3521/2021
278. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 3521/2021 Freigabedatum 04.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 278. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 278. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen uneinge- schränkt zustimmen. Verkehrsausschuss 23.11.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.12.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 09.12.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.12.2021 Verkehrsausschuss Rat 14.12.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 278. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind bei- tragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnah- men sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 7) dargestellt. Anlagen: Anlage 1 Entwurf der 278. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 7 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Satzungsentwurfes
Anlagen 2-7 - Ergänzende Erläuterungen 278. Satzung
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Compesstraße von : Herstattallee bis : Riphahnstraße Stadtteil : Seeberg Stadtbezirk : 6 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Gerademasten mit Kofferleuchten und war 46 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Zahl- reiche Masten waren aufgrund Korrosion nicht mehr standsicher, weshalb die Maßnahme kurzfristig umgesetzt werden musste. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Auf- satzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen konnte aufgrund der Unaufschiebbarkeit der Maßnahme nicht vor dem Baubeginn durchgeführt werden. Über die Arbeiten wurde in der Zeit vom 13.07. – 17.08.2021 in einem Online-Dialog informiert. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht abschließend feststehen): 14.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 9.800,00 EUR Die Compesstraße ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Mittels Absperrpfosten ist sie für den Kfz-Verkehr gesperrt und dient der fußläufigen Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke. Die Maßnahme ist nicht im vom Rat der Stadt Köln am 04.02.2021 beschlossenen Straßen- und Wegekonzept enthalten. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbau- beiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 sind damit nicht erfüllt. Wegen der mangelnden Standsicherheit der Masten konnten die Ar- beiten aber nicht aufgeschoben werden, bis eine Aufnahme in das Straßen- und Wegekon- zept erfolgt wäre. Die Stadt wird dennoch vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der durchge- führten Arbeiten die Förderung des Anliegeranteils beim Land beantragen. Die Erfolgsaus- sichten sind jedoch ungewiss. Da die genauen Kosten noch nicht bekannt sind, konnte der Antrag noch nicht gestellt werden. Es ergibt sich damit folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 9.800 EUR verteilt auf ca. 15.800 m² = rd. 0,60 EUR Mit den Arbeiten wurde im April 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2021 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Alte Burgstraße von : Urbanusstraße bis : Liburer Straße Stadtteil : Libur Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage ist über 50 Jahre alt und besteht überwiegend aus Peitschen- masten mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hin- aus ist die alte Beleuchtungsanlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zur- zeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit LED- Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Zwei neuwertige Masten bleiben dabei erhal- ten und werden nur mit neuen Leuchtaufsätzen versehen. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 13.07.2021 bis 03.08.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Die Alte Burgstraße unterliegt mit allen Teileinrichtungen noch der Erschließungsbeitrags- pflicht nach dem Baugesetzbuch, da sie auf der Südseite noch nicht endgültig hergestellt ist. Hier fehlen die Rinnenführung, eine Fahrbahneinfassung, Straßenabläufe sowie ggf. ein Gehweg. Die Straßenbeleuchtung ist jedoch bereits vor Jahrzehnten hergestellt worden, so- dass deren Erneuerung nun eine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG auslöst. Bei der späteren Erschließungsbeitragserhebung kann ein Aufwand nur für die alte Straßenbeleuch- tung geltend gemacht werden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 34.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 24.000,00 EUR Die Alte Burgstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Im kleinen Porzer Stadtteil Libur kommt ihr kaum Verbindungs- funktion zu, vielmehr dient die Alte Burgstraße ganz überwiegend der Erschließung der an- grenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Alte Burgstraße ist im Straßen- und Wege- konzept enthalten, welches der Rat am 04.02.2021 beschlossen hat. Die Zuschussbedingun- gen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Bewilligung unter- stellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 24.000,00 EUR verteilt auf ca. 22.000 m² = rd. 0,60 EUR. Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Oktober 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung be- zogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2021 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Am Krausbaum von : Frankfurter Straße bis : Winkelsmaar Stadtteil : Wahn Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage war über 50 Jahre alt und bestand überwiegend aus Peitschen- masten mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Beleuchtungsanlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Auf- satzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein neuwertiger Mast blieb erhalten und wurde lediglich mit einem neuen Leuchtaufsatz versehen. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 12.07.2021 bis 01.08.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht abschließend feststehen): 17.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 8.500,00 EUR Die Straße Am Krausbaum beginnt an der Frankfurter Straße und geht in die aus Wahn her- ausführende Nibelungenstraße über. Neben der Erschließung der angrenzenden Grundstü- cke dient die Straße Am Krausbaum damit auch dem weiterführenden Verkehr. Sie ist daher als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Von dem o.g. Anliegeranteil in Höhe von 8.500,00 EUR muss die Stadt Köln als Eigentümerin des angrenzenden Friedhofes etwa 3.100,00 EUR tragen. Es verbleibt ein auf die privaten Grundstücke entfallender Beitragsanteil von rd. 5.400,00 EUR. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Straße Am Krausbaum ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Rat am 04.02.2021 beschlossen hat. Die Zuschussbe- dingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommu- nales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Bewilligung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen privaten Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 5.400,00 EUR verteilt auf ca. 16.200 m² = rd. 0,20 EUR Die Arbeiten wurden im September 2021 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.09.2021 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Guntherstraße einschließlich der 4 Stichstraßen Etzelstraße, Hagenstraße, Volkerstraße und Gernotstraße von : Nibelungenstraße bis : Heidestraße Stadtteil : Wahnheide Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage in der Guntherstraße war über 50 Jahre alt und bestand über- wiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Beleuchtungsanlage in der Guntherstraße sanie- rungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Auf- satzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Aufgrund ihrer Längen von unter 100 m bilden die 4 nach Westen abgehenden Stichstraßen Etzelstraße, Hagenstraße, Volkerstraße und Gernotstraße beitragsrechtlich unselbstständige Anhängsel der Guntherstraße. In diesen Straßen musste die Straßenbeleuchtung jedoch nicht erneuert werden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 06.07.2021 – 30.07.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Guntherstraße durch Aufstellen neuer Straßen- leuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht abschließend feststehen): 50.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 25.000,00 EUR Die Guntherstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Stra- ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt es sich um eine breit ausgebaute Straße, die im Zweirichtungsverkehr befahrbar ist. Sie liegt in einer Tempo-30-Zone und dient neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch dem Verkehr innerhalb von Wahn- heide. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Guntherstraße ist im Straßen- und Wegekon- zept enthalten, welches der Rat am 04.02.2021 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Stadt wird da- her die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsgemäße Bewilligung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 25.000,00 EUR verteilt auf ca. 65.000 m² = rd. 0,20 EUR Die Arbeiten wurden im September 2021 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.09.2021 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Wilhelm-Ruppert-Straße einschließlich Stichstraße Am Kindergarten von : Frankfurter Straße bis : Winkelsmaar Stadtteil : Wahn Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage in der Wilhelm-Ruppert-Straße ist über 50 Jahre alt und besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die alte Beleuchtungsanlage sanierungsbedürftig und ent- spricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Ausle- gern und Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Zwei neuwertige Leuchtstellen blei- ben erhalten, außerdem wird eine zusätzlich Leuchte aufgestellt. Aufgrund ihrer Länge von nur rd. 60 m bildet die Sackgasse Am Kindergarten beitragsrecht- lich ein unselbstständiges Anhängsel der Wilhelm-Ruppert-Straße. In der Straße Am Kinder- garten müssen die Straßenleuchten jedoch nicht erneuert werden. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 13.07.2021 bis 05.08.2021 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Wilhelm-Ruppert-Straße durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Weiterverwendung neuwertiger Leuchtstellen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 14.300,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 10.000,00 EUR Die Wilhelm-Ruppert-Straße ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Anlieger- straße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie hat in dem Wohngebiet nur eine sehr geringe Verbindungsfunktion und dient ganz überwiegend der Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Wilhelm-Ruppert-Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Rat der Stadt Köln am 04.02.2021 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden damit soweit ersicht- lich erfüllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förderung beim Land beantragen. Antragsge- mäße Bewilligung unterstellt ergibt sich für die erschlossenen Grundstücke folgende durch- schnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 50 % von 10.000,00 EUR verteilt auf ca. 26.000 m² = rd. 0,20 EUR Mit den Arbeiten wurde im Oktober 2021 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2021 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Ackerstraße von : Dellbrücker Straße bis : Bergisch Gladbacher Straße Stadtteil : Buchheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Am 06.09.2021 hat die Bezirksvertretung Mülheim den Baubeschluss zur Generalsanierung des hier in Rede stehenden Teils der Ackerstraße getroffen (Session Nr. 2410/2021). Die rund 50 Jahre alte Fahrbahn und der einseitige Gehweg der Ackerstraße befinden sich in einem schlechten Zustand. Sie weisen alters- und nutzungsbedingt zahlreiche Schäden in Form von Rissen, Absackungen und Schlaglöchern auf. Teilweise kommt die alte Naturstein- pflasterdecke zum Vorschein. Die Bordsteine sind in weiten Teilen ausgemergelt, abgesackt oder gebrochen. Ein Kanal ist nicht vorhanden, die Entwässerung erfolgt zurzeit über 4 Sink- kästen, die an Sickergruben angeschlossen sind. Eine Ablaufrinne ist im überwiegenden Teil der Anlage nicht vorhanden, die Funktionstüchtigkeit der Straßenentwässerung ist einge- schränkt. Die alte Beleuchtungsanlage ist über 50 Jahre alt und besteht aus unterschiedlichen Mast- und Leuchtaufsätzen. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die alte Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli- nien. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen (es sind nur 2 Eigentümer*innen betroffen) hat im Juli 2021 in Form einer Einladung zu einer Informationsveranstaltung stattgefunden. Der Termin wurde jedoch nicht wahrgenommen. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Herstellung einer Rin- nenführung. Erneuerung der Straßenentwässerung durch Herstellung eines Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung des östlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schotter- tragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Fahrbahn 483.300,00 EUR Anliegeranteil (50 %) 241.700,00 EUR Gehweg 151.300,00 EUR Anliegeranteil (65 %) 98.400,00 EUR Beleuchtung 30.000,00 EUR Anliegeranteil (50 %) 15.000,00 EUR Entwässerung 459.200,00 EUR Anliegeranteil (50 %) 229.600,00 EUR Beitragsfähiger Aufwand 1.123.800,00 EUR Summe der Anliegeranteile 584.700,00 EUR Die Ackerstraße ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Haupterschließungs- straße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie verbin- det die Hauptverkehrsstraßen Frankfurter Straße und Bergisch Gladbacher Straße, ohne je- doch selbst überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr zu dienen. Die Generalsanierung der Ackerstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Rat am 04.02.2021 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Stra- ßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23.03.2020 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Stadt wird daher die hälftige Förde- rung beim Land beantragen. Antragsgemäße Bewilligung unterstellt ergibt sich für die er- schlossenen Grundstücke folgende durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grund- stücksfläche (geschätzt): 50 % von 584.700,00 EUR verteilt auf ca. 23.800,00 m² = rd. 13,00 EUR Mit den Arbeiten soll im November 2021 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.11.2021 in Kraft.
Anlage 1 - 278. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertachtundsiebzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos- sen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Compesstraße (Stadtbezirk 6) von Herstattallee bis Riphahnstraße; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2. Alte Burgstraße (Stadtbezirk 7) von Urbanusstraße bis Liburer Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 3. Am Krausbaum (Stadtbezirk 7) von Frankfurter Straße bis Winkelsmaar; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. 4. Guntherstraße einschließlich der 4 Stichstraßen Etzelstraße, Hagenstraße, Volkerstraße und Gernotstraße (Stadtbezirk 7) von Nibelungenstraße bis Heidestraße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Guntherstraße durch Aufstellen neuer Stra- ßenleuchten. 2 5. Wilhelm-Ruppert-Straße einschließlich Stichstraße Am Kindergarten (Stadtbezirk 7) von Frankfurter Straße bis Winkelsmaar; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Wilhelm-Ruppert-Straße durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Weiterverwendung neuwertiger Leuchtstellen. 6. Ackerstraße (Stadtbezirk 9) von Dellbrücker Straße bis Bergisch Gladbacher Straße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder- schicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Herstel- lung einer Rinnenführung. Erneuerung der Straßenentwässerung durch Herstellung eines Mischwasserkanals so- wie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung des östlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schott- ertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. § 2 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: § 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.04.2021 in Kraft. § 1 Ziffer 2 und Ziff. 5 treten rückwirkend zum 01.10.2021 in Kraft. § 1 Ziffer 3 und Ziff. 4 treten rückwirkend zum 01.09.2021 in Kraft. § 1 Ziffer 6 tritt rückwirkend zum 01.11.2021 in Kraft.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3521/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 04.11.2021
- Erstellt
- 06.10.2021 09:48