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3887/2022

Anfrage zu Waffenverbotszonen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 21.11.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 01.12.2022, TOP 6.1.5.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

9025 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/I-3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3887/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 01.12.2022 
 
Anfrage zu Waffenverbotszonen 
Beantwortung der Anfrage der FDP-Fraktion in der BV 1(AN/1849/2022) 
Zur FDP-Anfrage betreffend Waffenverbotszonen (AN/1849/2022) nimmt die Polizei Köln wie folgt Stel-
lung: 
 
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW hat gemäß § 1 der Verordnung über das Verbot 
des Führens von Waffen (WVZ VO) auf Antrag der Polizei Köln im Bereich Zülpicher Straße und Ringe 
seit dem 21.12.2021 Waffenverbotszonen (WVZ) eingerichtet. 
 
Zu den diesbezüglich Fragen der FDP-Fraktion nimmt die Polizei Köln wie folgt Stellung: 
 
Wie viele Kontrollen sind seit Einführung bzw. Inkrafttreten der Landesverordnung der Waffen-
verbotszonen durchgeführt worden? 
 
Seit der Einführung der Waffenverbotszonen wurden bis zum 31.10.2022 7.772 Personenkontrollen 
durchgeführt. 
 
Wie viele illegale Waffen und welche Art von Waffen sind seither eingezogen und inwieweit sind 
Bußgelder verhängt und auch gezahlt worden? 
 
Seit der Einführung der Waffenverbotszonen wurden in den WVZ bis einschließlich 31.10.2022 insge-
samt 116 Sicherstellungen/ Beschlagnahmen/Einziehungen von Messern und sonstigen Waffen durch-
geführt. In diesem Kontext wurden 59 Ordnungswidrigkeitsverfahren (OWI) wegen Verstößen gegen die 
Waffenverbotszonenverordnung eingeleitet. 
In drei (3) Fällen wurde kein OWI-Verfahren geführt, weil das dazugehörige Strafverfahren gegen die 
Person Vorrang hatte. Zwei (2) Gegenstände konnten keiner Person zugeordnet werden und in sieben 
(7) Fällen lag kein Verstoß vor, weil die Klingenlänge des sichergestellten Messers die Mindestlänge (4 
cm) nicht erreichte. 
Bei den verbliebenen 47 Fällen hat die Polizei im Einzelnen folgende Gegenstände sichergestellt: 
 
18 x Einhandmesser 
23 x diverse andere Messer 
1 x Einhandmesser + Pfefferspray 
3 x Teleskopschlagstock 
1 x Anscheinswaffe 
1 x Reizstoffsprühgerät 
 
In vier (4) Fällen ist das entsprechende Bußgeld bereits verhängt worden. Die anderen Verfahren befin-
den sich in unterschiedlichen Stadien der Bearbeitung (Anhörung, Akteneinsicht, Stellungnahme RA 
usw.).

2 
 
 
Aus welchen Gründen wird in den Waffenverbotszonen nicht zwischen Verteidigungswaffen ins-
besondere Pfefferspray und Hieb- Stoß- und Schusswaffen unterschieden? 
 
§ 42 Abs. 6 WaffG ermächtigt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (hier: WVZ VO NRW) das 
Führen sämtlicher Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG* und Messer mit feststehender oder fest-
stellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten, an denen Menschen-
ansammlungen auftreten können, zu verbieten oder zu beschränken. Hiervon hat der Verordnungsgeber 
Gebrauch gemacht. 
 
Aus welchen Gründen gelten die Waffenverbotszonen nur am Wochenende, an Feiertagen und 
Karneval und nicht auch innerhalb der Woche, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden? 
 
Die Einrichtung einer WVZ unterliegt der Beurteilung der Einsatz- und Kriminalitätslage in Bereichen mit 
temporär großen Menschenansammlungen (Risiko- und Lageeinschätzung).  
Bei der Betrachtung von Einsatz- und/oder Tatzeiten haben sich dabei in den Bereichen Ringe und Zül-
picher Straße die Abend- und Nachtstunden an Wochenenden, Feier- und Karnevalstagen als Zeitfens-
ter gezeigt, zu denen die rechtlichen Voraussetzungen zur Einrichtung von Waffenverbotszonen vorlie-
gen. 
 
Inwieweit liegen Verstöße bzw. der Gebrauch von Waffen innerhalb der Woche in den Waffenver-
botszonen vor (Statistische Auswertung Woche/Wochenende)? 
 
Beide Waffenverbotszonen im Stadtgebiet gelten gemäß § 1 WVZ VO freitags ab 20:00 Uhr bis sams-
tags 06:00 Uhr, samstags ab 20:00 Uhr bis sonntags 06:00 Uhr sowie entsprechend vor/an Wochenfei-
ertagen, Karnevalstagen (11.11. und ganztägig von Weiberfastnacht bis einschließlich Aschermittwoch). 
 
Ein entsprechendes Controlling der Maßnahmen sowie festgestellter Verstöße findet ausschließlich in 
dem benannten Zeitraum statt. Die Frage kann daher nicht beantwortet werden. 
 
 
 
*Waffen nach §1(2) WaffG sind 
 
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 
2. tragbare Gegenstände, 
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Men-
schen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; 
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung o-
der Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder 
herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. 
 nimmt die Polizei Köln wie folgt Stellung: 
 
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW hat gemäß § 1 der Verordnung über das Verbot 
des Führens von Waffen (WVZ VO) auf Antrag der Polizei Köln im Bereich Zülpicher Straße und Ringe 
seit dem 21.12.2021 Waffenverbotszonen (WVZ) eingerichtet. 
 
Zu den diesbezüglich Fragen der FDP-Fraktion nimmt die Polizei Köln wie folgt Stellung: 
 
Wie viele Kontrollen sind seit Einführung bzw. Inkrafttreten der Landesverordnung der Waffen-
verbotszonen durchgeführt worden? 
 
Seit der Einführung der Waffenverbotszonen wurden bis zum 31.10.2022 7.772 Personenkontrollen 
durchgeführt. 
 
Wie viele illegale Waffen und welche Art von Waffen sind seither eingezogen und inwieweit sind 
Bußgelder verhängt und auch gezahlt worden? 
 
Seit der Einführung der Waffenverbotszonen wurden in den WVZ bis einschließlich 31.10.2022 insge-
samt 116 Sicherstellungen/ Beschlagnahmen/Einziehungen von Messern und sonstigen Waffen durch-

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geführt. In diesem Kontext wurden 59 Ordnungswidrigkeitsverfahren (OWI) wegen Verstößen gegen die 
Waffenverbotszonenverordnung eingeleitet. 
In drei (3) Fällen wurde kein OWI-Verfahren geführt, weil das dazugehörige Strafverfahren gegen die 
Person Vorrang hatte. Zwei (2) Gegenstände konnten keiner Person zugeordnet werden und in sieben 
(7) Fällen lag kein Verstoß vor, weil die Klingenlänge des sichergestellten Messers die Mindestlänge (4 
cm) nicht erreichte. 
Bei den verbliebenen 47 Fällen hat die Polizei im Einzelnen folgende Gegenstände sichergestellt: 
 
18 x Einhandmesser 
23 x diverse andere Messer 
1 x Einhandmesser + Pfefferspray 
3 x Teleskopschlagstock 
1 x Anscheinswaffe 
1 x Reizstoffsprühgerät 
 
In vier (4) Fällen ist das entsprechende Bußgeld bereits verhängt worden. Die anderen Verfahren befin-
den sich in unterschiedlichen Stadien der Bearbeitung (Anhörung, Akteneinsicht, Stellungnahme RA 
usw.). 
 
Aus welchen Gründen wird in den Waffenverbotszonen nicht zwischen Verteidigungswaffen ins-
besondere Pfefferspray und Hieb- Stoß- und Schusswaffen unterschieden? 
 
§ 42 Abs. 6 WaffG ermächtigt die Landesregierung durch Rechtsverordnung (hier: WVZ VO NRW) das 
Führen sämtlicher Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG* und Messer mit feststehender oder fest-
stellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an bestimmten Orten, an denen Menschen-
ansammlungen auftreten können, zu verbieten oder zu beschränken. Hiervon hat der Verordnungsgeber 
Gebrauch gemacht. 
 
Aus welchen Gründen gelten die Waffenverbotszonen nur am Wochenende, an Feiertagen und 
Karneval und nicht auch innerhalb der Woche, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden? 
 
Die Einrichtung einer WVZ unterliegt der Beurteilung der Einsatz- und Kriminalitätslage in Bereichen mit 
temporär großen Menschenansammlungen (Risiko- und Lageeinschätzung).  
Bei der Betrachtung von Einsatz- und/oder Tatzeiten haben sich dabei in den Bereichen Ringe und Zül-
picher Straße die Abend- und Nachtstunden an Wochenenden, Feier- und Karnevalstagen als Zeitfens-
ter gezeigt, zu denen die rechtlichen Voraussetzungen zur Einrichtung von Waffenverbotszonen vorlie-
gen. 
 
Inwieweit liegen Verstöße bzw. der Gebrauch von Waffen innerhalb der Woche in den Waffenver-
botszonen vor (Statistische Auswertung Woche/Wochenende)? 
 
Beide Waffenverbotszonen im Stadtgebiet gelten gemäß § 1 WVZ VO freitags ab 20:00 Uhr bis sams-
tags 06:00 Uhr, samstags ab 20:00 Uhr bis sonntags 06:00 Uhr sowie entsprechend vor/an Wochenfei-
ertagen, Karnevalstagen (11.11. und ganztägig von Weiberfastnacht bis einschließlich Aschermittwoch). 
 
Ein entsprechendes Controlling der Maßnahmen sowie festgestellter Verstöße findet ausschließlich in 
dem benannten Zeitraum statt. Die Frage kann daher nicht beantwortet werden. 
 
 
 
*Waffen nach §1(2) WaffG sind 
 
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 
2. tragbare Gegenstände, 
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Men-
schen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; 
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung o-
der Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder 
herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

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Beratungsverlauf (1)

01.12.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 6.1.5.1 Entscheidung
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Aktenzeichen
3887/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
21.11.2022
Erstellt
16.11.2022 09:28