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Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit nach § 44 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 3239/2019 vom 21.10.2019

Stand: Am 13.01.2020 im Hauptausschuss ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 3239/2019 Freigabedatum 21.10.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit nach § 44 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen hier: dauerhafte Sperrung Deutzer Drehbrücke (AN/1176/2017); Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt vom 12.09.2019 Beschlussorgan Hauptausschuss Gremium Datum Beschluss: Die Zuständigkeit für eine dauerhafte Sperrung der Deutzer Drehbrücke liegt beim Verkehrsaus- schuss als entscheidungsbefugtes Gremium. Die Rechte der Bezirksvertretung Innenstadt sind nicht verletzt. Alternative: Die Zuständigkeit für eine dauerhafte Sperrung der Deutzer Drehbrücke liegt bei der Bezirksvertre- tung Innenstadt als entscheidungsbefugtes Gremium. Die Verwaltung wird aufgefordert, den Be- schluss der Bezirksvertretung vom 14.09.2017 zum Antrag AN/1176/2017 auszuführen. Hauptausschuss 04.11.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Bezirksvertretung Innenstadt hat in ihrer Sitzung am 12.09.2019 folgenden Beschluss zum Antrag AN/1113/2019 zum TOP 5.2.1 gefasst: Am 14.09.2017 hat die Bezirksvertretung Innenstadt die dauerhafte Sperrung der Deutzer Drehbrücke für den Motorisierten Individualverkehr (MIV) beschlossen (AN/1176/2017). Nach- dem die Verwaltung danach 20 Monate lang untätig war, teilte sie der BV 1 im Rahmen einer Stellungnahme (1532/2019) mit, dass sie der Rechtsauffassung sei, der o.a. Beschluss habe überbezirkliche Bedeutung. Dieser Rechtsauffassung widerspricht die Bezirksvertretung Innenstadt. Sie beauftragt daher den Bezirksbürgermeister  den Hauptausschuss des Rates der Stadt Köln gemäß § 44 (1) der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Köln anzurufen mit dem Ziel, dass dieser die alleinige örtliche und sachliche Zuständigkeit der Bezirksvertretung Innen- stadt für die Deutzer Drehbrücke feststellt; Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt, gegen FDP.  für den Fall, dass eine solche Feststellung durch den Hauptausschuss nicht erfolgt, den Klageweg zu beschreiten, um eine endgültige rechtliche Klärung herbeizuführen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt, gegen CDU und FDP. Nach § 44 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln ist die Angelegenheit dem Hauptausschuss vorzulegen. Dieser soll gemäß § 44 Abs. 1 S. 3 der Geschäfts- ordnung durch weitestgehende Klärung der Rechtslage und Vermittlung zwischen den Betroffenen die Führung eines Rechtsstreits zu verhindern suchen. Erst nach Entscheidung im Hauptausschuss ist der Klageweg eröffnet. 1. Sachverhalt zur „Deutzer Drehbrücke“: Die Bezirksvertretung Innenstadt hatte die Sperrung der Deutzer Drehbrücke für den Autoverkehr bereits am 29.01.2009 beschlossen. Nachdem im Februar 2008 eine vorübergehende Sperrung der Brücke erforderlich geworden war, hat die Verwaltung in diesem Zeitraum eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt. Danach wirkt sich eine Sperrung vorrangig auf den Bezirk Porz aus. Wegen der über- bezirklichen Bedeutung der Sperrung wurde der Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt als An- regung dem Verkehrsausschuss zur Entscheidung vorgelegt (Vorlage 1854/2009). Die Bezirksvertre- tung Innenstadt votierte im Rahmen der Anhörung für eine Sperrung der Drehbrücke. Die Bezirksver- tretung Porz votierte für eine Öffnung. Im Wege der Kompromissfindung hat der Verkehrsaus- schuss am 19.01.2010 die Sperrung der Drehbrücke an Samstagen, Sonntagen und Feiertra- gen beschlossen. Zu einem Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt, erneut eine Verkehrsuntersuchung durchzu- führen, hat die Verwaltung zur Sitzung am 10.11.2016 Stellung genommen (Vorlage 3364/2016). Da- rin wurde mitgeteilt, dass eine erneute Untersuchung keine anderen Ergebnisse erwarten lasse. Dar- über hinaus wurden die Überlegungen zur Planung der Weiterentwicklung des Deutzer Hafens kurz erläutert und vorgeschlagen, diese planerische Entwicklung abzuwarten. Die Bezirksvertretung Innenstadt hat mit Beschluss vom 14.09.2017 zum Antrag AN/1176/2017 (An- 3 lage 1) unter TOP 5.2.19 die Verwaltung beauftragt, die Durchfahrt über die Deutzer Drehbrücke für den Motorisierten Individualverkehr dauerhaft und ständig zu sperren. Dabei hat sie ihre alleinige ört- liche und sachliche Zuständigkeit für die Deutzer Drehbrücke betont. Die Verwaltung hat im Mai 2019 (Vorlage 1532/2019) der Bezirksvertretung Innenstadt den Sachver- halt zur Deutzer Drehbrücke erneut dargelegt und den rechtlichen Hintergrund zur Entscheidungszu- ständigkeit des Verkehrsausschusses erläutert. Der Verkehrsausschuss hat 2010 als zuständiges Gremium die Sperrung der Drehbrücke an Sams- tagen, Sonn- und Feiertagen beschlossen. Die Voraussetzungen dafür haben sich seitdem nicht ge- ändert. Daher hat der Beschluss des Verkehrsausschusses weiterhin Bestand. In seiner Sitzung am 27.09.2018 hat der Rat die Verwaltung mit der Durchführung der Generalsanie- rung Drehbrücke Deutzer Hafen beauftragt. Nach aktuellem Stand wird die Deutzer Drehbrücke auf- grund der Sanierungsarbeiten ab Anfang 2020 ca. 40 Wochen gesperrt. 2. Stellungnahme der Verwaltung zur Entscheidungszuständigkeit: Die Bezirksvertretungen entscheiden „in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht“, § 37 Abs. 1 GO NRW. Eine Maßnahme fällt also in die Entschei- dungszuständigkeit des Rates und seiner Ausschüsse, wenn ihre Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Es ist nicht erforderlich, dass sie von gesamtstädtischer Bedeutung ist. Die Bezirksvertretung Innenstadt begehrt die Feststellung, dass sie die alleinige örtliche und sachli- che Zuständigkeit für die Deutzer Drehbrücke hat. Dies trifft zum Teil zu. Die Alfred-Schütte-Allee wird von der Verwaltung als bezirkliche Gemeindestraße eingestuft. Die Bezirksvertretung ist daher z.B. für Baumaßnahmen ab 50.000 € zuständig, § 2 Abs. 1 Ziff. 6.5 der Zuständigkeitsordnung. Bei der Entscheidungszuständigkeit für eine Sperrung wird aber auf deren Auswirkung abgestellt und damit ist eine darüber hinausgehende Prüfung erforderlich. Über die Sperrung von Gemeindestraßen können die Bezirksvertretungen nur entscheiden, wenn die Gemeindestraße nicht über die Bezirks- grenze hinausführt. Dies ist in § 2 Abs. 1 Ziff. 3.1 der Zuständigkeitsordnung geregelt. Die Alfred-Schütte-Allee führt in den Bezirk Porz hinein. Eine Sperrung geht in ihrer tatsächlichen Auswirkung über den Stadtbezirk Innenstadt hinaus. Diese Auswirkung wurde bereits 2010 als we- sentlich eingestuft (s.o.), weshalb der Rat bzw. in diesem Falle der Verkehrsausschuss für eine dau- erhafte Sperrung der Drehbrücke zuständig ist. Anlage 1: Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 14.09.2017 zum Antrag AN/1176/2017 (TOP 5.2.19)
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    Anlage 1 Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Herr Droske Telefon: (0221) 221-91709 Fax : (0221) 221-26592 E-Mail: ralf.droske@stadt-koeln.de Datum: 06.05.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 14.09.2017 öffentlich 5.2.19 Dauerhafte Sperrung der Deutzer Drehbrücke für den Motorisierten In- dividualverkehr, Antrag Grüne AN/1176/2017 Beschluss: Die Bezirksvertretung beschließt: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Durchfahrt über die Deutzer Drehbrücke für den Motorisierten Individualverkehr dauerhaft und ständig zu sperren. 2. Unter Berufung auf die Mitteilung Nr. 3364/2016 der Verwaltung betont die Bezirksvertretung Innenstadt/Deutz erneut ihre alleinige örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Deutzer Drehbrücke. Gesetzt den Fall, dass andere poli- tische Gremien ihrerseits Zuständigkeit für die Deutzer Drehbrücke reklamie- ren, wird der Bezirksbürgermeister beauftragt, alle notwendigen rechtlichen Schritte zu veranlassen, um die alleinige Zuständigkeit der BV Innenstadt feststellen zu lassen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt, gegen CDU, Frau Dr. Börschel und Frau Tillessen, bei En t- haltung von Herr Zweil. Nicht teilgenommen: Herr Cremer

Beratungsverlauf

  1. 13.01.2020

    Hauptausschuss

    TOP 6.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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