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2006/0213

Straßenbahnausbau in Arheilgen

Magistratsvorlage 16.03.2006

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2006/0213

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2006/0213

5849 Zeichen

Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Magistratsvorlage 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat VI 
Amt: Dezernat VI 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
Magistrats-
beschlussfassung: 
  
Vorlage-Nr. 2006/0213 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
 
  
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 OBW zur Befassung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
 zur abschließenden Beschluss- 
 fassung Fachausschuss 
Internet  ja  nein 
 
Tagesordnung  I  II 
Verteiler: 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung 
Magistrat 
 
Betreff: Straßenbahnausbau in Arheilgen 
 
Vorlage vom: 16.03.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat nimmt den Bericht zum geplanten Straßenbahnausbau in Arheilgen zur Kenntnis. 
 
 
 
 
Anlagen:   
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung: 
 
Mit Schreiben vom 03.03.2006 wurde die Stadt Darmstadt durch das Amt für Straßen- und 
Verkehrswesen Darmstadt (ASV) darüber informiert, dass das zur Förderung angemeldete 
Projekt Straßenbahnausbau Arheilgen bedauerlicherweise nicht zur Förderung im Jahr 2006 
vorgesehen werden könne. Darüber hinaus könne derzeit aus haushaltstechnischen 
Gründen auch kein vorläufiger Bewilligungsbescheid ausgestellt werden. 
 
Bis zu diesem Zeitpunkt waren alle Planungsbeteiligten davon ausgegangen, dass 
unmittelbar nach der Baurechtschaffung (Planfeststellungsbeschluss) ein 
Bewilligungsbescheid des Landes ausgestellt werden wird. Durch die neue Situation wird 
nun eine Lücke in der Gesamtabwicklung des Projektes „Ausbau der Straßenbahn in 
Arheilgen“ entstehen. 
 
Mit einem Planfeststellungsbeschluss wird nach wie vor gerechnet. Die Unterlagen für einen 
solchen Beschluss des Landes liegen dem Land vollständig vor. 
 
Die Anhörung des Regierungspräsidiums (RP) im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens 
hat im Juni 2005 planmäßig stattgefunden. Die an diesem Termin wiederholt bzw. neu 
vorgetragenen Argumente wurden vom RP geprüft und bewertet. Rückfragen und 
Erläuterungen wurden zwischen den Verwaltungen auf kurzem Wege geklärt. 
 
Als formale Korrektur war auf Grund von Einwendungen aus dem Bereich der Landwirtschaft 
der landschaftspflegerische Begleitplan für den Bereich nordöstlich der Ortsbebauung 
anzupassen. Da hierbei ein Privatgrundstück neu betroffen wurde, musste eine begrenzte 
formelle Anhörung stattfinden, an der neben den Fachbehörden und Verbänden auch die 
betroffene Eigentümerin angehört werden musste. Diese Anhörung erfolgte im November 
und konnte ohne weitere Anregungen und Bedenken abgeschlossen werden. 
 
Seit Anfang Dezember liegen dem RP alle notwendigen Planungen und Erläuterungen in der 
Fassung vor, die planfestgestellt werden sollen. Auf Wunsch des RP wurden diesem im 
Januar nochmals inhaltlich unveränderte Planauszüge an die Hand gegeben, um die 
betroffen Einwender im Rahmen des Beschlusses gezielt zu informieren. Ein 
Planfeststellungsbeschluss ist noch für März in Aussicht gestellt. 
 
Aus formalrechtlichen Gründen kann erst nach Vorliegen des Planfeststellungsbeschlusses 
ein Antrag auf GVFG/FAG beim Land Hessen vollständig werden, weil gültiges Baurecht die 
Grundlage für einen Finanzierungsbescheid ist und den Antragsunterlagen beizufügen ist.  
 
Um die Verfahrenswege und Bearbeitungszeiten zu verkürzen ist es jedoch üblich und 
sinnvoll, beide Verfahren parallel zu betreiben. Die Abstimmung des Straßenverkehrsamtes 
der Stadt mit dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen des Landes ermöglichte es, dass die 
Unterlagen beim Land bereits soweit bearbeitet sind, dass die wesentlichen inhaltliche 
Punkte für den Zuwendungsbescheid geklärt sind. 
 
Die Planprüfung zum Finanzierungsantrag und zum Planfeststellungsantrag erfolgten 
zeitgleich. Durch den zeitlich parallelen Prüfungsverlauf des Antrages auf Baurecht und des 
Antrages auf Finanzierung blieb es nicht aus, dass auf Grund von Anregungen einzelne 
Planungsbereiche jeweils im parallelen Verfahren mit geändert bzw. angepasst werden 
mussten.  
 
Zudem hat sich gezeigt, dass die hessische Straßenbauverwaltung - auf Grund der knappen 
Geldmittel - zwischenzeitlich noch strengere Maßstäbe an die Antragsunterlagen anlegt, als 
dies in der Vergangenheit geschah. Daher mussten von städtischer Seite detaillierte 
Planunterlagen nachgereicht werden, wie sie in früheren Antragsverfahren erst in der

3 
... 
Ausführungsplanung erstellt wurden. 
 
Abschließend ist also festzuhalten, dass dem Land alle erforderlichen planerischen 
Informationen rechtzeitig schriftlich vorlagen. Der Förderungsantrag zur Finanzierung ist 
jedoch formal unvollständig, bis das Land Hessen einen Planfeststellungsbeschluss 
ausgefertigt hat. 
 
Um einen zügigen Baubeginn zu ermöglichen wurde bereits am 26.07.2005 ein Antrag auf 
vorzeitigen Baubeginn beim Land gestellt. Dies geschah für den ersten Teilbauabschnitt 
Virchowstraße, für den eigentlich kein Planfeststellungsbeschluss erforderlich ist. 
 
Dieser Antrag wurde wegen der offensichtlich nicht gesicherten Finanzierung ebenso wie der 
Wiederholungsantrag vom 09.11.2005 abgelehnt. 
 
Von Seiten der städtischen Verwaltung wurden soweit alle Maßnahmen ergriffen, um nach 
Vorlage der erforderlichen Bescheide zügig mit dem Bau zu beginnen. Die 
Ausführungsplanung für den gesamten ersten Bauabschnitt und das Leistungsverzeichnis für 
die europaweite Ausschreibung sind vorbereitet, dass nach vorliegen aller Genehmigungen 
zügig in die Realisierungsphase gegangen werden könnte. 
 
Wie vor Ort vom aufmerksamen Beobachter zu sehen ist, wurden zwischenzeitlich zur 
Fixierung der Versorgungsleitungen unter Beachtung der naturschutzrechtlichen 
Randbedingungen kleinere Arbeiten (Schlitzgräben, Baumfällungen) durchgeführt, die 
unschädlich für eine finanzielle Förderung sind. 
 
Darmstadt, 16.03.2006 
VI-ah 
 
 
DER DEZERNENT VI 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

Beratungsverlauf (1)

TOP 183

Orte (1)

  • Virchowstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2006/0213
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.03.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00