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2548/2018

Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide

Beschlussvorlage Ausschuss 10.08.2018

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 20.09.2018, TOP 14.2

Anlage 3 Plakat

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 Bebauungsplan

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Ansehen

Anlage 4 Abwägungstabelle-Oeffentlichkeit

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Ansehen

Anlage 6 Auszug BV Mülheim 17.09.2018

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Ansehen

Anlage 5 AbwägungstabelleTOEB

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 3 Plakat

4988 Zeichen

Übersichtskarte Städtebauliches Konzept Luftbild           Stand März 2016
Rechtskräftiger Bebauungsplan „Oberer Wichheimer Kirchweg“
+ROZHLGH
0HUKHLP
13,00
30,00
30,00
13,00
30,00
13,00
32,50
13,00
35,00
30,00
13,00
II
II
II
II
II
Schlagbaums Weg
Colonia Allee
Isenburger Kirchweg
Ostmerheimer Straße
YRUK
DQGHQH
7UD
IR
VWDWLRQ
Anlass und Ziel der Aufhebung
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen       
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Flüchtlingsunterkünften auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. 
Dazu gehört auch das städtische Grundstück Schlagbaumsweg/ Ostmerheimer Straße in       
Köln-Holweide. Hier hat der Hauptausschuss der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.12.2016  
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diesem Grund ist zur Umsetzung des Beschlusses über die Herstellung temporärer Standorte 
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Lage des Bebauungsplans
Das Bebauungsplangebiet liegt im Stadtteil Holweide des Bezirks Köln-Mülheim zwischen 
Schlagbaumsweg und Wichheimer Kirchweg. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 
XPIDVVWHLQH)OlFKHYRQUXQG+HNWDU'LH$XIKHEXQJEH]LHKWVLFKDXIGDVJHVDPWH
Bebauungsplangebiet.
Auswirkungen der Aufhebung
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erwarten.
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daher nicht mehr notwendig.
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Umweltbelange
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die umweltrechtlichen Belange durchgeführt. Zu den Umweltbelangen gehören unter anderem 
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beschrieben und bewertet.
Die eingehenden Stellungnahmen werden der Bezirksvertretung Mülheim (BV 9) vorgelegt, die darüber berät und entscheidet, wie die Planung aus Sicht der Bezirks-
vertretung weiter betrieben werden soll. Danach wird der Stadtentwicklungsausschuss Vorgaben für die weitere Bearbeitung beschließen.
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Telefonische Auskünfte erteilt das Stadtplanungsamt unter der Telefonnummer 0221 221- 30146 (Frau Wegmann) 
oder unter der E-Mailadresse stadtplanungsamt@stadt-koeln.de
Aufhebung des Bebauungsplanes 73479/08
Ä2EHUHU:LFKKHLPHU.LUFKZHJ³LQ.|OQ+ROZHLGH
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung 
gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 
in der Zeit vom 15.02.2018 bis 02.03.2018
Anlage 3

Beschlussvorlage Ausschuss

7777 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 Stei Az 
Vorlagen-Nummer 
 2548/2018 
Freigabedatum 
10.08.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: Oberer Wichheimer 
Kirchweg in Köln-Holweide;  
Anhörung der Bezirksvertretung Mülheim zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung der 
Bebauungsplan-Aufhebung 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetz-
buch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
nach § 4 Absatz 1 BauGB gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlagen 4 und 5) zur 
Kenntnis; 
 
2. beauftragt die Verwaltung, das Aufhebungsverfahren als Teilaufhebungsverfahren mit verklei-
nertem Geltungsbereich gemäß Anlage 1 fortzuführen. Die Ergebnisse aus der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger 
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 1 BauGB) sind dabei zu berücksichtigen.  
 
 
Alternative:  
beschließt, das Verfahren zur Aufhebung bzw. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nummer 
73479/08 - Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide einzustellen. 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 17.09.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der Bebauungsplan Nr. 73479/08 im Stadtteil Holweide umfasst mit einer Fläche von rund 8,9 ha den 
Bereich zwischen Schlagbaumsweg im Norden und Westen, den Siedlungsbereich am Wichheimer 
Kirchweg im Osten, sowie die Grün- und Nutzflächen im Süden bis zum Betriebsgelände der Stadtent-
wässerungsbetriebe. Er wurde am 21.12.1981 rechtskräftig. 
 
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen Allgemeine Wohngebiete (WA), öffentliche Grün- und Ver-
kehrsflächen sowie Flächen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle fest.  
 
Grund der Aufhebung 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen Unterbrin-
gungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsunterkünf-
ten auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische 
Grundstück Schlagbaumsweg/ Ostmerheimer Straße in Köln-Holweide/ Merheim. Hier hat der Haupt-
ausschuss der Stadt Köln in seiner Sitzung am 05.12.2016 die temporäre Errichtung von mobilen 
Wohneinheiten für bis zu 400 Personen beschlossen. 
 
Die zur Errichtung der mobilen Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt überwiegend im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für 
Bahnanlagen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festsetzt. Zwar wurden mit Novellierung des 
Baugesetzbuches im Jahre 2014 Sonderregelungen für die Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften 
geschaffen, so dass wie in diesem Fall von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unter be-
stimmten Voraussetzungen befreit werden kann, jedoch nur befristet für drei Jahre. Hier ist aus wirt-
schaftlichen Gründen eine zwar temporäre, aber darüber hinausgehende Errichtung einer solchen 
Anlage geplant, sodass der Bebauungsplan aufgehoben werden muss. 
 
Aufhebungsbereich 
Um mögliche negative Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans zu minimieren, wird der Gel-
tungsbereich der Aufhebung im weiteren Verfahren reduziert und auf die Flächen beschränkt, die für 
die Flüchtlingsunterbringung und alle in diesem Zusammenhang stehenden Nutzungen notwendig sind. 
 
Der Geltungsbereich der Aufhebung wird daher im weiteren Verfahren auf eine Teilfläche der bislang 
für eine Stadtbahntrasse freigehaltenen und festgesetzten Fläche einschließlich der Flächen für 
Schutzpflanzungen bis an die Ostmerheimer Straße heran sowie eine Teilfläche der öffentlichen Grün-
fläche nordöstlich der Stadtbahnfläche beschränkt (siehe Anlage 2). Die übrigen Flächen bleiben damit 
gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplanes weiterhin planungsrechtlich gesichert. Hierdurch erfahren 
die benachbarten Siedlungsbereiche (als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen) sowie übrige öffentli-
che Grünflächen (Kinderspielplätze und Schutzpflanzungen) keine Änderung der planungsrechtlichen 
Situation. Etwaige Auswirkungen können somit vermieden werden.  
 
Mit der Beschränkung der Aufhebung nur auf das Gelände, das zur Bebauung mit Flüchtlingsunterkünf-
ten vorgesehen ist, kann weiterhin sichergestellt werden, dass die mobilen Unterkünfte länger als drei 
Jahre zugelassen werden können.  
 
Bei der weiteren Ausarbeitung der Grundlagen zur Teilaufhebung des Bebauungsplans werden die 
Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und aus den eingegangenen Stellungnah-
men der frühzeitigen Trägerbeteiligung berücksichtigt. Belange des Natur-, Umwelt- und Landschafts-
schutzes werden dabei geprüft und bewertet.

3 
Verfahren 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/08 erfolgt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB im Verfahren 
nach § 2 BauGB, wie es auch für die Neuaufstellung von Bebauungsplänen zur Anwendung kommt, 
einschließlich einer Umweltprüfung und der Erarbeitung eines Umweltberichts.  
 
Am 14.12.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss mit dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 
Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-
Holweide - auch die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Modell 1: Aushang) gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. 
 
In der Zeit vom 15.02.2018 bis 02.03.2018 erfolgte die Beteiligung als Aushang im Bürgeramt Mül-
heim (siehe Anlage 3). Die Öffentlichkeit hatte bis einschließlich 09.03.2018 Gelegenheit, schriftlich 
Stellung zu nehmen. Es sind 396 Stellungnahmen eingegangen, die sich vor allem auf die konkrete 
Planung der Flüchtlingsunterkünfte und ihre Auswirkungen auf die Bevölkerung bzw. Anwohner, den 
Verkehr, die Natur, die Umwelt und Landschaft beziehen (siehe Anlage 4). 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Abs. 1 BauGB sind 21 Stellungnahmen eingegangen, die überwiegend keine Bedenken an-
gemeldet haben oder Hinweise zu Leitungen und Immissionen gegeben haben (siehe Anlage 5). 
 
Im Anschluss an den Vorgabenbeschluss ist zeitnah die Beteiligung der Behörden und sonstiger Trä-
ger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB und die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB 
vorgesehen. 
 
Umsetzung 
Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan nach § 246 
Absatz 12 BauGB befristet auf längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Das dafür notwendige Bau-
genehmigungsverfahren wurde parallel - aber unabhängig vom Bebauungsplanverfahren - durchge-
führt. Bauvorbereitende Maßnahmen wie zum Beispiel Erdarbeiten sind genehmigungsfrei und wur-
den bereits durchgeführt. 
 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, um die Voraussetzung für eine 
Genehmigung der mobilen Flüchtlingsunterkünfte länger als drei Jahre gemäß Beschluss des Haupt-
ausschusses der Stadt Köln zur temporären Errichtung von mobilen Wohneinheiten zu schaffen. 
 
 
 
 
Anlagen 
 
1 Verkleinerter Geltungsbereich der Aufhebung (mit Gegenüberstellung des ursprünglichen Gel-
tungsbereichs) 
2 Auszug rechtkräftiger Bebauungsplan Nr. 73479/08 mit Geltungsbereich der Teilaufhebung 
3 Plakat zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
4 Übersicht über die Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
5 Übersicht über die Stellungnahmen der frühzeitigen Behörden- und Trägerbeteiligung

Anlage 2 Bebauungsplan

370 Zeichen

| staatöin

Stadtplanungsamt

Anlage 2

Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73479/08
Oberer Wichheimer Kirchweg

in Köln - Holweide

ÖFFENTLICHE
= SRÜNFLÄCHE
ai (Kinderspielplatz)

/ a
Rechtskräftiger Bebauungsplan "Oberer Wichheimer Kirchweg" (Ausschnitt)

zu au mm mm Cseltungsbereich der Teilaufhebung

Maßstab 1:2 500

25 0 50 100 150 Meter
ME u 1]

Anlage 4 Abwägungstabelle-Oeffentlichkeit

83755 Zeichen

Seite 1 von 48 
 
Anlage 4 
 
 
Darstellung und Bewertung der zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 73479/08 –Arbeitstitel: „Oberer Wichheimer Kirchweg in 
Köln- Holweide – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt Mülheim vom 
15.02.2018 bis zum 02.03.2018 durchgeführt. Stellungnahmen konnten bis zum 09.03.2018 abgegeben werden. Es sind 396 Stellungnahmen aus der Öf-
fentlichkeit bis zum 28.03.2018 eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 07.03.2018/ 09.03.2018   
1.1 Allgemeine Bedenken 
Hinweis auf erhebliche Bedenken gegen die geplante 
Aufhebung des Bebauungsplans.  
 
Kenntnisnahme  
1.2 Verfahren 
Beschwerde über nicht ordnungsgemäße Durchführung 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Das Pla-
nungskonzept sei bisher für das Publikum nicht zu allen 
angegebenen Zeiten zugänglich.  
Nein Das Informationsplakat hing für die Dauer von zwei Wochen zu 
den üblichen Öffnungszeiten im Bezirksrathaus aus. Es gab lei-
der unstimmige Auskünfte über die genaue Stelle des einsehba-
ren Plakats im Empfangsbereich des Foyers durch das Service-
personal. Nach den ersten Rückmeldungen von Bürgerinnen und 
Bürgern wurde dieses Problem innerhalb der ersten zwei Tage 
behoben. 
 
Die geschilderten Probleme führen allerdings nicht zu einem Ver-
fahrensfehler. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde 
gemäß § 3 Absatz 1 BauGB rechtzeitig bekanntgemacht. Es ob-
liegt der plangebenden Gemeinde in welcher Form, dieser Betei-

- 2 - 
 
Seite 2 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ligungsschritt durchgeführt wird. Dabei wird vom BauGB auch 
kein Zeitraum vorgegeben. 
 
1.3 Flüchtlingsunterbringung allgemein 
Hinweis, dass nicht die Absicht besteht, die Unterbringung 
von Flüchtlingen in der Nähe des Wohnortes zu verhin-
dern. Vorschlag, die Unterbringungsanzahl zu reduzieren, 
um eine Integration der Menschen vor Ort zu ermöglichen.  
 
Zudem seien die geplanten Wohnblöcke in städtebauli-
cher und landschaftsgestaltender Hinsicht massive 
Fremdkörper. 
 
Nein Die konkrete Planung der Flüchtlingsunterkünfte ist nicht Gegen-
stand dieser Bauleitplanung, sondern lediglich Anlass der Aufhe-
bung des Bebauungsplans. Mit der Aufhebung werden unter an-
derem die Voraussetzungen für eine Genehmigung der temporä-
ren Flüchtlingsunterkünfte für einen Zeitraum länger als drei Jah-
re geschaffen. 
 
1.4 Lage der Wohngebiete allgemein 
Hinweis, dass das Bebauungsplangebiet nicht im Norden, 
sondern im Süden des Stadtteils Holweide im Bezirk Köln-
Mülheim liegt.  
 
Ja Der Hinweis wird im nachfolgenden Verfahren berücksichtigt.  
1.5 Insellage der Wohngebiete 
Hinweis, dass die Wohngebiete „Siedlung Schlagbaum" 
und „Siedlung Wichheimer Kirchweg" sich durch ihre „In-
sellage" am Rand des Stadtbezirks auszeichnen. Mit dem 
Ortskern von Holweide besteht kein baulicher Zusam-
menhang. 
 
Nein Der Stadtteil Holweide ist geprägt durch mehrere Siedlungs-
schwerpunkte, die begrenzt sind durch größere Straßen, zusam-
menhängende Grün- und Freiflächen oder gewerbliche Flächen. 
Dies ist eine im europäischen Raum durchaus übliche Siedlungs-
struktur und damit nicht ungewöhnlich, dass die hier genannten 
Wohngebiete keinen direkten baulichen Zusammenhang zum 
Ortskern haben. Die Bezeichnung „Insellage“ suggeriert eine ge-
wisse räumliche Isolation, die z.B. durch für Fußgänger kaum 
überwindbare Raumbarrieren wie Autobahnabschnitte, mehrglei-

- 3 - 
 
Seite 3 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
sige Bahnstrecken oder große Gewässer erzeugt wird. Dies ist 
hier nicht vorhanden. Auch die verhältnismäßig gute Erreichbar-
keit durch ÖPNV (z.B. Bus) und Auto oder Fahrrad spricht gegen 
eine besonders isolierte Lage. 
 
1.6 Baugenehmigung Flüchtlingsunterkünfte 
Hinweis, dass bereits jetzt mit bauvorbereitenden Erdar-
beiten begonnen wird, obwohl das Aufhebungsverfahren 
noch nicht abgeschlossen worden ist und eine Bauge-
nehmigung noch nicht erteilt worden ist. Frage, ob die 
Aufhebung des Bebauungsplans notwendig ist. 
 
Nein Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti-
gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi-
gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum 
Bebauungsplanverfahren - durchgeführt. Die erwähnten bauvor-
bereitenden Erdarbeiten sind genehmigungsfrei. 
Die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, 
um die Voraussetzung für eine Genehmigung der mobilen Flücht-
lingsunterkünfte länger als drei Jahre zu schaffen. 
 
1.7 Auswirkungen der Aufhebung 
Bedenken, dass weit über den Anlass der beabsichtigten 
Maßnahme hinaus die Gefahr einer regellosen Bebauung 
im Aufhebungsgebiet, schwierige Erschließungsverhält-
nisse und bewältigungsbedürftige Immissionskonflikte 
nach sich gezogen werden. 
 
Teilweise Um negative Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplans 
zu minimieren, wird der Geltungsbereich der Aufhebung im weite-
ren Verfahren reduziert und auf die Flächen beschränkt, die für 
die Flüchtlingsunterbringung und alle in diesem Zusammenhang 
stehenden Nutzungen notwendig sind. 
1.8 Neues Planrecht 
Forderung nach Aufstellung eines neuen Bebauungs-
plans, um die öffentlichen und privaten Belange gerecht 
abwägen zu können (vgl. OVG Münster, BauR 2015, 65). 
 
Nein  Die Aufhebung eines Bebauungsplans unterliegt den gleichen 
Verfahrensanforderungen wie einer Neuaufstellung. Hierzu ge-
hört auch die Abwägung der unterschiedlichen Belange. 
1.9 Abwägung 
Befürchtung, dass bereits bei der Aufstellung wichtige 
Gesichtspunkte nicht erkannt und berücksichtigt worden 
sind. 
 
Nein Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens stellt lediglich den Start 
des Bebauungsplanverfahrens dar. Zu diesem Verfahrensstand 
ist es nicht ungewöhnlich, dass noch nicht alle planungsrelevan-
ten Gesichtspunkte vollständig ermittelt sind und damit noch nicht 
berücksichtigt werden konnten. Das daran anschließende Verfah-
ren dient mit den verschiedenen Beteiligungsschritten dazu, bis 
zum Satzungsbeschluss weitere Informationen und Argumente

- 4 - 
 
Seite 4 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
zu sammeln, diese auszuwerten und in die Abwägung einzube-
ziehen. 
 
1.10 Grünfläche 
Hinweis, dass trotz der nicht realisierten Stadtbahntrasse 
und des Grünstreifens, die Anlage des Pflanzschutzstrei-
fens nicht hinfällig geworden ist. 
 
Nein Es wird leider nicht klar formuliert, welcher Pflanzschutzstreifen 
gemeint ist. Im Bebauungsplan sind entlang der Ostmerheimer 
Straße sowie zwischen öffentliche Grünfläche und den rückwärti-
gen Grundstücksbereichen der Wohnbebauung am Wichheimer 
Kirchweg eine „Schutzpflanzung“ festgesetzt. Diese sind bereits 
umgesetzt. 
 
1.11 Umwelt 
Hinweis, auf die Belange des Umwelt-, Natur- und Land-
schaftsschutzes zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqua-
lität in Verbindung mit den vorgegebenen Immissions-
grenzwerten der Europäischen Union. 
 
Ja Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes werden 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren untersucht 
und bewertet. 
1.12 Frischluftschneise 
Befürchtung, dass durch die zweigeschossige Bebauung 
die Luftzirkulation abgeriegelt und gestört wird. Auf die 
Überschreitung von Immissionsrichtwerten und auf eine 
Klimauntersuchung im Auftrag der GEW AG Köln wird 
hingewiesen. In dieser Frischluftschneise bis zu 400 Men-
schen anzusiedeln, gehe nicht an. 
 
Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein 
im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange 
Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das 
Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist.  
1.13 Bewohnerstrukturen 
Befürchtung, dass bei ca. 400 Flüchtlingen oder Asylbe-
gehrenden im Verhältnis zu einer deutlich geringeren Zahl 
von Bewohnern die Erhaltung einer sozial stabilen Be-
wohnerstruktur gefährdet ist. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
1.14 Zufahrt und Versorgung 
Hinweis, dass  sowohl gesicherte Zufahrten als auch eine 
zumutbare verkehrstechnische Anbindung an die Versor-
gungszentren Holweide und Merheim fehlen. 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans.

- 5 - 
 
Seite 5 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
2 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
3 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
4 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
5 07.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
6 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
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Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
155 07.03.2018/ 08.03.2018 
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Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
156 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
157 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
158 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
159 05.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
160 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
(mit Anlage „Leserbrief an Kölner Stadtanzeiger vom 
01.06.2017 zur Info-Veranstaltung vom 15.05.2017“ mit 
ähnlichen Bedenken und Anregungen) 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
161 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
161.1 Preisverfall Häuser 
Befürchtung, dass durch Preisverfall der Häuser die Al-
tersversorgung schwindet. 
Nein Es ist nicht nachvollziehbar, ob die befürchtete Wertminderung 
auf erstens - die Entziehung des Planungsrechts oder zweitens - 
die Entstehung der Flüchtlingsunterkünfte in der Nachbarschaft 
zurückgeführt wird.  
 
Zu erstens: Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der 
Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungs-
rechtlich für die Wohnbebauung nichts verändert. Der Geltungs-
bereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentli-
chen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche umfassen so-
wie der nicht weiter benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlän-
gerung und der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflan-
zungen entlang der Ostmerheimer Straße. 
 
Zu zweitens: Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht 
Gegenstand der Aufhebung. 
 
162 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
162.1 Belastung 
Befürchtung, dass durch die zunehmende Umweltbelas-
tung und durch die enge Belegung mit 400 Personen in 
Verbindung mit der unzureichenden Infrastruktur es aus 
kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht problematisch 
werden dürfte. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. 
 
163 07.03.2018/ 12.03.2018   
163.1 Allgemeine Bedenken 
Siehe 1.1 
Siehe 1.1 Siehe 1.1 
163.2 Bewohnerstrukturen 
Siehe 1.13 
Siehe 1.13 Siehe 1.13 
163.3 Zufahrt und Versorgung 
Siehe 1.14 
Siehe 1.14 Siehe 1.14 
163.4 Flüchtlingsunterbringung allgemein 
Siehe 1.3 und zusätzlich: 
Hinweis, dass die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft 
für 400 Personen eine unzumutbare Belastung für die Re-
gion darstellt und dies den Anwohnern große Sorgen be-
Siehe  1.3 
 
Siehe  1.3

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
reitet. Massenunterkünfte in dieser Dimension seien er-
wiesenermaßen sowohl für Bewohner als auch für das 
Betreuungspersonal ungeeignet. Die gesamte Infrastruk-
tur des Plangebiets sei nicht in der Lage, diese große An-
zahl an zusätzlichen Menschen aufzunehmen. Vorschlag, 
die Geflüchteten in kleineren Einheiten an mehreren Orten 
verteilt unterzubringen. Verweis auf eine im Kölner Stadt-
anzeiger veröffentliche Abbildung, die zeige, dass die 
Stadt wesentlich mehr Grundstücke besitzt, als sie be-
kannt gibt. 
 
163.5 Verfahren 
Siehe 1.2 
Siehe 1.2 Siehe 1.2 
163.6 Lage der Wohngebiete allgemein 
Siehe 1.4 
 
Siehe 1.4 
 
Siehe 1.4 
 
163.7 Insellage der Wohngebiete 
Siehe 1.5 
Siehe 1.5 Siehe 1.5 
163.8 Frischluftschneise 
Befürchtung, dass bestehende Gutachten zu der dringend 
benötigten Frischluftschneise bedeutungslos geworden 
sind. 
 
Siehe 1.12 Siehe 1.12 
163.9 Grün- und Freiflächen 
Verweis auf die wichtige Bedeutung von Grün- und Spiel-
flächen für die Bewohner. Kritik, dass in den Geltungsbe-
reich der Aufhebung diese Flächen mit einbezogen sind. 
 
Ja Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren 
auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht-
lingsunterkünfte benötigt werden, so dass die übrigen öffentlich 
zugänglichen Freiflächen sowie Spielflächen weiterhin planungs-
rechtlich gesichert sind. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung 
wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grünfläche nordöstlich 
der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötigten Trasse für eine 
Stadtbahnverlängerung sowie der daran angrenzenden Flächen 
für Schutzpflanzungen entlang der Ostmerheimer Straße umfas-
sen.

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
163.10 Umwelt 
Siehe 1.11 und zusätzlich: 
Hinweis, dass nicht nur am Clevischen Ring sowie auf der 
Bergisch-Gladbacher Straße, sondern auch im Bereich 
des Plangebiets aufgrund der unmittelbaren Nähe zu zwei 
Autobahnen, die Bewohner ganz besonders auf die Natur 
angewiesen sind. 
 
Siehe 1.11 Siehe 1.11  
163.11 Aufhebung 
Hinweis, dass die Aufhebung des Bebauungsplanes für 
diese Maßnahme nicht gerechtfertigt ist. Eine anschlie-
ßende Bebauung nach den §§ 34 oder 35 BauGB berge 
die Gefahr einer regellosen Bebauung im Aufhebungsge-
biet, schwierige Erschließungsverhältnisse und bewälti-
gungsbedürftige Immissionskonflikte. Diesen Gefahren 
kann man nur durch die formgerechte Aufstellung eines 
neuen Bebauungsplanes begegnen. 
 
Teilweise Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren 
auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht-
lingsunterkünfte benötigt werden, so dass die übrigen Flächen 
weiterhin planungsrechtlich gesichert sind. Allerdings ist grund-
sätzlich die Befürchtung zurückzuweisen, dass eine Bebauung 
nach § 34 oder § 35 BauGB „regellos“ erfolgt. Vorhaben unterlie-
gen auch innerhalb dieses Zulässigkeitsrahmens vielfältigen ge-
setzlichen und normativen Regelungen und Maßgaben, dessen 
Einhaltung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren 
nachzuweisen sind. Auch für die Bebauung mit Flüchtlingsunter-
künften wurde ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. 
 
Die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans für die Fläche 
könnte ggf. erforderlich und sinnvoll sein, um nach Aufgabe der 
temporären Nutzung langfristig an dieser Stelle einen Lücken-
schluss des Siedlungsrandes zu schaffen, wie er bereits im Flä-
chennutzungsplan dargestellt ist. 
 
164 07.03.2018/ 06.03.2018 
Siehe  163.1 – 163.11 
Siehe  163.1 – 
163.11 
Siehe  163.1 – 163.11 
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Siehe  163.1 – 163.11

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237 07.03.2018/ 08.03.2018 
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Siehe  163.1 – 
163.11 
Siehe  163.1 – 163.11 
238 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  163.1 – 163.11 
Siehe  163.1 – 
163.11 
Siehe  163.1 – 163.11 
239 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  163.1 – 163.11 
Siehe  163.1 – 
163.11 
Siehe  163.1 – 163.11 
240 07.03.2018/ 08.03.2018   
240.1 Allgemeine Bedenken 
Siehe 1.1 
Siehe 1.1 Siehe 1.1 
240.2 Lage der Wohngebiete allgemein Siehe 1.4 Siehe 1.4

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe 1.4 
240.3 Insellage der Wohngebiete 
Siehe 1.5 
Siehe 1.5 Siehe 1.5 
240.4 Bewohnerstrukturen 
Siehe 1.13 
Siehe 1.13 Siehe 1.13 
240.5 Zufahrt und Versorgung 
Siehe 1.14 
Siehe 1.14 Siehe 1.14 
240.6 Verfahren 
Siehe 1.2 
Siehe 1.2 Siehe 1.2 
240.7 Umwelt 
Siehe 1.11 und 163.10  
Siehe 1.11 und 
163.10  
Siehe 1.11 und 163.10  
240.8 Frischluftschneise 
Kritik, dass mit der Bebauung von Flüchtlingsunterkünften 
eine wichtige Frischluftschneise „geopfert“ worden ist und 
durch die Aufhebung des Bebauungsplans weitere Gebie-
te „zugebaut“ werden könnten. 
Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. Das Vorhaben unterlag einem bauordnungsrecht-
lichen Genehmigungsverfahren.  
 
Im Übrigen wird im weiteren Verfahren der Geltungsbereich der 
Aufhebung auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der 
Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so dass die verbleiben-
den Flächen (hierzu gehören auch nicht bebaubare Freiflächen)  
weiterhin planungsrechtlich gesichert sind. Der Geltungsbereich 
der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen 
Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter be-
nötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran 
angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ost-
merheimer Straße umfassen. 
 
240.9 Grün- und Spielflächen 
Befürchtung, dass weitere Grünflächen, inklusive Bolz-
plätze und Kinderspielflächen der Planung „zum Opfer 
fallen“ könnten. 
 
Ja Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren 
auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht-
lingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich 
für die übrigen Flächen nichts verändert. Der Geltungsbereich der 
Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grün-
fläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötig-
ten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran an-

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
grenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ostmer-
heimer Straße umfassen. 
 
240.10 Flüchtlingsunterbringung allgemein 
Siehe 1.3  und 163.4 
Siehe 1.3  und 
163.4 
Siehe 1.3 und 163.4 
240.11 Aufhebung 
Siehe 163.11 
Siehe 163.11 Siehe 163.11 
240.12 Abwägung 
Siehe 1.9 
Siehe 1.9 Siehe 1.9 
241 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
242 07.03.2018/ 09.03.2018 
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243 07.03.2018/ 09.03.2018 
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276 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
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Siehe  240.1 – 240.12 
277 07.03.2018/ 08.03.2018 
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278 07.03.2018/ 08.03.2018 
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279 07.03.2018/ 08.03.2018 
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280 07.03.2018/ 08.03.2018 
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281 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe  240.1 – Siehe  240.1 – 240.12

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe  240.1 – 240.12 240.12 
282 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
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283 07.03.2018/ 08.03.2018 
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284 07.03.2018/ 08.03.2018 
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285 07.03.2018/ 08.03.2018 
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286 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
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240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
287 07.03.2018/ 08.03.2018 
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Siehe  240.1 – 240.12 
288 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
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Siehe  240.1 – 240.12 
289 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
290 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
291 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
292 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
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240.12 
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293 07.03.2018/ 08.03.2018 
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294 07.03.2018/ 08.03.2018 
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240.12 
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295 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
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240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
296 07.03.2018/ 08.03.2018 Siehe  240.1 – Siehe  240.1 – 240.12

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe  240.1 – 240.12 240.12 
297 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
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Siehe  240.1 – 240.12 
298 07.03.2018/ 08.03.2018 
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Siehe  240.1 – 
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Siehe  240.1 – 240.12 
299 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
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Siehe  240.1 – 240.12 
300 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
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Siehe  240.1 – 240.12 
301 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
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302 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
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303 07.03.2018/ 08.03.2018 
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304 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
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305 07.03.2018/ 08.03.2018 
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306 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
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307 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12  
Siehe  240.1 – 
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308 07.03.2018/ 08.03.2018 
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309 07.03.2018/ 08.03.2018 
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310 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
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Siehe  240.1 – 240.12 
311 07.03.2018/ 12.03.2018 Siehe  240.1 – Siehe  240.1 – 240.12

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Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe  240.1 – 240.12 240.12 
312 07.03.2018/ 12.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
313 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
314 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
315 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
316 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
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317 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
318 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
319 07.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
320 07.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
321 07.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
322 07.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
323 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
324 07.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
325 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
326 05.03.2018/ 06.03.2018 und Siehe  1.6, 1.8, Siehe  1.6, 1.8, 1.10 und 240.1 – 240.12

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Seite 31 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
06.03.2018/ 06.03.20 18 
Siehe  1.6, 1.8, 1.10 und 240.1 – 240.12 
1.10 und 240.1 – 
240.12 
326.1 Integration 
Hinweis, dass die städtische Planung kurzsichtig ist und 
so „Ghettos“ entstehen. Verweis auf eigene berufliche 
Erfahrungen mit Integration von Schülern aus 24 ver-
schiedenen Nationen. 
  
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. 
 
326.2 Frischluftschneise 
Hinweis auf vorliegende Gutachten: 
 Abschlussbericht der Klimauntersuchung im Auftrage 
der GEW AG, Köln vom Juni 1995 
 Thermalscanner-Befliegung, beauftragt von Herrn Dr. 
Rossa, Oberstadtdirektor (1977-1989) 
 Gutachten/ Veröffentlichungen auf der Internetseite 
der Stadt Köln z.B. Auszug aus dem UVP-
Bewertungshandbuch inklusive synthetische Klima-
funktionskarte 
 Studie der TH Köln von Prof. Dr. Markus Ottersbach 
und Petra Wiedemann von 2017 
 
Kenntnisnahme Belange des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes werden 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren bewertet 
und berücksichtigt. Hierzu gehört auch die klimatische Funktion 
der öffentlichen Grünfläche. Da es sich lediglich um eine Aufhe-
bung des Bebauungsplans handelt, werden jedoch nicht die 
Auswirkungen der Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften auf die 
klimatische Funktion dieser Fläche betrachtet. 
 
326.3 Immissionen Heizkraftwerk 
Kritik, dass die Flüchtlinge zukünftig den Immissionen des 
Heizkraftwerkes ausgesetzt sind. 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. Ob gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet 
sind, wurde im Rahmen der Baugenehmigung geprüft. 
 
326.4 Aufhebung 
Frage nach dem Grund und die Berechtigung den Bebau-
ungsplan aufzuheben. Zweifel, ob die Aufhebung des Be-
bauungsplans zur Umsetzung der Beschlüsse des Rates 
und des Hauptausschusses notwendig sei. 
Teilweise Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti-
gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi-
gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum 
Bebauungsplanverfahren -  durchgeführt. 
 
Die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, 
um die Voraussetzung für eine Genehmigung der mobilen Flücht-
lingsunterkünfte länger als drei Jahre zu schaffen.

- 32 - 
 
Seite 32 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren 
auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht-
lingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich 
für die übrigen Flächen nichts verändert. Der Geltungsbereich der 
Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen Grün-
fläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter benötig-
ten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran an-
grenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ostmer-
heimer Straße umfassen. 
 
326.5  Baugenehmigung 
Fragen zur bauvorbereitenden Erdarbeiten, zur nächtli-
chen Beleuchtung bzw. Videoüberwachung des Baustel-
lengeländes, zu ausführenden Firmen von Tiefbauarbei-
ten und zur Beauftragung der Bauarbeiten. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. 
 
326.6 Alternativstandort 
Vorschlag, alternativ das Gelände der ehemaligen Baum-
wollbleicherei in Holweide für die Flüchtlingsunterbringung 
zu nutzen, da es hervorragend angebunden ist an ÖPNV 
und Infrastruktur. 
 
Nein Das Gelände der ehemaligen Baumwollbleicherei ist in privater 
Hand. Es existieren konkrete Entwicklungsabsichten eines Inves-
tors und steht somit der Stadt nicht zur Verfügung. 
327 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 240.1 – 240.5, 240.8 und 240.10 
Siehe 240.1 – 
240.5, 240.8 und 
240.10 
Siehe 240.1 – 240.5, 240.8 und 240.10 
327.1 Planung Flüchtlingsunterkünfte 
Forderung, dass das gesamte Konzept noch einmal über-
dacht und von Grund auf „neu gefasst“ werden soll. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. 
 
328 07.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 240.1 – 240.5, 240.8, 240.10 und 327.1 
Siehe 240.1 – 
240.5, 240.8, 
240.10 und 327.1 
Siehe 240.1 – 240.5, 240.8, 240.10 und 327.1

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Seite 33 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
329 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 
-1.8 und 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 
330 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 
-1.8 und 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 
331 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 
-1.8 und 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4 -1.8 und 163.10 
332 05.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11-1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
333 05.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11 - 1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
334 05.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11 - 1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
335 05.03.2018/ 09.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11 - 1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
336 05.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11 - 1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
337 22.02.2018/ 07.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
338 05.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, und 1.2 und 1.11 
Siehe 1.1, und 1.2 
und 1.11 
Siehe 1.1, und 1.2 und 1.11 
338.1 Unterbringung der Flüchtlinge 
Hinweis, auf menschenunwürdige Massenunterkünfte, die 
in keiner Weise den aktuellen Empfehlungen für den Um-
gang und die Integration von Flüchtlingen entspricht. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung. 
 
339 02.03.2018/ 08.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.3, Siehe 1.1, 1.2, 1.3, 1.13, 1.14, 163.4, 163.8- 163.10, 240.9

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Seite 34 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe 1.1, 1.2, 1.3, 1.13, 1.14, 163.4, 163.8- 163.10, 
240.9 
1.13, 1.14, 163.4, 
163.8- 163.10, 
240.9 
340 05.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14 und 
163.11 
  
340.1 Frage nach der Rechtgrundlage der Aufhebung des Be-
bauungsplans zur Umsetzung der Beschlüsse des Rates 
und des Hauptausschusses. 
 
Ja Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bebauungsplans ist 
§ 1 Abs.8 BauGB. 
340.2 Fehlende Transparenz 
Verlangen nach Einsicht in das Protokoll der Ratssitzung 
am 17.11.2016. Verweis auf die Anwesenheit von nur 11 
von 93 Ratsmitgliedern beim Beschluss zur Errichtung der 
Flüchtlingsunterkünfte. 
 
Ja Das Protokoll zu dieser Sitzung ist für die Öffentlichkeit über das 
Ratsinformationssystem der Stadt Köln online einsehbar. Aus 
dem Protokoll geht hervor, dass der Rat mit ausreichend anwe-
senden Ratsmitgliedern zu dieser Sitzung beschlussfähig war. 
340.3 Bestandsdauer der Flüchtlingsunterkünfte 
Kritik, dass Anlagen, die ursprünglich nur temporär errich-
tet werden sollten, dauerhaft erhalten wurden. Dies sei 
hier wohl auch geplant. Bitte um konkrete Angabe, wann 
die Anlage wieder beseitigt wird. 
 
Nein Die Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräftigem Bebau-
ungsplan auf Grundlage von § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigt worden.  
 
Die Aufhebung des Bebauungsplanverfahrens wird angestrebt, 
um die Voraussetzung für eine unbefristete Genehmigung der 
mobilen Flüchtlingsunterkünfte zu schaffen.  
 
340.4 Grünfläche 
Hinweis auf Bedeutung der Grünfläche in Bezug auf Im-
missionen des Heizkraftwerkes. Noch heute sei die Belas-
tung konkret. Verweis auf die derzeitige Fahrverbotsde-
batte und Forderung nach Berücksichtigung des Belanges 
Luftqualität. 
 
Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Ob gesunde Wohnverhält-
nisse für die Flüchtlinge gewährleistet sind, wurde im Baugeneh-
migungsverfahren geprüft.  
 
Im Bebauungsplanverfahren werden die Belange des Umwelt-, 
Natur- und Landschaftsschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
untersucht und bewertet. Hierzu gehört auch die Bedeutung der 
Grünfläche im Zusammenhang mit dem Heizkraftwerk.

- 35 - 
 
Seite 35 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
340.5 Erscheinungsbild Flüchtlingsunterkünfte 
Kritik am kalten und hässlichen Erscheinungsbild der Un-
terkünfte. Die Wohnblöcke würden von weiten Kreisen der 
Bevölkerung als Schandflecken bezeichnet. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
 
340.6 Bedarf Flüchtlingsunterkünfte 
Forderung, einen Nachweis des tatsächlichen Bedarfs an 
Flüchtlingsunterkünfte in naher sowie in ferner Zukunft  
vorzulegen. 
 
Hinweis auf aktuell bundesweit 100.000 Plätze in Unter-
künften, die leer stehen, viele davon in Köln und im unmit-
telbaren Umfeld. 
 
Nein Die grundsätzliche Entscheidung an dieser Stelle, Flüchtlingsun-
terkünfte zu errichten wurde im Hauptausschuss am 5.12.2016 
getroffen. In der Beschlussvorlage wird der Bedarf wie folgt erläu-
tert: 
 
Die Stadt Köln steht nach wie vor in der Verpflichtung, Köln zu-
gewiesene Geflüchtete mit Wohnraum zu versorgen. Die Zahl 
unterzubringender Menschen wird weiter wachsen. Eine konkrete 
Prognose des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 
(BAMF) für 2016 liegt hierzu noch nicht vor. Inzwischen ist die 
Zahl der in Köln unterzubringenden Geflüchteten auf nunmehr 
rund 13.500 gestiegen. 
 
Um neu zugewiesenen Geflüchteten – Köln muss weiterhin 5,5 % 
der NRW zugewiesenen Geflüchteten aufnehmen – Unterkunft 
bieten zu können bzw. die in Notunterkünften, wie Turnhallen, 
untergebrachten Geflüchteten in reguläre Unterkünfte / Wohn-
heime zu verlegen, ist es dringend erforderlich, vorhandene und 
zusätzliche Ressourcen möglichst schnell zur Unterbringung von 
Geflüchteten herzurichten. 
 
341 05.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14, 
163.11, 340.1-340.6 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 
1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 
1.11, 1.13, 1.14, 
163.11, 340.1-
340.6 
Siehe 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.11, 1.13, 1.14, 163.11, 
340.1-340.6 
342 09.03.2018 
Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 
Siehe 1.1, 1.6, 1.8-
1.11, 1.13, 1.14 
Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 
343 09.03.2018 Siehe 1.1, 1.6, 1.8- Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14

- 36 - 
 
Seite 36 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe 1.1, 1.6, 1.8-1.11, 1.13, 1.14 1.11, 1.13, 1.14 
344 7.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1 und 1.11 
Siehe 1.1 und 1.11 Siehe 1.1 und 1.11 
344.1 Willkür 
Verärgerung, wie Politik und Verwaltung über die Köpfe 
der Bürger hinweg, sich über den Jahrzehnte alten Be-
bauungsplan mit ihrer Planung der Flüchtlingsunterkünfte 
hinwegsetzt, so wie es ihr gefällt. Über die zu erhaltende 
Frischluftschneise wurde seinerzeit ein AXA Bauantrag 
abgelehnt. 
 
Nein Die Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräftigem Bebau-
ungsplan auf Grundlage von § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigt worden. 
 
Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
344.2 Verkleinerung 
Hinweis dass durch die Verkleinerung der Flüchtlingsun-
terkünfte die Frischluftschneise erhalten bleiben könnte. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
345 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, 1.7, 1.11 
Siehe 1.1, 1.7, 
1.11 
Siehe 1.1, 1.7, 1.11 
345.1 Verschleierung 
Befürchtung, dass die Verwaltung Fakten absichtlich unter 
den Teppich kehrt und sich über Recht und Gesetz hin-
wegsetzt. Dafür spricht, dass ohne Baugenehmigung die 
geplante Maßnahme schon im vollen Gange ist. 
 
Nein Die Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräftigem Bebau-
ungsplan auf Grundlage von § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigt worden. 
 
346 07.03.2018 
Siehe  1.1, 1.2, 1.4- 1.14 und 163.4 
Siehe  1.1, 1.2, 
1.4- 1.14 und 
163.4 
Siehe  1.1, 1.2, 1.4- 1.14 und 163.4 
347 04.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.5, 1.13, 1.14 
Siehe 1.1, 1.5, 
1.13, 1.14 
Siehe 1.1, 1.5, 1.13, 1.14 
347.1 Bebauung Flüchtlingsunterkünfte 
Kritik, an der geplanten dichten Bebauung im „Ghettocha-
rakter“. 
 
 Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans.

- 37 - 
 
Seite 37 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
347.2 Kriminalität 
Angst um Gut und Leben durch direkte Nachbarschaft zu 
Flüchtlingsunterkünften. Verweis auf die Geschehnisse in 
der Silvesternacht. 
 
 Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
348 09.03.2018 
Siehe 1.1, 1.4-1.9 und 1.12 
Siehe 1.1, 1.4-1.9 
und 1.12 
Siehe 1.1, 1.4-1.9 und 1.12 
349 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10 und 163.11 
Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 
1.13, 163.10 und 
163.11 
Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10 und 163.11 
349.1 Infrastruktur 
Hinweis, dass die gesamte Infrastruktur des betr. Gebie-
tes die zusätzliche Bewohnerzahl nicht aufnehmen kann 
und sie zwecks Integration auf ein realistisches Maß re-
duziert werden sollte. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
350 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10, 163.11 und 349.1 
Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 
1.13, 163.10, 
163.11 und 349.1 
Siehe 1.1, 1.2, 1.8, 1.13, 163.10, 163.11 und 349.1 
351 08.03.2018 
Siehe 1.1 
 
Siehe 1.1 Siehe 1.1 
351.1 Flüchtlingsanzahl 
Hinweis, dass 400 Menschen anderer Nationen die dorti-
ge Bewohnerzahl deutlich übersteigt und wir mit einer sol-
chen Masse überfordert sind. Die Integration einer sol-
chen Menge ist unmachbar. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
351.2 Busverkehr 
Hinweis, dass im Zuge der Bebauung mit Flüchtlingsun-
terkünften der Nahverkehr verbessert werden muss. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans.

- 38 - 
 
Seite 38 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
351.3 Bürgersteige/Radwege/Zebrastreifen 
Hinweis, dass das Fuß- und Radwegenetz im Zuge der 
Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften verbessert und 
über Zebrastreifen Querungen gefahrenfrei auch für Kin-
der möglich gemacht wird. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
352 09.03.2018 
Siehe 1.6 und 1.12 
(unter Nr. 5 bereits hervorgebrachte Bedenken) 
Siehe 1.6 und 1.12 
 
Siehe 1.6 und 1.12 
 
352.1 Siehe 347.2  Siehe 347.2 Siehe 347.2 
353 05.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 
Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 
1.7-1.9, 1.13, 1.14, 
163.4 und 163.10 
Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 
354 05.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 
Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 
1.7-1.9, 1.13, 1.14, 
163.4 und 163.10 
Siehe 1.2, 1.4, 1.5, 1.7-1.9, 1.13, 1.14, 163.4 und 163.10 
355 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, 1.7, 1.8, 1.12- 1.14, 163.4 
Siehe 1.1, 1.7, 1.8, 
1.12- 1.14, 163.4 
Siehe 1.1, 1.7, 1.8, 1.12- 1.14, 163.4 
355.1 KVB-Trasse 
Forderung auf Einsichtnahme der schriftlichen Stellung-
nahme der KVB betreffend den Verzicht auf die damals 
geplante Trassenführung. Dass diese Trasse nicht mehr 
benötigt wird, wird bezweifelt. 
 Es liegt eine schriftliche Stellungnahme der Kölner Verkehrs-
Betriebe AG (KVB) vom 28.05.2018 vor. Darin wird aufgeführt, 
dass die KVB keine Einwände gegen die Aufhebung des Bebau-
ungsplans hat. Die zuletzt verfolgte Planung zur Nordanbindung 
des Betriebshofes in Merheim, unabhängig von der Wahrschein-
lichkeit ihrer Realisierung, verlaufe an keiner Stelle durch das von 
der Aufhebung betroffene Gebiet. Die freigehaltene Stadt-
bahntrasse könne aufgegeben werden. 
 
356 08.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe 1.1, 1.4-1.8, 1.13, 1.14, 163.4 und 55.1 
Siehe 1.1, 1.4-1.8, 
1.13, 1.14, 163.4 
Siehe 1.1, 1.4-1.8, 1.13, 1.14, 163.4 
357 05.03.2018/ 06.03.2018 
Siehe 1.1, 1.4 
Siehe 1.1, 1.4 Siehe 1.1, 1.4 
357.1 Standort der Flüchtlingsunterkunft Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand

- 39 - 
 
Seite 39 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Hinweis, dass die geplante Bebauung im Bereich Holwei-
de-Mülheim-Merheim mit ihrer Frischluftschneise elemen-
tare Umwelt-, Natur-, und Landschaftsbelange verletzt 
und mit der Errichtung einer so großen Flüchtlingsunter-
kunft soziale und infrastrukturelle Umstände nicht berück-
sichtigt. 
 
Kritik am gewählten Standort. Größe und Ausmaß über-
fordere die vorhandene Ortsinfrastruktur und Wohnumge-
bung erheblich. 
 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
 
357.2 Bebauung Flüchtlingsunterkünfte 
Vorschlag, kleine und integrative Wohneinheiten von ma-
ximal 80-100 Wohneinheiten in ortsnahen und infrastruk-
turell ausreichend ausgeprägten Umgebungen. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
 
358 05.03.2018 
Siehe 1.1, 240.9 und 351.2 
Siehe 1.1, 240.9 
und 351.2 
Siehe 1.1, 240.9 und 351.2 
359 04.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
360 01.03.2018 
Siehe 1.1 und 1.4 
Siehe 1.1 und 1.4 Siehe 1.1 und 1.4 
360.1 Baubeginn 
Hinweis, dass es nicht dem gesunden Rechtsempfinden 
entspricht, dass die Bauarbeiten schon begonnen haben, 
obwohl der Bebauungsplan noch in Kraft ist. 
 
Nein Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti-
gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi-
gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum 
Bebauungsplanverfahren -  durchgeführt. Die erwähnten bauvor-
bereitenden Erdarbeiten sind genehmigungsfrei. 
 
360.2 Ventilationszone 
Hinweis, dass es wegen des Klimawandels unverständlich 
ist, dass eine für die Belüftung so wichtige Freifläche be-
baut wird. 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein 
im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange 
Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das

- 40 - 
 
Seite 40 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 
 
360.3 Bewohnerstrukturen und Standort 
Befürchtung, dass bei ca. 400 Flüchtlingen im Verhältnis 
zu einer deutlich geringeren Zahl von Anwohnern es zu 
Missverständnissen und Spannungen kommen wird, zu-
mal die Flüchtlinge keine Infrastruktur und damit eine 
sinnvolle Beschäftigung haben. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
361 25.02.2018/ 28.02.2018   
361.1 Auswirkungen Flüchtlingsunterkunft allgemein 
Sorge, dass neben dem vielen Verkehr und der immer 
größeren Verschmutzung jetzt auch noch ohne uns zu 
fragen, 400 Migranten angesiedelt werden sollen. Die 
Anwohner des Gebietes seien zu bedauern, da die Häu-
ser ihren Wert verlieren werden. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
362 25.02.2018/ 28.02.2018 
Siehe 1.1 
Siehe 1.1 Siehe 1.1 
362.1 Frischluftschneise und Freiflächen 
Befürchtung, dass trotz bestehender Gutachten zur 
Frischluftschneise immer mehr Grünflächen, Kinderspiel-
plätze und Freiflächen, die der Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität dienen sollen, wegfallen. 
 
Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein 
im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange 
Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das 
Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 
 
362.2 Bewohnerstrukturen 
Befürchtung, dass bei ca. 400 Flüchtlingen oder Asylbe-
gehrenden zu einer deutlich geringeren Zahl von Bewoh-
nern die Erhaltung einer sozial stabilen Bewohnerstruktur 
gefährdet ist. Zudem gibt es ein Missverhältnis zwischen  
der vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung. 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans.

- 41 - 
 
Seite 41 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
363 06.03.2018 
Siehe 1.1, 1.12 und 357.2 
Siehe 1.1, 1.12 
und 357.2 
Siehe 1.1, 1.12 und 357.2 
363.1 Ghettoisierung und Standort 
Befürchtung, dass 400 Menschen in dieser Insellage zwi-
schen stark befahrenen Straßen nicht erfolgreich integriert 
werden können. 
 
Befürchtung, dass durch die Umgestaltung der Grünflä-
chen in ein Ghetto  und das Verhältnis der wenigen An-
wohner u.a. bestehend aus Familien mit kleinen Kindern, 
uns schlaflose Nächte bereiten wird. 
 
Es ist nachgewiesen, dass es in Köln und Umgebung ge-
nügend leere Einrichtungen gibt. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
363.2 Immissionen 
Verärgerung, dass obwohl Köln laut EU die höchsten 
Schadstoffwerte hat, unsere Gesundheit durch diese un-
durchdachte Bebauung geopfert wird. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein 
im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange 
Luft und Klima zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf das 
Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 
 
364 04.03.2018/ 06.03.2018 
Siehe 1.1, 1.4, 1.5, 1.12 - 1.14 
Siehe 1.1, 1.4, 1.5, 
1.12 - 1.14 
Siehe 1.1, 1.4, 1.5, 1.12 - 1.14 
364.1 Wegfall von Grünflächen 
Befürchtung, dass in Zukunft durch die Bauwut weitere 
Grünflächen, der Bolzplatz und der Kinderspielplatz weg-
fallen könnten und der Rest der grünen Lunge wegfällt. 
Auf die stark befahrenen Durchgangsstraßen wird hinge-
wiesen. 
 
Teilweise Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren Verfahren 
auf die Flächen beschränkt, die für die Errichtung der Flücht-
lingsunterkünfte benötigt werden, so dass sich planungsrechtlich 
für die übrigen Flächen (hierzu gehören die Kinderspielplätze und 
andere öffentlich zugänglichen Freiflächen) nichts verändert. Der 
Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der 
öffentlichen Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht 
weiter benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie 
der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang

- 42 - 
 
Seite 42 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
der Ostmerheimer Straße umfassen. 
 
364.2 Infrastruktur 
Hinweis, dass das vorhandene Infrastrukturangebot 
(ÖPNV, Schulen, Kitas, Einkaufmöglichkeiten, Freizeit-
möglichkeiten etc.) für die Anzahl von Menschen nicht 
ausreichend ist. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
364.3 Wohneinheiten 
Wunsch, die Wohneinheiten zu verkleinern und auf meh-
rere Orte zu verteilen. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
365 06.03.2018   
365.1 Allgemeine Bedenken 
Hinweis auf erhebliche Bedenken gegen die geplante 
Aufhebung des Bebauungsplans, da mit dem Bau der 
„Massenflüchtlingsunterkünften“ über die Köpfe der Men-
schen entschieden wurde. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
366 07.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1 und 163.11 
Siehe 1.1 und 
163.11 
Siehe 1.1 und 163.11 
367 26.02.2018 
Siehe 1.1 
Siehe 1.1 Siehe 1.1 
367.1 Baubeginn 
Hinweis, dass um Tatsachen zu schaffen, mit der Bau-
maßnahme schon begonnen wurde, obwohl der Bebau-
ungsplan noch nicht geändert wurde. 
Nein Die geplanten Flüchtlingsunterkünfte sind mit noch rechtskräfti-
gem Bebauungsplan nach § 246 Absatz 12 BauGB befristet auf 
längstens drei Jahre genehmigungsfähig. Ein Baugenehmi-
gungsverfahren wurde zeitlich parallel - aber unabhängig zum 
Bebauungsplanverfahren -  durchgeführt.  
 
367.2 Öffentlicher Nahverkehr 
Verwunderung, da obwohl von Allen der Ausbau des 
ÖPNV gefordert wird, man hier durch die Baumaßnahme 
Nein Es liegt eine schriftliche Stellungnahme der Kölner Verkehrs-
Betriebe AG (KVB) vom 28.05.2018 vor. Darin wird aufgeführt, 
dass die KVB keine Einwände gegen die Aufhebung des Bebau-

- 43 - 
 
Seite 43 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
sich alle Möglichkeiten für die Zukunft verbaut. 
 
ungsplans hat. Die zuletzt verfolgte Planung zur Nordanbindung 
des Betriebshofes in Merheim, unabhängig von der Wahrschein-
lichkeit ihrer Realisierung, verlaufe an keiner Stelle durch das von 
der Aufhebung betroffene Gebiet. Die freigehaltene Stadt-
bahntrasse könne aufgegeben werden. 
 
368 23.02.2018 
Siehe 1.1 
  
368.1 Bebauung nach § 34 BauGB 
Befürchtung, dass nach Aufhebung des Bebauungsplans 
zukünftig alle mit Bäumen und Sträuchern bepflanzten 
Schutzstreifen, Kinderspielplätze, Bolzplatz und landwirt-
schaftlich genutzte Flächen nach § 34 BauGB bebaut 
werden können. 
 
Teilweise Die Befürchtung ist unbegründet, da § 34 BauGB den im Zu-
sammenhang bebauten Siedlungsteil als Zulässigkeitsrahmen 
betrachtet und sich damit eine Bebauung der erwähnten Freiflä-
chen ausschließt. 
 
Allerdings wird darauf verwiesen, dass der Geltungsbereich der 
Aufhebung im weiteren Verfahren auf die Flächen beschränkt 
wird, die für die Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigt 
werden, so dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen 
(hierzu gehören die Kinderspielplätze und andere öffentlich zu-
gänglichen Freiflächen) nichts verändert. Der Geltungsbereich 
der Teilaufhebung wird demnach Teilflächen der öffentlichen 
Grünfläche nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter be-
nötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie der daran 
angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen entlang der Ost-
merheimer Straße umfassen. 
 
368.2 Unterkünfte 
Hinweis, dass durch sinkende Flüchtlingszahlen und 
gleichzeitig leerstehenden Unterkünften andere Lösungen 
gefunden werden sollten. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
368.1 Luftqualität und Lärmschutz 
Hinweis, dass bei Bebauung der Frischluftschneise nicht 
noch weitere Freiflächen bebaut werden sollten, da die 
Feinstaubbelastung hier schon extrem hoch sei und die 
Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein 
im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange 
Luft , Klima und Immissionen zu überprüfen, jedoch kann nicht

- 44 - 
 
Seite 44 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
angrenzenden Grünflächen zum Lärmschutz und zur Ver-
besserung der Luftqualität dringend benötigt werden. 
 
konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bau-
ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 
 
Im Übrigen siehe Abwägung zu 386.1 (verkleinerter Geltungsbe-
reich). 
 
369 25.02.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.13, 1.14 und 368.1 
Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 
1.13, 1.14 und 
368.1 
Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.13, 1.14 und 368.1 
370 24.02.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 
163.10 
Siehe 1.1, 1.2, 163.10 
371 05.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
372 05.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14  
Siehe 1.1 – 1.14  
 
Siehe 1.1 – 1.14  
 
373 05.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14  
Siehe 1.1 – 1.14  
 
Siehe 1.1 – 1.14  
 
374 04.03.2018 
Siehe 1.1, 1.14, 240.8 
Siehe 1.1, 1.14, 
240.8 
Siehe 1.1, 1.14, 240.8 
374.1 Standort Flüchtlingsunterkünfte 
Befürchtung, dass die Unterbringung von insgesamt 400 
Geflüchteten unlösbare Probleme bringen wird und es 
doch besser wäre, die Menschen an mehreren Orten ver-
teilt unterzubringen da die Stadt Köln mehr Grundstücke 
besitzt als sie öffentlich zugibt. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
375 03.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.13, 1.14, 163.10, 364.1. 374.1 
Siehe 1.1, 1.2, 
1.13, 1.14, 163.10, 
364.1. 374.1 
Siehe 1.1, 1.2, 1.13, 1.14, 163.10, 364.1. 374.1 
376 04.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2, 1.7, 1.11 und 367.2 
Siehe 1.1, 1.2, 
367.2 
Siehe 1.1, 1.2, 367.2 
376.1 Frischluftschneise und Immissionen Teilweise Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand

- 45 - 
 
Seite 45 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Verärgerung darüber, dass Grünflächen mit wichtiger öko-
logischer Funktion  zur Bebauung freigegeben werden. 
Das gesamte Areal gilt als ausgewiesene Frischluft-
schneise im Zusammenhang mit der Immissionsbelastung 
des angrenzenden Heizkraftwerkes. Luftqualität und Um-
weltprüfung werden ignoriert. 
 
der Aufhebung des Bebauungsplans. Daher sind zwar allgemein 
im Verfahren die Auswirkungen der Aufhebung auf die Belange 
Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes zu überprüfen, jedoch 
kann nicht konkret auf das Bauvorhaben abgestellt werden, das 
einem bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren unter-
stellt ist. 
 
376.2 Biotop 
Ablehnung der angekündigten Bodenverdichtung für den 
betroffenen Bereich. Hier hat sich inzwischen ein wertvol-
les Biotop entwickelt, welches von Raub- und Greifvögeln, 
von unter Naturschutz stehenden Maulwürfen und Wild-
schweinen bewohnt wird.  
 
Siehe 376.1 Siehe 376.1 
376.3 Deponie 
Forderung, in die Umweltbetrachtungen auch die Depo-
niegasproblematik der unmittelbar angrenzenden Altde-
ponie Nonis mit einzubeziehen. 
 
Siehe 376.1 Siehe 376.1 
377 05.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
378 02.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
379 06.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
380 05.03.2018/ 05.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
381 04.03.2018/ 04.03.2018 
Siehe 376 – 376.3 
Siehe 376 – 376.3 Siehe 376 – 376.3 
382 04.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
383 04.03.2018/ 06.03.2018 Siehe 1.1, 1.2, 1.6, Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.12, 1.13, 1.14 und 374.1

- 46 - 
 
Seite 46 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe 1.1, 1.2, 1.6, 1.12, 1.13, 1.14 und 374.1 1.12, 1.13, 1.14 
und 374.1 
383.8 Überwachung 
Verärgerung über die intensive nächtliche Beleuchtung in 
Verbindung mit der Videoüberwachung des Grundstü-
ckes. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
384 09.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
385 07.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1 – 1.14 
Siehe 1.1 – 1.14 Siehe 1.1 – 1.14 
385.1 Beschwerde-Eingabe 
Verweis auf eine Beschwerde-Eingabe vom 07.06.2017 
beim Rat der Stadt Köln. Die Beschwerde richtet sich 
nicht gegen die geflüchteten Menschen, sondern gegen 
die aktuelle Planung, die ohne Bezug zur Örtlichkeit und 
Rücksicht auf die Bewohner durchgeführt wurde. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
385.2 Leitfaden der Stadt Köln 
Hinweis auf den Leitfaden der Stadt Köln zur Unterbrin-
gung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln gemäß Be-
schluss des Rates der Stadt Köln vom 20.07.2004. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
386 06.03.2018 
Siehe 1.1, 1.6, 1.11, 1.12 und 364.2 
Siehe 1.1, 1.6, 
1.11, 1.12 und 
364.2 
Siehe 1.1, 1.6, 1.11, 1.12 und 364.2 
386.1 Problembezirk 
Befürchtung, dass hier wie in Chorweiler und Meschenich 
ein Problembezirk entsteht mit vergleichbarer Anzahl und 
Dichte. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
387 07.03.2018 Siehe 1.1, 1.6-  Siehe 1.1, 1.6-  1.9, 1.11, 163.11 und 383.8

- 47 - 
 
Seite 47 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Siehe 1.1, 1.6-  1.9, 1.11, 163.11 und 383.8 1.9, 1.11, 163.11 
und 383.8 
387.1 Flüchtlingsunterbringung 
Hinweis, dass es verantwortungslos ist, 400 Menschen 
verschiedener Kulturen in 5 Container zwischen ein klei-
nes Ein- bis Zweifamilienhauswohngebiet „einzupferchen“. 
Sie werden keine Integrationsmöglichkeit haben. 
 
Nein  Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
387.2 Unterkünfte 
Hinweis, da die Flüchtlingszahlen rückläufig sind, sollten 
zunächst die bestehenden Einrichtungen belegt werden 
um Kosten einzusparen. 
 
Nein Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
388 06.03.2018/ 07.03.2018 
Siehe 1.1 
  
388.1 Unterkünfte 
Siehe 387.2 
Siehe  387.2 Siehe  387.2 
388.3 Landschaft 
Hinweis, dass durch die vorgesehene Maßnahme ein 
Landwirtschaftsgebiet zerstört wird. 
 
Nein  Die Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften ist nicht Gegenstand 
der Aufhebung des Bebauungsplans. 
 
Zukünftig kann nach vollzogener Aufhebung des Bebauungs-
plans, die in Rede stehende Fläche nach § 35 BauGB bewertet 
werden. Diese Regelung lässt insbesondere auch eine landwirt-
schaftliche Nutzung zu. 
 
389 07.03.2018/ 08.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
    
 Verfristeter Eingang, ab dem 13.03.2018 oder später.

- 48 - 
 
Seite 48 von 48 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
390 07.03.2018/ 28.03.2018 
Siehe  240.1 – 240.12 
Siehe  240.1 – 
240.12 
Siehe  240.1 – 240.12 
391 07.03.2018/ 13.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
392 07.03.2018/ 13.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
393 07.03.2018/ 13.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
394 07.03.2018/ 13.03.2018 
Siehe  1.1 – 1.14 
Siehe  1.1 – 1.14 Siehe  1.1 – 1.14 
395 07.03.2018/ 14.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11 - 1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
396 07.03.2018/ 14.03.2018 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -
1.9,1.11 - 1.14,  
326.2 
Siehe 1.1, 1.2,1.4 -1.9,1.11 - 1.14,  326.2 
 
Stand 31.07.2018

Anlage 6 Auszug BV Mülheim 17.09.2018

1981 Zeichen

1 
 
Anlage 6 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Frau Düx 
Telefon:  (0221) 221-99322  
Fax       :  (0221) 221-99412 
E-Mail:  Claudia.Duex@STADT-KOELN.DE 
Datum: 18.09.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 17.09.2018 
öffentlich 
9.2.2 Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: Obe-
rer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide;  
Anhörung der Bezirksvertretung Mülheim zu den Ergebnissen der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 
Ausarbeitung der Bebauungsplan-Aufhebung 
2548/2018 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, 
den nachfolgenden Beschlussvorschlag der Verwaltung abzulehnen: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonsti-
ger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB gemäß der Stellung-
nahme der Verwaltung (Anlagen 4 und 5) zur Kenntnis; 
 
2. beauftragt die Verwaltung, das Aufhebungsverfahren als Teilaufhebungsverfah-
ren mit verkleinertem Geltungsbereich gemäß Anlage 1 fortzuführen. Die Er-
gebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) 
und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 
4 Absatz 1 BauGB) sind dabei zu berücksichtigen.  
 
Alternative: 
 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, 
die folgende Alternative zu beschließen: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Verfahren zur Aufhebung bzw. 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Arbeitstitel: Oberer Wich-
heimer Kirchweg in Köln-Holweide einzustellen.

2 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Beschlussvorschlag der Verwaltung: Einstimmig abgelehnt (bei Abwesenheit von 
Frau Wolter). 
 
Beschluss der Alternative: Einstimmig beschlossen (bei Abwesenheit von Frau Wol-
ter).

Anlage 5 AbwägungstabelleTOEB

10914 Zeichen

Seite 1 von 6 
Anlage 5 
 
 
Darstellung und Bewertung der zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 73479/08 – Arbeitstitel: „Ober er Wichheimer 
Kirchweg in Köln -Holweide – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4  Abs. 1 BauGB wurde vom 27.04. bis zum 01.06.2018 
durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 21 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnah men fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inha ltlich gleichen 
Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
 
 
Träger öffentlicher Belange: 
 
01 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 25 – Verkehr, IGVP, ÖPNV, Schreiben vom 04.05.2018 
02 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Schreiben vom 07.05.2018 
03 Nord-West-Ölleitung GmbH, Schreiben vom 07.05.2018 
04 Landschaftsverband Rheinland, Schreiben vom 08.05.2018 
05 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR, Schreiben vom 08.05.2018 
06 Thyssengas GmbH Erdgaslogistik, Schreiben vom 08.05.2018 
07 Infraserve GmbH & Co. Knapsack KG, Schreiben vom 08.05.2018 
08 Evonik Technology & Infrastructure GmbH, Schreiben vom 08.05.2018 
09 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom 09.05.2018 
10 RMR Rhein-Main-Rohrleitungsgesellschaft, Schreiben vom 09.05.2018 
11 Air Liquide Deutschland GmbH - Fernleitung Rhein-Ruhr, Schreiben vom 14.05.2018 
12 Esso Deutschland GmbH, Schreiben vom 16.05.2018 
13 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft u. Bodenschutz, Schreiben vom 18.05.2018 
14 Landesbetrieb Straßen NRW – Niederlassung Köln, Schreiben vom 22.05.2018 
15 Gascade Gastransport GmbH, Schreiben vom 22.05.2018 
16 Amprion GmbH, Schreiben vom 23.05.2018

Seite 2 von 6 
17 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 28.05.2018 
18 Gasversorgungsgesellschaft mbH, Schreiben vom 28.05.2018 
19 Stadtwerke Köln GmbH für Rheinische Netzgesellschaft mbH und Kölner Verkehrs-Betriebe AG,  
Schreiben vom 28.02.2018 und 28.05.2018 
20 Westnetz GmbH, Schreiben vom 01.06.2018 
21 Deutsche Telekom AG – Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 07.06.2018 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme TÖB Berücksichtigung 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 Keine Bedenken. 
 
  
2 Keine Bedenken 
 
  
3 Keine Bedenken 
 
  
4 Keine Bedenken 
 
  
5 Keine Bedenken   
 
6 Keine Bedenken   
7 Keine Bedenken.   
8 Keine Bedenken.   
9 Da nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen 
auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Es wird darauf 
hingewiesen, dass erneut die Untersuchung des Grundstücks 
Kenntnisnahme Eine entsprechende Prüfung erfolgt gegebenenfalls im 
Baugenehmigungsverfahren.

Seite 3 von 6 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme TÖB Berücksichtigung 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
auf Kampfmittelbelastung zu beantragen ist, sollte es zukünftig 
zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem 
Grundstück kommen. Baugrundstücke müssen gemäß §16 
BauO NRW im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche 
Anlagen geeignet sein. 
10 Keine Bedenken. 
Falls Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden müssen, muss 
sichergestellt sein, dass diese nicht im Schutzstreifen der 
Leitungen liegen. 
Kenntnisnahme   
11 Keine Bedenken.    
12 Keine Bedenken.    
13 Keine Bedenken.   
14 Keine Bedenken. 
Es wird auf den durch die nahegelegene BAB A3 verursachten 
Verkehrslärm hingewiesen. Seitens der Stadt Köln können 
diesbezüglich keine Forderungen erhoben werden. 
Kenntnisnahme Die gegebenenfalls notwendigen Anforderungen an den 
Lärmschutz zur Gewährleistung gesunder Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse werden im Rahmen möglicher 
Baugenehmigungsverfahren geprüft und beurteilt. 
15 Keine Bedenken.   
16 Keine Bedenken   
17 Keine Bedenken.   
18 Keine Bedenken.

Seite 4 von 6 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme TÖB Berücksichtigung 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
19 Es wird mitgeteilt, dass durch die Aufhebung des 
Bebauungsplanes die Belange des Stadtwerke Konzerns Köln 
erheblich betroffen werden. Namens und im Auftrag der 
Konzerngesellschaften RheinEnergie AG in Verbindung mit der 
Rheinischen NETZGesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-
Betriebe AG wird mitgeteilt, dass gegen die Aufhebung des 
Bebauungsplanes erhebliche Bedenken wie folgt bestehen: 
 
Kenntnisnahme  
19.1 Der Betrieb des benachbarten Heizkraftwerkes Merheim (HKW 
Merheim) zur Fernwärmeversorgung und Versorgung des 
Stadtteils Merheim sowie des Krankenhauses Merheim ist stark 
gefährdet. Die Genehmigung mit Nebenbestimmung am IO2 
(Schlagbaumsweg 256) für das HKW sieht zur Nachtzeit ein 
Lärm-Kontingent von 31 dB(A) vor, die aktuell und zukünftig 
eingehalten werden. Die Erteilung des Kontingents erfolgte 
unter Berücksichtigung des aktuell rechtskräftigen 
Bebauungsplanes Nr. 73479/08 „Oberer Wichheimer Kirchweg“, 
der für den relevanten Immissionsort ein Allgemeines 
Wohngebiet (WA) festsetzt. Mit Aufhebung des 
Bebauungsplanes wird die Rechtssicherheit in Bezug auf die 
Gültigkeit der im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Werte 
gemäß TA Lärm genommen. Bei einer entsprechenden 
Beurteilung des betreffenden Gebietes gemäß § 34 BauGB 
nach Aufhebung des Bebauungsplanes wäre dieses gemäß den 
tatsächlich vorhandenen Nutzungen als Reines Wohngebiet 
einzustufen. In Reinen Wohngebieten sind die 
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm gegenüber den Werten 
für Allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) reduziert, was zu nicht 
hinnehmbaren Einschränkungen führen würde und das Gebot 
der Rücksichtnahme verletzt. 
 
Teilweise Der Geltungsbereich der Aufhebung wird im weiteren 
Verfahren auf die Flächen beschränkt, die für die 
Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigt werden, so 
dass sich planungsrechtlich für die übrigen Flächen nichts 
verändert. Insbesondere die in der Stellungnahme 
angesprochene, festgesetzte öffentliche Grünfläche im 
Südwesten, bleibt bestehen. 
 
Der Geltungsbereich der Teilaufhebung wird demnach 
gemäß Anlage 1 Teilflächen der öffentlichen Grünfläche 
nordöstlich der Stadtbahnfläche, der nicht weiter 
benötigten Trasse für eine Stadtbahnverlängerung sowie 
der daran angrenzenden Flächen für Schutzpflanzungen 
entlang der Ostmerheimer Straße umfassen. 
 
Damit haben die gemäß TA-Lärm zulässigen 
Immissionswerte in den als allgemeine Wohngebiete (WA) 
festgesetzten Siedlungsbereichen weiterhin Gültigkeit. 
Eine Reduzierung der Immissionsrichtwerte lediglich auf 
den Schutzanspruch von Reinen Wohngebieten (WR) und 
damit eine Einschränkung des Betriebs des benachbarten 
Heizkraftwerkes Merheim (HKW Merheim) ist somit nicht 
zu befürchten.

Seite 5 von 6 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme TÖB Berücksichtigung 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Problematisch wird auch die mögliche Zulässigkeit neuer 
Nutzungen gemäß § 34 BauGB zum Beispiel auf bislang im 
Bebauungsplan als Grünflächen festgesetzten Flächen 
gesehen, die mit dem Betrieb des HKW Merheim unvereinbar 
sind. 
 
Da eine Verringerung der zulässigen Werte über eine 
Neubeurteilung der baulichen Nutzung oder mittels einer 
heranrückenden Bebauung auf der Grundlage von § 34 BauGB 
nach einer Aufhebung des Bebauungsplanes nicht 
auszuschließen ist, kann einer Aufhebung nicht zugestimmt 
werden. 
 
Alternativ wird eine Bebauungsplanänderung vorgeschlagen, 
welche den derzeitigen und geplanten Betrieb des HKW 
Merheim uneingeschränkt ermöglicht. 
 
Sofern eine Bebauungsplanänderung nicht erfolgen soll, wird 
eine Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes für den 
geplanten Bereich der Flüchtlingsunterkünfte, gegen die 
grundsätzlich keine Einwände bestehen, vorgeschlagen. 
Voraussetzung ist auch hier der uneingeschränkte Betrieb des 
HKW. 
 
Die Belange der Energieversorgung bei der Aufstellung und 
Aufhebung eines Bebauungsplanes sind zu berücksichtigen. 
 
 
Vorhaben nach § 34 oder § 35 BauGB unterliegen auch 
innerhalb dieses Zulässigkeitsrahmens vielfältigen 
gesetzlichen und normativen Regelungen und Maßgaben, 
deren Einhaltung im bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahren nachzuweisen sind. Auch für die 
Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften wurde ein 
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, das die 
Belange der zukünftigen Bewohner der Unterkünfte in 
Bezug auf gesunde Wohnverhältnisse als auch die 
Belange der benachbarten Anwohner und Nutzungen 
berücksichtigt. 
 
Die geplante Bebauung mit Flüchtlingsunterkünften  ist 
nicht Bes tandteil des Aufhebungs - bzw. 
Teilaufhebungsverfahrens des rechtskräftigen 
Bebauungsplans. Das städtebauliche Konzept sieht 
jedoch im Südosten eine Bebauung maximal bis auf Höhe 
der Verlängerung der Wohnbebauung Schlagbaumsweg 
256 und damit des Immissionso rtes 2 (IO2) vor. Der 
Immissionsort 2 liegt damit noch deutlich näher am 
Heizkraftwerk als die geplanten Flüchtlings unterkünfte, 
sodass eine Einschränkung des Betriebs nicht zu 
befürchten ist. Eine entsprechende Prüfung des 
Immissionsschutzes erfolgt im 
Baugenehmigungsverfahren. Dabei ist nicht davon 
auszugehen, dass Flüchtlingsunterkünfte  einem höheren  
immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch unterliegen 
als den in einem WA gesetzlich vorgesehenen Nutzungen 
, da die Unterkünfte nach den Sonderregelungen für 
Flüchtlingsunterkünfte im BauGB auch in 
Gewerbegebieten zulässig sind, für welche deutlich

Seite 6 von 6 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme TÖB Berücksichtigung 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
höhere Immissionsgrenzwerte gelten. 
 
Die Belange der Energieversorgung und damit des 
Betriebs des HKW sind damit im Rahmen des 
Teilaufhebungsverfahrens des recht skräftigen 
Bebauungsplanes ausreichend berücksichtigt. 
 
19.2 Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes ist eine 
Stadtbahntrasse mit Haltestelle festgesetzt. Die Kölner 
Verkehrsbetriebe AG haben keine Einwände gegen die 
Aufhebung des Bebauungsplanes. Die zuletzt verfolgte Planung 
zur Nordanbindung des Betriebshofes in Merheim verläuft an 
keiner Stelle durch das von der Aufhebung betroffene Gebiet. 
Die freigehaltene Stadtbahntrasse kann aufgegeben werden. 
Kenntnisnahme Durch die Weiterführung des Verfah rens als 
Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für 
die zur Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte benötigten 
Flächen wird lediglich der nördliche Teil der im 
Bebauungsplan als Bahnfläche für eine Stadtbahn 
festgesetzten Fläche aufgehoben. 
19.3 Die Stadtwerke Köln GmbH bittet in allen Verfahren um 
Beteiligung der Stadtwerke und der betroffenen 
Konzerngesellschaften. 
Kenntnisnahme Die Stadtwerke GmbH und die Konzerngesellschaften 
werden im weiteren Verfahren beteiligt. 
20 Keine Bedenken.   
21 Keine Bedenken.   
 
Stand 31.07.2018

Anlage 1 Geltungsbereich

528 Zeichen

Holweide
Merheim
5HFKWVNUlIWLJHU%HEDXQJVSODQ73479/08 und bisherigerGeltungsbereich der AufhebungNeuer verkleinerterGeltungsbereich
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtVerkleinerter Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes 73479/08Oberer Wichheimer KirchwegLQ.|OQ+ROZHLGH
0 10050 200300 Meter

Beratungsverlauf (2)

17.09.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Alternative beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 14.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Ostmerheimer Straße
  • Bergisch Gladbacher Straße
  • Wichheimer Kirchweg
  • Kirchweg
  • Schlagbaumsweg 256
  • Isenburger Kirchweg
  • Merheimer Straße
  • Colonia-Allee

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Details

Aktenzeichen
2548/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
10.08.2018
Erstellt
01.08.2018 11:14