Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide
Beschlussvorlage Ausschuss 2548/2018 vom 10.08.2018
Stand: Am 20.09.2018 im Stadtentwicklungsausschuss ungeändert beschlossen.
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Anlage 3 Plakat
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Übersichtskarte Städtebauliches Konzept Luftbild Stand März 2016 Rechtskräftiger Bebauungsplan „Oberer Wichheimer Kirchweg“ +ROZHLGH 0HUKHLP 13,00 30,00 30,00 13,00 30,00 13,00 32,50 13,00 35,00 30,00 13,00 II II II II II Schlagbaums Weg Colonia Allee Isenburger Kirchweg Ostmerheimer Straße YRUK DQGHQH 7UD IR VWDWLRQ Anlass und Ziel der Aufhebung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen 8QWHUEULQJXQJVSÀLFKWXQG]XU9HUPHLGXQJGURKHQGHU2EGDFKORVLJNHLWGLH(UULFKWXQJYRQ Flüchtlingsunterkünften auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische Grundstück Schlagbaumsweg/ Ostmerheimer Straße in Köln-Holweide. Hier hat der Hauptausschuss der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.12.2016 GLHWHPSRUlUH(UULFKWXQJYRQPRELOHQ:RKQHLQKHLWHQIUELV]X3HUVRQHQEHVFKORVVHQ 'LH]XU(UULFKWXQJGHUPRELOHQ:RKQHLQKHLWHQYRUJHVHKHQH)OlFKHOLHJWEHUZLHJHQGLP *HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQHVGHULQGLHVHP%HUHLFKHLQH|IIHQWOLFKH *UQÀlFKHXQGHLQH)OlFKHIU%DKQDQODJHQIUHLQH6WDGWEDKQWUDVVHPLW+DOWHVWHOOHIHVWVHW]W 'LH)HVWVHW]XQJHQVWHKHQGHU=XOlVVLJNHLWYRQ)OFKWOLQJVXQWHUNQIWHQHQWJHJHQ$XV diesem Grund ist zur Umsetzung des Beschlusses über die Herstellung temporärer Standorte IU)OFKWOLQJVXQWHUNQIWHGLH$XIKHEXQJGHV%HEDXXQJVSODQHVQRWZHQGLJ'HU6WDGWHQWZLFN- OXQJVDXVVFKXVVGHU6WDGW.|OQKDWLQVHLQHU6LW]XQJDPEHVFKORVVHQGDV9HUIDKUHQ ]XU$XIKHEXQJGHV%HEDXXQJVSODQHVHLQ]XOHLWHQ'DUEHUKLQDXVZXUGHEHVFKORVVHQJHPl GHQ5HJHOXQJHQGHV%DXJHVHW]EXFKHVGLHgIIHQWOLFKNHLWIUK]HLWLJEHUGLH3ODQXQJ]X LQIRUPLHUHQ'LHVJHVFKLHKWLQ)RUPGLHVHV$XVKDQJV Lage des Bebauungsplans Das Bebauungsplangebiet liegt im Stadtteil Holweide des Bezirks Köln-Mülheim zwischen Schlagbaumsweg und Wichheimer Kirchweg. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XPIDVVWHLQH)OlFKHYRQUXQG+HNWDU'LH$XIKHEXQJEH]LHKWVLFKDXIGDVJHVDPWH Bebauungsplangebiet. Auswirkungen der Aufhebung 'LHLP2VWHQXQG:HVWHQGHV3ODQJHELHWHVIHVWJHVHW]WHQ$OOJHPHLQHQ:RKQJHELHWHÄ:$³ VLQGJHPl%HEDXXQJVSODQEHUHLWVYROOVWlQGLJEHEDXW'LH%HEDXXQJJHQLHW%HVWDQGVVFKXW] 'LHVH6LHGOXQJVEHUHLFKHZHUGHQ]XNQIWLJQDFK%DXJHVHW]EXFK%DX*%EHXUWHLOW 'HPQDFKZLUGGLH=XOlVVLJNHLWYRQ9RUKDEHQGDQDFKEHXUWHLOWREVLHVLFKLQGLHQlKHUH 8PJHEXQJHLQIJHQ'XUFKGLH$XIKHEXQJVLQGGDKHUNHLQHQHJDWLYHQ$XVZLUNXQJHQ]X erwarten. 'LHIHVWJHVHW]WH3ODQVWUDHVRZLHHLQ)XXQG5DGZHJZXUGHQUHDOLVLHUW(LQH6WUHFNHQ HUZHLWHUXQJDOV9HUELQGXQJGHU/LQLHQXQGLVWODXWGHU.|OQHU9HUNHKUVEHWULHEH.9% QLFKWPHKUYRUJHVHKHQ(LQHSODQXQJVUHFKWOLFKH6LFKHUXQJGXUFKGHQ%HEDXXQJVSODQLVW daher nicht mehr notwendig. 0LW1RYHOOLHUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHVLP-DKUHZXUGHQ6RQGHUUHJHOXQJHQIUGLH =XOlVVLJNHLWYRQ)OFKWOLQJVXQWHUNQIWHQJHVFKDIIHQ=ZDUNDQQIUGLH(UULFKWXQJYRQ )OFKWOLQJVXQWHUNQIWHQYRQGHQ)HVWVHW]XQJHQHLQHV%HEDXXQJVSODQVXQWHUEHVWLPPWHQ 8PVWlQGHQEHIUHLWZHUGHQMHGRFKQXUEHIULVWHWIUGUHL-DKUH+LHULVWMHGRFKHLQH]ZDU WHPSRUlUHMHGRFKGDUEHUKLQDXVJHKHQGH(UULFKWXQJHLQHUVROFKHQ$QODJHJHSODQWVRGDVV GHU%HEDXXQJVSODQDXIJHKREHQZHUGHQPXVV'XUFKGLH$XIKHEXQJGHV%HEDXXQJVSODQHVLVW GLH]XU(UULFKWXQJYRQWHPSRUlUHQ)OFKWOLQJVXQWHUNQIWHQYRUJHVHKHQH)OlFKHZHOFKHGHU]HLW DOVODQGZLUWVFKDIWOLFKH)OlFKHJHQXW]WZLUGEDXSODQXQJVUHFKWOLFKJHPl%DX*% $XHQEHUHLFK]XEHXUWHLOHQ Umweltbelange ,PZHLWHUHQ$XIKHEXQJVYHUIDKUHQZLUGHLQH8PZHOWSUIXQJJHPl$EVDW]%DX*%IU die umweltrechtlichen Belange durchgeführt. Zu den Umweltbelangen gehören unter anderem 0HQVFKHQ3ÀDQ]HQ7LHUH%RGHQXQG*UXQGZDVVHUXQG/XIW,QGHU8PZHOWSUIXQJZHUGHQ GLHYRUDXVVLFKWOLFKHQHUKHEOLFKHQ8PZHOWDXVZLUNXQJHQHUPLWWHOWXQGLQHLQHP8PZHOWEHULFKW beschrieben und bewertet. Die eingehenden Stellungnahmen werden der Bezirksvertretung Mülheim (BV 9) vorgelegt, die darüber berät und entscheidet, wie die Planung aus Sicht der Bezirks- vertretung weiter betrieben werden soll. Danach wird der Stadtentwicklungsausschuss Vorgaben für die weitere Bearbeitung beschließen. 6FKULIWOLFKH6WHOOXQJQDKPHQN|QQHQELVHLQVFKOLHOLFKDQGHQ%H]LUNVEUJHUPHLVWHU GHV6WDGWEH]LUNV0OKHLP+HUUQ1RUEHUW)XFKV %H]LUNVUDWKDXV0OKHLP:LHQHU3ODW]DLQ.|OQRGHUSHU(0DLODQQRUEHUWIXFKV#VWDGWNRHOQGHJHULFKWHWZHUGHQ :HLWHUH$XVNQIWH¿QGHQ6LHDXIGHU,QWHUQHWVHLWHGHU6WDGW.|OQZZZVWDGWNRHOQGH Telefonische Auskünfte erteilt das Stadtplanungsamt unter der Telefonnummer 0221 221- 30146 (Frau Wegmann) oder unter der E-Mailadresse stadtplanungsamt@stadt-koeln.de Aufhebung des Bebauungsplanes 73479/08 Ä2EHUHU:LFKKHLPHU.LUFKZHJ³LQ.|OQ+ROZHLGH Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch in der Zeit vom 15.02.2018 bis 02.03.2018 Anlage 3 -
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Stei Az Vorlagen-Nummer 2548/2018 Freigabedatum 10.08.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide; Anhörung der Bezirksvertretung Mülheim zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung der Bebauungsplan-Aufhebung Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetz- buch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlagen 4 und 5) zur Kenntnis; 2. beauftragt die Verwaltung, das Aufhebungsverfahren als Teilaufhebungsverfahren mit verklei- nertem Geltungsbereich gemäß Anlage 1 fortzuführen. Die Ergebnisse aus der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 1 BauGB) sind dabei zu berücksichtigen. Alternative: beschließt, das Verfahren zur Aufhebung bzw. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide einzustellen. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 im Stadtteil Holweide umfasst mit einer Fläche von rund 8,9 ha den Bereich zwischen Schlagbaumsweg im Norden und Westen, den Siedlungsbereich am Wichheimer Kirchweg im Osten, sowie die Grün- und Nutzflächen im Süden bis zum Betriebsgelände der Stadtent- wässerungsbetriebe. Er wurde am 21.12.1981 rechtskräftig. Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete (WA), öffentliche Grün- und Ver- kehrsflächen sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle fest. Grund der Aufhebung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen Unterbrin- gungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsunterkünf- ten auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische Grundstück Schlagbaumsweg/ Ostmerheimer Straße in Köln-Holweide/ Merheim. Hier hat der Haupt- ausschuss der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.12.2016 die temporäre Errichtung von mobilen Wohneinheiten für bis zu 400 Personen beschlossen. Die zur Errichtung der mobilen Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt überwiegend im Geltungsbe- reich des Bebauungsplanes, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für Bahnanlagen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festsetzt. Zwar wurden mit Novellierung des Baugesetzbuches im Jahre 2014 Sonderregelungen für die Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften geschaffen, so dass wie in diesem Fall von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unter be- stimmten Voraussetzungen befreit werden kann, jedoch nur befristet für drei Jahre. Hier ist aus wirt- schaftlichen Gründen eine zwar temporäre, aber darüber hinausgehende Errichtung einer solchen Anlage geplant, sodass der Bebauungsplan aufgehoben werden muss. Aufhebungsbereich Um mögliche negative Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans zu minimieren, wird der Gel- tungsbereich der Aufhebung im weiteren Verfahren reduziert und auf die Flächen beschränkt, die für die Flüchtlingsunterbringung und alle in diesem Zusammenhang stehenden Nutzungen notwendig sind. Der Geltungsbereich der Aufhebung wird daher im weiteren Verfahren auf eine Teilfläche der bislang für eine Stadtbahntrasse freigehaltenen und festgesetzten Fläche einschließlich der Flächen für Schutzpflanzungen bis an die Ostmerheimer Straße heran sowie eine Teilfläche der öffentlichen Grün- fläche nordöstlich der Stadtbahnfläche beschränkt (siehe Anlage 2). Die übrigen Flächen bleiben damit gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplanes weiterhin planungsrechtlich gesichert. Hierdurch erfahren die benachbarten Siedlungsbereiche (als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen) sowie übrige öffentli- che Grünflächen (Kinderspielplätze und Schutzpflanzungen) keine Änderung der planungsrechtlichen Situation. Etwaige Auswirkungen können somit vermieden werden. Mit der Beschränkung der Aufhebung nur auf das Gelände, das zur Bebauung mit Flüchtlingsunterkünf- ten vorgesehen ist, kann weiterhin sichergestellt werden, dass die mobilen Unterkünfte länger als drei Jahre zugelassen werden können. Bei der weiteren Ausarbeitung der Grundlagen zur Teilaufhebung des Bebauungsplans werden die Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und aus den eingegangenen Stellungnah- men der frühzeitigen Trägerbeteiligung berücksichtigt. Belange des Natur-, Umwelt- und Landschafts- schutzes werden dabei geprüft und bewertet. 3 Verfahren Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 erfolgt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB im Verfahren nach § 2 BauGB, wie es auch für die Neuaufstellung von Bebauungsplänen zur Anwendung kommt, einschließlich einer Umweltprüfung und der Erarbeitung eines Umweltberichts. Am 14.12.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss mit dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln- Holweide - auch die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Modell 1: Aushang) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. In der Zeit vom 15.02.2018 bis 02.03.2018 erfolgte die Beteiligung als Aushang im Bürgeramt Mül- heim (siehe Anlage 3). Die Öffentlichkeit hatte bis einschließlich 09.03.2018 Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen. Es sind 396 Stellungnahmen eingegangen, die sich vor allem auf die konkrete Planung der Flüchtlingsunterkünfte und ihre Auswirkungen auf die Bevölkerung bzw. Anwohner, den Verkehr, die Natur, die Umwelt und Landschaft beziehen (siehe Anlage 4). Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge- mäß § 4 Abs. 1 BauGB sind 21 Stellungnahmen eingegangen, die überwiegend keine Bedenken an- gemeldet haben oder Hinweise zu Leitungen und Immissionen gegeben haben (siehe Anlage 5). Im Anschluss an den Vorgabenbeschluss ist zeitnah die Beteiligung der Behörden und sonstiger Trä- ger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB und die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB vorgesehen. Umsetzung Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Das dafür notwendige Bau- genehmigungsverfahren wurde parallel - aber unabhängig vom Bebauungsplanverfahren - durchge- führt. Bauvorbereitende Maßnahmen wie zum Beispiel Erdarbeiten sind genehmigungsfrei und wur- den bereits durchgeführt. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, um die Voraussetzung für eine Genehmigung der mobilen Flüchtlingsunterkünfte länger als drei Jahre gemäß Beschluss des Haupt- ausschusses der Stadt Köln zur temporären Errichtung von mobilen Wohneinheiten zu schaffen. Anlagen 1 Verkleinerter Geltungsbereich der Aufhebung (mit Gegenüberstellung des ursprünglichen Gel- tungsbereichs) 2 Auszug rechtkräftiger Bebauungsplan Nr. 73479/08 mit Geltungsbereich der Teilaufhebung 3 Plakat zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 4 Übersicht über die Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 5 Übersicht über die Stellungnahmen der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung -
Anlage 2 Bebauungsplan
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| staatöin Stadtplanungsamt Anlage 2 Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08 Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln - Holweide ÖFFENTLICHE = SRÜNFLÄCHE ai (Kinderspielplatz) / a Rechtskräftiger Bebauungsplan "Oberer Wichheimer Kirchweg" (Ausschnitt) zu au mm mm Cseltungsbereich der Teilaufhebung Maßstab 1:2 500 25 0 50 100 150 Meter ME u 1] -
Anlage 4 Abwägungstabelle-Oeffentlichkeit
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Seite 1 von 48 Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 73479/08 –Arbeitstitel: „Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln- Holweide – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt Mülheim vom 15.02.2018 bis zum 02.03.2018 durchgeführt. Stellungnahmen konnten bis zum 09.03.2018 abgegeben werden. Es sind 396 Stellungnahmen aus der Öf- fentlichkeit bis zum 28.03.2018 eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 07.03.2018/ 09.03.2018 1.1 Allgemeine Bedenken Hinweis auf erhebliche Bedenken gegen die geplante Aufhebung des Bebauungsplans. Kenntnisnahme 1.2 Verfahren Beschwerde über nicht ordnungsgemäße Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Das Pla- nungskonzept sei bisher für das Publikum nicht zu allen angegebenen Zeiten zugänglich. Nein Das Informationsplakat hing für die Dauer von zwei Wochen zu den üblichen Öffnungszeiten im Bezirksrathaus aus. Es gab lei- der unstimmige Auskünfte über die genaue Stelle des einsehba- ren Plakats im Empfangsbereich des Foyers durch das Service- personal. Nach den ersten Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern wurde dieses Problem innerhalb der ersten zwei Tage behoben. Die geschilderten Probleme führen allerdings nicht zu einem Ver- fahrensfehler. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde gemäß § 3 Absatz 1 BauGB rechtzeitig bekanntgemacht. Es ob- liegt der plangebenden Gemeinde in welcher Form, dieser Betei- - 2 - Seite 2 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ligungsschritt durchgeführt wird. Dabei wird vom BauGB auch kein Zeitraum vorgegeben. 1.3 Flüchtlingsunterbringung allgemein Hinweis, dass nicht die Absicht besteht, die Unterbringung von Flüchtlingen in der Nähe des Wohnortes zu verhin- dern. Vorschlag, die Unterbringungsanzahl zu reduzieren, um eine Integration der Menschen vor Ort zu ermöglichen. Zudem seien die geplanten Wohnblöcke in städtebauli- cher und landschaftsgestaltender Hinsicht massive Fremdkörper. Nein Die konkrete Planung der Flüchtlingsunterkünfte ist nicht Gegen- stand dieser Bauleitplanung, sondern lediglich Anlass der Aufhe- bung des Bebauungsplans. Mit der Aufhebung werden unter an- derem die Voraussetzungen für eine Genehmigung der temporä- ren Flüchtlingsunterkünfte für einen Zeitraum länger als drei Jah- re geschaffen. 1.4 Lage der Wohngebiete allgemein Hinweis, dass das Bebauungsplangebiet nicht im Norden, sondern im Süden des Stadtteils Holweide im Bezirk Köln- Mülheim liegt. Ja Der Hinweis wird im nachfolgenden Verfahren berücksichtigt. 1.5 Insellage der Wohngebiete Hinweis, dass die Wohngebiete „Siedlung Schlagbaum" und „Siedlung Wichheimer Kirchweg" sich durch ihre „In- sellage" am Rand des Stadtbezirks auszeichnen. Mit dem Ortskern von Holweide besteht kein baulicher Zusam- menhang. Nein Der Stadtteil Holweide ist geprägt durch mehrere Siedlungs- schwerpunkte, die begrenzt sind durch größere Straßen, zusam- menhängende Grün- und Freiflächen oder gewerbliche Flächen. Dies ist eine im europäischen Raum durchaus übliche Siedlungs- struktur und damit nicht ungewöhnlich, dass die hier genannten Wohngebiete keinen direkten baulichen Zusammenhang zum Ortskern haben. Die Bezeichnung „Insellage“ suggeriert eine ge- wisse räumliche Isolation, die z.B. durch für Fußgänger kaum überwindbare Raumbarrieren wie Autobahnabschnitte, mehrglei- - 3 - Seite 3 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sige Bahnstrecken oder große Gewässer erzeugt wird. Dies ist hier nicht vorhanden. Auch die verhältnismäßig gute Erreichbar- keit durch ÖPNV (z.B. Bus) und Auto oder Fahrrad spricht gegen eine besonders isolierte Lage. 1.6 Baugenehmigung Flüchtlingsunterkünfte Hinweis, dass bereits jetzt mit bauvorbereitenden Erdar- beiten begonnen wird, obwohl das Aufhebungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist und eine Bauge- nehmigung noch nicht erteilt worden ist. Frage, ob die Aufhebung des Bebauungsplans notwendig ist. Nein Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti- gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi- gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum Bebauungsplanverfahren - durchgeführt. Die erwähnten bauvor- bereitenden Erdarbeiten sind genehmigungsfrei. Die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, um die Voraussetzung für eine Genehmigung der mobilen Flücht- lingsunterkünfte länger als drei Jahre zu schaffen. 1.7 Auswirkungen der Aufhebung Bedenken, dass weit über den Anlass der beabsichtigten Maßnahme hinaus die Gefahr einer regellosen Bebauung im Aufhebungsgebiet, schwierige Erschließungsverhält- nisse und bewältigungsbedürftige Immissionskonflikte nach sich gezogen werden. Teilweise Um negative Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans zu minimieren, wird der Geltungsbereich der Aufhebung im weite- ren Verfahren reduziert und auf die Flächen beschränkt, die für die Flüchtlingsunterbringung und alle in diesem Zusammenhang stehenden Nutzungen notwendig sind. 1.8 Neues Planrecht Forderung nach Aufstellung eines neuen Bebauungs- plans, um die öffentlichen und privaten Belange gerecht abwägen zu können (vgl. OVG Münster, BauR 2015, 65). Nein Die Aufhebung eines Bebauungsplans unterliegt den gleichen Verfahrensanforderungen wie einer Neuaufstellung. Hierzu ge- hört auch die Abwägung der unterschiedlichen Belange. 1.9 Abwägung Befürchtung, dass bereits bei der Aufstellung wichtige Gesichtspunkte nicht erkannt und berücksichtigt worden sind. Nein Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens stellt lediglich den Start des Bebauungsplanverfahrens dar. Zu diesem Verfahrensstand ist es nicht ungewöhnlich, dass noch nicht alle planungsrelevan- ten Gesichtspunkte vollständig ermittelt sind und damit noch nicht berücksichtigt werden konnten. Das daran anschließende Verfah- ren dient mit den verschiedenen Beteiligungsschritten dazu, bis zum Satzungsbeschluss weitere Informationen und Argumente - 4 - Seite 4 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung zu sammeln, diese auszuwerten und in die Abwägung einzube- ziehen. 1.10 Grünfläche Hinweis, dass trotz der nicht realisierten Stadtbahntrasse und des Grünstreifens, die Anlage des Pflanzschutzstrei- fens nicht hinfällig geworden ist. Nein Es wird leider nicht klar formuliert, welcher Pflanzschutzstreifen gemeint ist. Im Bebauungsplan sind entlang der Ostmerheimer Straße sowie zwischen öffentliche Grünfläche und den rückwärti- gen Grundstücksbereichen der Wohnbebauung am Wichheimer Kirchweg eine „Schutzpflanzung“ festgesetzt. Diese sind bereits umgesetzt. 1.11 Umwelt Hinweis, auf die Belange des Umwelt-, Natur- und Land- schaftsschutzes zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqua- lität in Verbindung mit den vorgegebenen Immissions- grenzwerten der Europäischen Union. Ja Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren untersucht und bewertet. 1.12 Frischluftschneise Befürchtung, dass durch die zweigeschossige Bebauung die Luftzirkulation abgeriegelt und gestört wird. Auf die Überschreitung von Immissionsrichtwerten und auf eine Klimauntersuchung im Auftrag der GEW AG Köln wird hingewiesen. In dieser Frischluftschneise bis zu 400 Men- schen anzusiedeln, gehe nicht an. Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli- chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 1.13 Bewohnerstrukturen Befürchtung, dass bei ca. 400 Flüchtlingen oder Asylbe- gehrenden im Verhältnis zu einer deutlich geringeren Zahl von Bewohnern die Erhaltung einer sozial stabilen Be- wohnerstruktur gefährdet ist. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 1.14 Zufahrt und Versorgung Hinweis, dass sowohl gesicherte Zufahrten als auch eine zumutbare verkehrstechnische Anbindung an die Versor- gungszentren Holweide und Merheim fehlen. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. - 5 - Seite 5 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 3 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 4 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 5 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 6 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 7 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 8 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 9 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 10 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 11 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 12 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 13 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 14 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 15 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 16 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 6 - Seite 6 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 17 09.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 18 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 19 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 20 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 21 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 22 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 23 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 24 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 25 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 26 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 27 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 28 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 29 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 30 07.03.2018( 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 31 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 7 - Seite 7 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 32 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 33 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 34 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 35 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 36 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 37 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 38 07.03.2018( 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 39 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 40 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 41 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 42 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 43 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 44 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 45 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 46 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 8 - Seite 8 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 47 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 48 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 49 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 50 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 51 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 52 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 53 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 54 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 55 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 56 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 57 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 58 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 59 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 60 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 61 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 9 - Seite 9 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 62 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 63 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 64 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 65 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 66 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 67 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 68 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 69 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 70 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 71 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 72 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 73 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 74 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 75 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 76 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 10 - Seite 10 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 77 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 78 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 79 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 80 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 81 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 82 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 83 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 84 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 85 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 86 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 87 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 88 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 89 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 90 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 91 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 11 - Seite 11 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 92 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 93 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 94 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 95 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 96 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 97 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 98 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 99 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 100 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 101 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 102 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 103 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 104 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 105 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 106 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 12 - Seite 12 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 107 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 108 07.03.2018/08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 109 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 110 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 111 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 112 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 113 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 114 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 115 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 116 07.03.2018/ 09:03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 117 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 118 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 119 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 120 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 121 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 13 - Seite 13 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1 – 1.14 122 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 123 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 124 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 125 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 126 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 127 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 128 07.03.2018/08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 129 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 130 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 131 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 132 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 133 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 134 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 135 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 14 - Seite 14 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 136 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 137 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 138 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 139 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 140 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 141 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 142 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 143 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 144 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 145 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 146 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 147 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 148 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 149 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 150 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 - 15 - Seite 15 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 151 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 152 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 153 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 154 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 155 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 156 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 157 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 158 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 159 05.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 160 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 (mit Anlage „Leserbrief an Kölner Stadtanzeiger vom 01.06.2017 zur Info-Veranstaltung vom 15.05.2017“ mit ähnlichen Bedenken und Anregungen) Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 161 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 161.1 Preisverfall Häuser Befürchtung, dass durch Preisverfall der Häuser die Al- tersversorgung schwindet. Nein Es ist nicht nachvollziehbar, ob die befürchtete Wertminderung auf erstens - die Entziehung des Planungsrechts oder zweitens - die Entstehung der Flüchtlingsunterkünfte in der Nachbarschaft zurückgeführt wird. Zu erstens: Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren - 16 - Seite 16 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungs- rechtlich für die Wohnbebauung nichts verändert. Der Geltungs- bereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentli- chen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche umfassen so- wie der nicht weiter benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlän- gerung und der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflan- zungen entlang der Ostmerheimer Straße. Zu zweitens: Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. 162 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 162.1 Belastung Befürchtung, dass durch die zunehmende Umweltbelas- tung und durch die enge Belegung mit 400 Personen in Verbindung mit der unzureichenden Infrastruktur es aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht problematisch werden dürfte. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. 163 07.03.2018/ 12.03.2018 163.1 Allgemeine Bedenken Siehe 1.1 Siehe 1.1 Siehe 1.1 163.2 Bewohnerstrukturen Siehe 1.13 Siehe 1.13 Siehe 1.13 163.3 Zufahrt und Versorgung Siehe 1.14 Siehe 1.14 Siehe 1.14 163.4 Flüchtlingsunterbringung allgemein Siehe 1.3 und zusätzlich: Hinweis, dass die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft für 400 Personen eine unzumutbare Belastung für die Re- gion darstellt und dies den Anwohnern große Sorgen be- Siehe 1.3 Siehe 1.3 - 17 - Seite 17 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung reitet. Massenunterkünfte in dieser Dimension seien er- wiesenermaßen sowohl für Bewohner als auch für das Betreuungspersonal ungeeignet. Die gesamte Infrastruk- tur des Plangebiets sei nicht in der Lage, diese große An- zahl an zusätzlichen Menschen aufzunehmen. Vorschlag, die Geflüchteten in kleineren Einheiten an mehreren Orten verteilt unterzubringen. Verweis auf eine im Kölner Stadt- anzeiger veröffentliche Abbildung, die zeige, dass die Stadt wesentlich mehr Grundstücke besitzt, als sie be- kannt gibt. 163.5 Verfahren Siehe 1.2 Siehe 1.2 Siehe 1.2 163.6 Lage der Wohngebiete allgemein Siehe 1.4 Siehe 1.4 Siehe 1.4 163.7 Insellage der Wohngebiete Siehe 1.5 Siehe 1.5 Siehe 1.5 163.8 Frischluftschneise Befürchtung, dass bestehende Gutachten zu der dringend benötigten Frischluftschneise bedeutungslos geworden sind. Siehe 1.12 Siehe 1.12 163.9 Grün- und Freiflächen Verweis auf die wichtige Bedeutung von Grün- und Spiel- flächen für die Bewohner. Kritik, dass in den Geltungsbe- reich der Aufhebung diese Flächen mit einbezogen sind. Ja Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht- lingsunterkünfte benötigt werden, so dass die übrigen öffentlich zugänglichen Freiflächen sowie Spielflächen weiterhin planungs- rechtlich gesichert sind. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ostmerheimer Straße umfas- sen. - 18 - Seite 18 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 163.10 Umwelt Siehe 1.11 und zusätzlich: Hinweis, dass nicht nur am Clevischen Ring sowie auf der Bergisch-Gladbacher Straße, sondern auch im Bereich des Plangebiets aufgrund der unmittelbaren Nähe zu zwei Autobahnen, die Bewohner ganz besonders auf die Natur angewiesen sind. Siehe 1.11 Siehe 1.11 163.11 Aufhebung Hinweis, dass die Aufhebung des Bebauungsplanes für diese Maßnahme nicht gerechtfertigt ist. Eine anschlie- ßende Bebauung nach den §§ 34 oder 35 BauGB berge die Gefahr einer regellosen Bebauung im Aufhebungsge- biet, schwierige Erschließungsverhältnisse und bewälti- gungsbedürftige Immissionskonflikte. Diesen Gefahren kann man nur durch die formgerechte Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes begegnen. Teilweise Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht- lingsunterkünfte benötigt werden, so dass die übrigen Flächen weiterhin planungsrechtlich gesichert sind. Allerdings ist grund- sätzlich die Befürchtung zurückzuweisen, dass eine Bebauung nach § 34 oder § 35 BauGB „regellos“ erfolgt. Vorhaben unterlie- gen auch innerhalb dieses Zulässigkeitsrahmens vielfältigen ge- setzlichen und normativen Regelungen und Maßgaben, dessen Einhaltung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nachzuweisen sind. Auch für die Bebauung mit Flüchtlingsunter- künften wurde ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für die Fläche könnte ggf. erforderlich und sinnvoll sein, um nach Aufgabe der temporären Nutzung langfristig an dieser Stelle einen Lücken- schluss des Siedlungsrandes zu schaffen, wie er bereits im Flä- chennutzungsplan dargestellt ist. 164 07.03.2018/ 06.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 165 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 166 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 - 19 - Seite 19 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 167 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 168 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 169 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 170 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 171 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 172 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 173 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 174 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 175 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 176 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 177 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 178 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 179 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 180 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 181 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 - 20 - Seite 20 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 182 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 183 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 184 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 185 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 186 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 187 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 188 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 189 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 190 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 191 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 192 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 193 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 194 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 195 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 196 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 - 21 - Seite 21 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 197 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 198 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 199 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 200 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 201 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 202 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 203 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 204 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 205 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 206 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 207 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 208 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 209 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 210 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 211 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 - 22 - Seite 22 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 212 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 213 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 214 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 215 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 216 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 217 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 218 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 219 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 220 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 221 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 222 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 223 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 224 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 225 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 226 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 - 23 - Seite 23 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 227 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 228 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 229 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 230 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 231 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 232 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 233 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 234 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 235 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 236 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 237 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 238 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 239 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 Siehe 163.1 – 163.11 240 07.03.2018/ 08.03.2018 240.1 Allgemeine Bedenken Siehe 1.1 Siehe 1.1 Siehe 1.1 240.2 Lage der Wohngebiete allgemein Siehe 1.4 Siehe 1.4 - 24 - Seite 24 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.4 240.3 Insellage der Wohngebiete Siehe 1.5 Siehe 1.5 Siehe 1.5 240.4 Bewohnerstrukturen Siehe 1.13 Siehe 1.13 Siehe 1.13 240.5 Zufahrt und Versorgung Siehe 1.14 Siehe 1.14 Siehe 1.14 240.6 Verfahren Siehe 1.2 Siehe 1.2 Siehe 1.2 240.7 Umwelt Siehe 1.11 und 163.10 Siehe 1.11 und 163.10 Siehe 1.11 und 163.10 240.8 Frischluftschneise Kritik, dass mit der Bebauung von Flüchtlingsunterkünften eine wichtige Frischluftschneise „geopfert“ worden ist und durch die Aufhebung des Bebauungsplans weitere Gebie- te „zugebaut“ werden könnten. Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. Das Vorhaben unterlag einem bauordnungsrecht- lichen Genehmigungsverfahren. Im Übrigen wird im weiteren Verfahren der Geltungsbereich der Aufhebung auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass die verbleiben- den Flächen (hierzu gehören auch nicht bebaubare Freiflächen) weiterhin planungsrechtlich gesichert sind. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter be- nötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ost- merheimer Straße umfassen. 240.9 Grün- und Spielflächen Befürchtung, dass weitere Grünflächen, inklusive Bolz- plätze und Kinderspielflächen der Planung „zum Opfer fallen“ könnten. Ja Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht- lingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen nichts verändert. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grün- fläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötig- ten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran an- - 25 - Seite 25 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung grenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ostmer- heimer Straße umfassen. 240.10 Flüchtlingsunterbringung allgemein Siehe 1.3 und 163.4 Siehe 1.3 und 163.4 Siehe 1.3 und 163.4 240.11 Aufhebung Siehe 163.11 Siehe 163.11 Siehe 163.11 240.12 Abwägung Siehe 1.9 Siehe 1.9 Siehe 1.9 241 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 242 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 243 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 244 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 245 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 246 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 247 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 248 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 249 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 250 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 251 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – Siehe 240.1 – 240.12 - 26 - Seite 26 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 240.1 – 240.12 240.12 252 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 253 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 254 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 255 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 256 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 257 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 258 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 259 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 260 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 261 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 262 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 263 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 264 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 265 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 266 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – Siehe 240.1 – 240.12 - 27 - Seite 27 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 240.1 – 240.12 240.12 267 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 268 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 269 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 270 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 271 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 272 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 273 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 274 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 275 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 276 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 277 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 278 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 279 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 280 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 281 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – Siehe 240.1 – 240.12 - 28 - Seite 28 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 240.1 – 240.12 240.12 282 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 283 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 284 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 285 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 286 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 287 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 288 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 289 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 290 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 291 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 292 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 293 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 294 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 295 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 296 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – Siehe 240.1 – 240.12 - 29 - Seite 29 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 240.1 – 240.12 240.12 297 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 298 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 299 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 300 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 301 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 302 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 303 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 304 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 305 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 306 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 307 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 308 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 309 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 310 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 311 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 240.1 – Siehe 240.1 – 240.12 - 30 - Seite 30 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 240.1 – 240.12 240.12 312 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 313 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 314 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 315 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 316 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 317 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 318 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 319 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 320 07.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 321 07.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 322 07.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 323 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 324 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 325 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 326 05.03.2018/ 06.03.2018 und Siehe 1.6, 1.8, Siehe 1.6, 1.8, 1.10 und 240.1 – 240.12 - 31 - Seite 31 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 06.03.2018/ 06.03.20 18 Siehe 1.6, 1.8, 1.10 und 240.1 – 240.12 1.10 und 240.1 – 240.12 326.1 Integration Hinweis, dass die städtische Planung kurzsichtig ist und so „Ghettos“ entstehen. Verweis auf eigene berufliche Erfahrungen mit Integration von Schülern aus 24 ver- schiedenen Nationen. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. 326.2 Frischluftschneise Hinweis auf vorliegende Gutachten: Abschlussbericht der Klimauntersuchung im Auftrage der GEW AG, Köln vom Juni 1995 Thermalscanner-Befliegung, beauftragt von Herrn Dr. Rossa, Oberstadtdirektor (1977-1989) Gutachten/ Veröffentlichungen auf der Internetseite der Stadt Köln z.B. Auszug aus dem UVP- Bewertungshandbuch inklusive synthetische Klima- funktionskarte Studie der TH Köln von Prof. Dr. Markus Ottersbach und Petra Wiedemann von 2017 Kenntnisnahme Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren bewertet und berücksichtigt. Hierzu gehört auch die klimatische Funktion der öffentlichen Grünfläche. Da es sich lediglich um eine Aufhe- bung des Bebauungsplans handelt, werden jedoch nicht die Auswirkungen der Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften auf die klimatische Funktion dieser Fläche betrachtet. 326.3 Immissionen Heizkraftwerk Kritik, dass die Flüchtlinge zukünftig den Immissionen des Heizkraftwerkes ausgesetzt sind. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. Ob gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind, wurde im Rahmen der Baugenehmigung geprüft. 326.4 Aufhebung Frage nach dem Grund und die Berechtigung den Bebau- ungsplan aufzuheben. Zweifel, ob die Aufhebung des Be- bauungsplans zur Umsetzung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses notwendig sei. Teilweise Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti- gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi- gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum Bebauungsplanverfahren - durchgeführt. Die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, um die Voraussetzung für eine Genehmigung der mobilen Flücht- lingsunterkünfte länger als drei Jahre zu schaffen. - 32 - Seite 32 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht- lingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen nichts verändert. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grün- fläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötig- ten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran an- grenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ostmer- heimer Straße umfassen. 326.5 Baugenehmigung Fragen zur bauvorbereitenden Erdarbeiten, zur nächtli- chen Beleuchtung bzw. Videoüberwachung des Baustel- lengeländes, zu ausführenden Firmen von Tiefbauarbei- ten und zur Beauftragung der Bauarbeiten. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. 326.6 Alternativstandort Vorschlag, alternativ das Gelände der ehemaligen Baum- wollbleicherei in Holweide für die Flüchtlingsunterbringung zu nutzen, da es hervorragend angebunden ist an ÖPNV und Infrastruktur. Nein Das Gelände der ehemaligen Baumwollbleicherei ist in privater Hand. Es existieren konkrete Entwicklungsabsichten eines Inves- tors und steht somit der Stadt nicht zur Verfügung. 327 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.5, 240.8 und 240.10 Siehe 240.1 – 240.5, 240.8 und 240.10 Siehe 240.1 – 240.5, 240.8 und 240.10 327.1 Planung Flüchtlingsunterkünfte Forderung, dass das gesamte Konzept noch einmal über- dacht und von Grund auf „neu gefasst“ werden soll. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. 328 07.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 240.1 – 240.5, 240.8, 240.10 und 327.1 Siehe 240.1 – 240.5, 240.8, 240.10 und 327.1 Siehe 240.1 – 240.5, 240.8, 240.10 und 327.1 - 33 - Seite 33 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 329 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 330 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 331 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 332 05.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11-1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 333 05.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 334 05.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 335 05.03.2018/ 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 336 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 337 22.02.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 338 05.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, und 1.2 und 1.11 Siehe 1.1, und 1.2 und 1.11 Siehe 1.1, und 1.2 und 1.11 338.1 Unterbringung der Flüchtlinge Hinweis, auf menschenunwürdige Massenunterkünfte, die in keiner Weise den aktuellen Empfehlungen für den Um- gang und die Integration von Flüchtlingen entspricht. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung. 339 02.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.3, Siehe 1.1, 1.2, 1.3, 1.13, 1.14, 163.4, 163.8- 163.10, 240.9 - 34 - Seite 34 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1, 1.2, 1.3, 1.13, 1.14, 163.4, 163.8- 163.10, 240.9 1.13, 1.14, 163.4, 163.8- 163.10, 240.9 340 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14 und 163.11 340.1 Frage nach der Rechtgrundlage der Aufhebung des Be- bauungsplans zur Umsetzung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses. Ja Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bebauungsplans ist § 1 Abs.8 BauGB. 340.2 Fehlende Transparenz Verlangen nach Einsicht in das Protokoll der Ratssitzung am 17.11.2016. Verweis auf die Anwesenheit von nur 11 von 93 Ratsmitgliedern beim Beschluss zur Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte. Ja Das Protokoll zu dieser Sitzung ist für die Öffentlichkeit über das Ratsinformationssystem der Stadt Köln online einsehbar. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der Rat mit ausreichend anwe- senden Ratsmitgliedern zu dieser Sitzung beschlussfähig war. 340.3 Bestandsdauer der Flüchtlingsunterkünfte Kritik, dass Anlagen, die ursprünglich nur temporär errich- tet werden sollten, dauerhaft erhalten wurden. Dies sei hier wohl auch geplant. Bitte um konkrete Angabe, wann die Anlage wieder beseitigt wird. Nein Die Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräftigem Bebau- ungsplan auf Grundlage von § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigt worden. Die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, um die Voraussetzung für eine unbefristete Genehmigung der mobilen Flüchtlingsunterkünfte zu schaffen. 340.4 Grünfläche Hinweis auf Bedeutung der Grünfläche in Bezug auf Im- missionen des Heizkraftwerkes. Noch heute sei die Belas- tung konkret. Verweis auf die derzeitige Fahrverbotsde- batte und Forderung nach Berücksichtigung des Belanges Luftqualität. Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Ob gesunde Wohnverhält- nisse für die Flüchtlinge gewährleistet sind, wurde im Baugeneh- migungsverfahren geprüft. Im Bebauungsplanverfahren werden die Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB untersucht und bewertet. Hierzu gehört auch die Bedeutung der Grünfläche im Zusammenhang mit dem Heizkraftwerk. - 35 - Seite 35 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 340.5 Erscheinungsbild Flüchtlingsunterkünfte Kritik am kalten und hässlichen Erscheinungsbild der Un- terkünfte. Die Wohnblöcke würden von weiten Kreisen der Bevölkerung als Schandflecken bezeichnet. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 340.6 Bedarf Flüchtlingsunterkünfte Forderung, einen Nachweis des tatsächlichen Bedarfs an Flüchtlingsunterkünfte in naher sowie in ferner Zukunft vorzulegen. Hinweis auf aktuell bundesweit 100.000 Plätze in Unter- künften, die leer stehen, viele davon in Köln und im unmit- telbaren Umfeld. Nein Die grundsätzliche Entscheidung an dieser Stelle, Flüchtlingsun- terkünfte zu errichten wurde im Hauptausschuss am 5.12.2016 getroffen. In der Beschlussvorlage wird der Bedarf wie folgt erläu- tert: Die Stadt Köln steht nach wie vor in der Verpflichtung, Köln zu- gewiesene Geflüchtete mit Wohnraum zu versorgen. Die Zahl unterzubringender Menschen wird weiter wachsen. Eine konkrete Prognose des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für 2016 liegt hierzu noch nicht vor. Inzwischen ist die Zahl der in Köln unterzubringenden Geflüchteten auf nunmehr rund 13.500 gestiegen. Um neu zugewiesenen Geflüchteten – Köln muss weiterhin 5,5 % der NRW zugewiesenen Geflüchteten aufnehmen – Unterkunft bieten zu können bzw. die in Notunterkünften, wie Turnhallen, untergebrachten Geflüchteten in reguläre Unterkünfte / Wohn- heime zu verlegen, ist es dringend erforderlich, vorhandene und zusätzliche Ressourcen möglichst schnell zur Unterbringung von Geflüchteten herzurichten. 341 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14, 163.11, 340.1-340.6 Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14, 163.11, 340.1- 340.6 Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14, 163.11, 340.1-340.6 342 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 Siehe 1.1, 1.6, 1.8- 1.11, 1.13, 1.14 Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 343 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.6, 1.8- Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 - 36 - Seite 36 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 1.11, 1.13, 1.14 344 7.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1 und 1.11 Siehe 1.1 und 1.11 Siehe 1.1 und 1.11 344.1 Willkür Verärgerung, wie Politik und Verwaltung über die Köpfe der Bürger hinweg, sich über den Jahrzehnte alten Be- bauungsplan mit ihrer Planung der Flüchtlingsunterkünfte hinwegsetzt, so wie es ihr gefällt. Über die zu erhaltende Frischluftschneise wurde seinerzeit ein AXA Bauantrag abgelehnt. Nein Die Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräftigem Bebau- ungsplan auf Grundlage von § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigt worden. Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 344.2 Verkleinerung Hinweis dass durch die Verkleinerung der Flüchtlingsun- terkünfte die Frischluftschneise erhalten bleiben könnte. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 345 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.7, 1.11 Siehe 1.1, 1.7, 1.11 Siehe 1.1, 1.7, 1.11 345.1 Verschleierung Befürchtung, dass die Verwaltung Fakten absichtlich unter den Teppich kehrt und sich über Recht und Gesetz hin- wegsetzt. Dafür spricht, dass ohne Baugenehmigung die geplante Maßnahme schon im vollen Gange ist. Nein Die Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräftigem Bebau- ungsplan auf Grundlage von § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigt worden. 346 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.4- 1.14 und 163.4 Siehe 1.1, 1.2, 1.4- 1.14 und 163.4 Siehe 1.1, 1.2, 1.4- 1.14 und 163.4 347 04.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.5, 1.13, 1.14 Siehe 1.1, 1.5, 1.13, 1.14 Siehe 1.1, 1.5, 1.13, 1.14 347.1 Bebauung Flüchtlingsunterkünfte Kritik, an der geplanten dichten Bebauung im „Ghettocha- rakter“. Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. - 37 - Seite 37 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 347.2 Kriminalität Angst um Gut und Leben durch direkte Nachbarschaft zu Flüchtlingsunterkünften. Verweis auf die Geschehnisse in der Silvesternacht. Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 348 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.4-1.9 und 1.12 Siehe 1.1, 1.4-1.9 und 1.12 Siehe 1.1, 1.4-1.9 und 1.12 349 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10 und 163.11 Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10 und 163.11 Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10 und 163.11 349.1 Infrastruktur Hinweis, dass die gesamte Infrastruktur des betr. Gebie- tes die zusätzliche Bewohnerzahl nicht aufnehmen kann und sie zwecks Integration auf ein realistisches Maß re- duziert werden sollte. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 350 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10, 163.11 und 349.1 Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10, 163.11 und 349.1 Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10, 163.11 und 349.1 351 08.03.2018 Siehe 1.1 Siehe 1.1 Siehe 1.1 351.1 Flüchtlingsanzahl Hinweis, dass 400 Menschen anderer Nationen die dorti- ge Bewohnerzahl deutlich übersteigt und wir mit einer sol- chen Masse überfordert sind. Die Integration einer sol- chen Menge ist unmachbar. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 351.2 Busverkehr Hinweis, dass im Zuge der Bebauung mit Flüchtlingsun- terkünften der Nahverkehr verbessert werden muss. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. - 38 - Seite 38 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 351.3 Bürgersteige/Radwege/Zebrastreifen Hinweis, dass das Fuß- und Radwegenetz im Zuge der Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften verbessert und über Zebrastreifen Querungen gefahrenfrei auch für Kin- der möglich gemacht wird. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 352 09.03.2018 Siehe 1.6 und 1.12 (unter Nr. 5 bereits hervorgebrachte Bedenken) Siehe 1.6 und 1.12 Siehe 1.6 und 1.12 352.1 Siehe 347.2 Siehe 347.2 Siehe 347.2 353 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 354 05.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 355 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.7, 1.8, 1.12- 1.14, 163.4 Siehe 1.1, 1.7, 1.8, 1.12- 1.14, 163.4 Siehe 1.1, 1.7, 1.8, 1.12- 1.14, 163.4 355.1 KVB-Trasse Forderung auf Einsichtnahme der schriftlichen Stellung- nahme der KVB betreffend den Verzicht auf die damals geplante Trassenführung. Dass diese Trasse nicht mehr benötigt wird, wird bezweifelt. Es liegt eine schriftliche Stellungnahme der Kölner Verkehrs- Betriebe AG (KVB) vom 28.05.2018 vor. Darin wird aufgeführt, dass die KVB keine Einwände gegen die Aufhebung des Bebau- ungsplans hat. Die zuletzt verfolgte Planung zur Nordanbindung des Betriebshofes in Merheim, unabhängig von der Wahrschein- lichkeit ihrer Realisierung, verlaufe an keiner Stelle durch das von der Aufhebung betroffene Gebiet. Die freigehaltene Stadt- bahntrasse könne aufgegeben werden. 356 08.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.4-1.8, 1.13, 1.14, 163.4 und 55.1 Siehe 1.1, 1.4-1.8, 1.13, 1.14, 163.4 Siehe 1.1, 1.4-1.8, 1.13, 1.14, 163.4 357 05.03.2018/ 06.03.2018 Siehe 1.1, 1.4 Siehe 1.1, 1.4 Siehe 1.1, 1.4 357.1 Standort der Flüchtlingsunterkunft Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand - 39 - Seite 39 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Hinweis, dass die geplante Bebauung im Bereich Holwei- de-Mülheim-Merheim mit ihrer Frischluftschneise elemen- tare Umwelt-, Natur-, und Landschaftsbelange verletzt und mit der Errichtung einer so großen Flüchtlingsunter- kunft soziale und infrastrukturelle Umstände nicht berück- sichtigt. Kritik am gewählten Standort. Größe und Ausmaß über- fordere die vorhandene Ortsinfrastruktur und Wohnumge- bung erheblich. der Aufhebung des Bebauungsplans. 357.2 Bebauung Flüchtlingsunterkünfte Vorschlag, kleine und integrative Wohneinheiten von ma- ximal 80-100 Wohneinheiten in ortsnahen und infrastruk- turell ausreichend ausgeprägten Umgebungen. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 358 05.03.2018 Siehe 1.1, 240.9 und 351.2 Siehe 1.1, 240.9 und 351.2 Siehe 1.1, 240.9 und 351.2 359 04.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 360 01.03.2018 Siehe 1.1 und 1.4 Siehe 1.1 und 1.4 Siehe 1.1 und 1.4 360.1 Baubeginn Hinweis, dass es nicht dem gesunden Rechtsempfinden entspricht, dass die Bauarbeiten schon begonnen haben, obwohl der Bebauungsplan noch in Kraft ist. Nein Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti- gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi- gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum Bebauungsplanverfahren - durchgeführt. Die erwähnten bauvor- bereitenden Erdarbeiten sind genehmigungsfrei. 360.2 Ventilationszone Hinweis, dass es wegen des Klimawandels unverständlich ist, dass eine für die Belüftung so wichtige Freifläche be- baut wird. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das - 40 - Seite 40 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli- chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 360.3 Bewohnerstrukturen und Standort Befürchtung, dass bei ca. 400 Flüchtlingen im Verhältnis zu einer deutlich geringeren Zahl von Anwohnern es zu Missverständnissen und Spannungen kommen wird, zu- mal die Flüchtlinge keine Infrastruktur und damit eine sinnvolle Beschäftigung haben. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 361 25.02.2018/ 28.02.2018 361.1 Auswirkungen Flüchtlingsunterkunft allgemein Sorge, dass neben dem vielen Verkehr und der immer größeren Verschmutzung jetzt auch noch ohne uns zu fragen, 400 Migranten angesiedelt werden sollen. Die Anwohner des Gebietes seien zu bedauern, da die Häu- ser ihren Wert verlieren werden. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 362 25.02.2018/ 28.02.2018 Siehe 1.1 Siehe 1.1 Siehe 1.1 362.1 Frischluftschneise und Freiflächen Befürchtung, dass trotz bestehender Gutachten zur Frischluftschneise immer mehr Grünflächen, Kinderspiel- plätze und Freiflächen, die der Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität dienen sollen, wegfallen. Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli- chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 362.2 Bewohnerstrukturen Befürchtung, dass bei ca. 400 Flüchtlingen oder Asylbe- gehrenden zu einer deutlich geringeren Zahl von Bewoh- nern die Erhaltung einer sozial stabilen Bewohnerstruktur gefährdet ist. Zudem gibt es ein Missverhältnis zwischen der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. - 41 - Seite 41 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 363 06.03.2018 Siehe 1.1, 1.12 und 357.2 Siehe 1.1, 1.12 und 357.2 Siehe 1.1, 1.12 und 357.2 363.1 Ghettoisierung und Standort Befürchtung, dass 400 Menschen in dieser Insellage zwi- schen stark befahrenen Straßen nicht erfolgreich integriert werden können. Befürchtung, dass durch die Umgestaltung der Grünflä- chen in ein Ghetto und das Verhältnis der wenigen An- wohner u.a. bestehend aus Familien mit kleinen Kindern, uns schlaflose Nächte bereiten wird. Es ist nachgewiesen, dass es in Köln und Umgebung ge- nügend leere Einrichtungen gibt. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 363.2 Immissionen Verärgerung, dass obwohl Köln laut EU die höchsten Schadstoffwerte hat, unsere Gesundheit durch diese un- durchdachte Bebauung geopfert wird. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli- chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 364 04.03.2018/ 06.03.2018 Siehe 1.1, 1.4, 1.5, 1.12 - 1.14 Siehe 1.1, 1.4, 1.5, 1.12 - 1.14 Siehe 1.1, 1.4, 1.5, 1.12 - 1.14 364.1 Wegfall von Grünflächen Befürchtung, dass in Zukunft durch die Bauwut weitere Grünflächen, der Bolzplatz und der Kinderspielplatz weg- fallen könnten und der Rest der grünen Lunge wegfällt. Auf die stark befahrenen Durchgangsstraßen wird hinge- wiesen. Teilweise Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht- lingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen (hierzu gehören die Kinderspielplätze und andere öffentlich zugänglichen Freiflächen) nichts verändert. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang - 42 - Seite 42 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Ostmerheimer Straße umfassen. 364.2 Infrastruktur Hinweis, dass das vorhandene Infrastrukturangebot (ÖPNV, Schulen, Kitas, Einkaufmöglichkeiten, Freizeit- möglichkeiten etc.) für die Anzahl von Menschen nicht ausreichend ist. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 364.3 Wohneinheiten Wunsch, die Wohneinheiten zu verkleinern und auf meh- rere Orte zu verteilen. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 365 06.03.2018 365.1 Allgemeine Bedenken Hinweis auf erhebliche Bedenken gegen die geplante Aufhebung des Bebauungsplans, da mit dem Bau der „Massenflüchtlingsunterkünften“ über die Köpfe der Men- schen entschieden wurde. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 366 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 und 163.11 Siehe 1.1 und 163.11 Siehe 1.1 und 163.11 367 26.02.2018 Siehe 1.1 Siehe 1.1 Siehe 1.1 367.1 Baubeginn Hinweis, dass um Tatsachen zu schaffen, mit der Bau- maßnahme schon begonnen wurde, obwohl der Bebau- ungsplan noch nicht geändert wurde. Nein Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti- gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi- gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum Bebauungsplanverfahren - durchgeführt. 367.2 Öffentlicher Nahverkehr Verwunderung, da obwohl von Allen der Ausbau des ÖPNV gefordert wird, man hier durch die Baumaßnahme Nein Es liegt eine schriftliche Stellungnahme der Kölner Verkehrs- Betriebe AG (KVB) vom 28.05.2018 vor. Darin wird aufgeführt, dass die KVB keine Einwände gegen die Aufhebung des Bebau- - 43 - Seite 43 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sich alle Möglichkeiten für die Zukunft verbaut. ungsplans hat. Die zuletzt verfolgte Planung zur Nordanbindung des Betriebshofes in Merheim, unabhängig von der Wahrschein- lichkeit ihrer Realisierung, verlaufe an keiner Stelle durch das von der Aufhebung betroffene Gebiet. Die freigehaltene Stadt- bahntrasse könne aufgegeben werden. 368 23.02.2018 Siehe 1.1 368.1 Bebauung nach § 34 BauGB Befürchtung, dass nach Aufhebung des Bebauungsplans zukünftig alle mit Bäumen und Sträuchern bepflanzten Schutzstreifen, Kinderspielplätze, Bolzplatz und landwirt- schaftlich genutzte Flächen nach § 34 BauGB bebaut werden können. Teilweise Die Befürchtung ist unbegründet, da § 34 BauGB den im Zu- sammenhang bebauten Siedlungsteil als Zulässigkeitsrahmen betrachtet und sich damit eine Bebauung der erwähnten Freiflä- chen ausschließt. Allerdings wird darauf verwiesen, dass der Geltungsbereich der Aufhebung im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt wird, die für die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen (hierzu gehören die Kinderspielplätze und andere öffentlich zu- gänglichen Freiflächen) nichts verändert. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter be- nötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ost- merheimer Straße umfassen. 368.2 Unterkünfte Hinweis, dass durch sinkende Flüchtlingszahlen und gleichzeitig leerstehenden Unterkünften andere Lösungen gefunden werden sollten. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 368.1 Luftqualität und Lärmschutz Hinweis, dass bei Bebauung der Frischluftschneise nicht noch weitere Freiflächen bebaut werden sollten, da die Feinstaubbelastung hier schon extrem hoch sei und die Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange Luft , Klima und Immissionen zu überprüfen, jedoch kann nicht - 44 - Seite 44 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung angrenzenden Grünflächen zum Lärmschutz und zur Ver- besserung der Luftqualität dringend benötigt werden. konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bau- ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. Im Übrigen siehe Abwägung zu 386.1 (verkleinerter Geltungsbe- reich). 369 25.02.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.13, 1.14 und 368.1 Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.13, 1.14 und 368.1 Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.13, 1.14 und 368.1 370 24.02.2018 Siehe 1.1, 1.2, 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 163.10 Siehe 1.1, 1.2, 163.10 371 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 372 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 373 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 374 04.03.2018 Siehe 1.1, 1.14, 240.8 Siehe 1.1, 1.14, 240.8 Siehe 1.1, 1.14, 240.8 374.1 Standort Flüchtlingsunterkünfte Befürchtung, dass die Unterbringung von insgesamt 400 Geflüchteten unlösbare Probleme bringen wird und es doch besser wäre, die Menschen an mehreren Orten ver- teilt unterzubringen da die Stadt Köln mehr Grundstücke besitzt als sie öffentlich zugibt. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 375 03.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.13, 1.14, 163.10, 364.1. 374.1 Siehe 1.1, 1.2, 1.13, 1.14, 163.10, 364.1. 374.1 Siehe 1.1, 1.2, 1.13, 1.14, 163.10, 364.1. 374.1 376 04.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.7, 1.11 und 367.2 Siehe 1.1, 1.2, 367.2 Siehe 1.1, 1.2, 367.2 376.1 Frischluftschneise und Immissionen Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand - 45 - Seite 45 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Verärgerung darüber, dass Grünflächen mit wichtiger öko- logischer Funktion zur Bebauung freigegeben werden. Das gesamte Areal gilt als ausgewiesene Frischluft- schneise im Zusammenhang mit der Immissionsbelastung des angrenzenden Heizkraftwerkes. Luftqualität und Um- weltprüfung werden ignoriert. der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren unter- stellt ist. 376.2 Biotop Ablehnung der angekündigten Bodenverdichtung für den betroffenen Bereich. Hier hat sich inzwischen ein wertvol- les Biotop entwickelt, welches von Raub- und Greifvögeln, von unter Naturschutz stehenden Maulwürfen und Wild- schweinen bewohnt wird. Siehe 376.1 Siehe 376.1 376.3 Deponie Forderung, in die Umweltbetrachtungen auch die Depo- niegasproblematik der unmittelbar angrenzenden Altde- ponie Nonis mit einzubeziehen. Siehe 376.1 Siehe 376.1 377 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 378 02.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 379 06.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 380 05.03.2018/ 05.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 381 04.03.2018/ 04.03.2018 Siehe 376 – 376.3 Siehe 376 – 376.3 Siehe 376 – 376.3 382 04.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 383 04.03.2018/ 06.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.6, Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.12, 1.13, 1.14 und 374.1 - 46 - Seite 46 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.12, 1.13, 1.14 und 374.1 1.12, 1.13, 1.14 und 374.1 383.8 Überwachung Verärgerung über die intensive nächtliche Beleuchtung in Verbindung mit der Videoüberwachung des Grundstü- ckes. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 384 09.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 385 07.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 385.1 Beschwerde-Eingabe Verweis auf eine Beschwerde-Eingabe vom 07.06.2017 beim Rat der Stadt Köln. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die geflüchteten Menschen, sondern gegen die aktuelle Planung, die ohne Bezug zur Örtlichkeit und Rücksicht auf die Bewohner durchgeführt wurde. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 385.2 Leitfaden der Stadt Köln Hinweis auf den Leitfaden der Stadt Köln zur Unterbrin- gung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln gemäß Be- schluss des Rates der Stadt Köln vom 20.07.2004. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 386 06.03.2018 Siehe 1.1, 1.6, 1.11, 1.12 und 364.2 Siehe 1.1, 1.6, 1.11, 1.12 und 364.2 Siehe 1.1, 1.6, 1.11, 1.12 und 364.2 386.1 Problembezirk Befürchtung, dass hier wie in Chorweiler und Meschenich ein Problembezirk entsteht mit vergleichbarer Anzahl und Dichte. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 387 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.6- Siehe 1.1, 1.6- 1.9, 1.11, 163.11 und 383.8 - 47 - Seite 47 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Siehe 1.1, 1.6- 1.9, 1.11, 163.11 und 383.8 1.9, 1.11, 163.11 und 383.8 387.1 Flüchtlingsunterbringung Hinweis, dass es verantwortungslos ist, 400 Menschen verschiedener Kulturen in 5 Container zwischen ein klei- nes Ein- bis Zweifamilienhauswohngebiet „einzupferchen“. Sie werden keine Integrationsmöglichkeit haben. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 387.2 Unterkünfte Hinweis, da die Flüchtlingszahlen rückläufig sind, sollten zunächst die bestehenden Einrichtungen belegt werden um Kosten einzusparen. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. 388 06.03.2018/ 07.03.2018 Siehe 1.1 388.1 Unterkünfte Siehe 387.2 Siehe 387.2 Siehe 387.2 388.3 Landschaft Hinweis, dass durch die vorgesehene Maßnahme ein Landwirtschaftsgebiet zerstört wird. Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand der Aufhebung des Bebauungsplans. Zukünftig kann nach vollzogener Aufhebung des Bebauungs- plans, die in Rede stehende Fläche nach § 35 BauGB bewertet werden. Diese Regelung lässt insbesondere auch eine landwirt- schaftliche Nutzung zu. 389 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Verfristeter Eingang, ab dem 13.03.2018 oder später. - 48 - Seite 48 von 48 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 390 07.03.2018/ 28.03.2018 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 Siehe 240.1 – 240.12 391 07.03.2018/ 13.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 392 07.03.2018/ 13.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 393 07.03.2018/ 13.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 394 07.03.2018/ 13.03.2018 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 395 07.03.2018/ 14.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 396 07.03.2018/ 14.03.2018 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 - 1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14, 326.2 Stand 31.07.2018 -
Anlage 6 Auszug BV Mülheim 17.09.2018
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1 Anlage 6 Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Frau Düx Telefon: (0221) 221-99322 Fax : (0221) 221-99412 E-Mail: Claudia.Duex@STADT-KOELN.DE Datum: 18.09.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 17.09.2018 öffentlich 9.2.2 Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: Obe- rer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide; Anhörung der Bezirksvertretung Mülheim zu den Ergebnissen der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung der Bebauungsplan-Aufhebung 2548/2018 Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, den nachfolgenden Beschlussvorschlag der Verwaltung abzulehnen: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Ab- satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonsti- ger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB gemäß der Stellung- nahme der Verwaltung (Anlagen 4 und 5) zur Kenntnis; 2. beauftragt die Verwaltung, das Aufhebungsverfahren als Teilaufhebungsverfah- ren mit verkleinertem Geltungsbereich gemäß Anlage 1 fortzuführen. Die Er- gebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 1 BauGB) sind dabei zu berücksichtigen. Alternative: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, die folgende Alternative zu beschließen: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Verfahren zur Aufhebung bzw. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: Oberer Wich- heimer Kirchweg in Köln-Holweide einzustellen. 2 Abstimmungsergebnis: Beschlussvorschlag der Verwaltung: Einstimmig abgelehnt (bei Abwesenheit von Frau Wolter). Beschluss der Alternative: Einstimmig beschlossen (bei Abwesenheit von Frau Wol- ter). -
Anlage 5 AbwägungstabelleTOEB
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Seite 1 von 6 Anlage 5 Darstellung und Bewertung der zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 73479/08 – Arbeitstitel: „Ober er Wichheimer Kirchweg in Köln -Holweide – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 27.04. bis zum 01.06.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 21 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnah men fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inha ltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Träger öffentlicher Belange: 01 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 25 – Verkehr, IGVP, ÖPNV, Schreiben vom 04.05.2018 02 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Schreiben vom 07.05.2018 03 Nord-West-Ölleitung GmbH, Schreiben vom 07.05.2018 04 Landschaftsverband Rheinland, Schreiben vom 08.05.2018 05 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR, Schreiben vom 08.05.2018 06 Thyssengas GmbH Erdgaslogistik, Schreiben vom 08.05.2018 07 Infraserve GmbH & Co. Knapsack KG, Schreiben vom 08.05.2018 08 Evonik Technology & Infrastructure GmbH, Schreiben vom 08.05.2018 09 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom 09.05.2018 10 RMR Rhein-Main-Rohrleitungsgesellschaft, Schreiben vom 09.05.2018 11 Air Liquide Deutschland GmbH - Fernleitung Rhein-Ruhr, Schreiben vom 14.05.2018 12 Esso Deutschland GmbH, Schreiben vom 16.05.2018 13 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft u. Bodenschutz, Schreiben vom 18.05.2018 14 Landesbetrieb Straßen NRW – Niederlassung Köln, Schreiben vom 22.05.2018 15 Gascade Gastransport GmbH, Schreiben vom 22.05.2018 16 Amprion GmbH, Schreiben vom 23.05.2018 Seite 2 von 6 17 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 28.05.2018 18 Gasversorgungsgesellschaft mbH, Schreiben vom 28.05.2018 19 Stadtwerke Köln GmbH für Rheinische Netzgesellschaft mbH und Kölner Verkehrs-Betriebe AG, Schreiben vom 28.02.2018 und 28.05.2018 20 Westnetz GmbH, Schreiben vom 01.06.2018 21 Deutsche Telekom AG – Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 07.06.2018 Lfd. Nr. Stellungnahme TÖB Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Keine Bedenken. 2 Keine Bedenken 3 Keine Bedenken 4 Keine Bedenken 5 Keine Bedenken 6 Keine Bedenken 7 Keine Bedenken. 8 Keine Bedenken. 9 Da nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Es wird darauf hingewiesen, dass erneut die Untersuchung des Grundstücks Kenntnisnahme Eine entsprechende Prüfung erfolgt gegebenenfalls im Baugenehmigungsverfahren. Seite 3 von 6 Lfd. Nr. Stellungnahme TÖB Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung auf Kampfmittelbelastung zu beantragen ist, sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem Grundstück kommen. Baugrundstücke müssen gemäß §16 BauO NRW im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein. 10 Keine Bedenken. Falls Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden müssen, muss sichergestellt sein, dass diese nicht im Schutzstreifen der Leitungen liegen. Kenntnisnahme 11 Keine Bedenken. 12 Keine Bedenken. 13 Keine Bedenken. 14 Keine Bedenken. Es wird auf den durch die nahegelegene BAB A3 verursachten Verkehrslärm hingewiesen. Seitens der Stadt Köln können diesbezüglich keine Forderungen erhoben werden. Kenntnisnahme Die gegebenenfalls notwendigen Anforderungen an den Lärmschutz zur Gewährleistung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse werden im Rahmen möglicher Baugenehmigungsverfahren geprüft und beurteilt. 15 Keine Bedenken. 16 Keine Bedenken 17 Keine Bedenken. 18 Keine Bedenken. Seite 4 von 6 Lfd. Nr. Stellungnahme TÖB Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 19 Es wird mitgeteilt, dass durch die Aufhebung des Bebauungsplanes die Belange des Stadtwerke Konzerns Köln erheblich betroffen werden. Namens und im Auftrag der Konzerngesellschaften RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs- Betriebe AG wird mitgeteilt, dass gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes erhebliche Bedenken wie folgt bestehen: Kenntnisnahme 19.1 Der Betrieb des benachbarten Heizkraftwerkes Merheim (HKW Merheim) zur Fernwärmeversorgung und Versorgung des Stadtteils Merheim sowie des Krankenhauses Merheim ist stark gefährdet. Die Genehmigung mit Nebenbestimmung am IO2 (Schlagbaumsweg 256) für das HKW sieht zur Nachtzeit ein Lärm-Kontingent von 31 dB(A) vor, die aktuell und zukünftig eingehalten werden. Die Erteilung des Kontingents erfolgte unter Berücksichtigung des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 73479/08 „Oberer Wichheimer Kirchweg“, der für den relevanten Immissionsort ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Mit Aufhebung des Bebauungsplanes wird die Rechtssicherheit in Bezug auf die Gültigkeit der im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Werte gemäß TA Lärm genommen. Bei einer entsprechenden Beurteilung des betreffenden Gebietes gemäß § 34 BauGB nach Aufhebung des Bebauungsplanes wäre dieses gemäß den tatsächlich vorhandenen Nutzungen als Reines Wohngebiet einzustufen. In Reinen Wohngebieten sind die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm gegenüber den Werten für Allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) reduziert, was zu nicht hinnehmbaren Einschränkungen führen würde und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Teilweise Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen nichts verändert. Insbesondere die in der Stellungnahme angesprochene, festgesetzte öffentliche Grünfläche im Südwesten, bleibt bestehen. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach gemäß Anlage 1 Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ostmerheimer Straße umfassen. Damit haben die gemäß TA-Lärm zulässigen Immissionswerte in den als allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzten Siedlungsbereichen weiterhin Gültigkeit. Eine Reduzierung der Immissionsrichtwerte lediglich auf den Schutzanspruch von Reinen Wohngebieten (WR) und damit eine Einschränkung des Betriebs des benachbarten Heizkraftwerkes Merheim (HKW Merheim) ist somit nicht zu befürchten. Seite 5 von 6 Lfd. Nr. Stellungnahme TÖB Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Problematisch wird auch die mögliche Zulässigkeit neuer Nutzungen gemäß § 34 BauGB zum Beispiel auf bislang im Bebauungsplan als Grünflächen festgesetzten Flächen gesehen, die mit dem Betrieb des HKW Merheim unvereinbar sind. Da eine Verringerung der zulässigen Werte über eine Neubeurteilung der baulichen Nutzung oder mittels einer heranrückenden Bebauung auf der Grundlage von § 34 BauGB nach einer Aufhebung des Bebauungsplanes nicht auszuschließen ist, kann einer Aufhebung nicht zugestimmt werden. Alternativ wird eine Bebauungsplanänderung vorgeschlagen, welche den derzeitigen und geplanten Betrieb des HKW Merheim uneingeschränkt ermöglicht. Sofern eine Bebauungsplanänderung nicht erfolgen soll, wird eine Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes für den geplanten Bereich der Flüchtlingsunterkünfte, gegen die grundsätzlich keine Einwände bestehen, vorgeschlagen. Voraussetzung ist auch hier der uneingeschränkte Betrieb des HKW. Die Belange der Energieversorgung bei der Aufstellung und Aufhebung eines Bebauungsplanes sind zu berücksichtigen. Vorhaben nach § 34 oder § 35 BauGB unterliegen auch innerhalb dieses Zulässigkeitsrahmens vielfältigen gesetzlichen und normativen Regelungen und Maßgaben, deren Einhaltung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nachzuweisen sind. Auch für die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften wurde ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, das die Belange der zukünftigen Bewohner der Unterkünfte in Bezug auf gesunde Wohnverhältnisse als auch die Belange der benachbarten Anwohner und Nutzungen berücksichtigt. Die geplante Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Bes tandteil des Aufhebungs - bzw. Teilaufhebungsverfahrens des rechtskräftigen Bebauungsplans. Das städtebauliche Konzept sieht jedoch im Südosten eine Bebauung maximal bis auf Höhe der Verlängerung der Wohnbebauung Schlagbaumsweg 256 und damit des Immissionso rtes 2 (IO2) vor. Der Immissionsort 2 liegt damit noch deutlich näher am Heizkraftwerk als die geplanten Flüchtlings unterkünfte, sodass eine Einschränkung des Betriebs nicht zu befürchten ist. Eine entsprechende Prüfung des Immissionsschutzes erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass Flüchtlingsunterkünfte einem höheren immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch unterliegen als den in einem WA gesetzlich vorgesehenen Nutzungen , da die Unterkünfte nach den Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte im BauGB auch in Gewerbegebieten zulässig sind, für welche deutlich Seite 6 von 6 Lfd. Nr. Stellungnahme TÖB Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung höhere Immissionsgrenzwerte gelten. Die Belange der Energieversorgung und damit des Betriebs des HKW sind damit im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens des recht skräftigen Bebauungsplanes ausreichend berücksichtigt. 19.2 Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes ist eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festgesetzt. Die Kölner Verkehrsbetriebe AG haben keine Einwände gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes. Die zuletzt verfolgte Planung zur Nordanbindung des Betriebshofes in Merheim verläuft an keiner Stelle durch das von der Aufhebung betroffene Gebiet. Die freigehaltene Stadtbahntrasse kann aufgegeben werden. Kenntnisnahme Durch die Weiterführung des Verfah rens als Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für die zur Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigten Flächen wird lediglich der nördliche Teil der im Bebauungsplan als Bahnfläche für eine Stadtbahn festgesetzten Fläche aufgehoben. 19.3 Die Stadtwerke Köln GmbH bittet in allen Verfahren um Beteiligung der Stadtwerke und der betroffenen Konzerngesellschaften. Kenntnisnahme Die Stadtwerke GmbH und die Konzerngesellschaften werden im weiteren Verfahren beteiligt. 20 Keine Bedenken. 21 Keine Bedenken. Stand 31.07.2018 -
Anlage 1 Geltungsbereich
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Holweide Merheim 5HFKWVNUlIWLJHU%HEDXQJVSODQ73479/08 und bisherigerGeltungsbereich der AufhebungNeuer verkleinerterGeltungsbereich Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtVerkleinerter Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes 73479/08Oberer Wichheimer KirchwegLQ.|OQ+ROZHLGH 0 10050 200300 Meter
Beratungsverlauf
-
17.09.2018
TOP 9.2.2, Anhörung (BV). Ergebnis: Alternative beschlossen -
20.09.2018 zuletzt
TOP 14.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen
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