1281/2024
Beantwortung einer Anfrage zur Vorlage 3941/2023 aus der Sitzung des Ausschusses für Kunst und Kultur zum Thema: Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4636 Zeichen
Dezernat, Dienststelle II/21/213 Vorlagen-Nummer 19.04.2024 1281/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 30.04.2024 Beantwortung einer Anfrage zur Vorlage 3941/2023 aus der Sitzung des Ausschusses für Kunst und Kultur vom 12.03.2024 zum Thema: Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 12.03.2024 -Öffentlicher Teil- hier: TOP 11. 6 Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen (3941/2023) Unter TOP 11.6 hat Frau Helmis (SPD-Fraktion) weitere Rückfragen und bittet die Verwaltung um die Beantwortung: Zu 2.: Woher kommt die Information, dass sich die Clubszene nach Corona erholt hat? Viele Unternehmen aus dem Clubbereich klagen über Kostensteigerungen und Umsatzeinbrü- che und Besucherschwund. Zu 4.: Die Verwaltung behauptet einerseits: „Die Tanzsteuer stellt einen relativ geringen finan- ziellen Aufwand für die Clubs dar“ und stellt andererseits dar: „Anstelle der Abschaffung der Tanzsteuer setzt die Stadt Köln bei Bedarf weiterhin auf passgenaue Förderprogramme und bietet gezielte finanzielle Unterstützung für die Clubszene an.“ Welches ist der höchste gezahlte Betrag auf jährlicher Basis eines Clubs? Wieviel macht die Vergnügungssteuer in Summe aus? – Macht es Sinn, den Clubs auf der einen Seite das Geld aus der Tasche zu ziehen, um es ihnen auf der anderen Seite über Förderungen wieder aus- zuspielen? Antwort der Verwaltung: Zu 2.: Trotz der insgesamt schwierigen aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Energiekos- ten, Personalgewinnungsprobleme etc.) vieler Branchen, wie auch der Clubszene, ist für die Verwaltung eine Erholung der Branche, auch im Bereich der Tanzveranstaltungen, spürbar. Zum einen ist dies aus der Entwicklung der Steuereinnahmen ersichtlich. Für die Besteuerung von gewerblichen Tanzveranstaltungen wurden im Jahr 2022 Steuern in Höhe von 85.533,62 € angeordnet. Im Jahr 2023 betrug das Vergnügungssteuersoll im Bereich der Tanzveranstaltungen bereits wieder 165.017,60 € und somit nur 2,4 % weniger als vor der 2 Pandemie im Jahr 2019. Eine darüberhinausgehende positive Entwicklung wird für dieses Jahr erwartet. Zum anderen ist für die Verwaltung ebenfalls wahrnehmbar, dass die Menschen nach den er- heblichen Beschränkungen in der Vergangenheit wieder gemeinsam feiern und tanzen wollen. Dies zeichnet sich dadurch ab, dass es zwischenzeitlich verschiedene (Tanz-)Veranstaltungs- reihen, z.B. MAMAGEHTTANZEN Köln, Hootchie Cootchie usw., die stark nachgefragt wer- den, gibt. So eröffnet im Mai 2024 zum Beispiel ein über die Stadtmauern bekannter Club (Station 2 B) wieder seine Tore. Nach 15 Jahren musste der Betrieb im Jahr 2020 wegen der Folgen der Corona-Pandemie schließen. Die damalige Location war bekannt für ihre diversen Partyfor- mate und lockte Gäste aus ganz Europa. An diesen Erfolg soll mit Wiedereröffnung ange- knüpft werden. Zu 4.: Nach § 2 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung beträgt die Steuer für Tanzveranstaltungen für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 2,50 EUR pro (Veranstaltungs- )Tag. Die Antwort auf die Frage, „welches der höchste gezahlte Betrag auf jährlicher Basis eines Clubs ist“ unterliegt angesichts der möglichen Identifizierbarkeit eines einzelnen Unterneh- mens dem Steuergeheimnis. Es kann jedoch mitgeteilt werden, dass der Durchschnittsbetrag der Vergnügungssteuer aller Veranstalter*innen von Tanzveranstaltungen für das Jahr 2023 nach derzeitiger Veranlagung 4.583,82 € beträgt. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltun- gen um eine indirekte örtliche Aufwandsteuer. Diese Steuer, die bis Ende 2002 ihre Rechtsgrundlage schwerpunktmäßig in den Bestimmun- gen des Vergnügungssteuergesetzes NRW gefunden hat und die in der Folgezeit ab 2003 auf Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und dem jeweiligen Ortsrecht beruht, zielt darauf ab, im Ergebnis die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen, hier den Be- such einer Tanzveranstaltung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der/des Einzelnen zu belasten. Sie beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass derjenigen bzw. demjenigen, die bzw. der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Anstelle der Abschaffung der Tanzsteuer setzt die Stadt Köln daher bei Bedarf weiterhin auf passgenaue Förderprogramme und bietet gezielt finanzielle Unterstützung für die Clubszene an. Gez. Prof Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1281/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 19.04.2024
- Erstellt
- 15.04.2024 09:35