2048/2022
Aktualisierung des Förderprogramms "Dritte Orte"
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Anlage 1: Aktualisiertes Förderprogramm Dritte Orte
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1 Förderprogramm Dritte Orte Förderprogramm „Dritte Orte“ 1 Einführung Soziale Treffpunkte für unterschiedliche Generationen und Bevölkerungsgruppen sind wich- tig. Sie helfen, unsere Stadtgesellschaft zukunftsfähig zu gestalten und den sozialen Zusam- menhalt zu stärken. Sie ermöglichen Begegnung und Kommunikation sowie Bildungs-, Bera- tungs- und Freizeitangebote. Sie stärken generationsübergreifend Partizipation und Demo- kratiebildung, nachbarschaftliches Miteinander, die Teilhabe Einzelner am Leben im eigenen Veedel, den interkulturellen Austausch, selbstbestimmte Freizeitgestaltung und das zivilge- sellschaftliche Engagement. Sogenannte „Dritte Orte“ - neben Zuhause und Arbeitsstätte - verstehen sich somit als Keimzelle von Sozialität und Demokratie. Soziale Treffpunkte stärken die Quartiere und ganze Stadtteile als Orte des Zusammenle- bens. Der Bedarf an „Dritten Orten“ orientiert sich an dem sozialräumlichen Wirkungskreis bereits bestehender Begegnungsräume und der weiteren örtlichen sozialen Infrastruktur (Fa- milien-/ Jugendeinrichtungen etc.). Die Stadt Köln fördert mit den „Kölner Elf“ mittlerweile 14 Bürgerhäuser und -zentren sowie 7 Bürgerbegegnungsstätten langfristig nach Maßgabe des jeweiligen. Haushaltsplans (siehe Erläuterungen zu Teilergebnisplan 0507 Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürger- häusern und -zentren). Neben den Trägern von Angeboten dieser Bürgerhäuser,-zentren und der -begegnungsstät- ten existieren viele Vereine, die kleine und kurzfristige Angebote entwickeln können und wol- len. Das vorliegende Förderprogramm möchte solche kleineren Vereine unterstützen und damit niederschwellige Begegnungsangebote als „Dritte Orte“ im Quartier fördern. Von dieser För- derung ausgeschlossen sind die bereits institutionell nach Maßgabe des jeweiligen Haus- haltsplans geförderten Bürgerhäuser, -zentren und -begegnungsstätten. 2 Rahmenbedingungen der Förderung Für eine Förderung durch die Stadt Köln gelten die Vorgaben der Allgemeinen Bewilligungs- bedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäfti- gungsförderung, Wohnen und Gesundheit in der jeweils gültigen Fassung (siehe Anlage). Er- gänzende oder abweichende Regelungen werden in diesem Förderprogramm festgelegt und sind zusätzlich zu beachten. Die Förderung der Stadt erfolgt grundsätzlich subsidiär und richtet sich nach den für das je- weilige Haushaltsjahr bereit gestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haus- haltsrechtlichen Bestimmungen für die Stadt Köln. Die Allgemeinen Bewilligungsbedingun- gen begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. 2 Förderprogramm Dritte Orte 3 Ziel und Fördergegenstand 3.1 Ziel der Förderung Mit dem Förderprogramm soll die Schaffung weiterer Begegnungsräume und -möglichkeiten flankiert und eingetragene Vereine nicht kommerzieller Begegnungsinitiativen, die als Dritte das gesellschaftliche Miteinander im jeweiligen Stadtteil (und darüber hinaus), nachfolgend Quartier genannt, beleben und prägen, in ihrem bürgerschaftlichen Engagement für die Köl- ner Stadtgesellschaft unterstützt werden. Zielsetzung des Förderprogramms ist die Aktivierung von Potentialen, Ressourcen und Kom- petenzen unterschiedlicher Zielgruppen im Quartier sowie die Vernetzung und Kooperation mit weiteren örtlichen Akteuren, vorrangig in Quartieren, bei denen vergleichbare Angebote kaum oder nicht vorhanden sind. Im Vordergrund stehen insbesondere niederschwellige und bürgernahe Angebote. 3.2 Arten der Förderung Handlungsfelder (Auswahl): bürgerschaftliche Begegnung Kultur Bildung („Lernort“) Partizipation und Teilhabe Klima- und Umweltschutz Gesundheit Stadtentwicklung Angebotsformen: Offene Angebote Gruppenangebote Kurse Projekte Veranstaltungen Raumvergaben 3.3 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind im Vereinsregister eingetragene Vereine mit klarem Quartiersbezug. Vorteilhaft ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, allerdings stellt diese keine zwingende Voraussetzung dar. Die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung soll, soweit vorhanden, durch das zuständige Finanzamt nachgewiesen werden. 3 Förderprogramm Dritte Orte 3.4 Förderfähige Kosten Förderfähig sind nur die innerhalb der verschiedenen Förderarten aufgeführten Personal- und Sachkosten. Entgegen der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen sind diese im Rah- men eines Verwendungsnachweises in geeigneter Form zu belegen. Overheadkosten wer- den nicht anerkannt. I. Institutionelle Förderung Bei institutionellen Förderungen wird die Institution als solche gefördert. Förderfähig sind Personal-, Sach- (u. a. Material-, Honorarkosten) und Mietkosten. Institutionelle Förderungen sind maximal für die Dauer von drei Jahren beabsichtigt. Die maximale Fördersumme beträgt 25.000 € pro Jahr. Maximal 50% der Gesamtfördersumme des jeweiligen Haushaltsjahres steht für institutionelle Förderung zur Verfügung. Bei An- tragstellung ist darzustellen, wie sich die Finanzierung nach Ablauf des beantragten Förderzeitraumes hinsichtlich der Nachhaltigkeit darstellt. Die Förderung ist als An- schubwirkung für neue Begegnungsformen und -räume angelegt. II. Projektförderung Das Vorhaben verfolgt ein konkretes und erkennbares Ziel, welches zum Förderpro- gramm „Dritte Orte“ passt. Das Projekt ist zeitlich begrenzt und die Zielerreichung ist im beantragten Bewilligungszeitraum realistisch umsetzbar. Projekte zeichnen sich hierbei durch ihre Neuartigkeit und Einmaligkeit aus. Bis 45% der Gesamtfördersumme des jeweiligen Haushaltsjahres stehen für Projektförderung zur Verfügung. II.1 Baukosten-/Technikzuschuss Förderfähig sind Maßnahmen zur baulichen bzw. technischen Ertüchtigung im Innen- bzw. Außenbereich nichtstädtischer Liegenschaften sowie Maßnahmen zur barriere- freien Erschließung. II.2 Projektkostenzuschuss Förderfähig sind Personal- und Sachkosten und Mietkosten, die zusätzlich und aus- schließlich für die Projektumsetzung anfallen und erforderlich sind. Mietkosten für die Vereinstätigkeit sind im Rahmen des Projektkostenzuschusses nicht förderfähig. III. Finanziell unverschuldet in Not geratene Vereine Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, dass der Verein bereits Angebote im Sinne des Förderprogramms „Dritte Orte“ anbietet und in eine existenzbedrohliche wirtschaft- liche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten ist, die er nicht anderweitig auflö- sen kann. 4 Förderprogramm Dritte Orte Voraussetzungen für die Beantragung sind daher grundsätzlich: a) Der Verein stellt nachvollziehbar dar, welche Angebote und Maßnahmen er anbietet, die im Rahmen des Förderprogramms „Dritte Orte“ förderfähig sind. b) Der Verein hat einen unverschuldeten Verlust an Einnahmen (mindestens 15 % der Einnahmen des Vergleichszeitraums 2019) und kann diesen Verlust auf der Kosten- seite nicht auffangen. Dies wird von der genehmigenden Stelle geprüft. c) Der Fortbestand des Vereins ist ohne die beantragten Hilfen gefährdet. d) Durch die Zuwendung ist der mittel- bis langfristige Fortbestand gesichert. Insgesamt sind maximal 5% der Gesamtfördersumme des jeweiligen Haushaltsjahres für den Fördergegenstand III vorgesehen. Die Zuwendung ist pro Verein bis max. 5.000 € möglich. Sobald die Mittel in Höhe von 5% der Gesamtfördersumme ausge- schöpft sind, kann keine Förderung mehr im jeweiligen Haushaltsjahr erfolgen. Vom angegebenen prozentualen Förderziel im Bereich der Projektförderung kann abgewi- chen werden, wenn die angegebene maximale Fördersumme bei der institutionellen Förde- rung oder Projektförderungen nicht ausgeschöpft wird. 4. Förderhöhe und Eigenanteil Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 25.000 € pro Antragsteller*in und Jahr festgesetzt. Bis zur Erreichung der Förderhöchstgrenze kann bei bewilligter institutioneller Förderung eine gesonderte Projektförderung beantragt werden. Ebenso können grundsätzlich mehrere Projektförderungen bis zu der maximalen Förderhöhe beantragt werden. Die Förderung erfolgt bei institutionellen Förderungen in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung. Bei Projektförderungen oder Liquiditätszuschüssen gemäß Ziffer 3.4, III erfolgt die Zuwen- dung in Form einer Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung grundsätzlich einmalig als Zu- schuss. Im Rahmen der maximal möglichen Förderhöhe sind auch mehrere Förderungen für unterschiedliche Fördervorhaben möglich. Der/die Antragsteller*in bringt einen Eigenanteil in Höhe von 10 % in Form von Eigenmitteln, Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Als Eigenleistung können auch unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von persönlicher Arbeitsleistung, aner- kannt werden. 5. Antragsverfahren Die Antragstellung beinhaltet neben einer kurzen Selbstdarstellung des Vereins ein Konzept für die zu fördernde/n Maßnahme/n. Im Konzept muss dargestellt werden, inwiefern die För- derung dazu beiträgt, den Förderzweck zu erreichen. Merkmale oder Indikatoren der Errei- chung des Förderzwecks sind im Konzept darzustellen, anhand derer die Wirksamkeit der Förderung zu erkennen ist. Bedarfsorientierte, messbare Ziele und Indikatoren für eine ge- eignete Wirkungsanalyse werden vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln im Bewilligungsbescheid festgelegt und transparent kommuniziert. Sie stellen die Grundlage für den Bericht im Rahmen des Verwendungsnachweises dar. 5 Förderprogramm Dritte Orte Sofern eine institutionelle Förderung angestrebt wird, ist in dem geforderten Konzept nachzu- weisen, dass die zu fördernde Einrichtung „Dritten Ort“ im Sinne des Förderprogramms dar- stellt oder wie ein solcher „Dritter Ort“ durch Weiterentwicklung eines schon vorhandenen Angebots binnen Jahresfrist entsteht. Der rechtsverbindlich unterschriebene Antrag auf ganzjährige institutionelle Fördermittel für das Folgejahr ist mit den geforderten Unterlagen/Angaben beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln fristwahrend bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen. Insbesondere Anträge zu den Fördergegenständen II und III können auch unterjährig gestellt werden. Anträge können in elektronischer oder schriftlicher Form gestellt werden. Mit Einführung ei- nes Online-Antrag-Verfahrens ist diese Antragsart zu bevorzugen. Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen/Angaben erforderlich: Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan Transparente Darstellung der kompletten Einnahme- und Ausgabesituation des Ver- eins sowie beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten und/oder von der Stadt Köln Erklärung darüber, sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmit- tel, Eigenleistung oder Fördermittel von Dritten zu bemühen Erklärung, dass mit dem Projekt- bzw. Bauvorhaben noch nicht begonnen wurde Hinweis: Kosten, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides entstehen, wer- den nicht als förderfähig anerkannt, wenn zuvor kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn, unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren der Stadt Köln, in Schriftform erteilt worden ist. Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteuerge- setz. Die Entscheidung über den Antrag bleibt dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Se- nioren der Stadt Köln vorbehalten. Ergänzende Antragsunterlagen für Anträge auf Baukosten-/Technikzuschüsse: Bei Baumaßnahmen oder Technikförderungen ist die Vorlage von drei hinsichtlich Qualität und Menge vergleichbaren Angeboten erforderlich. Hier ist eine tabellarische Übersicht der drei Angebote zu erstellen („Preisspiegel“). Erforderliche Genehmigungen von Behörden, der Liegenschaftseigentümer*in und/ oder sonstiger Stellen müssen vor Durchführung der Maßnahme(n) vorliegen. Es muss nachgewiesen werden, dass die mit der Förderung verbundenen Maßnah- men und Anschaffungen mindestens fünf Jahre für den festgelegten Zweck genutzt werden. Sofern andere Bindungsfristen durch die Fördermittelgeberin festgelegt wer- den, gelten diese Bindungsfristen. Der Restwert der verbleibenden Nutzungsdauer wird von dem/der Fördermittelempfänger*in zurückgefordert, sofern die festgelegte Bindungsfrist nicht eingehalten wird. Dies gilt auch bei Auszug, wenn Einbauten im Gebäude verbleiben. Da es sich in diesem Fall um eine Wertsteigerung für den/die 6 Förderprogramm Dritte Orte Eigentümer*in handelt, muss mit Antragstellung eine entsprechende rechtlich ver- bindliche Regelung zwischen Fördermittelempfänger*in und Eigentümer*in durch den/die Fördermittelempfänger*in veranlasst und der Fördermittelgeberin vorgelegt werden. Der Eingang der Antragsunterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Eventuell fehlende Unterlagen werden unter Fristsetzung nachgefordert. Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen elektronischen oder schriftlichen Bescheid. 6. Verwendungsnachweis Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwen- dung der Fördermittel ist bis zu dem im Bewilligungsbescheid genannten Zeitpunkt ein Ver- wendungsnachweis entsprechend den in den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln ausgeführten Anforderungen (Sachbericht/qualifizierter Jahresbericht einschließ- lich der vereinbarten Indikatoren und zahlenmäßiger Nachweis bzw. im Rahmen einer institu- tionellen Förderung: Finanzierungs-/Wirtschaftsplan und Jahresabschluss/Einnahmeüber- schussrechnung, auch des gesamten Vereins) vorzulegen. Die Stadt ist sowohl im Rahmen der Projektförderung als auch der institutionellen Förderung berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Ver- wendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Im Verwendungsnachweis sind nachvollziehbare Aussagen über die im Antrag formulierten Ziele zur Erreichung der Wirkung der Maßnahme/n darzustellen (vgl. Ziffer 5).
Anlage 1b: Anlage Honorarsätze
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Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Anlage Honorarsätze zu den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Honorarkosten sind anerkennungsfähig bis zu einem Stundensatz «e bei psychologischen Fachkräften bis zu 60 € «e bei pädagogischen Fachkräften (Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen) bis zu 35 € « bei Erzieher*innen bis zu 28€ «e bei sonstigen Kräften bis zu 22 € Andere Honorarkosten können förderprogrammspezifisch auf der Basis der Personalkosten für die geforderte Qualifikation, maximal in Höhe des aktuell gültigen Tarifvertrags bezogen auf die echte Jahresarbeitszeit, mit Nachweis anerkannt werden.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/506 Vorlagen-Nummer 2048/2022 Freigabedatum 01.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aktualisierung des Förderprogramms "Dritte Orte" Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt: 1. Die Aktualisierung des Förderprogramms „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fassung (Anlage 1) und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderprogramms. 2. Die von der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger Antragstel- lungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des Förderpro- gramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren vor Förderzu- sage und Mittelauszahlung nach Vorberatung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur Entscheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. 3. Die bisher genehmigten institutionellen Förderungen bleiben in ihrer Höhe und Förderzeitraum bestehen und die Verteilung der Gesamtmittel wird ab der nächsten Förderperiode 2025 wie im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.08.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 18.08.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.08.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.08.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 29.08.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 29.08.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.09.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.09.2022 Finanzausschuss 05.09.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.09.2022 Rat 08.09.2022 2 aktualisierten Förderprogramm „Dritte Orte“, Punkt 3.4 beschrieben, umgesetzt. 4. Die in 2022 erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 800.000 Euro stehen im Teilergebnisplan 0507 - Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäuser und -zentren in der Teilplanzeile 15 - Transferaufwendungen - zur Verfügung. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 800.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023ff a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 800.000 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: I. Ausgangslage Zur Grundausstattung einer funktionierenden sozialräumlichen Infrastruktur gehören öffentlich zu- gängliche Räume für Begegnung und Kommunikation. Über niedrigschwellige Bildungs-, Beratungs- und Freizeitangebote fördern diese Orte der Partizipation und Demokratiebildung generationsüber- greifend das nachbarschaftliche Miteinander, die Teilhabe Einzelner am Leben im eigenen Veedel, den interkulturellen Austausch und das zivilgesellschaftliche Engagement. Dies stärkt die Veedel als Orte des Zusammenlebens: Ein lebenswerter, lebendiger, von Gemeinsinn erfüllter, kurz: ein Stadtteil in sozialer Balance entsteht. Soziale Treffpunkte für unterschiedliche Generationen und Bevölke- rungsgruppen helfen, eine vielfältige Gesellschaft zukunftsfähig zu gestalten und den sozialen Zu- sammenhalt zu stärken. Sogenannte „Dritte Orte“ – neben Zuhause und Beruf – verstehen sich somit als Keimzelle von Sozia- lität und Demokratie. 4 II. Begründung der Aktualisierung des Förderprogramms „Dritte Orte“ Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.05.2021 das Förderprogramm „Dritte Orte“ beschlossen (Vorlage 0022/2021; geändert beschlossen gemäß AN/1160/2021). In der zwischenzeitlichen Genehmigungs- und Förderungspraxis hat sich für die Politik ein Aktualisie- rungsbedarf hinsichtlich der Weiterentwicklung des Förderprogramms ergeben. Hierzu gab es mit der Verwaltung Gespräche. Überblick der Aktualisierungen: Das Förderprogramm wurde grundlegend überarbeitet und aktualisiert; die Sprache wurde verein- facht und Hürden abgebaut. Neu ist die Textpassage zu „Finanziell unverschuldet in Not geratene Vereine“ unter der Ziffer III. Die institutionellen Förderungen sollen perspektivisch auf maximal 50% der Gesamtfördersumme im jeweiligen Haushaltsjahr begrenzt werden; Projektförderungen auf 45% und Liquiditätshilfen für finanziell unverschuldet in Not geratene Vereine auf 5%. Die Maximalförderung, bei allen Förderungen (vorher max. 50.000 €), beträgt 25.000 €; begründe- te Ausnahmen sind zulässig (Ziffer 4). Die Beantragung unterschiedlicher Förderungen eines eingetragenen Vereins ist grundsätzlich möglich; die Maximalförderung von 25.000 € darf hierbei insgesamt von dem/der Antragssteller*in nicht überschritten werden. Das Förderprogramm zielt insbesondere auf Förderungen von kleinen Vereinen mit klarem Quar- tiersbezug ab. Die Antragsfrist für ganzjährige institutionelle Förderungen ab dem Folgejahr ist grundsätzlich bis zum 31.10. des jeweiligen Vorjahres festgelegt; Projektanträge und Liquiditätszuschüsse können unterjährig beantragt werden. Bedarfsorientierte, messbare Ziele und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse werden vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren festgelegt und transparent kommuniziert und stellen die Grundlage für den inhaltlichen Verwendungsnachweis dar. Das aktualisierte Förderprogramm „Dritte Orte“ wird auf der Website der Stadt Köln veröffentlicht. Über ergänzende mediale Streuung wird zur Antragstellung eingeladen. Aufgrund der bestehenden Beschlusslage werden aktuell knapp 62 % der Gesamtmittel pro Haus- haltsjahr für institutionelle Förderungen aufgewendet (4350/2021 und 0313/2022). Auf Basis des Be- schlusses zu Änderungsantrag AN/1160/2021 wurden die Bewilligungen für institutionelle Förderun- gen auf drei Jahre festgelegt, d.h. für die erste Förderperiode bis Ende 2024. Hiermit sind aktuell För- dermittel in Höhe von 495.000 € bis Ende 2024 gebunden. Die verbleibenden Fördermittel in den Jahren 2022 bis 2024 werden daher ausschließlich für Projekt- förderungen oder Liquiditätshilfen berücksichtigt. Die im aktualisierten Förderprogramm beschriebene Verteilung der Gesamtmittel von 50% für institu- tionelle Förderungen, 45% Projektförderungen und 5% Liquiditätshilfen für finanziell unverschuldet in Not geratene Vereine, wird ab der nächsten Förderperiode 2025 erreicht. III. Finanzierung Im Haushaltsjahr 2022 stehen Mittel in Höhe von insgesamt 800.000 € (brutto) im Teilergebnisplan 0507- Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und -zentren in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen zur Verfügung. Für die Jahre 2023 und 2024 erfolgt die Fortführung des För- derprogramms nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans. Mit Beschluss des Fachausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren (4350/2021) vom 10.02.2022 und (0313/2022) vom 24.03.2022 wurden Förderungen in Höhe von 537.380 € bewilligt. Der Großteil der beschlossenen Förderungen wurde über eine Laufzeit von drei Jahren beschlossen, wobei die Fortführung in den Jahren 2023 und 2024 unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Ver- anschlagung im jeweiligen Haushaltsplan und des Inkrafttretens der jeweiligen Haushaltssatzung 5 steht. Im Haushaltsjahr 2022 stehen somit noch Mittel in Höhe von 262.620 € zur Verfügung. Der Haus- haltsplanentwurf 2023/2024 sieht eine unveränderte jährliche Veranschlagung vor. Anlagen Anlage 1: Aktualisiertes Förderprogramm „Dritte Orte“ Anlage 1a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit in der ab 01.01.2021 gültigen Fassung (Vorlagen-Nr. 3224/2020) Anlage 1b: Anlage Honorarsätze
Anlage 1a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln (Stand: 01.01.21)
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20 25 30 35 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Gültig ab 01.01.2021 40 45 50 55 60 65 70 75 80 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Einleitung Die Dezernate IV - Bildung, Jugend und Sport — und V - Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen - der Stadtverwaltung Köln gewähren nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze Zuschüsse für Projekte und institutionelle Förderungen. Hierbei handelt es sich in der Regel um freiwillige finanzielle Leistungen. Zweck dieser Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist es, eine einheitliche Verfahrensweise zur Gewährung von Förderungen in den Dezernaten IV und V der Stadtverwaltung Köln sicherzustellen. Die allgemeinen Bewilligungsbedingungen enthalten allgemeinverbindliche Vorgaben für die Gewährung und Leistung von Förderungen durch die Stadt Köln. Abweichende Regelungen sind grundsätzlich möglich soweit ein berechtigtes Interesse der Stadt oder des Fördermittelempfangenden dies rechtfertigt. Die fachspezifischen Förderprogramme legen ergänzende Regelungen fest und sind zusätzlich zu beachten. Il. Anwendungsbereich Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen gelten für Förderungen aus Eigenmitteln der Stadt Köln. Sie gelten für alle Dienststellen der Dezernate IV und V. Für Förderungen, des die Bestimmungen des jeweiligen Fördermittelgebenden. Eine Förderung nach diesen Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist eine Gewährung von finanziellen Leistungen und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für die Stadt Köln. Diese Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. . Allgemeine Förderbedingungen 1. Förderungen der Stadt Köln setzen voraus, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme durch den Fördermittelempfangenden gesichert ist. Der/die Fördermittelempfangende muss in wirtschaftlicher, fachlicher und organisatorischer Hinsicht geeignet sein, das geförderte Vorhaben durchzuführen und darf mit der durch ein Förderprogramm konkret geförderten Maßnahme nicht vor einer erstmaligen Bewilligung begonnen haben. Die Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist in begründeten Ausnahmen möglich. 2. Die Fördermittelempfangenden sind grundsätzlich verpflichtet, sich um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleistung und/ oder Fördermittel von Dritten zu bemühen. Die Förderung der Stadt Köln erfolgt grundsätzlich subsidiär. Soweit diese gesonderte Ziele verfolgen, können Vorteile im Einzelfall zur Schaffung entsprechender Anreize vom Fördermittelgeber als förderunschädlich bewertet werden (z.B. Einsparungen durch Nutzung von Restposten zur Verminderung des Müllaufkommens). 3. Die gleiche Maßnahme darf nicht von mehreren Fördermittelgeber*innen bzw. Dienststellen der Stadt Köln gefördert werden, so dass die Förderung insgesamt die Kosten der Maßnahme übersteigt (Verbot der Doppelförderung). 4. Die Fördermittel sind vom Fördermittelempfangenden nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen wirtschaftlich, effizient und sparsam zu verwenden. Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen 2 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei der Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Konzepten nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 5. Grundlage der Mittelverwendung bildet der vorgelegte, aufgegliederte und genehmigte Wirtschaftsplan bzw. die Aufstellung des Finanzplans mit Aufwendungen und deren 85 Finanzierung. Spätere Abweichungen müssen unverzüglich der bewilligenden Stelle gemeldet werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Der/die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet unverzüglich anzuzeigen, wenn a) das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitraum verwirklicht werden kann. 90 b) er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Förderungen für den von der Stadt geförderten Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, die Fördermittel nicht verbraucht oder sich die Finanzierung ändert. c) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. 95 d) der Förderzweck nicht oder nicht mit der bewilligten Förderung oder Maßnahme erreicht werden kann. e) zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder benötigt werden. f) der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt/ seine Rechtsform ändert oder 100 sich Beteiligungsverhältnisse ändern. g) ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 6. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid oder einer anderen Form der Leistungsgewährung basierend auf einem Förderprogramm (z.B. 105 Zuwendungsvereinbarung) dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 7. Bei der berechtigten Weitergabe von Fördermitteln an Dritte hat der Träger die Bewilligungsbedingungen und das Prüfrecht für die Stadt Köln und das Rechnungsprüfungsamt zur Grundlage zu machen bzw. auszubedingen. 8. Förderungen beruhen grundsätzlich auf einem Förderprogramm. Jedes 110 Förderprogramm verfolgt ein konkretes und messbares Ziel (Wirkungsorientierung) und ist zeitlich begrenzt. Eine Förderung kann auch mehrjährig erfolgen. 9. Von dem/der Fördermittelempfänger*in ist ein angemessener Eigenanteil zu erbringen. Als Eigenanteil können anerkannt werden: a) Unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von 115 persönlicher Arbeitsleistung: « pro geleisteter Arbeitsstunde wird eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 Euro kalkulatorisch festgesetzt. «e die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen ist bis maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. 120 « ehrenamtliche Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn seitens des Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine Aufwandentschädigung gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch keine Eigenleistung dar. « über die ehrenamtliche Leistung legt der Fördermittelempfänger einen 125 entsprechend nachvollziehbaren Nachweis vor. b) Drittmittel, die nicht aus der Zuwendung anderer öffentlicher Zuwendungsgeber stammen, soweit dies nicht ausdrücklich in der Drittförderung vorgesehen ist. c) Eigenmittel des Fördermittelempfängers. Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Im Förderprogramm kann im begründeten Einzelfall auf einen Eigenanteil verzichtet 130 werden. 10. Fahrtkosten sind, wenn das Förderprogramm dies vorsieht, nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes anrechnungsfähig. 11. Nicht zuwendungsfähige Posten sind grundsätzlich: «e Zuführungen an Rücklagen 135 «e nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) « Spenden an Dritte «e Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder) 140 « Restaurantbesuche und Trinkgelder «e Geschenke und Gutscheine « Alkohol, Nikotin und andere Suchtmittel (legal und illegal) « Pfand 145 12. Der Fördermittelempfänger hat in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stadt Köln hinzuweisen. Il. Rahmenbedingungen 1. Im Rahmen des Diversity Managements verpflichten sich die Fördermittelempfangenden 150 die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Geschlechter, die positive Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Verhindern sozialer Diskriminierungen und die Verbesserung der Chancengleichheit sicherzustellen. 2. Der Fördermittelempfänger und die Stadt Köln arbeiten im Rahmen der Presse- und 155 Öffentlichkeitsarbeit vertrauensvoll zusammen. Der Fördermittelempfänger weist bei seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei für Dritte bestimmten Informationen und Berichten darauf hin, dass die Maßnahme durch die Stadt Köln unterstützt und finanziert wird. Er achtet darüber hinaus auf eine positive Darstellung der Zusammenarbeit mit der Stadt Köln in der Öffentlichkeit. 160 3. Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und Mitwirkung am Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, insbesondere zur Wirksamkeit der Leistungen, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der örtlichen 165 Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen. Dies gilt auch bei einer wissenschaftlichen Begleitung des Förderprogramms. 170 175 180 185 190 195 200 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit IV. Fördersystematik Es wird zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung unterschieden. Projektförderung: Als Projektförderung werden einmalige bzw. über einen feststehenden Zeitraum gewährte Zuwendungen zur Deckung von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben bezeichnet. Die Projektförderung erfolgt auch für den investiven Bereich. Hier wird die Zuwendung zur Deckung von Aufwendungen für eine Investition gewährt, die sich auf die Beschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstandes bezieht. Die fortführende Finanzierung einer Förderung ist im begründeten Einzelfall möglich. Hier sind grundsätzlich förderfähig: « Personalkosten auf der Basis der geforderten Qualifikation maximal in Höhe der vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln e Sachkosten, hierbei sind insbesondere vorhandene Organisationsstrukturen vorrangig zu nutzen und Arbeitsplatzkosten auf Basis der durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln zu berechnen; Sachkosten können ferner z.B. sein pädagogisches Material; Honorarkosten Institutionelle Förderung: Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Aufwendungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche. Hier sind grundsätzlich förderfähig nachgewiesene: « Personalkosten auf der Basis der geforderten Qualifikation maximal in Höhe der vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln « Overheadkosten (bis zu maximal 15 % der Personalkostenförderung (über die Anerkennungsfähigkeit wird im Einzelfall entschieden)) «e Mietkosten «e Sachkosten (ohne Miete, auf Basis der durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln) Beschaffungen bis 800 € netto je Gegenstand sind als Sachkosten zu werten. Investitionsförderungen ab 800 € netto können im Rahmen eines investiven Zuschusses beantragt werden. Die Entscheidung, welche Förderart zum Tragen kommt, wird im Förderprogramm festgelegt. Honorarsätze werden in der Anlage separat ausgewiesen. 205 210 215 220 225 230 235 240 245 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit V. Finanzierungsarten Die Finanzierungsart entscheidet über den Umfang einer Förderung und hat damit Einfluss auf die Höhe der Zuwendung. Vor Bewilligung der Zuwendung ist durch das Fachamt zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenslage der Stadt Köln und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Das Fachamt hat dabei die Interessen der Stadt Köln und des Zuwendungsempfängers gegeneinander abzuwägen. Welche Art der Finanzierung letztlich zum Tragen kommt, wird im jeweiligen Förderprogramm geregelt. Teilfinanzierung Eine Teilfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung nur einen Teil der zuwendungsfähigen Aufwendungen deckt. Sie kann als Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung erfolgen. Anteilsfinanzierung Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie eignet sich, wenn der Zuwendungsempfänger über genügend Eigenmittel verfügt. Sie ist in der Regel nicht geeignet für eine institutionelle Förderung. Festbetragsfinanzierung Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann, wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei der Bewilligung der Zuwendung angenommen wurde. Soweit die zuwendungsfähigen Aufwendungen insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, ist der Zuwendungsbescheid mit der Folge zu widerrufen, dass sich in Höhe des übersteigenden Betrags ein Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers ergibt. Die aus einem festen Betrag bestehende Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass sie auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (z.B. x Euro pro nachgewiesenen Teilnehmer eines Lehrgangs). Eine Festbetragsfinanzierung kommt dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Fehlbedarfsfinanzierung Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nach Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Dabei wird die Zuwendung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Vollfinanzierung Eine Vollfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung die gesamten zuwendungsfähigen Aufwendungen deckt und der Zuwendungsempfänger aus nachvollziehbaren Gründen weder Eigenmittel noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann. Die Vollfinanzierung ist als Ausnahme zu sehen und ist zu begründen (z. B. bei einem finanziell geringen Projektumfang). 250 255 260 265 270 275 280 285 290 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit VI. Antragsverfahren Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Zuwendungsempfängers an die zuständige Dienststelle der beiden Dezernate zu richten. Mit Einführung eines Online-Antrag-Verfahrens ist diese Antragsart zu bevorzugen. Die notwendigen Angaben werden in den fachspezifischen Förderprogrammen geregelt. Die ebenfalls im Förderprogramm geregelten Antragsfristen sind einzuhalten. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt. Die Qualifikationen des eingesetzten Personals sind entsprechend der Erfordernisse nachzuweisen. Die Bonität ist gegenüber der Stadt glaubhaft zu versichern. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht oder nicht voll entsprochen wird, ist dies zu begründen (8 39 VwVfG) und der Antragsteller ist über die Entscheidung zu informieren. VIl. Verwendungsnachweis 1. Die Verwendung von städtischen Mitteln ist, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme oder nach Ablauf des Förderzeitraumes nachzuweisen. Bei mehrjährigen Förderungen sind jährlich der Verwendungsnachweis und der Sachbericht mit den beschriebenen Anforderungen und Fristen vorzulegen. 2. Der Verwendungsnachweis besteht aus: a. Einem Sachbericht (Art und Umfang ist im Förderprogramm zu definieren), in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt werden und in welchem Umfang das Ziel der Förderung gemäß Bewilligungsbescheid erreicht worden ist. b. Einem zahlenmäßigen Nachweis über alle Einnahmen und Ausgaben in getrennter Darstellung zu Personal- und Sachkosten. Es sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzuhalten. Das Fachamt ist berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind. c. Dienen die städtischen Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben des Empfängers oder eines nicht abgrenzbaren Teils seiner Aufgaben, so hat sich der zahlenmäßige Nachweis auf alle Einnahmen und Ausgaben zu erstrecken. d. Im Rahmen der institutionellen Förderung sind ein Finanzierungsplan/ Wirtschaftsplan vorzulegen sowie der Jahresabschluss oder eine Einnahmeüberschussrechnung. 295 300 305 310 315 320 325 330 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 3. Ist der Empfänger des Zuschusses ermächtigt, Mittel an dritte Stellen zur Erfüllung des Verwendungszwecks weiterzugeben, so hat er die Weitergabe davon abhängig zu machen, dass die Stellen ihm einen Verwendungsnachweis nach vorstehenden Kriterien erbringen. Diesen Nachweis hat er seinem gesamten Nachweis beizufügen. Eine Weitergabe von Mitteln ist nur an grundsätzlich von der Stadt als förderfähig anerkannte Stellen möglich. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Förderung zurückgefordert werden. Der Empfänger hat abschließend zu bestätigen, dass a. die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden. b. die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Einnahmen und Ausgaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. c. die Inventarisierung der mit städtischen Mitteln beschafften Gegenstände vorgenommen wurde. Die Inventarliste ist auf Nachfrage vorzulegen. d. Ehrenamtspauschalen im Rahmen der Bestimmungen des EStG gezahlt wurden. Die Bestätigung ist durch den Vertretungs- und Zeichnungsberechtigten des Zuschussempfängers zu unterschreiben. VIII. Prüfung und Verwendung 1. Die Fachämter der Dezernate sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder die Verwendung des Zuschusses durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Fördermittelempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Recht des städtischen Rechnungsprüfungsamtes, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse vor Ort nachzuprüfen, bleibt von dieser Regelung unberührt. Unterhält der Zuschussempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorzuprüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Die Förderung kann von der Stadt zurückgefordert werden — auch, wenn die Mittel bereits verwendet worden sind — wenn der Bewilligungsbescheid unwirksam ist oder aufgehoben wird. Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn a. der Antrag auf Bewilligung der Förderung unrichtige Angaben enthält oder zu den Auflagen unrichtige Angaben gemacht werden. b. die zugrunde gelegten Bestimmungen nicht beachtet werden. 335 340 345 350 355 360 365 370 375 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit IX. c. die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. d. Auflagen nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt werden. e. den Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird. f. der Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Der Widerruf eines Bescheides führt zur Rückforderung der vollen Fördersumme. Ferner sind Beträge, die nicht vollumfänglich förderfähig verwendet wurden, zurückzufordern. Die zurückgeforderten Mittel sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Auf die Erhebung von Zinsen bis zu 100 € kann verzichtet werden. Darüber hinausgehende Fälle bedürfen der Einzelfallprüfung. Schlussbestimmungen Der/die Fördermittelempfänger*in von städtischen Mitteln hat die Kassen- und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße Mittelverwendung anhand der Bücher und Belege eindeutig geprüft werden kann. Die Originalbelege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen, insbes. gesetzlich vorgeschrieben Angaben und Anlagen enthalten. (Bei Auszahlbelegen insbesondere Zahlungsempfänger, Grund der Zahlung, Tag der Zahlung, Zahlungsnachweis und bei Gegenständen auch den Verwendungszweck.) Der/die Fördermittelempfänger*in hat die Belege 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. An beweglichen Gegenständen, die mit Hilfe von Zuwendungen von der/ dem Fördermittelempfänger*in beschafft worden sind, erwirbt grundsätzlich die/ der Fördermittelempfänger*in Eigentum. Die/ der Eigentümer*in ist verpflichtet, die so beschafften Gegenstände sorgfältig zu behandeln und gemäß dem Verwendungszweck bereitzuhalten und zu verwenden. Ferner ist er/ sie verpflichtet, Gegenstände des Anlagevermögens gemäß der Wertgrenze der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) in der geltenden Fassung zu inventarisieren. Wenn der Gegenstand nicht gemäß dem Zweck verwendet, veräußert oder über ihn in ähnlicher Weise verfügt wird oder die Zuwendung zurückgefordert wird, ist von dem/ der Fördermittelempfänger*in ein Wertausgleich zu leisten. Nach Beendigung des Zuwendungszwecks (Zweckbindungsfrist) darf der Fördermittelempfangende über die von der Stadt geförderten beweglichen Gegenstände verfügen, soweit nichts anderes festgelegt wurde. Die bewilligte Zuwendung wird erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides ausgezahlt.
Beratungsverlauf (12)
Beschluss: ungeändert beschlossen
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Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2048/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.08.2022
- Erstellt
- 22.06.2022 16:35