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0832/2017

Weitere Fragen zur REWE-Supermarkt-Anlieferung

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 14.03.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 20.03.2017, TOP 13.3

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

3935 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/63/632/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0832/2017 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 20.03.2017 
 
Weitere Fragen zur REWE-Supermarkt-Anlieferung 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld bittet in der Sitzung am 30.01.2017 die Verwaltung darum, neben der 
Beantwortung der Anfrage AN/1927/2016 bis zur nächsten Sitzung die folgenden konkreten Fragen 
zu beantworten: 
 
1. Einhaltung der Auflagen zu den Anlieferungsfahrten, Fragen von Frau Lottmann (Fraktion Bündnis 
90/Die Grünen) 
 
 Wer kontrolliert, dass die maximale Anzahl von fünf Anlieferungen pro Tag nicht überschritten 
wird? 
 
 Wer hat gegebenenfalls das Recht zu klagen, wenn die festgelegte Obergrenze nicht eingehal-
ten wird? 
 
 Welche rechtlichen Konsequenzen hat es für den Investor, wenn die in der Baugenehmigung 
festgelegte Obergrenze überschritten wird (Sanktionierung, Erlöschen der Baugenehmigung 
etc.)? 
 
Im Falle von fundierten Beschwerden werden Verstöße gegen die Auflagen der Baugenehmi-
gung oder Abweichung von der genehmigungskonformen Nutzung ordnungsbehördlich aufge-
griffen. Bezüglich der Menge der Anlieferverkehre sind diese nachvollziehbar auf Seiten des 
Betreibers vorzuhalten und auf Verlangen, z.B. bei einer Beschwerde, vorzulegen. 
Unmittelbar betroffenen Nachbareigentümer haben die Möglichkeit innerhalb einer gesetzlich 
geregelten Frist, Klage gegen die erteilte Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht Köln zu 
erheben.  Das zuständige Verwaltungsgericht würde  dann prüfen, ob die Genehmigung 
rechtswidrig ist und in unzumutbarer Weise gegen die Abwehrrechte des Antragstellers ver-
stößt.  
 
Verstöße gegen Auflagen der Baugenehmigung führen i.d.R. nicht zu deren Aufhebung. Aufla-
gen sind einzelne Verwaltungsakte, die mit der Baugenehmigung eher konsekutiv als kausal 
verbunden sind. Die Verwaltung kann, wie bereits oben dargestellt, im Rahmen ihres pflicht-
gemäßen Ermessens ordnungsbehördlich tätig werden oder ordnungswidriges Verhalten 
durch Bußgelder sanktionieren.  
 
2. Anlieferung über die Hansemannstraße, Fragen von Herrn Petri (Fraktion DIE LINKE) 
 
 Ist eine Anlieferung über die Hansemannstraße überhaupt nicht möglich?

2 
 
 
 Wie müsste eine Tiefgarage für die Anlieferung mit LKWs ausgerichtet sein? 
 
 Wie müssten die Anlieferverkehre zur und von der Hansemannstraße geführt werden? 
 
 Welche baulichen Veränderungen im Straßenraum müssten vorgenommen werden, um die Zu-
fahrt von der Venloer Straße für LKWs zu ermöglichen? 
 
 Welche verkehrliche Mehrbelastung würde auf die Anwohnerinnen und Anwohner der Han-
semannstraße zukommen? 
 
Eine Anlieferung über die Hansemannstraße wäre zwar grundsätzlich möglich, ist aber 
in Bezug  auf  verkehrliche und funktionale Aspekte wie auch das mögliche Störpoten-
tial der Nachbarschaft nicht zu befürworten. 
Darüber hinaus ist die vorhandene Tiefgarage  für die Anlieferung mit LKW s ungeeig-
net. Sie müsste abgerissen und mit höherem technischen Aufwand und nach heutigem 
Sicherheitsstandard neu aufgebaut werden.  
 
Eine mögliche Anlieferung über den heutigen Parkplatz ist nicht möglich, da das Ge-
samtareal entwickelt wird und neuer Wohnungsbau in diesem Bereich geschaffen wird. 
Auch aus diesen Gründen kann keine Anlieferung über die Hansemannstraße erfolgen. 
 
 
 
3. Ausnahmeregelung zur Weihnachtszeit, Fragen von Frau Pöttgen (FDP-Piraten-Fraktion) 
 
 Für welchen konkreten Zeitraum ist in der Weihnachtszeit mit einer höheren Anzahl von Anlie-
ferungen zu rechnen? 
 
 Wie viele Anlieferungen pro Tag werden in dieser Zeit erfolgen? 
 
Während der Weihnachtszeit (01.12.- 24.12.) wird eine Überschreitung der Zahl von 5 Fahr-
zeugen um 4 weitere pro Tag zugelassen. Eine Überschreitung der im Gutachten dargestellten 
Lieferverkehre außerhalb dieses Zeitraumes ist genehmigungspflichtig.

Beratungsverlauf (1)

20.03.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 13.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0832/2017
Typ
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
Datum
14.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27