4126/2021
Refinanzierung der Ausbildung von Notfallsanitäter*innen im Rettungsdienst Köln
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2015-05-19 Erlass d. MGEPA Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung
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Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Staatssekretärin MGEPA Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf Köln und Münster Seite 1 von 6 nachrichtiich: Ac\. Mai 2015 Landkreistag NRW Kavalleriestraße 8 . 40213 Düsseldorf Städtetag NRW Gereonstraße 18-32 50670 Köln Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf BKK Landesverband NORDWEST Kronprinzenstraße 6 45128 Essen Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Landesverband West Kreuzstraße 34 40210 Düsseldorf AOK Rheinland / Hamburg Horionpiatz 1 Kasernenstraße 61 40213 Düsseldorf www.mgepa.niw.de 40213 Düsseldorf öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke Seite 2 von 6 AOK Nordwest Kopenhagener Straße 1 44269 Dortmund Verband der Ersatzkassen in NRW (vdek) Ludwig-Erhard-Allee 9 40227 Düsseldorf Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 44781 Bochum Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Geschäftsstelle Münster Hoher Heckenweg 76-80 48147 Münster Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Gustav-Heinemann-Ufer 74 c 50968 Köln IKK classic Geschäftsbereich Vertragspartner Nordrhein St.-Josef-Straße 20 51469 Bergisch Gladbach Bundesinnungskrankenkasse Gesundheit Rheinische Straße 1 44137 Dortmund Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung Seite 3 von 6 Die nachfolgenden verbindlichen Maßgaben - um deren Weiterleitung an die Träger des Rettungsdienstes und die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben hiermit gebeten wird - sind sowohl bei den notwendigen Festlegungen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 RettG NRW als auch bei der Gebührenfestsetzung (§ 14 RettG NRW) zu beachten: Die Kosten für die Notfallsanitäterausbildung sollen als ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes im bedarfsgerechten Umfang aufgenommen werden (vgl. § 14 Abs. 3 RettG NRW). Art und Umfang der Ausbildungsmaßnahmen sind in die Rettungsdienstbedarfspläne der Träger des Rettungsdienstes aufzunehmen. Mit den Verbänden der Krankenkassen ist über den Bedarfsplan Einvernehmen anzustreben (§ 12 Abs. 4 Satz 2 RettG NRW). Damit ist die vollständige Beteiligung der Kostenträger gesetzlich garantiert. Soweit zwischen Kommune und den Verbänden der Krankenkassen über den Rettungsdienstbedarfsplan keine Einigung erzielt werden kann, trifft die zuständige Bezirksregierung die erforderlichen Festlegungen (§ 12 Abs. .4 Satz 3 RettG NRW) nach Maßgabe dieses Runderlasses. Grundlage für die Ausbildungskosten bildet die beigefügte Anlage 1. Die konkreten Kosten müssen von den Schulen transparent aufgeschlüsselt werden und sind im Rahmen der Kostenerörterung gemäß § 14 Abs. 2 RettG NRW vorzulegen. Die Ausbiidungsvergütungen sind den Personalkosten zuzurechnen. Für die Ergänzungsprüfungen müssen die Schulen eine Seite 4 von 6 detaillierte Kostenrechnung erstellen und damit ihre Lehrgangs und Prüfungskosten nachweisen. Die dafür erforderlichen Qualifizierungszeiten sind Arbeitszeit und den Personalkosten zuzurechnen. Auch diese sind in der Kostenerörterung gemäß § 14 RettG NRW vorzulegen. Mit der Novellierung des RettG NRW ist die Fahrzeugführerfunktion auf dem RTW, die Fahrerfunktion auf dem NEF und die FIEMS-Funktion in den Rettungshubschraubern ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend mit Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitätern zu besetzen (siehe § 4 Abs. 7 RettG NRW). Jede Kommune erstellt im Rahmen der Bedarfsplanung eine detaillierte Prognose, wie viele Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter im Rahmen der Ausbildung und durch Ergänzungsprüfungen jährlich notwendig sind, um das Ziel der festen Besetzung der Notfallsanitäterfunktionen ab dem 1. Januar 2027 gewährleisten zu können. Dabei werden die Funktionen, die die Kommune durch eigene Kräfte wahrnimmt, ebenso berücksichtigt wie diejenigen der eingebundenen Leistungserbringer nach § 13 RettG NRW. Die Schulen müssen ihre Kosten detailliert aufschlüsseln und für den jeweiligen Ausbildungsgang bzw. die Ergänzungsprüfungen ausweisen. Die Krankenhäuser erhalten eine Stundenpauschale pro Auszubildenden und Stunde, die sich an dem bereits für die Pflege ermittelten Stundensatz orientiert und regelmäßig aktualisiert wird. Die Krankenhäuser erhalten für die Auszubildenden von der entsendenden Schule die Summe, die sich aus der Stundenpauschale und der Anzahl der Ausbildungsstunden zusammensetzt. Die Ausbildungsvergütung wird entsprechend derjenigen Seite 5 von 6 Vergütung gezahlt, die der jeweilige Dienstherr / Arbeitgeber seinen Auszubildenden in der Notfallsanitäterausbildung zahlt. Die Kosten der Vertragseinrichtungen für die Ausbildung und für die Prüfungen sind detailliert darzustellen und den Unterlagen der Kostenerörterung beizufügen. Die ansatzfähigen Kosten ergeben sich aus dem im Bedarfsplan festgestellten Bedarf an jährlich geplanten Ausbildungen (Vollausbildungen und Ergänzungsprüfungen) und den dafür ermittelten Kostenansätzen. Den tatsächlich durchgeführten und abgestimmten Ausbildungen wird im Folgejahr bei den Erörterungen zur Satzung Rechnung getragen. Der in den Satzungsgebühren enthaltene Anteil für die Notfallsanitäterausbildung wird von der Kommune an die Leistungserbringer im Rahmen des im Bedarfsplan ermittelten Bedarfs gezahlt. Die Leistungserbringer, die Auszubildende an eine Vertragsschule entsenden, bezahlen die Schulgebühren direkt an die Schule. In den Schulgebühren sind auch die Entgelte für die Krankenhausausbildung enthalten. Sobald die Auszubildenden eine Funktion auf einem Rettungsmittel übernehmen können, sind die daraus stammenden Einnahmen mit den Kosten für die Ausbildungsvergütung zu verrechnen. Die einvernehmlich im Rettungsdienstbedarfsplan ermittelten und gemäß § 12 RettG NRW abgestimmten Bedarfe an neuen Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen sowie die erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen werden mir jährlich bis zum 28. Februar für das abgelaufene Kalenderjahr gemeldet, sodass eine Abschätzung über die Zeit bis zum Stichtag 1. Januar 2027 und ggfls. erforderliche Seite6von e Nachsteuerungen möglich wird. Über die vorgenannten Bedarfe an Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen und die erfolgreichen Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen werden die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband (West) der Deutschen. Gesetzlichen Unfallversicherung und die örtlichen Gesundheitskonferenzen bis zum 30.04. für das abgelaufene Kalenderjahr von mir informiert. Ergänzend weise ich darauf hin, dass - soweit Interesse an Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen über den im Rettungsdienstbedarfsplan ermittelten Bedarf hinaus besteht - die Interessenten diese Kosten selbst tragen müssen. Abweichungen von diesen und den in der Anlage enthaltenen Vorgaben sind nur im Einzelfall möglich. Über die Abweichung ist mir auf dem Dienstweg mit einem begründeten Entscheidungsvorschlag und einem Vorschlag zu Einsparmöglichkeiten an anderer Stelle zu berichten. Auf die in diesem Zusammenhang durch die Novellierung des RettG NRW eintretenden Nachweispflichten (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 3 und Abs, 6 RettG NRW) weise ich ausdrücklich hin. (Ü • ^JO%-%od Martina Hoffmann-^aaache) Anlage zum Rd.-Erl. des MGEPA vom 19.05.2015 - 234 - 0717.1.3.2 Als Kosten der Notfallsanitäterausbildung werden für einen Zeitraum bis Ende 2018 anerkannt: 1. Für die theoretische Ausbildung in einer im Sinne des §§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 NotSanG bzw. unter Anwendung des § 30 NotSanG anerkannten Schule je Unterrichtseinheit (45 Minuten) ein Stundenwert von 7,30 EUR. 2. Für die Praxisbegleitung in einer nach den §§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 NotSanG genehmigten Lehrrettungswache je Begleitung ein Tageswert von 389,60 EUR. 3. Für die Praxisbegleitung in einem im Sinne des § 5 Abs. 3 NotSanG geeigneten Krankenhaus je Begleitung ein Tageswert von 233,76 EUR. 4. Für Fachliteratur und Arbeitsmittel im Rahmen der Ausbildung nach § 5 Abs. 1 NotSanG ein Jahreswert von 200,00 EUR. 5. Die Ausbildungsvergütung zzgl. der Arbeitgeberaufwendung zur Sozialversicherung. 6. Der Mehraufwand durch die Praxisanleitung in einer nach §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 1 NotSanG genehmigten Lehrrettungswache ein Jahreswert von 4367,00 EUR. 7. Für die klinische Ausbildung in einem im Sinne des § 5 Abs. 3 NotSanG geeigneten Krankenhaus ein Jahreswert von 1747,20 EUR. 8. Der Mehraufwand durch die Praxisanleitung in einer im Sinne des § 5 Abs. 3 NotSanG geeigneten Krankenhaus ein Jahreswert von 243,33 EUR. 9. Die Kosten je Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Ergänzungsausbiidung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG in Höhe von 10.667,20 EUR. 10. Die Kosten je Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Ergänzungsausbiidung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG in Höhe von 20.023,60 EUR. Die Ansatzwerte (Basisjahr 2011) mit Ausnahme der Kosten der Ausbildungsvergütung sind adäquat anzupassen. Ab dem 01.01.2019 sind die in den Ziffern 1 bis 10 aufgeführten Ansatzwerte durch die Beteiligten der Bedarfs- und Kostenplanung im Rettungsdienst gemeinsam festzulegen. Dabei haben die Träger des Rettungsdienstes die tatsächlich entstandenen Kosten des Vorjahres bis spätestens zum 30.06. des Folgejahres offenzulegen. Mehr- und Minderleistungen bis zu 3 % bleiben unschädlich. Darüberhinausgehende Abweichungen sind gegenseitig auszugleichen und für die weitere Planung als Grundlage zu berücksichtigen.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/37/374/1 Vorlagen-Nummer 4126/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 15.02.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 07.03.2022 Finanzausschuss 14.03.2022 Refinanzierung der Ausbildung von Notfallsanitäter*innen im Rettungsdienst Köln In der Sitzung des Finanzausschusses am 13.09.2021 betreffend die Mitteilung 2418/2021 wurde die Verwaltung gebeten, die Problemlage hinsichtlich der Refinanzierung der Ausbildung von Not- fallsanitäter*innen genauer darzustellen und diese Informationen auch dem Gesundheitsausschuss und dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales zur Kenntnis zu geben. 1. (Externer) Auslöser Das Land Nordrhein-Westfalen hat zum 01.04.2015 das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz – RettG NRW) no- velliert und die Kreise und kreisfreien Städte als Trägerinnen des Rettungsdienstes angewiesen, bis zum 31.12.2026 die bisherige Funktion Rettungsassistent*in durch die neue Funktion Notfallsa- nitäter*in zu ersetzen (§ 4 Abs. 7 RettG NRW). Der Deutsche Bundestag hatte zuvor mit dem Ge- setz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – Not- SanG) vom 22.05.2013 die weitere Berufsausbildung der Rettungsassistent*innen beendet und durch das Berufsbild Notfallsanitäter*in ersetzt. Der konkrete Bedarf an Vollausbildungen und Ergänzungsprüfungen zum*zur Notfallsanitäter*in ist jeweils über den gültigen Rettungsdienstbedarfsplan zu konkretisieren und mit den Krankenkas- sen, als Kostenträger*innen des Rettungsdienstes, abzustimmen. Wenn eine Einigung auf diesem Weg nicht erzielt werden kann, kann die Bezirksregierung als Schiedsstelle mit einbezogen wer- den. Die Kosten der Notfallsanitäter*innenausbildung gelten gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW als Kosten des Rettungsdienstes und können folglich als ansatzfähige Kosten in die Gebührensatzung aufge- nommen werden. Die Refinanzierung der Kosten wird durch das für das Gesundheitswesen zu- ständige Ministerium in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen, mit dem Landesver- band der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie mit den Kommunalen Spitzenverbänden auf dem Erlassweg konkretisiert und geregelt (Ausbildungsjahre 2016 bis 2019: Erlass vom 19.05.2015, Ausbildungsjahr 2020: Erlass vom 22.11.2019 und Ausbildungsjahr 2021: Erlass vom 02.06.2021). In den ersten beiden Erlassen (2015 und 2019) wurde durch das Ministerium festge- legt, dass die Krankenkassen eine Ausbildungsrefinanzierung nur in Form von Pauschalen für jede 2 Ausbildung leisten müssen, die zu einer Finanzierungslücke bei der Ausbildung sowohl in der Be- rufsfachschule der Berufsfeuerwehr als auch bei den Leistungserbringenden führte. 2. Auswirkungen Der Ausbildungsbetrieb wurde im September 2016 aufgenommen. Der Rat der Stadt Köln hat der Einführung des Berufsbildes Notfallsanitäter*in über die Ausbildungsdauer von 3 Jahren mit Be- schluss 2445/2017 vom 28.09.2017 zugestimmt. Sofern Leistungen der öffentlichen Bodenrettung nicht in vollem Umfang über die Berufsfeuerwehr Köln sichergestellt werden können, erfolgt im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen eine Einbindung von Leistungserbringenden (Hilfsor- ganisationen und Privatunternehmen). Diese Regelung findet auch seit 2016 im Rahmen der Not- fallsanitäter*innenausbildung Anwendung, so dass Ausbildungen über die Berufsfeuerwehr und über die Leistungserbringenden erfolgen. Über die Leistungserbringenden wurden im Ausbildungszeitraum 2016 bis 2019 im Durchschnitt 27 Ausbildungen pro Jahr aufgenommen, 2020 wurden 30 Ausbildungen begonnen. Die tatsächlich anfallenden Ausbildungskosten wurden ermittelt und den im selben Zeitraum erstatteten Ab- schlagszahlungen nach Erlasslage gegenübergestellt. Die hieraus resultierenden Finanzierungslü- cken über 1.355.735 € (2016 bis 2019) und 976.648 € (2020) wurden in den Mitteilungen 1518/2020 und 2418/2021 dargestellt. Bei der Berufsfeuerwehr Köln wurden seit 2016 jährlich 20 Vollausbildungen und im Jahr 2019 zu- sätzlich 32 verkürzte Ausbildungen für Brandmeister*innen über 2,5 Jahre aufgenommen. Die Fi- nanzierungslücken für den Ausbildungszeitraum 2016 bis 2019 über 3.267.856 € für die Vollausbil- dungen bei Schüler*innen sowie 1.079.219 € für die verkürzten Vollausbildungen bei Brandmeis- ter*innen wurden in der Mitteilung 3628/2020 dargestellt. Für das Ausbildungsjahr 2020 liegt zum jetzigen Stand noch keine Auswertung vor. Die Refinanzierungslücken resultieren größtenteils aus den in der Erlasslage nicht kostendeckend gestalteten Ansatzwerten und einer nicht umfänglichen Berücksichtigung aller tatsächlich anfallen- den Kostenpositionen in der Ausbildung. Letzterem wurde in der Novellierung der Erlasslage zum 02.06.2021 über Aufnahme von personenbezogenen Sachkosten (z. B. Schutzausrüstung) teilwei- se Rechnung getragen. Die Kostenträger*innen orientieren sich des Weiteren in Bezug auf die Re- finanzierung erfassungsgemäß allein an der Erlasslage, so dass die hierin nicht berücksichtigten Kostenumfänge und -positionen nicht refinanziert werden. 3. Ausblick Unter Berücksichtigung der bestehenden Erlasslage und des etablierten Abstimmungsverfahrens zwischen den Krankenkassen als Kostenträger*innen und der Kommune als Trägerin des Ret- tungsdienstes wird ein Refinanzierungsdelta voraussichtlich weiterhin bestehen bleiben, welches jährlich getrennt nach Berufsfeuerwehr und Leistungserbringenden über Mitteilungen der Verwal- tung dargestellt werden wird. Wurden in den Erlassen aus 2015 und 2019 noch konkrete Ansatzwerte beziffert, so wird mit der Novellierung aus 2021 in Bezug auf die Ausbildungsvergütung hierauf verzichtet und stattdessen auf einschlägige Tarifwerke verwiesen. Der konkret refinanzierte Betrag und die Höhe der Finan- zierungslücke für ein Ausbildungsjahr werden der Verwaltung somit jeweils erst im darauf an- schließenden Jahr nach Abschluss der Verhandlung mit den Kostenträger*innen bekannt. Allein hieraus folgt eine Unsicherheit in Bezug auf eine kostendeckende Refinanzierung. 3 Ein möglicher Lösungsansatz zur Verminderung oder sogar Schließung der Finanzierungslücke stellt aus Sicht der Verwaltung die Einführung einer Spitzabrechnung der tatsächlichen Ausbil- dungskosten in die Erlasslage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW dar. Bereits in 2019 wurde diese Bitte an den Deutschen Städtetag herangetragen, bei der Einfüh- rung einer Spitzabrechnung in die Erlasslage zu unterstützen. Die Möglichkeit einer Spitzabrech- nung wurde jedoch nach wie vor nicht in der Erlasslage eröffnet. Anlagen Erlass des MGEPA vom 19.05.2015 Erlass des MAGS vom 22.11.2019 Erlass des MAGS vom 02.06.2021
2019-11-22 Erlass d. MAGS Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung - Ansatzwerte 2020-2021
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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-VWVestfalen, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster m.d.B. um Weiterleitung an die Träger des Rettungsdienstes Nachrichtlich an die - Kommunalen Spitzenverbände - Verbände der Krankenkassen - Anerkannten Hilfsorganisationen - Notfallsanitäterschulen Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung - Ansatzwerte 2020 / 2021 Die Erlasse vom 19. Mai 2015 und vom 19. Dezember 2018 (Az. IVB4 - G.0714) werden aufgehoben. Zur Refinanzierung der Kosten der Notfallsanitäterausbildung werden die folgenden Vorgaben getroffen. Die Verfahren gemäß der 88 12, 14 RettG NRW sind entsprechend zu beachten. Sie werden durch die folgenden Ausführungen ergänzt. 1. Einleitung und allgemeine Hinweise Die Kosten für die Notfallsanitäterausbildung sollen als ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes im bedarfsgerechten Umfang aufgenommen werden (vgl. & 14 Abs. 3 RettG NRW). Art und Umfang der Ausbildungsmaßnahmen sind in. die Reittungsdienstbedarfspäne der Träger des Rettungsdienstes aufzunehmen. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist hinsichtlich der Datums 2 November 2019 Seite 1 von5 Aktenzeichen IV B4 - G.0714 bei Antwort bitte angeben Herr Loyal Telefon 0211 855-3506 Telefax 0211 855-3003 bjoern.loyal@mags.nrw.de Dienstgebäude und Lieferanschrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de www.mags.nrw Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium Ausbildungsmaßnahmen auch eine Ergänzung der Bedarfspläne möglich. Bei der detaillierten Prognose des Personal- und Ausbildungsbedarfes sind die Funktionen, die die jeweilige Kommune durch eigene Kräfte wahrnimmt, ebenso zu berücksichtigen, wie diejenigen der eingebundenen Leistungserbringer nach & 13 RettG NRW. Das Ende der Übergangsfrist gemäß & 4 Absatz 7 RettG NRW (Besetzung der Rettungsmittel mit Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern) ist entsprechend zu beachten. Die ansatzfähigen Kosten ergeben sich aus dem im Bedarfsplan festgestellten Bedarf an jährlich geplanten Ausbildungen (Vollausbildungen und Ergänzungsprüfungen) und den dafür ermittelten Kostenansätzen. Grundlage für die Ausbildungskosten und die Kosten der Ergänzungsprüfungen bilden die weiteren Ausführungen dieses Erlasses. Die konkreten Kosten für die Vollausbildungen und Ergänzungsprüfungen inkl. der Kosten für die Vertragseinrichtungen müssen von den Schulen gegenüber den rettungsdienstlichen Aufgabenträgern transparent aufgeschlüsselt werden und sind seitens der rettungsdienstlichen Aufgabenträger im Rahmen der .Kostenerörterung gemäß $ 14 Absatz 2 RettG NRW vorzulegen. Die Ausbildungsvergütung ist den Personalkosten zuzurechnen. Sie entspricht den Ausbildungsvergütungen der einschlägigen Tarifwerke. In der Praxis hat sich bewährt, dass der in den Satzungsgebühren enthaltene Anteil für die Notfallsanitäterausbildung von der Kommune an die Leistungserbringer im Rahmen des im Bedarfsplan ermittelten Bedarfs gezahlt wird. Die Leistungserbringer, die Auszubildende an eine Vertragsschule entsenden, bezahlen die Schulgebühren inkl. den Seite 2 von 5 Entgelten für die Krankenhausausbildung direkt an die Schule. Eine Seite3von5 Beibehaltung dieses Verfahrens wird empfohlen. Sobald die Auszubildenden eine Funktion auf einem Rettungsmittel übernehmen, sind die daraus stammenden Einnahmen auf Seiten der Träger oder Leistungserbringer mit den Kosten für die Ausbildungsvergütung zu verrechnen. Auf die Kosten für die schulische Ausbildung hat dies keinen Einfluss. 2. Kosten für die Vollausbildung 2.1 Kosten für die Vollausbildung 2020 Als Gesamtkosten der Vollausbildung (je Schülerin / Schüler) im Jahr 2020 werden 120.000 Euro’ als Maximalwert anerkannt. Der folgende Verteilungsrahmen ist hierbei grundsätzicb zu beachten. Verschiebungen zwischen den einzelnen Bereichen sind möglich, die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche ist zu berücksichtigen. Ausbildungskosten 2020 Jahreswert Gesamtsumme 120.000,00 € Ausbildungsvergütung 52.000,00 € 17.333,33 € Praxisanleitung 14.278,42 € 4.759,47 € Klinische Ausbildung 7.394,40 € 2.464,80 € Schule 46.327,18 € 2.2 Kosten für die Vollausbildung 2021 Ab dem Jahr 2021 werden die Kosten der Notfallsanitäterausbildung über eine einheitliche Musterkalkulation erhoben und mit den Krankenkassen " Inkl. einer Kompensation in Höhe von 10.000 Euro für 2019. abgerechnet. Die Kommunalen Spitzenverbände, die anerkannten Hilfsorganisationen, die privaten Notfallsanitäterschulen und die Verbände der Krankenkassen werden ab dem Jahr 2020 unter Moderation des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Basis von Modellrechnungen diese Musterkalkulation entwickeln und streben die Erstellung eines einheitlichen Abrechnungsbogens zur Aufschlüsselung der tatsächlichen Kosten an. Die Musterkalkulation wird mit separatem Erlass im Jahr 2020 veröffentlicht. Soweit eine Einigung hierzu im Jahresverlauf 2020 nicht erzielt werden sollte, werden als Gesamtkosten der Vollausbildung für das. Jahr 2021 110.000 Euro als Maximalwert anerkannt. j Für bestehende Ausbildungsverhältnisse gelten die hier aufgeführten Vorgaben ab dem 01.01.2020 entsprechend anteilig. 3. Kosten für die Ergänzungsausbildungen EP 2 (8 32 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG) 11.200,56 € EP 3 (8-32 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG 21.024,78 € Die Kosten für die EP-1-Prüfungen ($ 32 Absatz 2 Satz 1 NotSanG) sowie die Prüfungen gemäß $ 32 Absatz 2 Satz 4 NotSanG (staatliche Prüfung ohne. weitere Ausbildung) sind entsprechend als ansatzfähige Kosten refinanzierbar. Hierzu sind seitens der Schulen die notwendigen Kosten darzulegen. 4. Schlussbestimmungen Seite 4 von 5 Mehr- und Minderleistungen bis zu 3 % bleiben unschädlich. Darüberhinausgehende Abweichungen oder finanzielle Mehrbedarfe der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben nach Betriebsabrechnung sind detailliert aufzuschlüsseln und mit den Kostenträgern im Einzelfall zu erörtern mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung im Sinne des $ 14 RettG NRW. 8 2a RettG NRW ist zu beachten. Soweit seitens der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben oder auch der Leistungserbringer Interesse an Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen über den im Rettungsdienstbedarfsplan ermittelten Bedarf hinaus besteht, haben die Interessenten diese Kosten selbst zu tragen. Im Auftrag (Dr. Stollmann) Seite 5 von 5
2021-06-02 Erlass d. MAGS Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung - Musterkalkulation und ergänzende Ansatzwerte
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Ministerium fur Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium fur Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Diisseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Dusseldorf, Koln und Munster m.d.B. urn Weiterleitung - an die Trager des Rettungsdienstes und Trager rettungsdienstlicher Aufgaben - an die mitwirkenden Leistungserbringer Nachrichtlich an die - Kommunalen Spitzenverbande - Verbande der Krankenkassen - Anerkannten Hilfsorganisationen - Notfallsanitaterschulen n:^/.,Datum:^,. Juni 2021 Seite 1 van 8 Aktenzeichen V A 4 - G.0714 bei Antwort bitte angeben Herr Loyal Telefon 0211 855-3506 Telefax0211 855-3003 bjoern.loyal@mags.nrw.de Finanzierung der Notfallsanitaterausbildung - Musterkalkulation und erganzende Ansatzwerte Der Erlass vom 22. November 2019 (Az. IV B 4 - G.0714) wird aufgehoben. Fristen gemaB § 6 KAG NRW bleiben unberuhrt. Zur Refinanzierung der Kosten der Notfallsanitaterausbildung werden die folgenden Vorgaben getroffen. Die Verfahren gemaB der §§ 12,14 RettG NRW sind entsprechend zu beachten. Sie werden durch die folgenden Ausfuhrungen erganzt. Dienstgebaude und Lieferanschrift: Furstenwall 25, 40219Dusseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de www.mags.nrw Offentliche Verkehrsmittel: 1. Einleitung und allgemeine Hinweise pheinbahn unie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Die Kosten fur die Notfallsanitaterausbildung zahlen gemaB § 14 Absatz naitesteiie: poiizeiprasidium 3 RettG NRW zu den ansatzfahigen Kosten des Rettungsdienstes. Der Bedarf an Voll- und Erganzungsausbildungen sowie die seite2vons Personalbedarfe an Praxisanleitungen sind bedarfsgerecht in die Rettungsdienstbedarfsplane der Trager des Rettungsdienstes aufzunehmen. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist hinsichtlich der AusbildungsmaBnahmen sowie des Personalbedarfes der Praxisanleitungen auch eine Erganzung der Bedarfsplane moglich. Bei der detaillierten Prognose des Personal- und Ausbildungsbedarfes sind die Funktionen, die die jeweilige Kommune durch eigene Krafte wahrnimmt, ebenso zu berucksichtigen, wie diejenigen der eingebundenen Leistungserbringer nach § 13 RettG NRW. Das Ende der Ubergangsfrist gemaB § 4 Absatz 7 RettG NRW (Besetzung der Rettungsmittel mit Notfallsanitaterinnen und Notfallsanitatern) ist entsprechend zu beachten. Die ansatzfahigen Kosten ergeben sich aus dem im Bedarfsplan festgestellten Bedarf an jahrlich geplanten Ausbildungen (Vollausbildungen und Erganzungsprufungen) und den dafur ermittelten Kostenansatzen. Grundlage fur die Ausbildungskosten und die Kosten der Erganzungsprufungen bilden die weiteren Ausfuhrungen dieses Erlasses. Die konkreten Kosten fur die Vollausbildungen und Erganzungsprufungen inkl. der Kosten fur die Vertragseinrichtungen mussen van den Schulen gegenuber den rettungsdienstlichen Aufgabentragern transparent aufgeschlusselt werden und sind seitens der rettungsdienstlichen Aufgabentrager im Rahmen der Kostenerorterung gemaB § 14 Absatz 2 RettG NRW vorzulegen. Die Ausbildungsvergutung ist den Personalkosten zuzurechnen. Sie entspricht den Ausbildungsvergutungen der einschlagigen Tarifwerke. In der Praxis hat sich bewahrt, dass der in den Satzungsgebuhren seitesvons enthaltene Anteil fur die Notfallsanitaterausbildung van der Kommune an die Leistungserbringer im Rahmen des im Bedarfsplan ermittelten Bedarfs gezahlt wird. Die Leistungserbringer, die Auszubildende an eine Vertragsschule entsenden, bezahlen die Schulgebuhren inkl. den Entgelten fur die Krankenhausausbildung direkt an die Schule. Eine Beibehaltung dieses Verfahrens wird empfohlen. Sobald die Auszubildenden eine Funktion auf einem Rettungsmittel ubernehmen, sind die daraus stammenden Einnahmen auf Seiten der Trager oder Leistungserbringer mit den Kosten fur die Ausbildungsvergutung zu verrechnen. Auf die Kosten fur die schulische Ausbildung hat dies keinen Einfluss. Der geplante eigenverantwortliche Einsatz van Auszubildenden soil mit der Schule im Zuge ihrer Gesamtverantwortung fur die Ausbildung abgestimmt werden. Bel einer Ubernahme einer Funktion auf einem Rettungsmittel darf die Ausbildung nicht gefahrdet werden. 2. Kosten fiir die Vollausbildung 2.1 Ausbildunasverautuna Die Ausbildungsvergutung sowie die Personalnebenkosten sind den Personalkosten zuzurechnen. Die Vergutung entspricht den Ausbildungsvergutungen der einschlagigen Tarifwerke. Die kostenbildenden Merkmale der Ausbildungsvergutung fur die Notfallsanitaterausbildung setzen sich aus folgenden Faktoren zusammen: 1. Ausbildungsentgelt mit Sozialabgaben unter Berucksichtigung der anzuwendenden Tarifwerke, 2. Tarifliche Zulagen unter Berucksichtigung der anzuwendenden seite4vons Tarifwerke und der individuellen Einsatzzeiten, 3. Personenbezogene Sachkosten der Arbeitgeber wahrend der Ausbildung. Beispiele fur personenbezogene Sachkosten sind: • Reisekosten • Untersuchungen nach Vorgaben der Unfallversicherungstrager • Impfkosten • Kosten fur Bekleidung Personenbezogene Sachkosten der Arbeitgeber in Hohe van 2.000,00 € je Schulerin oder Schiller und Ausbildungsjahr werden als Pauschale von den Kostentragern anerkannt. Daruberhinausgehende personenbezogene Sachkosten sind nicht abrechenbar. Eine Musterkalkulation mit den kostenbildenden Merkmalen fur die Ausbildungsvergutung 1st dem Erlass als Handreichung beigefugt (Anlage 1). 2.2 Kosten fur die klinische Ausbildung Die Ausbildung zur Notfallsanitaterin oder zum Notfallsanitater nach § 5 Absatz 1 Satz 2 NotSanG umfasst eine praktische Ausbildung in einem geeigneten Krankenhaus. Die kostenbildenden Merkmale ergeben sich aus der Anlage 3 zu § 1 Absatz 1 Nummer 3 NotSan-APrV in Verbindung mit den Ausfuhrungsbestimmungen zur Ausbildung zur Notfallsanitaterin / zum Notfallsanitater in Nordrhein-Westfalen in der jeweils gultigen seitesvons Fassung. Die Kostentrager erkennen fur die klinische Ausbildung bei einem Stundenansatz von 720 Stunden den Betrag i.H.v. 8.500,00 € je Schulerin oder Schiiler an (Berechnungsgrundlage: 720 Std x 11,81 € = 8.500,00 €) Bei Verringerung der Stundenansatze in der klinischen Ausbildung auf Grund der Anderung der Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) NotSan- APrV 1st eine anteilige Verschiebung der o.g. Pauschale in den Teilbereich der schulischen Ausbildung moglich (z.B. Simulationstraining). Fur Mehrkosten, die sich aus dem Simulationstraining auf Grund der Anderung der Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) NotSan-APrV ergeben, ist die Regelung zu Ziffer 4. zu beachten. 2.3 Kosten der Praxisanleituna Die kostenbildenden Merkmale fur die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter beinhalten Zeitanteile, die sich aus der NotSan-APrV in Verbindung mit den Ausfuhrungsbestimmungen zur Ausbildung zur Notfallsanitaterin / zum Notfallsanitater in Nordrhein-Westfalen in der jeweils gultigen Fassung ergeben. Die Kosten fur die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter werden im Einvernehmen zwischen Kostentragern und kommunalen Spitzenverbanden nicht mehr uber einen separaten Betrag in diesem Finanzierungserlass aufgefuhrt, sondern sind durch die Trager des Rettungsdienstes als Personalkosten mit entsprechend hinterlegtem Personalbedarf iiber den jeweiligen Bedarfsplan abzubilden. Seite 6 van 8 Fur die Aufnahme des personelten Bedarfes fur die Praxisanleiterinnen unct Praxisanleiter in die Rettungsdienstbedarfsplane wird eine Frist von zwei Jahren vereinbart. Auf Grund der Laufzeiten der Rettungsdienstbedarfsplane kann die Erganzung auch als Anlage zum aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan erfolgen. Die Trager des Rettungsdienstes und die Kostentrager verstandigen sich uber eine Ubergangslosung. 2.4 Kosten fur die schyljsche Aysbilduna Die Musterkalkulation mit den kostenbildenden Merkmalen fur die schulische Ausbildung befindet sich aktuell noch in Erarbeitung. Daher werden die schulischen Ausbildungskosten noch einmal uber eine Pauschale abgebildet. Fur die Kosten des theoretischen und praktischen Unterrichts an staatlich anerkannten Schulen gemaB § 5 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitatergesetzes erkennen die Kostentrager maximal den Betrag i.H.v. 14.488,67 € je Schiilerin oder Schiller und Ausbildungsjahr (gesamt 43.466 €) an. 3. Kosten fiir die Erganzungsausbildungen EP 2 (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG) EP 3 (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG) 11.200,56 € 21.024,78 € Die Kosten fur die EP-1 -Prufungen (§ 32 Absatz 2 Satz 1 NotSanG) sowie die Prufungen gemaB § 32 Absatz 2 Satz 4 NotSanG (staatliche Prufung ohne weitere Ausbildung) sind entsprechend als ansatzfahige Kosten refinanzierbar. Hierzu sind seitens der Schulen die notwendigen Kosten seite/vons darzulegen. 4. Schlussbestimmungen Die Regelungen dieses Erlasses gelten ab dem 01.01.2021. Fur zum Stichtag bestehende Ausbildungen gelten die Regelungen anteilig. Mehr- und Minderleistungen bis zu 3 % bleiben unschadlich. Daruberhinausgehende Abweichungen oder finanzielle Mehrbedarfe der Trager rettungsdienstlicher Aufgaben nach Betriebsabrechnung sind detailliert aufzuschlusseln und mit den Kostentragern im Einzelfall zu erortern mit dem Ziel einer einvernehmlichen Losung im Sinne des § 14 RettG NRW. § 2a RettG NRW ist zu beachten. Eine Doppelberechnung von Kosten, die bereits durch Pauschalen abgegolten sind, ist durch entsprechende organisatorische MaBnahmen auszuschlieBen. Soweit seitens der Trager rettungsdienstlicher Aufgaben oder auch der Leistungserbringer Interesse an Ausbildungen bzw. Erganzungsprufungen uber den im Rettungsdienstbedarfsplan ermittelten Bedarf hinaus besteht, haben die Interessenten diese Kosten selbst zu tragen. Im Auftrag Seite 8 von 8 (Dr. Stollmann)
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4126/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 11.02.2022
- Erstellt
- 23.11.2021 12:24