0309/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Begrenzung der Silvester - Feuerwerke" (AN/0124/2025)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/32/322 Vorlagen-Nummer 0309/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 06.02.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Begrenzung der Silvester - Feuerwerke" (AN/0124/2025) Für die Sitzung der Bezirksvertretung Nippes stellt die SPD-Fraktion zum Thema Begrenzung der Silvester-Feuerwerke die folgenden Fragen: 1. Welche Gestaltungs- bzw. Einflussmöglichkeiten hat die Stadt Köln generell? Konkret: 2. Welche zeitlichen Begrenzungen könnten innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedin- gungen derzeit schon durch die Stadt Köln angeordnet werden? 3. Unter welchen Voraussetzungen sind derzeit schon örtliche Begrenzungen möglich, in unserem Stadtbezirk beispielsweise rund um den Zoo oder um die Rennbahn mit ei- nem Abstand von 200 Metern? 4. Welche bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen stehen einer weitergehenden Begrenzung durch ein kommunal beschlossenes Böller- oder Feuerwerksverbot im Wege? Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung: Zu 1. Der rechtliche Rahmen für „Böllerverbote“ ergibt sich aus dem Sprengstoffgesetz (SprengG) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Darin ist der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen geregelt sowie die entsprechenden Ausnahmen an Silvester. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen diese auch ohne besondere Erlaubnis von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Verordnung sind besondere Orte geregelt, an denen pyrotechnische Gegenstände nicht abgebrannt werden dürfen. Danach besteht ein bundesweites Verbot des Abbrennens von Py- rotechnik in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (§ 23 Abs. 1 1. SprengV). Außerdem ist § 24 Abs. 2 1. SprengV eine Ermächtigungsgrundlage, um anzuordnen, dass pyrotechnische Erzeugnisse mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Köln zum Jahreswechsel 2024/2025 zum zweiten Mal 2 Gebrauch gemacht und eine großflächige Zone in der Innenstadt festgelegt, in der nicht „ge- böllert“ werden darf. In einer Zone, die linksrheinisch bis zu den Ringen reicht und diese ein- schließt, durften keine pyrotechnischen Gegenstände der sogenannten Kategorie 2 (Kleinfeu- erwerk, § 24 Abs. 2, 1. SprengV) mit ausschließlicher Knallwirkung abgefeuert werden. Dies sind zum Beispiel Silvesterknaller und Böller. Grundlage des Verbots sind die dichte Besiede- lung des Bereichs in Verbindung mit dem zu Silvester stets besonders hohe Besucher*innen- aufkommen und dem nicht unerheblichen Alkoholkonsum. Feuerwerksraketen und anderes Feuerwerk der Kategorie 2, bei denen es vor allem um die Sichtbarkeit geht, sind von der Ermächtigungsgrundlage in der 1. SprengV nicht erfasst und können darüber nicht verboten werden. Darüber hinaus hat die Stadt Köln vor dem Hintergrund der stadtweit besonders gefährdenden Situation im Domumfeld aufgrund der Silvesterereignisse 2015/2016 seit dem Jahre 2016/2017 eine Allgemeinverfügung erlassen, die bereits das Mitführen pyrotechnischer Ge- genstände verbietet. Diese zunächst jährlich erlassene Allgemeinverfügung gilt inzwischen dauerhaft zu Silvester im Domumfeld. Zu 2) Das Böllerverbot der Innenstadtzone bezieht sich auf den 31.12. und 01.01. jeweils von 0 Uhr bis 24 Uhr. Damit ist die Regelung zeitlich ausgeschöpft. Nur an diesen beiden Tagen darf je- dermann ab Vollendung des 18. Lebensjahres die zugelassenen pyrotechnischen Gegen- stände verwenden. In der Zeit vom 02.01. bis 30.12. besteht bereits ein Verbot nach § 23 Abs. 2 1. SprengV. Ausnahmen gibt es nur in besonderen Fällen für Inhaber*innen einer entspre- chenden Erlaubnis oder aufgrund einer Ausnahmebewilligung. Zu 3) Ausgangspunkt aller Überlegungen für weitere Ausweitungen eines Böllerverbotes ist, dass der Bundesgesetzgeber die Verwendung von Silvesterfeuerwerken und Böllern am 31.12. und 01.01. grundsätzlich erlaubt. Das Silvesterwerk ist für viele Menschen eine wichtige Tradition. Eine örtliche Begrenzung beispielsweise um den Zoo oder um die Rennbahn (aus Gründen des Tierschutzes) ist auf der Basis einer kommunalen Regelung nicht möglich. Die Voraussetzungen einer örtlichen Begrenzung auf der Basis der 1. SprengV liegen nicht vor (siehe unter 1). Eine Begrenzung auf der Basis des § 5 Abs. 1 lit c) Landesimmissionsschutzgesetzes (LIm- SchG) oder § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) setzt voraus, dass eine besondere Schutz- würdigkeit des Gebietes vorliegt. Auch hier sind Voraussetzung grundsätzlich eine dichten Be- bauung und der Schutz der Bevölkerung vor Lärm und der Freisetzung von Feinstaub. Auf- grund der bundeseinheitlichen Regelung, dass an Silvester pyrotechnische Gegenstände grundsätzlich abgebrannt werden dürfen, können Einschränkungen durch die Kommune nur erlassen werden, wenn eine abstrakte beziehungsweise konkrete Gefahr vorliegt. Bei unge- hindertem Ablauf des Geschehens muss typischerweise beziehungsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass es zum Jahreswechsel zu Verletzungen von Individualrechtsgütern oder Verstößen gegen die Rechtsordnung kommt. Dies kann be- jaht werden innerhalb der aktuellen Verbotszone in der Innenstadt, wo in dicht gedrängten Menschenansammlungen auf der Basis der Erfahrungen der vergangenen Jahre eine kon- krete Gefahr für die Gesundheit der Besucher*innen besteht, wenn in den Menschenmengen Feuerwerkskörper gezündet werden. Auf andere Zonen im Stadtgebiet ist diese Situation der- zeit nicht übertragbar. Für die genannten Bereiche um den Zoo und um die Rennbahn liegen auch keine besonderen Erkenntnisse an Silvester vor. Zu 4) Es fehlt eine konkrete Rechtsgrundlage für weiträumige oder stadtweite Verbote durch die 3 Kommunen. Es bedarf daher in jedem Fall einer konkreten Feststellung einer Gefahrenlage, die über die typischen Belästigungen durch Feuerwerk an den beiden Tagen hinausgeht.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0309/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 06.02.2025
- Erstellt
- 27.01.2025 16:23