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3239/2019

Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit nach § 44 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.10.2019

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 04.11.2019, TOP 6.1

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1: Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 14.09.2017 zum Antrag AN/1176/2017 (TOP 5.2.19)

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Beschlussvorlage Rat

7009 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01/1-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3239/2019 
Freigabedatum 
21.10.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit nach § 44 der Geschäftsordnung des Rates und 
der Bezirksvertretungen 
hier: dauerhafte Sperrung Deutzer Drehbrücke (AN/1176/2017); Beschluss der 
Bezirksvertretung Innenstadt vom 12.09.2019 
Beschlussorgan 
Hauptausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Zuständigkeit für eine dauerhafte Sperrung der Deutzer Drehbrücke liegt beim Verkehrsaus-
schuss als entscheidungsbefugtes Gremium. Die Rechte der Bezirksvertretung Innenstadt sind nicht 
verletzt. 
 
 
Alternative: 
Die Zuständigkeit für eine dauerhafte Sperrung der Deutzer Drehbrücke liegt bei der Bezirksvertre-
tung Innenstadt als entscheidungsbefugtes Gremium. Die Verwaltung wird aufgefordert, den Be-
schluss der Bezirksvertretung vom 14.09.2017 zum Antrag AN/1176/2017 auszuführen. 
 
 
Hauptausschuss 04.11.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Bezirksvertretung Innenstadt hat in ihrer Sitzung am 12.09.2019 folgenden Beschluss zum Antrag 
AN/1113/2019 zum TOP 5.2.1 gefasst: 
 
Am 14.09.2017 hat die Bezirksvertretung Innenstadt die dauerhafte Sperrung der Deutzer 
Drehbrücke für den Motorisierten Individualverkehr (MIV) beschlossen (AN/1176/2017). Nach-
dem die Verwaltung danach 20 Monate lang untätig war, teilte sie der BV 1 im Rahmen einer 
Stellungnahme (1532/2019) mit, dass sie der Rechtsauffassung sei, der o.a. Beschluss habe 
überbezirkliche Bedeutung. Dieser Rechtsauffassung widerspricht die Bezirksvertretung 
Innenstadt. Sie beauftragt daher den Bezirksbürgermeister 
 
 den Hauptausschuss des Rates der Stadt Köln gemäß § 44 (1) der Geschäftsordnung 
für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Köln anzurufen mit dem Ziel, dass 
dieser die alleinige örtliche und sachliche Zuständigkeit der Bezirksvertretung Innen-
stadt für die Deutzer Drehbrücke feststellt; 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt, gegen FDP. 
  
 
 für den Fall, dass eine solche Feststellung durch den Hauptausschuss nicht erfolgt, 
den Klageweg zu beschreiten, um eine endgültige rechtliche Klärung herbeizuführen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt, gegen CDU und FDP. 
 
Nach § 44 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln ist die 
Angelegenheit dem Hauptausschuss vorzulegen. Dieser soll gemäß § 44 Abs. 1 S. 3 der Geschäfts-
ordnung durch weitestgehende Klärung der Rechtslage und Vermittlung zwischen den Betroffenen 
die Führung eines Rechtsstreits zu verhindern suchen. Erst nach Entscheidung im Hauptausschuss 
ist der Klageweg eröffnet. 
 
1. Sachverhalt zur „Deutzer Drehbrücke“: 
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt hatte die Sperrung der Deutzer Drehbrücke für den Autoverkehr 
bereits am 29.01.2009 beschlossen. Nachdem im Februar 2008 eine vorübergehende Sperrung der 
Brücke erforderlich geworden war, hat die Verwaltung in diesem Zeitraum eine Verkehrsuntersuchung 
durchgeführt. Danach wirkt sich eine Sperrung vorrangig auf den Bezirk Porz aus. Wegen der über-
bezirklichen Bedeutung der Sperrung wurde der Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt als An-
regung dem Verkehrsausschuss zur Entscheidung vorgelegt (Vorlage 1854/2009). Die Bezirksvertre-
tung Innenstadt votierte im Rahmen der Anhörung für eine Sperrung der Drehbrücke. Die Bezirksver-
tretung Porz votierte für eine Öffnung. Im Wege der Kompromissfindung hat der Verkehrsaus-
schuss am 19.01.2010 die Sperrung der Drehbrücke an Samstagen, Sonntagen und Feiertra-
gen beschlossen.  
 
Zu einem Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt, erneut eine Verkehrsuntersuchung durchzu-
führen, hat die Verwaltung zur Sitzung am 10.11.2016 Stellung genommen (Vorlage 3364/2016). Da-
rin wurde mitgeteilt, dass eine erneute Untersuchung keine anderen Ergebnisse erwarten lasse. Dar-
über hinaus wurden die Überlegungen zur Planung der Weiterentwicklung des Deutzer Hafens kurz 
erläutert und vorgeschlagen, diese planerische Entwicklung abzuwarten. 
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt hat mit Beschluss vom 14.09.2017 zum Antrag AN/1176/2017 (An-

3 
lage 1) unter TOP 5.2.19 die Verwaltung beauftragt, die Durchfahrt über die Deutzer Drehbrücke für 
den Motorisierten Individualverkehr dauerhaft und ständig zu sperren. Dabei hat sie ihre alleinige ört-
liche und sachliche Zuständigkeit für die Deutzer Drehbrücke betont. 
 
Die Verwaltung hat im Mai 2019 (Vorlage 1532/2019) der Bezirksvertretung Innenstadt den Sachver-
halt zur Deutzer Drehbrücke erneut dargelegt und den rechtlichen Hintergrund zur Entscheidungszu-
ständigkeit des Verkehrsausschusses erläutert. 
 
Der Verkehrsausschuss hat 2010 als zuständiges Gremium die Sperrung der Drehbrücke an Sams-
tagen, Sonn- und Feiertagen beschlossen. Die Voraussetzungen dafür haben sich seitdem nicht ge-
ändert. Daher hat der Beschluss des Verkehrsausschusses weiterhin Bestand.  
 
In seiner Sitzung am 27.09.2018 hat der Rat die Verwaltung mit der Durchführung der Generalsanie-
rung Drehbrücke Deutzer Hafen beauftragt. Nach aktuellem Stand wird die Deutzer Drehbrücke auf-
grund der Sanierungsarbeiten ab Anfang 2020 ca. 40 Wochen gesperrt. 
 
2. Stellungnahme der Verwaltung zur Entscheidungszuständigkeit: 
 
Die Bezirksvertretungen entscheiden „in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich 
über den Stadtbezirk hinausgeht“, § 37 Abs. 1 GO NRW. Eine Maßnahme fällt also in die Entschei-
dungszuständigkeit des Rates und seiner Ausschüsse, wenn ihre Bedeutung wesentlich über den 
Stadtbezirk hinausgeht. Es ist nicht erforderlich, dass sie von gesamtstädtischer Bedeutung ist.  
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt begehrt die Feststellung, dass sie die alleinige örtliche und sachli-
che Zuständigkeit für die Deutzer Drehbrücke hat. Dies trifft zum Teil zu. Die Alfred-Schütte-Allee wird 
von der Verwaltung als bezirkliche Gemeindestraße eingestuft. Die Bezirksvertretung ist daher z.B. 
für Baumaßnahmen ab 50.000 € zuständig, § 2 Abs. 1 Ziff. 6.5 der Zuständigkeitsordnung. 
 
Bei der Entscheidungszuständigkeit für eine Sperrung wird aber auf deren Auswirkung abgestellt und 
damit ist eine darüber hinausgehende Prüfung erforderlich. Über die Sperrung von Gemeindestraßen 
können die Bezirksvertretungen nur entscheiden, wenn die Gemeindestraße nicht über die Bezirks-
grenze hinausführt. Dies ist in § 2 Abs. 1 Ziff. 3.1 der Zuständigkeitsordnung geregelt. 
 
Die Alfred-Schütte-Allee führt in den Bezirk Porz hinein. Eine Sperrung geht in ihrer tatsächlichen 
Auswirkung über den Stadtbezirk Innenstadt hinaus. Diese Auswirkung wurde bereits 2010 als we-
sentlich eingestuft (s.o.), weshalb der Rat bzw. in diesem Falle der Verkehrsausschuss für eine dau-
erhafte Sperrung der Drehbrücke zuständig ist. 
 
Anlage 1: Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt 
                vom 14.09.2017 zum Antrag AN/1176/2017 (TOP 5.2.19)

Anlage 1: Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 14.09.2017 zum Antrag AN/1176/2017 (TOP 5.2.19)

1295 Zeichen

Anlage 1 
 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Herr Droske 
Telefon:  (0221) 221-91709  
Fax       :  (0221) 221-26592 
E-Mail:  ralf.droske@stadt-koeln.de 
Datum: 06.05.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt vom 14.09.2017  
öffentlich 
5.2.19 Dauerhafte Sperrung der Deutzer Drehbrücke für den Motorisierten In-
dividualverkehr, Antrag  Grüne 
AN/1176/2017 
 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung beschließt: 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Durchfahrt über die Deutzer Drehbrücke 
für den Motorisierten Individualverkehr dauerhaft und ständig zu sperren.  
 
2. Unter Berufung auf die Mitteilung Nr. 3364/2016 der Verwaltung betont die 
Bezirksvertretung Innenstadt/Deutz erneut ihre alleinige örtliche und sachliche 
Zuständigkeit für die Deutzer Drehbrücke. Gesetzt den Fall, dass andere poli-
tische Gremien ihrerseits Zuständigkeit für die Deutzer Drehbrücke reklamie-
ren, wird der Bezirksbürgermeister beauftragt, alle notwendigen rechtlichen 
Schritte zu veranlassen, um die alleinige Zuständigkeit der BV Innenstadt 
feststellen zu lassen.  
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt, gegen CDU, Frau Dr. Börschel und Frau Tillessen, bei En t-
haltung von Herr Zweil. 
Nicht teilgenommen: Herr Cremer

Beratungsverlauf (1)

04.11.2019 Hauptausschuss
TOP 6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

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Details

Aktenzeichen
3239/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.10.2019
Erstellt
13.09.2019 13:16