4237/2018
Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 19.02.2018
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 4237/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 28.01.2019 Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 19.02.2018 In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 19.02.2018 zur Kenntnisnahme.
BeiratsVB 2018-02-19
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1 Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 19.02.2018 Teilnehmer/innen: Beirat: Herr von der Stein, Herr Tschirner, Herr R iesch, Herr Woite Verwaltung: Frau Kröger, Frau Schumacher Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land- schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz Eilentscheidungen des Beiratsvorsitzenden 1. Nutzung der Außenanlagen des Jugendzentrums an d er Sachsenberg- strasse, Bez. 9, LSG 13, EZ 1 Verlängerung der Befreiung vom 20.06.2008 und 13.12.2012 Beschreibung der Maßnahmen: Die Jugendzentrum Köln gGmbH als Trägerin des Kölner Jugendparks nutzt die Außenanlage des Jugendzentrums Sachsenbergstraße für regelmäßige Sport- und Freizeitveranstaltungen. Der Kölner Jugendpark wurde 1957 im Zuge der am Rheinufer durchgeführten Bundesgartenschau geschaffen, er ist Teil der öffentlichen Grünfläche des Rhein- parks. Für die regelmäßigen Sport- und Freizeitaktivitäten wurde mit Befreiungsbescheid vom 20.06.2008 und 13.12.2012 unter Zustimmung des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde eine auf fünf Jahre befristete Befreiung erteilt. Die Befreiungs- bescheide beinhalteten die Aussicht für den Antragsteller, bei positiven Erfahrungen die Befreiung zu verlängern bzw. unbefristet zu erteilen. Die Jugendzentrum Köln gGmbH kam den Verpflichtungen aus dem Befreiungsbe- scheid gewissenhaft nach. So wurde die auferlegte Ökologische Baubegleitung für die BMX- Masters nach den ersten zwei Jahren aufgrund positiver Erfahrungen mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde eingestellt. 2016 wurde nach Hinweisen aus der Bevölkerung im Jugendpark der Steinkauz nachgewiesen. Der Jugendpark ist sehr offen mit der Problematik umgegangen und konstruktiv mit der Unteren Naturschutzbehörde zusammengearbeitet, um den ar- tenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden (s.u.). Die Jugendzentrum Köln gGmbH beantragt nunmehr die Verlängerung der Befrei- ung um weitere fünf Jahre bzw. eine unbefristete Befreiung. Eingriff / Kompensation: Der Kölner Jugendpark gliedert sich in eine Kernfläche und eine Erweiterungsflä- che. Der Großteil der Veranstaltungen findet ausschließlich auf der Kernfläche statt, vereinzelt wird die Erweiterungsfläche in Anspruch genommen. 2 Die für die Sport- und Musikveranstaltungen genutzten Kernflächen bestehen je- weils ca. zu 50% aus versiegelten/ teilversiegelten Flächen und Rasenflächen. Die aus Rasen bestehenden Erweiterungsflächen werden bei einzelnen Veranstal- tungen durch mobile Zaunelemente abgesperrt. Sie dienen ausschließlich der ein- deutigen Begrenzung eintrittspflichtiger Veranstaltungen und werden allenfalls durch Besucher, nicht aber für Aufbauten und sonstige Anlagen genutzt. Der auf dem Gelände vorhandene Gehölzbestand wird nicht beeinträchtigt. Artenschutz: Die Nutzung des unmittelbaren Rheinufers wird aus Gründen des Arten- und Land- schaftsschutzes untersagt. Der Zutritt zum Gewässer zum Zwecke der Angelnut- zung wird Personen im Besitz eines gültigen Fischerei- Erlaubnisscheins jederzeit garantiert. Im Jugendpark wurde 2016 der Steinkauz nachgewiesen. Um einen Eintritt der Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermei- den, wurde im Hinblick auf das große Pfingstzeltlager im Mai 2016 folgendes Vor- gehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt: Rechtzeitig vor Beginn der Aufbauarbeiten größerer Veranstaltungen in den Monaten März bis Juli – so dass Umplanungen seitens des Veranstalters noch möglich sind - ist erneut zu kontrollieren, ob der Steinkauz im Jugend- park einen Brutplatz angelegt hat. Die zu verwendende Methodik wurde sei- tens der Unteren Naturschutzbehörde mit den Mitarbeitern des Jugendparks abgestimmt. Sollte der Steinkauz einen Brutplatz angelegt habe n, ist unmittelbar Kontakt zur Unteren Naturschutzbehörde, Sachgebiet Freilandartenschutz, aufzu- nehmen. Der Brutplatz ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehör- de im notwendigen Maße durch Absperrungen bzw. Umplanung der Vertei- lung von Zelten zu schützen. Die Durchführung der festgelegten Vermeidungsmaßna hmen ist unmittelbar im Anschluss gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde durch eine textlich erläuterte Fotodokumentation zu belegen. Die Teilnehmer der Veranstaltung sind über die Art enschutz- Problematik aufzuklären und die Notwendigkeit der Maßnahme ist zu erläutern. Das o.g. Vorgehen wird als Nebenbestimmungen in den neuen Befreiungsbescheid aufgenommen. Es besteht ein Arbeitskreis Steinkauz seitens des NABU in Zusammenarbeit mit der Biologischen Station. In diesem Rahmen werden in 2018 Köln-weite Bestandserhe- bungen zum Steinkauz durchgeführt. Schon im März 2018 werden also vermutlich auch neue Erkenntnisse zur Nutzung des Jugendparks durch den Steinkauz vorlie- gen. Durch Vorgaben in der Kartiergenehmigung wird sichergestellt, dass Erkennt- nisse über Steinkauz-Vorkommen unmittelbar an die UNB übermittelt werden und 3 entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können. Eine Bestandserhebung seitens des Jugendparks wird daher zur Vermeidung von unnötigen Beunruhigun- gen der Tiere in 2018 ausgesetzt. Befreiungsvoraussetzungen: Die Arbeit der Jugendzentrum Köln gGmbH wirkt gemeinnützig und es besteht ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltungen. Die geplante Nut- zung ist bei Beachtung der Nebenbestimmungen mit den Belangen des Naturschut- zes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Somit überwiegen die Gründe des Allgemeinwohls gegenüber den Belangen des Naturschutzes an dieser Stelle. Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der beschriebenen Nutzung der Außenanlagen des Jugendzentrums an der Sachsenbergstraße und somit der Verlängerung der Befreiungen vom 20.06.2008 und 13.12.2012 einverstanden. Er stimmt der beabsichtigten Befreiung gem. §67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG) von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes zu. Die Befreiung für die Kern- und Erweiterungsflächen des Jugendparks wird für die angegebenen Veranstaltungen befristet für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Die un- mittelbaren Rheinuferbereiche sind von einer Nutzung frei zu halten. Alternativ: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der beschriebenen Nutzung der Außenanlagen des Jugendzentrums an der Sachsenbergstraße und somit der Verlängerung der Befreiungen vom 20.06.2008 und 13.12.2012 einverstanden. Die Befristung der vorangegangenen Bescheide wird aufgehoben und eine unbefristete Befreiung erteilt. Er stimmt der beabsichtigten Befreiung gem. §67 (1) Nr. 1 BNatSchG von den Ver- botsbestimmungen des Landschaftsplanes zu. Entscheidung: Einstimmige Zustimmung für weitere 5 Jahre. Als Anlage ist die Abgrenzung des zu genehmigenden Bereiches der Niederschrift beizufügen. Der NABU (Frau Röttring) wird den Kartierungsumfang im Rahmen des Eulen- Projektes in 2018 mit der UNB abstimmen. 2. Neuverlegung einer Kabeltrasse Köln – Gummersbac h Teilstrecke Stadt Köln (Rath-Heumar bis Kleineichen), BZ 8, NSG 20, EZ 1 Beschreibung der Maßnahme: Die GasLINE GmbH & Co. KG plant die Verlegung einer Kabelschutzrohranlage (kurz: KSRAnlage) parallel/entlang von Straßen in Grün-/Seitenstreifen bzw. in Geh-Radwegen von Köln über Rösrath, Overath, Engelskirchen und Bielstein nach Gummersbach. In der 4 Trasse ist die Verlegung von 2 Kabelschutzrohren DN 40 PE-HD mit Außendurchmessern von 5 cm vorgesehen. Die Kabelschutzrohre werden ausnahmslos erdverlegt und sollen Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Rechtliche Grundlage für die Verlegung neuer Leitungsnetze bildet das Telekommunikati- onsgesetz (§ 68 TKG) vom 22.06.2004 in der zurzeit gültigen Fassung. Mit dem Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans ist ein Landschafts- pflegerischer Begleitplan, ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Vorprüfung) und eine NATUR 2000 Verträglichkeitsvorprüfung vorgelegt worden. Eingriff / Kompensation: Die Verlegung der KSR-Anlage ist parallel von Straßen, dort im begrünten Straßenseiten- streifen bzw. innerhalb des befestigten Rad-/Gehweges vorgesehen. Die Verlegung der KSR-Anlage erfolgt je nach örtlichen Verhältnissen durch 1. Verlegung der Leitung mit einem Minibagger Die Verlegung der Leitung mittels eines Minibaggers stellt eine dritte Möglichkeit der offe- nen Bauweise dar. Der Rohrgraben wird ausgehoben, das Kabelschutzrohr wird eingelegt und dieGrube anschließend wieder verfüllt. 2. Gesteuertes Horizontalbohrverfahren (HDD) Bei der Querung von Bächen, Flussläufen, Gräben oder Bauwerken wird auf steuerbare Horizontalbohrverfahren (HDD) zurückgegriffen. Die geplante KSR-Anlage wird auf dem Gebiet der Stadt Köln ab dem Kreuzungsbereich Rösrather Straße (L284) / Bensberger Straße (L489) etwa 2,5 km in südöstlicher Richtung parallel der L284 (Rösrather Straße) im Straßenrand (Grünstreifen) bzw. im Rad-/Gehweg verlegt. Die Verlegetiefe der KSR-Anlage beträgt ca. 1,00 - 1,50m. Der Baubeginn für die Gesamtbaumaßnahme ist zeitnah (Anfang April 2018) vorgesehen, wobei die Baumaßnahme bis Dezember 2018 abgeschlossen sein soll. Im baulichen Außenbereich stellt „ das Verlegen von Leitungen (_) im Baukörper von Stra- ßenund befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden“ gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) (zu § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Gem. der fernmündlichen Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln kann eine Beeinträchtigung von Bäumen im Straßenrandbereich auch bei einer Verlegung im Straßenkörper nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die hervorgerufenen Beeinträchtigungen beschränken sich auf die reine Bauphase, Beein- trächtigungen durch den Betrieb der Anlage sind nicht zu erwarten, insbesondere da keine dauerhafte Flächenbeanspruchung durch Baukörper und technische Anlagen erfolgt. Bei den Beeinträchtigungen handelt es sich im Wesentlichen um linienhafte Eingriffe im Trassenverlauf, flächenhafte Beeinträchtigungen entstehen lediglich durch die baulich be- dingte Anlage von Muffen- und Einblasgruben sowie von Materiallagerplätzen. Die Trasse verläuft ausschließlich entlang der L284, d.h. innerhalb von Flächen, die im Zu- sammenhang mit der Nutzung bereits einer regelmäßigen Störung unterliegen. Hier kom- men insbesondere widerstandsfähige und ausdauernde Arten der Ruderalfluren vor, die zu einem großen Teil aus Nährstoff- und Störungszeigern gebildet werden. Diese besitzen u.a. aufgrund guter Keimfähigkeit und Ausbreitungsmechanismen durch Rhizome gute Regene- rationsfähigkeiten. Während der Bauphase kommt es kleinräumig zur Schädigung bzw. Zerstörung der Vege- tation im Bereich des ca. 3 m breiten Arbeitsstreifens und der Baugruben. Nach Beendi- gung der Baumaßnahme erfolgt eine kurzfristige Regeneration der Vegetation. Die Querung bzw. das seitliche Passieren von Gehölzen oder Einzelbäumen stellt grund- sätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, da es zu Schädigungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich kommen kann. Die entlang der L284 vorkommenden Einzelbäume wer- den in geschlossener Bauweise unterquert; die für die Bohrungen erforderlichen Start- und Zielgruben werden außerhalb des Kronentraufbereichs eingerichtet. Ein Eingriff in wertge- 5 bende Vegetationsstrukturen wird dadurch vermieden, sodass eine erhebliche Beeinträch- tigung nicht zu erwarten ist. Mit der Wahl einer Natur und Landschaft möglichst schonenden Trassenführung entlang asphaltierter Straßen ist bereits die wesentliche Vermeidungsmaßnahme gewählt worden. Gleichzeitig werden ökologisch sensible Strukturen (bspw. geschützte Biotope, Gewässer, Bäume) in geschlossener Bauweise mittels HDD gequert. Zur Vermeidung von Beeinträch- tigen wird die Anlage von Lagerplätzen (Kabeltrommeln, Baumaterial, Maschinen) auf an- gemieteten Plätzen bzw. auf Ackerflächen oder auf Wegen; keine Inanspruchnahme von Waldinnenflächen für Lagerung von Baumaterial, Maschinen vorgesehen. Artenschutz: Da sich die Baumaßnahme auf den unmittelbaren Straßenseitenraum bzw. den Geh- /Radweg beschränket und im Zuge der Verlegearbeiten keine Gehölze gerodet werden, wird eine Beeinträchtigung sensibler, gefährdeter und/oder geschützter Arten (bspw. Brut- vögel und Fledermäuse) grundsätzlich vermieden. Während der Bauzeit kommt es zu Beeinträchtigungen von Tieren durch Lärmeinwirkungen und optische Reize. Da die Baumaßnahme jedoch innerhalb eines von Verkehrslärm und damit verbundenen Störungen vorbelasteten Bereichs entlang der L284 durchgeführt wird und es sich um ein temporär eingeschränktes Vorhaben handelt, wird die Beeinträchtigung nicht als erheblich eingeschätzt. Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind zu beachten. Befreiungsvoraussetzungen: Die Verlegung einer Kabelschutzrohranlage liegt im gesetzlichen Auftrag der Betreiber der Telekommunikationsnetzte. Die Versagung einer Befreiung würde den Eigen- tümer unzumutbar belasten, da auch das öffentliche Interesse an einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausbauzustand besteht. Auf Grund der dargelegten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung werden erhebliche Beeinträchtigun- gen in Natur und Landschaft vermeiden. Die Maßnahme ist daher mit Natur und Landschaft zu vereinbaren. Daher kann eine Befreiung aus Sicht der UNB nach § 67 (1) Nr.2 BNatSchG erteilt werden. Entscheidung: Einstimmige Zustimmung. 3. Umlegung einer Leitungstrasse TW-NL DN 800 - Bon ner Straße, L17, EZ2 Beschreibung der Maßnahme: Die Stadt Köln bereitet den Bau für die 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn vor. Die 3. Baustufe schließt nördlich an die bereits im Rahmen der 1. Baustufe fertigge- stellte oberirdische Haltestelle Marktstraße an und verläuft mittig der Bonner Straße bis zur Endhaltestelle am Verteilerkreis Köln-Süd. Da die Straßenbahntrasse mittig der Bonner Straße geführt werden soll, sind eine Umgestaltung des Straßenquer- schnitts sowie die Verlegung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen er- forderlich. Teilweise müssen auch vorhandene und veraltete Leitungen aufgegeben und durch neue ersetzt werden. Durch die geplante Baumaßnahme betroffen sind auch die bestehende Rohwasser- leitung und die Transportwasserleitung (Trinkwasserleitung) der Rheinenergie AG. 6 Diese dürfen aufgrund der Materialeigenschaften der Gussrohre und der Verbin- dungen nicht überbaut werden, solange sie noch im Betrieb sind. Im Zuge dieser Baumaßnahme ist daher der Neubau einer Wassertransportleitung zwingend erforderlich, um das Projekt realisieren zu können. Im Rahmen der Planvereinbarung ist im Projekt vorgesehen, die neue Wasser- transportleitung DN 800 auf die westliche Seite der Bonner Straße zu bauen. Der Waldbereich von der Militärringstraße bis zur Bonner Straße ist nicht Bestandteil der Planfeststellung. Dieser Bereich soll künftig über einen Bebauungsplan abge- deckt werden. Der Bebauungsplan befindet sich och im Verfahren und es ist nicht absehbar, wann dieser in Kraft tritt. Eingriff / Kompensation: Die Leitung wird innerhalb des Waldes als Stahlrohr in offener Bauweise mit einer Deckung von 1,90 m – 2,00 m gelegt. In den Bereichen der Schweißverbindungen ist eine Grabenbreite von bis zu 3,20 m erforderlich. Von der Zufahrt führt die Leitungstrasse entlang eines unbefestigten Weges über eine Länge von ca. 30 m. Anschließend knickt die Leitungstrasse ab und verläuft parallel zur Militärringstraße innerhalb eines Schutzstreifens von zwei Gasleitungen. In diesem Schutzstreifen wird in regelmäßigen Zeitintervallen aufkommender Be- wuchs entfernt, so dass in diesem Bereich kein Konflikt mit dem bestehenden Ge- hölzbestand besteht. Im Bereich der Zufahrt und des unbefestigten Weges müssen allerdings vor Beginn der Baumaßnahme einige Brombeersträucher und 2 Gehölze entfernt werden. Be- troffen sind hierbei ein Ahorn (Stammdurchmesser ca. 10 cm) und eine Buche (Stammdurchmesser ca. 50 cm). Der Ahorn befindet sich genau auf der Leitungs- trasse im Bereich der Zielbaugrube und muss daher entfernt werden. Um die betroffene Buche zu erhalten wurde nochmals am 15.02.2018 von Techni- kern und Mitarbeitern der Rheinenergie AG vor Ort geprüft, ob durch die Weiterfüh- rung des unterirdischen Stollens der Baum erhalten werden kann. Jedoch haben die Prüfungen ergeben, dass auch bei möglichen Alternativen die Zielbaugrube in- nerhalb des Kronenbereiches liegt. Daher würde weiterhin die Gefahr bestehen, im Rahmen der Baumaßnahme statisch relevante Wurzeln zu verletzen, woraufhin die Standsicherheit des Baumes nicht mehr gewährleistet werden kann. Angrenzende Gehölzbestände werden während der Baumaßnahme entsprechend nach RAS-LG-4 und DIN18920 geschützt. Für die Lagerung des Bodenaushubes werden bereits versiegelte Flächen beansprucht, so dass eine zusätzliche temporä- re Flächeninanspruchnahme bisher unversiegelter Flächen vermieden wird. Im Bereich der gerodeten Fläche angrenzend an der Bonner Straße ist zur Lage- rung der Rohre und des Baustellencontainers eine BE-Fläche geplant. Diese soll ebenfalls durch einen Bauzaun abgegrenzt werden. Der Kompensationsbedarf der Baumaßnahme beträgt 4.011 Biotopwertpunkte. Der Ausgleich soll über das Ökokonto der Rheinenergie AG verbucht werden. 7 Der Baubeginn ist am 05.03.2018 geplant und es wird mit einer Bauzeit von 18 Mo- naten gerechnet. Artenschutz: Da die Gehölzrodung in den Wintermonaten umgesetzt wird, bestehen keine arten- schutzrechtlichen Bedenken. Befreiungsvoraussetzungen: Die Umlegung der Trinkwasserleitung TW-NL DN 800 im Zuge der 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn stellt ein öffentliches Interesse dar. Die aktuell bestehende Rohwasserleitung ist stark veraltet und kann aufgrund der Materialeigenschaften der Gussrohre nicht überbaut werden. Um den Betrieb aufrechterhalten und eine gesicherte Trinkwasserversorgung ge- währleisten zu können, ist der Neubau der Leitungstrasse zwingend erforderlich. Die Baumaßnahme findet in einem verträglichen Rahmen statt und der Eingriff wur- de durch mehrere Prüfungen weitgehend minimiert. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden mit diesem Hintergrund die Vo- raussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG gesehen, da das öffentliche Interesse an der weiterhin gesicherten Trinkwasserversorgung gegen- über den entgegenstehenden Belangen von Natur und Landschaft überwiegt. Entscheidung: Einstimmige Zustimmung, mit der Auflage im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens die Zufahrt zur P&R-Anlage auf die Überdeckung der Trinkwasser- leitung zu legen. Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land- schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz Vorbereitung für die ordentliche Sitzung 1. Nutzungsänderung des denkmalgeschützten Herrenha uses in Tagungs-, Büro- und Seminarräume sowie einer Scheune in eine Veranstaltungshalle mit baulichen Änderungen, Errichtung von 120 PKW- Stellplätzen, Erweiterung und Umbau der Ställe um 6 Pferdeboxen, 9 Paddocks, einer Sattelkammer und einem Strohlager, Verlegung einer Mistplatte und einer Pferdeführanlage sowie Errichtung eines neuen Strohlagers, Schloss- Arff- Str. in Köln Roggendorf, BZ 6, LSG 1 und LB 6.08, EZ1 Vorhaben wird mündlich von Frau Kröger vorgestellt. Entscheidung: Entscheidung wird auf die nächste Sitzung des Naturschutzbeirats vertagt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4237/2018
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 09.01.2019
- Erstellt
- 18.12.2018 08:42