0252/2017
Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs - Dahlienweg und Teilstück Asternweg in Köln-Zündorf
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung BV
2628 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/663/3 Vorlagen-Nummer 0252/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 28.03.2017 Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs - Dahlienweg und Teilstück Asternweg in Köln-Zündorf hier: Beschluss der Bezirksvertretung Porz in der Sitzung am 08.09.2015, TOP 2.1 Beschluss: „Die Bezirksvertretung Porz bittet das Amt für Straßen- und Verkehrstechnik mit den Anwohnerinnen und Anwohnern eine KAG-freie Verkehrsberuhigung zu finden.“ Mitteilung der Verwaltung: Aufgrund des Antrages, im Bereich des Dahlienweges geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen durchzuführen, wurde im Mai 2016 eine Verkehrszählung mittels Seitenradarmessung in diesem Be- reich veranlasst. Die bereits im Januar 2016 durchgeführte Verkehrszählung liefert hierfür nicht die erforderlichen Da- ten. Um einen Überblick über die gesamte Verkehrsbelastung und das Verkehrsverhalten der Fahrer zu erhalten, ist eine Seitenradarmessung das geeignete und kostengünstige Mittel. Die bisherige Auswertung der erhobenen Daten hat ergeben, dass die zulässige Höchstgeschwindig- keit von 30 km/h überwiegend eingehalten bzw. zum Teil deutlich unterschritten wird. Ein geringer Teil der Fahrzeugführer hat diese Geschwindigkeit überschritten, wobei die höchste gemessene Ge- schwindigkeit bei 41 km/h lag. Die Planungsabteilung des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik prüft dennoch auf Grundlage dieser Daten den Einbau von Fahrbahneinengungen als geschwindig- keitsreduzierende Maßnahme. Ein Ergebnis liegt hierzu noch nicht vor. Das Anbringen eines Verkehrszeichens „Achtung Kinder“ im Bereich einer Tempo-30 Zone ist nicht erforderlich. Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§ 12 Abs. 9 StVO) dürfen Gefah- renzeichen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann oder auch nicht mit ihr rechnen muss. Innerhalb eines Wohngebietes muss ein Fahrzeugführer grundsätzlich jederzeit damit rechnen, dass ein Kind unvermittelt auf die Fahrbahn tritt. Beim Dah- lienweg handelt es sich um ein für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbares Wohngebiet, das in eine Tempo-30 Zone eingebunden ist. Mit dem unvermittelten Auftauchen von Kindern ist in diesem Bereich jederzeit zu rechnen und der Fahrzeugführer hat diesen Bereich mit erhöhter Aufmerksamkeit zu befahren. Seitens der Verwaltung besteht daher kein Handlungsbedarf für zusätzliche Beschilderungen bzw. Markierungen. 2
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0252/2017
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 07.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27