Mandari Insight

0725/2022

Testpflicht in Kindertageseinrichtungen

Mitteilung Ausschuss 08.03.2022

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Anlage_4_2022-01-28 Ministerschreiben 'Omikron'

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Anlage_1_4466_2021_Mitteilung_Ausschuss

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Anlage_3_Stellungnahme-Uniklinik-Köln

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage_2_4466_2021_3967_2021_3_Eingabe

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Anlage_4_2022-01-28 Ministerschreiben 'Omikron'

17036 Zeichen

An  
die Eltern und Familien 
mit Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 
 
die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen 
 
und die Kindertagespflegepersonen 
 
in Nordrhein-Westfalen  
 
nur per E-Mail 
 
 
 
 
 
Aufrechterhaltung der Kindertagesbetreuung während der Omikron-Welle 
 
 
Das Wichtigste in Kürze: 
 
 Die Angebote der Kindertagesbetreuung bleiben so weit möglich geöffnet. 
 Schließungen von Angeboten werden nicht immer zu verhindern sein, Eltern 
haben in diesem Fall Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Betreuungsent-
schädigung. 
 Bei einem Infektionsfall in einem Kindertagesbetreuungsangebot besteht eine 
Testpflicht für die Kinder.  
 In den Kommunen, in denen PCR -Pooltests angeboten werden, muss auf-
grund mangelnder Laborkapazitäten unter Umständen wieder auf Schnelltests 
umgestellt werden. 
 Im Anhang finden Sie einen Leitfaden zum Umgang mit einem Infektionsfall. 
 
  
        28.01.2022

2 
 
Liebe Eltern,  
liebe Kita-Leitungen, liebe Erzieherinnen und Erzieher, liebe Beschäftigte in den Kin-
dertageseinrichtungen, 
liebe Kindertagespflegepersonen, 
 
die vergangenen zwei Jahre der Pandemie haben viel von Ihnen abverlangt. Wir ste-
hen einem Virus gegenüber, über das wir fortlaufend neue Erkenntnisse gewi nnen, 
das sich selbst jedoch auch leider schnell verändert. Oftmals sind k urzfristige Maß-
nahmen erforderlich gewesen, um auf aktuelle Entwicklung en reagieren zu können. 
Die Pandemie hat der Kindertagesbetreuung dadurch ein Stück  weit ihre Routine, 
Planbarkeit und Verlässlichkeit genommen und uns alle, Kinder, Eltern und Beschäf-
tigte, erschöpft. Einige von uns mussten dafür bis an den Rand ihrer Kräfte gehen. 
Ich bin Ihnen zutiefst für die von Ihnen in Kauf genommenen Entbehrungen dankbar 
– Sie haben mit Ihrem rücksichtsvollen Verhalten dazu beigetragen, dass die Ver-
breitung des V irus in den entscheidenden Momenten eingedämmt wurde, das Ge-
sundheitssystem nicht überfordert und dadurch die Gesundheit und auch das Leben 
zahlreicher Menschen gerettet wurden. 
Mit der Omikron-Variante haben wir jetzt eine neue Herausforderung bei der Bewäl-
tigung der Pandemie. Wir haben mit der Omikron-Welle aber auch eine völlig verän-
derte Situation im Vergleich zu den vorherigen Wellen, da wir  derzeit keinen ver-
gleichbaren Anstieg in Krankenhäusern und auf den Intensivstationen haben. Omik-
ron verbreitet sich schneller als alle bisher bekannten Varianten, verursacht aber of-
fensichtlich auch weniger schwere Verläufe. Auch die Befürchtung vor einem höhe-
ren Risiko für Kinder hat sich nicht bestätigt. Eine Infektion mit dem Coronavirus ver-
läuft für Kinder weiterhin in den meisten Fällen mild, oftmals sogar symptomlos. Und 
auch für grundimmunisierte und insbesondere geboosterte Beschäftigte sind nach 
allen bisher vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich keine schweren Verläufe zu 
erwarten. 
Die Infektionszahlen in der Kindertagesbetreuung folgen dem Trend allgemein stei-
gender Infektionszahlen. Dankenswerterweise hat sich der überwältigende Teil der 
Beschäftigten für eine Impfung entschieden und ist oftmals auch schon geboostert. 
Dennoch infizieren sich auch immunisierte Kolleginnen und Kollegen und fallen für 
einen gewissen Zeitraum aus. Auf die Kindertagesbetreuung kommen also erneut 
herausfordernde Wochen zu: Es wird vermehrt zu Infektionsfällen in der Kindertages-
betreuung kommen und Einschränkungen sowie Schließungen einzelner Einrichtun-
gen und Gruppen s ind unvermeidbar. Zum Wohle unserer Kinder will ich g enerelle, 
flächendeckende Schließungen oder Einschränkungen in der Betreuung nach Mög-
lichkeit aber auch weiterhin verhindern. Eltern, die ihre Kinder aufgrund einer pande-
miebedingten Beschränkung des Bet reuungsangebotes zu Hause betreuen , haben 
jedoch Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Betreuungsentschädigung.

3 
 
Regelmäßige Tests geben uns allen Kontrolle und Sicherheit und sind zur Aufrecht-
erhaltung des Regelbetriebs mehr denn je wichtig. Das Land stellt für die Kinder in 
den Einrichtungen und Kindertagespflegestellen pro Woche drei Selbsttests zur Ver-
fügung. Meine dringende Aufforderung lautet: Machen Sie bitte von diesem Angebot 
konsequent Gebrauch, jeder Test hilft bei der Bekämpfung des Coronavirus. Wie der 
neue Test durchzuführen ist, können Sie der angehängten Produktinformation und 
der Gebrauchsanweisung entnehmen. 
Mir ist bewusst, dass teilweise gewünscht wird, dass alle Eltern dazu verpflichtet wer-
den sollten, den zur Verfügung gestellten Schnelltest auch zu nutzen. Verbindliche 
Tests bedeuten aber, dass Kinder, für die kein Test vorgezeigt werden kann, nicht 
betreut werden können. Ich habe die große Sorge, durch eine Testpflicht dauerhaft 
jene Kinder von den frühkindlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten auszuschlie-
ßen, die womöglich in besonderer Weise von diesen profitieren. Eine präventive Test-
pflicht besteht daher nicht. 
Eine Testpflicht besteht aber dann, wenn es nachweislich einen Infektionsfall in einer 
Gruppe bzw. Einrichtung gab. Eltern von nicht-immunisierten Kindern müssen dann 
pro Woche drei negative Tests nachweisen, ansonsten ist eine Betreuung nicht mög-
lich.  
Für fast ein Drittel der Kinder in Kindertageseinrichtungen in Nordrhein -Westfalen 
und auch in zahlreichen Kindertagespflegestellen werden aktuell PCR-Pool-Tests an-
geboten. Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 24. Januar 2022 sieht 
aufgrund m angelnder Laborkapazitäten eine Priorisierung beim Einsatz von PCR -
Tests vor, um die nur begrenzt verfügbaren PCR-Tests auf das Personal insbeson-
dere in Krankenhäusern, in Praxen, in der Pflege, Einrichtungen der Eingliederungs-
hilfe und für Personen mit dem Risiko schwerer Krankheitsverläufe zu konzentrieren. 
Es kann daher sein, dass die Pool-Tests in einigen Kommunen nicht oder nicht sinn-
voll fortgesetzt werden können , weil Einzelauswertungen nicht mehr möglich sind . 
Den an der PCR-Pool-Testung in Kindertagesbetreuungsangeboten teilnehmenden 
Kommunen haben wir daher angeboten, mit einem zeitlichen Vorlauf von einer Wo-
che kurzfristig in das Liefersystem  von Antigen-Schnelltests des Landes zurückzu-
kehren. 
Diese Pandemie hat viel von Ihnen gefordert und  mitunter herrscht auch Unsicher-
heit. Um Ihnen allen ein Stückweit Handlungssicherheit zu geben, finden Sie anbei 
einen Leitfaden, wie mit einem Infektionsfall umzugehen ist.  Dort wird auch der An-
spruch der Eltern auf Kinderkrankengeld oder Betreuungsentschädigun g erläutert. 
Insbesondere mit Blick auf die jüngsten Beschlüsse und der angestrebten Priorisie-
rung der PCR-Tests wird es sicherlich noch zu Änderungen von Regeln kommen. Auf 
unserer Homepage werden Sie auch in Zukunft verlässlich die aktuell geltenden Re-
geln und Handlungsempfehlungen abrufen können: 
https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-die-kindertagesbetreuung-
und-eltern

4 
 
 
Ich bitte um Ihr Verständnis und wünsche Ihnen, Ihren Familien und uns allen Kraft 
und Gesundheit für die nächsten Wochen. 
 
Herzliche Grüße 
Ihr 
 
 
Dr. Joachim Stamp

1 
 
 
Leitfaden zum Umgang mit einem Infektionsfall in der  
Kindertagesbetreuung (Stand: 26.01.2022) 
 
Mein Kind zeigt Symptome. 
Kranke Kinder gehören nicht in die Kita oder in die Kindertagespflegestelle. Kinder 
mit Fieber oder Symptomen, die nach Einschätzung der Eltern und der Einrichtung 
oder Kindertagespflegestelle auf eine akute, infektiöse und ansteckende Erkrankung 
hinweisen, sollen zum Schutz der Beschäftigten, der Kindertagespflegepersonen und 
der anderen Kinder in diesem Fall nicht betreut werden. Kinder dürfen ohne Attest 
oder Testung dann wieder in die Betreuung, wenn sie wieder gesund (fieber frei und 
fit) sind.  
Bei Schnupfen ohne weitere Krankheitsanzeichen sollen die Kinder, wie bisher, für 
24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Dies gil t auch für den Fall, dass ein 
COVID-19-Schnelltest durchgeführt wurde und das Ergebnis negativ ausgefallen ist. 
Wenn keine weiteren Symptome auftreten, kann das Kind nach 24 Stunden wieder 
das Betreuungsangebot besuchen. Da jedoch in unser aller Interesse und zum Erhalt 
der Stabilität unserer Kindertagesbetreuung niemand durch Ansteckung, auch mit Er-
kältungskrankheiten, gefährdet werden soll, dürfen die Kindertageseinrichtungen und 
die Kindertagespflegepersonen ihrerseits die Betreuung ablehnen, solange das Kind 
aus ihrer Sicht Krankheitssymptome zeigt, die eine verantwortungsvolle Betreuung 
ausschließen. 
Allerdings verbietet diese Empfehlung nicht, Kinder mit Krankheitssymptomen zu be-
treuen, wenn die Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson dies so entscheidet. 
Im Rahmen einer vertrauensvollen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft sollen Kin-
dertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gemeinsam mit den Eltern zu 
verantwortbaren Regelungen kommen. 
 
Für mein Kind liegt ein positiver Schnelltest vor. 
Nach aktueller Lage gilt: Führen Sie bitte zeitnah einen Kontrolltest in Form eines 
PCR-Tests durch. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Kontrolltests sollte Ihr Kind 
bestmöglich Kontakt zu anderen Personen vermeiden. 
 
Für mein Kind liegt ein positiver PCR-Kontrolltest vor. 
Informieren Sie bitte das Angebot der Kindertagesbetreuung. Für Ihr Kind gilt eine 
Isolierungspflicht, d.h. es darf den eigenen Haushalt nicht verlassen und muss Kon-
takte vermeiden. Die Pflicht zur Isolierung gilt automatisch und wird nicht vom Ge-
sundheitsamt angeordnet. Die Isolierung endet grundsätzlich zehn Tage nach dem 
Tag, an dem der positive PCR -Test durchgeführt wurde. Falls zunächst Symptome

2 
 
beobachtet wurden und 48 Stunden nach Auftreten der ersten Symptome ein positi-
ver Test durchgeführt wurde, enden die zehn Tage Isolierung nach Symptombeginn. 
Falls noch Symptome bestehen, ist die Isolierung fortzusetzen. 
Nach sieben Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests in einem zerti-
fizierten Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden, wenn es zu-
vor 48 Stunden symptomfrei war. Der Test kann frühestens am 7. Tag der Isolierung 
durchgeführt werden. 
 
Im Haushalt lebt eine mit Corona infizierte Person. 
Für Ihr Kind gilt eine Quarantänepflicht, d.h. es darf den eigenen Haushalt nicht ver-
lassen und muss Kontakte vermeiden. Die Pflicht zur Quarantäne gilt automatisch 
und wird nicht vom Gesundheitsamt angeordnet. Die Quarantäne endet spätestens 
nach zehn Tagen. Nach fünf Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests 
in einem zertifizierten Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden. 
Der Test kann frühestens am 5. Tag der Quarantänedurchgeführt werden. 
 
Mein Kind hatte Kontakt zu einer Person, die sich mit Corona infiziert hatte. 
Das Kind muss in der Regel nicht in Quarantäne. Achten Sie aber bitte darauf, ob Ihr 
Kind Corona-typische Symptome entwickelt und testen Sie Ihr Kind bitte regelmäßig. 
Unter Umständen kann es sein, dass das Gesundheitsamt eine Quarantäne für Ihr 
Kind anordnet. Die Quarantäne endet in diesem Fall spätestens nach zehn Tagen. 
Nach fünf Tagen kann das Kind mittels eines Antigen -Schnelltests in einem zertifi-
zierten Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden. Der Test kann 
frühestens am 5. Tag der Quarantäne durchgeführt werden. 
 
Eine Person in der Kindertagesbetreuung hat sich mit Corona infiziert. 
Das Kind muss in der Regel nicht in Quarantäne. Achten Sie aber bitte darauf, ob Ihr 
Kind Corona-typische Symptome entwickelt. Für alle Kinder  in der Kindertagesbe-
treuung gilt ab dann eine Testpflicht für den Besuch des Angebots. In den ersten 
vierzehn Tagen nach Bekanntwerden des Infektionsfalls müssen für Ihr Kind pro Wo-
che insgesamt drei negative Corona-Tests nachgewiesen werden. Diese können bei-
spielsweise durch die Selbsttests erfolgen, die die Einrichtungen den Eltern zur Ver-
fügung stellen. Eltern bestätigen dabei schriftlich, dass der Test durchgeführt wurde 
und negativ ausgefallen ist. Ein entsprechender Vordruck ist auf der Seite des MKFFI 
abrufbar: https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-die-kindertages-
betreuung-und-eltern 
Die Einrichtung bzw. die Kindertagespflegestelle bestimmt, zu welchen Zeitpunkten 
die Tests vorgelegt werden müssen, in jedem Fall aber am ersten Tag nach Bekannt-
werden des Infektionsfalls. Sofern PCR-Pool-Tests angeboten werden, wird die Test-
pflicht durch die regelmäßige Teilnahme an diesen erfüllt. Für immunisierte Kinder  
entfällt die Testpflicht.

3 
 
Sofern ein PCR-Pool-Test positiv ausfällt, dürfen alle daran teilnehmenden Kinder 
das Betreuungsangebot erst wieder aufsuchen, wenn eine negativer PCR -Test vor-
gelegt wird. Das Jugendamt kann entscheiden, dass dies  auch für jene Kinder gilt, 
die an der ursprünglichen Pool-Testung nicht teilgenommen haben. 
Unter Umständen kann es sein, dass das Gesundheitsamt im Einzelfall eine Quaran-
täne für Ihr Kind anordnet. Die Quarantäne endet in diesem Fall spätestens nach 
zehn Tagen. Nach fünf Tagen kann das Kind mittels eines Antigen -Schnelltests in 
einem zertifizierten Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden. 
Der Test kann frühestens am 5. Tag der Quarantäne durchgeführt werden. 
 
Welche Ausnahmen von der Quarantäne gibt es? 
Folgende Personen sind aufgrund ihrer bisherigen Immunisierung von einer Quaran-
tänepflicht ausgenommen: 
 Personen mit einer Boosterimpfung, insgesamt drei Impfungen erforderlich 
(auch bei jeglicher Kombination mit Johnson & Johnson) 
 Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Gene-
sene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben) 
 Personen mit einer zweimaligen Impfung ab dem 15. Tag nach der zweiten 
Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung (die Notwendigkeit einer zweima-
ligen Impfung gilt auch für den Impfstoff von Johnson & Johnson) 
 Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des 
positiven Tests 
Diese Ausnahmen gelten selbstverständlich auch für Kinder. Beachten Sie bitte, dass 
eine Infektion trotz Immunisierung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Ach-
ten Sie daher auch als immunisierte Person nach einem Kontakt mit einer Corona -
infizierten Person auf Symptome und lassen Sie sich regelmäßig testen.  Infizierte 
Personen müssen sich in jedem Fall in Isolierung begeben. 
 
Habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Betreuungsentschädigung? 
Auch wenn Kitas und Kindertagespflegestellen wegen eines pandemiebedingten Per-
sonalmangels vorübergehend geschlossen werden, haben gesetzlich krankenversi-
cherte Eltern Anspruch auf K inderkrankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung  oder 
Betreuung ihres gesetzlich krankenversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben.  Das 
Kinderkrankengeld wird bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt. Die Kranken-
kasse kann als Nachweis die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung verlangen. 
Eine entsprechende Musterbescheinigung ist auf der Seite des MKFFI abrufbar: 
https://www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-die-kindertagesbetreuung-
und-eltern 
Ist die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle wegen eines pandemie-
bedingten Personalmangels geschlossen, kann i n dieser Musterbescheinigung die

4 
 
Option „aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot 
aus Gründen des Infektionsschutzes“ angekreuzt werden.  
 
Für Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, die keinen Anspruch auf Kinderkran-
kengeld oder vergleichbare Leistungen haben und die ihre Kinder aufgrund einer 
pandemiebedingten Beschränkung des Betreuungsangebotes zu Hause betreuen, 
hat die Landesregierung eine eigene Regelung geschaffen: die Betreuungsentschä-
digung NRW. Mit der Betreuungsent schädigung NRW unterstützt die Landesregie-
rung erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein -Westfalen, die ihr Kind pande-
miebedingt zu Hause betreuen  und deshalb einen Verdienstausfall erleiden , jedoch 
kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistun-
gen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten nehmen können.  
Bezugsberechtigt sind: 
• privat Versicherte 
• freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld 
• Landwirte ohne Anspruch auf Krankengeld 
• gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind. 
Für das Jahr 2022 (zunächst bis zum 19. März 2022) stehen den Eltern bis zu 
10 Tage Betreuungsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden 
20 Tage) zu. Je Elternteil werden insgesamt bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerzie-
henden bis zu 40 Betreuungstage) gewährt. 
Der Antrag auf Gewährung der Betreuungsentschädigung ist nach der Betreuung des 
Kindes bzw. der Kinder bei der Bezirksregierung, in deren Regierun gsbezirk der 
Wohnsitz des jeweiligen Elternteils liegt, zu stellen ( https://soforthilfe-
corona.nrw.de/lip/form/display.do?%24context=E0487A5640FF96E50B1C). Auch in 
diesen Fällen kann die oben angegebene Musterbe scheinigung entsprechend ver-
wendet werden.

Anlage_1_4466_2021_Mitteilung_Ausschuss

5151 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/513/1 
 
Vorlagen-Nummer 18.01.2022 
 4466/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Gesundheitsausschuss 18.01.2022 
Jugendhilfeausschuss 25.01.2022 
 
Beratung einer Bürgereingabe 3967/2021 gem. § 24 GO NRW aus dem Ausschuss für 
Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden vom 06.12.2021 "Testpflicht für Kitas" 
In der 7. Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden vom 
06.12.2021 wurde eine Bürgereingabe gem. § 24 GO NRW zur „Testpflicht für Kinder in Kitas“ bear-
beitet. Aufgrund eines längeren Schriftwechsels mit unterschiedlichen Dienststellen und Diskussionen 
im Vorfeld wurde der Petent eingeladen und gebeten, seine Eingabe zu erläutern.  
Da die Vertreter*innen des Ausschusses zu keinem einheitlichen Ergebnis kommen konnten, hat der 
Ausschuss beschlossen die Mitteilung dem Gesundheitsausschuss und dem Jugendhilfeausschuss 
zur Beratung weiterzuleiten. Die Eingabe 3967/2021 ist der Mitteilung als Anlage beigefügt. 
 
Eine allgemeine Testpflicht für Kinder als Voraussetzung für den Besuch einer Kita ist in der Corona-
betreuungsverordnung oder anderen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben nicht enthalten. Hingegen 
besteht eine Testpflicht für nicht immunisierte Kinder dann, wenn bei einem Kind eine Infektion mit 
dem Coronavirus vorliegt (§ 4 Abs. 5 CoronaBetrVO).  
Eine Allgemeinverfügung, die trotzdem eine allgemeine Testpflicht für Kitas speziell einführt, kann nur 
erlassen werden, wenn es in der Kommune einen besonderen Bedarf im NRW-weiten Vergleich gibt. 
Dies hat die Verwaltung geprüft und in der momentanen Situation keinen Handlungsbedarf erkannt. 
Zudem bedürfte eine solche Allgemeinverfügung des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, 
Gesundheit und Soziales NRW (MAGS). Dieses ist momentan nicht abzusehen, da es einen System-
bruch bei den Kita-Testungen nur für Köln darstellen würde (vom Prinzip der Freiwilligkeit zur Pflicht). 
Letztlich würde mit dieser Einführung die Umsetzung des § 24 SGB XIII „Anspruch auf Förderung in 
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege“ eingeschränkt.  
 
Der Petent nimmt Bezug auf die Regelung der Stadt Stuttgart, die eine Testpflicht in Kitas für Kinder 
eingeführt hat. Dort müssen die Eltern eigenständig, bevor sie ihre Kinder in die Kita bringen, einen 
Selbsttest durchführen. Mit einem solchen Verfahren auf Vertrauensbasis, ist der Sicherheitsfaktor 
allerdings um ein Vielfaches geringer als bei den in Köln stattfindenden Lolli-Testungen. Der Lolli-
Pooltest wird als PCR ausgewertet und ist gerade bei Kindern viel sensitiver als ein Antigen-
Schnelltest.  
In Kölner Kitas nehmen mittlerweile über 90% der Kinder an den Lolli-Testungen teil. Die vergange-
nen Monate haben gezeigt, dass mit fortlaufenden Informationen zu den Lolli-Testungen und viel Auf-
klärungsarbeit gemeinsam mit dem Gesundheitsamt und der Uniklinik die Teilnehmer*innenzahl an 
den Testungen noch mal gesteigert werden konnte. Auch die Neuregelungen in der CoronaTest- und 
Quarantäneverordnung und Coronabetreuungsverordnung haben einen erneuten Zulauf an Anmel-
dungen gebracht. Sofern in einer Kitagruppe ein Indexfall auftritt, besteht ab dann eine Testpflicht 
(zunächst sogar täglich an 5 aufeinanderfolgenden Tagen) für alle Kinder der Kita, die als enge Kon-
taktpersonen gelten. Kinder, die an dieser Testung nicht teilnehmen, müssen in häusliche Quarantä-
ne gehen. Mit dieser Lösung konnten bisher alle Infektionsketten sehr früh unterbrochen und Cluster-
bildungen in den Kitas vermieden werden. Das bietet den Familien und Beschäftigten in den Kitas

2 
 
und Tagespflegen eine hohe Sicherheit und eine verlässliche Betreuung. In den vergangenen Mona-
ten mussten weniger als 2% der Gruppen bzw. Kitas vorübergehend komplett geschlossen werden.  
 
So hat sich auch der Krisenstab der Stadt Köln in seiner 177. Lagebesprechung vom 26.11.2021 
noch mal beraten und sich gegen eine Testpflicht in Kitas ausgesprochen.  
 
Eine allgemeine Testpflicht für Kinder würde für einen Teil der Kinder faktisch bedeuten, dass sie die 
Kita nicht weiter besuchen könnten. Gerade in Zeiten einer solchen Pandemie ist es jedoch für den 
Kinderschutz von elementarer Bedeutung, Kinder eben nicht von der Betreuung auszuschließen.  
 
In der Abwägung zwischen dem vermeintlichen Nutzen einer allgemeinen Testpflicht und den damit 
verbundenen Risiken für das Kindeswohl spricht sich die Verwaltung aktuell gegen die Einführung 
einer Testpflicht für Kinder als kommunale Entscheidung aus. Sofern es hier eine andere kommunale 
Entscheidung gibt, wären auch Fragen, wie zum Beispiel die Erstattung von Elternbeiträgen und die 
Rückzahlung von Landesmitteln zu prüfen. 
 
Selbstverständlich wird die Stadt Köln das Infektionsgeschehen in den Kitas bei hohem Verantwor-
tungsbewusstsein weiterhin gut im Blick behalten und sofern es tatsächlich zu großen Infektionsher-
den kommt die Schutzmaßnahmen wieder entsprechend anpassen, sofern dies nicht bereits durch 
Bundes- oder Landesregelungen geschieht und das Landesrecht eigene kommunale Regelungen 
zulässt. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Anlage_3_Stellungnahme-Uniklinik-Köln

2699 Zeichen

UNIKLINIK
KÖLN

Univ.-Prof. Dr. med. Florian Klein
Direktor, Institut für Virologie

Uniklinik Köln | Task Force Uniklinik Köln

Robert-Koch-Str. 21 - 50931 Köln Univ.-Prof. Dr. med Jörg Dötsch
Direktor, Klinik für Kinder- und
Jugendmedizin

Univ.-Prof. Dr. med. Gerd Fätkenheuer
Leiter der Klinischen Infektiologie

Köln, 21.01.2022
Stellungnahme zur Einführung einer Testpflicht in Kindertagesstätten
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben möchten wir uns kurz zu der geplanten Einführung einer Testpflicht an
Kindertagesstätten im Rahmen des SARS-CoV-2 Screenings „Kita Testung Köln“ mittels Lolli-
Pool-PCR äußern.

Die Lolli-Pool-PCR-Testung kann dazu beitragen, SARS-CoV-2 Infektionen bei Kindern frühzeitig
zu erkennen und Infektionsketten rasch zu unterbrechen. Das Testkonzept wird in Köln und in
vielen anderen Städten seit mehreren Monaten erfolgreich eingestzt und erhält sowohl von Eltern
und Erziehern als auch von den Gesundheitsbehörden viel Zuspruch. Während Kinder in
Nordrhein-Westphalen in Grund- und Förderschulen verpflichtent gestestet werden, erfolgt die
Testung in Kindertagesstätten freiwillg.

Im Rahmen der aktuell geführen Diskusson zu einer Testpflicht bei KiTa-Kindern möchten wir uns
trotz der Notwendigkeit der Durchführung des Lolli-Testprogramms gegen eine verpflichtende
Testung aussprechen. Auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Daten gehen wir von einer
Teilnahmequote der Kinder am Testprogramm von über 90% aus. In Anbetracht des aktuellen
Wissenstands über das derzeitige Infektionsgeschehen erachten wir daher eine Testpflicht als
nicht verhältnismässig. Zudem sind durch die fehlende soziale Teilhabe nicht getesteter Kinder
weitreichende negative Auswirkungen für Kita-Kinder zu erwarten.

In Anbetracht der Gesmtsituation empfehlen wir daher dringend, von einer verpflichtenden
Testung bei Kindern in Kölner Kindertagesstätten abzusehen. Für weitere Auskünfte und eine

vertiefende Diskussion stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Herzlichen Dank und mit besten Grüßen,

Prof. Dr. Florian Klein R Dr. Jörg Dötsch Prof. Dr. Gerd Fätkenheuer
Kerpener Straße 62 Universitätsklinikum Köln (AöR)
50937 Köln Vorstand: Prof. Dr. Edgar Schömig (Vorsitzender und Ärztlicher Direktor)
Telefon +49 221 478-0 Damian Grüttner (stellv. Vorsitzender und Kaufmännischer Direktor) ® Prof. Dr. Gereon R. Fink (Dekan)

Telefax +49 221 478-4095 Marina Filipovie (Pflegedirektorin) « Prof. Dr. Peer Eysel (stellv. Ärztlicher Direktor)
Bank für Sozialwirtschaft Köln « BLZ: 370 205 00 « Konto: 815 0000 « IBAN: DEO4 3702 0500 0008 1500 00 « BIC: BFSWDE33XXX
www.uk-koeln.de Steuernummer: 223/5920/1366 « Ust-IdNr.: DE 215 420 431 « IK: 260 530 283

Mitteilung Ausschuss

6131 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 08.03.2022 
 0725/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 08.03.2022 
Gesundheitsausschuss 29.03.2022 
 
Testpflicht in Kindertageseinrichtungen 
 
Der Gesundheitsausschuss hat in seiner Sitzung am 18.01.2022 zu TOP 6.5 folgenden Beschluss 
gefasst: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Corona-Testpflicht in 
Kindertagesstätten in städtischer und in freier Trägerschaft zu prüfen. Im negativen Fall wird die Ver-
waltung gebeten, dezidiert und gerichtsfest die Gründe für die Ablehnung schriftlich darzulegen.  
 
2. Für den Fall, dass diese Prüfung positiv ausfällt, wird die Verwaltung beauftragt, diese für den Be-
reich der Stadt Köln umzusetzen.  
 
3. Des Weiteren wird die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob und wie diese Testpflicht auch auf die 
Kindertagespflege ausgeweitet werden kann. 
 
 
Die Verwaltung hat sich zuletzt im Rahmen der Mitteilung 4466/2021 „Beratung einer Bürgereingabe 
3967/2021 gem. § 24 GO NRW aus dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Be-
schwerden vom 06.12.2021 "Testpflicht für Kitas"“ umfassend mit der Fragstellung befasst, ob eine 
allgemeine Testpflicht für den Besuch von Kindertageseinrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Köln 
eingeführt werden kann und eingeführt werden sollte. Die Verwaltung hat sich gegen die Einführung 
einer solchen Testpflicht ausgesprochen. Pädagogisch-fachliche Gründe der Ablehnung waren die 
Ermöglichung der frühkindlichen Bildung sowie die Gewährleistung des Schutzes vor Kinderwohlge-
fährdung für alle Kinder. (vgl. Anlagen 1 und 2) 
 
Neben der Ablehnung aus v.g. fachlichen Gründen gründet sich die ablehnende Haltung der Verwal-
tung im Wesentlichen auf folgende Rechtsgründe, die die Verwaltung - hier insbesondere das 
Rechtsamt - rechtlich noch einmal vertieft untersucht hat: 
 
- In Köln nehmen auch ohne Testpflicht ca. 90 % der Kinder an den freiwilligen Lolli-Testungen teil. 
Bezugnehmend auf eine Modellierung der Uniklinik Köln liegt durch eine 100% Teilnahme an den 
Tests im Lolli-Verfahren der Anstieg der verhinderten Transmissionen unter 5% verglichen mit der 
anzunehmenden Teilnahmerate von 90% bei Freiwilligkeit. Dies zeigt, dass die Einführung einer 
Testpflicht nur marginal zu einer Verringerung der Übertragung von Infektionen beiträgt. Entspre-
chend hat sich die Uniklinik Köln dringend gegen die Einführung einer Kita-Testpflicht ausgespro-
chen (Anlage 3).

2 
 
Bereits vor diesem Hintergrund ist die Einführung einer Testpflicht durch Allgemeinverfügung der 
Stadt Köln, die mit Eingriffen in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der körperli-
chen Unversehrtheit und das Erziehungsrecht der Eltern einhergehen würde, offensichtlich unver-
hältnismäßig. Dies wird umso deutlicher, als dass Kinder im Kindergartenalter bei Weitem nicht so 
gefährdet bzgl. einer schwerwiegenden Covid-19-Erkrankung sind als andere Altersgruppen. 
Möchte man das Gesundheitssystem vor einer Überlastung schützen, sind breit angelegte Kam-
pagnen zur Impfung der Bevölkerung, ggf. unter Umsetzung einer Impfpflicht, sowie der Schutz 
besonders gefährdeter Gruppen erforderlich, z.B. durch Besuchsregulierungen oder Kontaktbe-
schränkungen. Hingegen ist die Einführung einer allgemeinen Testpflicht in der Kita, die gegen-
über dem jetzigen Zustand einer freiwilligen Teilnahme nur unwesentlich mehr zur Kontrolle des In-
fektionsgeschehens beiträgt – und das auch nur in der durch schwere Erkrankung am wenigstens 
gefährdeten Bevölkerungsgruppe – , weder geeignet, noch erforderlich und daher auch nicht an-
gemessen, um die Überlastung der Gesundheitssystems zu verhindern.  
 
- Grundsätzlich bestimmen der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen die rechtlichen Vorgaben 
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales 
(MAGS) hat dazu u.a. die Coronabetreuungsverordnung erlassen. Eine allgemeine Testpflicht für 
Kinder als Voraussetzung für den Besuch einer Kita ist in der Coronabetreuungsverordnung oder 
anderen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben nicht enthalten. Hingegen besteht eine Testpflicht 
für nicht immunisierte Kinder dann, wenn bei einem Kind eine Infektion mit dem Coronavirus vor-
liegt (§ 4 Abs. 5 CoronaBetrVO). 
 
Wenn die Stadt Köln weitere Schutzmaßnahmen durch Allgemeinverfügungen anordnen will, die 
über die Vorgaben der Coronaverordnungen des Landes hinausgehen, ist dafür der Nachweis der 
Erforderlichkeit durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen oder durch eine besondere 
Belastung der regionalen Krankenhäuser notwendig. Beides ist aktuell (Stand 24.02.2022) nicht 
gegeben: 
 
Die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in der Stadt Köln liegt aktuell 
(24.2.22) bei ca. 1086, NRW-weit bei 1130 und bundesweit bei 1265 
 
Die Hospitalisierungsrate lag am 16.2. in Köln bei 1,02, am 17.2. NRW-weit bei 6,16 und am 17.2. 
bundesweit bei 5,97. 
 
Eine besondere regionale Infektionslage oder eine besondere Belastung der regionalen Kranken-
häuser im Vergleich zum Landes- oder Bundestrend ist nicht festzustellen, eher im Gegenteil. 
 
- Eine städtische Regelung durch Allgemeinverfügung bedarf darüber hinaus das Einvernehmen des 
MAGS. Davon ist nicht auszugehen, da das fachlich zuständige Ministerium für Kinder, Familie, 
Flüchtlinge und Integration des Landes (MKFFI) per Ministerschreiben vom 28.01.2022 sich gegen 
eine präventive Testpflicht in Kindertagesstätten ausgesprochen hat (Anlage 4). 
 
- Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen nach dem 
19.03.2022 die Einführung einer präventiven Testpflicht in der Kita noch zulassen werden (vgl. 
Bund-Länder-Beschluss vom 16.02.2022). 
 
 
 
Anlagen: 
1: Mitteilung 4466/2021 
2: Anlage zur Mitteilung 4466/2021 
3: Stellungnahme der Uniklinik Köln vom 21.01.2022 zur Einführung einer Testpflicht in Kindertages-
stätten 
4: Schreiben des MKFFI vom 28.1.2022 betr. Aufrechterhaltung der Kindertagesbetreuung während 
der Omikron-Welle 
 
 
Gez. Voigtsberger

Anlage_2_4466_2021_3967_2021_3_Eingabe

2995 Zeichen

Sehr geehrter Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, 
die Corona – Zahlen in Köln sind dramatisch. Trotzdem müssen viele Eltern – trotz 
der horrenden Corona-Zahlen – ihre Kinder in die Kitas schicken, da sie die 
Betreuung auf andere Weise nicht sicherstellen können. Die allermeisten Eltern 
machen dies mit einem sehr schlechten Gefühl, da sich die Kitas immer mehr zu 
einem Corona-Hotspot entwickelt haben.  
Die Stadt Köln bietet zur Eindämmung der Pandemie die Lolli-Tests in den 
Kindergärten an. Diese werden mittlerweile von so gut wie allen Kitas in Köln 
durchgeführt. Die große Mehrheit der Eltern hat die Zustimmung zum Lolli-Test in 
den Kitas gegeben. Das Lutschen des Abstrichtupfers im Morgenkreis ist kindgerecht 
und macht den Kindern Spaß. Allerdings gibt es leider auch unter Kita-Eltern viele 
Corona-Leugner und Querdenker-Eltern, die die Zustimmung zu diesen Tests 
verweigern und die sich auch mit den allerbesten Argumenten nicht überzeugen 
lassen. Die Anzahl dieser Kinder in Köln wird auf 10% geschätzt (vgl. 
https://www.ksta.de/koeln/corona-in-kitas-eltern-fordern-testpflicht-fuer-alle-koelner-
kindertagesstaetten-38316306). 
Als Eltern steht man nun vor der Wahl sein Kind in eine Kitagruppe mit ungetesteten 
anderen Kindern zu schicken und somit die eigenen Kinder und die ganze Familie 
einem hohen gesundheitlichem Risiko auszusetzen oder sein Kind zuhause zu 
lassen. 
Während es für Schulen durch das Land NRW eine Testpflicht gibt, wurde diese 
Testpflicht für Kindergärten vom Land NRW nicht eingeführt. Die Stadt Köln hat aber 
die rechtlichen Kompetenzen eine solche Testpflicht einzuführen. In anderen 
Kommunen (z.B. in Tübingen) wird eine solche kommunale Testpflicht erfolgreich in 
Kitas praktiziert.  
Die Kita-Träger stehen derzeit vor großen rechtlichen Problemen. Wie können sie 
ihrer Fürsorgepflicht für die MitarbeiterInnen nachkommen, wenn die ErzieherInnen 
mit ungetesteten Kindern arbeiten müssen. Gerade ErzieherInnen erkranken derzeit 
überproportional oft an dem Corona-Virus. Wird die Stadt Köln die Haftung 
übernehmen, wenn ErzieherInnen ihre Arbeitgeber verklagen? 
Aufgrund der Untätigkeit der Stadt Köln eine Testpflicht in Kitas einzuführen, 
entstehen eine Vielzahl von Konflikten innerhalb der Elternschaft der einzelnen Kitas, 
die das Klima in den Kitas kaputt machen! Eltern feinden sich gegenseitig an und mit 
den ungetesteten Kindern wollen andere Kinder plötzlich nicht mehr spielen. 
Da die Lolli-Tests schon durchgeführt werden, würde eine Testpflicht in Kitas keine 
zusätzlichen Kosten für die Stadt Köln verursachen. 
Im Interesse der Gesundheit unserer Kinder muss die Testpflicht in Kölns Kitas 
umgehend umgesetzt werden.  
Ich würde mich freuen, wenn der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und 
Beschwerden dieser Forderung entsprechen würde. Insbesondere fordere ich den 
Rat der Stadt Köln auf umgehend eine Testpflicht in den Kitas zu beschließen. 
Mit freundlichen Grüßen

Beratungsverlauf (2)

08.03.2022 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.5.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.03.2022 Gesundheitsausschuss
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0725/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
08.03.2022
Erstellt
01.03.2022 08:52