4398/2019
Anfrage SPD Fraktion nach § 4 BV5 vom 05.12.2019 AN/1583/2019 Widmung von Straßenzügen in Longerich als reines Woihngebiet
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Schw Az Vorlagen-Nummer 4398/2019 Freigabedatum: 07.01.2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 30.01.2020 Anfrage SPD Fraktion nach § 4 BV5 vom 05.12.2019 AN /1583/2019 Widmung von Straßenzügen in Longerich als reines Wohngebiet 1. Ist es richtig, dass die angegebenen Straßenzüge im aktuellen Flächennutzungsplan (FNP) als reine Wohnbaufläche angegeben sind? Antwort: Das Instrument des Flächennutzungsplanes kennt keine Unterscheidung zwischen reinen und allgemeinen Wohngebieten, wie dies die Baunutzungsverordnung für Bebauungs- pläne vorsieht. Im FNP werden Flächen lediglich als Wohnbaufläche dargestellt. Der aktuelle FNP stellt den gesamten Bereich der genannten Straßenzüge als Wohnbaufläche dar. 2. Welche Straßenzüge in Longerich gehören zu einem Mischgebiet? Die genannten Straßenzügen und auch die angrenzenden Bereiche sind ausnahmslos Wohn- bauflächen und Gemeinbedarfsflächen, hier konkret Schulen. 3. Welche durchschnittliche Lärmbelastung ist in den angegebenen Straßenzügen in der Nacht zugelassen? Die Zulässigkeit nächtlicher Lärmimmissionen hängt von der Art des Lärms und seiner Quelle ab. So gelten für Verkehrswege – Straßen und Schienen andere Regelwerke als für industriel- le Anlagen und auch andere zulässige Lärmimmissionen. In der Antwort zu Frage 4 wird der Sachverhalt möglichst umfassend beantwortet und der Einzelfall mit einbezogen. 4. Welche Abstände zu einem Wohngebiet sind bei industriellen Tätigkeiten, wie der Wartung von ICE Zügen auf freier Strecke ohne Einhausung einzuhalten? Fragen 3 und 4 werden in Verbindung mit dem Text der Anfrage gemeinsam beantwortet, um die Problematik möglichst umfangreich inhaltlich zu beantworten. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die den konkreten Abstand der Nutzung eines Wohnge- bietes in Nachbarschaft zu einer Gleistrasse und/oder eines Güterbahnhofs oder einer War- tungs-, Abstellanlage von Zügen festlegt. Grundsätzlich sollen konfliktreiche Nutzungen ge- trennt werden und Abstände zueinander aufweisen. Ausschlaggebend ist hierbei, dass nach- gewiesen werden kann, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden können. Um dies zu überprüfen, gibt es unter anderem für den Konflikt der Lärmbelastung entsprechende Gesetze und Regelwerke. Für den Verkehrsbereich, und hierzu gehören auch die Schienenwege, ist für den Neubau und die wesentliche Änderung die 16.BImSchV - eine Verordnung des Immissionsschutzrechtes, anzuwenden. Sie legt Grenzwerte für Verkehrsimmissionen fest. 2 Bei industriellen Anlagen wie dem ICX-Werk ist hingegen die TA Lärm anzuwenden, die Im- missionsrichtwerte vorgibt. Beide Regelwerke beziehen sich auf Gebietskategorien, die die Baunutzungsverordnung definiert, wie z.B. das „reine Wohngebiet, allgemeine Wohngebiet oder Mischgebiet“, wobei die 16. BImSchV nur Wohngebiete kennt und keine weitere Unter- scheidung trifft. Besteht ein Bebauungsplan, setzt dieser i.d.R. die Gebietskategorie fest. Besteht kein Bebau- ungsplan, wie es für das in Rede stehende Gebiet im Süden von Longerich der Fall ist, wird die Gebietskategorie entsprechend der bestehenden Nutzung eingestuft. Für die Planung des ICX-Werkes wurde bereits im Vorfeld der Planfeststellung die in den Lärmgutachten zu berücksichtigende Gebietskategorie durch die Stadt Köln (Stadtplanungs- amt und Bauaufsichtsamt) definiert und der DB AG zur Verfügung gestellt. Die genannten Straßenzüge in Longerich wurden durch die Stadt Köln vollständig als reine Wohngebiete (WR) eingestuft. Die DB AG ist in allen Lärmgutachten, die im Rahmen des Planfeststellungs- verfahrens zum ICX Werkes erstellt wurden, von einem WR (TA Lärm) bzw. von einem Wohngebiet (16. BImschV) ausgegangen. Auch bestehende Vorbelastungen werden im Zuge einer Berechnung nach TA Lärm z.B. durch bereits bestehende Gewerbe- und Industriebetrie- be berücksichtigt. Auch im Bebauungsplan Hugo-Junkers Str. ist die Bebauung im Süden von Longerich nicht als Mischgebiet bewertet worden. Inwieweit die gemachten Annahmen der Lärmgutachten in der Realität des Betriebes nicht mit den tatsächlichen Emissionen übereinstimmen, kann nur durch die DB AG oder das Eisen- bahnbundesamt beurteilt werden. Beide stehen diesbezüglich in der Verantwortung und müs- sen entsprechend die Ansprechpartner der Beschwerde sein. 5. Wie stark dürfen Lichtimmissionen in ein Wohngebiet einstrahlen? Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen – wie sie z.B. das ICX Werk darstellt– sieht das Bundesimmissionsschutzgesetz vor, dass hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkun- gen durch Licht entstehen sollen und entsprechende Maßnahmen zu treffen sind, um Emissi- onen durch Licht zu begrenzen und zu vermeiden. Hierzu gibt es für NRW den sogenannten „Lichterlass“ in der aktuellen Version 2014. In die- sem sind sowohl die Beurteilung und Messung von Blendung geregelt als auch Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Störwirkungen genannt. Anzumerken ist, dass es sich bei diesem Erlass um Empfehlungen handelt und keine harten Regelwerke. Die nächtliche Be- leuchtung der ICX Anlage wird sich nicht gänzlich vermeiden lassen, sie lässt sich aber im Hinblick auf die Immissionen des angrenzenden Wohngebietes ggfls. optimieren oder durch Maßnahmen mindern. Auch hier stehen die DB AG und das Eisenbahnbundesamt in der Verantwortung.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Hugo-Junkers-Straße
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Details
- Aktenzeichen
- 4398/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 07.01.2020
- Erstellt
- 18.12.2019 07:09