Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hitzelerstraße von Brühler Straße bis westliche Grenze Flurstück 2242 in Köln-Raderthal
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0924/2025 vom 08.04.2025
Stand: Am 27.05.2025 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage
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Anlage 1 - Übersichtsplan
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Anlage 4 - Satzungstext
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Anlage 4 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Hitzeler- straße im Abschnitt von Brühler Straße bis westlich e Grenze Flurstück 2242 in Köln-Raderthal vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntm achung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jewei ls in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Hitzelerstraße im Abschnitt von Brühler Straße bis westliche Grenze Flurstück 2242 in Köln-Raderthal ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung ein es Erschließungsbeitrages – Er- schließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl . Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – o hne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. -
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621 Vorlagen-Nummer 0924/2025 Freigabedatum 08.04.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hitzelerstraße von Brühler Straße bis westliche Grenze Flurstück 2242 in Köln-Raderthal Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Er- schließungsanlage Hitzelerstraße von Brühler Straße bis westliche Grenze Flurstück 2242 in Köln-Raderthal in der als Anlage 4 beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 12.05.2025 Verkehrsausschuss 13.05.2025 Rat 27.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Erschließungsanlage Hitzelerstraße von Brühler Straße bis westliche Grenze Flur- stück 2242 in Köln-Raderthal (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Er- hebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Er- schließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigen- tum. Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teil- weise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben wer- den, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Hitzelerstraße gegeben. Auf dem Flurstück 2254 befinden sich neben öffentlichen Verkehrsflächen das Gebäude Hitzelerstr. 13 sowie weitere anderweitig genutzte Flächen (Anlage 3). Für das Stra- ßenland der Hitzeler Straße müsste ein eigenständiges Flurstück gebildet werden. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abwei- chend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Er- schließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Hitzelerstraße unverändert erhalten. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da 3 hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Er- schließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 4: Satzungstext -
Anlage 3 - Ausparzellierungserfordernis
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Beratungsverlauf
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12.05.2025
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.3, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert empfohlen
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