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0924/2025

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hitzelerstraße von Brühler Straße bis westliche Grenze Flurstück 2242 in Köln-Raderthal

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 08.04.2025

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Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage

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Anlage 1 - Übersichtsplan

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Anlage 4 - Satzungstext

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 - Ausparzellierungserfordernis

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Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage

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Anlage 1 - Übersichtsplan

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Anlage 4 - Satzungstext

1210 Zeichen

Anlage 4 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Hitzeler- 
straße im Abschnitt von Brühler Straße bis westlich e Grenze Flurstück 2242 in 
Köln-Raderthal 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 des 
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntm achung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77  Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der  Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jewei ls in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Hitzelerstraße im Abschnitt von Brühler Straße bis westliche 
Grenze Flurstück 2242 in Köln-Raderthal ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe 
a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung ein es Erschließungsbeitrages – Er- 
schließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl . Stadt Köln 2001, S. 289) – in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – o hne die Bildung selbstständiger 
Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

3570 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621 
 
Vorlagen-Nummer 
 0924/2025 
Freigabedatum 
08.04.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hitzelerstraße von 
Brühler Straße bis westliche Grenze Flurstück 2242 in Köln-Raderthal  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Er-
schließungsanlage Hitzelerstraße von Brühler Straße bis westliche Grenze Flurstück 
2242 in Köln-Raderthal in der als Anlage 4 beigefügten Fassung. 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 12.05.2025 
Verkehrsausschuss 13.05.2025 
Rat 27.05.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die Erschließungsanlage Hitzelerstraße von Brühler Straße bis westliche Grenze Flur-
stück 2242 in Köln-Raderthal (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem 
Umfang der Erschließungsbeitragspflicht.  
 
Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Er-
hebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Er-
schließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin 
der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigen-
tum. Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ 
jedoch zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teil-
weise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend 
der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben wer-
den, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Hitzelerstraße gegeben. Auf 
dem Flurstück 2254 befinden sich neben öffentlichen Verkehrsflächen das Gebäude 
Hitzelerstr. 13 sowie weitere anderweitig genutzte Flächen (Anlage 3). Für das Stra-
ßenland der Hitzeler Straße müsste ein eigenständiges Flurstück gebildet werden.  
 
Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- 
und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abwei-
chend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Er-
schließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu 
lassen, ist eine Abweichungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). 
 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den 
zuvor beschriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die 
dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal 
„Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die 
Herstellung der Erschließungsanlage Hitzelerstraße unverändert erhalten.  
 
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da

3 
hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Er-
schließungsanlage getroffen werden. 
 
Anlagen 
 
- Anlage 1: Übersichtsplan 
- Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage 
- Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis 
- Anlage 4: Satzungstext

Anlage 3 - Ausparzellierungserfordernis

468 Zeichen

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Beratungsverlauf (3)

12.05.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
13.05.2025 Verkehrsausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
27.05.2025 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Brühler Straße
  • Hitzelerstraße 13

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Details

Aktenzeichen
0924/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
08.04.2025
Erstellt
24.03.2025 12:28