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4167/2022

Sachstand zum Beschluss „Neues Gartenlabor am Merheimer Platz“ (0870/2022 vom 28.04.2022; AN/1430/2022, BV Nippes

Mitteilung BV 01.03.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 16.03.2023, TOP 10.2.11

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

8683 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/67/671 
 
Vorlagen-Nummer 
 4167/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 16.03.2023 
 
Sachstand zum Beschluss „Neues Gartenlabor am Merheimer Platz„ (0870/2022 vom 
28.04.2022; AN/1430/2022, BV Nippes 
 
1. Die Bezirksvertretung Nippes befürwortet, das nach Rückbau und Entsiegelung der Aufbau-
ten auf dem ehemaligen Appelmann-Gelände am Merheimer Platz die Fläche in die beste-
hende Kleingartenanlage integriert wird. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen wird 
beauftragt, in enger Abstimmung mit dem Kleingartenverein Flora e.V. und dem Gemein-
schaftsgarten „Garten am Mer“ e.V., ein Konzept zur gärtnerischen Nutzung der Fläche ent-
sprechend dem Ansatz Gartenlabore zu erarbeiten. 
 
2. Der Wendehammer am Merheimer Platz, der vorrangig als Parkplatz für den Getränke-
markt diente, soll entsiegelt werden, um so die Lücke im Grünsystem zu schließen und nutz-
lose versiegelte Fläche in Grün umzuwandeln. 
 
3. Die Verwaltung möge prüfen, ob auf der durch diese Maßnahme entstehenden größeren 
Grünfläche eine nicht permanente Sondernutzung möglich ist, zum Beispiel ein Pop-Up-
Biergarten nach dem Vorbild des Ebertplatzes oder ähnliches. Hierbei muss eine neue Ver-
siegelung natürlich vermieden werden. 
3.a In Abstimmung mit dem Abriss des Appelmann-Gebäudes soll in der gesperrten Straße 
schon an 2023 übergangsweise ein Pop-up Biergarten auf der versiegelten Fläche ermöglicht 
werden – explizit nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Entsiegelung umgesetzt werden 
kann. (Ergänzender Beschluss zum Beschluss vom 28.04.2022 AN1430/2022) 
 
 
Sachstand: 
 
zu 1. 
 
Zurzeit werden umfangreiche Bodenuntersuchungen vorbereitet. Diese dienen als Vorgabe für 
den Abbruch des Gebäudes und der späteren Nutzung des Geländes als Gartenlabor. 
 
zu 2.  
 
Die Verwaltung hat einen Förderantrag im Rahmen des vom Bundesministerium des Innern, 
Bau und Heimat herausgegebenen Projektaufrufes „Anpassung urbaner Räume an den Kli-
mawandel“ eingereicht. Neben der systematischen Erstellung eines gesamtstädtischen Ent-
siegelungskonzeptes, sollen konkrete Maßnahmen zur Entsiegelung von verschiedenen Ver-
kehrsflächen im Bereich des Inneren Grüngürtels umgesetzt werden. Diese Maßnahmen um-
fassen: Teilentsiegelung der vom gesamten Individualverkehr freigestellten Zülpicher Straße 
im Bereich der Universität, Entsiegelung der PKW-Abstellflächen im Bereich der Aachener

2 
 
Straße, der Venloer Straße und der Subbelrather Straße; Entsiegelung des Wendehammers 
im Bereich des Merheimer Platzes. 
 
Die Bewerbung für eine Förderung löst noch keine Entscheidung aus. Die Bewilligung eines 
Förderantrages gliedert sich ein mehrstufiges Verfahren. Die erste Stufe ist das Bewerbungs-
verfahren in Form einer Projektskizze. Dementsprechend hat das Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen fristwahrend zum 15. Oktober 2022 eine Förderskizze beim Zuwendungsge-
ber eingereicht. Im Anschluss wird voraussichtlich bis zum Frühjahr 2023 die Förderfähigkeit 
der vorgelegten Projektskizze geprüft und anschließend muss ein detaillierter Förderantrag 
eingereicht werden. 
 
Für die Einreichung eines solchen Antrages ist die Vorlage eines entsprechenden Ratsbe-
schlusses notwendig, um die Bereitstellung des kommunalen Eigenanteils nachzuweisen. Der 
Rat hat am 09.02.2023 einer entsprechenden Vorlage (3066/2022) zugestimmt. 
In der Beratungsfolge war auch die Bezirksvertretung Nippes eingebunden, die mit Maßgabe 
zugestimmt hat. Diese Maßgabe hat der Rat in seinen Beschluss übernommen. 
 
 
zu 3.+ 3a.  
 
Über eine Vertreter*in der Bezirksvertretung hat die Verwaltung Kontakt zu einem potentiellen 
Anbieter für eine gastronomische Nutzung in diesem Bereich bekommen. Der Interessent hat 
noch kein konkretes Konzept vorgelegt, zielt jedoch auf eine gastronomische Nutzung von 
Teilbereichen des Merheimer Platzes, verbunden mit einem kulturellen und gärtnerisch bezo-
genen Nutzungskonzept. Um zu diesem frühzeitigen Zeitpunkt die erforderlichen Rahmenbe-
dingungen für eine gastronomische Nutzung zu klären, wurde das Ordnungsamt um Stellung-
nahme gebeten und im Folgenden die Vorgaben des Landschaftsplans für diesen Bereich 
dargestellt. (der im Folgenden aufgeführte Sachverhalt gilt auch für einen Pop-up-Biergarten 
auf Straßenland)  
 
Grundsätzlich werden von Seiten des Ordnungsamtes „Biergärten“ im Außenraum nur ge-
nehmigt, wenn dieser mit dem Ort der Leistungserbringung in Verbindung steht.  
Pop-Up-Biergärten wurden bislang ausschließlich im Rahmen der Corona-Pandemie zur Ent-
zerrung der ortsfesten Gastronomiebetriebe genehmigt. Zuvor und nun auch danach werden 
grundsätzlich keine Erlaubnisse für Pop-Up-Biergärten erteilt. Erlaubnisse für Pop-Up-
Biergärten auf Grünflächen wurden auch während der pandemiebedingten Lockerung der 
Regelungen nicht erteilt, sondern lediglich auf Straßen und Plätzen. 
 
Grundsätzlich bedürfen jegliche Arten von Nutzungen der Grünflächen im Kölner Stadtgebiet, 
beispielweise zur Durchführung von Veranstaltungen etc., in jedem Fall einer entsprechenden 
Genehmigung, die jedoch unabhängig von der konkreten Örtlichkeit in der Regel nicht erteilt 
wird bzw. werden kann. Hintergrund dieser zunächst restriktiv anmutenden Regelung ist, dass 
die Grünflächen im Kölner Stadtgebiet in zunehmendem Maße für derartige Nutzungen ange-
fragt werden und im Falle einer Erlaubniserteilung unmittelbar ein entsprechender Rechtsan-
spruch auch aller anderen Interessenten/Antragsteller entsteht. Unter Berücksichtigung der 
Vielzahl derartiger Anfragen wäre damit eine Überbeanspruchung und ggf. "Parzellierung" u. 
a. der Grünflächen gegeben, die faktisch jeglichen Gemeingebrauch ausschließen würden. 
 
Im Hinblick auf den eigentlichen Zweck der überwiegend als Landschaftsschutzgebiet ausge-
wiesenen Grünflächen in Köln, wonach diese als Freizeit- und Erholungsflächen dienen sol-
len, kann einer solchen Öffnung bzw. Freigabe der Grünflächen für Veranstaltungen nicht zu-
gestimmt werden. Bei der sich aus der Erlaubniserteilung für eine Veranstaltung aufgrund des 
Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf alle ähnlich gelagerten Veranstaltungen ergebenden 
rechtlichen Situation kann folgend binnen kürzester Zeit von einer massiven Überlastung die-
ser im Focus der Öffentlichkeit stehenden Flächen ausgegangen werden.  
 
Im Grundsatz stehen die bestehenden Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets (LSG) L 
16 „Innerer Grüngürtel“ im Landschaftsplan Köln einer Sondernutzung, wie beispielsweise ein

3 
 
Pop-Up-Biergarten, entgegen. 
Das LSG L 16 „Innerer Grüngürtel“ umfasst die Grünbereiche entlang der Universitätsstraße/ 
Innere Kanalstraße von der Luxemburger Straße im Halbkreis um die Innenstadt bis zum A-
denauer Ufer (Rheinuferstraße).  
Die Schutzzwecke des LSG L 16 „innerer Grüngürtel“ sind zur Erhaltung und Wiederherstel-
lung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung und Weiter-
entwicklung einer stadtklimatisch wichtigen Ausgleichsfläche und eines wichtigen Lebensrau-
mes für Pflanzen und Tiere im innerstädtischen Bereich festgesetzt. Die Eigenart und Schön-
heit des Landschaftsbildes in den erhaltenen Bereichen der historischen Grünanlage und die 
besonderen Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung werden als Schutzzwecke für das 
Gebiet L 16 festgesetzt. 
Die allgemeinen Verbotsregelungen des Landschaftsplans Köln verbieten in Landschafts-
schutzgebieten ungenehmigte Veranstaltungen aller Art und Aufbauten zu deren Zweck zu 
errichten. Der Verbotskatalog für Landschaftsschutzgebiete weist weitere Verbotsregelung 
auf, die einer baulichen und gewerblichen Nutzung mit festen Aufbauten innerhalb des Land-
schaftsschutzgebietes grundsätzlich entgegenstehen.  
Eine Ausnahmeregelung, die eine entsprechende Nutzung im Einzelfall ermöglichen würde, 
kann auf Antrag im Einzelfall geprüft werden für Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Wa-
renautomaten, die ansonsten zulässig sind. Hierzu ist erläutert, dass es sich hierbei um Vor-
haben handeln soll, die gewerberechtlich genehmigt wurden und im Einverständnis mit der 
grundstücksverwaltenden Dienststelle an einem konkreten Standort zugelassen werden kön-
nen. Das Eigentümereinverständnis ist zwingende Voraussetzung für eine Ausnahmegeneh-
migung.  
Wie bereits dargelegt, kann eine solche Genehmigung nur in Aussicht gestellt werden, wenn 
begründbar ist, dass das öffentliche Interesse überwiegt.  
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Ordnungsamtes und des Landschaftsplans sieht 
die Verwaltung keine Möglichkeit zur Anlage eines Biergartens/Pop-up-Biergartens an dieser 
Stelle, nach Entsiegelung des Merheimer Platzes.

Beratungsverlauf (1)

16.03.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
4167/2022
Typ
Mitteilung BV
Datum
01.03.2023
Erstellt
07.12.2022 15:03