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2075/2025

Neukonstituierung des Beirates der Forensik der LVR-Klinik Köln für die Ratsperiode 2025 bis 2030

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.12.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.12.2025, TOP 13.12

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2, Auszug BV Porz 04.12.2025 Auszug BP TOP 7.1 (2075_2025)

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Anlage 1, Geschäftsordnung_Beiräte_Forensik_14.11.14

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Beschlussvorlage Rat

4985 Zeichen

*Vorgeschlagen in der Sitzung der BV Porz am 04.12.2025  
 
 
Dezernat, Dienststelle  
V/53 
 
Vorlagen-Nummer 
 2075/2025 
Freigabedatum 
 24.10.2025, ergänzt 15.12 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neukonstituierung des Beirates der Forensik der LVR-Klinik Köln für die Ratsperiode 
2025 bis 2030  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat beschließt, für den Beirat der Forensik der LVR-Klinik Köln wie bisher drei von 
der Verwaltung benannte Personen, zwei von der Bezirksvertretung Porz benannte 
Personen sowie jeweils ein Mitglied der stimmberechtigten Fraktionen im Gesundheits-
ausschuss für den Rat vorzuschlagen.  
 
II. Dem Landschaftsverband Rheinland werden zur Benennung als Mitglieder des Beira-
tes der Forensik der LVR-Klinik Köln vorgeschlagen: 
 
Auf Vorschlag der Verwaltung (wie bisher): 
1. Herr Dr. Harald Rau   Beigeordneter für Soziales, Gesundheit und Wohnen 
2. Frau Dr. Sabine Eichberg Gesundheitsamt der Stadt Köln 
3. Herr Dr. Matthias Albers Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft  
 
 Auf Vorschlag der Bezirksvertretung Porz* 
1. Caroline Dreßler-Benz 
2. Bettina Jureck  
 
 Für den Rat  
1. __________________________  
2. __________________________  
3. __________________________  
4. __________________________  
5. __________________________  
6. __________________________  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 06.11.2025 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 18.11.2025 
Rat 20.11.2025

2 
 
III. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeit-
punkt nach der Neuwahl, zudem solange, bis der Krankenhausausschuss der Land-
schaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland LVR aufgrund der Vor-
schläge des Rates neue Mitglieder bestellt. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausschei-
den aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der 
Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. 
der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienst-
verhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Mitgliedern ist dies die Mitglied-
schaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt 
der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. 
 
 
Alternative: 
Der Rat beschließt, von seinem ihm gemäß § 4 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz (MRGV) zu-
stehenden Recht auf Benennung keinen Gebrauch zu machen.

3 
Begründung: 
Die Forensikbeiräte an den LVR-Kliniken werden nach § 3 der entsprechenden Geschäftsord-
nung jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Kommunalvertretungen gebildet. Nach der 
Kommunalwahl am 14.09.2025 ist auch der Forensikbeirat an der Forensischen Klinik Köln-
Porz neu zu besetzen. 
Die Bestellung der Mitglieder für den Forensikbeirat in Köln erfolgt durch den zuständigen 
Krankenhausausschuss der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland. 
§ 2 der Geschäftsordnung für die Beiräte an den LVR-Kliniken sieht vor, dass den Beiräten 
Personen aus der Standortgemeinde, der Landschaftsversammlung Rheinland, dem für den 
Standort zuständigen Polizeipräsidium, den für den Standort zuständigen Kammern (Hand-
werkskammer und Industrie- und Handelskammer), der örtlichen Arbeitnehmervertretung, der 
Justiz, den Glaubensgemeinschaften, den örtlichen Medien, den örtlichen Wohlfahrtsverbän-
den, der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft und der Nachbarschaft angehören sollen. 
Der Beirat besteht nach § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Beiräte der Forensik bei den 
LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland aus 24 Personen. Sie sollen überwiegend 
Einwohner/innen der Gemeinde sein, in der die Einrichtung liegt. Höchstens die Hälfte kann 
vom Rat der Gemeinde bestimmt werden. Es steht dem Rat frei, bis zu 12 Mitglieder zu be-
nennen.  
In der vergangenen Ratsperiode wurden folgende elf Mitglieder vom Rat für den Forensikbei-
rat vorgeschlagen: 
Auf Vorschlag der Verwaltung 
 
1. Herr Dr. Harald Rau    Beigeordneter für Soziales, Gesundheit 
      und Wohnen 
2. Frau Dr. Sabine Eichberg   Gesundheitsamt der Stadt Köln 
3. Herr Dr. Matthias Albers   Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft 
 
Auf Vorschlag der Bezirksvertretung Porz 
 
1. Bezirksoberbürgermeisterin Sabine Stiller (bis 05/2025) 
2. Frau Bettina Jureck     (ab 05/2023) 
Herr Christoph Weitzel   (bis 05/2023) 
 
Für den Rat  
 
1. Herr Joachim Heinlein   (Bündnis 90/Die Grünen) 
2. Frau Viola Recktenwald   (SPD) 
3. Herr Alexander Yohannes   (CDU) 
4. Frau Ulrike Detjen    (Die Linke) 
5. Frau Bettina Houben    (FDP)  
6. Herr Dr. Lorenz Hundgeburth  (Volt) 
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen 
(§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). 
 
Anlage: 
Geschäftsordnung für die Beiräte der Forensik bei den LVR-Kliniken des Landschaftsverban-
des Rheinland

Anlage 2, Auszug BV Porz 04.12.2025 Auszug BP TOP 7.1 (2075_2025)

2250 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon: (0221) 221-97327 
Fax:  (0221)  
E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 05.12.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 2. Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 04.12.2025 
öffentlich 
7.1 Neukonstituierung des Beirates der Forensik der  LVR-Klinik Köln für die 
Ratsperiode 2025 bis 2030 
2075/2025 
Beschluss: 
I. Der Rat beschließt, für den Beirat der Forensik der LVR-Klinik Köln wie bisher 
drei von der Verwaltung benannte Personen, zwei von der Bezirksvertretung 
Porz benannte Personen sowie jeweils ein Mitglied der stimmberechtigten Frak- 
tionen im Gesundheitsausschuss für den Rat vorzuschlagen.  
 
II. Dem Landschaftsverband Rheinland werden zur Ben ennung als Mitglieder des 
Beirates der Forensik der LVR-Klinik Köln vorgeschlagen: 
 
Auf Vorschlag der Verwaltung (wie bisher): 
1. Herr Dr. Harald Rau   Beigeordneter für Soziales , Gesundheit und 
Wohnen 
2. Frau Dr. Sabine Eichberg  Gesundheitsamt der Sta dt Köln 
3. Herr Dr. Matthias Albers Psychosoziale Arbeitsge meinschaft  
 
 Auf Vorschlag der Bezirksvertretung Porz 
1. Caroline Dreßler-Benz 
2. Bettina Jureck 
 
 Für den Rat  
1. __________________________  
2. __________________________  
3. __________________________  
4. __________________________  
5. __________________________

6. __________________________  
 
III. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates,  verlängert sich jedoch bis zu 
dem Zeitpunkt nach der Neuwahl, zudem solange, bis der Krankenhausaus- 
schuss der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland 
LVR aufgrund der Vorschläge des Rates neue Mitglieder bestellt. Sie endet in 
jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen 
Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeiste- 
rin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen 
Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei 
den anderen benannten Mitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt 
Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung 
eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt .

Anlage 1, Geschäftsordnung_Beiräte_Forensik_14.11.14

8760 Zeichen

Geschäftsordnung für die Beiräte der Forensik bei den LVR-Kliniken des 
Landschaftsverbandes Rheinland  
beschlossen vom Landschaftsausschuss der Landschaftsversammlung Rheinland am 
14.11.2014 
Präambel  
Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist gemäß § 29 der am 
16.07.1999 in Kraft getretenen Neufassung des Maßregelvollzugsgesetzes Nordrhein-
Westfalen (MRVG NRW), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 27.10.2009 
(GV. NRW. S. 540) als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde zuständig für die 
Durchführung der Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen 
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt gemäß den §§ 63, 64 StGB und 126a StPO.  
Diese Aufgabe nimmt die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland 
insbesondere in den forensischen Abteilungen der LVR-Kliniken Bedburg-Hau, Düren, 
Essen, Köln Langenfeld und Viersen wahr.  
§ 1 Beiräte/Aufgaben  
(1) An allen LVR-Kliniken mit forensischen Fachabteilungen sind Beiräte zu gründen.  
(2) Aufgaben des Beirates sind die Beratung der Einrichtung in konzeptionellen und 
organisatorischen Fragen des Maßregelvollzuges, die Unterstützung der Leitung der 
Einrichtung, die Hilfe bei der Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten und die 
Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz für die Aufgaben des Maßregelvollzuges 
in der Öffentlichkeit.  
(3) Die Mitglieder des Beirates können sich über Fragen der inhaltlichen und 
organisatorischen Durchführung des Maßregelvollzuges, insbesondere über Therapie- und 
Sicherheitskonzepte vom jeweiligen Klinikvorstand der LVR-Kliniken unterrichten lassen 
sowie die Einrichtungen des Maßregelvollzuges besichtigen. Sie sind nicht an 
Entscheidungen beteiligt, die sich auf bestimmte Patientinnen/Patienten und auf 
therapeutische Konzepte beziehen. 
§ 2 Zusammensetzung des Beirates  
(1) Der Beirat besteht aus höchstens 24 Personen.  
Sie sollen überwiegend Einwohner der Gemeinde sein, in der die Einrichtung liegt. 
Höchstens die Hälfte, d. h. 12, der Mitglieder des Beirates kann vom Rat der Gemeinde 
bestimmt werden. Den Beiräten sollten Personen aus folgenden gesellschaftlichen 
Gruppen/Organisationen angehören:  
− der Standortgemeinde  
− des Kreises bei kreisangehörigen Standortgemeinden  
− der Landschaftsversammlung Rheinland  
− der für den Standort zuständigen Kreispolizeibehörde bzw. der für den Standort 
zuständige Polizeipräsident  
− die für den Standort zuständigen Kammern (Handwerkskammer und Industrie- 
und Handelskammer)

− der örtlichen Arbeitnehmervertretungen  
− der Justiz  
− der Glaubensgemeinschaften  
− der örtlichen Medien  
− der örtlichen Wohlfahrtsverbände  
− der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft  
− der Nachbarschaft.  
(2) Die Mitglieder der Beiräte sind zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem 
jeweiligen Klinikvorstand der LVR-Kliniken, bei denen der Beirat gegründet wurde, 
verpflichtet. Voraussetzung für ihre Berufung ist, dass sie sich mit den Zielen des 
Maßregelvollzuges und den Aufgaben des Beirates im Sinne des § 1 der 
Geschäftsordnung identifizieren.  
§ 3 Bestellung  
(1) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt durch Beschluss des jeweils zuständigen 
Krankenhausausschusses. Die Bestellung ist an die Person gebunden. Eine Vertretung ist 
nicht möglich.  
(2) Die Bestellung zu Mitgliedern des Beirates erfolgt analog der Wahlzeiten der 
Kommunalvertretungen. Die Wiederbestellung ist zulässig. 
§ 4 Abberufungs-/Rücktrittsmöglichkeit/Beendigung des Mandats  
(1) Der jeweils zuständige Krankenhausausschuss kann nach Anhörung des Mitgliedes 
des Beirates dieses von seiner Funktion entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein 
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied des Beirates seine Pflichten 
gröblich verletzt hat oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Die 
Abberufung von durch den Rat bestellten Beiratsmitgliedern erfolgt im Einvernehmen mit 
dem Rat.  
(2) Das Mitglied des Beirates kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Amt 
zurücktreten.  
(3) Bei Beiratsmitgliedern endet die Mitgliedschaft im Beirat außer durch Zeitablauf mit 
Ausscheiden aus der ihrer Mitgliedschaft im Beirat zugrunde liegenden Funktion. In 
diesem Fall besteht das Recht auf Nachbenennung. Das Mandat endet mit der 
konstituierenden Sitzung eines neuen Beirats in der folgenden Kommunalwahlperiode. 
§ 5 Beschlussfähigkeit/Abstimmungen/Vorsitz  
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.  
(2) Der Beirat fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden 
Mitglieder.  
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine 
Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist zulässig.  
§ 6 Geschäftsführung  
Die Geschäftsführung des Beirates liegt beim Klinikvorstand der LVR-Klinik, bei der der 
Beirat gegründet wurde.

§ 7 Sitzungen  
(1) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr tagen.  
(2) Der Beirat wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder auf dessen Wunsch in 
Zusammenarbeit mit dem Klinikvorstand eingeladen. 
(3) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stellt in Absprache mit dem Klinikvorstand der LVR-
Kliniken die Tagesordnung für die Sitzung des Beirates auf. Die Mitglieder können 
jederzeit Vorschläge für die Tagesordnung benennen.  
(4) Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der 
Öffentlichkeit zu einer Sitzung sowie über die Einladung von Gästen entscheidet der 
Beirat.  
(5) Die Mitglieder des Klinikvorstandes und hierzu beauftragte 
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des LVR-Dezernates Klinikverbund und Verbund 
Heilpädagogischer Hilfen des Landschaftsverbandes Rheinland sind berechtigt, an den 
Sitzungen des Beirates teilzunehmen und haben ein Vortragsrecht. Die Ombudsperson 
der LVR-Kliniken ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und hat ein 
Vortragsrecht.  
(6) Die Mitglieder des Beirates haben ein Fragerecht an den jeweiligen Klinikvorstand der 
LVR-Kliniken und an die Trägerverwaltung. Außerhalb der Sitzungen sind Fragen über die 
Vorsitzende oder den Vorsitzenden an den jeweiligen Klinikvorstand der LVR-Kliniken zu 
richten.  
§ 8 Bericht/Pressekonferenz  
(1) Die Geschäftsführung des Beirates erstellt unmittelbar nach jeder Sitzung ein 
Sitzungsprotokoll und leitet dieses Sitzungsprotokoll weiter an den örtlichen 
Klinikvorstand, den zuständigen Krankenhausausschuss und das Dezernat Klinikverbund 
und Verbund Heilpädagogischer Hilfen des Landschaftsverbandes Rheinland.  
(2) Der Beirat erhält mindestens einmal jährlich Gelegenheit, auf einer Pressekonferenz 
über seine Tätigkeit zu berichten. In Fällen besonderer Bedeutung können nach 
Abstimmung mit dem Klinikvorstand Zwischen- bzw. Situationsberichte außerhalb des 
einjährigen Turnus erstattet werden.  
§ 9 Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz  
(1) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im 
Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden und die offenkundig einer vertraulichen 
Behandlung bedürfen (insbesondere Personalangelegenheiten der Klinik, 
patientenbezogene Daten, sicherheitsrelevante Informationen), Verschwiegenheit zu 
bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Beiratsmitglieder. 
(2) Die Mitglieder der Beiräte dürfen ohne Genehmigung des Landschaftsverbandes 
Rheinland über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren haben, weder 
vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben.  
(3) Die Offenbarung personenbezogener Daten von Beschäftigten des 
Landschaftsverbandes Rheinland sowie von Patientendaten, insbesondere auch die 
Einsichtnahme in und die Auskunft aus Patientenakten, gegenüber dem Beirat oder 
einzelnen Mitgliedern des Beirates ist unzulässig, es sei denn, es liegt eine vorherige

schriftliche Einwilligung der/des Betroffenen vor, bei Beschäftigten des 
Landschaftsverbandes Rheinland darüber hinaus diejenige des Dienstvorgesetzten.  
§ 10 Ehrenamt/Auslagen  
(1) Das Amt des Beirates ist ein Ehrenamt.  
(2) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten. Diese 
werden nur für Reisen innerhalb des Versorgungsgebietes der jeweiligen Kliniken des 
Beirates, zu den Sitzungen des Beirates, zur Geschäftsstelle des Beirates und zu 
Terminen in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland erstattet.  
(3) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Beirates aufzubringenden Mittel 
werden vom Träger bereitgestellt.  
§ 11 In Kraft treten  
Diese Geschäftsordnung tritt am 14.11.2014 (Beschluss LA) in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
vom Landschaftsausschuss am 26.11.2009 beschlossene Geschäftsordnung außer Kraft.

Beratungsverlauf (3)

04.12.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.12.2025 Rat
TOP 13.12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
Anhörung (BV)

Details

Aktenzeichen
2075/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.12.2025
Erstellt
23.06.2025 09:02