V/0238/2006
Bebauungsplan Nr. 479: Grevener Straße / Friesenring / Martin-Luther-Straße / Melchersstraße
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Anlage 3 Textl. Festsetzungen479
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 238/2006 Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 479 Textliche Festse tzungen 1.1 Tiefgaragen einschließlich baulich geschlossener Rampen dürfen auch außerhalb der Baugrenzen errich- tet werden. Als Tiefgaragen gelten von Erdreich bzw. Kell erräumen umgebene Garagen, deren Oberka nte die OK vorhandenes Gelände nicht überragt (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB ; § 23 (3) Bau NVO). 1.2 Im Bereich der straßenseitigen ersten Baureih e kann ausnahmsweise für Anbauten eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen um max. 5 m bis zu einer Bebauungstie fe von 20 m zugelassen werden , wenn folgende Maßgaben erfüllt sind: Bei Grenzbebauung dürfen Anbauten die Tiefe und Höhe der an- grenzenden Nachbarbebauung jeweils um nicht mehr als 1,50 m überschreit en, in den übrigen Fäll en müssen sie mindestens denselben seitlichen Grenzabstand einhalten wie die Nachbarbebauung (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB; § 23 (3) BauNVO). 1.3 Trauf- bzw. Wand - und Firsthöhe von rückwärtigen Anbauten im Bereich der Straßenrandbebauung sowie von selbständigen Gebäu den hinter der straßenseitigen ersten Bautiefe sind auf das jeweils rückwärtig vorhandene Maß zu beschränken (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB). 2.1 Stellplätze und Garagen dürfen oberirdisch nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen angeord- net werden; in den seit lichen Abstandflächen sind sie zulässig, sofern diese nicht zu öffentlichen Flächen orientiert sind. Darüber hinaus sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulä ssig (§ 9 (1) Nr. 4 und (3) BauGB ; § 12 (6) BauNVO ). 2.2 Bestehende Stellplätze und Garagen, die der Fe stsetzung nach 2.1 nicht entsprechen, dürfen innerhalb ihrer vorhandenen Fläche ausnahmsweise baulich verändert bzw. überdacht werden, wenn gleichzeitig die Festsetzungen nach 3.1 bis 3.3 umgesetzt werden ( § 9 (1) Nr. 4 und 25 BauGB; § 12 (6) BauNVO ). 3.1 Befestigte Flächen auf den Baugrundstücken sind mit einem für die Versickerung von Oberflächenwasser ausreichenden Fugenanteil zu ve rsehen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB). 3.2 Für je 6 oberirdische Stellplätze und Garagen bzw. je Nebenanlage ist auf dem Grundstück min. 1 Baum zu pflanzen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB). 3.3 Flachdächer von Stellplatzüberdachungen, Garagen und Nebenanlagen sind dauerhaft extensiv zu b e- grünen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB). 3.4 Tiefgaragen sind mit einer für intensive Bepflanzung ausreichenden Erdüberd eckung zu v ersehen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB).
Berichtsvorlage
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V/0238/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 479: Grevener Straße / Friesenring / Martin-Luther-Straße / Melchersstraße Kenntnisnahme des Entwurfes Beratungsfolge 02.05.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 479 öffentlich auszulegen. Das Kreuzviertel ist ein attraktives zentrumnahes Wohnviertel aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts. Ne- ben den aus dieser Zeit erhaltenen, zum großen Teil denkmalwerten Wohngebäuden bestimmt vor allem die gründerzeitliche Blockstruktur seine besondere städtebauliche Qualität. Dieser Struktur mit ihrer klassi- schen Abfolge von öffentlichen, halböffentlichen und priv aten Freiräumen (Straße, Vorgarten, rückwärtiger Garten) kommt gerade in der heutigen Zeit besondere Bedeutung zu, da sie die Möglichkeit bietet, trotz hoher baulicher Dichte in den von den Emissionen des Straßenverkehrs und Versiegelung abgewandten Blockinnenbereichen Wohnruhe und ökologischen Ausgleich zu schaffen. Dieses Potential kann jedoch nur dann genutzt werden, wenn bauliche Verdichtung und Verkehr in den Blockinnenbereichen begrenzt blei- ben. Vor diesem Hintergrund formulierten Bürgerschaft u nd Politik das städtebauliche Ziel, die „grünen Lungen“ des Kreuzviertels zu erhalten und keine weitere Bebauung der Blockinnenbereiche zuzulassen. Nach der im Herbst 2003 erfolgten und in den politischen Gr emien vorgestellten Bestandsanalyse der einzelnen Blöcke bietet das geltende Planungsrecht - unbeplanter Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) – allerdings nur eine unzureichende Grundlage, um den unerwünschten Nachverdichtungstendenzen zu begegnen und die „grünen Lungen“ zu schützen. Der Rat der Stadt Münster hat daher im Frühjahr 2004 die Aufstellung von Bebauungsplänen beschlossen, die durch geeignete Festsetzungen städtebauliche Fehlentwicklungen ausschließen und eine eindeutige planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage für Bauanträge schaffen sollen. Wegen der beträchtlichen räum- lichen Ausdehnung erfolgte eine Aufteilung in drei Plangebiete mit einem nordwestlichen Teil (Nr. 479), einem westlichen Teil (Nr. 480) und einem östlichen Teil (Nr. 481). Im Sommer und Herbst 2005 wurde die Planung, die für alle drei Plangebiete analoge zeichnerische und identische textliche Festsetzungen vorsieht, in Polit ik und Bürgerschaft mit folgenden Grundzügen vorge- stellt: Zur Freihaltung der Blockinnenbereiche von weiterer Bebauung und zur Begrenzung der Versiege- lung reichen einfache Bebauungspläne aus. Beispielsweise können die Art der baulichen Nutzung, die Geschosszahl und Bauhöhe oder die grundstücksbezogene Dichte im Bereich der Straßen- randbebauung weiterhin nach dem Maßstab des in der Umgebung Vorhandenen beurteilt werden, ohne dass der Charakter des Kreuzviertels Schaden nimmt. Vorlagen-Nr.: V/0238/2006 Auskunft erteilt: Frau Voss-Schffmann / Herr Hülk Ruf: 492 6122 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 06.04.2006 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0238/2006 Die einfachen Bebauungspläne enthalten vor allem aktive Festsetzungen zu den Flächen der Grundstücke, die überbaut werden dürfen (sog. Baufenster). Im gleichen Zug schließen diese Festsetzungen eine Bebauungsmöglichkeit an anderen Stellen – insbesondere also in den Höfen – zukünftig aus. Bebaut werden können weiterhi n die an die Straßen angrenzenden Flächen, denn die typische blockartige Straßenrandbebauung soll in dieser Form auch weiter entwicklungsfähig bleiben. Die rückwärtigen Baugrenzen dürfen desh alb auch ausnahmsweise durch Anbauten in beschränktem Umfang überschritten werden. Die Baufenster an den Straßen werden nur dort un- terbrochen, wo, etwa an Blockecken, Gärten od er besondere Bäume den Straßenraum städtebau- lich und faktisch in typischer Weise prägen und als Ausgleich der hohen Bebauungsdichte wirksam sind. In den Blockinnenbereichen werden dagegen generell keine neuen Baufenster ausgewiesen. Hier werden nur die bestehenden Hauptgebäude mit Baufenstern gesichert; dies ist notwendig, um Ent- schädigungsansprüche zu vermeiden. Damit im Falle des Ersatzes eines der bestehenden Gebäu- de nicht größer als bisher gebaut werden darf, sich ert eine textliche Festsetzung zugleich die Be- schränkung der Höhen eines Neubaus auf das vorhandene Maß. Da Kfz-Stellplätze die „grünen Lungen“ des Kreuzviertels ebenso beeinträchtigen können wie Be- bauung, enthalten die textlichen Festsetzungen auch hierzu Regelungen. Künftig dürfen Stellplätze und Garagen oberirdisch nur noch innerhalb der definierten Baufenster und in den seitlichen Ab- standflächen der Gebäude errichtet werden. Wenn di ese Möglichkeiten nicht ausreichen, um die erforderlichen Stellplätze unterzubringen, muss künftig eine Tiefgarage vorgesehen werden. Zu diesem Zweck dürfen zur Erleichterung auch die Gärten unterbaut werden, wenn die Tiefgarage eine Erdüberdeckung erhält, die eine intensive Bepflanzung erlaubt. Die Bebauungspläne beschränken sich in ihren inhaltlichen Aussagen im Wesentlichen auf die ge- nannten Regelungen. Ergänzend enthalten sie noch Begrünungsvorschriften für Flachdächer und oberirdische Stellplatzanlagen. Mit der Definition und Beschränkung der überbaubaren Grund- stücksflächen (Baufenster) sind die öffentlich- rechtlichen Grundlagen für den dauerhaften und zu- kunftsgerichteten Erhalt der Wohnqualität gesc haffen; die konkrete Ausgestaltung der „grünen Lungen“ des Kreuzviertels, also der nicht bebaubaren Freiflächen der Grundstücke, verbleibt damit bewusst in der Verantwortung seiner Grundstückseigentümer und Bewohner. In den zwei Bürgeranhörungen im November 2005 wurden keine negativen Einschätzungen oder Ände- rungswünsche geäußert (siehe Anlage Niederschriften der Bürgeranhörungen). In der Zwischenzeit wurde die Planung in Abstimmung mit den Fachämtern konkretisiert und im Entwurf abgeschlossen. Da die in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann das vereinfachte Verfahren ange- wendet werden. Danach kann auf die frühzeitige Behördenbeteiligung verzichtet werden; von einer Um- weltprüfung ist abzusehen. Wegen der Vielzahl der betroffenen Grundstücke im Bestand soll die Öffent- lichkeitsbeteiligung nicht vereinfacht werden. Die neuen Bebauungspläne Nr. 479, 480 und 481 überplanen die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 49 und Nr. 71 sowie teilweise den des Nr. 161. Mit der Rechtkraft der neuen Bebauungspläne treten diese Pläne, soweit sie von den neuen Plänen überlagert werden, außer Kraft. Nähere Einzelheiten zur Planung können den Anlagen entnommen werden. Der Stadt Münster entstehen durch den Bebauungsplan Nr. 479 keine Kosten und keine Folgekosten. Die Offenlegung soll im Mai/Juni 2006 stattfinden. I.V. Anlagen: 1. Bürgeranhörungen 2. Begründung 3. textliche Festsetzungen 4. Plan (verkleinert) gez. Schultheiß Stadtdirektor
Anlage 1.1 Bürgeranhörung
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Anlage 1.1 zur Vorlage Nr. 238/2006 Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB Stadtbezirk: Münster-Mitte Anlass: Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 479: Grevener Str./Friesenring/Martin-Luther-Str./Melcherstr. Nr. 480: Steinfurter Str./Melcherstr./Nordstr./ Promenade Nr. 481: Cheruskerring/Kanalstr./Promenade/ Nordstr./Wichernstr. Zeit: 15.11.2005, 18.00 Uhr Ort: Aula Schiller-Gymnasium Teilnehmer: Ca. 30 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister, Bezirksvorsteher Vertreter der Verwaltung: Herr Krause, Frau Voss-Schiffmann, Herr Tuch Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Der Bezirksvorsteher des Stadtbezirkes Münster-Mitte, Herr Fischer-Baumeister, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, erläutert Anlass und Ablauf der Veranstaltung, stellt die Beteiligten vor und gibt eine kurze Einführung zur Thematik. Herr Krause stellt anhand von Plänen und Luftbildern die stadträumliche Situation des Plangebietes im so genannten Kreuzviertel/Nordviertel zwischen Grevener Straße und Kanalstraße, Friesen- bzw. Cherusker- ring und Promenade und die sich hieraus ergebenden städtebaulichen Rahmenbedingungen vor. Ziel der Planung sei die Umsetzung des von Bürgern und Politik gewünschten Erhalts der „grünen Lungen“ im Vier- tel, d.h. die Bebauung der Blockinnenbereiche einzuschränken. Im Rahmen einer intensiven Bestandsauf- nahme seien 40 Baublöcke im Kreuzviertel detailliert hinsichtlich ihrer Bebauungs- und Grünstruktur unter- sucht worden. Insgesamt habe sich dabei gezeigt, dass die Innenbereiche der Baublöcke weniger Garten- strukturen aufweisen als gedacht, viele seien weitgehend durch Nebengebäuden, Stellplatzanlagen und Versiegelung geprägt. Eine Bürgerin fragt, ob die drei im Foyer ausgestellten Pläne die Plangebiete darstellen, über die heute Abend diskutiert wird. Herr Krause bejaht und erläutert, dass der Rat 2004 den Aufstellungsbeschluss für drei Bebauungspläne im Kreuzviertel gefasst habe, um mit ihrer Hilfe eine Zurückstellung von Baugesuchen zu ermöglichen. Ziel sei es, die „grünen Lungen“ im Kreuzviertel zu erhalten. Die Verwaltung habe drei Jahre Zeit, die Bebauungs- pläne auszuarbeiten und zum Satzungsbeschluss zu bringen. Grundsätzlich seien aber Bauvorhaben, die mit den Festsetzungen der Bebauungspläne übereinstimmten, weiter zulässig. Eine Bürgerin möchte wissen, weshalb das Grundstück der Eichendorffschule und der Bereich der Kleinen Wienburgstraße von der Bebauungsplanung ausgespart wurde. Herr Krause erklärt, dass eine neue städtebauliche Entwicklung für das Schulgrundstück anstehe. Dafür werde bei näherer Konkretisierung ein eigener Bebauungsplan aufgestellt, da es dabei im Gegensatz zu den drei derzeit diskutierten Bebauungsplänen nicht um Bestandssicherung, sondern um die Integration eines größeren Neubauvorhabens in eine vorhandene Struktur gehe. Die Planungshoheit liege bei der Stadt, die die Vorgaben vor allem hinsichtlich Art der Nutzung und städtebaulicher Struktur festlege. Für den Bereich der Kleinen Wienburgstraße liege ein Aufstellungsbeschluss vor, die Planung werde bei Bedarf aufgenommen. Herr Fischer-Baumeister ergänzt, dass zum Schulgrundstück zu gegebener Zeit voraussichtlich ein Archi- tekten- und Investoren-Wettbewerb durchgeführt werde, für den der Maßstab der Umgebung gelten werde. Zur Zeit werde das Grundstück noch von der Realschule im Kreuzviertel genutzt, wenn deren Neubauten vollendet seien, könne mit einer Veränderung gerechnet werden. Frau Voss-Schiffmann erläutert detailliert an einem Beispiel die Umsetzung der Ziele für das Kreuzviertel in den geplanten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne. Eine Bürgerin fragt, wie die Zufahrt zu den für Neubauten vorgeschriebenen Tiefgaragen geregelt sei, ob sie durch das Gebäude erfolgen müsse und im Blockinnenbereich nicht zulässig sei oder ob es möglich sei, die Rampe auch im Gartenbereich anzulegen. Aktuell sei ein solches Vorhaben in der Realisierung. Frau Voss-Schiffmann erklärt, dass dies vom jeweiligen Einzelfall abhänge, nach der bisherigen Planung eine Zufahrt im Blockinnenbereich aber grundsätzlich möglich sei. Ein Bürger stellt in Frage, dass die Planung eine Umwandlung von Vorgärten in Stellplätzen nicht aus- schließe und zur Zeit immer wieder Vorgärten für Stellplätze genutzt würden. Wie stehe es um den Be- stand? 2 Frau Voss-Schiffmann erläutert, dass Stellplätze in Zukunft nur innerhalb der Baufenster möglich seien und eine Umwandlung von Vorgärten deshalb im Grundsatz nicht mehr zulässig sei. Herr Krause ergänzt, dass in den Fällen, in denen heute Vorgärten innerhalb einer ansonsten vorherrschenden Straßenrandbebauung vorhanden seien, Stellplätze auch künftig nicht ausgeschlossen werden könnten. Genehmigte Stellplätze und Garagen außerhalb der Baufenster hätten dagegen künftig lediglich Bestandsschutz, dürften also nicht neu errichtet werden. Herr Fischer-Baumeister weist auf das weitere Verfahren und die Möglichkeit hin, Bedenken und Anregun- gen während der Offenlegung schriftlich zu äußern. Frau Voss-Schiffmann geht näher auf die Grüngestaltung der Blockinnenbereiche ein und erläutert die Festsetzungen bezüglich der Tiefgaragen. Detaillierte Festsetzungen zur gärtnerischen Gestaltung dieser Bereich seien nicht beabsichtigt, der Schutz erfolge indirekt über die Festsetzung von Baufeldern und die Reduzierung der Stellplätze auf Bestandsschutz. Eine Bürgerin bittet um nähere Auskünfte zur Sicherung des Baumbestands. Herr Fischer-Baumeister erläutert, dass außer Naturdenkmalen der Baumbestand keinem besonderen Schutz unterliegt, da Münster keine Baumschutzsatzung hat. Herr Krause ergänzt, dass die Stadt Münster mit der Ausweisung von Naturdenkmalen sehr zurückhaltend sei, da eine städtebauliche Begründung erfor- derlich sei und u.U. ein Übernahmeanspruch von Flächen seitens der Eigentümer entstehen könne. Ein Bürger fragt, welche Bewandtnis die Kennzeichnung einzelner Häuser mit den Zeichen D und E habe, ob diese Bestandteil der Bebauungspläne seien, welche Konsequenzen sich daraus ergäben, und ob dies den Eigentümern bekannt sei. Herr Krause erläutert, dass die als Denkmal (D) gekennzeichneten Objekte nur zur Information nachrichtlich aus der Denkmalliste übernommen wurden und dies keine Festsetzung der Bebauungspläne darstelle. Gleiches gelte für die erhaltenswerten Gebäude (E), die auf die Erhaltungssatzung Nordviertel zurückzufüh- ren seien, da sie für die städtebauliche Struktur und das Erscheinungsbild des Viertels von Bedeutung sind. Den Eigentümern sei bekannt, dass Veränderungen an der Bausubstanz eine besondere Abstimmung er- fordern. Eine Bürgerin möchte wissen, welche Folgen der Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes für die Eigentümer nach sich ziehe. Herr Fischer-Baumeister erklärt, dass kein Bau ohne Genehmigung möglich sei und Bauvorhaben den Zielen der Bebauungspläne nicht widersprechen dürften. Eine Bürgerin möchte wissen, ob die Bebauungspläne eine positive Wirkung auf andere Viertel hätten und man von einer Vorbildwirkung auf andere Bereiche ausgehen könne. Herr Fischer-Baumeister nennt als vergleichbaren Fall das Südviertel südlich Metzerstraße. Herr Krause erläutert, dass weitere Bebauungspläne dieser Art derzeit nicht in Vorbereitung seien, grundsätzlich steu- ernde, restriktive Planung im Bestand eher selten sei, bei Bedarf, wie der Erhaltung der Grünstrukturen im Kreuzviertel aber reagiert werde. Frau Voss-Schiffmann weist darauf hin, dass die Bebauungspläne für das Kreuzviertel außerhalb ihres Geltungsbereiches keine Wirkung entfalten, dort gelte weiterhin bestehendes Planungsrecht. Ein Bürger begrüßt die Stellplatzrestriktionen und fragt, ob es flankierende verkehrsplanerische Maßnah- men geben werde. Herr Krause erklärt, dass ein Bebauungsplan nicht das geeignete Mittel sei, um die Verkehrsproblematik im Kreuzviertel zu lösen. Herr Fischer-Baumeister weist darauf hin, dass die Offenlegung der Pläne voraussichtlich nach Ostern 2006 erfolgen wird und die Bürger vier Wochen Zeit hätten Anregungen und Bedenken zu äußern, danach gingen die Pläne als Vorlage in die politischen Gremien. Frau Voss-Schiffmann bittet in diesem Zusam- menhang um aktive Hinweise, damit individuelle Besonderheiten in der Planung berücksichtigt werden könnten. Da keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, bedankt sich Herr Fischer-Baumeister bei den Anwe- senden für ihr Interesse und schließt die Bürgeranhörung gegen 19.00 Uhr. gez. gez. ........................................................... ........................................................... Peter Fischer-Baumeister Wolfgang Tuch Bezirksvorsteher Schriftführer
Anlage 4 Plan
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. 238/2006 Bebauungsplanentwurf Nr. 479 - Grevener Straße/Friesenring/Martin-Luther-Straße/Melchersstraße
Anlage 1.2 Bürgeranhörung
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Anlage 1.2 zur Vorlage Nr. 238/2006 Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB Stadtbezirk: Münster-Mitte Anlass: Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 479: Grevener Str./Friesenring/Martin-Luther-Str./Melcherstr. Nr. 480: Steinfurter Str./Melcherstr./Nordstr./ Promenade Nr. 481: Cheruskerring/Kanalstr./Promenade/ Nordstr./Wichernstr. Zeit: 16.11.2005, 18.00 Uhr Ort: Aula Schiller-Gymnasium Teilnehmer: Ca. 30 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister, Bezirksvorsteher Vertreter der Verwaltung: Herr Krause, Frau Voss-Schiffmann, Herr Tuch Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Der Bezirksvorsteher des Stadtbezirkes Münster -Mitte, Herr Fischer -Baumeister, begrüßt die anwese n- den Bürgerinnen und Bürger, erläutert Anlass und Ablauf der Veranstaltung, stellt die Beteiligten vor und gibt eine kurze Einführung zur Thematik. Herr Krause stellt anhand von Plänen und Luftbildern die stadträumliche Situat ion des Plangebietes im so genannten Kreuzv iertel/Nordviertel zwischen Grevener Straße und Kanalstraße, Friesen - bzw. Che- ruskerring und Promenade und die sich hieraus ergebe nden städtebaulichen Rahmenbedingungen vor. Ziel der Planung sei die Umsetzung des von Bürgern und Politik gewünschten Erhalts der „grünen Lu n- gen“ im Viertel, d.h. die Bebauung der Blockinnenbereiche einzuschränken. Im Rahmen einer intens i- ven Bestandsaufnahme seien 40 Baublöcke im Kreuzviertel detailliert hinsichtlich ihrer Beba uungs- und Grünstruktur untersucht worden. Insgesamt habe sich dabei gezeigt, dass die Innenbereiche der Ba u- blöcke weniger Gartenstrukturen aufweisen als gedacht, viele seien weitgehend durch Nebengebäuden, Stellplatzanlagen und Versieg elung geprägt. Herr Fischer-Baumeister fragt, ob zu diesem Zeitpunkt Fr agen vorliegen. Dies wird ve rneint. Frau Voss-Schiffmann erläutert detailliert an einem Beispiel die Umsetzung der Ziele für das Kreuzvie r- tel in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Bebauungspl äne. Ein Bürger möchte wissen, ob Nutzungsände rungen im Bestand möglich sind. Eine Bürgerin fragt, ob auch außerhalb der Baufenster Umnutzungen denkbar se ien. Frau Voss-Schiffmann erklärt, dass innerhalb der ausgewiesenen Baufenster Umnutzu ngen möglich seien, diese müssten sich aber, da die Art der Nu tzung nicht festgesetzt sei, nach § 34 BauGB in die Umgebung einfügen. So sei sowohl Wohnnutzung als auch nicht störendes Gewerbe möglich. Die Ä n- derung von Neben - in Hauptnutzungen außerhalb der Baufenster sei nicht zulässig. Alle legalen Haup t- nutzungen seien durch Baufenster in ihrem Bestand g esichert. Ein Bürger fragt, ob die festgesetzte Begrünung von Flachdächern im Blockinnenb ereich auch für den Bestand gelte. Frau Voss-Schiffmann erläutert, dass die Bebauungspläne und ihre Festsetzu ngen nur in die Zu kunft wirken. Ein Bürger fragt, was unter einem typischen Anbau, wie er in den Festsetzungen genannt werde, zu verstehen sei. Frau Voss-Schiffmann erläutert die geplanten textlichen Festsetzungen und weist darauf hin, dass auch für Anbauten Nachbarrecht u nd Abstandsflächen gelten. Herr Krause ergänzt, dass eine gewisse Flex i- bilisierung der rückwärtigen Ba ugrenzen unabhängig von der Nutzung im Einzelnen beabsichtigt sei und welche maßlichen Beschränkungen vorg esehen seien. Herr Krause erläutert das weitere Verfahren, die Sitzungsketten der politischen Gremien und weist auf die Offenlegung im Frühjahr 2006 hin. Ein Bürger möchte wissen, ob die Bebauungspläne im Internet zu finden seien. Frau Voss-Schiffmann bestätigt dies. Ein Bürger fragt, ob bei Abriss i m Blockinnenbereich auch eine Neubebauung möglich sei und dort O b- jekte vorhanden seien, die unter Denkma lschutz stehen. 2 Frau Voss-Schiffmann weist darauf hin, dass Neubauten nur in den Baufenstern möglich seien. Soweit Baudenkmäler in den Blockinnenbereic hen vorhanden seien, würden diese durch Baufenster gesichert. Eine Bürgerin möchte wissen, welche Regelung für Garagen im Blockinnenbereich gelte. Frau Voss-Schiffmann erläutert, dass diese nur Bestandsschutz genießen. Ein Bürger bittet um Erklärung des Unterschieds zwischen denkmalgeschützten Gebäuden und erha l- tenswerten Gebäuden. Herr Krause führt die Besonderheiten aus und erläutert den Unterschied. Frau Voss-Schiffmann bittet die anwesenden Bürger um aktive Hinweise im weiteren Ve rfahren, damit individuelle Besonderheiten in der Planung berücksichtigt werden kön nten. Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, bedankt sich Herr Fischer -Baumeister bei den Anwese n- den für ihr Interesse und schließt die Bürgeranh örung gegen 18.30 Uhr. gez. gez. ........................................................... ........................................................... Peter Fischer-Baumeister Wolfgang Tuch Bezirksvorsteher Schriftführer
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (12)
- Bebauungsplan Nr. 479 (amtlicher Umring) amtlich
- Grevener Straße
- Martin-Luther-Straße
- Melchersstraße
- Steinfurter Straße
- Nordstraße
- Wienburgstraße
- Friesenring
- Cheruskerring
- Wichernstraße
- Kanalstraße
- Promenade
Bebauungsplan Nr. 479
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Grevener Straße / Friesenring / Martin-Luther-Straße / Melchersstraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0238/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 30.03.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37