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1281/2024

Beantwortung einer Anfrage zur Vorlage 3941/2023 aus der Sitzung des Ausschusses für Kunst und Kultur zum Thema: Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 19.04.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 30.04.2024

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4636 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/21/213 
 
Vorlagen-Nummer 19.04.2024 
 1281/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 30.04.2024 
 
Beantwortung einer Anfrage zur Vorlage 3941/2023 aus der Sitzung des Ausschusses 
für Kunst und Kultur vom 12.03.2024 zum Thema: Vergnügungssteuer für 
Tanzveranstaltungen 
Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 12.03.2024 
-Öffentlicher Teil- 
hier: TOP 11. 6 Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen (3941/2023) 
 
 
Unter TOP 11.6 hat Frau Helmis (SPD-Fraktion) weitere Rückfragen und bittet die Verwaltung 
um die Beantwortung: 
 
Zu 2.: Woher kommt die Information, dass sich die Clubszene nach Corona erholt hat? 
 
Viele Unternehmen aus dem Clubbereich klagen über Kostensteigerungen und Umsatzeinbrü-
che und Besucherschwund. 
 
Zu 4.: Die Verwaltung behauptet einerseits: „Die Tanzsteuer stellt einen relativ geringen finan-
ziellen Aufwand für die Clubs dar“ und stellt andererseits dar: „Anstelle der Abschaffung der 
Tanzsteuer setzt die Stadt Köln bei Bedarf weiterhin auf passgenaue Förderprogramme und 
bietet gezielte finanzielle Unterstützung für die Clubszene an.“ 
 
Welches ist der höchste gezahlte Betrag auf jährlicher Basis eines Clubs? Wieviel macht die 
Vergnügungssteuer in Summe aus? – Macht es Sinn, den Clubs auf der einen Seite das Geld 
aus der Tasche zu ziehen, um es ihnen auf der anderen Seite über Förderungen wieder aus-
zuspielen? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 2.:  
 
Trotz der insgesamt schwierigen aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Energiekos-
ten, Personalgewinnungsprobleme etc.) vieler Branchen, wie auch der Clubszene, ist für die 
Verwaltung eine Erholung der Branche, auch im Bereich der Tanzveranstaltungen, spürbar. 
 
Zum einen ist dies aus der Entwicklung der Steuereinnahmen ersichtlich. Für die Besteuerung 
von gewerblichen Tanzveranstaltungen wurden im Jahr 2022 Steuern in Höhe von 
85.533,62 € angeordnet. Im Jahr 2023 betrug das Vergnügungssteuersoll im Bereich der 
Tanzveranstaltungen bereits wieder 165.017,60 € und somit nur 2,4 % weniger als vor der

2 
 
Pandemie im Jahr 2019. Eine darüberhinausgehende positive Entwicklung wird für dieses 
Jahr erwartet. 
 
Zum anderen ist für die Verwaltung ebenfalls wahrnehmbar, dass die Menschen nach den er-
heblichen Beschränkungen in der Vergangenheit wieder gemeinsam feiern und tanzen wollen. 
Dies zeichnet sich dadurch ab, dass es zwischenzeitlich verschiedene (Tanz-)Veranstaltungs-
reihen, z.B. MAMAGEHTTANZEN Köln, Hootchie Cootchie usw., die stark nachgefragt wer-
den, gibt.  
 
So eröffnet im Mai 2024 zum Beispiel ein über die Stadtmauern bekannter Club (Station 2 B) 
wieder seine Tore. Nach 15 Jahren musste der Betrieb im Jahr 2020 wegen der Folgen der 
Corona-Pandemie schließen. Die damalige Location war bekannt für ihre diversen Partyfor-
mate und lockte Gäste aus ganz Europa. An diesen Erfolg soll mit Wiedereröffnung ange-
knüpft werden. 
 
 
Zu 4.: 
 
Nach § 2 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung beträgt die Steuer für Tanzveranstaltungen für 
jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 2,50 EUR pro (Veranstaltungs-
)Tag. 
 
Die Antwort auf die Frage, „welches der höchste gezahlte Betrag auf jährlicher Basis eines 
Clubs ist“ unterliegt angesichts der möglichen Identifizierbarkeit eines einzelnen Unterneh-
mens dem Steuergeheimnis. Es kann jedoch mitgeteilt werden, dass der Durchschnittsbetrag 
der Vergnügungssteuer aller Veranstalter*innen von Tanzveranstaltungen für das Jahr 2023 
nach derzeitiger Veranlagung 4.583,82 € beträgt. 
 
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltun-
gen um eine indirekte örtliche Aufwandsteuer.  
 
Diese Steuer, die bis Ende 2002 ihre Rechtsgrundlage schwerpunktmäßig in den Bestimmun-
gen des Vergnügungssteuergesetzes NRW gefunden hat und die in der Folgezeit ab 2003 auf 
Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und dem jeweiligen Ortsrecht beruht, zielt 
darauf ab, im Ergebnis die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen, hier den Be-
such einer Tanzveranstaltung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
der/des Einzelnen zu belasten. Sie beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass derjenigen 
bzw. demjenigen, die bzw. der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für 
die Allgemeinheit zugemutet werden kann.  
 
Anstelle der Abschaffung der Tanzsteuer setzt die Stadt Köln daher bei Bedarf weiterhin auf 
passgenaue Förderprogramme und bietet gezielt finanzielle Unterstützung für die Clubszene 
an. 
 
 
Gez. Prof Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

30.04.2024 Ausschuss Kunst und Kultur
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1281/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
19.04.2024
Erstellt
15.04.2024 09:35