Mandari Insight

4126/2021

Refinanzierung der Ausbildung von Notfallsanitäter*innen im Rettungsdienst Köln

Mitteilung Ausschuss 11.02.2022

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2015-05-19 Erlass d. MGEPA Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung

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Mitteilung Ausschuss

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2019-11-22 Erlass d. MAGS Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung - Ansatzwerte 2020-2021

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2021-06-02 Erlass d. MAGS Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung - Musterkalkulation und ergänzende Ansatzwerte

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2015-05-19 Erlass d. MGEPA Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung

9556 Zeichen

Ministerium für Gesundheit, 
Emanzipation, Pflege und Alter 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
Die Staatssekretärin 
MGEPA Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf 
An die 
Bezirksregierungen 
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf 
Köln und Münster 
Seite 1 von 6 
nachrichtiich: 
Ac\. Mai 2015 
Landkreistag NRW 
Kavalleriestraße 8 . 
40213 Düsseldorf 
Städtetag NRW 
Gereonstraße 18-32 
50670 Köln 
Städte- und Gemeindebund NRW 
Kaiserswerther Straße 199-201 
40474 Düsseldorf 
BKK Landesverband NORDWEST 
Kronprinzenstraße 6 
45128 Essen 
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung 
Landesverband West 
Kreuzstraße 34 
40210 Düsseldorf 
AOK Rheinland / Hamburg Horionpiatz 1 
Kasernenstraße 61 40213 Düsseldorf 
www.mgepa.niw.de 
40213 Düsseldorf 
öffentliche Verkehrsmittel: 
Rheinbahn Linien 704, 709 
und 719 bis Haltestelle 
Landtag/Kniebrücke

Seite 2 von 6 
AOK Nordwest 
Kopenhagener Straße 1 
44269 Dortmund 
Verband der Ersatzkassen in NRW (vdek) 
Ludwig-Erhard-Allee 9 
40227 Düsseldorf 
Deutsche Rentenversicherung 
Knappschaft-Bahn-See 
44781 Bochum 
Sozialversicherung für Landwirtschaft, 
Forsten und Gartenbau 
Geschäftsstelle Münster 
Hoher Heckenweg 76-80 
48147 Münster 
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. 
Gustav-Heinemann-Ufer 74 c 
50968 Köln 
IKK classic 
Geschäftsbereich Vertragspartner Nordrhein 
St.-Josef-Straße 20 
51469 Bergisch Gladbach 
Bundesinnungskrankenkasse Gesundheit 
Rheinische Straße 1 
44137 Dortmund

Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung Seite 3 von 6 
Die nachfolgenden verbindlichen Maßgaben - um deren Weiterleitung 
an die Träger des Rettungsdienstes und die Träger 
rettungsdienstlicher Aufgaben hiermit gebeten wird - sind sowohl bei 
den notwendigen Festlegungen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 RettG NRW 
als auch bei der Gebührenfestsetzung (§ 14 RettG NRW) zu 
beachten: 
Die Kosten für die Notfallsanitäterausbildung sollen als 
ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes im bedarfsgerechten 
Umfang aufgenommen werden (vgl. § 14 Abs. 3 RettG NRW). 
Art und Umfang der Ausbildungsmaßnahmen sind in die 
Rettungsdienstbedarfspläne der Träger des Rettungsdienstes 
aufzunehmen. Mit den Verbänden der Krankenkassen ist über 
den Bedarfsplan Einvernehmen anzustreben (§ 12 Abs. 4 Satz 
2 RettG NRW). Damit ist die vollständige Beteiligung der 
Kostenträger gesetzlich garantiert. Soweit zwischen Kommune 
und den Verbänden der Krankenkassen über den 
Rettungsdienstbedarfsplan keine Einigung erzielt werden kann, 
trifft die zuständige Bezirksregierung die erforderlichen 
Festlegungen (§ 12 Abs. .4 Satz 3 RettG NRW) nach Maßgabe 
dieses Runderlasses. 
Grundlage für die Ausbildungskosten bildet die beigefügte 
Anlage 1. Die konkreten Kosten müssen von den Schulen 
transparent aufgeschlüsselt werden und sind im Rahmen der 
Kostenerörterung gemäß § 14 Abs. 2 RettG NRW vorzulegen. 
Die Ausbiidungsvergütungen sind den Personalkosten 
zuzurechnen.

Für die Ergänzungsprüfungen müssen die Schulen eine Seite 4 von 6 
detaillierte Kostenrechnung erstellen und damit ihre Lehrgangs­
und Prüfungskosten nachweisen. Die dafür erforderlichen 
Qualifizierungszeiten sind Arbeitszeit und den Personalkosten 
zuzurechnen. Auch diese sind in der Kostenerörterung gemäß § 
14 RettG NRW vorzulegen. 
Mit der Novellierung des RettG NRW ist die 
Fahrzeugführerfunktion auf dem RTW, die Fahrerfunktion auf 
dem NEF und die FIEMS-Funktion in den 
Rettungshubschraubern ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend 
mit Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitätern zu besetzen (siehe § 
4 Abs. 7 RettG NRW). 
Jede Kommune erstellt im Rahmen der Bedarfsplanung eine 
detaillierte Prognose, wie viele Notfallsanitäterinnen und 
Notfallsanitäter im Rahmen der Ausbildung und durch 
Ergänzungsprüfungen jährlich notwendig sind, um das Ziel der 
festen Besetzung der Notfallsanitäterfunktionen ab dem 1. 
Januar 2027 gewährleisten zu können. Dabei werden die 
Funktionen, die die Kommune durch eigene Kräfte wahrnimmt, 
ebenso berücksichtigt wie diejenigen der eingebundenen 
Leistungserbringer nach § 13 RettG NRW. 
Die Schulen müssen ihre Kosten detailliert aufschlüsseln und 
für den jeweiligen Ausbildungsgang bzw. die 
Ergänzungsprüfungen ausweisen. Die Krankenhäuser erhalten 
eine Stundenpauschale pro Auszubildenden und Stunde, die 
sich an dem bereits für die Pflege ermittelten Stundensatz 
orientiert und regelmäßig aktualisiert wird. Die Krankenhäuser 
erhalten für die Auszubildenden von der entsendenden Schule 
die Summe, die sich aus der Stundenpauschale und der Anzahl 
der Ausbildungsstunden zusammensetzt.

Die Ausbildungsvergütung wird entsprechend derjenigen Seite 5 von 6 
Vergütung gezahlt, die der jeweilige Dienstherr / Arbeitgeber 
seinen Auszubildenden in der Notfallsanitäterausbildung zahlt. 
Die Kosten der Vertragseinrichtungen für die Ausbildung und für 
die Prüfungen sind detailliert darzustellen und den Unterlagen 
der Kostenerörterung beizufügen. 
Die ansatzfähigen Kosten ergeben sich aus dem im 
Bedarfsplan festgestellten Bedarf an jährlich geplanten 
Ausbildungen (Vollausbildungen und Ergänzungsprüfungen) 
und den dafür ermittelten Kostenansätzen. Den tatsächlich 
durchgeführten und abgestimmten Ausbildungen wird im 
Folgejahr bei den Erörterungen zur Satzung Rechnung 
getragen. 
Der in den Satzungsgebühren enthaltene Anteil für die 
Notfallsanitäterausbildung wird von der Kommune an die 
Leistungserbringer im Rahmen des im Bedarfsplan ermittelten 
Bedarfs gezahlt. Die Leistungserbringer, die Auszubildende an 
eine Vertragsschule entsenden, bezahlen die Schulgebühren 
direkt an die Schule. In den Schulgebühren sind auch die 
Entgelte für die Krankenhausausbildung enthalten. Sobald die 
Auszubildenden eine Funktion auf einem Rettungsmittel 
übernehmen können, sind die daraus stammenden Einnahmen 
mit den Kosten für die Ausbildungsvergütung zu verrechnen. 
Die einvernehmlich im Rettungsdienstbedarfsplan ermittelten 
und gemäß § 12 RettG NRW abgestimmten Bedarfe an neuen 
Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen sowie die erfolgreich 
abgeschlossenen Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen 
werden mir jährlich bis zum 28. Februar für das abgelaufene 
Kalenderjahr gemeldet, sodass eine Abschätzung über die Zeit

bis zum Stichtag 1. Januar 2027 und ggfls. erforderliche Seite6von e 
Nachsteuerungen möglich wird. Über die vorgenannten Bedarfe 
an Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen und die 
erfolgreichen Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen werden 
die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband 
(West) der Deutschen. Gesetzlichen Unfallversicherung und die 
örtlichen Gesundheitskonferenzen bis zum 30.04. für das 
abgelaufene Kalenderjahr von mir informiert. 
Ergänzend weise ich darauf hin, dass - soweit Interesse an 
Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen über den im 
Rettungsdienstbedarfsplan ermittelten Bedarf hinaus besteht - die 
Interessenten diese Kosten selbst tragen müssen. 
Abweichungen von diesen und den in der Anlage enthaltenen 
Vorgaben sind nur im Einzelfall möglich. Über die Abweichung ist mir 
auf dem Dienstweg mit einem begründeten Entscheidungsvorschlag 
und einem Vorschlag zu Einsparmöglichkeiten an anderer Stelle zu 
berichten. Auf die in diesem Zusammenhang durch die Novellierung 
des RettG NRW eintretenden Nachweispflichten (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 
3 und Abs, 6 RettG NRW) weise ich ausdrücklich hin. 
(Ü • ^JO%-%od Martina Hoffmann-^aaache)

Anlage zum Rd.-Erl. des MGEPA vom 19.05.2015 - 234 - 0717.1.3.2 
Als Kosten der Notfallsanitäterausbildung werden für einen Zeitraum bis Ende 2018 
anerkannt: 
1. Für die theoretische Ausbildung in einer im Sinne des §§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 
NotSanG bzw. unter Anwendung des § 30 NotSanG anerkannten Schule je 
Unterrichtseinheit (45 Minuten) ein Stundenwert von 7,30 EUR. 
2. Für die Praxisbegleitung in einer nach den §§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 NotSanG 
genehmigten Lehrrettungswache je Begleitung ein Tageswert von 389,60 EUR. 
3. Für die Praxisbegleitung in einem im Sinne des § 5 Abs. 3 NotSanG geeigneten 
Krankenhaus je Begleitung ein Tageswert von 233,76 EUR. 
4. Für Fachliteratur und Arbeitsmittel im Rahmen der Ausbildung nach § 5 Abs. 1 
NotSanG ein Jahreswert von 200,00 EUR. 
5. Die Ausbildungsvergütung zzgl. der Arbeitgeberaufwendung zur 
Sozialversicherung. 
6. Der Mehraufwand durch die Praxisanleitung in einer nach §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 1 
NotSanG genehmigten Lehrrettungswache ein Jahreswert von 4367,00 EUR. 
7. Für die klinische Ausbildung in einem im Sinne des § 5 Abs. 3 NotSanG geeigneten 
Krankenhaus ein Jahreswert von 1747,20 EUR. 
8. Der Mehraufwand durch die Praxisanleitung in einer im Sinne des § 5 Abs. 3 
NotSanG geeigneten Krankenhaus ein Jahreswert von 243,33 EUR. 
9. Die Kosten je Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Ergänzungsausbiidung nach 
§ 32 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG in Höhe von 10.667,20 EUR. 
10. Die Kosten je Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Ergänzungsausbiidung nach 
§ 32 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG in Höhe von 20.023,60 EUR. 
Die Ansatzwerte (Basisjahr 2011) mit Ausnahme der Kosten der Ausbildungsvergütung 
sind adäquat anzupassen. 
Ab dem 01.01.2019 sind die in den Ziffern 1 bis 10 aufgeführten Ansatzwerte durch die 
Beteiligten der Bedarfs- und Kostenplanung im Rettungsdienst gemeinsam festzulegen. 
Dabei haben die Träger des Rettungsdienstes die tatsächlich entstandenen Kosten des 
Vorjahres bis spätestens zum 30.06. des Folgejahres offenzulegen. 
Mehr- und Minderleistungen bis zu 3 % bleiben unschädlich. Darüberhinausgehende 
Abweichungen sind gegenseitig auszugleichen und für die weitere Planung als Grundlage 
zu berücksichtigen.

Mitteilung Ausschuss

6915 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/37/374/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 4126/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Gesundheitsausschuss 15.02.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 07.03.2022 
Finanzausschuss 14.03.2022 
 
Refinanzierung der Ausbildung von Notfallsanitäter*innen im Rettungsdienst Köln 
In der Sitzung des Finanzausschusses am 13.09.2021 betreffend die Mitteilung 2418/2021 wurde 
die Verwaltung gebeten, die Problemlage hinsichtlich der Refinanzierung der Ausbildung von Not-
fallsanitäter*innen genauer darzustellen und diese Informationen auch dem Gesundheitsausschuss 
und dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales zur 
Kenntnis zu geben. 
1. (Externer) Auslöser 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat zum 01.04.2015 das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die 
Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz – RettG NRW) no-
velliert und die Kreise und kreisfreien Städte als Trägerinnen des Rettungsdienstes angewiesen, 
bis zum 31.12.2026 die bisherige Funktion Rettungsassistent*in durch die neue Funktion Notfallsa-
nitäter*in zu ersetzen (§ 4 Abs. 7 RettG NRW). Der Deutsche Bundestag hatte zuvor mit dem Ge-
setz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – Not-
SanG) vom 22.05.2013 die weitere Berufsausbildung der Rettungsassistent*innen beendet und 
durch das Berufsbild Notfallsanitäter*in ersetzt. 
Der konkrete Bedarf an Vollausbildungen und Ergänzungsprüfungen zum*zur Notfallsanitäter*in ist 
jeweils über den gültigen Rettungsdienstbedarfsplan zu konkretisieren und mit den Krankenkas-
sen, als Kostenträger*innen des Rettungsdienstes, abzustimmen. Wenn eine Einigung auf diesem 
Weg nicht erzielt werden kann, kann die Bezirksregierung als Schiedsstelle mit einbezogen wer-
den.  
Die Kosten der Notfallsanitäter*innenausbildung gelten gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW als Kosten 
des Rettungsdienstes und können folglich als ansatzfähige Kosten in die Gebührensatzung aufge-
nommen werden. Die Refinanzierung der Kosten wird durch das für das Gesundheitswesen zu-
ständige Ministerium in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen, mit dem Landesver-
band der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie mit den Kommunalen Spitzenverbänden 
auf dem Erlassweg konkretisiert und geregelt (Ausbildungsjahre 2016 bis 2019: Erlass vom 
19.05.2015, Ausbildungsjahr 2020: Erlass vom 22.11.2019 und Ausbildungsjahr 2021: Erlass vom 
02.06.2021). In den ersten beiden Erlassen (2015 und 2019) wurde durch das Ministerium festge-
legt, dass die Krankenkassen eine Ausbildungsrefinanzierung nur in Form von Pauschalen für jede

2 
 
Ausbildung leisten müssen, die zu einer Finanzierungslücke bei der Ausbildung sowohl in der Be-
rufsfachschule der Berufsfeuerwehr als auch bei den Leistungserbringenden führte. 
2. Auswirkungen 
Der Ausbildungsbetrieb wurde im September 2016 aufgenommen. Der Rat der Stadt Köln hat der 
Einführung des Berufsbildes Notfallsanitäter*in über die Ausbildungsdauer von 3 Jahren mit Be-
schluss 2445/2017 vom 28.09.2017 zugestimmt. Sofern Leistungen der öffentlichen Bodenrettung 
nicht in vollem Umfang über die Berufsfeuerwehr Köln sichergestellt werden können, erfolgt im 
Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen eine Einbindung von Leistungserbringenden (Hilfsor-
ganisationen und Privatunternehmen). Diese Regelung findet auch seit 2016 im Rahmen der Not-
fallsanitäter*innenausbildung Anwendung, so dass Ausbildungen über die Berufsfeuerwehr und 
über die Leistungserbringenden erfolgen. 
Über die Leistungserbringenden wurden im Ausbildungszeitraum 2016 bis 2019 im Durchschnitt 27 
Ausbildungen pro Jahr aufgenommen, 2020 wurden 30 Ausbildungen begonnen. Die tatsächlich 
anfallenden Ausbildungskosten wurden ermittelt und den im selben Zeitraum erstatteten Ab-
schlagszahlungen nach Erlasslage gegenübergestellt. Die hieraus resultierenden Finanzierungslü-
cken über 1.355.735 € (2016 bis 2019) und 976.648 € (2020) wurden in den Mitteilungen 
1518/2020 und 2418/2021 dargestellt.  
Bei der Berufsfeuerwehr Köln wurden seit 2016 jährlich 20 Vollausbildungen und im Jahr 2019 zu-
sätzlich 32 verkürzte Ausbildungen für Brandmeister*innen über 2,5 Jahre aufgenommen. Die Fi-
nanzierungslücken für den Ausbildungszeitraum 2016 bis 2019 über 3.267.856 € für die Vollausbil-
dungen bei Schüler*innen sowie 1.079.219 € für die verkürzten Vollausbildungen bei Brandmeis-
ter*innen wurden in der Mitteilung 3628/2020 dargestellt. Für das Ausbildungsjahr 2020 liegt zum 
jetzigen Stand noch keine Auswertung vor.  
Die Refinanzierungslücken resultieren größtenteils aus den in der Erlasslage nicht kostendeckend 
gestalteten Ansatzwerten und einer nicht umfänglichen Berücksichtigung aller tatsächlich anfallen-
den Kostenpositionen in der Ausbildung. Letzterem wurde in der Novellierung der Erlasslage zum 
02.06.2021 über Aufnahme von personenbezogenen Sachkosten (z. B. Schutzausrüstung) teilwei-
se Rechnung getragen. Die Kostenträger*innen orientieren sich des Weiteren in Bezug auf die Re-
finanzierung erfassungsgemäß allein an der Erlasslage, so dass die hierin nicht berücksichtigten 
Kostenumfänge und -positionen nicht refinanziert werden.  
3. Ausblick  
Unter Berücksichtigung der bestehenden Erlasslage und des etablierten Abstimmungsverfahrens 
zwischen den Krankenkassen als Kostenträger*innen und der Kommune als Trägerin des Ret-
tungsdienstes wird ein Refinanzierungsdelta voraussichtlich weiterhin bestehen bleiben, welches 
jährlich getrennt nach Berufsfeuerwehr und Leistungserbringenden über Mitteilungen der Verwal-
tung dargestellt werden wird.  
Wurden in den Erlassen aus 2015 und 2019 noch konkrete Ansatzwerte beziffert, so wird mit der 
Novellierung aus 2021 in Bezug auf die Ausbildungsvergütung hierauf verzichtet und stattdessen 
auf einschlägige Tarifwerke verwiesen. Der konkret refinanzierte Betrag und die Höhe der Finan-
zierungslücke für ein Ausbildungsjahr werden der Verwaltung somit jeweils erst im darauf an-
schließenden Jahr nach Abschluss der Verhandlung mit den Kostenträger*innen bekannt. Allein 
hieraus folgt eine Unsicherheit in Bezug auf eine kostendeckende Refinanzierung.

3 
 
Ein möglicher Lösungsansatz zur Verminderung oder sogar Schließung der Finanzierungslücke 
stellt aus Sicht der Verwaltung die Einführung einer Spitzabrechnung der tatsächlichen Ausbil-
dungskosten in die Erlasslage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW 
dar. Bereits in 2019 wurde diese Bitte an den Deutschen Städtetag herangetragen, bei der Einfüh-
rung einer Spitzabrechnung in die Erlasslage zu unterstützen. Die Möglichkeit einer Spitzabrech-
nung wurde jedoch nach wie vor nicht in der Erlasslage eröffnet. 
 
 
Anlagen 
Erlass des MGEPA vom 19.05.2015 
Erlass des MAGS vom 22.11.2019 
Erlass des MAGS vom 02.06.2021

2019-11-22 Erlass d. MAGS Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung - Ansatzwerte 2020-2021

6566 Zeichen

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-VWVestfalen, 40190 Düsseldorf

An die
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster

m.d.B. um Weiterleitung
an die Träger des Rettungsdienstes

Nachrichtlich an die

- Kommunalen Spitzenverbände

- Verbände der Krankenkassen

- Anerkannten Hilfsorganisationen
- Notfallsanitäterschulen

Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung - Ansatzwerte 2020 /
2021

Die Erlasse vom 19. Mai 2015 und vom 19. Dezember 2018 (Az. IVB4 -
G.0714) werden aufgehoben. Zur Refinanzierung der Kosten der
Notfallsanitäterausbildung werden die folgenden Vorgaben getroffen. Die
Verfahren gemäß der 88 12, 14 RettG NRW sind entsprechend zu
beachten. Sie werden durch die folgenden Ausführungen ergänzt.

1. Einleitung und allgemeine Hinweise

Die Kosten für die Notfallsanitäterausbildung sollen als ansatzfähige

Kosten des Rettungsdienstes im bedarfsgerechten Umfang
aufgenommen werden (vgl. & 14 Abs. 3 RettG NRW).
Art und Umfang der Ausbildungsmaßnahmen sind in. die

Reittungsdienstbedarfspäne der Träger des Rettungsdienstes

aufzunehmen. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist hinsichtlich der

Datums 2 November 2019
Seite 1 von5

Aktenzeichen IV B4 - G.0714
bei Antwort bitte angeben

Herr Loyal

Telefon 0211 855-3506
Telefax 0211 855-3003
bjoern.loyal@mags.nrw.de

Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Fürstenwall 25,

40219 Düsseldorf
Telefon 0211 855-5
Telefax 0211 855-3683
poststelle@mags.nrw.de
www.mags.nrw

Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahn Linie 709
Haltestelle: Stadttor
Rheinbahn Linien 708, 732
Haltestelle: Polizeipräsidium

Ausbildungsmaßnahmen auch eine Ergänzung der Bedarfspläne
möglich. Bei der detaillierten Prognose des Personal- und
Ausbildungsbedarfes sind die Funktionen, die die jeweilige Kommune
durch eigene Kräfte wahrnimmt, ebenso zu berücksichtigen, wie
diejenigen der eingebundenen Leistungserbringer nach & 13 RettG NRW.
Das Ende der Übergangsfrist gemäß & 4 Absatz 7 RettG NRW
(Besetzung der Rettungsmittel mit Notfallsanitäterinnen und

Notfallsanitätern) ist entsprechend zu beachten.

Die ansatzfähigen Kosten ergeben sich aus dem im Bedarfsplan
festgestellten Bedarf an jährlich geplanten Ausbildungen
(Vollausbildungen und Ergänzungsprüfungen) und den dafür ermittelten
Kostenansätzen.

Grundlage für die Ausbildungskosten und die Kosten der
Ergänzungsprüfungen bilden die weiteren Ausführungen dieses Erlasses.
Die konkreten Kosten für die Vollausbildungen und Ergänzungsprüfungen
inkl. der Kosten für die Vertragseinrichtungen müssen von den Schulen
gegenüber den rettungsdienstlichen Aufgabenträgern transparent
aufgeschlüsselt werden und sind seitens der rettungsdienstlichen
Aufgabenträger im Rahmen der .Kostenerörterung gemäß $ 14 Absatz 2
RettG NRW vorzulegen. Die Ausbildungsvergütung ist den
Personalkosten zuzurechnen. Sie entspricht den
Ausbildungsvergütungen der einschlägigen Tarifwerke.

In der Praxis hat sich bewährt, dass der in den Satzungsgebühren
enthaltene Anteil für die Notfallsanitäterausbildung von der Kommune an
die Leistungserbringer im Rahmen des im Bedarfsplan ermittelten
Bedarfs gezahlt wird. Die Leistungserbringer, die Auszubildende an eine

Vertragsschule entsenden, bezahlen die Schulgebühren inkl. den

Seite 2 von 5

Entgelten für die Krankenhausausbildung direkt an die Schule. Eine Seite3von5

Beibehaltung dieses Verfahrens wird empfohlen.

Sobald die Auszubildenden eine Funktion auf einem Rettungsmittel
übernehmen, sind die daraus stammenden Einnahmen auf Seiten der
Träger oder Leistungserbringer mit den Kosten für die
Ausbildungsvergütung zu verrechnen. Auf die Kosten für die schulische
Ausbildung hat dies keinen Einfluss.

2. Kosten für die Vollausbildung

2.1 Kosten für die Vollausbildung 2020

Als Gesamtkosten der Vollausbildung (je Schülerin / Schüler) im Jahr
2020 werden 120.000 Euro’ als Maximalwert anerkannt. Der folgende
Verteilungsrahmen ist hierbei grundsätzicb zu beachten.
Verschiebungen zwischen den einzelnen Bereichen sind möglich, die

Gewichtung der einzelnen Teilbereiche ist zu berücksichtigen.

Ausbildungskosten 2020 Jahreswert
Gesamtsumme 120.000,00 €
Ausbildungsvergütung 52.000,00 € 17.333,33 €
Praxisanleitung 14.278,42 € 4.759,47 €
Klinische Ausbildung 7.394,40 € 2.464,80 €
Schule 46.327,18 €

2.2 Kosten für die Vollausbildung 2021

Ab dem Jahr 2021 werden die Kosten der Notfallsanitäterausbildung über

eine einheitliche Musterkalkulation erhoben und mit den Krankenkassen

" Inkl. einer Kompensation in Höhe von 10.000 Euro für 2019.

abgerechnet. Die Kommunalen Spitzenverbände, die anerkannten
Hilfsorganisationen, die privaten Notfallsanitäterschulen und die
Verbände der Krankenkassen werden ab dem Jahr 2020 unter
Moderation des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf
Basis von Modellrechnungen diese Musterkalkulation entwickeln und
streben die Erstellung eines einheitlichen Abrechnungsbogens zur
Aufschlüsselung der tatsächlichen Kosten an. Die Musterkalkulation wird
mit separatem Erlass im Jahr 2020 veröffentlicht. Soweit eine Einigung
hierzu im Jahresverlauf 2020 nicht erzielt werden sollte, werden als
Gesamtkosten der Vollausbildung für das. Jahr 2021 110.000 Euro als
Maximalwert anerkannt. j

Für bestehende Ausbildungsverhältnisse gelten die hier aufgeführten
Vorgaben ab dem 01.01.2020 entsprechend anteilig.

3. Kosten für die Ergänzungsausbildungen

EP 2 (8 32 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG) 11.200,56 €
EP 3 (8-32 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG 21.024,78 €

Die Kosten für die EP-1-Prüfungen ($ 32 Absatz 2 Satz 1 NotSanG) sowie
die Prüfungen gemäß $ 32 Absatz 2 Satz 4 NotSanG (staatliche Prüfung
ohne. weitere Ausbildung) sind entsprechend als ansatzfähige Kosten
refinanzierbar. Hierzu sind seitens der Schulen die notwendigen Kosten
darzulegen.

4. Schlussbestimmungen

Seite 4 von 5

Mehr- und Minderleistungen bis zu 3 % bleiben unschädlich.
Darüberhinausgehende Abweichungen oder finanzielle Mehrbedarfe der
Träger rettungsdienstlicher Aufgaben nach Betriebsabrechnung sind
detailliert aufzuschlüsseln und mit den Kostenträgern im Einzelfall zu
erörtern mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung im Sinne des $ 14
RettG NRW. 8 2a RettG NRW ist zu beachten.

Soweit seitens der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben oder auch der
Leistungserbringer Interesse an Ausbildungen bzw.
Ergänzungsprüfungen über den im Rettungsdienstbedarfsplan
ermittelten Bedarf hinaus besteht, haben die Interessenten diese Kosten

selbst zu tragen.

Im Auftrag

(Dr. Stollmann)

Seite 5 von 5

2021-06-02 Erlass d. MAGS Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung - Musterkalkulation und ergänzende Ansatzwerte

9615 Zeichen

Ministerium fur Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium fur Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Diisseldorf
An die
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold,
Dusseldorf, Koln und Munster
m.d.B. urn Weiterleitung
- an die Trager des Rettungsdienstes und
Trager rettungsdienstlicher Aufgaben
- an die mitwirkenden Leistungserbringer
Nachrichtlich an die
- Kommunalen Spitzenverbande
- Verbande der Krankenkassen
- Anerkannten Hilfsorganisationen
- Notfallsanitaterschulen
n:^/.,Datum:^,. Juni 2021
Seite 1 van 8
Aktenzeichen V A 4 - G.0714
bei Antwort bitte angeben
Herr Loyal
Telefon 0211 855-3506
Telefax0211 855-3003
bjoern.loyal@mags.nrw.de
Finanzierung der Notfallsanitaterausbildung - Musterkalkulation
und erganzende Ansatzwerte
Der Erlass vom 22. November 2019 (Az. IV B 4 - G.0714) wird
aufgehoben.
Fristen gemaB § 6 KAG NRW bleiben unberuhrt.
Zur Refinanzierung der Kosten der Notfallsanitaterausbildung werden die
folgenden Vorgaben getroffen. Die Verfahren gemaB der §§ 12,14 RettG
NRW sind entsprechend zu beachten. Sie werden durch die folgenden
Ausfuhrungen erganzt.
Dienstgebaude und
Lieferanschrift:
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40219Dusseldorf
Telefon 0211 855-5
Telefax 0211 855-3683
poststelle@mags.nrw.de
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Offentliche Verkehrsmittel:
1. Einleitung und allgemeine Hinweise pheinbahn unie 709
Haltestelle: Stadttor
Rheinbahn Linien 708, 732
Die Kosten fur die Notfallsanitaterausbildung zahlen gemaB § 14 Absatz naitesteiie: poiizeiprasidium
3 RettG NRW zu den ansatzfahigen Kosten des Rettungsdienstes.

Der Bedarf an Voll- und Erganzungsausbildungen sowie die seite2vons
Personalbedarfe an Praxisanleitungen sind bedarfsgerecht in die
Rettungsdienstbedarfsplane der Trager des Rettungsdienstes
aufzunehmen. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist hinsichtlich der
AusbildungsmaBnahmen sowie des Personalbedarfes der
Praxisanleitungen auch eine Erganzung der Bedarfsplane moglich. Bei
der detaillierten Prognose des Personal- und Ausbildungsbedarfes sind
die Funktionen, die die jeweilige Kommune durch eigene Krafte
wahrnimmt, ebenso zu berucksichtigen, wie diejenigen der
eingebundenen Leistungserbringer nach § 13 RettG NRW. Das Ende der
Ubergangsfrist gemaB § 4 Absatz 7 RettG NRW (Besetzung der
Rettungsmittel mit Notfallsanitaterinnen und Notfallsanitatern) ist
entsprechend zu beachten.
Die ansatzfahigen Kosten ergeben sich aus dem im Bedarfsplan
festgestellten Bedarf an jahrlich geplanten Ausbildungen
(Vollausbildungen und Erganzungsprufungen) und den dafur ermittelten
Kostenansatzen.
Grundlage fur die Ausbildungskosten und die Kosten der
Erganzungsprufungen bilden die weiteren Ausfuhrungen dieses Erlasses.
Die konkreten Kosten fur die Vollausbildungen und Erganzungsprufungen
inkl. der Kosten fur die Vertragseinrichtungen mussen van den Schulen
gegenuber den rettungsdienstlichen Aufgabentragern transparent
aufgeschlusselt werden und sind seitens der rettungsdienstlichen
Aufgabentrager im Rahmen der Kostenerorterung gemaB § 14 Absatz 2
RettG NRW vorzulegen. Die Ausbildungsvergutung ist den
Personalkosten zuzurechnen. Sie entspricht den
Ausbildungsvergutungen der einschlagigen Tarifwerke.

In der Praxis hat sich bewahrt, dass der in den Satzungsgebuhren seitesvons
enthaltene Anteil fur die Notfallsanitaterausbildung van der Kommune an
die Leistungserbringer im Rahmen des im Bedarfsplan ermittelten
Bedarfs gezahlt wird. Die Leistungserbringer, die Auszubildende an eine
Vertragsschule entsenden, bezahlen die Schulgebuhren inkl. den
Entgelten fur die Krankenhausausbildung direkt an die Schule. Eine
Beibehaltung dieses Verfahrens wird empfohlen.
Sobald die Auszubildenden eine Funktion auf einem Rettungsmittel
ubernehmen, sind die daraus stammenden Einnahmen auf Seiten der
Trager oder Leistungserbringer mit den Kosten fur die
Ausbildungsvergutung zu verrechnen. Auf die Kosten fur die schulische
Ausbildung hat dies keinen Einfluss. Der geplante eigenverantwortliche
Einsatz van Auszubildenden soil mit der Schule im Zuge ihrer
Gesamtverantwortung fur die Ausbildung abgestimmt werden. Bel einer
Ubernahme einer Funktion auf einem Rettungsmittel darf die Ausbildung
nicht gefahrdet werden.
2. Kosten fiir die Vollausbildung
2.1 Ausbildunasverautuna
Die Ausbildungsvergutung sowie die Personalnebenkosten sind den
Personalkosten zuzurechnen. Die Vergutung entspricht den
Ausbildungsvergutungen der einschlagigen Tarifwerke. Die
kostenbildenden Merkmale der Ausbildungsvergutung fur die
Notfallsanitaterausbildung setzen sich aus folgenden Faktoren
zusammen:
1. Ausbildungsentgelt mit Sozialabgaben unter Berucksichtigung der
anzuwendenden Tarifwerke,

2. Tarifliche Zulagen unter Berucksichtigung der anzuwendenden seite4vons
Tarifwerke und der individuellen Einsatzzeiten,
3. Personenbezogene Sachkosten der Arbeitgeber wahrend der
Ausbildung.
Beispiele fur personenbezogene Sachkosten sind:
• Reisekosten
• Untersuchungen nach Vorgaben der
Unfallversicherungstrager
• Impfkosten
• Kosten fur Bekleidung
Personenbezogene Sachkosten der Arbeitgeber in Hohe van
2.000,00 € je Schulerin oder Schiller und Ausbildungsjahr
werden als Pauschale von den Kostentragern anerkannt.
Daruberhinausgehende personenbezogene Sachkosten sind nicht
abrechenbar.
Eine Musterkalkulation mit den kostenbildenden Merkmalen fur die
Ausbildungsvergutung 1st dem Erlass als Handreichung beigefugt
(Anlage 1).
2.2 Kosten fur die klinische Ausbildung
Die Ausbildung zur Notfallsanitaterin oder zum Notfallsanitater nach § 5
Absatz 1 Satz 2 NotSanG umfasst eine praktische Ausbildung in einem
geeigneten Krankenhaus. Die kostenbildenden Merkmale ergeben sich
aus der Anlage 3 zu § 1 Absatz 1 Nummer 3 NotSan-APrV in Verbindung
mit den Ausfuhrungsbestimmungen zur Ausbildung zur Notfallsanitaterin

/ zum Notfallsanitater in Nordrhein-Westfalen in der jeweils gultigen seitesvons
Fassung.
Die Kostentrager erkennen fur die klinische Ausbildung bei einem
Stundenansatz von 720 Stunden den Betrag i.H.v. 8.500,00 € je
Schulerin oder Schiiler an (Berechnungsgrundlage: 720 Std x 11,81 €
= 8.500,00 €)
Bei Verringerung der Stundenansatze in der klinischen Ausbildung auf
Grund der Anderung der Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) NotSan-
APrV 1st eine anteilige Verschiebung der o.g. Pauschale in den
Teilbereich der schulischen Ausbildung moglich (z.B.
Simulationstraining). Fur Mehrkosten, die sich aus dem
Simulationstraining auf Grund der Anderung der Anlage 3 (zu § 1 Absatz
1 Nummer 3) NotSan-APrV ergeben, ist die Regelung zu Ziffer 4. zu
beachten.
2.3 Kosten der Praxisanleituna
Die kostenbildenden Merkmale fur die Praxisanleiterinnen und
Praxisanleiter beinhalten Zeitanteile, die sich aus der NotSan-APrV in
Verbindung mit den Ausfuhrungsbestimmungen zur Ausbildung zur
Notfallsanitaterin / zum Notfallsanitater in Nordrhein-Westfalen in der
jeweils gultigen Fassung ergeben.
Die Kosten fur die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter werden im
Einvernehmen zwischen Kostentragern und kommunalen
Spitzenverbanden nicht mehr uber einen separaten Betrag in diesem
Finanzierungserlass aufgefuhrt, sondern sind durch die Trager des
Rettungsdienstes als Personalkosten mit entsprechend hinterlegtem
Personalbedarf iiber den jeweiligen Bedarfsplan abzubilden.

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Fur die Aufnahme des personelten Bedarfes fur die Praxisanleiterinnen
unct Praxisanleiter in die Rettungsdienstbedarfsplane wird eine Frist von
zwei Jahren vereinbart. Auf Grund der Laufzeiten der
Rettungsdienstbedarfsplane kann die Erganzung auch als Anlage zum
aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan erfolgen. Die Trager des
Rettungsdienstes und die Kostentrager verstandigen sich uber eine
Ubergangslosung.
2.4 Kosten fur die schyljsche Aysbilduna
Die Musterkalkulation mit den kostenbildenden Merkmalen fur die
schulische Ausbildung befindet sich aktuell noch in Erarbeitung. Daher
werden die schulischen Ausbildungskosten noch einmal uber eine
Pauschale abgebildet.
Fur die Kosten des theoretischen und praktischen Unterrichts an
staatlich anerkannten Schulen gemaB § 5 Absatz 2 Satz 1 des
Notfallsanitatergesetzes erkennen die Kostentrager maximal den Betrag
i.H.v. 14.488,67 € je Schiilerin oder Schiller und Ausbildungsjahr
(gesamt 43.466 €) an.
3. Kosten fiir die Erganzungsausbildungen
EP 2 (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG)
EP 3 (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG)
11.200,56 €
21.024,78 €
Die Kosten fur die EP-1 -Prufungen (§ 32 Absatz 2 Satz 1 NotSanG) sowie
die Prufungen gemaB § 32 Absatz 2 Satz 4 NotSanG (staatliche Prufung
ohne weitere Ausbildung) sind entsprechend als ansatzfahige Kosten

refinanzierbar. Hierzu sind seitens der Schulen die notwendigen Kosten seite/vons
darzulegen.

4. Schlussbestimmungen
Die Regelungen dieses Erlasses gelten ab dem 01.01.2021. Fur zum
Stichtag bestehende Ausbildungen gelten die Regelungen anteilig.
Mehr- und Minderleistungen bis zu 3 % bleiben unschadlich.
Daruberhinausgehende Abweichungen oder finanzielle Mehrbedarfe der
Trager rettungsdienstlicher Aufgaben nach Betriebsabrechnung sind
detailliert aufzuschlusseln und mit den Kostentragern im Einzelfall zu
erortern mit dem Ziel einer einvernehmlichen Losung im Sinne des § 14
RettG NRW. § 2a RettG NRW ist zu beachten. Eine Doppelberechnung
von Kosten, die bereits durch Pauschalen abgegolten sind, ist durch
entsprechende organisatorische MaBnahmen auszuschlieBen.
Soweit seitens der Trager rettungsdienstlicher Aufgaben oder auch der
Leistungserbringer Interesse an Ausbildungen bzw.
Erganzungsprufungen uber den im Rettungsdienstbedarfsplan
ermittelten Bedarf hinaus besteht, haben die Interessenten diese Kosten
selbst zu tragen.
Im Auftrag
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(Dr. Stollmann)

Beratungsverlauf (3)

15.02.2022 Gesundheitsausschuss
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.03.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.03.2022 Finanzausschuss
TOP 2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4126/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
11.02.2022
Erstellt
23.11.2021 12:24