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3541/2023

Offenlage vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 69472/01, Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln Mülheim

Mitteilung Ausschuss 21.11.2023

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 30.11.2023, TOP 17.5

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage_1_Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage_2_Begründung_zur_Offenlage

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Ansehen

Anlage_4_Blatt_1_vorhabenbezogener_Bebauungsplan-Entwurf_unmaßstäblich

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Ansehen

Anlage_6_Blatt_3_Vorhaben- und Erschließungsplan_Entwurf_unmaßstäblich

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Ansehen

Anlage_7_Blatt_4_Ansichten_unmaßstäblich

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Ansehen

Anlage_5_Blatt_2_Festsetzungen_unmaßstäblich

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Ansehen

Anlage_3_textliche_Festsetzungen

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

5805 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
Vorlagen-Nummer 21.11.2023 
 3541/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.11.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023 
Offenlage vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 69472/01, Arbeitstitel: 
Lindgens-Areal in Köln Mülheim 
Anlass und Ziel: 
Das Lindgens-Areal ist Teil des städtebaulichen Planungskonzeptes "Mülheimer Süden inklu-
sive Hafen", das eine nutzungsstrukturelle, städtebauliche und freiraumplanerische Perspek-
tive für die größte innerstädtische Konversionsfläche Kölns aufzeigt. Das Verfahren wurde sei-
nerzeit durchgeführt, um eine planvolle Entwicklung und Neustrukturierung der ehemals in-
dustriell genutzten Flächen im Mülheimer Süden anzustoßen. Die angespannte Situation auf 
dem Kölner Wohnungsmarkt, der Nutzungsdruck auf Flächen im Innenbereich und der abseh-
bare zusätzliche Wohnraumbedarf einer wachsenden Kölner Bevölkerung waren weitere 
Gründe, das zentral gelegene Gebiet, dem stadtentwicklungspolitisch eine hohe Bedeutung 
zukommt, einer abgestimmten Gesamtentwicklung zuzuführen. 
Das Lindgens Areal wird nach dem erfolgten abgeschlossenen Rückbau der ehemaligen Pro-
duktionsstätten der Firma Penox entsprechend dem städtebaulichen Planungskonzept neu 
geordnet. Nutzungsstrukturell soll eine Mischnutzung aus Wohnen und nicht wesentlich stö-
rendem Gewerbe festgesetzt werden. Durch die Mischnutzung sowie die Schaffung gestalte-
ten Platzes am neuen Hochpunkt mit ansprechender Gestaltung soll ein belebtes und urbanes 
Quartier entstehen.  
 
Die städtebaulichen Entwürfe wurden laufend mit der ständigen Jury abgestimmt. 
 
Ziel der Planung ist es, durch die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ergänzung und zeitgemäße Weiterentwick-
lung des von großen Solitärbauten und Industriehallen geprägten Areals, unter weitest gehen-
dem Erhalt des alten Gebäudebestands, zu schaffen.  
Entsprechend dem Flächennutzungsplan wird ein Gewerbegebiet und Urbanes Gebiet festge-
setzt, weiterhin für die 6-gruppige Kindertagesstätte eine Fläche für Gemeinbedarf. 
Es sind 406 Wohneinheiten, davon ein Teil geförderter Wohnungsbau, neben den Büro- und 
Gewerbeflächen in einer Größenordnung von ca. 24.000 qm, vorgesehen. 
Vor dem geplanten Hochpunkt Ecke Hafenstraße/Auenweg entsteht ein öffentlicher Platz. Im 
Hochpunkt selbst sind Gastronomie, Einkaufsmöglichkeiten sowie Wohnen vorgesehen. 
 
Die fußläufige Durchquerung zum Rhein Boulevard, die Erschließung aber auch die Umset-
zung des Mobilitätskonzeptes sowie der Umgang mit dem Hochwasser wurden gutachterlich 
untersucht und werden planungsrechtlich gesichert. 
 
Am 25. April 2023 wurde im Lokschuppen der aktuelle Planungsstand, auch mit dem neuen 
Hochpunkt, im Rahmen einer Öffentlichkeitsveranstaltung vorgestellt.

2 
 
 
Die Offenlage soll Anfang Dezember bis Mitte Januar erfolgen. 
 
Verfahrensablauf und Vorberatung: 
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22.01.2015 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst 
und im Amtsblatt am 11.03.2015 veröffentlicht. 
Für das Bebauungsplan Verfahren wurde im Februar 2015 Beteiligung der Dienststellen sowie 
Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand am 28. Januar 2015 statt. 
Es kam zu Verzögerungen, da die Verkehrsströme in Mülheim und Deutz intensiv gutachter-
lich untersucht werden mussten. Im Resultat wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet und mit 
den Fachdienststellen abgestimmt.  
Die Träger öffentlicher Belange sowie die Dienststellen wurden dann gemäß § 4 Abs.2 BauGB 
in der Zeit vom 17. Dezember 2020 bis zum 26. Februar 2021 beteiligt. 
 
Am 25. April 2023 wurde im Lokschuppen der aktuelle Planungsstand, auch mit dem neuen 
Hochpunkt, im Rahmen einer Öffentlichkeitsveranstaltung vorgestellt. 
 
Da unter anderem das Thema Hochwasserschutz sehr lange mit den Fachämtern, den Stadt-
entwässerungsbetrieben sowie der Bezirksregierung diskutiert wurde, kann erst jetzt die Of-
fenlage erfolgen. 
 
Die Einhaltung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln (KLL) erfordert eine frühe Be-
rücksichtigung dieser Belange im Planungsverfahren. Entsprechend wurde der Stichtag für die 
Berücksichtigung der KLL so gewählt, dass Bebauungsplan Verfahren, für die eine Behörden-
beteiligung gemäß § 4 Abs.2 BauGB bereits durchgeführt wurde, die also mithin in einem sehr 
konkreten und fortgeschrittenen Planungsstadium sind, die Anforderungen nicht erfüllen müs-
sen. Voraussichtlich wäre in diesen Verfahren ein aufwändiger und erheblicher, zeit- und kos-
tenintensiver Änderungsaufwand erforderlich, um die Anforderungen der KLL einzuhalten. 
Entsprechend ist als Stichpunkt für die Frage, ob die KLL anzuwenden sind oder nicht, immer 
die erste Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs.2 BauGB zu sehen. Die Durchführung eine 
zweiter (wiederholten) Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB hat keine Auswirkun-
gen auf die Anwendung der KLL. 
Die geplante Dachbegrünung trägt zu einer erhöhten Dämmung von Dachflächen bei und da-
mit zur Emissionsminderung. Die Plangebäude werden entsprechend den dann aktuellen An-
forderungen bundes- und landesgesetzlicher Vorgaben zum Klimaschutz errichtet und mit mo-
dernen Heizungsanlagen betrieben. Damit wird der Ausstoß von Treibhausgasemissionen ge-
genüber dem heutigen Zustand deutlich reduziert. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Begründung zur Offenlage 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 Blatt 1: vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf/unmaßstäblich 
Anlage 5 Blatt 2: textliche Festsetzungen/unmaßstäblich 
Anlage 6 Blatt 3: Vorhaben- und Erschließungsplan Entwurf/unmaßstäblich 
Anlage 7 Blatt 4: Ansichten / unmaßstäblich 
 
Gez. Greitemann

Anlage_1_Geltungsbereich

386 Zeichen

32358
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
0 5025 100 150 Meter N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69472 /01
Lingens-Areal
in Köln - Mülheim
Maßstab  1 : 2 500

Anlage_2_Begründung_zur_Offenlage

384954 Zeichen

Anlage 2
/ 2 
Begründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 69472/01 
Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim 
1. Anlass und Ziel der Planung
Das Lindgens-Areal ist Teil des städtebaulichen Planungskonzeptes "Mülheimer Süden inklusive Ha-
fen", das eine nutzungsstrukturelle, städtebauliche und freiraumplanerische Perspektive für die 
größte innerstädtische Konversionsfläche Kölns aufzeigt. Das Verfahren wurde seinerzeit durchge-
führt, um eine planvolle Entwicklung und Neustrukturierung der ehemals industriell genutzten Flächen 
im Mülheimer Süden anzustoßen. Die angespannte Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt, der 
Nutzungsdruck auf Flächen im Innenbereich und der absehbare zusätzliche Wohnraumbedarf einer 
wachsenden Kölner Bevölkerung waren weitere Gründe, das zentral gelegene Gebiet, dem stadtent-
wicklungspolitisch eine hohe Bedeutung zukommt, einer abgestimmten Gesamtentwicklung zuzufüh-
ren. 
Das Lindgens-Areal soll nach dem abgeschlossenen Rückbau der ehemaligen Produktionsstätten  
der Firma Penox entsprechend dem städtebaulichen Planungskonzept "Mülheimer Süden inklusive 
Hafen"1 baulich und freiräumlich neu geordnet werden. Nutzungsstrukturell soll  eine Mischnutzung 
aus Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe festgesetzt werden. Durch die Mischnutzung 
sowie die Schaffung eines neuen Platzes mit ansprechender Gestaltung soll ein belebtes und urba-
nes Quartier entstehen.  
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1. Abgrenzung des Plangebiets 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim, in der Gemarkung Mülheim, Flur 6. 
Das Plangebiet umfasst das Lindgens-Areal mit dem größten Teil der ehemaligen Produktionsstätten 
der Firma Lindgens & Söhne GmbH & Co. KG  sowie angrenzende städtische Grundstück sflächen 
(Teilflächen der öffentlichen Grünfläche des Rheinboulevards, der Hafenstraße, der Deutz-Mülheimer 
Straße sowie des Au enwegs). Es wird begrenzt von der Straßenmitte der Deutz-Mülheimer Straße 
im Osten, der Straßenmitte des Auenwegs im Süden, dem Rheinboulevard bzw. dem 100-m-Schutz-
radius der im Mülheimer Hafen liegenden 1-Kegel-Schiffe im Westen sowie von der Fußgängerbrücke 
über das Hafenbecken („Katzenbuckel“) im Norden. Diese Abgrenzung entspricht dem Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 69472/01 – Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-
Mülheim. 
Das westliche Grundstück der Firma Lindgens & Söhne GmbH & Co. KG umfasst das Flurstück 1071 
mit einer Gesamtfläche von rund 17.740 m². Das östliche Plangrundstück umschließt die Flurstücke 
792 und 1072 mit einer Fläche von rund 21.950 m², von denen Teile in eine öffentliche Platzfläche im 
Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße umgewandelt bzw. der öffentlichen Verkehrsfläche der 
Deutz-Mülheimer Straße zugeschlagen werden sollen. 
1  (vgl. Ratsinformationssystem Köln, Beschlussvorlagen 0687/2013 und 2171/2013)

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Darüber hinaus umfasst das Plangebiet die städtischen Flurstücke 793 und 2244/166 sowie Teile der 
städtischen Flurstücke 176/2, 931, 963, 964 und 1199 mit einer Gesamtfläche von rund 10.500 m². 
Summiert umfasst der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Fläche von 
rund 5,02 ha.  
 
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entspricht zugleich 
der Abgrenzung des Vorhaben- und Erschließungsplans. Der Vorhaben- und Erschließungsplan um-
fasst somit, neben den Flächen im Eigentum des Vorhabenträgers, auch Flächen im Eigentum der 
Stadt Köln. 
 
 
2.2. Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung 
 
2.2.1. Bebauung und Nutzungen im Plangebiet 
 
Der Plangebietsteil östlich der Hafenstraße umfasst eine Reihe unterschiedlich großer und zum Teil 
unter Denkmalschutz stehender ehemaliger Produktions- und Garagenhallen in Backsteinarchitektur. 
Die Gebäude wurden in Teilen bereits umgenutzt, unter anderem in das Tagungszentrum Harbour 
Club des Hotels The New Yorker. Weitere Hallen sind durch gewerbliche Nutzungen, wie Büro- und 
Lagerflächen, belegt. An der Deutz-Mülheimer Straße befindet sich zudem ein viergeschossiges Ge-
bäude als vereinzelter Teil einer Blockrandbebauung. Hier sind verschiedene Künstlerateliers unter-
gebracht.  
 
Das Areal westlich der Hafenstraße beinhaltet zwei größere ehemalige Produktionshallen, die mit 
ihrer historischen Backsteinarchitektur erhaltenswerten Gestaltwert haben. Sie sind bereits teilweise 
durch neue Nutzungen belegt (Tagungszentrum Dock² mit Schwerpunkt auf hybriden digital-analogen 
Veranstaltungen, Grillfachhandel Santos). Auch die übrigen Bestandsgebäude werden derzeit vor 
allem gewerblich genutzt. Die nördliche Brachfläche wird derzeit als Lagerfläche zwischengenutzt. 
 
 
2.2.2. Baudenkmäler im Plangebiet 
 
Die Ursprünge der ehemaligen Arbeits - und Produktionsstätte der Firma Lindgens & Söhne gehen 
auf das Jahr 1851 zurück. Die Deutz-Mülheimer Straße ist geprägt durch beidseitig vorhandene groß-
räumige Fabrikanlagen. Entlang der Hafenstraße ist dieser Charakter unter anderem durch die vier-
schiffige Bleioxidhalle wiederzufinden. Das Lindgens -Areal stellt einen essenziellen Bestandteil der 
Industrialisierungsgeschichte Mülheims dar. 
 
Innerhalb des Plangebiets stehen folgende Bauwerk e unter Denkmalschutz  gemäß § 3 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG):  
 
Deutz-Mülheimer Straße 173 (Denkmallistennummer 8621): Industriedenkmal, bestehend aus meh-
reren geschützten Hallen (Gruppe Hallen Nr. 60, 72 und 75; Halle 91: ehemalige Mennigehalle). 
 
In der Begründung dazu heißt es: „ Das Ensemble, bestehend aus drei Hallen des späten 19. Jahr-
hunderts (Bleirohrhalle, Drehtrommel-Ofenraum und Garage) und einer großen Fabrikationshalle von 
1912/1922 (Mennigehalle), ist ein Dokument für das historische Bauschaffen  eines sich stetig aus-
weitenden großindustriellen Produktionsbetriebes. Die qualitätvolle Gestaltung lässt das Bestreben 
der Bauherren nach einer jeweils zeitgemäßen Gestaltung der gebauten Umwelt erkennen. Das Ge-
bäudeensemble ist sowohl wegen seiner Bedeutung für die Entwicklung des Industrieprozesses als 
auch für die Geschichte der über mehrere Jahre entwickelten Industriekultur erhaltenswert. Als Do-
kument der Architektur des 19. und frühen 20. Jahrhunderts sind die Gebäude schützenswerte Ob-
jekte im Ortsteil Mülheim und unverzichtbarer Bestandteil der städtisch geprägten Industriekultur und

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Baukunst in Köln. Besonders ortsprägend sind die großmaßstäblichen, geschlossenen Backsteinfas-
saden der Hallen entlang der Hafenstraße. Die denkmalgeschützten Gebäude sollen im Rahmen des 
vorliegenden Vorhabens erhalten werden.“ 
 
 
Abbildung 1: Vermesserlageplan mit Darstellung der Bestandsgebäude + Baudenkmale 
 
Nördlich angrenzend an das Plangebiet schließt das Industriedenkmal Deutz-Mülheimer Straße 183 
(Denkmallistennummer 8572) sowie das Denkmal Mülheimer Hafen ohne Hausnummer (Hafenbrü-
cke/Katzenkopfbrücke) mit der Denkmallistennummer 5048 an.  
 
Südlich des Auenwegs, benachbart zum Geltungsbereich, stehen die Industriedenkmäler Deutz-Mül-
heimer Straße 147-153 (Denkmallistennummer 6479) sowie Deutz -Mülheimer Straße 200 und 203 
(Denkmallistennummern 6480, 7945 und 1160). 
 
 
Magazin 
Mennigehalle 
(denkmalgeschützt) 
Walzenhalle 
Bleirohrhalle 
(denkmalgeschützt) 
Kantine 
Lokschuppen 
Zinkstaubhalle

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2.2.3. Bebauung und Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets 
 
Das nördlich angrenzende, in sich geschlossene und verdichtete Wohnquartier ist durch eine ver-
gleichsweise homogene Nachkriegsbebauung in Blockrandbauweise geprägt. Unmittelbar nördlich 
des Plangebiets wurde zuletzt das Grundstück der ehemaligen Fabrik Lindgens Druckfa rben entwi-
ckelt. Die denkmalgeschützte Halle aus dem Jahr 1950/51 wurde erhalten und planungsrechtlich als 
Gewerbegebiet (GE) für nicht störendes Gewerbe festgesetzt. Nördlich davon sind eine Grünfläche 
als Bestandteil des Grünzugs Mülheim Süd sowie eine Wohnbebauung entstanden. 
 
Westlich angrenzend liegt der Mülheimer Hafen , der als einziger Hafen auf Kölner Stadtgebiet ein-
schließlich seiner Wasserfläche (Hafenbecken) Bestandteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßenge-
setz (WaStrG) gewidmeten internationalen Wasserstraße Rhein ist. Auch nach Einstellung des Gü-
terumschlages (der Schwerlastkran wurde 2005 abgebaut, die Gleise der von de r Häfen und Güter-
verkehr Köln (HGK) betriebenen Hafenbahn sind seit längerem stillgelegt) kommt dem Mülheimer 
Hafen auch künftig erhebliche Bedeutung als notwendige Hafenanlage – insbesondere für die ver-
stärkte Nutzung als Nachtliegehafen zu. Im Mülheimer Hafen sind im Rahmen seiner gesetzlich fest-
gelegten Schutzhafen-Funktion 60 Liegeplätze für Binnenschiffe nachgewiesen. Diese Lie geplätze 
werden bei einer Einstellung des Schiffsverkehrs auf dem Rhein (z.B. bei Hochwasserstand über 8,30 
m oder Havarie) benötigt (siehe Abschnitt 3.4.11. – Sicherheitsabstände für Liegestellen von Kegel-
schiffen). Weiterhin wird der Hafen durch hafenaffine Betriebe genutzt. Wesentlicher Bestandteil des 
Hafens ist ein bestehender Werftbetrieb mit stark Lärm emittierenden Nutzungen, die sich zusammen 
mit den erforderlichen Sicherheitsabständen der Kegelschiff-Liegeplätze insbesondere auf eine Nut-
zung zu Wohnzwecken entlang der Hafenkante auswirken. 
 
Auf dem Areal der ehemaligen Motorenwerke der Deutz AG auf der gegenüberliegenden Seite der 
Deutz-Mülheimer Straße sind Teile der unter Denkmalschutz stehenden Hallen bereits leer gezogen. 
In anderen Gebäuden haben sich neue Gewerbebetriebe angesiedelt, wie das Einzelhandelsunter-
nehmen Beeline GmbH an der Grünstraße 1. Das gesamte Areal wird in den nächsten Jahren gemäß 
dem Entwurfskonzept des Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ entwickelt.  
 
Das weitgehend durch Bestandsgebäude geprägte  so genannte „Otto-Langen-Quartier“ (vormals 
„Gießereigelände“) umfasst ein weiteres ehemaliges Produktionsgelände der Deutz AG südlich des 
Auenwegs, das 2002 stillgelegt wurde. In der angrenzenden, teilweise denkmalgeschützten Bürobe-
bauung Deutz-Mülheimer Straße 147-149 war bis zum Umzug nach Porz die Hauptverwaltung der 
Deutz AG untergebracht. Auch hier soll eine Entwicklung des Geländes nach dem oben  genannten 
Entwurfskonzept stattfinden, wobei ein Großteil des Gebäudebestands erhalten werden soll. 
 
Südlich des Gießereigeländes schließt die Fläche des „Cologneo“ (vormals „Euroforum“) an. Die di-
agonal verlaufende ICE-Trasse trennt das Gelände in die beiden Bauabschnitte mit den Bezeichnun-
gen „Cologneo I“ (Bereich südlich der Bahntrasse und nördlicher Grünzug mit Villa Charlier) und „Co-
logneo II“ (nördlich der Bahntrasse). Der Bereich des Cologneo I (vormals „Euroforum Nord“) befindet 
sich bereits in der  Realisierung. Wie im Lindgens-Areal sollen gemäß dem Konzept des Werkstatt-
verfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ auch auf den angrenzenden Plangebieten lebendige 
urbane Quartiere mit einer gemischten Nutzung aus Wohnen, Gewerbe und weiteren Funktion en 
entstehen.  
 
 
2.2.4. Soziale Infrastruktur 
 
2.2.4.1. Kindertagesstätten 
 
Im Umfeld des Plangebiets befinden sich u nter anderem Kindergärten in der Schleiermacherstraße 
und in der Ulitzkastraße (Stegerwaldsiedlung ) sowie die neu geschaffene Kindertagesstätte in der 
erweiterten Villa Charlier an der Deutz-Mülheimer Straße.

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2.2.4.2. Grundschulen 
 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen mit verschiedener Schulart sind die Gemein-
schaftsgrundschule (GGS) Ferdinandstraße und die Katholische Grundschule (KGS) Horststraße. 
Darüber hinaus gibt es weitere Grundschulen an der Mülheimer Freiheit, in der Straße Langemaß 
sowie in der Kopernikusstraße in Buchforst. 
 
 
2.2.4.3. Weiterführende Schulen 
 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Gymna sien sind das Hölderlin-Gymnasium in der Graf-Adolf-
Straße, das Genoveva-Gymnasium in der Genovevastraße und das Rhein -Gymnasium in der Düs-
seldorfer Straße (alle im Stadtteil Mülheim).  
 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Realschulen sind die Johann -Bendel-Realschule in der Dan-
zierstraße, die Elly-Heuss-Knapp-Realschule in der Fürstenbergstraße sowie die Realschule Lasal-
lestraße (alle im Stadtteil Mülheim). 
 
Die dem Plangebiet nächstgelegene Hauptschule im Stadtteil Mülheim ist die Hauptschule in der 
Tiefentalstraße. Darüber hinaus liegt die Nelson-Mandela-Schule in Köln-Buchheim in der Nähe des 
Plangebiets. 
 
Die nächsten Gesamtschulen befinden sich am Rendsburger Platz (11. Gesamtschule Köln-Mülheim) 
und am Pfälzischen Ring (Gesamtschule Mülheim) sowie in den Stadtteilen Holweide (Gesamtschule 
Holweide) und Höhenhaus (Willy-Brandt-Gesamtschule). 
 
 
2.2.5. Nahversorgung 
 
Im direkten Umfeld des Plangebiets befinden sich das Nahversorgungszentrum Stegerwaldsiedlung, 
welches sich zum Großteil entlang der Deutz-Mülheimer Straße erstreckt, sowie das Bezirkszentrum 
Wiener Platz / Frankfurter Straße. Darüber hinaus befindet sich unweit des Standorts auch das Stadt-
teilzentrum Deutz rund um die Deutzer Freiheit.  
 
 
2.2.6. Begrünung / Freiraum 
 
Das Plangebiet ist zum überwiegenden Teil  versiegelt. Auf dem Grundstück sowie im öffentlichen 
Straßenraum der Deutz-Mülheimer Straße befinden sich ca. zwei Dutzend schutzwürdige Bäume ge-
mäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Bäume sollen größtenteils erhalten werden. 
 
Unmittelbar angrenzend befindet sich im Westen des Plangebiets der neue Rheinboulevard mit groß-
zügigen Grünflächen. Dieser stellt eine Wege- und Freiraumverbindung entlang des Rheins bzw. des 
Mülheimer Hafens her. Er dient auch als Verknüp fung zu den westlich und südlich des Mülheimer 
Hafens anschließenden Grünflächen Jugendpark und Rheinpark. Quer dazu sollen die bereits lange 
geplanten und auch im Rahmen des Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ vorge-
sehenen Freiraumachsen „Grünzug Mülheim Süd“ (unmittelbar nördlich des Plangebiets) und „Grün-
zug Charlier“ (südlich des Plangebiets, nördlicher Abschluss des „Cologneo“-Quartiers) als Grünflä-
chen dienen und die östlichen Stadtteile mit dem Rheinboulevard verknüpfen.

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2.3. Erschließung 
 
2.3.1. Äußere Verkehrserschließung 
 
2.3.1.1. Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
 
Das Plangebiet ist über die Deutz-Mülheimer Straße und den Auenweg an das örtliche und überörtli-
che Verkehrsnetz angebunden. Die zentral im Plangebiet verlaufende Hafenstraße schließt im Süden 
an den Auenweg an, im Norden wird eine Durchfahrt zur Deutz -Mülheimer Straße durch Poller ver-
hindert. Die Erschließung erfolgt derzeit über Grundstückszufahrten an der Deutz-Mülheimer Straße, 
der Hafenstraße und dem Auenweg.  
 
In direkter Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich eine Station des Carsharing-Anbieters Cam-
bio. Stationen der Anbieter Flinkster und Ford -Carsharing befinden sich am Bahnhof Mülheim. Die 
Hafenstraße befindet sich innerhalb der Geschäftsgebiete der stationsungebundenen Carsharing-
Anbieter Share Now  und Miles. Das Angebot an Carsharing kann so mit als befriedigend bewertet 
werden (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 20.07.2022). 
 
 
2.3.1.2. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
 
Aufgrund der bisherigen Nutzung durch großflächige Industrieunternehmen bestand im Gebiet keine 
kleinteilige ÖPNV-Erschließung. Als erster Schritt zur Verbesserung der Situation wurde die neue 
Bushaltestelle „Auenweg“ auf Höhe der Deutz -Mülheimer Straße 165 eingerichtet. Gemäß dem im 
Nahverkehrsplan Köln 2017 festgelegten Einzugsradius für Bushaltestellen im Kernstadtbereich von 
300 m liegt das Plangebiet vollständig im Einzugsbereich der Bushaltestelle „Auenweg“ (vgl. Brenner 
Bernard GmbH, Köln, 20.07.2022). Hier verkehrt die Linie 150 (im 20-Minuten-Takt im Hauptverkehrs-
zeitraum), welche das Plangebiet mit der Innenstadt sowie dem Mülheimer Zentrum verbindet.  
 
Die nächste Stadtbahnhaltestelle ist die Haltestelle „Grünstraße“ der Linie 4. Sie befindet sich am 
Bergischen Ring / Ecke Rendsburger Platz und liegt somit etwas außerhalb des im Nahverkehrsplan 
Köln 2017 definierten Einzu gsradius für Stadtbahnen innerhalb des Kernstadtbereiches von 400 m 
(vgl. Bernard Gruppe, Köln, 20.07.2022). Die nächste S -Bahn-Haltestelle „Köln-Buchforst“ befindet 
sich weiter östlich am Nordrand des Stadtteils Buchforst. Auch diese liegt damit außerhalb des im 
Nahverkehrsplan Köln 2017 für S-Bahnen im Kernstadtbereich definierten Einzugsradius von 800 m. 
Dennoch kann dieser Haltepunkt für die Bewohner attraktiv sein, da er mit dem Fahrrad nur etwa 5 
Minuten entfernt ist und Verbindungen in und außerhalb Kölns ermöglicht. 
 
Trotz der vorhandenen Defizite wurde die ÖPNV-Erschließung des Plangebiets vom Rat der Stadt 
Köln als überdurchschnittlich bewertet. Zudem ist mit der Einführung der zusätzlichen Stadtbahnli-
nie auf der Deutz-Mülheimer Straße der Ausbau des ÖPNV geplant (siehe Abschnitt 4.5.1.2. Öffent-
licher Personennahverkehr).  
 
 
2.3.1.3. Fuß- und Radverkehr 
 
Neben den straßenbegleitenden Fuß - und Radwegeverbindungen entlang der Deutz -Mülheimer 
Straße, des Auenwegs und der Hafenstraße besteht mit dem Rheinboulevard eine weitere bedeut-
same Wegeverbindung. Darüber hinaus sind im Jugendpark Fußwegeverbindungen entlang des 
Rheins bzw. entlang des Hafenbeckens vorhanden, die über eine Fußgängerbrücke, den so genann-
ten „Katzenbuckel“, an den Rheinboulevard bzw. die Hafenstraße angebunden sind. Weitere Wege-
verbindungen sollen zukünftig im Grünzug Mülheim Süd sowie im Grünzug Charlier entstehen.

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Insgesamt kann die Situation für den Fußverkehr noch deutlich durch ausreichend breite G ehwege, 
die von parkenden Kfz freigehalten werden und der Schaffung von ausreichend Querungsmöglich-
keiten verbessert werden. Im Zuge der Umgestaltung der Deutz -Mülheimer Straße für den Bau der 
Stadtbahn wird sich der Straßenquerschnitt ändern und die Belange des Fußverkehrs werden stärker 
berücksichtigt. Eine Verbesserung der Situation ist mit Umsetzung der Planung der Stadtbahnanbin-
dung Mülheim Süd zu erwarten. 
 
Das Radverkehrsnetz NRW führt am Rhein entlang direkt durch das Plangebiet, somit ist mit einem  
erhöhten Radverkehrsaufkommen zu rechnen. Direkt am Rhein entlang führt zudem ein gemeinsa-
mer Geh- und Radweg. Der Auenweg verfügt beidseitig über breite gemeinsame Geh- und Radwege. 
Auf der Deutz-Mülheimer Straße wird der Radverkehr im Mischverkehr geführt. Das Radverkehrsnetz 
ist an die Mülheimer Brücke und die Zoobrücke angebunden, die linksrheinische Seite wird demnach 
mit angebunden.  
 
Insgesamt kann die Situation für den Radverkehr insbesondere an den Knotenpunkten und an den 
Querungsstellen verbessert werden. Im Zuge der Umgestaltung der Deutz-Mülheimer Straße für den 
Bau der Stadtbahn wird sich der Straßenquerschnitt ändern und die Belange des Radverkehrs wer-
den stärker berücksichtigt, so dass eine Verbesserung zu erwarten ist. 
 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geschäftsgebietes des Bikesharing-Anbieters Call a Bike 
und innerhalb des Geschäftsgebietes des Anbieters Tier. Das Geschäftsgebiet des Anbieters Leihrad 
KVB führt über die Deutz-Mülheimer Straße, deckt aber nicht das komplette Plangebiet ab. Das An-
gebot an Bikesharing ist somit ausbaufähig (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 20.07.2022).  
 
Eine weitere Verknüpfungsmöglichkeit zwischen den Verkehrsmitteln bietet das E -Scooter-Sharing. 
Das E-Scooter-Angebot ist als sehr gut zu bewerten (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 20.07.2022). 
 
 
2.3.2. Wasser-/Energieversorgung 
 
Das Plangebiet ist über die Deutz-Mülheimer Straße, den Auenweg und die Hafenstraße an das Lei-
tungsnetz der Rheinenergie AG angeschlossen und wird dadurch mit Strom, Wasser und Wärm e 
versorgt. 
 
 
2.3.3. Abwasserentsorgung 
 
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Die Ver- und Entsor-
gung des Gebiets ist durch die vorhandenen Leitungen in den umgebenden Straßen gesichert. Es ist 
vorgesehen, das Planungsgebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Schmutzwasser und das klär-
pflichtige Niederschlagswasser werden dem Abwasserkanal DN 1400/1560 in der Deutz -Mülheimer 
Straße zugeführt. Da in der Hafenstraße kein Schmutz- bzw. Mischwasserkanal vorhanden ist, ist die 
Entsorgung des Schmutzwassers der Anlieger auf der Rheinseite der Hafenstraße mittels eines Va-
kuum- bzw. Druckleitungssystems geplant. Das anfallende nicht klärpflichtige Niederschlagswasser 
des Plangebietes soll, nach Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) Köln, auf den 
vorhandenen Regenwasserkanal in der Hafenstraße (hier nur gedrosselte Einleitung möglich) und 
den Mischwasserkanal in der Deutz-Mülheimer Straße aufgeteilt werden. 
 
Das Gelände liegt außerhalb der Wasserschutzzone.   
 
 
2.3.4. Bodensituation 
 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich zwei Flächen, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst 
sind. Dies sind der Altstandort der Firma Lindgens (Nr. 901281) sowie eine Altablagerung/Auffüllung

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(Nr. 901265) im südlichen Teil des Plangebiets. Beide Flächen wurden nachrichtlich in die Planzeich-
nung des Bebauungsplans übernommen. Darüber hinaus wurde der Boden im Rahmen eines Gut-
achtens (vgl. Kühn Geoconsulting, Bonn, Januar 2016) auf Altlasten untersucht. Auf Grundlage de r 
Ergebnisse wurden erforderliche Maßnahmen für die Umsetzung der Planung definiert (siehe Ab-
schnitt 5.5.2.11. – Umweltbericht – Altlasten).  
 
Im direkten Umfeld befinden sich weitere Altlastenverdachtsflächen im Bereich des nördlich angren-
zenden Altstandorts der Firma Lindgens Druckfarben (Nr. 901231 und 901231_001) sowie im Bereich 
der südlich des Auenwegs und östlich der Deutz-Mülheimer Straße gelegenen Altstandorte der Firma 
Deutz AG (Nr. 90124 und 90124_003). Unmittelbar westlich an das Plangebiet angr enzend im Be-
reich des Mülheimer Hafens enthält das Altlastenkataster eine stoffliche Bodenveränderung (Nr. 
901249).  
 
 
2.4. Alternativstandorte 
 
Bei der Planung handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Industriebra-
che im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Aufgrund ihrer zentralen Lage im Stadtgebiet 
unmittelbar an der Deutz-Mülheimer Straße ist diese Fläche für eine Bebauung mit angemessen ver-
dichteten Wohn- und Gewerbebauten ideal geeignet. Auf eine Untersuchung von Alternativstandorten 
konnte daher verzichtet werden. 
 
 
2.5. Planungsrechtliche Situation 
 
Für das Plangebiet existieren drei Fluchtlinienpläne. Entlang der westlichen Kante der Deutz-Mülhei-
mer Straße gilt der Fluchtlinienplan 5122, für die nördliche Kante des Auenweges der Fluchtlinienplan 
5190 und für die Hafenstraße der Fluchtlinienplan 5127.  Die bestehenden Fluchtlinienpläne werden 
durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan  innerhalb dessen Geltungsbereichs überplant und 
ersetzt. 
 
 
 
3. Planungsvorgaben 
 
 
3.1. Regionalplan  
 
Im Regionalplan ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. In den allge-
meinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflächen, Dienst-
leistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwickelt werden.  
 
Entlang der Deutz-Mülheimer Straße mit einem abknickenden Verlauf auf Höhe der einmündenden 
Danzierstraße bis zur Stadtbahnhaltstelle „Grünstraße“ ist im Regionalplan ein Schienenweg für den 
überregionalen und regionalen Verkehr als Bedarfsplanmaßnahme dargestellt.  
 
 
3.2. Flächennutzungsplan (FNP) 
 
Im rechtskräftigen FNP ist das Plangebiet überwiegend als Industriegebiet (GI) dargestellt. Im nord-
östlichen Bereich entlang der Deutz -Mülheimer Straße ist ein schmaler Streifen als Gewerbegebiet 
(GE) dargestellt. Die industrielle Nutzung ist bereits im Bestand größtenteils aufgegeben. Entspre-
chend der vorgesehenen Nutzungen besteht die Notwendigkeit, den Flächennutzungsplan im Paral-
lelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zu ändern. Hierbei sollen westlich der Hafenstraße – bis auf 
die Baufelder 5.1a und b  (Baufeldnummern siehe Vorhaben- und Erschließungsplan), welche auch

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eine Wohnnutzung enthalten – ein Gewerbegebiet (GE) sowie im übrigen Bereich  eine gemischte 
Baufläche (M) gemäß § 1 Absatz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen werden. 
 
 
3.3. Landschaftsplan 
 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans. 
 
 
3.4. Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen 
 
3.4.1. Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord) 
 
Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwicklungsplanung 
und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB beschlossen 
worden ist, umfasst den nördlichen rechtsrheinischen Kölner Kernraum zwischen Deutzer Bahnhof 
und Bezirkszentrum Mülheim / Wiener Platz sowie den Stadtteil Buchforst. Dieses ca. 530 ha große 
Plangebiet beinhaltet unter anderem die Koelnmesse, den Mülheimer Hafen, ca. 90 ha altindustrielle 
Flächen sowie vier Wohnbereiche. 
 
Der Bereich des ehemaligen Chemieunternehmens Penox ist im Nutzungskonzept des REK-Nord als 
Gewerbe-/Industriefläche dargestellt. Für die angrenzenden Bereiche sind Büro- und Dienstleistungs-
nutzungen vorgesehen. Für den inzwischen vollzogenen Fortgang des Unternehmens sieht das REK-
Nord die Prüfung einer Umnutzung des Standortes für eine überwiegende Wohnnutzung vor.  
 
Da die Grundstücke in großen Teilen den Altstandort früherer Bleifarbenproduktion darstellen, ist vor 
einer Umnutzung von einem Bodensanierungsbedarf auszugehen. Gleiches gilt für die ehemaligen 
Fabrikbauten westlich der Hafenstraße im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet (die Hochwasser-
schutzlinie verläuft östlich der Hafenstraße).  Gemäß REK-Nord werden für diese Gebäude kaum 
Möglichkeiten für eine Umnutzung gesehen. 
  
Dem Planungsziel des REK-Nord, die Grün- und Freiraumstrukturen weiter zu vernetzen, wird durch 
die geplanten begrünten Wegeverbindungen unter anderem am nördlichen Rand des Plangebiets als 
Bestandteil des "Grünzugs Mülheim-Süd" entsprochen. Weitere öffentliche Grünflächen sind an der 
Westseite zum Rheinboulevard sowie im südlichen Bereich vorgesehen.  
 
Als verkehrliches Ziel wird im REK -Nord unter anderem die verkehrl iche Qualifizierung und Verlän-
gerung des Auenwegs zur Entlastung der Deutz-Mülheimer Straße formuliert.  
 
 
3.4.2. Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln 
 
Auch im Städtebaulichen Masterplan Innenstadt Köln des Büros Albert Speer & Partner aus dem Jahr 
2008 wird Bezug auf den rechtsrheinischen Kernraum genommen: 
 
„Während die linke Rheinseite ein überwiegend kompaktes Gefüge aus mittelalterlichen Strukturen, 
gründerzeitlichen Mustern und städtebaulichen Elementen der Nachkriegszeit aufweist, bildet sich 
auf der rechten Rheinseite eine Gemengelage aus Quartieren unterschiedlichster städtebaulicher 
Struktur, Größe und Nutzung ab. […]  
Zum Stadtraum Rhein bildet der Auenweg mit dem Strang der ICE -Trasse gegenwärtig eine für in-
nerstädtische Maßstäbe extrem vernachlässigte Zone. Hier stoßen die Rückseiten zweier komple-
mentärer Großformen aneinander (vgl. Albert Speer & Partner GmbH, Frankfurt am Main, 11/2008: 
Seite 115).“

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Als Ziel formuliert der Masterplan die städtebauliche Arrondierung der einzelnen Quartiere, ihre Ver-
netzung und die Auflösung ungestalteter Übergangsbereiche (Grauzonen). Zum Rheinraum soll sich 
die rechte Rheinseite mittel- bis langfristig als die rechte Innenstadthälfte Kölns mit einer klaren Stadt-
kante entlang einem weiten, von parkartigem Grün dominierten Uferraum entwickeln. Der Uferpark, 
der sich im Fall einer Umstrukturierung der Hafenareale nach Norden und S üden erweitern würde, 
sollte durchsetzt sein von einer hochattraktiven Solitärbebauung, die weite Blickbezüge in den Rhein-
raum eröffnet. 
 
 
3.4.3. Werkstattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ 
 
Im Mülheimer Süden ist auf brachgefallenen Flächen und in leerstehenden Industriehallen seit Jahren 
ein städtebaulicher Transformationsprozess zu beobachten. Das Werkstattverfahren „Mülheimer Sü-
den inklusive Hafen“, das im Herbst 2013 unter umfangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit, der 
Grundstückseigentümer und der Politik erarbeitet wurde, sollte einen städtebaulichen Rahmenplan 
für die Entwicklung eines gemischt genutzten und lebendigen Stadtteils liefern. Dadurch soll eine 
zusammenhängende Planung ermöglicht werden, die grundstücksbezogene „Insellösungen“ verhin-
dert. Hierzu tragen auch die im Rahmen des Werkstattverfahrens vorgesehenen „Grünfinger“ bzw. 
„Verbindungskorridore“ bei, durch die eine Vernetzung von urbanen Freiräumen und Grünstrukturen 
im gesamten Planungsraum Mülheim Süd gewährleistet werden kann. Die Entwurfsansätze wurden 
zuletzt von den Büros Bolles + Wilson und KSG in ein städtebauliches Planungskonzept zusammen-
geführt. Dieses Planungskonzept, das im September 2014 öffentlich vorgestellt wurde, bildet auch 
die Grundlage für das städtebauliche Konzept auf dem Lindgens-Areal. 
 
 
3.4.4. Denkmalschutz 
 
Die als Denkmal eingetragenen Gebäude und Gebäudeteile sollen möglichst erhalten werden (siehe 
auch Abschnitt 2.2.2. – Baudenkmäler im Plangebiet). Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes 
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein -Westfalen (Denkmalschutzgesetz – 
DSchG). 
 
 
3.4.5. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln beschlossen. 
Seine Ziele sind unter anderem die Förderung der Attraktivität der Kölner City, die Stärkung der 
Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungsfunktion und als Mittelpunkte des öffentlichen Lebens 
sowie die Steuerung der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. 
 
Zwischenzeitlich liegt eine Fortschreibung der wesentlichen Kernaussagen des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzepts vor. Dieses wurde vom Grundsatz her im Mai 2021 beschlossen. Es sieht vor, das 
„Bezirkszentrum Mülheim, Wiener Platz/Frankfurter Straße“ zu einem Bezirksteilzentrum herabzustu-
fen. Zusätzlich zu den 15 zentralen Versorgungsbereichen im Bezirk Mülheim wird das geplante Nah-
versorgungszentrum Mülheim-Süd im Kontext der perspekti vischen Quartiersentwicklung auf dem 
ehemaligen Areal der Deutz AG zur Sicherstellung der zukünftigen Versorgung der dortigen Bewoh-
nerinnen und Bewohner konzeptionell neu aus gewiesen. In dessen Versorgungsbereich liegt auch 
das Lindgens-Areal. Darüber hinaus befinden sich das Nahversorgungszentrum Stegerwaldsiedlung, 
das oben genannte Bezirksteilzentrum Wiener Platz / Frankfurter Straße sowie das Stadtteilzentrum 
Buchheimer Straße in der Nähe des Plangebiets. 
 
Weiterhin wurde zwischenzeitlich die neue Kölner Sortimentsliste vom Rat der Stadt Köln am 
09.02.2023 beschlossen, welche die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts konkretisiert und 
die Grundlage für die Festsetzungen im Einzelnen bildet. Zudem ebenfalls am 09.02.2023 eine wei-
tere Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes beschlossen.

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3.4.6. Hochwasserschutz 
 
Das Plangebiet liegt überwiegend innerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebie-
tes des Rheins. Dies gilt insbesondere für die gewerblich-industriell genutzten Grundstücke westlich 
der Hafenstraße, die vollumfänglich innerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen. Die bisherige 
Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes, welche im Amtsblatt Nr. 11 der Bezirksregierung Köln 
am 16.03.2015 veröffentlicht wurde, verlief entlang der Fassaden der Bestandsgebäude an der Ost-
seite der Hafenstraße, da hier nicht von einer Flutung im Hochwasserfall ausgegangen wurde. Im 
März 2022 wurden durch die Bezirksregierung Köln Teile des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebietes des Rheins in Köln überarbeitet. Hierbei wurde im Lindgens-Areal der Bereich östlich 
der Hafenstraße zunächst als „ergänzend vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet des 
Rheins“ neu aufgenommen. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung am 02.05.2022 
ist das geänderte gesetzlich festgesetzte Überschwemm ungsgebiet zum 01.06.2022 in Kraft getre-
ten. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Februar 1996 das Hochwasserschutzkonzept Köln als ganzheitlichen 
kommunalen Aktionsplan beschlossen. Dieser zeigt auf, wie der vorsorgende Hochwasserschutz mit 
dem Ausbau technischer Hochwasserschutzanlagen gewährleistet werde n soll. Die erforderlichen 
Rechtsgrundlagen der bestehenden Hochwasserschutzanlagen wurden mit mehreren Planfeststel-
lungsverfahren geschaffen. Allerdings stellen die planfestgestellten, technischen Hochwasserschutz-
anlagen nur einen Teil der Uferlinie des R heins auf Kölner Stadtgebiet dar. Die übrigen Bereiche 
wurden in der Umsetzungsphase des Hochwasserschutzes als „Bereiche ohne bauliche Ertüchti-
gung“ bezeichnet. Diese Uferbereiche setzen sich unter anderem zusammen aus Hochufern, Bahn-
dämmen und sonstigen Anlagen – überwiegend im Eigentum Dritter. Hierzu gehört auch der rechts-
rheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens zwischen Zoobrücke und Hafenstr. 12. Mit dem Ziel, 
hier die städtebaulichen und wasserrechtlichen Verfahren zu koordinieren, um eine zeitnahe Entwick-
lung der Flächen möglich zu machen und die Aspekte des Hochwasserschutzes adäquat zu reprä-
sentieren, wurde 2023 von den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) Köln das Hochwasserschutz-
konzept Mülheim Süd – Vom Lindgens-Areal bis zur Zoobrücke (vgl. St adtentwässerungsbetriebe 
Köln, AöR, Köln, 20.09.2023) erstellt.  
 
Basierend unter anderem auf den vorgenannten Hochwasserschutzkonzepten hat das Büro Ruiz Ro-
driguez Zeisler Blank für das Lindgens -Areal einen Wasserwirtschaftlichen Fachbeitrag für Fluss-
hochwasser als Anlage zum Bebauungsplanverfahren (vgl. Ruiz Rodriguez Zeisler Blank – Ingeni-
eurgemeinschaft für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Wiesbaden, 12.07.2023) erstellt. Die Ergeb-
nisse daraus werden im Folgenden dargestellt.  
 
Das Plangebiet liegt im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 17 Deutz – Stammheim. Danach werden die 
überflutungsgefährdeten Bereiche bis 11,90 m KP (Kölner Pegel , entspricht einem 200 -jährlichen 
Hochwasser) geschützt. Nach dem Hochwasserschutzkonzept Köln und den rechtsgültigen Planfest-
stellungsbeschlüssen befinden sich die oben beschriebenen Teile des Plangebiets im gesetzlich fest-
gesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Dieses wird durch die vorhandenen bzw. konzipier-
ten Hochwasserschutzanlagen begrenzt. An Stellen ohne Hochwasserschutz erfolgt die Festlegung 
in der Regel auf der Linie des 100-jährlichen Hochwassers (BHW 100), was der Überflutungslinie von 
11,30 m Kölner Pegel entspricht.  
 
Gemäß § 78 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Au-
ßenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in ei-
nem festgesetzten Überschwemmungsgebiet untersagt.  
 
Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2014 – 4 CN 6.12 – meint die oben 
genannte „Ausweisung neuer Baugebiete“ nur die erstmalige Ermöglichung einer Bebauung  durch 
Bauleitplanung oder städtebauliche Satzungen , während die bloße Überplanung eines faktischen

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Baugebietes auch mit einer Änderung der Gebietsart das Tatbestandsmerkmal der „Ausweisung 
neuer Baugebiete“ nicht erfüllt. Daher unterliegt die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes im Überschwemmungsgebiet vorgesehene Bebauung nicht dem Planungsverbot und ist somit 
zulässig. Zwischenzeitlich wurde der Wortlaut des § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG klarstellend geändert. 
Anders als noch § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG in der alten Fassung beschränkt jetzt schon der Wortlaut 
den Verbotstatbestand explizit auf den Außenbereich. Für das Lindgens -Areal greift § 78 Absatz 1 
Satz 1 WHG daher nicht. 
 
Unabhängig von der Zulässigkeit der Überplanung ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans im 
festgesetzten Überschwemmungsgebiet in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB insbesondere 
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger, die Vermeidung einer Beein-
trächtigung des bestehenden Hochwasserschutzes sowie die angepasste Errichtung von Bauvorha-
ben zu berücksichtigen (vgl. § 78 Absatz 3 WHG).  
 
Überdies gilt unabhängig von der Zulässigkeit der Überplanung im festgesetzten Überschwemmungs-
gebiet das Bauverbot des § 78 Absatz 4 Satz 1 WHG. Nach § 78 Absatz 5 WHG und § 84 Absatz 1 
LWG kann die zuständige Behörde hiervon abweichend die Errichtung oder Erweiterung einer bauli-
chen Anlage im Einzelfall genehmigen. Voraussetzungen hierfür sind, dass das Vorhaben 
1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von ver-
lorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,  
2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 
3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 
4. hochwasserangepasst ausgeführt wird 
 
oder wenn nach § 78 Absatz 5 Satz 2 WHG die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestim-
mungen ausgeglichen werden können. Darüber hinaus sind nach § 77 WHG festgesetzte und fakti-
sche Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Die vier oben 
genannten, im Wassergesetz aufgeführten Bedingungen müssen für eine Genehmigung durch die 
Bezirksregierung Köln von Seiten des Vorhabenträgers kumulativ erfüllt werden. In den nachfolgen-
den Abschnitten werden diese Bedingungen näher erläutert. 
 
 
3.4.6.1. Hochwasserrückhaltung 
 
Bei Normalabfluss fließt das gesamte anfallende Wasser (Abfluss) im Flussbett des Rheins ab. Erst 
wenn dieser Abfluss sich deutlich erhöht, tritt das Wasser aus dem Flussbett aus und es kommt zu 
Überflutungen auf den angrenzenden Flächen. Diese neben einem Fli eßgewässer liegenden Flä-
chen, die im Falle eines Hochwasserabflusses als Überflutungsfläche genutzt werden, bezeichnet 
man als Retentionsfläche. Die Flächen bzw. die Volumina, welche bei den jeweiligen Hochwasserab-
flüssen überflutet sind, bezeichnet man als Retentionsraum. Für die Genehmigungsbehörde, die Be-
zirksregierung Köln, ist der Bemessungswasserstand (11,30 mKP bzw. HQ100) maßgebend, aller-
dings muss für die Risikobetrachtung aufgrund des bestehenden Schutzziels auch das 200-jährliche 
Hochwasserereignis (11,90 mKP) untersucht werden.  
 
Retentionsraum, welcher durch eine Baumaßnahme im Überschwemmungsgebiet verloren geht, 
muss umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen werden.  
 
Das Lindgens-Areal befindet sich im Stadtbezirk 9 in Köln-Mülheim. Es liegt südlich der Mündung des 
Mühlheimer Hafens zwischen den Rheinkilometer 690,9 und 691,4 und lag bis zum März 2022 nur 
westlich der querenden Hafenstraße komplett im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet des Rheins.

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Im März 2022 wurden durch die Bezirksreg ierung Köln Teile des festgesetzten, gesetzlichen Über-
schwemmungsgebietes des Rheins in Köln überarbeitet. Hierbei wurde im Lindgens -Areal der östli-
che Teil der Hafenstraße als „ergänzend vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet des 
Rheins“ aufgenommen (siehe nachrichtlich übernommenes Überschwemmungsgebiet in der Plan-
zeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans). Somit muss auch der östliche Teil der Hafen-
straße nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes begutachtet werden. Diese Änderung des 
gesetzlichen Überschwemmungsgebietes hat auf die bisherigen Betrachtungen hinsichtlich der Hoch-
wasserrückhaltung keine Auswirkungen, da von Beginn an das gesamte Projektgebiet des Lindgens-
Areals als einheitliches Gebiet nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes beplant wurde.  
 
Für die Abschätzung der Hochwassergefährdung innerhalb des Stadtgebietes von Köln wurde 2013 
im Zuge der „Modernisierung und Erweiterung des EinsatzUnterstützungsSystem (EUS) Köln“ auf 
den damaligen Laserscandaten in Kombination mit den damaligen Wasserspiegellagen der Bundes-
anstalt für Gewässerkunde (BfG) die Überflutungsgefährdung für jeden Dezimeter Wasserstand von 
6,00 mKP bis 12,50 mKP hydraulisch ermittelt. Diese Ergebnisse wurden für den vorliegenden was-
serwirtschaftlichen Fachbeitrag auf Basis der aktuellen Wasserspiegellagen der BfG angepasst und 
dienen als Grundlage für die Ermittlung der Hochwasserrückhaltung. 
 
Im Rahmen der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll der Retentionsraum ver-
größert werden. Dies soll zum einen durch den Abriss bestehender Gebäude und eine Modellierung 
des Geländes westlich der Hafenstraße erfolgen. So soll das Gelände zum Hafenbecken hin abfallen, 
was den geplanten Höhen im Vorhaben- und Erschließungsplan entnommen werden kann. Eine Um-
setzung der vorgesehenen Bebauung, Erschließung und Freiraumplanung (und damit auch der ge-
planten Geländemodellierung) durch den Vorhabenträger binnen einer zeitlichen Frist wird im Durch-
führungsvertrag vereinbart. Darüber hinaus erfolgt eine hochwasserangepasste Bauweise der neuen 
Gebäude westlich der Hafenstraße.  
 
Zur Bilanzierung der möglichen Veränderung in der Hochwasserrückhaltung muss zuerst das Re-
tentionsvolumen im IST-Zustand ermittelt werden. Grundlage hierfür sind die Überflutungstiefen des 
HQ100 (Bemessungszustand) und des HQ200 (Risikobetrachtung) sowie die Abgrenzung des Un-
tersuchungsraums (Grenze des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, ohne 
die nördliche öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ ), damit e ine eindeutige 
Bilanzierung der einzelnen Retentionsvolumen möglich ist. Da innerhalb von Bestandsgebäuden kein 
Retentionsvolumen ausgewiesen werden kann, müssen diese in der Volumenbilanz gesondert be-
trachtet werden. Hierzu war eine Festlegung notwendig, um welche Gebäude es sich handelt und ob 
diese im IST-Zustand geflutet oder durch die entsprechenden Eigentümer geschützt werden. In Ab-
stimmung mit der Bezirksregierung und der StEB Köln wurde entschieden, dass die Bestandsge-
bäude des Lokschuppens (Baufeld  5.1c) und de r Zinkstaubhalle (Baufeld 5.2)  im IST-Zustand als 
geflutet anzusetzen sind, die übrigen Bestandsgebäude als geschützt.  
 
In Abstimmung mit der Bezirksregierung und der StEB Köln wurde für den IST-Zustand eine „Doku-
mentation der auszugleichenden Retentionsvolumen“ (vgl. Ruiz Rodriguez Zeisler Blank – Ingenieur-
gemeinschaft für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Wiesbaden, 2022) erstellt, welche auch die Fest-
legungen zu Gebäuden im Ausgangszustand dokumentiert. Mit Datum vom 30. 08.2022 wurde dieses 
Dokument inklusive der darin ermittelten Retentionsvolumen für den IST-Zustand durch die Bezirks-
regierung Köln für die weitere Bearbeitung bestätigt und freigegeben. Für den Ist-Zustand wurde ein 
Retentionsvolumen für das 100-jährliche Hochwasserereignis (HQ100) von ca. 23.970 m³ und für das 
200-jährliche Hochwasserereignis (HQ200) von ca. 34.270 m³ ermittelt (Gesamtvolumen abzüglich 
der geschützten Gebäude). 
 
Den planenden Architekten und den Investoren war bereits zu Beginn der Planung bewusst, dass 
das Bauen im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet besondere Anforderungen mit sich bringt. Hin-
sichtlich der Hochwasserrückhaltung wurde z.B. immer darauf geachtet, dass das durch die geplante 
Bebauung verdrängte Retentionsvolumen durch entsprechende Freiraumgestaltung und den Rück-

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bau von Bestandsgebäuden ausgeglichen werden muss. Ein zusätzliches Volumen wird unter ande-
rem durch ein im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetztes flutbares Unterge-
schoss mit einem Volumen von mindestens 2.690 m³ innerhalb eines Bereichs unterhalb der geplan-
ten Kindertagesstätte (Baufeld 2.2) und der Mennigehalle (Baufeld 2.3) zur Verfügung gestellt. Zur 
fachlichen Bewertung der wasserwirtschaftlichen Fragestellungen wurde durch das Büro trint + kreu-
der d.n.a ein Höhenstufenplan der finalen städtebaulichen Planung erarbeitet , indem anhand von 
horizontalen Höhenschichten der geplante Geländeverlauf dargestellt wird (vgl. Ruiz Rodriguez Zeis-
ler Blank – Ingenieurgemeinschaft für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Wiesbaden, 12.07.2023).  
 
In Kombination mit den vorhandenen Laserscandaten der Stadt Köln und den geplanten Höhenstufen 
wurde auf Basis der überlassenen Höhenschichten ein digitales Geländemodell für das vorliegende 
Planungskonzept aufgebaut, welches die Höhengrundlage für die Retentionsraumermittlung bildet. 
Die Höhenschichten innerhalb des Projektgebietes verlaufen wie bereits erläutert in erster Näherung 
horizontal bis zur nächsten angrenzenden Höhenschicht. Im südlichen Bereich und entlang der Ha-
fenstraße, wo die Geländehöhen unverändert bleiben, wurden die Höhen aus dem Laserscanmodell 
angesetzt. Das dadurch erarbeitete Höhenmodell für den städtebaulichen E ntwurf Lindgens-Areal 
stellt für den Planungsprozess eine grobe Abschätzung der Höhen und damit verbunden die potenzi-
ellen Überflutungsflächen inklusive des zu erwartenden Retentionsraums dar. Dieses Modell liefert 
lediglich eine ungefähre Größenordnung der zu erwartenden Retentionsvolumen, was für die Erstel-
lung einer Retentionsraumbilanz im aktuellen Planungsstadium aber ausreichend ist. 
 
Für den Plan-Zustand wurde von einer Realisierung der Planung einschließlich der Berücksichtigung 
von Gebäudeabriss und Geländeveränderungen ausgegangen. Berücksichtigt man eine zusätzliche 
Gebäudeflutung kann von einem Retentionsvolumen HQ100 für den Plan-Zustand von ca. 26.150 m³ 
ausgegangen werden, was gegenüber dem Ist -Zustand eine Vergrößerung um rund 9 % bedeutet. 
Für das HQ200 wurde mit Gebäudeflutung ein Retentionsvolumen von ca. 35.290 m³ ermittelt, was 
gegenüber dem Ist -Zustand eine Vergrößerung um rund 3 % bedeutet. Die wasserwirtschaftlichen 
Anforderungen des Wasserhaushalts- (WHG) und Landeswassergesetz (LWG) hinsichtlich der Hoch-
wasserrückhaltung werden somit erfüllt.  
 
Da für die weitere Planung und Genehmigung der einzelnen Bauabschnitte sowie während der ge-
samten Bauausführung die Retentionsraumbilanz immer neutral oder positiv ausfallen muss, wurde 
bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein „Retentionsraumkonto“ erstellt. Dieses dient der Genehmigungs-
behörde, der Bezirksregierung Köln, als Unterstützung für die späteren Ei nzelgenehmigungen und 
gibt bereits jetzt einen Überblick über die Veränderungen der Retentionsvolumen auf den einzelnen 
Baufeldern.  
 
 
3.4.6.2. Abfluss und Wasserstand 
 
3.4.6.2.1. Abfluss 
 
Der Abfluss beschreibt in der Hydrologie das Wasservolumen, welche s im jeweiligen Einzugsgebiet 
aufgrund von äußeren Einflüssen zum Abfluss kommt. Während eines Hochwasserabflusses ist die-
ses Wasservolumen deutlich erhöht, weshalb das Gewässer aus seinem Flussbett tritt. Dieser Ab-
fluss soll sich laut Gesetz nicht nachteilig verändern.  
 
Dieser Punkt kann schon jetzt aus hydrologischer Sicht entkräftet werden. Der Abfluss des Rheins 
beträgt im Hochwasserfall beim HQ100 (11,30 mKP) auf Basis derzeitiger statistischer Auswertungen 
12.000 m³/s und beim HQ200 (11,90 mKP) 12.900 m³/s. Durch die geplanten baulichen Veränderun-
gen im Lindgens-Areal wird sich das Abflussvolumen des Rheins nicht verändern.  
 
Das Plangebiet Lindgens-Areal liegt direkt am Mülheimer Hafen. Bei diesem Hafen handelt es sich 
um einen Rückstauhafen, welcher durch einen Leitdamm entlang des am Rhein liegenden Jugend-
parks vom direkten Rheinstrom abgegrenzt ist. Dieser topografische Que rriegel entlang des Rheins

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in Kombination mit der Zoobrücke (Bundesstraße 55a) am südlichen Rand des Mülheimer Hafens 
sorgen dafür, dass bei Hochwasserereignissen mit häufigen Eintretenswahrscheinlichkeiten das im 
Rhein abfließende Wasser am Mülheimer Hafen „vorbeifließt“ und die potenzielle Überflutung im Lind-
gens-Areal lediglich durch den Rückstau über das Hafenbecken erfolgt. Durch diese topografischen 
Eigenschaften liegt das Plangebiet nicht im unmittelbaren Abflussbereich des Rheins, weshalb durch 
das geplante Bauvorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine negativen Auswirkungen auf den 
Abflussquerschnitt zu erwarten sind. 
 
 
3.4.6.2.2. Wasserstand 
 
Der Wasserstand ergibt sich in der Hydraulik aus dem Abflussvolumen, dem Abflussquerschnitt und 
dem Fließverhalten. Bei einem enger werdenden Querschnitt muss zur Beibehaltung des gleichen 
Wasserstandes entweder der Abfluss reduziert oder die Fließgeschwindigkeit erhöht werden. Wie im 
vorherigen Kapitel beschrieben sind durch die geplante Bebauung keine negativen Auswirkungen auf 
den Abflussquerschnitt zu erwarten. Dennoch können die veränderte Topografie und die neue Be-
bauung geringe Auswirkungen auf den Wasserstand haben. Diese Veränderungen können nur mit 
einem hydraulischen Modell nachgewiesen werden. Ein guter Indikator für die mögliche Veränderung 
des Wasserstandes bzw. der Wasserspiegellage ist die Retentionsraumbilanz. Ist diese ausgeglichen 
oder noch besser sogar positiv, sollten keine negativen Veränderungen im Wasserstand zu erwarten 
sein. Grundsätzlich werden die Veränderungen im Wasserstand, ob positiv oder negativ, in einem 
Bereich liegen, der hydraulisch kaum nachweisbar ist. 
 
 
3.4.6.3. Bestehender Hochwasserschutz 
 
Für die Stadt Köln liegt ein umfassendes Hochwasserschutzkonzept aus dem Jahr 1996 vor. Auf-
grund der vorhandenen Topografie und einer durchgeführten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der ein-
zelnen Hochwasserschutzmaßnahmen wurden für das Kölner Stadtgebiet dr ei unterschiedliche 
Schutzgrade definiert, die sich wie folgt gliedern:  
• 10,70 mKP (HQ50) – kurzer Abschnitt in Köln Zündorf  
• 11,30 mKP (HQ100) – im Süden ab Godorf (links) bzw. Langel (rechts) bis linksrheinisch an die 
Bastei bzw. rechtsrheinisch nach Westhoven  
• 11,90 mKP (HQ200) – das restliche Stadtgebiet Richtung Norden  
 
Das Schutzziel im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 17, in dem das Projektgebiet Lindgens-Areal liegt, 
wurde im damaligen Schutzkonzept der Stadt Köln mit einem Schutzgrad von 11,90 mKP  (HQ200) 
festgelegt. Im Plangebiet befindet sich aktuell kein baulicher, oberirdischer Hochwasserschutz. Der 
aktuell bestehende bauliche Hochwasserschutz befindet sich an der nördlichen Grenze des Untersu-
chungsraums entlang der Hafenstraße in Form von stationären Hochwasserschutzmauern in Kombi-
nation mit mobilen Elementen. Dieser Schutz verläuft auf einer Länge von etwa 150 m ab der Straße 
„Am Pulverturm“ südwestlich parallel zur Hafenstraße, bis dieser auf bestehendes hoch liegendes 
Gelände am nördlichen Rand des Lindgens-Areals trifft.  
 
Der allgemeine Hochwasserschutz besteht aber nicht nur oberirdisch, als sichtbare Barriere, sondern 
auch durch unterirdische Absperrungen zum Schutz vor im Hochwasserfall steigendem Grundwasser 
oder die Flutung des Hinterlandes durch die vorhandene Kanalisation. Im Bereich des Lindgens-Are-
als verläuft diese Schutzlinie entlang der Deutz -Mülheimer Straße, bis diese an den beschriebenen 
bestehenden oberirdischen Hochwasserschutz parallel zur Hafenstraße wieder anschließt. Süd lich 
des Projektgebietes Lindgens -Areal verläuft die Schutzlinie weiter entlang der Deutz -Mühlheimer 
Straße bis zur Kreuzung mit der vorhandenen ICE-Bahnstrecke und verläuft von dort weiter über die 
B 55 a (Zoobrücke). Entlang dieser Schutzlinie werden sämtliche Abwasserkanäle, welche diese Linie

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queren, im Hochwasserfall mit Schiebern gegen Rückstau durch Rheinwasser gesichert, um Überflu-
tungen des Hinterlandes durch den Kanal zu verhindern. 
 
Aufgrund der geplanten Siedlungsentwicklung im Mülheimer Süden wurde von den Stadtentwässe-
rungsbetrieben (StEB) Köln das Hochwasserschutzkonzept Mülheim Süd – Vom Lindgens-Areal bis 
zur Zoobrücke (vgl. Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Köln, 20.09.2023) erarbeitet. Darin wird 
der Hochwasserschutz für die drei betro ffenen Teilvorhaben Lindgens-Areal, Otto-Langen-Quartier 
und Euroforum West konkretisiert.  
 
Für das Plangebiet des Lindgens-Areals wurde nach einer Reihe von Abstimmungsgesprächen zwi-
schen den Investoren und Planern des Lindgens-Areals und Vertretern der StEB Köln sowie der Ab-
wägung verschiedenster Belange entschieden, dass eine öffentliche Hochwasserschutzanlage ent-
lang der Hafenstraße als nicht angemessen angesehen wird. Die Möglichkeit einer mobilen Wand in 
der Hafenstraße wurde untersucht, aber aus sicherheitstechnischen und bautechnischen Gründen 
verworfen (vgl. Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Köln, 20.09.2023). Stattdessen soll hier, wie 
im Bestand, die ansteigende Topografie / das Hochufer genutzt werden, um das Hinterland bis zum 
Pegel des 200-jährlichen Hochwasserereignis zu schützen.  
 
Vor dem Hintergrund des Verbleibes der Hochwasserschutzlinie in der höher gelegenen Deutz-Mül-
heimer Straße wird der bestehende Hochwasserschutz durch die geplante Bebauung nicht beein-
trächtigt. 
 
 
3.4.6.4. Hochwasserangepasste Ausführung 
 
Für die hochwasserangepasste Ausführung von Gebäuden oder Anlagen im Überschwemmungsge-
biet gibt es in der Fachliteratur insgesamt drei Strategien, die sich wie folgt gliedern:  
1. Strategie „Ausweichen“  
2. Strategie „Widerstehen“  
3. Strategie „Anpassen“  
 
Die Strategie „Ausweichen“ beinhaltet das erhöhte Anordnen des Gebäudes oder von wichtigen Ge-
bäudeteilen über dem erwarteten Wasserspiegel bzw. die Meidung hochwassergefährdeter Gebiete. 
Diese Strategie wird in der Fachliteratur auch als „intelligente“ Strategie beschreiben und ist die ge-
setzlich vorgeschriebene erste Wahl der Risikovermeidung.  
 
Die Strategie „Widerstehen“ beinhaltet das Abdichten und / oder die Abschirmung der Gebäude vor 
Hochwasser durch Schutzeinrichtungen vor dem Objekt. Bei dieser aufwendigen Strategie werden 
bei der Baukonstruktion Vorkehrungen getroffen bzw. Bestandsgebäude entsprechend nachgerüstet, 
um das Eindringen von Wasser in die Gebäude zu verhindern. Diese Strategie erfordert ein abge-
stimmtes Maßnahmenbündel, wobei das Gesamtkonzept stimmig sein muss.  
 
Die Strategie „Anpassen“ beinhaltet eine angepasste Nutzung und / oder Ausstattung der hochwas-
sergefährdeten Stockwerke im Gebäude, sodass auch im Falle einer Flutung der Gebäude nur ge-
ringe Schäden auftreten.  
 
Neben der positiven Bilanz der Retentionsvolumen hatten die planenden Architekten und Investoren 
immer die hochwasserangepasste Bauweise im Blickfeld. Innerhalb des Plangebietes Lindgens-Areal 
werden sämtliche Strategien der hochwasserangepassten Bauweise angewandt . Folgende a llge-
meine Grundsätze der hochwasserangepassten Bauweise im Überschwemmungsbereich des Lind-
gens-Areals werden verfolgt:

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Schutz hoch installierter Bereiche durch ortsfeste Schutztore oder -türen (das Schließen der Tore und 
Türen erfolgt spätestens ab einem Pegelstand 10cm unter Höhe des Fertigfußbodens): 
• Zentrale Erschließungsflächen / Treppenhäuser und Aufzüge 
• Sanitärbereiche 
• Technikräume 
• Garagen und Tiefgaragen 
• Kellerräume 
 
Zusätzlicher Schutz durch Betreiber von Nutzflächen städtebaulicher Relevanz zum Straßenraum  
durch mobile Schutzelemente (Schutz durch z.B. Dammbalken vor Fenster und Türen zur Erlangung 
eines Versicherungsschutzes und als Anprallschutz gegen Schwemmgut). Da dieser Schutz versa-
gen kann, gelten für diese Nutzflächen die folgenden Nutzungseinschränkungen: 
• Untersagung einer Nutzung ab einem Pegelstand 10 cm unter Höhe des Fertigfußbodens 
• Zwischenlagerung des Mobiliars an hochwassersicherem Ort 
• Hochwasserangepasster Ausbau 
 
Als Nutzungen für diese städtebaulich relevanten Nutzflächen kommen in Frage: 
• Gastronomie 
• Showroom 
• Besprechungen 
• Freizeitnutzungen 
• Büro 
 
Hochwasserangepasster Ausbau dieser Nutzflächen bedeutet: 
• Alle Oberflächen nicht-saugend, durch einfaches Abspritzen bzw. Hochdruckreinigung zu reini-
gen 
• Alle Installationen oberhalb HQ200 
• Keine saugenden Materialien als Dämmstoffe 
 
Westlich der Hafenstraße soll die aktuelle Zinkstaubhalle (Baufeld 5.2) als Eventlokation / Grillschule 
bzw. zu Büroflächen umgebaut werden. Aufgrund der vorhandenen Höhenlage ist angedacht, dass 
dieses Gebäude nach der Umnutzung wie aktuell bereits der Lokschuppen (Baufeld 5.1c) mit einer 
angepassten Strategie ausgeführt wird. Im Hochwasserfall wird das Gebäude zukünftig geflutet, die 
hochwasserangepasste Planung muss hierfür später im Detail berücksichtigt werden. 
 
Bei allen anderen Gebäuden wurde die Strategie „Widerstehen“ gewählt. Sämtliche Bereiche unter-
halb der HQ200 -Wasserspiegellage werden so ausgeführt, dass diese durch entsprechende Brüs-
tungen geschützt sind bzw. im Hochwasserfall mit mobilem Objektschutz verschlossen werden.  
 
Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.7 werden unterhalb einer Höhe von 46,30 m über NHN (mitt-
lerer Wasserstand des HQ200) bei Neubauten lediglich Stellplätze, Garagen, Keller - und Abstell-
räume zugelassen, u m eine Überflutung sensibler Nutzungen im Fall eines Hochwassers auszu-
schließen. Technikräume, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Schank - und Speise-
wirtschaften können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, 
dass der Hochwasserschutz sichergestellt ist. Damit sollen die für Gewerbenutzungen üblichen und 
zur Belebung der ebenerdigen Bereiche erwünschten Erdgeschossnutzungen (Lobby, Gastronomie 
etc.) ermöglicht werden. Somit handelt es sich b ei allen Nutzungen unterhalb de r HQ200-Wasser-
spiegellage um gewerbliche Nutzung bzw. Lagerflächen und Tiefgaragen. Sämtliche Wohnbebauung 
ist ab etwa 1,80 m oberhalb des HQ200-Niveaus (48,10 m über NHN) vorgesehen.

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Da sämtliche Wohngeschosse oberhalb von HQ200 angeordnet sind, müssen im Hochwasserfall mit 
Objektschutzmaßnahmen unterschiedliche Zugangsbereiche verschlossen werden. Östlich der Ha-
fenstraße sind das lediglich die Eingänge zu den geplanten Gebäuden und die Einfahrten zu den 
Tiefgaragen. Westlich der Hafenstraße müssen auch die Eingangsbereiche verschlossen werden.  
 
Neben der hochwasserangepassten Bauweise wurde in sämtlichen Planungsschritten auf die Ent-
fluchtung / Zuwegung zur Wohnbebauung im Hochwasserfall geachtet. Zu diesem Zweck wurde ein 
mit der Feuerwehr abgestimmtes Entfluchtungskonzept erarbeitet (siehe Abbildung 1). Da die Deutz-
Mühlheimer Straße der ans Plangebiet angrenzende Hochpunkt ist, muss hierüber bei Hochwasser 
die Zuwegung zu den einzelnen Gebäuden sichergestellt werden. Eine der Vorgaben aus dem städ-
tebaulichen „Planungskonzept Mülheimer Süden inklusive Hafen“ aus dem Jahr 2014 war, dass in-
nerhalb des Stadtgebietes Köln keine zusätzlichen Evakuierungsgebiete bis zum HQ200 entstehen 
dürfen und dass das Risikogebiet der Stadt nicht vergrößert werden darf. Diese Vorgaben beinhalten, 
dass sämtliche Wohngebäude bis zu einem 200 -jährlichen Hochwasserabfluss voll bewohnbar sein 
müssen, was neben der Ver- und Entsorgung auch die Zuwegungen zu den Wohneinheiten betrifft. 
Die Wohnebenen liegen, wie oben beschrieben, ab ca. 1,80 m oberhalb der HQ200-Hochwasserlinie. 
Die Gebäude östlich der Hafenstraße sind aufgrund der vorhandenen Topografie auch bei diesen 
Hochwasserabflüssen über die höher liegende Deutz -Mühlheimer Straße erreichbar. Für die Zuwe-
gungen der Gebäude westlich der Hafenstraße, welche bei einem 200-jährlichen Hochwasserereignis 
komplett von Wasser umschlossen sind, werden im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Verbindungsstege oberhalb des HQ200-Niveaus zu den Gebäuden östlich der Hafenstraße fest-
gesetzt. Diese Stege werden so konzipiert, dass im Hochwasserfall auch Rettungskräfte über diese 
Wegebeziehung zu der Wohnbebauung gelangen können. Die Errichtung der Stege sowie die Zu-
gänglichkeit über zukünftig mögliche Fremdgrundstücke wird im Durchführungsvertrag bzw. eigen-
tumsrechtlich geregelt. Hierfür sind nach Satzungsbeschluss des vorliegenden vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans, aber vor Bekanntmachung, entsprechende Grunddienstbarkeiten einzutragen. 
 
In einer zweiten Stufe des Entfluchtungskonzeptes wurde das Rettungswegekonzept erarbeitet. Da-
nach werden in den Baufeldern 1 und 3 östlich der Hafenstraße jeweils zwei bauliche Rettungswege 
zuzüglich Sicherheitstreppenraum für das Hochhaus in Baufeld 3 errichtet. In den Baufeldern 4, 
5.1a/b und 5.3 westlich der Hafenstraße werden Sicherheitstreppenräume vorgesehen. Die dritte 
Stufe des Entfluchtungskonzeptes umfasst weitere Inhalte, wie die Feuerwehrbewegungsflächen und 
Brandmeldezentralen. 
 
Die hochwasserangepasste Ausführung umfasst auch den unterirdischen Hochwasserschutz bezüg-
lich Ver- und Entsorgungsanlagen. Das hierzu erarbeitete Konzept sieht vor, dass ab einem 200 -
jährlichen Hochwasserereignis  im Bereich zwischen Hafenstraße und Rheinufer das anfallende 
Schmutzwasser gedrosselt wird und der Abfluss über den Vakuumkanal in der Hafenstraße erfolgt. 
Das anfallende Niederschlagwasser wird teilweise gedrosselt, der Abfluss erfolgt über den Regen-
wasserkanal der Hafenstraße. Für den Bereich zwischen Hafenstraße und Deutz-Mülheimer Straße 
wird der Mischwasserkanal in der Deutz-Mülheimer Straße bei HQ200 bzw. bei eindringendem Rhein-
wasser abgeschiebert. Das anfallende Schmutzwasser wird auf den privaten Grundstücken in Re-
tentionsräumen für die Dauer des Hochwassers zurückgehalten. Das anfallende Niederschlagswas-
ser wird in den Mischwasserkanal der Deutz-Mülheimer Straße eingeleitet. Im Bereich der öffentli-
chen Verkehrsfläche der Hafenstraße wird das anfallende Niederschlagswasser aus dem Straßen-
raum ohne Drosselung in den Regenwasserkanal der Hafenstraße eingeleitet.  
 
Für das Vorhaben im Lindgens-Areal werden somit alle wasserwirtschaftlichen Anforderungen des 
WHG und LWG hinsichtlich der hochwasserangepassten Bauweise erfüllt. Im späteren Baugenehmi-
gungsverfahren ist für jedes Baufeld / Gebäude ein schlüssiges Konzept für eine hochwasserange-
passte Bauweise vorzulegen, welches neben den entsprechenden Schutzsystemen (inklusive stati-
scher Nachweise) auch Informationen über Sicherstellung der Gebäudefunktion (Strom, Ver - und 
Entsorgung, ggf. Aufzugstechnik) beinhalten muss.

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Abbildung 2: Lageplan mit hochwassersicheren Erschließungsflächen bei HQ200 (trint + kreuder d.n.a, 25.08.2021) 
 
 
3.4.6.5. Weitere gebietsbezogene wasserwirtschaftliche Vorgaben 
 
3.4.6.5.1. Aktualisierung des städtischen Informations- und Warnsystems Hochwasser 
 
In der Stadt Köln wird ein digitales Informations- und Warnsystem betrieben. Hierbei handelt es sich 
um ein modernes, webbasiertes Hochwassermanagementsystem, welches einen schnellen Überblick 
über die eingetretene Hochwassersituation ermöglicht und zusätzlich individuelle Alarm- und Einsatz-
pläne für sämtliche Bereiche im Kölner Stadtgebiet enthält. Dieses System muss sukzessive mit dem 
Baufortschritt an das neue Stadtgebiet angepasst werden. Es müssen individuelle Alarm - und Ein-

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satzpläne für die Baufelder im Lindgens-Areal erarbeitet werden, die genau regeln, ab welchem Was-
serstand welche Maßnahmen durchzuführen sind. Darin enthalten sein müssen auch Vorschriften, 
wann die Räumung der Tiefgaragen erfolgen soll und wo die Autos im Hochwasserfall abzustellen 
sind.  
 
Die beschriebene Aufgabenstellung muss in einem späteren Planungsstadium in enger Abstimmung 
mit den StEB Köln und der Feuerwehr durchgeführt werden. Die Alarm- und Einsatzpläne sind im 
Baugenehmigungsverfahren vorzulegen. Im Durchführungsvertrag wird die Verpflichtung für den Vor-
habenträger sowie die Rechtsnachfolger aufgenommen, dass die Alarm- und Einsatzpläne Bestand-
teil der Baugenehmigungen werden, die nach § 78 WHG der wasserrechtlichen Genehmigung der 
Bezirksregierung bedürfen.  
 
 
3.4.6.5.2. Erstellung eines Bauherrenhandbuchs 
 
Im weiteren Planungsverlauf wird ein Bauherrenhandbuch erarbeitet. Dieses soll den Bauherren als 
Leitfaden dienen, um zugeschnittene Lösungen auf das Projektgebiet hinsichtlich des Hochwasser-
schutzes zu erhal ten. Neben allgemeinen Informationen zum Thema Hochwasser, den möglichen 
Abflüssen und dazugehörigen Wasserständen im Projektgebiet des Lindgens -Areals, den Retenti-
onsraumflächen und -volumina und dem vorhandenen Hochwasserschutz / Hochwasserschutzlinie 
wird auf eine hochwasserangepasste Bauweise eingegangen. Weiterhin werden darin der Umgang 
und ggf. die Einschränkungen im Hochwasserfall im neuen Stadtquartier beschrieben. Dieses Bau-
herrenhandbuch soll als Gemeinschaftsprojekt von den Investoren, den plane nden Architekten und 
den Hydrologen / Hydraulikern in enger Abstimmung mit den StEB Köln und der Feuerwehr in einem 
weiteren Arbeitsschritt erarbeitet werden. Wie die Alarm- und Einsatzpläne, ist auch das Bauherren-
handbuch im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren vorzulegen. Im Durchführungsvertrag wird die 
Verpflichtung für den Vorhabenträger sowie die Rechtsnachfolger aufgenommen, dass das Bauher-
renhandbuch Bestandteil der Baugenehmigungen w ird, die nach § 78 WHG der wasserrechtlichen 
Genehmigung der Bezirksregierung bedürfen. 
 
 
3.4.7. Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge 
 
Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen veränderten 
Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flächenversiegelung durch 
Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Niederschlagsgeschehens infolge des Kli-
mawandels berücksichtigt. Neben dem Objektschutz gilt es, integrierte Maßnahmen an der Oberflä-
che zu ergreifen, mit denen künftige Beeinträ chtigungen durch Starkniederschläge vermieden bzw. 
abgemildert werden können. 
  
Vor diesem Hintergrund wurde im Auftrag der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln durch das 
Büro Städtebau MUST der Fachbeitrag „Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge“ zum 
Planungskonzept „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ erarbeitet. Er formuliert Planungshinweise für 
eine „wassersensible“ Stadtgestaltung, die – im Gegensatz zum bisher verfolgten Ansatz einer mög-
lichst schnellen Ableitung in die Kanalisation – das Ziel verfolgt, zunächst nach ortsnahen Lösungen 
zur Versickerung, Verdunstung, Nutzung sowie Speicherung und gedrosselter Ableitung von Regen-
wasser zu suchen.  
 
Zur dezentralen Regenwasserbewirtschaftung auf privaten Flächen sieht der Fachbeitrag für die Neu-
bauten im Lindgens-Areal eine Dachbegrünung vor. Zur Regenwasserbewirtschaftung und Starkre-
genvorsorge auf öffentlichen Flächen sieht der Fachbeitrag, entsprechend der geplanten Freiraum-
verknüpfungen und der vorhandenen Topografie, einen Oberflächenabfluss in Richtung Hafenbecken 
des Mülheimer Hafens vor.

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3.4.8. Kooperatives Baulandmodell 
 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 
das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar 
2014 in Köln eingeführt. 
 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Woh-
nungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfahrens an 
den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) 
zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 
wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben und ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 
in Kraft getreten. Mit dem Kooperativen Baulandmodell Köln 2017plus wurde inzwischen eine weitere 
Richtlinie und Umsetzungsanweisung für Verfahren mit Grundstückskauf ab dem 05.05.2022 aufge-
stellt.  
 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vorausset-
zung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht 
für Wohnzwecke zum Ziel haben. Bei Vorhaben auf Grundstücken, die zwischen dem 24.02.2014 bis 
einschließlich 22.09.2016 erworben wurden, gelten die Anwendungsvoraussetzungen des Koopera-
tiven Baulandmodells 2014 fort. Unter diese Regelung fällt auch das vorliegende Vorhaben. 
 
Im Kooperativen Baulandmodell 2014 ist als ein Anwendungskriterium aufgeführt, dass 1/3 der mit 
dem Vorhaben verbundenen Bodenwertsteigerung, nach Abzug der Kosten und Lasten, beim Plan-
begünstigten verbleibt. Aufgrund der hohen Planungs-, Entsorgungs- und Erschließungskosten wird 
dieser Wert im vorliegenden Vorhaben unterschritten. Das Kooperative Baulandmodell ist demnach 
im vorliegenden Vorhaben nicht anzuwenden. Dennoch soll im nördlichen Bereich des Plangebiets 
(MU 1) öffentlich geförderter Wohnraum mit einem Anteil von knapp 10 % an der Gesamt-BGF Woh-
nen errichtet werden (siehe Abschnitt 4.2 – Art der Baulichen Nutzung). Zusätzlich gewährleisten 
folgende Punkte eine sozial verträgliche Planung: 
• Es wird Wohnraum für unterschiedliche Einkommensgruppen geschaffen. Auch die vorhande-
nen Wohnungen/Ateliers im Gebäude Deutz-Mülheimer Straße 165 können erhalten bleiben.  
• Mit der geplanten sechsgruppigen Kindertagesstätte wird der ermittelte Mehrbedarf aus dem 
Vorhaben um zwei Gruppen übererfüllt.  
 
 
3.4.9. Mobilitätskonzept Mülheimer Süden 
 
In einem Letter of Intent (LoI) zwischen der Stadt Köln und den an den verschiedenen Planvorhaben 
im Mülheimer Süden beteiligten Investoren werden die Investoren zur Umsetzung eines Mobilitäts-
konzeptes für den Mülheimer Süden verpflichtet. Dieses wurde 2017, im Auftrag der Eigentümeriniti-
ative aus den Grundstückseigentümern und Entwicklern im Mülheimer Süden, für die zu entwickeln-
den Bereiche Cologneo I (ehemals Euroforum Nord), Cologneo II (ehemals Euroforum West), Otto-
Langen-Quartier, Lindgens-Areal und Deutz-Areal erarbeitet (vgl. Argus Stadt und Verkehr Partner-
schaft mbB, Hamburg, 22.06.2017). 
 
Das Mobilitätskonzept macht Vorschläge, welche konkreten Maßnahmen zur Förderung des Umwelt-
verbundes und der Nahmobilität in den einzelnen Plangebieten umgesetzt werden sollten. Hierunter 
fallen u. a. Maßnahmen, wie Carsharing, Fahrrad-Verleihsysteme, adäquate Fahrradabstellanlagen 
und Mobilitätsstationen in unterschiedlichen Ausprägungen. Es werden als Pflichtbausteine die Ver-
besserung der ÖPNV-Anbindung sowie die Einrichtung und dauerhafte Unterhaltung von der Allge-
meinheit zugänglichen Carsharing-Stellplätzen und einer ausreichenden Anzahl an nutzergerechten 
Fahrradabstellplätzen auf den privaten Grundstücksflächen gesehen. Alle darüberhinausgehenden

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Bausteine (Mobilitätsstationen, Serviceangebote, Lastenfahrräder usw.), die ebenfalls auf den eige-
nen Grundstücken herzustellen, dauerhaft zu unterhalten und der Allgemeinheit zugänglich zu ma-
chen sind, wurden plangebietsweise ermittelt und empfohlen. Ziel ist die Reduzierung des Kfz -Ver-
kehrs und damit einhergehend die Minderung des Stellplatzbedarfs für private Pkw. 
 
Die Ziele des Mobilitätskonzeptes werden durch das gesamtstädtische Mobilitätskonzept „Köln mobil 
2025“ sowie die Teilnahme der Stadt Köln an der EU -Initiative „smart cities“ unterstrichen. Die EU -
Initiative verfolgt unter anderem das Ziel, technische Infrastrukturen wie den öffentlichen Personen-
nahverkehr, die Wasserversorgung oder die Müllbeseitigung durch moderne Technologien effizienter 
zu machen und dadurch zu verbessern. Nicht zuletzt wird die Verfolgung der vorgenannten Ziele 
durch den im Juli 2019 vom Rat der Stadt Köln ausgerufenen Klimanotstand zu einem wesentlichen 
Kriterium bei der politischen Zustimmung zu zukünftigen Bauvorhaben.  
 
Durch die Umsetzung der Maßnahmen des oben beschriebenen Mobilitätskonzeptes kann die Anzahl 
der notwendigen Stellplätze reduziert werden. Gemäß dem Mobilitätskonzept Mülheimer Süden kann 
sich der Stellplatzreduzierungsfaktor, wie folgt, entwickeln:  
• Anforderung gemäß Landesbauordnung: 100 %  
• Abschlag aufgrund vorhandener Busanbindung: -20 % (zu realisieren: 80 %)  
• Abschlag bei Stadtbahnerweiterung: -30 % (zu realisieren: 70 %)  
• Abschlag bei Umsetzung geplanter Carsharing-Stellplätze: -10 % 
• Abschlag bei Umsetzung höherwertiger Fahrradabstellanlagen: -5 % 
→  Abschlag bei Umsetzung Mobilitätskonzept: -45 % (zu realisieren: 55 %)  
 
Gemäß dem Mobilitätskonzept ergibt sich  somit ein Stellplatzreduzierungsfaktor von 0,45 (oder 
45 %), wenn sowohl die Stadtbahnerweiterung als auch die oben aufgeführten Maßnahmen des Mo-
bilitätskonzeptes umgesetzt werden. Weitere, ebenfalls vorgesehene Maßnahmen in den Bereichen 
Elektromobilität, Lastenrad-/Transportmittelverleih oder Kommunikationsmaßnahmen sind darin nicht 
berücksichtigt.  
 
Über diesen Reduzierungsfaktor hinausgehend wurde am 07.03.2018 von der Stadt Köln festgelegt, 
zur Dämpfung des Aufkommens im Kfz -Verkehr einen Stellplatzre duzierungsfaktor von 0,5 (oder 
50 %) verbindlich für die Plangebiete im Mülheimer Süden vorzuschreiben. Zur Klärung der Möglich-
keiten, die notwendigen Stellplätze zu reduzieren, wird an dieser Stelle auf die Stellplatzregelung 
gemäß § 48 Absatz 3 BauO NRW verwiesen, welche ein sehr weitgehendes, kaum eingeschränktes 
Satzungsrecht der Gemeinden vorsieht. Dies bietet der Stadt Köln die Möglichkeit, eine Reduzierung 
der notwendigen Stellplätze nicht ausschließlich von den räumlichen Rahmenbedingungen (insbe-
sondere der ÖPNV-Erreichbarkeit) abhängig zu machen, sondern auch innovative Mobilitätskonzepte 
(beispielsweise in Form von Carsharing -Angeboten oder der Radverkehrsförderung) bei der Stell-
platzdefinition zu berücksichtigen.  
 
Seit dem 31. Mai 2022 ist für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs die aktuell gültige „Satzung über die 
Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von 
Ablösebeträgen der Stadt Köln („Stellplatzsatzung“)“ in Kraft. Dementsprechend wird der festgelegte 
Stellplatzreduzierungsfaktor von 0,5 (oder 50 %) in Bezug auf die Stellplatzsatzung im vorliegenden 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Zudem erfolgt eine entsprechende Regelung im 
Durchführungsvertrag. 
 
Insgesamt ergibt sich für das  Plangebiet somit, unter Anwendung des Reduzierungsfaktors, ein er-
forderlicher Pkw-Stellplatzbedarf von 346 Stellplätzen.

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Der Aufbau der Mobilitätsangebote soll letztlich wesentlich dazu beitragen, ein lebenswertes und im-
missionsarmes Stadtquartier mit möglichst geringer Pkw-Nutzung zu gestalten. 
 
 
3.4.10. Mobilitätskonzept Lindgens-Areal 
 
Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes für das Lindgens-Areal (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 31.03.2023) 
werden die mit der Umsetzung verbundenen konkreten  Forderungen des LoI sowie des ARGUS -
Mobilitätskonzeptes für den Mülheimer Süden auf die im  Eigentum der Lindgens & Söhne GmbH & 
Co. KG stehende Fläche angewendet. Das Mobilitätskonzept Lindgens-Areal vertieft und konkretisiert 
die Ansprüche des übergeordnet en ARGUS -Mobilitätskonzeptes, definiert die Ausgestaltung ver-
schiedener Mobilitätsangebote sowohl für den privaten als auch den künftig  öffentlich zugänglichen 
Bereich und verortet diese auf de r im Eigentum der Lindgens & Söhne GmbH &  Co. KG stehenden 
Fläche. 
 
Das Mobilitätskonzept Lindgens -Areal soll die Bewohnerschaft als auch die Beschäftigten dort zur  
Nutzung der Verkehrsträger des Umweltverbundes motivieren und durch das Plangebiet induzierten 
motorisierten Verkehr reduzieren. Die in diesem Rahmen entwickelten Mobilitätsangebote lassen sich 
den folgenden Themenfeldern zuordnen: 
• Fahrradverkehr 
• Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
• Carsharing 
• Elektromobilität 
• Urbane Logistik 
 
Für jedes der genannten Themenfelder wurden Handlungsmaßnahmen erarbeitet und mit konkreten 
Zielgrößen gemäß LoI sowie ARGUS -Mobilitätskonzept Mülheim Süd bzw. der aktuellen Stellplatz-
satzung hinterlegt. Die Zielgrößen wurden schließlich auf die Nutzungsparameter des Lindgens-Are-
als angewendet, um Kenngrößen je Handlungsmaßnahme zu erhalten. 
 
Die gemäß Konzept zu implementierenden Mobilitätsangebote sind auf privaten Flächen zu errichten 
und dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Zudem sind einige der Angebote – wie z. B. die Carsharing- 
Stellplätze – auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Neben den Zielgrößen an zu schaffenden 
Flächen oder aufzubauenden Einrichtungen wie Fahrradabstellanlagen werden überdies Ansprüche 
bzgl. der Ausgestaltung, wie etwa die Qualität der Mobilitätsangebote, näher definiert. So sind bei-
spielsweise Fahrradabstellplätze so herzustellen, dass diese barrierefrei zugänglich sind und dieb-
stahlsicheres sowie witterungsgeschütztes Abstellen ermöglichen. 
 
Neben den in erster Linie auf die Nutzerinnen und Nutzer in den einzelnen Baufeldern bezogenen  
Mobilitätsangeboten soll mit der Realisierung einer Mobilitätsstation an einer zentralen Stelle und im 
Bereich der Haltestelle des ÖPNV ein Ort geschaffen werden, an de m die Mobilitätsangebote und 
Verkehrsmittel sinnvoll gebündelt und öffentlich nutzbar gem acht werden. Die  Mobilitätsstation soll 
wesentlich dazu beitragen, eine inter- und multimodale Mobilität zu fördern und zu etablieren. 
 
Die Mobilitätsangebote sind so im Plangebiet verortet, dass keine Nutzungswiderstände durch weite 
Distanzen entstehen und die Nutzbarkeit möglichst optimal gestaltet wird. Sie sollen maßgeblich dazu 
beitragen, ein lebenswertes und immissionsarmes Stadtquartier mit möglichst geringer Pkw-Nutzung 
zu gestalten. Hierdurch werden vor  Ort nicht nur Lebensqualität und Verkehrssicherheit, sondern 
auch die Gesundheit der Menschen gefördert. Die Maßnahmen sollen überdies ein Baustein sein, um

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für ganz Köln eine zukunftsfähige also  klima-, umwelt- und sozialverträgliche Mobilität mit den Ver-
kehrsmitteln des Umweltverbundes zu fördern und zu etablieren. 
 
Eine konkrete Darstellung der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept Lindgens -Areal findet sich 
unter Abschnitt 4.5.1.5 – Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept. 
 
 
3.4.11. Sicherheitsabstände für Liegestellen von Kegelschiffen 
 
Das Wasser- und Schifffahrtsamt der Stadt Köln hält im nordwestlichen Teil des Mülheimer Hafens 
Liegestellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte Kegelschiffe 2 vor, die es der Schifffahrt unter 
anderem ermöglichen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzuhalten. Gemäß dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen 
Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN 2015) bestehen Sicherheitsabstände (Schutzkreise) zu ge-
schlossenen Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der Sicherheitsabstand beträgt 
bei 1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schiffen 300 m. Die Liegestellen im Mülheimer Hafen sowie 
die entsprechenden Sicherheitsabstände wurden nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungs-
plans übernommen. Innerhalb der Sicherheitsabstände sind im vorliegenden Vorhaben weder eine 
Wohnbebauung, noch die geplante Kindertagesstätte oder öffentliche Kinderspielflächen geplant. 
 
 
 
4. Begründung der Planinhalte 
 
 
4.1. Städtebauliches Konzept 
 
Das städtebauliche Planungskonzept von trint + kreuder d.n.a (siehe Vorhaben- und Erschließungs-
plan) sieht eine Ergänzung und zeitgemäße Weiterentwicklung des von großen Solitärbauten und 
Industriehallen geprägten Areals unter weitest gehendem Erhalt des alten Gebäudebestands bzw. 
seines Gestaltwertes vor. Insgesamt ist in den 5 Baufeldern (Baufeldnummern siehe Vorhaben- und 
Erschließungsplan) eine Geschossfläche (GF) von rund 76.940 m² geplant.  
 
Areal östlich der Hafenstraße 
 
Im nördlichen Bereich entsteht eine Blockbebauung, die sich zur nördlichen Fußwegeverbindung hin 
öffnet. An der Hafenstraße ragt ein siebengeschossiger Hochpunkt aus dem Block hervor, welcher 
einen Auftakt zum neuen Quartier bildet. 
 
Weiter südlich ist entlang der Hafenstraße der Erhalt mehrerer Bestandsgebäude vorgesehen, die 
teilweise unter Denkmalschutz stehen (Mennigehalle, südlicher Hallenkomplex; siehe Abschnitt 2.2.2. 
– Baudenkmäler im Plangebiet). Nördlich angrenzend an die Mennigehalle sollen die Fassade und 
ein Teil des dortigen Bestandsgebäudes  an der Hafenstraße erhalten bleiben. Es ist vorgesehen, 
diese Elemente mit einem Neubau für eine Kindertagesstätte zu kombinieren, deren Freiraum auf der 
Südseite zur Mennigehalle entsteht. Hier werden zunächst die bestehenden Bauteile auf ihren Schad-
stoffgehalt untersucht und, falls erforderlich, entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen.  In der 
Mennigehalle selbst sowie im südlich angrenzenden Gebäude werden in erster Linie Parkebenen für 
die übrigen Nutzer des Plangebiets untergebracht. 
 
An der Deutz-Mülheimer Straße ist e ine Ergänzung der Bauten durch eine straßenbegleitende Be-
bauung vorgesehen, die weiterhin Blick - und Wegebeziehungen in das Quartier ermöglicht und ge-
genüber der Straße leicht zurückvers etzt liegt, um den vorhandenen Baumbestand zu erhalten. Im 
 
2 Auf dem Rhein weisen blaue Signallichter oder „blaue Kegel“ auf die Beförderung gefährlicher Güter bei Tankschif-
fen oder Trockenfrachtern hin.

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Anschluss an den auf der gegenüberliegenden Seite der Deutz -Mülheimer Straße im Rahmen der 
Planung für das Deutz -Areal vorgesehenen Boulevard entsteht eine Sichtachse zur Mennigehalle . 
Das bestehende Gebäude Deutz-Mülheimer Straße 165 wird erhalten und der Blockrand durch nörd-
lich und südlich angrenzende Neubauten erweitert. 
 
Am Übergang zum südlich gelegenen Otto-Langen-Quartier ist an der Ecke Deutz-Mülheimer Straße 
/ Auenweg ein zentraler, großzügig dimensionierter öffentlicher Stadtplatz als künftige Quartiersmitte 
für den Mülheimer Süden vorgesehen. Eine Randbebauung mit fünf Geschossen fasst den Platz an-
gemessen und ermöglicht über ebenerdige Durchgänge den Zugang ins Quartiersinn ere. Am südli-
chen Ende ist ein 20-geschossiges Hochhaus vorgesehen, das bereits im Rahmen des Werkstattver-
fahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ (damals noch als 15 -geschossiges Gebäude) für diese 
Stelle definiert worden war.  Es war im Rahmen der weiter en Überarbeitung zunächst auf acht Ge-
schosse reduziert worden. Im Jahr 2022 war auf Anregung der zur Wahrung der geplanten städte-
baulichen Qualitäten im Mülheimer Süden in der Zwischenzeit ins Leben gerufenen „Ständigen 
Jury“ wieder ein deutlicher Hochpunkt vorgesehen worden. Der Hochpunkt mit ca. 65 m Höhe beein-
trächtigt nicht die Sichtachsen zum Kölner Dom. Der Kölner Dom ist seit dem 05.12.1996 in der von 
der UNESCO geführten Liste des Welterbes aufgeführt. Der Kölner Sternenplan zeigt die Blickbezie-
hungen auf den Kölner Dom, auch mit einer Sorgfaltszone auf der rechtsrheinischen Seite. Aus den 
Sichtachsen zum Weltkulturerbe Dom ist deutlich zu erkennen, dass der geplante Hochpunkt im Lind-
gens-Areal mit ca. 65 m nicht in einer Tabuzone entsteht und somit das Welterbe nicht gefährdet. 
 
 
Areal westlich der Hafenstraße 
 
Das städtebauliche Konzept sieht für die Fläche westlich der Hafenstraße vier straßenbegleitende 
Neubauten vor, die – in Anlehnung an den historischen Zustand des Straßenraums – eine weitgehend 
einheitliche Bauflucht entwickeln. An der nördlichen Eingangssituation des Quartiers entsteht ein so-
litärer siebengeschossiger Baukörper. Dieser war bereits im Rahmen des Werkstattverfahrens „Mül-
heimer Süden inklusive Hafen“ als stadträumlicher Hochpunkt vorgesehen. In der weiteren Konkreti-
sierung des Planungskonzeptes wurde dieser durch einen  weiteren, versetzt angeordneten Hoch-
punkt auf der gegenüberliegenden Straßenseite ergänzt. 
 
Im zentralen Bereich wurde der langgestreckte Baukörper in seiner Kubatur verändert und in zwei 
Gebäude aufgeteilt. Dadurch wurde dem in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellten 100 -m-
Schutzradius der Liegestelle der 1-Kegel-Schiffe Rechnung getragen, innerhalb dessen keine Wohn-
bebauung errichtet werden darf. Der nördliche Kopfbau wird mit seinen sieben Geschossen als wei-
terer Hochpunkt ausgebildet.  
 
Zwischen den sonst zwei- bis fünfgeschossigen Gebäuden entstehen Blick- und Wegebeziehungen 
zum Rheinboulevard sowie zum Hafenbecken. Der zentrale Neubau schiebt sich vor die bereits um-
genutzten Bestandshallen, lässt dabei jedoch einen Vorplatz frei, der den Blick auf das Bestandsge-
bäude ermöglicht. 
 
Die im Süden angre nzenden, ebenfalls bereits umgenutzten ehemaligen Industriehallen ( derzeitige 
Nutzungen: Tagungszentrum Dock², Santos Grills) werden erhalten und langfristig gesichert. Dabei 
wird ein gewisser Spielraum für eine Weiterentwicklung berücksichtigt. Ebenso sollen der ehemalige 
Lokschuppen und dessen Anbau im nördlichen, dem Rheinboulevard zugewandten Bereich erhalten 
und ausgebaut werden und so zu einer Aktivierung des dortigen Freiraums beitragen.  
 
Neben der hochwasserangepassten Bauweise wurde in sämtlichen Planungsschritten auf die Ent-
fluchtung / Zuwegung zur Wohnbebauung im Hochwasserfall geachtet. Da die Deutz -Mühlheimer 
Straße der ans Plangebiet angrenzende Hochpunkt ist, muss hierüber bei Hochwasser die Zuwegung 
zu den einzelnen Gebäuden sichergestellt werden. Eine der Vorgaben aus dem städtebaulichen „Pla-
nungskonzept Mülheimer Süden inklusive Hafen“ aus dem Jahr 2014 war, dass innerhalb des Stadt-
gebietes Köln keine zusätzlichen Evakuierungsgebiete bis zum HQ200 entstehen dürfen und dass

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das Risikogebiet der Stadt nicht vergrößert werden darf. Diese Vorgaben beinhalten, dass sämtliche 
Wohngebäude bis zu einem 200 -jährlichen Hochwasserabfluss voll bewohnbar sein müssen, was 
neben der Ver- und Entsorgung auch die Zuwegungen zu den Wohneinheiten betrifft. Die Wohnebe-
nen liegen, wie oben beschrieben, ca. 1,8 m oberhalb der HQ200 -Hochwasserlinie. Die Gebäude 
östlich der Hafenstraße sind aufgrund der vorhandenen Topografie auch bei diesen Hochwasserab-
flüssen über die höher liegende Deutz -Mühlheimer Straße erreichbar. Für die Zuwegungen der Ge-
bäude westlich der Hafenstraße, welche bei einem 200-jährlichen Hochwasserereignis komplett von 
Wasser umschlossen sind, sind Fußgängerbrücken/Verbindungsstege oberhalb des HQ200-Niveaus 
zu den Gebäuden östlich der Hafenstraße vorgesehen, die zugleich eine städtebauliche Reminiszenz 
an die ursprünglich vorhandenen Werksbrücken darstellen. Diese Stege werden so konzipiert, dass 
im Hochwasserfall auch Rettungskräfte über diese Wegebeziehung zu der Wohnbebauung gelangen 
können. Die Errichtung der Stege sowie die Zugänglichkeit über zukünftig mögliche Fremdgrundstü-
cke wird im Durchführungsvertrag bzw. eigentumsrechtlich geregelt.  
 
Rund um die bestehenden Hallen und die ergänzenden Neubauten entstehen Abfolgen von unter-
schiedlichen Freiräumen, die Raum für zahlreiche öffentliche und öffentlich  zugängliche fußläufige 
Durchquerungen bieten. Eine übergeordnete Freiraumverknüpfung zwischen dem Rheinboulevard 
und dem Grünzug Mülheim Süd entsteht durch eine Wegeverbindung entlang der nördlichen Plange-
bietsgrenze sowie eine weitere Verbindung über den nördlichen, z.T. öffentlichen Platzraum zwischen 
Deutz-Mülheimer Straße und Hafenstraße. Diese bereits im Rahmen des Werkstattverfahrens vorge-
sehenen „Grünfinger“ bzw. „Verbindungskorridore“ können eine Vernetzung von urbanen Freiräumen 
und Grünstrukturen im gesamten Planungsraum Mülheim Süd gewährleisten. 
 
 
4.2. Art der baulichen Nutzung 
 
Im Plangebiet wird – entsprechend der Darstellung der beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung 
– für den überwiegenden Bereich zwischen Deutz-Mülheimer Straße und Hafenstraße sowie für den 
Bereich der Baufelder 5.1a/b ein Urbanes Gebiet (MU 1, MU 2 und MU 3) festgesetzt. Für den über-
wiegenden Bereich westlich der Hafenstraße wird ein Gewerbegebiet (GE1, GE 2 und GE 3) festge-
setzt.  
 
Durch diese Festsetzung soll im zentralen östlichen Bereich ein urban gemischtes Quartier mit einem 
überwiegenden Wohnanteil entstehen, das der örtlichen Situation und der stadträumlichen Lage an-
gemessen ist und einen entscheidenden Beitrag zur Nachfrage nach innerstädtischem Wohnraum 
leisten kann. Insgesamt sind – unter Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Belange – rund 
406 Wohneinheiten vorgesehen, die vorwiegend in den ergänzenden Neubauten untergebracht wer-
den sollen. Im ursprünglichen Planungskonzept waren rund 250 Wohneinheiten geplant. Die erhöhte 
Zahl der Wohneinheiten kann zusätzlich zur vorgenannten starken Wohnraumnachfrag e, insbeson-
dere im innerstädtischen Bereich der Stadt Köln, beitragen. Die vorgesehene soziale Infrastruktur ist 
zur Versorgung der erhöhten Bewohnerzahl geeignet. 
 
Aufgrund der oben beschriebenen Vergrößerung des südlichen Hochpunktes und der damit verbun-
denen erhöhten Geschossfläche bzw. Zahl an Wohneinheiten soll auch mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung geförderter Wohnraum entstehen, um zu einer preisgünstigen Wohnraumver-
sorgung beizutragen. Zu diesem Zweck wird festgesetzt, dass im vorgesehenen Neubau im Urbanen 
Gebiet MU 1 auf einer Geschossfläche von mindestens 4.000 m² eine Wohnnutzung zu errichten ist, 
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert wird. Bezogen auf die Gesamt BGF Woh-
nen entspricht dies einem Anteil von knapp 10 %. 
 
Im westlichen, durch die angrenzenden Gewerbenutzungen des Mülheimer Hafens geprägten Be-
reich sollen ausschließlich gewerbliche Nutzungen untergebracht bzw. die bestehenden Gewerbe-
nutzungen integriert werden. Hierbei wurden auch die Sicherheitsabstände fü r Liegestellen von Ke-
gelschiffen berücksichtigt (siehe Abschnitt 3.4.11 – Sicherheitsabstände von Liegestellen von Kegel-

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schiffen). Gemäß Vorgabe der ADN 2015 dürfen innerhalb d ieser Sicherheitsabstände keine „ge-
schlossenen Wohngebiete“ liegen. Daher wurde die zunächst geplante Wohnbebauung innerhalb der 
genannten Sicherheitsabstände aufgegeben (Modifizierung des Baufelds 5.1a) bzw. in Gewerbenut-
zungen geändert (GE 1). Um dennoch ein gewisses Maß an – derzeit stark gefragtem – innerstädti-
schem Wohnraum schaffen zu können, wurde n die Geschossfläche und Gebäudehöhe der gegen-
überliegenden Wohnbebauung ( Baufeld 1.2 ) erhöht (siehe Abschnitt 4.3 .3. – Anzahl der Vollge-
schosse, Höhe baulicher Anlagen).  
 
Die einzelnen Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung werden wie folgt begrün-
det:  
 
Im gesamten Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) sind die nach § 6 a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise 
zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes . Eine An-
siedlung derartiger Betriebe ist im Plangebiet nicht realisierbar, ohne dass funktionale und gestalteri-
sche Beeinträchtigungen zu befürchten wären. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten dient zudem 
zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung sowie de r Wohnbebauung innerhalb des Urbanen 
Gebietes vor Störung der Wohnruhe, vor allem im Nachtzeitraum. Tankstellen sind darüber hinaus 
wegen des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens (Immissionsschutz) ausgeschlossen.  
 
Aus dem vorgenannten Grund sind die nach § 8 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen 
sowie die nach § 8 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten auch im ge-
samten Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) unzulässig. Ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplanes 
sind die nach § 8 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen und Kinderta-
geseinrichtungen. Damit soll ein Konflikt mit den oben genannten Sicherheitsabständen von Liege-
stellen für Kegelschiffe und eine damit verbundene Gefährdung ausgeschlossen werden.  
 
 
Einzelhandel 
 
Sowohl im Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) als auch im Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) sind Einzelhandels-
betriebe unzulässig. Hiervon abweichend sind Verkaufsstellen für den Verkauf an letzte Verbraucher 
zulässig, die in unmittelbarem funktionalen Z usammenhang mit Handwerks - oder produzierenden 
Gewerbebetrieben stehen und diesen baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, 
dass eine baulich untergeordnete Verkaufsfläche nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausma-
chen kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m². 
 
Als Ausnahme vom Ausschluss des Einzelhandels sind im Urbanen Gebiet MU 2  (bestehend aus 
den Teilgebieten MU 2.1 und MU 2.2) im Erdgeschoss zusätzliche Läden mit einer Gesamtver-
kaufsfläche von insgesamt 400 m² (für alle Läden zusammen) zulässig. Um dem so genannten 
„Windhundprinzip“ vorzubeugen, nach dem die begrenzt verfügbare Verkaufsfläche nur nach der 
zeitlichen Reihenfolge der Bedarfsanmeldung vergeben würde, werden im vorliegenden Bebau-
ungsplan Verkaufsflächenzahlen (VKZ) festgesetzt, welche die zulässige Verkaufsfläche pro m² 
Grundstücksfläche definieren. Für die beiden Teilgebiete MU 2.1 und MU 2.2 werden unterschiedli-
che VKZ festgesetzt, die zum einen die zukünftig vorgesehenen Grundstücksgrenzen berücksichti-
gen. Zum anderen soll damit eine größere Verkaufsfläche (ca. 250 m²) am vorgesehenen Stadtplatz 
im Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße ermöglicht werden, um dadurch zu einer Belebung 
des Platzes beizutragen. 
 
Ausnahmsweise können Räume von Einzelhandelsbetrieben oberhalb des Erdgeschosses zugelas-
sen werden, sofern sie Teil eines im Erdgeschoss angesiedelten Betriebes sind und keine Verkaufs-
flächen enthalten. 
 
Durch diese vorgenannten Festsetzungen soll zur Belebung des neuen Stadtplatzes im Kreuzungs-
bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße und als Beitrag zur Versorgung der neuen Quartiersbe-
wohner eine Ansiedlung von kleinflächigen Einzelhandelsangeboten ermöglicht werden. Außerdem

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soll die geplante Mobilitätsstation für einen wirtschaftlichen Betrieb mit einer Einzelhandelsnutzung 
kombiniert werden können. Mit der Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche wird Rücksicht auf 
das Einzelhandels - und Zentrenkonzept  genommen, um das nahegelegene Versorgungszentrum 
Stegerwaldsiedlung sowie das Stadtteilzentrum Buchheimer Straße nicht zu schwächen.  
 
Mit der Festsetzung zu Räumen der Einz elhandelsbetriebe oberhalb des Erdgeschosses wird ein 
gewisses Maß an Flexibilität für die Betriebe gewährt.  
 
Verkaufsstellen, die in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang mit Handwerks - und produzie-
renden Betrieben stehen und baulich untergeordnet sind, sind grundsätzlich zulässig, da damit keine 
Schwächung der vorhandenen Versorgungsbereiche verbunden ist und diese zur Belebung und Mi-
schung des Quartiers beitragen können.  
 
 
Vorhandenes Gewerbe 
 
Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen Harbour Club  und der Grillfachhandel Santos sollen am 
Standort erhalten bleiben können. Bei beiden Nutzungen wird hierbei auf die gemäß Baugenehmi-
gung zugelassene Nutzung abgestellt (Seminar- und Schulungsräume für den Harbour Club; Einzel-
handelsbetrieb mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche mit nicht zentrenrelevantem Sortiment sowie Betrieb 
einer Grillschule und Errichtung von 20 Pkw -Stellplätzen für den Grillfachhandel Santos ). Dadurch 
soll – im Fall des Harbour Clubs – vor allem eine Lärmbelastung der angrenzenden Wohnbebauung 
im Nachtzeitraum ausgeschlossen werden . Im Fall des Grillfachhandels wird eine Ausweitung auf 
einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb und/oder ein zentrenrelevantes Sortiment verhindert. Auch 
die Gebäude, in denen die oben genannten Nutzungen untergebracht sind und die teilweise unter 
Denkmalschutz stehen, sollen erhalten bleiben.  
 
Um den Betrieb des vorhandenen, gemäß Kölner Sortimentsliste nicht zentrenrelevanten großflächi-
gen Einzelhandelsbetriebes mit der Zweckbestimmung „Grillfachhandel“ (Santos Grillshop) in Baufeld 
5.5 planungsrechtlich zu sichern und eine angemessene betriebliche Flexibilität für die Zukunft zu 
gewährleisten, wird festgesetzt, dass Änderungen und Erneuerungen zulässig sind. Es handelt sich 
dabei um eine planungsrechtliche Sicherung des bereits genehmigten Standes. Zur Vermeidung ei-
ner weiteren Vergrößerung der Verkaufsfläche werden Erweiterungen des Betriebes ausgeschlos-
sen. Um die Zweckbestimmung „Grillfachhandel“ näher zu bestimmen und eine Ausdehnung des 
Sortiments auf nicht grillaffine bzw. zentrenrelevante Waren zu verhindern, werden unter Berücksich-
tigung des tatsächlichen Sortimentsangebotes die zulässigen Haupt - und Randsortimente festge-
setzt. Im Hauptsortiment angeboten werden dürfen Grills (z.B. Gas-/Holzkohle-/Elektro-/Pellet-/Kera-
mik-/Einbaugrills) und Grillgeräte, Smoker, Outdoorküchen sowie Grillzubehör (z.B. Holzkohle, Grill-
besteck, Brennstoffe, Fachbücher). Im Randsortiment  angeboten werden dürfen grillaffine Lebens-
mittel (z.B. TK-Fleisch, Saucen, Öle und Gewürze ), Küchenartikel (z.B. Küchengeräte, Küchenbe-
steck und Geschirr), Gartenmöbel (z.B. Tische, Stühle, Sonnenschirme, Markisen und Zelte ) sowie 
Dekoartikel. Der Verkaufsflächenanteil des Randsortiments ist auf 10  % des Hauptsortiments be-
grenzt. 
 
Der ehemalige Lokschuppen (GE 2) wurde inzwischen zu einem Restaurant ausgebaut, das durch 
seine Außenfläche zu einer Belebung des Rheinboulevards beiträgt . Im Rahmen etwaiger Bauge-
nehmigungsverfahren ist der gutachterliche Nachweis zu führen, dass von der jeweils konkret bean-
tragten Nutzung keine unzumutbaren Geräuschemissionen auf benachbarte schutzwürdige Nutzun-
gen zu erwarten sind, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen können.  
Gleiches gilt für das Tagungszentrum Dock² im südlichen Bereich des Baufeldes 5.5.

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Sonstige Nutzungen 
 
Nördlich der Mennigehalle ist mit der dort geplanten sechsgruppigen Kindertagesstätte eine Gemein-
bedarfsnutzung vorgesehen. Diese wird in  Abschnitt 4. 7.2. (Kindertageseinrichtungen) näher be-
schrieben.  
 
 
Hochwasserschutz 
 
Um eine Überflutung sensibler Nutzungen im Fall eines Hochwassers auszuschließen, werden unter-
halb einer Höhe von 46,30 m über NHN (mittlerer Wasserstand des HQ200) bei Neubauten lediglich 
Stellplätze, Garagen, Keller- und Abstellräume zugelassen. Technikräume, nicht wesentlich störende 
Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften können zugelassen werden, wenn im Bau-
genehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass der Hochwa sserschutz sichergestellt ist. Damit 
sollen die für Gewerbenutzungen üblichen und zur Belebung der ebenerdigen Bereiche erwünschten 
Erdgeschossnutzungen (Lobby, Gastronomie etc.) ermöglicht werden.   
 
 
Zulässige Vorhaben 
 
Gemäß § 12 Absatz 3a Satz 1 BauGB wird festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen 
nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet. Mit dieser im vorhabenbezogenen Bebauungsplan üblichen Festsetzung 
wird garantiert, dass die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nicht zugunsten anderer als 
der gemäß dem beschlossenen Konzept vereinbarten Nutzungen missbraucht werden.   
 
 
4.3. Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die 
Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Zahl der maxi-
mal zulässigen Vollgeschosse und der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die festgesetzten 
Höchstmaße orientieren sich am städtebaulichen Entwurf von trint + kreuder d.n.a, der im Vorhaben- 
und Erschließungsplan (VEP) abgebildet ist und dem wiederum das Ergebnis des Werkstattverfah-
rens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ zugrunde liegt. 
 
 
4.3.1. Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Für das gesamte Urbane Gebiet (MU 1 bis 3) wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Für das Gewerbe-
gebiet GE 2 wird eine GRZ von 0,6 für das Gewerbegebiet GE 3 eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Diese 
Festsetzungen erfüllen somit die Orientierungswerte des § 17 BauNVO (jeweils 0,8 für Urbane Ge-
biete und Gewerbegebiete).  
 
Im Gewerbegebiet GE 1 wird eine GRZ von 1,0 festgesetzt, um den dortigen bereits im Rahmen des 
Werkstattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ geplanten stadträumlichen Hochpunkt zu er-
möglichen und gleichzeitig mit der südlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche einen durchgängi-
gen öffentlich nutzbaren Freiraumkorridor zwischen Deutz-Mülheimer Straße und Rheinboulevard zu 
schaffen. Durch die im Laufe des Planverfahrens auf den Flächen des Vorha benträgers ergänzte 
öffentliche Grünfläche wird das nördliche Plangrundstück in seinem Zuschnitt deutlich reduziert. Um 
im GE 1 dennoch das gewünschte städtebauliche Volumen abzubilden, ist die Festsetzung der GRZ 
von 1,0 erforderlich. Betrachtet man dieses im Zusammenhang mit den südlichen Gewerbegebieten 
(GE 2 und 3) liegt die durchschnittliche GRZ unter dem Orientierungswert des § 17 BauNVO von 0,8. 
Im Gewerbegebiet GE 2 wird der Orientierungswert mit einer GRZ von 0,6 nicht ausgeschöpft.

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Des Weiteren wird festgesetzt, dass die festgesetzte GRZ sowohl im Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) 
als auch im Gewerbegebiet (GE 1 und 3) durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit 
ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 
überschritten werden darf. Dieser hohe Versiegelungsgrad des bereits heute zum überwiegen den 
Teil versiegelten Plangebietes resultiert aus folgenden Gründen: 
• Aufgrund des städtebaulich gewünschten Erhalts eines Großteils der hallenartigen Baukörper, 
• aufgrund der Ergänzung durch eine dem Standort entsprechende urbane Wohnbebauung mit 
Tiefgaragen, durch welche zum Teil auch die angrenzenden Außenbereiche unterbaut werden,  
• aufgrund der bereits im Rahmen des Planungskonzeptes „Mülheimer Süden inklusive Ha-
fen“ angestrebten Schaffung großzügiger, öffentlicher und öffentlich nutzbarer Räume innerhalb 
des Quartiers, die überwiegend als gepflasterte Flächen gestaltet werden sollen (Fußwegever-
bindungen zum Rheinboulevard, Platzbereiche). Dies entspricht dem vorhandenen Charakter 
des Quartiers. 
 
Durch den hohen Versiegelungsgrad werden die Wirkpfade Boden – Mensch, Boden – Luft und Bo-
den – Grundwasser großenteils unterbrochen und eine Gefährdung der Schutzgüter dadurch redu-
ziert. Der hohe Versiegelungsgrad wird durch Pflanzmaßnahmen gemindert , die teilweise unversie-
gelte bodenwirksame Bereiche entstehen lassen.  
 
Zu den Pflanzmaßnahmen gehört auch die Begrünung der Flachdachflächen von Neubauten. Dies 
dient zum einen der Verbesserung des Mikroklimas aufgrund der geringeren Wärmeabstrahlung des 
Gebäudes. Daneben wird auch den Gesichtspunkten der ökologischen Vielfalt und des Artenschutzes 
Rechnung getragen. Darüber hinaus ist eine extensive oder intensive Dachbegrünung ein Lieferant 
von Luftfeuchtigkeit für die Umgebung und leistet einen entscheidenden Beitrag in der Rückhaltung 
von Niederschlagswasser. 
 
Negative Auswirkungen auf g esunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im planungsrechtlichen Sinn 
sind durch den hohen Versiegelungsgrad nicht zu erwarten. Neben Maßnahmen, wie den oben ge-
nannten und unter Abschnitt 4.6.3. beschriebenen Pflanzmaßnahmen, leisten vor allem die geplanten 
öffentlichen Grünflächen innerhalb des Plangebietes und in direktem Zusammenhang mit den öffent-
lichen Grünflächen des Rheinboulevards und dem geplanten Grünzug Mülheim Süd ein Beitrag zum 
Ausgleich. Als unversiegelte und nicht unterbaute Grünflächen  haben diese Flächen sowohl eine 
ökologische als auch eine klimatische Funktion und stehen sowohl Bewohner*innen als auch der 
Öffentlichkeit als Erholungsflächen zur Verfügung.   
 
 
4.3.2. Geschossflächenzahl (GFZ) 
 
Im Urbanen Gebiet MU 1 wird eine GFZ von 2,5, im Urbanen Gebiet MU 2 von 4,0 und im Urbanen 
Gebiet MU 3 von 2,6 festgesetzt. Im Gewerbegebiet GE 1 wird eine GFZ von 4,2, im Gewerbegebiet 
GE 2 von 0,6 und im Gewerbe GE 3 von 1, 0 festgesetzt. Bis auf das Urbane Gebiet MU 2 und das 
Gewerbegebiet GE 1 werden somit die Orientierungswerte gemäß § 17 BauNVO eingehalten (3,0 für 
Urbane Gebiete und 2,4 für Gewerbegebiete).  
 
Im Urbanen Gebiet MU 2 sowie im Gewerbegebiet GE 1 wird der jeweilige Orientierungswert gemäß 
§ 17 BauNVO überschritten. Grund hierfür sind zum einen die dortigen bereits im Rahmen des Werk-
stattverfahrens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ geplanten stadträumlichen Hochpunkte zur städ-
tebaulichen Akzentuierung des südlichen und des nördlichen Quartierseingangs. Die Hochpunkte in-
nerhalb des Quartiers sollen die Mülheimer Silhouette am Rhein prägen und die nördliche und südli-
che Grenze des Plangebietes markieren. Damit stehen sie in einem spannungsreichen Verhältnis zu 
weiteren Hochpunkten in den angrenzenden Quartieren. Zum anderen resultiert die Überschreitung

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der GFZ-Orientierungswerte aus der Festsetzung der jeweils angrenzenden öffentlichen Grünfläche 
zwischen Hafenstraße und Rheinboulevard bzw. der öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbe-
stimmung „Fußgängerbereich“ für den geplanten Platz im Bereich Auenweg / Deutz -Mülheimer 
Straße, welche öffentlich nutzbare Freiräume und Verbindungen schaffen. Durch diese im Laufe des 
Planverfahrens auf den Flächen des Vorhabenträgers ergänzten zukünftig öffentlich gewidmeten Flä-
chen werden die betroffenen Plangrundstücke in ihrem Zuschnitt deutlich reduziert. Betrachtet man 
das Urbane Gebiet MU 2 im Zusammenhang mit den Urbanen Gebieten MU 1 und MU 3,  liegt die 
GFZ unter dem Orientierungswert des § 17 BauNVO von 3,0. Gleiches gilt für die Gewerbegebiete 
GE 1 bis 3 und den Orientierungswert des § 17 BauNVO von 2,4. Als Ausgleich wird d er Orientie-
rungswert in den Urbanen Gebieten MU 1 und MU 3 mit Werten von 2,4 und 2,6 sowie in den Gewer-
begebieten GE 2 und GE 3 mit Werten von 0,6 und 1,0 nicht ausgeschöpft. 
 
Für sich betrachtet entspricht die erhöhte GFZ im Urbanen Gebiet MU 2 und im Gewerbegebiet GE 
1 dem städtebaulichen Ziel einer städtebaulichen Neuordnung und Wiedernutzbarmachung einer 
ehemaligen Industriefläche. Die vorhandene und geplante Erschließung und Infrastrukturausstattung 
des Standorts erlauben eine intensivere städtebauliche Nutzung. Insg esamt entspricht die Planung 
den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit dem städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung 
den Vorrang vor einer Außenentwicklung zu geben, wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und 
Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme 
von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. Das Urbane Gebiet MU2 mit dem dortigen Hoch-
punkt bietet die Möglichkeit, im Zusammenhang mit industriehistorisch wertvoller Bestandsbebauung 
ein urban gemischtes Quartier und insbesondere einen Großteil an dringend benötigtem innerstädti-
schem Wohnraum zu schaffen. Das Gewerbegebiet GE 1 stellt eine Möglichkeit dar, im Nahbereich 
des Köln-Mülheimer Zentrums und in attraktiver Lage in Rheinnähe auf einer zusammenhängenden 
Fläche maßgebliche Impulse für die Stärkung des rechtsrheinischen Kernraums als Arbeitsstandort 
zu schaffen, was auch zur Stärkung des Bezirkszentrums Mülheim beiträgt. Die angestrebte Verbes-
serung der wirtschaftlichen Situation und der Entwicklungsfähigkeit des Stadtteils erfordert unter an-
derem eine angemessene Arbeitsplatzdichte. Sowohl für das Urbane Gebiet MU 2, als auch für das 
Gewerbegebiet GE 1  ist eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten städtebaulichen Ent-
wicklung, vor allem aus folgenden Gründen, vereinbar: 
• Die verkehrlichen Belange können – wie im Verkehrsgutachten nachgewiesen (siehe Abschnitt 
4.8.1. – Verkehr) – geregelt werden. 
• Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die 
bauliche Dichte nicht beeinträchtigt. 
• Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden weitestgehend verhindert bzw. kompensiert 
(siehe Abschnitt 5. – Umweltbericht).  
• Ein öffentliches Interesse steht der baulichen Verdichtung nicht entgegen. 
 
Insbesondere folgende Umstände sind geeignet, die erhöhte Dichte auszugleichen: 
• Die geplanten öffentlichen Grünflächen innerhalb des Plangebietes und in direktem Zusammen-
hang mit den öffentlichen Grünflächen des Rheinboulevards und dem geplanten Grünzug Mül-
heim Süd: Sie leisten als unversiegelte und nicht unterbaute Grünflächen sowohl einen ökologi-
schen als auch einen klimatischen Beitrag und stehen sowohl Bewohnern als auch der Öffent-
lichkeit als Erholungsflächen zur Verfügung. 
• Der geplante öffentliche Stadtplatz im Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße soll als quali-
tätvoll gestalteter urbaner Freiraum mit belebenden Nutzungen eine neue Quartiersmitte für den 
Mülheimer Süden darstellen und Aufenthaltsqualität bieten.

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• Die übrigen angrenzenden Freiräume werden überwiegend öffentlich zugänglich sein. Dies gilt 
für die Freiraumverknüpfungen zwischen dem Rheinboulevard und der Deutz-Mülheimer Straße 
und weitere Platz- und Hofsituationen. 
• Zur Reduzierung der mit einer hohen Dichte verbundenen Verkehrs- und Immissionsbelastung 
sowie um ausreichend Freiraum für Aufenthaltsflächen und Bepflanzungen zu schaffen, sind 
Stellplätze überwiegend unterirdisch und innerhalb der Gebäude und Zu- und Ausfahrten der 
Garagen ausschließlich in den dafür festgesetzten Bereichen entlang der Hafenstraße und des 
Auenwegs vorgesehen.  
• Die unabhängig vom Bebauungsplan vorgesehene verbesserte ÖPNV-Anbindung sowie das mit 
dem Vorhaben angestrebte Mobilitätskonzept sind geeignet, den Individualverkehr zu verringern 
und somit wesentliche Emissionen einzudämmen. 
 
Um die mit der Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen verbundenen gestalterischen und funk-
tionalen Vorteile zu honorieren, wird gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige 
Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt 
werden, zu erhöhen ist. 
 
 
4.3.3. Anzahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen 
 
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten Bebauung 
werden die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß sowie maximale Höhen baulicher Anlagen in Me-
ter über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude 
vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert.  Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten 
zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage. Unterer Be-
zugspunkt ist Normalhöhennull (NHN). 
 
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Dachaufbauten die festgesetzten Obergrenzen um bis zu 
3,0 m überschreiten dürfen, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbau-
planung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Ins-
besondere bei gewerblichen Nutzungen muss hier aus bautechnischen Überlegungen ein gewi sser 
Spielraum gewährt werden (Lüftung, Kühlung etc.). Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu ver-
meiden, müssen die Dachaufbauten um mindestens das gleiche Maß von den straßen- und platzsei-
tigen Außenwänden des darunterliegenden Geschosses zurücktreten , um das sie die festgesetzte 
Höhe überschreiten. Damit ein möglichst hohe r Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet 
wird, sind Solaranlagen ohne Flächenbeschränkung zulässig. Für sie gelten jedoch die gleichen Fest-
setzungen bezüglich Höhe und Abs tand von der Außenwand , wie für die übrigen technische n Auf-
bauten. 
 
Entlang der Deutz-Mülheimer Straße und des Stadtplatzes wird eine fünf- bis siebengeschossige Be-
bauung mit maximalen Gebäudehöhen von 64,7 bis 69,9 m ü. NHN sowie das südliche 20-geschos-
sige Hochhaus mit einer maximalen Gebäudehöhe von 111,7 m ü. NHN festgesetzt. Bei einer Gelän-
dehöhe von etwa 46,6 m ü. NHN  betragen die reinen Gebäudehöhen bei vollumfänglicher Ausnut-
zung der Festsetzung etwa 18,1 bis 23,3 m bzw. 65,1 m für das Hochhaus  (66,4 m von der tiefer 
liegenden Hafenstraße mit einer Geländehöhe von etwa 45,3 m ü. NHN). Entlang der Deutz-Mülhei-
mer Straße wird so eine städtebauliche Einbindung in die Umgebung gesichert, wobei hier zur Beur-
teilung nicht der Status Quo, sondern die zukünftige – im Gesamtkonzept „Mülheimer Süden inklusive 
Hafen“ vorgesehene – Bebauung berücksichtigt wird. Diese sieht entlang der Ostseite der Deutz -
Mülheimer Straße auf dem Deutz-Areal ebenfalls Neubauten mit fünf bis sechs Vollgeschossen und 
ähnlichen Gebäudehöhen vor.

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Die unmittelbaren Anbauten an das zu erhaltende Bestandsgebäude Deutz -Mülheimer Straße 165-
169 passen sich mit einer maximalen Gebäudehöhe von 69,9 bzw. 69,7 m ü. NHN (reine Gebäude-
höhe: ca. 23,1 bis 23,3 m) dem Bestandsgebäude an.  
 
Unmittelbar entlang der Hafenstraße werden ein- bis siebengeschossige Baukörper mit entsprechend 
unterschiedlichen maximalen Gebäudehöhen zwischen 49,6 und 70,8 m ü. NHN (reine Gebäudehö-
hen: ca. 4,6 bis 26,6 m) sowie das vorgenannte Hochhaus festgesetzt, wobei ein Teil der Bebauung 
zu erhaltende Bestandsbauten umfasst. Diese erhalten zum Teil Aufbauten, zum Teil werden zusätz-
liche Geschosse in die vorhandenen Baukörper integriert.  
 
Für die vorhandenen Baukörper im westlichen Bereich des Plangebiets (Baufelder 5.1c, 5.2 und 5.4, 
siehe Vorhaben- und Erschließungsplan) werden – entsprechend den vorhandenen maximalen First-
höhen – maximale Gebäudehöhen von 47,8, 49,2, 52,4 (Baufeld 5.1c), 45,5, 51,2, 56,9 (Baufeld 5.2) 
und 53,6 (Baufeld 5.4) m ü. NHN festgesetzt, um dem Bestand entsprechende angemessene Erwei-
terungsmöglichkeiten zu gewährleisten.   
 
Zur städtebaulichen Betonung des nördlichen Quartierseingangs , des südlichen Stadtplatzes sowie 
des Verbindungskorridors zum Rheinboulevard im nördlichen Bereich  sind drei siebengeschossige 
Hochpunkte (Baufelder 1.2, 4 und 5.1a, siehe Vorhaben- und Erschließungsplan) mit maximalen Ge-
bäudehöhen zwischen 68,0 und 70,8 m ü. NHN (reine Gebäudehöhen: 23,6 bis 26,6 m) sowie das 
vorgenannte 20-geschossige Hochhaus am Auenweg (Baufeld 3) mit einer maximalen Gebäudehöhe 
von 111,7 m ü. NHN (reine Gebäudehöhe von der Hafenstraße: 66,4 m) vorgesehen. Die Hochpunkte 
leiten sich aus dem Planungskonzept „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ a b. Wie bereits oben be-
schrieben, wurde der darin geplante nördliche Hochpunkt  in der weiteren Konkretisierung des Pla-
nungskonzeptes durch einen weiteren, versetzt angeordnete n Hochpunkt auf der gegenüberliegen-
den Straßenseite ergänzt . Der südliche 20-geschossige Hochpunkt (Baufeld 3 ) wurde von den im 
Werkstattverfahren geplanten 15 Geschossen zunächst auf acht Geschosse reduziert. Im Jahr 2022 
wurde dies auf Anregung der zur Wahrung der geplanten städtebaulichen Qualitäten im Mülheimer 
Süden in der Zwischenzeit ins Leben gerufenen „Ständigen Jury“ wieder zugunsten eines deutlichen 
Hochpunktes geändert. Der im Rahmen der Weiterentwicklung des städtebaulichen Konzeptes hin-
zugekommene Hochpunkt im zentralen Bereich westlich der Hafenstraße (Baufeld 5.1a) schafft eine 
räumliche Akzentuierung des Übergangs zum Rheinboulevard. Bei den beiden Hochpunkten östlich 
der Hafenstraße ist zu berücksichtigen, dass das unterste Geschoss aufgrund des Geländeunter-
schiedes faktisch ein Untergeschoss darstellt, in dem lediglich eine Garagenebene sowie Keller-, Ab-
stell- und Technikräume enthalten sind.  
 
Der Hochpunkt mit ca. 65 m Höhe beeinträchtigt nicht die Sichtachsen zum Kölner Dom. Der Kölner 
Dom ist seit dem 05.12.1996 in der von der UNESCO geführten Liste des Welterbes aufgeführt. Der 
Kölner Sternenplan zeigt die Blickbeziehungen auf den Kölner Dom, auch mit einer Sorgfaltszone auf 
der rechtsrheinischen Seite. Aus den Sichtachsen zum Weltkulturerbe Dom ist deutlich zu erkennen, 
dass der geplante Hochpunkt im Lindgens -Areal mit ca. 65 m nicht in einer Tabuzone entsteht und 
somit das Welterbe nicht gefährdet. 
 
 
4.4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
 
4.4.1. Bauweise 
 
Es wird eine abweichende Bauweise dergestalt festgesetzt, dass Gebäude sowohl mit, als auch ohne 
seitlichen Grenzabstand errichtet werden können. Dadurch wird zum einen ermöglicht, dass die vor-
handenen Ansätze einer Blockrandbebauung aufgenommen und in Teilen fortgeführt werden. So sol-
len die prägenden Raumkanten an der Deutz-Mülheimer Straße und der Hafenstraße weiterentwickelt 
und zum südlichen Stadtplatz fortgesetzt werden. Zum anderen wird mit der Festsetzung ermöglicht, 
dass das Quartier, welches sich zum Großteil durch eine heterogene Struktur aus unterschiedlichen 
Industriebauten auszeichnet, durch neue solitäre Baukörper ergänzt werden kann.

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4.4.2. Überbaubare Grundstücksflächen (Baufelder) 
 
Die künftige Bebauung des Geländes wird durch einen klaren städtebaulichen Rahmen geregelt. Um 
dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude zuzu-
lassen, werden überwiegend Baugrenzen festgesetzt – mit einem gewissen Puffer (in der Regel 0,5 
m), wo dies mit den angrenzenden Festsetzungen vereinbar ist . Diese bilden entlang der Straßen-
räume gemeinsame Baufluchten. Entlang der Hafenstraße orientieren sich diese Fluchten an den 
historischen Bestandsgebäuden und stelle n so eine Fortführung bzw. Neuinterpretation der beson-
deren industriearchitektonischen Situation dar. Entlang der Deutz -Mülheimer Straße wird mit einem 
geringfügigen Zurückweichen der Bauflucht der Erhalt des schützenswerten Baumbestands ermög-
licht. Bei den Baugrenzen der Baufelder 2.7 und 2.8 wird die Flucht des vorhandenen Bestandsge-
bäudes als städtebauliches Charakteristikum aufgenommen und verlängert.  
 
Die räumliche Fassung des Stadtplatzes im Bereich Auenweg / Deutz -Mülheimer Straße wird – bis 
auf das geplante südliche Hochhaus – durch eine rechtwinklig verlaufende Baugrenze festgesetzt. 
Auch die übrigen internen Freiräume werden durch Baugrenzen definiert. In Verbindung mit dem 
zugrundeliegenden Vorhaben wird so eine klare räumliche Fassung geschaffen und dennoch ein ge-
wisser Spielraum gewährleistet. 
 
Das geplante südliche Hochhaus zwischen Hafenstraße, Auenweg und dem neu geplanten Stadtplatz 
wird aufgrund seiner städtebaulichen Bedeutsamkeit und seiner Ausnahmestellung im Plangebiet mit 
einer Baulinie in Verbindung mit einer zwingenden Höhe festgesetzt. Hier ist die Ausbildung eines 
bereits aus dem städtebaulichen Werkstattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ hervorge-
gangenen markanten Hochpunktes als seitliche Begrenzung des dortigen Stadtplatzes und südlicher 
Quartiersauftakt vorgesehen. Dieser wurde im Rahmen der weiteren Planung, auf Anregung der 
Ständigen Jury für den Mülheimer Süden, von 15 auf 20 Geschosse erhöht.   
 
Zur Wahrung eines Mindestmaßes an Flexibilität werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO und 
§ 23 Absatz 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO einzelne Ausnahme-
tatbestände bezüglich Über- und Unterschreitungen von Baulinien sowie Überschreitungen von Bau-
grenzen aufgeführt, die einen gewissen Ge staltungsspielraum eröffnen, ohne den Entwurf, stadt-
räumliche Ziele oder nachbarliche Belange in Frage zu stellen. Die Möglichkeiten der Befreiung ge-
mäß § 31 BauGB bleiben davon unberührt. 
 
 
4.4.3. Überbauung von Grundstücksflächen und öffentlichen Straßenverkehrsflächen 
 
Balkone und Erker sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen – entspre-
chend der Darstellung im Vorhaben - und Erschließungsplan – ab einer Höhe von 3,5 0 m über Ge-
lände zulässig. Durch die Mindesthöhe von 3,5 0 m sollen zum einen die ebenerdigen Geschosse 
gegenüber den oberen Geschossen eine gewisse Großzügigkeit erhalten. Zum anderen soll dadurch 
die Zugänglichkeit der Gebäudevorderseiten gewahrt bleiben.  
 
Eine Auskragung in den öffentlichen Straßenraum wird nur an zwei Stellen durch eine entsprechende 
Kennzeichnung in der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ermöglicht. Dies be-
trifft zum einen die vorgesehenen Erker von Baufeld 2.8  mit einer Tiefe von jeweils 0,90 m, welche 
dem Erker der benachbarten Best andsbebauung entsprechen. Zum anderen werden bei Baufeld 3 
oberhalb der Hafenstraße Balkone mit einer Tiefe von 1,50 m zugelassen, die angemessene Außen-
wohnbereiche gewährleisten sollen . Durch die Beschränkung auf diese beiden Bereiche wird eine 
übermäßige Beeinträchtigung des Straßenraums und somit die Schaffung eines unruhigen Stadtbil-
des verhindert.

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Die festgesetzten baulichen Fußgängerverbindungen über die Hafenstraße bzw. zwischen den Ge-
bäuden dienen der Erschließung bzw. Entfluchtung der Gebäude westlich der Hafenstraße im Fall 
eines Hochwassers und stell en eine städtebauliche Reminiszenz an die ursprünglich vorhandenen 
Werksbrücken dar. Sie werden mit zwingenden Unterkanten als Mindestmaß und Oberkanten als 
Höchstmaß festgesetzt, um eine erforderliche Unterfahrung zu ermöglichen. Die Errichtung der Stege 
sowie die Zugänglichkeit über zukünftig mögliche Fremdgrundstücke wird im Durchführungsvertrag 
bzw. eigentumsrechtlich geregelt. Hierfür sind nach Satzungsbeschluss des vorliegenden vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans, aber vor Bekanntmachung entsprechende Grunddienstbarkeiten ein-
zutragen. 
 
 
4.4.4. Reduzierte Abstandsflächen 
 
Im Plangebiet soll gemäß dem städtebaulichen Entwurf, der auf dem Ergebnis des Werkstattverfah-
rens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ aufbaut, ein urbanes Quartier mit der entsprechenden städ-
tebaulichen Dichte entwickelt werden, das auch der historisch gewachsenen Struktur des Areals ent-
spricht. Insbesondere durch den städtebaulich gewünschten, weitestgehenden Erhalt der Bestands-
gebäude und die sinnvolle Ergänzung durch Neubauten entstehen geringe Abstände, welche teil-
weise die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW unterschreiten.  
 
An den Stellen, an denen die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsfläche unterschritten 
würde, wird jeweils ein reduziertes Maß der Tiefe der Abstandsflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2a 
BauGB festgesetzt (siehe Bebauungsplanzeichnung, Nebenzeichnung). Hiermit soll bereits auf 
Ebene der Bauleitplanung gewährleistet werden, dass die geplanten Gebäude im Rahmen des Bau-
genehmigungsverfahrens – vorbehaltlich der Einhaltung von Anforderungen an Belüftung, Belichtung, 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Brandschutz und Wahrung des Nachbarfriedens – geneh-
migungsfähig sind. Entlang der mit reduzierten Abstandsflächen festgesetzten Fassaden erfüllen alle 
vorgesehenen Wohnungen das 2h -Kriterium der Stadt Köln b ezüglich Tageslicht in Innenräumen 
(siehe Abschnitt 4.8.8. Belichtung / Besonnung). Die Verkürzung der Abstandsflächen in diesen Be-
reichen schränkt die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse in Be-
zug auf eine ausreichende Belichtung somit nicht ein. Bei Einhaltung einer ausreichenden Belichtung 
gemäß des oben genannten Kriteriums  wird zudem eine ausreichende Belichtung unterstellt. Der 
Brandschutz wird für alle Gebäude gewährleistet und ist im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren 
nachzuweisen. Von nachbarschaftlichen Konflikten ist nicht auszugehen. 
 
Durch die Festsetzung eines reduzierten Maßes der Tiefe der Abstandsfläch en werden besondere, 
von der Anordnung der Bestandsgebäude geprägte, räumliche Situationen erhalten und weiterentwi-
ckelt. Die reduzierten Maße werden aufgrund der konkret geplanten Situation nicht als relative Werte 
ausgehend von der Gebäudehöhe (H), sondern in Metern (m) festgesetzt.  
 
In den folgenden Bereichen innerhalb des Plangebietes wird ein reduziertes Maß der Tiefe der Ab-
standsflächen festgesetzt, das sich wie folgt, begründet: 
• Zwischen Baufeld 1.1 (Neubau) und Baufeld 2.1 (Bestandsgebäude: Magazingebäude) jeweils 
mit einer Tiefe von 2,5 m: Durch den städtebaulich gewünschten Erhalt des Gestaltwertes des 
Magazingebäudes als identitätsstiftendes industriekulturelles Relikt und als Auftakt bzw. Mittel-
punkt des nördlichen Hauptkorridors können hier die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ab-
standsflächen von 0,4 H nicht eingehalten werden. Eine Abstandsfläche des Neubaus von 0,4 H 
würde zu einer Überlappung mit dem Bestandsgebäude selbst führen.  
• Zwischen Baufeld 2.1 (Bestandsgebäude) und Baufeld 2.2 (Umgebautes Bestandsgebäude: Kin-
dertagesstätte) jeweils mit einer Tiefe von 2,5 m : Durch den städtebaulich gewünschten Erhalt 
des Gestaltwertes des oben genannten Magazingebäudes sowie durch den ebenfalls städtebau-
lich gewünschten Umbau des südlichen Bestandsgebäudes bei gleichzeitigem Erhalt der indust-

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riehistorischen Fassade zur Hafenstraße können hier die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ab-
standsflächen von 0,4 H nicht eingehalten werden. Diese städtebauliche Situation besteht bereits 
im heutigen Zustand und bleibt durch die Planung erhalten.  
• Zwischen dem Neubau in Baufeld 2.4a und dem nördlichen Baufeld 2.3 (Bestandsgebäude: Denk-
malgeschützte Mennigehalle) jeweils mit einer Tiefe von 0,8 m, zwischen dem Neubau in Baufeld 
2.4a und den südlichen teilweise denkmalgeschützten Bestandsgebäuden in Baufeld 2.4a jeweils 
mit einer Tiefe von 2,0 m sowie zwischen dem Neubau in Baufeld 2.4a und dem Baufeld 2.7 
jeweils mit einer Tiefe von 2,5 m : Hierbei handelt es sich um die planungsrechtliche Sicherung 
des auf der Bestandssituation aufbauenden und in den denkmalgeschützten Kontext integrierten 
Neubaus in Baufeld 2.4a , der nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile) genehmigt und errichtet wurde.  
• An der südlichen rückwärtigen Fassade von Baufeld 2.5 (Neubau) gegenüber Baufeld 2.3 (Be-
standsgebäude: Denkmalgeschützte Mennigehalle) mit einer Tiefe von 5,0 m: Aufgrund des städ-
tebaulich gewünschten Erhalts des Gestaltwertes der denkmalgeschützten Mennigehalle mit ih-
rem nach Norden in Richtung der Deutz-Mülheimer Straße tiefer werdenden Grundriss sowie der 
ebenfalls städtebaulich gewünschten baulichen Fassung der Deutz-Mülheimer Straße bei gleich-
zeitigem Abrücken der Neubauten (Vergrößerung des Straßenraums für Straßenbahn, Fußgän-
ger und Wurzelschutz der Bestandsbäume)  können im Bereich der Überschneidung der beiden 
Gebäude die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen von 0,4 H nicht eingehalten 
werden. Zur Lösung des Konflikts ist jedoch die Festsetzung einer einseitigen Reduktion der Ab-
standsfläche des Neubaus auf das Maß von 5,0 m ausreichend.   
• Zwischen Baufeld 2.6 (Neubau) und Baufeld 2.7 (Bestandsgebäude) sowie zwischen Baufeld 2.7 
und Baufeld 2.8 (Neubau) jeweils mit einer Tiefe von 2,5 m: Durch diese Festsetzung soll gewähr-
leistet werden, dass durch das städtebaulich gewünschte Abrücken der Neubauten entlang der 
Deutz-Mülheimer Straße (Vergrößerung des Straßenraums für Straßenbahn, Fußgänger und 
Wurzelschutz der Bestandsbäume) kein Abstandsflächenkonflikt mit den rückwärtigen Abstands-
flächen des möglichst zu erhaltenden Bestandsgebäudes in Baufeld 2.7 entsteht.  
• Am südlichen Abschnitt der Fassade von Baufeld 5.1a  (Neubau) gegenüber Baufeld 5.1c  (Be-
standsgebäude: Lokschuppen) mit einer Tiefe von 5,0 m: Durch den städtebaulich gewünschten 
Erhalt des Lokschuppens als identitätsstiftendes industriekulturelles Relikt und attraktive Gastro-
nomienutzung am Rheinboulevard bei gleichzeitig städtebaulich gewünschter baulicher Fassung 
der Hafenstraße und Schaffung  von dringend benötigtem Wohnraum können hier die bauord-
nungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen von 0,4 H nicht eingehalten werden. Dennoch wird 
hier kein städtebaulicher Konflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung und der deutlicher nied-
rigeren Gewe rbenutzung erwartet, unter anderem da die Außengastronomie zum westlichen 
Rheinboulevard orientiert ist und für die meisten Wohnungen Blickbeziehungen über den Lok-
schuppen hinweg gewahrt werden. 
• Zwischen Baufeld 5.1a und 5.1b (beide Neubau) jeweils mit einer Tiefe von 3,0 m: Hierbei handelt 
es sich faktisch um ein durch das Untergeschoss und einen Steg miteinander verbundenes Ge-
bäude. Zudem sind die Außenwohnbereiche der Gebäude an den nordwestlichen Fassaden an-
geordnet.  
• Zwischen Baufeld 5.1b (Neubau) und 5.2 (Bestandsgebäude) jeweils mit einer Tiefe von 2,0 m:  
Auch hier soll das Bestandsgebäude als prägender industriekultureller Baustein möglichst erhal-
ten werden. Gleichzeitig soll mit dem Vorhaben die städtebaulich gewünschte bauliche Fassung 
der Hafenstraße sowie die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum  verfolgt werden. Vor 
diesem Hintergrund können hier die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen von 
0,4 H nicht eingehalten werden. Eine Abstandsfläche des Neubaus von 0,4 H würde  zu einer 
Überlappung mit dem Bestandsgebäude selbst führen.

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• Zwischen Baufeld 5.2 (Bestandsgebäude) und Baufeld 5.3 (Neubau) jeweils mit einer Tiefe von 
2,0 m: Eine ähnliche Situation, wie zwischen den Baufeldern 5.1b und 5.2 , liegt auch zwischen 
den Baufeldern 5.2 und 5.3 vor, was unter anderem auf die hier städtebaulich beabsichtige Vor-
platzsituation zurückzuführen ist. Unterschied hierbei ist jedoch, dass in Baufeld 5.3 keine Wohn-, 
sondern eine Gewerbenutzung vorgesehen ist. Zudem werden im Erdgeschoss an der dem Be-
standsgebäude zugewandten Seite Stellplätze im Gebäudesockel vorgesehen.   
 
 
Für das geplante Hochhaus im Bereich Auenweg/Hafenstraße wird durch die Festsetzung einer Bau-
linie in Verbindung mit einer zwingenden Höhe keine bauordnungsrechtliche Abstandsfläche ausge-
löst. Hier ist die Ausbildung eines bereits aus dem städtebaulichen W erkstattverfahren „Mülheimer 
Süden inklusive Hafen“ hervorgegangenen markanten Hochpunktes als seitliche Begrenzung des 
dortigen Stadtplatzes und südlicher Quartiersauftakt vorgesehen. Dieser wurde im Rahmen der wei-
teren Planung, auf Anregung der Ständigen Jury für den Mülheimer Süden, von 15 auf 20 Geschosse 
erhöht. Wie für derartige Hochhäuser im innerstädtischen Kontext üblich, kann hier die bauordnungs-
rechtlich erforderliche Abstandsfläche von 0,4 H bis zur Straßenmitte der Hafenstraße (rechnerisch: 
ca. 26,6 m) bzw. zur Straßenmitte des Auenwegs (rechnerisch ca. 26,4 m) nicht eingehalten werden. 
Zum Auenweg entfernt sich die Straßenmitte im westlichen Verlauf deutlich von der Fassade, so dass 
diese am äußersten westlichen Punkt mehr als 26,4 m vor der Fa ssade liegt. Darüber hinaus wird 
darauf verwiesen, dass sowohl für die Wohnungen im Hochhaus, als auch für die Fassaden der süd-
lich gegenüberliegenden Bebauung das 2-h-Kriterium der Stadt Köln bezüglich Tageslicht in Innen-
räumen eingehalten wird (siehe obe n). Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse in Bezug auf eine ausreichende Belichtung werden somit nicht eingeschränkt. Damit 
sowie aufgrund der Lage im Bereich eines vergleichsweise breiten Straßen- und Platzraumes ist 
gleichzeitig auch von einer ausreichenden Belüftung auszugehen. Über die angrenzenden Straßen-
räume kann zudem der Brandschutz sichergestellt werden. Ein städtebaulicher bzw. nachbarschaft-
licher Konflikt mit der gegenüberliegenden deutlicher niedrigeren  Gewerbenutzung an Hafenstraße 
und Auenweg ist nicht zu erwarten.  
 
 
4.5. Erschließung 
 
4.5.1. Verkehr 
 
4.5.1.1. Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
 
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die bestehenden Straßen, Deutz -Mülheimer Straße, Au-
enweg und Hafenstraße.  
 
 
4.5.1.2. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
 
Das Angebot im öffentlichen Nahverkehr soll sich mittelfristig deutlich verbessern. Die Stadt Köln 
plant in Zusammenarbeit mit den Investoren des Mülheimer Südens eine Stadtbahnerweiterung, die 
die Verlängerung der Stadtbahnlinie zwischen der Kölnmesse und dem Wiener Platz bildet. Über das 
Planungsgebiet Mülheim Süd hinaus ist von der Stadt Köln eine neue Stadtbahnlinie nach Stamm-
heim und Flittard angedacht. Im Rahmen der Anmeldungen der Stadt  Köln zum ÖPNV-Bedarfsplan 
2017 des Landes Nordrhein -Westfalen wurde die Stadtbahnanbindung von Stammheim/Flittard mit 
Bypass Mülheim Süd entsprechend berücksichtigt. Die Errichtung der neuen Stadtbahnlinie ist nicht 
Teil des Bebauungsplanverfahrens. Vielm ehr wird die Umsetzung über ein separates Planfeststel-
lungsverfahren erfolgen. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, die Planung 
und den Bau einer neuen Stadtbahnlinie entlang der Deutz-Mülheimer Straße entsprechend den Re-
gelungen des LoI anteilig zu finanzieren. Von der Vorhabenträgerin bereits getragene Planungskos-
ten für die Straßenbahnplanung werden auf diesen Betrag angerechnet. Die Realisierung der Stadt-
bahntrasse ist aktuell bis Ende 2029 vorgesehen.

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Die Planung der Straßenverkehrsanlagen berücksichtigt die Realisierung der oben benannten Stadt-
bahn auf Deutz-Mülheimer Straße und Danzierstraße in Form des planerischen Endzustandes. Die 
Stadtbahntrasse soll in Mittellage auf den beiden Straßen und mit geringer Einschränkung im Kur-
venbereich errichtet werden. Die nächstgelegenen Haltestellen sind auf der Deutz-Mülheimer Straße 
unmittelbar südlich der Kreuzung mit dem Auenweg sowie auf der Danzierstraße zu Beginn des ge-
raden Straßenabschnitts auf Höhe der Einbindung der Windmühlenstraße vorgesehen. 
 
Als erster Schritt zur Verbesserung der Situation wurde die neue Bushaltestelle ‚Auenweg‘ auf Höhe 
der Deutz-Mülheimer Straße 165 eingerichtet. Gemäß dem im Nahverkehrsplan Köln 2017 festgeleg-
ten Einzugsradius für Bushaltestellen im Kernstadtbereich von 300 m liegt das Plangebiet vollständig 
im Einzugsbereich der Bushaltestelle ‚Auenweg‘ (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 20.07.2022). Hier ver-
kehrt die Linie 150, welche das Plangebiet mit der Innenstadt sowie dem Mülheimer Zentrum verbin-
det.  
 
 
4.5.1.3. Fuß- und Radverkehr 
 
Mit dem Neuausbau der Deutz -Mülheimer Straße sowie des Kreuzungsbereiches Auenweg entste-
hen neue Fußgängerbereiche sowie Fahrradschutzstreifen auf der Fahrbahn. Um den Erhalt der be-
stehenden Platanen an der Deutz -Mülheimer Straße mit ihrem raumgreifenden W urzelwerk zu ge-
währleisten, wird der öffentliche Fußweg und somit die öffentliche Verkehrsfläche um einen rund 1,80 
m breiten Streifen der privaten Grundstücksfläche erweitert. Darüber hinaus werden entlang der 
Deutz-Mülheimer Straße und dem Auenweg bis zu  den Hausfassaden Flächen mit einem Gehrecht 
zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt, um großzügige zusammenhängende Fußgängerbereiche 
zu schaffen, die über das erforderliche Mindestmaß hinausgehen. Um darüber hinaus einen attrakti-
ven Aufenthaltsraum zu sc haffen wird der neue Stadtplatz im Kreuzungsbereich Deutz -Mülheimer 
Straße / Auenweg als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Zweckbestim-
mung: Fußgängerbereich) festgesetzt.  
 
Zur besseren Vernetzung des neuen Quartiers und der östlich angrenzenden Siedlungsbereiche mit 
dem Rhein bzw. Rheinboulevard entstehen mit dem Planungskonzept zusätzliche Fuß - und Rad-
wegeverbindungen in Ost-West-Richtung, für die ebenfalls Geh- bzw. Radfahrrechte zugunsten der 
Allgemeinheit festgesetzt werden. Diese sind Bestandteil der übergeordneten „Grünfinger“ bzw. „Ver-
bindungskorridore“, durch die eine Vernetzung von urbanen Freiräumen und Grünstrukturen im ge-
samten Planungsraum Mülheim Süd gewährleistet werden kann. 
 
 
4.5.1.4. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit (G 1) wird die öffentlich nutzbare Treppenanlage an 
der Hafenstraße im nördlichen Bereich des Plangebietes festgesetzt.  
 
Wie oben beschrieben, werden entlang der Deutz-Mülheimer Straße und des Auenwegs bis zu den 
Hausfassaden Flächen mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt (GL 1), um groß-
zügige zusammenhängende Fußgängerbereiche zu schaffen. 
 
Für die oben genannten Fuß- und Radwegeverbindungen in Ost-West-Richtung wird ein Geh- bzw. 
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt  (GFL 1), um die Zugänglichkeit der privaten 
Grundstücksflächen zu gewährleisten.  
 
Die Flächen GFL 2 sind zudem mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger zu belasten, um hier die 
Erschließung der rückwärtigen Nutzungen – gegebenenfalls auch über ein Fremdgrundstück nach 
späterer Grundstücksteilung – zu gewährleisten. Für das Baufeld 5.1c betrifft dies z.B. die notwendige 
Anlieferung, für die Baufelder 5.2 bis 5.5 zudem die Zufahrt zu den Parkplätzen. Die Fläche GF 3 ist

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mit einem Fahrrecht zugunsten des Nachbargrundstücks ( Flurstück 1043, Deutz-Mülheimer Straße 
181 und 183) zu belasten, damit die bisher über eine entsprechende Baulast bestehende Anfahrbar-
keit des Nachbargrundstücks erhalten bleibt. Die Fläche GF L 4 ist mit einem Fahrrecht zugunsten 
der Carsharing-Nutzer zu belasten, um hier die Zu-/Abfahrt der Carsharing-Plätze bei Baufeld 2.6 von 
der bzw. auf die Deutz-Mülheimer Straße zu ermöglichen. 
 
Um eine Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzer und Anwohner zu vermeiden sowie einen höhe-
ren Schutz vor Einbruch oder Vandalismus zu gewährleisten, wird das Gehrecht im Blockinnenbe-
reich zwischen den Baufeldern 2 und 3 auf die Tagstunden (von 06:00 bis 22:00 Uhr) begrenzt (Flä-
che GL 1 (t)). Dies wird im Durchführungsvertrag geregelt. 
 
Alle mit einem zusätzlichen „L“ bezeichneten Flächen (GL 1, GFL 1, GFL 2 und GFL 4) werden zudem 
mit einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt, um die notwendige Erschlie-
ßung zu gewährleisten. 
 
Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen werden vor Rechtskraft des Bebau-
ungsplanes grundbuchrechtlich gesichert. 
 
 
4.5.1.5. Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept 
 
Voraussetzung für den im LoI zwischen den Investoren des Mülheimer Südens und der Stadt Köln 
vereinbarten und im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Reduktionsfak-
tor der Stellplatzschlüssel (siehe Abschnitt 3.4.9 – Mobilitätskonzept Mülheimer Süden) ist die Ver-
pflichtung zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept für das Lindgens-Areal (siehe 
Abschnitt 3.4.10 – Mobilitätskonzept Lindgens-Areal), die ebenfalls im vorliegenden vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan festgesetzt werden . Dazu zählt zum einen die Einrichtung von dauerhaft zu 
unterhaltenden und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellenden Carsharing -Stellplätzen auf dem 
eigenen Plangrundstück. Für die zuletzt vorgesehenen 415 Wohneinheiten im Lindgens-Areal ermit-
telte das Mobilitätskonzept einen Bedarf von vier bis sechs Carsharing-Stellplätzen. Dies behält auch 
bei der inzwischen reduzierten Zahl von 406 Wohneinheiten seine Gültigkeit. In der im vorliegenden 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten  Mobilitätsstation mit direktem Zugang von de r 
Deutz-Mülheimer Straße (siehe Planzeichnung) sind daher sechs Carsharing-Stellplätze vorzusehen. 
Mindestens drei der sechs Carsharing-Stellplätze sind mit Ladevorrichtungen zu versehen, was eben-
falls über die Mindestanforderung des Mobilitätskonzeptes hinausgeht . Zudem sind mindestens 15 
Stellplätze für Leihfahrräder vorzusehen. Hierbei wird von 3 Anbietern mit je 5 Stellplätzen ausgegan-
gen. Als zusätzliches Angebot sind mindestens 2 Stellplätze für verleihbare Lastenfahrräder zu er-
richten. Außerdem sind 6 Fahrradabstellplätze (zuzüglich 20 % für Sonderfahrräder) für die Nutzer 
der Mobilitätsstation zu schaffen. Um einen Konflikt mit der angrenzenden Wohn bebauung zu ver-
meiden, sind Hauseingangsbereiche von den vorgenannten Stellplätzen freizuhalten.  
 
Die Mobilitätsstation kann als Typ „Service“ eingerichtet werden, der als Basis einen Bäcker, ein Café, 
einen Kiosk, einen Fahrradladen oder ähnliches beinhaltet und durch die Komponenten Mobilitäts -
Info (Beratung und Verkauf von Tickets etc.), Fahrradreparatur, Paket-Shop und ein Schließfachsys-
tem als Zwischenlager ergänzt wird. Optional kann ein weiterer Transportmittelverleih (Sackkarren, 
Anhänger etc.) dazu kommen. Auch die Integration von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter, E-Mo-
torroller) ist denkbar. Das Angebot soll durch eine Paketstation ergänzt werden, die an der nördlichen 
Giebelwand des Bestandsgebäudes (Baufeld 2.7) angeordnet werden kann. Diese ist möglichst an-
bieterneutral bzw. anbieterübergreifend (White-Label-Lösung) auszugestalten.  
 
Eine weitere aus dem Mobilitätskonzept für das Lindgens-Areal hervorgehende Maßnahme zur Fixie-
rung der oben genannten Stellplatzschlüssel ist die Herstellung und dauerhafte Unterhaltung einer 
ausreichenden Anzahl an nutzergerechten Fahrradabstellplätzen auf den privaten Grundstücksflä-
chen. Hiermit wird dem Ziel Rechnung getragen, dass zu einer gezielten Förderung des Radverkehrs 
adäquate Abstellanlagen in ausreichender Anzahl gehören.

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Grundlage der Ermittlung der nachzuweisenden Fahrradabstellplätze auf dem Plangebiet ist die ak-
tuell gültige Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Daraus resultiert ein erforderlicher Stellplatzbedarf von 
insgesamt 1.390 Fahrradabstellplätzen, die auf privatem Grundstück unterzubringen und dauerhaft 
zu unterhalten sind. Von den 1.390 herzustellenden Abstellplätzen gemäß aktuell gültiger Richtzah-
lenliste der Stadt Köln sind 122 Fahrradabstellplätze so zu gestalten, dass diese für Besucherinnen 
und Besucher zugänglich sind. 
 
Der Nachweis des entsprechenden Bedarfs wird nicht zwingend auf dem Baufeld erfolgen, auf dem 
dieser entsteht. Unabhängig von den  auf privatem Grundstück untergebrachten Fahrradabstellplät-
zen, deren Einrichtung in erster Linie die künftige Bewohnerschaft bzw. Beschäftigte der einzelnen 
Baufelder adressiert, behält sich die Stadt Köln vor, ein zusätzliches Angebot durch öffentlich erreich-
bare Abstellplätze im Straßenraum zu schaffen. Diese stellen zusätzliche Angebote zu den durch den 
Investor in der Planung vorzusehenden Mobilitätsangeboten dar und sind somit zusätzlich zu den 
gemäß Stellplatzsatzung errechneten Fahrradabstellanlagen zu sehen. 
 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetz ten 1.390 Fahrradabstellplätze werden, wie 
folgt, auf die Baugebiete verteilt: 
 
Urbanes Gebiet MU 1:   317 Abstellplätze (davon für Lastenräder: 32) 
Urbanes Gebiet MU 2.1:  487 Abstellplätze (davon für Lastenräder: 40) 
Urbanes Gebiet MU 2.2:  353 Stellplätze (davon für Lastenräder: 37) 
Gewerbegebiet GE 2:   30 Stellplätze (davon für Lastenräder: 3) 
Gewerbegebiet GE 3:   104 Stellplätze (davon für Lastenräder: 10) 
Gemeinbedarfsfläche:   99 Abstellplätze (davon für Lastenräder: 17) 
 
Neben der erforderlichen Anzahl der vorzusehenden Fahrradabstellplätze soll auch die Qualität der 
Fahrradabstellplätze Berücksichtigung finden. Gemäß ARGUS (2017) werden Standards hinsichtlich 
der Qualität definiert, die an den Stand der Technik angelehnt sind. Demnach werden folgende An-
forderungen gestellt: 
• Leichte Erreichbarkeit durch ebenerdige Zuwegung oder über Rampen (max. 15 % Neigung, 
mind. 1,1 m Breite), 
• gute Einsehbarkeit und Beleuchtung, 
• Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen, Anlehnbügel für den sicheren Stand, auch als 
Doppelparker möglich. 
 
Um möglichst viele Wege vom Pkw auf das Fahrrad zu verlagern, sind auch Wege mit größeren 
Distanzen (ca. 20 bis 25 km) sowie unterschiedliche Wegezwecke für den Radverkehr in die Überle-
gungen zu möglichen Maßnahmen einzubeziehen. Daher ist die Nutzung von Sonderfahrrädern (E -
Bikes, Pedelecs, Lastenfahrräder, Fahrradanhänger) zu fördern, indem ein Teil der insgesamt 1.390 
herzustellenden Fahrradabstellplätze den Anforderungen (i.d.R. hochpreisig, z.T. verlängerte  Rad-
stände) zum Abstellen dieser Sonderfahrräder gerecht wird. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze, 
die für Sonderfahrräder ausgerichtet sein sollen, ergibt sich aus der aktuell gültigen Stellplatzsatzung 
der Stadt Köln. Demnach sind 10 % der erforderlichen Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder vor-
zusehen. Bei der Einrichtung dieser sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: 
• Jeder 20. Stellplatz sollte mit Steckdosen zum Aufladen von Pedelecs ausgestattet werden (als 
Ladeschrank zu empfehlen); 
• optional steigern Werkzeuge und Fahrradpumpen die Attraktivität weiter.

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Aus den genannten Ziel- und Kenngrößen in Bezug auf Fahrradabstellplätze für Sonderfahrräder er-
geben sich für das Lindgens-Areal die folgenden Werte: 
 
Fahrradabstellplätze für Lastenräder und Lasten- bzw. Kinderanhänger  
(Zielgröße: 10 % der Fahrradabstellplätze) 
139 Abstellplätze 
Fahrradabstellplätze mit Lademöglichkeit 
(Zielgröße: jeder 20. Abstellplatz für Wohnen) 
42 Abstellplätze 
 
Bei der Planung der Fahrradabstellplätze für Lastenfahrräder bzw. Sonderfahrräder ist zu berücksich-
tigen, dass diese eine ausreichende Flächenausweisung erhalten. Gemäß Stellplatzsatzung sollte 
pro Stellplatz eine Fläche von 3,125 m² (2,50 x 1,25 m) zuzüglich der notwendigen Verkehrsfläche 
zum Einparken in den Anlagen berücksichtigt werden. 
 
 
4.5.1.6. Stellplätze und Garagen 
 
Gemäß Stellplatzsatzung und dem festgesetzten Reduzierungsfaktor von 0,5 ergibt sich für das Plan-
gebiet ein zu errichtender Bedarf von 346 Pkw -Stellplätzen. Dieser verteilt sich, wie folgt , auf die 
einzelnen Baufelder:  
 
Baufeld 1:   40 Stellplätze (Unterbringung in der eigenen Tiefgarage) 
Baufeld 2:   81 Stellplätze (in der Garage in den Baufeldern 2.3 und 2.4) 
Baufeld 3:   85 Stellplätze (in der eigenen Tiefgarage) 
Baufeld 4:   40 Stellplätze (in der Tiefgarage von Baufeld 1) 
Baufeld 5.1a:  15 Stellplätze (in der Garage von Baufeld 2.3) 
Baufeld 5.1b:  23 Stellplätze (in der Garage in den Baufeldern 2.3 und 2.4) 
Baufelder 5.1c + 5.2: 30 Stellplätze (in der Garage von Baufeld 2.3) 
Baufeld 5.3:  12 Stellplätze (3 Stp. in Garage BF 2.3, 9 Stp. bei Erdgeschoss BF 5.3) 
Baufeld 5.4:  1 Stellplatz (in der Garage von Baufeld 2.3) 
Baufeld 5.5a:  10 Stellplätze (8 Stp. bei BF 5.5a ebenerdig, 2 Stp. bei BF 5.5b ebenerdig) 
Baufeld 5.5b:  9 Stellplätze (bei Baufeld 5.5b ebenerdig) 
 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und das Quartiersinnere für eine gestei-
gerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen auf 
den privaten Grundstücksflächen ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Sie wer-
den überwiegend in bestehenden Hallen sowie in neuen Parkhäusern u nd Tiefgaragen unterge-
bracht. Für die Gewerbenutzungen mit starkem Kundenverkehr im südwestlichen Bereich (Grillschule 
im südlichen Teil von Baufeld 5.2 und Grillhandel im nördlichen Teil von Baufeld 5.5) werden aus 
Gründen der Nutzerfreundlichkeit auch oberirdische Stellplätze angeboten. Zudem werden bei Bau-
feld 2.6 oberirdische Stellplätze für Carsharing -Fahrzeuge festgesetzt. In den Tiefgaragen sind, zur 
Vermeidung von gestalterisch unbefriedigenden oberirdischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Tr a-
fostationen), auch Technikräume zulässig. Die Stellplatztypen (oberirdische Stellplätze=St; Gara-
gen=Ga; Tiefgaragen=TGa) werden differenziert festgesetzt. 
 
Ebenfalls um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sind auch überdachte Fahr-
radstellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, innerhalb der Tiefga-
ragen und innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Dies betrifft im Wesentlichen eine zent-
rale oberirdische Fahrradabstellanlage im Bereich der Kindertagesstätte.  
 
Der durch die Neubebauung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Parkplätzen wird vor allem in der Ha-
fenstraße nachgewiesen. Auch an der Deutz -Mülheimer Straße werden zusätzliche Parkplätze ge-
schaffen.  
 
Zur Ermittlung des Hol- und Bringverkehrs der geplanten Kindertagesstätte wurde eine eigene Unter-
suchung durchgeführt (vgl. Brenner Bernard GmbH, Köln, 30.09.2019), die einen Bedarf von vier

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Stellplätzen ergeben hat. Diese sollen im öffentlichen Straßenraum vor der Kindertagesstätte vorge-
halten und für diesen Zweck unter Umständen als Kurzzeit-Parkplätze eingerichtet werden.  
 
 
4.5.1.7. Grundstückszufahrten 
 
Die Grundstückszufahrten sind – abgesehen von der Zufahrt zum Tagungszentrum Dock² am Auen-
weg sowie zu den von der Deutz -Mülheimer Straße erschlossenen Carsharing -Plätzen bei Baufeld 
2.6 – ausschließlich an der tiefergelegenen Hafenstraße vorgesehen, um eine Beeinträchtigung der 
stärker belasteten Deutz-Mülheimer Straße zu verhindern und aufwändige Rampenbauwerke zu den 
Tiefgaragenebenen zu vermeiden. Sie werden auf bestimmte Bereiche begrenzt, um eine übermä-
ßige Störung der Anwohner und Nutzer des Plangebi etes zu vermeiden. Die Ein - und Ausfahrtsbe-
reiche werden entsprechend festgesetzt. 
 
 
4.5.2. Technische Infrastruktur 
 
4.5.2.1. Ver- und Entsorgung 
 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sind Versorgungsleitungen im gesamten 
Plangebiet unterirdisch oder innerhalb der Gebäude zu führen. 
 
Die Versorgung des Plangebiets mit Wärme, Wasser , Strom und Telekommunikation kann aus den 
vorhandenen Leitungen erfolgen. Die notwendigen Versorgungs - und Rett ungswege (Müllabfuhr, 
Feuerwehr, Rettungsdienst etc.) können über die unmittelbar angrenzenden Straßen sichergestellt 
werden. 
 
Die Entwässerung kann durch den Anschluss an das Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe 
(StEB) Köln, AöR, eingerichtet werden ( siehe Abschnitt 2.3 .3. – Abwasserentsorgung). Das anfal-
lende Niederschlagswasser soll durch die extensive oder intensive Dachbegrünung sowie die inten-
sive Begrünung in den Außenbereichen des Plangebiets so weit wie möglich zurückgehalten werden 
und der Vegetation zur Verfügung gestellt werden. Neben dem gestalterischen Aspekt sollen dadurch 
die Abwassermenge reduziert und damit auch die Abwassergebühren gesenkt werden. Da das Plan-
gebiet vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut wurde, besteht keine Versickerun gspflicht. Gemäß 
Aussagen der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) können die vorhandenen Mischwasserkanäle das 
anfallende Niederschlagswasser des Plangebiets aufnehmen. 
 
 
4.5.2.2. Müllentsorgung 
 
Dauerhafte Standplätze für Abfallbehälter sowie Unterflurconta iner sind auf den privaten Grund-
stücksflächen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, innerhalb der Tiefga-
ragen oder in den dafür festgesetzten Flächen zulässig , um eine Beeinträchtigung des öffentlichen 
Raums weitgehend zu reduzieren . Dauerhafte oberirdische Standplätze von Abfall - bzw. Wertstoff-
behältern sind lediglich im Bereich der bereits bestehenden Nutzung des Dock² (Baufeld 5.5) vorge-
sehen.  
 
 
4.5.2.3. Hochwasserschutz 
 
Als Maßnahme zum Ausgleich des Retentionsvolumens und damit zum Hochwasserschutz wird fest-
gesetzt, dass innerhalb des Bereichs der Untergeschosse von Kindertagesstätte und angrenzender 
denkmalgeschützter Mennigehalle ein Stauvolumen von mindestens 2.690 m³ zur Flutung im Hoch-
wasserfall zu schaffen ist.

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4.6. Grünflächen 
 
Seit dem Beschluss der Richtlinie zum Kooperativen Baulandmodell (KoopBLM) vom 04.04.2017 vom 
Rat der Stadt Köln und ihre Bekanntmachung am 10.05.2017, formuliert die Stadt Köln Richtwerte für 
die Ermittlung von städtebaulichen Kennzahlen wie beispielsweise die Definition von Erstbelegungs-
quoten oder die zu erwartenden Bedarfe an öffentlichen Grünflächen und Kinderspielplätzen. Auf der 
Grundlage des Prinzips der Gleichbehandlung sind bei städtebaulichen Planungsbeiträgen ebenfalls 
die Richtwerte zur Bedarfsermittlung auch in den Fällen anzulegen, bei denen die Richtlinie zum Ko-
opBLM keine Anwendung findet. 
 
Bei der Anwendung der genannten Richtwerte resultiert bei einem geplanten Geschosswohnungsbau 
für jeden Einwohner ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkan-
lage“ und 2 m² öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“. 
 
 
4.6.1. Öffentlicher Kinderspielplatz 
 
Durch die Festsetzung zwei öffentlicher Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ im Nor-
den des Plangebiets sowie im Verlauf des nördlichen Hauptkorridors zwischen den Baugebieten MU 
1, MU 2 und der Gemeinbedarfsfläche wird die Realisierung de r oben beschriebenen öffentlichen 
Spielplatzfläche gewährleistet. Die erforderliche Fläche errechnet sich gemäß der folgenden Formel: 
 
Zahl der Wohneinheiten (WE) x 2,3 Einwohner x 2 m²  
 
Für die durchschnittliche Größe einer Wohneinheit geht das Kooperative Baulandmodell Köln von 90 
m² GF aus. Bezogen auf das vorliegende Vorhaben ergibt sich daraus folgende Berechnung: 
 
41.860 m² (GF Wohnen) / 90 m²/WE = 465,1 WE → entspricht 465 Wohneinheiten 
 
465 WE x 2,3 Einwohner x 2 m² = 2.139 m² 
 
Die festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ umfassen eine Ge-
samtfläche von rund 2.360 m² und liegen vollständig außerhalb des Schutzradius der Kegelschifflie-
gestellen im Mülheimer Hafen. Innerhalb der Spielplatzflächen wird eine Stellplatzfläche für ein mo-
biles Angebot zur offenen Kinder- und Jugendarbeit freigehalten. 
 
Die Umsetzung der öffentlichen Spielplatzflächen wird im Durchführungsvertrag geregelt. Der nördli-
che der beiden öffentlichen Spielplätze wird auf einer bereits vorhandenen öffentlichen Grünfläche 
erstellt, die Bestandteil des Rheinboulevards ist. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Errichtung 
und Ausstattung der beiden öffentlichen Spielplatzflächen mit einer Gesamtfläche von rund 2.360 m². 
Im Sinne des öffentlichen Interesses wird als Absicherung zur Herstellung der Spielplatzflächen sowie 
der weiteren öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlagen“ eine Bürgschaft bei 
den Fachämtern hinterlegt.  
 
 
4.6.2. Öffentliche Parkanlagen 
 
Im Verlauf des nördlichen Haupt korridors zwischen Hafenstraße und Rheinboulevard wird eine öf-
fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Dadurch sollen dort öffent-
lich zugängliche Grünflächen gesichert werden, welche die Bedeutung dieses Raumes als zentrale 
öffentlich nutzbare Wege- und Freiraumverbindung hervorheben. Eine weitere öffentliche Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ wird nördlich von Baufeld 5.2 festgesetzt. Diese schließt un-
mittelbar an die öffentlichen Grünflächen des Rheinboulevards an, erweitert diese in das Plangebiet 
hinein und vergrößert somit das Freiflächenangebot.

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Durch diese Festsetzung soll dem durch das Vorhaben ausgelösten Bedarf für eine öffentliche Grün-
fläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ begegnet werden. Dieser berechnet sich angelehnt 
an das Kooperative Baulandmodell Köln folgendermaßen: 
 
Zahl der Wohneinheiten (WE) x 2,3 Einwohner x 10 m²  
 
Für die durchschnittliche Größe einer Wohneinheit geht das Kooperative Baulandmodell Köln von 90 
m² GF aus. Bezogen auf das vorliegende Vorhaben ergibt sich daraus folgende Berechnung: 
 
41.860 m² (GF Wohnen) / 90 m²/WE = 465,1 WE → entspricht 465 Wohneinheiten 
 
465 WE x 2,3 Einwohner x 10 m² = 10.695 m² 
 
Rechnerisch wäre also eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ in einer 
Größe von 10.695 m² erforderlich. Tatsächlich festgesetzt wird jedoch nur eine Fläche von etwa 1.380 
m², wobei – nach Abzug der erforderlichen Spielflächen – ca. 220 m² aus der öffentlichen Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ zwischen den Baugebieten MU 1, MU 2 und der Gemeinbe-
darfsfläche, die Funktion einer Parkanlage übernehmen könn ten. Rechnerisch ergibt sich demnach 
eine Gesamtfläche von 1.600 m², woraus sich ein Defizit von rund 9.120 m² ermittelt. Dies resultiert 
aus der Situation, dass das städtebauliche Konzept, welches auch Bestandteil des Planungskonzep-
tes „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ ist, bereits wesentlich länger vorliegt als die im Rahmen des 
Kooperativen Baulandmodells stadtweit eingeführte Verpflichtung zur Herstellung öffentlicher Grün-
flächen. Aus diesem Grund waren hier, neben der nördlichen öffentlichen Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung „Spielplatz“, zunächst keine weiteren öffentlichen Grünflächen vorgesehen. Um dennoch 
einen Beitrag zur Grünflächenversorgung zu leisten,  wurden zusätzlich öffentliche Grünflächen mit 
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ in der oben genannten Flächengröße festgesetzt.  
 
Darüber hinaus kann durch folgende  Umstände ein Beitrag zur Grün - bzw. Freiflächenversorgung 
des Plangebiets geleistet werden: 
• Stadtplatz am Auenweg/Deutz-Mülheimer Straße 
Der etwa 870 m² große Stadtplatz wird als öffentlicher Freiraum einen großen Anteil von Funkti-
onen einer öffentlichen Grünfläche übernehmen können.  
• Geh- und Fahrechte 
Die Geh- und Fahrechte können vorwiegend Vernetzungsfunktionen erfüllen, die unter anderem 
durch die Verbindungskorridore und Grünfinger beabsichtigt waren.  
• Dachgärten 
Durch die Schaffung von Dachgärten kann die Grünversorgung für ein Geschoss abgedeckt 
werden. 
• Rheinboulevard 
Zu einem gewissen Maß können auch die unmittelbar an das Plangebiet und an die festgesetz-
ten öffentlichen Grünflächen angrenzenden öffentlichen Grünflächen des Rheinboulevards als 
Grünflächen von gesamtstädtischer Bedeutung zur Kompensation des Defizits beitragen.  
 
 
4.6.3. Grünversorgung im Plangebiet 
 
Das Plangebiet wird zukünftig großflächig versiegelt bzw. durch Tiefgaragen unterbaut. Als Beitrag 
zur Deckung des durch die Planung von Geschosswohnungsbau entstehenden Bedarfes an Grünflä-
chen schaffen differenziert gestaltete und bepflanzte Platzflächen einen attraktiven Freiraum im Quar-

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tier. Zur Verknüpfung der Freiräume verbinden mehrere Grünkorridore mit öffentlich nutzbaren Fuß-
wegen (und teilweise Radwegen) die Deutz-Mülheimer Straße, die Hafenstraße und den Rheinbou-
levard in Ost-West-Richtung. Die konkrete Grünraumplanung geht aus dem Grünordnungsplan von 
LAND Germany hervor (vgl. LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 08.11.2023). 
 
Durch die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Pflanz maßnahmen werden insge-
samt 96 anzupflanzende sowie 32 zu erhaltende Bäume festgesetzt. Zur Wahrung einer gewissen 
Flexibilität bei der Ausführung können die anzupflanzenden Baumstandorte um 5 m verschoben wer-
den. Auf den privaten Grundstücksflächen werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen in einem Umfang von rund 3.700 m² festgesetzt, wobei Teilflächen 
davon versiegelt ausgebildet werden.  
 
Darüber hinaus wird zur weiteren Grünversorgung im Plangebiet festgesetzt, dass Grundstücksflä-
chen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wege n, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut 
werden, mit Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB1 (GH51) zu bepflanzen sind. 
Zusätzliche Baumpflanzungen BF41 (GH742) sind ebenfalls zulässig. 
 
 
4.6.3.1. Dachbegrünung 
 
Die jeweils obersten Flachdächer (Dächer mit einer Neigung bis maximal 5°) der neu zu errichtenden 
Gebäude und kernsanierten Bestandsgebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC 1 / DC 
3 (NB6243 / NB6244) oder einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern (HH 
7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen . Die Vegetationstragschicht 
der extensiven Dachbegrünung ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Die Vegetationstragschicht der intensiven Dachbegrünung ist mit einer 
Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baum-
pflanzung ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter - und 
Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Ausgenom-
men von der Dachbegrünung sind Dachterrassen, technische Aufbauten sowie untergeordnete Kies-
flächen. Solarenergetische Anlagen sind über der Dachbegrünung zulässig. Für die im Bebauungs-
plan bereits ausgewiesenen unter Denkmalschutz stehenden Gebäude kann eine Ausnahme von den 
Festsetzungen zu Dachaufbauten und Dachbegrünung zugelassen werden, soweit die Erfüllung die-
ser Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zur Umsetzung not-
wendige Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Denkmaleigentümer füh-
ren. 
 
Die Dachbegrünung dient zum ein en der Verbesserung des Mikroklimas, aufgrund der geringeren 
Wärmeabstrahlung des Gebäudes. Daneben wird auch den Gesichtspunkten der ökologischen Viel-
falt und des Artenschutzes Rechnung getragen. Darüber hinaus ist eine Dachbegrünung ein Lieferant 
von Luftfeuchtigkeit für die Umgebung und leistet einen entscheidenden Beitrag in der Rückhaltung 
von Niederschlagswasser.  
 
In Teilbereichen der Dächer können auch Dachgärten geschaffen werden. Diese können die Grünver-
sorgung für ein Geschoss abdecken. Hierzu trägt auch die zulässige intensive Dachbegrünung bei. 
 
Eine Fassadenbegrünung, insbesondere der teilweise denkmalgeschützten Bestandsgebäude, ist 
nicht vorgesehen, um den industriellen, durch Backsteinfassaden geprägten Charakter des Quartiers 
beizubehalten. Für einzelne Fassaden der neu geplanten Gebäude wird die Möglichkeit einer Fassa-
denbegrünung im weiteren Verfahren geprüft. 
 
Um eine zukunftsweisende Energieerzeugung zu unterstützen, sind Solaranlagen über der Dachbe-
grünung zulässig.

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4.6.3.2. Begrünung von Tiefgaragen 
 
Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TG) und/oder der unterirdischen Gebäudeteile ist, soweit diese 
nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, zu begrü-
nen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit 
einer mindestens 120 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich  einer Filter- und Drainschicht bei 
klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) und mit einer mindestens 150 cm tiefen Bo-
densubstratschicht zuzüglich einer  Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. 
Ordnung) auszubilden. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzel-
raum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.  Durch diese Festsetzungen soll die Realisierung 
der Freiraumgestaltung auch auf den unterbauten Flächen  gewährleistet, ein ökologischer bzw. kli-
matischer Beitrag geleistet und ein zusätzlicher Regenrückhalt ermöglicht werden.  
 
 
4.6.3.3. Baumerhalt 
 
Zur planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume im Rahmen des vorliegenden vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans wurde eine  Bewertung der insgesamt 76 im Plangebiet vorhandenen 
Bestandsbäume (Stand 2016) durch das Büro Sturmberg Baumpflege (vgl. Sturmberg Baumpflege, 
Overath, 30.09.2016) vorgenommen. Diese kommt zu dem folgenden Ergebnis: 
 
Die im Planungsgebiet am stärksten vertretene Baumgruppe ist die der Laubgehölze mit insgesamt 
72 Bäumen (94,7 %). Der restliche Baumbestand besteht mit 4 Bäumen (5,3 %) aus Nadelgehölzen. 
Die im Planungsgebiet am häufigsten vertretene Baumart ist der Götterbaum (Ailanthus altissima) mit 
18 Bäumen bzw. mit einem Anteil von 23,5 % des Gesamtbestandes. Danach folgt die Platane (Pla-
tanus acerifolia) mit 16 Bäumen (21 %) und die Hainbuche, Weißbuche (Carpinus  betulus) mit 7 
Bäumen (9,2%). Die übrigen 35 Bäume sind mit einem Anteil des Gesamtbestandes von 46,3% im 
Planungsgebiet vertreten.  
 
60 Bäume (78,9 %) besitzen eine gute bis sehr gute Vitalität (Vitalitätsstufen 1 bis 2). 10 Bäume 
(12 %) stellten sich hi nsichtlich ihrer Vitalität mit einem mittleren Niveau dar (Vitalitätsstufen 2,5 bis 
3). Eine schwere Minderung der Vitalität war bei einem Baum (1,3%) zu verzeichnen (Vitalitätsstufen 
3,5 bis 4).  
 
Aufgrund ihrer Lage und ihrer schlechten Vitalität entsprechen 29 Bäume (38,1% des Gesamtbestan-
des) nicht mehr den Anforderungen der Verkehrssicherheitspflicht im öffentlichen Raum. Für diese 
Bäume wird im Rahmen der Baumbewertung daher eine Fällung empfohlen (vgl. Sturmberg Baum-
pflege, Overath, 30.09.2016). Teilweise wurden seit 2016 Fällungen vorgenommen, weshalb gemäß 
einer aktualisierten Vermessung (Stand 08/2023) nur noch 57 Bestandsbäume im Plangebiet vorhan-
den sind.  
 
Darüber hinaus wurde für 31 Bäume des sonstigen Baumbestandes (40,8 % des Gesamtbestandes 
von 2016) die Empfehlung zur ‚Integration in die Planung‘ ausgesprochen. Dieser Empfehlung wird 
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Festsetzung von 32 zu erhaltenden Baumstandor-
ten gefolgt.  
 
Zum Erhalt festgesetzt werden die Baumreihe entlang der Deutz-Mülheimer Straße (hierfür wird zur 
besseren Entfaltung zudem eine Vergrößerung der Baumscheiben vorgesehen), acht Bäume inner-
halb der nördlichen öffentlichen Spielplatzfläche, sieben Bäume zwischen den Baufeldern 5.2/5.3 und 
5.5 sowie vier Bäume auf dem neuen Platz im Bereich Deutz -Mülheimer Straße / Auenweg. Dabei 
handelt es sich um geschützte Bäume gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln sowie Bäume, die 
sich gut in das städtebauliche Konzept integrieren lassen. Die übrigen  geschützten Bäume, welche

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aus baulichen und gestalterischen Gründen nicht erhalten werden können, sollen durch entspre-
chende Neupflanzungen ersetzt werden. Die sogenannte „Lindgens-Linde“ im zentralen Bereich des 
Plangebiets konnte aufgrund ihres Zustands nicht erhalten werden. 
 
Zur Durchführung der Baumaßnahmen ist ein Rückschnitt im Kronenbereich der bestehenden Bäume 
entlang der Deutz -Mülheimer Straße durchzuführen. Dieser soll so durchgeführt werden, dass der 
Kronenabstand zur späteren Gebäudefassade n ach Rückschnitt ca. 2,0 m beträgt. Eine entspre-
chende Regelung wird im Durchführungsvertrag getroffen. 
 
 
4.6.3.4. Baumpflanzungen 
 
Durch die Festsetzung anzupflanzender Bäume soll eine angemessene Freiraumqualität sowie – 
insbesondere in den Sommermonaten – ein besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilterung, Kalt-
luftentstehung etc.) gewährleistet werden. Festgesetzt werden insgesamt 96 anzupflanzende 
Bäume, die sich wie folgt untergliedern: 
• 19 anzupflanzende Bäume in öffentlichen Verkehrsflächen (Hafenstraße)  
• 28 anzupflanzende Bäume in öffentlichen Grünflächen  
• 49 Bäume auf privaten Grundstücksflächen 
 
 
4.6.3.5. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen bzw. klimatischen Aus-
wirkungen des Planvorhabens und zur Gestaltung des Freiraums werden mehrere Flächen zum An-
pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese Flächen dienen 
auch zur Begrünung und gestalterischen Hervorhebung der Verbindungskorridore zwischen Deutz-
Mülheimer Straße und Rheinboulevard. Da innerhalb dieser Flächen teilweise auch die bauordnungs-
rechtlich erforderlichen Kleinkindspielflächen untergebracht werden sollen, sind in bestimmten Flä-
chen Wege, Fahrradstellplätze, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter bauliche Einfas-
sungen mit einer maximalen Kopfbreite von 10 cm und/oder Leuchten zulässig. 
 
 
4.7. Soziale Infrastruktur 
 
4.7.1. Kinderspielplätze 
 
Die erforderliche öffentliche Spielplatzfläche wird gemäß Abstimmung mit der zuständigen Abteilung 
Kinderinteressen und Jugendförderung (512) des Amts für Kinder, Jugend und Familie sowie mit dem 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen (67) innerhalb des Geltungsbereiches auf der nördlichen 
öffentlichen Grünfläche am Rheinboulevard sowie auf der öffentlichen Grünfläche zwischen den Bau-
gebieten MU 1, MU 2 und der Gemeinbedarfsfläche realisiert, die außerhalb der Schutzabstände von 
Kegelschiffliegestellen liegen. Gemäß Berechnungsformel der Spielplatzb edarfsplanung der Stadt 
Köln (siehe Abschnitt 4.6.1. Öffentlicher Kinderspielplatz) ist eine Spielplatzfläche von 2.144 m² er-
forderlich. Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ umfassen eine Fläche 
von rund 2.360 m². Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Errichtung und Ausstattung dieser öf-
fentlichen Spielplatzflächen. Eine diesbezügliche Vereinbarung wird im Rahmen des Durchführungs-
vertrags getroffen. Innerhalb der Spielplatzflächen wird eine Stellplatzfläche für ein mobiles Angebot 
zur offenen Kinder- und Jugendarbeit freigehalten.

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Die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln bauordnungsrechtlich nachzuweisenden privaten Spielflä-
chen für Kleinkinder sollen innerhalb des Plangebietes vorgesehen werden und sicher über das ei-
gene Grundstück erreichbar sein.  
 
 
4.7.2. Kindertageseinrichtungen 
 
Als Beitrag zur sozialen Versorgung der zukünftigen Bewohner ist eine sechsgruppige Kindertages-
stätte vorgesehen, die als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ fest-
gesetzt wird. Diese übertrifft den im Rahmen der Planung für das Lindgens-Areal ermittelten Bedarf 
von vier Gruppen. Die entstehende Differenz von zwei Gruppen soll den in der unmittelbaren Umge-
bung geplanten Baugebieten zu Gute kommen.   
 
 
4.7.3. Schulen 
 
Aufgrund einer neuen kleinräumigen Bevölkerungsprognose für die Stadtteile Mülheim und Buchforst 
bis 2030 und der derzeit in der Planungsregion vorhandenen 19 Grundschulzüge ergibt sich ein zu-
sätzlicher Bedarf von rund 4 Grundschulzügen. Dennoch wird an der bisherigen Bedarfsplanung fest-
gehalten, die einen größ eren Bevölkerungszuwachs betrachtet. Für die demnach erforderlichen 12 
Grundschulzüge sollen zunächst eine fünfzügige (Deutz-Areal) und eine dreizügige Grundschule (Eu-
roforum West) realisiert werden. Je nach tatsächlichem Bedarf sollen dann eine zweizügige  Grund-
schule im Bereich Mülheim Süd sowie eine zweizügige Grundschule an der Horststraße errichtet 
werden. Die erwartete Platzsituation bei Übergang in die Sekundarstufe I stellt sich derzeit noch un-
problematisch dar. 
 
 
4.8. Berücksichtigung von Umweltbelangen 
 
4.8.1. Verkehr 
 
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen eines Verkehrsgutachtens sowie einer er-
gänzenden Stellungnahme der Bernard G ruppe (vgl. Bernard G ruppe, Köln, 20.07.2022 und 
04.08.2023) auf Grundlage der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Nutzungen unter-
sucht. Mittels Umlegungsrechnungen wurde die Belastungssituation im Kfz -Verkehr im Prognose -
Nullfall (bei Annahme aller relevanten städtebaulichen Aufsiedlungen in Mülheim, Deutz und Kalk 
sowie für die Situation einer Großmesse) und im Prognose -Planfall (mit zusätzlicher Aufsiedlung im 
Plangebiet) ermittelt. Das hierfür verwendete Verkehrsmodell basiert auf dem Verkehrsmodell der 
Gesamtverkehrsuntersuchung Mülheimer Süden.  
 
Bei der Betrachtung der Verkehrsmengen wurden neben den beschriebenen Aufsiedlungen Verän-
derungen im Buskonzept sowie die Stadtbahnerweiterung und vier neue Straßenabschnitte im wei-
teren Umkreis des Plangebietes berücksichtigt. Diese im Gutachten als Netzelemente N1 bis N4 be-
zeichneten Straßen sind:  
• N1: Verlängerung Auenweg auf Plangebiet Deutz-Quartiere als Verbindungsstraße zwischen 
Deutz-Mülheimer Straße und Bergischem Ring und Vervollständigung einer außerhalb der 
Bahninfrastruktur liegenden Netzmasche zwischen Ottoplatz und Bergischer Ring; 
• N2: Planstraße A (Euroforum Nord) auf Plangebiet Cologneo I/II als Verbindungsstraße zwi-
schen dem Auenweg und der Deutz-Mülheimer Straße; 
• N3: Verbindungsstraße über den heutigen Messeparkplatz P21 zwischen Deutz-Mülheimer 
Straße und Pfälzischem Ring zur Entlastung des Bereichs des Messe-Kreisels;

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• N4: Ringschluss Ost als durchgängige Verbindung über die Route Östliche Zubringerstraße > 
Deutzer Ring > Westumgehung Kalk > Karlsruher Straße > Pfälzischer Ring, in beiden Fahrt-
richtungen befahrbar. 
 
In einem weiteren Schritt wurden das Verkehrsaufkommen für die Aufsiedlungen im Mülheimer Süden 
und den weiteren städtebaulichen Aufsiedlungen im rechtsrheinischen Kölner Raum aus der Gesam-
tuntersuchung übernommen sowie  für das Plangebiet auf Basis des aktuellen Nutzungskonzeptes 
neu berechnet.  
 
Für das Plangebiet wurde ein Verkehrsaufkommen von insgesamt ca. 1.790 Kfz-Fahrten je Werktag 
(als Summe aus Quell- und Zielverkehr) prognostiziert (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 04.08.2023). Dies 
entspricht 170 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und ca. 102 Kfz-Fahrten in der Spitzen-
stunde abends. Für die Aufsiedlungen im Mülheimer Süden wurde ein Tagesverkehr von insgesamt 
ca. 17.288 Kfz-Fahrten je Werktag (als Summe aus Quell - und Zielverkehr) errechnet (vgl. Bernard 
Gruppe, Köln, 20.07.2022). Dies entspricht ca. 1.732 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und 
ca. 1.107 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde abends. Für die sonstigen städtebaulichen Aufsiedlungen 
im rechtsrheinischen Raum wurde ein Tagesverkehr von insgesamt ca. 62.510 Kfz-Fahrten je Werk-
tag errechnet. Dies entspricht ca. 6.040 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und ca. 5.518 Kfz-
Fahrten in der Spitzenstunde abends. 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen wurden im Verkehrsmodell die Effekte durch die Umlegung des 
Verkehrs unter der Prämisse der städtebaulichen Aufsiedlungen, der neuen Netzelemente sowie der 
Entwicklungen im ÖPNV aufgezeigt.  
 
Im Analysefall stellt sich die Deutz-Mülheimer Straße mit bis zu 12.200 Kfz/24 h als meistbelastetes 
Netzelement im unmittelbaren Umfeld des Bauvorhabens dar. Der Auenweg weist eine Belastung 
von 7.200 Kfz/24 h auf. Die Hafenstraße ist mit ca. 500 Kfz/24 h belastet. 
 
Im Prognose-Nullfall ergeben sich im Umfeld des Plangebiets Verkehrsabnahmen im Verlauf der 
Deutz-Mülheimer Straße von bis zu -1.300 Kfz/24 h. Dies ist bedingt durch die Realisierung der „Ver-
längerung Auenweg“, welche 6.100 Kfz -Fahrten aufnimmt, und der Planstraße A (N2). Die Deutz-
Mülheimer-Straße zwischen Messekreisel und Messeallee Nord weist aufgrund der Stadtbahnerwei-
terung eine um 30 % niedrigere Verkehrsbelastung auf. Dies zeigt das Verlagerungspotenzial der 
Stadtbahnanbindung Mülheim Süd. 
 
Im Prognose-Planfall ist das Verkehrsaufkommen durch die Aufsiedlung des Lindgens-Areals berück-
sichtigt. Die neu erzeugten 1.790 Kfz-Fahrten/24 h verteilen sich zu ca. 40 % in/aus Richtung Osten 
(über die Verlängerung Auenweg), zu ca. 27 % in/aus Richtung Norden (über die Danzierstraße und 
die Deutz-Mülheimer Straße), zu ca. 15 % in/aus Richtung Messekreisel (über die Deutz-Mülheimer 
Straße) und zu ca. 18 % in/aus Richtung Deutz (über den Auenweg). Im Planfall wirkt sich der Neu-
verkehr durch die Aufsiedlung des Lindgens-Areals insbesondere auf der Danzierstraße und der Ver-
längerung des Auenwegs aus. Die Verlagerung von Hintergrundverkehren führt zu Verkehrszunah-
men auf dem Pfälzischen Ring sowie der B 55 (Zoobrücke) in geringem Umfang (bis 410 Kfz/24 h im 
Querschnitt). 
 
Im Vergleich zur Gesamtuntersuchung Mülheimer Süden treten nur geringe Unterschiede auf, die 
sich im Wesentlichen mit der aktualisierten Verkehrserzeugung des Lindgens-Areals erklären lassen. 
Die ermittelten Prognosebelastungen sind mit der Gesamtuntersuchung vergleichbar.  
 
Im Hinblick auf die Ergebnisse der Schwachstellenanalyse lassen sich folgende Aussagen treffen: 
• Im Vergleich zwischen Planfall und Nullfall treten in allen untersuchten Zeitbereichen nur ge-
ringe Änderungen auf. Die Aufnahme des Mehrverkehrs aus dem Plangebiet ist möglich und 
verändert Qualitätsstufen, insbesondere im Nahbereich, nicht derart, dass hieraus weitere Maß-
nahmen resultieren, die nicht ohnehin schon in der Gesamtuntersuchung beschrieben wurden.

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• Im Vergleich zwischen Planfall und Gesamtuntersuchung treten ebenfalls nur geringe Verände-
rungen auf, die keine Neubewertung der Erkenntnisse der Gesamtuntersuchung bewirken. Es 
werden keine neuen Notwendigkeiten für über die in der Gesamtuntersuchung definierten Maß-
nahmen erzeugt.  
 
Mit diesen Erkenntnissen ist es möglich, das Plangebiet unter Berücksichtigung der sonstigen Auf-
siedlungen und Maßnahmen für Netzelemente und ÖPNV angemessen verkehrlich einzubinden. 
 
 
4.8.2. Lärm 
 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung der ADU Cologne GmbH (vgl. ADU Cologne GmbH, 
Köln, 04.11.2022) wurde die Immissionsbelastung aus Straßen -, Schienen-, Schiffs- und Flugver-
kehrslärm sowie Gewerbelärm untersucht. Als Grundlage hierfür diente unter anderem die oben ge-
nannte Verkehrsuntersuchung. Das Gutachten kommt zu den in den folgenden Abschnitten darge-
stellten Ergebnissen. 
 
 
4.8.2.1. Straßenverkehrslärm 
 
4.8.2.1.1. Ergebnisse der Immissionsberechnung 
 
Die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet liegen zur Deutz-Mülheimer Straße. Dort sind maxi-
male Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von tags 72 dB(A) und nachts 62 dB(A) zu erwarten. 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Urbane Gebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts 
werden somit im Tag- und Nachtzeitraum um jeweils bis zu 12 dB(A) überschritten.  
 
Entlang der Hafenstraße sind tags Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) und nachts von bis zu 55 
dB(A) zu erwarten. 
 
Im Bereich des Auenweges sind an der straßenzugewandten Fassadenseite des MU 2 und GE 3 tags 
66 dB(A) und nachts 56 dB(A) zu erwarten. 
 
Künftig werden an allen Fassaden der geplanten Innenh öfe innerhalb des B ebauungsplangebietes 
Beurteilungspegel tags von bis zu 58 dB(A)  und nachts von 49 dB(A) zu erwarten  sein. Durch das 
Planungskonzept werden somit eine hohe Wohnqualit ät und ruhige, von den Hauptverkehrsachsen 
abgewandte Bereiche ermöglicht. 
 
Im oben genannten Bereich entlang der Deutz-Mülheimer Straße liegen die Beurteilungspegel ober-
halb der Werte von 70 dB(A) bzw.  60 dB(A). Diese Werte entsprechen den „Sanierungswerten“ in 
Anlehnung an die Schwelle 70 / 60 dB(A) Tag / Nacht aus der 16. BImSchV in Verbindung mit der 
Rechtsprechung. In diesen Bereichen sind geeignete Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm 
vorzusehen (siehe Abschnitt 4.8.2.4.). 
 
 
4.8.2.1.2. Veränderung der Emission des Straßenverkehrs 
 
Durch die Revitalisierung des Plangebietes (Gewerbe, Dienstleistungen und Wohnen) nimmt der öf-
fentliche Straßenverkehr auf der Deutz-Mülheimer Straße und Hafenstraße zu (vgl. Bernard Gruppe, 
Köln, 20.07.2022). Zur Ermittlung der Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die Umgebung wurden 
an fünf Immissionsorten (IO1, IO4, IO23, IO24 und IO25) an der Deutz-Mülheimer Straße Messstellen 
eingerichtet, an denen die Lärmimmissionen in unterschiedlichen Geschosshöhen im Bestands- und 
im Planfall jeweils zum Tag- und zum Nachtzeitraum ermittelt wurden: 
• IO 1: Hotel Deutz-Mülheimer Straße 210-214

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• IO 4: Deutz-Mülheimer Straße 210-214 
• IO 23: Deutz-Mülheimer Straße 252 Süd, Fassade Erdgeschoss 
• IO 24: Deutz-Mülheimer Straße 252 West, Fassade Erdgeschoss 
• IO 25: Bestandsgebäude Deutz-Mülheimer Straße 184 West, Fassade Erdgeschoss  
 
Die Ergebnisse zeigen, dass an der B estandsbebauung eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus 
dem Straßenverkehr im Bereich der Verlängerung Auenweg an der bestehenden Bebauung (IO 4) 
um bis zu 0,7 dB durch den veränderten Verkehr zu erwarten ist. 
 
Bei Beurteilungspegeln, die den Wert von 70 dB( A) tags bzw. 60 dB(A) nachts nicht überschreiten, 
ist eine Erhöhung von weniger als 3 dB als nicht erheblich zu bewerten. Im vorliegenden Fall steigen 
die Beurteilungspegel am IO 1, an dem schon im Nullfall diese Werte überschritten sind, um maximal 
0,2 dB. Jede beliebige Zunahme auf einen Wert oberhalb 70/60 dB(A) oder beliebige Zunahme von 
einem Wert oberhalb 70/60 dB(A) ist als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten. An allen anderen 
Immissionsorte werden die Werte von 70/60 dB(A) nicht überschritten oder bleiben im Planfall gleich. 
 
Eine Erhöhung der Lärmimmissionen von unter 1 dB aus dem Straßenverkehr ist für das menschliche 
Gehör nicht wahrnehmbar.  
 
 
4.8.2.2. Schienenverkehrslärm 
 
Die Auswirkungen des Schienenverkehrs der geplanten Stadtbahntrasse  sind ebenfalls hauptsäch-
lich entlang der Deutz-Mülheimer Straße zu verzeichnen. Hier sind vor den Fassaden maximale Be-
urteilungspegel aus dem Schienenverkehr tags von 62 dB(A) bis 66 dB(A) und nachts von 56 dB(A) 
bis 61 dB(A) zu erwarten. In diesen Bereic hen werden die jeweiligen Orientierungswerte der DIN 
18005 für Urbane Gebiete um bis zu 6 dB(A) überschritten. Aufgrund der Überschreitung des Wertes 
von 61 dB(A) im MU 1 sind hier Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. 
 
Im Bereich des Auenweges sind vor den Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem Schienen-
verkehr tags von 40 dB(A) bis 57 dB(A) und nachts von 35 dB(A) bis 52 dB(A) zu erwarten. In diesen 
Bereichen werden die jeweiligen Orientierungswerte für Urbane Gebiete im Tagzeitraum eingehalten 
und im Nachtzeitraum um maximal 2 dB überschritten. 
 
Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 sind keine rechtlich bindenden Vorgaben, 
bei deren Überschreiten gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs atz 6 Nr. 1 
BauGB zwangsläufig nicht mehr gewahrt sind.  Die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientie-
rungswerte ist nach den Ausführungen im Beiblatt 1 zur DIN 18005 lediglich "wünschenswert, um die 
mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder der betreffenden Baufläche verbunde ne Erwar-
tung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen". 
 
Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Innenräumen zu schaffen, werden maßgebliche 
Außenlärmpegel festgesetzt (siehe Abschnitt 4.8.2.8. Schallschutzmaßnahmen). 
 
In allen anderen Bereichen liegen die Beurteilungspegel unterhalb der Orientierungswerte der 18005 
für Urbane Gebiete.   
 
 
4.8.2.3. Schiffsverkehrslärm 
 
Der Schiffsverkehr wirkt sich hauptsächlich auf die nordwestlichen Fassaden entlang des Rheinbou-
levards sowie entlang der Hafenstraße aus. Hier kommt es zu Lärmimmissionen von bis zu 55 dB(A)

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tags und 52 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte der DIN 18005 tags für Urbane Gebiete von 60 
dB(A) und für Gewerbegebiete von 65 dB(A) werden durch die Rheinschifffahrt um 5 bzw. 1 0 dB 
unterschritten.  
 
Die Orientierungswerte nachts für Mischgebiete (Urbane Gebiete) von 50 dB(A) werden durch die 
Rheinschifffahrt um 2 dB überschritten und die der Gewerbegebiete von 55 dB(A) werden um 3 dB 
unterschritten. Auch hierfür gilt, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 keine 
rechtlich bindenden Vorgaben sind und dass die Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
durch die Festsetzung maßgeblicher Außenlärmpegel gewährleistet wird. 
 
 
4.8.2.4. Beurteilung der Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche im Hinblick auf geplantes 
Wohnen bei hohen Beurteilungspegeln vor den Fassaden 
 
4.8.2.4.1. Schwelle zur Überschreitung zur Gesundheitsgefahr 
 
Die aktuelle Rechtsprechung sieht bei der Entwicklung von Wohnnutzung eine kritische Grenze für 
Verkehrslärmimmissionen bei Beurteilungspegeln von größer 70 dB(A) tags oder größer 60 dB(A) 
nachts. Eine rechtliche Grenze, ab der Wohnen trotz Maßnahmen grundsätzlich nicht mehr zulässig 
ist, gibt es zurzeit nicht. 
 
Der Tenor aus der  Rechtsprechung ist derzeit, dass bei einer dauerhaften Überschreitung der o.g. 
Pegelwerte vor den Fassaden eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden 
kann. Im Folgenden werden diese  Pegelwerte „Schwelle zur Überschreitung zur Gesund heitsge-
fahr“ genannt. Der Bundesgerichtshof benennt Beurteilungspegel, die  5 dB über den o. g. Werten 
liegen, als kritisch. 
 
Wenn aktive Schallschutzma ßnahmen nicht umsetzbar oder nicht ausreichend sind, k önnen zum 
Schutz vor Verkehrslärm passive Schallschutzmaßnahmen am Wohngebäude ergriffen werden. 
 
In der Planung sind in den einzelnen Baufeldern mit Wohnnutzung bereits durchwegs Blockstrukturen 
mit beruhigten Innenbereichen vorgesehen. 
 
In der Bauleitplanung in Köln hat sich daraus folgenden Vorgehensweise entwickelt: Ab einer Über-
schreitung der „Schwelle zur Überschreitung zur Gesundheitsgefahr“ vor geplanten Aufenthaltsraum-
fenstern und -fenstertüren um mehr als 5 dB sind mindestens  eine der folgenden Ma ßnahmen in 
diesen Bereichen vorzusehen: 
1. Das Konzept der durchgesteckten Wohnungen sollte hier möglichst erfolgen, sodass jede Woh-
nung mindestens einen ruhigen Fassadenbereich aufweist (dies sollte nur bei wenigen begrün-
deten Ausnahmen nicht zu Anwendung kommen). 
2. Grundrissregelung: Orientierung der Wohn- und Schlafräume sowie Außenwohnbereiche mög-
lichst zur lärmabgewandten Seite, insbesondere bei lärmabschirmender Bebauung an der 
Lärmquelle.  
3. Loggien (bzw. Wintergärten) und Balkonverglasungen: Diese bieten die Möglichkeit, Lärmab-
schirmung bei gleichzeitig vergleichsweise hoher Wohnqualität durch lärmabgeschirmte Außen-
wohnbereiche umzusetzen. 
4. Einbau von Schallschutzfenstern (Hier gilt es zu beachten, dass diese sich im Regelfall negativ 
auf das Raumklima auswirken. Deshalb sind Belüftungssysteme in Kombination mit Schall-
schutzfenstern sinnvoll.).

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5. Fassadengestaltung: Verminderung der Reflexion des Schalls an der Gebäudeaußenwand z.B. 
durch die Wahl schallabsorbierender Verkleidungen (poröse oder faserige Materialien). 
Dementsprechend wird für Fassaden, a uf die eine solche vorgenannte Überschreitung zutrifft , eine 
entsprechende Festsetzung vorgenommen (siehe Abschnitt 4.8.2.8.2.).  
 
 
4.8.2.4.2. Freisitze (Balkone und Loggien) 
 
Für Freisitze (Balkone und Loggien) soll gemäß Vorgabe der Stadt Köln der Beurteilungspegel den 
Wert von 62 dB(A) nicht überschreiten. Diese Anforderung ist für den Tagzeitraum zu erfüllen, da die 
Freisitze nachts über keinen vergleichbaren Schutzanspruch mit Aufenthaltsqualität verfügen. Wird 
der Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags nicht eingehalten  sind Schallschutzmaßnahmen wie z.B. 
wintergartenartige Glaseinhausungen vorzusehen, um den Innenpegel auf den Freisitzen entspre-
chend zu reduzieren. Dies wird im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend 
festgesetzt (siehe Abschnitt 4.8.2.8.4.). 
 
 
4.8.2.4.3. Betrachtung der gesamten Belastung 
 
Aufgrund der Überschreitung der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts sind aus rechtlichen 
Gründen die Belastung aus allen relevanten Emittenten zu ermitteln. Da ab  diesen Pegeln die 
Schwelle zur Gesundheitsgefahrdung überschritten wird, ist die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit 
der Gesamtlärmbelastung zu prüfen. 
 
Bei der Betrachtung de r gesamten L ärmbelastung sind im vorliegenden Fall die Beurteilungspegel  
aus Straßenverkehr, Schienenverkehr, Wasserverkehr, Flugverkehr und Gewerbe zu betrachten.  
 
Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung verlangte das OVG eine Summenpegelbetrach-
tung aus Straßenverkehrs- und Gewerbelärm und verwies auf das Diagramm V der Anlage 1 zur 16. 
BImSchV. Das Diagramm geht davon aus, dass der hinzutretende Gewerbel ärm dann nicht mehr 
relevant zum Gesamtlärm beiträgt, wenn der Schallpegelunterschied mehr als 20 dB(A) betr ägt. Im 
vorliegenden Fall liegen die Gewerbelärmimmissionen mehr als 20 dB unter den Beurteilungspegel 
aus dem Straßenverkehr und die zusätzliche Belastung hierdurch ist als nicht relevant zu betrachten. 
 
Die Ergebnisse zeigen, dass es durch die Überlagerung der Immissionen aller Emittenten zu folgen-
den maximalen Erhöhungen der Immissionen an den kritischen Bereichen, an denen durch den Stra-
ßenverkehr die Werte 70 dB(A) tags und 60 dB(A) überschritten werden, kommen wird: In MU 1 tags 
um 1,5 dB und nachts um 3,4 dB sowie in MU 2 tags und nachts um jeweils 0,6 dB. 
 
Diese Erhöhungen resultieren aus dem hinzukommenden Schienenverkehr der geplanten KVB-Linie. 
Durch den öffentlichen Nahverkehr kann jedoch eine Zunahme des öffentlichen Straßenverkehrs ver-
ringert werden.  
 
In seinem Beschluss vom 26.4.2018 führt das OVG aus: „Ob im Einzelfall bei Lärmbelastungen von 
mehr als 70 dB(A) tags / 60 dB(A) nachts die Überplanung bereits vorhandener Wohnnutzungen noch 
als vertretbar bewertet werden kann, hängt namentlich davon ab, ob für die Nutzungen zu den Lärm-
quellen hin ausreichender passiver  Schallschutz gesichert ist, die Wohnnutzungen im rückwärtigen 
Bereich des ‚Schallschattens‘ aber doch in gewissem Umfang Wohnen u nd/oder Schlafen bei gele-
gentlich geöffnetem Fenster noch zulassen. Der Plangeber muss daher regelmäßig ermitteln, ob die 
vorhandenen Wohnungen nach Schnitt, Lage und Lärmwerten eine solche Nutzung im Bereich  des 
‚Schallschattens‘ gestatten. Ist Wohnen und Schlafen demgegenüber nur noch hinter geschlossenen 
Fenstern möglich, dürfte im Regelfall die absolute Schwelle der Zumutbarkeit erreicht sein.“

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Für die geplante Wohnbebauung wird mit den Festsetzungen im vorliegenden vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan auf die hohen Lärmpegel reagiert, sodass im Wohnungsinneren und in den Freisitzen 
(Balkone, Loggien) gesundes Wohnen ermöglicht wird. 
 
 
4.8.2.5. Fluglärm 
 
Zur Beurteilung des Fluglärms werden folgende Beurteilungspegel des Umwelt - und  
Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln zugrunde gelegt, nach denen die DIN 18005 ebenfalls ein-
gehalten wird: 45-50 dB(A) tags und 40-50 dB(A) nachts (im südlichen Teil des Plangebietes nur 40-
45 dB(A) nachts). 
 
 
4.8.2.6. Gewerbelärm (bestehendes Gewerbe in der Umgebung des Plangebietes) 
 
Im Rahmen des Lärmgutachtens wurden auch die Lärmimmissionen der relevanten, außerhalb des 
Bebauungsplangebietes gelegenen Gewerbebetriebe untersucht. Dies umfasst die folgenden im Be-
reich des Mülheimer Hafens gelegenen Betriebe : Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) , Wasserschiff-
fahrtsamt (WSA), Moissl Bautaucher, Heipa Boote und Pannenbecker II. Die Betriebe des Mülheimer 
Hafens sowie die Kölner Schiffswerft wurden analog der vorliegenden schalltechnischen Untersu-
chung der Firma Accon in das Untersuchungsmodell implementiert. Diese berücksichtigt die mit der 
Stadt Köln abgestimmte Genehmigungslage zum Mülheimer Hafen. 
 
Die Ergebnisse zeigen, dass im Bereich des GE 3 an der Westfassade im Tagzeitraum  maximale 
Beurteilungspegel von 63 dB(A) zu erwarten sind. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 65 dB(A) 
für Gewerbe wird damit eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm für 
Gewerbegebiete von 50 dB(A) mit einem maximalen Beurteilungspegel von 48 dB(A) ebenfalls ein-
gehalten. 
 
In den MU-Gebieten sind im Tagzeitraum maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) zu erwarten. Der 
Immissionsrichtwert von 63 dB(A) wird somit eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der Immissionsricht-
wert der TA Lärm von 45 dB(A) mit einem maximalen Beurteilungspegel von 46 dB(A) im Baufeld 3 
(MU 2) überschritten. In den übrigen MU-Gebieten wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm einge-
halten.  
 
Aufgrund der n ächtlichen Überschreitung im MU 2 (B aufeld 3) sind gegen über dem Gewerbel ärm 
Maßnahmen zu treffen, die im vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt werden 
(siehe Abschnitt 4.8.2.8.5.). 
 
Darüber hinaus wurde überprüft, ob es durch fehlende Bebauung im GE  3 zu weiteren Überschrei-
tungen der Immissionsrichtwerte aus dem Betrieb der Hafenbetriebe kommen kann. Hierbei kann es 
zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte im Nachtzeitraum  an der südlichen Fas-
sade des Gebäudes Baufeld 5.1b im MU 3 kommen, wenn im Baufeld 5.5 kein Gebäude vorhanden 
ist. Bei Baufeld 5.5 handelt es sich um ein Bestandsgebäude, das im Rahmen des Vorhabens erhal-
ten wird. Der Lärmschutz wird somit gewährleistet un d auf die im Rahmen des Lärmgutachtens für 
die Südfassade von Baufeld 5.1b vorgeschlagene Festsetzung zum Schutz vor Gewerbelärm kann 
daher verzichtet werden.  
 
 
4.8.2.7. Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung 
 
Innerhalb des Bebauungsplangebietes werden zukünftig Immissionen aus zukünftigen und bereits 
bestehenden gewerblichen Emittenten zu erwarten sein. Diese gliedern sich in geplantes Gewerbe 
und Nachbarschaftslärm. Hierfür wurden im Rahmen des Lärmgutachtens folgende Aspekte unter-
sucht:

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• Gastronomie in Baufeld 5.1c – Lokschuppen, 
• Gastronomie in Baufeld 5.4 – Zinkstaubhalle, 
• Emissionen aus dem Betrieb der Haustechnik,  
• Gewerblich genutzte Tiefgaragen / Parkplätze,  
• Stellplätze bei Baufeld 5.5 (Firma Santosgrill GmbH und Dock²). 
 
Als Gewerbenutzungen sind Gastronomiebetriebe, Arztpraxen, Büroräume und – zu einem geringen 
Anteil – Einzelhandel vorgesehen. Die durch die Nutzung des geplanten Gewerbes entstehenden 
Lärmimmissionen werden bestimmt durch anteilig gewerblichen Pkw-Fahrverkehr, Pkw-Parkplatzver-
kehr und haustechnische Anlagen.   
 
Die Immissionen, resultierend aus dem geplanten Gewerbe, wurden für repräsentative Immission-
sorte im Bestand untersucht. Die Beurteilungspegel der Zusatzbelastung unterschreiten die Immissi-
onsrichtwerte um mindestens 25 d B im Tagzeitraum bzw. um mindestens 13 dB im Nachtzeitraum. 
Die Immissionen der Zusatzbelastung können folglich als irrelevant klassifiziert werden.  
 
Die Beurteilungspegel aus den Parkhäusern und Tiefgaragen-Zufahrten werden an 6 Immissionsor-
ten berechnet. An diesen Immissionsorten ist der höchste Beurteilungspegel in der Nachbarschaft zu 
rechnen. Die Lage der Immissionsorte ist unabhängig davon gewählt worden, ob sich in diesem Be-
reich ein schutzwürdiger Raum mit einem öffenbaren Fenster befindet. Bei der Planung der Wohnun-
gen unmittelbar gegenüber den TG-Zufahrten sollten hier durch Grundrissplanung möglichst nur Ne-
benräume, wie Badezimmer, WC, Funktionsküche oder Treppenhäuser, angeordnet werden. 
 
Die Ergebnisse zeigen, dass an allen den Immissionsorten die Immissionsrichtwerte durch die jeweils 
gegenüberliegende Tiefgaragen- bzw. Parkhauseinfahrten eingehalten werden. 
 
Im Inneren der Rampe können die Wand- und Deckenflächen im Einfahrtsbereich zum vorbeugenden 
Schallschutz absorbierend ausgekleidet werden. Gemäß Parkplatzlärmstudie kann sich dadurch die 
abgestrahlte Schallleistung um 2 dB verringern. 
 
Zur gesamtheitlichen Beurteilung der Immission des Gewerbes und Nachbarschaftslärms werden 
Beurteilungspegel analog der TA Lärm ermittelt. Die Immissionen des Gewerbe- und Nachbarschafts-
lärms werden bei Auslegung des passiven Schallschutzes entsprechend berücksichtigt.  
 
Durch selten auftretende, kur zzeitige Geräuschereignisse können gemäß Parkplatzlärmstudie fol-
gende maximale Schall leistungen ermittelt werden:  Lwmax = 97,5 dB(A)  (Pkw-Türen- und Koffer-
raumschlagen). Eine Untersuchung der zu erwartenden maximalen Pegel durch derartige einzelne 
kurzzeitige Geräuschspitzen Tags in dB(A) (Türen-Schlagen bei Pkw) an verschiedenen Immission-
sorten zeigt, dass die jeweils zulässigen Maximalpegel im Tag- und Nachtzeitraum eingehalten bzw. 
unterschritten werden. Es wird davon ausgegangen, dass Aggregate der Haust echnik kontinuierlich 
betrieben werden und folglich keine Maximalpegel von diesen Aggregaten zu erwarten sind.  
 
 
4.8.2.8. Schallschutzmaßnahmen  
 
4.8.2.8.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
 
Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete sind Schall-
schutzmaßnahmen an den straßenzugewandten Fassaden vorgesehen. Als bauliche Maßnahmen 
am Gebäude werden im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes passive Schallschutz-

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maßnahmen vorgesehen, mit denen die anzustrebenden Innenraumpegel von maximal 30 dB(A) er-
reicht werden sollen, um unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zu verhindern und somit gesunde 
Wohnverhältnisse zu gewährleisten  (vgl. Rechtsprechung des BVerwG vom 17.05.1995 – 4 NB 
30/94).  
 
Zur Beurteilung des erforderlichen Schalldämmmaßes der Außenbauteile der geplanten Gebäude 
sieht die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin) 
die Festlegung maßgeblicher Außenlärmpegel – eingeteilt in 5 dB-Klassen – nach freier Schallaus-
breitung vor. Es ist im gesamten Plangebiet mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 71 bis 78 
dB(A) zu rechnen. 
 
Aufgrund des rechtlich unstrittigen Flächenbezugs der Größe „Lärmpegelbereich“ werden im Bebau-
ungsplan Lärmpegelbereiche festgesetzt. Der Zusammenhang zwischen den 5 dB-Klassen der maß-
geblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109:2018-01 und den Lärmpegelbereichen ist folgenderma-
ßen definiert: 
 
LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB 
I ≤ 55 
II ≤ 60 
III ≤ 65 
IV ≤ 70 
V ≤ 75 
VI ≤ 80 
VII > 80* 
 *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf-
grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
 
In der Zeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche der freien 
Schallausbreitung ohne Baukörper festgesetzt. Durch die Neuplanung und die damit verbundene Ei-
genabschirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entlang der Fassaden, insbe-
sondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung der Schallschutzmaßnahmen 
eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere Lärmpegelbereiche nachgewiesen wer-
den.  
 
 
4.8.2.8.2. Schutz vor Verkehrslärm 
 
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung und der daraus in Köln abgeleiteten Vorgehens-
weise in der Bauleitplanung werden in der Bebauungsplanzeichnung (Nebenzeichnung) Baugrenzen, 
an denen die „Schwelle zur Überschreitung zur Gesundheitsgefahr“ übersch ritten wird, mit der Sig-
natur „Verkehrslärm“ gekennzeichnet. Entsprechend der gemäß Vorgehensweise der Stadt Köln zu 
ergreifenden Maßnahmen, wird für die an den vorgenannten Baugrenzen oder parallel dazu zu er-
richtenden Fassaden festgesetzt, dass mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu treffen ist: 
 
- Die Orientierung der Wohn- und Schlafräume sowie Außenwohnbereiche zur lärmabgewandten 
Seite; 
- Die Errichtung von verglasten Loggien (bzw. Wintergärten) und Balkonverglasungen zur Schaf-
fung lärmabgeschirmter Außenwohnbereiche; 
- Der Einbau von Schallschutzfenstern.

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4.8.2.8.3. Schutz der Nachtruhe 
 
Aufgrund der Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 ist ein ausrei-
chender Schallschutz innerhalb der Räume nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Es besteht je-
doch aus bautechnischer und hygienischer Sicht die Notwendigkeit eines ausreichenden Luftwech-
sels. In der EnEV werden eine gleichzeitige Dichtheit des Baukörpers und ein ausreichender nutzer-
unabhängiger Luftwechsel gefordert.  
 
Ein gekipptes Fenster bewirkt eine Minderung von etwa 10-15 dB(A). Für ein gesundes Schlafen ist 
ein Innenraumpegel von ca. 25-30 dB(A) notwendig. Dies bedeutet, dass bei einem Beurteilungspe-
gel von mehr als 45 dB(A) in der Regel ein gesundes Schlafen nicht gewährleistet werden kann. Die 
Fenster in diesem Raum sind somit geschlossen zu halten. 
 
Die Gesamtbeurteilungspegel im Nachtzeitraum liegen innerhalb des Bebauungsplangebietes maß-
geblich bedingt durch den Straßen-, Schienen- und Flugverkehr im Nachtzeitraum überall höher als 
45 dB(A). Daher müssen bei Schlafräumen (Schlaf- und Kinderzimmer) die Fenster aus Gründen des 
Schutzes vor Außenlärm geschlossen bleiben. Hier ist somit keine Lüftung über Fenster in Kippstel-
lung möglich. Die notwendige Lüftung ist daher über ein geeignetes Lüftungskonzept bei geschlos-
senen Schlafraumfenstern sicherzustellen.  
 
Mit der festgesetzten Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern durch schallgedämmte Lüftungsein-
richtungen oder gleichw ertige Maßnahmen wird eine ausreichende Belüftung gewährleistet, auch 
wenn die Fenster aus Schallschutzgründen geschlossen bleiben.  
 
 
4.8.2.8.4. Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen 
 
Liegen an Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone und Loggien) die Beurteilungspegel im Tag-
zeitraum über 62 dB(A), so sind gemäß Vorgabe der Stadt Köln Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, 
um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten (siehe Abschnitt 4.8.2.4.2.). Daher wird festgesetzt, 
dass bei Außenwohnbereichen, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind, die sicherstellen, dass der oben ge-
nannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird (z.B. akustisch dichte Brüstungen in Kom-
bination mit hochabsorbierenden Decken oder verglaste Loggien) . Hiervon ausgenommen sind Au-
ßenwohnbereiche von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite 
ein Außenwohnbereich errichtet wird. 
 
Bei Balkonen und Loggien kann eine Minderung des Schalldruckpegels von 3-4 dB durch die Ausbil-
dung einer akustisch dichten Brüstung und hochabsorbierender Decken über den Balkonen/Loggien 
erreicht werden. An Fassadenabschnitten mit Beurteilungspegeln über 66 dB(A) reichen diese Maß-
nahmen nicht aus. Dort ist eine Einhausung aus Schallschutzgründen notwendig (verglaste Loggia). 
 
Die betroffenen Fassaden werden i n der Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
(Nebenzeichnung) mit dem Begriff „Außenwohnen“ gekennzeichnet.  
 
 
4.8.2.8.5. Schutz vor Gewerbelärm 
 
Aufgrund der nächtlichen Überschreitung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm im MU 2 (Baufeld 
3) sind gegenüber dem Gewerbelärm Maßnahmen zu treffen. Vor diesem Hintergrund dürfen an Fas-
saden, die an den mit der Signatur „Gewerbelärm“ (siehe Nebenzeichnung zur Bebauungsplanzeich-
nung) gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, keine Immissionsorte 
im Sinne der TA Lärm in Verbindung mit der DIN 4109 – bezogen auf den Nachtzeitraum – entstehen. 
Entsprechend wird festgesetzt, dass für diese Bereiche öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume 
im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar  2018 – Beuth Verlag GmbH,

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Berlin) nur zulässig sind, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder 
gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dau-
erhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige 
gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA -Lärm von 60 
dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 
m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. Hiervon kann abgewichen wer-
den, wenn durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Immissionsricht-
werte durch Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden. 
 
 
4.8.3. Luftschadstoffe 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln und so-
mit innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Fein-
staubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. 
 
Das Plangebiet ist durch Luftschadstoffe aus der aktuellen Nutzung vorbelastet. Im Zuge des Plan-
verfahrens wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen innerhalb des 
Plangebietes und seiner Umgebung erstellt (vgl. iMA cologne GmbH, Köln, 27.10.2022). Grundlage 
der Prognose bilden die Daten des Verkehrsgutachtens (vgl. Bernard Gruppe, Köln, 20.07.2022). 
 
Das Gutachten hat ergeben, dass sowohl im Prognose-Nullfall 2025 als auch im Prognose -Planfall 
2025 die NO2-Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrelevanten Fassaden des Untersu-
chungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plangebäude eingehalten werden. 
Dies gilt ebenso für die Grenzwerte der Überschreitungshäufigkeiten der 200 μg/m³ -Schwelle durch 
die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2).  
 
Ergänzend wurde eine lokale Ausbreitungsrechnung für die Feinstaub-Fraktionen PM10 und PM2,5 
durchgeführt, um die Annahme rechnerisch auf der sicheren Seite zu bestätigen, dass aufgrund der 
aktuellen Einhaltung der Feinstaub-Grenzwerte an der nahen LANUV -Verkehrsmessstation Clevi-
scher Ring im Bereich des Plangebietes nicht mit einer Überschreitung der Feinstaub-Grenzwerte zu 
rechnen ist. Die Berechnungen zum Prognosejahr 2025 für das Untersuchungsgebiet bestätigen die 
auf aktuellen Messungen basierende Annahme, dass die Feinstaub-Grenzwerte im Bereich des Be-
bauungsplangebietes in beiden Untersuchungsfällen 2025 eingehalten werden. 
 
Aufgrund der Umsetzung des Bebauungsplanes sind keine verkehrs - oder nutzungsbedingten Ver-
schlechterungen der Luftqualität zu erwarten. Die Umsetzung der Planung steht nicht im Widerspruch 
zu den Zielen des Luftreinhalteplans Köln. 
 
 
4.8.4. Artenschutz 
 
Im Rahmen des Bebauungsplans ist die schrittweise  Revitalisierung des Geländes unter Einb ezie-
hung des historischen und teils  denkmalgeschützten Gebäudebestandes vorgesehen. Da das Vor-
haben zur Inanspruchnahme von Gehölzbeständen und Gebäuden führt, wurde das Büro naturgut-
achten oliver tillmanns über das Ingenieurbüro I. Rietmann mit der Durchführung faunistischer Erfas-
sungen und der  Erstellung einer darauf aufbauenden artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauf-
tragt, die das vorliegende Fachgutachten umfasst (vgl. naturgutachten oliver tillmanns, 05.08.2019). 
 
Die Grundlage für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse stellen zwischen März und  September 
2015 durchgeführte faunistische Erhebungen dar, in deren Rahmen eine  Erfassung der Vogel- und 
Fledermausarten sowie von Mauereidechse und Nachtkerzen -Schwärmer stattfand. Aus der Art en-
gruppe der Fledermäuse konnten mit Großem  Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfleder-
maus drei Fledermausarten festgestellt werden, von denen die Zwergfledermaus auch ein von ein-

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zelnen Individuen genutztes Quartier im Vorhabenbereich besitzt. Unter de n 37 im Untersuchungs-
raum festgestellten  Vogelarten sind mit Flussuferläufer, Graureiher, Haussperling, Heringsmöwe, 
Kormoran, Lachmöwe, Mehlschwalbe, Silbermöwe und Sturmmöwe neun Arten als planungsrelevant 
einzustufen. Bei diesen Arten handelt es sich ab er nur um Durchzügler, Nahrungsgäste oder  Über-
flieger. Unter den Brutvogelarten der Gebäude und Gehölze befinden sich nur häufige und ungefähr-
dete Arten. Die Erfassung von Mauereidechse und Nachtkerzen -Schwärmer erbrachte keine Nach-
weise. 
 
Um eine Beeinträchtigung von Eiern, eine Tötung von Jungvögeln und Fledermäusen und erhebliche 
Störungen von Arten zu verhindern, werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dargestellt. 
Für die Arten, die in Gehölzen Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden, wird eine Beschränkung des 
Zeitraums für die Entfernung von Gehölzen  und Kletterpflanzen oder alternativ eine Kontrolle auf 
aktuell bebrütete Nester vorgegeben.  Zum Schutz von Fledermausarten und Gebäudebrütern sind 
vor dem Rück- oder Umbau von Gebäuden Kontrollen auf einen Besatz durchzuführen Zudem wer-
den allgemeine Minderungen akustischer und optischer Wirkungen vorgegeben. 
 
Wenn die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, wie vorgegeben, durchgeführt werden, kön-
nen für die auftretenden Vogelarten sowie Großen Abendsegler und Rauhautfledermaus artenschutz-
rechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden. Aufgrund des Verlustes einer  Ruhestätte der 
Zwergfledermaus im ehemaligen Trafo-Haus werden für die Art weitere funktionserhaltende Maßnah-
men notwendig. Um die betroffene Ruhestätte zu kompensieren, wird im Rahmen einer CEF -Maß-
nahme ein funktionaler Ausgleich durch die Installation künstlicher Fledermausquartiere vorgegeben 
und im Bebauungsplan festgesetzt. Durch die gruppenweise Anbringung von insgesamt 15 Spaltkäs-
ten an fünf Standorten in maximal 200 m Entfernung und vor dem Rückbau der betroffenen Ruhe-
stätte kann ihre ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Absatz 5 BNatSchG 
erhalten werden. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 
BNatSchG treten nicht ein, weshalb die Realisierung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung 
der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der funktionserhaltenden Maß-
nahme aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
 
 
4.8.5. Eingriff/Ausgleich 
 
Das Bebauungsplangebiet befindet sich in einem Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Es ist derzeit im 
Flächennutzungsplan (FNP) als Industriegebiet (GI) dargestellt  und kann daher bereits heute groß-
flächig versiegelt werden. Eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Absatz 3 BauGB besteht vor 
diesem Hintergrund nicht, da etwaige Eingriffe vor  der planerischen Entscheidung erfolgt sind 
oder planerisch zulässig waren. Dennoch werden verschiedene Begrünungs - bzw. Bepflan-
zungsmaßnahmen festgesetzt, die einen positiven ökologischen Beitrag leisten (siehe Abschnitt 
4.6.3. – Grünversorgung im Plangebiet). 
 
 
4.8.6. Entwässerung 
 
4.8.6.1. Versickerung/Entwässerung 
 
Das Vorhaben betrifft bereits vor dem 01.01.1996 bebaute und erschlossene Grundstücke. Demnach 
gelten die im § 44 Landeswassergesetz (LWG) und im § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) formu-
lierten Anforderungen nicht, nach denen Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder di-
rekt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wer-
den soll. Das Plangebiet ist bereits heute zu ca. 74 % versiegelt. Niederschlagswasser kann aktuell 
nur in den semiversiegelten Bereichen des Schotterparkplatzes im Süden, der zentral gelegenen 
Gartenfläche sowie im Bereich der westlich gelegenen Stellplatzflächen der Autowerkstatt und im

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Bereich der geplanten nördlichen Spielplatzfläche (Rheinboulevard) versickern. Ein Großteil des an-
fallenden Niederschlagswassers wird bereits heute über die Kanalisation abgeführt.  
 
Nach Abstimmung mit den StEB Köln soll das anfallende Niederschlagswasser auf den vorhandenen 
Regenwasserkanal in der Hafenstraße (hier nur gedrosselte Einleitung möglich) und den Mischwas-
serkanal in der Deutz -Mülheimer Straße aufgeteilt werden . Die Entscheidung gegen die Nieder-
schlagswasserversickerung begründet sich mit der Klassifizierung der vorhandenen Flächen als Alt-
standort und der Einschränkung bis hin zum Versagen von Versickerungsanlagen bei Rheinhoch-
wasser aufgrund des zu geringen Grundwasserflurabstandes.  Die oben genannten Kanäle in der 
Deutz-Mülheimer Straße und der Hafenstraße w eisen ausreichende Kapazitäten für eine Regelent-
wässerung des Planvorhabens auf. Die der Planung zugrunde liegende Erschließungs- bzw. Entwäs-
serungskonzeption gewährleistet somit die Beseitigung des anfallenden Niederschlagwassers, ohne 
dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen Schaden 
nehmen.  
 
Für den vorhandenen Regenwasserkanal in der Hafenstraße besteht die Notwendigkeit, dass dieser 
die Oberflächenabflüsse der Hafenstraße aufnimmt. Hierbei wird verschmutztes Straßenoberflächen-
wasser der Kategorie IIb gemäß Trennerlass (Erlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässe-
rung im Trennverfahren“ des MUNLV NRW  vom 26.05.2004) anfallen. Das auf der Oberfläche der 
Hafenstraße anfallende Niederschlagswasser unterliegt daher zukünftig der Pflicht zur Nieder-
schlagswasserbehandlung. Die Reinigung des Niederschlagswassers fällt in den Verantwortungsbe-
reich des Vorhabenträgers. Zur Behandlung des Niederschlagswassers der Fahrbahnflächen wird ein 
Behandlungsschacht vorgesehen, in dem das Wasser behandelt und anschließend in den Regen-
wasserkanal der Hafenstraße eingeleitet wird. Die genaue technische Ausführung wird mit den StEB 
Köln abgestimmt.  
 
Die Planung berücksichtigt die Empfehlung des Fachbe itrags „Niederschlagsentwässerung und 
Starkregenvorsoge“ zum Planungskonzept Mülheimer Süden inklusive Hafen von 2014 durch die 
Festsetzung von Grünflächen und Dachbegrünung. Diese Maßnahmen mindern den Niederschlags-
abfluss und entlasten somit die Kanalisation. 
 
Aus ökologischen Gründen, zur Verhinderung einer zusätzlichen Abwasserbelastung durch Ionisation 
des Niederschlagswassers, sind unbeschichtete kupfer -, zink- oder bleigedeckte Dächer innerhalb 
des Geltungsbereiches dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans unzulässig. 
 
 
4.8.6.2. Starkregenereignisse 
 
Gemäß Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) sind die Straßen innerhalb 
des Plangebiets bei Starkregen nicht im Besonderen betroffen. Die Überflutungsgefahr wird lediglich 
für eine kleinere Teilfläche im Baufeld 5.3 mit hoch bewertet (bei seltenen Ereignissen). Zur Starkre-
genvorsorge auf öffentlichen Flächen sieht der Fachbeitrag „Niederschlagsentwässerung und Stark-
regenvorsorge“ (Erstellt zum Planungskonzept „Mülheimer Süden inklusiv e Hafen“) einen Oberflä-
chenabfluss in Richtung Hafenbecken vor. Für Private Flächen hingegen sieht der Fachbeitrag zur 
dezentralen Regenwasserbewirtschaftung eine Dachbegrünung auf Neubauten vor, die im Rahmen 
des Vorhabens realisiert wird. Darüber hinaus wurde durch das Büro LAND ein konkretes Konzept 
zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf der Grundlage de s oben genannten Fachbeitrags der 
StEB erstellt (vgl. LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 04.08.2023). Hierin werden baufeldbezogen 
die zurückzuhaltende Regenmenge (zur Errechnung der zurückzuhaltenden Regenmenge wurde ge-
mäß Abstimmung und Merkblatt StEB das 100-jährige Regenereignis mit einer Dauer von 5 min an-
gesetzt) sowie das geschaffene oberirdische R etentionsvolumen gegenübergestellt. Die zurückzu-
haltende Regenmenge wird jeweils baugebietsbezogen als Mindeststauvolumen festgesetzt. Ein ent-
sprechender Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.

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Abbildung 3: Lageplan Überflutungskonzept (LAND Germany, 04.08.2023) 
 
Für das Urbane Gebiet MU 1 wurde eine zurückzuhaltende Regenmenge von 65,9 m³ ermittelt  und 
als Mindeststauvolumen festgesetzt, welches durch die Dachflächen sowie geringfügige Vertiefungen 
im Außenraum entlang der nordöstlichen und der südwestlichen Gebäudeseite geschaffen wird.  
 
Für das Urbane Gebiet MU 2.1 wurde eine zurückzuhaltende Regenmenge von 141 ,4 m³ ermittelt 
und als Mindeststauvolumen festgesetzt. Durch entsprechende Vertiefungen und Mulden im Außen-
bereich kann ein oberirdisches Retentionsvolumen von 187,8 m³ geschaffen werden. 
 
Für das Urbane Gebiet MU 2.2 wurde eine zurückzuhaltende Regenmenge von 61,8 m³ ermittelt und 
als Mindeststauvolumen festgesetzt.  Innerhalb der festgesetzten Flächen für die Pflanzmaßnahmen 
M19 und M20  kann ein oberirdisches Retentionsvolumen von 63,4 m³ geschaffen werden.

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Für das Gewerbegebiet GE 1 wurde eine zurückzuhaltende Regenmenge von 16,6 m³ ermittelt und 
als Mindeststauvolumen festgesetzt, welches vollständig auf den Dachflächen geschaffen wird.  
 
Für die Gewerbegebiete GE 2, GE 3 und das Urbane Gebiet MU 3  wurde eine zurückzuhaltende 
Regenmenge von 137,3 m³ ermittelt und als gemeinsames Mindeststauvolumen festgesetzt. Durch 
Vertiefungen und Mulden im Außenbereich kann ein oberirdisches Retentionsvolumen von 151,5 
m³geschaffen werden. 
 
 
4.8.7. Klimawandelanpassung / Stadtklima 
 
Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und Bebauung stark vorbelas-
tet. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung stark auf und durch die dichte Be-
siedelung wird der Luftaustausch stark eingeschränkt. In der Klimafunktionskarte der Stadt Köln ist 
der Teil des Plangebietes zwischen Deutz -Mülheimer Straße und Hafenstraße als „Stadtklimatop 
Klasse III“ dargestellt. Durch die dichte und hohe vorwiegend industrielle Bebauung mit sehr geringen 
Grünanteilen besteht ei ne Belastung, die zu einer starken Veränderung aller Klimaelemente führt. 
Dies kann Windfeldstörungen, intensive Wärmeinseln, problematischen Luftaustausch und dadurch 
zeitweise hohe Schadstoffanreicherungen verursachen. Schadstoffbelastungen in der Umgebu ng 
sind durch das hohe Verkehrsaufkommen auf der angrenzenden Deutz -Mülheimer Straße und dem 
Auenweg bereits gegeben. Positive klimatische Effekte auf das Plangebiet gehen von den vorhande-
nen Vegetationsstrukturen und den angrenzenden Wasserflächen des Mül heimer Hafens bzw. des 
Rheins aus. Diese Strukturen übernehmen klimatische Funktionen, wie Kaltluftbildung, Nieder-
schlagsversickerung und Staubbindung sowie Durchlüftung des Plangebietes und angrenzender Be-
reiche. Dies zeigt sich auch in der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung (als Folge 
des Klimawandels), die dem Teil des Plangebietes östlich der Hafenstraße die Klasse 3 (belastete 
Siedlungsfläche) und dem Teil westlich der Hafenstraße die Klasse 4 (klimaaktive Fläche) zuweist. 
Im Rahmen des Planvorhabens wird durch die Schaffung der ost-west-ausgerichteten Freiraumkorri-
dore als Verbindung zu den Wasserflächen des Rheins eine Durchlüftung des Plangebietes ermög-
licht. Zudem sorgen der Erhalt und die Neupflanzung von Bäumen sowie die Festsetzung von Vege-
tationsflächen und Dachbegrünung für eine Minderung der klimatischen Auswirkungen innerhalb des 
Plangebietes. Dies entspricht auch den im Rahmen des Projektes „Klimawandelgerechte Metropole 
Köln“ (2013) formulierten Planungsempfehlungen zum Klimaschutz, insbesondere zur Verringerung 
der Überhitzung in den hochverdichteten Siedlungsbereichen bei Neubau und Altbausanierung. 
 
 
4.8.8. Belichtung / Besonnung 
 
Die Besonnung eines Ortes hängt im Wesentlichen von der geografischen Lage, den Horizontein-
schränkungen durch die Orographie und durch Hindernisse ab. In städtischer Bebauung bestimmen 
bodennah hauptsächlich die Gebäude, welche Bereiche im Verlauf eines Tages verschattet oder be-
sonnt werden. In typischer städtischer Bebauung reichen in der Regel die Abstandsflächen nicht aus, 
um in den unteren Etagen diese Mindestanforderungen zu erfüllen. Unter der Prämisse, möglichst 
flächenschonend zu bauen, reichen häufig auch in Neubaugebieten mit geschlossener Bebauung die 
Abstände nicht aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen. 
 
Im Rahmen eines Besonnungsgutachtens durch die iMA cologne GmbH wurde untersucht, ob eine 
angemessene Belichtung der Wohnungen gewährleistet ist (vgl. iMA cologne GmbH, Köln, 
30.01.2023). Die DIN 5034 -1 (Tageslicht in Innenräumen, Ausgabe August 2021 – Beuth Verlag 
GmbH, Berlin ) empfiehlt als Hauptkriterium eine Mindestbesonnung von 4 Stunden am Stichtag 
20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe. Eine Wohnung gilt in die-
sem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4 -Stunden-Krite-
rium der DIN 5034-1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten

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sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindes-
tens 1 Stunde betragen. 
 
In Anlehnung an die DIN 5034 -1 wird das seitens des Stadtplanungsamtes Köln herausgegebene 
Positionspapier zum Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ für die Be-
sonnungsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren herangezogen. Das Positionspapier gibt ab-
schließend die Empfehlung, weiterhin Besonnungsgutachten gemäß der DIN 5034-1 durchzuführen. 
Abweichend von der DIN 5034 -1 sind die unter Punkt 3 des Positionspapiers aufgeführten Beson-
nungsqualitäten zur Bewertung anzusetzen. 
 
Im Punkt 3 des Positionspapiers (Empfehlung zum Umgang mit den Ergebnissen einer Besonnungs-
studie) heißt es dazu wie folgt: „Ein Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 
27.10.2004 – 2 S 43.04) stellt fest, dass ein städtebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist, 
solange zur Tag- und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden sicherge-
stellt ist.“ Im Positionspapier wird daher empfohlen, im Bebauungsplanverfahren, wie folgt, auf die 
Untersuchungsergebnisse eines Besonnungsgutachtens zu reagieren (Stichtag 21.03., Tag/Nacht-
gleiche): 
 
Ergebnisse Verschattungsuntersuchung Maßnahmenvorschlag Positionspapier 
DIN 5034 (2011) 
 
Bezug: ein Aufenthalts-
raum einer Wohnung 
DIN EN 17037 (2018), 
DIN 5034 (2021) 
Bezug: ein Aufenthalts-
raum einer Wohnung 
Bestandsgebäude 
Verringerung der Beson-
nung durch Plange-
bäude auf xy Stunden  
Plangebäude 
Besonnung >= 2 h bis 4 
h und höher 
(abweichend von Krite-
rium mindestens 4 h) 
Besonnung mittel bis 
hoch (> 3 h, > 4 h) 
Keine Maßnahmen, Be-
handlung im Rahmen 
der Abwägung 
Keine Maßnahmen, Be-
handlung im Rahmen 
der Abwägung 
Besonnung < 2 h = nicht 
ausreichend (entspricht 
der DIN) 
Besonnung gering (<= 
1,5 h) 
Prüfung der konkreten 
Grundrisssituation der 
Bestandsbebauung:  
• Ausrichtung der Ge-
bäude 
• Wie viele Fenster /  
• Betroffene Räume 
zur Vorbereitung einer 
Einzelfallentscheidung.  
Ggf. Anpassung der 
Planbebauung, die Be-
sonnung vermindert + 
Dokumentation im Rah-
men der Abwägung 
Prüfung und ggf. Rege-
lung / Festsetzung von 
Maßnahmen gemäß 4b) 
+ Dokumentation im 
Rahmen der Abwägung  
 
Anmerkung: In sehr kon-
kreten und komplexen 
Einzelfällen kann ergän-
zend eine Betrachtung 
der Belichtungssituation 
innerhalb von Plange-
bäuden vorgenommen 
werden. 
 
Bei der Beurteilung ist der Besonnungszustand des Bestandes vor Planbeginn abzubilden und ggf. 
zu berücksichtigen. 
 
Der amtsintern abgestimmte Vorschlag soll einen Orientierungsrahmen anbieten, um eine einheitliche 
Vorgehensweise bei der Bewertung der Ergebnisse von Besonnungsgutachten und den möglicher-
weise daraus abzuleitenden Maßnahmen / Festsetzungen zu gewährleisten. 
 
Im Rahmen des oben genannten Besonnungsgutachtens wurden sowohl die DIN 5034 -1, wie auch 
das Positionspapier der Stadt Köln berücksichtigt. Dabei wurde primär die 2 -Stunden-Besonnungs-
dauer zur Tag- und Nachtgleiche untersucht, da Werte < 2 h als nicht ausreichend gelten und Maß-
nahmen an den Bestands- und Plangebäuden abzuwägen sind. Weiterhin wurden die Besonnungs-
dauern >=2 h bis 4 h und höher berücksichtigt, wo jedoch von keinen Maßnahmen auszugehen ist 
und eine Behandlung der Bestands- und Plangebäude im Rahmen der Abwägung stattfindet.

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/ 65 
 
Das 2-Stunden-Kriterium analog Positionspapier der Stadt Köln – Mindestbesonnung von 2 Stunden 
zur Tag- und Nachtgleiche (20./21. März) – wird außerhalb des Plangebietes bereits im Nullfall (Sze-
nario ohne geplante Bebauung auf dem Lindgens -Areal) teilweise nicht eingehalten. Die Fassaden-
abschnitte, an denen das 2-Stunden-Kriterium im Planfall (Szenario mit geplanter Bebauung auf dem 
Lindgens-Areal) im Vergleich zum Nullfall erstmalig nicht eingehalten wird, werden in der folgenden 
Abbildung dargestellt (die betroffenen Geschosse können der Tabelle 5 -1 entnommen werden, vgl. 
iMA cologne GmbH, Köln, 30.01.2023): 
 
 
Abbildung 4: Übersicht der Gebäudefassaden der Bestandsbebauung in der Umgebung der Planung, an denen im Planfall 
erstmalig im Vergleich zum Nullfall das 2 -Stunden-Kriterium analog Positionspapier der Stadt Köln am Stichtag 20./21.03. 
unterschritten ist (iMA cologne GmbH, 2022) 
 
Es wird deutlich, dass durch die Neuplanung Teile von Fassaden der nördlich angrenzenden Ge-
bäude sowie der bestehenden und geplanten Gebäude an der Deutz-Mülheimer Straße so stark vers-
chattet werden, dass das 2 -Stunden-Kriterium, welches im Nullfall eingehalt en wird, im Planfall un-
terschritten wird. Dabei ist zu beachten, dass die geplante Bebauung zusammen mit der bestehenden 
Bebauung außerhalb des Plangebietes – insbesondere im Norden des Plangebietes – erstmalig im 
Planfall zu einer typischen innerstädtischen Verdichtungssituation führt.  
 
Da in den beiden nördlich an das Plangebiet angrenzenden Gebäudekomplexen (BG_1 und BG_2) 
keine Wohnnutzung zulässig, sondern ein Gewerbegebiet festgesetzt ist, steht die Verschattung hier 
nicht im Widerspruch zu gesunden Wohnverhältnissen. Was die Fassaden der gegenüberliegenden 
Bebauung an der Deutz-Mülheimer Straße betrifft (BG_4 und BG_5), so liegen diese im Geltungsbe-
reich des nach wie vor rechtskräftigen Bebauungsplanes  Nr. 7046 0/06, der hier eine gewerbliche 
Nutzung festsetzt. Entsprechend ist hier die durch die Planbebauung des Lindgens-Areals ausgelöste 
Verminderung der Besonnung der Westfassade als unkritisch zu bewerten.  
 
Selbst bei Betrachtung der im Bereich BG_4 im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
plans Nr. 70470/11 „Deutz-Areal“ geplanten Neubebauung sind maximal das Erdgeschoss und das 
1. Obergeschoss betroffen. Trotz der derzeit geplanten Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet ist 
wahrscheinlich, dass hier im Erdgeschoss aufgrund der unmittelbaren Lage an der Deutz-Mülheimer 
Straße eine Nicht-Wohnnutzung eingerichtet wird, wie dies gemäß § 4 BauNVO allgemein bzw. aus-
nahmsweise zulässig ist. Darüber hinaus handelt es sich bei den entsprechenden Fassadenteilen um

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Eckbereiche bzw. Vorderseiten, s o dass dort liegende Eckwohnungen oder „durchgesteckte“ Woh-
nungen das 2-Stunden-Kriterium analog Positionspapier der Stadt Köln möglicherweise dennoch er-
füllen.  
 
Innerhalb des Plangebietes wird das 2-Stunden-Kriterium an einigen Fassadenabschnitten bis ei n-
schließlich zum 7. Obergeschoss nicht erfüllt. Die einzelnen Fassadenabschnitte mit Unterschreitun-
gen können den folgenden Abbildungen aus der Besonnungsstudie entnommen werden (vgl. iMA 
cologne GmbH, Köln, 30.01.2023): 
 
 
Abbildung 5: Planfall (Stichtag 21.3.): Übersicht der Gebäudefassaden bzw. flächigen Bereiche der Planbebauung inner-
halb des Plangebietes, für die das 2-h-Kriterium des Positionspapiers der Stadt Köln unterschritten ist (rote Flachen); dar-
gestellt sind die jeweiligen Höhenschnittebenen VG1 (oben) und VG2 (unten)*

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* Der Begriff Vollgeschoss (Abk.: VG) wurde statt der üblichen Bezeichnungen Erdgeschoss und Obergeschoss verwen-
det, da sich die höhengleichen Vertikalschnitte östlich und westlich der Hafenstraße aufgrund eines Bodenhöhensprungs 
um ca. ein Geschoss unterscheiden, so dass die aufgehenden Gebäude westlich der Hafenstraße mit dem 1. Vollge-
schoss beginnen, während die Gebäude entlang der Deutz-Mülheimer Straße auf Ebene des 2. Vollgeschosses beginnen. 
Für die Darstellung der Höhenschnittebenen im Plangebiet und dessen Umgebung wurde die Bezeichnung VG übernom-
men. Die Geschosshöhen wurden für alle Gebäude beginnend bei der absoluten Grundhöhe 44 m NHN mit jeweils 3,2 m 
angesetzt. Die Höhenschnittebenen liegen dann jeweils bei 1,6 m über der Bodenhöhe des jeweiligen Geschosses. Dabei 
kann es vorkommen, dass bei einigen Gebäuden die oberste Schnittebene noch gerade im Gebäude liegt, obwohl für das 
Gebäude selbst eine um ein Geschoss geringere Geschossanzahl vorgesehen ist. 
 
Abbildung 6: Planfall (Stichtag 21.3.): Übersicht der Gebäudefassaden bzw. flächigen Bereiche der Planbebauung innerhalb 
des Plangebietes, für die das 2-h-Kriterium des Positionspapiers der Stadt Köln unterschritten ist (rote Flachen); dargestellt 
sind die jeweiligen Höhenschnittebenen VG3 (oben) und VG4 (unten)

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Abbildung 7: Planfall (Stichtag 21.3.): Übersicht der Gebäudefassaden bzw. flächigen Bereiche der Planbebauung innerhalb 
des Plangebietes, für die das 2-h-Kriterium des Positionspapiers der Stadt Köln unterschritten ist (rote Flachen); dargestellt 
sind die jeweiligen Höhenschnittebenen VG5 (oben) und VG6 (unten)

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Abbildung 8: Planfall (Stichtag 21.3.): Übersicht der Gebäudefassaden bzw. flächigen Bereiche der Planbebauung innerhalb 
des Plangebietes, für die das 2-h-Kriterium des Positionspapiers der Stadt Köln unterschritten ist (rote Flachen); dargestellt 
sind die jeweiligen Höhenschnittebenen VG7 (oben) und VG8 (unten) 
 
Bei der Beurteilung der potenziellen Besonnungssituation von betroffenen Wohnungen ist zu beach-
ten, dass eine Wohnung schon dann im Sinne der Empfehlung der DIN 5034 -1 als ausreichend be-
sonnt gilt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das DIN -Kriterium erfüllt. Dies gilt 
auch für das 2-Stunden-Kriterium des Positionspapiers der Stadt Köln und kann durch eine entspre-
chende Grundrissplanung (z.B. Eck-, Maisonette- oder durchgesteckte Wohnungen) erreicht werden.

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Die natürliche Belichtung der Wohnung kann durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit ge-
eigneten Verglasungseinheiten und modernen tageslichtleitenden Fensterlamellensystemen positiv 
beeinflusst werden. Der Nachweis einer ausreichenden Belichtung erfolgt anhand der Wohnungs-
grundrisse im Baugenehmigungsverfahren.   
 
 
4.8.9. Boden (Altlasten) 
  
Gemäß dem Altlastenkataster des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln befinden 
sich im Plangebiet zwei Altlastenverdachtsflächen, die in der Planzeichnung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans als Flächen gekennzeichnet sind, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden 
Stoffen belastet sind. Dies sind der Altstandort der Firma Lindgens (Nr. 901281) sowie eine Altabla-
gerung/Auffüllung (Nr. 901265) im südlichen Teil des Plangebiets. Zur Abschätzung des Gefähr-
dungspotentials durch Altlasten wurde eine nutzungs- und planungsorientierte Bodenuntersuchung 
in Anlehnung an das untergesetzliche Regelwerk des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG), die 
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), durchgeführt (vgl. Kühn Geoconsulting, 
Bonn, Januar 2016). Es wurden die Wirkpfade Boden – Grundwasser, Boden – Mensch und Boden 
– Luft untersucht. 
 
Es wurden Bodenproben aus den Flächen auf Verdachtsparameter überprüft. Darüber hinaus wurden 
visuell und olfaktorisch auffällige Bodeneinzelproben analysiert. In fast allen Teilen der anthropoge-
nen Auffüllungen wurden erhöhte Blei-, Zink- und teilweise auch Arsenkonzentrationen vorgefunden. 
Die ermittelten Feststoffkonzentrationen von max imal ca. 45.000 mg/kg Zink und ca. 49.000 mg/kg 
Blei sind als extrem erhöht einzustufen. Die Eluatuntersuchungen ergaben eine Überschreitung der 
Prüfwerte gemäß BBschV (0,2 µg/l) für Blei (0,2 µg/l) in den Bereichen der anthropogenen Auffüllun-
gen. In den Proben der gewachsenen Böden wurden Schwermetallkonzentrationen nac hgewiesen, 
die LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) Schwellenwerte wurden hier nicht überschrit-
ten. Es ist davon auszugehen, dass bei Beibehaltung bzw. Wiederherstellung der fast vollflächigen 
Oberflächenversiegelungen eine vertikale Verlagerung von eluierbaren Schadstoffanteilen nicht bzw. 
nur in einem sehr geringen, tolerablen Rahmen stattfindet. Eine Gefährdung für das Grundwasser 
durch Schadstofftransfer aus dem Boden wird nach dem vorhandenen Kenntnisstand nicht gesehen.  
 
Im Zuge der Umsetzun g des Bebauungsplanes werden große Teile des  kontaminierten Bodenbe-
reichs durch unbelasteten Boden ausgetauscht. Eine großflächige Versiegelung des Plangebiets ist 
vorgesehen. In den Bereichen der Vegetationsflächen und Kinderspielflächen wird der Oberbode n 
bis in eine Tiefe von ca. 0,8 m ausgetauscht. Im Bereich der Spielflächen wird eine Grabsperre (Ge-
ogitter) vorgesehen. Die Wirkpfade Boden – Mensch und Boden – Grundwasser werden durch diese 
Maßnahmen unterbrochen und eine Gefährdung der Schutzgüter reduziert. 
 
Im April/Mai 2020 wurde im Bereich der geplanten Kindertagesstätte der Boden bereits ausgetauscht. 
Im November 2020 wurde dann festgestellt, dass die Bodenverbesserungsmaßnahmen in einer Ge-
samtmächtigkeit von ca. 3,0 m vorliegen und auf einer gründungsfähigen Schicht aufgebaut wurden. 
Die Oberkante der Untersuchungsfläche lag zum Zeitpunkt der Untersuchungen auf einer Höhe von 
45,75 bis 45,91 m über NHN.

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4.9. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
4.9.1. Gestalterische Festsetzungen 
 
4.9.1.1. Dachformen 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind für Neubauten ausschließlich Flachdächer zulässig, 
um hier u.a. die gewünschte Dachbegrünung und optimal ausgerichtete Solaranlagen errichten zu 
können. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flac hdächer. Für die Bestandsge-
bäude werden keine bestimmten Dachformen festgesetzt, da diese durch eine Abfolge von sehr un-
terschiedlichen Dachformen geprägt sind. Dies spiegelt den vielfältigen industriearchitektonischen 
Charakter des Quartiers wider und soll daher auch im Rahmen zukünftiger Neubauten, Modernisie-
rungen oder Ergänzungen ermöglicht werden. 
 
 
4.9.1.2. Dachaufbauten 
 
Um ungewollte Härtefälle zu vermeiden, wird festgesetzt, dass für die im Bebauungsplan bereits aus-
gewiesenen unter Denkmalschutz stehenden Gebäude eine Ausnahme von den Festsetzungen zu 
Dachaufbauten und Dachbegrünung zugelassen werden kann, soweit die Erfüllung dieser Anforde-
rungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zur Umsetzung notwendige 
Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen. 
 
 
4.9.1.3. Balkone und Erker 
 
Durch die Festsetzung einer Mindesthöhe für Balkone und Erker von 3,50 m über dem angrenzenden 
Gelände sollen zum einen die ebenerdigen Geschosse gegenüber den oberen Geschossen eine ge-
wisse Großzügigkeit erhalten. Zum anderen soll dadurch die Zugänglichkeit der Gebäudevordersei-
ten gewahrt bleiben. 
 
 
4.9.1.4. Fassaden 
 
Gebäudefassaden (außer Fenster und Türen) dürfen nur in Vollklinker oder Klinker-Riemchen, Putz 
(nur für Teilflächen, Anbauten, kleinere Gebäude oder Innenhoffassaden), Beton und Stahl ausgebil-
det werden. Farbtöne der Putzflächen sind an den Farbtönen von Klinker, Beton und Fensterfarbe zu 
orientieren. Stark auffallende Farbtöne sind ausgeschlossen. Mit dieser Festsetzung soll die Reali-
sierung einer qualitativ hochwertigen Fassade gewährleistet werden, die der vorhandenen von Back-
stein/Ziegel geprägten Industriearchitektur Rechnung trägt.  
 
 
4.9.1.5. Einfriedungen 
 
Das Material Backstein/Ziegel oder Klinker-Riemchen wird aus dem oben genannten Grund auch für 
Einfriedungen vorgegeben. Zulässig sind Mauern, die aus sichtbaren Backsteinen/Ziegeln bestehen 
oder zu mindestens 50 % mit Backsteinen/Ziegeln oder Klinker-Riemchen verkleidet sind. Alternativ 
können Hecken oder mit Hecken hinterpflanzte Zäune errichtet werden, da diese zu einer Begrünung 
des Quartiers beitragen. Um einen großzügigen öffentlich nutzbaren Raum zu schaffen, der nicht von 
Einfriedungen unterteilt wird, sind diese nur außerhalb der mit einem Gehrecht zugunsten der Allge-
meinheit festgesetzten Flächen oder auf deren Grenzen zulässig.

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/ 72 
 
4.9.1.6. Abfallbehälter 
 
Zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen müssen oberirdische Standplätze für be-
wegliche Abfallbehälter im Bereich der Außenanlagen entsprechend der Festsetzungen zu Einfrie-
dungen optisch von mindestens drei Seiten abgegrenzt werden. 
 
 
4.9.1.7. Werbeanlagen 
 
Mit den Festsetzungen zu Werbeanlagen werden die erforderlichen Werbe- und Hinweisschilder der 
im Plangebiet ansässigen Gewerbebetriebe ermöglicht. Gleichzeitig wird durch die Beschränkung 
ihres Ausmaßes die Beeinträchtigung der Gebäude und des Stadtbildes durch Werbea nlagen ver-
mindert. 
 
 
 
5. Umweltbericht 
 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse 
werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
 
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 69472/01 „Lindgens -Areal“ in Köln -
Mülheim hat zum Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung 
des ehemaligen Standorts der Firma Lindgens & Söhne zu schaffen. In dem Gebiet soll ein Stadt-
quartier mit den vorwiegenden Nutzungen Wohnen, Dienstleistungen und Gewerbe entwickelt  wer-
den. Durch die Mischnutzung und die Gestaltung eines neuen Platzes soll ein belebtes urbanes Quar-
tier entstehen. Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Abschnitt 4 der Begründung be-
schrieben. 
 
 
5.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Die Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beträgt ca. 50.170 m² (inklusive der öffent-
lichen Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünfläche) 3. Die Flächennutzungen im Bebauungsplan 
sind wie folgt aufgegliedert: 
 
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden 
Bestand m² Planung m² 
Versiegelte Flächen/ Ge-
bäude 
36.980 Gebäudefläche / überwiegend  
versiegelte Grundstücksfläche 
davon extensiv oder intensiv 
begrünte Dachfläche 
32.540 
 
7.930 
Teilversiegelte Flächen 10.300 Öffentliche Verkehrsfläche (inkl. 
Baumbeete Straßenbäume) 
10.190 
 
3 Bei allen auf den Quadratmeter genau angegebenen Werten in dieser Begründung handelt es sich um rechnerisch 
ermittelte Näherungswerte. Die tatsächlichen Werte können geringfügig abweichen.

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Vegetationsflächen 2.890 Flächen zum Anpflanzen von  
Bäumen, Sträuchern, etc. 
davon nicht durch Tiefgaragen/  
Keller unterbaut 
3.700 
 
2.270 
  Öffentliche Grünfläche 3.740 
Summe 50.170 Summe 50.170 
 
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im Wesentli-
chen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutz gesetz (BNatschG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen wei-
tere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), 
das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) 
sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und 
der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln be-
rücksichtigt.  
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wildlebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen

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/ 74 
 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, In-
nenentwicklung vor Außenentwick-
lung, Revitalisierung von vorgenutzten 
Flächen 
Landschaft/Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutzgesetz; Luftrein-
halteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV

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/ 75 
 
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, EnergieeinsparVO, 
Beschluss des Rates der 
Stadt Köln zur Klimaneut-
ralität bis 2035 (06/2021), 
Leitlinien Klimaschutz der 
Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer

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/ 76 
 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplanänderungen 
sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbe-
deutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
5.4 Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Absatz 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Lindgens-Areal“. Geprüft 
wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umwelt-
belange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbe-
reich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig 
bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und 
nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschrif-
ten und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprec hend beinhaltet 
diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, 
die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben. 
 
 
5.4.1. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands (Basiszenario) 
 
Das Plangebiet umfasst mit einer Fläche von ca. 5,02 ha den größten Teil des ehemaligen Werksge-
ländes der Firma Lindgens & Söhne im Süden des Stadtteils Köln-Mülheim. Die Hafenstraße verläuft 
in nord-südlicher Richtung durch das Vorhabengebiet und teilt dieses in zwei Bereiche. Den westli-
chen Bereich, zwischen Rhein und Hafenstraße, un d den östlichen Bereich, zwischen Hafenstraße 
und Deutz-Mülheimer Straße. Das Gelände ist überwiegend von industrieller Bebauung des 19. und 
frühen 20. Jahrhunderts geprägt. Die Gebäude unterliegen jedoch größtenteils alternativen Nutzun-
gen, so sind im Süd en und Westen Gastronomie und Einzelhandel vertreten. Der nordöstliche Ge-
bäudekomplex wurde bis Ende 2017 durch den Störfallbetrieb Penox GmbH als Produktionsstätte für 
Bleioxide genutzt. Die Gebäude und Freiflächen westlich der Hafenstraße werden unter anderem von 
einer Autowerkstatt genutzt. Im südöstlichen Bereich an der Kreuzung Auenweg / Deutz -Mülheimer 
Straße befindet sich eine größere geschotterte Freifläche mit älterem Baumbestand, welche als Park-
platz genutzt wird. Ein weiterer größerer Baumbestand befindet sich in Form einer Platanenallee ent-
lang der Deutz-Mülheimer Straße. 
 
Das Höhenniveau des Plangebiets fällt von 46,3 m ü. NHN im Osten an der Deutz-Mülheimer Straße 
auf 43,7 m ü. NHN im Westen in Richtung Rhein leicht ab. Der Geländesprung verläuft in etwa parallel 
zur Hafenstraße. 
 
 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)

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Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Köln größtenteils als Industriegebiet 
ausgewiesen. Entlang der Deutz-Mülheimer Straße ist ein schmaler Streifen als Gewerbegebiet dar-
gestellt. Es liegen die drei Fluchtlinienpläne 5122, 5127 und 5190 für das Plangebiet vor. Vier beste-
hende Gebäude, im zentralen und südlichen Plangebiet, sind als Baudenkmal geschützt. Es existie-
ren keine rechtskräftigen Bebauungs- oder Durchführungspläne sowie Ortsatzungen gemäß BauGB 
oder BauO NRW. Das Plangebiet gilt als bebauter Innenbereich gemäß §  34 BauGB. Die Beibehal-
tung dieser aktuellen baurechtlichen Situation bedeutet, dass auf dem gesamten Plangebiet eine in-
dustrielle Nutzung durch Neunutzung der Bestandsgebäude oder durch einen Neubau an gleicher 
Stelle, unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, möglich wäre. Der Grad der Überbauung des 
Grundstückes muss der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen, welches aufgrund der dicht-
bebauten Innenstadtlage eine Versiegelung von bis zu 100 % zulässig macht.  
 
Im weiteren Verlauf des Umweltberichtes werden die Darstellungen des Ist-Zustandes und der Null-
variante unter dem Punkt ‚Bestand‘ zusammengefasst, sofern keine wesentlichen Unterschiede be-
zogen auf das Umweltgut erkennbar sind. 
 
 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 69472/01 „Lindgens-Areal“ in Köln-
Mülheim (Stand 03.07.2023) soll ein Stadtquartier mit den vorwiegenden Nutzungen Wohnen, Dienst-
leistungen und Gewerbe entwickelt werden. Das Plangebiet wird zukünftig in mehrere Bereiche un-
terteilt, die durch die Hafenstraße in einen westlichen und einen östlichen Teil getrennt werden. Alle 
denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet werden nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes 
möglichst erhalten und einer neuen Nutzung zugeführt. Entlang der Hafenstraße wird die Pflanzung 
einer Baumreihe festgesetzt. 
 
Der Bebauungsplan stellt die Hafenstraße und Deutz-Mülheimer Straße als Straßenverkehrsflächen 
dar. In der Fläche zwischen Deutz-Mülheimer Straße und Hafenstraße werden drei Bereiche (MU 1, 
MU 2 und eine Fläche für Gemeinbedarf – Kindertagesstätte) festgesetzt. Die vier denkmalgeschütz-
ten Gebäude und Hallen innerhalb des MU 2 bleiben in ihrem Gestaltwert erhalten und werden durch 
neue Gebäude ergänzt. Im Süden entsteht ein größerer öffentlicher Platz. Im nördlichen Bereich, 
zwischen MU 1 und MU 2 entsteht eine größere bepflanzte Grünfläche. Innerhalb des MU 2 entsteht 
im Kreuzungsbereich Auenweg/Hafenstraße ein Hochpunkt mit 20 Vollgeschossen. 
Es werden in großen Teilen des östlichen Plangebiets Tiefgaragen errichtet. Die Garagen werden 
über mehrere Zufahrten von der Hafenstraße aus erschlossen. 
 
Auf dem Grundstück zwischen Hafenstraße und dem Rheinboulevard werden die Bereiche GE1, 
GE2, GE3 und MU 3 festgesetzt. Im zentralen Bereich in Richtung Rheinboulevard und im nördlichen 
Teil als Verbindung zwischen Hafenstraße und Rheinbouleva rd entstehen zwei größere bepflanzte 
Freiflächen. Nördlich an GE 1 angrenzend sowie im Bereich der Grünfläche zwischen MU 1 und MU2 
werden öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt.  
 
Zur öffentlichen Erschließung des Geländes und Einbindung in die städtebauliche Situation werden 
Bereiche mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit vorgesehen.  
 
Tabelle 3: Bauliche Nutzung 
Bereich Art der Baulichen Nutzung GRZ GFZ 
MU 1 Urbanes Gebiet 0,8 2,5 
MU 2 Urbanes Gebiet 0,8 4,0 
MU 3 Urbanes Gebiet 0,8 2,6 
GE 1 Gewerbegebiet   1,0 4,2 
GE 2 Gewerbegebiet   0,6 0,6 
GE 3 Gewerbegebiet   0,8 1,0

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Innerhalb des Plangebietes werden mehrere Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Der nördliche Bereich des Plangebietes umfasst einen 
Teilbereich der öffentlichen Grünfläche Rheinboulevard. Hier entsteht der oben genannte öffentliche 
Spielplatz. 
 
Im Plangebiet werden insgesamt 32 Bestandsbäume zum Erhalt festgesetzt. Diese  umfassen zum 
überwiegenden Teil die Platanen entlang der Deutz-Mülheimer Straße sowie darüber hinaus mehrere 
Kirschen und Pappeln auf dem Gelände der Santos Grills GmbH, drei Rosskastanien und eine Hyb-
ridpappel auf dem Platz im Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße sowie acht Bäume innerhalb 
der nördlichen Grünfläche am Rheinboulevard (Graupappel, Kirsche und zwei Platanen). 
 
 
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB   
 
5.5.1. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich 
keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. 
• Landschaftsplan: Das Bebauungsplangebiet ist als Innenbereich gem. § 34 BauGB dargestellt. 
Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan keine weiteren Festsetzungen. 
• Oberflächengewässer: Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
Die Wasserfläche des Köln-Mülheimer Hafens befindet sich ca. 60 m westlich des Plangebietes. 
• Biologische Vielfalt: Das Plangebiet wird bereits heute durch eine dichte innerstädtische Bebau-
ung geprägt und ist anthropogen überformt. Die Artenvielfalt ist daher kaum ausgeprägt. 
• Eingriff/Ausgleich: Das Bebauungsplangebiet ist als Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch be-
urteilt. Eine Ausgleichsverpflichtung gem. § 1 a Absatz 3 Baugesetzbuch besteht nicht.  
• Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes: Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen und wird im Abschnitt 5.5.5 
mit betrachtet. 
• Gefahrenschutz (Magnetfeldbelastung): Eine im Nordwesten des Plangebietes vorhandene Tra-
fostation ist nicht mehr im Betrieb. Geeignete Abstände zu geplanten Trafostationen werden im 
Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. 
• Erschütterungen: Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich derzeit keine Erschütterun-
gen verursachende Nutzungen. Gleisanlagen der Deutschen Bahn befinden sich ca. 250 m süd-
lich des Plangebietes, B eeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht zu erwarten. An-
grenzend an das Plangebiet soll zukünftig eine neue Stadtbahn fahren. Kenntnisse zu daraus 
resultierenden Erschütterungen und deren Auswirkungen auf das Plangebiet liegen nicht vor. 
Prognosen hierzu sind erst anhand einer konkreten Planung, also im Rahmen des Planfeststel-
lungsverfahrens zur Stadtbahn, möglich.  
• Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen 
und Abwässern: Die Vermeidung wird mit der Planung gewährleistet. Emissionen, die über eine 
Normalnutzung hinausgehen, sind durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. 
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln 
GmbH sichergestellt. Der sachgerechte Umgang mit Abwässern wird im Kapitel 5.5.4.2 betrach-
tet. 
• Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luft-
reinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der ver-
kehrsbedingten Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen 
des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Vergleich 
hierzu auch Abschnitt 5.5.5.3 Luftschadstoffe – Immissionen.

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5.5.2. Durch die Planung betroffene Umweltbelange  
 
5.5.2.1 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Bestand: Das Plangebiet ist heute zu ca. 95 % von versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen geprägt. 
Etwa 74 % der Flächen sind vollständig versiegelt, ca. 21 % der Flächen lediglich teilversiegelt. Es 
handelt sich überwiegend um Industriegebäude mit asphaltierten und geschotterten Platzflächen. Im 
Süden des Plangebietes befindet sich eine ca. 3.500 m² große Schotterrasenfläche, welche als Park-
platz genutzt wird. Gemäß Grünordnungsplan (GOP) sind nur rund 4 % des Plangebiets mit Biotopflä-
chen bewachsen. Diese weisen eine geringe bis mittlere Wertigkeit für die Biotopfunktion auf. Pionier- 
und Ruderalvegetation konnte sich vor allem entlang von Zäunen und Mauern im westlichen Bereich 
des Plangebietes entwickeln. Diese setzt sich vor allem aus Efeu, Hopfen, Brombeere, Gewöhnlicher 
Sommerflieder, Brennnessel, Zaunwinde, Löwenzahn, Schöllkraut, Gewöhnliche Waldrebe und 
Jungaufwuchs von Götterbaum und diversen Gräsern zusammen. Das Plangebiet weist einen teil-
weise sehr hochwe rtigen Baumbestand auf. Insgesamt wurden 83 Bäume kartiert, von denen 52 
Stück unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen. Die häufigste Baumart im Plan-
gebiet ist der Götterbaum mit insgesamt 22 Bäumen. Im Bereich des geschotterten Parkplatzes ste-
hen 4 Linden mit mittlerem (Stammumfang 1,5 m) und 3 Rosskastanien mit starkem Baumholz (1,6 
bis 2,5 m). Im Bereich der Parkplatzfläche befinden sich außerdem eine Hybridpappel und ein Göt-
terbaum. Südlich der Schotterfläche befindet sich entlang d es Auenwegs ein Grünstreifen der mit 
kleinwüchsigen Gehölzen wie Feldahorn, Hainbuche und einem Amberbaum bestanden ist. 
Entlang der Deutz-Mülheimer Straße steht eine Platanenallee. 16 Bäume dieser Allee befinden sich 
innerhalb des Plangebietes, auf der westlichen Seite der Deutz-Mülheimer Straße. Die Platanen wei-
sen, mit Ausnahme eines nachgepflanzten Baumes, Stammumfänge von 1,2 bis 2,5 m auf.  
Ein weiterer Vegetationsbestand befindet sich in Form einer verwilderten Gartenfläche innerhalb ei-
nes Innenhofes im östlichen Plangebiet. Diese wird von einer größeren Rasenfläche und Gehölzen 
wie Holunder, Götterbaum und Lebensbaum geprägt. 
Eine detaillierte Beschreibung der Bestandsvegetation kann dem Grünordnungsplan zum Bebau-
ungsplan entnommen werden. 
 
Prognose (Nullvariante/ Planung):  Bei Beibehaltung der aktuellen baurechtlichen Situation wäre eine 
Erhöhung des Versiegelungsgrads auf bis zu 100  % und damit die vollständige Überprägung der 
vorhandenen Vegetationsflächen planungsrechtlich zulässig.  
Durch die Um setzung des Bebauungsplanes wird der Großteil des vorhandenen Vegetations - und 
Baumbestandes überprägt. Die überprägte Vegetation besteht größtenteils aus Einzelbäumen, kurz-
lebiger Ruderal- und Pioniervegetation, Rasenflächen sowie verwilderter Gartenfläch e. Im Rahmen 
der Planung gehen 19 Baumstandorte verloren, welche gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
geschützt sind. Im Plangebiet werden 32 Bestandsbäume zum Erhalt festgesetzt. 
Insgesamt werden im Bebauungsplangebiet etwa 3.700 m² Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstiger Bepflanzung festgesetzt. Im nordwestlichen Teil des Planungsbereiches  
sowie zwischen den Baugebieten MU 1, MU 2 und der Gemeinbedarfsfläche werden zwei insgesamt 
ca. 2.360 m² große Bereich e als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung  „Kinderspiel-
platz“ festgesetzt. Darüber hinaus werden westlich der Hafenstraße zwei weitere öffentliche Grünflä-
chen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt.  
Im Bebauungsplan werden 96 Standorte für Baumneupflanzungen festgesetzt. Diese sind Großteils 
innerhalb der geplanten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen vorgesehen und im Bebauungsplan festgesetzt. Es wird eine extensive oder intensive Dach-
begrünung der Flachdachflächen von Neubauten festgesetzt (ca. 7.930 m²). Der Anteil an Vegeta-
tionsfläche erhöht sich durch die vorgesehene Planung von ca. 2.890 m² (Bestand) auf insgesamt ca.

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15.370 m², inklusive Dachbegrünung und Spielplatz (ohne Baumbeete der Straßenb äume und ver-
einzelten Baumpflanzungen), wobei Teilflächen der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen versiegelt ausgebildet werden. 
 
Die künftige Freiraum- und Grüngestaltung ist im Grünordnungsplan dargestellt (vgl. LAND Germany 
GmbH, Düsseldorf, 08.11.2023) . Wesentliche Inhalte der Grünplanung werden im Bebauungsplan 
berücksichtigt und hier festgesetzt. Folgende Maßnahmen bezüglich der Grünplanung werden fest-
gesetzt (siehe hierzu auch Abschnitt 4.6.3. des städtebaulichen Teils der Begründung): 
 
• Nachhaltiger Erhalt der Platanenallee entlang der Deutz -Mülheimer-Straße (16 Einzelbäume) 
und 15 weiterer Einzelbäume,  
• Begrünung der Verbindungskorridore in Ost-West-Ausrichtung, der Hafenstraße und Begrünung 
der Stadtquartiere durch die Pflanzung von Einzelbäumen und die Anlage von Rasenflächen. 
Insgesamt sind mindestens 96 Bäume zu pflanzen.  
• Begrünung unbebauter Freiflächen 
• Unbebaute Freiflächen, soweit sie nicht zur Erschließung oder als Gebäudefunktionsflächen etc. 
benötigt werden, sind gärtnerisch zu gestalten. 
• Begrünung der Dachflächen und Tiefgaragen: die obersten Flachdachflächen neu errichteter Ge-
bäude werden extensiv oder intensiv begrünt. Tiefgaragen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, 
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit einer Vegetationstrag-
schicht von mindestens 80 cm zu begrünen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der erhaltenswerte Baumbestand entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße wird planungsrechtlich berücksichtigt. So sind die geplanten Neubauten 
entlang der Deutz-Mülheimer Straße leicht zurückgesetzt worden. Die Baumscheiben der Bestands-
bäume entlang der Deutz-Mülheimer Straße sollen vergrößert werden um die Standortbedingungen 
der Pflanzen zu verbessern. Im Plangebiet werden insgesamt 32 Bestandsbäume zum Erhalt festge-
setzt. Diese umfassen die Platanen-Allee entlang der Deutz-Mülheimer Straße, mehrere Bäume auf 
dem Gelände der Santos Grills GmbH, drei Rosskastanien und eine Hybridpappel auf dem Platz im 
Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße sowie acht Einzelbäume innerhalb der nördlichen Grün-
fläche. 
Im Zuge der Neugestaltung des Areals erfolgen die Anlage neuer Vegetationsflächen und die 
Neupflanzungen von mehreren Einzelbäumen (96 Stück). Es werden vier öffentliche Grünflächen mit 
einer Gesamtfläche von 3.740 m² festgesetzt. Der Großteil der geplanten Dachflächen wird mit einer 
extensiven oder intensiven Dachbegrünung versehen (ca. 7.930 m²). 
Der Anteil an Vegetationsflächen im Plangebiet wird insgesamt erhöht. 
  
Bewertung: Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird ein Großteil des wertgebenden Altbaum-
bestands planungsrechtlich gesichert. Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Entwicklung von Vegetationsflächen geschaffen. Bestehende und in angrenzenden Bereichen ge-
plante Grünanlagen werden bei der Planung berücksichtigt und eingebunden. Es werden öffentliche  
Grünanlagen und Spielplätze vorgesehen. Mit den künftigen Bebauungsplanfestsetzungen wird für 
das Schutzgut Pflanzen eine Verbesserung im Plangebiet gegenüber dem jetzigen Zustand zu ver-
zeichnen sein.

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5.5.2.2 Tiere 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)/ Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari-
ante):  
Planungsrelevante Arten 
Durch das Büro NATURGUTACHTEN OLIVER TILLMANNS  wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung 
durchgeführt. Im Zuge der Untersuchung wurden die in den östlichen Messtischblattquadranten des 
MTBs 5007 und den westlichen Quadranten des MTBs 5008 genannten planungsrelevanten Arten 
(LANUV 2019) betrachtet. Diese umfassen 26 Vogelarten, 1 Fledermausart und jeweils 1 Amphibien- 
und Reptilienart. Das betrachtete Artenspektrum wurde um weitere Arten, die erfahrungsgemäß in-
nerhalb des Stadtgebietes Kölns und auf Grund der vorhandenen Biotopstrukturen vorkommen, vor-
sorglich erweitert (weitere Fledermausarten, Haselmaus, Mauereidechse, Nachtkerzenschwärmer, 
Asiatische Keiljungfer). 
Es fanden mehrere Begehungen zur Untersuchung der Artengruppen Vögel und Fledermäuse sowie 
zur Erfassung von Mauereidechse und Nachtkerzen-Schwärmer im Zeitraum zwischen März bis Sep-
tember 2015 statt. Das Vorkommen weiterer Arten wird auf Ebene einer Potenzialanalyse abgehan-
delt. Im Jahr 2019 fand eine Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung statt, um diese an die 
geänderten rechtlic hen Grundlagen anzupassen. In diesem Zusammenhang wurden auch die im 
Plangebiet vorhandenen Biotopstrukturen überprüft und in den Aussagen des Gutachtens berück-
sichtigt. 
Im Rahmen der Untersuchungen wurden 3 Fledermaus- und 37 Vogelarten nachgewiesen 
(siehe Ergebnisse in der nachfolgend aufgeführten Tabelle). Es bedeuten: + = planungsre-
levant und – = besonders geschützte Arten, FFH/VRS = Art des Anhangs der Fauna-Flora-
Habitat-Richtlinie bzw. nach Vogelschutzrichtlinie, RL NB = Rote Liste Niederrheinische 
Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen: 0 = Ausgestorben, 3 = gefährdet, V = Vor-
warnliste, * ungefährdet k. E. = keine Einstufung.  Tabelle 4: Kartierte planungsrelevante 
Tierarten 
Art Status 
pla-
nungsre-
levant 
FFH / 
VSR 
RL 
NB 
RL 
NW 
Säugetiere      
Großer Abendseg-
ler 
vorbeifliegend/jagend + Anh IV k. E. R/V 
Rauhautfleder-
maus 
vorbeifliegend/jagend + Anh IV k. E. R/* 
Zwergfledermaus Quartier besitzend + Anh IV k. E. * 
Vogelarten       
Amsel Brutvogel - Art. 1 * * 
Bachstelze Brutvogel - Art. 1 V V 
Blaumeise Brutvogel - Art. 1 * * 
Buchfink Brutvogel - Art. 1 * * 
Dohle Überflieger - Art. 1 * * 
Elster Brutvogel - Art. 1 * * 
Flussuferläufer Durchzügler + Art. 1 0 0 
Gartenbaumläufer Brutvogel in angrenzenden 
Bereichen 
- Art. 1 * * 
Graureiher Überflieger + Art. 1 * * 
Grünling Brutvogel - Art. 1 * * 
Halsbandsittich Seltener Nahrungsgast - - k. E. k. E. 
Hausrotschwanz Brutvogel - Art. 1 * *

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Art Status 
pla-
nungsre-
levant 
FFH / 
VSR 
RL 
NB 
RL 
NW 
Haussperling Überflieger + Art.1 V V 
Heckenbraunelle Brutvogel - Art. 1 * * 
Heringsmöwe Nahrungsgast + Art. 1 * * 
Kanadagans Seltener Nahrungsgast - - k. E. k. E. 
Kleiber Seltener Nahrungsgast - Art.1 * * 
Kohlmeise Brutvogel - Art.1 * * 
Kormoran Nahrungsgast + Art.1 * * 
Lachmöwe Durchzügler + Art.1 0 * 
Mauersegler Brutvogel - Art. 1 V * 
Mehlschwalbe Nahrungsgast + Art. 1 2 3 
Mönchsgrasmücke Brutvogel in angrenzenden 
Bereichen 
- Art. 1 * * 
Nilgans Nahrungsgast - - k. E. k. E. 
Rabenkrähe Brutvogel - Art. 1 * * 
Ringeltaube Brutvogel - Art. 1 * * 
Rotkehlchen Brutvogel in angrenzenden 
Bereichen 
- Art. 1 * * 
Silbermöwe Nahrungsgast + Art. 1 R R 
Singdrossel Nahrungsgast - Art. 1 * * 
Star Nahrungsgast - Art. 1 3 3 
Stieglitz Brutvogel - Art. 1 * * 
Stockente Nahrungsgast - Art. 1 * * 
Straßentaube Brutvogel - Art. 1 k. E. k. E. 
Sturmmöwe Nahrungsgast + Art. 1 * * 
Wiesenschafstelze Durchzügler - Art. 1 * * 
Zaunkönig 
Brutvogel in angrenzenden 
Bereichen - Art. 1 * * 
Zilpzalp 
Brutvogel in angrenzenden 
Bereichen - Art. 1 * * 
 
Säugetiere: Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen wurden die drei Fledermausarten Großer 
Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus mittels Detektor -Begehungen nachgewie-
sen. Die Arten Großer Abendsegler un d Rauhautfledermaus wurden nur im Zeitraum August/Sep-
tember festgestellt, es wird vermutet, dass es sich um ziehende bzw. jagende Individuen handelt. Die 
Untersuchung erbrachte keine Hinweise auf Quartiersnutzungen der beiden Arten innerhalb des Un-
tersuchungsraumes. Die Zwergfledermaus wurde bei allen Begehungen nachgewiesen. Die Art nutzt 
den Untersuchungsraum als Jagdgebiet und besitzt hier zahlreiche Flugwege. An der Hafenstraße 
wurde in einem ungenutzten Trafohäuschen ein Quartier der Art festgestellt. Die Nutzung beschränkt 
sich allerdings auf Einzeltiere, so dass es sich um eine Ruhestätte handelt. Hinweise auf ein indivi-
duenreiches Quartier (z. B. Wochenstube, Winterquartier) wurden nicht festgestellt. 
 
Vögel: Im Untersuchungsraum konnten 37 Vogelarten nachgewiesen werden von denen 14 innerhalb 
des Vorhabenbereichs brüten. Weitere 5 Arten brüten in der näheren Umgebung des Plangebietes. 
Unter den 18 Arten, die nicht im Plangebiet brüten sind 12 Nahrungsgäste, die restlichen 6 Arten sind 
lediglich als Durchzügler einzuordnen. Für diese Arten stellt das Plangebiet keine essenzielle Funk-
tion als Teillebensraum dar. 
Von den nachgewiesenen Arten sind 8 Arten aufgrund ihrer Gefährdung und Schutzstatus als pla-
nungsrelevant einzuordnen. Keine der Arten besitzt innerhalb des Untersuchungsraumes Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätten. Die Arten wurden lediglich beim Überfliegen des Untersuchungsraumes 
beobachtet bzw. sind als Durchzügler oder Nahrungsgäste einzuordnen.

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Wirbellose/Insekten: Ein Vorkommen der planungsrelevanten Libellenart Asiatische Keiljungfer im 
angrenzenden Hafenbecken kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, innerhalb des Plange-
bietes befinden sich jedoch keine zur Fortpflanzung geeignete Gewässer. Auch  als Jagdgebiet für 
adulte Individuen ist das Plangebiet selbst nur gering geeignet. 
 
Reptilien/Amphibien: Trotz gezielter Nachsuche im Plangebiet und seiner Umgebung wurden keine 
Mauereidechsen oder andere Reptilienarten nachgewiesen.  
Das Plangebiet und seine Umgebung weist keine terrestrischen oder aquatischen Lebensräume für 
planungsrelevante Amphibienarten auf. 
Ein Vorkommen planungsrelevanter Reptilien- und Amphibienarten wird ausgeschlossen. 
 
 
Nicht planungsrelevante Arten: 
Säugetiere: 
Das Plangebiet weist aufgrund des geringen Vegetationsanteils eher geringe Habitateignung für Säu-
getiere auf. Die ungenutzten Industriegebäude stellen potentielle Unterschlupfmöglichkeiten dar, es 
sind aber nur wenige geeignete Nahrungshabitate im Plangebiet v orhanden. Vorkommen weitver-
breiteter, urbanophiler Säugetierarten (Wanderratten, Steinmarder, Hausmaus etc.) können nicht 
ausgeschlossen werden. 
 
Vögel: 
Die vorgefundenen Vogelarten sind in Tabelle 4 aufgeführt. Wertgebende Habitatstrukturen für Vögel 
sind die vorhandenen Gebäude und Gehölzbestände, insbesondere die Altholzbestände entlang der 
Deutz-Mülheimer Straße. 
 
Wirbellose/Insekten: 
Die Strukturen innerhalb des Plangebietes haben nur eine geringe Habitateignung für Insekten. Es 
sind nur wenige mit Vegetation bestandene Flächen vorhanden. Wertgebende Habitatstrukturen für 
Insekten sind vor allem die Altholzbestände entlang der Deutz-Mülheimer Straße sowie Ruderalfluren 
und Einsaaten im westlichen und südwestlichen Randbereich des Plangebietes.  
Im westlichen Randbereich des Plangebietes wurde eine reproduzierende Population der Blauflügli-
gen Ödlandschrecke  nachgewiesen. Die Art ist gemäß der Bundesartenschutzverordnung (BArt-
SchV) „besonders geschützt“ und ist gemäß der Roten Liste NRW 2010 mit dem Status  2 „stark 
gefährdet“ gelistet. Die Art wurde auf einer Kiesfläche mit schütterer Ruderalvegetation vorgefunden.  
An der südwestlichen Grenze des Plangebietes wurde ein Exemplar der nach BArtSchV besonders 
geschützten Art des Kurzschwänzigen Bläulings nachgewiesen. Die Art gilt gemäß Roter Liste 2010 
in NRW als ausgestorben (Status 0). Seit 2012 sind Wiederfunde der Art in NRW bekannt, es ist 
aktuell eine Ausbreitungstendenz in Richtung Norden entlang des Rheins erkennbar. Eine Reproduk-
tion der Art wurde nicht nachgewiesen.  
 
Reptilien/Amphibien: Das Plangebiet weist nur eine geringe Eignung als Landhabitat für Amphibien-
arten auf. Innerhalb des Plangebietes sowie in der unmittelbaren Umgebung sind keine aquatischen 
Habitatstrukturen für Amphibienarten vorhanden.  
Bei den Untersuchungen im Plangebiet wurden keine Reptilienarten festgestellt, obwohl das Plange-
biet in Teilen geeignete Habitatstrukturen aufweist. 
 
Prognose (Planung):  Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung und großflä-
chige Inanspruchnahme des Plangebietes vor, wodurch es zum Rückbau von Gebäuden sowie zur 
Rodung von Bäumen und gewachsener Gehölzstruktur kommen wird. Für Tierarten geeignete Habi-
tatstrukturen werden somit überprägt. Wertvolle Habitatstrukturen wie die Altholzbestände entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße werden zum Erhalt festgesetzt. Die Grünplanung sieht die Anlage von 
Vegetationsflächen, extensiver oder intensiver Dachbegrünung und die Pflanzung von Bäumen vor, 
die zukünftig potenzielle Lebensräume für urbanophile Tierarten darstellen können.

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Seit der Erstellung der ASP (Stand 2019) wurde die Planzeichnung in Teilen überarbeitet. Gegenüber 
der Darstellung, welche bei der ASP berücksichtigt wurde, hat sich die aktuelle Planzeichnung insbe-
sondere in den folgenden Punkten geändert: 
• Erhöhung der Vollgeschosse im südlichen Teil des MU 2 von VI auf XX 
• Darstellung von Nutzungskategorien nach BauNVO (vorher konkrete, vorhabenbezogene 
Nutzung) 
• Festsetzung von drei zusätzlichen öffentlichen Grünflächen. 
Für den neuen Hochpunkt innerhalb des MU 2 gelten ebenfalls die unten aufgeführten Vermeidungs-
maßnahmen. Die oben zusammenfassend dargestellte Einschätzung zum prognostizierten Zustand 
kann ebenso auf die geänderte Planung übertragen werden.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die vorgesehenen Pflanzflächen, Dachbe-
grünungen und Gehölzpflanzungen stellen potenzielle Habitate für Tierarten dar. Der Anteil an Vege-
tationsfläche wird nach Umset zung der Planung höher sein als zum aktuellen Zeitpunkt, das Habi-
tatangebot für Tierarten wird somit vergrößert. 
Zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen und um ein Auslösen von Verbots-
tatbeständen nach § 44 Absatz 1 BNatSchG zu verhindern, schlägt der Gutachter vor, folgende Maß-
nahmen durchzuführen: 
 
V 1 – Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Rodung, Räumung:  
Durch die Entfernung von Gehölzbeständen werden Fäll- und Rodungsmaßnahmen notwendig. Zu-
dem ist mit dem Rückbau von Gebäuden, Mauern und Zäunen die Entfernung von Kletterpflanzen 
verbunden. Hierbei handelt es sich um Strukturen, die von Vogelarten zur Anlage von Nestern genutzt 
werden. Um deren Betroffenheit zu vermeiden, sind die Fäll - und Rodungsmaßnahmen sowie die 
Entfernung von Kletterpflanzen an Gebäuden, Mauern und Zäunen außerhalb der Brutzeit der be-
troffenen nicht planungsrelevanten Vogelarten durchzuführen. Die Inanspruchnahme dieser Vegeta-
tionsbestände sollte deshalb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden. 
 
V 2 – Kontrolle von Gehölzen und Kletterpflanzen auf aktuell bebrütete Nester:  
Ist eine Beschränkung der Entnahme von Gehölzen und Kletterpflanzen auf den Zeitraum 1. Oktober 
bis 28. Februar nicht möglich, kann die Inanspruchnahme vo n Vegetationsbeständen nur nach vor-
heriger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfolgen. Diese Nesterkontrolle wäre 
durch einen Fachmann (Biologe, Schwerpunkt Faunistik) durchzuführen. Bei einem Nachweis von 
aktuell genutzten Nestern heimischer Vogelarten sind die Vegetationsentnahmen bis zum Ende der 
Nutzung auszusetzen. Dadurch wird die Zerstörung von Eiern oder Jungtieren von Vogelarten ver-
mieden, wodurch ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG verhin-
dert werden kann. 
 
V 3 – Kontrolle der rück- und umzubauenden Gebäudestrukturen auf Vorkommen von Gebäudebrü-
tern und Fledermausarten (v.a. Zwergfledermaus):  
Im Rahmen des Vorhabens ist geplant, Gebäudestrukturen umzubauen und zu sanieren sowie zum 
Teil auch rückzubauen. Für die Zwergfledermaus und einige nicht planungsrelevante Vogelarten stel-
len diese Gebäudestrukturen bzw. die Spalten und Nischen darin Quartiere oder Brutplätze dar. Be-
vor Gebäude umgebaut oder saniert werden sowie vor dem Abbruch von Gebäuden  sollte deshalb 
eine Kontrolle erfolgen, in deren Rahmen überprüft wird, ob die jeweils betroffenen Gebäudestruktu-
ren frei von aktuellen Bruten sind und auch von der Zwergfledermaus nicht als Quartier genutzt wer-
den. Diese Kontrolle ist durch eine/n Fachfr au/-mann (Biologe, Schwerpunkt Faunistik) durchzufüh-
ren. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer Vogelarten oder einem aktuellen 
Vorkommen der Zwergfledermaus sind die Umbau - und Sanierungsmaßnahmen im Umfeld der er-
fassten Brutstätte bzw. des Quartiers oder der Rückbau von Gebäuden bis zum Ende der Nutzung 
auszusetzen, wodurch eine Zerstörung von Eiern und eine Tötung von Jungtieren von Vogelarten 
sowie eine Tötung der Zwergfledermaus vermieden werden kann. Nur, wenn eine erneute Kontrol le 
ergibt, dass die Quartiere bzw. Brutplätze nicht mehr genutzt werden, kann die Inanspruchnahme der 
jeweiligen Gebäudestrukturen erfolgen.

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V 4 – Kontrolle von Höhlenbäumen auf Fledermausbesatz: Obwohl keine Nutzung der Höhlenbäume 
durch Fledermäuse nachgewiesen wurde, ist aufgrund des häufigen Wechsels zwischen Quartieren 
nicht auszuschließen, dass die Baumhöhlen unregelmäßig von Fledermäusen genutzt werden. Zum 
Schutz höhlenbrütender Vogelarten gelten für diese Höhlen- oder Spaltbäume die Vorgaben der Maß-
nahme M1. Um aber auch eine Beeinträchtigung von Fledermausarten zu verhindern, sind evtl. zu 
fällende Bäume vor der Fällung durch eine/n Fachfrau/ -mann (Faunist*in) auf eine Nutzung durch 
Fledermäuse zu überprüfen. In diesem Rahmen sind die Baumhöhlen und Borkenspalten durch Ein- 
oder Ausflugkontrollen mittels Bat -Detektor oder mittels direkter Kontrolle durch Ausleuchten bzw. 
den Einsatz einer Endoskopkamera unmittelbar (wenige Tage) vor der Fällung auf Fledermausbesatz 
zu prüfen. Nur, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Nutzung durch Fledermäuse vorliegen, können 
die entsprechenden Gehölze zur Fällung freigegeben werden. 
 
V 5 – Allgemeine Minderung akustischer Wirkungen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermaus-
arten zu verringern, sollten unnötige S challemissionen vermieden werden. Dazu sind moderne Ar-
beitsgeräte und Maschinen einzusetzen. Zur Minderung der akustischen Störungen trägt auch die 
Beschränkung emissionsintensiver Tätigkeiten (Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen) auf 
die Monate außer halb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivi-
tätszeit von Fledermausarten bei (vgl. Maßnahme V1). 
 
V 6 – Vermeidung von Vogelschlag: Zum Einsatz von Glaselementen an Gebäuden liegen derzeit 
noch keine Aussagen vor. Sollten großflächige Glaselemente im Bereich der Fassaden verbaut wer-
den, könnte die Gefahr einer Tötung von Tieren durch Vogelschlag signifikant steigen. Deshalb ist 
der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für Vögel durch eine/n Fachfrau/-
mann (Faunist*in) zu überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die Gebäudegestaltung vorliegt. 
Sollten Konflikte absehbar sein, z.B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen oder aufgrund des Ein-
baus stark spiegelnder Gläser, wären entsprechende Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogel-
schutzglas zu entschärfen. Bezüglich der Auswahl von Vogelschutzglas bzw. auf konventionelle Glas-
scheiben aufzubringende Folien sei auf geprüfte Muster nach der österreichischen „DIN -Norm“ für 
Vogelschutzglas „ONR 191040“ verwiesen. Eine Auswahl zu empfehlender Muster zur Vermeidung 
von Vogelschlag ist der Broschüre der Wiener Umweltanwaltschaft ( RÖSSLER & DOPPLER 2014) zu 
entnehmen. 
 
V 7 – Verminderung bau- und betriebsbedingter Lichtemissionen: Eine das notwendige Maß über-
schreitende Beleuchtung des Baustellenbereiches sowie der geplanten Gebäude und Grünanlagen 
ist zu unterlassen, um Fledermausarten und nachtaktive Wirbellose als deren Nahrungsquelle mög-
lichst wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung von Insekten zu verringern. Die Beleuchtung sollte 
möglichst von oben herab erfolgen und somit möglichst wenig in die umgebenden Gehölzbestände 
oder in den Himmel abstrahlen, um die Lockw irkung auf Insekten sowie mögliche Irritationen von 
Fledermäusen und nachts ziehenden Vogelarten zu reduzieren. Um die Anlockwirkung auf Insekten 
nochmals zu reduzieren, ist der Einsatz von Natriumdampflampen oder LED -Lampen zu empfehlen 
(vgl. GEIGER et al. 2007). 
 
 
CEF1 – Installation künstlicher Fledermausquartiere: Zur Kompensation des Verlustes einer Ruhe-
stätte der Zwergfledermaus werden an Gebäudestrukturen innerhalb des Vorhabenbereiches künst-
liche Fledermausquartiere installiert. Betroffen ist eine e twa 3-4 m breite Einschlupfmöglichkeit am 
Trafo-Haus an der Hafenstraße. Etwa die gleiche Breite von Einschlupfmöglichkeiten sollte im Rah-
men der Maßnahme durch Spaltenkästen und Wandschalen geschaffen werden. Um die Wahrschein-
lichkeit einer Besiedlung dur ch die Art zu erhöhen, erfolgt die Installation der künstlichen Quartiere 
gruppenweise. Die unten aufgeführten Quartiertypen sind zu empfehlen, da deren Kombination ge-
eignet ist, den Verlust des Quartiers im Trafo-Haus zu kompensieren. Die Angabe der Quartiertypen 
richtet sich dabei nach Fledermauskästen der Fa. Schwegler (Schorndorf), selbstverständlich können

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auch funktionsgleiche Kastentypen anderer Hersteller verwendet werden. Zur Kompensation der vor-
habenbedingt betroffenen Ruhestätte der Zwergflederma us sind die folgenden Quartiertypen bzw. 
Spaltenkästen in der aufgeführten Anzahl und Verteilung zu verwenden:  
 
Tabelle 4: CEF1-Maßnahmen 
Quartiertyp (nach Fa. Schwegler) Beschreibung, Installation 
Maßnahme CEF1 – Schaffung von 5 Quartierzentren mit jeweils 3 Spaltenkästen 
Fledermaus-Wandschale 2FE 
(Best.-Nr. 00737/7) 
Breite: 25 cm 
- Installation von insgesamt 10 Fledermaus-Wandscha-
len 2 FE an 5 Standorten (2 Wandschalen pro Standort).  
- Befestigung an Gebäuden mit Anflugmöglichkeit, Höhe 
des Einflugs mind. 3 m. 
- Anbringung im räumlichen Zusammenhang zum Trafo -
Haus, dementsprechend im Umfeld von möglichst max. 
200 m zum Trafo-Haus. 
- Die Anbringung muss unter Anleitung eines Fachmanns 
durchgeführt werden, um die Fun ktionsfähigkeit zu ge-
währleisten. 
- Es ist alljährlich zu überprüfen, ob die künstlichen Quar-
tiere noch vorhanden sind und ihre Funktion erfüllen kön-
nen. Sollten Quartiere fehlen oder aufgrund von Defekten 
ihre Funktion als Zwischenquartier nicht mehr erfüllen kön-
nen, sind die entsprechenden Flachkästen durch neue 
Quartiere am gleichen Standort zu ersetzen. Eine Reini-
gung muss nicht erfolgen, da die Wandschalen unten die 
Einflugöffnung besitzen, sich kein Kot ansammelt und der 
künstliche Quartiertyp somit wartungsfrei ist. 
Fledermausflachkasten 1 FF 
(Best.-Nr. 00139/9) 
Breite: 27 cm 
- Installation von insgesamt 5 Fledermausflachkästen 1 
FF an 5 Standorten (an jedem Standort 1 Flachkasten). 
- Befestigung an Gebäuden mit Anflugmöglichkeit, Höhe 
des Einflugs mind. 3 m. 
- Anbringung im räumlichen Zusammenhang zum Trafo -
Haus, dementsprechend im Umfeld von möglichst max. 
200 m zum Trafo-Haus. 
- Die Anbringung muss unter Anleitung eines Fachmanns 
durchgeführt werden, um die Funktionsfähigkeit zu ge-
währleisten. 
- Es ist alljährlich zu überprüfen, ob die künstlichen Quar-
tiere noch vorhanden sind und ihre Funktion erfüllen kön-
nen. Sollten Quartiere fehlen oder aufgrund von Defekten 
ihre Funktion als Zwischenquartier nicht mehr erfüllen kön-
nen, sind die entspr echenden Flachkästen durch neue 
Quartiere am gleichen Standort zu ersetzen. Eine Reini-
gung muss nicht erfolgen, da die Wandschalen unten die 
Einflugöffnung besitzen, sich kein Kot ansammelt und der 
künstliche Quartiertyp somit wartungsfrei ist. 
 
Die Sicherung der Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V7 erfolgt durch einen entsprechenden Hinweis 
im Bebauungsplan. Die Sicherung der vorgezogenen Ausgleichmaßnahme CEF1 erfolgt durch eine 
entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan. 
 
Darüber hinaus werden folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verminderungs- und Ver-
meidungsgebot gemäß § 13 BNatschG im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung empfohlen 
bzw. im Bebauungsplan festgesetzt:

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Der Verlust der Habitatflächen der „Blauflügligen Ödlands chrecke“ soll durch die Anlage von geeig-
neten Ersatzhabitaten kompensiert werden. Im Bebauungsplan ist die öffentliche Grünfläche mit der 
Kennzeichnung M12 am westlichen Randbereich des Plangebietes hierfür vorgesehen. Hier wird die 
bestehende lückige Ruderalvegetation auf kiesigem/sandigem Untergrund erhalten und durch weitere 
Bereiche mit schütteren Vegetationsflächen aus Gräsern und Kräutern ergänzt werden. Gegebenen-
falls können Boden und Vegetationsbestände aus den bestehenden Habitatflächen entnommen und 
weiterverwendet werden. Die Maßnahme dient der Übertragung von im Boden ruhenden Eiern und 
sollte nur im Winter durchgeführt werden.  
 
Bewertung: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet heute eingeschränkt 
wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großflächige Überprägung und Umgestaltung des Plangebie-
tes verursacht Betroffenheiten für diese Arten und stellt eine temporäre Verschlechterung gegenüber 
dem heutigen Ist -Zustand dar. Der Anteil an Vegetationsfläche wird nach Umsetzung der Planung 
höher sein als zum aktuellen Zeitpunkt, das Habitatangebot für Tierarten wird somit zukünftig vergrö-
ßert.  
Durch den vorhabenbedingten Rückbau eines Trafo-Hauses wird eine Ruhestätte der planungsrele-
vanten Zwergfledermaus zerstört. Zum Erhalt der ökologischen Funktion des Quartiers ist ein vorge-
zogener Ausgleich des Quartiers notwendig (CEF1). Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Plangebietes 
(max. 200 m Entfernung zum Trafo-Haus) durch das Aufhängen von 15 Fledermauskästen.  
Bei Umsetzung der Vermeidung- und Minderungsmaßnahmen V 1 bis V7 sowie der Umsetzung der 
vorgezogenen Ausgleichmaßnahme (CEF1) sind keine signifikanten Konflikte in Bezug auf die Tö-
tung und Störung geschützter Tierarten oder die Zerstörung derer Fortpflanzungs - und Ruhestätten 
zu erwarten. 
Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden ubiquitäre Arten in das nahe Um-
feld des Plangebietes ausweichen, wo sie entsprechenden Lebensraum finden werden. Die Anlage 
neuer Biotopstrukturen in Form von Dachbegrünung, Baumpflanzungen und Vegetationsflächen bie-
tet diesen Arten möglichen zusätzlichen Lebensraum, sodass das Plangebiet zukünftig wieder besie-
delt werden kann. 
 
 
5.5.2.3 Landschaft/Ortsbild  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet besteht heute aus teilweise denkmalgeschützten Industriege-
bäuden, Brach- und Gartenflächen. Die Gebäude im west lichen Bereich werden mehrheitlich durch 
handwerkliche Betriebe genutzt. Die Brachfläche im Nordwesten dient als Fahrzeugabstellfläche für 
eine Autowerkstatt. Die Nutzung des großen Hallenkomplexes im Südwesten des Planbereiches er-
folgt von einer Medienpro duktionsfirma, einem Einzelhandelsgeschäft und als Veranstaltungsraum. 
Die Gebäude im südlichen Bereich der östlichen Planfläche werden als Veranstaltungsräume genutzt. 
Die parallel zur Deutz -Mülheimer Straße verlaufende Bebauung wird durch eine Gastronomi e und 
mehrere Medienunternehmen genutzt. Die Gebäude und Einfriedungen im Plangebiet sind größten-
teils in Klinkerbauweise errichtet.  
 
Das Umfeld des Plangebietes ist zum Teil von der Innenstadtlage und der Lage am Rheinufer ge-
prägt. Folgende Nutzungen grenzen an das Plangebiet an: 
− westlich der Rheinboulevard und der Mülheimer Hafen, 
− nördlich die Fußgängerbrücke „Katzenbuckel“ und eine Gewerbefläche, 
− östlich die Deutz-Mülheimer Straße und dahinter liegend Gewerbe- und Brachflächen,  
− im Süden begrenzt der Auenweg das Plangebiet

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Aufgrund seiner ehemaligen Nutzung als Industriefläche ist das Plangebiet kaum eingegrünt. Signifi-
kante Gehölzbestände befinden sich ausschließlich im südöstlichen Planbereich, zwischen der Ha-
fenstraße und der Deutz-Mülheimer Straße. Hier befindet sich eine mit Rasen und Schotterrasen 
bewachsene Parkplatzfläche, die mit einigen großen Kastanien, Götterbäumen und Linden bestan-
den ist. Entlang der Deutz -Mülheimer Straße steht eine alte Platanenallee. Einige der Bä ume sind 
stark in der Krone ausgelichtet worden. Innerhalb des Gebäudekomplexes befindet sich eine kleine 
Gartenfläche mit einigen Götterbäumen, Fichten und Ziersträuchern. Der Abschnitt des Auenweges 
zwischen Hafen- und Deutz-Mülheimer Straße ist im nördlichen Randbereich mit kleineren Gehölzen 
(Hainbuche, Feldahorn) bestanden. An der Einmündung zur Hafenstraße erfolgte die Neupflanzung 
eines Amberbaumes. Im südlichen Bereich des Auenweges befinden sich einige große Pappeln.  
 
Prognose (Planung): Das Plangebiet wird durch die Hafenstraße in zwei Bereiche gegliedert: 
 
Areal östlich der Hafenstraße: 
Im nördlichen Bereich entsteht eine Blockbebauung, die sich zur nördlichen Fußwegeverbindung hin 
öffnet. An der Hafenstraße ragt ein siebengeschossiger Hochpunkt aus dem Block hervor, welcher 
einen Auftakt zum neuen Quartier bildet.  
Weiter südlich ist entlang der Hafenstraße der weitestgehende Erhalt mehrerer Bestandsgebäude 
vorgesehen, die teilweise unter Denkmalschutz stehen (Mennigehalle, südlicher Hallenkomple x). 
Nördlich angrenzend an die Mennigehalle sollen die Fassade und ein Teil des dortigen Bestandsge-
bäudes an der Hafenstraße möglichst erhalten bleiben. Es ist vorgesehen, diese Elemente mit einem 
Neubau für eine Kindertagesstätte zu kombinieren, deren Freiraum auf der Südseite zur Mennigehalle 
entsteht.  
An der Deutz-Mülheimer Straße ist eine Ergänzung der Bauten durch eine straßenbegleitende Be-
bauung vorgesehen, die weiterhin Blick - und Wegebeziehungen in das Quartier ermöglicht und ge-
genüber der Straße l eicht zurückversetzt liegt, um den vorhandenen Baumbestand zu erhalten. Im 
Anschluss an den auf der gegenüberliegenden Seite der Deutz -Mülheimer Straße im Rahmen der 
Planung für das Deutz -Areal vorgesehenen Boulevard entsteht eine Sichtachse zur Mennigehal le. 
Das bestehende Gebäude Deutz-Mülheimer Straße 165 wird erhalten und der Blockrand durch nörd-
lich und südlich angrenzende Neubauten erweitert. 
Am Übergang zum südlich gelegenen Otto-Langen-Quartier ist an der Ecke Deutz-Mülheimer Straße 
/ Auenweg ein zentraler, großzügig dimensionierter öffentlicher Stadtplatz als künftige Quartiersmitte 
für den Mülheimer Süden vorgesehen. Eine Randbebauung mit fünf Vollgeschossen fasst den Platz 
ein und ermöglicht über ebenerdige Durchgänge den Zugang ins Quartiersinnere. Am südlichen Ende 
ist ein 20 -geschossiges Hochhaus vorgesehen, das bereits im Rahmen des Werkstattverfahrens 
„Mülheimer Süden inklusive Hafen“ (damals noch als 15-geschossiges Gebäude) für diese Stelle de-
finiert worden war. Es war im Rahmen der we iteren Überarbeitung zunächst auf acht Geschosse 
reduziert worden. Im Jahr 2022 war auf Anregung der zur Wahrung der geplanten städtebaulichen 
Qualitäten im Mülheimer Süden in der Zwischenzeit ins Leben gerufenen „Ständigen Jury“ wieder ein 
deutlicher Hochpunkt vorgesehen worden. Der Hochpunkt mit ca. 65 m Höhe beeinträchtigt nicht die 
Sichtachsen zum Kölner Dom. Der Kölner Dom ist seit dem 05.12.1996 in der von der UNESCO 
geführten Liste des Welterbes aufgeführt. Der Kölner Sternenplan zeigt die Blickbeziehungen auf den 
Kölner Dom, auch mit einer Sorgfaltszone auf der rechtsrheinischen Seite. Aus den Sichtachsen zum 
Weltkulturerbe Dom ist deutlich zu erkennen, dass der geplante Hochpunkt im Lindgens-Areal mit ca. 
65 m nicht in einer Tabuzone entsteht und somit das Welterbe nicht gefährdet. 
 
Areal westlich der Hafenstraße: 
Das städtebauliche Konzept sieht für die Fläche westlich der Hafenstraße vier straßenbegleitende 
Neubauten vor, die – in Anlehnung an den historischen Zustand des Straßenraums – eine weitgehend 
einheitliche Bauflucht entwickeln. An der nördlichen Eingangssituation des Quartiers entsteht ein so-
litärer siebengeschossiger Baukörper. Zwischen den sonst zwei - bis fünfgeschossigen Gebäuden 
entstehen Blick- und Wegebeziehungen zum Rheinboulevard sowie zum Hafenbecken. Der zentrale 
Neubau schiebt sich vor die bereits umgenutzten Bestandshallen, lässt dabei jedoch einen Vorplatz 
frei, der den Blick auf das Bestandsgebäude ermöglicht.

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Die im Süden angrenzenden, ebenfalls bereits umgenutzten ehemaligen  Industriehallen (derzeitige 
Nutzungen: Tagungszentrum Dock², Santos Grills) werden erhalten und langfristig gesichert. Dabei 
wird ein gewisser Spielraum für eine Weiterentwicklung berücksichtigt. Ebenso sollen der ehemalige 
Lokschuppen und dessen Anbau im nördlichen, dem Rheinboulevard zugewandten Bereich erhalten 
und ausgebaut werden und so zu einer Aktivierung des dortigen Freiraums beitragen.  
Fußgängerbrücken/-stege über die Hafenstraße bzw. zwischen den Gebäuden dienen der Erschlie-
ßung der Gebäude westlich der Hafenstraße im Fall eines Hochwassers und stellen eine städtebau-
liche Reminiszenz an die ursprünglich vorhandenen Werksbrücken dar.  
Rund um die bestehenden Hallen und die ergänzenden Neubauten entstehen Abfolgen von unter-
schiedlichen Freiräumen, die Raum für zahlreiche öffentlich zugängliche fußläufige Durchquerungen 
bieten. Eine übergeordnete Freiraumverknüpfung zwischen dem Rheinboulevard und dem Grünzug 
Mülheim Süd entsteht durch eine Wegeverbindung entlang der nördlichen Plangebietsgrenze sow ie 
eine weitere Verbindung über den nördlichen Platzraum zwischen Deutz-Mülheimer Straße und Ha-
fenstraße. Diese bereits im Rahmen des Werkstattverfahrens vorgesehenen „Grünfinger“ bzw. „Ver-
bindungskorridore“ können eine Vernetzung von urbanen Freiräumen und Grünstrukturen im gesam-
ten Planungsraum Mülheim Süd gewährleisten. 
  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Bebauungsplan berücksichtigt den Er-
halt des Gestaltwertes und die Umnutzung aller denkmalgeschützten Gebäude. Die Festsetzung der 
Materialien orientiert sich an der vorhandenen Bausubstanz. Die stadtbildprägende Platanenallee 
entlang der Deutz-Mülheimer Straße, sowie ein Teil des Altbaumbestandes werden erhalten.  
Es ist vorgesehen mehrere Freiraumkorridore in Ost-West-Ausrichtung zu entwickeln, die durch eine 
Gestaltung mit Vegetation und Freiraumelementen Verbindungen zum bestehenden Rheinboulevard 
im Westen und zum geplanten Grünzug im Bereich des ehemaligen Deutz-Geländes im Osten schaf-
fen. Im Übergangsbereich zum Rheinboulevard sollen eine größere Vegetationsfläche sowie ein öf-
fentlicher Spielplatz entstehen. Entlang der Hafenstraße sowie in den Bereichen der Freiraumkorri-
dore ist die Pflanzung von Einzelbäumen vorgesehen. 
 
Bewertung:  Die Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Lindgens -Areal“ ist Be-
standteil des städtebaulichen Gesamtkonzeptes zur Revitalisierung des Mülheimer Südens. Die Pla-
nung berücksichtigt die historischen Elemente des Plangebietes und schafft diverse Verknüpfungen 
zur aktuell bestehenden Umgebung. Die Integrierung des denkmalgeschützten Gebäudebestandes 
sowie die Entwicklung und Vernetzung von öffentlichen Freiräumen bewirken eine Aufwertung des 
Landschafts- bzw. Stadtteilbildes. 
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein neues gemischtes Stadtquartier mit den vor-
wiegenden Nutzungen Wohnen und Gewerbe entstehen. Es erfolgt eine Aufwertung des Ortsbildes.  
 
 
5.5.2.4 Boden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Bestand: Es ist davon auszugehen, dass die natürlichen Bodenverhältnisse im Plangebiet im Rah-
men der industriellen Entwicklung und dem Bau des Mülheimer Hafens ab ca. 1850 durch Bodenver-
lagerungen und Überbauung überprägt wurden. Die geotechnischen Untersuchungen (99 Ramm-
kernsondierungen in Tiefen zwischen 0,3 und 8,0 m unter Gelände durch die KÜHN GEOCONSULT 
GMBH, 2015) ergaben entsprechend, dass natürlich gewachsener Boden im Plangebiet kaum vor-
handen ist. Als oberste Bodenschicht wurden flächendeckend anthropogene Auffüllungen vorgefun-
den. Es handelt sich um sandige Kies- und kiesige Sandablagerungen mit schluffigen, teilweise toni-
gen Anteilen. Die Auffüllungen weisen einen hohen Anteil an Fremdbeimengungen (bis zu 30 %), wie 
Bauschutt, Ziegelbruch, Aschen und Schlac ken auf. Partiell konnten auch mehr oder minder reine 
schwarze Auffüllungen aus Aschen- und Schlackenlagen in Stärken von 0,5 bis 1 m festgestellt wer-
den. Die Auffüllungen sind zum Teil erheblich mit Schadstoffen belastet (siehe Abschnitt 5.5.2.11 
Altlasten). Die aktuelle Versiegelung im Plangebiet beträgt ca. 74 %.

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Prognose (Nullvariante/ Planung): Bei Nichtdurchführung der Planung wäre eine vollständige Versie-
gelung der Flächen zulässig. Die Schadstoffbelastung würde weiterhin bestehen bleiben. 
Bei Umsetzung der Planung erhöht sich der Versiegelungsgrad im Plangebiet von ca. 74  % auf ca. 
90 %. Der Bebauungsplan setzt insgesamt ca. 3.740 m² öffentliche Grünfläche (Parkanlage, Spiel-
platz) fest. Darüber hinaus werden im Bereich privater Freiflächen ca. 3.700 m² Flächen zum Anpflan-
zen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, von denen ca. 1.430 m² unterbaut sind. Die schadstoff-
belasteten Auffüllungen werden in großen Bereichen bei Umsetzung der Planung entsorgt und durch 
unbelasteten Boden ausgetauscht. Im Rahmen  des Durchführungsvertrags werden entsprechende 
Regelungen getroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Bebauungsplan setzt ca. 3.740 m² als 
öffentliche Grünfläche und zusätzlich ca. 2.270 m² nicht unterbaute Fläche zum Anpflanzen von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (teilweise versiegelt) fest. In diesen Bereichen ist eine 
langfristige Regeneration der Bodeneigenschaften und natürliche Bodenbildung zumindest teilweise 
möglich. Die schadstoffbelasteten Auffüllungen werden in großen Bereichen bei Umsetzung der Pla-
nung entsorgt und durch unbelasteten Boden ausgetauscht. 
Bewertung: Der Versiegelungsgrad im Plangebiet erhöht sich von ca. 74  % auf ca. 90  %. Betroffen 
sind jedoch fast ausschließlich anthropogen stark beeinträchtigte Bodenstrukturen, so dass die Aus-
wirkungen auf das Schutzgut Boden als gering bewertet werden. Der Bebauungsplan setzt ca. 
3.740 m² als öffentliche Grünfläche und zusätzlich etwa 2.270 m² als Flächen zum Anpflanzen von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest, die nicht unterbaut, jedoch teilweise versie-
gelt sind. In dem überwiegenden Teil dieser Flächen ist eine langfristige Regeneration der Bodenei-
genschaften und eine natürliche Bodenbildung möglich. 
 
 
5.5.2.5 Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
 
Grundwasser 
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt im Poren -Grundwasserleiter des Rheingrabens und hier 
vollständig im ergiebigen Grundwasserkörper 27_25 ‚Niederung des Rheins‘. Der Grundwasserkör-
per ist wegen Belastungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemischen Zustand 
(MKULNV 2016). Der Grundwasserstand im Plangebiet ist abhängig vom Rheinpegel. Basierend auf 
dem höchsten recherchierten Grundwasserstand von 41,27 m ü. NHN, beträgt der Grundwasserflur-
abstand bei einer durchschnittlichen Geländehöhe von 44-46 m ü. NHN im Plangebiet ca. 3-5 m. Bei 
mittleren und niedrigen Grundwasserständen herrscht eine westliche bis nordwestliche Grundwas-
serfließrichtung auf den Rhein als Vorfluter zu. Im  Hochwasserfall kann sich die Grundwasserfließ-
richtung in nördliche bis nordöstliche Fließrichtungen verschieben (KÜHN GEOCONSULT 2016).  
Die Firma Penox betrieb innerhalb des Plangebietes eine Brunnenanlage zur Grundwasserförderung. 
Die Firma hat im Dezember 2017 ihren Betrieb eingestellt. 
Auf Grund der hohen Flächenversiegelung im Plangebiet kann Regenwasser nur in geringem Maße 
versickern und somit zur Grundwasserneubildung beitragen. In den mit Schwermetallen belasteten 
Bodenauffüllungen wurden eluierba re Anteile, insbesondere von Blei, Zink und Arsen festgestellt. 
Durch versickerndes Niederschlagswasser können diese Schadstoffe ins Grundwasser gelangen. Die 
festgestellten eluierbaren Anteile liegen teilweise im Bereich des LAWA -Maßnahmenschwellenwer-
tes bzw. oberhalb des BBodSchV-Prüfwertes für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser. Die Ergeb-
nisse der Untersuchung zeigen, dass die Schadstoffanreicherung in den gewachsenen Böden sehr 
gering ist und die Auswaschungen somit nur in sehr geringem Umfang stattfinden.  
In den anthropogenen Auffüllungen wurden stellenweise teerölhaltige Materialien (u. a. Dachpappen) 
vorgefunden. Die Eluatanlaytik stellte zumindest an einem Untersuchungspunkt westlich der Hafen-
straße in den unterlagernden, gewachsenen Böden (Kiessande und Hochflutablagerungen) relevant

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erhöhte PAK-Konzentrationen (Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe) fest. Durch die vor-
handene Versiegelung wird aktuell keine Gefährdung für das Grundwasser gesehen.  
Prognose (Planung): Der vorhabenbezogene Beb auungsplan sieht eine Versiegelung bzw. Unter-
bauung durch Tiefgaragen von ca. 90 % der Plangebietsfläche vor. Die Grundwasserneubildungsrate 
über versickerndes Niederschlagswasser wird somit weiter verringert.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnah men: Empfindliche Nutzungen und technische 
Anlagen (Technikräume, Leitungen, Öltanks etc.) innerhalb der geplanten Gebäude sind bis in eine 
Höhe von 46,3 m ü. NHN (außerhalb eines 200-jährlichen Hochwasserereignisses) hochwassersicher 
zu realisieren. Somit werden zum einen Schäden an Gebäuden und technischen Einrichtungen mini-
miert und zum anderen Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser verhindert. 
Die Gefährdung des Grundwassers durch die Auswaschung von im Boden befindlichen Schadstoffen 
wird durch die planungsbedingte Flächenversiegelung und die Entnahme von belastetem Bodenma-
terial gemindert. Insbesondere in den Bereichen der PAK -Konzentration wird ein Bodenaustausch 
vorgesehen. 
Bewertung:  Vor dem Hintergrund der bereits heute vorhandenen Belastung en des Grundwassers 
sind keine negativen Auswirkungen durch die Bebauungsplanumsetzung für das Grundwasser zu 
erwarten. 
 
 
5.5.2.6. Abwasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
 
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet befindet sich nicht in einer Wassers chutzzone. Gemäß § 55 
Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 44 Landeswassergesetz besteht für das Plan-
gebiet keine Pflicht zur Versickerung von Niederschlagswasser. Das Plangebiet ist bereits heute zu 
ca. 74 % versiegelt. Niederschlagswass er kann aktuell nur in den semiversiegelten Bereichen des 
Schotterparkplatzes im Süden, der zentral gelegenen Gartenfläche sowie im Bereich der westlich 
gelegenen Stellplatzflächen der Autowerkstatt und im Bereich der geplanten nördlichen Spielplatzflä-
che (Rheinboulevard) versickern. Ein Großteil des anfallenden Niederschlagswassers wird bereits 
heute über die Kanalisation abgeführt. Anfallendes Schmutzwasser wird über einen Abwasserkanal 
in der Deutz-Mülheimer Straße abgeleitet. 
Prognose (Plan): Der Anteil zumindest geringfügig versickerungsfähiger Fläche verringert sich durch 
die Umsetzung der Planung von ca. 26  % auf ca. 10  %. Die Entwässerung des Plangebietes soll 
teilweise im Trennsystem stattfinden. Die getrennte Ableitung von Schmutzwasser und trennpf lichti-
gem Niederschlagswasser soll über einen vorhandenen Abwasserkanal in der Hafenstraße erfolgen. 
Die Ableitung des Schmutzwassers westlich der Hafenstraße wird über ein neues Vakuum-/Drucklei-
tungssystem in der Hafenstraße realisiert. Anfallendes Niederschlagswasser der Baufelder 2.4a und 
2.4b (Teilbereiche des MU 2) sowie der Baufelder zwischen Hafenstraße und Rhein (GE 1-3 und MU 
3) kann über den bestehenden Regenwasserkanal in der Hafenstraße abgeführt werden. Der Regen-
wasserkanal ist ein Rheinauslasskanal. Entsprechend dürfen nur Niederschlagswässer von nicht be-
lasteten Flächen eingeleitet werden. 
Das anfallende Niederschlagswasser der übrigen Baufelder zwischen Hafenstraße und Deutz -Mül-
heimer Straße wird in den vorhandenen Mischwasserkanal in der Deutz-Mülheimer Straße eingelei-
tet.  
Seitens des Vorhabenträgers ist angedacht, Regenwasser in Zisternen zu speichern und zur Bewäs-
serung der Außenanlagen zu nutzen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Planung berücksichtigt die Empfehlung 
des Fachbeitrags „Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsoge“ zum Planungskonzept Mül-
heimer Süden inklusive Hafen von 2014 durch die Festsetzung von Grünflächen und extensiver oder 
intensiver Dachbegrünung.

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Bewertung: Der Anteil versickerungsfähiger Fläche verringert sich durch die Umsetzung der Planung 
geringfügig. Durch die Anlage von Dachbegrünung auf Neubauten wird der Niederschlagswasserab-
fluss erheblich reduziert. Das anfallende Niederschlagswasser wird über einen bestehenden Regen-
wasserkanal sowie einen Mischwasserkanal abgeführt. Schmutzwasser und trennpflichtiges Nieder-
schlagswasser wird sachgerecht dem öffentlichen Abwasserkanal zugeführt. 
 
 
5.5.2.7. Klima  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Bestand/Nullvariante: Die Planungshinweiskarte bezüglich der zukünftigen Wärmebelastung für das 
Stadtgebiet Köln weist die Flächen östliche der Hafenstraße der Klasse 3 (belastete Siedlungsflä-
chen) zu. Durch die dichte und hohe vorwiegend industrielle Bebauung mit sehr geringen Grünantei-
len besteht eine Belastung, die zu einer starken Veränderung aller Klimaelemente führt. Dies kann 
Windfeldstörungen, intensive Wärmeinseln, problematischen Luftaustausch und dadurch zeitweise 
hohe Schadstoffanreicherungen ve rursachen. Schadstoffbelastungen in der Umgebung sind durch 
das hohe Verkehrsaufkommen auf der angrenzenden Deutz -Mülheimer Straße und dem Auenweg 
bereits gegeben (siehe Abschnitt 5.5.2.8. – Luftschadstoffe). 
Die Flächen westlich der Hafenstraße werden als Klasse 4 (klimaaktive Flächen) ausgewiesen. Kalt-
luftproduktivität und Durchlüftung kennzeichnen diesen Klimatoptyp, der auf die angrenzenden be-
bauten Bereiche eine gewisse stadtklimatische Wohlfahrtswirkung ausstrahlt. 
Die Hauptwindrichtung für das Stadtg ebiet und somit auch das Plangebiet ist Südost. Aufgrund der 
vorhandenen hohen Flächenversiegelung weist das Plangebiet nur sehr geringe Anteile klimatisch 
positiv wirksamer Strukturen auf. Positive klimatische Effekte auf das Plangebiet gehen von den vor-
handenen Vegetationsstrukturen und den angrenzenden Wasserflächen des Mülheimer Hafens bzw. 
des Rheins aus. Diese Strukturen übernehmen klimatische Funktionen, wie Kaltluftbildung, Nieder-
schlagsversickerung und Staubbindung sowie Durchlüftung des Plangebietes und angrenzender Be-
reiche.  
Prognose (Planung): Mit der Umsetzung des Planvorhabens wird die vorhandene Bebauung teilweise 
erhalten, teilweise abgerissen und durch neue Gebäude ergänzt. Die Freiflächen werden zum Teil 
mit Grünanlagen gestaltet. Der Anteil an befestigter, überbauter Fläche liegt künftig bei ca. 90 %. Die 
geplanten ost-west-ausgerichteten Korridore schaffen eine Verbindung zu den Wasserflächen des 
Rheins und eröffnen somit die Möglichkeit einer Durchlüftung des Plangebietes. Die Planungshi n-
weiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung (als Folge des Klimawandels) weist dem Teil des Plan-
gebietes östlich der Hafenstraße die Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche) und dem Teil westlich der 
Hafenstraße die Klasse 4 (klimaaktive Fläche) zu. Hier zeigt sich die klimaaktive Wirkung des Rheins 
und seiner Uferflächen. Diese Wirkung wird durch die Neubebauung im nördlichen Teil des Plange-
bietes westlich der Hafenstraße möglicherweise geringfügig eingeschränkt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Erhalt und die Neupflanzung von Bäu-
men sowie die Festsetzung von Vegetationsflächen und Dachbegrünung schaffen punktuelles Grün 
im Plangebiet. Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen innerhalb des Plangebietes ge-
mindert werden. Des Weitere n wurden folgende in dem Projekt „Klimawandelgerechte Metropole 
Köln“ (2013) formulierten Planungsempfehlungen zum Klimaschutz berücksichtigt:  
Verringerung der Überhitzung in den hochverdichteten Siedlungsbereichen bei Neubau und Altbau-
sanierung durch: 
• Dachbegrünung und Verschattung von Fassaden durch Balkone, Dach- und Mauervorsprünge 
und Begrünung 
• Baumpflanzungen  
Bewertung: Der klimatische Ist -Zustand wird mit der Umsetzung der vorhabenbezogenen Planung 
nicht grundsätzlich verschlechtert. Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen erhöht sich durch 
die vorgesehene Planung deutlich. Durch die Anlage von Dachbegrünung und Vegetationsflächen

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werden Niederschlagswässer zurückgehalten, dem Grundwasser zugeführt und reduziert abgege-
ben. Damit wird Verdunstungskälte erzeugt, die zur Minderung der klimatischen Belastung durch die 
Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt. Weitere klimaverbesserende Maßnahmen, wie z.B. eine 
Fassadenbegrünung sind nicht vorgesehen. 
 
 
5.5.2.8 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Luftschadstoffe – Emissionen 
Bestand: Das Plangebiet ist durch Luftschadstoffe aus der aktuellen Nutzung aus motorisiertem Indi-
vidualverkehr (MIV) und Gebäudeheizungen vorbelastet. Diese Nutzung produziert Kohlendioxid (Kli-
magas) und Feinstäube. Die Höhe der Emission liegt im üblichen kernstädtischen Maßstab. 
Prognose (Nullfall/Planung): Im Prognose-Nullfall ergeben sich Zusatzbelastungen mit Luftschadstof-
fen durch die sonstige städtebauliche Aufsiedlung in der Umgebung des Plangebiets (Mülheimer Sü-
den). Gemäß Verkehrsgutachten wäre ohne die Entwicklung des Plangebiets mit einem täglichen 
zusätzlichen Verkehr von etwa 17.288 Kfz aus Quell- und Zielverkehr zu rechnen. 
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Entwicklung von Wohn - und Gewerbenutzung im 
Plangebiet und damit zu einer Zunahme der Luftschafstoffemissionen aus Gebäudeheizungen. Zu-
dem ist die Umsetzung der Planung mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens innerhalb des 
Plangebiets und dessen Umgebung verbunden. Für das Plangebiet wird gemäß Verkehrsgutachten 
mit einem täglichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 1.919 Kfz aus Quell- und Zielverkehr aus-
gegangen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde ein Mobilitätskonzept erstellt. Hier 
empfohlene Mobilitätsangebote werden im Plangebiet unter anderem in Form einer Mobilitätsstation 
bei Baufeld 2.6 verortet, um ein möglichst immissionsarmes Stadtquartier mit geringer Nutzung des 
MIV zu gestalten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Verwendung moderner H eiztechnik in 
den Neubauten und sanierten denkmalgeschützten Gebäuden wird die Luftschadstoffemissionen ver-
mindern. Das Plangebiet wird an das Fernwärmenetz der RheinEnergie AG angeschlossen werden. 
Die hohe Gesamteffizienz des Kraft -Wärme-Kopplungs-Prozesses im Kraftwerk der RheinEnergie 
zur Fernwärmebereitstellung sorgt für niedrige Treibhausgasemissionen bei der Erzeugung von Fern-
wärme. 
Weiterhin wurde für den gesamten Mülheimer Süden ein Mobilitätskonzept erstellt. Darin werden 
Handlungsmaßnahmen formuliert, die zu einer umweltfreundlicheren Mobilität mit möglichst geringer 
PKW-Nutzung beitragen. Zukünftig wird das ÖPNV-Angebot mit einem erweiterten Busangebot und 
der Stadtbahnanbindung Mülheim Süd deutlich attraktiver gestaltet werden. Die Förderung des  öf-
fentlichen Nahverkehrs und die Errichtung verschiedener Mobilitätsangebote, wie beispielsweise 
hochwertige und sichere Fahrradabstellplätze, Stellplätze für E-Bikes und Lastenräder oder Ladesta-
tionen für Pedelecs, tragen zur Reduzierung des MIV und dami t zur Verminderung der anfallenden 
Luftschadstoffemissionen bei. 
Bewertung: Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und 
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand erhöht. Gegenüber der aktuellen Nutzung, welche be-
reits mit Emissionen von Luftschadstoffen verbunden ist, ist mit einer geringfügigen Erhöhung der 
Luftschadstoffemissionen zu rechnen.

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Luftschadstoffe – Immissionen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Gemäß der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätss tandards und Emissionshöchstmengen) 
gelten folgende Immissionsbeurteilungswerte (Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesund-
heit) für den Jahresmittelwert: 
 
NO2 Jahresmittel  40 µg/m³ 
Grenzwert für die Überschreitungshäufigkeit der Schwelle von 200 μg/m³ 
der 1-Stunden-NO2-Mittelwerte pro Kalenderjahr als Kurzzeitwert: 18 h / a 
Staub (PM10) Jahresmittel 40 µg/m³ 
Staub (PM2,5) Jahresmittel 25 µg/m³ 
Im Zuge des Planverfahrens wurde durch die iMA cologne GmbH (2022) eine Luftschadstoffprognose 
zu den verkehrsbedingten Immissionen innerhalb des Plangebietes und seiner Umgebung erstellt. 
Grundlage der Prognose bilden die aktualisierten Daten des Verkehrsgutachtens der Bernard Gruppe 
(2022). Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe wurden im Prognose-Nullfall mit dem Prognose-Plan-
fall verglichen. Der Prognose-Nullfall entspricht hier der Nullvariante. Als Bezugsjahr wurde das Jahr 
2025 festgelegt. In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde die Luftschadstoffkomponente Stickstoffdi-
oxid (NO2) betrachtet. Die Hintergrundbelastungen für die betrachteten Prognose-Fälle 2025 wurden 
konservativ im Sinne eines stagnierenden Trends aus aktuellen Messwerten des LANUV NRW 
abgeschätzt und mit 2  µg/m³ beaufschlagt . Zu erwarten ist, dass die tatsächlichen 
Hintergrundbelastungen im Bezugsjahr 2025 im Trend eher niedriger ausfallen werden.  
Die Feinstaubkomponenten PM10 und PM2,5 werden nicht vertiefend betrachtet, da aktuelle Mes-
sungen des LANUV NRW insbesondere an der für NO2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmesssta-
tion VKCL (Clevischer Ring 3, ca. 800 m nördlich des Plangebiets) zeigen, dass die PM10-Feinstaub-
Belastung dort mit 28 μg/m³ im Jahresmittel und mit 16 Tagesmitteln > 50 μg/m³ im Jahr 2017 unter-
halb gesundheitsbezogener Grenzwerte der 39. BImSchV liegen; dies wird somit gemäß Abstimmung 
mit der Stadtverwaltung Köln im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung in Bezug auf Feinstaub auf das 
Stadtgebiet von Köln extrapoliert. Zur rechnerischen Überprüfung der Annahme wurde eine lokale 
Ausbreitungsberechnung für die beiden Feins taubkomponenten durchgeführt. Die Berechnungen 
ergaben für das Prognosejahr 2025 eine Hintergrundbelastung von 19 µg/m³ für PM10 und 13 µg/m³ 
für PM2,5.  
Bestand: Die Luftgüteuntersuchung im Zeitraum 2001-2003 (Flechtenkartierung der Stadt Köln) weist 
für das Plangebiet eine mittlere Luftgüte aus. Entsprechend ist das Plangebiet für eine Wohnnutzung 
geeignet. Immissionssenkende Maßnahmen, wie der Erhalt und die Ergänzung von Begrünung, wer-
den auch zur Verbesserung der Luftqualität festgesetzt. 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln und so-
mit innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von Pkw mit geringem Fein-
staubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Entsprechend der Luftschadstoffp rognose zu ver-
kehrsbedingten Immissionen wird im Plangebiet für das Jahr 2021 eine urbane Hintergrundbelastung 
mit einem NO2 –Jahresmittel von 23,8  µg/m³ angenommen. Für das Prognosejahr 2025 wird eine 
entsprechende Hintergrundbelastung von 26 µg/m³ angenommen. 
Prognose (Nullfall/ Planung): Die Grenzwerte der 39.  BImSchV der Jahresmittelwerte von NO 2 wer-
den im Prognose-Nullfall an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungsge-
bietes und auch in unmittelbarer Umgebung im Prognose-Nullfall 2025 eingehalten (max. 29,9 µg/m³ 
innerhalb des Plangebiets, max. 32,9 µg/m³ außerhalb des Plangebiets); dies gilt ebenso für den 
Grenzwert der Überschreitungshäufigkeiten der 200 -µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte 
von NO2 (Kurzzeitwert für NO2). 
Im Zuge der Planumsetzung ist mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Gemäß Luft-
schadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39.  BImSchV, der Jahresmittelwerte von NO 2 mit

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maximal 33,7 µg/m³ an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb und außerhalb des Unter-
suchungsgebietes für den Prognose -Planfall 2025 eingehalten; dies gilt ebenso für den Grenzwert 
der Überschreitungshäufigkeiten der 200 -µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO 2 
(Kurzzeitwert für NO2).  
Die lokalen Ausbreitungsberechnungen für die beiden Feinstaubkomponenten ergaben für beurtei-
lungsrelevante Fassaden im Untersuchungsgebiet Jahresmittel von nicht mehr als 24 µg/m³ für PM10 
und nicht mehr als 15  µg/m³ für PM2,5. Die Werte liegen damit deutlich unterh alb der gesundheits-
bezogenen Grenzwerte der 39. BImSchV. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Bepflanzung der Freiräume zwischen 
den Baukörpern wurde so gewählt, dass eine möglichst gute Durchlüftung des Plangebietes gewähr-
leistet bleibt. Aus Gründen der Vorsorge ist bei der Anlage von Kinderspielplätzen sicher zu stellen, 
dass ein regelmäßiger Austausch der Sandflächen stattfindet. Die im Plangebiet vorhandenen Grün-
strukturen werden zu einem großen Teil erhalten (z. B. die Gehölze entlang der Deutz-Mülheimer 
Straße). Der Anteil an Grünflächen wird von aktuell ca. 2.89 0 m² auf ca. 15.370 m² (inklusive Dach-
begrünung bei vollständiger Begrünung) erhöht. 
Bewertung:  Die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 werden 
innerhalb des Plangebietes und seiner Umgebung eingehalten. Aufgrund der Umsetzung des Bebau-
ungsplanes sind keine erheblichen verkehrs- oder nutzungsbedingten Verschlechterungen der Luft-
qualität zu erwarten. Die Umsetzung der Planung steht nicht im Widerspruch zu den Zielen des Luft-
reinhalteplans Köln. 
 
 
5.5.2.9 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) 
 
Bestand/ Nullvariante: Eine Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb des Plangebiets findet derzeit 
nicht statt.  
Prognose (Planung): Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach den aktuellen Anforderungen 
des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) errichtet. 
Eine Machbarkeitsstudie zur Nutzung von Geothermie wurde erstellt (energetische Grundwassernut-
zung). Aufgrund der Ergebnisse, die unter anderem zeigen, dass bei starken Rheinhochwässern die 
Anlage nur mit reduzierter Leistung betrieben werden kann, wird dies jedoch nicht weiter verfolgt. 
Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von extensiver oder intensiver Dach-
begrünung reduziert. Die Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich, wird im Rahmen des 
Bebauungsplans aber nicht festgesetzt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Nutzung von Photovoltaik, auch in Kom-
bination mit Dachbegrünung, ist innerhalb des Plangebiets auf der Neubebauung geplant und wird 
durch die textlichen Festsetzungen ermöglicht. 
Eine extensive oder intensive Dachbegrünung wird großflächig für die neu zu errichtenden Gebäude 
festgesetzt.  
Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs bei-
tragen. Die Nutzung der Dachflächen für Solaranlagen (auch in Kombination mit einer Dachbegrü-
nung) wird durch eine textliche Festsetzung ermöglicht. 
Bewertung: Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach dem aktuellen Energiestandard gemäß 
GEG errichtet. Durch die großflächige Anlage extensiver oder intensiver Dachbegrünung erfolgt eine 
Optimierung der Energiebilanz der neuen Gebäude.

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5.5.2.10 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
 
Lärm 
 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6972/01 „Lindgens-Areal“ und der damit einhergehenden 
Nutzungsänderung von einem Gewerb egebiet zu einem gemischt genutzten Gebiet, wurde eine 
schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen durchgeführt. Die Unter-
suchung berücksichtigt den Straßen-, Flug-, Schifffahrts- und Schienenverkehr sowie den Gewerbe-
lärm/Nachbarschaftslärm.  
 
 
Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: 
Grundlage für die Beurteilung von verkehrsbedingten Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 
18005 (Schallschutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte 
ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 
8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Es wird durch den Bebauungsplan die Umsetzung eines gemischten Quartieres mit vorwiegend Woh-
nen, Dienstleitung und – insbesondere westlich der Hafenstraße – nicht störendem Gewerbe vorbe-
reitet.  
 
Tabelle 5: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen- / Schienenverkehr Industrie / Gewerbe, Freizeitlärm 
 Tag Nacht Tag Nacht 
Reine Wohngebiete  50 40 50 35 
Allgemeine Wohngebiete, 
Kleinsiedlungsgebiete 
55 45 55 40 
Kleingartenanlagen, Fried-
höfe, Parkanlagen 
55 55 55 55 
Mischgebiete, Dorfgebiete, 
(Urbane Gebiete) 
60 50 60 45 
Gewerbegebiete, Kernge-
biete 
65 55 65 50 
Sonstige Sondergebiete, 
soweit sie schutzbedürftig 
sind, je nach Nutzungsart 
60 50 60 45 
 
Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen 
der Eisenbahnen und Straßenbahnen ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-
wirkungen durch Verkehrsgeräusche sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel die folgenden Im-
missionsgrenzwerte nicht überschreitet: 
 
 
 
Tabelle 6: Immissionsrichtwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Gewerbegebiete 69 59 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 
Reine und Allgemeine Wohngebiete und Kleinsied-
lungsgebiete 
59 49

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Die Beurteilung von gewerblichen Geräuschen in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt. 
Die Beurteilungspegel beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der 
Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
 
Tabelle 7: Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Industriegebiete 70 70 
Gewerbegebiete 65 50 
Urbane Gebiete 63 45 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 60 45 
Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 55 40 
 
 
Tabelle 8: Immissionsrichtwerte gemäß Freizeitlärmerlass 
Gebietsausweisung  Immissionswerte in dB(A)  
werktags  
Immissionswerte in dB(A)  
sonn- und feiertags  
 Tag  Nacht*1  Tag  Nacht*1  
 außerhalb 
der  
Ruhezeit  
08.00-20.00 
Uhr  
innerhalb der 
Ruhezeit  
06.00-  
08.00 Uhr, 
20.00-22.00 
Uhr  
lauteste volle 
Stunde  
22.00-06.00 
Uhr  
außerhalb 
Ruhezeit  
09.00-13.00 
Uhr,  
15.00-20.00 
Uhr  
innerhalb 
Ruhezeit  
07.00-  
09.00 Uhr,  
13.00-15.00 
Uhr,  
20.00-22.00 
Uhr  
lauteste volle 
Stunde  
22.00-07.00 
Uhr  
Gewerbegebiete  65  60  50  60  60  50  
Dorfgebiete, 
Kerngebiete, 
Mischgebiete  
60  55  45  55  55  45  
allg. Wohngebiete  55  50  40  50  50  40  
*1 ungünstigste, lauteste volle Nachtstunde 
Bestand/ Nullvariante:  
Straßenverkehrslärm: Die Lärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den folgenden 
Straßen bestimmt: B55 a (Zoobrücke), B51 (Mülheimer Brücke), Deutz -Mülheimer Straße, Danzier-
straße, Auenweg, Hafenstraße, An der Schanz / Niederländer Ufer. Durch die hohe Verkehrsbel as-
tung ist das Plangebiet bereits heute stark durch Straßenverkehrslärm belastet. Die maximalen DTV 
Werte liegen für die angrenzenden Bereiche der Deutz-Mülheimer Straße bei ca. 10.900, für die Ha-
fenstraße bei bis zu 1.100 und für den Auenweg bei ca. 8.700 Fahrzeugen.  
Die durch den Straßenverkehr höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet liegen gemäß der Berech-
nungen entlang der Deutz-Mülheimer Straße. 
An Immissionsorten außerhalb des Plangebiets werden Beurteilungspegel von maximal 73,3 dB(A) 
tags und 63,0 dB(A) nachts an der Deutz-Mülheimer-Straße 210-214 ermittelt. Dies stellt eine Über-
schreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete um 13 dB dar. 
 
Schienenverkehrslärm: Die Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr, welche auf das 
Plangebiet einwirken, werden durch die KVB -Stadtbahnlinien 13 und 18 und die ICE -Trasse Köln-
Deutz-Düsseldorf sowie die Nahverkehrstrasse Köln-Deutz-Mülheim (Gleistrassen 2621, 2651, 2653, 
2658, 2659, 2670) bestimmt. Die Schienennetze befinden sich in einer Entfernung von ca. 250 m. 
Die geplante KVB-Linie entlang der Deutz-Mülheimer Straße wurde bei den Berechnungen ebenfalls 
berücksichtigt und stellt die maßgebliche Immissionsquelle dar. Die durch den öffentlichen 
Schienenverkehr höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet liegen damit ebenfalls entlang der Deutz-
Mülheimer Straße und erreichen maximale Beurteilungspegel von tags 6 6 dB(A) und nachts 
61 dB(A). Die Orientierungswerte für Mischgebiete (bzw. Urbane Gebiete) werden damit im Bestand

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bzw. bei Nichtdurchführung der Planung durch die Errichtung der neuen Stadtbahnstrecke für den 
Nachtzeitraum um bis zu 6 dB überschritten. 
 
Schifffahrtslärm: Aufgrund der geringen Entfernung zum Mülheimer Hafen und dem Rhein wird das 
Plangebiet von den Lärmemissionen der gewerblichen Rheinschifffahrt, dem Sportmotorbootsverkehr 
und den Schifffahrten des Schifffahrtsamts beeinträchtigt. 
Die dem Hafen zugewandten Fassadenteile der Hafenstraße stellen mit maximalen Beurteilungspe-
geln von tags 54 dB(A) und nachts 52  dB(A) die höchstbelasteten Bereiche dar. Die Orientierungs-
werte werden damit eingehalten. 
 
Fluglärm: Gemäß der Schallimmissionspläne des Umwelt - und Verbraucherschutzamts der Stadt 
Köln werden im Plangebiet für den Flugverkehr Beurteilungspegel von 45 -50 dB(A) im Tagzeitraum 
und 40-50 dB(A) für den Nachtzeitraum angenommen.  
 
Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm:  
Auf das Plangebiet wirken folgende gewerbliche Nutzungen ein: Der Betrieb des Mülheimer Hafens 
mit den Einrichtungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes, der Betrieb der Kölner Schiffswerft Deutz 
(KSD) sowie weiterer hafenaffiner Betriebe und untergeord net Emissionen gewerblicher Emittenten 
aus dem „Windmühlenquartier“, östlich der Deutz -Mülheimer Straße (Kreuzungsbereich Deutz-Mül-
heimer Straße / Verlängerung Auenweg). 
Lärmemittenten innerhalb des Plangebietes sind die bestehenden Gewerbenutzungen durch das Ta-
gungszentrum Dock² mit Schwerpunkt auf hybriden digital-analogen Veranstaltungen, die Firma San-
tos Grills GmbH sowie die Gastronomie im „Lokschuppen “. Lärm wird vom betriebsbedingten Pkw - 
und Anlieferverkehr, seltenen Eventveranstaltungen und den Besuchern der Außengastronomie ver-
ursacht.  
Entlang der Westfassaden der Gebäude der Hafenstraße werden durch den angrenzenden Hafen die 
Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete im Nachtzeitraum mit maximal 68 dB(A) um maximal 3 dB 
überschritten. Östlich der Hafenstraße liegen die maximalen Beurteilungspegel nachts bei 58 dB(A) 
und überwiegend > 50 dB(A) und damit unterhalb des Richtwertes für Mischgebiete. Tag süber wer-
den die Richtwerte für Gewerbegebiete im gesamten Plangebiet eingehalten.  
Prognose (Planung):  
Durch die Umnutzung erhöht sich der Verkehr auf den bestehenden Straßen. Die maximalen DTV 
Werte liegen im Planfall für die angrenzenden Bereiche der D eutz-Mülheimer Straße bei ca. 11.100 
(+200), für die Hafenstraße bei bis zu 2.700 (+ 1.600) und für den Auenweg bei ca. 9.800 (+ 1.100) 
Fahrzeugen. 
Die Straßen- und Verkehrslärmimmissionen werden geschossweise für jedes Gebäudegeschoss er-
mittelt. Die nachfolgende Beschreibung bezieht sich auf das am stärksten lärmbelastete Geschoss. 
Straßenverkehrslärm: Die Fassaden im Plangebiet erfahren gegenüber der östlich angrenzenden 
stark befahrenen Deutz-Mülheimer Straße punktuell Werte der Beurteilungspegel von max. tags ca. 
72 dB(A) und nachts ca. 62 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Urbane Gebiete (Misch-
gebiete) werden um bis zu 12 dB tags und nachts deutlich überschritten. Im Bereich entlang der 
Deutz-Mülheimer Straße wird überwiegend Wohnnutzung geplant. 
Entlang der Hafenstraße werden in einigen Fassadenabschnitten Beurteilungspegel von max. 65 
dB(A) tags und 55 dB(A) nachts erreicht. Die südlich gelegenen Fassaden entlang des Auenweges 
erreichen maximale Pegelbereiche von 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts und überschreiten somit 
die Orientierungswerte für Urbane Gebiete um jeweils 6 dB(A). Die Fassadenfronten in Richtung 
Westen und die Innenhofbereiche weisen Beurteilungspegel innerhalb der Orientierungswerte für Ur-
bane Gebiete von max. 58 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht auf. Auch in diesem Bereich wird 
teilweise Wohnnutzung geplant. 
Schienenverkehrslärm: Die maßgeblich aus Südosten einwirkenden Lärmimmissionen des 
Schienenverkehrs verursachen vor den Fassaden der geplanten Gebäude an der Deutz-Mülheimer

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Straße Beurteilungspegel von ta gsüber max. ca. 66 dB(A) und nachts  bis ca. 61 dB(A). Die 
Orientierungswerte für Urbane Gebiete werden tags und nachts um bis zu 6 dB überschritten.  
Im Bereich des Auenweges sind vor den Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem Schienen-
verkehr tags von maximal 57 dB(A) und nachts von bis zu 52 dB(A) zu erwarten. In diesen Bereichen 
werden die jeweiligen Orientierungswerte im Tagzeitraum eingehalten und im Nachtzeitraum um ma-
ximal 2 dB überschritten. 
Die restlichen Bereiche sind weniger stark von den Lärmemissionen des Schienenverkehrs betroffen 
und liegen innerhalb der Orientierungswerte. 
 
Schifffahrtslärm: Die Lärmemissionen der gewerblichen Rheinschifffahrt, dem Sportmotorbootsver-
kehr und den Schiff fahrten des Schifffahrtsamts beeinträchtigen bereits heute das Plangebiet. Die 
dem Hafen zugewandten Fassadenteile der Hafenstraße stellen mit maximalen Beurteilungspegeln 
von tags 55 dB(A) und nachts 52  dB(A) die höchstbelasteten Bereiche dar. Die Orienti erungswerte 
für Urbane Gebiete werden damit tagsüber eingehalten. Nachts ergeben sich Überschreitungen der 
Orientierungswerte um bis zu 2 dB. 
 
Fluglärm: Gemäß der Schallimmissionspläne des Umwelt - und Verbraucherschutzamts der Stadt 
Köln werden im Plangebiet für den Flugverkehr Beurteilungspegel von 45 -50 dB(A) im Tagzeitraum 
und 40-50 dB(A) für den Nachtzeitraum angenommen. Eine Veränderung des Fluglärms wird durch 
die Planung nicht verursacht. 
 
Gesamtverkehrslärm: Um die Belastung durch den Gesamtverkehr darzustellen wurde eine energe-
tische Addition der einzelnen Beurteilungspegel durchgeführt. An den Fassaden entlang der Deutz -
Mülheimer Straße  ergeben sich dadurch maximale Beurteilungspegel von 73  dB(A) tags und 
64 dB(A) nachts, entlang der Deutz-Mülheimer Straße. An den Fassaden entlang des Rheins werden 
maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts ermittelt. Die einschlägigen Nor-
men und Verordnungen geben jedoch keine Vergleichswerte für die Beurteilungspegel aus dem Ge-
samtlärm. 
 
Gewerbelärm:  
Bestehende Gewerbenutzungen bleiben in Form der Tagungszentren Dock² und Harbour Club, der 
Firma Santos Grills GmbH und der Gastronomie im ehemaligen Lokschuppen auch zukünftig erhal-
ten. Zudem werden zukünftig Emissionen aus geplanten gewerblichen Emittenten zu erwarten sein. 
Die höchsten Immissionen innerhalb des Plangebiets treten an den dem Hafen zugewandten Fassa-
den der Hafenstraße auf, insbesondere im südlichen Teil des Plangebiets. Es sind Beurteilungspegel 
von überwiegend 35 bis 63 dB(A) tags und < 35 bis 48 dB(A) nachts zu erwarten. Die Schallimmissi-
onen liegen in Teilbereichen über den Richtwerten für  Urbane Gebiete von 45 dB(A) nachts (MU2). 
In den entsprechenden Bereichen wird festgesetzt, dass Immissionsorte im Sinne der TA Lärm nicht 
entstehen dürfen. Die Immissionen des Gewerbes und des Nachbarschaftslärms sind bei der Ausle-
gung des passiven Schallschutzes zu berücksichtigen.  
 
Gesamtlärm 
Der aus der Überlagerung resultierende maßgebliche Außenlärmpegel wird für den Fall der freien 
Schallausbreitung berechnet. Maximale Werte ergeben sich an einzelnen Fassadenabschnitten an 
der Deutz-Mülheimer Straße mit 76 dB(A). An den sonstigen Fassaden entlang der Deutz-Mülheimer 
Straße und entlang des Auenwegs werden Pegel zwischen 71  dB(A) und 75  dB(A) berechnet. Im 
übrigen Plangebiet liegen die resultierenden maßgeblichen Außenlärmpegel bei 67 bis 70 dB(A). 
 
Auswirkungen der Planung: 
Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm: Im Bebauungsplangebiet werden zukünftig Emissionen aus ge-
planten und bestehenden gewerblichen Emittenten (Gastronomie in der Zinkstaubhalle, Gastronomie 
im Lokschuppen, Betrieb v on Haustechnik/Lüftung der Gebäude, Stellplätze, nicht gewerblich und 
gewerblich genutzte Tiefgaragen) zu erwarten sein. An Immissionsorten in der Umgebung werden

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die Immissionsrichtwerte im Planzustand um mindestens 25 dB tagsüber bzw. um mindestens 13 dB 
nachts unterschritten.  
 
Verkehrslärm: An Immissionsorten außerhalb des Plangebiets ergeben sich bei Umsetzung der 
Planung Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen um bis zu 0,7  dB (Immissionsort 4). Bei 
Beurteilungspegeln, die den Wert von 70  dB(A) tags bz w. 60 dB(A) nachts nicht überschreiten, ist 
eine Erhöhung von weniger als 3 dB als nicht relevant zu bewerten. Am Immissionsort 1 (Deutz -
Mülheimer Straße 210-214), an dem schon im Nullfall die Werte von 70  dB(A) tags bzw. 60 dB(A) 
nachts überschritten werden ergeben sich Steigerungen der Beurteilungspegel um bis zu 0,2 dB auf 
maximal 73,3 dB(A) tags und 63,1 dB(A) nachts.  
Eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr von unter 1 dB ist für das menschliche 
Gehör nicht wahrnehmbar.   
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Aufgrund der Überschreitungen der Orien-
tierungswerte der DIN 18005 sind Schallschutzmaßnahmen an den straßenzugewandten Fassaden 
vorgesehen. Als bauliche Maßnahmen am Gebäude werden im Rahmen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, mit denen die anzustrebenden In-
nenpegel zur Sicherung von gesunden Wohnverhältnissen in schutzbedürftigen Räumen eingehalten 
werden. Zur Festlegung der Luftschalldämmung wurden Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 für die 
Außenfassaden der geplanten Gebäude ausgewiesen. Die Umsetzung stellt durch ausreichende bau-
liche Dämmung von Wänden, Fenstern und Türen sicher, dass in den geplanten Gebäuden gesund-
heitsverträgliche Innenschallpegel eingehalten werden. 
An Fassadenbereichen, bei denen die Lärm belastung tags/nachts über 70/60 dB(A) liegt und damit 
die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschritten wird, werden weitere Maßnahmen festgesetzt (z. 
B. zu Grundrissregelungen, Einbau von Schallschutzfenstern, Fassadengestaltung) um gesundheit-
liche Beeint rächtigungen auszuschließen. Dies betrifft einzelne Fassadenabschnitte entlang der 
Deutz-Mülheimer Straße.  
Ebenso werden Schallschutzmaßnahmen für Balkone/Loggien festgesetzt, in Bereichen, in welchen 
tags die Beurteilungspegel von 62 dB(A) überschritten werden. Beispielsweise kann eine Minderung 
des Schalldruckpegels von 3-4 dB durch die Ausbildung einer akustisch dichten Brüstung und hoch-
absorbierender Decken über den Balkonen/Loggien erreicht werden. Bei Werten über 66 dB(A) sind 
Einhausung (verglaste Loggien) aus Schallschutzgründen notwendig.  
Bewertung: Die Planung findet in einem Bereich mit teilweise hohen verkehrsbedingten Lärmbelas-
tungen statt. Insbesondere an der Deutz -Mülheimer Straße treten Überschreitungen der Orientie-
rungswerte für Urbane Gebiete (Mischgebiete) tags und nachts um bis zu 10 dB(A) auf. Der Bereich 
östlich der Hafenstraße ist durch gewerbliche Lärmimmissionen aus den Betrieben im Mülheimer Ha-
fen vorbelastet. 
Die Lärmsituation wird sich durch die Bebauungsplanung nicht wesentlich verändern. Die Erhöhung 
des Lärms der Kfz-Verkehre durch die Planung ist aufgrund des überwiegenden Einflusses des Di-
rektschalls des vorhandenen Straßenverkehrslärms vernachlässigbar gering.  
Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde  Wohn- bzw. Arbeitsverhält-
nisse innerhalb des Plangebiets sichergestellt. Langfristig sind keine störenden Nutzungen innerhalb 
des Plangebietes vorgesehen. Eine Störung durch Gewerbelärm, welcher durch die Planung verur-
sacht wird, ist somit ausgeschlossen. 
Um einen Immissionskonflikt zwischen sensiblen Nutzungen im Plangebiet und den Betrieben und 
Einrichtungen im Mülheimer Hafen zu vermeiden, wird, analog zur Flächenausweisung Gewerbe im 
Rahmen der 208. FNP-Änderung, östlich der Hafenstraße nur untergeordnet Wohnen zulässig sein. 
 
 
5.5.2.11 Altlasten 
Bestand: Gemäß dem Altlastenkataster des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln 
befinden sich innerhalb des Plangebietes zwei Altlastenverdachtsflächen. Es handelt sich um eine

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Altablagerung im südli chen Bereich des Plangebietes (Nr. 901265) sowie um den Altstandort der 
Firma Lindgens & Söhne (Nr. 901281), welcher die gesamten dazugehörigen Grundstücksflächen 
umfasst. Zur Abschätzung des Gefährdungspotentials durch Altlasten wurde eine nutzungs- und pla-
nungsorientierte Bodenuntersuchung in Anlehnung an das untergesetzliche Regelwerk des Bundes-
bodenschutzgesetzes (BBodSchG), die Bundes -Bodenschutz- und Altlastenverordnung 
(BBodSchV), durchgeführt. Es wurden die Wirkpfade Boden – Grundwasser, Boden – Mensch und 
Boden – Luft untersucht. 
Als oberste Bodenschicht wurden flächendeckend anthropogene Auffüllungen vorgefunden. Es han-
delt sich um sandige Kies- und kiesige Sandablagerungen mit schluffigen, teilweise tonigen Anteilen. 
Die Auffüllungen weisen einen hohen Anteil an Fremdbeimengungen  (bis zu 30 %), wie Bauschutt, 
Ziegelbruch, Aschen und Schlacken auf. Partiell konnten auch mehr oder minder reine schwarze 
Auffüllungen aus Aschen- und Schlackenlagen in Stärken von 0,5 bis 1  m festgestellt werden. Die 
Auffüllungen sind zum Teil erheblich  mit Schadstoffen belastet. Es wurden Bodenproben aus den 
Flächen auf Verdachtsparameter überprüft. Darüber hinaus wurden visuell und olfaktorisch auffällige 
Bodeneinzelproben analysiert. In fast allen Teilen der anthropogenen Auffüllungen wurden erhöhte 
Blei-, Zink- und teilweise auch Arsenkonzentrationen vorgefunden. Die ermittelten Feststoffkonzent-
rationen von max. ca. 45.000 mg/kg Zink und ca. 49.000 mg/kg Blei sind als extrem erhöht einzustu-
fen. Die Eluatuntersuchungen ergaben eine Überschreitung der P rüfwerte gemäß BBschV für Blei 
(0,2 µg/l) in den Bereichen der anthropogenen Auffüllungen. In den Proben der gewachsenen Böden 
wurden Schwermetallkonzentrationen nachgewiesen, die LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft 
Wasser) Schwellenwerte wurden hier nicht überschritten.  
Für die Flächen liegen keine Erkenntnisse für eine Grundwassergefährdung vor. Im Umfeld des Plan-
gebietes liegen Hinweise für mehrere Altlastenverdachtsflächen vor. Für einige der Flächen kann 
aufgrund der Vornutzung eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden. Für die Altab-
lagerung mit der Bezeichnung „Ulitzkastraße“ (Nr. 90101) wird eine Beeinträchtigung des Wirkpfades 
Boden – Grundwasser angenommen. 
Prognose (Nullvariante/ Planung): Bei Nichtdurchführung der Planung wäre zwar eine Versiegelung 
der bisher offenen Flächen zulässig, jedoch nicht verpflichtend. Die oben beschriebenen Schadstoff-
belastungen würden weiterhin bestehen bleiben. 
Bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 69472/01 „Lindgens -Areal“ werden 
große Teile des kontaminierten Bodens im Zuge der Baumaßnahmen ausgetauscht und ein Großteil 
der Bodenfläche versiegelt. 
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen: Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes werden stark 
kontaminierte Bodenbereiche durch unbelasteten Bo den ausgetauscht. Eine fast vollständige Flä-
chenversiegelung des Plangebiets ist vorgesehen. In den Bereichen der Vegetationsflächen und Kin-
derspielflächen wird der Oberboden bis in eine Tiefe von ca. 0,8 m ausgetauscht. Im Bereich der 
Spielflächen wird eine Grabsperre (Geogitter) vorgesehen. Die Wirkpfade Boden – Mensch und Bo-
den – Grundwasser werden durch diese Maßnahmen unterbrochen und eine Gefährdung der Schutz-
güter reduziert. Im Bebauungsplan werden die Altlastverdachtsflächen 901281 und 901265 gekenn-
zeichnet als Flächen mit erheblichen Bodenverunreinigungen. 
Bewertung: Durch die vorgesehene Planung werden ca. 90 % des Plangebietes versiegelt. Große 
Mengen belasteten Bodenmaterials werden im Zuge der Baumaßnahmen entnommen, ausgetauscht 
und deponiert.  
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes und den damit verbundenen Minderungs- und Vermei-
dungsmaßnahmen wird die Gefährdung durch die vorhandenen Altlasten reduziert.

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5.5.2.12 Gefahrenschutz 
hier Kampfmittel, Hochwasser Störfallrisiko, Starkregen 
 
Bestand/ Nullvariante:  
Kampfmittel: Es liegen Hinweise aus historischen Unterlagen auf vermehrte Kampfhandlungen für 
das Plangebiet vor. Innerhalb des Plangebietes ist somit mit Kriegsaltlasten zu rechnen. 
 
Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Im Bereich des Mülheimer Hafens befinden sich Liegestellen für Ge-
fahrgüter transportierende Schiffe, sogenannte Kegel -Schiffe. Die Schutzabstände der Liegestellen 
zu Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern betragen gemäß der Verordnung über die 
Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN 2015) 100 m bzw. 300 m.  
 
Starkregen: Das Plangebiet ist bereits heute zu ca. 74 % versiegelt. Niederschlagswasser kann 
aktuell nur in den semiversiegelten Bereichen des Schotterparkplatzes im Süden, der zentral ge-
legenen Gartenfläche sowie im Bereich der westlich gelegenen Stellplatzflächen der Autowerkstatt 
und im Bereich der geplanten nördlichen Spielplatzfläche (Rheinboulevard) versickern. Ein Groß-
teil des anfallenden Niederschlagswassers wird bereits heute über die Kanalisation abgeführt. Ge-
mäß Starkregengefahrenkarte der StEB sind die Straßen innerhalb des Plangebiets bei Starkregen 
nicht im Besonderen betroffen. Die Überflutungsgefahr wird lediglich für eine kleinere Teilfläche im 
Baufeld 5.3 mit „hoch“ bewertet (bei s eltenen Ereignissen). Zur Starkregenvorsorge auf öffentli-
chen Flächen sieht der Fachbeitrag „Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge“ (er-
stellt zum Planungskonzept „Mülheimer Süden inklusive Hafen“) einen Oberflächenabfluss in Rich-
tung Hafenbecken vor. Für private Flächen hingegen sieht der Fachbeitrag zur dezentralen Re-
genwasserbewirtschaftung eine Dachbegrünung auf Neubauten vor. 
Hochwasserschutz: Der gesamte westliche Bereich des Plangebietes liegt innerhalb des gesetzlich 
festgelegten Überschwemmungsbereichs des Rheins. Es wurde ein Gutachten erarbeitet, in dem das 
aktuell vorhandene Retentionsvolumen im Falle eines 100- und 200-jährlichen Hochwasserereignis-
ses für das Plangebiet berechnet und dargestellt wird. Grundlage für die Berechnung ist die vorhan-
dene Topografie und Bebauung. Für das 100-jährliche Hochwasser (HQ100) wird ein Retentionsvo-
lumen von etwa 23.960 m³ ermittelt. Im Falle eines 200-jährlichen Hochwassers würden das gesamte 
westliche Plangebiet sowie Bereiche zwischen den Bestandsgebäuden und im Bereich des südlichen 
Parkplatzes überflutet werden. Für den Ist-Zustand wird im Falle eines 200-jährlichen Hochwassers 
(HQ200) ein Retentionsvolumen von 34.270 m³ ermittelt.  
 
Prognose (Planung):  
Kampfmittel: Das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet kann, auf-
grund von Hinweisen auf vermehrte Kampfhandlungen in der Historie, nicht ausgeschlossen werden. 
 
Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Die innerhalb des Plangebietes geplante Wohnbebauung sowie d ie 
öffentlichen Spielplätze befinden sich außerhalb der Schutzradien.  
 
Starkregen: Zur Starkregenvorsorge auf öffentlichen Flächen wird der im Fachbeitrag „Niederschlags-
entwässerung und Starkregenvorsorge“ vorgesehene Oberflächenabfluss in Richtung Hafenbecken 
verfolgt. Zur Vorsorge auf privaten Flächen wird die ebenfalls im Fachbeitrag zur dezentralen Regen-
wasserbewirtschaftung vorgeschlagene Dachbegrünung von Neubauten vorgesehen. Darüber hin-
aus wurde durch das Büro LAND ein konkretes Konzept zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf 
der Grundlage des oben genannten Fachbeitrags der StEB erstellt (vgl. LAND Germany GmbH, Düs-
seldorf, 04.08.2023). Hierin werden baufeldbezogen die zurückzuhaltende Regenmenge (zur Errech-
nung der zurückzuhaltenden Regenmenge wurde gemäß Abstimmung und Merkblatt StEB das 100-

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jährige Regenereignis mit einer Dauer von 5 min angesetzt) sowie das geschaffene oberirdische Re-
tentionsvolumen gegenübergestellt. Ein entsprechender Nachweis ist im Baugenehmigungsverfah-
ren zu erbringen. 
 
Hochwasserschutz: Die Planung des Bebauungsplanes 69 472/01 „Lindgens -Areal“ erfolgte unter 
dem Gesichtspunkt, dass es zu keiner Verringerung des Retentionsvolumens innerhalb des Plange-
biets kommen darf (vgl. § 78 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Das Retentionsvolumen der Planung wurde 
im Rahmen eines Gutachtens überprüft und für ein HQ100 mit 26.150 m³ angegeben. Für das HQ200 
wird ein Retentionsvolumen von etwa 35.190  m³ ermittelt. Die Ergebnisse zeigen somit, dass bei 
Umsetzung der Planung das Retentionsvolumen kompensiert werden kann. Die Planung geht von 
einer Überflutung der Flächen aus. Wohnen ist im Plangebiet erst ab einem Höhenniveau von 48,1 m 
über NHN vorgesehen und damit deutlich oberhalb der Wasserspiegellage eines HQ200, welche bei 
46,3 m über NHN liegt. Unterhalb der Wohnnutzung handelt es sich um gewerbliche Nutzung, Lager-
flächen und Tiefgaragen. Unterhalb einer Höhenlage von 46,30 m über NHN sind bei Neubauten nur 
Stellplätze, Garagen, Keller und Abstellräume zulässig. 
Die Gebäude zwischen Hafenstraße und Deutz -Mühlheimer Straße sind auch bei HQ200  über die 
Deutz-Mühlheimer Straße erreichbar. Die Gebäude westlich der Hafenstraße sind in diesem Fall voll-
ständig von Wasser umgeben, werden aber durch Verbindungsstege mit den Gebäuden östlich der 
Hafenstraße verbunden und sind hierüber erreichbar. Dies gilt auch für Rettungskräfte. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Kampfmittel: Seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird empfohlen, die zu überbauenden 
Flächen im Plangebiet auf das Vorkommen von Kampfmitteln zu überprüfen.  
 
Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichmaßnahmen sind nicht er-
forderlich. Die innerhalb des Plangebietes geplante Wohnbebauung und die öffentlichen Spielplätze 
befinden sich außerhalb der oben genannten Schutzradien. 
 
Starkregen: Als Minderungsmaßnahmen werden die oben beschriebene Dachbegrünung sowie ent-
sprechende Retentionsflächen auf den privaten Grundstücksflächen vorgesehen.  Ein Überflutungs-
nachweis erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. 
 
Hochwasserschutz: Das Retentionsvolumen des Plangebiets wird bei Planumsetzung kompensiert. 
Eine Wohnnutzung im Plangebiet ist nur oberhalb von 46,3 m über NHN zulässig und somit oberhalb 
des Pegels des 200 -jährlichen Hochwassers. Die Gebäude westlich der Hafenstraße werden über 
vier festinstallierte Fußgängerstege mit dem östlichen, hochwassersicheren Plangebiet verbunden. 
Die Zugänglichkeit bzw. Entfluchtung der Gebäude im Hochwasserfall wird somit sichergestellt. 
 
Bewertung:  
 
Kampfmittel: Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefah-
ren durch Bombenblindgänger/Kampfmittel zu vermeiden. 
 
Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Die innerhalb des Plangebietes geplante Wohnbebauung sowie d ie 
geplanten öffentlichen Spielplätze befinden sich außerhalb der Schutzradien. Den Anforderungen an 
den Gefahrenschutz gemäß der ADN 2015 wird somit entsprochen. 
 
Starkregen: Bereits im Rahmen der Be gründung dieses Bebauungsplans wird aufgezeigt, wie der 
Schutz vor Starkregenereignissen gewährleistet wird. Die Sicherung der Gebäude und Tiefgaragen

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vor Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen wird in das Baugenehmigungsverfahren verla-
gert. 
 
Hochwasser: Bei Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Retentionsvolumen innerhalb des Plan-
gebietes kompensiert. Eine Verschlechterung des Hochwasserschutzes bzw. eine Verschiebung von 
Überschwemmungsgebieten kann somit ausgeschlossen werden. Die im Bebauungsplan getroffenen 
Festsetzungen vermindern die Betroffenheit des geplanten Gebäudebest andes durch Hochwasser-
ereignisse erheblich.  
 
 
5.5.2.13 Besonnung/Verschattung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) 
 
Bestand: Ein Gutachten zur Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer nach DIN 5034 -1 
wurde durch die iMA cologne GmbH (2022) erst ellt. Untersucht wurden die Verschattungs -/Beson-
nungszeiten an den Stichtagen 20./21. März (Tag- und Nachtgleiche) und am 17. Januar (niedrigster 
Sonnenstand). Die mögliche Besonnungsdauer soll gemäß DIN 5034 -1 mindestens 4 Stunden im 
März und 1 Stunde im Januar in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung betragen. Ab-
weichend hiervon wird das Positionspapier der Stadt Köln herangezogen, wonach eine Besonnung < 
2 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche als nicht ausreichend gilt.  
Die Nullvariante im Rahmen des Gutachtens berücksichtigt die ehemalige und aktuelle Bestandsbe-
bauung sowie die im Umfeld des Plangebiets vorgesehene städtebauliche Entwicklung (Umsetzung 
der in der Umgebung vorgesehenen Bebauungspläne). Für den Bestand ohne die Entwicklung der 
angrenzenden Gebiete liegen keine Berechnungen vor. Tendenziell ist für diesen Fall von einer ge-
ringfügig höheren Besonnung an den Bestandsgebäuden auszugehen, als sie für die Prognose-Null-
variante beschrieben wird. 
Prognose (Nullvariante/Planung): Die Ergebnisse der Berechnungen zeigen, dass im Prognose-Null-
fall in einzelnen Abschnitten der das Plangebiet umgebenden Bestandsgebäude das 2 -h-Kriterium 
der Stadt Köln nicht erfüllt wird. Dies betrifft im Wesentlichen Fassadenabschnitte mit Nordwestaus-
richtung an Bestandsgebäuden, die zur Deutz-Mülheimer-Straße ausgerichtet sind. Hier wird das 2-
h-Kriterium teilweise bis in das 7. Vollgeschoss unterschritten. 
Auswirkungen der Planung auf die Bestandsbebauung außerhalb des Plangebiets 
Die Umsetzung der Planung verursacht weitere Unterschreitungen der Besonnungsdauer an Fassa-
den der Umgebung. In einzelnen Fassadenbereichen wird bei Umsetzung der Planung auch erst-
mals das 2-h-Kriterium (Stichtag 20./21. März) unterschritten. Dies betrifft Fassadenabschnitte an 
nördlich des Plangebiets angrenzender Bebauung. Betroffen sind die untersten Geschosse an nach 
Westen ausgerichteten Fassadenabschnitten von gewerblich genutzten Gebäuden nördlich des 
Plangebietes (BG_1 und BG_2, s. Abb. 4, Kapitel 4.8.8) sowie die beiden unteren Vollgeschosse 
von zwei gewerblich genutzten bzw. ehemals genutzten Gebäudekomplexen (BG_4 und BG_5) auf 
der östlichen Seite der Deutz-Mülheimer Straße. Im BG_1 wird die Besonnungsdauer auf 0,5 bzw. 
0,8 h an Abschnitten der Westfassade reduziert. Im BG_5 wird die Besonnungsdauer in den unte-
ren beiden Vollgeschossen auf 1,6 bzw. 1,8 h reduziert. BG_4 ist zwar im Gutachten mit betrachtet 
worden, muss an dieser Stelle aber nicht vertiefend behandelt werden, da es sich hierbei um eine 
Planbebauung handelt, die nicht planungsrechtlich gesichert ist.  
Eine erstmalige Unterschreitung des 4 -Stunden-DIN-Kriteriums (Stichtag 20./21. März) wird an der 
Westfassade der nördlich angrenzenden Industriehalle (BG1) in den ersten beiden Vollgeschossen 
(2,2-3,0 h) verursacht sowie an der Südfassade im ersten Vollgeschoss (3,4 h). An der südwestlichen 
Ecke des Gebäudes Deutz-Mülheimer Straße 252 (BG3) wird im 2. und 3. Vollgeschoss das 4-Stun-
den-Kriterium bei Umsetzung der Planung erstmalig unterschritten (3,5 h; 3,7 h). Östlich des Plange-
biets entlang der Deutz-Mülheimer Straße sind insbesondere die zur Straße zeigenden Fassaden der 
geplanten und bestehenden Gebäude von einer Reduzierung der Besonnung betroffen. Hier werden 
abschnittsweise bis zum 7. Vollgeschoss erstmalige Unterschreitungen des 4 -Stunden-Kriteriums 
verursacht.

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Auswirkungen der Planung im Bereich der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebiets 
Innerhalb der Planbebauung werden beide Kriterien am überwiegenden Teil der Fassadenabschnitte 
unterschritten. An einzelnen Fassaden werden die DIN-Kriterien bis in das 8. Vollgeschoss nicht ein-
gehalten. Innerhalb des Plangebiets sind überwiegend die nordwestlichen Fassaden in allen Baufel-
dern betroffen. Für das 1. und 2. Vollgeschoss wird sowohl das 4-Stunden-, als auch das 2-Stunden-
Kriterium an nahezu allen Fassadenabschnitten unterschritten, mit Ausnahme einzelner nach Süden 
bzw. Südwesten/ Südosten ausgerichteter Fassaden der Baufelder 1, 3, 4 und 5. In den Baufeldern 
2 und 3 ergeben sich Unterschreitungen beider Kriterien bis in das 8. Vollgeschoss. 
Als Reaktion auf das Gutachten zur potentiellen Besonnungsdauer wurde die Kubatur der Gebäude 
in Baufeld 3 im Nachhinein angepasst, so dass hier von einer besseren Besonnungssituation auszu-
gehen ist als im Gutachten beschrieben.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei der Beurteilung der potenziellen Beson-
nungssituation von betroffenen Wohnungen ist zu beachten, dass eine Wohnung schon dann im 
Sinne der Empfehlung der DIN 5034 -1 als ausreichend besonnt gilt, wenn mindestens ein Aufent-
haltsraum der Wohnung das DIN-Kriterium erfüllt. Dies gilt auch für das 2-h-Kriterium des Positions-
papiers der Stadt Köln. Über die Planung von Eck-Wohnungen, Maisonette-Wohnungen oder durch-
gesteckten Wohnungen können daher gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Die natürli-
che Belichtung der Wohnung kann durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit geeigneten Ver-
glasungseinheiten und modernen tageslichtleitenden Fensterlamellensystemen positiv beeinflusst 
werden. Der Nachweis einer ausreichenden Belichtung er folgt anhand der Wohnungsgrundrisse im 
Baugenehmigungsverfahren.       
 
Bewertung: Innerhalb der Planbebauung wird das 2-h-Kriterium teilweise bis in das 8. Vollgeschoss 
nicht eingehalten. Von der Unterschreitung des 2-h-Kriteriums sind Fassaden in allen Baufeldern des 
Plangebiets betroffen. In innerstädtischen Baugebieten reichen in der Regel die Abstandsflächen 
nicht aus, um in unteren Etagen die Mindestanforderungen zu erfüllen. Durch entsprechende Grund-
risse (z. B. durchgesteckte Wohnungen, Maisonettewo hnungen) soll eine angemessene Belich-
tung/Besonnung der Wohnungen gewährleistet werden.  
Im Umfeld des Plangebiets verursacht die Planung an einzelnen Fassadenabschnitten eine erstma-
lige Unterschreitung des 2-h-Kriteriums der Stadt. Die betroffenen Gebäude unterliegen ausschließ-
lich einer gewerblichen Nutzung. Die ausgelöste Reduzierung der Besonnungsdauer ist daher als 
unkritisch zu bewerten. Die Abstandsflächen zur umliegenden Bebauung werden überwiegend ein-
gehalten. Für den südlichen Hochpunkt wird aus städtebaulichen Gründen eine Baulinie in Kombina-
tion mit einer zwingenden Höhe festgesetzt, wodurch hier keine bauordnungsrechtliche Abstandsflä-
che ausgelöst wird. 
 
 
5.5.2.14 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
 
Bestand/ Nullvariante:  
Baudenkmäler: Innerhalb des Plangebiets befinden sich vier gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz 
(DSchG) geschützte Industriegebäude der ehemaligen Mennige - und Bleiweißfabrik Lindgens und 
Söhne (Deutz-Mülheimer Straße 173, Denkmallistennummer 8621: Industriedenkmal, bestehend aus 
mehreren geschützten Hallen (Gruppe Hallen Nr. 60, 72 und 75; Halle 91: ehemalige Mennigehalle). 
Die Gebäude befinden sich zentral bis südlich im Plangebiet und umfassen drei Industriegebäude 
aus dem späten 19. Jahrhundert sowie eine große Fabrikationshalle aus dem frühen 20. Jahrhundert. 
Das Gebäudeensemble ist aufgrund seiner Bedeutung für die Entwicklung des Industrieprozesses 
sowie für die Geschichte der über mehrere J ahrzehnte entwickelten Industriekultur nach Maßgabe 
der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes erhaltenswert.

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Nördlich an den Geltungsbereich angrenzend befinden sich das Industriedenkmal D eutz-Mülheimer 
Straße 183 (Denkmallistennummer 8672) und das Denkmal Mülheimer Hafen (Hafenbrücke/ Katzen-
kopfbrücke, Denkmallistennummer 5048).  
Südlich des Auenwegs stehen zudem die Industriedenkmäler Deutz -Mülheimer Straße 147 -153 
(Denkmallistennummer 6479) sowie Deutz -Mülheimer Straße 200 und 202 (Denkmallistennummer 
6479). 
 
Bodendenkmäler: Im Plangebiet sind keine Bodendenkmäler bekannt. Es ist bei Abriss - oder Aus-
hubmaßnahmen mit Bodenfunden frühindustrieller Fertigungsanlagen zu rechnen.  
 
Prognose (Planung):  
Baudenkmäler: Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden alle denkmal-
geschützten Gebäude soweit möglich erhalten, saniert und einer neuen Nutzung zugeführt. 
Bodendenkmäler: Aufgrund der Historie des Geländes ist im Plangebiet mit archäologischen Funden 
zu rechnen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Baudenkmäler: Der denkmalgeschützte Gebäudebestand wird in die Planung integriert, saniert und 
einer neuen Nutzung zugeführt. 
Bodendenkmäler: Vor Beginn von Baumaßna hmen mit Bodeneingriffen ist das Römisch -Germani-
sche Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu benachrichtigen. Es wird ein 
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen zum Umgang beim Auffinden von archäologischen 
Bodenfunden. 
 
Bewertung: Bei Beachtung einer fachgerechten und den denkmalpflegerischen Belangen angepass-
ten Gebäudesanierung wird der dauerhafte Erhalt der denkmalgeschützten Gebäude gesichert , so-
weit dies dem Denkmaleigentümer zumutbar ist . Durch eine archäologische Baubegleitung k önnen 
ggf. vorhandene Funde gesichert werden.  
Negative Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten. 
 
 
5.5.2.15 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c un d 
d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, 
Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) 
 
Bestand/ Nullvariante: Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ergeben sich 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Der vorhandene Versiegelungsgrad (ca. 74 %) und 
der hohe Anteil an künstlichen Aufschüttungen im Plangebiet bedingt eine erhebliche Beeintr ächti-
gung der natürlichen Bodenfunktion. Mit dem Verlust des anstehenden Bodens ist gleichzeitig ein 
Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus bestehen 
aufgrund der vorhandenen Versiegelung des Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch 
die Verringerung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den Verlust der Kaltluftpro-
duktionsfunktion. Durch die hohen Schwermetallkonzentrationen im Boden sowie die PAK-Belastun-
gen ist eine potenzielle Gefährdung des Grundwassers vorhanden. Der Bereich westlich der Hafen-
straße liegt innerhalb des Überschwemmungsgebietes des Rheins. Bei einem 200 -jährlichen Hoch-
wasserereignis kann es zu Schäden an der bestehenden Bebauung kommen.  
Das Plangebiet weist einen innerstädt isch bebauten Charakter auf. Ortsbildprägend sind die aus 
Backsteinen errichteten Industriegebäude aus dem 19. Jahrhundert sowie die Platanenallee entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße.

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Prognose (Planung): Die Planung sieht eine Flächenversiegelung von ca. 90 % vor. Die bestehenden 
Vegetationsflächen werden fast vollständig überprägt. Lebensräume für Tiere und Pflanzen, Kaltluft-
bildungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche gehen in geringem Umfang verloren. Alle 
geplanten Neubauten werden mit einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung versehen, was 
die negativen Auswirkungen auf das Kleinklima und die Regenwasserabführung abmildert. Die Ge-
bäudestellung und geplanten Freiraumkorridore in Richtung Rhein ermöglichen eine Durchlüftung des 
Plangebiets und angrenzender Bereiche. Die geplanten Vegetationsflächen bieten zeitlich versetzt 
neuen Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die Versieglung eines Großteils der Plangebietsfläche 
verhindert eine Auswaschung von im Boden gelösten Schadstoffen in das Grundwasser. Im Zuge der 
geplanten Bautätigkeiten werden große Mengen von belastetem Bodenmaterial ausgetauscht und 
entsorgt. Für den Hochwasserschutz wird das westliche Plangebiet durch Geländemodellierung und 
bauliche Maßnahmen so gestaltet, dass zusätzliches Retentionsvolumen gewonnen wird.  
Der Gestaltwert der denkmalgeschützten Gebäude wird weitestgehend erhalten und in den geplanten 
Gebäudebestand integriert. Das Ortsbild wird durch eine klare Strukturierung und Gestaltung von 
öffentlichen Freiräumen aufgewertet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die einzel-
nen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs - 
und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. 
Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Die Art 
und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und be-
wertet.  
 
 
5.5.3. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
 
Die aktuelle Planung basiert auf der Grundlage des städtebaulichen Masterplans Innenstadt Köln von 
2008, des Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes von 2009, der Ergebnisse des Werkstattverfah-
rens „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ aus dem Jahr 2014 und des städtebaulichen Entwicklungs-
konzeptes „Revitalisierung des Industrieareals Lindgens & Söhne Köln-Mülheim“ von 2013. Durch die 
Umsetzung des Bebauungsplans soll die Entwicklung des ehemaligen Industriestandortes zu einem 
gemischten Quartier mit einer Wohnnut zung und nicht störendem Gewerbe gewährleistet werden. 
Aufgrund der innerstädtischen Lage und vorhandener Infrastruktur ist das Plangebiet ideal für die 
Bebauung mit Wohn - und Gewerbegebäuden geeignet. Auf eine Alternativenprüfung wurde daher 
verzichtet. 
 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
5.6  Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Ein-
schätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Einschät-
zungen im Umweltbericht auf allgemein bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltunterl agen und un-
tergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. 
 
 
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
 
Planseitig sind derzeit keine Maßnahmen vorgesehen. Sollte im Zuge der Plankonkretisierung das 
Erfordernis zur Festlegung von Monitoring-Maßnahmen erkennbar werden, sind diese entsprechend 
zu definieren.

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5.8 Zusammenfassung 
 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 69472/01 „Lindgens -Areal“ in 
Köln Mülheim sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auf einer Ge-
samtfläche von ca. 5,02 ha ein Stadtquartier mit Wohn- und Gewerbenutzung zu realisieren.  
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Landschaft/Ortsbild“, „Wasser“, 
„Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ wurden 
beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Durch die Innenstadtlage des 
Plangebietes sowie die teils historische und aktuelle Nutzung als Industrie- und Gewerbegebiet sind 
teilweise erhebliche Vorbelastungen der zu betrachtenden Schutzgüter gegeben.  
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich 
keine Schutzgebiete im Umfeld des Plangebietes. 
 
• Landschaftsplan: Das Plangebiet ist als Innenbereich gemäß § 34 B auGB dargestellt. Für das 
Gebiet trifft der Landschaftsplan keine weiteren Festsetzungen. 
 
• Oberflächengewässer: Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
Die Wasserfläche des Köln-Mülheimer Hafens befindet ca. 60 m westlich des Plangebietes. 
 
• Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes ist die 
Artenvielfalt kaum ausgeprägt. 
 
• Eingriff/Ausgleich: Das Plangebiet ist als Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch dargestellt. 
Eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1 a Absatz 3 Baugesetzbuch besteht nicht. 
  
• Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes: Der Luftreinhalteplan ist betroffen und wird im Abschnitt Luftschadstoffe mit betrachtet. 
 
• Gefahrenschutz (Magnetfeldbelastung): Eine im Nordwesten des Plangebietes vorhandene Tra-
fostation ist nicht mehr im Betrieb. Geeignete Abstände zu geplanten Trafostationen werden im 
Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. 
 
• Erschütterungen: Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Erschütterungen ver-
ursachenden Nutzungen. Gleisanlagen der Deutschen Bahn befinden sich ca. 250 m südlich des 
Plangebietes, Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind demnach nicht zu erwarten. Für 
die zukünftig geplante Stadtbahn müssen Untersuchungen über die zu erwartenden Auswirkun-
gen im Rahmen der Stadtbahnplanung erfolgen.   
 
• Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen 
und Abwässern: Die Vermeidung wird mit der Planung gewährleistet. Emissionen, die über eine 
Normalnutzung hinausgehen, sind durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. 
 
• Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luft-
reinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der ver-
kehrsbedingten Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen 
des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht (siehe hierzu 
auch Abschnitt Luftschadstoffe).

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Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
• Pflanzen: Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird ein Großteil des wertgebenden Alt-
baumbestands planungsrechtlich gesichert. Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Entwicklung von Vegetationsflächen geschaffen. Bestehende und in angrenzenden 
Bereichen geplante Grünanlagen werden bei der Pla nung berücksichtigt und eingebunden. Es 
werden Dachbegrünungen, öffentliche Grünanlagen und Spielplätze vorgesehen. Mit den künfti-
gen Bebauungsplanfestsetzungen wird aus floristischer Sicht eine Verbesserung im Plangebiet 
gegenüber dem jetzigen Zustand zu verzeichnen sein. 
 
• Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet heute eingeschränkt 
wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großflächige Überprägung und Umgestaltung des Plan-
gebietes verursacht Betroffenheiten für diese Arten und st ellt eine temporäre Verschlechterung 
gegenüber dem heutigen Ist-Zustand dar. Der Anteil an Vegetationsfläche wird nach Umsetzung 
der Planung höher sein als zum aktuellen Zeitpunkt, das Habitatangebot für Tierarten wird somit 
zukünftig vergrößert. Bei Einhaltung der genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
sowie der Durchführung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind keine signifikanten Kon-
flikte in Bezug auf die Tötung und Störung geschützter Tierarten oder die Zerstörung derer Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Mit Umsetzung der vorhabenbezogenen Bebauungs-
planung werden ubiquitäre Arten in das nahe Umfeld des Plangebietes ausweichen, wo sie ent-
sprechenden Lebensraum finden werden. Die Anlage neuer Biotopstrukturen in Form von Dach-
begrünung, Baumpflanzungen und Vegetationsflächen bietet diesen Arten möglichen zusätzli-
chen Lebensraum, so dass das Plangebiet zukünftig wieder besiedelt werden kann. 
 
• Landschaft/Ortsbild: Das Plangebiet wird von einem industriell geprägten Stadtquartier zu einem 
gemischten Wohn - und Gewerbegebiet entwickelt. Ortsbildprägende Elemente, denkmalge-
schützte Gebäude und Gehölze bleiben weitestgehend erhalten und werden in die Planung inte-
griert. Durch die geplanten Freiraumkorridore wird das Plangebiet mit der Umgebung verknüpft. 
Das Ortsbild wird deutlich aufgewertet. 
 
• Boden: Der Boden im Plangebiet ist sehr stark anthropogen überprägt, natürliche Bodenfunktio-
nen sind somit nur gering vorhanden. Bei Durchführung der Planung werden Vegetationsflächen 
ausgewiesen, in diesen Bereichen ist zukünftig eine natürliche Bodenentwicklung möglich. 
 
• Grundwasser: Von den im Boden vorhandenen Schadstoffen geht eine potenzielle Gefahr für 
das Grundwasser aus. Durch die vorgesehene Flächenversiegelung und baubedingten Boden-
austausch wird das Gefahrenpotential reduziert.  
 
• Abwasser: Die Entwässerung des Plangebietes soll im Trennsystem erfolgen. Schmutzwasser 
und trennpflichtiges Niederschlagswasser soll über einen vorhandenen Abwasserkanal abgeführt 
werden. Die Entwässerung der Flächen westlich der Hafenstraße soll über ein neues Vakuum -
/Druckleitungssystem realisiert werden. Gemäß § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz in Ver-
bindung mit § 44 Landeswassergesetz besteht für das Plangebiet keine Pflicht zur Nieder-
schlagsversickerung. Das anfallende Niederschlagswasser wird über einen bestehenden Regen-
wasserkanal sowie einen Mischwasserkanal abgeführt. Durch die Festsetzung von Grünflächen 
und Dachbegrünung wird der Niederschlagsabfluss deutlich reduziert. 
 
• Klima, Kaltluft/Ventilation: Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung der vorhabenbe-
zogenen Planung grundsätzlich verbessert. Der Anteil an vegetationsbestandenen Flächen er-
höht sich durch die vorgesehene Planung deutlich. Eine Durchlüftung des Gebietes wird durch 
die geplanten Freiraumkorridore ermöglicht.

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• Luftschadstoffe 
Emissionen: Im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und zusätzliche Gebäudeheizungen 
Emissionen von Luftschadstoffen gegenüber dem Bestand erhöht. Gegenüber der aktuellen Nut-
zung ist mit einer nur geringfügigen Erhöhung der Luftschadstoffemissionen zu rechnen.  
Immissionen: Die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 
werden innerhalb des Plangebietes und seiner Umgebung eingehalten. Aufgrund der Umsetzung 
des Bebauungsplanes sind keine erheblichen verkehrs - oder nutzungsbedingten Verschlechte-
rungen der Luftqualität zu erwarten. Die Umsetzung der Planung steht nicht im Widerspruch zu 
den Zielen des Luftreinhalteplans Köln. 
 
• Erneuerbare Energien: Die neu zu errichtenden Gebäude werden nach dem aktuellen Energie-
standard gemäß GEG errichtet. Durch die großflächige Anlage extensiver oder intensiver Dach-
begrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz der neuen Gebäude. Die Nutzung von 
Geothermie wurde untersucht. Ein Energiekonzept für das Plangebiet wird aktuell erstellt. 
 
• Lärm: Die Lärmsituation im Plangebiet und der angrenzenden Umgebung wird sich durch die 
Bebauungsplanung nicht wesentlich verändern. Die Erhöhung des Lärms der Kfz-Verkehre durch 
die Planung ist aufgrund des überwiegenden Einflusses des Direktschalls des vorhandenen Stra-
ßenverkehrslärms vernachlässigbar gering. Durch entsprechende Festsetzungen werden schall-
technisch gesunde Wohn - bzw. Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebiets sichergestellt. 
Langfristig sind keine störenden Nutzungen innerhalb des Plangebietes v orgesehen. Eine Stö-
rung durch Gewerbelärm, welcher durch die Planung verursacht wird, ist somit ausgeschlossen. 
• Altlasten: Im Plangebiet befinden sich die zwei Altlastenverdachtsflächen Nr. 901265 und Nr. 
901281. Die Erkundung des Bodens stellte hohe Blei-, Zink-, Arsen- und stellenweise PAK-Kon-
zentrationen fest. Der baubedingte Bodenaustausch und die großräumige Flächenversiegelung 
mindern das Gefahrenpotential durch die vorhandenen Altlasten ab.  
 
• Gefahrenschutz: Kampfmittel/Explosionsgefahr/Gefahrgüter/Starkregen/Hochwasser: Im Vorfeld 
der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefahren durch Bomben-
blindgänger/Kampfmittel zu vermeiden. Zur Beurteilung des Gefahrenpotenzials durch die im 
Mülheimer Hafen verkehrenden Gefahrgutschiffe wurden die erforderlichen Schutzabstände von 
den Kegelschiffliegeplätzen in die Planzeichnung des Bebauungsplanes übernommen. Die in-
nerhalb des Plangebietes geplante Wohnbebauung befindet sich außerhalb der Schutzradien.  
 
• Niederschlagswasser/Starkregen: Gemäß § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung 
mit § 44 Landeswassergesetz besteht für das Plangebiet keine Pflicht zur Versickerung von Nie-
derschlagswasser. Zur Starkregenvorsorge auf öffentlichen Flächen wird der im Fachbeitrag 
„Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge“ vorgesehene Oberflächenabfluss in 
Richtung Hafenbecken verfolgt. Zur Vorsorge auf privaten Flächen wird die ebenfalls im Fach-
beitrag zur dezentralen Regenwasserbewirtschaftung vorgeschlagene Dachbegrünung von Neu-
bauten vorgesehen. Darüber hinaus wurde durch das Büro LAND ein konkretes Konzept zur 
Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf der Grundlage des oben genannten Fachbeitrags der 
StEB erstellt (vgl. LAND Germany GmbH, Düsseldorf, 04.08.2023). Hierin werden baufeldbezo-
gen die zurückzuhaltende Regenmenge (zur Errechnung der zurückzuhaltenden Rege nmenge 
wurde gemäß Abstimmung und Merkblatt StEB das 100 -jährige Regenereignis mit einer Dauer 
von 5 min angesetzt) sowie das geschaffene oberirdische Retentionsvolumen gegenübergestellt. 
Im Rahmen der Baugenehmigung erfolgt die Erstellung eines Überflutungsnachweises. 
Die Planung berücksichtigt die Belange des Hochwasserschutzes. Die Anforderungen gemäß § 
78 Absatz 5 WHG , nach denen  die Errichtung von Vorhaben im festgesetzten Überschwem-
mungsgebiet genehmigt werden kann, werden erfüllt.  Das Retentionsvolumen im Vorhabenge-
biet wird – unter anderem durch Geländemodellierungen – vollumfänglich kompensiert, Wasser-
stand und Abfluss bei Hochwasser werden nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwas-
serschutz wird nicht beeinträchtigt und die Gebäude werden hochwasserangepasst ausgeführt.

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• Besonnung/Verschattung:  Innerhalb der Planbebauung wird das 2-h-Kriterium des Positionspa-
piers der Stadt Köln teilweise bis in das 8. Vollgeschoss nicht eingehalten. Von der Unterschrei-
tung des 2-h-Kriteriums sind Fassaden in allen Baufeldern des Plangebiets betroffen. In inne r-
städtischen Baugebieten reichen in der Regel die Abstandsflächen nicht aus, um in unteren Eta-
gen die Mindestanforderungen zu erfüllen. Durch entsprechende Grundrisse (z. B. durchge-
steckte Wohnungen, Maisonettewohnungen) soll eine angemessene Belichtung/Besonnung der 
Wohnungen gewährleistet werden. Im Umfeld des Plangebiets verursacht die Planung an einzel-
nen Fassadenabschnitten von gewerblich genutzten Gebäuden eine erstmalige Unterschreitung 
des 2-h-Krieteriums, die aufgrund der Nutzung als unkritisch bewertet wird.  
• Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Gestaltwert im Plangebiet vorhandener denkmalgeschützter 
Gebäude wird erhalten und dauerhaft gesichert. Durch eine archäologische Baubegleitung kön-
nen ggf. vorhandene Funde gesichert werden. Negative Auswirkungen auf Kultur- und sonstige 
Sachgüter sind nicht zu erwarten. 
• Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der beste-
henden Wechselwirkungen. Art und Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Um-
weltbelangen beschrieben und bewertet. 
 
 
 
6. Referenzliste der Quellen 
 
• ACCON KÖLN: Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation durch 
die gewerblichen Tätigkeiten sowie den Schiffsverkehr im Mülheimer Hafen an den östlich gele-
genen Neubauvorhaben im Rahmen der 208. und 216. FNP Änderung des Flächennutzungspla-
nes, Köln, 10/2019 
• ADU COLOGNE GMBH: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissio-
nen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 „Lindgens -Areal“ in Köln-Mülheim, 
B22100551(1)_ver04Nov2022, 04.11.2022, Köln 
• ALBERT SPEER & PARTNER GMBH: Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln , Frankfurt am 
Main, 11/2008 
• BEZIRKSREGIERUNG KÖLN: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J. 
• BERNARD GRUPPE: Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Lindgens-Areal in Köln. 20.07.2022. 
Köln 
• BERNARD GRUPPE: Aktualisierung des Verkehrsgutachtens zum Bebauungsplan Lindgens-Areal. 
Stellungnahme zu den verkehrlichen Auswirkungen des aktualisierten Nutzungskonzepts . 
04.08.2023. Köln 
• BERNARD GRUPPE: Mobilitätskonzept Lindgens-Areal, Mülheim Süd. 31.03.2023. Köln 
• HYGIENE-INSTITUT DES RUHRGEBIETS: Immissionsbelastung durch schwermetallhaltigen Staub-
niederschlag im Bereich des Baufeld 3, Juni 2016, Gelsenkirchen 
• IMA COLOGNE GMBH: Untersuchung zur potenzielle Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Ver-
schattung für den Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 
69472/01 „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim ENTWURF-ver30jan2023, 30.01.2023, Köln 
• IMA COLOGNE GMBH: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich 
des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 Arbeitstitel: „Lind-
gens-Areal in Köln-Mülheim“ ENTWURF-ver27okt2022, 27.10.2022, Köln

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• KÜHN GEO CONSULTING: Bericht – Nutzungs- und planungsorientierte Bodenuntersuchung ge-
mäß Bodenschutzrecht, Lindgens-Areal in Köln-Mülheim Stand 18.01.2016, Januar 2016, Bonn 
• KÜHN GEO CONSULTING: BV: Lindgens-Areal, Deutz-Mülheimer Str., Köln-Mülheim Machbarkeits-
studie Geothermie, März 2015, Bonn 
• LAND GERMANY GMBH: Bebauungsplan Nr. 69472/01, Lindgens -Areal in Köln -Mülheim, Grün-
ordnungsplan, Stand 08.11.2023, Düsseldorf 
• LAND GERMANY GMBH: Bebauungsplan Nr. 69472/01, Lindgens -Areal in Köln -Mülheim, Lage-
plan Überflutungskonzept, Stand 04.08.2023, Düsseldorf 
• LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschluss-
bericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013 
• LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: Fachinformationssystem ge-
schützte Arten, Messtischblatt 5007 und 5008, Recklinghausen, 2016 
• LABOR DR. RABE HYGIENECONSULT: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der 
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003 
• MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
• NATURGUTACHTEN OLIVER TILLMANNS: Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan „Lind-
gens-Areal“ in Köln-Mülheim, Stand 05. August 2019, Grevenbroich  
• RUIZ RODRIGUEZ ZEISLER BLANK INGENIEURGEMEINSCHAFT FÜR WASSERBAU UND WASSERWIRT-
SCHAFT (2022): Lindgens-Areal in Köln-Mülheim. Dokumentation der auszugleichenden Retenti-
onsvolumen. Wiesbaden 
• RUIZ RODRIGUEZ ZEISLER BLANK INGENIEURGEMEINSCHAFT FÜR WASSERBAU UND WASSERWIRT-
SCHAFT (2023): Lindgens-Areal in Köln-Mülheim. Wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag für Fluss-
hochwasser als Anlage zum Bebauungsplanverfahren. Wiesbaden 
• STADT KÖLN, UMWELT- UND VERBRAUCHERSCHUTZAMT: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014 
• STADT KÖLN: Altlastenkataster, Köln, 2018 
• STADT KÖLN: Landschaftsplan, 23.08.2018  
• STADT KÖLN, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J. 
• STADT KÖLN, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwasser schutzkonzept Mülheimer 
Süden – Vom Lindgens-Areal bis zur Zoobrücke, 20.09.2023 
• STADT KÖLN: Stadtstrukturen („Sternenplan“) 
• STADT KÖLN: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014 
• STURMBERG BAUMEXPERTEN: Kontroll- und Zustandsbericht über Vitalitäts- und Wurzeluntersu-
chungen an Bäumen auf dem Lindgens Areal Lindgens BF 3, Deutz –Mülheinmer Str. 165-167, 
51063 Köln, Overath, 30.09.2016 
• STURMBERG BAUMEXPERTEN: Sachverständigen-Bericht zu Voruntersuchungen und möglichen 
Eingriffen an geschützten Bäumen im Zuge von geplanten Baumaßnahmen  vom 23.04.2019, 
Overath, 2019

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7. Nachrichtliche Übernahme 
 
 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die folgenden Punkte nachrichtlich in den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan übernommen und in der Planzeichnung dargestellt. 
 
 
7.1. Denkmalschutz 
 
Die entsprechend gekennzeichneten Gebäude im Plangebiet stehen unter Denkmalschutz. Es gel-
ten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-
Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG). 
 
 
 
7.2. Überschwemmungsgebiet 
 
Das dargestellte Überschwemmungsgebiet entspricht dem gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) in Verbindung mit der Festsetzungsverordnung 2015 gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebiet des Rheins für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) entsprechend dem 
Kölner Pegel von 11,30 m. Zusätzlich wird auch die Anschlagslinie des 200-jährlichen Hochwassers 
(HQ200) in der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nachrichtlich dargestellt.  
 
 
7.3. Sicherheitsabstände Kegelliegestellen 
 
Die dargestellten Sicherheitsabstände für die vorhandenen Liegestellen der 1- und 2-Kegel-Schiffe 
im Mülheimer Hafen entsprechen den in der ADN geforderten Radien von 100 m bei 1-Kegel-Schif-
fen und 300 m bei 2-Kegel-Schiffen.  
 
 
 
8. Planverwirklichung 
 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 22.01.2015 die 
Aufstellung des Bebauungsplanes – Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim – beschlossen. Auf 
Antrag des Vorhabenträgers, welcher Eigentümer der Liegenschaften zwischen Deutz-Mülheimer 
Straße, Auenweg, Hafenstraße und Rheinboulevard ist, soll der Bebauungsplan als vorhabenbezo-
gener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt  werden. Der Beschluss zur  Aufstellung als 
vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB soll im Rahmen des Satzungsbeschlusses 
erfolgen.  
 
 
8.1. Durchführungsvertrag 
 
Zwischen der Stadt Köln und dem Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. 
Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Vorhabens und der damit verbundenen Folgelasten 
bzw. -kosten kommt. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die 
Planungs- und Erschließungskosten vom Vorhabenträger übernommen. Der Stadt Köln entstehen 
keine Kosten.  
 
Im Durchführungsvertrag werden unter anderem geregelt:

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• Die Durchführung des Bauvorhabens, 
• die Herstellung der Erschließungseinrichtungen, 
• die Errichtung von gefördertem Wohnungsbau, 
• die Errichtung der Kindertagesstätte, 
• die Herstellung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ sowie die 
kostenfreie Übertragung der bisher auf privatem Grundstück liegenden Fläche an die Stadt 
Köln nach deren Ausbau, 
• die Herstellung des öffentlichen Stadtplatzes im Bereich Deutz-Mülheimer Straße / Auenweg 
und dessen Übertragung an die Stadt Köln nach dem Ausbau, 
• die Anpflanzung von Bäumen gemäß den textlichen Festsetzungen, 
• die anteilige Finanzierung der geplanten Stadtbahnlinie auf der Deutz-Mülheimer Straße, 
• die Herstellung der festgesetzten Pkw- und Fahrradstellplätze, 
• die Errichtung der Mobilitätsstation mit dem festgesetzten Angebot, 
• Maßnahmen zum Schutz vor Starkregenereignissen und Hochwasser, 
• das Rettungswegekonzept zur Entfluchtung im Hochwasserfall, 
• der Austausch schadstoffbelasteter Böden. 
 
 
8.2. Ausbau- und Erschließungsregelungen 
 
Zwischen der Stadt Köln und dem Vorhabenträger als Planbegünstigtem w erden zur Sicherstellung 
der Erschließung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke Ausbau- und Erschließungsregelungen 
– als Anlage des Durchführungsvertrages – vereinbart, mit denen sich der Vorhabenträger zur Her-
stellung der Erschließungsanlagen und kostenfreien Übertragung der hergestellten Erschließungsan-
lagen an die Stadt Köln verpflichtet. Die Bruttokosten für die Herstellung der Erschließungsanlagen 
umfassen etwa 1.061.480 € für den Umbau des betroffenen Bereichs der Hafenstraße und 270.130 
€ für den Umbau des betroffenen Bereichs der Deutz-Mülheimer Straße sowie rund 364.440 € für die 
Herstellung der öffentlichen Platzfläche im Bereich Auenweg / Deutz-Mülheimer Straße gemäß dem 
Ergebnis des durchgeführten freiraumplanerischen Wettbewerbs . Der Stadt Köln entstehen im Zu-
sammenhang mit der Herstellung der Erschließungsanlagen keine Kosten. Daher werden für das 
Plangebiet keine Erschließungsbeiträge entstehen. Soweit  nicht im Eigentum des Vorhabenträgers 
stehende Grundstücke mit erschlossen werden, erfolgt gegebenenfalls eine bilaterale Regelung zwi-
schen diesen Drittbegünstigten und dem Erschließungsträger.  
 
Die Umsetzung der Erschließungsmaßnahmen (Straßenplanung  / Planung der Platzfläche ) im Be-
reich der Deutz-Mülheimer Straße sowie im Bereich des Auenweges bedingt eine Inanspruchnahme 
bisher privater Grundstücksflächen in einer Größe von insgesamt rund 1.270 m2. Eine entsprechende 
Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und dem Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag ge-
troffen.

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9. Kenndaten* 
 
Größe des Plangebiets in ha 5,02 
Geschossfläche (GF) in m² 76.940 
BGF (R) oberirdisch über alle Baufel-
der in m² 
78.070 
− BGF (R) Wohnen frei finanziert  
in m² 
37.980 
− BGF (R) Wohnen gefördert in m² 4.190 
− BGF (R) Gewerbe in m² 23.380 
− BGF (R) Gemeinbedarf (Kita) in 
m² 
1.370 
− BGF (R) sonstige Nutzungen 
(u.a. Technik, Garagen oberir-
disch) in m² 
11.150 
Anzahl der geplanten WE 406 
davon öffentlich gefördert 40 
Frei- und Grünfläche in m² 16.380 
davon öffentlich 3.740 
davon privat 12.640 
Verkehrsfläche in m² 10.190 
davon öffentlich 10.190 
davon privat - 
Flächen mit Geh-/Fahrrecht zugunsten 
der Allgemeinheit in m² 
5.630 
Zu errichtende (höchstzulässige) Zahl 
der Pkw-Stellplätze 
346 
Zu errichtende Zahl der  
Fahrradabstellplätze 
1.390 
 
 
* Bei allen auf den Quadratmeter genau angegebenen Werten in dieser Begründung handelt es sich um rech-
nerisch ermittelte Näherungswerte. Die tatsächlichen Werte können geringfügig abweichen.  
 
 
Stand: 09.11.2023

Anlage_4_Blatt_1_vorhabenbezogener_Bebauungsplan-Entwurf_unmaßstäblich

342 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 4
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Entwurf unmaßstäblichLingens Arealin Köln - Mülheim

Anlage_6_Blatt_3_Vorhaben- und Erschließungsplan_Entwurf_unmaßstäblich

342 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 6
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Entwurf unmaßstäblichLingens Arealin Köln - Mülheim

Anlage_7_Blatt_4_Ansichten_unmaßstäblich

336 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 7
StadtplanungsamtAnsichten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Entwurf unmaßstäblichLingens Arealin Köln - Mülheim

Anlage_5_Blatt_2_Festsetzungen_unmaßstäblich

345 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 5
StadtplanungsamtTexliche Festsetzung Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Entwurf unmaßstäblich. Lingens Arealin Köln - Mülheim

Anlage_3_textliche_Festsetzungen

44870 Zeichen

Anlage 3
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Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Nr. 
69472/01, Blatt 1, und Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 3, 4 + 5 
Arbeitstitel „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim 
Textliche Festsetzungen 
1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB wird festgesetzt, dass im Rahmen der festgesetzten 
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträ-
ger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
2. Art der baulichen Nutzung
2.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) die allgemein zulässi-
gen Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO nicht zulässig. 
2.2 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) ausnahms-
weise zulässigen Betriebswohnungen, Kindertageseinrichtungen und Vergnügungs-
stätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
2.3 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) ausnahms-
weise zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 und 2 
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
2.4 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO sind im Urbanen Gebiet MU 2 in-
nerhalb der denkmalgeschützten und der dazwischen liegenden Bestandsgebäude die 
nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäude unzulässig. 
2.5 Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU 1 
bis 3) und im Gewerbegebiet (GE 1 bis 3) Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hiervon 
abweichend sind Verkaufsstellen für den Verkauf an letzte Verbraucher zulässig, die in 
unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Ge-
werbebetrieben stehen und diesen baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht da-
von aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsfläche nicht mehr als 15 % der Ge-
schossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 
100 m². 
Ausgenommen von den oben genannten Festsetzungen sind im Urbanen Gebiet MU 
2.1 im Erdgeschoss zusätzliche Läden mit einer Verkaufsflächenzahl (VKZ) von 0,017 
und im Urbanen Gebiet MU 2.2 mit einer VKZ von 0,057 zulässig.  
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO können ausnahmsweise Räume von Einzelhandels-
betrieben oberhalb des Erdgeschosses zugelassen werden, sofern sie Teil eines im 
Erdgeschoss angesiedelten Betriebes sind und keine Verkaufsflächen enthalten.

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2.6 Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird festgesetzt: 
 
Änderungen und Erneuerungen am vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb 
„Grillfachhandel“ in der Hafenstraße 1 sind zulässig. Erweiterungen des Einzelhandels-
betriebes sind nicht zulässig. Das Sortiment ist auf folgenden Waren zu beschränken:  
Hauptsortiment mit einem Verkaufsflächenanteil von mindestens 90 % 
Grills (Gas-/Holzkohle-/Elektro-/Pellet-/Keramik-/Einbaugrills) und Grillgeräte, Smoker, 
Outdoorküchen sowie Grillzubehör  
Randsortiment mit einem Verkaufsflächenanteil von maximal 10 % 
Grillaffine Lebensmittel (z.B. TK-Fleisch, Saucen, Öle, Gewürze), 
Küchenartikel, wie Küchengeräte, Küchenbesteck, Geschirr, 
Gartenmöbel 
Dekoartikel 
 
2.7 Unterhalb einer Höhenlage von 46,30 m über Normalhöhennull (NHN) sind bei Neu-
bauten nur Stellplätze, Garagen, Keller und Abstellräume zulässig. Technikräume und 
nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften 
können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, 
dass der Hochwasserschutz gewährleistet ist. 
 
 
3. Maß der baulichen Nutzung 
3.1 Gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO wird das Maß der baulichen Nutzung im vorliegenden 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Festsetzung der Grundflächenzahl, der 
Geschossflächenzahl, der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen be-
stimmt.  
 
3.2 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Urbanen Gebiet (MU 1 bis 3) und im Ge-
werbegebiet (GE 1 bis 3) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Gara-
gen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund-
stück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. 
 
3.3 Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche um die Flächen not-
wendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen.  
 
3.4 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Ge-
bäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante 
der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Die 
festgesetzten Gebäudehöhen dürfen um nicht mehr als 50 cm unterschritten werden. 
 
3.5 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch unterge-
ordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, 
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Solaranlagen, Treppenaufgänge – auf den baulich 
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Über-
schreitungen beträgt 3,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche darf insgesamt 33% nicht übersteigen (hiervon ausgenommen sind Solar-
anlagen). Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der 
straßen- bzw. platzseitigen Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Ge-
schosses zurücktreten.

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4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Überbauung öffentlicher Straßen-
verkehrsflächen 
4.1  Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt: 
Gebäude dürfen sowohl mit als auch ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden.  
 
4.2 Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare Grundstücksfläche 
folgende Ausnahmen festgesetzt: 
Im Erdgeschoss darf die Baulinie durch Eingänge und sonstige Rücksprünge bis maxi-
mal 2,50 m Tiefe unterschritten werden. Die Eingänge und sonstigen Rücksprünge dür-
fen im Einzelnen eine Breite von 14,00 m und in der Summe die Hälfte der Fassaden-
länge der jeweiligen Gebäudeseite im Erdgeschoss nicht überschreiten. 
Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie durch Vorbauten, wie Balkone und Er-
ker, bis maximal 1,60 m Tiefe überschritten werden, soweit diese insgesamt nicht mehr 
als ein Drittel der Breite der jeweiligen Gebäudeseite in Anspruch nehmen.  
Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie durch Loggien bis maximal 2,50 m Tiefe 
unterschritten werden. Die Loggien dürfen im Einzelnen eine Breite von 14,00 m und in 
der Summe die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten. 
4.3 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 
werden für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: 
Im Erdgeschoss darf die Baugrenze durch Hauseingänge und Hauseingangstreppen 
bis maximal 1,50 m überschritten werden.  
Die Baugrenze darf durch Terrassen bis maximal 3,00 m überschritten werden.  
In den entsprechend gekennzeichneten Bereichen dürfen die straßenseitigen Baugren-
zen durch Balkone und Erker mit den angegebenen Mindest- und Maximalhöhen über-
schritten werden.  
4.4 In den hierfür festgesetzten Bereichen sind – unter Einhaltung der angegebenen Min-
dest- und Maximalhöhen – Verbindungsstege (Fußgängerbrücken) als Fluchtwege zu 
errichten.  
 
 
5. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB werden für die in der Planzeichnung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans (Nebenzeichnung) gekennzeichneten Fassaden reduzierte Abstands-
flächen mit den dort genannten Tiefen festgesetzt. 
 
 
6. Stellplätze und Garagen, Nebenanlagen  
6.1 Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 2 BauO NW wird festgesetzt, dass bei der 
Errichtung, der Änderung oder der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Zahl 
der notwendigen Pkw-Stellplätze nach § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 
31.05.2022 berechnet und um den Faktor 0,5 reduziert wird. Die Abminderungsfakto-
ren nach § 4 i.V.m. Anlage 2, 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 
finden keine Anwendung. Weitere Stellplatzreduzierungen sind gegen Ablösezahlung

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nach Maßgabe der §§ 6 ff. der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2022 zuläs-
sig, wenn durch geeignete Maßnahmen der motorisierte Kfz-Verkehr reduziert wird; ein 
gutachterlicher Nachweis ist erforderlich. 
 
6.2 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen auf den priva-
ten Grundstücksflächen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten 
Flächen zulässig. In Tiefgaragen sind auch baulich untergeordnete Technikräume zu-
lässig.  
 
6.3 Grundstücksein-/-ausfahrten sind ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Be-
reiche an der Straßenbegrenzungslinie zulässig.  
 
6.4 Auf den privaten Grundstücksflächen sind insgesamt 1.390 Fahrradstellplätze unterzu-
bringen und dauerhaft zu erhalten. Davon sind 122 Fahrradstellplätze für Besucherinnen 
und Besucher zugänglich anzulegen. Die Stellplätze müssen über ebenerdige Zuwegun-
gen oder über Rampen mit einer maximalen Neigung von 15 % und einer Mindestbreite 
von 1,1 m erschlossen sein. Für die Stellplätze sind Anlehnbügel mit einer An-
schließmöglichkeit für den Fahrradrahmen zu verwenden.  
Von den 1.390 Fahrradstellplätzen sind 139 Stellplätze für Sonderfahrräder (E -Bikes, 
Pedelecs, Lastenfahrräder, Fahrradanhänger) mit einer Fläche von jeweils mindestens 
3,125 m² (2,50 m x 1,25 m) vorzusehen. Davon sind 42 Stellplätze mit Lademöglichkeit 
auszustatten.  
Die Fahrradstellplätze sind, wie folgt, auf die Baugebiete zu verteilen: 
- Urbanes Gebiet MU 1: 317 Stellplätze, davon 32 für Lastenräder 
- Urbanes Gebiet MU 2.1: 487 Stellplätze, davon 40 für Lastenräder 
- Urbanes Gebiet MU 2.2: 353 Stellplätze, davon 37 für Lastenräder 
- Gewerbegebiet GE 2: 30 Stellplätze, davon 3 für Lastenräder 
- Gewerbegebiet GE 3: 104 Stellplätze, davon 10 für Lastenräder 
- Gemeinbedarfsfläche: 99 Stellplätze, davon 17 für Lastenräder 
 
6.5 Überdachte Fahrradstellplätze sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen, innerhalb der Tiefgaragen und innerhalb der dafür festgesetzten Flächen 
zulässig. 
 
6.6 In der dafür festgesetzten Fläche mit der Kennzeichnung „Mobilitätsstation“ ist eine 
Mobilitätsstation mit den folgenden Angeboten zu errichten: 
- sechs Carsharing-Stellplätze, von denen mindestens drei Stellplätze mit Ladevor-
richtungen zu versehen sind, 
- mindestens 15 Stellplätze für Leihfahrräder, 
- mindestens 2 Stellplätze für verleihbare Lastenfahrräder, 
- mindestens 6 öffentliche Fahrradabstellplätze, zzgl. 20 % für Sonderfahrräder.  
Die Mobilitätsstation und ihre Angebote sind dauerhaft zu erhalten und der Allgemein-
heit zur Verfügung zu stellen. Hauseingangsbereiche sind von den oben genannten 
Stellplätzen freizuhalten. 
 
6.7 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind dauerhafte Abfallsammelanlagen, wie Stand-
plätze für Abfallbehälter, sowie fest installierte Abfallwertstoffbehälter, wie Unterflurcon-
tainer, auf den privaten Grundstücksflächen ausschließlich innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen, innerhalb der Tiefgaragen oder in den dafür festgesetzten Flä-
chen zulässig. In den mit „Aw“ gekennzeichneten Flächen sind ausschließlich Unter-
flurcontainer zulässig.

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6.8 Innerhalb der mit „Terrasse“ gekennzeichneten Fläche im Gewerbegebiet GE 2 ist eine 
Terrasse für Außengastronomie zulässig. 
 
 
7. Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der so-
zialen Wohnraumförderung gefördert werden können, errichtet werden dürfen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im Neubau im Urbanen Gebiet MU 1 auf einer Geschoss-
fläche von mindestens 4.000 m² eine Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert wird. 
 
 
8. Versorgungsleitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungslei-
tungen unterirdisch oder innerhalb der Gebäude zu führen. Trockene Steigleitungen können 
in die Brückenbauwerke integriert werden.  
 
 
9. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung 
und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB sind folgende Stauvolumen für Niederschläge bei Starkre-
genereignissen zu schaffen: 
 
Innerhalb des Urbanen Gebiets MU 1 ist ein Stauvolumen von mindestens 65,9 m³ zu schaf-
fen.  
Innerhalb des Urbanen Gebiets MU 2.1 ist ein Stauvolumen von mindestens 141,4 m³ zu 
schaffen.  
Innerhalb des Urbanen Gebiets MU 2.2 ist ein Stauvolumen von mindestens 61,8 m³ zu 
schaffen. 
Innerhalb des Gewerbegebiets GE 1 ist ein Stauvolumen von mindestens 16,6 m³ zu schaf-
fen. 
Innerhalb der Gewerbegebiete GE 2, GE 3 und des Urbanen Gebiets MU 3 ist ein Stauvolu-
men von insgesamt mindestens 137,3 m³ zu schaffen.   
 
 
10. Hochwasserschutz 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16b) BauGB ist innerhalb des Bereichs der Untergeschosse von Kin-
dertagesstätte und angrenzender denkmalgeschützter Mennigehalle ein Stauvolumen von 
mindestens 2.690 m³ zur Flutung im Hochwasserfall zu schaffen.  
 
 
11. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maß-
nahme) vor Abbruch des alten Trafo-Hauses an der Hafenstraße die Anbringung von insge-
samt 15 Fledermauskästen an fünf verschiedenen Standorten in maximal 200 m Entfernung 
zum Trafo-Haus durchzuführen. 
 
 
12. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

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Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fest-
gesetzt: 
- Die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit ge-
mäß Planeintrag zu belasten. 
- Die mit GL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit 
und einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belas-
ten. 
- Die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und einem Radfahrrecht zuguns-
ten der Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger ge-
mäß Planeintrag zu belasten. 
- Die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zu-
gunsten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.   
- Die mit GF 3 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit 
sowie einem Fahrrecht zugunsten des Nachbargrundstücks (Flurstück 1043) gemäß 
Planeintrag zu belasten.   
- Die mit GFL 4 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, 
einem Fahrrecht zugunsten der Carsharing-Nutzer sowie einem Leitungsrecht zuguns-
ten der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.  
In der mit dem Zusatz „t“ versehenen Fläche wird das Geh- bzw. Fahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit auf die Tagstunden (6:00 bis 22:00 Uhr) begrenzt. 
 
 
13. Lärmschutzmaßnahmen 
13.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Liegt das betrachtete Außenbauteil zwischen zwei 
5-dB-Klassengrenzen der maßgeblichen Außenlärmpegel, so ist der höhere Wert maßgeb-
lich. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schall-
schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).  
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf-
grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

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Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri-
gerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewie-
sen wird. 
 
13.2 Schutz vor Verkehrslärm 
 
An Fassaden, die an den in der Planzeichnung (Nebenzeichnung) mit der Signatur „Ver-
kehrslärm“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, ist min-
destens eine der folgenden Maßnahmen zu treffen: 
 
- Die Orientierung der Wohn- und Schlafräume sowie Außenwohnbereiche zur lärmabge-
wandten Seite; 
- Die Errichtung von verglasten Loggien (bzw. Wintergärten) und Balkonverglasungen zur 
Schaffung lärmabgeschirmter Außenwohnbereiche; 
- Der Einbau von Schallschutzfenstern. 
13.3 Schutz der Nachtruhe 
 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Tü-
ren sicher zu stellen.  
 
Ein Verzicht auf derartige Maßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrecht-
lichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung an den schutzbedürftigen 
Räumen niedrigere Beurteilungspegel als 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) 
nachgewiesen werden. 
 
13.4 Schallschutzmaßnahmen an Außenwohnbereichen 
 
An Fassaden, die an den in der Planzeichnung (Nebenzeichnung) mit der Signatur „Außen-
wohnen“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, die einen 
Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) von über 
62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind für Terrassen, Balkone und 
Loggien Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass 
der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird (z.B. akustisch dichte 
Brüstungen in Kombination mit hochabsorbierenden Decken oder verglaste Loggien). Hier-
von ausgenommen sind Terrassen, Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, 
wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia 
errichtet wird.  
 
Ein Verzicht auf derartige Maßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrecht-
lichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Beurteilungspegel 
als 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) nachgewiesen werden. 
 
13.5 Schutz vor Gewerbelärm 
 
An Fassaden, die an den in der Planzeichnung (Nebenzeichnung) mit der Signatur „Gewer-
belärm“ gekennzeichneten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sind öffen-
bare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur zulässig, wenn ihnen sogenannte 
"kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte

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Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen 
dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen 
sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags (06:00 bis 
22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außer-
halb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. Hiervon kann abgewichen wer-
den, wenn durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass die Immissi-
onsrichtwerte durch Schallschutzmaßnahmen eingehalten werden. 
 
 
14. Maßnahmen zum Gewässerschutz 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass unbeschichtete kupfer-, zink- oder 
bleigedeckte Dächer innerhalb des Geltungsbereiches dieses vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans unzulässig sind. 
 
 
15. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet die in den fol-
genden Abschnitten aufgeführten Begrünungsmaßnahmen durchzuführen. Sämtliche Pflan-
zungen bzw. Anlagen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Baumbeete 
müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.  
 
 
15.1 Pflanzmaßnahmen 
 
Die Darstellung der anzupflanzenden Baumstandorte in der Planzeichnung des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans ist grundsätzlich nachrichtlich. Die Baumstandorte können um bis 
zu 5 m verschoben werden.  
 
M1 Innerhalb der festgesetzten Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spiel-
platz“ sind mindestens 8 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen und eine Rasenfläche 
EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, 
Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen 
mit einer maximalen Kopfbreite von 10 cm sowie Leuchten und Einfriedungen.   
 
M2 In den festgesetzten Flächen M2 sind insgesamt mindestens 4 Bäume BF41 (GH742) 
zu pflanzen, die parallel zur mit Geh- und Fahrrechten festgesetzten Fläche GF 3 
eine Baumreihe mit Abständen von 13 bis 16 Metern ergeben.  
 
M3  In der festgesetzte Fläche M3 ist eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zu-
lässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielge-
räte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen mit einer maximalen Kopfbreite 
von 10 cm sowie Leuchten und Einfriedungen. Darüber hinaus ist mindestens ein 
Baum BF41 (GH742) zu pflanzen, der parallel zur mit Geh- und Fahrrechten festge-
setzten Fläche GF 3 – zusammen mit den in den Bäumen in den festgesetzten Flä-
chen M2 – eine Baumreihe mit Abständen von 13 bis 16 Metern ergibt. 
 
M4 Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen der Hafenstraße sind mindestens 19 
Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen.  
 
M5  In der festgesetzte Fläche M5 sind mindestens 3 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen 
und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und 
Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, 
bauliche Einfassungen mit einer maximalen Kopfbreite von 10 cm sowie Leuchten 
und Einfriedungen.

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M6 Innerhalb der festgesetzten Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Park-
anlage“ zwischen den Baugebieten GE 1 und GE 2 sind mindestens 7 Bäume BF41 
(GH742) zu pflanzen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig 
sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, 
Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen mit einer maximalen Kopfbreite von 10 
cm sowie Leuchten und Einfriedungen.   
 
M7 Innerhalb der festgesetzten Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spiel-
platz“ zwischen den Baugebieten MU 1, MU 2 und der Gemeinbedarfsfläche mit der 
Zweckbestimmung Kindertagesstätte sind mindestens 6 Bäume BF41 (GH742) zu 
pflanzen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Grä-
ser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbe-
hälter, bauliche Einfassungen mit einer maximalen Kopfbreite von 10 cm sowie 
Leuchten und Einfriedungen.  
 
M8 An den mit M8 gekennzeichneten Baumstandorten sind 3 großkronige Bäume BF41 
(GH742) zu pflanzen.  
 
M9 In der festgesetzten Fläche M9 sind mindestens 8 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen, 
Rasenflächen EA31 (LW4112) herzustellen und mindestens 2 Strauchgruppen mit je-
weils 4 Gehölzen BB1 (GH411) anzulegen. Zulässig sind hier Gräser- und Stauden-
pflanzungen, Wege auf maximal 20 % der Gesamtfläche, Fahrradstellplätze, Bänke, 
Abfallbehälter, bauliche Einfassungen mit einer maximalen Kopfbreite von 10 cm so-
wie Leuchten und Einfriedungen. 
 
M10 In der festgesetzte Fläche M10 sind mindestens 3 Bäume BF41 (GH742) zu pflanzen 
und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- und 
Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, 
bauliche Einfassungen mit einer maximalen Kopfbreite von 10 cm sowie Leuchten 
und Einfriedungen. 
 
M11 In der festgesetzten Fläche M11 sind mindestens 4 Bäume BF41 (GH742) zu pflan-
zen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- 
und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, 
bauliche Einfassungen mit einer maximalen Kopfbreite von 10 cm sowie Leuchten 
und Einfriedungen. 
 
M12 Innerhalb der festgesetzten Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Park-
anlage zwischen den Baugebieten GE 2, GE 3 und MU 3 sind mindestens 7 Bäume 
BF41 (GH742) zu pflanzen und die vorhandenen Vegetationsstrukturen, bestehend 
aus lückiger Ruderalvegetation auf kiesigem Grund mit einer Kies- und Sandfläche 
mit schütteren Vegetationsflächen aus Gräsern und Kräutern, zu erhalten und zu er-
gänzen.  
 
M13 In der festgesetzten Fläche M13 sind mindestens 8 Bäume BF41 (GH742) zu pflan-
zen, Rasenflächen EA31 (LW4112) herzustellen und mindestens 2 Strauchgruppen 
mit jeweils 4 Gehölzen BB1 (GH411) anzulegen. Zulässig sind hier Gräser- und Stau-
denpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche 
Einfassungen mit einer maximalen Kopfbreite von 10 cm sowie Leuchten und Einfrie-
dungen. 
 
M14 An dem mit M14 gekennzeichneten Baumstandort ist ein großkroniger Baum BF41 
(GH742) zu pflanzen.

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M15 An den mit M15 gekennzeichneten Baumstandorten sind 3 mittelkronige Bäume BF41 
(GH742) zu pflanzen.  
 
M16 In der festgesetzten Fläche M16 sind mindestens 2 Bäume BF41 (GH742) zu pflan-
zen. Es ist eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- 
und Staudenpflanzungen. 
 
M17 In der festgesetzten Fläche M17 ist eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. 
Zulässig sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielge-
räte, Bänke, Abfallbehälter, bauliche Einfassungen mit einer maximalen Kopfbreite 
von 10 cm sowie Leuchten und Einfriedungen. 
 
M18 In der festgesetzten Fläche M18 sind mindestens 2 Bäume BF41 (GH742) zu pflan-
zen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig sind hier Gräser- 
und Staudenpflanzungen. 
 
M19 In der festgesetzten Fläche M19 sind mindestens 6 Bäume BF41 (GH742) zu pflan-
zen, eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen und mindestens 2 Strauchgrup-
pen mit jeweils 4 Gehölzen BB1 (GH411) anzulegen. Zulässig sind hier Gräser- und 
Staudenpflanzungen, Wege, Sandspielplätze, Spielgeräte, Bänke, Abfallbehälter, 
bauliche Einfassungen mit einer maximalen Kopfbreite von 10 cm sowie Leuchten 
und Einfriedungen. 
 
M20 In der festgesetzten Fläche M20 sind mindestens ein großkroniger Baum BF41 
(GH742) zu pflanzen und eine Rasenfläche EA31 (LW4112) herzustellen. Zulässig 
sind hier Gräser- und Staudenpflanzungen. 
 
 
15.2 Sonstige private Freiflächen 
 
Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Ne-
benanlagen überbaut werden, sind mit Gräsern HH7 (BR132), Stauden und/oder Sträuchern 
BB1 (GH51) zu bepflanzen. Baumpflanzungen BF41 (GH742) sind ebenfalls zulässig.  
 
 
15.3 Begrünungen der Dachflächen und Tiefgaragen 
 
Dachbegrünung 
 
Die jeweils obersten Flachdächer der neu zu errichtenden Gebäude und kernsanierten Be-
standsgebäude sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC 1 / DC 3 (NB6243 / NB6244) 
oder einer intensiven Dachbegrünung mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern (HH 7 / BR 132) 
Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht der 
extensiven Dachbegrünung ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht herzustellen. Die Vegetationstragschicht der intensiven Dachbegrünung ist 
mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. 
Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von mindestens 100 cm Tiefe zu-
züglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindes-
tens 25 m³ betragen. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind Dachterrassen, techni-
sche Aufbauten sowie untergeordnete Kiesflächen. Solarenergetische Anlagen sind über der 
Dachbegrünung zulässig. 
 
Tiefgaragen

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Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und/oder der unterirdischen Gebäudeteile ist, 
soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen über-
baut werden, zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen 
Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei Baumpflan-
zungen ist die Vegetationstragschicht mit einer mindestens 120 cm tiefen Bodensubstrat-
schicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäu-
men 2. Ordnung) und mit einer mindestens 150 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich ei-
ner Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) auszubilden. 
Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je 
Baum mindestens 25 m³ betragen. 
 
 
15.4 Pflanzbindungen 
 
Die in der Planzeichnung zum Erhalt festgesetzten Baumstandorte sind dauerhaft zu erhal-
ten und bei Verlust zu ersetzen. Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Sat-
zung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB. 
 
 
 
Gestalterische Festsetzungen 
 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden fol-
gende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform: 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind für Neubauten ausschließlich Flachdä-
cher zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
 
2. Dachaufbauten: 
Für die im Bebauungsplan bereits ausgewiesenen unter Denkmalschutz stehenden Ge-
bäude kann eine Ausnahme von den Festsetzungen zu Dachaufbauten und Dachbegrü-
nung in den Ziffern 3.5 und 15.3 zugelassen werden, soweit die Erfüllung dieser Anfor-
derungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zur Umsetzung 
notwendige Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Denk-
maleigentümer führen. 
 
3. Balkone und Erker: 
Balkone und Erker dürfen erst ab einer lichten Höhe von 3,50 m über dem angrenzen-
den Gelände vor die Gebäudefassaden vorkragen. 
 
4. Gebäudefassaden: 
Gebäudefassaden (außer Fenster und Türen) dürfen nur in Vollklinker oder Klinker-
Riemchen, Putz (nur für Teilflächen, Anbauten, kleinere Gebäude oder Innenhoffassa-
den), Beton und Stahl ausgebildet werden. Farbtöne der Putzflächen sind an den Farb-
tönen von Klinker, Beton und Fensterfarbe zu orientieren. Stark auffallende Farbtöne 
sind ausgeschlossen.  
 
5. Einfriedungen: 
Einfriedungen sind nur außerhalb der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit 
festgesetzten Flächen sowie auf deren Begrenzung in folgender Gestalt zulässig: 
a. Mauern, die aus sichtbaren Backsteinen/Ziegeln bestehen oder zu mindestens 50 % 
mit Backsteinen/Ziegeln oder Klinker-Riemchen verkleidet sind, 
b. Hecken oder Zäune, mit davor gepflanzten Hecken, bis zu einer Höhe von 1,50 m. 
 
6. Abfallbehälter:

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Oberirdische Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sind entsprechend der vorge-
nannten Festsetzung zu Einfriedungen in einer Höhe, die mindestens der Höhe der Ab-
fallbehälter entspricht, optisch von mindestens drei Seiten abzugrenzen.  
 
7. Werbeanlagen: 
Werbeanlagen sind nur an Gebäudewänden an der Stätte der Leistung zulässig; freiste-
hende oder freihängende Werbeanlagen an Pylonen und Schornsteinen sind nicht zu-
lässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig.  
 
Werbeanlagen dürfen nur entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche an der Deutz-
Mülheimer Straße, der Hafenstraße und dem Auenweg angebracht werden. 
 
An den Gebäudefronten sind Werbeanlagen nur bis zur Deckenunterkante des zweiten 
Vollgeschosses zulässig. 
 
Werbeanlagen sind in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet 
mit einer maximalen Höhe von 1,0 m und einer Fläche von maximal 30 m² der Gebäu-
deseite zulässig. Flächig auf der Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen maximal 
0,3 m von ihrer Wandfläche, einschließlich Befestigungen und Beleuchtungen, vortreten. 
Senkrecht zu ihrer Wandfläche dürfen Werbeanlagen maximal 1,0 m vorstehen und ihre 
Fläche darf einschließlich Befestigung 1,0 m² nicht überschreiten.  
 
Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entspre-
chenden Beleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) und akustische Werbeanlagen, 
die den öffentlichen Raum beschallen, sind nicht zulässig.  
 
 
 
Kennzeichnungen 
 
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen zwei Flächen, die im Altlastkataster der Stadt Köln 
erfasst sind. Dies sind der Altstandort der Firma Lindgens (Nr. 901281) sowie eine Altablage-
rung/Auffüllung (Nr. 901265) im südlichen Teil des Plangebiets. 
 
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Sicherungs-
maßnahmen erforderlich. Die Aufnahme von Bautätigkeiten/Entsiegelungen ist mindestens 6 
Wochen vorher dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt – Abteilung Boden- und Grundwas-
serschutz – der Stadt Köln anzuzeigen. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsor-
gung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der 
Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen. Die Einzelheiten regelt die 
jeweils erforderliche Baugenehmigung.   
 
 
 
Nachrichtliche Übernahmen 
 
1. Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten und gemäß § 9 
Abs. 6 BauGB gekennzeichneten Baudenkmäler: 
 
Deutz-Mülheimer Straße 173 (Denkmallistennummer 8621): Industriedenkmal, beste-
hend aus mehreren geschützten Hallen (Gruppe Hallen Nr. 60, 72 und 75; Halle 91: 
ehemalige Mennigehalle).  
 
Außerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die folgenden Baudenkmäler:

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Nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes angrenzend steht das Indust-
riedenkmal Deutz-Mülheimer Straße 183 (Denkmallistennummer 8572). 
 
Ebenfalls nördlich grenzt das Denkmal Mülheimer Hafen ohne Nummer (Hafenbrü-
cke/Katzenkopfbrücke) mit der Denkmallistennummer 5048 an. 
 
Südlich des Auenwegs, benachbart zum Geltungsbereich, stehen die Industriedenkmä-
ler Deutz-Mülheimer Straße 147-153 (Denkmallistennummer 6479) sowie Deutz-Mül-
heimer Straße 200 und 202 (Denkmallistennummer 6479). 
 
2. Das gemäß § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgesetzte Überschwem-
mungsgebiet des Rheins für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) entspre-
chend 11,30 m Kölner Pegel sowie die Anschlagslinie des 200-jährlichen Hochwassers 
(HQ200). 
 
3. Die dargestellten Sicherheitsabstände für die vorhandenen Liegestellen der 1- und 2-
Kegel-Schiffe im Mülheimer Hafen entsprechen den in der ADN (Europäisches Überein-
kommen vom 26.05.2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern 
auf Binnenwasserstraßen) geforderten Radien von 100 m bei 1-Kegel-Schiffen und 300 
m bei 2-Kegel-Schiffen.  
 
 
 
Hinweise   
 
 
Rechtsfolgen 
 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht-
liniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu-
ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
 
Rechtsgrundlagen 
 
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fas-
sung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722. Von der Überlei-
tungsvorschrift des § 245c BauGB wird Gebrauch gemacht).  
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).   
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO 
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
Lärmimmissionen 
 
Das Plangebiet ist durch Schiffsverkehrs-, Straßen- und Flugverkehrslärmimmissionen sowie 
gewerbliche Tätigkeiten vorbelastet. 
 
Denkmalschutz

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Innerhalb des Plangebiets ist im Boden mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Bodenfunden früh-
industrieller Fertigungsanlagen zu rechnen. Über den Bestand hinausgehende Bodenein-
griffe, beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen, erfordern 
archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnah-
men mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der 
Stadt Köln, abzustimmen sind. 
 
Versickerung von Niederschlagswasser 
 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts-
gesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswas-
sers. Das anfallende Niederschlagswasser kann nach Aussage der Stadtentwässerungsbe-
triebe in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. 
 
Kampfmittelbeseitigungsdienst 
 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-
5315000-48/21 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-
Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
 
Straßenprofil 
 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche ist nur zur Information darge-
stellt. 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbrin-
gung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
 
Artenschutz 
 
Laut Artenschutzprüfung des Büros naturgutachten oliver tillmanns vom 05.08.2019 (Arten-
schutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim), welche auf der 
Artenschutzprüfung vom 30.11.2015 aufbaut, ergeben sich bei Beachtung der folgenden 
Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Ver-
botstatbestände gemäß § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): 
a) Zur Vermeidung der Tötung von Jungtieren und der Zerstörung von Eiern von Vögeln 
sind Fäll- und Rodungsarbeiten sowie die Entfernung von Kletterpflanzen an Gebäu-
den, Mauern und Zäunen außerhalb der Brutzeiten, d.h. in der Zeit vom 01. Oktober 
bis zum 28. Februar durchzuführen. 
b) Bei einer erforderlichen Beseitigung von Gehölzen und Kletterpflanzen innerhalb des 
Zeitraums vom 1. März bis 30. September ist eine vorherige Kontrolle auf aktuell be-
brütete Nester durchzuführen. Beim Nachweis von Vogelbruten ist die Entfernung der 
Vegetation bis zu deren Ende auszusetzen. 
c) Vor dem Rück- und Umbau von Gebäuden sind diese auf das Vorkommen von Fleder-
mausquartieren und Nestern von Gebäudebrütern (Vögeln) zu kontrollieren. Beim 
Nachweis von Fledermausquartieren oder von Nestern von Gebäudebrütern sind die

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Umbau- und Abbruchmaßnahmen an Gebäuden bis zum Ende dieser Nutzung auszu-
setzen. 
d) Um eine Beeinträchtigung von Fledermausarten zu verhindern, sind evtl. zu fällende 
Bäume vor der Fällung durch eine*n Fachfrau/Fachmann (Faunist*in) auf eine Nutzung 
durch Fledermäuse zu überprüfen. Nur, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Nut-
zung durch Fledermäuse vorliegen, können die entsprechenden Gehölze zur Fällung 
freigegeben werden.  
e) Um eine Störung von Vogel- und Fledermausarten zu verringern, sollten unnötige 
Schallemissionen vermieden werden. Dazu sind moderne Arbeitsgeräte und Maschi-
nen einzusetzen. Zur Minderung der akustischen Störungen trägt auch die Beschrän-
kung emissionsintensiver Tätigkeiten (Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen) 
auf die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. 
der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten bei.  
f) Sollten großflächige Glaselemente im Bereich der Fassaden verbaut werden, könnte 
die Gefahr einer Tötung von Tieren durch Vogelschlag signifikant steigen. Deshalb ist 
der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für Vögel durch 
eine*n Fachfrau/Fachmann (Faunist*in) zu überprüfen. Sollten Konflikte absehbar sein, 
z.B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen oder aufgrund des Einbaus stark spie-
gelnder Gläser, wären entsprechende Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogel-
schutzglas zu entschärfen.  
g) Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung des Baustellenbereiches so-
wie der geplanten Gebäude und Grünanlagen ist zu unterlassen, um Fledermausarten 
und nachtaktive Wirbellose als deren Nahrungsquelle möglichst wenig zu stören und 
die Gefahr einer Tötung von Insekten zu verringern. Die Beleuchtung sollte möglichst 
von oben herab erfolgen und somit möglichst wenig in die umgebenden Gehölzbe-
stände oder in den Himmel abstrahlen, um die Lockwirkung auf Insekten sowie mögli-
che Irritationen von Fledermäusen und nachts ziehenden Vogelarten zu reduzieren. 
Um die Anlockwirkung auf Insekten nochmals zu reduzieren, ist der Einsatz von Natri-
umdampflampen oder LED-Lampen zu empfehlen.   
 
Baumschutzsatzung 
 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023. 
 
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die An-
lage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 
135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Ja-
nuar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitäts-
maßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
DIN-Vorschriften 
 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in 
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegen-

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schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadt-
haus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht-
nahme bereitgehalten. 
 
Hochwasserschutz 
 
Teile des Plangebietes liegen im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des 
100-jährlichen bzw. 200-jährlichen Hochwasserereignisses des Rheins (entsprechend 11,30 
m bzw. 11,90 m Kölner Pegel).  
Im Rahmen des Bauvorhabens muss der Hochwasserschutz gewährleistet werden. Ein Ver-
lust an Retentionsvolumen muss innerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden und soll für 
das 100-jährliche Hochwasser (HQ 100) um rund 10 % überkompensiert werden.   
Das Plangebiet ist bis 11,90 m Kölner Pegel (200-jährliches Hochwasser) gegen Hochwas-
ser geschützt.    
Zusätzliche Kanalanschlüsse an den Mischwasserkanal in der Deutz-Mülheimer Straße sind 
in Abstimmung mit den StEB Köln ggfs. mit hochwassersicheren Absperrschiebern auszu-
rüsten. Die Verpflichtung zum Schutz vor Rückstau aus dem Kanal bleibt davon unberührt.

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Bauschutzbereich 
 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 
 
Untere Naturschutzbehörde 
 
Die Untere Naturschutzbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. 
 
Löschwasserversorgung 
 
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 1.600 l/min für 
mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversor-
gung ist in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen zu füh-
ren und der zuständigen Brandschutzdienststelle vor Baubeginn vorzulegen. 
 
Bodenschutz 
 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), der Bundesboden-
schutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und des Landesbodenschutzgesetzes sind zu 
beachten.  
 
Sicherheitsabstände für Liegestellen von Kegelschiffen 
 
Das Wasser- und Schifffahrtsamt der Stadt Köln hält im nordwestlichen Teil des Mülheimer 
Hafens Liegestellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte Kegelschiffe vor, die es der 
Schifffahrt unter anderem ermöglichen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzu-
halten. Gemäß dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale 
Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN 2015) bestehen Sicher-
heitsabstände (Schutzkreise) zu geschlossenen Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und 
Tanklagern. Der Sicherheitsabstand beträgt bei 1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schiffen 
300 m. Die Liegestellen im Mülheimer Hafen sowie die entsprechenden Sicherheitsabstände 
wurden nachrichtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplans übernommen. Innerhalb der 
Sicherheitsabstände sind im vorliegenden Vorhaben weder eine Wohnbebauung, noch öffent-
liche Kinderspielflächen geplant. 
 
 
Stand: 08.11.2023

Beratungsverlauf (2)

27.11.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.13 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.11.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (46)

  • Hafenstraße 1
  • Deutz-Mülheimer Straße 173
  • Mülheimer Straße 200
  • Grünstraße 1
  • Schleiermacherstraße
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  • Zoobrücke
  • Ottoplatz
  • Straße 2

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Details

Aktenzeichen
3541/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
21.11.2023
Erstellt
02.11.2023 10:11