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2048/2022

Aktualisierung des Förderprogramms "Dritte Orte"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.08.2022

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Anlage 1: Aktualisiertes Förderprogramm Dritte Orte

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Anlage 1b: Anlage Honorarsätze

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln (Stand: 01.01.21)

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Anlage 1: Aktualisiertes Förderprogramm Dritte Orte

14099 Zeichen

1 
Förderprogramm Dritte Orte 
 
Förderprogramm „Dritte Orte“ 
 
1 Einführung 
Soziale Treffpunkte für unterschiedliche Generationen und Bevölkerungsgruppen sind wich-
tig. Sie helfen, unsere Stadtgesellschaft zukunftsfähig zu gestalten und den sozialen Zusam-
menhalt zu stärken. Sie ermöglichen Begegnung und Kommunikation sowie Bildungs-, Bera-
tungs- und Freizeitangebote. Sie stärken generationsübergreifend Partizipation und Demo-
kratiebildung, nachbarschaftliches Miteinander, die Teilhabe Einzelner am Leben im eigenen 
Veedel, den interkulturellen Austausch, selbstbestimmte Freizeitgestaltung und das zivilge-
sellschaftliche Engagement. Sogenannte „Dritte Orte“ - neben Zuhause und Arbeitsstätte - 
verstehen sich somit als Keimzelle von Sozialität und Demokratie.  
Soziale Treffpunkte stärken die Quartiere und ganze Stadtteile als Orte des Zusammenle-
bens. Der Bedarf an „Dritten Orten“ orientiert sich an dem sozialräumlichen Wirkungskreis 
bereits bestehender Begegnungsräume und der weiteren örtlichen sozialen Infrastruktur (Fa-
milien-/ Jugendeinrichtungen etc.). 
Die Stadt Köln fördert mit den „Kölner Elf“ mittlerweile 14 Bürgerhäuser und -zentren sowie 7 
Bürgerbegegnungsstätten langfristig nach Maßgabe des jeweiligen. Haushaltsplans (siehe 
Erläuterungen zu Teilergebnisplan 0507 Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürger-
häusern und -zentren). 
Neben den Trägern von Angeboten dieser Bürgerhäuser,-zentren und der -begegnungsstät-
ten existieren viele Vereine, die kleine und kurzfristige Angebote entwickeln können und wol-
len.  
Das vorliegende Förderprogramm möchte solche kleineren Vereine unterstützen und damit 
niederschwellige Begegnungsangebote als „Dritte Orte“ im Quartier fördern. Von dieser För-
derung ausgeschlossen sind die bereits institutionell nach Maßgabe des jeweiligen Haus-
haltsplans geförderten Bürgerhäuser, -zentren und -begegnungsstätten. 
 
2 Rahmenbedingungen der Förderung 
Für eine Förderung durch die Stadt Köln gelten die Vorgaben der Allgemeinen Bewilligungs-
bedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäfti-
gungsförderung, Wohnen und Gesundheit in der jeweils gültigen Fassung (siehe Anlage). Er-
gänzende oder abweichende Regelungen werden in diesem Förderprogramm festgelegt und 
sind zusätzlich zu beachten. 
Die Förderung der Stadt erfolgt grundsätzlich subsidiär und richtet sich nach den für das je-
weilige Haushaltsjahr bereit gestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haus-
haltsrechtlichen Bestimmungen für die Stadt Köln. Die Allgemeinen Bewilligungsbedingun-
gen begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

2 
Förderprogramm Dritte Orte 
 
3 Ziel und Fördergegenstand 
 
3.1 Ziel der Förderung 
Mit dem Förderprogramm soll die Schaffung weiterer Begegnungsräume und -möglichkeiten 
flankiert und eingetragene Vereine nicht kommerzieller Begegnungsinitiativen, die als Dritte 
das gesellschaftliche Miteinander im jeweiligen Stadtteil (und darüber hinaus), nachfolgend 
Quartier genannt, beleben und prägen, in ihrem bürgerschaftlichen Engagement für die Köl-
ner Stadtgesellschaft unterstützt werden.  
Zielsetzung des Förderprogramms ist die Aktivierung von Potentialen, Ressourcen und Kom-
petenzen unterschiedlicher Zielgruppen im Quartier sowie die Vernetzung und Kooperation 
mit weiteren örtlichen Akteuren, vorrangig in Quartieren, bei denen vergleichbare Angebote 
kaum oder nicht vorhanden sind. Im Vordergrund stehen insbesondere niederschwellige und 
bürgernahe Angebote. 
 
3.2 Arten der Förderung 
Handlungsfelder (Auswahl): 
 bürgerschaftliche Begegnung 
 Kultur 
 Bildung („Lernort“) 
 Partizipation und Teilhabe 
 Klima- und Umweltschutz 
 Gesundheit 
 Stadtentwicklung 
 
Angebotsformen: 
 Offene Angebote 
 Gruppenangebote 
 Kurse 
 Projekte 
 Veranstaltungen 
 Raumvergaben 
 
3.3 Antragsberechtigte 
Antragsberechtigt sind im Vereinsregister eingetragene Vereine mit klarem Quartiersbezug. 
Vorteilhaft ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, allerdings stellt diese keine zwingende 
Voraussetzung dar. Die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung soll, soweit vorhanden, 
durch das zuständige Finanzamt nachgewiesen werden.

3 
Förderprogramm Dritte Orte 
 
3.4 Förderfähige Kosten  
Förderfähig sind nur die innerhalb der verschiedenen Förderarten aufgeführten Personal- 
und Sachkosten. Entgegen der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen sind diese im Rah-
men eines Verwendungsnachweises in geeigneter Form zu belegen. Overheadkosten wer-
den nicht anerkannt.  
 
I. Institutionelle Förderung 
Bei institutionellen Förderungen wird die Institution als solche gefördert. Förderfähig 
sind Personal-, Sach- (u. a. Material-, Honorarkosten) und Mietkosten. Institutionelle 
Förderungen sind maximal für die Dauer von drei Jahren beabsichtigt. Die maximale 
Fördersumme beträgt 25.000 € pro Jahr. Maximal 50% der Gesamtfördersumme des 
jeweiligen Haushaltsjahres steht für institutionelle Förderung zur Verfügung. Bei An-
tragstellung ist darzustellen, wie sich die Finanzierung nach Ablauf des beantragten 
Förderzeitraumes hinsichtlich der Nachhaltigkeit darstellt. Die Förderung ist als An-
schubwirkung für neue Begegnungsformen und -räume angelegt.  
 
II. Projektförderung 
Das Vorhaben verfolgt ein konkretes und erkennbares Ziel, welches zum Förderpro-
gramm „Dritte Orte“ passt. Das Projekt ist zeitlich begrenzt und die Zielerreichung ist im 
beantragten Bewilligungszeitraum realistisch umsetzbar. Projekte zeichnen sich hierbei 
durch ihre Neuartigkeit und Einmaligkeit aus. Bis 45% der Gesamtfördersumme des 
jeweiligen Haushaltsjahres stehen für Projektförderung zur Verfügung. 
 
II.1 Baukosten-/Technikzuschuss 
 Förderfähig sind Maßnahmen zur baulichen bzw. technischen Ertüchtigung im Innen- 
bzw. Außenbereich nichtstädtischer Liegenschaften sowie Maßnahmen zur barriere-
freien Erschließung. 
 
II.2 Projektkostenzuschuss 
Förderfähig sind Personal- und Sachkosten und Mietkosten, die zusätzlich und aus-
schließlich für die Projektumsetzung anfallen und erforderlich sind. Mietkosten für die 
Vereinstätigkeit sind im Rahmen des Projektkostenzuschusses nicht förderfähig. 
 
III.  Finanziell unverschuldet in Not geratene Vereine 
Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, dass der Verein bereits Angebote im Sinne 
des Förderprogramms „Dritte Orte“ anbietet und in eine existenzbedrohliche wirtschaft-
liche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten ist, die er nicht anderweitig auflö-
sen kann.

4 
Förderprogramm Dritte Orte 
 
Voraussetzungen für die Beantragung sind daher grundsätzlich: 
a) Der Verein stellt nachvollziehbar dar, welche Angebote und Maßnahmen er anbietet, 
die im Rahmen des Förderprogramms „Dritte Orte“ förderfähig sind. 
b) Der Verein hat einen unverschuldeten Verlust an Einnahmen (mindestens 15 % der 
Einnahmen des Vergleichszeitraums 2019) und kann diesen Verlust auf der Kosten-
seite nicht auffangen. Dies wird von der genehmigenden Stelle geprüft. 
c) Der Fortbestand des Vereins ist ohne die beantragten Hilfen gefährdet. 
d) Durch die Zuwendung ist der mittel- bis langfristige Fortbestand gesichert. 
Insgesamt sind maximal 5% der Gesamtfördersumme des jeweiligen Haushaltsjahres 
für den Fördergegenstand III vorgesehen. Die Zuwendung ist pro Verein bis max. 
5.000 € möglich. Sobald die Mittel in Höhe von 5% der Gesamtfördersumme ausge-
schöpft sind, kann keine Förderung mehr im jeweiligen Haushaltsjahr erfolgen.  
Vom angegebenen prozentualen Förderziel im Bereich der Projektförderung kann abgewi-
chen werden, wenn die angegebene maximale Fördersumme bei der institutionellen Förde-
rung oder Projektförderungen nicht ausgeschöpft wird. 
 
4. Förderhöhe und Eigenanteil 
Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 25.000 € pro Antragsteller*in und Jahr festgesetzt. 
Bis zur Erreichung der Förderhöchstgrenze kann bei bewilligter institutioneller Förderung 
eine gesonderte Projektförderung beantragt werden. Ebenso können grundsätzlich mehrere 
Projektförderungen bis zu der maximalen Förderhöhe beantragt werden.   
Die Förderung erfolgt bei institutionellen Förderungen in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung.  
Bei Projektförderungen oder Liquiditätszuschüssen gemäß Ziffer 3.4, III erfolgt die Zuwen-
dung in Form einer Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung grundsätzlich einmalig als Zu-
schuss. Im Rahmen der maximal möglichen Förderhöhe sind auch mehrere Förderungen für 
unterschiedliche Fördervorhaben möglich. 
Der/die Antragsteller*in bringt einen Eigenanteil in Höhe von 10 % in Form von Eigenmitteln, 
Sachleistungen oder Eigenleistungen ein. Als Eigenleistung können auch unentgeltliche 
Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von persönlicher Arbeitsleistung, aner-
kannt werden.  
 
5. Antragsverfahren 
Die Antragstellung beinhaltet neben einer kurzen Selbstdarstellung des Vereins ein Konzept 
für die zu fördernde/n Maßnahme/n. Im Konzept muss dargestellt werden, inwiefern die För-
derung dazu beiträgt, den Förderzweck zu erreichen. Merkmale oder Indikatoren der Errei-
chung des Förderzwecks sind im Konzept darzustellen, anhand derer die Wirksamkeit der 
Förderung zu erkennen ist. Bedarfsorientierte, messbare Ziele und Indikatoren für eine ge-
eignete Wirkungsanalyse werden vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln 
im Bewilligungsbescheid festgelegt und transparent kommuniziert. Sie stellen die Grundlage 
für den Bericht im Rahmen des Verwendungsnachweises dar.

5 
Förderprogramm Dritte Orte 
 
Sofern eine institutionelle Förderung angestrebt wird, ist in dem geforderten Konzept nachzu-
weisen, dass die zu fördernde Einrichtung „Dritten Ort“ im Sinne des Förderprogramms dar-
stellt oder wie ein solcher „Dritter Ort“ durch Weiterentwicklung eines schon vorhandenen 
Angebots binnen Jahresfrist entsteht.  
Der rechtsverbindlich unterschriebene Antrag auf ganzjährige institutionelle Fördermittel für 
das Folgejahr ist mit den geforderten Unterlagen/Angaben beim Amt für Soziales, Arbeit und 
Senioren der Stadt Köln fristwahrend bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen. 
Insbesondere Anträge zu den Fördergegenständen II und III können auch unterjährig gestellt 
werden. 
Anträge können in elektronischer oder schriftlicher Form gestellt werden. Mit Einführung ei-
nes Online-Antrag-Verfahrens ist diese Antragsart zu bevorzugen. 
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen/Angaben erforderlich: 
 Ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan 
 Transparente Darstellung der kompletten Einnahme- und Ausgabesituation des Ver-
eins sowie beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten 
und/oder von der Stadt Köln 
 Erklärung darüber, sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmit-
tel, Eigenleistung oder Fördermittel von Dritten zu bemühen 
 Erklärung, dass mit dem Projekt- bzw. Bauvorhaben noch nicht begonnen wurde 
Hinweis: Kosten, die vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides entstehen, wer-
den nicht als förderfähig anerkannt, wenn zuvor kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn, 
unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen 
und Senioren der Stadt Köln, in Schriftform erteilt worden ist. 
 Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteuerge-
setz. 
Die Entscheidung über den Antrag bleibt dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Se-
nioren der Stadt Köln vorbehalten. 
 
Ergänzende Antragsunterlagen für Anträge auf Baukosten-/Technikzuschüsse: 
 Bei Baumaßnahmen oder Technikförderungen ist die Vorlage von drei hinsichtlich 
Qualität und Menge vergleichbaren Angeboten erforderlich. Hier ist eine tabellarische 
Übersicht der drei Angebote zu erstellen („Preisspiegel“). 
Erforderliche Genehmigungen von Behörden, der Liegenschaftseigentümer*in und/ 
oder sonstiger Stellen müssen vor Durchführung der Maßnahme(n) vorliegen. 
Es muss nachgewiesen werden, dass die mit der Förderung verbundenen Maßnah-
men und Anschaffungen mindestens fünf Jahre für den festgelegten Zweck genutzt 
werden. Sofern andere Bindungsfristen durch die Fördermittelgeberin festgelegt wer-
den, gelten diese Bindungsfristen. Der Restwert der verbleibenden Nutzungsdauer 
wird von dem/der Fördermittelempfänger*in zurückgefordert, sofern die festgelegte 
Bindungsfrist nicht eingehalten wird. Dies gilt auch bei Auszug, wenn Einbauten im 
Gebäude verbleiben. Da es sich in diesem Fall um eine Wertsteigerung für den/die

6 
Förderprogramm Dritte Orte 
 
Eigentümer*in handelt, muss mit Antragstellung eine entsprechende rechtlich ver-
bindliche Regelung zwischen Fördermittelempfänger*in und Eigentümer*in durch 
den/die Fördermittelempfänger*in veranlasst und der Fördermittelgeberin vorgelegt 
werden. 
 
Der Eingang der Antragsunterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. 
Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Eventuell fehlende Unterlagen werden unter 
Fristsetzung nachgefordert. 
Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen elektronischen oder 
schriftlichen Bescheid. 
 
6. Verwendungsnachweis 
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwen-
dung der Fördermittel ist bis zu dem im Bewilligungsbescheid genannten Zeitpunkt ein Ver-
wendungsnachweis entsprechend den in den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen der 
Stadt Köln ausgeführten Anforderungen (Sachbericht/qualifizierter Jahresbericht einschließ-
lich der vereinbarten Indikatoren und zahlenmäßiger Nachweis bzw. im Rahmen einer institu-
tionellen Förderung: Finanzierungs-/Wirtschaftsplan und Jahresabschluss/Einnahmeüber-
schussrechnung, auch des gesamten Vereins) vorzulegen.  
Die Stadt ist sowohl im Rahmen der Projektförderung als auch der institutionellen Förderung 
berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Ver-
wendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen 
zu lassen. 
Im Verwendungsnachweis sind nachvollziehbare Aussagen über die im Antrag formulierten 
Ziele zur Erreichung der Wirkung der Maßnahme/n darzustellen (vgl. Ziffer 5).

Anlage 1b: Anlage Honorarsätze

832 Zeichen

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Anlage Honorarsätze

zu den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule,
Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Honorarkosten sind anerkennungsfähig bis zu einem Stundensatz

«e bei psychologischen Fachkräften bis zu 60 €
«e bei pädagogischen Fachkräften (Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen) bis zu 35 €
« bei Erzieher*innen bis zu 28€
«e bei sonstigen Kräften bis zu 22 €

Andere Honorarkosten können förderprogrammspezifisch auf der Basis der Personalkosten
für die geforderte Qualifikation, maximal in Höhe des aktuell gültigen Tarifvertrags bezogen
auf die echte Jahresarbeitszeit, mit Nachweis anerkannt werden.

Beschlussvorlage Rat

8105 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/506 
 
Vorlagen-Nummer 
 2048/2022 
Freigabedatum 
 01.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Aktualisierung des Förderprogramms "Dritte Orte" 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt: 
 
1. Die Aktualisierung des Förderprogramms „Dritte Orte“ in der dieser Vorlage beigefügten Fassung 
(Anlage 1) und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Förderprogramms. 
 
2. Die von der Fachverwaltung auf der Grundlage fristgerecht eingegangener, prüffähiger Antragstel-
lungen zu erarbeitende Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des Förderpro-
gramms „Dritte Orte“ wird dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren vor Förderzu-
sage und Mittelauszahlung nach Vorberatung in den örtlich betroffenen Bezirksvertretungen zur 
Entscheidung und Mittelfreigabe vorgelegt. 
 
3. Die bisher genehmigten institutionellen Förderungen bleiben in ihrer Höhe und Förderzeitraum 
bestehen und die Verteilung der Gesamtmittel wird ab der nächsten Förderperiode 2025 wie im 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.08.2022 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 18.08.2022 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.08.2022 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.08.2022 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 29.08.2022 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 29.08.2022 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.09.2022 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.09.2022 
Finanzausschuss 05.09.2022 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.09.2022 
Rat 08.09.2022

2 
aktualisierten Förderprogramm „Dritte Orte“, Punkt 3.4 beschrieben, umgesetzt. 
 
4. Die in 2022 erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 800.000 Euro stehen im Teilergebnisplan 
0507 - Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäuser und -zentren in der Teilplanzeile 
15 - Transferaufwendungen - zur Verfügung.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  800.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023ff 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    800.000 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
I. Ausgangslage 
 
Zur Grundausstattung einer funktionierenden sozialräumlichen Infrastruktur gehören öffentlich zu-
gängliche Räume für Begegnung und Kommunikation. Über niedrigschwellige Bildungs-, Beratungs- 
und Freizeitangebote fördern diese Orte der Partizipation und Demokratiebildung generationsüber-
greifend das nachbarschaftliche Miteinander, die Teilhabe Einzelner am Leben im eigenen Veedel, 
den interkulturellen Austausch und das zivilgesellschaftliche Engagement. Dies stärkt die Veedel als 
Orte des Zusammenlebens: Ein lebenswerter, lebendiger, von Gemeinsinn erfüllter, kurz: ein Stadtteil 
in sozialer Balance entsteht. Soziale Treffpunkte für unterschiedliche Generationen und Bevölke-
rungsgruppen helfen, eine vielfältige Gesellschaft zukunftsfähig zu gestalten und den sozialen Zu-
sammenhalt zu stärken. 
 
Sogenannte „Dritte Orte“ – neben Zuhause und Beruf – verstehen sich somit als Keimzelle von Sozia-
lität und Demokratie.

4 
II. Begründung der Aktualisierung des Förderprogramms „Dritte Orte“ 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.05.2021 das Förderprogramm „Dritte Orte“ beschlossen (Vorlage 
0022/2021; geändert beschlossen gemäß AN/1160/2021). 
In der zwischenzeitlichen Genehmigungs- und Förderungspraxis hat sich für die Politik ein Aktualisie-
rungsbedarf hinsichtlich der Weiterentwicklung des Förderprogramms ergeben. Hierzu gab es mit der 
Verwaltung Gespräche. 
 
Überblick der Aktualisierungen: 
 
 Das Förderprogramm wurde grundlegend überarbeitet und aktualisiert; die Sprache wurde verein-
facht und Hürden abgebaut. 
 Neu ist die Textpassage zu „Finanziell unverschuldet in Not geratene Vereine“ unter der Ziffer III. 
 Die institutionellen Förderungen sollen perspektivisch auf maximal 50% der Gesamtfördersumme 
im jeweiligen Haushaltsjahr begrenzt werden; Projektförderungen auf 45% und Liquiditätshilfen für 
finanziell unverschuldet in Not geratene Vereine auf 5%. 
 Die Maximalförderung, bei allen Förderungen (vorher max. 50.000 €), beträgt 25.000 €; begründe-
te Ausnahmen sind zulässig (Ziffer 4). 
 Die Beantragung unterschiedlicher Förderungen eines eingetragenen Vereins ist grundsätzlich 
möglich; die Maximalförderung von 25.000 € darf hierbei insgesamt von dem/der Antragssteller*in 
nicht überschritten werden. 
 Das Förderprogramm zielt insbesondere auf Förderungen von kleinen Vereinen mit klarem Quar-
tiersbezug ab.  
 Die Antragsfrist für ganzjährige institutionelle Förderungen ab dem Folgejahr ist grundsätzlich bis 
zum 31.10. des jeweiligen Vorjahres festgelegt; Projektanträge und Liquiditätszuschüsse können 
unterjährig beantragt werden. 
 Bedarfsorientierte, messbare Ziele und Indikatoren für eine geeignete Wirkungsanalyse werden 
vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren festgelegt und transparent kommuniziert und stellen 
die Grundlage für den inhaltlichen Verwendungsnachweis dar. 
 
Das aktualisierte Förderprogramm „Dritte Orte“ wird auf der Website der Stadt Köln veröffentlicht. 
Über ergänzende mediale Streuung wird zur Antragstellung eingeladen. 
 
Aufgrund der bestehenden Beschlusslage werden aktuell knapp 62 % der Gesamtmittel pro Haus-
haltsjahr für institutionelle Förderungen aufgewendet (4350/2021 und 0313/2022). Auf Basis des Be-
schlusses zu Änderungsantrag AN/1160/2021 wurden die Bewilligungen für institutionelle Förderun-
gen auf drei Jahre festgelegt, d.h. für die erste Förderperiode bis Ende 2024. Hiermit sind aktuell För-
dermittel in Höhe von 495.000 € bis Ende 2024 gebunden. 
Die verbleibenden Fördermittel in den Jahren 2022 bis 2024 werden daher ausschließlich für Projekt-
förderungen oder Liquiditätshilfen berücksichtigt.  
 
Die im aktualisierten Förderprogramm beschriebene Verteilung der Gesamtmittel von 50% für institu-
tionelle Förderungen, 45% Projektförderungen und 5% Liquiditätshilfen für finanziell unverschuldet in 
Not geratene Vereine, wird ab der nächsten Förderperiode 2025 erreicht. 
 
 
III. Finanzierung 
 
Im Haushaltsjahr 2022 stehen Mittel in Höhe von insgesamt 800.000 € (brutto) im Teilergebnisplan 
0507- Betrieb, Unterhaltung und Förderung von Bürgerhäusern und -zentren in der Teilplanzeile 15, 
Transferaufwendungen zur Verfügung. Für die Jahre 2023 und 2024 erfolgt die Fortführung des För-
derprogramms nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans. 
Mit Beschluss des Fachausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren (4350/2021) vom 
10.02.2022 und (0313/2022) vom 24.03.2022 wurden Förderungen in Höhe von 537.380 € bewilligt. 
Der Großteil der beschlossenen Förderungen wurde über eine Laufzeit von drei Jahren beschlossen, 
wobei die Fortführung in den Jahren 2023 und 2024 unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Ver-
anschlagung im jeweiligen Haushaltsplan und des Inkrafttretens der jeweiligen Haushaltssatzung

5 
steht. 
 
Im Haushaltsjahr 2022 stehen somit noch Mittel in Höhe von 262.620 € zur Verfügung. Der Haus-
haltsplanentwurf 2023/2024 sieht eine unveränderte jährliche Veranschlagung vor. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Aktualisiertes Förderprogramm „Dritte Orte“ 
Anlage 1a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, 
Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 
in der ab 01.01.2021 gültigen Fassung (Vorlagen-Nr. 3224/2020) 
Anlage 1b: Anlage Honorarsätze

Anlage 1a: Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln (Stand: 01.01.21)

22689 Zeichen

20

25

30

35

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Allgemeine Bewilligungsbedingungen

für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales,
Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Gültig ab 01.01.2021

40

45

50

55

60

65

70

75

80

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Einleitung

Die Dezernate IV - Bildung, Jugend und Sport — und V - Soziales, Umwelt, Gesundheit und
Wohnen - der Stadtverwaltung Köln gewähren nach Maßgabe dieser allgemeinen
Grundsätze Zuschüsse für Projekte und institutionelle Förderungen.

Hierbei handelt es sich in der Regel um freiwillige finanzielle Leistungen. Zweck dieser
Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist es, eine einheitliche Verfahrensweise zur
Gewährung von Förderungen in den Dezernaten IV und V der Stadtverwaltung Köln
sicherzustellen.

Die allgemeinen Bewilligungsbedingungen enthalten allgemeinverbindliche Vorgaben für die
Gewährung und Leistung von Förderungen durch die Stadt Köln. Abweichende Regelungen
sind grundsätzlich möglich soweit ein berechtigtes Interesse der Stadt oder des
Fördermittelempfangenden dies rechtfertigt.

Die fachspezifischen Förderprogramme legen ergänzende Regelungen fest und sind
zusätzlich zu beachten.

Il. Anwendungsbereich

Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen gelten für Förderungen aus Eigenmitteln der
Stadt Köln. Sie gelten für alle Dienststellen der Dezernate IV und V. Für Förderungen, des
die Bestimmungen des jeweiligen Fördermittelgebenden.

Eine Förderung nach diesen Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist eine Gewährung von
finanziellen Leistungen und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr
bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haushaltsrechtlichen
Bestimmungen für die Stadt Köln. Diese Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen
keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

. Allgemeine Förderbedingungen

1. Förderungen der Stadt Köln setzen voraus, dass die Gesamtfinanzierung der
Maßnahme durch den Fördermittelempfangenden gesichert ist. Der/die
Fördermittelempfangende muss in wirtschaftlicher, fachlicher und organisatorischer
Hinsicht geeignet sein, das geförderte Vorhaben durchzuführen und darf mit der durch
ein Förderprogramm konkret geförderten Maßnahme nicht vor einer erstmaligen
Bewilligung begonnen haben. Die Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist
in begründeten Ausnahmen möglich.

2. Die Fördermittelempfangenden sind grundsätzlich verpflichtet, sich um andere Arten der
Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleistung und/ oder Fördermittel von Dritten zu
bemühen. Die Förderung der Stadt Köln erfolgt grundsätzlich subsidiär. Soweit diese
gesonderte Ziele verfolgen, können Vorteile im Einzelfall zur Schaffung entsprechender
Anreize vom Fördermittelgeber als förderunschädlich bewertet werden (z.B.
Einsparungen durch Nutzung von Restposten zur Verminderung des Müllaufkommens).

3. Die gleiche Maßnahme darf nicht von mehreren Fördermittelgeber*innen bzw.
Dienststellen der Stadt Köln gefördert werden, so dass die Förderung insgesamt die
Kosten der Maßnahme übersteigt (Verbot der Doppelförderung).

4. Die Fördermittel sind vom Fördermittelempfangenden nach den allgemeinen
Haushaltsgrundsätzen wirtschaftlich, effizient und sparsam zu verwenden. Die
Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen

2

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei der Auswahlentscheidung zwischen
verschiedenen Konzepten nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.

5. Grundlage der Mittelverwendung bildet der vorgelegte, aufgegliederte und genehmigte
Wirtschaftsplan bzw. die Aufstellung des Finanzplans mit Aufwendungen und deren
85 Finanzierung. Spätere Abweichungen müssen unverzüglich der bewilligenden Stelle
gemeldet werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

Der/die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet unverzüglich anzuzeigen, wenn

a) das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitraum verwirklicht
werden kann.

90 b) er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Förderungen für den von der
Stadt geförderten Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von
ihnen erhält, die Fördermittel nicht verbraucht oder sich die Finanzierung ändert.

c) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Förderung
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.

95 d) der Förderzweck nicht oder nicht mit der bewilligten Förderung oder Maßnahme
erreicht werden kann.

e) zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht mehr
zweckentsprechend verwendet oder benötigt werden.
f) der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt/ seine Rechtsform ändert oder
100 sich Beteiligungsverhältnisse ändern.
g) ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.

6. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid oder einer anderen Form der
Leistungsgewährung basierend auf einem Förderprogramm (z.B.
105 Zuwendungsvereinbarung) dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

7. Bei der berechtigten Weitergabe von Fördermitteln an Dritte hat der Träger die
Bewilligungsbedingungen und das Prüfrecht für die Stadt Köln und das
Rechnungsprüfungsamt zur Grundlage zu machen bzw. auszubedingen.

8. Förderungen beruhen grundsätzlich auf einem Förderprogramm. Jedes
110 Förderprogramm verfolgt ein konkretes und messbares Ziel (Wirkungsorientierung) und
ist zeitlich begrenzt. Eine Förderung kann auch mehrjährig erfolgen.

9. Von dem/der Fördermittelempfänger*in ist ein angemessener Eigenanteil zu erbringen.
Als Eigenanteil können anerkannt werden:

a) Unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Leistungen in Form von
115 persönlicher Arbeitsleistung:
« pro geleisteter Arbeitsstunde wird eine pauschale Vergütung in Höhe von
10 Euro kalkulatorisch festgesetzt.
«e die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen ist bis maximal
20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich.
120 « ehrenamtliche Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn
seitens des Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine
Aufwandentschädigung gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch
keine Eigenleistung dar.
« über die ehrenamtliche Leistung legt der Fördermittelempfänger einen
125 entsprechend nachvollziehbaren Nachweis vor.
b) Drittmittel, die nicht aus der Zuwendung anderer öffentlicher Zuwendungsgeber
stammen, soweit dies nicht ausdrücklich in der Drittförderung vorgesehen ist.
c) Eigenmittel des Fördermittelempfängers.

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

Im Förderprogramm kann im begründeten Einzelfall auf einen Eigenanteil verzichtet
130 werden.

10. Fahrtkosten sind, wenn das Förderprogramm dies vorsieht, nach den Regelungen des
Landesreisekostengesetzes anrechnungsfähig.

11. Nicht zuwendungsfähige Posten sind grundsätzlich:

«e Zuführungen an Rücklagen
135 «e nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung
von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen)
« Spenden an Dritte
«e Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers
entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder)
140 « Restaurantbesuche und Trinkgelder
«e Geschenke und Gutscheine
« Alkohol, Nikotin und andere Suchtmittel (legal und illegal)
« Pfand

145 12. Der Fördermittelempfänger hat in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stadt
Köln hinzuweisen.

Il. Rahmenbedingungen

1. Im Rahmen des Diversity Managements verpflichten sich die Fördermittelempfangenden
150 die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Geschlechter, die positive
Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Verhindern sozialer
Diskriminierungen und die Verbesserung der Chancengleichheit sicherzustellen.

2. Der Fördermittelempfänger und die Stadt Köln arbeiten im Rahmen der Presse- und
155 Öffentlichkeitsarbeit vertrauensvoll zusammen. Der Fördermittelempfänger weist bei
seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei für Dritte bestimmten Informationen
und Berichten darauf hin, dass die Maßnahme durch die Stadt Köln unterstützt und
finanziert wird. Er achtet darüber hinaus auf eine positive Darstellung der
Zusammenarbeit mit der Stadt Köln in der Öffentlichkeit.
160
3. Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und Mitwirkung am
Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, insbesondere zur Wirksamkeit der
Leistungen, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der
Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der örtlichen
165 Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen. Dies gilt auch bei einer
wissenschaftlichen Begleitung des Förderprogramms.

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Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

IV. Fördersystematik
Es wird zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung unterschieden.

Projektförderung:

Als Projektförderung werden einmalige bzw. über einen feststehenden Zeitraum gewährte
Zuwendungen zur Deckung von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne
zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben bezeichnet. Die Projektförderung erfolgt auch
für den investiven Bereich. Hier wird die Zuwendung zur Deckung von Aufwendungen für
eine Investition gewährt, die sich auf die Beschaffung oder Herstellung eines
Vermögensgegenstandes bezieht.

Die fortführende Finanzierung einer Förderung ist im begründeten Einzelfall möglich.
Hier sind grundsätzlich förderfähig:

« Personalkosten auf der Basis der geforderten Qualifikation maximal in Höhe der
vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln

e Sachkosten, hierbei sind insbesondere vorhandene Organisationsstrukturen
vorrangig zu nutzen und Arbeitsplatzkosten auf Basis der durchschnittlichen
Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln zu berechnen; Sachkosten können ferner z.B. sein
pädagogisches Material; Honorarkosten

Institutionelle Förderung:

Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten
Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Aufwendungen des
Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche.

Hier sind grundsätzlich förderfähig nachgewiesene:

« Personalkosten auf der Basis der geforderten Qualifikation maximal in Höhe der
vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln

« Overheadkosten (bis zu maximal 15 % der Personalkostenförderung (über die
Anerkennungsfähigkeit wird im Einzelfall entschieden))

«e Mietkosten

«e Sachkosten (ohne Miete, auf Basis der durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten der
Stadt Köln)

Beschaffungen bis 800 € netto je Gegenstand sind als Sachkosten zu werten.
Investitionsförderungen ab 800 € netto können im Rahmen eines investiven Zuschusses
beantragt werden.

Die Entscheidung, welche Förderart zum Tragen kommt, wird im Förderprogramm festgelegt.

Honorarsätze werden in der Anlage separat ausgewiesen.

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Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

V. Finanzierungsarten

Die Finanzierungsart entscheidet über den Umfang einer Förderung und hat damit Einfluss
auf die Höhe der Zuwendung. Vor Bewilligung der Zuwendung ist durch das Fachamt zu
prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenslage der Stadt Köln
und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
am besten entspricht. Das Fachamt hat dabei die Interessen der Stadt Köln und des
Zuwendungsempfängers gegeneinander abzuwägen.

Welche Art der Finanzierung letztlich zum Tragen kommt, wird im jeweiligen
Förderprogramm geregelt.
Teilfinanzierung

Eine Teilfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung nur einen Teil der zuwendungsfähigen
Aufwendungen deckt. Sie kann als Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung
erfolgen.

Anteilsfinanzierung

Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der
zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie
eignet sich, wenn der Zuwendungsempfänger über genügend Eigenmittel verfügt. Sie ist in
der Regel nicht geeignet für eine institutionelle Förderung.

Festbetragsfinanzierung

Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an den
zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann,
wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei
der Bewilligung der Zuwendung angenommen wurde. Soweit die zuwendungsfähigen
Aufwendungen insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, ist der
Zuwendungsbescheid mit der Folge zu widerrufen, dass sich in Höhe des übersteigenden
Betrags ein Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers ergibt. Die aus einem festen
Betrag bestehende Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass sie auf das
Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (z.B. x
Euro pro nachgewiesenen Teilnehmer eines Lehrgangs). Eine Festbetragsfinanzierung
kommt dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder
mit Einsparungen zu rechnen ist.

Fehlbedarfsfinanzierung

Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des
Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nach
Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Dabei wird die Zuwendung auf einen
Höchstbetrag begrenzt.

Vollfinanzierung

Eine Vollfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung die gesamten zuwendungsfähigen
Aufwendungen deckt und der Zuwendungsempfänger aus nachvollziehbaren Gründen weder
Eigenmittel noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann. Die Vollfinanzierung ist als
Ausnahme zu sehen und ist zu begründen (z. B. bei einem finanziell geringen
Projektumfang).

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Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

VI. Antragsverfahren

Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen
Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag ist mit
rechtsverbindlicher Unterschrift des Zuwendungsempfängers an die zuständige Dienststelle
der beiden Dezernate zu richten.

Mit Einführung eines Online-Antrag-Verfahrens ist diese Antragsart zu bevorzugen.
Die notwendigen Angaben werden in den fachspezifischen Förderprogrammen geregelt.

Die ebenfalls im Förderprogramm geregelten Antragsfristen sind einzuhalten.
Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt.

Die Qualifikationen des eingesetzten Personals sind entsprechend der Erfordernisse
nachzuweisen.

Die Bonität ist gegenüber der Stadt glaubhaft zu versichern.

Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht oder nicht voll entsprochen wird, ist
dies zu begründen (8 39 VwVfG) und der Antragsteller ist über die Entscheidung zu
informieren.

VIl. Verwendungsnachweis

1. Die Verwendung von städtischen Mitteln ist, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt
wird, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme oder nach Ablauf des
Förderzeitraumes nachzuweisen. Bei mehrjährigen Förderungen sind jährlich der
Verwendungsnachweis und der Sachbericht mit den beschriebenen Anforderungen und
Fristen vorzulegen.

2. Der Verwendungsnachweis besteht aus:

a. Einem Sachbericht (Art und Umfang ist im Förderprogramm zu definieren),
in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt
werden und in welchem Umfang das Ziel der Förderung gemäß
Bewilligungsbescheid erreicht worden ist.

b. Einem zahlenmäßigen Nachweis über alle Einnahmen und Ausgaben in
getrennter Darstellung zu Personal- und Sachkosten. Es sind die Originalbelege
(Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die
Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzuhalten. Das Fachamt ist
berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie
die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege
müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind.

c. Dienen die städtischen Mittel zur Deckung der gesamten Ausgaben des
Empfängers oder eines nicht abgrenzbaren Teils seiner Aufgaben, so hat sich der
zahlenmäßige Nachweis auf alle Einnahmen und Ausgaben zu erstrecken.

d. Im Rahmen der institutionellen Förderung sind ein Finanzierungsplan/
Wirtschaftsplan vorzulegen sowie der Jahresabschluss oder eine
Einnahmeüberschussrechnung.

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Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit

3.

Ist der Empfänger des Zuschusses ermächtigt, Mittel an dritte Stellen zur Erfüllung des
Verwendungszwecks weiterzugeben, so hat er die Weitergabe davon abhängig zu
machen, dass die Stellen ihm einen Verwendungsnachweis nach vorstehenden Kriterien
erbringen. Diesen Nachweis hat er seinem gesamten Nachweis beizufügen.

Eine Weitergabe von Mitteln ist nur an grundsätzlich von der Stadt als förderfähig
anerkannte Stellen möglich.

Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt, nicht oder nicht
rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Förderung
zurückgefordert werden.

Der Empfänger hat abschließend zu bestätigen, dass
a. die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides
beachtet wurden.

b. die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist
und die Einnahmen und Ausgaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern
und Belegen übereinstimmen.

c. die Inventarisierung der mit städtischen Mitteln beschafften Gegenstände
vorgenommen wurde. Die Inventarliste ist auf Nachfrage vorzulegen.
d. Ehrenamtspauschalen im Rahmen der Bestimmungen des EStG gezahlt wurden.

Die Bestätigung ist durch den Vertretungs- und Zeichnungsberechtigten des
Zuschussempfängers zu unterschreiben.

VIII. Prüfung und Verwendung

1.

Die Fachämter der Dezernate sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder die Verwendung des Zuschusses
durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

Der Fördermittelempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Recht des städtischen
Rechnungsprüfungsamtes, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse vor Ort
nachzuprüfen, bleibt von dieser Regelung unberührt.

Unterhält der Zuschussempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der
Verwendungsnachweis vorzuprüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu
bescheinigen.

Die Förderung kann von der Stadt zurückgefordert werden — auch, wenn die Mittel bereits
verwendet worden sind — wenn der Bewilligungsbescheid unwirksam ist oder aufgehoben
wird.

Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn
a. der Antrag auf Bewilligung der Förderung unrichtige Angaben enthält oder zu den
Auflagen unrichtige Angaben gemacht werden.
b. die zugrunde gelegten Bestimmungen nicht beachtet werden.

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IX.

c. die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
d. Auflagen nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt werden.
e. den Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
f. der Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
Der Widerruf eines Bescheides führt zur Rückforderung der vollen Fördersumme.

Ferner sind Beträge, die nicht vollumfänglich förderfähig verwendet wurden,
zurückzufordern.

Die zurückgeforderten Mittel sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
Auf die Erhebung von Zinsen bis zu 100 € kann verzichtet werden. Darüber
hinausgehende Fälle bedürfen der Einzelfallprüfung.

Schlussbestimmungen

Der/die Fördermittelempfänger*in von städtischen Mitteln hat die Kassen- und
Buchführung und die Ausgestaltung der Belege so zu gestalten, dass die
ordnungsgemäße Mittelverwendung anhand der Bücher und Belege eindeutig geprüft
werden kann.

Die Originalbelege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen, insbes. gesetzlich
vorgeschrieben Angaben und Anlagen enthalten. (Bei Auszahlbelegen insbesondere
Zahlungsempfänger, Grund der Zahlung, Tag der Zahlung, Zahlungsnachweis und bei
Gegenständen auch den Verwendungszweck.)

Der/die Fördermittelempfänger*in hat die Belege 10 Jahre nach Vorlage des
Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder
anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

An beweglichen Gegenständen, die mit Hilfe von Zuwendungen von der/ dem
Fördermittelempfänger*in beschafft worden sind, erwirbt grundsätzlich die/ der
Fördermittelempfänger*in Eigentum. Die/ der Eigentümer*in ist verpflichtet, die so
beschafften Gegenstände sorgfältig zu behandeln und gemäß dem Verwendungszweck
bereitzuhalten und zu verwenden. Ferner ist er/ sie verpflichtet, Gegenstände des
Anlagevermögens gemäß der Wertgrenze der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO
NRW) in der geltenden Fassung zu inventarisieren.

Wenn der Gegenstand nicht gemäß dem Zweck verwendet, veräußert oder über ihn in
ähnlicher Weise verfügt wird oder die Zuwendung zurückgefordert wird, ist von dem/ der
Fördermittelempfänger*in ein Wertausgleich zu leisten.

Nach Beendigung des Zuwendungszwecks (Zweckbindungsfrist) darf der
Fördermittelempfangende über die von der Stadt geförderten beweglichen Gegenstände
verfügen, soweit nichts anderes festgelegt wurde.

Die bewilligte Zuwendung wird erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist)
des Zuwendungsbescheides ausgezahlt.

Beratungsverlauf (12)

18.08.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
18.08.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.08.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
25.08.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
25.08.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
29.08.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
29.08.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.09.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.09.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.09.2022 Finanzausschuss
TOP 10.10 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.09.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.09.2022 Rat
TOP 10.28 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2048/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.08.2022
Erstellt
22.06.2022 16:35