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3220/2019

Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Museen der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.11.2019

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Anlage_Neufassung der BenO

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage_Neufassung der BenO

16342 Zeichen

Anlage  
 
 1 
 
 
 
Benutzungs - und Entgeltordnung für die Museen der Stadt Köln 
vom 01.01.2020 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 15.05.2012 auf Grund des § 41 Abs. 1 Satz 
2, Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NW. 2023) die folgende Benutzungs - und 
Entgeltordnung für die Museen der Stadt Köln beschlossen: 
 
 
I. Allgemeines 
 
Die Benutzungs - und Entgeltordnung gilt für das Wallraf -Richartz-Museum & Fondation 
Corboud, M useum Ludwig, Römisch -Germanisches Museum, Rautenstrauch -Joest-
Museum, Museum für Angewandte Kunst, Museum für Ostasiatische Kunst, Museum 
Schnütgen, Kölnisches Stadtmuseum, NS -Dokumentationszentrum, Archäologische Z o-
ne/Jüdisches Museum, nachfolgend Museen genannt. 
 
Die Museen sind im öffentlichen Interesse unterhaltene Einrichtungen der Stadt Köln. Sie 
erfüllen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dienen der Wissenschaft, 
der Volksbildung sowie der Förderung internationaler kultureller Beziehungen. 
 
Diese Einrichtungen führen Ausstellungen, Besichtigungen, Vorträge und Sonderveransta l-
tungen durch. 
 
Das NS -Dokumentationszentrum ist zudem Gedenkstätte und Bildungseinrichtung und hat 
die Aufgabe, die Geschichte Kölns im Nationalsozialismus zu erforschen. 
 
Die Archäologische Zone/Jüdisches Museum stellt die Historie des administrativen Zentrums 
der Region – vom römischen Statthalterpalast bis zum Rathaus des Mittelalters – und die 
Geschichte eines der bedeutendsten jüdischen Viertel nördlich d er Alpen dar. Die wisse n-
schaftliche Erforschung und museale Präsentation der originalen Sachzeugnisse sind w e-
sentliche Aufgaben dieser Kultureinrichtung. 
 
 
II. Einzelbestimmungen 
 
1. Öffnungszeiten 
 
Die Museen der Stadt Köln sind geöffnet: 
 
 Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud 
dienstags bis freitags 10.00 bis 18.00 Uhr 
samstags und sonntags 11.00 bis 18.00 Uhr 
 Museum Ludwig 
dienstags bis sonntags 10.00 bis 18.00 Uhr 
 Römisch-Germanisches Museum 
dienstags bis sonntags 10.00 bis 17.00 Uhr 
 Rautenstrauch-Joest-Museum 
dienstags bis sonntags 10.00 bis 18.00 Uhr 
 Museum für Angewandte Kunst 
dienstags bis sonntags 11.00 bis 17.00 Uhr

Anlage  
 
 2 
 
 Museum für Ostasiatische Kunst 
dienstags bis sonntags 11.00 bis 17.00 Uhr 
 Museum Schnütgen 
dienstags bis sonntags 10.00 bis 18.00 Uhr 
 Kölnisches Stadtmuseum 
dienstags bis sonntags 10.00 bis 17.00 Uhr 
 NS-Dokumentationszentrum 
dienstags bis freitags 10.00 bis 18.00 Uhr 
samstags und sonntags 11.00 bis 18.00 Uhr 
 Archäologische Zone 
dienstags bis sonntags 10.00 bis 17.00 Uhr 
 
Montags so wie am 24. und 25. Dezember, Silvester, Neujahr, Weiberfastnacht bis ei n-
schließlich Karnevalsdienstag bleiben die Museen der Stadt Köln geschlossen. 
 
Abweichende Öffnungszeiten werden gesondert festgesetzt und bekannt gegeben. 
 
Die Öffnungszeiten für Sonde rausstellungen werden ebenfalls gesondert festgesetzt und 
bekannt gegeben. 
 
 
2. Entgelte 
 
2.1 Ständige Sammlung, Vollzahler 
 
Das Eintrittsentgelt beträgt: 
 
Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud       8,00 € 
Museum Ludwig/Tagesticket        10,00 € 
Museum Ludwig/Gruppenticket (ab 20 Personen)         je Person   7,50 € 
Museum Ludwig/Familienticket       20,00 € 
Römisch-Germanisches Museum         6,00 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum         7,00 € 
Museum für Angewandte Kunst         6,00 € 
Museum für Ostasiatische Kunst         6,00 € 
Museum Schnütgen           6,00 € 
Kölnisches Stadtmuseum          5,00 € 
NS-Dokumentationszentrum          4,50 € 
Archäologische Zone/Jüdisches Museum – Prätorium      3,50 € 
Archäologische Zone/Jüdisches Museum – Mikwe        1,00 € 
Archäologische Zone/Jüdisches Museum – Ubiermonument      1,00 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum/Museum Schnütgen (Kombiticket)    10,00 € 
Römisch-Germanisches Museum/Archäologische Zone – Prätorium 
(Kombiticket)            8,50 € 
 
2.2 Ständige Sammlung, ermäßigtes Eintrittsentgelt 
 
2.2.1 Ermäßigtes Eintrittsentgelt 
 
Das ermäßige Eintrittsentgelt beträgt: 
 
Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud       4,50 € 
Museum Ludwig/Tagesticket          7,00 € 
Römisch-Germanisches Museum         3,50 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum         4,50 €

Anlage  
 
 3 
Museum für Angewandte Kunst         3,50 € 
Museum für Ostasiatische Kunst         3,50 € 
Museum Schnütgen           3,50 € 
Kölnisches Stadtmuseum          3,00 € 
NS-Dokumentationszentrum          2,00 € 
Archäologische Zone/Jüdisches Museum – Prätorium      3,00 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum/Museum Schnütgen (Kombiticket)     7,00 € 
Römisch-Germanisches Museum/Archäologische Zone – Prätorium 
(Kombiticket)            5,50 € 
 
Es gilt für folgenden Personenkreis: 
 
 Kinder unter 14 Jahren 
 Wehrdienst- und Ersatzdienstleistende 
 Studentinnen und Studenten, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler 
 Lehrerinnen und Lehrer an Schulen im Regierungsbezirk Köln, soweit sie einen Klassen-
verband begleiten 
 Mitglieder folgender Vereinigungen und Verbände: 
o Verband bildender Künstler (national und international) 
o Internationale Organisation für Bildende Kunst 
 
 
2.2.2 Ermäßigten Eintritt haben außerdem: 
 
 Personen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50% 
 
Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud       4,00 € 
Museum Ludwig/Tagesticket          5,00 € 
Römisch-Germanisches Museum         3,00 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum         3,50 € 
Museum für Angewandte Kunst         3,00 € 
Museum für Ostasiatische Kunst         3,00 € 
Museum Schnütgen           3,00 € 
Kölnisches Stadtmuseum          2,50 € 
NS-Dokumentationszentrum          2,00 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum/Museum Schnütgen (Kombiticket)     5,00 € 
 
 
2.3 Freier Eintritt 
 
2.3.1 Freien Eintritt in die Museen der Stadt Köln haben gegen Vorlage eines entsprechen-
den Ausweises: 
 
 Mitglieder des Rates der Stadt Köln und der Bezirksvertretungen 
 Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten der Stadt Köln 
 Bedienstete der Museen der Stadt Köln 
 Inhaber der Förderkarte  der Museen der Stadt Köln 
 Inhaber der Künstlerkarte für Kölner Künstlerinnen und Künstler sowie 
Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker 
 Mitglieder der Fördervereine in dem von ihnen geförderten Museum 
 Mitglieder des ICOM (International Council of Museums) 
 Mitglieder der folgenden Vereine: 
o Verband Deutscher Kunsthistoriker e.V. 
o Bundesverband Museumspädagogik e.V.  
o Deutscher Museumsbund e.V.

Anlage  
 
 4 
 
2.3.2 Freien Eintritt haben außerdem: 
 
 Kinder, Betreuerinnen und Betreuer aller Kindergärten und Kindertagesstätten bei Besu-
chen in geschlossenen Gruppen 
 Schülerinnen und Schüler einschließlich Berufskollegs 
 Kölner Schulklassen im Klassenverband sowie deren Betreuerinnen und Betreuer 
 Personen mit Presseausweis 
 Begleiterinnen und Begleiter von Menschen mit Behinderungen, deren Schwerbehinder-
tenausweis den Buchstand „B“ ausweist 
 Unter 18-jährige Besucherinnen und Besucher mit Wohnsitz in Köln 
 KölnPass-Inhaberinnen und –Inhaber 
 Besucherinnen und Besucher mit Wohnsitz in Köln am Tage ihres Geburtstages 
 
 
2.4 Sonderausstellungen 
 
Die vorstehenden Regelungen mit Ausnahme der Ziffer 2.3.1 gelten nicht für Sonderausstel-
lungen in den Museen. Hierfür werden die Höhe des Eintrittsentgeltes und etwaiger Ermäßi-
gungen von Fall zu Fall besonders festgesetzt und bekannt gegeben. Im  Eintrittsentgelt für 
das Museum Ludwig und für das NS -Dokumentationszentrum ist der Besuch der dortigen 
Sonderausstellungen inbegriffen. 
 
2.5 Jahreskarte / MuseumsCards / Garderobe 
 
Das Entgelt für eine Jahreskarte mit Berechtigung zum beliebig häufigen Besuch aller Muse-
en und Sonderausstellungen beträgt       90,00 € 
und für die unter Ziffer 2.2 aufgeführten Personen     45,00 € 
 
Das Entgelt für eine Jahreskarte mit Berechtigung zum beliebig häufigen Besuch aller Muse-
en ohne Sonderausstellungen beträgt       68,00 € 
und für die unter Ziffer 2.2 aufgeführten Personen     34,00 €. 
 
Die Jahreskarten gelten für ein Jahr ab Ausstellungsdatum. 
 
Das Entgelt für eine Einzel-MuseumsCard beträgt     15,00 € 
und berechtigt eine Person zum Besuch aller städtischen Museen an zwei aufeinanderfo l-
genden Öffnungstagen sowie zusätz lich zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel der 
VRS-Partnerunternehmen innerhalb des Stadtgebietes Köln am ersten Gültigkeitstag. 
 
Das Entgelt für eine Familien-MuseumsCard beträgt    28,00 € 
und berechtigt zwei Erwachsene sowie zwei Kinder unter 18 Jahren zum Besuch aller städti-
schen Museen an zwei aufeinanderfolgenden Öffnungstagen sowie zusätzlich zur Benutzung 
der öffentlichen Verkehrsmittel der VRS -Partnerunternehmen innerhalb des Stadtgebietes 
Köln am ersten Gültigkeitstag. 
 
Für die Garderobenbenutzung wird in der Regel ein Entgelt in Höhe von 0,50 € erhoben. 
 
2.6 Sonstige Entgelte NS-Dokumentationszentrum 
 
Das NS-Dokumentationszentrum erhebt zudem folgende Entgelte: 
 
 Entgelte für Auskünfte und Nachforschungen

Anlage  
 
 5 
o Für Auskünfte, die Nachforschungen in den Dokumentations- und Bibliotheksbestän-
den du rch Mitarbeiter/innen des NS -Dokumentationszentrums erforderlich machen, 
wird ein Entgelt nach Zeitaufwand erhoben. Dieses beträgt je angefangene halbe 
Stunde Zeitaufwand      20,00 €. 
 
o Ehemalige Verfolgte und Angehörige von Opfern und Verfolgten des NS -Regimes 
sind von der Zahlung dieses Entgeltes befreit. 
 
 Entgelte für die Einräumung von Nutzungsrechten 
 
Für die Einräumung von Nutzungsrechten werden folgende Entgelte erhoben: 
 
o an Fotos, Dokumenten, Akten, Plänen, Flugblättern oder sonstigen Druckschriften für 
die Veröffentlichung in Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie in anderen Medi-
en jeweils           40,00 € 
 
o an Filmen und Tondokumenten für Fernseh-, Film-, Video- und Radioproduktionen je 
Sendeminute         100,00 € 
 
Von der Zahlung der Entgelte wird abgesehen, wenn die Einräumung von Nutzungsrechten 
im Rahmen eines wissenschaftlichen Austausches erfolgt u nd/oder die Entgeltbefreiung auf 
Gegenseitigkeit beruht. 
 
 Entgelte für Reproduktionen 
 
Für die Anfertigung von Reproduktionen werden die jeweiligen Herstellungskosten durch 
Fremdfirmen und die anfallenden Versandkosten berechnet. Darüber hinaus werden die 
vorgenannten Entgelte für Auskünfte und Nachforschungen erhoben, falls für die Ermitt-
lung des zu reproduzierenden Materials Leistungen von Mitarbeiter/innen des NS -
Dokumentationszentrums notwendig sind. 
 
 Entgelte für die Anfertigung von Fotokopien (Xerokopien) 
 
je Kopie DIN A 4            0,30 € 
je Kopie DIN A 3            0,40 € 
 
 Entgelte für die Spezialanfertigung von Kopien aus Mikrofilm/Microfiche vom Reader -
Printer inklusive personeller Betreuung/Einweisung: 
 
die 1. Kopie            5,00 € 
jede weitere Kopie           1,00 € 
 
Im Projektrahmen wird Schülerinnen und Schülern ein Nachlass von 50 % auf diese Ent-
gelte gewährt. 
 
 Filmaufnahmen 
 
Filmaufnahmen innerhalb der Räumlichkeiten sind nur nach besonderer Vereinbarung 
mit dem NS -Dokumentationszentrum zulässig. Für die Betreuung der Filmaufnahmen 
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NS-Dokumentationszentrums wird ein Entgelt 
nach Zeitaufwand erhoben. Dieses beträgt 
 
je angefangene halbe Stunde         20,00 € 
 
 Nutzungsentgelte für Räume

Anlage  
 
 6 
Für die Nutz ung von Räumlichkeiten im NS -Dokumentationszentrum können je nach 
Aufwand und Größe der genutzten Fläche Nutzungsentgelte erhoben werden. 
 
 Auslagen 
 
Auslagen wie z. B. Porto-, Verpackungs- und Telefonkosten werden in der entstehenden 
Höhe erhoben. 
 
 Benutzung der Bibliothek 
 
Die Benutzung der Bibliothek ist unentgeltlich. 
 
 
3. Allgemeine Benutzungsregeln 
 
Kinder unter 12 Jahren haben nur unter Aufsicht einer erwachsenen Begleitperson Zutritt zu 
den Ausstellungsräumen. Klassen und Kindergarten-/Kindertagesstättengruppen fallen unter 
die Aufsichtspflicht von Lehrern und Begleitern. 
 
Tiere (mit Ausnahme Blindenhunde) dürfen nicht mitgebracht werden. 
 
Kleidung und sperrige Gegenstände wie Schirme, Stöcke, Taschen, auch größere Handt a-
schen, Mäntel oder ähnliche Oberbekleidung sowie größeres Handgepäck sind an der Gar-
derobe abzugeben oder in den Garderobenfächern aufzubewahren. 
 
Das Mitbringen von Waffen (Schuss-, Hieb- und Stichwaffen) sowie von Gefahrgut ist verbo-
ten. 
 
Essen und Trinken in den Ausstellungsräumen ist nicht erlaubt. 
 
Das Telefonieren in den Ausstellungsräumen ist nicht erlaubt. Mobiltelefone sind lautlos zu 
stellen. 
 
Gegenstände, die in den Museen gefunden werden, sind an der Information abzugeben. Die 
Behandlung von Fundgegenständen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenom-
men. 
 
Der Handel mit Gütern in den Museen ist nicht erlaubt. Gleiches gilt für die Anbringung von 
Plakaten und Aushängen, Verteilen von Flugblättern und Durchführung von Befragungen. 
 
Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. 
 
Die Mitnahme von Fahrrädern, Scootern, Inlineskates und Vergleichbarem in das Museum 
ist verboten. 
 
Alle Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln. Das Berühren der Kunstgegen-
stände sowie das Rauchen in den Museumsgebäuden ist untersagt. 
 
Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Den Anweisungen des Museums - und Sicher-
heitspersonals ist Folge zu leisten. 
 
Anregungen und Beschwerden können bei der Museumsleitung, Kasse oder im Besuche r-
buch vorgebracht werden. 
 
Personen, die den Bestimmungen der Entgelt - und Benutzungsordnung zuwider handeln, 
werden aus dem Hause verwiesen. Das Eintrittsgeld wird in diesem Fall nicht erstattet. Bei

Anlage  
 
 7 
wiederholten Verstößen gegen die Entgelt- und Benutzungsordnung kann ein zeitlich befris-
tetes oder unbefristetes Hausverbot für die städtischen Museen ausgesprochen werden. 
 
 
 
 
4. Fotografieren/Filmen in den Museen 
 
Das Fotografieren und Filmen in den Ausstellungsräumen ist nur mit ausdrücklicher schriftli-
cher Erlaubnis der Museumsleitung gestattet.  Hierbei sind die Vorschriften des Kunsturh e-
bergesetzes vom 9.1.1907 und des Urheberrechtsgesetzes vom 9.9.1965 in der jeweils gel-
tenden Fassung zu berücksichtigen. Die Fotografierenden/Filmenden können die Erlaubnis 
auf einem vorgeschriebenen Formular bea ntragen, in dem sie ihre Kenntnis der wesentl i-
chen Vorschriften des Urheberrechts bestätigen. 
 
Für Leihgaben kann diese Erlaubnis grundsätzlich nicht erteilt werden. 
 
Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht nicht. 
 
Besucher und Besuch erinnen die in den Museen fotografieren/filmen, haben der Stadt Köln 
alle hieraus an Gegenständen des Museums entstehenden Schäden zu ersetzen. Sie haben 
außerdem die Stadt Köln von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass ihrer Tä-
tigkeit – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Urheberrechten 
durch Vervielfältigung und Verbreitung der Fotografien/Filme – gegen die Stadt erhoben 
werden. Die Erteilung der Erlaubnis zum Fotografieren/Filmen setzt den Nachweis einer aus-
reichenden Versicherung voraus, die alle Ersatzansprüche der genannten Art deckt. 
 
Die Benutzung von Lichtquellen aller Art und sonstigem Zubehör als Hilfsmittel der Fotogra-
fie/des Films ist ebenfalls erlaubnispflichtig. 
 
Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass andere Besucher und Besucherinnen von der 
Besichtigung einzelner Kunstgegenstände hierdurch nicht ausgeschlossen oder in irgendei-
ner Form behindert oder belästigt werden. 
 
Die Museumsleitung ist berechtigt, den im Fotoapparat befindlichen Film/Spei cherkarte so-
fort herauszuverlangen bzw. die Speicherkarte zu löschen, wenn der Besucher oder die Be-
sucherin ohne die erforderliche schriftliche Erlaubnis fotografiert/filmt. Ein Anspruch auf 
Rückerstattung irgendwelcher Kosten ist ausgeschlossen. 
 
Darüber hinaus können die Museen weitere Regelungen für die Benutzung ihrer Einrichtun-
gen festlegen. 
 
5. Haftung 
 
Die Stadt Köln haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzliche 
Haftung wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. 
 
 
III. Inkrafttreten 
 
Die vorstehende Entgelt - und Benutzungsordnung für die Museen der Stadt Köln tritt am 
01.01.2020 in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

5169 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/VII/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 3220/2019 
Freigabedatum 
 25.11.2019 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Museen der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die Ergänzung des zusätzlichen Ermäßigungstatbestands für Menschen mit einer 
Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung von 50% unter Ziffer 2.2.2 der Benutzungs- und 
Entgeltordnung für die Museen der Stadt Köln vom 15. Mai 2012 und 17. Dezember 2013 in der zu 
diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
Ausschuss Kunst und Kultur 26.11.2019 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 02.12.2019 
Finanzausschuss 09.12.2019 
Rat 12.12.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Begründung € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
1. Ausgangslage 
Der Rat hat der städtischen Verwaltung unter Vorlagen-Nr. 0990/2016 mit dem Beschluss der 2. 
Fortschreibung des Handlungskonzeptes zur Kölner Behindertenpolitik den folgenden Auftrag er-
teilt: „Die Entgelt- und Benutzungsordnungen der städtischen Sportstätten, Kultur- und Bildungs-
einrichtungen werden im Interesse der Menschen mit Behinderung angeglichen: Schwerbehinder-
te erhalten eine Ermäßigung, berechtigte Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung (Kenn-
zeichen B im Behindertenausweis) erhalten kostenlosen Eintritt. Die Stadt wirbt für die Übernah-
me dieser Regelung bei städtischen Gesellschaften und privaten Einrichtungen.“ 
Die Verwaltung hat bei allen städtischen Sportstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen abge-
fragt, welche Ermäßigungen Menschen mit Behinderung aktuell dort gewährt werden (siehe auch 
Mitteilung Nr. 3064/2018). Die Verwaltung sieht vor, die bestehenden Benutzungsordnungen da-
hingehend zu ändern, dass Menschen mit einer Schwerbehinderung auf Nachweis einheitlich 
50% Ermäßigung auf die Eintritte erhalten sollen. 
Die Benutzungsordnung der Museen wird daher ab dem 01.01.2020 entsprechend angepasst. 
Der Vorschlag der Verwaltung des kostenlosen Eintritts einer Begleitperson bei Menschen, in de-
ren Schwerbehindertenausweis der Buchstabe „B“ vermerkt ist, wird bei den Museen bereits um-
gesetzt. 
2. Anpassung der Ermäßigungstatbestände 
2.1. Bestehende Ermäßigungstatbestände 
Die Eintrittspreise der Museen beruhen auf der vom Rat beschlossenen, jeweils gültigen Be-
nutzungsordnung für die städtischen Museen. Dabei liegen die ermäßigten Eintritte zwischen 
45% und 70% des Vollzahltarifes.

3 
2.2. Zusätzlicher Ermäßigungstatbestand für Menschen mit einer Schwerbehinderung ab einem 
Grad der Behinderung (GdB) von 50% 
Die neu zu treffenden Regelungen betreffen Menschen mit einer Schwerbehinderung. Eine 
Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50% vor. Der Grad der 
Schwerbehinderung ist im Schwerbehindertenausweis vermerkt. Dieser ist an den Museums-
kassen zur Gewährung des ermäßigten Eintrittes vorzulegen. 
Die ermäßigten Eintrittspreise für die Ständige Sammlung ergäben sich wie folgt: 
Eintrittspreis ab einem Grad der Behinderung  
(GdB) von 50% 
Vollz.  
Preis 
ermäß.  
Preis 
      
Wallraf-Richartz-Museum 8,00 € 4,00 € 
Museum Ludwig 11,00 € 5,50 € 
Römisch-Germanisches Museum 6,00 € 3,00 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum 7,00 € 3,50 € 
Museum für Angewandte Kunst 6,00 € 3,00 € 
Museum für Ostasiatische Kunst 6,00 € 3,00 € 
Museum Schnütgen 6,00 € 3,00 € 
Kölnisches Stadtmuseum 5,00 € 2,50 € 
NS-Dokumentationszentrum* 4,50 € 2,00 € 
Rautenstrauch-Joest-Museum/Museum Schnütgen (Kombi-Ticket) 10,00 € 5,00 € 
 
 
2.3. Die bisher geltende Benutzungsordnung der Museen wird um den Tatbestand der ermäßig-
ten Eintritte für Menschen mit einer Schwerbehinderung unter Pkt. 2.2.2 der BenO ergänzt (s. 
Anlage).  
Die Verwaltung setzt damit den vorgenannten Ratsbeschluss in Gänze um. 
 
3. Kosten und Finanzierung 
Da bereits heute die Begleitpersonen von Menschen mit einer Schwerbehinderung freien Eintritt 
haben, prognostiziert die Verwaltung je Museum lediglich einen geringfügigen Rückgang der Er-
träge. Die haushaltsmäßigen Auswirkungen werden sich in engen Grenzen halten. Die Verwal-
tung wird die Entwicklung beobachten und im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen zur Gegensteue-
rung entwickeln. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Änderungen sollen zum 01.01.2020 greifen, so dass eine Behandlung in der nachfolgenden 
Sitzung zu spät wäre. 
 
 
 
Anlage 
 
Neue Fassung der Benutzungsordnung

Beratungsverlauf (4)

26.11.2019 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 4.11 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.12.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.11 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2019 Finanzausschuss
TOP 10.36 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2019 Rat
TOP 6.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3220/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.11.2019
Erstellt
12.09.2019 12:44