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2011/2022

234. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes; Arbeitstitel: "Quartiersentwicklung Simonskaul in Köln-Weidenpesch und Aufhebung der Verlängerung der Äußeren Kanalstraße

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 08.08.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.09.2022, TOP 11.1

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Ansehen

Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Lage des Bereiches

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Ansehen

Anlage 5 Abwägung über die Stellungnahmen Öffentlichkeit

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Ansehen

Anlage 2 Bisherige Darstellung

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Ansehen

Anlage 6 Abwägung über die Stellungnahmen Träger offentlicher Belange

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Ansehen

Anlage 4 Begründung

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

4369 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/1 
611/1 Kohl Az 
 
Vorlagen-Nummer 
2011/2022
Stand: 28.03.2023 
Sachstandsbericht  
234. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes;  
Arbeitstitel: "Quartiersentwicklung Simonskaul in Köln-Weidenpesch und Aufhebung 
der Verlängerung der Äußeren Kanalstraße in Köln-Bilderstöckchen, -Weidenpesch und  
–Longerich 
Hier: Feststellungsbeschluss 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Be-
schlusses: 
Der Rat 
  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 234. Ände-
rung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Quartiersentwicklung 
Simonskaul in Köln-Weidenpesch und Aufhebung der Verlängerung der Äußeren 
Kanalstraße in Köln-Bilderstöckchen, -Weidenpesch und -Longerich“ eingegangenen Stel-
lungnahmen gemäß den Anlagen 5 und 6. 
2. stellt die 234. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Quartiersentwicklung Simonskaul 
in Köln-Weidenpesch und Aufhebung der Verlängerung der Äußeren Kanalstraße in Köln-
Bilderstöckchen, -Weidenpesch und -Longerich“ mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetz-
buch beigefügten Begründung fest. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Gegen die Stimme der FDP-Fraktion mehrheitlich zugestimmt.  
 
 
Hinweis: Der Rat hat die Vorlage am 08.09.2022 ungeändert beschlossen.  
 
Nächste Schritte: 
Nach der Feststellung der Flächennutzungsplanänderung durch den Rat wurde mit Antrag 
vom 15. September 2022 der Bezirksregierung Köln die 234. Änderung des FNP zur Geneh-
migung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch vorgelegt. Die Be-
zirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 die Genehmigung für diese 
Änderung.

2 
 
 
Von dieser Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 3 BauGB die konkretisierende Zweckbestim-
mung der Grünfläche mit dem überlagernden Planzeichen ‚Spielplatz‘ im Bereich Simonskaul 
ausgenommen, da dem redaktionell aus Gründen der Klarstellung nach der Offenlage erfolg-
ten Einfügen eines Spielplatzsignets von Seiten der Genehmigungsbehörde nicht zugestimmt 
wurde. 
Die nun erfolgte Darstellung einer Grünfläche ohne gesondertes Signet für einen Spielplatz 
steht jedoch der beabsichtigten Realisierung eines Spielplatzes in der Grünfläche mit ansons-
ten überwiegender Zweckbestimmung Parkanlage auch nicht entgegen. Denn Spielplätze, 
Wege, Regenschutzhütten und Ähnliches gehören regelmäßig zur Ausstattung von Grünflä-
chen. 
 
Es werden in der Genehmigung zudem als Nebenbestimmungen Auflagen gemacht, welche 
die Kennzeichnung von für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheb-
lich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), und entspre-
chende redaktionelle Korrekturerfordernisse in der Planurkunde, in der Begründung und im 
Umweltbericht betreffen.  
Denn eine Fläche, die als Altlast klassifiziert ist, bei der eine Gefahr nur durch dauerhafte Si-
cherungsmaßnahmen abgewendet werden kann, liegt teilweise im Bereich der geplanten 
Wohnbaufläche und überwiegend im Bereich der sich nördlich anschließenden Grünflächen. 
Gemäß Klassifizierung sind Nutzungsänderungen in der Regel nur nach weiteren Untersu-
chungen und Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen möglich. Da nicht auszuschließen ist, 
dass die siedlungsnahe Grünfläche mit überwiegender Nutzung als Parkanlage zukünftig teil-
weise auch mit für Parkanlagen typischen baulichen Anlagen ausgestattet wird, wird im Über-
gang von Wohnbaufläche zu Grünfläche ein Signet in die Planzeichnung eingefügt, mit dem 
die Lage der Altlast gemäß Anlage zur Planzeichenverordnung gekennzeichnet wird. Die Alt-
last wird nutzungsbezogen saniert. Entsprechende Auflagen erfolgen im verbindlichen Bebau-
ungsplanverfahren. 
 
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt 
Köln Nr.°49 vom 21. Dezember 2022 wurde die 234. Änderung des FNP wirksam. Sie wird 
einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung von dem Tage der 
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an beim Stadtplanungs-
amt der Stadt Köln, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Dienststunden, 
derzeit zur dauernden Einsichtnahme bereitgehalten. 
Damit ist das Bauleitplanverfahren abgeschlossen.

Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung

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Kölner Verkehrsbetriebe
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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SO
Soziale Einrichtung
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 3
¯
0 100 200 300 400 50050
m
1:10.000M.:
234. Änderung des Flächennutzungsplanes:
- beabsichtigte Darstellung -
Quartiersentwicklung Simonskaul in Köln-Weidenpesch und Aufhebung der Verlängerung
der Äußeren Kanalstraße in Köln-Bilderstöckchen, -Weidenpesch und -Longerich
SO
GE
# Krankenhaus
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Naturschutzgebiet
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Sondergebiet
Gewerbegebiet
SO
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NSG
9 Alteneinrichtung
P Dauerkleingärten, Standort unbestimmt
= Dauerkleingärten
C Friedhof
: Jugendeinrichtung
F Kindereinrichtung
! Kirche
' Parkanlage
* Schule
, Spielplatz
J Spielplatz, Standort unbestimmt
Legende

Beschlussvorlage Rat

8574 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/611/1 
611/1 Kohl Az 
Vorlagen-Nummer 
 2011/2022 
Freigabedatum 
 08.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
234. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 5, Köln-Nippes;  
Arbeitstitel: "Quartiersentwicklung Simonskaul in Köln-Weidenpesch und Aufhebung der 
Verlängerung der Äußeren Kanalstraße in Köln-Bilderstöckchen, -Weidenpesch und  
–Longerich 
Hier: Feststellungsbeschluss 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 234. Änderung 
des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Quartiersentwicklung Simonskaul in Köln-
Weidenpesch und Aufhebung der Verlängerung der Äußeren Kanalstraße in Köln-
Bilderstöckchen, -Weidenpesch und -Longerich“ eingegangenen Stellungnahmen gemäß den An-
lagen 5 und 6. 
2. stellt die 234. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Quartiersentwicklung Simonskaul in Köln-
Weidenpesch und Aufhebung der Verlängerung der Äußeren Kanalstraße in Köln-
Bilderstöckchen, -Weidenpesch und -Longerich“ mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch bei-
gefügten Begründung fest. 
 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.09.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
Rat 08.09.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den 
Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des 
Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausreichend 
abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug regeln. Auswirkun-
gen und Minderungsmaßnahmen werden in nachfolgenden Bebauungsplanverfahren untersucht. 
Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden zum Bebauungs-
plan verschiedene Umweltgutachten erstellt, auf die im FNP Bezug genommen wird. 
 
 
Begründung 
Anlass der 234. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans "Simonskaul". Hier sollen in einer Projektpartnerschaft der Bonava und der GAG 
Wohnungen entstehen, davon 25 % im öffentlich geförderten Segment. 
Die genaue Zahl der Wohneinheiten variiert mit dem Fortschreiten der Planung auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung. Zur Umsetzung der Planungsabsicht besteht ein Planerfordernis auch auf 
Ebene der Flächennutzungsplanung. 
 
Im Zusammenhang mit der Planung wird auch die Aufhebung der Vorhaltetrasse für die Verlängerung 
der Äußeren Kanalstraße erforderlich, da diese zur tatsächlichen Einrichtung eines Fahrradweges, 
zunächst von der Äußeren Kanalstraße (Bilderstöckchen) bis zur Etzelstraße (Mauenheim), verwen-
det wird. Perspektivisch soll erstmalig das gesamte Radverkehrshauptroutennetz im FNP dargestellt 
werden. Diese Planabsicht wurde mit der Einleitung der 240. Änderung des FNP mit dem Arbeitstitel 
„Gesamtstätisches Radverkehrshauptroutennetz“ beschlossen. Da diese jedoch auf Grundlage einer 
gesamtstädtischen Konzeption erstellt wird, welche noch in Bearbeitung und daher nicht ausreichend 
fortgeschritten ist, wird dieser Teilabschnitt bereits vorab in der 234. Änderung des FNP nachvollzo-
gen. Da der Planumgriff weit über die geplante Quartiersentwicklung hinausreicht, wird der FNP in 
einem eigenständigen Verfahren nach BauGB mit Umweltbericht geändert. Dabei wird jedoch auf die 
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erstellten Fachgutachten Bezug genommen. 
 
Mit der 234. Änderung des FNPs soll die bisherige Darstellung der "Fläche für den überörtlichen Ver-
kehr und den örtlichen Hauptverkehr" aufgehoben werden, da dies der beabsichtigten Ausweisung 
als Wohnbaufläche entgegensteht. Zugleich sollen vorbereitend für den Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan (VEP) / vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Simonskaul" in Köln-Weidenpesch die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Quartiersentwicklung geschaffen werden. 
Konkret sind die Darstellungen weiterer Wohnbauflächen mit standortgebundenen Signets für eine 
KiTa und einen Spielplatz sowie von Grünflächen mit überwiegender Zweckbestimmung als Parkan-
lagen und einem standortgebundenen Signet für einen Spielplatz geplant. 
 
Verfahrensstand 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29. April 2021 (0394/2021) die Einleitung 
des Verfahrens zur 234. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen. Über die Einlei-
tung wurde in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) am 13. März 2021, im Verkehrsausschuss am 20. 
April 2021 und im Ausschuss Klima, Umwelt und Grün am 22. April 2021 beraten. Die öffentliche Be-
kanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 23 am 16. Juni 2021.

3 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 17.05.2021 bis zum 17.06.2021 durchgeführt. Die Frist 
zur Abgabe einer Stellungnahme wurde auf Anfrage bis zum 24.06.2021 einschließlich verlängert. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Bauge-
setzbuch (BauGB) wurde vom 03.02.2022 bis zum 07.03.2022 durchgeführt. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 22 am 
9. Juni 2021 öffentlich bekannt gemacht und vom 18. Juni 2021 bis 2. Juli 2021 einschließlich als 
Aushang im Bezirksrathaus Nippes sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt im Stadt-
haus Deutz, durchgeführt. Die Planunterlagen waren zudem über das Internet – die Seite der Stadt 
Köln – abrufbar. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 27.01.2022 (3352/2021) das Ergebnis der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis genommen und die 
Verwaltung beauftragt, das Ergebnis im weiteren Verfahren gemäß der Stellungnahme der Verwal-
tung zu berücksichtigen. Die Bezirksvertretung 5 (Nippes) hat in ihrer Sitzung am gleichen Tag ohne 
Einschränkung zugestimmt. 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde dem Stadtentwicklungsausschuss am 27.01.2022 und 
der Bezirksvertretung 5 (Nippes) am gleichen Tag mitgeteilt (3361/2021) und im Amtsblatt Nr. 3 am 
26. Januar 2022 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte im Zeitraum vom 3. Februar 2022 bis 7. 
März 2022 einschließlich im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz. Die 
Planunterlagen waren zudem über das Internet – die Seite der Stadt Köln – abrufbar. 
 
 
Bisherige politische Beratungen und Beschlüsse 
Zur vorliegenden 234. Änderung des Flächennutzungsplans 
0394/2021 
29.04.2021 Stadtentwicklungsausschuss (Beschluss über die Einleitung des Verfahrens) 
13.03.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
20.04.2021 Verkehrsausschuss 
22.04.2021 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 
 
3352/2021 
27.01.2022 Stadtentwicklungsausschuss (Beschluss über die Vorgaben für das Verfahren) 
27.01.2022  Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
 
3361/2021 
27.01.2022 Stadtentwicklungsausschuss (Mitteilung über die Offenlage des Verfahrens) 
27.01.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
 
0630/2022 
10.03.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes) (Beantwortung einer Anfrage aus einer früheren Sitzung) 
 
Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Simonskaul" 
1204/2018 
28.06.2018 Stadtentwicklungsausschuss (Beschluss über die Einleitung des Verfahrens) 
30.05.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
 
2736/2019 
30.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss (Beschluss über die Vorgaben für den Bebauungsplan) 
05.12.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
 
Zur 10. Änderung des Gesamtverkehrskonzeptes 
2891/2020 
23.03.2021 Rat  
18.03.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
02.03.2021 Verkehrsausschuss

4 
28.01.2021 Stadtentwicklungsausschuss 
 
Zur 240. Änd. des Flächennutzungsplans "Gesamtstädtisches Radverkehrshauptroutennetz" 
0248/2021 
17.06.2021 Stadtentwicklungsausschuss (Beschluss über die Einleitung des Verfahrens) 
17.06.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
20.04.2021 Verkehrsausschuss 
22.04.2021 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Lage des Änderungsbereiches  
Anlage 2 Bisherige Darstellung des FNP 
Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung des FNP 
Anlage 4 Begründung 
Anlage 5 Abwägung über die Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit 
Anlage 6 Abwägung über die Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Behörden  
und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Anlage 1 Lage des Bereiches

488 Zeichen

Anlage 1
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
234. Änderung des Flächennutzungsplanes:
- Lage des Änderungsbereiches -
¯
Änderungsbereich
1:15.000M.:
Quartiersentwicklung Simonskaul in Köln-Weidenpesch und Aufhebung der Verlängerung
der Äußeren Kanalstraße in Köln-Bilderstöckchen, -Weidenpesch und -Longerich

Anlage 5 Abwägung über die Stellungnahmen Öffentlichkeit

13055 Zeichen

A N L A G E   5 
 
 
 
Darstellung und Bewertung der zur 234. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel  
"Quartiersentwicklung Simonskaul in Köln-Weidenpesch und Aufhebung der Verlängerung der Äußeren Kanalstraße in Köln-
Bilderstöckchen, -Weidenpesch und -Longerich"eingegangenen Stellungnahmen aus der  
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt Nr. 22 am 09.06.2021 öffentlich bekannt 
gemacht und erfolgte als Aushang vom 18.06.2021 bis zum 02.07.2021 einschließlich. Es sind insgesamt 3 Stellungnahmen, davon 2 schriftlich 
sowie 1 mündlich zur Niederschrift, fristgerecht vorgebracht worden. 
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 3 am 26.01.2022 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte vom 03.02.2022 bis zum 
07.03.2022 einschließlich. Es sind dabei 2 schriftliche Eingaben vorgebracht worden. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
 
Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB 
Lfd. Nr. Stellungnahme  Berücksichtigung  
ja/ nein/ teilweise/  
Kenntnisnahme  
 
Stellungnahme der Verwaltung  
1 zur Niederschrift am 16.06.2021 
Es wird angeregt, eine in Nord/ Süd-Richtung ausgerichtete 
Radwegeverbindung auszubauen zwischen Longerich und 
den S-Bahn-Haltepunkten Geldernstraße/ Parkgürtel und 
Nippes. Die Strecke könnte über die Etzelstraße und die Brü-
cke über den Gürtel an der Kempener Straße geführt werden. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Vorschlag zur Führung eines Radweges richtet 
sich inhaltlich nicht direkt an die laufende Änderung 
des Flächennutzungsplans (FNP). Jedoch wurde er an 
die mit der Erstellung des Konzeptes für Hauptrouten 
des Radverkehrs befasste Fachdienststelle weiterge-
geben. 
Im Rahmen der vorliegenden 234. Änderung des FNP 
finden die Anregungen und Hinweise zum Radverkehr 
keine Berücksichtigung, da keine gesamtstädtischen 
Analysen zu diesem Thema vorliegen. So ist bislang 
nicht geklärt, wie die möglichen Radverbindungen an 
die angrenzenden Stadtbezirke anbinden können, wel-
che Alternativen der Trassenführung bestehen und wie 
diese in der Abwägung zu bewerten sind und welcher 
Stellenwert der Trasse im Umfeld des Plangebietes in 
der gesamtstädtischen Betrachtung beigemessen wer-
den sollte, d. h., ob es sich auf gesamtstädtischer

A N L A G E   5 
 
 
 
Ebene überhaupt um eine Hauptroute handelt. Jedoch 
wird davon ausgegangen, dass die im Bereich des 
Plangebietes bestehenden Strukturen aus öffentlichen 
Verkehrs- und Grünflächen ausreichend Optionen bie-
ten, erforderliche Radverbindungen in einer umweltver-
träglichen Weise zu entwickeln. 
Für die Darstellung von Hauptrouten des Radverkehrs 
wurde ein gesondertes Verfahren zur Änderung des 
Flächennutzungsplans (240. Änderung) erarbeitet. Mit 
diesem Verfahren sollen erstmals Hauptrouten des 
Radverkehrs im FNP dargestellt werden. Da das ge-
samtstädtische Konzept für den Radverkehr, welches 
der 240. Änderung zugrunde zu legen ist, bislang in 
Bearbeitung ist, wurden für die 240. Änderung des FNP 
bislang keine weiterführenden Verfahrensschritte 
durchgeführt.  
 
2 Schriftlich am 02.07.2021  
Nachdem der Flächennutzungsplan ja nun geändert wurde 
und somit eine Bebauung des Grundstücks im Simonskaul 
zumindest formal möglich ist, wird die Frage nach einem Ver-
kehrskonzept für die Baustellenphase und insbesondere für 
die spätere Nutzung der Wohnanlage am Simonskaul immer 
dringlicher. Leider habe ich zu diesem Thema keine Informa-
tionen im Netz gefunden, außer, dass dieses Konzept mehr-
fach gefordert, versprochen und bis heute nicht geliefert wor-
den ist. Dabei geht es mir in erster Linie um den KFZ Ver-
kehr, der in und aus dem Bereich der geplanten Tiefgaragen-
den notwendig wird.  
 
Dieser kann, so ist mein Wissensstand, nur über den Simon-
skaul erfolgen, was zu einer massiven oder zumindest erheb-
lichen Mehrbelastung der Anwohner (Lärm, Schmutz, Ab-
gase) einhergehend mit einer erhöhten Gefährdung durch 
den Straßenverkehr führt, weil sich kaum jemand an die vor-
geschriebenen 30 km/h max. Geschwindigkeit hält. Da die 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Systematik des Flächennutzungsplans sieht eine 
abstrahierte Darstellung der Flächennutzungen vor, in 
der die innere verkehrliche Erschließung des Plange-
bietes nicht Gegenstand der Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans ist, solange nicht gesamtstädtische 
oder überörtliche verkehrliche Belange damit verbun-
den sind. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zum Bau-
gebiet „Simonskaul“ wird ein Verkehrsgutachten erstellt 
und mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt. 
Auf Ebene der vorbereitenden Flächennutzungspla-
nung wird davon ausgegangen,  dass die verkehrliche 
Erschließung der geplanten Wohnbaufläche im Grund-
satz möglich ist. 
Da der Flächennutzungsplan selbst keine Regelungen 
zur Zahl der Wohneinheiten und zum konkreten Verlauf 
von Verkehrsanbindungen trifft, können keine verlässli-
chen Annahmen über konkrete Umweltauswirkungen 
durch planungsbedingten Verkehr getroffen werden.

A N L A G E   5 
 
 
 
Gleisanlagen zur Abstellanlage der KVB ja genehmigt und 
gebaut worden sind, bevor der Flächennutzungsplan geän-
dert worden ist, sollte einem Umbau des Zulaufwegs zur Ab-
stellanlage in der Art, dass ein KFZ Verkehr über diesen Weg 
möglich wird, ja nichts im Wege stehen. Ich hoffe auf eine 
Stellungnahme oder zumindest eine Übermittlung des Ver-
kehrskonzeptes, in dem zu erkennen ist, wie der Baustellen 
und KFZ Verkehr geregelt werden soll. 
 
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und auf 
Grundlage der konkreten Planung werden die Auswir-
kungen auf die Umwelt, so auch auf die Anwohner, un-
tersucht und gegebenenfalls Vermeidungs- oder Min-
derungsmaßnahmen vorgeschlagen.  
Diese konkreten Planungen und Untersuchungen wer-
den im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) zum Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan „Simonskaul“ der Öffentlichkeit zugänglich 
gemacht und zur Diskussion gestellt. 
 
3 Schriftlich am 02.07.2021  
Die ausgehängten Pläne entsprechen nicht der Wirklichkeit. 
Seit ca. 2 Monaten ist eine zweigleisige Zulaufstrecke der 
KVB fertig, die das geplante Baugebiet berührt. Dies ist in 
den Plänen nicht berücksichtigt. Außerdem wie soll die Ver-
kehrsanbindung erfolgen??? Soll alles durch die kleinen Am-
boßstrasse, Schmiedegasse, Feuerstrasse, auch der Simon-
skaul kann nicht beliebig mehr Autoverkehr aufnehmen. Nicht 
geklärt ist auch der belastete Untergrund. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Systematik des Flächennutzungsplans sieht eine 
abstrahierte Darstellung der Flächennutzungen vor, in 
der die innere verkehrliche Erschließung des Plange-
bietes und Anlagen der KVB nicht Gegenstand der 
Darstellungen des Flächennutzungsplans sind, solange 
nicht gesamtstädtische oder überörtliche verkehrliche 
Belange damit verbunden sind. 
Die neu angelegte Trasse der KVB ist jedoch nach der 
Lage her und in Bezug auf die Darstellung der geplan-
ten Wohnbaufläche berücksichtigt. Sie geht in der Dar-
stellung der Grünfläche auf, wie auch die innere ver-
kehrliche Erschließung des geplanten Wohnquartiers in 
der Darstellung als Wohnbaufläche aufgeht.  
Auf Ebene der vorbereitenden Flächennutzungspla-
nung wird davon ausgegangen,  dass die verkehrliche 
Erschließung der geplanten Wohnbaufläche im Grund-
satz möglich ist.  
Der belastete Untergrund wird im Rahmen eines Sanie-
rungskonzeptes zum Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan „Simonskaul“ behandelt.

A N L A G E   5 
 
 
 
4 Schriftlich am 21.02.2022  
Ich habe online von der Baugrundänderung am Simonskaul 
im Rahmen der 234. Flächennutzungsänderung erfahren.  
Beim Vorbeigehen ist momentan die Planierung der als Bau-
land neu ausgewiesenen Fläche am Simonskaul zu erken-
nen. 
 
Meine Frage an dieser Stelle: 
Gibt es schon einen Bebauungsplan für diese Fläche und im 
Rahmen dessen ein Bewerbungsverfahren bzw. Kaufanfra-
gen für die Bauflächen? 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Fragestellung betrifft nicht die Flächennutzungs-
planänderung. Die Anfrage wurde am 28.02.2022 
schriftlich beantwortet. 
Bei den beobachteten Erdarbeiten handelt es sich um 
Maßnahmen zur Sanierung der Böden. Baumaßnah-
men standen zum Zeitpunkt der Anfrage nicht an. 
Kontaktdaten können nicht vermitteln werden. Die 
Stadt Köln ist nicht in etwaige Bewerbungsverfahren für 
Bauflächen oder Eigentumswohnungen involviert, son-
dern begleitet den Prozess zur Schaffung von Bau-
recht. 
An der Simonskaul soll ein Vorhabenbezogener Be-
bauungsplan aufgestellt werden, der von der GAG Im-
mobilien AG und der Bonava GmbH initiiert ist. Die ge-
planten Wohnungen werden von den Investoren reali-
siert und vermarktet. 
 
5 Schriftlich am 07.03.2022  
-zur Bebauung: 
die geplanten Tiefgaragen -Plätze sollten derart erhöht wer-
den, dass die Kapazitäten als Quartiersgarage genutzt wer-
den könnten. Auch die im Plan genannten Plätze werden 
nicht ausreichen, wenn mit der für Köln gerechneten Quote 
der Autoanmeldungen Bevölkerung.Autozulassungen-2:1, 
gerechnet wird. Dann müssen dort statt der ca.300 Plätze 
mindestens 500 geplant werden. 
 
 
 
 
  
Die Systematik des Flächennutzungsplans sieht eine 
abstrahierte Darstellung der Flächennutzungen vor, in 
der die innere verkehrliche Erschließung des Plange-
bietes, zu der auch der ruhende Verkehr zu zählen ist, 
nicht Gegenstand der Darstellungen des Flächennut-
zungsplans ist, solange nicht gesamtstädtische oder 
überörtliche verkehrliche Belange damit verbunden 
sind. 
Auf Ebene der vorbereitenden Flächennutzungspla-
nung wird davon ausgegangen,  dass die verkehrliche 
Erschließung der geplanten Wohnbaufläche  im Grund-
satz möglich ist und ausreichend Raum für den ruhen-
den Verkehr geschaffen werden kann. Konkrete Lösun-
gen werden im verbindlichen Bauleitplanverfahren ge-
schaffen.

A N L A G E   5 
 
 
 
-zur Trasse der "Verlängerung Äußere Kanalstraße": 
die Trasse sollte überall dort geändert werden, wo sich be-
reits Wege befinden, statt in vorhandene Grünflächen 
Schneisen zu schlagen. 
 
 
 
 
 
 
So gibt es die Möglichkeit statt der Trasse durch die Kleingär-
ten am Ginsterpfad, die vorhandene Straße zu nutzen, und 
nach ca. 100 Metern rechts den Trampelpfad auszubauen. 
Ab dem Gleisbauwerk an der Abstellhalle, sollte der geplante 
Radweg parallel zur Bahnstrecke bis zur Neusser Straße ge-
plant werden. Hierdurch würden weitere erhebliche Eingriffe 
in den Landschaftsraum vermieden und auch mögliche Kon-
flikte eines Radweges durch Wohngebiet ausgeräumt. Auch 
im weiteren Verlauf sollten vorhandene Strukturen genutzt 
werden. Es ist nicht nötig, die Wiese hinter dem Dormagen-
Stift zu durchschneiden, wenn ein paar Meter weiter sich be-
reits eine ausgebaute Straße befindet. die parallel zur Stre-
ckenführung der Stadtbahnlinie 12 führt. 
Um den Radweg am unteren Ende fortzuführen, könnte ne-
ben einer Brücke dort auch an eine Erweiterung des Tunnels 
der Stadtbahnlinie für den Radverkehr gedacht werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die bestehende Trasse zur Verlängerung der Äußeren 
Kanalstraße soll mit der 234. Änderung des Flächen-
nutzungsplans aufgehoben werden. Die bisherige Dar-
stellung einer Fläche für den überörtlichen Verkehr und 
den örtlichen Hauptverkehr soll entfallen. Die geplante 
Darstellung sieht vor, dass die bisherige Flächenaus-
weisung in der ansonsten vorwiegenden Flächennut-
zung aufgehen soll. Im weitaus überwiegenden Fall 
führt dies zu einer Darstellung als Grünfläche. 
 
Im Rahmen der vorliegenden 234. Änderung des FNP 
finden die Anregungen und Hinweise zum Radverkehr 
keine Berücksichtigung, da keine gesamtstädtischen 
Analysen zu diesem Thema vorliegen. So ist bislang 
nicht geklärt, wie die möglichen Radverbindungen an 
die angrenzenden Stadtbezirke anbinden können, wel-
che Alternativen der Trassenführung bestehen und wie 
diese in der Abwägung zu bewerten sind und welcher 
Stellenwert der Trasse im Umfeld des Plangebietes in 
der gesamtstädtischen Betrachtung beigemessen wer-
den sollte, d. h., ob es sich auf gesamtstädtischer 
Ebene überhaupt um eine Hauptroute handelt. Jedoch 
wird davon ausgegangen, dass die im Bereich des 
Plangebietes bestehenden Strukturen aus öffentlichen 
Verkehrs- und Grünflächen ausreichend Optionen bie-
ten, erforderliche Radverbindungen in einer umweltver-
träglichen Weise zu entwickeln. 
Für die Darstellung von Hauptrouten des Radverkehrs 
wurde ein gesondertes Verfahren zur Änderung des 
Flächennutzungsplans (240. Änderung) erarbeitet. Mit 
diesem Verfahren sollen erstmals Hauptrouten des 
Radverkehrs im FNP dargestellt werden. Da das ge-
samtstädtische Konzept für den Radverkehr, welches 
der 240. Änderung zugrunde zu legen ist, bislang in 
Bearbeitung ist, wurden für die 240. Änderung des FNP 
bislang keine weiterführenden Verfahrensschritte 
durchgeführt.

A N L A G E   5 
 
 
 
 
Anlage: Abbildung „Alternative Radweg“

Anlage 2 Bisherige Darstellung

1306 Zeichen

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SO
Kölner Verkehrsbetriebe
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
SO
Soziale Einrichtung
 
Anlage 2
¯
0 100 200 300 400 50050
m
1:10.000M.:
234. Änderung des Flächennutzungsplanes:
- bisherige Darstellung -
Quartiersentwicklung Simonskaul in Köln-Weidenpesch und Aufhebung der Verlängerung
der Äußeren Kanalstraße in Köln-Bilderstöckchen, -Weidenpesch und -Longerich
# Krankenhaus
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Naturschutzgebiet
E
5
W
M
Sondergebiet
Gewerbegebiet
SO
GE
NSG
9 Alteneinrichtung
P Dauerkleingärten, Standort unbestimmt
= Dauerkleingärten
C Friedhof
: Jugendeinrichtung
F Kindereinrichtung
! Kirche
' Parkanlage
* Schule
, Spielplatz
J Spielplatz, Standort unbestimmt
Legende

Anlage 6 Abwägung über die Stellungnahmen Träger offentlicher Belange

13807 Zeichen

A N L A G E   6 
Darstellung und Bewertung der zur 234. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel  
"Quartiersentwicklung Simonskaul in Köln-Weidenpesch und Aufhebung der Verlängerung der Äußeren Kanalstraße in Köln-
Bilderstöckchen, -Weidenpesch und -Longerich" eingegangenen Stellungnahmen aus der  
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs.°2 BauGB 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
17.05.2021 bis zum 17.06.2021 durchgeführt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde auf Anfrage bis zum 24.06.2021 verlängert. 
Die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde im Zeitraum vom 03.02.2022 bis zum 07.03.2022 durchgeführt. 
Nachfolgend werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die sich zum Verfahren geäußert haben, fortlaufend nummeriert. 
Jeweils in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung werden die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren 
Verfahren dargestellt. 
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksich tigung ja/ 
nein/ teilweise/  
Kenntnisnahme  
 
Stellungnahme der Verwaltung  
1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 – Denkmalschutz  
 25.05.2021 
Es bestehen bezüglich bundes- und landeseigener 
Denkmäler keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme Keine Stellungnahme erforderlich 
2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 - Abfallwirtschaft und Bodenschutz  
 31.05.2021 
Es wird gebeten, die für Altdeponien und Bodenschutz 
zuständigen städtischen Ämter zu beteiligen. 
Ja Die Fachdienststelle Umweltplanung und Umweltvorsorge (574/2) 
wurde im Rahmen der internen Dienststellenbeteiligung um 
Stellungnahme gebeten. 
 
3 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville -Eifel 
 20.05.2021 
Keine Bedenken. 
Die B9 ist eine festgesetzte Ortsdurchfahrt.  
 
10.03.2022 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich.

A N L A G E   6 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksich tigung ja/ 
nein/ teilweise/  
Kenntnisnahme  
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Belange des Landesbetriebes Straßenbau sind nicht 
betroffen, Die B 9 liegt innerhalb der Ortsdurchfahrt und 
somit in der Zuständigkeit der Stadt Köln. 
Die Autobahn GmbH nimmt Stellung zum Anschluss an die 
A 57. 
 
Kenntnisnahme Da die Anschlussstelle der Äußeren Kanalstraße an die A 57 
durch die Planung nicht geändert wird, wird von einer Beteiligung 
der Autobahn GmbH abgesehen. 
 
4 Kölner Verkehrs -Betriebe AG, Bereich Nahverkehrsmanagement 
 Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde auf 
Anfrage am 16.06.2021 bis zum 24.06.2021 verlängert.  
 
23.06.2021 
Seitens der Kölner Verkehrs-Betriebe AG bestehen 
grundsätzlich keine Bedenken gegen die 234. Änderung 
des Flächennutzungsplanes. Wir begrüßen es sehr, dass 
der Punkt „Lärm und Erschütterung“ aus unserer 
Stellungnahme zu dem bereits überholten städtebaulichen 
Planungskonzept aus dem Jahr 2017 mitberücksichtigt 
worden ist. 
Jedoch weisen wir darauf hin, dass aufgrund der 
unmittelbaren Angrenzung des Planungsraums an unsere 
Anlagen, die eine sicherheitsrelevante Funktion haben 
(beispielsweise Geländer entlang der Gleise), weitere 
Abstimmungen notwendig sind. Wir gehen weiterhin davon 
aus, dass die KVB als Träger öffentlicher Belange bei dem 
künftigen VEP-Verfahren frühzeitig beteiligt wird und 
behalten uns in diesem Zusammenhang eine detailliertere 
Stellungnahme vor. 
 
Die Stellungnahme zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte über die Stadtwerke Köln GmbH namens 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich

A N L A G E   6 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksich tigung ja/ 
nein/ teilweise/  
Kenntnisnahme  
 
Stellungnahme der Verwaltung  
und im Auftrag ihrer Konzerngesellschaften, u. a. der 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG: 
 
07.03.2022 
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehen 
folgende grundsätzlichen Bedenken. 
Kölner Verkehrs -Betriebe AG 
Bezüglich der öffentlichen Auslegung der 234. Änderung 
des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel 
"Quartiersentwicklung Simonskaul in Köln-Weidenpesch 
und Aufhebung der Verlängerung der Äußeren Kanalstraße 
in Köln-Bilderstöckchen, -Weidenpesch und -Longerich" 
möchten wir auf die von uns bereits erfolgte Stellungnahme 
vom 23.06.2021 verweisen. 
Zusätzlich möchten wir dem Absatz 2 unter Punkt 
„Planfeststellung KVB", Kapitel 5.3 der Begründung erneut 
widersprechen. In unserer Stellungnahme vom 23.06.2021 
haben wir bereits darauf hingewiesen, dass es seitens der 
KVB offene Punkte gibt, die bei künftigen VEP-Verfahren 
noch zu klären wären. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66509/10 
mit dem Arbeitstitel „Simonskaul in Köln-Weidenpesch" 
haben wir eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. 
Die darin aufgeführten Punkte bedürfen weiterhin einer 
Abstimmung. 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
Die in der 234. Änderung geplanten Darstellungen des FNP 
stehen den Belangen der Kölner Verkehrs-Betriebe AG nicht 
entgegen. 
Die Systematik des Flächennutzungsplans sieht eine abstrahierte 
Darstellung der Flächennutzungen vor, in der Anlagen der KVB 
nicht Gegenstand der Darstellungen des Flächennutzungsplans 
sind, solange nicht gesamtstädtische oder überörtliche 
verkehrliche Belange damit verbunden sind. 
Die neu angelegte Trasse der KVB ist jedoch nach der Lage her 
und in Bezug auf die Darstellung der geplanten Wohnbaufläche 
berücksichtigt. Sie geht in der Darstellung der Grünfläche auf, wie 
auch die innere verkehrliche Erschließung des geplanten 
Wohnquartiers in der Darstellung als Wohnbaufläche aufgeht. 
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung findet daher die 
Abstimmung mit der Kölner Verkehrsbetriebe AG statt.

A N L A G E   6 
5 RheinEnergie AG /Rheinische NETZGesellschaft mbH   
 Die Stellungnahme zur Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte über die Stadtwerke Köln GmbH namens 
und im Auftrag ihrer Konzerngesellschaften, u. a. der 
RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen 
NETZGesellschaft mbH: 
07.03.2022 
Keine Bedenken 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich 
 
6 Industrie- und Handelskammer zu Köln   
 04.03.2022 
Keine Bedenken 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Keine Stellungnahme erforderlich 
7 Stadt Köln, Amt 67 – 671-1 Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - Grundlagen- und Fachplanung 
 16.06.2021 
Auf Grundlage des § 20 (4) LNatSchG NRW nehme ich für 
den Träger der Landschaftspla nung zur vorgelegten 234. 
Änderung des Flächennutzungsplans wie folgt Stellung: 
In der Begründung nach § 2a BauGB zur Änderung des 
FNP werden die Anpassung an die Ziele der Raumordnung 
auf Grundlage eines Schreibens der Bezirksregierung Köln 
vom 27.04.2021 gemäß§ 34 (1) LPIG NRW unter Bezug 
auf das zu Grunde liegenden Planungs­standes bestätigt.  
Insgesamt liegen 1, 7 ha der geplanten künftigen 
Wohnbaufläche heute im Regionalplan· als ausgewiesene 
Ziele: 
Regionaler Grünzug und gleichzeitig Waldbereich. 
Die Ziele des Regionalplans für diese zwei 
Festsetzungskategorien werden jeweils einzeln aufgeführt. 
Im Grundsatz stehen diese Ziele im Widerspruch zu der 
jetzigen 234. Flächennutzungsplan Änderung und der 
Wohnbauflächen Ausweisung.  
In der Begründung wird weiterhin ausgeführt, dass die 
Flächen „in weiten Teilen durch nicht genehmigte 
gewerbliche Ansiedlungen" überprägt sind und durch die 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich

A N L A G E   6 
nun erfolgende planerische Festsetzung städtebaulich neu 
geordnet werden sollen.  
Diese Flächen sind gleichzeitig als Geschützter 
Landschaftsbestandteil LB 5.04 „Brache zwischen Neusser 
Straße und Simonskaul, Weidenpesch" und in Teilen als 
Landschaftsschutz­gebiet LSG L 9 „Nordfriedhof und 
Ginsterpfad-Gelände" im Landschaftsplan Köln festgesetzt.  
In der Begründung werden unter dem Gliederungspunkt 
,Landschaftsplan'  die Schutzgebiete im Einzelnen 
aufgeführt.  
 
Zu den Entwicklungszielen des Landschaftsplans wird nur 
auf das überlagerte Entwicklungsziel 6 verwiesen, jedoch 
ist maßgeblicher das Entwicklungsziel 1, das in der 
Begründung noch zu ergänzen ist. 
Für diese Teilräume bedeutet dieses Entwicklungsziel 
insbesondere:  
 Erhaltung wertvoller Waldbereiche, insbesondere 
Laubwaldbestände, auch unter dem Gesichtspunkt der 
Verbesserung des Klimas; 
 Schutz und Entwicklung von Waldsäumen und 
Förderung einer fortschreitenden natürlichen 
Entwicklung; 
 Erhaltung wertvoller Biotope - Erhaltung intensiv 
genutzter Erholungs- und Freizeitbereiche; 
 Sicherung und Ergänzung des Landschaftsraumes mit 
gliedernden und belebenden Elementen; 
 Schutz und Verbesserung eines ausgewogenen 
Naturhaushaltes; 
 Extensivierung der Pflege der Grünanlagen nach 
Maßgabe von Pflegeplänen Eingrünung von 
zweckgebundenen Anlagen mit gliedernden und 
belebenden natürlichen Landschaftselementen 
(bodenständigen Gehölzen);  
 landschaftsschonende Einbindung von öffentlichen 
Verkehrsanlagen;  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In der Begründung werden die Hinweise auf das Entwicklungsziel 
ergänzt.

A N L A G E   6 
 Verhinderung von nicht privilegierten Vorhaben bei 
Beeinträchtigung der Belange des Natur- und 
Landschaftsschutzes, konkretisiert durch das 
'Entwicklungsziel und den Maßnahmen- und 
Festsetzungsteil". 
 
Die Rücknahme der Ausweisung der „Fläche für 
Hauptverkehrszüge" im FNP, die mit-diesem 234. 
Änderungsverfahren in „Grünfläche" planerisch 
umgewandelt wird, ist aus Sicht des Trägers der 
Landschaftsplanung sehr zu begrüßen. 
 
Es wird angekündigt, dass in einem weiteren FNP-
Änderungsverfahre n das Netz von qualifizierten 
Hauptrouten des Radverkehrs beschlossen und in einem 
weiteren Verfahren der FNP geändert werden soll. Auch 
dieses Verfahren ist mit dem Träger der 
Landschaftsplanung abzustimmen. 
 
Auf Grundlage der erfolgten landesplanerischen  
Abstimmung und da die Planfeststellung für die KVB-
Abstellanlage nach meinem Kenntnisstand 
zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, kann ich unter 
folgenden Maßgaben den zunächst erhobenen 
Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung 
aufheben: 
1. Im zurzeit in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplan soll keine Erweiterung der geplanten 
Baugebiete in die festgesetzten Grünflächen entwickelt 
werden. Private Gemeinschaftsanlagen dürfen nicht in die 
öffentlichen Grünflächen verlagert werden. 
2. Es wird vorgeschlagen zur weiteren Entwicklung 
des Landschaftsraums somit in „der näheren Umgebung" 
den im Landschaftsplan festgesetzte Puffer des 
Naturschutzgebiets NSG N 13 „Ginsterpfad" unter der 
Ziffer M-Nr. 5.2 - 8 Anlage einer Hecke mit Krautsaum auf 
einem 20 m breiten Streifen oberhalb der Böschungskrone 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich 
 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich

A N L A G E   6 
an der nördlichen Grenze des Naturschutzgebietes N 13 
umzusetzen. Die Details und insbesondere der private 
Grundstückserwerb sollen im Bebauungsplanverfahren 
umgesetzt werden. 
 
Sollten diese Vorgaben durch den Vorhabenträger des 
Bebauungsplans nicht umsetzbar sein, sind alternativ 
geeignete Maßnahmen, die in der „näheren Umgebung" 
und mit Wirkung auf den LB 5.04 bzw. das angrenzende 
LSG L 9 umgesetzt werden können mit mir abzu­stimmen.  
Erst auf Grundlage der abgestimmten und umsetzbaren 
Maßgaben erfolgt abschließend die Rücknahme des 
Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung.  
 
 
01.03.2022 
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur 234. Änderung 
des Flächennutzungsplans der Stadt Köln habe ich erneut 
mit Schreiben vom 09.11.2021 unter Verweis auf den 
Abstimmungstermin vom 28.10.2021 zugesagt, den bis 
dahin nicht aufgehobenen Widerspruch des Trägers der 
Landschaftsplanung zurückzunehmen, sofern die 
planerischen Maßgaben eingehalten und umgesetzt 
werden. 
Somit verweise ich auf diese für meine Rücknahme des 
Widerspruchs zwei voraussetzenden Maßnahmen, .die als 
solche im GOP dargestellt oder entsprechend geeignet 
kompensiert werden sollen. Entsprechend wird in der 
Begründung zum FNP auf Seite 10 oben explizit auf die 
Vereinbarung Bezug genommen, dass „ein abgestimmter 
Lösungsansatz zur Bewältigung des Konfliktes mit dem 
Landschaftsplan auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung erarbeitet und bis zum Abschluss der 
Flächennutzungsplanänderung vorgelegt" wird. 
Erst mit der 240. Änderung des FNP "Gesamtstätisches 
Radverkehrshauptroutennetz", das auf Grundlage des 
Stadtentwicklungs-Ausschusses eingeleitet werden soll, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Stellungnahme erforderlich

A N L A G E   6 
kann zu einer mit den Festsetzungen des 
Landschaftsplans Köln konformen Trassenführung der 
neuen Radwegeplanung Stellung genommen werden. 
Bekannt ist lediglich, dass mit dieser Änderung erstmals 
Hauptrouten des Radverkehrs im FNP dargestellt und 
vorgehalten werden sollen. 
Auch wenn eine Konkretisierung erst mit dem 
nachgeordneten Planverfahren erfolgt, sind die 
Festsetzungen des Landschaftsplans zu berücksichtigen 
und es ist insbesondere ein ausreichender Abstand und 
Schutz zum Naturschutzgebiet N 13 „Am Ginsterpfad" 
vorzusehen. 
Auf Grund der zuvor genannten Voraussetzung wird 
kein Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung 
nach §°20 (4) LNatSchG zum 234. Änderungsverfahren 
des FNP mehr erhoben.

Anlage 4 Begründung

128426 Zeichen

Seite 1 von 45 
 
 
 
Begründung nach § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)  mit An-
gaben nach § 2a BauGB  
234. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk 5, 
Köln-Nippes; 
Arbeitstitel: "Quartiersentwicklung Simonskaul in Köln-Weidenpesch 
und Aufhebung der Verlängerung der Äußeren Kanalstraße in Köln-Bil-
derstöckchen, -Weidenpesch und -Longerich" 
  
Inhalt 
 
1. Gebietsbeschreibung  ................................ ................................ ................................ ..... 2 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung  ................................ ................................ ............... 2 
3. Verfahrensverlauf  ................................ ................................ ................................ .......... 3 
4. Das Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan  ................................ ............................... 4 
5. Berücksichtigung anderer Planungen  ................................ ................................ .............. 4 
6. Auswirkungen der Planänderung  ................................ ................................ ..................  15 
7. Umweltbericht  ................................ ................................ ................................ .............  16 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP -Änderung  ................................ .... 16 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes  ................................ ................................ ................................ ..........  17 
7.4. Grundlagen  ................................ ................................ ................................ .................  20 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand  (Basisszenario)  ................................ ..............  21 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)  ... 21 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ........  22 
7.5  Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB .......................  22 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  ................................ ...............  42 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)  ......  42 
7.8 Zusammenfassung  ................................ ................................ ................................ ......  42 
7.9 Referenzliste der Quellen  ................................ ................................ .............................  45

Seite 2 von 45 
 
1. Gebietsbeschreibung 
Lage und Größe des Plangebietes 
Das Plangebiet umfasst circa 30 ha und erstreckt sich vom Stadtteil Bilderstöckchen über 
Weidenpesch bis nach Longerich. Es umfasst -an der Kreuzung Escher Straße/ Äußere Ka-
nalstraße beginnend- Teile der Robert-Perthel-Straße im Südwesten, erstreckt sich dann als 
circa 30 m breiter Streifen über den Grünzug zwischen dem Gewerbegebiet an der Robert-
Perthel-Straße und der Siedlung Am Bilderstöckchen, die Bahnunterführung am Verschiebe-
bahnhof Nippes, sowie den nordwestlichen Rand des Nordfriedhofs und des KVB-Ausbesse-
rungswerks bis hin zur gewerblichen Ansiedlung zwischen Simonskaul und Neusser Straße, 
welche mit dem ehemaligen Verkehrsübungsplatz Teil des Plangebiets ist. Das Plangebiet 
verläuft als ca. 30 m breiter Streifen weiter östlich des städtischen Zentrums der Sozial-Be-
triebe-Köln am Lachemer Weg bis zum sogenannten Niehler Ei, dem Kreisverkehr Industrie-
straße/ Bremerhavener Straße. 
 
Beschreibung der bestehenden und geplanten Nutzungen 
Da durch die geplante Aufhebung der Fläche für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen 
Hauptverkehr faktisch keine Änderung oder gar Beeinträchtigung der jeweils bestehenden 
Situation im Verlauf der geplanten Trasse entsteht (die bis heute auch in Teilstücken nicht 
ausgebaut wurde), beschränkt sich die detaillierte Beschreibung des Plangebiets an dieser 
Stelle auf den Bereich der geplanten Quartiersentwicklung an der Simonskaul. Dieser Be-
reich ist im Wesentlichen geprägt von einer bestehenden gewerblichen Ansiedlung, die sich 
überwiegend auf einer Altablagerung befindet. Zudem wird im südlichen Bereich des geplan-
ten Quartiers (heute bereits Wohnbaufläche) eine Gartenbrache mit größerem Gehölzbe-
stand durch die Planung beansprucht. 
Im Bereich des ehemaligen Verkehrsübungsplatzes und einer Freifläche an der Neusser 
Straße finden sich Grünflächen, teils als Grünlandbrache, teils mit Bestand an überwiegend 
standorttypischen Gehölzen. 
Der Bereich der geplanten Quartiersentwicklung wird zudem nördlich begrenzt durch den 
Verlauf einer planfestgestellten Gleistrasse der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB), die eine be-
triebliche Anbindung der Gleisanlagen an der Neusser Straße mit dem KVB-Betriebshof Wei-
denpesch schafft. 
Parallel zur neu entstandenen Gleistrasse soll im Bereich der Quartiersentwicklung ein Fahr-
radweg entstehen mit Anschluss an das bestehende (Rad-) Wegenetz. Entsprechende Über-
gänge der neuen Gleisanlage sind geplant. 
Für den Individualverkehr ist die bestehende gewerbliche Siedlung an die Straße Simonskaul 
angebunden. Die Lage der geplanten Quartiersentwicklung zwischen Simonskaul und Neus-
ser Straße eröffnet grundsätzlich verschiedene Erschließungsoptionen, die auf Ebene der 
verbindlichen Bauleitplanung geprüft werden. 
In fußläufiger Entfernung (circa 300 m) befindet sich die KVB-Haltstelle Wilhelm-Sollmann-
Straße mit den Stadtbahnlinien 12 und 15 sowie der Buslinie 122. Damit ist der Bereich gut 
an den ÖPNV angebunden. 
Einkaufsmöglichkeiten befinden sich in ca. 400 m Entfernung an der Neusser Straße in Höhe 
der KVB-Haltestelle Scheibenstraße. 
 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet wurden im Stadtentwick-
lungskonzept (StEK) Wohnen Flächen für eine Nutzbarmachung zu Wohnzwecken unter-
sucht. Der Bereich des Plangebietes zwischen der Straße Simonskaul und der Neusser

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Straße ist eine solche Fläche. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Ablagerungsstandort 
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen. 
Mit der Änderung des FNPs soll die bisherige Darstellung der "Fläche für den überörtlichen 
Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr" aufgehoben werden, da dies der beabsichtigten 
Ausweisung als Wohnbaufläche entgegensteht. Zugleich sollen vorbereitend für den Vorha-
ben- und Erschließungsplan (VEP) / vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Simonskaul" in 
Köln-Weidenpesch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Quar-
tiersentwicklung geschaffen werden. 
Konkret sind die Darstellungen weiterer Wohnbauflächen mit standortgebundenen Signets 
für eine KiTa und einen Spielplatz sowie von Grünflächen mit überwiegender Zweckbestim-
mung als Parkanlage und einem standortgebundenen Signet Spielplatz geplant. Die genau-
ere räumliche Aufteilung der Grünflächen-Nutzungen erfolgt auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung. 
Im Bereich der aufzuhebenden "Fläche für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen 
Hauptverkehr" soll langfristig eine Radwegeverbindung realisiert werden, z. B. nach Rad-
schnellwegestandard des Landes Nordrhein-Westfalen. Da die Systematik des Flächennut-
zungsplans der Stadt Köln bislang eine Darstellung des städtischen Radverkehrshauptrou-
tennetzes nicht vorsieht, soll dies in einem gesonderten Änderungsverfahren gesamtstäd-
tisch erfolgen. Vorbereitende Planungen für ein solches Netz an qualifizierten Radwegever-
bindungen ("Hauptroutennetz") laufen derzeit. 
Der VEP "Simonskaul" sieht die Schaffung von circa 387 Wohneinheiten, davon 96 Wohnein-
heiten (Stand der sich weiter konkretisierenden Planung zur Offenlage des FNP) im öffentlich 
geförderten Segment vor; unter Anwendung des Kooperativen Baulandmodells mit einer 
KiTa und Spielplätzen. Die genaue Zahl der Wohneinheiten variiert mit dem Fortschreiten 
der Planung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Flächennutzungsplan selbst 
trifft keine Regelungen zur Zahl der Wohneinheiten. Nordwestlich der heute bestehenden Er-
schließungsstraße der vorhandenen gewerblichen Ansiedlung sollen Grünflächen entstehen. 
Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der 
näheren Umgebung nicht verfügbar. 
 
3. Verfahrensverlauf 
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) "Simons-
kaul" in Köln-Weidenpesch wurde mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 
28.06.2018 eingeleitet. Zur Umsetzung der Planungsabsicht besteht Planerfordernis auch 
auf Ebene der Flächennutzungsplanung. Durch den damit verbundenen weit über die ge-
plante Quartiersentwicklung hinausgehenden Planumgriff wird der FNP in einem eigenstän-
digen generellen Verfahren nach BauGB mit Umweltbericht geändert. Dabei wird jedoch auf 
die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erstellten Fachgutachten Bezug genom-
men. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29. April 2021 (0394/2021) die 
Einleitung des Verfahrens zur 234. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen. 
Über die Einleitung wurde in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) am 13. März 2021, im Ver-
kehrsausschuss am 20. April 2021 und im Ausschuss Klima, Umwelt und Grün am 22. April 
2021 beraten. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 23 am 16. Juni 
2021. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 
4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 17.05.2021 bis zum 17.06.2021 durchge-
führt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde auf Anfrage bis zum 24.06.2021 ver-
längert. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 03.02.2022 bis zum 07.03.2022 durchgeführt.

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Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Amtsblatt 
Nr. 22 am 9. Juni 2021 öffentlich bekannt gemacht und vom 18. Juni 2021 bis 2. Juli 2021 
einschließlich als Aushang im Bezirksrathaus Nippes sowie im Ladenlokal 5, Außenstelle 
Stadtplanungsamt im Stadthaus Deutz, durchgeführt. Die Planunterlagen waren zudem über 
das Internet – die Seite der Stadt Köln – abrufbar. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 27.01.2022 (3352/2021) das Ergebnis der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Kenntnis ge-
nommen und die Verwaltung beauftragt, das Ergebnis im weiteren Verfahren gemäß der 
Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. Die Bezirksvertretung 5 (Nippes) hat in 
ihrer Sitzung am gleichen Tag ohne Einschränkung zugestimmt. 
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde dem Stadtentwicklungsausschuss am 
27.01.2022 und der Bezirksvertretung 5 (Nippes) am gleichen Tag mitgeteilt (3361/2021), im 
Amtsblatt Nr. 3 am 26. Januar 2022 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte im Zeitraum 
vom 3. Februar 2022 bis 7. März 2022 einschließlich im Ladenlokal 5, Außenstelle Stadtpla-
nungsamt im Stadthaus Deutz. Die Planunterlagen waren zudem über das Internet – die 
Seite der Stadt Köln – abrufbar. 
 
4. Das Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan 
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet großteils als "Fläche 
für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr" dargestellt. Diese Darstellung 
steht der beabsichtigten Quartiersentwicklung an der Simonskaul entgegen. 
Die Aufhebung dieser Darstellung erfolgt auch, da diese gemäß Ratsbeschluss zur 10. Än-
derung des Gesamtverkehrskonzeptes (2891/2020) am 23. März 2021 als in erster Linie 
dem Kfz-Verkehr dienende Straße aufgegeben und durch eine Freihaltetrasse für den qualifi-
zierten Radverkehr nach dem Radschnellwegestandard des Landes Nordrhein-Westfalen er-
setzt werden soll. 
Da Radrouten nach der bisherigen Systematik des FNP in diesem nicht dargestellt werden 
und die Darstellung nur auf Grundlage einer gesamtstädtischen Konzeption erfolgen kann, 
die zur Zeit der 234. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des damit in-
haltlich verbundenen Vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Simonskaul" noch in Erarbei-
tung ist, soll die seitens des Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung verfolgte Planung in 
einem gesonderten Änderungsverfahren  Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund hat 
der Stadtentwicklungsausschuss am 17. Juni 2021 (0248/2021) die 240. Änderung des FNP 
"Gesamtstätisches Radverkehrshauptroutennetz" eingeleitet. Mit dieser Änderung sollen 
erstmals Hauptrouten des Radverkehrs im FNP dargestellt und vorgehalten werden. 
Zugleich sollen vorbereitend für den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)/ vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan "Simonskaul" in Köln-Weidenpesch die planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen für die Realisierung der Quartiersentwicklung geschaffen werden. 
Konkret sind die Darstellungen weiterer Wohnbauflächen mit standortgebundenen Signets 
für eine KiTa und einen Spielplatz sowie von Grünflächen mit überwiegender Nutzung als 
Parkanlage und einem standortgebundenen Signet für einen Spielplatz im FNP geplant. 
 
5. Berücksichtigung anderer Planungen 
5.1 Landesentwicklungs- und Regionalplan 
Ziele und Grundsätze der Raumordnung 
Die landesgesetzlich geregelte Prüfung, ob die gemeindliche Bauleitplanung mit den Zielen 
der Raumordnung übereinstimmt, gründet sich sowohl auf das "Beachtungsgebot" des § 4

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Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) als auch auf das "Anpassungsgebot" in § 1 Abs. 4 des 
Baugesetzbuches (BauGB). 
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen sind gemäß § 4 ROG 
Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der 
Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. 
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen  
Der LEP NRW stellt für die Ortslage Weidenpesch einen Siedlungsraum dar, der sich an der 
Darstellung des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) orientiert, wie ihn der Regionalplan 
für den Regierungsbezirk Köln in diesem Bereich ausweist. 
Aufgrund der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes, die eine Überschreitung 
der im Regionalplan dargestellten ASB-Flächen vorsieht, ist sowohl das Ziel 2-3 „Siedlungs-
raum und Freiraum“ sowie das Ziel 7.1-5 „Grünzüge“ des LEP NRW von Bedeutung. 
Ziel 2.3 LEP NRW - Siedlungsraum und Freiraum 
Gemäß Ziel 2.3 LEP NRW soll sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der 
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollziehen. Ausnahmsweise können im re-
gionalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und –gebiete dargestellt werden, wenn 
diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsrau-
mes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. 
 
Diese Voraussetzungen sind bei der vorliegenden Planung gegeben. 
Ziel 7.1-5 LEP NRW - Grünzüge 
Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen 
vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. Sie dürfen für siedlungsräumli-
che Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungs-
räumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und 
die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. 
In den Erläuterungen zu dem Ziel wird noch Folgendes ausgeführt: 
„Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen im Ausnahmefall 
unabwendbar sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen Umfeld des Grünzuges, der durch 
die Siedlungsausweisung betroffen ist, insbesondere durch Rücknahmen von Siedlungsberei-
chen und Bauflächen oder durch Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktiona-
ler Ausgleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann.“ 
 
Insbesondere durch die Rücknahme der Vorhaltetrasse für den überörtlichen Verkehr und den 
örtlichen Hauptverkehr wird dieser Zielsetzung entsprochen. 
 
Regionalplan 
In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Aufstel-
lungsbeschluss für die Neuaufstellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den Plan-
entwurf des neuen Regionalplanes für das weitere Verfahren beschlossen. 
Der Entwurf des Regionalplanes sieht eine Arrondierung der ASB-Flächen im Ortsteil Weidenpe-
sch am nördlichen Rand vor. Dieser Bereich entspricht in etwa dem, der durch die FNP-Änderung 
als Baufläche in Anspruch genommen werden soll. Diese Fläche wird somit durch die Regionalpla-
nungsbehörde als grundsätzlich geeignet für eine ASB-Darstellung angesehen. 
   Abb. 1a: Regionalplan, aktuelle Festlegungen   Abb. 1b: Regionalplan, Entwurf Neuaufstellung  (12/2021)

Seite 6 von 45 
 
Die zeichnerische Darstellung des rechtswirksamen Regionalplans (Abb. 1a) für den Regie-
rungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, weist Teile des Plangebiets, die über den ASB 
hinausgehen und im FNP als weitere Wohnbaufläche dargestellt werden sollen, als 
 Regionalen Grünzug und  
 Waldbereich 
aus. 
In Verbindung mit den textlichen Darstellungen des Regionalplans sind folgende Darstellun-
gen für die Änderung des Flächennutzungsplans wesentlich: 
 
Generelle Entwicklung des Siedlungsraums 
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich außerhalb 
des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). 
Die Siedlungsentwicklung soll mit der vorhandenen und geplanten Verkehrsinfrastruk-
tur abgestimmt werden und daher grundsätzlich auf leistungsfähige Verkehrswege un-
ter besonderer Vorrangstellung des schienengebundenen öffentlichen Personennah-
verkehrs ausgerichtet werden. 
Hinsichtlich der generellen Entwicklung des Siedlungsraums verfolgt der Regionalplan 
folgende für die Änderung des Flächennutzungsplans relevanten Ziele: 
 
Ziel 1  
Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur Verwirkli-
chung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die Siedlungs-
entwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Sied-
lungsbereiche dargestellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeindli-
che Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten. 
 
Ziel 2  
Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen bzw. 
Baugebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch genommen werden,

Seite 7 von 45 
wie es der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S. der §§ 1 und 1a BauGB ent-
spricht. Neue Bauflächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder ökologische Be-
lange entgegenstehen, an vorhandene Siedlungen anzuschließen. Die erneute Nut-
zung ehemals bebauter Bereiche sowie die Schließung von Baulücken hat Vorrang vor 
der Inanspruchnahme neuer Flächen. Kleinteilige schutzwürdige Lebensräume, Wald 
und Freiflächen, die erhalten, geschützt und entwickelt werden sollen, sind in der nach-
folgenden Planung zu beachten. 
Die geplante Wohnbaufläche ist an die vorhandene Siedlung Köln-Weidenpesch/ Mer-
heim (linksrheinisch) angeschlossen. Damit wird die vorhandene Ortschaft städtebau-
lich sinnvoll abgerundet. Mit der klaren Gliederung von Siedlungs- und Freiraum erfolgt 
eine Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes. Zudem wird die vorhandene Infra-
struktur (Ver- und Entsorgung, ÖPNV, Nahversorgung) genutzt und ergänzt (Kita). Der 
Bereich soll langfristig auch an das städtische Radverkehrshauptroutennetz ange-
schlossen werden, welches voraussichtlich einen Streckenabschnitt im Verlauf der auf-
zuhebenden Trasse für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr er-
halten soll. Zudem wird die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerbli-
chen Ansiedlung überplant. 
Der circa 0,55 ha umfassende Bereich der Gewerbesiedlung nördlich der bestehenden 
Erschließungsstraße wird rückgebaut. Dies stellt einen Beitrag zur Wiederherstellung 
der Retentionsfähigkeit des Bodens und zur Regenwasserversickerung dar. 
Eine zwischen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene Freiflä-
che ist laut Landschaftsplan Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils (LB). Mit 
der Planfeststellung einer neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser Straße zum 
Straßenbahndepot zwischen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche 
Schutzzweck für die Teilfläche des LBs nicht weiter verfolgt werden, da die nur circa 
0,3 ha große Fläche durch die starke Zäsur der Gleisanlagen zukünftig keine Verbin-
dung mehr zum übrigen LB aufweist. 
Daher ist die Planung mit den Zielen der generellen Entwicklung des Siedlungsraums 
vereinbar. 
 
Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge 
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich in einem 
Regionalen Grünzug. 
Wegen des im Verdichtungsgebiet besonders starken Drucks konkurrierender Nutzun-
gen auf den Freiraum werden zur Sicherung und Entwicklung der verbliebenen Frei-
raumreste im Regionalplan Regionale Grünzüge dargestellt. Innerhalb des regionalen 
Freiflächensystems kommt ihnen eine herausragende Bedeutung als Ausgleichsräume 
für die Verdichtungsgebiete zu. 
Hinsichtlich der Regionalen Grünzüge verfolgt der Regionalplan folgende für die Ände-
rung des Flächennutzungsplans relevanten Ziele: 
 
Ziel 1  
Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflä-
chensystems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den 
Verdichtungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu 
schützen. Sie sind in der Bauleit- und Fachplanung durch lokal bedeutsame Freiflä-
chen zu ergänzen und zur Herstellung ihrer Durchgängigkeit untereinander zu vernet-
zen. (…) 
Die Durchgängigkeit der Regionalen Grünzüge zum ländlichen Freiraum ist zu gewähr-
leisten.

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Ziel 2  
Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den 
klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraum-
gebundene Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu erhal-
ten und zu entwickeln. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und 
Funktionen beeinträchtigen, sind auszuschließen. (…) 
 
Ziel 3  
Die Regionalen Grünzüge sollen durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des 
Freiraumes, den Wiederaufbau von zerstörter oder beeinträchtigter Landschaft sowie 
durch die Verknüpfung vorhandener ökologischer Potenziale entwickelt und verbessert 
werden. Ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den Grünzügen ist im Rahmen 
der Bauleitplanung anzustreben. 
 
Der durch die geplante Wohnbaufläche beanspruchte Bereich des Regionalen Grün-
zugs umfasst im Wesentlichen die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten ge-
werblichen Ansiedlung sowie eine zwischen der gewerblichen Ansiedlung und der 
Neusser Straße gelegene Freifläche. Diese Freifläche ist laut Landschaftsplan Teil ei-
nes geschützten Landschaftsbestandteils (LB). 
Mit der Planfeststellung einer neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser Straße zum 
Straßenbahndepot zwischen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche 
Schutzzweck für die Teilfläche des LBs nicht weiter verfolgt werden, da die nur circa 
0,3 ha große Fläche durch die starke Zäsur der Gleisanlagen zukünftig keine Verbin-
dung mehr zum übrigen LB aufweist. 
Ausgleichend für die Inanspruchnahme der 0,3 ha umfassenden Freifläche wird ein 
circa 0,55 ha umfassender Bereich der gewerblichen Ansiedlung nördlich der beste-
henden Erschließungsstraße rückgebaut und zukünftig der öffentlichen Grünfläche zu-
geschlagen. Es erfolgt eine Gestaltung als öffentliche Parkanlage mit Einbindung in 
das vorhandene Fuß- und Radwegenetz. 
Damit erfolgt eine qualitative und ökologische Aufwertung der heute gewerblich genutz-
ten und weitestgehend versiegelten Bereiche des Regionalen Grünzugs für dessen 
Funktionsfähigkeit. Flächenmäßig wird der Eingriff in den Regionalen Grünzug mehr 
als kompensiert. 
Die neu entstehende Parkanlage ist über den verbleibenden Teil des Regionalen Grün-
zugs mit dem regionalen Freiraumsystem vernetzt. Die Durchgängigkeit der Regiona-
len Grünzüge ist weiterhin gewährleistet. 
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die Ziele für die Regionalen Grün-
züge berücksichtigt, indem eine intensive Begrünung der Tiefgaragen und eine exten-
sive Begrünung der sonstigen Dachflächen festgesetzt werden. 
Daher ist die Planung mit den Zielen der generellen Entwicklung des Freiraums für die 
Freiraumsicherung und die Regionalen Grünzüge vereinbar. 
 
Waldbereiche 
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich in einem 
Waldbereich. 
Regionale Grünzüge sind besonders geeignet für die Erhaltung und Vermehrung von 
Wald, der seinerseits besondere Bedeutung für den Biotopverbund, das Kleinklima,

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den Grundwasserschutz, den Immissionsschutz und die Erholungsvorsorge hat. Inso-
fern trifft der Regionalplan hier die überlagernden Darstellungen Waldbereich und Re-
gionaler Grünzug. 
Die zeichnerisch dargestellten Waldbereiche enthalten, bezogen auf das Plangebiet, 
Freiraumteile, die überwiegend mit Bäumen bestanden sind. Hierüber hinaus umfassen 
sie maßstabsbedingt kleinere baulich genutzte Flächen, in deren Nutzung mit der Dar-
stellung nicht eingegriffen wird. 
Hinsichtlich der Waldbereiche verfolgt der Regionalplan folgende für die Änderung des 
Flächennutzungsplans relevanten Ziele: 
 
Ziel 1  
In den dargestellten Waldbereichen ist der Wald (…) zur Erzielung seiner ökologischen 
und sozialen Wohlfahrtswirkungen für die Umwelt (Schutz- und Erholungsfunktion) 
nach Maßgabe dieses Planes zu erhalten und je nach überwiegender Funktion stand-
ortgemäß bzw. naturgemäß und auf Nachhaltigkeit ausgerichtet (…) zu sichern und zu 
entwickeln. In den waldarmen Gebieten ist in den dargestellten Waldbereichen eine 
Waldvermehrung verstärkt anzustreben, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung 
anderer ökologisch wertvoller Biotope, des Landschaftsbildes oder landschaftstypi-
scher offener Talbereiche, zu einer Behinderung von Pflegezielen oder zu einer Ver-
schlechterung der luft- und klimahygienischen Situation in den Siedlungen führen 
würde oder durch andere Ziele ausgeschlossen ist. Auch außerhalb der zeichnerisch 
dargestellten Waldbereiche ist - insbesondere in waldarmen Gebieten - auf eine Wald-
vermehrung nach Maßgabe der Einschränkungen von Satz 2 hinzuwirken. 
Bei Anlage, Pflege, Nutzung und Verjüngung der Waldbestände sollen Verfahren des 
Waldbaus, der Holzernte, der Kulturtechnik und des Forstschutzes angestrebt werden, 
die die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes und seine Funktion als Le-
bensraum für eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen. 
Ziel im Sinne der Nachhaltigkeit ist die Schaffung und Erhaltung (…) ökologisch stabi-
ler und leistungsstarker Wälder, die ihre vielfältigen Funktionen auf Dauer erfüllen kön-
nen. 
 
Der durch die geplante Wohnbaufläche beanspruchte Waldbereich umfasst im Wesent-
lichen die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen Ansiedlung 
sowie eine zwischen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene 
Freifläche. Diese Freifläche ist laut Landschaftsplan Teil eines geschützten Land-
schaftsbestandteils (LB). 
Mit der Planfeststellung einer neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser Straße zum 
Straßenbahndepot zwischen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche 
Schutzzweck für die Teilfläche des LBs nicht weiter verfolgt werden, da die nur circa 
0,3 ha große Fläche durch die starke Zäsur der Gleisanlagen zukünftig keine Verbin-
dung mehr zum übrigen LB aufweist. 
 
Ausgleichend für die Inanspruchnahme der 0,3 ha umfassenden Freifläche wird ein 
circa 0,55 ha umfassender Bereich der gewerblichen Ansiedlung nördlich der beste-
henden Erschließungsstraße rückgebaut und zukünftig der öffentlichen Grünfläche zu-
geschlagen. Es erfolgt eine Gestaltung überwiegend als Parkanlage mit Einbindung in 
das vorhandene Fuß- und Radwegenetz. Dabei soll alter Baumbestand erhalten blei-
ben. Die geplante Ausgestaltung der Grünfläche überwiegend als Parkanlage sieht 
weitere Baumpflanzungen vor, so dass baumbestandene Flächen als Lebensraum für

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eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt erhalten, bzw. kompensiert und vermehrt wer-
den. 
Daher ist die Planung mit den Zielen der generellen Entwicklung des Freiraums für 
Waldbereiche vereinbar. 
 
Auf Anfrage der Stadt Köln vom 06.04.2020 hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben 
vom 27.04.2020 die Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 
Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) auf Grundlage des der Anfrage zugrunde liegenden 
Planungsstandes bestätigt. 
Auf Anfrage der Stadt Köln vom 31.01.2022 hat die Bezirksregierung Köln mit Schreiben 
vom 25.02.2022 die Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Ab-
satz 5 LPlG auf Grundlage des der Anfrage zugrunde liegenden Planungsstandes bestätigt. 
 
5.2 Landschaftsplan 
Abb. 2: Auszug aus dem Landschaftsplan 
(mit Darstellung  der planfestgestellten KVB-
Trasse und Lage des Geltungsbereichs der 
Änderung des FNP) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Betrachtungsraum der Abbildung konzentriert sich an dieser Stelle auf den Teilbereich 
der Planung, welcher mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) „Simonskaul“ 
übereinstimmt. Eine Bestandserfassung für den darüber hinausgehenden Teil der Aufhebung 
der Darstellung einer Verkehrstrasse ist nicht erforderlich. 
Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung berührt den Landschaftsplan Köln im Be-
reich der  
 Landschaftsschutzgebiete L 8 "Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünver-
bindungen zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel", 
 L 9 "Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände" und  
 L 10 "Erholungsgebiet Bürgerpark Nord und angrenzende Grünverbindungen",  
 im Bereich des Naturschutzgebietes N 13 "Am Ginsterpfad" 
 und des geschützten Landschaftsbestandteils LB 5.04 "Brache zwischen Neusser 
Straße und Simonskaul, Weidenpesch". 
 
Der Landschaftsplan stellt zudem im gesamten Plangebiet das Entwicklungsziel 6 "Ausstat-
tung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas"

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dar, hier bezogen auf die geplante Verlängerung der Äußeren Kanalstraße im Ginsterpfad-
Gelände.  
Diesem Entwicklungsziel wird mit der Aufhebung der Verlängerung der Äußeren Kanalstraße 
als Fläche für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr im Sinne einer 
Trasse für den motorisierten Verkehr entsprochen. 
Entwicklungsziel 1 "Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Land-
schaft" bedeutet für diesen Teilraum  
 den Erhalt wertvoller Waldbereiche, insbesondere Laubwaldbestände, auch unter 
dem Gesichtspunkt der Verbesserung des Klimas, 
 den Schutz und Entwicklung von Waldsäumen und Förderung einer fortschreitenden 
natürlichen Entwicklung, 
 den Erhalt wertvoller Biotope, 
 die Sicherung und Ergänzung des Landschaftsraumes mit gliedernden und beleben-
den Elementen, 
 den Schutz und die Verbesserung eines ausgewogenen Naturhaushaltes, 
 die Extensivierung der Pflege der Grünanlagen nach Maßgabe von Pflegeplänen, 
 die Eingrünung von zweckgebundenen Anlagen mit gliedernden und belebenden na-
türlichen Landschaftselementen (bodenständigen Gehölzen), 
 die landschaftsschonende Einbindung von öffentlichen Verkehrsanlagen  
 die Verhinderung von nicht privilegierten Vorhaben bei Beeinträchtigung der Belange 
des Natur- und Landschaftsschutzes, konkretisiert durch das Entwicklungsziel und 
den Maßnahmen- und Festsetzungsteil. 
 
In gesonderten Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans sowie in einem Planfest-
stellungsverfahren soll im Bereich der aufzuhebenden Trasse eine Radwegeverbindung rea-
lisiert werden, z. B. nach dem in Nordrhein-Westfalen definierten Radschnellwegestandard. 
Demnach würde ein sechs Meter breiter Korridor (inkl. eines begleitenden Fußwegs) erfor-
derlich. Trotzdem könnten im Vergleich zur bislang geplanten und vor allem dem Kfz-Verkehr 
vorgesehenen Straße erhebliche Platzeinsparungen erzielt und Eingriffe verringert werden. 
Auch entfallen die bei einer Kfz-Straße ansonsten notwendigen passiven Lärmschutzmaß-
nahmen. Auch im Hinblick auf weitere ökologische Aspekte (lokale gasförmige Emissionen, 
Treibhausgasemissionen und Landschaftszerschneidung) hätte eine zukünftige Radver-
kehrstrasse erhebliche Vorteile gegenüber einer heute vor allem für den Kfz-Verkehr vorge-
sehenen Straße. 
 
Der Träger der Landschaftsplanung hat in Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Dienst-
stellen zum VEP "Simonskaul" dem Planungskonzept widersprochen. Dieser Widerspruch 
erfolgte, da die geplante Wohnbebauung den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebiets 9 
"Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände" und des Landschaftsbestandteils LB 5.04 "Brache 
zwischen Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch" entgegensteht. 
Die Rücknahme des Widerspruchs wird unter folgenden, auf Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung umzusetzenden, Maßnahmen in Aussicht gestellt: 
1. Im in Aufstellung befindlichen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Simonskaul" soll 
keine Erweiterung der geplanten Baugebiete in die festgesetzten Grünflächen entwi-
ckelt werden. Private Gemeinschaftsanlagen dürfen nicht in die öffentlichen Grünflä-
chen verlagert werden. 
2. Zur weiteren Entwicklung des Landschaftsraums soll der im Landschaftsplan festge-
setzte Puffer des Naturschutzgebiets NSG N 13 "Ginsterpfad" unter der Ziffer M-Nr. 
5.2 - 8 als Hecke mit Krautsaum auf einem 20 m breiten Streifen oberhalb der Bö-
schungskrone an der nördlichen Grenze des Naturschutzgebietes N 13 angelegt wer-
den. Die Details und insbesondere der private Grundstückserwerb sollen im Bebau-
ungsplanverfahren umgesetzt werden. 
Sollten diese Vorgaben durch den Vorhabenträger des Bebauungsplans nicht umsetzbar· 
sein, sind alternativ geeignete Maßnahmen, die in der "näheren Umgebung" und mit Wirkung 
auf den LB 5.04 bzw. das angrenzende LSG L 9 umgesetzt werden können abzustimmen.

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Ein abgestimmter Lösungsansatz zur Bewältigung des Konfliktes mit dem Landschaftsplan 
wurde auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erarbeitet und führte zur Rücknahme des 
Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung zum 234. Änderungsverfahren des Flä-
chennutzungsplans mit Schreiben vom 01.03.2022. 
Da durch die geplante Aufhebung der Fläche für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen 
Hauptverkehr faktisch keine Änderung oder gar Beeinträchtigung der jeweils bestehenden 
Situation im Verlauf der Trasse entsteht, erfolgt an dieser Stelle keine detaillierte Beschrei-
bung der Auswirkungen auf die weiteren von der Planung berührten Bereiche des Land-
schaftsplans (siehe auch Punkt 7.5.16 Darstellung von Landschaftsplänen (…)). 
 
5.3 Wasser- und Hochwasserschutz 
Wasserschutzgebiete 
Die geplante Wohnbaufläche liegt nicht im Bereich eines Wasserschutzgebietes. 
 
Extreme Hochwasserereignisse 
Die geplante Wohnbaufläche liegt nicht im Bereich extremer Hochwasserereignisse. Ein 
kleiner Teilbereich, der in der Kartendarstellung noch als betroffener Bereich gekenn-
zeichnet ist, liegt innerhalb des inzwischen durch den Bau der planfestgestellten KVB-
Trasse überformten Geländeprofils. 
Der Betrachtungsraum konzentriert sich an dieser Stelle auf den Teilbereich der Planung, 
welcher mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) „Simonskaul“ überein-
stimmt. Eine Bestandserfassung für den darüber hinausgehenden Teil der Aufhebung der 
Darstellung einer Verkehrstrasse ist nicht erforderlich. 
 
Abb.  3: extremes Hochwasser

Seite 13 von 45 
5.4 Denkmalschutz 
Im Plangebiet bestehen keine Einzeldenkmäler. Denkmalgeschützte Mehrheiten (nach dem 
Denkmalschutzgesetz NRW „Denkmalbereiche“) im Sinne des § 5 Absatz 4 BauGB sind in 
Köln nicht definiert. Folglich werden im Verfahren der Flächennutzungsplanänderung keine 
denkmalgeschützten Mehrheiten in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. 
 
5.5 Altlasten 
Teile des Plangebietes sind von Altablagerungen betroffen. Thematik und Sanierungskon-
zept sind im Umweltbericht unter Kapitel 7.5.4 näher erläutert. 
Der Betrachtungsraum konzentriert sich an dieser Stelle auf den Teilbereich der Planung, 
welcher mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) „Simonskaul“ übereinstimmt. 
Eine Bestandserfassung für den darüber hinausgehenden Teil der Aufhebung der Darstel-
lung einer Verkehrstrasse ist nicht erforderlich. 
 
 Abb.  4: Altlastenkataster  
 
 
5.6 Konzepte und Fachplanungen 
Gesamtverkehrskonzept (GVK) 
Die geplante Quartiersentwicklung an der Simonskaul liegt in einem Bereich, der im Flächen-
nutzungsplan (FNP) teilweise als "Fläche für den überörtlichen Verkehr und für den örtlichen 
Hauptverkehr" dargestellt ist.  
Diese geplante und bis heute nicht realisierte Verkehrstrasse soll die Äußere Kanalstraße 
von der Anschlussstelle zur BAB 57 kommend mit dem sogenannten "Niehler Ei" (Kreisver-
kehr Industriestraße/ Bremerhavener Straße) verbinden. 
Der Rat der Stadt Köln hat mit Beschluss vom 23.03.2021 das im Gesamtverkehrskonzept 
der Stadt Köln angelegte Hauptstraßennetz zwischen dem Knoten Äußere Kanalstraße/ E-
scher Straße im Stadtteil Bilderstöckchen und dem Kreisverkehrsplatz Bremerhavener 
Straße/ Industriestraße ("Niehler Ei") im Stadtteil Niehl geändert (2891/2020). Die vorgese-
hene Trasse zur möglichen Verlängerung der Äußeren Kanalstraße wird als in erster Linie 
dem Kfz-Verkehr dienende Straße aufgegeben. Die Trasse wird zur tatsächlichen Einrich-
tung eines Fahrradweges, zunächst von der Äußeren Kanalstraße (Bilderstöckchen) bis zur

Seite 14 von 45 
Etzelstraße (Mauenheim), verwendet. Die Vorhalteplanung für diese Radverkehrsfreihaltetra-
sse soll in den entsprechenden Planwerken der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitpla-
nung Berücksichtigung finden. 
Auf Ebene des (verbindlichen) Vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Simonskaul" erfolgte 
eine detaillierte Abstimmung über Verlauf und Flächenbedarf der zukünftigen Radroute im 
Gebiet der geplanten Quartiersentwicklung. 
Inhalt der 234. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wird u. a. die Aufhebung der 
"Fläche für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr" sein. 
Eine (Teil-) Darstellung des Hauptradverkehrsnetzes ist hier nicht möglich, da dieses nur für 
die Gesamtstadt auf Grundlage einer gesamtstädtischen Konzeption, die sich in Bearbeitung 
befindet, in einem gesonderten FNP-Verfahren mit Umweltbericht Berücksichtigung finden 
kann. 
Daher wurde die 234. Änderung des Flächennutzungsplans "Quartiersentwicklung Simons-
kaul in Köln-Weidenpesch und Aufhebung der Verlängerung der Äußeren Kanalstraße in 
Köln-Bilderstöckchen, -Weidenpesch und -Longerich" eingeleitet mit Beschluss des Stadtent-
wicklungsausschusses am 29.04.2021 (0394/2021). 
Zudem soll mit der 240. Änderung des Flächennutzungsplans "Gesamtstätisches Radver-
kehrshauptroutennetz" eine Vorhalteplanung u. a. auch für die geplante Radwegeverbindung 
im Bereich der aufzuhebenden Verlängerung der Äußeren Kanalstraße betrieben werden. 
Grundlage dieser Änderung werden die zum Zeitpunkt der Einleitung des Änderungsverfah-
rens noch laufenden Planungen für ein Netz an qualifizierten Radwegeverbindungen 
("Hauptroutennetz") sein. Mit dieser Änderung sollen erstmals Hauptrouten des Radverkehrs 
im Flächennutzungsplan dargestellt werden.  
 
Stadtentwicklungskonzept /StEK) Wohnen 
Die geplante Quartiersentwicklung an der Simonskaul erfüllt die Ziele und Leitlinien der Köl-
ner Wohnungsbaupolitik, indem sie eine innerstädtische Konversionsfläche eines ehemali-
gen Ablagerungsstandorts, heute mit gewerblicher Nutzung, nutzungsbezogen saniert und 
für die Schaffung von Wohnraum entwickelt. Für den Bereich an der Simonskaul erfolgte 
eine Bedarfsermittlung im Rahmen des Stadtentwicklungskonzeptes (StEK) Wohnen, das 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu 
berücksichtigen ist. Mit dem entsprechenden Ratsbeschluss am 20.12.2016 wurde die Ver-
waltung beauftragt, die notwendigen Bauleitplanverfahren zur Umsetzung des StEK Wohnen 
einzuleiten. 
 
Planfeststellung für KVB-Trasse 
Das Plangebiet liegt unmittelbar angrenzend an die planfestgestellte zweigleisige Zufüh-
rungsstrecke zur KVB-Abstellanlage Weidenpesch. Diese Trasse wird gemäß Systematik 
des FNPs nicht in diesem dargestellt. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde die 
Plangebietsgrenze mit der Planfeststellungsunterlage im Detail abgestimmt. Die Gleisanla-
gen wurden als Emissionsquellen für Schall und Erschütterungen ebenfalls in der verbindli-
chen Bauleitplanung beachtet, die Schutzmaßnahmen an der geplanten Bebauung darauf 
ausgelegt.  
Es bestehen somit insgesamt keine ungelösten Konflikte zwischen der Planfeststellung und 
den Bauleitplanverfahren.

Seite 15 von 45 
6. Auswirkungen der Planänderung 
Für das Änderungsgebiet wird teils eine Brachfläche in Anspruch genommen, die im Regio-
nalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln als Regionaler Grünzug 
und Waldbereich festgelegt ist. 
Die Fläche grenzt an den Siedlungsraum und ist durch ihre Lage zwischen Simonskaul und 
Neusser Straße bereits erschlossen. Durch die Inanspruchnahme des Freiraums kann der 
Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen in zentraler Lage mit vergleichsweise guter Infra-
strukturausstattung gedeckt und dem Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen gefolgt wer-
den. 
Die Planung berührt auch eine im Landschaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil 
festgesetzte Fläche. Dieser Bereich ist durch die bereits bestehende und planfestgestellte 
Gleistrasse der KVB in ihrer Verbundfunktion gestört. 
Für die 234. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 
Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a 
BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
dargestellt. Die Beschreibung und Bewertung der Umweltschutzgüter sowie die Ergebnisse 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung erfolgen im Umweltbericht.

Seite 16 von 45 
7. Umweltbericht 
 
A  Einleitung 
Für das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan (FNP) wird eine Umweltprüfung ge-
mäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 
und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung 
Mit der Änderung des FNPs soll die bisherige Darstellung der "Fläche für den überörtlichen 
Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr" aufgehoben werden, da dies der beabsichtigten 
Ausweisung als Wohnbaufläche entgegensteht. Die Planung dieser Verkehrstrasse als Ver-
bindung von der Longericher Straße bis an das sogenannter "Niehler Ei" wird von der Stadt 
Köln generell nicht mehr verfolgt und soll nicht umgesetzt werden. Dieser Bereich wird im 
Weiteren als Teilfläche 1 bezeichnet. 
Zugleich sollen vorbereitend für den Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) / vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan "Simonskaul" in Köln-Weidenpesch die planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen für die Realisierung einer Quartiersentwicklung geschaffen werden. Hierzu ist 
die Darstellung einer Wohnbaufläche mit standortgebundenen Signets für eine KiTa und ei-
nen Spielplatz sowie von Grünflächen mit überwiegender Zweckbestimmung als Parkanlage 
und einem standortgebundenen Signet Spielplatz geplant. 
Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren aufgestellt. Dieser Bereich wird im Weiteren 
als Teilfläche 2 bezeichnet. 
Im Bereich der aufzuhebenden "Fläche für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen 
Hauptverkehr" soll langfristig eine Radwegeverbindung realisiert werden, z. B. nach Rad-
schnellwegestandard des Landes Nordrhein-Westfalen. Da die Systematik des Flächennut-
zungsplans der Stadt Köln bislang eine Darstellung des städtischen Radverkehrshauptrou-
tennetzes nicht vorsieht, soll dies in einem gesonderten Änderungsverfahren gesamtstäd-
tisch erfolgen. Da der Verlauf und die geplante Ausdehnung des Radweges im Änderungs-
bereich derzeit nicht bekannt sind, wird die Untersuchung der Umweltauswirkungen auf das 
Planungsverfahren zum Radweg verlagert.

Seite 17 von 45 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
  Plangebiet Gesamt 13 ha       
  
    
    
  Darstellungen FNP 
       
  Bisherige     Beabsichtigte   Bilanz 
  Art der Nutzung ha   Art der Nutzung ha ha 
             
1 Fl. f. Bahnanlagen 0,70 1.1 Fl. f. Bahnanlagen 0,70  
  
  
2.1 Fl. f. Bahnanlagen 0,10 
 
    3.5 Fl. f. Bahnanlagen 0,80  
   
0,70 
  
1,60 0,90 
  
    
  
 
2 Fl. f. Hauptverkehrszüge 1,65 3.6 
Fl. f. Hauptverkehrs-
züge 0,40 
 
3 Fl. f. Hauptverkehrszüge 7,60 6.1 
Fl. f. Hauptverkehrs-
züge 0,60 
 
   
9,25 
  
1,00 -8,25 
         
4 Wohnbaufläche 0,60 3.4 Wohnbaufläche 1,00 
 
    4.1 Wohnbaufläche 0,60  
    5.2 Wohnbaufläche 0,80  
  
 
0,60 
  
2,40 1,80 
         
5 Grünfläche  2,20 2.2 Grünfläche ( 1,55  
6 Grünfläche 0,60 3.1 Grünfläche 0,30  
    3.2 Grünfläche 3,70  
    3.3 Grünfläche 1,40  
    5.1 
Grünfläche (überwie-
gend Parkanlage) 1,40  
    2,80     8,35 5,55 
 
alle Flächenangaben gerundet und in Hektar (ha) 
  
 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Es werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschrif-
ten und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in 
Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen 
umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Ar-
ten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-

Seite 18 von 45 
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verord-
nung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf 
Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen 
(GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG 
NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksre-
gierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Folgende Ziele des Umweltschutzes werden betrachtet und überprüft: 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere  BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG 
NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG 
NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein-
griffe; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Fläche  BauGB  schonender Umgang mit Boden, Flächen-
recycling 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge,

Seite 19 von 45 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaanpassungsgesetz 
NRW, Klimaschutzkonzept 
Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
NRW, BWaldG, LFoG 
NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz, Luft-
reinhalteplan Köln 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungs-ausschuss 
zur solaren Optimierung; 
Beschluss des Rates der 
Stadt Köln zur Klimaneut-
ralität bis 2035 aus 
24.06.2021, EEG, DIN 
5034 bzw. 17037; Ener-
gieeinsparVO 
Energieeffizient Planen, CO2 Reduk-
tion 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 6. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse

Seite 20 von 45 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
Ableitung von Oberflächenwasser 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge-
stimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
7.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der For-
mulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Ausweisungen der 234. FNP-Änderung. Ge-
prüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf 
die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Gebiets-
ausweisungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu 
werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkun-
gen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben.

Seite 21 von 45 
Die 234. FNP-Änderung wird parallel zum Be-
bauungsplan-Verfahren "Simonskaul" durch-
geführt. Die Geltungsbereiche der beiden 
Bauleitplan-Verfahren sind für die Teilfläche 2 
weitgehend identisch. Im Zuge der Abschich-
tung wird in diesem FNP-Änderungsverfahren 
auf Umweltuntersuchungen zurückgegriffen, 
die im Rahmen der Umweltprüfung zum paral-
lel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 
"Simonskaul" erstellt wurden. Ebenso wird, 
soweit erforderlich, auf Vermeidungs-/Minde-
rungs- und Ausgleichsmaßnahmen hingewie-
sen, die im Rahmen des Bebauungsplan-Ver-
fahrens "Simonskaul" für die Teilfläche 2 gesi-
chert werden. 
 
Für die Teilfläche 1 - Rücknahme einer Flä-
che für Hauptverkehrszüge - wird angenom-
men, dass sich keine negativen Umweltaus-
wirkungen ergeben, da die Umsetzung der 
Verbindungstrasse von Longerich an das 
"Niehler Ei" und die damit verbundenen Ein-
griffe unterbleiben. 
      
              Abb.  5:: Lage der Flächen 1 und 2  
 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Teilfläche 1: Im Bestand liegen hier verschiedene Nutzungen im Änderungsbereich wie 
Bahnfläche, Kleingartenfläche, Grünflächen unterschiedlicher Ausprägungen wie Gehölze, 
Parkanlage, Sukzessionsfläche, landwirtschaftlich genutzte Fläche, Hausgärten und Stra-
ßenverkehrsfläche. Der FNP weist hier Fläche für Hauptverkehrszüge aus. 
Teilfläche 2: Im Bestand liegen hier Gewerbe und Sukzessionsfläche vor. Der FNP weist hier 
Grünfläche und Fläche für Hauptverkehrszüge aus. 
 
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null-
variante) 
Teilfläche 1: Die derzeit im FNP ausgewiesene Verbindungstrasse – Fläche für Hauptver-
kehrszüge könnte weiterhin durch ein entsprechendes Planfeststellungsverfahren umgesetzt 
werden. Damit wären Eingriffe in die den Naturhaushalt verbunden (Pflanzen, Tierlebens-
räume, Boden, Grundwasser, Klima) und es entstünden durch den Kfz-Verkehr auf der Ver-
bindungstrasse Lärm- und Luftschadstoff-Emissionen. 
Teilfläche 2: Auch hier könnte die Umsetzung der derzeit im FNP ausgewiesenen Verbin-
dungstrasse – Fläche für Hauptverkehrszüge für Auswirkungen auf die verschiedenen vorge-
nannten Umweltbelange auslösen. Die Eingriffe durch die Umsetzung der Wohnbaufläche 
durch den im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan "Simonskaul" würden dage-
gen unterbleiben. Die im FNP ausgewiesene Grünfläche würde in ihrem derzeitigen Umfang 
erhalten bleiben.

Seite 22 von 45 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung 
Teilfläche 1: Mit Rücknahme der Flächenausweisung Fläche für den überörtlichen Verkehr 
und den örtlichen Hauptverkehr werden hier die folgenden Flächenausweisungen vorgese-
hen: Flächen für Bahnanlagen (bestehende Bahnflächen, Sicherung) und Grünflächen (Neu-
ausweisung).  
Teilfläche 2: Hier dient die geplante Flächenausweisung einer Wohnbaufläche der vorberei-
tenden planungsrechtlichen Sicherung eines Wohnquartiers mit ca. 387 Wohneinheiten 
(Stand der sich weiter konkretisierenden Planung zur Offenlage des FNP), einer Kita, einem 
Spielplatz und untergeordnet nicht störendem Gewerbe. Die genaue Zahl der Wohneinheiten 
variiert mit dem Fortschreiten der Planung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der 
Flächennutzungsplan selbst trifft keine Regelungen zur Zahl der Wohneinheiten. Weiterhin 
wird eine gegenüber den heutigen Zustand kleinere Grünfläche ausgewiesen. Hier sieht die 
verbindliche Bauleitplanung eine Parkanlage mit Spielfläche und Sicherung vorhandener 
Bäume vor. 
 
7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
7.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz 
NRW, s.  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für die Teilfläche 1 liegen keine Erkenntnisse zum Ar-
teninventar vor.  
Für die Teilfläche 2 wurde im Jahr 2017 eine Artenschutzvorprüfung (ASP I) erstellt. Das 
Gutachten kommt zu der folgenden Bestandseinschätzung: 
Das Plangebiet liegt auf dem zweiten Quadranten des Messtischblatts Köln (5007-2). Für 
den Quadranten sind insgesamt 24 planungsrelevante Arten gemeldet. Das Gros der Arten 
stellen die Vögel mit 20 Arten. Hinzu kommen eine Fledermausart als Vertreterin der Säuge-
tiere, zwei Amphibienarten sowie ein Vertreter aus der Gruppe der Schmetterlinge. Das 
Fundortkataster @LINFOS des LANUV enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunk-
ten planungsrelevanter Arten im 500 m - Radius um das Plangebiet. Darüber hinaus wurde 
ein weiteres Gutachten als Informationsquelle hinzugezogen. Im Rahmen einer Umweltver-
träglichkeitsstudie (UVS) der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wurde u.a. die Fauna untersucht.  
Das B-Plangebiet stellt einen Teil deren Untersuchungsraumes dar, für den verschiedene 
Tiergruppen (Vögel, Amphibien, Reptilien und Fledermäuse) kartiert wurden. Die Revierkar-
tierung der Brutvögel im Jahr 2013 wurde im Hinblick auf Brutnachweise und Beobachtungen 
ausgewertet. Ein Brutnachweis des Gimpels wurde "innerhalb des geschützten Landschafts-
bestandteils ‚Brache zwischen Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch’ nördlich des 
Plangebiets registriert". Im gleichen Bereich wurde ein Grünspecht beobachtet. 
Der Haussperling war als Brutvogel "in Ein- und Reihenhäusern, einzelnen Gewerbetreiben-
den sowie Kleingartenanlagen an den Straßen ‚Simonskaul’ und ‚Neusser Straße’ anzutref-
fen". Die Klappergrasmücke wurde in der Kleingartenanlage zwischen der Straße Simons-
kaul und der Neusser Straße sowie auf Strauchgruppen östlich der Eisenbahnüberführung 
Neusser Straße beobachtet. Reptilien- und Amphibiennachweise im B-Plangebiet wurden 
nicht erbracht. Im Jahr 2013 fanden darüber hinaus Detektorbegehungen zur Erfassung von 
Fledermäusen statt. Es konnten drei Fledermausarten nachgewiesen werden: Der Große 
Abendsegler, die Rauhautfledermaus und die Zwergfledermaus. Ergänzend zu der oben er-
läuterten Datenabfrage und der Auswertung der UVS wurden zur Beurteilung der Habitataus-
stattung eigene Geländebegehungen durchgeführt.

Seite 23 von 45 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Teilfläche 1: Die derzeit im FNP ausgewiesene Verbindungstrasse – Fläche für Hauptver-
kehrszüge könnte weiterhin durch ein entsprechendes Planfeststellungsverfahren umgesetzt 
werden. Damit wären Eingriffe in bzw. eine Zerschneidung von Tierlebensräumen möglich. 
Weiterhin könnte der Betrieb der Verkehrstrasse zu Verlusten von Individuen verschiedener 
Tierarten führen. 
Teilfläche 2: Auch hier wäre weiterhin die Umsetzung der Verkehrstrasse möglich mit der 
Folge von Zerstörungs- und Zerschneidungseffekten in Habitatstrukturen heimischer wildle-
bender Tierarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Teilfläche 1: hierfür liegen keine Erkenntnisse zu dem Vorkommen wildlebender Tierarten 
vor. Da die Planung die Rücknahme der Verkehrstrasse vorsieht, sind keine weiteren Unter-
suchungen erforderlich. 
Teilfläche 2: Bei Umsetzung der Planung entfallen die vorgenannten Baumbestände im Sü-
den des Plangebietes. Der Gebäudebestand wird abgebrochen. Es entstehen neue Wohnge-
biete und Verkehrsflächen. Es entfallen zudem 1,5 ha Ruderalflächen. Ca. 1,1 ha Grünflä-
chen werden zum Ausgleich neu angelegt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Teilfläche 1: solche Maßnahmen sind nicht hier erforderlich. 
Teilfläche 2: Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes werden 
folgende Maßnahmen vorgesehen: 
Aus artenschutzfachlicher Sicht empfiehlt sich bezüglich aller europäisch geschützten Vogel-
arten durch ein Zeitfenster für die Baufeldfreimachung auszuschließen, dass sie in der 
nächsten Brutperiode ihr Nest in den zu entnehmenden Gehölzen anlegen und Einzelindivi-
duen während der Bauarbeiten zu Schaden kommen. Die Baufeldräumung (Entnahme der 
Gehölze) ist deshalb außerhalb der Brutperiode europäischer Vogelarten durchzuführen. Es 
ergibt sich ein Zeitfenster zwischen Ende August und Ende Februar, unter dessen Beach-
tung die Wahrscheinlichkeit des Tötens von Einzelindividuen durch das Vernichten von Nes-
tern oder Bruten bei der Baufeldräumung ausgeschlossen wird. Der Abbruch der Gebäude 
ist im Zeitraum von Ende Oktober bis Ende Februar durchzuführen und liegt damit in der Zeit 
der Winterruhe der potenziell betroffenen Zwergfledermaus. So kann ausgeschlossen wer-
den, dass Tiere zu Schaden kommen. Für den unwahrscheinlichen Fall eines Fledermaus-
fundes während der Abbrucharbeiten im Winterhalbjahr sind die Abbrucharbeiten sofort zu 
stoppen und es ist Rücksprache mit der zuständigen Fachbehörde zu nehmen. 
Da durch den Abbruch der alten Gebäude potenzielle Sommerquartiere für die Zwergfleder-
maus wegfallen können, ist ein Ersatz von Spaltenquartieren notwendig. Diese funktionser-
haltenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sollten spätestens in der auf den Abbruch 
der Gebäude folgenden Fortpflanzungsperiode der Zwergfledermaus wirksam sein. Fleder-
mauskästen sind an geeigneten Bereichen und Stellen der umliegenden Bestandsgebäude 
(möglichst in direkter Umgebung) aufzuhängen. Einzusetzen sind Flachkästen, vorzugsweise 
2 verschiedene Typen (z.B. Fledermausuniversal-Sommerquartier 1FTH und Fledermaus- 
Sommerfassadenquartier 1FQ der Firma Schwegler oder Fledermaus-Fassadenflachkasten 
und Fledermausspaltenkasten der Firma Hasselfeldt). Ferner sind als Ersatz für entfallende 
Brutplätze des Haussperlings 3 Kästen für Nischenbrüter (z. B. Sperlingskoloniehaus Typ 
1SP der Firma Schwegler oder Typ SPMQ der Firma Hasselfeldt). In den Bebauungsplan 
wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Solche Maßnahmen sind daher auf Ebene 
der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Durch die geplante FNP-Änderung ergeben sich keine Verbotstatbestände ge-
mäß §44 BNatSchG auf den Schutz wildlebender Tierarten.

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7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Fläche 1: In diesem Bereich liegen Biotope mit unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten 
vor. Eine Bestandserfassung ist nicht erforderlich. 
Fläche 2: Die nicht durch Bebauung belegten Teile des Plangebietes lassen sich hinsichtlich 
der vorhandenen Vegetation wie folgt beschreiben: 
Im Nordwesten des Plangebietes ist vorwiegend Ruderalvegetation auf der vorhandenen Alt-
ablagerung anzutreffen. Gehölze sind im nördlichen Randbereich vorhanden. Dabei dominie-
ren Pionierarten wie Weiden, Birke, Robinie und Brombeere. Alte bodenständige Gehölze 
sind nicht vorhanden. Südlich der Altablagerung sind verwilderte Gärten mit größerem Ge-
hölzbestand vorherrschend. Dabei handelt es sich um insgesamt 50 Bäume, von denen 39 
nach der Baumschutzsatzung geschützt sind. Es sind überwiegend Laubbäume vorhanden, 
unter denen Weiden (19 Stück) und Vogelkirschen (7 Stück) am häufigsten vorkommen. 
Sechs Bestandsbäume sind Fichten. Der Bestand hat bis auf 5 Einzelexemplare eine mittlere 
bis geringe Vitalität. Im Nordosten des Plangebiets befindet sich Ruderalvegetation unter-
schiedlicher Stadien der Sukzession mit geringem Baumbestand. Es sind zahlreiche Brom-
beersträucher vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Fläche 1: Durch die mögliche Umsetzung der ausgewiesenen Verkehrstrasse könnte es zu 
Eingriffen in die vorhandenen Biotope kommen. Eine Bestandserfassung und Bewertung 
wäre im Rahmen der dann erforderlichen fachamtlichen Planung (Planfeststellung) zu leis-
ten. 
Fläche 2: Auch hier könnten bei Umsetzung der Verkehrstrasse ein Eingriff in die vorhande-
nen Garten- und Ruderalbiotope vorgenommen werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Es entfallen mögliche Eingriffe im Bereich heute ausgewiesenen Verkehrstrasse in 
vorhandene Biotope unterschiedlicher ökologischer Wertigkeit. 
Fläche 2: Bei Umsetzung der Planung entfallen die vorgenannten Baumbestände im Süden 
des Plangebietes. Der Gebäudebestand im Außenbereich wird abgebrochen, die Flächen 
werden entsiegelt. Es entstehen neue Wohngebiete und Verkehrsflächen. Es entfallen zu-
dem 1,5 ha Ruderalflächen. Ca. 1,1 ha Grünflächen werden zum Ausgleich neu angelegt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Fläche 1: solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Fläche 2: Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes werden fol-
gende Maßnahmen vorgesehen: die Gehölzbestände im Norden des Plangebietes werden 
erhalten und durch heimische, standortgerechte Anpflanzungen ergänzt. Dies dient der Ein-
griffsminderung und dem Ausgleich. Die Eingriffe in vorhandene Vegetation werden vollstän-
dig durch Neupflanzungen im Plangebiet ausgeglichen. Dazu gehören insbesondere die An-
pflanzung von insgesamt 72 heimischen, standortgerechten Solitärbäumen in den Verkehrs- 
und Grünflächen, die intensive Begrünung der Flächen von Tiefgaragen sowie die extensive 
Dachbegrünung.  
Bewertung: Im überwiegenden Teil des Änderungsgebietes werden durch die Herausnahme 
der Verkehrstrasse Eingriffe in Biotope unterschiedlicher ökologischer Wertigkeit ausge-
schlossen. Für die geplante Wohnbaufläche setzt der parallel in Aufstellung befindliche B-

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Plan Pflanzmaßnahmen fest, die zu einer Minderung und zum Ausgleich der Eingriff in die 
dort vorhandenen Biotope dient. 
 
7.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Fläche 1: die heute ausgewiesene Verkehrstrasse verläuft überwiegend in Bereichen mit 
Freiflächennutzungen und nur untergeordnet im Bereich von Flächen, die für verkehrszwe-
cke genutzt werden. 
Fläche 2: Auch in diesem Bereich führt die Verkehrstrasse überwiegend über heute nicht o-
der nur untergeordnete baulich genutzte Flächen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Es bestünde weiterhin die Möglichkeit, im Bereich beider Teilflächen eine Verkehrsfläche zu 
planen und umzusetzen. Damit würden die heute vorhandenen Freiflächen dann überplant 
und zerschnitten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Hier kommt es nicht zu einer Umwandlung von Freiflächen in eine Verkehrstrasse. 
Fläche 2:Die hier bisher ausgewiesene Verkehrsfläche sowie ein Teil der bisher ausgewiese-
nen Grünfläche werden in eine Wohnbaufläche umgewandelt. Damit sind hier Eingriffe in die 
bisherige Freifläche möglich. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Die Herausnahme der Verkehrsfläche aus der Teilfläche 1 ist eine Vermeidungs-
maßnahme auf FNP-Ebene. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Durch die Herausnahme der bisherigen Verkehrsfläche trägt die Planung zur 
Verringerung des Flächenverbrauchs im Kölner Stadtgebiet bei. Die Größe der neu ausge-
wiesenen Wohnbaufläche steht deutlich hinter der aufgegeben Verkehrsfläche zurück. 
 
7.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Fläche 1: Die Verkehrstrasse verläuft teilweise in Bereich von Bahnbauwerken und vorhan-
denen Straßentrassen, wo keine natürlichen Bodenverhältnisse anzutreffen sind. Längere 
Teilstücke verlaufen in Bereichen ohne Versiegelung, hier kann das Vorliegen von natürli-
chen oder naturnahen Bodenverhältnissen angenommen werden. Da die Verkehrstrasse im 
geänderten FNP nicht mehr ausgewiesen wird, kann eine genaue Erfassung der Bodenei-
genschaften in Fläche 1 unterbleiben. 
Fläche 2: Das westliche Grundstücksareal wird gewerblich genutzt. An der Geländeoberflä-
che stehen Auffüllungsmaterialien an. Nördlich des Plangebiets und im Nordwesten des Ge-
biets selbst wurde vormals eine Kiesgewinnung betrieben. Hierbei wurden die Niederterras-
sensedimente großflächig ausgekoffert. Nach Erschöpfung der Lagerstätte wurde der ver-
bliebene Grundwassersee zur Ablagerung genutzt und mit unterschiedlichen Materialien 
(Hausmüll, Bauschutt) wieder verfüllt. Gemäß der Bewertung der Schutzwürdigkeit (3. Auf-
lage) der Bodenkarte NRW BK 50 handelt es sich bei den potenziell, außerhalb der Altabla-
gerung noch vorhandenen natürlichen Böden im Osten des Plangebiets an der Neusser

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Straße um tiefgründige Sand- oder Schuttböden mit hoher Funktionserfüllung als Biotopent-
wicklungspotenzial für Extremstandorte, die Verdichtungsempfindlichkeit ist gering. Für diese 
Böden besteht eine hohe Schutzwürdigkeit. Die Böden im Plangebiet sind ansonsten nicht 
als besonders schutzwürdig eingestuft. Der Bereich, der in der Bodenkarte innerhalb des 
Plangebiets entsprechend gekennzeichnet ist, hat eine Fläche von ca. 2.500 qm.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Fläche 1: Die ausgewiesenen Verkehrstrasse könnte weiterhin umgesetzt werden mit der 
Folge von Eingriffen in bereichsweise ungestörte oder naturnahe Bodenverhältnisse. 
Fläche 2: Auch in diesem Bereich könnte der Verbleib der Verkehrstrasse im FNP und damit 
deren Umsetzung zu Eingriffen in teilweise ungestörte Bodenverhältnisse führen. Im Bereich 
der bestehenden Wohnbauflächen-Ausweisung könnte nach § 34 BauGB eine Wohnbebau-
ung entstehen mit der Folge der Versiegelung und auch Auskofferung von naturnahem Bo-
den. 
In beiden Bereichen könnte es so zu einer dauerhaften Entfernung und erheblichen Störung 
der oberflächennahen Bodenverhältnisse kommen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Die Herausnahme der Verkehrstrasse aus dem FNP verhindert die Vornahme von 
Eingriffen in bereichsweise ungestörte oder naturnahe Bodenverhältnisse. In Bereichen mit 
Freiflächen, in denen gestörte Bodenverhältnisse vorliegen, können sich langfristig natürliche 
Bodeneigenschaften entwickeln. 
Fläche 2: Plangemäß wird der vorhandene Altablagerungskörper nutzungsbezogen saniert. 
Hierzu werden zunächst die vorhandenen Flächenversiegelungen entfernt. Für die Wohnge-
biete inklusive der dazu gehörenden Freianlagen erfolgt ein vollständiger Austausch des 
kontaminierten Bodenmaterials bis in eine Tiefe von ca. 9 m. Für Teilbereiche der Grünflä-
chen werden mindestens die oberen Bodenschichten in einer Stärke von bis zu 1 m ausge-
tauscht, es wird eine Abdichtung geschaffen, um die gefahrlose Nutzung zu gewährleisten. 
Im östlichen Bereich werden natürliche Bodenverhältnisse überplant und durch Auskofferung 
und Versiegelung / Bebauung schützenswerter Boden dauerhaft geschädigt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Fläche 1: solche Maßnahmen sind nicht hier erforderlich. 
Fläche 2: Durch die vorgesehene Bodensanierung werden die bestehenden nachteiligen 
Umweltbedingungen im Plangebiet wesentlich und nachhaltig verbessert. Darüber hinaus 
dienen die Festsetzungen des parallel in Aufstellung Bebauungsplanes der Begrenzung der 
Neuversiegelung auf das für den verdichteten Wohnungsbau notwendige Maß (Eingriffsmin-
derung). Durch die Entsiegelung und das Aufbringen einer belebten Bodenschicht in den 
Grünflächen im Norden des Plangebiets auf ca. 11.000 m² werden die Eingriffe in den ge-
wachsenen Boden im Süden und Osten des Plangebiets auf ca. 7.000 m² ausgeglichen. 
Bewertung: Die Planung wirkt sich für das Umweltgut Boden überwiegend positiv aus. 
 
7.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)

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7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberflächengewässer sind durch die geplante FNP-
Änderung nicht betroffen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Oberflächengewässer sind 
durch die Nullvariante (FNP-Änderung wird nicht umgesetzt) nicht betroffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Oberflächengewässer sind durch 
die geplante FNP-Änderung nicht betroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich. 
Bewertung: Der Belang ist durch die geplante FNP-Änderung nicht betroffen. 
 
7.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Beide Flächen: Im Teilbereichen mit ungestörten Bo-
denverhältnissen findet heute Grundwasserneubildung statt. In Fläche 2 besteht theoretisch 
die Möglichkeit, dass Schadstoffe aus der ehemaligen Altablagerung in das Grundwasser 
ausgewaschen werden (Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Beide Flächen: die Umset-
zung der im FNP dargestellten Verkehrstrasse könnte in Bereichen, in denen heute Grund-
wasserneubildung stattfindet, eine Einschränkung der GW-Neubildung nach sich ziehen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Die heute vorhandene Grundwasserneubildung wird erhalten, ein potenzieller Ein-
trag von Schadstoffen aus dem motorisierten Individualverkehr (MIV) in das Grundwasser 
entfällt. 
Fläche 2: Durch den vorgesehenen Bodenaustausch werden die theoretischen Risiken eines 
Schadstoffeintrags in das Grundwasser gemindert.  
Gemäß der parallel in Aufstellung befindlichen Planung wird das nicht verschmutzte Oberflä-
chenwasser künftig teilweise über Versickerungsanlagen in geregelter Weise in den Unter-
grund versickert. Dazu sind Rigolensysteme erforderlich, da die anstehenden oberen Boden-
schichten im Bestand nur eine geringe Versickerungseignung aufweisen. Für die Versicke-
rung werden künftig ausschließlich Flächen genutzt, in denen der anstehende Boden keine 
schädlichen Verunreinigungen aufweist oder in denen der verunreinigte Boden zuvor gegen 
unproblematisches Bodenmaterial ausgetauscht wurde. Das anfallende Oberflächenwasser 
von den Verkehrsflächen wird gedrosselt in den vorhandenen Mischwasserkanal Neusser 
Straße abgeleitet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich, die Herausnahme der Verkehrstrasse aus dem FNP stellt für unversiegelte Bereiche 
ein Minderungsmaßnahme dar. 
Bewertung: Die Planung wirkt sich für das Grundwasser nicht erheblich aus.

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7.5.6 Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftrein-
halteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Fläche 1: Mit Ausnahme eines kurzen Teilstückes (Unterführung Verschiebebahnhof Nippes) 
werden im Bereich der im FNP ausgewiesenen Verkehrstrasse werden heute keine ver-
kehrsbedingten Luftschadstoffe emittiert. 
Fläche 2: Die bisher vorhandene Gewerbenutzung emittierte Luftschadstoffe. Unter anderem 
wurden Altreifen und weitere Abfälle unter freiem Himmel gelagert und umgeschlagen, was 
insbesondere auf Staubemissionen schließen lässt. Messergebnisse oder andere quantifizie-
rende Informationen liegen nicht vor. 
Die vorhandenen Heizungsanlagen waren von älterer Bauart, es handelte sich zumindest 
teilweise um Ölheizungen und Kohleöfen. Die Gebäude waren schlecht gedämmt. Es ent-
standen Treibhausgasemissionen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In beiden Flächen würde 
bei Nicht-Änderung des FNP eine Zunahme verkehrsbedingter Emissionen möglich sein. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Eine Zunahme der Emission verkehrsbedingter Luftschadstoffe wird vermieden. 
Fläche 2: Durch die Stilllegung der vorhandenen Gewerbenutzungen und den Abbruch der 
Gebäude werden die vorhandenen Emissionsquellen vollständig beseitigt. Die Neubebauung 
löst keine Emissionen aus Gewerbenutzungen mehr aus und wird Treibhausgase, wenn 
überhaupt, nur in minimaler Größenordnung emittieren. Es wird von einer hoch energieeffi-
zienten Bebauung nach dem Stand der Technik ausgegangen, die Nutzung der Solarenergie 
zur Strom- und Wärmeerzeugung ist vorgesehen 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich, die Herausnahme der Verkehrstrasse aus dem FNP stellt bezüglich verkehrsbeding-
ter Luftschadstoffe eine Minderungsmaßnahme dar. 
Bewertung: Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Vermeidung von Luftschadstoff- und 
Treibhausgasemissionen positiv aus. 
 
7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhal-
teplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Fläche 1: Daten zur Luftgüte für diese Fläche liegen nicht vor. Eine Ermittlung ist angesichts 
des Planungsziels "Aufgabe der Verkehrstrasse" nicht erforderlich. 
Fläche 2: Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 
betreibt im gesamten Bundesland Messstellen zur Überwachung der Luftqualität. Die nächst-
gelegene städtische Hintergrundstation befindet sich etwa 5 km nordwestlich des Untersu-
chungsgebiets. Die Station steht auf einer Grünfläche am nordwestlichen Rand des Kölner 
Vorortes Chorweiler. Nordöstlich des Plangebiets befindet sich in einer Entfernung von ca. 
6,3 km die vor-städtische Hintergrundstation in Leverkusen-Manfort. Eine Übertragung der

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Messwerte der beiden Hintergrundstation ohne direkten Verkehrseinfluss in das Untersu-
chungsgebiet kann hier erfolgen. 
Damit ergeben sich folgende Vorbelastungswerte:  
- Stickstoffdioxid (NO2): 25 μg/m³ 
- Feinstaub PM10: 16 μg/m³ 
- Feinstaub PM2,5: 13 μg/m³  
Da sich die Werte auf die Jahre 2016-2018 beziehen und für die Beurteilung das Prognose-
jahr 2030 zugrunde gelegt wird, ist die Festlegung des NO2-Vorbelastungswerts auf 25 μg/m³ 
und die der PM10 bzw. PM2,5 von 16 μg/m³ bzw. 13 μg/m³ eine konservative Abschätzung 
für das Untersuchungsgebiet.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Beide Flächen: Analog zur Zunahme der Emission verkehrsbedingter Luftschadstoffe könnte 
es in einem trassenparallelen Streifen zur Zunahme der Immission verkehrsbedingter Luft-
schadstoffe kommen. Betroffen wären davon Wohnbauflächen in Bickendorf und Weidenpe-
sch. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Eine Zunahme der Immission verkehrsbedingter Luftschadstoffe wird vermieden. 
Fläche 2: Im Prognose - Nullfall für das Prognosejahr 2030 werden bei einer NO2-Vorbelas-
tung von 25 μg/m³ die höchsten NO2-Immissionskonzentrationen von bis zu 33 μg/m³ an der 
Bebauung der Adresse Neusser Str. 736 prognostiziert. Die NO2-Immissionszusatzbelastung 
beträgt etwa 8 μg/m³.  
Im Prognose - Planfall für das Prognosejahr 2030 werden vergleichbare Werte berechnet. 
Die erhöhte Verkehrsmenge im Gegensatz zum Prognose - Nullfall hat lediglich eine gering-
fügige Änderung der Immissionssituation an den nächstgelegenen Bebauungen zur Folge. 
Die durch die neu hinzukommende Bebauung hat ebenfalls nur geringfügige Änderungen in 
den strömungsdynamischen Effekten und daher nur geringfügige Änderungen in der Immis-
sionssituation im Untersuchungsraum. Die durch den Parkplatzverkehr induzierten Immissio-
nen fallen ebenfalls geringfügig aus. Die höchsten prognostizierten NO2-Immissionskonzent-
rationen liegen an der Adresse Neusser Str. 736 bei 34 μg/m³. Die Immissionszusatzbelas-
tung beträgt etwa 9 μg/m³.  
Der in der 39. BImSchV festgelegte NO2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird im ge-
samten Plangebiet eingehalten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich, die Herausnahme der Verkehrstrasse aus dem FNP stellt bezüglich verkehrsbeding-
ter Luftschadstoffe eine Minderungsmaßnahme dar. 
Bewertung: Die Luftschadstoffbelastung wirkt sich im Änderungsbereich nicht in einem kriti-
schen Umfang aus. 
 
7.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Klimaanpassungs-
gesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der 
Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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Fläche 1: Gemäß der Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung liegen hier die Flä-
chen der Klasse 3 - belastetes Siedlungsgebiet und der Klasse 4 – klimaaktive Freifläche – 
vor. 
Fläche 2: Innerhalb des Plangebiets befinden sich derzeit ca. 1,54 ha voll versiegelte Flä-
chen. Die ansonsten vorhandenen, verinselten Vegetationsflächen leisten einen Beitrag zum 
stadtklimatischen Ausgleich. Das Plangebiet ist in der Planungshinweiskarte zukünftige Wär-
mebelastung der Stadt Köln als belastetes Siedlungsgebiet (Klasse 3) eingestuft. Die Klasse 
3 stellt hierbei einen mittleren Status dar, der zwischen klimaaktiven und hoch belasteten Be-
reichen liegt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Beide Flächen: Die Um-
setzung der Verkehrstrasse hätte voraussichtlich nur eine sehr geringe stadtklimatische Aus-
wirkung, die nicht zu einer Verstärkung der kernstädtischen Wärmeinsel beitragen würde. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: sehr geringe stadtklimatische Auswirkungen durch die Umsetzung der Ver-
kehrstrasse werden vermieden. 
Fläche 2: Nach der parallel in Aufstellung befindlichen Planung werden ca. 1,8 ha versiegelte 
Flächen entstehen, von denen ca. 0,4 ha Dachflächen mindestens extensiv und ca. 0,25 ha 
Tiefgaragenflächen intensiv begrünt werden. Die mikroklimatisch ungünstigen voll versiegel-
ten Flächen im Plangebiet werden somit um ca. 0,35 ha reduziert. Die bestehende stadtkli-
matische Ausgleichsfunktion des Gebiets kann dadurch mindestens beibehalten werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich. 
Bewertung: Die Planung wirkt sich für Kaltluft und Ventilation nur geringfügig aus. 
 
7.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Fläche 1: In den unbebauten Bereichen der ausgewiesenen Verkehrstrasse liegen Wirkungs-
gefüge zwischen den vorgenannten Umweltbelangen vor. In welcher Intensität, ist nicht be-
kannt und muss angesichts des Planungsziels "Aufgabe der Verkehrstrasse" nicht erhoben 
werden  
Fläche 2: Das Wirkungsgefüge ist durch die anthropogene Prägung des Plangebietes be-
stimmt. Naturnahe Bereiche mit einem entsprechenden natürlichen Gefüge kommen nicht 
vor. Durch die vorliegende Bodenbelastung in der ehemaligen Altablagerung ist die natürli-
che Wirkung des Bodens (Filterfunktionen, Wasserspeicherung etc.) innerhalb des Gesamt-
gefüges stark eingeschränkt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Fläche 1: Die Umsetzung der ausgewiesenen Verkehrstrasse würde in den nicht bebauten 
Bereichen Wirkungsgefüge zwischen den vorgenannten Umweltbelangen beeinträchtigen. 
Fläche 2: Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung wird keine wesentliche Änderung eintre-
ten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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Fläche 1: Mögliche Eingriffe in das Wirkungsgefüge durch die Umsetzung der Ver-
kehrstrasse werden vermieden. 
Fläche 2: Aufgrund der Sanierung der Altablagerung im Rahmen der Umsetzung der Wohn-
baufläche verbessert sich die Funktionen des Bodens und des Grundwassers innerhalb des 
Wirkungsgefüges der obengenannten Umweltbelange. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich. 
Bewertung: Die Planung hat bezüglich des Wirkungsgefüges keine erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen. 
 
7.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Fläche 1: Der Landschaftsraum wird hier sowohl von technischen Elementen geprägt wie 
dem Verschiebebahnhof Nippes, dem Betriebshof der KVB und Wohnsiedlungen als auch 
von Elementen der freien Landschaft wie Gehölzen, Garten- und Sukzessionsflächen. 
Fläche 2: Das Landschaftsbild ist durch eine großflächige ungeregelte und in großen Teilen 
auch verwahrloste Bebauung im Plangebiet einerseits stark beeinträchtigt. Andererseits be-
reichern großflächige, zumeist aus verwilderten Gärten entwickelte Gehölzstrukturen das 
Landschaftsbild im Siedlungsrandbereich. Diese stehen jedoch wegen weitgehender Un-
durchdringlichkeit bzw. Einzäunung privaten Besitzes und wegen fehlender Erschließung der 
öffentlichen Erholungsnutzung nicht zur Verfügung. Darüber hinaus sind diese Grünstruktu-
ren vermüllt und nur in geringem Maß einsehbar. Die Eignung für die Erholungsnutzung ist 
daher gering. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Fläche 1: Bei Umsetzung der im FNP ausgewiesenen Verkehrstrasse würden die vorge-
nannten Landschaftselemente überplant und der heute vorhandene Freiraum durch die Ver-
kehrstrasse zerschnitten. 
Fläche 2: Auch in diesem Bereich würde das Landschaftsbild durch die Umsetzung der Stra-
ßenverkehrstrasse verändert und der Landschaftsraum weiter zerschnitten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Durch die Herausnahme der Verkehrstrasse wird eine Zerschneidung der Land-
schaft verhindert. 
Fläche 2: Nach der Umsetzung der Planung entstehen im Nordteil des Plangebietes Grünflä-
chen mit Gehölzanteil, diese bilden jenseits der Neusser Straße die Kulisse des Gebiets zum 
nördlich angrenzenden Grünzug. Durch den begrünten Quartiersplatz und die ebenfalls be-
grünten Innenhöfe, die zu den Grünflächen hin offen sind, werden optisch wirksame Verzah-
nungen der Grünräume mit dem Baugebiet geschaffen. Mit dem neuen Quartier wird der 
Siedlungsbereich überdies zum Freiraum abgerundet und damit ein klarer Siedlungsab-
schluss nach Norden, Osten und nach Westen definiert.  
Die Gebäude staffeln sich von Ost nach Westen und nach Süden. Im Osten des Plangebie-
tes werden im Umfeld vorhandenen Gebäudehöhen aufgegriffen. Im Süden und Westen ent-
wickelt die Planbebauung, auch aufgrund der Bauvolumina, eine deutlich größere Dimension 
als die Bestandsgebäude. Im städtebaulichen Konzert von Weidenpesch erscheint die Plan-
bebauung als deutlicher Schlussakkord.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich, die Herausnahme der Verkehrstrasse bedeutet gleichzeitig eine Vermeidungs-maß-
nahme gegen Eingriffe in das Landschaftsbild. 
Bewertung: Die Planung wirkt sich durch die Neuordnung des nordwestlichen Siedlungsran-
des von Weidenpesch positiv für das Landschaftsbild aus. Die Erholungsfunktion wird durch 
die Anlage öffentlicher Grünflächen mit hoher Aufenthaltsqualität gestärkt bzw. erstmals her-
gestellt. Durch die Herausnahme der Verkehrstrasse wird eine Zerschneidung der Land-
schaft verhindert. 
 
7.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Fläche 1: Entsprechend der Habitatausstattung und der Störwirkungen angrenzender Flä-
chen ist hier von einer eher geringen biologischen Vielfalt auszugehen. Eine genaue Erfas-
sung ist, wie für andere Umweltbelange aufgrund des Planungsziels "Herausnahme der Ver-
kehrstrasse aus dem FNP" nicht erforderlich. 
Fläche 2: Innerhalb des Siedlungsraums fungiert das Plangebiet in seinen gehölzgeprägten 
Teilarealen als Trittsteinbiotop für zahlreiche, meist jedoch ubiqitäre Tierarten. Der Bestand 
an Pflanzenarten ist wenig artenreich und wird in weiten Teilen von wenig störungssensiblen 
Arten dominiert. Aufgrund der Siedlungsprägung und der hohen Störintensität im urbanen 
Umfeld sowie durch die benachbarte B9 ist ein Vorkommen störungssensibler Tierarten un-
wahrscheinlich. Für die streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten wurden 
im Rahmen des Fachbeitrages zur Artenschutzprüfung mögliche Vorkommen erörtert. Hier 
ist mit einem Vorkommen der Zwergfledermaus und ggfs. anderer Gebäude bewohnender 
Fledermausarten zu rechnen. Die ca. 1,5 ha vorhandene Gewerbebebauung sind ansonsten 
von geringer Bedeutung für Tiere. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Umsetzung der im FNP ausgewiesenen Straßenverkehrstrasse käme es zu einer 
direkten und im trassenparallelen Bereich indirekten Verringerung der biologischen Vielfalt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Durch die Herausnahme der Verkehrstrasse aus dem FNP werden Eingriffe in die 
biologische Vielfalt vermieden. 
Fläche 2: Zur Eingriffsminderung bezüglich der Auswirkungen der Planung auf die Biodiversi-
tät werden die als Trittsteinbiotope wirksamen Gehölzstrukturen am Nordrand des Plange-
biets sowie eine vorhandene Magerrasenfläche erhalten. Zur Erhöhung des Biotoppotenzials 
tragen verschiedene Maßnahmen bei. Die extensive Begrünung von mindestens 4.350 m² 
Dachfläche führt zu einem trocken-warmen blütenreichen Biotop mit relativ geringen Störein-
flüssen, das Anklänge an Magerrasen und an trocken-warme Ruderalfluren aufweisen und 
wichtige Biotopfunktionen übernehmen wird. Durch die Anpflanzung heimischer und stand-
ortgerechter Bäume und Sträucher wird der Artenreichtum potenziell gestärkt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich, die Herausnahme der Verkehrstrasse bedeutet gleichzeitig eine Vermeidungsmaß-
nahme gegen Eingriffe in die biologische Vielfalt.

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Bewertung: Die Planung ist aufgrund der Inanspruchnahme überwiegend artenarmer Flä-
chen sowie unter Würdigung der im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan vor-
gesehenen Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich von geringer Wirkung für 
die Biodiversität. 
 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das nächstgelegene FFH-Gebiet "Worringer Bruch" 
nördlich Köln-Blumenberg ist mehrere Kilometer vom Änderungsbereich entfernt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es ergäben sich keine 
Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es ergeben sich keine Auswir-
kungen auf Natura 2000-Gebiete. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich. 
Bewertung: Das nächstgelegene FFH-Gebiet "Worringer Bruch" nördlich Köln-Blumenberg 
ist mehrere Kilometer vom Änderungsbereich entfernt. Entsprechend ergeben sich durch die 
FNP-Änderung keine Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. 
 
7.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
7.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, 
TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Änderungsbereich ist durch Verkehrslärm aus verschiedenen Schienentrassen und Stra-
ßen lärmvorbelastet. Für die Fläche 2 liegt eine gutachterliche Ermittlung der Lärmvorbelas-
tung vor.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die im FNP ausgewiesene 
Verkehrstrasse wäre bei Umsetzung eine zusätzliche Quelle für Straßenverkehrslärm-Emis-
sionen. Diese würden Wohngebiete von Bilderstöckchen, Mauenheim, Weidenpesch und 
Longerich betreffen. Im erforderlichen Planverfahren zur Umsetzung der Verkehrstrasse 
müssten die Lärm-Immissionen sowie möglicherweise erforderliche Minderungsmaßnahmen 
ermittelt werden. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Die Herausnahme der Verkehrstrasse aus dem FNP verhindert die Entstehung ei-
ner neuen Quelle von Straßenverkehrslärm. 
Fläche 2: Bei kumulierter Betrachtung des Straßen- und Schienenverkehrslärms sind die Ori-
entierungswerte Verkehrslärm (gesamt) für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) 
an der Neusser Straße an den Außenseiten des Baublocks überschritten und an den Innen-
seiten unterschritten. Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm für WA-
Gebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Baugebiet für Wohnen 1

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auf der Nordseite zur KVB-Zulauftrasse tagsüber eingehalten, nachts jedoch um bis zu 12 
dB(A) überschritten. Die sehr hohen Überschreitungen betreffen allerdings nur einen kleine-
ren Fassadenbereich unmittelbar am Quartiersplatz. Weitere Überschreitungen liegen an der 
Simonskaul um bis zu 6 dB(A) tagsüber bzw. nachts vor. Im Inneren des Plangebietes liegen 
in der Nähe der Simonskaul Überschreitungen von höchstens 1 dB(A) tags und nachts vor. 
Ansonsten sind die Orientierungswerte eingehalten. 
Weiterhin kommt es durch den planbedingten Mehrverkehr an Fassaden von Wohngebäude 
im Umfeld der neuen Wohnbaufläche zu minimalen Erhöhungen von Lärmpegeln um maxi-
mal bis zu 2 dB(A). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich, die Herausnahme der Verkehrstrasse bedeutet gleichzeitig eine Vermeidungsmaß-
nahme gegen eine Zunahme von Straßenverkehrslärm-Immissionen im Bereich der Fläche 
1. 
In Fläche 2 werden passive Schallschutzmaßnahmen durch den in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplan geregelt. 
Bewertung: Die Planung einer Wohnbaufläche in einem teilweise stark durch Verkehrslärm 
belasteten Gebiet ist unter Würdigung der im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
plan festgesetzten Maßnahmen vertretbar. 
 
7.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderun-
gen,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Fläche 1: Im Bereich der im FNP ausgewiesenen Verkehrstrasse liegen ein Altstandort (Nr. 
507111) und mehrere Altablagerungen Nrn. 50507, 50506, 50503).  
Fläche 2: Im Plangebiet befindet sich die Altablagerung mit der Nummer 50503. Bei der Alt-
ablagerung handelt es sich eine ehemalige Kiesgrube mit Auffüllungen, die bis in das Grund-
wasser reichen und aufgrund von nicht abgeschlossenen Umbau- und Abbauprozessen 
noch Gehalte an Gasen aus der Altablagerung aufweisen. Gemäß historischem Kartenmate-
rial bestand die Kiesgrube schon in den 1930er Jahren. Die Luftbildauswertung ergab, dass 
die Kiesgrube in den 1950er Jahren nach Norden und Nordwesten erweitert wurde und in 
den 1960er Jahren verfüllt wurde. Die Verfüllung erfolgte überwiegend mit Boden-Bauschutt-
gemischen, die teilweise Beimengungen von Glasbruch, Plastikmüll etc. enthielten. In Teilbe-
reichen wurden auch Industrieabfälle verfüllt. Die Unterkante der Auffüllung liegt bei bis zu 
14,0 m u. Geländeoberkante (GOK).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Für beide Flächen gilt, dass bei Umsetzung der Verkehrstrasse die hier tangierten Altablage-
rungen untersucht werden müssten. Da es sich bei der Verkehrstrasse nicht um eine sen-
sible Nutzung handelte, wäre eine Sanierung der Altablagerungen nicht zu erwarten.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Fläche 1: Aufgrund der Herausnahme der Verkehrstrasse aus dem FNP kommt es nicht zum 
Anschneiden von Altablagerungen und es entsteht kein Untersuchungsbedarf. 
Fläche 2: Die Flächen im Plangebiet werden vor einer Bebauung nutzungsorientiert saniert. 
Ein Sanierungskonzept liegt für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfah-
ren vor. Nach der Sanierung werden die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung im 
gesamten Plangebiet nutzungsbezogen eingehalten bzw. unterschritten, es sind gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich. 
Bewertung: Die Altlast in Fläche 2 (Wohnbaufläche / Grünfläche) wird vor einer Bebauung 
und Nutzungsaufnahme nutzungsorientiert saniert. 
 
7.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich liegen mehrere Bahntrassen 
(Bahn AG, HGK, Stadtbahn), in deren Nahbereich es zu Erschütterungen durch den Schie-
nenverkehr kommen kann 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Das Vorhandensein von 
Erschütterungen hat kein Auswirkung auf die im FNP ausgewiesene Verkehrstrasse. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Fläche 1: in diesem Bereich ist die geplante FNP-Änderung nicht durch Erschütterungen be-
troffen. 
Fläche 2: Die neu geplante Bebauung hält ausreichende Schutzabstände von mindestens 
6,5 m zur Gleistrasse ein. In der Objektplanung ist der Schutz vor Erschütterungen zusätzlich 
zu berücksichtigen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich. 
Bewertung: Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik im Baugenehmigungsver-
fahren für die im Bereich der geplanten Wohnbaufläche umzusetzenden Wohn- und Misch-
bebauung ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen für die menschliche Gesund-
heit. 
 
7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso III-
RL, KAS 18, 12. BImSchV 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwem-
mungsgebieten. Der nordwestliche Teil des Änderungsbereiches liegt in einem Achtungsab-
stand eines Betriebsbereiches (Störfallbetrieb) nördlich des Niehler Ei.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Sonstige Gesundheitsbe-
lange oder Risiken hätten keine Auswirkung auf die Umsetzung der Verkehrstrasse. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: nicht betroffen aufgrund der Herausnahme der Verkehrstrasse aus dem FNP. 
Fläche 2: Der angemessene Sicherheitsabstand des Störfallbetriebes ergibt sich hierbei aus 
der Freisetzung von Ammoniak und liegt bei 701 m in Richtung des Plangebietes. Die An-
lage, in der Ammoniak gehandhabt wird, befindet sich in der Mitte des Betriebsbereiches in 
einem Abstand von > 900 m zum Plangebiet.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich. 
Bewertung: Die geplanten Flächenausweisungen sind weder durch Hochwasser noch durch 
Störfälle betroffen. 
 
7.5.12.5 Besonnung/ Belichtung 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, DIN 5034 – 1 
2011, Positionspapier zum Umgang mit dem Thema "Beleuchtung mit Tageslicht" im Stadt-
planungsamt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Dieser Belang spielt für die Ebene der Flächennut-
zungsplan-Änderung keine Rolle. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Dieser Belang spielt für 
die Ebene der Flächennutzungsplan-Änderung keine Rolle. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Dieser Belang spielt für die 
Ebene der Flächennutzungsplan-Änderung keine Rolle. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich. 
Bewertung: Dieser Belang spielt für die Ebene der Flächennutzungsplan-Änderung keine 
Rolle. 
 
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Vorliegen von Kulturgütern im Änderungsbereich 
ist nicht bekannt. Das Plangebiet liegt auf der Unteren Niederterrasse des Rheines, in einem 
seit der mittleren Jungsteinzeit besiedelten Gebiet. Da bisher auf den von der Planung be-
troffenen Flächen keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen stattgefun-
den haben, sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt. Eine sys-
tematische Erfassung des Bodendenkmalbestandes ist jedoch Voraussetzung für die Bewer-
tung des im Änderungsbereich möglicherweise liegenden archäologischen Kulturgutes. 
An Sachgütern sind Gebäude, Schienentrassen, Straßen, Wege und Lagerflächen vorhan-
den. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Möglicherweise wären im 
Bereich der Verkehrstrasse archäologische Sachstandserhebungen erforderlich. 
In Einzelfällen wären bei Umsetzung der Verkehrstrasse aufgrund eines Verbleibs im FNP 
vereinzelt Gebäude, Schienentrassen, Straßen, Wege und Lagerflächen durch Querung und 
Überplanung betroffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Durch die Herausnahme der Verkehrstrasse aus dem FNP keine Betroffen von 
Kultur- und Sachgütern. 
Fläche 2: Vor Aufnahme einer Bautätigkeit erfolgt in allen relevanten Flächen des Ände-
rungsbereichs eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen. Archäologi-
sche Funde werden dokumentiert und geborgen sowie dem Römisch-Germanischen Mu-
seum übergeben.

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An Sachgütern sind hier bereits aufgegebene, ungenehmigt errichtete Gewerbegebäude von 
der Überplanung betroffen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich. 
Bewertung: Aufgrund der im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungspla-
nes geplanten archäologischen Maßnahmen gehen von der Planung keine erheblichen Aus-
wirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter aus. 
 
7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise "Messung, Beurteilung 
und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, 
WHG, LAGA,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Dieser Umweltbelang ist für die FNP-Ebene nicht von 
Relevanz. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Dieser Umweltbelang ist 
für die FNP-Ebene nicht von Relevanz. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Dieser Umweltbelang ist für die 
FNP-Ebene nicht von Relevanz. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich. 
Bewertung: Dieser Umweltbelang ist für die FNP-Ebene nicht von Relevanz. 
 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Ge-
bäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des Stadtent-
wicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 aus 24.06.2021 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich hat heute keine Relevanz für 
die Gewinnung erneuerbare Energie oder Energieeffizienz. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der Verbleib der FNP-
Trasse im FNP und deren Umsetzung haben keine Auswirkungen auf die Gewinnung erneu-
erbare Energie oder Energieeffizienz. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Die Herausnahme der Verkehrstrasse aus dem FNP hat keine Auswirkungen auf 
die Gewinnung erneuerbare Energie oder Energieeffizienz. 
Fläche 2: Die Neubebauung im Bereich der geplanten Wohnbaufläche wird nach dem heuti-
gen Stand der Technik errichtet. Mit Pellet-Blockheizkraftwerken werden erneuerbare Ener-
gien zur Strom- und Wärmeversorgung eingesetzt. Die Dachflächen bieten ein großes Po-
tenzial für die Nutzung der Solarenergie, das ebenfalls genutzt werden soll. Nach derzeiti-
gem Stand der Planung ist beispielsweise die Photovoltaik zur Eigenstromerzeugung ein 
weiterer Beitrag zur Nutzung erneuerbarer Energie im Plangebiet.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich. 
Bewertung: Die Planung wirkt sich in Fläche 2 hinsichtlich der Energieeffizienz der Bebauung 
und der Nutzung erneuerbarer Energien im Plangebiet positiv aus, da eine bisher gering 
energieeffiziente Bebauung durch eine hoch energieeffiziente Bebauung ersetzt wird und er-
neuerbare Energien künftig systematisch genutzt werden. 
 
7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzo-
nen-VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Landschaftsplan 
Der Änderungsbereich ist Teil des großflächigen Landschaftsschutzgebietes L 9 "Nordfried-
hof und Ginsterpfad-Gelände". Eine kleinere Teilfläche im Osten des Gebiets ist als Ge-
schützter Landschaftsbestandteil (LB) 5.04 "Brache zwischen Neusser Straße und Simons-
kaul, Weidenpesch". Weiterhin liegen im Änderungsbereich das Landschaftsschutzgebiet L8 
"Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Verbindungen zum Rhein und zum Inneren 
Grüngürtel" sowie geringfügig das Naturschutzgebiet N 13 "Am Ginsterpfad". 
Luftreinhalteplan Köln 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone Köln. Die Grenzwerte gemäß der 39. 
BImSchV für Stickstoffdioxid und Feinstaub sind im Änderungsgebiet eingehalten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Landschaftsplan 
Bei Beibehaltung der Verkehrstrasse und Umsetzung wären alle vorgenannten Schutzge-
bietsausweisungen betroffen. Die Umsetzung würde den Zielen der Landschaftsplanung wi-
dersprechen.  
Luftreinhalteplan Köln 
Die Umsetzung der im FNP ausgewiesenen Verkehrstrasse würde im Änderungsbereich zu 
einer Erhöhung verkehrsbedingter Luftschadstoffe führen. Da die Trasse überwiegend im o-
der am Rande des Freiraumes verläuft, wäre hier voraussichtlich nicht mit einer Überschrei-
tung der Grenzwerte gemäß der 39. BImSchV für Stickstoffdioxid und Feinstaub zu rechnen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Landschaftsplan 
Fläche 1: Aufgrund der geplanten Herausnahme der Straßenverkehrstrasse werden die Ziele 
der Landschaftsplanung hier nicht betroffen.  
Fläche 2: Da das LSG, soweit es in die geplante Wohnbaufläche einbezogen wird, einerseits 
heute bereits bebautes Gebiet ist, und da andererseits gemäß dem parallel in Aufstellung be-
findlichen Bebauungsplan weitere heute bebaute Flächen im LSG entsiegelt und ökologisch 
aufgewertet werden, wird für die Planung davon ausgegangen, dass der Träger der Land-
schaftsplanung der FNP-Änderung nicht widersprechen wird. Zudem ist die Restfläche des 
LB südlich der KVB-Trasse von dem nördlich gelegenen, größeren Teilbereich abgeschnitten 
und kann die Biotopfunktionen, die für die Unterschutzstellung wesentlich waren, heute nicht 
mehr erfüllen.

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Luftreinhalteplan Köln 
Durch die Planung ergeben sich keine Veränderungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich, die Herausnahme der Straßenverkehrstrasse aus dem FNP selbst stellt eine Vermei-
dungsmaßnahme zum Landschaftsschutz und zur Vermeidung der erheblichen Zunahme 
von verkehrsbedingten Luftschadstoffen dar. 
Bewertung: Die Planung wirkt sich unter Würdigung der im parallel in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht erheblich aus. Die Abwei-
chungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden gem. § 20 (4) NatSchG 
NRW der Planung voraussichtlich nicht entgegenstehen. 
Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die Planung nicht betroffen. 
 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. 
BImSchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet 
Köln, Dritte Fortschreibung 2021 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hierzu wird auf die Ausführungen unter den Punkten 
6.5.6.2 Luftschadstoff-Immissionen und 6.5.16 Darstellung von (…) sonstigen Plänen, insbe-
sondere des (…) Immissionsschutzrechts verwiesen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Bereich der im FNP 
verbleibenden Straßenverkehrstrasse würde sich bei deren Umsetzung die Luftgüte im Än-
derungsbereich verschlechtern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Hierzu wird auf die Ausführungen 
unter den Punkten 6.5.6.2 Luftschadstoff-Immissionen und 6.5.16 Darstellung von (…) sons-
tigen Plänen, insbesondere des (…) Immissionsschutzrechts verwiesen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich, die Herausnahme der Straßenverkehrstrasse aus dem FNP selbst stellt eine Maß-
nahme zum Erhalt der bestmöglichen Luftqualität dar. 
Bewertung: Die Planung hat keine wesentlichen Auswirkungen bezüglich der Erhaltung der 
bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung 
von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten werden. 
 
7.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a 
bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit 
und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Soweit gemäß der vorangegangenen Aussagen über 
eine mögliche Betroffenheit einzelner der oben genannten Umweltbelange vorliegt, sind auch 
mögliche Wechselwirkungen mit anderen Umweltbelangen betroffen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Hier wären Wechselwir-
kungen zwischen Gesundheit (Lärm), Luftgüte sowie Tiere und Pflanzen betroffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Durch die Herausnahme der Verkehrstrasse aus dem FNP kommt es nicht zu einer 
Betroffenheit von Wechselwirkungen. 
Fläche 2: Bei der Umsetzung der Planung (Wohnbau- und Grünfläche) entstehen Wechsel-
wirkungen im Hinblick auf die Belange des Bodenschutzes und des Menschen und seiner 
Gesundheit, Altlasten einerseits sowie auf die Belange von Tieren und Pflanzen anderer-
seits: 
Eine Boden- und Altlastensanierung ist nur möglich, wenn zuvor vorhandener Bewuchs gero-
det wird und die vorhandene Bebauung auf der jetzigen Altablagerung abgebrochen wird. 
Hierdurch entstehen Eingriffe in Brut- und Aufzuchthabitate geschützter Arten (Fledermäuse, 
Haussperling) und ubiquitärer Tierarten. Es kommt zur teilweisen Entfernung der Vegetation. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der geplanten FNP-Änderung nicht erfor-
derlich, die Herausnahme der Straßenverkehrstrasse aus dem FNP selbst stellt eine Maß-
nahme zur Vermeidung von Eingriffen in Wechselwirkungen dar. 
Bewertung: Die bei Umsetzung der Wohnbaufläche und Grünfläche entstehenden Wechsel-
wirkungen auf Tiere und Pflanzen sind im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 
weitgehend kompensierbar und deshalb nicht erheblich. 
 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, 
Wechselwirkungen 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 ge-
mäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung 
ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leich-
ten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr un-
wahrscheinlich anzunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der überwiegende Teil der Ge-
bäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998-1/NA 
(2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen 
an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksich-
tigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder 
Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sach-
güter sowie Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastro-
phen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Pla-
nung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastro-
phen nicht.

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7.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Eingriffsregelung ist nicht relevant für die Ebene 
der Flächennutzungsplan, die Betrachtung erfolgt auf den nachfolgenden Planungsebenen 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Eingriffsregelung 
würde bei Beibehaltung der Verkehrstrasse im FNP und deren Umsetzung auf der Eben des 
Planfeststellungsverfahrens angewendet. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Fläche 1: Durch die Herausnahme der Verkehrstrasse aus dem FNP kommt es hier nicht zu 
Eingriffen. 
Fläche 2: Die Eingriffsregelung wird im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Be-
bauungsplanes abgearbeitet. Eine weitgehende Kompensation der Eingriffe in Natur und 
Landschaftsbild wird angestrebt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, die Herausnahme der Straßenver-
kehrstrasse aus dem FNP selbst stellt eine Maßnahme zur Vermeidung von Eingriffen in Na-
tur und Landschaftsbild dar. 
Bewertung: Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird ein 
Kompensationsumfang von ca. 83% ermittelt.  
 
7.5.21   Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Planungsvorhaben im Nahbereich des Änderungsbereiches liegen nicht vor. 
 
7.5.22   eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Der Belang ist für die Ebene der Flächennutzungsplanung nicht relevant. 
 
7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Fläche 1: Die Lage der im FNP ausgewiesenen Straßenverkehrstrasse lässt keine Alternati-
ven zu. 
Fläche 2: Aufgrund der vorhandenen Altablagerung war die Fläche bislang nicht als Woh-
nungsbaufläche vorgesehen. Der Bedarf an Wohnraum in Köln, die Lage direkt am Nordrand 
von Weidenpesch, die Vorbelastung des Naturraumes durch die vorhandenen, nicht geneh-
migten Gewerbebauten sowie die verkehrliche Anbindung lassen diesen Wohnstandort bei 
gleichzeitiger Sanierung der Altablagerung als geeignet erscheinen.

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C Zusätzliche Angaben 
 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Technische Verfahren wurden im Rahmen der Umweltprüfung für die Flächennut-
zungsplan-Änderung nicht verwendet. Schwierigkeiten bei der Zusammen-stellung 
der Angaben ergaben sich nicht. 
 
7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten 
FNP-Änderung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwa-
chung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 
 
7.8 Zusammenfassung 
 
Tiere : Durch die geplante FNP-Änderung ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß §44 
BNatSchG auf den Schutz wildlebender Tierarten. 
 
Pflanzen: Im überwiegenden Teil des Änderungsgebietes werden durch die Herausnahme 
der Verkehrstrasse Eingriffe in Biotope unterschiedlicher ökologischer Wertigkeit 
ausgeschlossen. Für die geplante Wohnbaufläche setzt der parallel in Aufstellung 
befindliche B-Plan Pflanzmaßnahmen fest, die zu einer Minderung und zum Aus-
gleich der Eingriff in die dort vorhandenen Biotope dient. 
 
Fläche: Durch die Herausnahme der bisherigen Verkehrsfläche trägt die Planung zur Verrin-
gerung des Flächenverbrauchs im Kölner Stadtgebiet bei. Die Größe der neu aus-
gewiesenen Wohnbaufläche steht deutlich hinter der aufgegeben Verkehrsfläche 
zurück. 
 
Boden: Die Planung wirkt sich für das Umweltgut Boden überwiegend positiv aus. 
 
Wasser:  
 Oberflächenwasser: Der Belang ist durch die geplante FNP-Änderung nicht betroffen. 
 Grundwasser: Die Planung wirkt sich für das Grundwasser nicht erheblich aus. 
 
Luft:  
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Die Planung wirkt sich hin-
sichtlich der Vermeidung von Luftschadstoff- und Treibhausgasemissionen positiv 
aus. 
 Luftschadstoffe – Immissionen: Die Luftschadstoffbelastung wirkt sich im Ände-
rungsbereich nicht in einem kritischen Umfang aus. 
 
Klima: Die Planung wirkt sich für Kaltluft und Ventilation nur geringfügig aus.

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Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Die Planung hat 
bezüglich des Wirkungsgefüges keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-
gen. 
 
Landschaft: Die Planung wirkt sich durch die Neuordnung des nordwestlichen Siedlungsran-
des von Weidenpesch positiv für das Landschaftsbild aus. Die Erholungsfunktion 
wird durch die Anlage öffentlicher Grünflächen mit hoher Aufenthaltsqualität ge-
stärkt bzw. erstmals hergestellt. Durch die Herausnahme der Verkehrstrasse wird 
eine Zerschneidung der Landschaft verhindert. 
 
Biologische Vielfalt: Die Planung ist aufgrund der Inanspruchnahme überwiegend artenar-
mer Flächen sowie unter Würdigung der im parallel in Aufstellung befindlichen Be-
bauungsplanes vorgesehenen Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Aus-
gleich von geringer Wirkung für die Biodiversität. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Das nächstgelegene FFH-Ge-
biet "Worringer Bruch" nördlich Köln-Blumenberg ist mehrere Kilometer vom Ände-
rungsbereich entfernt. Entsprechend ergeben sich durch die FNP-Änderung keine 
Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 
Lärm: Die Planung einer Wohnbaufläche in einem teilweise stark durch Verkehrslärm 
belasteten Gebiet ist unter Würdigung der im parallel in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen vertretbar. 
Altlasten: Die Altlast in Fläche 2 (Wohnbaufläche / Grünfläche) wird vor einer Bebau-
ung und Nutzungsaufnahme nutzungsorientiert saniert. 
Erschütterungen: Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik im Bauge-
nehmigungsverfahren für die im Bereich der geplanten Wohnbaufläche umzuset-
zenden Wohn- und Mischbebauung ergeben sich keine erheblichen Beeinträchti-
gungen für die menschliche Gesundheit. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Die geplanten Flächennutzungen sind we-
der durch Hochwasser noch durch Störfälle betroffen. 
Besonnung/Belichtung: Dieser Belang spielt für die Ebene der Flächennutzungs-
plan-Änderung keine Rolle. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Aufgrund der im Rahmen des parallel in Aufstellung be-
findlichen Bebauungsplanes geplanten archäologischen Maßnahmen gehen von 
der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgü-
ter aus. 
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Dieser Umweltbelang ist für die 
FNP-Ebene nicht von Relevanz.

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Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Ener-
gie: Die Planung wirkt sich in Fläche 2 hinsichtlich der Energieeffizienz der Bebau-
ung und der Nutzung erneuerbarer Energien im Plangebiet positiv aus, da eine bis-
her gering energieeffiziente Bebauung durch eine hoch energieeffiziente Bebauung 
ersetzt wird und erneuerbare Energien künftig systematisch genutzt werden. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Die Planung wirkt sich unter Würdigung 
der im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes vorgesehenen Aus-
gleichsmaßnahmen nicht erheblich aus. Die Abweichungen von den Festsetzungen 
des Landschaftsplans werden gem. § 20 (4) NatSchG NRW der Planung voraus-
sichtlich nicht entgegenstehen. 
Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die Planung nicht betroffen. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
 
Wechselwirkungen: Die bei Umsetzung der Wohnbaufläche und Grünfläche entstehenden 
Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen sind im parallel in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplan weitgehend kompensierbar und deshalb nicht erheblich. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme 
leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plange-
biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht 
sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastro-
phen nicht. 
 
Eingriffsregelung: Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 
wird ein Kompensationsumfang von ca. 83% ermittelt. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring:  
Fläche 1: Die Lage der im FNP ausgewiesenen Straßenverkehrstrasse lässt keine 
Alternativen zu. 
Fläche 2: Aufgrund der vorhandenen Altablagerung war die Fläche bislang nicht als 
Wohnungsbaufläche vorgesehen. Der Bedarf an Wohnraum in Köln, die Lage direkt 
am Nordrand von Weidenpesch, die Vorbelastung des Naturraumes durch die vor-
handenen, nicht genehmigten Gewerbebauten sowie die verkehrliche Anbindung 
lassen diesen Wohnstandort bei gleichzeitiger Sanierung der Altablagerung als ge-
eignet erscheinen. 
Technische Verfahren wurden im Rahmen der Umweltprüfung für die Flächennut-
zungsplan-Änderung nicht verwendet. Schwierigkeiten bei der Zusammen-stellung 
der Angaben ergaben sich nicht. 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten 
FNP-Änderung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwa-
chung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind.

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7.9 Referenzliste der Quellen 
 
 Accon GmbH, David Yalcin: Luftschadstoffprognose im Rahmen des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans "Simonskaul in Köln-Weidenpesch", Stadt Köln; Greifenberg, 
24.02.2020; 
 Accon Köln GmbH, Gregor Schmitz-Herkenrath: Schalltechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplan (VEP) Simonskaul in Köln-Weidenpesch; Köln, 04.10.2021; 
 Accon Köln GmbH, Gregor Schmitz-Herkenrath: Ergänzung der Schalltechnischen Un-
tersuchung zum Bebauungsplan (VEP) Simonskaul in Köln-Weidenpesch (Arbeitstitel) 
zu möglichen Gewerbelärmimmissionen; Köln, 14.03.2022; 
 raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Verena Niedek: Fachbeitrag zur Ar-
tenschutzprüfung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes bei Simonskaul in Köln-
Weidenpesch; Aachen, 29.09.2017; 
 raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Anja Werfling: Landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag Vorhabenbezogener Bebauungsplan Simonskaul in Köln-Weidenpe-
sch; Aachen, 09.07.2021; 
 UCON GmbH: "Gutachten gemäß Art. 13 Seveso-III-Richtlinie bzw. § 50 BImSchG zur 
Verträglichkeit von Wohnbebauungen und dem Betriebsbereich der Nouryon Functio-
nal Chemicals GmbH", 09.07.2021; 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs-
hinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, 
Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
 Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
 Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
 Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, 
o. J.; 
 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Beratungsverlauf (3)

01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
01.09.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.09.2022 Rat
TOP 11.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2011/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
08.08.2022
Erstellt
15.06.2022 13:27