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0252/2017

Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs - Dahlienweg und Teilstück Asternweg in Köln-Zündorf

Mitteilung BV 07.03.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 28.03.2017, TOP 9.2.8

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

2628 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/663/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 0252/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 28.03.2017 
 
Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs -  Dahlienweg und Teilstück Asternweg in 
Köln-Zündorf 
hier: Beschluss der Bezirksvertretung Porz in der Sitzung am 08.09.2015, TOP 2.1 
Beschluss: 
„Die Bezirksvertretung Porz bittet das Amt für Straßen- und Verkehrstechnik mit den Anwohnerinnen 
und Anwohnern eine KAG-freie Verkehrsberuhigung zu finden.“ 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
Aufgrund des Antrages, im Bereich des Dahlienweges geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen 
durchzuführen, wurde im Mai 2016 eine Verkehrszählung mittels Seitenradarmessung in diesem Be-
reich veranlasst. 
 
Die bereits im Januar 2016 durchgeführte Verkehrszählung liefert hierfür nicht die erforderlichen Da-
ten. 
 
Um einen Überblick über die gesamte Verkehrsbelastung und das Verkehrsverhalten der Fahrer zu 
erhalten, ist eine Seitenradarmessung das geeignete und kostengünstige Mittel. 
 
Die bisherige Auswertung der erhobenen Daten hat ergeben, dass die zulässige Höchstgeschwindig-
keit von 30 km/h überwiegend eingehalten bzw. zum Teil deutlich unterschritten wird. Ein geringer 
Teil der Fahrzeugführer hat diese Geschwindigkeit überschritten, wobei die höchste gemessene Ge-
schwindigkeit bei 41 km/h lag. Die Planungsabteilung des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik 
prüft dennoch auf Grundlage dieser Daten den Einbau von Fahrbahneinengungen als geschwindig-
keitsreduzierende Maßnahme. Ein Ergebnis liegt hierzu noch nicht vor. 
 
 
Das Anbringen eines Verkehrszeichens „Achtung Kinder“ im Bereich einer Tempo-30 Zone ist nicht 
erforderlich. Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§ 12 Abs. 9 StVO) dürfen Gefah-
renzeichen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich 
ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen 
kann oder auch nicht mit ihr rechnen muss. Innerhalb eines Wohngebietes muss ein Fahrzeugführer 
grundsätzlich jederzeit damit rechnen, dass ein Kind unvermittelt auf die Fahrbahn tritt. Beim Dah-
lienweg handelt es sich um ein für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbares Wohngebiet, das in eine 
Tempo-30 Zone eingebunden ist. 
 
Mit dem unvermittelten Auftauchen von Kindern ist in diesem Bereich jederzeit zu rechnen und der 
Fahrzeugführer hat diesen Bereich mit erhöhter Aufmerksamkeit zu befahren. 
 
Seitens der Verwaltung besteht daher kein Handlungsbedarf für zusätzliche Beschilderungen bzw. 
Markierungen.

2

Beratungsverlauf (1)

28.03.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0252/2017
Typ
Mitteilung BV
Datum
07.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27