Mandari Insight

V/0120/2025

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung

Vorlagen 18.03.2025

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Anlage-1-Plaene-Ansichten

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage-3-Begruendung

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Ansehen

Anlage-1-Plaene-Ansichten

34344 Zeichen












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Johann-Krane-Weg
Johann-Krane-Weg
Steinfurter Straße
90
241
7
270
299
305
301
284
290
268
298
300
302
303
304
663
662
1
2
150
14
144
4 b
4 c
4 e
4 d
4 f
36
77,5 m
GH
0,8
St
St
St
St
St St
II
V
59,9 m
III
0,83,0
MU
72,0 m
GH
68,0 m
GH
LPB IV
LPB V
LP
B V
LPB I
V
LP
B I
V
LPB III
LPB 
III
LPB
 IV
0,83,0
MU
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplans Nr.
409
409
vorhabenbezogene 3. Änderung
zum Vorhaben- und Erschließungsplan
Technologiepark
Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Münster
66
1 : 500
Stand:
Bebauungsplan Nr.
26.02.2025
- Entwurf -
Blatt 1 (2 Blätter)
Die Plangrundlage wurde am 18.11.2024 aus dem Amtlichen 
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die 
Richtigkeit wird bescheinigt. 
Münster, __________ 
Dipl.-Ing. Marienfeld 
Amtsleiter 
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ __________ 
 
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen 
Stadtbaurat Amtsleiter 
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß §§ 2 Abs. 1 
und 1 Abs. 8 i. V. m. §§ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur 
Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im 
Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ bekannt 
gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom
__________ bis einschließlich __________ im Internet 
veröffentlicht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 
13a BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt 
Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer 
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom 
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
Brinkheetker
1 : 
Rechtsgrundlagen:
·Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394)
·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).
·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172).
·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 
666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444).
Planverfasserin:
Bauliche Gestaltung:
Vorhabenträgerin:
Ten Brinke Bau GmbH & Co. KG
Dinxperloer Straße 18-22
46399 Bocholt
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/gid17/gid27/gid22/gid18
Leos Gate GmbH & Co. KG
Neubrückenstraße 25-27
48143 Münster
Zeichenerklärung
Festsetzungen
12Wohngebäude (hier mit Hausnummer)
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Bestandsangaben
Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des 
Vorhaben- und Erschließungsplans
Art der baulichen Nutzung
Urbane Gebiete, 
Ergänzende Fläche zur 2. Änderung des BP Nr. 409
MU
0,8
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
IIZahl der Vollgeschosse, zwingend
77,5 mGebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN) GH
3,0Geschossflächenzahl
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Verkehr
Hinweise
Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung 2018 
(BauO NRW 2018)
Freistehende Werbeanlagen
(siehe textliche Festsetzung Nr. 2.1.1)
Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn)
Vorgeschlagener Baumstandort
Bezugshöhe 
(in m üNHN im DHHN 2016)
59,9 m
Sonstige Festsetzungen
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder 
Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines 
Baugebietes
Sichtfelder -nachrichtliche Darstellung- sind von 
jeglicher Sichtbehinderung von 0,8 m bis 2,5 m über 
Fahrbahnoberkante freizuhalten 
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Einfahrt / Ausfahrt
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen
Flächen für StellplätzeSt
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
LPB III
LPB IV
Abgrenzung der Teilbereiche mit passiven Lärmschutz 
(siehe textliche Festsetzung Nr. 1.7.1)
Gebäudebezogene Immissionsschutzmaßnahmen 
(siehe textliche Festsetzung Nr. 1.7.3)
Baufläche, s. textliche Festsetzung Nr. 1
1 Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.1.1 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Erdgeschoss ausschließlich 
zulässig 
- Gastronomiebetriebe auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 700 m2 (inkl. 
Nebenräumen),
- Dienstleistungsbetriebe, 
- Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 150 m2 
(§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB).
1.1.2 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind ab dem 1. Obergeschoss 
ausschließlich zulässig 
- Wohnnutzungen mit einer Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten auf maximal 124 
Wohneinheiten,
- ein Gemeinschaftsraum mit Sanitäranlagen,
- Lager- und Waschräume, 
- zur Wohnnutzung zugehörige Nebenräume (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB).
1.1.3 Soweit nach vorstehender textlicher Festsetzung 1.1.1 „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig sind, sind 
damit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für 
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen, Räume für freie 
Berufe und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Nicht zulässig sind Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, Bordelle, bordellähnliche Betriebe, Spielhallen, Wettbüros und 
Vergnügungsstätten aller Art (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB).
1.1.4 Soweit nach vorstehender textlicher Festsetzung 1.1.1 „Einzelhandelsbetriebe“ zulässig sind, sind 
diese ausschließlich 
- mit „nicht zentrenrelevantem Sortiment“ und / oder 
- mit „zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“
gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste“) zulässig. 
Einzelhandel mit rein „zentrenrelevanten Sortimenten“ ist nicht zulässig. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).
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1.1.5 Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen (Festsetzung 1.1.1 und 1.1.2) sind nur solche Vorhaben 
zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind 
zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m § 12 Abs. 3a BauGB).
1.2 Maß der baulichen Nutzung
1.2.1 Die Höhe baulicher Anlagen ist im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans in Meter 
über Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt.
Oberer Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlage ist die Oberkante der Attikaabdeckung der 
baulichen Anlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.2.2 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der zulässigen 
Gebäudehöhe für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, 
technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen und 
Solarthermie um bis zu 2 m zulässig, dabei ist ein Mindestabstand von 2 m zur Außenkante des 
Gebäudes einzuhalten. Für Aufzugaufbauten gilt davon abweichend ein Mindestabstand von 1,5 m zur 
nordwestlichen und südwestlichen Außenkante des Gebäudes, für aufgeständerte Solaranlagen bis 
1 m Höhe genügt ein Mindestabstand von 1 m zur Außenkante des Gebäudes 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.2.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf eine Höhe von 59,90 m (Meter über 
Normalhöhen-Null im DHHN2016) nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.2.4 Im Vorhabenbereich ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche der Geltungsbereich des 
Vorhaben- und Erschließungsplans maßgebend (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
1.2.5 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der 
höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen 
innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig, sofern die über eine GRZ von 0,8 
hinausgehenden Flächenanteile mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit mindestens 
30 % Fugenanteil, Rasengittersteine, Schotterrasen, o.ä.) gestaltet werden 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO).
1.3 Nebenanlagen, Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen
1.3.1 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Errichtung von Stellplätzen nur 
innerhalb der überbaubaren Flächen sowie der festgesetzten Flächen für Stellplätze (St) in Form von 
nicht überdachten, ebenerdigen Stellplätzen zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.3.2Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO, mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch überdacht), Ladestationen für Elektro-Kfz, 
Solaranlagen, Müllsammelplätzen und Terrassen außerhalb der überbaubaren Flächen, unzulässig (§ 9 
Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 4 und § 23 Abs. 5 BauNVO).
1.4 Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie
1.4.1Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist auf den Dachflächen eine 
Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit 
zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b Bau GB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO).
1.4.2 Von der Verpflichtung aus 1.4.1 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage 
nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem 
geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.
1.5 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 
1.5.1 Die Dachflächen des fünfgeschossigen Gebäudes sind mit einer standortgerechten Vegetation 
vollflächig extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Die Aufbau-/ 
Substratschicht muss eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen. Ausgenommen von der 
Begrünungspflicht sind technische Aufbauten oder Elemente zur Belichtung des Gebäudes. Anlagen 
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinieren und schließen 
diese nicht aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.5.2 Die Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist dauerhaft und 
vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.6.2 Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans sind Fenster von 
Schlafzimmern zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten, 
die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglichen und die die 
Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindert (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.6.3 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Gewerbelärm ist der Immissionsschutz der geplanten 
Wohnnutzung im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden durch folgende 
technische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen:
- Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit 
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder
- Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleistet 
werden (z.B. Kastenfenster, Fenster mit teilöffenbarem Fensterflügel und festverglastem Anteil, 
Prallscheiben, o.ä.).
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.6.4 Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines 
Einzelnachweises nach DIN 4109-2 für den Verkehrslärm bzw. TA Lärm für den Gewerbelärm ermittelt 
wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der 
verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
2.1.1Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil der 
Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen sind entsprechend den Ansichten mit 
rotem bis rotbraunem Verblendmauerwerk und Holz auszuführen (§ 12 Abs. 3 BauGB). 
2.2 Werbeanlagen
2.2.1 Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn:
- sich diese an der Stätte der Leistung befinden,
- sie nicht in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ausgeprägt sind,
- sie an der Erdgeschoss-Fassade angebracht werden und 
- max. ein Wandlogo mit einer Höhe von max. 1,50 m und einer Länge von max. 1,50 m und 
max. ein Schriftzug mit einer Höhe von max. 0,40 m je Gewerbeeinheit errichtet wird. 
Zusätzlich sind an den in der Planzeichnung gekennzeichneten zwei Standorten freistehende 
Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 1,15 m zulässig.
3H i n w e i s e
3.1 Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der 
Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB).
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen 
und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3.3 Denkmalschutz
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. 
Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus 
Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- 
und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 
13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere 
Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren.
3.4 Kampfmittel
Der südliche Teil des Plangebietes stellt ein grundsätzlich kampfmittelbeaufschlagtes Gebiet dar. 
Bombenblindgängerverdachtspunkte sind nicht identifiziert worden. Die weiteren notwendigen 
Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren Bauausführung zu beachten. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist 
die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.
3.5 Altlasten
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den 
Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere 
Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu 
informieren.
3.6 Artenschutz  
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 
01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. 
Im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des Anzeigeverfahrens gem. Landesbauordnung NRW ist - in 
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eine Abbruchbegehung des Gebäudes durch einen 
qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung 
erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist 
Folge zu leisten.
3.7 Vorhaben- und Erschließungsplan
Der auf dem Anlagenblatt 1 dargestellte Lageplan und die Ansichten sind als Vorhaben- und 
Erschließungsplan Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
*WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 
** umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/ Werkzeuge, Sanitär- und Installationsbedarf, 
Farben/ Lacke/ Tapeten, Elektro-Installationsmaterial, Bodenbeläge/ Parkett/ Fliesen.
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A)
II I I I I I V V V I V I I
55 60 65 70 75 80 >80
1.5.3 Im Plangebiet sind zwölf heimische, standortgerechte Bäume gemäß nachstehender Pflanzliste sowie 
der genannten Mindestpflanzqualitäten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumscheiben sind 
mit einer Größe von mindestens 6 m2 (2 x 3 m) einzurichten. Die Baumstandorte sind vor Befahren und 
Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20:
Acer campestre – Feldahorn
Carpinus betulus – Hainbuche
Prunus avium – Vogelkirsche
Sorbus aria – Mehlbeere
Sorbus aucuparia – Eberesche
1.5.4 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und die festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft 
zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b 
BauGB).
1.6 Passiver Schallschutz
1.6.1 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 
passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) an den 
Außenbauteilen von schutzwürdigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag 
GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0120/2025

	





	

	


	
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplans Nr.
409
409
Vorhaben- und Erschließungsplan zur 
vorhabenbezogenen 3. Änderung 
des Bebauungsplanes
Technologiepark
Steinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
Münster
66
1 : 500
Stand:
Bebauungsplan Nr.
24.02.2025
- Entwurf -
Blatt 2 (2 Blätter)
Die Plangrundlage wurde am 18.11.2024 aus dem Amtlichen 
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die 
Richtigkeit wird bescheinigt. 
Münster, __________ 
Dipl.-Ing. Marienfeld 
Amtsleiter 
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ __________ 
 
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen 
Stadtbaurat Amtsleiter 
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß §§ 2 Abs. 1 
und 1 Abs. 8 i. V. m. §§ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur 
Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im 
Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ bekannt 
gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom
__________ bis einschließlich __________ im Internet 
veröffentlicht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 
13a BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt 
Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer 
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom 
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
Brinkheetker
1 : 
Rechtsgrundlagen:
·Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394)
·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).
·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172).
·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 
666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444).
Planverfasserin:
Bauliche Gestaltung:
Vorhabenträgerin:
Ten Brinke Bau GmbH & Co. KG
Dinxperloer Straße 18-22
46399 Bocholt
/gid3/gid1/gid23/gid24/gid32/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid13/gid35/gid29/gid26/gid33/gid24/gid31/gid32/gid30/gid21/gid31/gid33/gid28/gid24/gid31
/gid15/gid21/gid31/gid34/gid30/gid24/gid31/gid1/gid1/gid19/gid33/gid31/gid21/gid37/gid24/gid1/gid1/gid1/gid5/gid9/gid15/gid1/gid2/gid1/gid8/gid11/gid10/gid9/gid7/gid1/gid1/gid1/gid14/gid29/gid24/gid32/gid25/gid24/gid26/gid23
/gid20/gid24/gid26/gid24/gid25/gid29/gid28/gid1/gid1/gid1/gid4/gid6/gid9/gid8/gid5/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid4 /gid16/gid21/gid36/gid1/gid1/gid1/gid12/gid8/gid4/gid11/gid1/gid2/gid1/gid5/gid4/gid4
/gid19/gid33/gid21/gid23/gid33/gid30/gid26/gid21/gid28/gid24/gid31/gid1/gid2/gid1/gid3/gid8/gid10/gid6/gid4/gid8/gid2/gid7/gid5/gid10/gid4/gid8/gid9/gid1
/gid17/gid27/gid22/gid18
Leos Gate GmbH & Co. KG
Neubrückenstraße 25-27
48143 Münster
Ansichten* und Schnitt M. 1:200
Schiebeelement
Detail Bauausführung 1:50
* Ansichten ohne Darstellung von Werbeanlagen (s. textliche Festsetzung Nr. 2.2.1)
Johann-Krane-Weg
Johann-Krane-Weg
Steinfurter Straße
L
90
241
7
270
299
305
301
284
290
268
298
300
302
303
304
663
662
6
1
2
150
14
144
4 b
4 c
4 e
4 d
4 f
36
Vorhaben- und Erschließungsplan M. 1:500
II
III
Müll
Stellplätze
Raseng
itterstein
Stellplä
tze
Raseng
itterstein
Stellplä
tze
Rasen
gitterstein
Stellplätze
Stell-
plätze
Werbetafel
Werbetafel
Stell-
plätze
Drive-In
Rasen
-
gitters
tein
Dachaufsicht ohne Darst
ellung technisc
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tovoltaik
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Schnitt (inkl. Darstellung Gemeinschaftsraum)

Berichtsvorlage

4917 Zeichen

V/0120/2025 
V/0120/2025 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter 
Straße im Bereich Johann-Krane-Weg 
[Leos Gate] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   10.04.2025 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   15.05.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht:  
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der vorhabenbezogenen 3.  Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg gemäß 
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Internet zu veröffentlichen.  
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 beschlossen , den Bebauungsplan Nr. 409: Technolo-
giepark Steinfurter Straße teilräumig und vorhabenbezogen zu ändern, um die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für ein prägnantes Gebäude am nordwestlichen Rand der Innenstadt zu schaffen, 
das den Auftakt des Wissensquartiers bildet (Vorlage Nr. V/0693/2020).  
 
Der Investor hat jedoch feststellen müssen, dass der mit dem Ziel  einer neuartigen Kombination von 
Co-Working (Büro- bzw. Gewerbenutzung) und Co-Living (Boarding-House für kurz- bis mittelfristiges 
Wohnen) vorgesehene Sonderbaukörper nicht wirtschaftlich zu erstellen bzw. zu betreiben gewesen 
wäre. Daher beabsichtigt er nun, in den vier Obergeschossen 124 Apartments für Auszubildende und 
Studierende anzubieten. Diese sollen öffentlich gefördert entstehen  – voraussichtlich auch deutlich 
über das gemäß dem Modell der Sozialgerechten Bodennutzung (SoBoMü) geforderte Maß hinaus. 
Gruppiert werden sie um einen Gemeinschaftsraum, aus dem für alle Bewohnenden Zugang zur in-
nenliegenden Dachterrasse möglich ist.  
Im Erdgeschoss zur Steinfurter Straße wird weiterhin die Filiale des derzeit auf dem Grundstück vor-
handenen Fast-Food-Restaurants mit Drive -in-Spur ansässig sein (24 -Stunden-Betrieb). Rückseitig 
ist eine kleine weitere Gewerbeeinheit für gastronomische / Dienstleistungs-Zwecke oder ein kleines 
Lädchen vorgesehen.  
 
 
Stadtplanungsamt 
 
21.03.2025  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Blick-Veber 
Herr Husmann 
Telefon:  492-6141 
492-6194 
Blick-Veber@stadt-
muenster.de  
Husmann@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0120/2025 
Statt der bis dato vorgesehenen außergewöhnlichen Gestaltung orientieren sich Höhen, Volumina 
und Fassaden an den drei bereits fertiggestellten Kuben des benachbarten „LeoLand“-Projektes das 
von den gleichen Investoren realisiert wurde. Der Gestaltungsbeirat hat dem neuen Gebäudeentwurf 
mit seiner Klinker-/ Holz-Fassadenkombination zugestimmt, er erfüllt die städtebaulichen Anforderun-
gen im Übergang zwischen dem denkmalgeschützten Leonardo-Campus und dem LeoLand.  
 
Beteiligung  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 06.09. 
bis zum 20.09.2021 statt. Die Bürgerinnen und Bürger konnten die Planunterlagen online oder in her-
kömmlicher Papierform im Kundenzentrum einsehen. Die frühzeitige Beteiligung der  Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 30.06. bis 
zum 30.07.2021.  Aus der Öffentlichkeit sind keine Bedenken eingegangen, die Anregungen der 
Fachbehörden sind weitgehend umsetzbar.  
Zu der bereits für 2022 geplanten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (siehe Vor-
lage Nr. V/0033/2022) ist es wegen des Planungsstopps des Investors nicht gekommen.  
 
Kostenaspekte / Durchführungsvertrag  
Die Stadt Münster schließt mit de r Vorhabenträgerin Leos Gate GmbH & Co. KG einen Durchfüh-
rungsvertrag gemäß § 12 BauGB, der die Übernahme der Lasten und Kosten des Vorhabens durch 
die Vorhabenträgerin regelt.  
 
Geltungsbereich  
Zur planungsrechtlichen Klarstellung werden – ergänzend zum seinerzeitigen Aufstellungsbeschluss 
(siehe oben) – kleine Teilflächen im Übergangsbereich zum benachbarten Leoland -Projekt in den 
Vorhabenbereich einbezogen.  
 
Weiteres Verfahren  
Die Veröffentlichung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist für den Sommer 2025 vorgese-
hen. Parallel dazu findet die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Abs. 2 BauGB statt.  
 
Die vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten 
Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 
§ 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Nach Inkrafttreten de r Be-
bauungsplanänderung erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans, der hier bisher ein Sonder-
gebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ darstellt,  im Wege der Berichtigung gemäß 
§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.  
 
 
In Vertretung  
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
Anlage 1 – Pläne und Ansichten  
Anlage 2 – Textliche Festsetzungen  
Anlage 3 – Begründung

Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

26357 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 9  
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n   
zum Entwurf der vorhabenbezogenen  
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße  
im Bereich Johann-Krane-Weg  
1  Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung  
1.1.1  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Erdgeschoss aus-
schließlich zulässig  
- Gastronomiebetriebe auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 700 m² (inkl. Neben-
räumen),  
- Dienstleistungsbetriebe,  
- Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 150 m² (§ 12 
Abs. 3 S. 2 BauGB).  
1.1.2  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind ab dem 1. Obergeschoss 
ausschließlich zulässig  
- Wohnnutzungen mit einer Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten auf maximal 
124 Wohneinheiten,  
- ein Gemeinschaftsraum mit Sanitäranlagen,  
- Lager- und Waschräume,  
- zur Wohnnutzung zugehörige Nebenräume (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB).  
1.1.3  Soweit nach vorstehender textlicher Festsetzung 1.1.1 „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig 
sind, sind damit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebe-
triebe, Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für 
Verwaltungen, Räume für freie Berufe und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. 
Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle, bordellähnliche Be-
triebe, Spielhallen, Wettbüros und Vergnügungsstätten aller Art (§ 12 Abs. 3 S. 2 BauGB).  
1.1.4  Soweit nach vorstehender textlicher Festsetzung 1.1.1 „Einzelhandelsbetriebe“ zulässig 
sind, sind diese ausschließlich  
- mit „nicht zentrenrelevantem Sortiment“ und/oder  
- mit „zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“ 
gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste“) zuläs-
sig. Einzelhandel mit rein „zentrenrelevanten Sortimenten“ ist nicht zulässig. (§ 1 Abs. 5 
und 9 BauNVO).  
  
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0120/2025

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 9  
Sortimentsliste für die Stadt Münster („Münsteraner Liste“) gem. Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept der Stadt Münster (Fortschreibung, Ratsbeschluss 14. März 2018):  
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentrenrelevante Sortimente 
Antiquitäten 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen 
Baby- und Kinderartikel 
(ohne Kinderwagen) 
47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (daraus NUR: Einzelhandel mit Kinder- und 
Säuglingsbekleidung mit Bekleidungszubehör) 
Bekleidung aller Art 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (OHNE: Einzelhandel mit Kinder- und Säug-
lingsbekleidung und Bekleidungszubehör) 
Bettwaren (ohne Matrat-
zen) 
aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Steppdecken u.a. 
Bettdecken, Kopfkissen u.a. Bettwaren) 
Bücher, Literatur 47.61 Einzelhandel mit Büchern 
47.79.2 Antiquariate 
Bürobedarf, Organisati-
onsmittel 
aus 
47.62.2 
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (daraus 
NUR: Büroartikel) 
aus 
47.78.9 
Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (in Verkaufsräumen) (dar-
aus NUR: Organisationsmittel für Bürozwecke) 
Computer und -zubehör, 
Kommunikationsmittel 
47.71 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Soft-
ware 
Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Elektrokleingeräten für den Haushalt einschließlich Nähmaschinen) 
Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör 
Fotogeräte und -artikel aus 
47.78.2 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) 
(daraus NUR: Einzelhandel mit Fotogeräten und Zubehör dafür) 
Glas/ Porzellan/  
Keramikartikel 
47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren 
Handarbeitsartikel/Strick-
waren, Stoffe, Tuche, Me-
terwaren 
aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (darunter NUR: Einzelhandel mit Kurzwaren, z B. 
Nähnadeln, handelsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und Handarbeitsgarn, 
Knöpfe, Reißverschlüsse sowie Einzelhandel mit Ausgangsmaterialien für 
Handarbeiten zur Herstellung von Teppichen und Stickereien) 
Haushaltswaren, Hausrat-
artikel 
aus 
47.59.9 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (NUR: 
Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und 
Tafelgeräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte, so-
wie Einzelhandel mit Haushaltsartikeln und Einrichtungsgegenständen, an-
derweitig nicht genannt) 
Haus- und Heimtextilien aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Dekorations- und 
Möbelstoffen, dekorativen Decken und Kissen, Stuhl- und Sesselauflagen u. 
Ä. sowie Einzelhandel mit Haus- und Tischwäsche, z.B. Hand-, Bade- und 
Geschirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche) 
aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbelägen und Tapeten (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Vorhängen und Gardinen) 
Jagdbedarf/ Waffen aus 
47.78.9 
Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Waffen und Munition) 
Kunstgewerbliche Er-
zeugnisse, Bilder und -
rahmen 
47.78.3 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeug-
nissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln 
47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Holz-, Korb- und Flechtwaren) 
Lederwaren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck 
Leuchten aus 
47.59.9 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Lampen und Leuchten)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 9  
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentrenrelevante Sortimente 
Medizinische und ortho-
pädische Geräte 
47.74. Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln 
Musikinstrumente, Musi-
kalien 
47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien 
Optische Erzeugnisse 47.78.1 Augenoptiker 
aus 
47.78.2 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) 
(daraus NUR: Einzelhandel mit optischen Erzeugnissen, z. B. Lupen, Fern-
gläser, Mikroskope sowie Einzelhandel mit feinmechanischen Mess- und 
Prüfinstrumenten u. ä.) 
Schreib- und Papierwa-
ren/ Schulbedarf/ Bastel-
bedarf 
47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (OHNE: 
Einzelhandel mit Büroartikeln) 
Schuhe 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen 
Spielwaren/ Hobbyartikel 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren 
Sportartikel/ Sportgeräte/ 
Sportbekleidung (ohne 
Reitsportartikel und Sport-
großgeräte) 
aus 
47.64.2 
Einzelhandel mit Sportartikeln und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) 
(daraus NUR: Einzelhandel mit Sportartikeln und Anglerbedarf) 
Telefone/ -zubehör 47.42 Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten 
Unterhaltungselektronik, 
Tonträger 
47.43 Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik 
47.63 Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern 
aus 
47.78.2 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) 
(daraus NUR: Einzelhandel mit Kino- und Projektionsgeräten und Zubehör 
dafür) 
Uhren, Edelmetallwaren, 
Schmuck 
aus 47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck 
 
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Blumen (Schnittblumen, 
Topfpflanzen) 
47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Blumen) 
Drogerie-/ Parfümeriear-
tikel/ Kosmetische Arti-
kel 
47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln 
Getränke 47.25 Einzelhandel mit Getränken 
Nahrungs- und Genuss-
mittel 
47.21  Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln 
47.22  Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren 
47.23  Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen  
47.24  Einzelhandel mit Back- und Süßwaren 
47.29 Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln 
Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken 
Tabakwaren 47.26 Einzelhandel mit Tabakwaren 
Tierfutter/ Tierpflegearti-
kel für Kleintiere 
aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Futtermitteln für Haustiere so- wie Einzelhandel mit zoolo-
gischen Gebrauchsartikeln) 
Zeitschriften/Zeitungen 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 9  
 
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Die Aufführung der nicht zentren- und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente soll zur Verdeutli-
chung beitragen, welche Sortimente vor dem Hintergrund der Zielstellungen des Einzelhandelskonzepts der Stadt 
Münster als nicht kritisch gesehen werden und ist somit erläuternd, jedoch nicht abschließend. 
Autos, Autoteile, -zu-
behör und -reifen 
aus 45.11 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger (dar-
aus NUR: Einzelhandel mit neuen und gebrauchten Kraftwagen sowie Einzel-
handel mit geländegängigen Kraftwagen) 
45.32 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör 
Baumarktsortiment 
im engeren Sinne ** 
aus 47.52 Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf 
(OHNE: Einzelhandel mit Rasenmähern sowie Einzelhandel mit Saunas) 
aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (dar-
aus NUR: Einzelhandel mit Tapeten und Fußbodenbelägen)  
aus 
47.59.9 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Sicherheitssystemen wie Verriegelungseinrichtungen 
und Tresore, ohne Installation und Wartung) 
aus 
47.78.9 
Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Holz) 
Boote und Zubehör aus 
47.64.2 
Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Booten) 
Campingwagen 
und -artikel, Zelte 
aus 
45.19.0 
Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Wohnwagen und Wohnmobilen) 
aus 
47.64.2 
Einzelhandel mit Sport - und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Campingartikeln) 
aus 
47.59.9 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Campingmöbeln) 
Erotikartikel aus 
47.19.1 
Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (ohne Nahrungsmittel) (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Erotikartikeln) 
Gartenbedarf, -mö-
bel, -geräte, Pflanzen 
aus 
47.52.1 
Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren a. n. g. (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Metallkurzwaren und Kleineisenwaren für den Garten, Einzelhandel mit 
Werkzeugen für den Garten, Einzelhandel mit Rasenmähern sowie Einzelhan-
del mit Spielgeräten für den Garten) 
aus 
47.59.9 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelgeräte, 
Koch- und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte für den Garten) 
aus 
47.76.1 
Einzelhandel mit Blumen Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (OHNE: Ein-
zelhandel mit Blumen) 
Haushaltsgroßgeräte, 
weiße Ware 
aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Elektrogroßgeräten wie Wasch-, Bügel- und Geschirrspülmaschinen, Kühl- und 
Gefrierschränken und -truhen) 
Kinderwagen aus 
47.59.9 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n. g. (daraus NUR: Einzelhandel 
mit Kinderwagen) 
Küchen 47.59.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln (daraus NUR: Einzelhandel mit Küchenmöbeln) 
Matratzen aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Matratzen) 
Möbel, Büromöbel 47.59.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln (OHNE: Einzelhandel mit Campingmöbeln, Gar-
tenmöbeln und Küchenmöbeln) 
Motorräder, -zubehör 
und -reifen 
aus 45.40 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Repa-
ratur von Krafträdern (daraus NUR: Einzelhandel mit Krafträdern einschließlich 
Kleinkrafträdern sowie Einzelhandel mit Teilen und Zubehör für Krafträder)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 9  
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach 
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
Reitsportartikel ohne 
Reitbekleidung und 
Reitschuhe 
aus 
47.64.2 
Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Reitsportartikeln ohne Reitbekleidung und -schuhe) 
Sauna-/ Schwimm-
badanlagen 
aus 
47.52.1 
Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren a. n. g. (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Schwimmbecken) 
aus 
47.52.3 
Einzelhandel mit Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Saunas) 
Sportgroßgeräte aus 
47.64.2 
Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus 
NUR: Einzelhandel mit Sportgroßgeräten) 
Teppiche aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (dar-
aus NUR: Einzelhandel mit Teppichen, Brücken und Läufern) 
Tiermöbel aus 
47.76.2 
Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (hieraus NUR: Ein-
zelhandel mit Tiermöbeln) 
Zoologischer Bedarf/ 
Lebende Tiere 
aus 
47.76.2 
Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit lebenden Heim- und Kleintieren, Tieren für Aquarien und Terra-
rien) 
 
*WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 
 
** umfasst die Sortimente Baustoffe, Bauelemente, Eisenwaren/ Werkzeuge, Sanitär- und Installationsbedarf, 
Farben/ Lacke/ Tapeten, Elektro-Installationsmaterial, Bodenbeläge/ Parkett/ Fliesen. 
 
1.1.5  Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen (Festsetzung 1.1.1 und 1.1.2) sind nur solche 
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungs-
vertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines 
neuen Durchführungsvertrags sind zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 3a 
BauGB).  
1.2  Maß der baulichen Nutzung  
1.2.1  Die Höhe baulicher Anlagen ist im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans 
in Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt.  
Oberer Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlage ist die Oberkante der Attikaabde-
ckung der baulichen Anlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 
Abs. 1 BauNVO).  
1.2.2  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der zu-
lässigen Gebäudehöhe für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schorn-
steine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photo-
voltaikanlagen und Solarthermie um bis zu 2 m zulässig, dabei ist ein Mindestabstand von 
2 m zur Außenkante des Gebäudes einzuhalten. Für Aufzugaufbauten gilt davon abwei-
chend ein Mindestabstand von 1,5 m zur nordwestlichen und südwestlichen Außenkante 
des Gebäudes, für aufgeständerte Solaranlagen bis 1 m Höhe genügt ein Mindestabstand 
von 1 m zur Außenkante des Gebäudes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 
BauNVO).

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 9  
1.2.3  Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf eine Höhe von 59,90 m (Meter 
über Normalhöhen-Null im DHHN2016) nicht unterschreiten (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 
Abs. 1 BauNVO).  
1.2.4  Im Vorhabenbereich ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche der Geltungsbereich 
des Vorhaben- und Erschließungsplans maßgebend (§ 12 Abs. 3 BauGB).  
1.2.5  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der 
höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Neben-
anlagen innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig, sofern die über 
eine GRZ von 0,8 hinausgehenden Flächenanteile mit wasserdurchlässigen Materialien 
(z.B. Pflaster mit mindestens 30 % Fugenanteil, Rasengittersteine, Schotterrasen, o.ä.) ge-
staltet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO).  
1.3  Nebenanlagen, Stellplätze, Gemeinschaftsanlagen  
1.3.1  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Errichtung von Stellplät-
zen nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie der festgesetzten Flächen für Stell-
plätze (St) in Form von nicht überdachten, ebenerdigen Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 
Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.3.2  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind Nebenanlagen im Sinne 
des § 14 BauNVO, mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch überdacht), Ladestati-
onen für Elektro-Kfz, Solaranlagen, Müllsammelplätzen und Terrassen außerhalb der über-
baubaren Flächen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB i.V.m. § 14 
Abs. 1 Satz 4 und § 23 Abs. 5 BauNVO).  
1.4  Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie  
1.4.1  Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist auf den Dachflächen eine 
Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender 
Wohneinheit zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i.V.m. § 14 Abs. 3 BauNVO).  
1.4.2  Von der Verpflichtung aus 1.4.1 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solar-
anlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht 
bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.  
1.5  Versiegelung, Freiflächen, Begrünung  
1.5.1  Die Dachflächen des fünfgeschossigen Gebäudes sind mit einer standortgerechten Vege-
tation vollflächig extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Die 
Aufbau-/ Substratschicht muss eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen. Ausgenommen 
von der Begrünungspflicht sind technische Aufbauten oder Elemente zur Belichtung des 
Gebäudes. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu 
kombinieren und schließen diese nicht aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
1.5.2  Die Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist dau-
erhaft und vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB).

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 9  
1.5.3  Im Plangebiet sind zwölf heimische, standortgerechte Bäume gemäß nachstehender 
Pflanzliste sowie den genannten Mindestpflanzqualitäten zu pflanzen und dauerhaft zu er-
halten. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m2 (2 x 3 m) einzurich-
ten. Die Baumstandorte sind vor Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB).  
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20: 
- Acer campestre – Feldahorn 
- Carpinus betulus – Hainbuche 
- Prunus avium – Vogelkirsche 
- Sorbus aria – Mehlbeere 
- Sorbus aucuparia – Eberesche 
1.5.4  Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und die festgesetzten Einzelbäume sind 
dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB).  
1.6  Passiver Schallschutz  
1.6.1  Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den festgesetzten Lärmpegelbe-
reichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzwürdigen Räumen zu treffen. Grundlage 
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hoch-
bau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).  
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.  
 
Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII 
Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) 55 60 65 70 75 80 >80 
 
1.6.2  Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans sind 
Fenster von Schlafzimmern zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungsein-
richtung auszustatten, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern 
ermöglicht und die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindert (§ 9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB).  
1.6.3  Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Gewerbelärm ist der Immissionsschutz der ge-
planten Wohnnutzung im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden 
durch folgende technische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen 
sicherzustellen:  
- Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit fens-
terunabhängigen Lüftungseinrichtungen und/oder

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 8 von 9  
- Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung 
der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen ge-
währleistet wird (z.B. Kastenfenster, Fenster mit teilöffenbarem Fensterflügel und 
festverglastem Anteil, Prallscheiben, o.ä.).  
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.6.4  Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines 
Einzelnachweises nach DIN 4109-2 für den Verkehrslärm bzw. TA Lärm für den Gewerbe-
lärm ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger bau-
licher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den 
Schallschutz resultieren.  
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)  
2.1  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen  
2.1.1  Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil 
der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen sind entsprechend den 
Ansichten mit rotem bis rotbraunem Verblendmauerwerk und Holz auszuführen (§ 12 
Abs. 3 BauGB).  
2.2  Werbeanlagen  
2.2.1  Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn:  
- sich diese an der Stätte der Leistung befinden,  
-  sie nicht in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ausgeprägt sind,  
-  sie an der Erdgeschoss-Fassade angebracht werden und  
- max. ein Wandlogo mit einer Höhe von max. 1,50 m und einer Länge von max. 
1,50 m und max. ein Schriftzug mit einer Höhe von max. 0,40 m je Gewerbeeinheit 
errichtet wird.  
Zusätzlich sind an den in der Planzeichnung gekennzeichneten zwei Standorten freiste-
hende Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 1,15 m zulässig.  
3  Hinweise  
3.1  Durchführungsvertrag  
Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen 
zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsver-
trag gem. § 12 BauGB).  
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 9 von 9  
3.3  Denkmalschutz  
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Boden-
funde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen 
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/o-
der pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind 
Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz 
NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgerege-
lungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denk-
malfachamt unverzüglich zu informieren.  
3.4  Kampfmittel  
Der südliche Teil des Plangebietes stellt ein grundsätzlich kampfmittelbeaufschlagtes Ge-
biet dar. Bombenblindgängerverdachtspunkte sind nicht identifiziert worden. Die weiteren 
notwendigen Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren Bauausführung zu beachten. 
Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.5  Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der 
Stadt Münster zu informieren.  
3.6  Artenschutz  
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzei-
ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen.  
Im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des Anzeigeverfahrens gem. Landesbauordnung 
NRW ist – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde – eine Abbruchbegehung 
des Gebäudes durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. erge-
bende ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Ver-
meidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten.  
3.7  Vorhaben- und Erschließungsplan  
Der auf Blatt 2 dargestellte Lageplan und die Ansichten sind als Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan Bestandteil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Anlage A

1754 Zeichen

Anlage A zur V/0120/2025 
Kurzüberblick 
Mit dieser Vorlage soll die Veröffentlichung des Entwurfs der vorhabenbezogenen 3. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 409 vorbereitet werden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Im Projekt „Leos Gate“ an der Steinfurter Straße sollen ca. 124 Wohnungen für Auszubildende / 
Studierende geschaffen werden, die bisherige Schnellgastronomie wird neu errichtet. Somit wür-
den die drei jüngst errichteten Baukörper des Projekts „Leoland“ mit einem vierten Baukörper kom-
plettiert.  
 
Für diese Maßnahmen muss der für diesen Bereich gültige Bebauungsplan Nr. 409 vorhabenbe-
zogen geändert werden. Mit der Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfs wird das notwendi-
ge Bauleitplanverfahren fortgesetzt, sodass aufgrund der eingehenden Stellungnahmen die Abwä-
gung erfolgen kann. Nachfolgend soll mit dem Satzungsbeschluss die planungsrechtliche Zuläs-
sigkeit für das Projekt geschaffen werden, das bezahlbare Wohnungen für Auszubildende und Stu-
dierende bereitstellen und den Wohnungsmarkt entlasten soll. 
 
Finanzierung  
Die Stadt Münster schließt mit der Vorhabenträgerin Leos Gate GmbH & Co. KG einen Durchfüh-
rungsvertrag gemäß § 12 BauGB, der die Übernahme der Lasten und Kosten des Vorhabens 
durch die Vorhabenträgerin regelt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Umsetzung der Planung dient der Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum und fördert die 
Ansiedlung junger Menschen in Münster.

Anlage-3-Begruendung

109742 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 33 
B e g r ü n d u n g   
zum Entwurf der vorhabenbezogenen  
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße  
im Bereich Johann-Krane-Weg  
Inhalt Seite 
1  Planungsgrundlagen .............................................................................................................................. 2 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Vorhabens .................................................................................. 3 
1.3 Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ........................................ 4 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5 
3  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6 
3.1  Regionalplan ................................................................................................................................ 6 
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 6 
3.3  Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 6 
3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen, rechtliche Vorgaben ......................................................... 7 
3.5 Grünordnung................................................................................................................................ 7 
4  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 7 
5  Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 
6  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 8 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 8 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 9 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 9 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 10 
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................. 11 
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 11 
6.2.5 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung ............................................................................ 12 
6.2.6 Solarenergienutzung auf Dachflächen ............................................................................ 13 
6.2.7  Werbeanlagen ................................................................................................................. 14 
6.2.8  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 14 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 15 
6.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 17 
6.5  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 18 
6.6  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 21 
6.7  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 21 
7  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 22 
7.1  Mensch ...................................................................................................................................... 22 
7.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ................................................................................... 23 
7.3  Boden ........................................................................................................................................ 26 
7.4  Wasser ....................................................................................................................................... 26 
7.5  Klimaschutz / Luft ...................................................................................................................... 27 
7.6  Landschaft ................................................................................................................................. 28 
7.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 28 
7.8  Wechselwirkungen .................................................................................................................... 28 
7.9  Zusammenfassung .................................................................................................................... 28 
8  Referenzliste der Quellen / Gutachten ................................................................................................ 30 
9  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 31 
Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 ....................................................................... 32 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0120/2025

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 33  
1  Planungsgrundlagen  
1.1 Planungsanlass und Planverfahren  
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn- und Lebensqualität sowie 
steigender Bevölkerungszahlen besteht für die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen 
Städten ein überdurchschnittlicher und dringender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines 
vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschiedlicher Wohn-
formen ist ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Für die Wohnraumentwicklung 
sind insbesondere die stadtnahen Lagen von Bedeutung.  
Münster ist ein attraktiver Hochschulstandort mit rund 55.000 Studierenden. Trotz der Bemühun-
gen der vergangenen Jahre um Wohnraum für Studierende besteht weiterhin ein starker Bedarf 
an adäquatem Wohnraum, auch für Auszubildende.  
Die Umgestaltung des Gesamtbereichs der ehemaligen Eissporthalle mit angrenzendem Schnell-
restaurant an der Steinfurter Straße / Johann-Krane-Weg ist im Jahr 2018 Gegenstand eines 
Wettbewerbsverfahrens gewesen. Der prämierte Entwurf sieht eine Überplanung der gesamten 
Fläche mit vier Baukörpern vor. Für drei dieser Baukörper – das Projekt „Leoland“ für studenti-
sches Wohnen – wurde bereits die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 durchgeführt. 
Diese ist am 05.02.2021 in Kraft getreten und die Planung wurde inzwischen realisiert.  
Eine Überplanung des gesamten Areals in einem Bauleitplanverfahren war zunächst nicht mög-
lich, da die liegenschaftlichen Verhandlungen noch nicht abgeschlossen waren. Die Vorhaben-
trägerin ist inzwischen verfügungsberechtigt über die Plangebietsfläche und beabsichtigt die Ver-
vollständigung des städtebaulichen Konzeptes mit dem vierten Baukörper.  
Das geplante Gebäude soll an diesem exponierten Standort an der Steinfurter Straße Ecke Jo-
hann-Krane-Weg eine gemischte Nutzung aus Gastronomie, Dienstleistungs- und/ oder Einzel-
handelsflächen im Erdgeschoss sowie Wohnnutzungen für Auszubildende und Studierende 
(Wohnheim) in den Obergeschossen umsetzen (siehe Punkt 1.2). Der architektonisch prägnante 
Gebäudeentwurf orientiert sich dabei an dem städtebaulichen Maßstab des benachbarten Le-
onardo-Campus sowie den projektierten Leoland-Gebäuden.  
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist der 
Antrag der Vorhabenträgerin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese stadtnahe, 
neue Entwicklung auf der insgesamt ca. 0,38 ha großen Fläche am Johann-Krane-Weg zu schaf-
fen. Die Leos Gate GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezogene 
Änderung des Bebauungsplans gestellt. Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das 
Vorhaben durchzuführen und verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag zu dessen Durch-
führung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungs-
kosten.  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 „Technologiepark 
Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und den danach gel-
tenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten 
Verfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plan-
gebiet der 3. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, verfügt 
über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m², durch die Änderung wird die Zulässigkeit von 
Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 33  
begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder 
der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 
sind ebenfalls nicht zu befürchten.  
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten 
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des 
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
1.2  Allgemeine Beschreibung des Vorhabens  
Das Vorhaben bildet den letzten Baustein der neuen Entwicklung im Kreuzungsbereich Steinfur-
ter Straße / Johann-Krane-Weg und komplettiert die bereits bestehenden angrenzenden drei Ge-
bäude im Nordwesten, Südwesten und Westen (siehe Punkt 1.1). Für das Vorhaben ist eine ge-
mischte Nutzung aus Gastronomie, Dienstleistungs- und/oder Einzelhandelsflächen im Erdge-
schoss sowie Wohnnutzungen für Auszubildende und Studierende (Wohnheim) in den Oberge-
schossen geplant. Das Konzept umfasst einen fünfgeschossigen Gebäudekörper mit Innenhof.  
Im Erdgeschoss zur Steinfurter Straße ausgerichtet wird mit ca. 500 m² Nutzfläche weiterhin die 
– nach Abrisse neu zu integrierende – Filiale des derzeit auf dem Grundstück ansässigen Fast-
Food-Restaurants mit Drive-in-Spur ansässig sein (24-Stunden-Betrieb). Rückseitig ist eine wei-
tere Gewerbeeinheit mit ca. 200 m² Nutzfläche für gastronomische Zwecke, Einzelhandels- oder 
Dienstleistungsnutzung vorgesehen (ggfs. Teilung in zwei Einheiten), die sich Richtung westlich 
angrenzender Nachbarbebauung orientiert. Des Weiteren werden im Erdgeschoss Technikräume 
und Fahrradabstellflächen errichtet.  
In den Obergeschossen wird ein Wohnheim für Auszubildende und Studierende mit insgesamt 
124 Einzelappartements (31 Appartements je Geschoss) und einer Gesamtwohnfläche von ca. 
2.750 m² realisiert. Die zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind zentral im 
1. Obergeschoss vorgesehen. Diese umfassen einen Aufenthaltsraum, Sanitäranlagen, sowie 
Lagerflächen und Schließfächer. Im Bereich des ruhigen und vollständig umschlossenen Innen-
hofes befindet sich auf dem Dach des 1. und 2. Obergeschosses ergänzend ein Dachgarten als 
attraktiver Aufenthaltsbereich zur gemeinschaftlichen Nutzung.  
Intern wird das Gebäude über zwei Treppenhäuser inkl. Aufzug barrierefrei erschlossen.  
Nördlich und östlich im Vorhabengebiet befinden sich 42 oberirdische Kfz-Stellplätze. Diese si-
chern den Stellplatzbedarf für Gäste der Gastronomiebetriebe bzw. Gewerbeeinheiten, der Be-
wohner und Besucher. Die im Innern des geplanten Gebäudes vorgesehenen Fahrradstellplätze 
(inkl. Sonder- bzw. Lastenrad-Stellplätze) werden durch überdachte Fahrradabstellplätze unter-
halb der Auskragung im südöstlichen Bereich des Baukörpers ergänzt (siehe Punkt 6.2.4).  
Die Planung fügt sich, sowohl von der Nutzungsstruktur als auch von den Gebäudehöhen her, in 
die Umgebung ein. In seiner Höhenentwicklung ordnet sich das Vorhaben dem angrenzenden 
und städtebaulich herausragendem Leonardo-Campus unter (siehe Punkt 6.7).  
Der Johann-Krane-Weg ist vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, sodass eine Auf-
nahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Er kann die Erschließungsfunktion für das 
Plangebiet weiterhin übernehmen. Lediglich ein kleiner Teilbereich des vorhandenen Gehwegs 
im Kreuzungsbereich Johann-Krane-Weg und Steinfurter Straße wird in das Plangebiet als „öf-
fentliche Verkehrsfläche“ integriert (siehe Punkt 2).

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 33  
1.3 Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH)  
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen 
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Si-
cherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in po-
tenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z.B. hinter Deichen) und der Rückhalt des Wassers 
in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und 
ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu ver-
bessern. 
Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB 
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und 
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasser-
schäden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu 
berücksichtigen. Eine – wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH vorgesehene – all-
gemeine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB 
hinaus. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grund-
sätze sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere sind folgende Ziele für 
den Bebauungsplan zu beachten bzw. berücksichtigen:  
 Ziel I.1.1: Allgemeines: Hochwasserrisikomanagement  
 Ziel I.2.1: Allgemeines: Klimawandel und -anpassung  
Hochwasserrisikomanagement – Ziel I.1.1: 
Das Vorhabengebiet und sein Umfeld befinden sich gemäß Kommunensteckbrief Münster 1, der 
im Rahmen der Hochwasserrisikomanagementplanung NRW erstellt wurde, nicht im Einflussge-
biet eines Risikogewässers. Ein Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko besteht demnach 
nicht.  
Eine Überprüfung der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster 2 zeigt, dass im Bereich der 
nördlichen, südöstlichen und westlichen Fläche sowohl bei einem seltenen (30-jährliches Ereig-
nis, hN = 37-40 mm/h) als auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis (100-jährliches Ereignis, 
hN = 44-48 mm/h) und einem extremen Ereignis (hN = 90 mm/h) Überschwemmungen bis 0,3 m 
entstehen können.  
Mit Ausnahme des westlichen Bereiches liegen die Bereiche mit Überschwemmungen in den 
Frei- bzw. Außenanlagen des Vorhabens, sodass von Überschwemmungen in diesen Teilflächen 
keine Gefahr ausgeht.  
Die Situation im westlichen Bereich wird sich zukünftig gänzlich ändern: Im Rahmen des Vorha-
bens wird das Bestandsgebäude abgerissen. Damit einher gehen Veränderungen der Gelände-
topografie, sodass vorhandene Senken zukünftig nicht mehr vorhanden sein werden.  
                                                
1 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Hochwasserrisikomanagement-pla-
nung in NRW – Hochwasserrisiko und Maßnahmenplanung Münster. Dezember 2021, online unter: 
https://www.flussgebiete.nrw.de/kommunensteckbriefe-regierungsbezirk-muenster (zuletzt abgerufen am 
19.03.2025).  
2 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte, online unter: https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregen-
gefahrenkarten (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 33  
Zudem erhält der Neubau eine Flachdachbegrünung (siehe Punkt 6.2.5), die Regenwasser zu-
rückhält und sich damit positiv auf den Wasserablauf auswirkt: Die örtliche Kanalisation wird 
durch verzögertes Einleiten des Niederschlags entlastet. Negative Auswirkungen durch Starkre-
genereignisse werden dadurch verringert.  
Als weitere Maßnahme darf zum Zwecke des Überflutungsschutzes die Höhe des Fertigfußbo-
dens im Erdgeschoss (OKFF) eine Höhe von 59,90 m (Meter über Normalhöhen-Null im 
DHHN2016) nicht unterschreiten.  
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird zudem ein Überflutungsnachweis für extre-
mere Niederschlage für die private Planungsfläche gemäß DIN 1886-100 erbracht.  
Klimawandel und -anpassung – Ziel I.2.1  
Der Geltungsbereich ist durch die ehemalige gewerbliche Nutzung und die fast vollständige Ver-
siegelung durch Gebäude und Nebenanlagen, die anliegenden Straßenverkehrsflächen sowie 
den angrenzenden Siedlungsbereich stark vorgeprägt. Negative Auswirkungen des Klimawan-
dels im Hinblick auf Hochwasserereignisse sind mit Realisierung des Vorhabens nicht zu erwar-
ten. Eher kann durch die geplanten Maßnahmen – wie z.B. Dachbegrünung, Regenwasserrück-
halt [5 l/m² Grundstücksfläche], Verwendung von Rasengittersteinen für Stellplätze – eine Redu-
zierung des Abflusses von Oberflächenwasser herbeigeführt werden.  
In Achtung der Einflüsse des Klimawandels – wie z. B. in Form von Starkregenereignissen und 
Hitzeperioden – sowie in Förderung einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung werden im Rah-
men dieser Bebauungsplanänderung Festsetzungen zu Begrünung von Freiflächen und Flach-
dächern sowie zur Erzeugung und Nutzung solarer Strahlungsenergie getroffen.  
2  Geltungsbereich  
Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409 liegt am nordwestlichen Rand der Innenstadt im Stadtteil Sentrup und setzt sich aus den 
Grundstücksflächen der Vorhabenträgerin als sogenannter Vorhabenbereich und Bereich des 
Vorhaben-und Erschließungsplans sowie den gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einbezogenen Teilflä-
chen an der nordwestlichen, südwestlichen und östlichen Plangrenze zusammen.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst 
insgesamt eine Fläche von ca. 0,38 ha, wobei sich diese auf den Vorhaben- und Erschließungs-
plan (0,36 ha) und die ergänzend einbezogenen Flächen außerhalb (ca. 0,02 ha) aufteilen. Die 
Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 409 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt, die 
Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Plan durch eine violette Grenze festge-
setzt.  
Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird wie folgt begrenzt:  
 im Nordosten durch die Steinfurter Straße (B 54),  
 im Südosten durch den Johann-Krane-Weg und  
 im Südwesten und Nordwesten durch Wohngebäude.  
Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans liegen folgende Flurstücke: Gemarkung Müns-
ter, Flur 66, Flurstücke 241 (teilweise), 299 und 302.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 33  
Im Nordwesten, Südwesten und Osten des Plangebiets werden auf Grund geänderter liegen-
schaftlicher Rahmenbedingungen (Flächentausch), zur Vermeidung von „Lücken“ im Planungs-
recht zwischen der 2. und 3. Änderung des Bebauungsplans und zur Sicherung der vorhandenen 
Erschließung (Gehweg am Johann-Krane-Weg) gemäß § 12 Abs. 4 BauGB drei einzelne Flächen 
mit einer Größe von insgesamt ca. 180 m² außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans 
(VEP) in diese vorhabenbezogene 3. Änderung einbezogen (Gemarkung Münster, Flur 66, Flur-
stücke 301, 303, 304, 305 sowie teilweise Flurstück 241). Gleichzeitig wird im Rahmen des vor-
genannten Flächentauschs zur Grenzbegradigung des Vorhabengrundstücks auch eine kleine 
Teilfläche der bereits in Kraft getretenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 überplant.  
3  Planungsrechtliche Situation  
3.1  Regionalplan  
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ für die zweckgebundene Nutzung „Technologiepark“ dar.  
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 
3. Änderung ein „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ dar. Die Darstellung 
des Flächennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der 
Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennut-
zungsplans im Wege einer Berichtigung.  
3.3  Bestehendes Planungsrecht  
Bebauungspläne  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der am 28.12.2006 in Kraft getretenen 
1. Änderung setzt für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 3. Änderung gemäß § 11 Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) ein Sondergebiet (SO) „Sport/Gastronomie“ und ein Sondergebiet 
(SO) „Sport“, jeweils mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl 
(GFZ) von 1,2 fest.  
Die Umsetzung des Vorhabens ist im Rahmen der rechtskräftigen Festsetzungen nicht möglich. 
Daher werden diese mit dem anstehenden Verfahren zur 3. Änderung angepasst. Mit Inkrafttre-
ten des Änderungsplans werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen 
durch den neuen Rechtsstand überlagert.  
Nordwestlich, westlich und südwestlich grenzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 in der 
Fassung der am 05.02.2021 in Kraft getretenen 2. Änderung an. Dieser setzt ein urbanes Gebiet 
gemäß § 6a BauNVO mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschossflächenzahl 
(GFZ) von 3,0 fest.  
Direkt nordöstlich angrenzend an das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 230, in dem die 
Steinfurter Straße festgesetzt ist. Gegenüberliegend der Steinfurter Straße grenzt der Bebau-
ungsplan Nr. 423 an, welcher überwiegend Festsetzungen als Mischgebiet und Allgemeines 
Wohngebiet trifft.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 33  
3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen, rechtliche Vorgaben  
Baumschutzsatzung  
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt Münster3. Im Plange-
biet befinden sich keine Bäume, die dem Schutzstatus dieser Satzung unterliegen.  
3.5 Grünordnung  
Der Geltungsbereich ist in der Grünordnung der Stadt Münster entsprechend seiner Darstellung 
im Flächennutzungsplan / Festsetzung im Bebauungsplan als Siedlungsbereich dargestellt. Eine 
Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper besteht 
nicht. Das Plangebiet liegt nicht in einem Belüftungskorridor oder im Bereich systemüberlagern-
der Grünzüge. Im Geltungsbereich selbst befinden sich keine prägenden Grünelemente. 
4  Räumliche und strukturelle Situation  
Der insgesamt ca. 0,38 ha große Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung befindet 
sich ca. 2 km nordwestlich der Innenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße. Die Auto-
bahnauffahrt zur A 1 liegt westlich in einer Entfernung von ca. 3,3 km.  
Der Geltungsbereich der 3. Änderung wird im Nordosten durch die Steinfurter Straße begrenzt. 
Daran anschließend befinden sich eine Tankstelle sowie viergeschossige Wohngebäude. Im 
Südosten grenzt der Johann-Krane-Weg an und im Südwesten, Westen und Nordwesten drei 
Wohngebäude (siehe oben.).  
Südöstlich des Plangebiets befindet sich der Leonardo-Campus der Fachhochschule Münster, 
dessen Gebäude ein- bis dreigeschossig sind und teilweise unter Denkmalschutz stehen. Im Süd-
westen und Westen befinden sich angrenzend neben zwei eingeschossigen Wohnhäusern drei- 
bis viergeschossige Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude. Der weitere nordwestliche Be-
reich ist durch einen Grünzug als Übergang in den Freiraum geprägt.  
Das Plangebiet ist derzeit durch die noch bestehende Filiale eines Fast-Food-Restaurants und 
die Stellplatzbereiche geprägt. Nordöstlich und östlich bestehen schmale Grünstreifen zu den 
öffentlichen Gehwegen.  
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind sowohl im York-Center am York-
Ring als auch am Germania-Campus am Dorpatweg in kürzerer Distanz vorhanden.  
Über die Steinfurter Straße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und Buslinien-
netz angeschlossen (siehe Punkt 6.3).  
5  Planungsziele  
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung ei-
nes Wohnheims für Auszubildende und Studierende mit ergänzenden gastronomischen Nutzun-
gen und/ oder Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetrieben in der Erdgeschossebene zu schaffen 
                                                
3 Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster (Baumschutzsatzung) vom 
22.09.2023, Stadt Münster 2023, online unter: https://www.stadt-muenster.de/gruen/stadtgruen/baeume#c373459 
(zuletzt abgerufen am 19.03.2025)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 33  
und damit ein attraktives, urbanes Quartier zusammen mit den drei nordwestlich, westlich und 
südwestlich bereits bestehenden Gebäuden zu bilden.  
Das Vorhaben schafft dringend benötigten Wohnraum. In Münster besteht seit Jahren ein hoher 
und kontinuierlich steigender Wohnungsbedarf. Die Entwicklung des Vorhabens kann dieses De-
fizit verringern und damit einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den wohnungs- und stadtentwick-
lungspolitischen Zielen näher zu kommen. Das Vorhaben ist Teil des aktuellen Baulandpro-
gramms der Stadt Münster (Bezeichnung „526-05: Sentrup – Leos Gate“). Mit dem Baulandpro-
gramm werden diejenigen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife ausgewählt, mit denen die 
wohnungs- und stadtpolitischen Ziele am besten erreicht werden können4.  
Mit der vorliegenden Planung wird zudem ein Beitrag zur flächen- und ressourcenschonenden 
Siedlungsentwicklung und damit zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden geleistet: Die 
Vorhabenfläche wird umgenutzt bzw. weiterentwickelt und belebt. Um die Inanspruchnahme bis-
her baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutzgebotes gemäß § 1a Abs. 2 
BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster festgelegt, dass mindestens die Hälfte der 
Neubauwohnungen im Innenbereich errichtet werden sollen. Diesem Ziel wird durch die Planung 
entsprochen.  
Vor dem Hintergrund des übergeordneten Ziels der Klimaneutralität und Klimaresilienz bis 2030 
ist es weiteres Ziel der Planung, die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung durch ent-
sprechende Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich zu berücksichtigen. Grundlage hierfür 
bildet der vom Rat der Stadt Münster beschlossene „Leitfaden klimagerechte Bauleitplanung 
Münster“5. In den Bebauungsplan werden u.a. Festsetzungen zur Dachbegrünung und Photovol-
taikanlagen, zu versickerungsfähigen Bodenmaterialien sowie zur Bepflanzung von Freiflächen 
und zu Einzelbäumen aufgenommen.  
Die Zielaussagen des am 02.04.2014 durch den Rat der Stadt Münster beschlossenen Modells 
der sozialgerechten Bodennutzung in Münster6 werden mit Umsetzung des Planvorhabens eben-
falls umgesetzt. Geleitet von den städtischen Zielsetzungen einer sozialen Bodennutzung werden 
im Rahmen des Vorhabens 30 % des entstehenden Nettowohnraums entsprechend den Anfor-
derungen des geförderten Wohnungsbaus errichtet. Weitere 30 % werden förderfähig errichtet.  
6  Inhalte des Bebauungsplans  
6.1  Grundzüge der Planung  
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen insbesondere die Festsetzungen bezüglich  
 der Art der baulichen Nutzung,  
 des Maßes der baulichen Nutzung sowie  
                                                
4 Stadt Münster: Fortschreibung des Baulandprogramms 2024-2032 (Ratsbeschluss vom 11.09.2024), online unter: 
https://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/baulandentwicklung/baulandprogramm (zuletzt abgerufen am 
19.03.2025)  
5 Stadt Münster, Leitfaden – Klimagerechte Bauleitplanung Münster – Version 1.0, Ratsbeschluss 10.05.2023, online 
unter: https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004052496 (zuletzt abgerufen 
am 19.03.2025)  
6 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 02.04.2014, online 
unter: https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004036782 (zuletzt abgerufen 
am 19.03.2025)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 33  
 der überbaubaren Flächen  
die Grundzüge der Planung dar.  
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vorhaben planungsrecht-
lich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden weitergehende realisie-
rungsbezogene Vereinbarungen getroffen.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Im räumlichen Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird die Art der baulichen 
Nutzung gemäß § 12 BauGB bestimmt. Entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Plange-
ber im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 
BauGB gebunden. Die Festsetzung einer Gebietsart nach der BauNVO ist in einem vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zwar zulässig, jedoch nicht erforderlich. 
Vorliegend wird auf die Festsetzung einer Gebietsart verzichtet.  
Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB festgesetzt, dass 
im Erdgeschoss ausschließlich Gastronomiebetriebe (Nutzfläche von max. 700 m²), Dienstleis-
tungsbetriebe und Einzelhandelsbetriebe (Verkaufsfläche von insgesamt max. 150 m²) zulässig 
sind (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.1.1). Ab dem 1. Obergeschoss sind Wohnnutzungen (Be-
grenzung auf max. 124 Wohneinheiten), ein Gemeinschaftsraum mit Sanitäranlagen, Lager- und 
Waschräume sowie zur Wohnnutzung zugehörige Nebenräume zulässig (siehe textliche Festset-
zung Nr. 1.1.2).  
Soweit „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig sind (siehe oben), sind damit Geschäfts-, Büro- und 
Verwaltungsnutzungen, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kulturelle, soziale, gesund-
heitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen, Räume für freie Berufe und nicht 
störende Handwerksbetriebe zulässig. Nicht zulässig sind dagegen Betriebe des Beherbergungs-
gewerbes, Bordelle, bordellähnliche Betriebe, Spielhallen, Wettbüros und Vergnügungsstätten 
aller Art, da diese Nutzungen nicht mit den Zielen des Vorhabens Nutzungskonflikte mit den ge-
planten und angrenzenden Wohnnutzungen vermieden werden sollen und diese Nutzungen im 
Plangebiet städtebaulich nicht gewünscht sind.  
Soweit „Einzelhandelsbetriebe“ zulässig sind (siehe oben), sind diese ausschließlich mit „nicht 
zentrenrelevantem Sortiment“ und mit „zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment“ ge-
mäß Einzelhandels-und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste) zulässig. Damit 
wird ermöglicht, dass beispielsweise ein Bäcker oder ein Kiosk im Plangebiet realisiert werden 
können. Bei einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 150 m² (siehe oben) können negativen 
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche bzw. die Nahversorgungsstrukturen ausge-
schlossen werden.  
Des Weiteren wird auf zwei Teilflächen im Nordwesten und Südwesten, die gemäß § 12 Abs. 4 
BauGB als Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) in diese vorhaben-
bezogene 3. Änderung einbezogen werden (siehe Punkt 2), analog zu der angrenzenden 2. Än-
derung des Bebauungsplans Nr. 409 ein urbanes Gebiet (MU) gemäß § 6a BauNVO festgesetzt. 
Würden diese Flächen nicht einbezogen, verbliebe dort die bisherige Festsetzung eines Sonder-
gebiets für Sport und Gastronomie, welche faktisch nicht mehr gegeben ist.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 33  
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen (siehe oben) sind im Vorhabengebiet nur solche Vor-
haben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag ver-
pflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchfüh-
rungsvertrags sind zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m § 12 Abs. 3a BauGB).  
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschoss-
flächenzahl, der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und die zulässige Gebäudehöhe definiert.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben.  
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im Plangebiet im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der 
Grundstücke mit 0,8 festgesetzt. Im Vorhabenbereich ist für die Ermittlung der zulässigen Grund-
fläche der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans maßgebend (§ 12 Abs. 3 
BauGB).  
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung 
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen 
i.S.d. § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 zulässig ist, um für das Vorhaben 
das notwendige Stellplatzangebot sowie die Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammel-
plätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) sicherstellen zu können. Da dies einen relativ hohen Versie-
gelungsgrad ermöglichen würde, wird ergänzend und dem entgegenwirkend festgesetzt, dass die 
über 0,8 hinausgehenden Flächenanteile mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit 
mindestens 30 % Fugenanteil, Rasengittersteine, Schotterrasen, o.ä.) gestaltet werden müssen 
(textliche Festsetzung Nr. 1.2.5). Die Realisierung wasserdurchlässiger Erschließungsflächen 
wirkt sich zum einen abflussmindernd aus, zum anderen fördert es die Grundwasserneubildung 
und hat durch Versickerung und Verdunstung positive Effekte auf das Kleinklima im Gebäudeum-
feld.  
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird auf die Festsetzung einer Geschossflä-
chenzahl verzichtet, da das Vorhaben über die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans (Blatt 1) und den Vorhaben- und Erschließungsplan (Blatt 2) konkret definiert wird. 
Eine Festsetzung zur Geschossflächenzahl (GFZ) ist daher entbehrlich.  
Für die im Nordwesten und Südwesten einbezogenen Flächen, werden die rechtskräftigen Fest-
setzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 zur GRZ und GFZ unverändert über-
nommen (siehe Punkt 2).  
Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird für den geplanten Baukörper – mit Ausnahme des 
„Innenhofes“ – eine zwingende Fünfgeschossigkeit festgesetzt. Im Bereich des „Innenhofes“ wird 
für den südöstlichen Gebäudeteil eine Zweigeschossigkeit und für den nordwestlichen Teil eine 
Dreigeschossigkeit festgesetzt.  
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung 
einfügt. Daher werden maximal zulässige Gebäudehöhen als Höchstmaß in Metern über Normal-
höhen-Null im DHHN2016 festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der Attikaabde-
ckung der baulichen Anlage. Die Gebäudehöhe für den fünfgeschossigen Gebäudeteil wird mit 
max. 77,50 m über Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt. Ausgehend von einer Gelän-
dehöhe von 59,90 m über Normalhöhen-Null entspricht dies einer zulässigen Höhe der baulichen 
Anlagen von ca. 17,50 m. Für den zweigeschossigen Bereich ist eine maximale Höhe von

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 33  
68,00 m über Normalhöhen-Null festgesetzt, was einer Höhe von ca. 8,0 m entspricht, und für 
den dreigeschossigen Gebäudeteil eine Höhe von 72,00 m über Normalhöhen-Null, was einer 
Höhe von ca. 12,0 m entspricht.  
Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist eine Überschreitung der zulässi-
gen Gebäudehöhe für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Mas-
ten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen und 
Solarthermie ausnahmsweise um bis zu 2 m zulässig. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m zur 
Außenkante Gebäude einzuhalten. Für Aufzugaufbauten gilt davon abweichend ein Mindestab-
stand von 1,5 m zur südwestlichen und nordwestlichen Außenkante des Gebäudes. Dieser ge-
ringere Abstand ist erforderlich, da die beiden Treppenhauskerne mit den Aufzügen – angeordnet 
im Südwesten und Nordwesten des Gebäudes – an den Außenfassaden liegen. Die Verortung 
der Aufzüge ist mittig in den Treppenhäusern vorgesehen. Dies bildet im Kontext des architekto-
nischen Gesamtentwurfs eine sinnvolle Anordnung. Negative städtebauliche Auswirkungen sind 
dadurch nicht zu erwarten, da die Verortung der Aufbauten nicht die Ansicht vom Leonardo-Cam-
pus oder von der Steinfurter Straße aus beeinträchtigt.  
Für aufgeständerte Solaranlagen bis 1 m Höhe genügt ein Mindestabstand von 1 m zur Außen-
kante Gebäude. Auch hier sind keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten.  
Zum Zwecke des Überflutungsschutzes darf die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss 
(OKFF) eine Höhe von 59,90 m (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016) nicht unterschrei-
ten (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). Damit liegt diese mindestens 30 cm oberhalb 
der Rückstauebene (59,53 m über Normalhöhen-Null im DHHN2016, Schachtdeckel Schmutz-
wassereinleitung).  
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Flächen sind entsprechend dem konkreten Vorhaben eng gefasst, um die Um-
setzung des städtebaulichen Konzepts entsprechend zu sichern und die Blickachse auf den Le-
onardo-Campus (ehemalige Reiterkaserne) aus Richtung Nordwesten kommend weiterhin zu er-
halten. Die Obergeschosse kragen z.T. über die EG-Ebene hinaus, sind aber durch die Bau-
grenze erfasst.  
Für die Festlegung von Baulinien besteht vor diesem Hintergrund keine städtebaulich begründete 
Notwendigkeit.  
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen  
Die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze7 ist oberirdisch auf dem nordöstlichen und süd-
östlichen Teil des Grundstücks vorgesehen. Da das Plangebiet in unmittelbarer Nähe an den 
ÖPNV angebunden ist, darf gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Münster bei der Anzahl der nach-
zuweisenden Stellplätze ein Abzug von 10 % vorgenommen gemacht werden. Gemäß Stellplatz-
satzung der Stadt Münster löst das Vorhaben (Studierenden- und Auszubildendenwohnheim, 
Gastronomie/Dienstleistung) einen Bedarf von 44 Kfz-Stellplätzen aus. Insgesamt werden in den 
Außenanlagen 42 Kfz-Stellplätze nachgewiesen. Die zwei fehlenden Kfz-Stellplätze werden ge-
mäß § 3 Abs. 6 der Stellplatzsatzung in Form von 8 Fahrradstellplätzen (1 Kfz-St = 4 Fahrrad-St) 
                                                
7 Stellplatzsatzung der Stadt Münster (Ratsbeschluss vom 11.12.2019), online unter: https://www.stadt-muens-
ter.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/63.13 (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 33  
kompensiert. Insgesamt sind 193 Fahrrad-Stellplätze geplant, die deutlich über die gemäß Stell-
platzsatzung erforderliche Anzahl hinausgehen: Im Gebäude werden 169 Fahrradstellplätze (da-
von 9 Stellplätze für Lasten- bzw. Sonderräder) sowie oberirdisch unterhalb der Auskragung im 
südöstlichen Bereich des Baukörpers insgesamt 24 überdachte Fahrradstellplätze realisiert.  
Stellplätze (St) sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie 
in den entsprechend mit „St“ gekennzeichneten Flächen in Form von nicht überdachten, ebener-
digen Stellplätzen zulässig. Damit wird eine verträgliche Anordnung der Stellplätze gewährleistet 
und das geplante Konzept umgesetzt.  
Zudem werden Regelungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen getroffen (textliche Festsetzung 
Nr. 1.3.2), um diese planungsrechtlich zu begrenzen und die Überplanung der Freiflächen inner-
halb des Vorhabengebiets zu reglementieren. Außerhalb der überbaubaren Flächen ist aus-
schließlich die Errichtung der für das Vorhaben erforderlichen Nebenanlagen zulässig: Das sind 
Fahrradabstellanlagen, Ladestationen für Elektro-Kfz, Solaranlagen, Müllsammelplätze und Ter-
rassen.  
Die Nebenanlagen sind im Lageplan ersichtlich und werden über den Durchführungsvertrag ent-
sprechend gesichert.  
6.2.5 Versiegelung, Freiflächen, Begrünung  
Entlang der nordöstlichen und östlichen Plangebietsgrenze werden Flächen zur Anpflanzung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das Plangebiet zur angren-
zenden Steinfurter Straße und zum Johann-Krane-Weg entsprechend einzugrünen und den vor-
handenen Grünzug im Nordwesten des Quartiers fortzuführen. Ergänzt werden diese durch ein-
zelne Flächen südwestlich und nordwestlich des geplanten Gebäudes. Damit wird das Grünkon-
zept des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzungen entsprechend gesichert.  
Die Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind 
dauerhaft und vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen.  
Ergänzend dazu sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans insgesamt 
zwölf heimische, standortgerechte Bäume (fünf im Nordosten zur Steinfurter Straße, einer im 
Südosten zum Johann-Krane-Weg, drei im Nordwesten und drei im Südwesten) gemäß nachste-
hender Pflanzliste sowie den genannten Mindestpflanzqualitäten zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten.  
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20:  
 Acer campestre – Feldahorn  
 Carpinus betulus – Hainbuche  
 Prunus avium – Vogelkirsche  
 Sorbus aria – Mehlbeere  
 Sorbus aucuparia – Eberesche  
Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m² (2 x 3 m) einzurichten. Die Baum-
standorte sind vor Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
Damit wird das Grünkonzept des westlich und südwestlich angrenzenden Projektes Leoland im 
Vorhabengebiet fortgeführt und ergänzt.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 33  
Anpflanzungen im Bereich der Stellplatzfläche werden planungsrechtlich nicht festgesetzt, da an-
dernfalls die für die geplanten Nutzungen bauordnungsrechtlich zu erstellenden Stellplätzen nicht 
realisiert werden können. Durch Anpflanzungen in den sonstigen Außenanlagen wird eine ent-
sprechende Be- und Eingrünung des Plangebiets sichergestellt.  
Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und die festgesetzten Einzelbäume sind dau-
erhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit Gehölzen gemäß Pflanzliste zu 
ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB).  
Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung sind die Dachflächen des fünfgeschos-
sigen Gebäudes mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte 
Fläche dauerhaft zu erhalten. Die Aufbau-/ Substratschicht muss eine Mindeststärke von 10 cm 
aufweisen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind technische Aufbauten oder Elemente 
zur Belichtung des Gebäudes. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dach-
begrünung zu kombinieren und schließen diese nicht aus (textliche Festsetzung Nr. 1.5.1). 
Mit diesen Maßnahmen werden mögliche negative Auswirkungen des Versiegelungsgrads inner-
halb des Plangebiets auf das Kleinklima gemindert. Zudem wirkt sich die extensive Begrünung 
der Dachflächen positiv auf den Wasserabfluss aus und die Kombination von Dachbegrünung mit 
Photovoltaikanlagen erhöht den Wirkungsgrad der Photovoltaik-Anlagen bei hohen Temperatu-
ren.  
Die Grünflächen werden in einem Freiflächenkonzept dargestellt und über den Durchführungs-
vertrag gesichert.  
6.2.6 Solarenergienutzung auf Dachflächen  
Mit Beschluss vom 14.06.2022 hat der Rat der Stadt Münster für Bebauungspläne eine Verpflich-
tung zur Installation von Solaranlagen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude getroffen. In 
Anwendung der grundsätzlichen Zielsetzung dieser Beschlüsse wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b 
BauGB i.V.m. § 14 Abs. 3 BauNVO eine Festsetzung zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, 
Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie wie folgt getroffen: Im Geltungsbereich 
des Vorhaben- und Erschließungsplans ist auf den Dachflächen eine Photovoltaikanlage mit einer 
Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro entstehender Wohneinheit zu installieren (§ 9 
Abs. 1 Nr. 23b Bau GB i.V.m. § 14 Abs. 3 BauNVO). Von der Verpflichtung können Ausnahmen 
zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden 
kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung ge-
eignet ist.  
Mit den Nutzungsansprüchen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) sowie der Bereitstellung 
von qualitativ hochwertigen privaten sowie gemeinschaftlichen Außenwohnbereichen im urbanen 
Stadtraum kommen den Dachflächen, besonders von Mehrfamilienhäusern, unterschiedliche 
Nutzungsansprüche zu. Um diesen Ansprüchen auch mit Umsetzung der stadteigenen Zielset-
zungen zur Förderung der Nutzung von solarer Strahlungsenergie gerecht zu werden und die 
bauordnungsrechtliche Umsetzung von Gebäuden zu sichern, sind Anlagen zur Nutzung solarer 
Strahlungsenergie nur auf den hierfür nutzbaren Dachflächen herzustellen. Dies ist über die Fest-
setzung gesichert.  
Eine Kombination der Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Solarenergienutzung mit einer Dach-
begrünung (siehe Kapitel 6.2.8) ist zwingend umzusetzen und kann z. B. über Systemlösungen

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 33  
wie ein Solargründach beigebracht werden. Dies erfolgt in Rückschluss auf die übergeordneten 
städtischen Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen, der Re-
duzierung der Wärmeabsorption und Stärkung des Schwammstadtprinzips.  
6.2.7  Werbeanlagen  
Das entstehende Gebäude prägt aufgrund seiner Architektur und Konstruktion den Raum. Infol-
gedessen sind insbesondere auch vor dem Hintergrund des angrenzenden Baudenkmals des 
Leonardo-Campus Werbeanlagen als untergeordnete Bauteile zu verstehen. Um die Anordnung 
von Werbeanlagen im Vorhabenbereich auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu reduzieren, 
werden im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen Änderung folgende Festsetzungen gemäß 
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) als grundle-
gende Vorgaben zur Ausgestaltung von Werbeanlagen getroffen:  
Werbeanlagen sind gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2.2.1 nur zulässig, wenn:  
 sich diese an der Stätte der Leistung befinden,  
 sie nicht in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ausgeprägt sind,  
 sie an der Erdgeschoss-Fassade angebracht werden und  
 max. ein Wandlogo mit einer Höhe von max. 1,50 m und einer Länge von max. 1,50 m 
und max. ein Schriftzug mit einer Höhe von max. 0,40 m je Gewerbeeinheit errichtet 
wird.  
Zusätzlich sind an den in der Planzeichnung gekennzeichneten zwei Standorten freistehende 
Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 1,15 m zulässig.  
Mit den getroffenen Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltungsqualität der Werbeanla-
gen sichergestellt, die der vom Gestaltungsbeirat zugestimmten Optik entspricht. Gleichzeitig 
wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendarstellung der Betriebe am Standort 
entsprochen.  
6.2.8  Material, Farbgebung  
Das geplante Vorhaben soll in einer besonderen Architektursprache errichtet werden, die sich in 
einem Zusammenspiel aus Holz, Klinker und Glasfassaden ausbildet. Geplant ist eine Holz-Hyb-
ridbauweise.  
Das Erdgeschoss ist maßgeblich durch Klinker- und Glasfassaden geprägt. Ab dem 1. Oberge-
schoss zeichnet sich die östliche und westliche Fassadengestaltung durch eine vorgehängte ver-
tikale Holzverkleidung mit vertikalen Schiebeelementen aus, die auch der Verschattung dienen. 
Die Gebäudeecken im Norden und Süden sind großflächig geschlossen und in einem rotbraunen 
Klinkerfarbton ausgeführt, der sich in die Farbgebung des städtischen Kontexts einfügt und an 
den Nachbarbauten des Leoland orientiert.  
Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der vorha-
benbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen sind entsprechend den 
Ansichten mit rotem bis rotbraunem Verblendmauerwerk und Holz auszuführen.  
Die konkrete Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan fest-
gelegt und über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 33  
Weitergehende textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 2018 sind in der vorhabenbe-
zogenen Änderung des Bebauungsplans daher entbehrlich.  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Plangebiet ist über die im Nordosten verlaufende Steinfurter Straße (B 54) an das überge-
ordnete Straßennetz angebunden. Die Anschlussstelle Münster-Nord der A 1 ist in 3,3 km zu er-
reichen. Die Steinfurter Straße stellt eine direkte Verbindung zum Stadtzentrum dar. Die univer-
sitären Einrichtungen sowie die Gebäude der Fachhochschule Münster sind in einem Radius von 
ca. 2 km zu erreichen.  
Die Erschließung des Grundstücks ist über eine Zufahrt vom Johann-Krane-Weg geplant. Im Üb-
rigen ist entlang des Johann-Krane-Wegs sowie entlang der Steinfurter Straße ein „Bereich ohne 
Ein- und Ausfahrt“ festgesetzt, um die avisierte Erschließung planungsrechtlich zu sichern. Das 
Schnellrestaurant bekommt eine Drive-In-Spur, die sich – lärmmindernd – teilweise unter der 
Auskragung des Gebäudes im Nordosten befindet. Die weiteren Flächen zur Steinfurter Straße 
hin sind als Parkplätze und Umfahrung für das Schnellrestaurant vorgesehen. Die bauordnungs-
rechtlich erforderlichen Stellplätze werden oberirdisch sichergestellt (siehe Punkt 6.2.4).  
Das Plangebiet ist in unmittelbarer Nähe an den Stadtbusverkehr auf der Steinfurter Straße, dem 
Johann-Krane-Weg und der Austermannstraße angeschlossen (Linien 9, 13, S 70, S 71, R 72, 
R 73, 177, Haltestellen Technologiepark A, Technologiepark B, Technologiepark C, Austermann-
straße).  
Im Rahmen der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wurde ein Ver-
kehrsgutachten8 erstellt, welches die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf 
das umliegende Straßennetz untersucht. Es wurden aktuelle Verkehrsdaten zusammengestellt 
(Analyseverkehrsbelastung), die vorhabenbezogenen Verkehre ermittelt, eine Prognosever-
kehrsbelastung geschätzt und Leistungsfähigkeitsnachweise durchgeführt. Zudem wurden die 
Rückstaulängen des Drive-Ins des Schnellrestaurants sowie der entstehende Rückstau zwischen 
der Lichtsignalanlage und der Zufahrt zum Plangebiet sowie die Notwendigkeit einer baulichen 
Maßnahme für linksabbiegende Kraftfahrzeuge untersucht.  
Im Bestand (Analyse 2024) verkehren an dem Knotenpunkt Steinfurter Straße / Johann-Krane-
Weg in der Morgenspitze 2.415 Fahrzeuge pro Stunde, während in der Abendspitze 2.597 Fahr-
zeuge pro Stunde ermittelt wurden. Die Verkehrsqualität ist morgens als D „ausreichend“ und 
abends als C „befriedigend“ zu bewerten.  
Im nördlichen Querschnitt der B 54 Steinfurter Straße wurde eine Verkehrsmenge von rund 
28.300 Kfz-Fahrten/24h ermittelt, im südlichen Querschnitt etwa 28.900 Kfz-Fahrten/24h. Der Jo-
hann-Krane-Weg weist eine Verkehrsmenge von rund 3.250 Kfz-Fahrten/24h auf.  
Durch allgemeine strukturelle Entwicklungen, wie Bevölkerungswachstum und den Anstieg des 
Schwerverkehrs, ergibt sich eine Steigerung der Verkehrsmenge in der Prognose-Null 2035 von 
je ca. 120 Fahrten in der Morgen- (2.533 Kfz/h) und Abendspitze (2.720 Kfz/h). Auch mit dieser 
Verkehrsmenge ist der Knotenpunkt leistungsfähig, die mittleren Wartezeiten steigen leicht an, 
während keine Veränderung der Qualitätsstufen eintritt.  
                                                
8 nts Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrsuntersuchung – Neubau Leos Gate (3. Änderung B-Plan 409) an der Stein-
furter Straße in Münster, Münster 09.01.2025

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 33  
Durch das Planvorhaben erfolgt voraussichtlich eine Verkehrserzeugung von insgesamt 
162 Kfz-Fahrten, jeweils 81 im Quell- und Zielverkehr. Davon entfallen 54 Kfz-Fahrten auf das 
Studentenwohnheim und 108 Kfz-Fahrten auf die Gewerbefläche. Die Verkehre des Schnellres-
taurants sind bereits in den bestehenden Verkehrsmengen enthalten.  
Der Prognose-Plan-Fall 2035 beschreibt die zu erwartenden verkehrlichen Entwicklungen an 
den untersuchten Knotenpunkten und summiert die vorangestellten strukturellen Entwicklungen 
aus der Prognose-Null 2035 mit den ermittelten vorhabenbedingten Neuverkehren. Auf der si-
cheren Seite liegend wurden die Neuverkehre vollständig auf den untersuchten Knotenpunkt um-
gelegt. Durch die zusätzlichen Verkehre steigt die mittlere Wartezeit zwar leicht an, die Qualitäts-
stufen der Analyse-Verkehrsmengen bleiben aber weiterhin bestehen. Durch Überlagerung der 
vorhabenbezogenen Neuverkehre mit den bestehenden Verkehrsmengen zeigen sich folgende 
spitzenstündliche Verkehrsbelastungen: An dem Knotenpunkt Steinfurter Straße / Johann-Krane-
Weg wurden in der Morgenspitze 2.560 Fahrzeuge pro Stunde, in der Abendspitze 2.729 Fahr-
zeuge pro Stunde ermittelt.  
Im nördlichen Querschnitt der B 54 Steinfurter Straße wurde in Summe eine Verkehrsmenge von 
rund 29.810 Kfz-Fahrten/24h ermittelt (+ 2,5 %), im südlichen Querschnitt etwa 30.470 Kfz-Fahr-
ten/24h (+ 2,4 %). Der Johann-Krane-Weg weist zukünftig eine Verkehrsmenge von rund 
3.580 Kfz-Fahrten/24h auf (+ 2,6 %). 
Die neu entstehenden Verkehre sind im Verhältnis zu den Querschnittsbelastungen der B 54 
Steinfurter Straße sehr gering.  
Es wurden Leistungsfähigkeitsberechnungen sowohl für die bestehende als auch für die zu-
künftige Situation durchgeführt. Anhand der Berechnungsergebnisse konnte festgestellt werden, 
dass die zukünftigen Verkehre in ähnlicher Qualität wie heute abgewickelt werden können und 
keine signifikanten Effekte auf die Leistungsfähigkeit des untersuchten Knotenpunktes verursacht 
werden. Die Verkehrsqualität am lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Steinfurter Straße / Johann-
Krane-Weg liegt sowohl in der Analyse 2024 als auch in der Prognose-Null 2035 und in der Prog-
nose-Plan 2035 morgens bei Stufe D (ausreichend) und nachmittags bei Stufe C (befriedigend). 
Die Zufahrt ins Plangebiet (Einmündung Johann-Krane-Weg / Plangebiet) weist sehr gute Ver-
kehrsverhältnisse der Stufe A auf und kann den zukünftigen Verkehr leistungsfähig abwickeln.  
Neben der Bewertung der Verkehrsqualität am Knotenpunkt B 54 Steinfurter Straße / Johann-
Krane-Weg sowie der Zufahrt zum Plangebiet wurden auch die Rückstaulängen des Drive-Ins 
des Schnellrestaurants sowie der entstehende Rückstau zwischen der Lichtsignalanlage und Zu-
fahrt Plangebiet untersucht: Während der Abendspitze sind an der Lichtsignalanlage die längsten 
Rückstaus zu erwarten. Die Rückstaulänge, welche in 95 % der Fälle nicht überschritten wird, 
liegt bei 43,4 m im Johann-Krane-Weg. Da die Zufahrt des Plangebiets etwa 50 m von der Halt-
elinie entfernt liegt, sind keine Beeinträchtigungen für ausfahrende Kraftfahrzeuge zu erwarten.  
Bei der aktuellen Erhebung des Rückstaus am Bestellterminal des Schnellrestaurants (2024) 
konnten maximal vier Pkw in der Fahrzeugschlange beobachtet werden. Diese Situation trat im 
Zählzeitraum jedoch lediglich kurzfristig auf, während ein Rückstau von zwei Pkw meist nicht 
überschritten wurde, sodass der Einfluss auf die geplanten Parkbuchten minimal sein dürfte. Im 
Jahr 2019 wurde eine maximale Rückstaulänge von 6 – 8 Pkw festgestellt. Da die Bestellungs-
abwicklung zukünftig durch eigene Bezahl- und Abholschalter beschleunigt wird, kann von einer

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 33  
benötigten Stauraumlänge von 6 Pkw-Längen ausgegangen werden. Ein Rückstau auf die öffent-
liche Verkehrsfläche ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Aufstelllänge von etwa sieben 
Pkw somit nicht zu erwarten. In einzelnen Spitzensituationen ist allerdings eine Beeinträchtigung 
von Parkverkehren möglich.  
Für die Zufahrt des Plangebiets wurde in der Verkehrsuntersuchung die Notwendigkeit einer bau-
lichen Maßnahme für linksabbiegende Kraftfahrzeuge  gemäß RASt 06 überprüft. Für die 
Abendspitze wurde eine Verkehrsmenge von 28 aus Westen kommenden, linksabbiegenden 
Kraftfahrzeugen berechnet. Damit ist keine bauliche Maßnahme notwendig. Das Ergebnis der 
Leistungsfähigkeitsuntersuchung, welche einen Rückstau von meist maximal einem Kraftfahr-
zeug aufzeigt, bestätigt diese Einordnung.  
Aus verkehrstechnischer Sicht bestehen gegen die vorliegende vorhabenbezogene 3. Änderung 
des Bebauungsplans somit keine Bedenken.  
6.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit den Medien für Telekommunikation, Strom, Wasser etc. kann weitestgehend 
durch Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt werden: In den an das Vorhabengebiet 
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich u.a. Leitungen für Wasser und Fern-
wärme, an die das Plangebiet angeschlossen wird.  
Für die Stromversorgung wird ergänzend eine private Kundenstation erforderlich. Diese wird im 
Erdgeschoss in das Gebäude integriert und ist über eine Außentür unmittelbar zugänglich.  
Die Stromversorgung soll ergänzend über die Nutzung von Sonnenenergie sichergestellt werden 
(siehe Punkt 6.2.6): Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Installation einer Photovoltaikanlage 
auf dem begrünten Dach.  
Der Löschwassergrundschutz mit 96 m³/h kann aus dem vorgelagerten Netz sichergestellt wer-
den.  
Niederschlagswasser  
Das im Plangebiet anfallende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser wird vollständig 
in die Kanäle des Johann-Krane-Wegs eingeleitet.  
Es existiert keine zentrale Retention für das gesammelte Niederschlagswasser vor Einleitung in 
das Nebengewässer des Kinderbachs. Zudem ist eine Versickerung auf dem Baugrundstück nur 
eingeschränkt möglich.9  
Um den Maßgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (Rückhaltung vor Einleitung) zu genügen, wird 
im Durchführungsvertrag verankert, dass ein Retentionsvolumen von 5 l/m² Grundstücksfläche 
nachzuweisen ist. Dies ist auch vor dem Hintergrund sinnvoll, als das die Änderung des Bebau-
ungsplans insgesamt zu einer Verschlechterung der Wasserhaushaltsbilanz führt: Die bisher im 
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 wird im Rahmen dieser 
Änderung auf 0,8 erhöht, mit der Möglichkeit zur Überschreitung bis 0,85, soweit letztere lediglich 
in versickerungsfähiger Ausführung erfolgt.  
                                                
9 Ingenieurgeologen Oberste-Wilms & Stracke GbR: Baugrundgutachten, Greven, 21.07.1998

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 33  
Als weitere Maßnahme ist eine Dachbegrünung festgesetzt (siehe Punkt 6.5). Auch dies wirkt 
sich u.a. positiv auf den Wasserabfluss aus.  
Schmutzwasser  
Das Schmutzwasser wird in Schmutzwasserkanäle im Plangebiet eingeleitet und an das beste-
hende öffentliche Netz am Johann-Krane-Weg angeschlossen.  
6.5  Immissionsschutz  
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen 
der Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten10 erstellt, welches zum einen die auf das 
Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräuschimmissionen untersucht und bewertet und zum ande-
ren die ausgehenden und einwirkenden Gewerbeimmissionen.  
Für das Plangebiet wurde auf Grund der geplanten Nutzungen die Schutzbedürftigkeit eines ur-
banen Gebiets zu Grunde gelegt. Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm 
(Straße) wurden die Orientierungswerte der DIN 18005 mit 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts 
für urbane Gebiete in Ansatz gebracht. Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Gewerbe-
lärm (Tankstelle und gastronomische Nutzung) wurden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm mit 
tags 63 dB(A) bzw. mit nachts 45 dB(A) (für urbane Gebiete) herangezogen.  
Einwirkende Verkehrsimmissionen 
Das Plangebiet ist auf Grund seiner unmittelbaren Lage an der Bundesstraße B 54 / Steinfurter 
Straße durch verkehrsbedingte Immissionen stark vorbelastet.  
Im Bereich der geplanten Bebauung liegen tags an den am höchsten belasteten Fassaden 
(4. OG) Beurteilungspegel von 54 dB(A) an der schallabgewandten südwestlichen Fassade bis 
67 dB(A) an der nordöstlichen und östlichen Fassade vor. Nachts liegen die Werte zwischen 48 
und 59 dB(A). Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für urbane Gebiete von 
60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts an den schallzugwandten Fassaden (Steinfurter Straße und 
Kreuzung Johann-Krane-Weg) überschritten.  
Die in der Rechtsprechung angenommene Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von mehr als 
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird dabei nicht erreicht oder überschritten.  
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden bzw. -wällen sind im vorliegen-
den Fall aufgrund der geplanten Bebauungsstruktur nicht effektiv umsetzbar. Durch die geplante 
Gebäudehöhe können aktive Maßnahmen die Geräuscheinwirkungen in den oberen Geschossen 
nicht relevant reduzieren. Zudem scheidet eine Schallschutzwand entlang der Steinfurter Straße 
auch aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen aus. Insofern werden passive Schall-
schutzmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude fest-
gesetzt.  
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den festgesetzten Lärmpegelbereichen 
(LPB) an den Außenbauteilen von schutzwürdigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 
                                                
10 Graner+Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten – 3. Änderung BPlan 409 Leos Gate, Münster. 
Bergisch Gladbach, 20.02.2025

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 33  
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelberei-
chen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.  
Tab. 1:  
 
 
 
Zusätzlich sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Fenster von Schlaf-
zimmern zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten, die 
einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglicht und die Gesamtschall-
dämmung der Außenbauteile nicht mindert (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
Hinweis: Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Lärmpegelbereiche von den westlich an 
das Plangebiet angrenzend festgesetzten Lärmpegelbereichen im Rahmen der 2. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 409 abweichen. Dies hat den Hintergrund, dass bei der 2. Änderung die 
Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung berechnet wurden. Im Rahmen dieser vorhaben-
bezogenen Änderung wurde das geplante Gebäude bei der Schallberechnung berücksichtigt, so-
dass sich eine andere Verteilung der unterschiedlichen Lärmpegelbereiche ergibt.  
Gewerbeimmissionen  
Die geplante Bebauung ist durch Gewerbelärm durch das Schnellrestaurant sowie ein bis zwei 
weitere gastronomische Einheiten bzw. Dienstleistungsbetriebe im Plangebiet selbst (einschließ-
lich der Parkverkehre) sowie eine Tankstelle im 24 h-Betrieb mit Waschhalle nordwestlich des 
Plangebiets vorbelastet. Zudem werden haustechnische Anlagen auf dem Dach installiert.  
Zur Bewertung wurden im Fastfood-Restaurant durchschnittliche Kassenbewegungen zur Ta-
ges- und Nachtzeit herangezogen und daraus im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung (jede Kas-
senbewegung = eine Pkw-Bewegung) Pkw-Bewegungen berechnet. Der Drive-In-Schalter weist 
durchschnittlich 390 Kassenbewegungen tags [06.00-22.00 Uhr] sowie 130 Kassenbewegungen 
nachts (ungünstigste Nachtstunde 32 Kassenbewegungen) auf, das Restaurant durchschnittlich 
1.200 Kassenbewegungen tags sowie 69 Kassenbewegungen in der ungünstigsten Nacht-
stunde.  
Insgesamt wurden somit folgende Bewegungshäufigkeiten berücksichtigt:  
Drive-Spur: 48 Pkw-Bewegungen pro Stunde tags, 64 Pkw-Bewegungen in der ungünstigsten 
Nachtstunde  
Parkplatz: 75 Pkw-Bewegungen pro Stunde tags, 69 Pkw-Bewegungen in der ungünstigen 
Nachtstunde. 
Schalltechnisch berücksichtigt wurden der Parkplatz, die Pkw-Fahrstrecken inkl. der Drive-Spur 
und die Lkw-Anlieferungen (inkl. Entlüftungsgeräusch der Betriebsbremse) sowie haustechnische 
Anlagen.  
Innerhalb des Plangebiets sind neben dem Schnellrestaurant noch ein bis zwei weitere Gastro-
nomie- oder Dienstleistungseinheiten  sowie Wohnnutzungen vorgesehen. Als wesentliche 
Geräuschquellen sind hier die technischen Anlagen zu berücksichtigen.  
Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII 
Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) 55 60 65 70 75 80 >80

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 33  
Bei der Tankstelle nordwestlich des Plangebiets wurden die Pkw-Fahrbewegungen auf dem 
Tankstellengrundstück, die Häufigkeiten einzelner Betriebsvorgänge und Geräusche (Tanken, 
Türenschlagen, Motorhaube, Motorstart, Druckluftgerät, Münzsauger, Hochdruckreiniger), der 
Bereich der Zapfsäulen, Parken sowie die Waschhalle berücksichtigt.  
Die Berechnungsergebnisse hinsichtlich der vorgenannten Gewerbelärmeinwirkungen zeigen so-
wohl für den Tageszeitraum (6.00 – 22.00 Uhr) als auch für den Nachtzeitraum (22.00 – 
06.00 Uhr), dass die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für die in der Nachbar-
schaft vorhandenen Nutzungen in allen Bereichen eingehalten werden. Dabei wurde bereits die 
Gesamtbelastung durch Fastfood-Restaurant, Gastronomiebetriebe und Tankstellenbetrieb be-
rücksichtigt, weitere gewerbliche Nutzungen mit relevanten Geräuschemissionen zur Nachtzeit 
sind in der Nachbarschaft nicht vorhanden.  
An den Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 409, 2. Änderung 
(IP1 = nordwestlich angrenzendes Gebäude von Leoland, IP 2 = südlich angrenzendes Gebäude 
von Leoland) sind Vorkehrungen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen durch gewerbliche 
Geräusche an der eigenen Fassade vorgesehen worden, sodass auch hier die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm sichergestellt ist.  
Innerhalb des Vorhabenbereichs wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm von ≤ 63 dB(A) tags 
eingehalten. Nachts wird der Immissionsrichtwert von ≤ 45 dB(A) an einigen Fassadenbereichen 
im Norden, Osten und Süden überschritten. Diese sind in der Planzeichnung entsprechend ge-
kennzeichnet.  
Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte scheiden bauliche Maßnahmen (zur Reduzierung der 
Schalleinwirkung auf die Wohnnutzung) an den gewerblichen Anlagen im vorliegenden Fall 
ebenso aus, wie organisatorische Maßnahmen (eine Änderung der Öffnungszeiten der Tankstelle 
und des Burger King bis max. 22 Uhr ist nicht beabsichtigt). Auch eine Grundrissgestaltung mit 
schützenswerten Räumen zur schallabgewandten Fassade ist im vorliegenden Fall keine Option, 
da es sich um 1-Raum-Appartements handelt, die zu den Außenfassaden (und damit auch zu 
den schallbelasteten Bereichen) orientiert sind.  
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Gewerbelärm ist der Immissionsschutz der geplanten 
Wohnnutzung im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden durch folgende 
technische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen:  
 Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit fenster-
unabhängigen Lüftungseinrichtungen und/oder  
 Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewähr-
leistet wird (z.B. Kastenfenster, Fenster mit teilöffenbarem Fensterflügel und festverglas-
tem Anteil, Prallscheiben, o.ä.).  
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzel-
nachweises nach DIN 4109-2 für den Verkehrslärm bzw. TA Lärm für den Gewerbelärm ermittelt 
wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen auf-
grund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.

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Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 33  
Maximalpegel gemäß TA Lärm  
Die ermittelten kurzzeitigen Geräuschspitzen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gastrono-
mieeinheiten sowie der Tankstelle zeigen, dass die zulässigen Maximalpegel der TA Lärm tags 
an allen Immissionspunkten und nachts an den Immissionspunkten IP 2 (Johann-Krane-Weg 4b), 
IP 3 (Steinfurter Straße 142), IP 6 (geplante Wohnnutzung im MU), IP 8 (geplante Wohnnutzung 
im MU) und IP 9 (geplante Wohnnutzung im MU) unterschritten und somit eingehalten werden.  
Am IP 1 (Johann-Krane-Weg 4d-f) wird der zulässige Maximalpegel der TA Lärm nachts um 
0,6 dB(A) überschritten. In diesem Bereich wurden jedoch bereits im Rahmen der baulichen Re-
alisierung Maßnahmen zur architektonischen Selbsthilfe getroffen.  
An den geplanten Wohnnutzungen im eigenen Gebäude (IP 4 und IP 5 [beide Nordostfassade 
zur Steinfurter Straße], IP 7 [Südostfassade zur Einfahrt]) werden nachts die zulässigen Maxi-
malpegel überschritten. Hier sind jedoch bereits aufgrund der Überschreitung der Immissions-
richtwerte durch Gewerbelärm entsprechende Schallschutzmaßnahmen zu treffen (siehe oben).  
Zusätzlicher Verkehr auf öffentlichen Straßen  
Durch die Entwicklung des Plangebiets kommt es zu einem planinduzierten Mehrverkehr auf der 
angrenzenden öffentlichen Straße (Steinfurter Straße B 54). Die Berechnungsergebnisse der zu-
sätzlichen Emissionen der Steinfurter Straße zeigen, dass durch den planinduzierten zusätzli-
chen Verkehr die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche in der Nachbarschaft nicht erhöht 
werden. Somit wird die bestehende Geräuschsituation durch die Entwicklung des Plangebiets 
nicht verändert.  
6.6  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel  
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Boden-
schutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu melden. 
Ein entsprechender Hinweis (Ziffer 3.5) wird in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Das Plangebiet wurde hinsichtlich einer möglichen Kampfmittelbeeinflussung bereits ausgewer-
tet. Hieraus ergibt sich, dass der südliche Teil ein grundsätzlich kampfmittelbeaufschlagtes Ge-
biet darstellt. Bombenblindgängerverdachtspunkte sind nicht identifiziert worden. Die weiteren 
notwendigen Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren Bauausführung zu beachten. Soll-
ten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüg-
lich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
6.7  Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmale  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW).  
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, 
d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natür-
lichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Le-

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
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Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 33  
bens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Benachrichtigungs-, Un-
terbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u.a. § 15, 16 und 27 
DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementspre-
chend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. 
Baudenkmale  
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude, angrenzend ist die Prägung 
durch die denkmalgeschützte ehemalige Reiterkaserne (Leonardo-Campus 13) zu berücksichti-
gen. Der geplante Neubau ordnet sich in seiner Höhenentwicklung der Firsthöhe des Denkmals 
unter: Mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 77,50 m (Meter über Normalhöhen-
Null im DHHN2016) befindet sich das geplante Gebäude ca. 5,00 Meter unter der Höhe des Le-
onardo-Campus. Zudem besteht eine ausreichende räumliche Distanz.  
7  Auswirkungen auf die Umwelt  
Die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wird auf Grundlage des § 13a 
BauGB und der danach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunigten Verfahren aufge-
stellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 3. Änderung 
befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über eine Grundflä-
che von weniger als 20.000 m². Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit 
von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, 
nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) 
oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten. Eine 
förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem Standard 
der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ gesondert dar-
gelegt.  
7.1  Mensch  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409, der in der Fassung der 1. Änderung am 28.12.2006 
in Kraft getreten ist, setzt für das Plangebiet der 3. Änderung Sondergebiet (SO) „Sport, Gastro-
nomie“ bzw. Sondergebiet (SO) „Sport“ gemäß § 11 BauNVO mit einer Grundflächenzahl (GRZ) 
von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest. Das Plangebiet ist derzeit durch eine 
Filiale eines Fast-Food-Restaurants mit angrenzenden Stellplatzbereichen geprägt.  
Für das Vorhaben an der Steinfurter Straße Ecke Johann-Krane-Weg ist eine gemischte Nutzung 
aus Gastronomie, Dienstleistungs- und/oder Einzelhandelsflächen im Erdgeschoss sowie Wohn-
nutzungen für Auszubildende und Studierende (Wohnheim) in den Obergeschossen geplant. Das 
Vorhaben umfasst einen fünfgeschossigen Gebäudekörper mit Innenhof.  
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist durch 
Lärmeinwirkungen der Tankstelle nordwestlich des Plangebiets, die Auswirkungen der gastrono-
mischen Nutzungen im Plangebiet selbst, der planinduzierten Verkehre sowie die auf das Plan-
gebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche belastet. Daher wurde im Rahmen der Änderung des 
Bebauungsplans eine schalltechnische Untersuchung10 erarbeitet (siehe Punkt 6.5). Die Berech-
nungsergebnisse hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen für den Nachtzeitraum zeigen, dass 
die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm am geplanten Gebäude an einigen Fassa-
denbereichen überschritten werden, sodass Maßnahmen zu ergreifen sind, die den Schallschutz

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 33  
nachts sicherstellen. Durch den Straßenverkehr auf der Steinfurter Straße werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete im Plangebiet ebenfalls teilweise überschritten. Um 
dennoch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sicherzustellen, werden im Be-
bauungsplan zeichnerisch und textlich Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Unter Berücksichti-
gung dieser erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen durch 
Gewerbe- und Verkehrslärm zu erwarten.  
7.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
Arten- und Biotopschutz  
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW11 ist im Rahmen der Bauleitplanung und bei der 
Genehmigung von Vorhaben eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Diese erfolgt in ei-
nem dreistufigen Verfahren: Im vorliegenden Fall werden die mit Umsetzung der Planung ver-
bundenen artenschutzfachlichen Belange nach Aktenlage erstellt (Stufe I). Zudem erfolgte im No-
vember 2020 zur Potential-Abschätzung eine Ortsbegehung. Nachfolgend wird geprüft, ob Vor-
kommen geschützter Arten im Plangebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld bekannt oder 
zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte 
mit artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG potentiell nicht ausge-
schlossen werden können. Sofern auf Basis der vorliegenden Untersuchungstiefe möglich, wer-
den Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte genannt.  
Alle nicht planungsrelevanten Arten werden im Rahmen der vorliegenden Artenschutzprüfung 
nicht vertiefend betrachtet. Nach Kiel 12 müssen sie jedoch im Rahmen von Planungs- oder Zu-
lassungsverfahren zumindest pauschal berücksichtigt werden; dies geschieht i.d.R. durch allge-
meine Vermeidungsmaßnahmen (z.B. durch zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Entfernung von 
Gehölzen).  
Bestandsbeschreibung  
Das ca. 0,38 ha große Plangebiet befindet sich ca. 2 km nordwestlich der Innenstadt von Müns-
ter, südlich der Steinfurter Straße.  
Der Geltungsbereich der 3. Änderung wird im Norden durch die Steinfurter Straße begrenzt. Im 
Osten grenzt der Johann-Krane-Weg und im Süden und Westen der Geltungsbereich der 2. Än-
derung des Bebauungsplans Nr. 409 an. Das Umfeld des Plangebiets ist durch Wohnhäuser so-
wie Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude geprägt. Der unmittelbar angrenzende Bebau-
ungsplan Nr. 409, 2. Änderung befindet sich derzeit in der Umsetzung. Die bestehende Eishalle 
wurde zur Zeit der erfolgten Ortsbegehung (November 2020) abgebrochen. Zukünftig ist hier eine 
weitere Wohnentwicklung mit ergänzenden Nutzungen (Gewerbe-, Dienstleistungen) in den Erd-
geschossbereichen beabsichtigt.  
                                                
11 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der bau-
rechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen, online unter: https://artenschutz.natur-
schutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
12 Kiel, E.-F. (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Einführung, online unter: https://artenschutz.natur-
schutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads (zuletzt abgerufen am 19.03.2025).

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 33  
Das Plangebiet ist derzeit durch das Gebäude einer Fast-Food-Filiale mit dazugehörigen Fahr- 
und Parkplatzflächen gekennzeichnet. In östlicher Richtung vorgelagert besteht ein angeschlos-
sener Bereich für Außengastronomie. Der Gebäudekörper ist durch Glasfassaden und im Dach-
bereich Wellblechelemente charakterisiert.  
Die Grünstrukturen werden aus wenigen, mit Bäumen (Säulenhainbuchen) bepflanzten Pflanz-
beeten im Bereich der Stellplatzanlage gebildet. Im Randbereich zur Steinfurter Straße sowie 
dem Johann-Krane-Weg liegen gepflegte Rasenflächen. Das Plangebiet unterliegt aufgrund sei-
ner Lage und der bestehenden Nutzung durch ein Schnellrestaurant einer hohen Störungsinten-
sität durch Fahrzeugverkehr und Restaurantbesucher.  
Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete oder Objekte sind von der Planung nicht betroffen.  
Potenzielles Artenvorkommen  
Laut Abfrage des Fachinformationssystems13 (FIS) kommen im Bereich des Plangebiets, Mess-
tischblatt 4011 (Quadrant 2, siehe Anhang), 28 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter 
Berücksichtigung der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS-
Klassifizierung (Gärten, Grünanlagen, Park, Trittrasen, Gebäude) 10 Fledermaus- und 17 Vogel-
arten sowie ein Reptil (siehe Tab. 2, Anhang).  
Weitere Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß Abfrage der Land-
schaftsinformationssammlung14 für das Plangebiet bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht 
vor.  
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen sowie der erfolgten Ortsbegehung wird 
nachfolgend eine artenschutzfachliche Betroffenheit im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG geprüft. 
Planungsrelevanten Arten, die im Vorhinein mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wurden 
(vgl. Tab. 2), weil die spezifischen Lebensraumansprüche im Plangebiet bzw. im auswirkungsre-
levanten Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden, unterliegen dabei keiner nä-
heren Betrachtung.  
Fledermäuse  
In Bezug auf die potenziell denkbaren Fledermausarten gemäß FIS (vgl. Anhang, Tab. 2) kann 
eine unmittelbare Betroffenheit von Gebäudefledermäusen im Sinne einer Worst-Case-Annahme 
auf der vorliegenden Bebauungsplanebene nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Ge-
bäude des Schnellrestaurants bietet jedoch aufgrund seiner Bauweise (Fensterfronten, Well-
blechverkleidungen) als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse keine günstigen Vo-
raussetzungen. Hierzu trägt insbesondere der Einsatz von Wellblech in den Dachbereichen bei, 
die aufgrund ihrer glatten Oberflächenstruktur für einen Anflug der Tiere ungeeignet sind. Auch 
die Ausführung der Fassaden in Form von Fensterfronten lässt eine Einflugmöglichkeit für die an 
Gebäude gebundenen Fledermausarten ausschließen. Auch die Umgebung und die hier vorlie-
genden Strukturen stellen kein günstiges Nahrungshabitat für potentielle Fledermausarten dar. 
Die Lichtverschmutzung (u.a. aufgrund der langen Öffnungszeiten, aber auch der Lage) wird als 
                                                
13 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014): Fachinformationssys-
tem geschützte Arten (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage, online unter: https://artenschutz.naturschutzinformatio-
nen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt (Messtischblatt 4011, Quadrant 2) (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
14 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortkataster für 
Pflanzen und Tiere / Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS, online unter: https://www.lanuv.nrw.de/the-
men/natur/artenschutz/fundortkataster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 33  
vergleichsweise hoch eingeschätzt, sodass eine entsprechende Quartiersnutzung insgesamt als 
unwahrscheinlich beurteilt wird. Gleichwohl verbleibt ein geringes Rest-Risiko, da kleine Bereiche 
des Gebäudes als Putzfassade ausgeführt sind und so eine Nutzung von Hohlräumen hinter 
Flachdachblenden – zumindest als sporadisch genutzte Quartiere – nicht vollständig ausge-
schlossen werden kann. Relevante Leitstrukturen liegen nicht vor.  
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des 
Anzeigeverfahrens durch eine fachgutachterliche Begehung und – sofern erforderlich – darauf 
aufbauende Vermeidungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. 
Kapitel Maßnahmen).  
Vögel  
In Bezug auf die gemäß Messtischblattabfrage potentiell vorkommenden planungsrelevanten Vo-
gelarten wird deutlich, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen (Habitat-) Strukturen im Be-
reich des Plangebiets ein Potential für Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten mit hinreichen-
der Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ausreichend störungsfreie Nistmöglichkeiten am 
Gebäude bzw. in den Grünstrukturen liegen für die gemäß Messtischblattabfrage zu erwartenden 
Arten nicht vor. Lage, Störungsintensität und mangelnde Habitatqualität werden für ein Vorkom-
men aus fachgutachterlicher Sicht als zu hoch eingeschätzt. Zum Ausschluss von Verbotstatbe-
ständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) gegenüber europäischen Vogelarten ist 
jedoch für den Fall einer erforderlichen Gehölzentfernung eine Bauzeitenregelung einzuhalten 
(vgl. Kapitel Maßnahmen).  
Auswirkungsprognose und Maßnahmen  
Sofern mit Umsetzung des Planvorhabens die Entfernung von Gehölzen erforderlich wird, kann 
eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber europäischen 
Vogelarten (z.B. Ringeltaube) unter Einhaltung einer zeitlichen Vorgabe ausgeschlossen werden. 
Eine Entfernung von Gehölzen ist nicht innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten (01.03. – 30.09.) 
eines jeden Jahres durchzuführen.  
Darüber hinaus ist im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung (Abbruchgenehmi-
gung / Anzeigeverfahren) – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde – eine Abbruch-
begehung des Gebäudes durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. 
ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Ver-
meidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten.  
Unter Berücksichtigung o.g. Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen ei-
ner nachfolgenden Umsetzung ausgeschlossen werden. Der vorliegende Bebauungsplan ist aus 
artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig. Entsprechende Hinweise zum Artenschutz werden in 
den Bebauungsplan aufgenommen und sind zu beachten.  
NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner 
Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „VSG Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) 
und „Emsaue, Kreis Warendorf und Gütersloh“ (DE-4013-301) liegen in einer Entfernung von ca. 
5 km bzw. 9,8 km, sodass eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht gegeben ist.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 33  
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorliegende vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 409 „Technologiepark Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den 
danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im be-
schleunigten Verfahren durchzuführen. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung 
des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der pla-
nerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Eine Ausgleichsverpflichtung besteht demnach in vorliegendem Fall nicht. Gleichwohl werden 
umweltplanerische Belange insofern berücksichtigt, als dass umweltschutzbezogene Festsetzun-
gen z.B. in Form von Anpflanzbindungen im Randbereich, Dachbegrünungen und der Einsatz 
erneuerbarer Energien festgesetzt werden. Da das Plangebiet derzeit bebaut ist und sich die 
maßgeblichen Grünstrukturen auf wenige Pflanzbeete im Parkplatzbereich sowie Rasenflächen 
beschränken, die im Sinne einer Eingriffsbewertung keine höherwertigen Grünstrukturen darstel-
len und relativ kurzfristig wiederhergestellt werden können, sind mit Umsetzung des Planvorha-
bens auch faktisch keine relevanten Eingriffe anzunehmen.  
Wald / Flächen für die Landwirtschaft  
Forstliche und landwirtschaftliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen.  
7.3  Boden  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der 1. Änderung setzt für das Plange-
biet der vorhabenbezogenen 3. Änderung gemäß § 11 BauNVO ein Sondergebiet (SO) 
„Sport/Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“, jeweils mit einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,5 fest.  
Das Plangebiet wird derzeit durch das bestehende Schnellrestaurant einschließlich der Fahr- und 
Parkplatzflächen genutzt und ist dementsprechend maßgeblich versiegelt. Lediglich im Randbe-
reich zur Steinfurter Straße und dem Johann-Krane-Weg bestehen schmale Grünstreifen in Form 
von Rasenflächen. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen keine ungestör-
ten Bodenverhältnisse, -profile mehr vor, sodass nicht von einer erheblichen weiteren, anthropo-
gen-bedingten Überformung des Bodens auszugehen ist.  
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Boden-
schutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu melden.  
7.4  Wasser  
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster15 liegt das Plangebiet im westlichen Einzugsgebiet der 
Aa. Eine Nutzung zur Gewinnung von öffentlichem Trinkwasser besteht nicht. Oberflächenge-
wässer liegen im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht vor. Im Nahbereich zur östlichen 
Grundstücksgrenze befindet sich jedoch ein verrohrtes Gewässer. Von einer unmittelbaren Be-
troffenheit ist aufgrund der Lage (außerhalb des Plangebiets) nicht auszugehen. Festgesetzte 
                                                
15 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster, online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkatas-
ter (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 33  
Überschwemmungsgebiete bestehen nicht. Im Plangebiet selbst ist eine Verringerung der Grund-
wasserneubildungsrate durch die vorhandene Versiegelung bereits anzunehmen; diese wird auf-
grund der zukünftigen Flächenversiegelungen nicht in erheblichem Maße reduziert.  
Darüber hinaus können Auswirkungen durch die im Rahmen der Planumsetzung entstehenden 
Störungen z.B. durch Bauverkehre entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien Betrieb 
der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzguts, z.B. durch Schmier- 
und Betriebsstoffe jedoch nicht anzunehmen. Aufgrund der zukünftigen Nutzung ist nicht von er-
heblichen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen.  
Die Versorgung mit Wasser erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtnetzen Münster durch Er-
weiterung bestehender Netze.  
7.5  Klimaschutz / Luft  
Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 (in der Fassung der 
1. Änderung) vor, der für das Plangebiet der 3. Änderung gemäß § 11 BauNVO ein Sondergebiet 
(SO) „Sport / Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“ jeweils mit einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,5 festsetzt. Dementsprechend wird der Änderungsbereich durch ein Schnellrestau-
rant und umliegende Parkplatz- und Fahrflächen genutzt und ist nahezu vollständig versiegelt. 
Der Vorhabenbereich ist verkehrlich und infrastrukturell erschlossen. Synergieeffekte der Er-
schließung sowie der Ver- und Entsorgung können genutzt werden.  
Hochwertige oder bedeutende Grünbestände sind im Geltungsbereich nicht vorhanden.  
Durch die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 werden die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für eine stadtnahe Wohnentwicklung mit ergänzenden Nutzungen bereits bau-
lich genutzter Flächen vorbereitet, die keine relevanten Funktionen für den Klimaschutz darstel-
len. Durch die Umnutzung wird eine Überplanung von Freiflächen an anderer Stelle vermieden. 
Mit der Planung entsteht ein integrierter Wohnstandort mit kurzen Wegen zu Einrichtungen des 
täglichen Bedarfs sowie der sozialen Infrastruktur. Kurze Wege und ein guter Anschluss an den 
öffentlichen Personennahverkehr sowie das Fuß- und Radwegenetz fördern eine umwelt- und 
klimafreundliche Mobilität. 
Die zukünftigen Gebäude werden entsprechend den aktuellen Vorschriften des Gebäudeener-
giegesetzes (GEG) errichtet. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effi-
zienten Betriebsbedarf sichergestellt. Mit dem geplanten Vorhaben werden weder Folgen des 
Klimawandels erheblich verstärkt noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig ne-
gativ betroffen.  
Den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung soll im vorliegenden Verfahren 
sowohl durch planungsrechtliche Festsetzungen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch 
durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. So 
werden im Rahmen der rechtlichen Maßgaben der BauNVO entsprechende Festsetzungen zu 
wasserdurchlässigen Bodenmaterialien, zur extensiven Dachbegrünung, zur Anpflanzung und 
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie getroffen (siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.2.5, 1.4, 
1.5.1-1.5.3).

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 33  
7.6  Landschaft  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft 
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch keine Aus-
wirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.  
7.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter 
von gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor. Im Plangebiet befinden sich keine 
denkmalgeschützten Gebäude.  
Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Dennoch sind im Falle von kulturhistorisch 
wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des DSchG NRW zu beachten. Der Bebauungsplan ent-
hält einen entsprechenden Hinweis.  
7.8  Wechselwirkungen  
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do-
minierend wirkt die derzeit bauliche Nutzung (versiegelte Flächen) im Plangebiet. Hieraus resul-
tieren Auswirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse 
auf den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über 
diese unmittelbaren ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, sind nicht anzunehmen. Es 
liegen im Plangebiet keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander lie-
gen, sodass mit Umsetzung des Planvorhabens indirekte Umweltauswirkungen, die die Erheb-
lichkeitsschwelle überschreiten, zu prognostizieren sind (z.B. Absenken des Grundwasserspie-
gels mit erheblichen Auswirkungen auf Sonderbiotope / Extremstandorte; Entstehung relevanter 
(Stick-) Stoffbelastungen mit Überschreitung lebensraumspezifischer Grenzwerte (critical loads) 
in umliegende Natura-2000 Gebiete).  
7.9  Zusammenfassung  
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist die 
Absicht, die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung von Wohn- und ergänzenden 
gewerblichen Nutzungen zu schaffen. Das ca. 0,38 ha große Plangebiet der 3. Änderung befindet 
sich ca. 2 km nordwestlich der Innenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße.  
Der Geltungsbereich der 3. Änderung wird im Norden durch die Steinfurter Straße begrenzt. Im 
Osten grenzt der Johann-Krane-Weg und im Süden und Westen der Geltungsbereich der 2. Än-
derung des Bebauungsplans Nr. 409 an. Das Umfeld des Plangebiets ist durch Einrichtungen der 
Fachhochschule, Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude sowie Wohnhäuser nordwestlich, 
westlich und südwestlich des Plangebiets sowie nördlich der Steinfurter Straße geprägt.  
Das Plangebiet ist durch das Gebäude eines Schnellrestaurants mit dazugehörigen Fahr- und 
Parkplatzflächen gekennzeichnet. In östlicher Richtung vorgelagert besteht ein angeschlossener 
Bereich für Außengastronomie. Der Gebäudekörper ist durch Glasfassaden und im Dachbereich 
Wellblechelemente charakterisiert.  
Die Grünstrukturen werden aus wenigen, mit Bäumen bepflanzten Pflanzbeeten im Bereich der 
Stellplatzanlage gebildet. Im Randbereich zur Steinfurter Straße sowie dem Johann-Krane-Weg

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 33  
liegen gepflegte Rasenflächen. Das Plangebiet unterliegt aufgrund seiner Lage und der beste-
henden Nutzung durch ein Schnellrestaurant einer hohen Störungsintensität durch Fahrzeugver-
kehr und Restaurantbesucher.  
Für das Plangebiet liegt der 2006 in der Fassung der 1. Änderung in Kraft getretene Bebauungs-
plan Nr. 409 vor, der für das Plangebiet der 3. Änderung gemäß § 11 BauNVO ein Sondergebiet 
(SO) „Sport/Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“, jeweils mit einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,5 festsetzt.  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409 auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften 
als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Dement-
sprechend ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem 
Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ geson-
dert dargelegt.  
Aufgrund der Tatsache, dass für das Plangebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und 
die Fläche bereits derzeit nahezu vollflächig versiegelt ist, aber auch aufgrund der Lage im Sied-
lungsraum, sind mit der vorliegenden Planung keine relevanten Auswirkungen auf die Umwelt-
schutzgüter zu erwarten, die nicht entsprechend im Rahmen der vorliegenden Planung sachge-
recht berücksichtigt werden können.  
Etwaige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch wurden gutachterlich in Form einer schalltech-
nischen Untersuchung bewertet. Die Berechnungsergebnisse hinsichtlich der Gewerbelärmaus-
wirkungen zeigen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm am geplanten Ge-
bäude nachts überschritten werden. Durch den Straßenverkehr auf der Steinfurter Straße werden 
die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete im Plangebiet ebenfalls teilweise über-
schritten, sodass Schallschutzmaßnahmen für den Verkehrs- und Gewerbelärm im Bebauungs-
plan zeichnerisch und textlich festgesetzt wurden. Unter Berücksichtigung der erforderlichen 
Schallschutzmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen durch Gewerbe- und Verkehrs-
lärm zu erwarten.  
Die artenschutzfachlichen Anforderungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden durch die 
Erarbeitung eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe I) berücksichtigt. Im Ergebnis können unter 
Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen u.a. die Entfernung von Gehölzen betreffend sowie ei-
ner fachgutachterlichen Abbruchbegehung artenschutzrechtliche Konflikte vermieden werden.  
In Bezug auf das Schutzgut Boden ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht von einer höheren 
Bodenversiegelung auszugehen. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen 
bereits derzeit keine ungestörten Bodenverhältnisse, -profile mehr vor, sodass baubedingt nicht 
von einer relevanten Überformung des Bodens auszugehen ist. Für den Planbereich ist keine 
Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt.  
Im Plangebiet ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Ver-
siegelung bereits anzunehmen; diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversiegelungen 
zukünftig nicht weiter reduziert, sodass von einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle nicht 
auszugehen ist. Die Dachflächen werden mit einer standortgerechten Vegetation extensiv be-
grünt und tragen zu einer Rückhaltung des unbelasteten Niederschlagswassers bei.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 33  
Um mit dem beabsichtigten Vorhaben keine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf den Luft- und Klimaschutz auszu-
lösen, wird die Oberflächenversiegelung durch die beabsichtigten Begrünungen, die sich positiv 
auf das Kleinklima auswirken, reduziert. Durch die Begrünung der Dachflächen wird auch eine 
unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung möglich.  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft 
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch keine Aus-
wirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.  
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter 
mit entsprechender gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor. Es finden sich keine 
Hinweise auf Bodendenkmäler. Dennoch sind im Fall von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden 
die Vorschriften des DSchG NRW zu beachten.  
8  Referenzliste der Quellen / Gutachten  
 Graner+Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten – 3. Änderung 
BPlan 409 Leos Gate, Münster. Bergisch Gladbach, 20.02.2025  
 Ingenieurgeologen Oberste-Wilms & Stracke GbR: Baugrundgutachten, Greven, 
21.07.1998  
 Kiel, E.-F. (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Einführung, online unter: 
https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads (zuletzt 
abgerufen am 19.03.2025)  
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen 
(2014): Fachinformationssystem geschützte Arten (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage, 
online unter: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/ar-
ten/blatt (Messtischblatt 4011, Quadrant 2) (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen 
(o.J.): Fundortkataster für Pflanzen und Tiere / Landschaftsinformationssammlung NRW 
@LINFOS, online unter: https://www.lanuv.nrw.de/themen/natur/artenschutz/fundortka-
taster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Hochwas-
serrisikomanagementplanung in NRW – Hochwasserrisiko und Maßnahmenplanung 
Münster. Dezember 2021, online unter: https://www.flussgebiete.nrw.de/kommunen-
steckbriefe-regierungsbezirk-muenster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: 
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. 
Gemeinsame Handlungsempfehlungen, online unter: https://artenschutz.naturschutzin-
formationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
 nts Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrsuntersuchung – Neubau Leos Gate (3. Ände-
rung B-Plan 409) an der Steinfurter Straße in Münster, Münster 09.01.2025

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 33  
 Schmid, H. P. Waldburger & D. Heynen (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und 
Licht. Schweizerische Vogelwarte, Sempach, online unter: https://vogelglas.vogel-
warte.ch/de/infothek/merkblaetter (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
 Stadt Münster: Fortschreibung des Baulandprogramms 2024-2032 (Ratsbeschluss vom 
11.09.2024), online unter: https://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/baulandentwick-
lung/baulandprogramm (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
 Stadt Münster: Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss 
vom 02.04.2014, online unter: https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/session-
netbi/vo0050.php?__kvonr=2004036782 (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
 Stadt Münster: Starkregen: Gefahrenkarte, online unter: https://www.stadt-muens-
ter.de/wasser/starkregengefahrenkarten (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
 Stadt Münster: Stellplatzsatzung der Stadt Münster (Ratsbeschluss vom 11.12.2019), 
online unter: https://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/sat-
zungsnummer/63.13 (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
 Stadt Münster: Umweltkataster, online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/appli-
cation/Umweltkataster (zuletzt abgerufen am 19.03.2025)  
9  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur 
Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, u.ä.) werden im Rahmen eines Durchfüh-
rungsvertrags mit der Vorhabenträgerin getroffen.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 33  
Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 
Tab. 2: Planungsrelevante Arten (Messtischblatt 4011, Quadrant 2), Stand: Nov. 2020.  
Status: B = Brutnachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden, N = Nachweis ab dem Jahr 2000; Erhaltungszu-
stände: G = günstig, U = unzureichend, S = schlecht. Na = Nahrungshabitat, FoRu = Fortpflanzungs- und 
Ruhestätte, Ru = Ruhestätte, () = potentielles Vorkommen, ! = Hauptvorkommen. Potential-Analyse unter 
Berücksichtigung des faktischen Ist-Zustandes: - = Vorkommen nicht anzunehmen, + = Potential vorhan-
den.  
 
 
  
Art Status Erhaltungszustand Potential- Gärten / Gebäude
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name in NRW (ATL) Analyse Parkanlagen
Säugetiere
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus N U- + Na FoRu!
Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus N U+ - Na (Ru)
Myotis brandtii Große Bartfledermaus N U - Na FoRu!
Myotis dasycneme Teichfledermaus N G - (Na) FoRu!
Myotis daubentonii Wasserfledermaus N G - Na FoRu
Myotis nattereri Fransenfledermaus N G - (Na) FoRu
Nyctalus noctula Abendsegler N G - Na (Ru)
Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus N G - FoRu
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus N G + Na FoRu!
Plecotus auritus Braunes Langohr N G - Na FoRu
Vögel
Accipiter nisus Sperber B G - Na
Alcedo atthis Eisvogel B G - (Na)
Asio otus Waldohreule B U - Na
Athene noctua Steinkauz B G- - (FoRu) FoRu!
Carduelis cannabina Bluthänfling B unbek. - (FoRu), (Na)
Delichon urbica Mehlschwalbe B U - Na FoRu!
Dryobates minor Kleinspecht B U - Na
Falco tinnunculus Turmfalke B G - Na FoRu!
Hirundo rustica Rauchschwalbe B U - Na FoRu!
Luscinia megarhynchos Nachtigall B G - FoRu
Passer montanus Feldsperling B U - Na FoRu
Perdix perdix Rebhuhn B S - (FoRu)
Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz B U - FoRu FoRu
Serinus serinus Girlitz B unbek. - FoRu!, Na
Strix aluco Waldkauz B G - Na FoRu!
Sturnus vulgaris Star B unbek. - Na FoRu
Tyto alba Schleiereule B G - Na FoRu!
Reptilien
Lacerta agilis Zauneidechse N G - (FoRu) (FoRu)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg  
 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 33  
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zum Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-
Weg  
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (2)

10.04.2025 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.05.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Steinfurter Straße 142
  • Neubrückenstraße 25
  • Austermannstraße
  • Johann-Krane-Weg 4b
  • Albersloher Weg 33
  • Dorpatweg
  • Leonardo-Campus 13
  • York-Ring
  • Burger King

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0120/2025
Typ
Vorlagen
Datum
18.03.2025
Erstellt
06.03.2025 12:18