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0083/2017

Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Seniorenvertretung am 22. Oktober 2016 in Köln gemäß § 15 Absatz 4 SV-WahlO i.V.m. § 40 Absatz 1 Buchstabe d) KWahlG

Beschlussvorlage Ausschuss 16.01.2017

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Nächste Beratung: Wahlprüfungsausschuss, Sitzung am 08.02.2017, TOP 2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

4018 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/2000 
 
Vorlagen-Nummer 
 0083/2017 
Freigabedatum  16.01.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Seniorenvertretung am 22. Oktober 2016 in Köln 
gemäß § 15 Absatz 4 der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung (SV-WahlO) i.V.m. § 
40 Absatz 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) 
Beschlussorgan 
Wahlprüfungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1. Nach Zurückweisung des Wahleinspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl der Seniorenvertretung 
in Köln am 22. Oktober 2016 mit den Entscheidungen zur Vorlage Nr. 0076/2017 wird gemäß § 
15 Absatz 4 der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung (SV-WahlO) i.V.m. § 40 Absatz 1 
Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) festgestellt, dass keiner der unter § 40 
Absatz 1 Buchstabe a) - c) KWahlG genannten Fälle vorliegt. 
 
2. Die Wahl der Seniorenvertretung in Köln am 22. Oktober 2016 wird mit dem in der öffentlichen 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln, Ausgabe vom 16. November 2016, Nr. 338, fest-
gestellten Wahlergebnis für gültig erklärt.  
 
 
Wahlprüfungsausschuss 08.02.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Gemäß § 15 Absatz 4 SV-WahlO i.V.m. § 40 KWahlG hat der Wahlprüfungsausschuss über die Ein-
sprüche gegen die Gültigkeit der Seniorenvertretungswahl zu entscheiden. Die Beschlussfassung 
erfolgt in folgender Weise:  
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das 
Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.  
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkei-
ten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis von 
entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG er-
sichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).  
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neu-
feststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG).  
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl 
für gültig zu erklären.  
Das Endergebnis für die Wahl der Seniorenvertretung in der Stadt Köln wurde am 16. November 
2016, Nr. 338, im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Gegen das Ergebnis ist ein Einspruch 
erhoben worden. Dieser Einspruch ist nach der verwaltungsinternen Vorprüfung und Beschlussemp-
fehlung für den Wahlprüfungsausschuss mit der Vorlagennummer 0076/2017 als unbegründet zu-
rückzuweisen.  
Es liegt damit keiner der unter a) bis c) genannten Fälle vor, so dass nach dem Vorschlag der Verwal-
tung die Wahl der Seniorenvertretung in Köln am 22. Oktober 2016 mit dem in der öffentlichen Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln, Ausgabe vom 16. November 2016 Nr. 338, festgestellten 
Wahlergebnis für gültig zu erklären ist. 
 
Abschließender Hinweis:  
Bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diese Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses 
wird auf § 15 Absatz 4 SV-WahlO i.V.m. § 41 Absatz 1 KWahlG verwiesen. Danach ist gegen den 
Beschluss des Wahlprüfungsausschusses zur Gültigkeit der Seniorenvertretungswahl gemäß § 40 
Absatz 1 KWahlG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten geöffnet. Vor Klageerhebung findet 
ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Klage ist gegen den Rat, vertreten durch die Oberbürger-
meisterin, zu richten. § 41 Absatz 1 KWahlG lautete wie folgt:  
(1) Gegen den Beschluss der Vertretung nach § 40 Absatz 1 KWahlG kann binnen eines Monats 
nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Ein Vorver-
fahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Im Fall der Ungültig-
keitserklärung der Wahl durch die Vertretung steht auch einer Partei oder Wählergruppe, die keinen 
Einspruch eingelegt hat, die Klagebefugnis zu.

Beratungsverlauf (1)

08.02.2017 Wahlprüfungsausschuss
TOP 2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
0083/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
16.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27