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0154/2024

Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Schutz des Landschaftsschutzgebiet an der Otto-Kayser-Straße Köln-Dellbrück - AZ 01/22

Mitteilung BV 18.01.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 29.01.2024, TOP 10.2.15

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Mitteilung BV

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Mitteilung BV

4935 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/67/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 0154/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 29.01.2024 
 
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Schutz des Landschaftsschutzgebiet 
an der Otto-Kayser-Straße Köln-Dellbrück - AZ 01/22 
Mit Beschluss vom 22.08.2022 (Vorlage 2403/2022) beauftragt die Bezirksvertretung die Ver-
waltung mit der Prüfung preisgünstiger physischer Barrieren zur Vermeidung des verbotswidri-
gen Parkens entlang der Otto-Kayser-Straße in Köln-Dellbrück und der Umsetzung aus Haus-
haltsmitteln der Fachverwaltung. Seitens der Verwaltung war vorgeschlagen worden, die Kos-
ten für physische Barrieren in Höhe von ca. 30.000 € aus dem Budget des Stadtverschöne-
rungsprogramms zu entnehmen. Dieser Vorschlag stellte bereits die kostengünstigste Maß-
nahme zur Umsetzung geeigneter physischer Barrieren gegen ein beidseitiges Parken auf 
den Straßenbanketten der Otto-Kayser-Straße dar.  
 
Bei einer Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass lediglich an der westlichen Straßenseite an 
einzelnen Stellen der natürliche Grasbewuchs auf den Schotterbanketten der Straße abgetra-
gen ist. Auf der östlichen Straßenseite bestehen keine maßgeblichen Stellen, an den der Ra-
senbewuchs beschädigt wurde.  
 
Um das Parken auf der westlichen Straßenseite zu unterbinden, müsste eine Strecke von ca. 
380 Metern mit Barrieren ausgestattet werden. In Frage kommen hier als günstigste Alterna-
tive Grauwackefindlinge. Auf einer Strecke von 380 Metern werden insgesamt ca. 152 Find-
linge benötigt. Bei einem Preis von 105,00 € pro Block entstünden entsprechend Kosten in 
Höhe von ca. 15.960 €.  
 
Diese Finanzmittel sind im Budget der Grünunterhaltung nicht vorhanden und müssten aus 
den Stadtverschönerungsmitteln entnommen werden.  
 
In Anbetracht der geringen Einwirkungen durch Falschparker auf das umliegende Grün (ledig-
lich entfernter natürlicher Rasenbewuchs auf den geschotterten Straßenbanketten auf der 
westlichen Straßenseite) und der verhältnismäßig hohen Kosten für physische Barrieren und 
den damit verbundenen erhöhten Pflegeaufwand rät die Verwaltung von einem Schutz des 
Seitenstreifens durch physische Barrieren ab. Grundsätzlich ist es zudem nicht möglich jegli-
chen Grünstreifen im Stadtgebiet physikalisch gegen Falschparker zu schützen. 
 
Die Straßenbankette werden nicht gärtnerisch bepflanzt. Es handelt sich um natürlich be-
wachsene Schotterflächen. Eine „Wiederherstellung“ des Grüns ist daher nicht möglich. Der 
natürliche Bewuchs wird sich wieder ausbreiten, wenn ein widerrechtliches Parken unterlas-
sen wird. 
 
In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass lediglich an etwa drei Stellen

2 
 
der natürliche Bewuchs auf den geschotterten Straßenbanketten abgetragen wurde. Die an-
grenzenden Grünanlagen und Grünflächen sind in Takt und werden nicht durch parkende 
Fahrzeuge in Anspruch genommen. Es besteht aus Sicht der Verwaltung daher auch kein Be-
darf an physikalischen Barrieren, um das Parken zu verhindern. Zudem müssten auch die 
Findlinge mit einem Abstand von ca. 50 Zentimetern zum Straßenrand abgelegt werden, so-
dass ein etwaiges Parken nicht vollständig verhindert werden kann. Um die Verkehrssicher-
heit im Straßenbereich zu gewährleisten, muss das Grün der Begleitstreifen zudem zurückge-
schnitten werden. Diese Unterhaltung erfolgt durch das Amt für Landschaftspflege und Grün-
flächen maschinell. Durch ein Ablegen von Findlingen müsste die Pflege händisch erfolgen 
und damit den Pflegeaufwand deutlich erhöhen. Es entstünden erhebliche Mehrkosten. 
 
Das Parken auf den Seitenstreifen entlang der Otto-Kayser-Str. ist verboten. Demnach ist das 
Parken auf Seitenstreifen verboten, sofern diese dafür nicht ausreichend befestigt sind 
(§12 Abs.4 StVO). Im Bereich des Landschaftsschutzgebietes entlang der Otto-Kayser-Str. 
greift zudem das aus dem Landschaftsplan hervorgehende Verbot, außerhalb der für den öf-
fentlichen Straßenverkehr zugelassenen Wege und Parkplätze zu parken (Landschaftsplan 
der Stadt Köln, textliche Festsetzung, 3.3.1 – Allgemeine Verbote, Nr. 11). Damit greift der 
Landschaftsplan die Verbotsbestimmungen des § 26 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) auf, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten sind, 
die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlau-
fen. Ferner ist gem. § 22 Kölner Stadtordnung (KSO) „das Fahren, das Parken, das Mitführen 
oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern […] auf außerhalb der öf-
fentlichen Straßen angelegten Grünstreifen […] verboten.  
Die Kontrolle und Ahndung von Parkverstößen erfolgt durch das Ordnungsamt. Bei Verstößen 
im Bereich des Landschaftsschutzgebiets erfolgt die Ahndung durch die Untere Naturschutz-
behörde.  
 
Das Ordnungsamt wurde um verstärkte Kontrollen im Rahmen der Verfügbaren Kapazitäten 
gebeten.

Beratungsverlauf (1)

29.01.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0154/2024
Typ
Mitteilung BV
Datum
18.01.2024
Erstellt
10.01.2024 12:47