2075/2025
Neukonstituierung des Beirates der Forensik der LVR-Klinik Köln für die Ratsperiode 2025 bis 2030
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Beschlussvorlage Rat
4985 Zeichen
*Vorgeschlagen in der Sitzung der BV Porz am 04.12.2025
Dezernat, Dienststelle
V/53
Vorlagen-Nummer
2075/2025
Freigabedatum
24.10.2025, ergänzt 15.12
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Neukonstituierung des Beirates der Forensik der LVR-Klinik Köln für die Ratsperiode
2025 bis 2030
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
I. Der Rat beschließt, für den Beirat der Forensik der LVR-Klinik Köln wie bisher drei von
der Verwaltung benannte Personen, zwei von der Bezirksvertretung Porz benannte
Personen sowie jeweils ein Mitglied der stimmberechtigten Fraktionen im Gesundheits-
ausschuss für den Rat vorzuschlagen.
II. Dem Landschaftsverband Rheinland werden zur Benennung als Mitglieder des Beira-
tes der Forensik der LVR-Klinik Köln vorgeschlagen:
Auf Vorschlag der Verwaltung (wie bisher):
1. Herr Dr. Harald Rau Beigeordneter für Soziales, Gesundheit und Wohnen
2. Frau Dr. Sabine Eichberg Gesundheitsamt der Stadt Köln
3. Herr Dr. Matthias Albers Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft
Auf Vorschlag der Bezirksvertretung Porz*
1. Caroline Dreßler-Benz
2. Bettina Jureck
Für den Rat
1. __________________________
2. __________________________
3. __________________________
4. __________________________
5. __________________________
6. __________________________
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 06.11.2025
Bezirksvertretung 7 (Porz) 18.11.2025
Rat 20.11.2025
2
III. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeit-
punkt nach der Neuwahl, zudem solange, bis der Krankenhausausschuss der Land-
schaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland LVR aufgrund der Vor-
schläge des Rates neue Mitglieder bestellt. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausschei-
den aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der
Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw.
der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienst-
verhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Mitgliedern ist dies die Mitglied-
schaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt
der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat.
Alternative:
Der Rat beschließt, von seinem ihm gemäß § 4 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz (MRGV) zu-
stehenden Recht auf Benennung keinen Gebrauch zu machen.
3
Begründung:
Die Forensikbeiräte an den LVR-Kliniken werden nach § 3 der entsprechenden Geschäftsord-
nung jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Kommunalvertretungen gebildet. Nach der
Kommunalwahl am 14.09.2025 ist auch der Forensikbeirat an der Forensischen Klinik Köln-
Porz neu zu besetzen.
Die Bestellung der Mitglieder für den Forensikbeirat in Köln erfolgt durch den zuständigen
Krankenhausausschuss der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 2 der Geschäftsordnung für die Beiräte an den LVR-Kliniken sieht vor, dass den Beiräten
Personen aus der Standortgemeinde, der Landschaftsversammlung Rheinland, dem für den
Standort zuständigen Polizeipräsidium, den für den Standort zuständigen Kammern (Hand-
werkskammer und Industrie- und Handelskammer), der örtlichen Arbeitnehmervertretung, der
Justiz, den Glaubensgemeinschaften, den örtlichen Medien, den örtlichen Wohlfahrtsverbän-
den, der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft und der Nachbarschaft angehören sollen.
Der Beirat besteht nach § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Beiräte der Forensik bei den
LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland aus 24 Personen. Sie sollen überwiegend
Einwohner/innen der Gemeinde sein, in der die Einrichtung liegt. Höchstens die Hälfte kann
vom Rat der Gemeinde bestimmt werden. Es steht dem Rat frei, bis zu 12 Mitglieder zu be-
nennen.
In der vergangenen Ratsperiode wurden folgende elf Mitglieder vom Rat für den Forensikbei-
rat vorgeschlagen:
Auf Vorschlag der Verwaltung
1. Herr Dr. Harald Rau Beigeordneter für Soziales, Gesundheit
und Wohnen
2. Frau Dr. Sabine Eichberg Gesundheitsamt der Stadt Köln
3. Herr Dr. Matthias Albers Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft
Auf Vorschlag der Bezirksvertretung Porz
1. Bezirksoberbürgermeisterin Sabine Stiller (bis 05/2025)
2. Frau Bettina Jureck (ab 05/2023)
Herr Christoph Weitzel (bis 05/2023)
Für den Rat
1. Herr Joachim Heinlein (Bündnis 90/Die Grünen)
2. Frau Viola Recktenwald (SPD)
3. Herr Alexander Yohannes (CDU)
4. Frau Ulrike Detjen (Die Linke)
5. Frau Bettina Houben (FDP)
6. Herr Dr. Lorenz Hundgeburth (Volt)
Hinweis:
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen
(§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG).
Anlage:
Geschäftsordnung für die Beiräte der Forensik bei den LVR-Kliniken des Landschaftsverban-
des Rheinland
Anlage 2, Auszug BV Porz 04.12.2025 Auszug BP TOP 7.1 (2075_2025)
2250 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax: (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 05.12.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 2. Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 04.12.2025 öffentlich 7.1 Neukonstituierung des Beirates der Forensik der LVR-Klinik Köln für die Ratsperiode 2025 bis 2030 2075/2025 Beschluss: I. Der Rat beschließt, für den Beirat der Forensik der LVR-Klinik Köln wie bisher drei von der Verwaltung benannte Personen, zwei von der Bezirksvertretung Porz benannte Personen sowie jeweils ein Mitglied der stimmberechtigten Frak- tionen im Gesundheitsausschuss für den Rat vorzuschlagen. II. Dem Landschaftsverband Rheinland werden zur Ben ennung als Mitglieder des Beirates der Forensik der LVR-Klinik Köln vorgeschlagen: Auf Vorschlag der Verwaltung (wie bisher): 1. Herr Dr. Harald Rau Beigeordneter für Soziales , Gesundheit und Wohnen 2. Frau Dr. Sabine Eichberg Gesundheitsamt der Sta dt Köln 3. Herr Dr. Matthias Albers Psychosoziale Arbeitsge meinschaft Auf Vorschlag der Bezirksvertretung Porz 1. Caroline Dreßler-Benz 2. Bettina Jureck Für den Rat 1. __________________________ 2. __________________________ 3. __________________________ 4. __________________________ 5. __________________________ 6. __________________________ III. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt nach der Neuwahl, zudem solange, bis der Krankenhausaus- schuss der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland LVR aufgrund der Vorschläge des Rates neue Mitglieder bestellt. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeiste- rin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Mitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt .
Anlage 1, Geschäftsordnung_Beiräte_Forensik_14.11.14
8760 Zeichen
Geschäftsordnung für die Beiräte der Forensik bei den LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen vom Landschaftsausschuss der Landschaftsversammlung Rheinland am 14.11.2014 Präambel Die Direktorin/Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist gemäß § 29 der am 16.07.1999 in Kraft getretenen Neufassung des Maßregelvollzugsgesetzes Nordrhein- Westfalen (MRVG NRW), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 27.10.2009 (GV. NRW. S. 540) als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde zuständig für die Durchführung der Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt gemäß den §§ 63, 64 StGB und 126a StPO. Diese Aufgabe nimmt die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland insbesondere in den forensischen Abteilungen der LVR-Kliniken Bedburg-Hau, Düren, Essen, Köln Langenfeld und Viersen wahr. § 1 Beiräte/Aufgaben (1) An allen LVR-Kliniken mit forensischen Fachabteilungen sind Beiräte zu gründen. (2) Aufgaben des Beirates sind die Beratung der Einrichtung in konzeptionellen und organisatorischen Fragen des Maßregelvollzuges, die Unterstützung der Leitung der Einrichtung, die Hilfe bei der Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten und die Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz für die Aufgaben des Maßregelvollzuges in der Öffentlichkeit. (3) Die Mitglieder des Beirates können sich über Fragen der inhaltlichen und organisatorischen Durchführung des Maßregelvollzuges, insbesondere über Therapie- und Sicherheitskonzepte vom jeweiligen Klinikvorstand der LVR-Kliniken unterrichten lassen sowie die Einrichtungen des Maßregelvollzuges besichtigen. Sie sind nicht an Entscheidungen beteiligt, die sich auf bestimmte Patientinnen/Patienten und auf therapeutische Konzepte beziehen. § 2 Zusammensetzung des Beirates (1) Der Beirat besteht aus höchstens 24 Personen. Sie sollen überwiegend Einwohner der Gemeinde sein, in der die Einrichtung liegt. Höchstens die Hälfte, d. h. 12, der Mitglieder des Beirates kann vom Rat der Gemeinde bestimmt werden. Den Beiräten sollten Personen aus folgenden gesellschaftlichen Gruppen/Organisationen angehören: − der Standortgemeinde − des Kreises bei kreisangehörigen Standortgemeinden − der Landschaftsversammlung Rheinland − der für den Standort zuständigen Kreispolizeibehörde bzw. der für den Standort zuständige Polizeipräsident − die für den Standort zuständigen Kammern (Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer) − der örtlichen Arbeitnehmervertretungen − der Justiz − der Glaubensgemeinschaften − der örtlichen Medien − der örtlichen Wohlfahrtsverbände − der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft − der Nachbarschaft. (2) Die Mitglieder der Beiräte sind zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Klinikvorstand der LVR-Kliniken, bei denen der Beirat gegründet wurde, verpflichtet. Voraussetzung für ihre Berufung ist, dass sie sich mit den Zielen des Maßregelvollzuges und den Aufgaben des Beirates im Sinne des § 1 der Geschäftsordnung identifizieren. § 3 Bestellung (1) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt durch Beschluss des jeweils zuständigen Krankenhausausschusses. Die Bestellung ist an die Person gebunden. Eine Vertretung ist nicht möglich. (2) Die Bestellung zu Mitgliedern des Beirates erfolgt analog der Wahlzeiten der Kommunalvertretungen. Die Wiederbestellung ist zulässig. § 4 Abberufungs-/Rücktrittsmöglichkeit/Beendigung des Mandats (1) Der jeweils zuständige Krankenhausausschuss kann nach Anhörung des Mitgliedes des Beirates dieses von seiner Funktion entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied des Beirates seine Pflichten gröblich verletzt hat oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Die Abberufung von durch den Rat bestellten Beiratsmitgliedern erfolgt im Einvernehmen mit dem Rat. (2) Das Mitglied des Beirates kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Amt zurücktreten. (3) Bei Beiratsmitgliedern endet die Mitgliedschaft im Beirat außer durch Zeitablauf mit Ausscheiden aus der ihrer Mitgliedschaft im Beirat zugrunde liegenden Funktion. In diesem Fall besteht das Recht auf Nachbenennung. Das Mandat endet mit der konstituierenden Sitzung eines neuen Beirats in der folgenden Kommunalwahlperiode. § 5 Beschlussfähigkeit/Abstimmungen/Vorsitz (1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. (2) Der Beirat fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. (3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist zulässig. § 6 Geschäftsführung Die Geschäftsführung des Beirates liegt beim Klinikvorstand der LVR-Klinik, bei der der Beirat gegründet wurde. § 7 Sitzungen (1) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr tagen. (2) Der Beirat wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder auf dessen Wunsch in Zusammenarbeit mit dem Klinikvorstand eingeladen. (3) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stellt in Absprache mit dem Klinikvorstand der LVR- Kliniken die Tagesordnung für die Sitzung des Beirates auf. Die Mitglieder können jederzeit Vorschläge für die Tagesordnung benennen. (4) Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit zu einer Sitzung sowie über die Einladung von Gästen entscheidet der Beirat. (5) Die Mitglieder des Klinikvorstandes und hierzu beauftragte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des LVR-Dezernates Klinikverbund und Verbund Heilpädagogischer Hilfen des Landschaftsverbandes Rheinland sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und haben ein Vortragsrecht. Die Ombudsperson der LVR-Kliniken ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und hat ein Vortragsrecht. (6) Die Mitglieder des Beirates haben ein Fragerecht an den jeweiligen Klinikvorstand der LVR-Kliniken und an die Trägerverwaltung. Außerhalb der Sitzungen sind Fragen über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden an den jeweiligen Klinikvorstand der LVR-Kliniken zu richten. § 8 Bericht/Pressekonferenz (1) Die Geschäftsführung des Beirates erstellt unmittelbar nach jeder Sitzung ein Sitzungsprotokoll und leitet dieses Sitzungsprotokoll weiter an den örtlichen Klinikvorstand, den zuständigen Krankenhausausschuss und das Dezernat Klinikverbund und Verbund Heilpädagogischer Hilfen des Landschaftsverbandes Rheinland. (2) Der Beirat erhält mindestens einmal jährlich Gelegenheit, auf einer Pressekonferenz über seine Tätigkeit zu berichten. In Fällen besonderer Bedeutung können nach Abstimmung mit dem Klinikvorstand Zwischen- bzw. Situationsberichte außerhalb des einjährigen Turnus erstattet werden. § 9 Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz (1) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden und die offenkundig einer vertraulichen Behandlung bedürfen (insbesondere Personalangelegenheiten der Klinik, patientenbezogene Daten, sicherheitsrelevante Informationen), Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Beiratsmitglieder. (2) Die Mitglieder der Beiräte dürfen ohne Genehmigung des Landschaftsverbandes Rheinland über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. (3) Die Offenbarung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landschaftsverbandes Rheinland sowie von Patientendaten, insbesondere auch die Einsichtnahme in und die Auskunft aus Patientenakten, gegenüber dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern des Beirates ist unzulässig, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Einwilligung der/des Betroffenen vor, bei Beschäftigten des Landschaftsverbandes Rheinland darüber hinaus diejenige des Dienstvorgesetzten. § 10 Ehrenamt/Auslagen (1) Das Amt des Beirates ist ein Ehrenamt. (2) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten. Diese werden nur für Reisen innerhalb des Versorgungsgebietes der jeweiligen Kliniken des Beirates, zu den Sitzungen des Beirates, zur Geschäftsstelle des Beirates und zu Terminen in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland erstattet. (3) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Beirates aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt. § 11 In Kraft treten Diese Geschäftsordnung tritt am 14.11.2014 (Beschluss LA) in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Landschaftsausschuss am 26.11.2009 beschlossene Geschäftsordnung außer Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2075/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 15.12.2025
- Erstellt
- 23.06.2025 09:02