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3349/2021

Wettbüros und Spielhallen

Mitteilung BV 12.10.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 04.11.2021

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

3843 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/321 
 
Vorlagen-Nummer 
 3349/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.11.2021 
 
Wettbüros und Spielhallen 
Aufgrund vorangegangener Anfragen der Bezirksvertretung Porz zur Thematik der Wettbüros und 
Spielhallen im Stadtbezirk Porz berichtet die Verwaltung nach Auswertung der neuen Rechtslage zu 
den wesentlichen Änderungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie dem nordrhein-
westfälischen Ausführungsgesetz. 
 
Die Einhaltung der Mindestabstände hinsichtlich Wettbüros ist Gegenstand der Prüfung im Rahmen 
des Genehmigungsverfahrens, welches weiterhin bei der Bezirksregierung Köln durchgeführt wird. 
Erwähnenswert ist die Verringerung der Mindestabstände der Wettbüros untereinander auf 100 m. 
Dadurch können mehr Wettbüros eine Erlaubnis erhalten. 
 
Hinsichtlich der Spielhallen ergeben sich weitgreifende Änderungen, insbesondere Verbundspielhal-
len sind demnach zulässig. Hierzu wurde eine gesetzliche Übergangsregelung in Form einer Duldung 
geschaffen, wodurch Bestandsspielhallen bis zur Entscheidung über den neu zu stellenden Antrag 
bzw. längstens bis zum 30.06.2022 fortbestehen können. Voraussetzung dafür ist, dass ein Antrag 
auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.07.2021 gestellt worden ist. Dies ist für die Kölner Spielhallen 
der Fall. 
 
Die Gewerbetreibenden müssen die zulässige Anzahl von Verbundspielhallen festlegen. Maximal 
sind drei Spielhallen zulässig, zudem muss eine dieser drei Spielhallen als sogenannte Primärspiel-
halle festgelegt werden. Ein Antrag auf mehr als drei Verbundspielhallen und/oder ohne Festlegung 
der Primärspielhalle ist folglich nicht erlaubnisfähig. Entsprechende Anträge mussten seitens des 
Gewerbetreibenden kurzfristig abgeändert werden. 
 
Grundsätzlich bleibt es bei den 350 m Entfernung von Spielhallen zueinander. Aufgrund von beson-
deren Merkmalen kann jedoch ein geringerer Abstand festgelegt werden, ein Mindestabstand von 100 
m ist jedoch einzuhalten. 
 
Zu diesen Merkmalen gehören: 
 die Einhaltung der Spielverordnung im Hinblick auf die Geräteaufstellung innerhalb der Spiel-
halle 
 die tägliche Überprüfung und Protokollierung der Bereitstellung von ausreichend Informati-
onsmaterial bei Öffnung der Spielhalle sowie mindestens ein weiteres Mal innerhalb von 6 
Stunden  
 Informationen zum Suchtrisiko sowie die Möglichkeit zur Selbst- und Fremdsperre (OASIS) 
müssen gut lesbar und gut sichtbar in unmittelbarer Nähe zum Eingang angebracht sein 
 Betreiber*innen müssen die erworbenen Sachkenntnisse nachweisen können 
 Personal muss diese Sachkunde ebenfalls besitzen 
 Spielhallen müssen zertifiziert sein

2 
 
 Eine schriftliche Erklärung zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis, in der die Erlaubnisinha-
ber*innen die Voraussetzungen als erfüllt bekunden und sie die Widerrufsvorschrift des § 16 
Abs. 7 AG GlüStV NRW 2021 zur Kenntnis genommen haben, muss vorliegen. 
 
Sollte eine der Voraussetzung entfallen bzw. nicht erfüllt sein, greift der höhere Mindestabstand von 
350 m. 
 
Ferner ist geregelt, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte 
Wettvermittlungsstelle befindet, keine Spielhalle betrieben werden darf. 
 
Neue Spielhallen an neuen Standorten müssen – neben den baurechtlichen Festlegungen – alle Vo-
raussetzungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie des Ausführungsgesetzes erfüllen, was 
bereits im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt wird. 
Stünden öffentlich-rechtliche Bestimmungen einer Baugenehmigung entgegen, wäre ein Antrag auf 
Erteilung einer Baugenehmigung abzulehnen und in der Folge ein Antrag auf Erteilung einer glücks-
spielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nicht erlaubnisfähig. Die gebietsspezifischen Festlegungen fin-
den im Baurecht ihre Grundlage.

Beratungsverlauf (1)

04.11.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz)
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3349/2021
Typ
Mitteilung BV
Datum
12.10.2021
Erstellt
20.09.2021 16:13