2736/2021
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln - Auflösung der Kapitalrücklage
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Beschlussvorlage Rat
4572 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2736/2021 Freigabedatum 02.09.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln hier: Auflösung der Kapitalrücklage Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich gemäß § 10 Absatz 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Abdeckung des aus dem Geschäftsjahr 2015 stammenden Verlustes von 4.598.913,90 Euro durch eine entsprechende Auflösung der Kapitalrücklage einverstanden. Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum Köln 13.09.2021 Rat 16.09.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Jahresabschluss der dauerdefizitären eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln für das Geschäftsjahr 2020 wird dem Rat der Stadt Köln in dieser Sitzung zur Feststellung vor- gelegt (Vorlagen-Nr. 2735/2021). Das Wirtschaftsjahr 2020 schließt mit einer Bilanzsumme von rd. 324,8 Mio. Euro und einem Jahresfehlbetrag von rd. 2,6 Mio. Euro ab. Der Verlustvortrag der eigen- betriebsähnlichen Einrichtung beläuft sich unter Berücksichtigung des Jahresfehlbetrages 2020 auf rd. 19,7 Mio. Euro. Er setzt sich zusammen aus den seit 2015 fortlaufend erwirtschafteten Fehlbeträ- gen: 2015 -4.598.913,90 Euro 2016: -4.809.872,86 Euro 2017: -4.558.795,23 Euro 2018: -811.460,76 Euro 2019: -2.252.338,29 Euro 2020: -2.642.957,77 Euro -19.674.338,81 Euro Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 wird im Frühjahr 2022 vom Abschlussprüfer geprüft. Da sich auch für das Geschäftsjahr 2021 ein Jahresfehlbetrag ergibt, der nicht aus städtischen Haus- haltsmitteln ausgeglichen wird, ist dieser wiederum auf neue Rechnung vorzutragen. Grundsätzlich ist der Vortrag eines Verlustes auf neue Rechnung nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) zulässig. Jedoch bestimmt § 10 Absatz 6 Satz 3 der EigVO, dass ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden soll, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt. Ansonsten ist der Verlust aus Haushaltsmitteln auszugleichen. Entsprechend dieser Vorschrift und wie auch in den Vorjahren (siehe zuletzt Vorlage 2435/2020) ist daher ein entsprechender Ausgleich mittels Auflösung der Kapitalrücklage vorzunehmen. Konkret ist im Geschäftsjahr 2021 der aus dem Jahr 2015 nicht durch Gewinnvorträge aus Vorjahren bzw. Ge- winnen aus Folgejahren oder durch Zuschüsse aus dem städtischen Haushalt abgedeckte Jahresver- lust von 4.598.913,90 Euro auszugleichen. Das Eigenkapital des Veranstaltungszentrums beläuft sich zum Bilanzstichtag 31.12.2020 auf rd. 166,7 Mio. Euro, wobei 21,0 Mio. Euro auf das Stammkapital und rd. 165,4 Mio. Euro auf die Kapital- rücklage des Veranstaltungszentrums entfallen, denen die o.g. noch nicht abgedeckten Verluste in Höhe von rd. 19,7 Mio. Euro gegenüberstehen. Die als auskömmlich zu bezeichnende Kapitalausstat- tung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung lässt eine Verrechnung des Verlustes aus dem Jahre 2015 mit der Kapitalrücklage zu. Durch den Verlustausgleich ergibt sich keine Minderung des Eigen- kapitals, da zwar einerseits die Kapitalrücklage des Veranstaltungszentrums in Höhe des fraglichen Betrages reduziert, andererseits jedoch ein entsprechend geringerer Verlustvortrag mit dem übrigen Eigenkapital verrechnet wird: 3 Eigenkapital Stand 31.12.2020 vor Verlustausgleich 2015 Verrechnung Verlust 2015 nach Verlustausgleich 2015 Stammkapital 21.000.000,00 € 21.000.000,00 € Kapitalrücklage 165.421.894,95 € 4.598.913,90 €- 160.822.981,05 € Verlustvortrag 19.674.338,81 €- 4.598.913,90 € 15.075.424,91 €- Summe 166.747.556,14 € - € 166.747.556,14 € Da die Verlustverrechnung des Jahres 2015 gem. § 10 Absatz 6 Satz 3 der EigVO im Jahresab- schluss 2021 des Veranstaltungszentrums zu berücksichtigen ist, ist hierzu eine Entscheidung des Rates noch in diesem Geschäftsjahr erforderlich.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2736/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.09.2021
- Erstellt
- 02.08.2021 16:12