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0745/2019

Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Pohligstraße 2 nach Höninger Weg

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 06.03.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 25.03.2019, TOP 9.1.1

Anlage 2 Foto Pohligstr.

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Katasterauszug Pohligstr.

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Anlage 3 Fotos 1-4, Pohligstr.

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3678 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0745/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Pohligstraße 2 nach Höninger 
Weg 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Errichtung eines aus einem Fahrgastunterstand 
ausgelagerten Werbeträgers (AWT) in Form einer City-Light-Poster-Vitrine (CLP) im Bereich des öf-
fentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Pohligstraße 2 nach Höninger Weg, wie in den Anla-
gen 1 – 3 dargestellt. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 25.03.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
In dem vom Rat beschlossenen und seit dem 01.01.2015 gültigen Werbenutzungsvertrag ist die Auf-
stellung von bis zu 1.550 Fahrgastunterständen geregelt, die grundsätzlich mit einer Werbevitrine 
ausgestattet werden können. Ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Light-Poster-Vitrine) im 
Fahrgastunterstand aus baulichen Gründen, Gründen der Betriebssicherheit oder anderen verkehrli-
chen Gründen nicht möglich, so wird ein Fahrgastunterstand ohne Werbung aufgestellt. Die City-
Light-Poster-Vitrine kann an maximal 120 Standorten im Umkreis von bis zu 30 m vom Haltestellen-
bereich aufgestellt werden. 
An der Haltestelle Pohligstraße in Fahrtrichtung stadteinwärts kann keine Werbeanlage in den Fahr-
gastunterstand integriert werden, weil die zulässigen Abstandsmaße und die Mindestrestgehwegbrei-
te unterschritten würden.  
Es handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. All-
gemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist.  
Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland ist die Erteilung einer Sondernut-
zungserlaubnis erforderlich. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das 
Ermessen durch den Werbenutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl 
der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. 
Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die 
die Zulässigkeit bestimmter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standort-
bezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesent-
lichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann 
eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehba-
res Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung 
nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen 
keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernut-
zungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort 
störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. 
Die beantragte ausgelagerte City-Light-Poster-Vitrine ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadt-
planungsamt und dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung positiv vorgeprüft worden und ent-
spricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. 
Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage 
vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt 
die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um 
eine detaillierte Erläuterung. 
 
Anlagen

Anlage 3 Fotos 1-4, Pohligstr.

229 Zeichen

Anlage 3

HEMS

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Beratungsverlauf (1)

25.03.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
0745/2019
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
06.03.2019
Erstellt
01.03.2019 07:03