0161/2026
Erhöhung des Finanzierungsrahmens der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen im Cash Pool der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/20 Vorlagen-Nummer 0161/2026 Freigabedatum 26.01.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Erhöhung des Finanzierungsrahmens der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen im Cash Pool der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat stimmt vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Kommunalaufsichtsbe- hörde der Erhöhung der Kreditlinie des Treuhandvermögens „Deutzer Hafen“ im Cash Pool der Stadt Köln auf 50 Mio. Euro zu. Finanzausschuss 02.02.2026 Rat 05.02.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Sachstand Treuhandvermögen im Cash Pool der Stadt Köln: Der Zweck eines Cash Pools (CP) im Konzernverbund ist es, die Liquiditätshaltung an zentraler Stelle zu bündeln und dezentrale Liquiditätsbestände zu reduzieren. Auf diesem Weg soll ein Beitrag geleistet werden, um die Finanzierungskosten innerhalb der Stadt Köln und deren ei- genbetriebsähnlichen Einrichtungen und Eigenbetriebe für liquide Mittel so gering wie möglich zu halten. Zur Entwicklung des Cash-Pools wird auf die umfassende Berichterstattung verwie- sen. An den Cash Pool sind inzwischen die Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnlichen Einrich- tungen Gürzenich Orchester und Gebäudewirtschaft, das Sondervermögen Beihilfekasse sowie das Treuhandkonto des Treuhandvermögens „Deutzer Hafen“ angeschlossen. Die e.E. Park- stadt Süd geht in Kürze aktiv. Der Anbindung des Treuhandvermögens „Deutzer Hafen“ an den Cash Pool der Stadt Köln hat der Rat in seiner Sitzung am 26.10.2023 zugestimmt (Vorlage 3017/2023). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. 2. Hintergrund zur städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen: Mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen verfolgt die Stadt Köln das Ziel, ein urbanes Quartier für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Nahversorgung und Bildung mit vielfältigen städtebaulichen, ökologischen und sozialen Qualitäten zu errichten. Auf die umfassende Be- richterstattung in den verschiedenen politischen Gremien sei verwiesen. Die Stadt Köln hat die Stadtwerke Köln GmbH - als treuhänderische Entwicklungsträgerin - gemäß § 167 BauGB mit der Erfüllung von Aufgaben, die der Stadt Köln bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Deutzer Hafen obliegen, be- auftragt. Zur Erfüllung der Aufgaben wurde ein Treuhandvermögen nach § 160 BauGB gegründet. Die Finanzierung des Entwicklungsträgers für die ihm übertragenen Aufgaben erfolgt gemäß § 160 BauGB aus dem zu diesem Zweck gebildeten Treuhandvermögen und nicht mit Mitteln aus dem allgemeinen Haushalt der Kommune. Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die die Ge- meinde dem Entwicklungsträger zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung stellt. Das Treuhand- vermögen besteht ferner aus Mitteln, die der Entwicklungsträger durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, erwirbt. Schließlich gehören zum Treuhandvermögen auch Darlehen, die der Entwicklungsträger für das Treuhandvermögen aufnimmt, sofern die Gemeinde der Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. Hierzu gehört auch der Finan- zierungsrahmen im Cash-Pool der Stadt Köln. 3. Haushalts- und Beihilferechtliche Rahmenbedingungen: Das Cash Pooling erfolgt auf der Basis des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.05.01/02 - 8/14 vom 16.12.2014 Nummer 3.2 „Liquiditätsverbund (Cash- pooling). Danach ist sicherzustellen, dass die in § 5 Haushaltssatzung festgelegte Höhe der Liquiditätskredite durch das Cash Pooling nicht überschritten wird. Der in der Haushaltssatzung 3 festgesetzte Höchstbetrag an Krediten zur Liquiditätssicherung wird unabhängig vom Cash Pooling täglich überwacht und im Rahmen eines Frühwarnsystems berichtet. Die festgelegte Höhe der Liquiditätskredite (aktuell 3 Mrd. Euro) ist ausreichend, um eine Ausweitung des Fi- nanzrahmens des Treuhandkontos des Treuhandvermögens „Deutzer Hafen“ zu ermöglichen. Das Treuhandkonto befindet sich im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt Köln und wird durch den Treuhänder lediglich verwaltet. Das Treuhandkonto wird im Jahresabschluss in der Bilanz der Stadt Köln berücksichtigt. Da die Stadt wirtschaftliche Eigentümerin und somit selbst wirt- schaftlich Begünstigte ist, findet das EU-Beihilferecht keine Anwendung. 4. Kommunalrechtliche Rahmenbedingungen: Gemäß § 107 Abs. 6 GO NRW ist der Gemeinde der Betrieb von Bankunternehmen untersagt. Ein solches läge vor, wenn es sich hier um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) handeln würde. Ein Cash-Pool bei der Gemeinde ist jedoch nicht als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft i. S. des KWG zu bewerten. Nach Auffassung der Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind diese Geschäfte im Rahmen des Konzernpri- vilegs nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KWG zulässig. Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des sog. Konzernprivilegs ist das Bestehen einer Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung der Gemeinde als Mutter. Die SWK GmbH (Treuhänderin) steht im vollständigen Besitz der Stadt Köln (100 %), so dass das Konzernprivileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KWG gegeben ist. § 160 Abs. 4 S. 2 BauGB stellt sowohl die Zugehörigkeit zum Treuhandvermögen wie auch die Haftung der Gemeinde unter den Vorbehalt ihrer schriftlichen Zustimmung zu einer Darlehens- aufnahme. Eine rahmenmäßige Zustimmung, auch hinsichtlich der Konditionen der Kreditauf- nahme, ist hierfür ausreichend (Beck Online-Kommentar BauGB, § 160 Rn. 15). Ermächtigt die Stadt Köln die SWK als Treuhänderin der Stadt, notwendige Mittel bis zu einer bestimmten maximalen Höhe am Kreditmarkt oder durch die Nutzung des Cash Pools zu ge- nerieren, so handelt es sich um ein Rechtsgeschäf t i.S.v. § 87 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO NRW). Gemeint sind damit Rechtsgeschäfte, die Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen und aus denen der Gemeinde in künftigen Haus- haltsjahren Verpflichtungen zu finanziellen Leistungen erwachsen können. Dies ist hier der Fall, da die Gemeinde gem. § 167 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 160 Abs. 6 Satz 3 BauGB die Erfüllung der Verbindlichkeiten, für die der Entwicklungsträger mit dem Treuhandvermögen haftet, gewähr- leisten muss. Mit der Finanzierung des Treuhandvermögens über den Cash Pool begründet daher die Stadt Köln ebenso wie bei einer alternativen Kreditaufnahme durch den Treuhänder die Haftung für die Verbindlichkeiten aus etwaigen negativen Salden aus dem Cash-Pool. Bei der Erhöhung des Kreditrahmens im Cash Pool handelt es sich in diesem besonderen Fall um ein Bürg- schaftsähnliches Rechtsgeschäft, das der Anzeige der Kommunalaufsicht gemäß § 87 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW bedarf. 5. Erhöhung des Finanzierungsrahmens für das Treuhandvermögen „Deutzer Hafen“ im Cash Pool der Stadt Köln Auf Basis des o.g. Beschlusses beträgt der Finanzierungsrahmen für das Treuhandvermögen „Deutzer Hafen“ im Cash-Pool der Stadt Köln derzeit 35 Mio. Euro. Die tatsächliche Ausschöp- fung lag zum Ende des Jahres 2025 bei rund 19,5 Mio. Euro. Die Maßnahme „Deutzer Hafen“ schreitet kontinuierlich fort. Auf die entsprechende Berichter- stattung in den Gremien sei verwiesen. Im Jahr 2026 stehen Grundstückgeschäfte und insbesondere die Durchführung der ersten Ar- beiten für die beiden Brückenbauwerke an. So ist für beide Brückenbauwerke über das Hafen- becken (Rad- und Fußverkehr und KFZ-Verkehr) die Vergabe der Leistungen für Gründungs- und Massivbauarbeiten (Los 1) erfolgt. Die Auftragssumme von Los 1 umfasst 7,2 Mio. Euro 4 zuzüglich 300.000 Euro für Bauüberwachung und 42.000 Euro für Sicherheits - und Gesund- heitskoordination. Für das Los 2 (Stahlbauarbeiten) ist die Veröffentlichung der Ausschreibung in der Vorbereitung. Die Kosten für die Stahlbauarbeiten werden auf ca. 15 Mio. Euro zuzüglich 500.000 Euro für Bauüberwachung und Sicherheits- und Gesundheitskoordination geschätzt. Auf Basis der aktuellen Liquiditätsplanung hat die SWK als Treuhänderin mitgeteilt, dass sie im Jahr 2026 in der Spitze einen Liquiditätsbedarf in Höhe von bis zu 50 Mio. Euro haben wird. Die SWK wird die Belastung des Treuhandkontos so gering wie möglich halten. Da die Liquiditäts- planung jedoch diversen Unsicherheiten unterliegt, ist eine Ausschöpfung des zuvor genannten Liquiditätsbedarfes in Höhe von 50 Mio. Euro in der Spitze nicht auszuschließen. Ergebnis: Die alternative Möglichkeit der SWK zu gestatten, Kontokorrentkredite am Kreditmarkt aufzu- nehmen, wäre nicht wirtschaftlich. Die hierbei entstehenden Mehraufwendungen gingen zu Las- ten der Stadt Köln. Daher soll der Finanzrahmen für das Treuhandvermögen „Deutzer Hafen“ im Cash-Pool der Stadt Köln auf 50 Mio. Euro erhöht werden. Da eine Aufstockung der bisher von der Kommunalaufsicht genehmigten Kreditaufnahme auf 35 Mio. Euro erforderlich ist, wird der Vorgang im Rahmen des Anzeigeverfahrens der Aufsichtsbehörde vorgelegt. Begründung der Dringlichkeit: Eine sofortige Entscheidung der politischen Gremien ist aufgrund des sich noch anschließen- den Anzeigeverfahrens bei der Aufsichtsbehörde, der möglichen frühzeitigen Inanspruch- nahme der erhöhten Linie durch die Treuhänderin und zur Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit der Treuhändern nach den von dort vorliegenden Informationen notwendig.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0161/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 26.01.2026
- Erstellt
- 19.01.2026 10:16