2024/0309
Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im Jahr 2024 hier: Fall- und Kostenanstieg im Bereich der Eingliederungshilfe im Jugendamt
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2024/0309
9315 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
06.11.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0309
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 3140100, 341010, 363300
Kostenstelle: 051-002-1010, 051-002-1020 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3141-10, 3410-10, 3632-30,
3633-10, 3633-40, 3633-50, 3633-60,
3633-70, 3633-80, 3633-90, 3634-10, 3634-20
Sachkonto: 7230100, 7250100, 7251000,
7288000, 7299160
Betreff: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im
Jahr 2024
hier: Fall- und Kostenanstieg im Bereich der Eingliederungshilfe im Jugendamt
Vorlage vom: 22.10.2024
Beschlussvorschlag :
1. Auf den oben genannten Kostenstellen werden überplanmäßige Aufwendungen in Höhe
von bis zu 7.754.000 Euro gemäß § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH für das
Haushaltsjahr 2024 bereitgestellt. Die notwendigen Deckungsmittel stehen im
Gesamtbudget des Jugen damtes zur Verfügung.
Anlagen:
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 01.11.2024
Das Jugendamt ist gemäß dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
und dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
als örtlicher Träger verpflichtet, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen zu gewähren.
Damit wird ein breites, im Rahmen der Sozialgesetzgebung , öffentlich-rechtlich geregeltes
Leistungsspektrum für Kinder, Jugendliche und deren Familien abgedeckt.
Die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel des Haushaltsjahres 2024 im Bereich der
Transferaufwendungen der Eingliederungshilfe übersteigen den gepl anten Haushaltsansatz
insbesondere in der Eingliederungshilfe erheblich .
Grund hierfür sind weiter steigende Fallzahle n und entsprechende Ausgabensteigerungen.
Zum Stichtag 26.09.2024 kommt die Prognose auf eine Kostenerhöhung für das
Haushaltsjahr 2024 in Höhe von bis zu 7.754.000 Euro.
Ansatz 2023 Rechnungsergebnis
2023
Ansatz 2024 Prognose 2024
26.176.689,50 € 31.972.864 € 31.283.000 € 39.036.337 €
Die Haushaltsplanung für das Jahr 202 4 erfolgte bereits im Frühjahr 202 3. In diesem Jahr
kam es erneut zu Fallzahlsteigerungen in einzelnen Maßnahmenbereichen, die
unvorhersehbar waren und somit nicht in der Haushaltsplanung berücksichtigt werden
konnten.
In der Eingliederungshilfe gi bt es weiterhin erhebliche Zunahmen im Bereich des
§ 35 a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer oder
drohender seelischer Behinderung. Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen des § 35a SGB
VIII in Abgrenzung zu Eingliederungshilfeleistungen werden junge Menschen häufiger bis zum
vollendeten 23 . Lebensjahr versorgt, damit die behinderungsbedingten Bedarfe langfristig
abgedeckt werden können.
In den letzten zwei Kalenderjahren kam es zu einer Vervielfachung von Diagnosen im Bereich
der Intelligenzminderung (geistige Behinderung) um ca. 200%. Es ist daher damit zu
rechnen, dass es auch in den Folgejahren zu einem Fallzahlanstieg kommen wird. Hierbei ist
eine lineare Steigerung von ca. 10% jährlich zu kalkulieren.
Die Fallzahlentwicklung in der Eingliederungshilfe steigt weiter an .
Zusätzlich zu den steigenden Fallzahlen ist der steigende Bedarf im jeweiligen Einzelfa ll zu
benennen. Junge Menschen benötigen häufiger Mehrfachversorgungen aufgrund der
verschiedenen Lebenswelten, in denen sie sich bewegen, wodurch es fallspezifisch zu
Kostensteigerungen kommt. Dementsprechend kommt es zu einer Steigerung in der
qualitativen Ausgestaltung von Hilfen. Im Kalenderjahr 2023 wurden aufgrund der Bedarfe
des Einzelfalls durchschnittlich zwei Leistungen pro Fall abgerufen. Hierdurch kam es im
Jahr 2021
(Januar)
2022
(Januar)
2023
(Januar)
2024
(Januar)
2024
(Juni)
Fälle SGB
VIII und
SGB IX in
der EGH
958 Fälle 1.021 Fälle
(+63 Fälle
zum Vorjahr)
1.108 Fälle
(+87 Fälle
zum Vorjahr)
1.221 Fälle
(+113 Fälle
zum Vorjahr)
1.272 Fälle
- 4 -
Bereich der Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht (stationär) zu einer
Kostensteigerung von ca. 20% pro Fall. Detaillierte Zahlen für das Kalenderjahr 2024 können
erst mit Rechnungsschluss zur Verfügung gestellt werden.
Die durchschnittlichen Kosten je Fall in der „stationären Unterbringung“ in der
Eingliederungshilfe steigen stark an.
Ebenso verhält es sich im Bereich der Lebenswelt Schule. Oftmals kann die Versorgung
junger Menschen bei drohender oder diagnostizierter seelischer Behinderung nicht alleine
durch schulische Maßnahmen gewährleistet werden. Dadurch erhöhen sich die Bedarfe bei
der Teilhabe zur Bildung massiv. Hier kam es pro Kalenderjahr zu einer Kostensteigerung
von ca. 25% pro Fall aufgrund von Mehrfachmaßnahmen und hohen Zahlen an
Fachleistungsstunden, die individuell benötigt wurden. Detaillierte Zahlen für das
Kalenderjahr 2024 können erst mit Rechnungsschluss zur Verfügung gestellt werden.
Die durchschnittlichen Kosten je Fall im Bereich „Bildung“ in der Eingliederungshilfe erhöhen
sich massiv.
Darüber hinaus kam es im Rahmen des Tarifbeschlusses der Eingliederungshilfekommission
zu einer generellen Tarifsteigerung im Schnitt von ca. 5%, sowie durch die
Jugendhilfekommission im Schnitt von ca. 12% ab dem 01.01.2024 aufgrund der
Veränderungen im T VÖD.
Die genannten Aspekte begründen insgesamt die exponentielle Entwicklung des
Transferbudgets der Eingli ederungshilfe.
Es handelt sich bei den Leistungen der Eingliederungshilfe um gesetzliche Pflichtleistungen.
Die Verpflichtung zur Auszahlung ergeb en sich für die Eingliederungshilfe aus § 6 Abs. 1 Nr.
6 SGB IX, § 112 und § 113 SGB IX, sowie § 35a SGB VIII und § 41 SGB VIII.
Die überplanmäßigen Haushaltsmittel werden benötigt, um die laufenden Hilfen der
Eingliederungshilfen zur Auszahlung anordnen zu können.
Die überplanmäßigen Aufwendungen für die Eingliederungshilfen gemäß SGB VIII und SGB IX
sind unvorhergesehen und unabweisbar. Die Deckung ist über das Budget des Jugendamtes
im eigenen Deckungskreis gewährleistet.
In der Betrachtung der Verhältnisse von den Ansätzen zu den Rechnungsergebnissen der
Vorjahre wird deutlich, dass der Ansatz der laufenden Jahre immer unter den
Rechnungsergebnissen der Vorjahre lag. Um Anträge gem. §100 HGO in den Folgejahren zu
vermeiden, ist eine erhebliche Aufplanung im Rahmen des Transferbudgets notwendig.
Das statistische Bundesamt hat ermittelt, dass sich d ie Ausgaben für Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bundesweit im Jahr 2023 gegenü ber dem Jahr 2022
um 9,4 % gesteigert haben.
Eine Überwachung der Fallzahl - und Kostenentwicklung findet durch das
Dezernatscontrolling in Abstimmung mit dem Jugendamt kontinuierlich statt, dadurch kann
die Entwicklung betrachtet, bewertet und die Hausha ltsplanung auf diesen Zahlen
aufgebaut werden.
- 5 -
Innerhalb der Fachabteilung Eingliederungshilfe finden mehrfach unterjährig Abgleiche der
Sachgebiete Pädagogik und Verwaltung statt, sodass Fall- und Leistungssteuerung zielgenau
und bedarfsgerecht gesteuert werden . Die Zuständigkeit innerhalb der Fachabteilung wird
lebensweltübergreifend abgebildet, was bedeutet, dass alle abgerufenen Maßnahmen pro Fall
von einer Person gesteuert werden. Es ist Aufgabe der zuständigen Sachbearbeitung, diese
Maßnahmen miteinander zu verknüpfen, so dass Einzelerfolge auf alle Lebensbereiche
übergreifen können. Über regelmäßige Hilfeplangespräche findet dieser Übertrag statt.
Die Umsetzung der Poollösung für Schulbegleitungen zur Bündelung von Einzelansp rüchen
zugunsten einer koordinierten, personell gebündelten Assistenzleistung findet bereits statt
und wird konsequent weiter forciert. Diese setzt Leistungs - und Entgeltvereinbarungen auf
Seiten der Leistungserbringer und eine intensive Kooperation mit de m Schulsystem voraus.
Eine direkte unterjährige Gegensteuerung bei der Fallzahl - und
Bedarfsentwicklung ist nicht möglich, weil eine Dynamik in diesem Bereich abschließend und
in der weiteren Prognose nur ungenau einzuschätzen ist.
Darmstadt, 01.11.2024
Dezernat II Dezernat IV
Barbara Akdeniz André Schellenberg
Bürgermeisterin Stadtkämmerer
anlage 3
339 Zeichen
Punkt 10: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im Jahr 2024 hier: Fall- und Kostenanstieg im Bereich der Eingliederungshilfe im Jugendamt (V-Nr. 2024/0309) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: AfD Stimmenthaltung: FDP
anlage 2
303 Zeichen
Punkt 6: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im Jahr 2024 hier: Fall- und Kostenanstieg im Bereich der Eingliederungshilfe im Jugendamt (V-Nr. 2024/0309) Der Ausschuss für Soziales empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 4
247 Zeichen
Punkt 20: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im Jahr 2024 hier: Fall- und Kostenanstieg im Bereich der Eingliederungshilfe im Jugendamt (V-Nr. 2024/0309) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD
anlage 1
9387 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
06.11.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
II 51
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0309
Magistratsbeschluss -Nr.
389
Internetfähig
Produkt-Nr.: 3140100, 341010, 363300
Kostenstelle: 051-002-1010, 051-002-1020 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3141-10, 3410-10, 3632-30,
3633-10, 3633-40, 3633-50, 3633-60,
3633-70, 3633-80, 3633-90, 3634-10, 3634-20
Sachkonto: 7230100, 7250100, 7251000,
7288000, 7299160
Betreff: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im
Jahr 2024
hier: Fall- und Kostenanstieg im Bereich der Eingliederungshilfe im Jugendamt
Vorlage vom: 22.10.2024
Beschlussvorschlag :
1. Auf den oben genannten Kostenstellen werden überplanmäßige Aufwendungen in Höhe
von bis zu 7.754.000 Euro gemäß § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH für das
Haushaltsjahr 2024 bereitgestellt. Die notwendigen Deckungsmittel stehen im
Gesamtbudget des Jugen damtes zur Verfügung.
- 3 -
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 13.11.2024
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 01.11.2024
Das Jugendamt ist gemäß dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
und dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
als örtlicher Träger verpflichtet, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen zu gewähren.
Damit wird ein breites, im Rahmen der Sozialgesetzgebung , öffentlich-rechtlich geregeltes
Leistungsspektrum für Kinder, Jugendliche und deren Familien abgedeckt.
Die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel des Haushaltsjahres 2024 im Bereich der
Transferaufwendungen der Eingliederungshilfe übersteigen den gepl anten Haushaltsansatz
insbesondere in der Eingliederungshilfe erheblich .
Grund hierfür sind weiter steigende Fallzahle n und entsprechende Ausgabensteigerungen.
Zum Stichtag 26.09.2024 kommt die Prognose auf eine Kostenerhöhung für das
Haushaltsjahr 2024 in Höhe von bis zu 7.754.000 Euro.
Ansatz 2023 Rechnungsergebnis
2023
Ansatz 2024 Prognose 2024
26.176.689,50 € 31.972.864 € 31.283.000 € 39.036.337 €
Die Haushaltsplanung für das Jahr 202 4 erfolgte bereits im Frühjahr 202 3. In diesem Jahr
kam es erneut zu Fallzahlsteigerungen in einzelnen Maßnahmenbereichen, die
unvorhersehbar waren und somit nicht in der Haushaltsplanung berücksichtigt werden
konnten.
In der Eingliederungshilfe gi bt es weiterhin erhebliche Zunahmen im Bereich des
§ 35 a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer oder
drohender seelischer Behinderung. Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen des § 35a SGB
VIII in Abgrenzung zu Eingliederungshilfeleistungen werden junge Menschen häufiger bis zum
vollendeten 23 . Lebensjahr versorgt, damit die behinderungsbedingten Bedarfe langfristig
abgedeckt werden können.
In den letzten zwei Kalenderjahren kam es zu einer Vervielfachung von Diagnosen im Bereich
der Intelligenzminderung (geistige Behinderung) um ca. 200%. Es ist daher damit zu
rechnen, dass es auch in den Folgejahren zu einem Fallzahlanstieg kommen wird. Hierbei ist
eine lineare Steigerung von ca. 10% jährlich zu kalkulieren.
Die Fallzahlentwicklung in der Eingliederungshilfe steigt weiter an .
Zusätzlich zu den steigenden Fallzahlen ist der steigende Bedarf im jeweiligen Einzelfa ll zu
benennen. Junge Menschen benötigen häufiger Mehrfachversorgungen aufgrund der
verschiedenen Lebenswelten, in denen sie sich bewegen, wodurch es fallspezifisch zu
Kostensteigerungen kommt. Dementsprechend kommt es zu einer Steigerung in der
qualitativen Ausgestaltung von Hilfen. Im Kalenderjahr 2023 wurden aufgrund der Bedarfe
Jahr 2021
(Januar)
2022
(Januar)
2023
(Januar)
2024
(Januar)
2024
(Juni)
Fälle SGB
VIII und
SGB IX in
der EGH
958 Fälle 1.021 Fälle
(+63 Fälle
zum Vorjahr)
1.108 Fälle
(+87 Fälle
zum Vorjahr)
1.221 Fälle
(+113 Fälle
zum Vorjahr)
1.272 Fälle
- 5 -
des Einzelfalls durchschnittlich zwei Leistungen pro Fall abgerufen. Hierdurch kam es im
Bereich der Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht (stationär) zu einer
Kostensteigerung von ca. 20% pro Fall. Detaillierte Zahlen für das Kalenderjahr 2024 können
erst mit Rechnungsschluss zur Verfügung gestellt werden.
Die durchschnittlichen Kosten je Fall in der „stationären Unterbringung“ in der
Eingliederungshilfe steigen stark an.
Ebenso verhält es sich im Bereich der Lebenswelt Schule. Oftmals kann die Versorgung
junger Menschen bei drohender oder diagnostizierter seelischer Behinderung nicht alleine
durch schulische Maßnahmen gewährleistet werden. Dadurch erhöhen sich die Bedarfe bei
der Teilhabe zur Bildung massiv. Hier kam es pro Kalenderjahr zu einer Kostensteigerung
von ca. 25% pro Fall aufgrund von Mehrfachmaßnahmen und hohen Zahlen an
Fachleistungsstunden, die individuell benötigt wurden. Detaillierte Zahlen für das
Kalenderjahr 2024 können erst mit Rechnungsschluss zur Verfügung gestellt werden.
Die durchschnittlichen Kosten je Fall im Bereich „Bildung“ in der Eingliederungshilfe erhöhen
sich massiv.
Darüber hinaus kam es im Rahmen des Tarifbeschlusses der Eingliederungshilfekommission
zu einer generellen Tarifsteigerung im Schnitt von ca. 5%, sowie durch die
Jugendhilfekommission im Schnitt von ca. 12% ab dem 01.01.2024 aufgrund der
Veränderungen im T VÖD.
Die genannten Aspekte begründen insgesamt die exponentielle Entwicklung des
Transferbudgets der Eingli ederungshilfe.
Es handelt sich bei den Leistungen der Eingliederungshilfe um gesetzliche Pflichtleistungen.
Die Verpflichtung zur Auszahlung ergeb en sich für die Eingliederungshilfe aus § 6 Abs. 1 Nr.
6 SGB IX, § 112 und § 113 SGB IX, sowie § 35a SGB VIII und § 41 SGB VIII.
Die überplanmäßigen Haushaltsmittel werden benötigt, um die laufenden Hilfen der
Eingliederungshilfen zur Auszahlung anordnen zu können.
Die überplanmäßigen Aufwendungen für die Eingliederungshilfen gemäß SGB VIII und SGB IX
sind unvorhergesehen und unabweisbar. Die Deckung ist über das Budget des Jugendamtes
im eigenen Deckungskreis gewährleistet.
In der Betrachtung der Verhältnisse von den Ansätzen zu den Rechnungsergebnissen der
Vorjahre wird deutlich, dass der Ansatz der laufenden Jahre immer unter den
Rechnungsergebnissen der Vorjahre lag. Um Anträge gem. §100 HGO in den Folgejahren zu
vermeiden, ist eine erhebliche Aufplanung im Rahmen des Transferbudgets notwendig.
Das statistische Bundesamt hat ermittelt, dass sich d ie Ausgaben für Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bundesweit im Jahr 2023 gegenü ber dem Jahr 2022
um 9,4 % gesteigert haben.
Eine Überwachung der Fallzahl - und Kostenentwicklung findet durch das
Dezernatscontrolling in Abstimmung mit dem Jugendamt kontinuierlich statt, dadurch kann
die Entwicklung betrachtet, bewertet und die Hausha ltsplanung auf diesen Zahlen
aufgebaut werden.
Innerhalb der Fachabteilung Eingliederungshilfe finden mehrfach unterjährig Abgleiche der
Sachgebiete Pädagogik und Verwaltung statt, sodass Fall- und Leistungssteuerung zielgenau
und bedarfsgerecht gesteuert werden . Die Zuständigkeit innerhalb der Fachabteilung wird
lebensweltübergreifend abgebildet, was bedeutet, dass alle abgerufenen Maßnahmen pro Fall
von einer Person gesteuert werden. Es ist Aufgabe der zuständigen Sachbearbeitung, diese
Maßnahmen miteinander zu verknüpfen, so dass Einzelerfolge auf alle Lebensbereiche
übergreifen können. Über regelmäßige Hilfeplangespräche findet dieser Übertrag statt.
Die Umsetzung der Poollösung für Schulbegleitungen zur Bündelung von Einzelansp rüchen
zugunsten einer koordinierten, personell gebündelten Assistenzleistung findet bereits statt
und wird konsequent weiter forciert. Diese setzt Leistungs - und Entgeltvereinbarungen auf
Seiten der Leistungserbringer und eine intensive Kooperation mit de m Schulsystem voraus.
Eine direkte unterjährige Gegensteuerung bei der Fallzahl - und
Bedarfsentwicklung ist nicht möglich, weil eine Dynamik in diesem Bereich abschließend und
in der weiteren Prognose nur ungenau einzuschätzen ist.
Darmstadt, 01.11.2024
Dezernat II Dezernat IV
Barbara Akdeniz André Schellenberg
Bürgermeisterin Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0309
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 22.10.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00