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Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Pohligstraße 2 nach Höninger Weg

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 0745/2019 vom 06.03.2019

Stand: Am 25.03.2019 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) ungeändert beschlossen.

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  • Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/620/2 Vorlagen-Nummer 0745/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Pohligstraße 2 nach Höninger Weg Beschlussorgan Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Errichtung eines aus einem Fahrgastunterstand ausgelagerten Werbeträgers (AWT) in Form einer City-Light-Poster-Vitrine (CLP) im Bereich des öf- fentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Pohligstraße 2 nach Höninger Weg, wie in den Anla- gen 1 – 3 dargestellt. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 25.03.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: In dem vom Rat beschlossenen und seit dem 01.01.2015 gültigen Werbenutzungsvertrag ist die Auf- stellung von bis zu 1.550 Fahrgastunterständen geregelt, die grundsätzlich mit einer Werbevitrine ausgestattet werden können. Ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Light-Poster-Vitrine) im Fahrgastunterstand aus baulichen Gründen, Gründen der Betriebssicherheit oder anderen verkehrli- chen Gründen nicht möglich, so wird ein Fahrgastunterstand ohne Werbung aufgestellt. Die City- Light-Poster-Vitrine kann an maximal 120 Standorten im Umkreis von bis zu 30 m vom Haltestellen- bereich aufgestellt werden. An der Haltestelle Pohligstraße in Fahrtrichtung stadteinwärts kann keine Werbeanlage in den Fahr- gastunterstand integriert werden, weil die zulässigen Abstandsmaße und die Mindestrestgehwegbrei- te unterschritten würden. Es handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. All- gemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist. Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland ist die Erteilung einer Sondernut- zungserlaubnis erforderlich. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Werbenutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimmter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standort- bezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesent- lichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehba- res Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernut- zungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. Die beantragte ausgelagerte City-Light-Poster-Vitrine ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadt- planungsamt und dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung positiv vorgeprüft worden und ent- spricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen
  • Anlage 1 Katasterauszug Pohligstr.

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    Stadt Köln > Katasteramt Auszug aus dem a Liegenschaftskataster Sa Y Willy-Brandt-Platz 2 & 50679 Köln Flurkarte NRW 1 : 1000 Eurstück: a Erstellt: 19.04.2017 Gemarkung: Köln-Rondorf Zeichen: 112806 Pohligstr., u. a., Köln AWT-Standort-# A x I FoR 2 En Maßstab 1 : 1000 A ——— ——$ Meter © Stadt Köln Dieser Auszug ist nach $ 5 Abs. 2 VermKatG NW in der derzeit gültigen Fassung gesetzlich geschützt.
  • Anlage 2 Foto Pohligstr.

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    Standort - Spezifikationsblatt 12. April 2017 Projekt: Köln Produkt: AWT Wall Bearbeiter: Standortplanung Werbeflächen: 4/1 SID: 112806 Pohligstraße 2 nach Höninger Standort-Bez.: weg 50969 Köln 6,941023000 50,91734300 Referenz-FGU: 104169 Hinweis Die Fotomontage dient der Darstellung des Produkts und dessen räumliche Wirkung auf das Umfeld und ist nur annähernd maßstasbsgerecht!
  • Anlage 3 Fotos 1-4, Pohligstr.

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    Anlage 3 HEMS L102 Indy "zu (waypeyun4s 'vabejueaguay aiapue 'g’z) pjejwn sep ne Bunyay aypywngı uassap pun MW sap Bunyiosay J9p uaualp 50704 IQ SIeMUIH y 0403 Bunzyouye4 ul | 0304 g08zLl :aıs soJ0ojsuopeyuyızads - Hopuels

Beratungsverlauf

  1. 25.03.2019

    Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

    TOP 9.1.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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