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2007/0561

Gründung Gemeinnützige Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH

Magistratsvorlage 19.09.2007

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- ENTWURF -
___________________________________________________________________________

Präambel

Am 19.12.2006 wurde als Ergebnis der Mediation Kulturregion Frankfurt-Rhein-Main beschlossen, die regionale wie auch die nationale und internationale Kultur in der Rhein-Main-Region zu stärken. Die Kombination dieser Elemente soll dem Rhein-Main-Gebiet zu einem einzigartigen Profil als Kulturregion verhelfen. Unter Einbeziehung von Land, Kreisen, Städten und Wirtschaft soll dadurch die Bewahrung tradierter und die Entwicklung neuer Kultur ermöglicht und auf diesem Wege die Lebensqualität in der Region weiter verbessert werden. Eine freiwillige Kooperation aller im Ballungsraum Frankfurt / Rhein-Main im Kultursektor tätigen Akteure soll die Realisierung auch großer Kulturprojekte von internationaler Strahlkraft erleichtern. Der schrittweise Aufbau einer konsensualen Zusammenarbeit und Finanzierung ist vor dem Hintergrund einer polyzentrischen Besiedlungsstruktur erforderlich, um in der Rhein-Main-Region ein mit anderen Regionen in Europa vergleichbares Angebot an Kultur und Lebensqualität etablieren zu können. Ein klar erkennbares kulturelles Profil macht den Kulturstandort Rhein-Main national und international stärker wahrnehmbar als bisher und verbessert die Wettbewerbschancen der Region im internationalen Vergleich. 

Die bereits bestehende „KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH“ betreibt derzeit eine Förderung der regionalen und überregionalen Kultur. Die Gemeinnützige Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH soll über dieses Angebot hinaus kulturelle Großereignisse mit nationaler und internationaler Bedeutung fördern. Mittelfristig sollen regionale, überregionale, nationale und international bedeutsame Kulturprojekte auch institutionell vernetzt werden. Zu diesem Zweck wird sobald wie möglich die Verschmelzung der KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH mit der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH angestrebt. Mittelfristiges Ziel ist darüber hinaus die Überführung der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH in eine Stiftung, welche sämtliche Ziele der Kulturmediation umsetzen soll.

§ 1
Firma und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt die Firma „Gemeinnützige Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH“.

Der Sitz der Gesellschaft ist Bad Homburg v.d. Höhe.

§ 2
Gegenstand der Gesellschaft

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kultur und Kunst in der Region Frankfurt Rhein-Main.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

die unmittelbare 

Fortführung und Durchführung bisher veranstalteter und begonnener sowie weiterer noch nicht begonnener steuerbegünstigter kultureller Projekte im nationalen und internationalen Bereich, auch in Kooperation mit der bestehenden KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH, 
Pflege der nationalen und internationalen Zusammenarbeit in Form von Vernetzung, Austausch, Bündelung und Präsentation kultureller Projekte innerhalb der Region Frankfurt / Rhein-Main mit dem Ziel, das Interesse an den vielfältigen Kulturangeboten in der Region zu fördern,

Unterstützung national und international bedeutsamer Träger und Veranstalter, wobei die Grenze hierfür bei maximal 50 % der Eigenmittel der Gesellschaft liegt,

übergreifende Öffentlichkeitsarbeit und Unterstützung der lokalen kulturbezogenen Öffentlichkeitsarbeit,

nationale und internationale Präsentation der Region als Kulturstandort und

Pflege der Zusammenarbeit mit der KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH,

b) die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO, z.B. durch die Akquirierung von Spenden für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der Kunst und Kultur.

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und Maßnahmen zu treffen, die dem vorstehenden Gesellschaftszweck unmittelbar dienen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter/-innen dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter-/innen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Dauer / Geschäftsjahr

Die Gesellschaft wird auf unbeschränkte Zeit errichtet.

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das am 31. Dezember des Jahres endet, in dem die Gesellschaft nach Gründung ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat. 

§ 5
Stammkapital und Stammeinlagen

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ¬  120.000.
Auf die Stammeinlage haben die Gesellschafter/-innen folgende Anteile übernommen:

Stadt Darmstadt                                                                                      20.000 ¬ Stadt Frankfurt am Main                                                                        30.000 ¬ Landkreis Hochtaunus                                                                           20.000 ¬ Landkreis Main-Taunus                                                                         20.000 ¬ Land Hessen                                                                                           30.000 ¬ 
Die Stammeinlagen sind vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelregister in voller Höhe in bar zu leisten.

Die Aufnahme weiterer Gesellschafter/-innen ist zulässig, bedarf aber der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Bei der Aufnahme neuer Gesell-schafter/-innen muss gewährleistet sein, dass die bestehenden Stammeinlagen der vier Gesellschaftergruppen (Land Hessen: 30.000 ¬ , Stadt Frankfurt a.M.: 30.000 ¬ , übrige kreisfreie Städte: 20.000 ¬ , Landkreise: 40.000 ¬ ) insgesamt unverändert bleiben. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter/-innen kann daher nur durch Abtretung von Kapitalanteilen der übrigen kreisfreien Städte und der Landkreise erfolgen.

Die Veräußerung und/oder Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen eines Geschäftsanteils bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.


§ 6
Finanzierung

Jede/r Gesellschafter/-in verpflichtet sich – vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers – zur Finanzierung der Gesellschaft. 

Die Finanzierungsbeiträge der Gesellschafter/-innen gliedern sich wie folgt: 

Die Finanzierung der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH erfolgt durch die als Gesellschafter/-innen beteiligten Kreise und kreisfreien Städte auf der Basis einer Umlage, die anhand ihrer jeweiligen Einwohnerzahlen ermittelt wird. Der Umfang der Umlage beträgt ab dem Jahr 2008 bis zum Jahr 2010 jeweils 2,00 Euro pro Jahr und Einwohner. Das Land bringt einen Betrag in gleicher Höhe auf. Von 2011 an sollen die Beiträge auf jeweils 4,00 Euro pro Jahr und Einwohner erhöht werden. 

Darüber hinaus entrichten die Gesellschafter/-innen zusätzliche Beiträge an die Gemeinnützige Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH, die der KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zufließen. Die Beitragsbemessung erfolgt für die als Gesellschafter/-innen an der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH beteiligten Kreise und kreisfreien Städte auf der Basis einer Umlage, die anhand ihrer jeweiligen Einwohnerzahlen ermittelt wird. Der Umfang der Umlage beträgt ab dem Jahr 2008 bis zum Jahr 2010 jeweils 0,50 Euro pro Jahr und Einwohner. Das Land bringt einen Betrag in gleicher Höhe auf. Von 2011 an sollen die Beiträge auf jeweils 1,00 Euro pro Jahr und Einwohner erhöht werden. 
Soweit Gesellschafter/-innen der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH zugleich als Gesellschafter/-innen an der KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH beteiligt sind, reduziert sich ihr nach lit. b) zu entrichtender Beitrag um den Betrag, den sie bereits unmittelbar als Gesellschafter/-in an die KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH zu entrichten haben. Der nach lit b) Satz 4 - 5 vom Land aufzubringende Betrag bleibt in diesem Fall unverändert. 

Stichtag für die zur Ermittlung der Umlagen notwendige Berechnung der Einwohnerzahlen ist jeweils der 31.12. des abgelaufenen Vorjahres; als Datenbasis dienen die auf diesen Stichtag bezogenen Statistiken des Hessischen Statistischen Landesamtes. Die nach lit. a) und b) in Aussicht genommenen Erhöhungen ab dem Jahr 2011 stehen unter dem Vorbehalt, dass der Kommunale Finanzausgleich in den Jahren 2007 - 2011 um durchschnittlich 2,5 % pro Jahr wächst. Bezugsgröße innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs ist die Steuerverbundmasse.

Das Land stellt bis zum Jahr 2011 zusätzlich Mittel in Höhe von drei Millionen Euro zur Verfügung.

Die nach den Absätzen 2, 3 aufzubringenden Mittel sind der Gesellschaft jährlich in voller Höhe bis zur letzten Woche des zweiten Quartals zur Verfügung zu stellen. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Auszahlung haben die Gesellschafter/-innen monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum dritten Werktag eines Monats fällig und betragen pro Monat 1/12 der Gesamtsumme der nach den Absätzen 2, 3 jeweils aufzubringenden Mittel.

Wird die Gesellschaft während des laufenden Geschäftsjahres um weitere Gebietskörperschaften als Gesellschafter/-innen erweitert, so erhöht sich die zu entrichtende Umlage des Landes entsprechend der Einwohnerzahl dieser Gebiets-körperschaft. Die entsprechende Umlage ist anteilig entsprechend der Zeit der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr zu ermitteln und der Gesellschaft bis zur letzten Woche des zweiten Quartals des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Leistung von Abschlagszahlungen besteht im Folgejahr ent-sprechend § 6 Absatz 4 Satz 2. 

Neben den Beiträgen aus öffentlichen Haushalten wird bei Stiftungen, natürlichen Personen und Unternehmen in der Region um finanzielle Beteiligung geworben.

§ 7
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

die Gesellschafterversammlung, 
die Geschäftsführung,
der Kulturausschuss,
das Kuratorium.

§ 8
Gesellschafterversammlung

(1) Der Vorsitz der Gesellschafterversammlung liegt bei der/dem Vorsitzenden des Kulturausschusses. Im Falle ihrer / seiner Verhinderung leitet die Sitzung die / der jeweils dienstälteste stellvertretende Vorsitzende.

(2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist einmal jährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres abzuhalten. 

(3) Sonstige Gesellschafterversammlungen sind außer in den gesetzlich geregelten Fällen einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich wird oder wenn die Einberufung aus sonstigen Gründen im Interesse der Gesellschaft liegt.

(4) Eine Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich durch die Geschäftsführung; hierbei ist eine Einladungsfrist von drei Wochen zu beachten. In dringenden Fällen kann die Frist zur Einberufung der Gesellschafterversammlung auf eine Frist von drei Tagen gekürzt werden. Tagungsort, Tageszeit und Tagesordnung sind in der Einberufung mitzuteilen. Die Gesellschafter sind über die einzelnen Punkte der Tagesordnung ausreichend zu unterrichten. 

(5) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mindestens so viele Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, dass sie mehr als die Hälfte aller vorhandenen Stimmen auf sich vereinigen.

(6) Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das GmbH-Gesetz oder diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Je Euro 50,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

(7) Soweit die Verhandlungen und Beschlüsse nicht kraft Gesetzes notariell beurkundet werden müssen, ist unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden und der Protokollantin/ dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 und Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

(8) Wenn kein Gesellschafter innerhalb von sieben Tagen dem Verfahren widerspricht, können Beschlüsse auch durch schriftliche oder telekommunikative Umfrage bei allen Gesellschaftern gefasst werden (Umlaufverfahren). Solche Beschlüsse sind in die Niederschrift der nächsten Sitzung der Gesellschafterversammlung aufzunehmen.


§ 9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlung ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch GmbH - Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einem anderen Organ übertragen worden sind, insbesondere:

- Feststellung des Jahresabschlusses,
- Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung,
- Wahl des Abschlussprüfers,
- Entlastung des Kulturausschusses und der Geschäftsführung,
- Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
- Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers,
- Änderung des Gesellschaftsvertrages,
- Auflösung der Gesellschaft und Benennung von Liquidatore/-innen/n.

(2) Die Gesellschafterversammlung hat bis spätestens Ende August eines jeden Jahres über die Feststellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr und die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen.

§ 10
Geschäftsführung

(1) Die Gesellschaft hat eine/n Geschäftsführer/-in, die / der die Gesellschaft alleine vertritt.

(2) Die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Die Bestellung und Anstellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung und Anstellung ist zulässig.

(3) Der / die Geschäftsführer/-in ist verpflichtet, Geschäfte der Gesellschaft in Überein-stimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, dem Anstellungsvertrag sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Kulturausschusses zu führen.

(4) Der / die Geschäftsführer/-in ist verpflichtet, für das kommende Geschäftsjahr vor dessen Beginn dem Kulturausschuss einen Wirtschaftsplan vorzulegen und dessen einzelne Positionen zu begründen.

(5) Der / die Geschäftsführer/-in ist für die Einhaltung der Wirtschaftspläne verantwortlich.

(6) Der / die Geschäftsführer/-in hat dem Kulturausschuss regelmäßig, mindestens vierteljährlich, schriftlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens zu berichten; §90 Abs. 1 und 2 AktG gelten entsprechend.

(7) Der Kulturausschuss kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen.

§ 11
Kulturausschuss

(1) Der Kulturausschuss der Gesellschaft besteht aus 24 Mitgliedern. Hiervon werden sechs Mitglieder durch das Land Hessen, sechs Mitglieder durch die Stadt Frankfurt a.M. und drei Mitglieder durch die übrigen kreisfreien Städte entsandt. Weitere neun Mitglieder werden als Vertreter/-innen der Landkreise und kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf Vorschlag der KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH durch die Gesellschafter-versammlung der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Kulturausschusses beträgt höchstens fünf Jahre; erneute Entsendung bzw. Wahl sind zulässig.

(2) Die Mitgliederzahl des Kulturausschusses kann auf Beschluss der Gesellschafterversammlung insbesondere durch Vertreter aus der Wirtschaft erhöht werden. Diese Mitglieder werden von der Gesellschafterversammlung gewählt. Dies setzt voraus, dass sich Unternehmen in nennenswertem und dauerhaftem finanziellen Umfang an der Ausstattung des Kulturfonds beteiligen. 

(3) Der Kulturausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Sofern die Stadt Frankfurt a.M. nicht die / den Vorsitzende/n stellt, wird eine/r der beiden Stellvertreter/-innen von der Stadt Frankfurt a.M. bestimmt. Als Vorsitzende/r bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahl gilt, wenn nichts anderes bestimmt wird, jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren. 
Eine weitere Amtszeit ist im direkten Anschluss an die vorherige Amtszeit nicht zulässig. Der Kulturausschuss kann die Bestellung des / der Vorsitzende/n oder des / der stellvertretenden Vorsitzende/n vor Ablauf der Amtszeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der / die Vorsitzende kann den Vorsitz vor Ablauf ihrer / seiner Amtszeit auch ohne wichtigen Grund durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen. Dies gilt auch für die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Kulturausschussmitglieder, die aufgrund dieser Satzung in den Kulturausschuss entsandt worden sind, können von den jeweiligen entsendungsberechtigten Gesellschaftern jederzeit abberufen oder durch ein anderes Mitglied ersetzt werden. Im Fall der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfolgen Abberufung und Ersetzung auf Vorschlag der Kulturregion Frankfurt RheinMain gGmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Amtszeit eines Kulturausschussmitglieds endet auch mit dem Ausscheiden aus dem für die Entsendung maßgeblichen Amt oder Arbeitsverhältnis.

(5) Der Kulturausschuss kann beschließen, dass an den Sitzungen auch Sachverständige und andere Auskunftspersonen teilnehmen können.

(6) Die Mitglieder des Kulturausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(7) Der Kulturausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 12
Aufgaben des Kulturausschusses

(1) Dem Kulturausschuss obliegt es, die Geschäftsführung nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages zu überwachen und zu beraten sowie darauf zu achten, dass die Geschäfte unter Wahrung betriebswirtschaftlicher Belange geführt werden. Er hat insbesondere die von der Geschäftsführung aufzustellenden Wirtschaftspläne nach § 11 Abs. 4 zu beraten und der Gesellschafterversammlung Beschlussvorschläge zu unterbreiten. 

(2) Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Kulturausschusses:

- Entscheidung über die Durchführung kultureller Projekte,
- Erteilung und Widerruf von Prokura und Handlungsvollmacht,
- Einstellung oder wesentliche Änderung bisheriger Geschäftszweige,
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab 5.000 ¬ ,
- Abschluss, Änderung und Auflösung von Miet-, Leasing- oder Pachtverträgen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr oder einer Summe von mehr als 30.000 ¬  im Einzelfall,
- Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstiger Verpflichtungen,
- Abschluss, Beendigung, wesentliche Änderungen von Dienstverträgen mit Mitarbeitern.

(3) Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden und auch die Einberufung des Kulturausschusses eine unverzügliche Beschlussfassung nicht ermöglicht, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des/der Vorsitzenden des Kulturausschusses oder im Verhinderungsfall seines/seiner Stellvertreters/in handeln. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kulturausschuss unverzüglich schriftlich mitzuteilen und in der nächsten Sitzung zu erläutern.
(4) Der Kulturausschuss kann für bestimmte Arten von Geschäften seine Zustimmung allgemein erteilen.

(5) Der Kulturausschuss bestimmt in einer von ihm zu beschließenden Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung, ob weitere Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.


§ 13
Einberufung und Beschlussfassung des Kulturausschusses

(1) Der Kulturausschuss soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr, einberufen werden. Er kann zudem einberufen werden, wenn es die Geschäfte erfordern, wenn es von einem Mitglied des Kulturausschusses verlangt wird oder wenn die Geschäftsführung es beantragt hat.

(2) Der oder die Vorsitzende bzw. der oder die stellvertretende Vorsitzende des Kulturausschusses beruft den Kulturausschuss ein. Die Einladung kann der Geschäftsführung übertragen werden.

(3) Die Kulturausschussmitglieder sind schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden.

(4) Der Kulturausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in, anwesend sind.

(5) Der Kulturausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit seine/ihre Stellvertreter/in.

(6) Ein Kulturausschussmitglied, das verhindert ist, an einer Kulturausschusssitzung teilzunehmen, kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Kulturausschussmitglied überreichen lassen.

(7) Die / der Geschäftsführer/-in soll an den Sitzungen des Kulturausschusses teilnehmen.

(8) Über Sitzungen des Kulturausschusses sind unverzüglich Niederschriften anzufertigen, welche die / der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer/-innen, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Kulturausschusses anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 und Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Kulturausschusses ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

(9) Schriftliche oder telekommunikative Beschlussfassungen des Kulturausschusses sind zulässig, wenn kein Mitglied innerhalb von sieben Tagen diesem Verfahren widerspricht. Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Niederschrift über die nächste Kulturausschusssitzung als Anlage beizufügen.


§ 14
Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat zwölf Mitglieder. Die Mitglieder verteilen sich auf internationale und nationale Vertreter/-innen. Die Zusammensetzung des Gremiums aus anerkannten und prominenten Expertinnen und Experten des nationalen und internationalen Kulturlebens gewährleistet die kompetente Beratung der übrigen Organe der Gesellschaft bei deren Entscheidungsfindungen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind Vertreter/-innen unterschiedlicher Kultursparten; sie decken ein breites Spektrum des Kulturlebens ab. Die Mitglieder des Gremiums erfüllen neben ihrer beratenden Funktion innerhalb der Gesellschaft auch repräsentative und kommunikative Aufgaben im Interesse der positiven Wahrnehmung und Akzeptanz der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH in der Öffentlichkeit. 

(2) Das Kuratorium wird durch den Kulturausschuss im Benehmen mit der Geschäftsführung für jeweils bis zu fünf Jahren berufen. Eine Verlängerung der Amtszeit – jeweils bis zu fünf Jahren – ist möglich. 

(3) Das Kuratorium der Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH berät den Kulturausschuss bei seiner Arbeit und begleitet die jeweiligen Projekte. Es bewertet alle Projekte von nationaler und internationaler Bedeutung abschließend zur Vorlage an den Kulturausschuss. Das Kuratorium tagt in regelmäßigen Abständen und verfügt in der Funktion einer Jury über Vorschlagsrechte bei den zu realisierenden Projekten. 


§ 15
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den entsprechenden Lagebericht (§§ 264 Abs. 1, 289 HGB) für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften (§ 267, Abs. 3 HGB) anzuwenden. Nach Prüfung durch die / den Abschlussprüfer/-in legt die Geschäftsführung unverzüglich den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht sowie einen Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses dem Kulturausschuss vor. 

(2) Jahresabschluss und Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers nebst dem Bericht des Kulturausschusses über das Ergebnis seiner Prüfung sind von der / dem Geschäftsführer/-in unverzüglich den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern vorzulegen.


§ 16
Prüfrechte

(1) Den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern stehen die Rechte aus § 53 HGrG zu.

(2) Der Hessische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsbehörden der als Gesell-schafter/-innen beteiligten Gebietskörperschaften haben die Befugnis nach § 54 HGrG.

§ 17
Auflösung der Gesellschaft

(1)   Die Gesellschaft kann aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen aufgelöst werden. In den Fällen der Auflösung, außer im Fall des Insolvenzverfahrens, erfolgt die Liquidation.

(2)   Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von 10 Jahren dem Land Hessen in Verwahrung zu geben.


§ 18
Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter/-innen und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen geleisteten Stammeinlagen übersteigt, an die Gesellschafter/-innen als Körperschaften des öffentlichen Rechts entsprechend ihres jeweils eingezahlten Anteils, bezogen auf die bisher geleisteten Gesamtzahlungen der Gesellschafter/-innen, mit der Auflage, es nach Zustimmung durch das Finanzamt ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die dem Gesellschaftszweck möglichst nahekommen. 


§ 19
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. 


§ 20
Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten.


§ 21
Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

 Für den Landkreis Offenbach besteht bislang kein verbindlicher Beschluss, der GmbH beizutreten. Sollte ein solcher zustande kommen, müssten sich die dann drei Landkreise einen Stammkapitalanteil von 40.000 ¬  teilen. 









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2007/0561

9389 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.09.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I  
 
Amt: Dezernat I  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein 
Öffentlich:     
Verteiler: 
I 
II 
Kulturbeauftragte 
41 
15 
20 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0561  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Gr ündung Gemeinnützige Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH  
 
Vorlage vom: 19.09.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird Gründungsmitglied der Gesellschaft „Gemeinnützige 
Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH“ auf der Basis des beigefügten Vertragsentwurfs. 
 
2. Die Gründung der Gesellschaft ist noch im Jahr 2007 geplant. Die in 2007 zu leistende 
Stammeinlage in Höhe von 20.000 EUR wird im Nachtragshaushalt 2007 bei der HH-Stelle 
02.03000001.930000 etatisiert. Die Deckung erfolgt durch Abplanung von in 2007 nicht benötigten 
Mitteln aus HH-Stelle 02.4642001.988200. 
  
3. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt mit dieser Entscheidung das inhaltliche Ergebnis der 
Mediation KulturRegion FrankfurtRheinMain vom 19. Dezember 2006 mit sowie die darin 
enthaltene Einführung eines Stufensystems zur Beitragszahlung ab 2008 in Höhe von 2,00 EUR 
(pro Jahr/Einwohner) für den Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH sowie eine 
Erhöhung des Beitrags von 0,10 EUR auf 0,50 EUR (pro Jahr/Einwohner) für die 
KulturRegionFrankfurt RheinMain gGmbH, deren Mitglied sie bereits ist.  
 
4. Die erforderlichen Beiträge sind im Ergebnishaushalt 2008 unter der Kostenstelle 041-000-0100 
Sachkonto 6910000 etatisiert. Die Entscheidung über ein weiteres Engagement der Stadt über das 
Jahr 2010 findet nach einer Bewertung der ersten 3 Jahre statt.

2 
... 
 
 
Anlagen:  
 
Ergebnis Kulturmediation 
Vertragsentwurf Kulturfondsertragsentwurf zur Gründung der Gemeinnützigen 
Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH 
Ergebnis der Mediation KulturRegion FrankfurtRheinMain 
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19. 
September 2006 der KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH am 1. Januar 2007 beigetreten. 
 
Der Beitritt erfolgte konzeptionell nicht als isolierte Einzelmaßnahme, sondern ist Bestandteil des 
regionalpolitischen Ansatzes der Stadt, sich den Strukturen der Metropolregion FrankfurtRheinMain 
offensiv und zum kommunalen Vorteil zu nähern. Wichtige Zielsetzung Darmstadts ist in diesem 
Zusammenhang über die regional bedeutsamen Projekte hinaus am nationalen und internationalen 
kulturellen Auftritt der Metropolregion mit seinen herausragenden kulturellen Potenzialen zu 
partizipieren. 
 
Die KulturRegion FrankfurtRheinMain braucht zu ihrer Weiterentwicklung sowohl eine lebendige und 
vielfältige dezentrale Kulturlandschaft, als auch zentrale, kulturelle Höhepunkte mit internationaler 
Ausstrahlung. Beides zusammen soll zu einem einzigartigen Profil der Kulturregion und zu einer 
weiteren Profilierung fühen, auch im Vergleich zu anderen Regionen. Dies soll im Konsens und in 
einer freiwilligen Vereinbarung geschehen. 
 
Am 19. Dezember 2006 wurde als Ergebnis der unter Leitung des damaligen Präsidenten der IHK 
Frankfurt,  Dr. Joachim von Harbou, durchgeführten Mediation KulturRegion FrankfurtRheinMain 
beschlossen, die regionale wie auch die nationale und internationale Kultur in der Rhein-Main-
Region zu stärken. An dem Mediationsverfahren waren Vertreter der Politik, der Wirtschaft und der 
Kultur sowie aus den Kommunen und Landkreisen der Rhein-Main-Region einbezogen. 
Oberbürgermeister Walter Hoffmann gehörte dem Teilnehmerkreis der Mediation als Vertreter der 
Gebietskörperschaften an und hat das Mediationsergebnis in seinen Inhalten mit erarbeitet und 
verabschiedet.  
 
Aus dieser unmittelbaren Mitwirkung Darmstadts an dem Ergebnis der Mediation heraus schließt 
sich folgerichtig die Beteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt an der Gründung der 
Gesellschaft „Gemeinnützige Kulturfonds FrankfurtRheinMain GmbH“ an. 
 
Die gemeinsame Kulturförderung in der Region soll künftig nach dem Prinzip eines so genannten 
„Zwei-Schienen-Modells erfolgen“. Dieses Modell steht in direktem Zusammenhang mit der 
Gründung der Gesellschaft „Gemeinnützige Kulturfonds FrankfurtRheinMain GmbH.

4 
... 
Dabei soll einerseits die begonnene Arbeit der KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH 
weiterentwickelt werden mit dem fortgeführten Auftrag regionale und überregionale Projekte 
durchzuführen.  
 
Ab 1.1.2008 soll als zweite Schiene künftig die Gesellschaft „Gemeinnützige Kulturfonds 
FrankfurtRheinMain GmbH“ stehen zur Finanzierung kultureller Großereignisse mit nationaler und 
internationaler Bedeutung.  
 
Beispielsweise könnte die unter Mitwirkung vieler Kommunen in der Region von dem Frankfurter 
Planungsbüro Jourdan und Müller im Auftrag der Kulturinitiative Rhein-Main erarbeitete 
Machbarkeitsstudie zu einer Internationalen Bauausstellung (IBA) nur durch die Finanzierung eines 
solchen Kulturfonds realisiert werden. 
 
 
Zur Grundfinanzierung der Förderung der kulturellen Zusammenarbeit in der Region unter 
Beteiligung des Landes Hessen soll ein Stufensystem zur Beitragszahlung in den Kulturfonds 
FrankfurtRheinMain und in die KulturRegion FrankfurtRheinMain gGmbH ab 2008 eingeführt 
werden.  
 
Die zugesagte Beteiligung des Landes Hessen ist eine feste Größe, mit der die Region einen 
entscheidenden Schritt gehen kann, der bisher nicht möglich war. 
 
Der Entwurf des Vertrags zur Gründung der Gesellschaft „Gemeinnützige Kulturfonds Frankfurt 
RheinMain GmbH“   übernimmt in §6 das im Ergebnis der Mediation vorgeschlagene 
Finanzierungsmodell. Demnach erfolgt die Finanzierung durch die als Gesellschafter/-innen 
beteiligten Kreise und kreisfreien Städte auf der Basis einer Umlage, die anhand ihrer jeweiligen 
Einwohnerzahlen ermittelt und in zwei Stufen erfolgen wird. Auch der Finanzierungsanteil des 
Landes Hessen wird auf der Basis dieser Umlage ermittelt. 
 
Die Umlage beträgt ab dem Jahr 2008 bis zum Jahr 2010 sowohl für das Land als auch für die 
übrigen Gesellschafter/-innen jeweils 2,50 EUR pro Jahr/Einwohner. Davon gehen jeweils 2,00 EUR 
pro Jahr und Einwohner an die Gemeinnützige Kulturfonds FrankfurtRheinMain GmbH; 0,50 EUR 
pro Jahr/Einwohner fließen der KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH zur Erfüllung ihrer 
satzungsmäßigen Zwecke zu. 
 
Bei einem Ansatz von 140.000 Einwohnern beträgt die von der Stadt Darmstadt zu zahlende 
Umlage insgesamt 350.000 EUR pro Jahr. Die Umlage ist erstmals für 2008 zu entrichten. Sollte die 
Gesellschafterversammlung der KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH nur eine Erhöhung des 
Mitgliederbeitrages von 0,10 EUR auf 0,30 EUR (statt 0,50 EUR) pro Einwohner ab 2008 
beschließen, würde sich die im Gesamtbetrag enthaltene und an diese Gesellschaft zu leistende 
Umlage verringern auf 42.000 EUR pro Jahr (statt 70.000 EUR) und der Gesamtbetrag der Umlage 
für beide Gesellschaften auf 322.000 EUR pro Jahr. 
 
Von 2011 an soll der Beitrag des Landes und der übrigen Gesellschafter/-innen auf jeweils 5,00 
EUR pro Jahr/Einwohner erhöht werden. Davon gehen jeweils 4,00 EUR pro Jahr/Einwohner an die 
Gemeinnützige Kulturfonds Frankfurt GmbH; 1,00 EUR fließen der KulturRegion 
FrankfurtRheinMain gGmbH zu. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt behält sich vor, die im Vertrag zur Gründung der Gesellschaft 
„Gemeinnützige Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH“ vorgesehene Verdoppelung der Umlagen 
ab 2011 zu gegebener Zeit neu zu entscheiden.

5 
... 
 
Das Land Hessen stellt bis zum Jahr 2011 außerdem investive Mittel in Höhe von drei Mio. EUR 
zusätzlich zur Verfügung. Neben den Beiträgen aus öffentlichen Haushalten wird bei Stiftungen, 
natürlichen Personen und Unternehmen in der Region um finanzielle Bete iligung geworben.  
 
Das Stammkapital der zu gründenden Gesellschaft „Gemeinnützige Kulturfonds FrankfurtRheinMain 
GmbH“ soll 120.000 EUR betragen. Als Stammeinlage ist als Anteil der Stadt Darmstadt ein Betrag 
von 20.000 EUR vorgesehen. 
 
 
Organe der Gesellschaft sind: 
- die Gesellschafterversammlung 
- die Geschäftsführung 
- der Kulturausschuss 
- das Kuratorium. 
 
Der Kulturausschuss der Gesellschaft soll aus 24 Mitgliedern bestehen. Hiervon sollen sechs 
Mitglieder durch das Land Hessen, sechs Mitglieder durch die Stadt Frankfurt a.M. und drei 
Mitglieder durch die übrigen kreisfreien Städte entsandt werden. Weitere neun Mitglieder sollen als 
Vertreter/-innen der Landkreise und kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf Vorschlag der 
KulturRegion FrankfurtRheinMain gGmbH durch die Gesellschafterversammlung der 
Gemeinnützigen Kulturfonds Frankfurt RheinMain GmbH gewählt werden. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird darauf hin wirken, gemäß ihres Anteils am Stammkapital 
der Gesellschaft, im Kulturausschuss der Gesellschaft zwei Sitze zu erhalten. 
 
Sitz der Gesellschaft soll Bad Homburg v.d. Höhe sein. 
 
 
Darmstadt, 19. September 2007 
 
 
Dezernat I      Dezernat II 
 
 
 
 
 
 
Oberbürgermeister     Bürgermeister und Stadtkämmerer 
Walter Hoffmann     Wolfgang Glenz

anlage 1

16890 Zeichen

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Die Region Frankfurt/Rhein-Main zwischen Aschaffenburg und Mainz, Limburg/Weilburg und Darmstadt zählt etwa 5 Millionen Einwohner. Landschaftlich ungewöhnlich reizvoll, ist ihre Besiedlung polyzentrisch angelegt. Diese historisch begründete Polyzentralität ist zugleich Ursache der immensen künstlerischen und kulturellen Substanz der Region. In Verbindung mit der hohen Wirtschaftskraft von Frankfurt/Rhein-Main hat hier das gesellschaftliche Modell der Bürgergesellschaft und ihr kulturelles Selbstverständnis ein beachtliches Niveau erreicht. Dieses gilt es zu optimieren, um im Wettbewerb mit anderen europäischen Regionen und über diese hinaus auch zukünftig zu bestehen. Dazu benötigt die Region ein gemeinsames, verbindendes und stärkendes Kulturverständnis mitsamt entsprechenden Handlungsstrategien.

Zur zügigen Weiterentwicklung der regionalen Kultur ist die effektive Kombination von regionaler, dezentraler Vielfalt und neuen, herausragenden zentralen künstlerischen Höhepunkten anzustreben. Einen Beitrag hierzu können regionale Kooperationen der verschiedensten, bestehenden Institutionen in der Region ebenso leisten wie erhöhte Investitionen in international sichtbare, durchaus auch spektakuläre Kulturprojekte.

In diesem Sinne stimmen die Unterzeichner dem nachfolgenden Mediationsergebnis zu und werden sich in ihren Gremien und Institutionen für dessen Umsetzung einsetzen:

Die Kulturregion Frankfurt-Rhein-Main braucht sowohl eine lebendige und vielfältige dezentrale Kulturlandschaft, in der alte, teilweise in Jahrzehnten oder gar Jahrhunderten gewachsene kulturelle Leistungen erhalten bleiben, als auch zentrale, kulturelle Höhepunkte mit internationaler Ausstrahlung. Beides zusammen führt zu einem einzigartigen Profil der Kulturregion und zu einer weiteren Profilierung, auch im Vergleich zu anderen Regionen. 

Kulturverantwortliche, Kulturschaffende und Kulturnutzer profitieren von einer freiwillig vereinbarten Kooperation zwischen der Landesebene, den kommunalen Gebietskörperschaften und der Wirtschaft. Bei einer Weiterentwicklung der Zusammenarbeit und der im Konsens  erarbeiteten Stärkung eines gemeinsamen Profils der Region gewinnen alle. Deshalb wird die im Mediationsverfahren entwickelte und gemeinsam getragene Form einer freiwilligen Zusammenarbeit die Kulturlandschaft der Region und damit auch deren internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken. Mit dieser freiwilligen Vereinbarung wird die Schaffung eines Kulturzweckverbandes nach dem Ballungsraumgesetz hinfällig.

Die gemeinsame Kulturförderung in der Region wird künftig nach dem Prinzip eines so genannten „Zwei-Schienen-Modells“ erfolgen:

Dabei soll einerseits die begonnene Arbeit der Kulturregion FrankfurtRheinMain gGmbH (Kultur GmbH) weiterentwickelt werden und allen Städten und Gemeinden der Region die Mitgestaltung ermöglichen. Sie wird finanziert durch Beiträge, entsprechend der Einwohnerzahl ihrer Gesellschafter sowie durch Mäzene und Sponsoren vor Ort. Die Kultur GmbH wird sich auf regionale und überregionale Projekte beschränken. 
Daneben, als zweite Schiene, wird künftig ein Kulturfonds oder eine Stiftung Rhein-Main stehen, der/die zunächst durch die kommunalen Gebietskörperschaften im Ballungsraum einerseits und das Land Hessen andererseits getragen wird. Dieser wird, im Unterschied zur Kultur GmbH, ausschließlich kulturelle Großereignisse mit nationaler und internationaler Bedeutung finanzieren. 

Die Grundfinanzierung des Kulturfonds/der Stiftung sieht Folgendes vor: Es handelt sich um zusätzliche Mittel, die von den Beteiligten erbracht werden. Zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit in der Region sowie um einen Kulturpflichtverband nach dem Ballungsraumgesetz zu vermeiden, haben sich die Kommunalen Vertreter entschieden, ihren Gremien zu empfehlen, ein Stufensystem zur Beitragszahlung in den Fonds/Stiftung und die Kultur gGmbH einzuführen. Dieses Stufensystem sieht einen Beitrag in Höhe von 2,00 Euro (pro Jahr/Einwohner) für den Fonds/ die Stiftung sowie 0,50 Euro für die Kultur gGmbH ab 2008 vor. Das Land wird in dieser Phase bis 2011 2,50 Euro pro Einwohner in den Fonds/die Stiftung einzahlen. Das Land ist darüber hinaus bereit, bis 2011 investive Mittel in Höhe von 3 Mio. Euro zusätzlich zur Verfügung zu stellen. 
Für beide Seiten soll ab 2011 der Beitrag jeweils zunächst auf 5,00 Euro erhöht werden. (Das Land Hessen wird die Summe der jeweiligen Jahresbeiträge verdoppeln). Vor dieser Erhöhung (auf 5,00 Euro) erfolgt eine Evaluierung. Diese umfasst auch die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen und des Landes. 
Neben den Beiträgen aus öffentlichen Kassen soll bei den großen Stiftungen und den Unternehmen in der Region um finanzielle Beteiligung geworben werden.

Kultur GmbH und Kulturfonds sollen so eng wie möglich zusammenarbeiten, perspektivisch auch zusammengeführt werden. Die weitere Detailkonzeption ist unter Berücksichtung folgender Vorgaben zu erstellen: 

Die Prämissen der Organisation lauten: Möglichst schlank, möglichst gebündelt, möglichst effizient.
Als Leiter des Fonds/der Stiftung soll ein kulturell ausgewiesener Manager mit internationalen Organisations- und Verwaltungserfahrungen sowie hoher Koordinationsfähigkeit gesucht werden. Er soll in Personalunion die Kultur GmbH leiten.
Der Beirat des Fonds/der Stiftung versammelt als bürgergesellschaftliche Institution Persönlichkeiten mit kulturellem Sachverstand, die dem Leiter  beratend zu Seite stehen.
Der Kulturausschuss des Fonds/der Stiftung als Aufsichtsorgan wird aus Vertretern der Geldgeber (Land, Kreise, Städte, Gemeinden, Wirtschaft) gebildet. Er beruft und beaufsichtigt den Leiter und entscheidet über das Budget des Fonds/der Stiftung.

Bei den kulturellen Aktivitäten des Fonds handelt es sich vorrangig um neue, zusätzliche Projekte mit internationaler Ausstrahlung und um solche, die bereits bestehende Institutionen oder Projekte ein deutlich höheres Niveau entwickeln lassen, das sich an einem internationalem Maßstab orientiert. Solche Projekte sollen in Frankfurt und in den teilnehmenden Gebietskörperschaften stattfinden.

Bei der Auswahl der Projekte wird sich die Kultur gGmbH und insbesondere der Fond/die Stiftung davon leiten lassen, folgende Stärken der Region weiter als Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Regionen auszubauen:

Die spezifische Qualität der Kulturlandschaft an Rhein und Main soll stärker herausgearbeitet und kommuniziert werden.
Ein Wesensmerkmal der Region in Geschichte und Gegenwart ist die Internationalität, die überall Kultureinrichtungen und Veranstaltungen prägt (in der bildenden Kunst, den Museen, in darstellender Kunst und Musik, in Literatur und Medien).
Die kulturelle Vielfalt der Region kann anhand von Schwerpunktthemen deutlich gemacht werden.
Die Region soll sich als Wissensregion und Bildungsregion profilieren.  
Die Jugend soll als Zielgruppe besonders angesprochen und gefördert werden.
Literatur und Medien sind schon heute Kultur- und Wirtschaftszweige der Region mit internationalem Renommee, deren Ausstrahlung verstärkt werden sollte.

Kultur GmbH und Kulturfond/Stiftung sollen ein Verbundsystem der kulturellen Einzelereignisse der Region initiieren, das die regionale Vielfalt erfahrbar macht. Zugleich wird vorrangig ein gemeinsames Marketing der Kultur in der Region aufgebaut, das jedem Interessenten im Inland und auch im Ausland optimale Transparenz für alle kulturellen Ereignisse liefert.

Empfehlungen der Mediationsgruppe für die Zeit nach dem 1. 1.2007









Kulturregion Frankfurt-Rhein-Main		Dezember 2006

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Details

Vorlagen-Nr.
2007/0561
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.09.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00