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3919/2024

Maßnahmen zum Lärmschutz am Brüsseler Platz

Mitteilung Ausschuss 16.12.2024

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 06.02.2025, TOP 18.2

Anlage 1_Karte Verweilverbot

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1_Karte Verweilverbot

122 Zeichen

Mittelpunkt: 354840, 5645018
1:1000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 06.12.2024Seite 1 / 1

Mitteilung Ausschuss

6922 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 16.12.2024 
 3919/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Wirtschaftsausschuss 23.01.2025 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 30.01.2025 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 03.02.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 
 
Maßnahmen zum Lärmschutz am Brüsseler Platz 
hier: Verwaltung stellt Maßnahmenkatalog nach Rechtskraft des Urteils des 
Oberverwaltungsgerichts NRW vor 
Mit Mitteilung 3769/2023 hat die Verwaltung über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts 
NRW in Münster zum Brüsseler Platz und ausführlich zur Historie der dortigen Situation infor-
miert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher inhaltlich auf diese Vorlage verwiesen.  
Durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2024 zur Nichtzulassung der 
Revision wurde das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 28.09.2023 rechtskräftig, 
so dass für die Stadt Köln die zwingende rechtliche Verpflichtung besteht, gegen die festge-
stellten nächtlichen Ruhestörungen auf dem Brüsseler Platz einzuschreiten, um den Gesund-
heitsschutz der Anwohnenden zu gewährleisten. 
Um dieser Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen, erarbeitet die Verwaltung aktuell ein 
Maßnahmenprogramm, das folgende Elemente enthält: 
Verweilverbot und weitere unterstützende Maßnahmen 
Für den Bereich des Brüsseler Platzes (sowie unmittelbar angrenzende öffentliche Flächen) 
wird ein nächtliches Verweilverbot täglich zwischen 22:00 und 6:00 Uhr angeordnet; dies wird 
aus juristischen Gründen übergangsweise mittels einer Allgemeinverfügung ausgesprochen 
und vorerst freitags, samstags und vor Feiertagen gelten. Die Allgemeinverfügung soll voraus-
sichtlich ab Februar 2025 in Kraft treten, Rechtsgrundlage ist § 15 Landes-Immissionsschutz-
gesetz NRW. 
Um ein solches Verweilverbot über die Allgemeinverfügung hinaus anwenden und das Ver-
weilverbot mit Bußgeldern ahnden zu können, bereitet die Stadt Köln eine ordnungsbehördli-
che Verordnung für den Bereich des Brüsseler Platzes auf Grundlage des § 5 Landes-Immis-
sionsschutzgesetz NRW vor. Der Entwurf soll ab voraussichtlich Mitte Januar 2025 für die 
Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. Zuvor werden noch im Dezember 2024 die 
Träger öffentlicher Belange beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Nach Auswertung und 
Prüfung aller Stellungnahmen soll der Entwurf voraussichtlich ab Mitte/Ende März 2025 zur 
Beratung in die politischen Gremien gegeben werden, um eine zeitnahe Beratung durch den

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Rat der Stadt Köln zu ermöglichen. Abschließend muss die Bezirksregierung Köln die ord-
nungsbehördliche Verordnung genehmigen. Mit dem Inkrafttreten ist insoweit nicht vor Mai 
2025 zu rechnen. 
Die vom Oberverwaltungsgericht NRW in der Urteilsbegründung neben dem Verweilverbot er-
wähnten Möglichkeiten eines Alkoholverkaufsverbotes und/oder Alkoholkonsumverbotes am 
Brüsseler Platz hat die Verwaltung geprüft und aus folgenden Gründen als nicht geeignet an-
gesehen, die nächtlichen Lärmimmissionen am Brüsseler Platz auf das rechtlich notwenige 
Maß zu verringern: 
Auch wenn im Rahmen von nächtlichen Menschenansammlungen regelmäßig ein nicht uner-
heblicher Alkoholkonsum festzustellen ist und ein Zusammenhang mit in der Summe erhöhten 
Geräuschimmissionen vermutet werden kann, hat sich gezeigt, dass auch die reine Anwesen-
heit von Personen auf der Platzfläche bereits zu erheblicher Lärmentwicklung führt. Darüber 
hinaus schließt ein Alkoholverbot auf der Platzfläche auch nicht aus, dass bereits alkoholi-
sierte Personen auf die Platzfläche kommen und es dann zu mit dem Alkoholkonsum assozi-
ierter übermäßiger Lautstärke kommt. Eine entsprechende Überwachung und Durchsetzung 
eines Alkoholkonsumverbotes wäre in der Praxis überdies kaum möglich. 
Ein Alkoholverkaufsverbot für den Einzelhandel bzw. die Einschränkung der Nebenleistungen 
für die am Brüsseler Platz ansässigen Gaststätten ab 22:00 Uhr ist rechtlich nach § 5 in Ver-
bindung mit § 7 Gaststättengesetz (GastG, „Straßenverkauf“) sowie § 14 Ordnungsbehörden-
gesetz NRW zwar grundsätzlich möglich. Die Verwaltung muss zur Begründung jedoch den 
Beitrag zur Lärmproblematik für jeden einzelnen Betrieb feststellen und dokumentieren. Diese 
Maßnahme soll bei ausreichenden Feststellungen unterstützend eingesetzt werden. 
Eine freiwillige Selbstverpflichtung der umliegenden Betriebe, ab 23:30 Uhr keinen Alkohol 
mehr zu verkaufen, hat in der Vergangenheit nicht zu einer merklichen Verdrängung der Per-
sonen auf dem Brüsseler Platz geführt. Ein Alkoholverkaufsverbot allein stellt daher kein ge-
eignetes Mittel dar, um das Verweilen von Personen auf dem Brüsseler Platz zu beenden, 
sondern kann allenfalls flankierend eingesetzt werden.  
Daher wird ein nächtliches Verweilverbot als geeignete, erforderliche und angemessene Maß-
nahme angesehen, um die notwendige Nachtruhe der Anwohner zu gewährleisten und ge-
sundheitsgefährdenden Lärmimmissionen entgegenzutreten. 
Nutzungsanpassung 
Über das Verweilverbot hinaus sieht die Verwaltung die vom Oberverwaltungsgericht NRW in 
der schriftlichen Urteilsbegründung erwähnte Nutzungsanpassung des Brüsseler Platzes für 
zwingend erforderlich, darunter fällt eine ergänzende bauliche Einfriedung (zum Beispiel 
Zaun). Wie diese, zunächst provisorische, Einfriedung konkret ausgestaltet werden könnte, 
wird aktuell verwaltungsintern ausgearbeitet. Die Nutzungsanpassung erfordert eine straßen-
rechtliche Teileinziehung zu Nachtzeiten (22:00 bis 6:00 Uhr). Das sechsmonatige Teileinzie-
hungsverfahren wird derzeit in die Wege geleitet und der Bezirksvertretung 1 zur Beschluss-
fassung vorgelegt.  
Die Verwaltung prüft derzeit, ob und wie die Aufenthaltsqualität auf dem Platz tagsüber erhöht 
werden kann. 
Außengastronomie 
Um die Lärmquellen aus der ansässigen Außengastronomie zu reduzieren, müssen die Sperr-
zeiten bei Anträgen ab dem Genehmigungszeitraum Januar 2025 im Hinblick auf die gesetzli-
che Nachtruhe auf 22:00 bis 6:00 Uhr vorgezogen werden, so dass die Außengastronomie auf 
und an dem Platz ab 22:00 Uhr beendet ist. Gleichzeitig soll gemeinsam mit den Gewerbebe-
trieben erörtert werden, inwieweit die Außengastronomieflächen auf dem Platz neu geordnet 
und möglicherweise für die Zeiten vor 22:00 Uhr erweitert werden können. 
Informationen

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Der Stadt Köln sind die mit den Maßnahmen am Brüsseler Platz verbundenen Einschränkun-
gen verschiedener Interessensgruppen bewusst. Insofern wird die Verwaltung aktiv auf die 
verschiedenen Akteur*innen am Platz zugehen und zu den Maßnahmen informieren. Hierbei 
soll es auch um die gemeinsame Entwicklung einer langfristigen Aufwertung des Platzes und 
Gestaltungsmöglichkeiten gehen. 
Zusätzlich wird die Verwaltung geeignete Mittel der Öffentlichkeitsarbeit zur Information der 
Bevölkerung nutzen. 
 
Gez. Blome 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 – Karte Verweilverbot

Beratungsverlauf (4)

23.01.2025 Wirtschaftsausschuss
TOP 4.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.01.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.02.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.4 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.02.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 18.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3919/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.12.2024
Erstellt
06.12.2024 15:03