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4398/2019

Anfrage SPD Fraktion nach § 4 BV5 vom 05.12.2019 AN/1583/2019 Widmung von Straßenzügen in Longerich als reines Woihngebiet

Beantwortung einer Anfrage (BV) 07.01.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 30.01.2020, TOP 7.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5526 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Schw  Az 
Vorlagen-Nummer 
 4398/2019  
Freigabedatum: 07.01.2020  
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 30.01.2020 
 
Anfrage SPD Fraktion nach § 4 BV5 vom 05.12.2019 
AN /1583/2019 
Widmung von Straßenzügen in Longerich als reines Wohngebiet 
 
1. Ist es richtig, dass die angegebenen Straßenzüge im aktuellen Flächennutzungsplan (FNP) 
als reine Wohnbaufläche angegeben sind?  
 
Antwort: Das Instrument des Flächennutzungsplanes kennt keine Unterscheidung zwischen 
reinen und allgemeinen Wohngebieten, wie dies die Baunutzungsverordnung für Bebauungs-
pläne vorsieht. Im FNP werden Flächen lediglich als Wohnbaufläche dargestellt. Der aktuelle 
FNP stellt den gesamten Bereich der genannten Straßenzüge als Wohnbaufläche dar.  
 
2. Welche Straßenzüge in Longerich gehören zu einem Mischgebiet? 
Die genannten Straßenzügen und auch die angrenzenden Bereiche sind ausnahmslos Wohn-
bauflächen und Gemeinbedarfsflächen, hier konkret Schulen.  
 
3. Welche durchschnittliche Lärmbelastung ist in den angegebenen Straßenzügen in der Nacht 
zugelassen?  
Die Zulässigkeit nächtlicher Lärmimmissionen hängt von der Art des Lärms und seiner Quelle 
ab. So gelten für Verkehrswege – Straßen und Schienen andere Regelwerke als für industriel-
le Anlagen und auch andere zulässige Lärmimmissionen. In der Antwort zu Frage 4 wird der 
Sachverhalt möglichst umfassend beantwortet und der Einzelfall mit einbezogen. 
 
4. Welche Abstände zu einem Wohngebiet sind bei industriellen Tätigkeiten, wie der Wartung 
von ICE Zügen auf freier Strecke ohne Einhausung einzuhalten? 
 
Fragen 3 und 4 werden in Verbindung mit dem Text der Anfrage gemeinsam beantwortet, um 
die Problematik möglichst umfangreich inhaltlich zu beantworten. 
 
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die den konkreten Abstand der Nutzung eines Wohnge-
bietes in Nachbarschaft zu einer Gleistrasse und/oder eines Güterbahnhofs oder einer War-
tungs-, Abstellanlage von Zügen festlegt. Grundsätzlich sollen konfliktreiche Nutzungen ge-
trennt werden und Abstände zueinander aufweisen. Ausschlaggebend ist hierbei, dass nach-
gewiesen werden kann, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten werden 
können. Um dies zu überprüfen, gibt es unter anderem für den Konflikt der Lärmbelastung 
entsprechende Gesetze und Regelwerke.  
Für den Verkehrsbereich, und hierzu gehören auch die Schienenwege, ist für den Neubau und 
die wesentliche Änderung die 16.BImSchV  - eine Verordnung des Immissionsschutzrechtes, 
anzuwenden. Sie legt Grenzwerte für Verkehrsimmissionen fest.

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Bei industriellen Anlagen wie dem ICX-Werk ist hingegen die TA Lärm anzuwenden, die Im-
missionsrichtwerte vorgibt. Beide Regelwerke beziehen sich auf Gebietskategorien, die die 
Baunutzungsverordnung definiert, wie z.B. das „reine Wohngebiet, allgemeine Wohngebiet 
oder Mischgebiet“, wobei die 16. BImSchV nur Wohngebiete kennt und keine weitere Unter-
scheidung trifft. 
Besteht ein Bebauungsplan, setzt dieser i.d.R. die Gebietskategorie fest. Besteht kein Bebau-
ungsplan, wie es für das in Rede stehende Gebiet im Süden von Longerich der Fall ist, wird 
die Gebietskategorie entsprechend der bestehenden Nutzung eingestuft.  
Für die Planung des ICX-Werkes wurde bereits im Vorfeld der Planfeststellung die in den 
Lärmgutachten zu berücksichtigende Gebietskategorie durch die Stadt Köln (Stadtplanungs-
amt und Bauaufsichtsamt) definiert und der DB AG zur Verfügung gestellt. Die genannten 
Straßenzüge in Longerich wurden durch die Stadt Köln vollständig als reine Wohngebiete 
(WR) eingestuft. Die DB AG ist in allen Lärmgutachten, die im Rahmen des Planfeststellungs-
verfahrens zum ICX Werkes erstellt wurden, von einem WR (TA Lärm) bzw. von einem 
Wohngebiet (16. BImschV) ausgegangen. Auch bestehende Vorbelastungen werden im Zuge 
einer Berechnung nach TA Lärm z.B. durch bereits bestehende Gewerbe- und Industriebetrie-
be berücksichtigt.  
Auch im Bebauungsplan Hugo-Junkers Str. ist die Bebauung im Süden von Longerich nicht 
als Mischgebiet bewertet worden.  
 
Inwieweit die gemachten Annahmen der Lärmgutachten in der Realität des Betriebes nicht mit 
den tatsächlichen Emissionen übereinstimmen, kann nur durch die DB AG oder das Eisen-
bahnbundesamt beurteilt werden. Beide stehen diesbezüglich in der Verantwortung und müs-
sen entsprechend die Ansprechpartner der Beschwerde sein. 
 
5. Wie stark dürfen Lichtimmissionen in ein Wohngebiet einstrahlen? 
 
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen – wie sie z.B. das ICX Werk darstellt– sieht 
das Bundesimmissionsschutzgesetz vor, dass hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkun-
gen durch Licht entstehen sollen und entsprechende Maßnahmen zu treffen sind, um Emissi-
onen durch Licht zu begrenzen und zu vermeiden.  
Hierzu gibt es für NRW den sogenannten „Lichterlass“ in der aktuellen Version 2014. In die-
sem sind sowohl die Beurteilung und Messung von Blendung geregelt als auch Maßnahmen 
zur Vermeidung und Minderung von Störwirkungen genannt. Anzumerken ist, dass es sich bei 
diesem Erlass um Empfehlungen handelt und keine harten Regelwerke. Die nächtliche Be-
leuchtung der ICX Anlage wird sich nicht gänzlich vermeiden lassen, sie lässt sich aber im 
Hinblick auf die Immissionen des angrenzenden Wohngebietes ggfls. optimieren oder durch 
Maßnahmen mindern.  
 
Auch hier stehen die DB AG und das Eisenbahnbundesamt in der Verantwortung.

Beratungsverlauf (1)

30.01.2020 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 7.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Hugo-Junkers-Straße

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Details

Aktenzeichen
4398/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
07.01.2020
Erstellt
18.12.2019 07:09