AN/1457/2022
Antrag der CDU-Fraktion, betr.: Abschaltung der Lichtsignalanlagen ( Ampeln) in Ehrenfeld
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Antrag nach § 3 (CDU BV4)
4783 Zeichen
Herrn Bezirksbürgermeister Bernd Schößler Neusser Str. 450 50733 Köln Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker - Rathaus- Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1457/2022 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.09.2022 Antrag der CDU-Fraktion, betr.: Abschaltung der Lichtsignalanlagen ( Ampeln) in Ehrenfeld Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld zu setzen: Die Verwaltung der Stadt Köln wird gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, die Lichtsignalanlagen (Ampeln) im Stadtbezirks Ehrenfeld 1. a) werktäglich in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:30 Uhr abzuschalten. b) An Sonn- und Feiertagen Lichtsignalanlagen von 22:00 Uhr des/dem Sonnoder Feiertages vorhergehenden Tages bis 05:30 Uhr, des/dem Sonn - oder Feiertages folgenden Werktages abzuschalten. Folgen mehrere Feiertage hintereinander oder folgt einem Feiertag ein Sonntag, oder umgekehrt, so sind die Lichtsignalanlagen an dem ersten folgenden Werktag um 05:30 Uhr wieder in Betrieb zu nehmen. CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld Bezirksrathaus Ehrenfeld Venloer Straße 419 – 421 50825 Köln Tel: 0221-221 94 305 Fax: 0221 -221 94 305 www.fraktion.cdu-koeln.de CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld Bezirksrathaus Ehrenfeld – Venloer Straße 419 - 421 – 50825 Köln 2. In der Zeit der Abschaltung der Lichtsignalanlagen g elten die allgemeinen Verkehrsregeln, oder die durch Verkehrszeichen getroffen Regelungen. Hier sind geeignete Maßnahme für die Verkehrssicherheit ohne Lichtsignalanlagen zu ergreifen. Bei Fußgängeranlagen wird aus Sicherheitsgründen die „Schlafendschaltu ng“ eingesetzt, die durch moderne Steuergeräte aktiviert werden können. 3. Die Erfahrungen mit der Abschaltung der Lichtsignalanlagen ist darauf hin auszuwerten, an welchen Stellen künftig auf Lichtsignalanlagen überhaupt verzichtet werden sollte oder an welchen Stellen es zwingend ist, Lichtsignalanlagen im Dauerbetrieb zu belassen. 4. Die Ausstattung der Ampeln mit Sensoren für Grünphasen oder der Einschaltung bei der Annährung von Fahrzeugen ist zu prüfen. Gründe: Die Energiekrise zwingt uns Energie e inzusparen. Es wird neben der Absenkung von Raumtemperaturen ebenso zum Stromsparen kommen müssen, wo immer es geht. In diesem Zusammenhang kommen auch Überlegungen nach der Nachtabschaltung von Lichtsignalanlagen auf, wie sie bereits in einen Teilen Deuts chlands üblich sind. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrsordnung (VwV -StVO) steht zum Betrieb von Lichtsignalanlagen unter § 37 Abs. 2: „Lichtzeichenanlagen sollten in der Regel auch nachts in Betrieb gehalten werden ; ist die Verkehrsbelastung nachts schwächer, so empfiehlt es sich, für diese Zeit ein besonderes Lichtzeichenprogramm zu wählen, das alle Verkehrsteilnehmer möglichst nur kurz warten lässt. Das Kriterium der Senkung Betriebskosten ist positiv zu bewerten. Positive Auswir kungen auf die Lärmemissionen sind auch zu beachten. Nächtliches Ausschalten ist dann zu verantworten, wenn eingehend geprüft ist, dass auch ohne Lichtzeichen ein sicherer Verkehr möglich ist. Ein Abschalten der Lichtsignalanlagen in Schwachlastzeiten wird von der Rechtslage nicht generell ausgeschlossen. Für die Abschaltpraxis streiten dabei Aspekte wie Senkung der Lärmpegel, Verringerung des Kraftstoffverbrauchs und Schadstoffausstoßes, sowie Einsparung von Energie - und Betriebskosten. Es entsteht bei Abschaltung der Ampel kein rechtsfreier Raum. Jede Ampelanlage hat entweder zusätzliche Vorfahrts-Schilder oder es gilt rechts vor links. Der Verkehr ist auch bei ausgeschalteter Ampel eindeutig geregelt. Natürlich muss man mehr Acht geben. Aber sollte man da s nicht sowieso? Auch in der Richtlinie für Lichtsignalanlagen RiLSA (FGSV) wird ein Dauerbetrieb der Lichtsignalanlagen empfohlen, aber nicht verpflichtend gemacht. Es sollen solche Anlagen zum Abschalten in Betracht gezogen werden, bei denen in den Abschaltzeiten ein Sicherungsbedürfnis eindeutig nicht mehr besteht. Dabei ist eine sorgfältige Überprüfung jedes Einzelfalles erforderlich. Weiterhin ist zu fordern, bevor eine Lichtsignalanlagen zeitweise abgeschaltet wird, gezielte Untersuchungen durchzuführen und dabei Unfalldaten mehrerer Jahre auszuwerten werden. Aber, wenn alle Untersuchungen und Überlegungen angestellt wurden, dann steht einer Abschaltung nichts im Wege. Mit freundlichen Grüßen Gez. Martin Berg Gez. Jutta Kaiser Fraktionsvorsitzender 2.stellvertr. Bezirksbürgermeisterin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Neusser Straße 450
- Venloer Straße 419
- Straße 4
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- AN/1457/2022
- Typ
- Antrag nach § 3 BV4 (CDU)
- Datum
- 23.08.2022
- Erstellt
- 22.08.2022 09:56