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3062/2018

Wohnraumzweckentfremdungen Gebrüder-Coblenz-Str. 15 und Im Ferkulum 16

Beantwortung einer Anfrage (BV) 17.09.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 08.11.2018, TOP 7.5.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4411 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/56/561/3 
AN/1206/2018 
Vorlagen-Nummer 
 3062/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 17.09.2018 
 
Wohnraumzweckentfremdungen Gebrüder-Coblenz-Str. 15 und Im Ferkulum 16 
1. Nach Berichten des WDR und des Kölner Stadtanzeigers von Mitte August, werden in 
    der Gebrüder-Coblenz-Str. 15 in Deutz – auch aktuell noch nach Bekanntwerden der 
    evidenten Zweckentfremdung – in einem vermeintlichen Studentenwohnheim einer 
    Luxemburgischen Immobiliengesellschaft Wohnungen an Touristen über das Internet- 
    Portal „airbnb“ vermietet. 
 
    Diese Nutzung verstößt gegen die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln. 
    Seit wann ist der Verwaltung die o. g. Zweckentfremdung von Wohnraum in der Gebrüder- 
    Coblenz-Str. 15 bekannt? 
   
    Wie ist der aktuelle Stand des Verwaltungsverfahrens und wann ist mit einem Erlass 
    bzw. der Durchsetzung einer Untersagung der Zweckentfremdung zu rechnen? 
 
    Welche anderen Maßnahmen ergreift die Verwaltung, um die o. g. Zweckentfremdungen 
    zu beseitigen? 
 
2. Es gibt Hinweise, dass im Im Ferkulum 16 (Altstadt/Süd) ein komplettes Haus entmietet, 
    kernsaniert und in zehn Ferienwohnungen umgewandelt wurde. Liegt hier ein Fall von 
    Zweckentfremdung vor? 
 
    Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: 
 
    Zu Frage 1 
    Im Fall des Gebäudes in der Gebrüder-Coblenz-Str. 15 (Castell Deutz) handelt es sich 
    um ein ehemaliges Seniorenwohnheim. Nach einer Kernsanierung im Jahre 2013, wurde 
    eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in Wohnungen für Studenten erteilt, mit  
    dem Hinweis, dass eine Änderung der Nutzung, auch in nichtstudentisches Wohnen bau- 
    genehmigungspflichtig sei. Der Fall wurde dem Amt für Wohnungswesen am 3. April 2018  
    durch Anzeige eines Bewohners bekannt. 
 
    Die Anhörung an den Eigentümer wurde durch die zuständige Hausverwaltung beantwor- 
    tet. Dabei wurden zum einen Nachweise vorgelegt, aus denen die überwiegende Bele- 
    gung der Appartements mit Studierenden hervorgeht. 18 Appartements wurden im letzten  
    Jahr an einen nicht studierenden Mieter befristet bis zum 31.08.2018 vermietet. Hinter- 
    grund war, dass es in den Wohnungen für Studenten Leerstände gegeben habe, die mit 
    den strengen Anforderungen des Betreibers an die Studierenden begründet wurden.  
 
    Darüber hinaus wurden bei der Hausverwaltung verstärkt Kurzzeitmietverträge  
    von ausländischen aber auch deutschen Studierenden anderer Universitäten angefragt.  
    Die Mindestmietdauer betrage allerdings sechs Monate. Viele Studierende wollen eine

2 
 
    Möblierung, die in einigen Fällen auch nach Verhandlungen gestellt werden konnte. Um  
    die dennoch entstandenen Leerstände zu kompensieren, wurde das o. g. befristete Miet- 
    verhältnis eingegangen. Dem Amt für Wohnungswesen liegt ein Schriftwechsel zwischen  
    Hausverwaltung und Mieter vor, aus dem hervorgeht, dass noch einmal deutlich darauf  
    hingewiesen wurde, dass das Mietverhältnis am 31.08.2018 ende und der Vertrag nicht  
    verlängerbar sei. Die Wohnungsaufsicht prüft, ob die 18 Appartements dem  
    Wohnungsmarkt wieder zugeführt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird ein Buß- 
    geldverfahren eingeleitet. 
 
 
    Zu Frage 1 und 2 
 
    Vorrangiges Ziel der Wohnungsaufsicht ist es, zweckfremd genutzten Wohnraum dem  
    Wohnungsmarkt wieder zuzuführen. Dies kann durch Verhandlungen und Gespräche mit  
    den Verfügungsberechtigten geschehen oder durch die Durchführung von Verwaltungs- 
    verfahren, in denen die Wiederzuführung zu Wohnzwecken unter Androhung von 
    Zwangsgeldern angeordnet wird. Parallel dazu können Bußgeldverfahren durchge- 
    führt werden. Das Bußgeldverfahren ist im deutschen Recht ein Verfahren zur Ahndung 
    von Ordnungswidrigkeiten. 
 
 
    Zu Frage 2 
 
    Der Vorgang Im Ferkulum 16 ist dem Amt für Wohnungswesen ebenfalls bekannt. 
    eine zweckfremde Nutzung in diesem Gebäude wurde nicht genehmigt. Aus den 
    vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass das gesamte Gebäude vom 
    Eigentümer an einen Mieter vermietet wurde. Dieser Mieter wurde bereits angehört. Eine 
    Stellungnahme wurde bisher nicht vorgelegt. In der Folge wurde ein Bußgeldverfahren 
    eingeleitet.

Beratungsverlauf (1)

08.11.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 7.5.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Orte (3)

  • Gebrüder-Coblenz-Straße 15
  • Im Ferkulum 16
  • Straße 15

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Details

Aktenzeichen
3062/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
17.09.2018
Erstellt
13.09.2018 14:17