0154/2024
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Schutz des Landschaftsschutzgebiet an der Otto-Kayser-Straße Köln-Dellbrück - AZ 01/22
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Mitteilung BV
4935 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/67/0 Vorlagen-Nummer 0154/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 29.01.2024 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Schutz des Landschaftsschutzgebiet an der Otto-Kayser-Straße Köln-Dellbrück - AZ 01/22 Mit Beschluss vom 22.08.2022 (Vorlage 2403/2022) beauftragt die Bezirksvertretung die Ver- waltung mit der Prüfung preisgünstiger physischer Barrieren zur Vermeidung des verbotswidri- gen Parkens entlang der Otto-Kayser-Straße in Köln-Dellbrück und der Umsetzung aus Haus- haltsmitteln der Fachverwaltung. Seitens der Verwaltung war vorgeschlagen worden, die Kos- ten für physische Barrieren in Höhe von ca. 30.000 € aus dem Budget des Stadtverschöne- rungsprogramms zu entnehmen. Dieser Vorschlag stellte bereits die kostengünstigste Maß- nahme zur Umsetzung geeigneter physischer Barrieren gegen ein beidseitiges Parken auf den Straßenbanketten der Otto-Kayser-Straße dar. Bei einer Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass lediglich an der westlichen Straßenseite an einzelnen Stellen der natürliche Grasbewuchs auf den Schotterbanketten der Straße abgetra- gen ist. Auf der östlichen Straßenseite bestehen keine maßgeblichen Stellen, an den der Ra- senbewuchs beschädigt wurde. Um das Parken auf der westlichen Straßenseite zu unterbinden, müsste eine Strecke von ca. 380 Metern mit Barrieren ausgestattet werden. In Frage kommen hier als günstigste Alterna- tive Grauwackefindlinge. Auf einer Strecke von 380 Metern werden insgesamt ca. 152 Find- linge benötigt. Bei einem Preis von 105,00 € pro Block entstünden entsprechend Kosten in Höhe von ca. 15.960 €. Diese Finanzmittel sind im Budget der Grünunterhaltung nicht vorhanden und müssten aus den Stadtverschönerungsmitteln entnommen werden. In Anbetracht der geringen Einwirkungen durch Falschparker auf das umliegende Grün (ledig- lich entfernter natürlicher Rasenbewuchs auf den geschotterten Straßenbanketten auf der westlichen Straßenseite) und der verhältnismäßig hohen Kosten für physische Barrieren und den damit verbundenen erhöhten Pflegeaufwand rät die Verwaltung von einem Schutz des Seitenstreifens durch physische Barrieren ab. Grundsätzlich ist es zudem nicht möglich jegli- chen Grünstreifen im Stadtgebiet physikalisch gegen Falschparker zu schützen. Die Straßenbankette werden nicht gärtnerisch bepflanzt. Es handelt sich um natürlich be- wachsene Schotterflächen. Eine „Wiederherstellung“ des Grüns ist daher nicht möglich. Der natürliche Bewuchs wird sich wieder ausbreiten, wenn ein widerrechtliches Parken unterlas- sen wird. In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass lediglich an etwa drei Stellen 2 der natürliche Bewuchs auf den geschotterten Straßenbanketten abgetragen wurde. Die an- grenzenden Grünanlagen und Grünflächen sind in Takt und werden nicht durch parkende Fahrzeuge in Anspruch genommen. Es besteht aus Sicht der Verwaltung daher auch kein Be- darf an physikalischen Barrieren, um das Parken zu verhindern. Zudem müssten auch die Findlinge mit einem Abstand von ca. 50 Zentimetern zum Straßenrand abgelegt werden, so- dass ein etwaiges Parken nicht vollständig verhindert werden kann. Um die Verkehrssicher- heit im Straßenbereich zu gewährleisten, muss das Grün der Begleitstreifen zudem zurückge- schnitten werden. Diese Unterhaltung erfolgt durch das Amt für Landschaftspflege und Grün- flächen maschinell. Durch ein Ablegen von Findlingen müsste die Pflege händisch erfolgen und damit den Pflegeaufwand deutlich erhöhen. Es entstünden erhebliche Mehrkosten. Das Parken auf den Seitenstreifen entlang der Otto-Kayser-Str. ist verboten. Demnach ist das Parken auf Seitenstreifen verboten, sofern diese dafür nicht ausreichend befestigt sind (§12 Abs.4 StVO). Im Bereich des Landschaftsschutzgebietes entlang der Otto-Kayser-Str. greift zudem das aus dem Landschaftsplan hervorgehende Verbot, außerhalb der für den öf- fentlichen Straßenverkehr zugelassenen Wege und Parkplätze zu parken (Landschaftsplan der Stadt Köln, textliche Festsetzung, 3.3.1 – Allgemeine Verbote, Nr. 11). Damit greift der Landschaftsplan die Verbotsbestimmungen des § 26 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlau- fen. Ferner ist gem. § 22 Kölner Stadtordnung (KSO) „das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern […] auf außerhalb der öf- fentlichen Straßen angelegten Grünstreifen […] verboten. Die Kontrolle und Ahndung von Parkverstößen erfolgt durch das Ordnungsamt. Bei Verstößen im Bereich des Landschaftsschutzgebiets erfolgt die Ahndung durch die Untere Naturschutz- behörde. Das Ordnungsamt wurde um verstärkte Kontrollen im Rahmen der Verfügbaren Kapazitäten gebeten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0154/2024
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 18.01.2024
- Erstellt
- 10.01.2024 12:47