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4237/2018

Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 19.02.2018

Mitteilung BV 09.01.2019

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 28.01.2019, TOP 6.3

Mitteilung BV

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BeiratsVB 2018-02-19

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Mitteilung BV

389 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 4237/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 28.01.2019 
 
Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 19.02.2018 
In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 19.02.2018 
zur Kenntnisnahme.

BeiratsVB 2018-02-19

19687 Zeichen

1 
 
Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 19.02.2018  
 
Teilnehmer/innen: 
 
 
Beirat:  Herr von der Stein, Herr Tschirner, Herr R iesch, Herr Woite 
 
Verwaltung: Frau Kröger, Frau Schumacher 
 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land- 
schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 
Eilentscheidungen des Beiratsvorsitzenden 
 
 
1. Nutzung der Außenanlagen des Jugendzentrums an d er Sachsenberg- 
strasse, Bez. 9, LSG 13, EZ 1 
Verlängerung der Befreiung vom 20.06.2008 und 13.12.2012  
Beschreibung der Maßnahmen: 
Die Jugendzentrum Köln gGmbH als Trägerin des Kölner Jugendparks nutzt die 
Außenanlage des Jugendzentrums Sachsenbergstraße für regelmäßige Sport- und 
Freizeitveranstaltungen. 
Der Kölner Jugendpark wurde 1957 im Zuge der am Rheinufer durchgeführten 
Bundesgartenschau geschaffen, er ist Teil der öffentlichen Grünfläche des Rhein- 
parks.  
 
Für die regelmäßigen Sport- und Freizeitaktivitäten wurde mit Befreiungsbescheid 
vom 20.06.2008 und 13.12.2012 unter Zustimmung des Beirates bei der Unteren 
Naturschutzbehörde eine auf fünf Jahre befristete Befreiung erteilt. Die Befreiungs- 
bescheide beinhalteten die Aussicht für den Antragsteller, bei positiven Erfahrungen 
die Befreiung zu verlängern bzw. unbefristet zu erteilen. 
 
Die Jugendzentrum Köln gGmbH kam den Verpflichtungen aus dem Befreiungsbe- 
scheid gewissenhaft nach. So wurde die auferlegte Ökologische Baubegleitung für 
die BMX- Masters nach den ersten zwei Jahren aufgrund positiver Erfahrungen mit 
Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde eingestellt. 
 
2016 wurde nach Hinweisen aus der Bevölkerung im Jugendpark der Steinkauz 
nachgewiesen. Der Jugendpark ist sehr offen mit der Problematik umgegangen und 
konstruktiv mit der Unteren Naturschutzbehörde zusammengearbeitet, um den ar- 
tenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden (s.u.).  
 
Die Jugendzentrum Köln gGmbH beantragt nunmehr die Verlängerung der Befrei- 
ung um weitere fünf Jahre bzw. eine unbefristete Befreiung. 
Eingriff / Kompensation: 
Der Kölner Jugendpark gliedert sich in eine Kernfläche und eine Erweiterungsflä- 
che. Der Großteil der Veranstaltungen findet ausschließlich auf der Kernfläche statt, 
vereinzelt wird die Erweiterungsfläche in Anspruch genommen.

2 
 
 
Die für die Sport- und Musikveranstaltungen genutzten Kernflächen bestehen je- 
weils ca. zu 50% aus versiegelten/ teilversiegelten Flächen und Rasenflächen. 
Die aus Rasen bestehenden Erweiterungsflächen werden bei einzelnen Veranstal- 
tungen durch mobile Zaunelemente abgesperrt. Sie dienen ausschließlich der ein- 
deutigen Begrenzung eintrittspflichtiger Veranstaltungen und werden allenfalls 
durch Besucher, nicht aber für Aufbauten und sonstige Anlagen genutzt. 
 
Der auf dem Gelände vorhandene Gehölzbestand wird nicht beeinträchtigt. 
Artenschutz: 
Die Nutzung des unmittelbaren Rheinufers wird aus Gründen des Arten- und Land- 
schaftsschutzes untersagt. Der Zutritt zum Gewässer zum Zwecke der Angelnut- 
zung wird Personen im Besitz eines gültigen Fischerei- Erlaubnisscheins jederzeit 
garantiert. 
 
Im Jugendpark wurde 2016 der Steinkauz nachgewiesen. Um einen Eintritt der 
Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermei- 
den, wurde im Hinblick auf das große Pfingstzeltlager im Mai 2016 folgendes Vor- 
gehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt: 
 
 Rechtzeitig vor Beginn der Aufbauarbeiten größerer  Veranstaltungen in den 
Monaten März bis Juli – so dass Umplanungen seitens des Veranstalters 
noch möglich sind - ist erneut zu kontrollieren, ob der Steinkauz im Jugend- 
park einen Brutplatz angelegt hat. Die zu verwendende Methodik wurde sei- 
tens der Unteren Naturschutzbehörde mit den Mitarbeitern des Jugendparks 
abgestimmt. 
 
 Sollte der Steinkauz einen Brutplatz angelegt habe n, ist unmittelbar Kontakt 
zur Unteren Naturschutzbehörde, Sachgebiet Freilandartenschutz, aufzu- 
nehmen. Der Brutplatz ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehör- 
de im notwendigen Maße durch Absperrungen bzw. Umplanung der Vertei- 
lung von Zelten zu schützen. 
 
 Die Durchführung der festgelegten Vermeidungsmaßna hmen ist unmittelbar 
im Anschluss gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde durch eine textlich 
erläuterte Fotodokumentation zu belegen. 
 
 Die Teilnehmer der Veranstaltung sind über die Art enschutz- Problematik 
aufzuklären und die Notwendigkeit der Maßnahme ist zu erläutern. 
 
Das o.g. Vorgehen wird als Nebenbestimmungen in den neuen Befreiungsbescheid 
aufgenommen. 
 
Es besteht ein Arbeitskreis Steinkauz seitens des NABU in Zusammenarbeit mit der 
Biologischen Station. In diesem Rahmen werden in 2018 Köln-weite Bestandserhe- 
bungen zum Steinkauz durchgeführt. Schon im März 2018 werden also vermutlich 
auch neue Erkenntnisse zur Nutzung des Jugendparks durch den Steinkauz vorlie- 
gen. Durch Vorgaben in der Kartiergenehmigung wird sichergestellt, dass Erkennt- 
nisse über Steinkauz-Vorkommen unmittelbar an die UNB übermittelt werden und

3 
 
entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können. Eine Bestandserhebung 
seitens des Jugendparks wird daher zur Vermeidung von unnötigen Beunruhigun- 
gen der Tiere in 2018 ausgesetzt. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die Arbeit der Jugendzentrum Köln gGmbH wirkt gemeinnützig und es besteht ein 
öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltungen. Die geplante Nut- 
zung ist bei Beachtung der Nebenbestimmungen mit den Belangen des Naturschut- 
zes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Somit überwiegen die Gründe des 
Allgemeinwohls gegenüber den Belangen des Naturschutzes an dieser Stelle. 
 
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der beschriebenen Nutzung 
der Außenanlagen des Jugendzentrums an der Sachsenbergstraße und somit der 
Verlängerung der Befreiungen vom 20.06.2008 und 13.12.2012 einverstanden. 
 
Er stimmt der beabsichtigten Befreiung gem. §67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzge- 
setz (BNatSchG) von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes zu.  
 
Die Befreiung für die Kern- und Erweiterungsflächen des Jugendparks wird für die 
angegebenen Veranstaltungen befristet für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Die un- 
mittelbaren Rheinuferbereiche sind von einer Nutzung frei zu halten. 
 
Alternativ:  
 
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der beschriebenen Nutzung 
der Außenanlagen des Jugendzentrums an der Sachsenbergstraße und somit der 
Verlängerung der Befreiungen vom 20.06.2008 und 13.12.2012 einverstanden. Die 
Befristung der vorangegangenen Bescheide wird aufgehoben und eine unbefristete 
Befreiung erteilt.  
 
Er stimmt der beabsichtigten Befreiung gem. §67 (1) Nr. 1 BNatSchG von den Ver- 
botsbestimmungen des Landschaftsplanes zu.  
 
 
Entscheidung:  
 
Einstimmige Zustimmung für weitere 5 Jahre. 
 
Als Anlage ist die Abgrenzung des zu genehmigenden Bereiches der Niederschrift 
beizufügen. 
Der NABU (Frau Röttring) wird den Kartierungsumfang im Rahmen des Eulen-
Projektes in 2018 mit der UNB abstimmen. 
 
2. Neuverlegung einer Kabeltrasse Köln – Gummersbac h Teilstrecke Stadt Köln 
(Rath-Heumar bis Kleineichen), BZ 8, NSG 20, EZ 1 
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Die GasLINE GmbH & Co. KG plant die Verlegung einer Kabelschutzrohranlage (kurz: 
KSRAnlage) parallel/entlang von Straßen in Grün-/Seitenstreifen bzw. in Geh-Radwegen 
von Köln über Rösrath, Overath, Engelskirchen und Bielstein nach Gummersbach. In der

4 
 
Trasse ist die Verlegung von 2 Kabelschutzrohren DN 40 PE-HD mit Außendurchmessern 
von 5 cm vorgesehen. Die Kabelschutzrohre werden ausnahmslos erdverlegt und sollen 
Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung gestellt werden. 
Rechtliche Grundlage für die Verlegung neuer Leitungsnetze bildet das Telekommunikati- 
onsgesetz (§ 68 TKG) vom 22.06.2004 in der zurzeit gültigen Fassung. 
Mit dem Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans ist ein Landschafts- 
pflegerischer Begleitplan, ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Vorprüfung) und eine 
NATUR 2000 Verträglichkeitsvorprüfung vorgelegt worden. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Die Verlegung der KSR-Anlage ist parallel von Straßen, dort im begrünten Straßenseiten- 
streifen bzw. innerhalb des befestigten Rad-/Gehweges vorgesehen. 
Die Verlegung der KSR-Anlage erfolgt je nach örtlichen Verhältnissen durch  
1. Verlegung der Leitung mit einem Minibagger 
Die Verlegung der Leitung mittels eines Minibaggers stellt eine dritte Möglichkeit der offe- 
nen Bauweise dar. Der Rohrgraben wird ausgehoben, das Kabelschutzrohr wird eingelegt 
und dieGrube anschließend wieder verfüllt. 
2. Gesteuertes Horizontalbohrverfahren (HDD) 
Bei der Querung von Bächen, Flussläufen, Gräben oder Bauwerken wird auf steuerbare 
Horizontalbohrverfahren (HDD) zurückgegriffen.  
 
Die geplante KSR-Anlage wird auf dem Gebiet der Stadt Köln ab dem Kreuzungsbereich 
Rösrather Straße (L284) / Bensberger Straße (L489) etwa 2,5 km in südöstlicher Richtung 
parallel der L284 (Rösrather Straße) im Straßenrand (Grünstreifen) bzw. im Rad-/Gehweg 
verlegt. Die Verlegetiefe der KSR-Anlage beträgt ca. 1,00 - 1,50m.  
Der Baubeginn für die Gesamtbaumaßnahme ist zeitnah (Anfang April 2018) vorgesehen, 
wobei die Baumaßnahme bis Dezember 2018 abgeschlossen sein soll. 
Im baulichen Außenbereich stellt „ das Verlegen von Leitungen (_) im Baukörper von Stra- 
ßenund befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt 
werden“ gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) (zu § 14 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. 
Gem. der fernmündlichen Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
kann eine Beeinträchtigung von Bäumen im Straßenrandbereich auch bei einer Verlegung 
im Straßenkörper nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.  
Die hervorgerufenen Beeinträchtigungen beschränken sich auf die reine Bauphase, Beein- 
trächtigungen durch den Betrieb der Anlage sind nicht zu erwarten, insbesondere da keine 
dauerhafte Flächenbeanspruchung durch Baukörper und technische Anlagen erfolgt. 
Bei den Beeinträchtigungen handelt es sich im Wesentlichen um linienhafte Eingriffe im 
Trassenverlauf, flächenhafte Beeinträchtigungen entstehen lediglich durch die baulich be- 
dingte Anlage von Muffen- und Einblasgruben sowie von Materiallagerplätzen. 
 
Die Trasse verläuft ausschließlich entlang der L284, d.h. innerhalb von Flächen, die im Zu- 
sammenhang mit der Nutzung bereits einer regelmäßigen Störung unterliegen. Hier kom- 
men insbesondere widerstandsfähige und ausdauernde Arten der Ruderalfluren vor, die zu 
einem großen Teil aus Nährstoff- und Störungszeigern gebildet werden. Diese besitzen u.a. 
aufgrund guter Keimfähigkeit und Ausbreitungsmechanismen durch Rhizome gute Regene- 
rationsfähigkeiten. 
Während der Bauphase kommt es kleinräumig zur Schädigung bzw. Zerstörung der Vege- 
tation im Bereich des ca. 3 m breiten Arbeitsstreifens und der Baugruben. Nach Beendi- 
gung der Baumaßnahme erfolgt eine kurzfristige Regeneration der Vegetation. 
Die Querung bzw. das seitliche Passieren von Gehölzen oder Einzelbäumen stellt grund- 
sätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, da es zu Schädigungen im Wurzel-, Stamm- 
und Kronenbereich kommen kann. Die entlang der L284 vorkommenden Einzelbäume wer- 
den in geschlossener Bauweise unterquert; die für die Bohrungen erforderlichen Start- und 
Zielgruben werden außerhalb des Kronentraufbereichs eingerichtet. Ein Eingriff in wertge-

5 
 
bende Vegetationsstrukturen wird dadurch vermieden, sodass eine erhebliche Beeinträch- 
tigung nicht zu erwarten ist. 
 
Mit der Wahl einer Natur und Landschaft möglichst schonenden Trassenführung entlang 
asphaltierter Straßen ist bereits die wesentliche Vermeidungsmaßnahme gewählt worden. 
Gleichzeitig werden ökologisch sensible Strukturen (bspw. geschützte Biotope, Gewässer, 
Bäume) in geschlossener Bauweise mittels HDD gequert. 
 Zur Vermeidung von Beeinträch- 
tigen wird die Anlage von Lagerplätzen (Kabeltrommeln, Baumaterial, Maschinen) auf an- 
gemieteten Plätzen bzw. auf Ackerflächen oder auf Wegen; keine Inanspruchnahme von 
Waldinnenflächen für Lagerung von Baumaterial, Maschinen vorgesehen. 
Artenschutz: 
Da sich die Baumaßnahme auf den unmittelbaren Straßenseitenraum bzw. den Geh-
/Radweg beschränket und im Zuge der Verlegearbeiten keine Gehölze gerodet werden, 
wird eine Beeinträchtigung sensibler, gefährdeter und/oder geschützter Arten (bspw. Brut- 
vögel und Fledermäuse) grundsätzlich vermieden. 
Während der Bauzeit kommt es zu Beeinträchtigungen von Tieren durch Lärmeinwirkungen 
und optische Reize. Da die Baumaßnahme jedoch innerhalb eines von Verkehrslärm und 
damit verbundenen Störungen vorbelasteten Bereichs entlang der L284 durchgeführt wird 
und es sich um ein temporär eingeschränktes Vorhaben handelt, wird die Beeinträchtigung 
nicht als erheblich eingeschätzt. 
Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind zu beachten. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die Verlegung einer Kabelschutzrohranlage  liegt im gesetzlichen Auftrag der Betreiber 
der Telekommunikationsnetzte. Die Versagung einer Befreiung würde den Eigen- 
tümer unzumutbar belasten, da auch das öffentliche Interesse an einem dem Stand 
der Technik entsprechenden Ausbauzustand besteht. Auf Grund der dargelegten 
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung werden erhebliche Beeinträchtigun- 
gen in Natur und Landschaft vermeiden. Die Maßnahme ist daher mit Natur und 
Landschaft zu vereinbaren. 
 
Daher kann eine Befreiung aus Sicht der UNB nach § 67 (1) Nr.2 BNatSchG erteilt 
werden. 
 
Entscheidung:  
 
Einstimmige Zustimmung. 
 
3. Umlegung einer Leitungstrasse TW-NL DN 800 - Bon ner Straße, L17, EZ2 
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Die Stadt Köln bereitet den Bau für die 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn vor. 
Die 3. Baustufe schließt nördlich an die bereits im Rahmen der 1. Baustufe fertigge- 
stellte oberirdische Haltestelle Marktstraße an und verläuft mittig der Bonner Straße 
bis zur Endhaltestelle am Verteilerkreis Köln-Süd. Da die Straßenbahntrasse mittig 
der Bonner Straße geführt werden soll, sind eine Umgestaltung des Straßenquer- 
schnitts sowie die Verlegung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen er- 
forderlich. Teilweise müssen auch vorhandene und veraltete Leitungen aufgegeben 
und durch neue ersetzt werden. 
Durch die geplante Baumaßnahme betroffen sind auch die bestehende Rohwasser- 
leitung und die Transportwasserleitung (Trinkwasserleitung) der Rheinenergie AG.

6 
 
Diese dürfen aufgrund der Materialeigenschaften der Gussrohre und der Verbin- 
dungen nicht überbaut werden, solange sie noch im Betrieb sind.  
Im Zuge dieser Baumaßnahme ist daher der Neubau einer Wassertransportleitung 
zwingend erforderlich, um das Projekt realisieren zu können. 
 
Im Rahmen der Planvereinbarung ist im Projekt vorgesehen, die neue Wasser- 
transportleitung DN 800 auf die westliche Seite der Bonner Straße zu bauen. Der 
Waldbereich von der Militärringstraße bis zur Bonner Straße ist nicht Bestandteil 
der Planfeststellung. Dieser Bereich soll künftig über einen Bebauungsplan abge- 
deckt werden. Der Bebauungsplan befindet sich och im Verfahren und es ist nicht 
absehbar, wann dieser in Kraft tritt.  
 
Eingriff / Kompensation: 
Die Leitung wird innerhalb des Waldes als Stahlrohr in offener Bauweise mit einer 
Deckung von 1,90 m – 2,00 m gelegt. In den Bereichen der Schweißverbindungen 
ist eine Grabenbreite von bis zu 3,20 m erforderlich.  
 
Von der Zufahrt führt die Leitungstrasse entlang eines unbefestigten Weges über 
eine Länge von ca. 30 m. Anschließend knickt die Leitungstrasse ab und verläuft 
parallel zur Militärringstraße innerhalb eines Schutzstreifens von zwei Gasleitungen. 
In diesem Schutzstreifen wird in regelmäßigen Zeitintervallen aufkommender Be- 
wuchs entfernt, so dass in diesem Bereich kein Konflikt mit dem bestehenden Ge- 
hölzbestand besteht. 
 
Im Bereich der Zufahrt und des unbefestigten Weges müssen allerdings vor Beginn 
der Baumaßnahme einige Brombeersträucher und 2 Gehölze entfernt werden. Be- 
troffen sind hierbei ein Ahorn (Stammdurchmesser ca. 10 cm) und eine Buche 
(Stammdurchmesser ca. 50 cm). Der Ahorn befindet sich genau auf der Leitungs- 
trasse im Bereich der Zielbaugrube und muss daher entfernt werden.  
Um die betroffene Buche zu erhalten wurde nochmals am 15.02.2018 von Techni- 
kern und Mitarbeitern der Rheinenergie AG vor Ort geprüft, ob durch die Weiterfüh- 
rung des unterirdischen Stollens der Baum erhalten werden kann. Jedoch haben 
die Prüfungen ergeben, dass auch bei möglichen Alternativen die Zielbaugrube in- 
nerhalb des Kronenbereiches liegt. Daher würde weiterhin die Gefahr bestehen, im 
Rahmen der Baumaßnahme statisch relevante Wurzeln zu verletzen, woraufhin die 
Standsicherheit des Baumes nicht mehr gewährleistet werden kann. 
 
Angrenzende Gehölzbestände werden während der Baumaßnahme entsprechend 
nach RAS-LG-4 und DIN18920 geschützt. Für die Lagerung des Bodenaushubes 
werden bereits versiegelte Flächen beansprucht, so dass eine zusätzliche temporä- 
re Flächeninanspruchnahme bisher unversiegelter Flächen vermieden wird. 
Im Bereich der gerodeten Fläche angrenzend an der Bonner Straße ist zur Lage- 
rung der Rohre und des Baustellencontainers eine BE-Fläche geplant. Diese soll 
ebenfalls durch einen Bauzaun abgegrenzt werden.    
 
Der Kompensationsbedarf der Baumaßnahme beträgt 4.011 Biotopwertpunkte. Der 
Ausgleich soll über das Ökokonto der Rheinenergie AG verbucht werden.

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Der Baubeginn ist am 05.03.2018 geplant und es wird mit einer Bauzeit von 18 Mo- 
naten gerechnet.  
 
Artenschutz: 
Da die Gehölzrodung in den Wintermonaten umgesetzt wird, bestehen keine arten- 
schutzrechtlichen Bedenken. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die Umlegung der Trinkwasserleitung TW-NL DN 800 im Zuge der 3. Baustufe der 
Nord-Süd-Stadtbahn stellt ein öffentliches Interesse dar. 
Die aktuell bestehende Rohwasserleitung ist stark veraltet und kann aufgrund der 
Materialeigenschaften der Gussrohre nicht überbaut werden.  
Um den Betrieb aufrechterhalten und eine gesicherte Trinkwasserversorgung ge- 
währleisten zu können, ist der Neubau der Leitungstrasse zwingend erforderlich. 
Die Baumaßnahme findet in einem verträglichen Rahmen statt und der Eingriff wur- 
de durch mehrere Prüfungen weitgehend minimiert. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden mit diesem Hintergrund die Vo- 
raussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG gesehen, da das 
öffentliche Interesse an der weiterhin gesicherten Trinkwasserversorgung gegen- 
über den entgegenstehenden Belangen von Natur und Landschaft überwiegt. 
 
Entscheidung: 
 
Einstimmige Zustimmung, mit der Auflage im Rahmen des Bebauungsplan- 
verfahrens die Zufahrt zur P&R-Anlage auf die Überdeckung der Trinkwasser- 
leitung zu legen. 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land- 
schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 
Vorbereitung für die ordentliche Sitzung 
 
1. Nutzungsänderung des denkmalgeschützten Herrenha uses in Tagungs-, 
Büro- und Seminarräume sowie einer Scheune in eine 
Veranstaltungshalle mit baulichen Änderungen, Errichtung von 120 
PKW- Stellplätzen, Erweiterung und Umbau der Ställe um 6 Pferdeboxen, 
9 Paddocks, einer Sattelkammer und einem Strohlager, Verlegung einer 
Mistplatte und einer Pferdeführanlage sowie Errichtung eines neuen 
Strohlagers, Schloss- Arff- Str. in Köln Roggendorf, BZ 6, LSG 1 und LB 
6.08, EZ1 
 
Vorhaben wird mündlich von Frau Kröger vorgestellt. 
 
Entscheidung: 
 
Entscheidung wird auf die nächste Sitzung des Naturschutzbeirats vertagt.

Beratungsverlauf (1)

28.01.2019 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4237/2018
Typ
Mitteilung BV
Datum
09.01.2019
Erstellt
18.12.2018 08:42