Mandari Insight

1143/2019

270. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.04.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.05.2019, TOP 16.2

Anlage 1 - 270 Satzung

· application/pdf

Ansehen

Anlagen 2 - 11 - 270 Satzung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - 270 Satzung

5600 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertsiebzigste Satzung über die Festlegungen gemäß 
§ 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die 
Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für 
straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra-
ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe-
bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 28.02.2005 folgende Festlegungen getroffen: 
1. Gleueler Straße (Stadtbezirk 3) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Lindenthalgürtel 
bis  Mommsenstraße 
Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 
Erneuerung der Fahrbahn von Lindenthalgürtel bis etwa 15 m vor der Mommsenstraße 
durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, 
Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- 
bzw. Umbau von Straßenabläufen. 
2. Bachstelzenweg - Hauptzug (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Goldammerweg 
bis  Umfahrung Platzfläche Goldammerweg 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuen Straßenleuchte. 
3. Lämmerstraße (Stadtbezirke 4 und 5) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Liebigstraße 
bis  Hornstraße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.

2 
 
 
4. Am Altenberger Kreuz/Rolshover Kirchweg (Stadtbezirk 7) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Siegburger Straße 
bis  Bahnunterführung 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtkörper. 
5. Am Flutgraben (einschließlich Stichstraßen) (Stadtbezirk 9) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Chemnitzer Straße 
bis  Chemnitzer Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtkörper mit Ausnahme der vorhandenen neuwertigen Leuchtstelle. 
6. Elisabeth-Breuer-Straße (Stadtbezirk 9) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Steinkopfstraße 
bis  Mündelstraße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
7. Rhodiusstraße (Stadtbezirk 9) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Frankfurter Straße 
bis  Mündelstraße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
8. Von-Sparr-Straße (einschließlich Stichstraße Topsstraße) (Stadtbezirk 9) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Clevischer Ring 
bis  Hacketäuer Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals in der 
Von-Sparr-Straße sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen.

3 
 
 
§ 2 
Die 241. Satzung über die Festlegungen gem äß § 8 der Satzung der Stadt Köln ( vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 13.01.2015 (Amtsblatt der Stadt Köln 2015, S.  37, S. 262) 
wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 2 
Christoph-Musmacher-Straße (Stadtbezirk 9) 
werden in der Anlagenbezeichnung die Worte „(gesamtes Flurstück 1388 und Teilfläche aus 
100/7)“ durch die Worte „(Hauptzug und Verbindungsstraßen zur Gnauthstraße bzw. Max -
Pester-Straße)“ ersetzt. 
Außerdem werden in Satz 1 des Maßnahmentextes „Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau 
einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie der 
Bordsteine in Teilbereichen.“ hinter dem Wort „Fahrbahn“ die Worte „und der darauf gebote-
nen Parkmöglichkeiten mit Ausnahme eines etwa 10 Meter langen Teilstücks vor Haus-Nr. 2“ 
zusätzlich eingefügt. 
§ 3 
Die 268 . Satzung über die Festlegungen gemäß §  8 der Satzung  der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 05.03.2019 (Amtsblatt der Stadt Köln 2019, S. 109) wird wie 
folgt geändert: 
In § 1 Ziffern 4 bis 9 
Engelkestraße – Wohnweg  (Stadtbezirk 4) 
wird die Einstufung der Wohnwege jeweils von „Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1“ 
in „selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6“ geändert. 
§ 4 
Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: 
§ 1 Ziffer 1 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft. 
§ 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.06.2017 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 3 tritt rückwirkend zum 01.05.2018 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 4 tritt rückwirkend zum 01.03.2019 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 5 tritt rückwirkend zum 01.05.2019 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 6 und 8 treten rückwirkend zum 01.04.2019 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 7 tritt rückwirkend zum 01.02.2019 in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 22.01.2015 in Kraft. 
§ 3 tritt rückwirkend zum 01.02.2018 in Kraft.

Anlagen 2 - 11 - 270 Satzung

16636 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Gleueler Straße 
von : Lindenthalgürtel 
bis : Mommsenstraße 
Stadtteil : Lindenthal 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Fahrbahn der Gleueler Straße befindet sich in einem schlechten Zustand. Sie ist rd. 
60 Jahre alt. Alters- und nutzungsbedingt weist sie zahlreiche Abnutzungserscheinungen in 
Form von Rissen, Ausmagerungen und Abplatzungen sowie Aufwürfe auf. Unter der asphal-
tierten Decke befindet sich teilweise noch die ursprüngliche Fahrbahn in Pflasterbauweise. 
Zudem hat die Untersuchung des Bodengutachters ergeben, dass die Tragschicht nicht 
frostsicher ist. Im Zuge der Erneuerung wird daher auch ein dem heutigen Stand der Technik 
entsprechender Fahrbahnaufbau hergestellt.  
Der Bereich unmittelbar vor der Mommsenstraße wurde bereits bei Arbeiten im Kreuzungs-
bereich erneuert. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn von Lindenthalgürtel bis etwa 15 m vor der Mommsenstraße durch 
Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertrag-
schicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von 
Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 475.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Hauptverkehrsstraße (30 %): 
142.500,00 EUR 
Die Gleueler Straße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen. Sie stellt eine Verbindung der zueinander parallel verlau-
fenden Hauptverkehrsstraßen Lindenthalgürtel (K 12) und Militärringstraße (L 34) dar und ist 
neben der Dürener Straße und der Luxemburger Straße eine der Ausfallstraßen, die in den 
Stadtteilen Sülz und Lindenthal durchgehend die Kölner Ringstraßen kreuzt. Die Gleueler 
Straße dient somit als Hauptverkehrsstraße dem inner- und überörtlichen Verkehr u.a. aus 
dem Kölner Zentrum und führt ihn (im späteren Verlauf als klassifizierte Straße K 3) in die 
Kölner Randgebiete und nach Hürth. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
142.500,00 EUR : 29.024 m² = rd. 4,90 EUR

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Bachstelzenweg - Hauptzug 
von : Goldammerweg 
bis : Umfahrung Platzfläche Goldammerweg 
Stadtteil : Vogelsang 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage bestand aus einem Peitschenmast mit Langfeldleuchte. Sie war 
über 50 Jahre alt und erneuerungsbedürftig. 
Die Straßenbeleuchtung wurde im gesamten Bachstelzenweg erneuert. Östlich der Platzum-
fahrung ist die Erneuerung der Beleuchtung bereits als Teil einer Straßengeneralsanierung 
Gegenstand der 261. KAG-Maßnahmensatzung vom 08.10.2017. 
Im Abschnitt zwischen Goldammerweg und Platzumfahrung erfolgte zwar keine Generalsan-
ierung, jedoch wurde auch hier die sanierungsbedürftige Beleuchtung erneuert. Die alte Be-
leuchtung wurde demontiert und durch einen 6 m hohen Normmast mit einer Kofferleuchte 
vom Typ Iridium³ LED ersetzt. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuen Straßenleuchte. 
  
tatsächliche Kosten des Ausbaus  2.639,68 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
1.847,78 EUR 
Der Bachstelzenweg - Hauptzug ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Sackgasse, von der nur 
Stichstraßen abgehen. Damit dient der Bachstelzenweg ganz überwiegend der Erschließung 
der angrenzenden Grundstücke. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
1.847,78 EUR : 1.581m² = rd. 1,20 EUR 
Mit den Arbeiten wurde am 06.06.2017 begonnen. Die Maßnahme ist bereits abgeschlossen. 
Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.06.2017 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Lämmerstraße 
von : Liebigstraße 
bis : Hornstraße 
Stadtteil : Neuehrenfeld und Bilderstöckchen 
Stadtbezirke : 4 und 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und war 
über 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die 
alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Auf-
satzleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
tatsächliche Kosten des Ausbaus: 39.523,58 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70%) 
27.666,51 EUR 
Die Lämmerstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Eine besondere Verteil- oder Verbindungsfunktion, die die Einstu-
fung als Haupterschließungsstraße begründen könnte, kommt der Lämmerstraße nicht zu. 
Sie dient damit überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
27.666,51 EUR : 25.240 m² = rd. 1,10 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits am 14.05.2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2018 in Kraft.

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Am Altenberger Kreuz/Rolshover Kirchweg 
von : Siegburger Straße 
bis : Bahnunterführung 
Stadtteil : Poll 
Stadtbezirk : 7 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Beitragsrechtlich handelt es sich bei den Straßenteilen Am Altenberger Kreuz und Rolshover 
Kirchweg trotz unterschiedlicher Bezeichnung um eine durchgehende Erschließungsanlage. 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus 4 über 48 Jahre alten Peitschenmasten mit Langfeld-
leuchten und 4 neueren Normmasten mit Kofferleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer 
der alten Leuchtstellen ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig. 
Die Peitschenmasten werden demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Ansatzleuch-
ten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. An den vorhandenen Normmasten werden lediglich die 
Leuchtaufsätze ausgetauscht. Außerdem wird eine zusätzliche Straßenleuchte vor den Häu-
sern Am Altenberger Kreuz 3 - 15 aufgestellt. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtkörper. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 14.300,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
7.200,00 EUR 
Die Erschließungsanlage Am Altenberger Kreuz/Rolshover Kirchweg ist als Haupterschlie-
ßungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Ne-
ben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient sie auch der Verteilung des Ver-
kehrs innerhalb des Wohnviertels und der Anbindung des Viertels an die Siegburger Straße, 
wodurch ihre Verkehrsfunktion über die einer reinen Anliegerstraße hinausgeht. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
7.200,00 EUR : 19.652 m² = rd. 0,40 EUR 
Mit den Arbeiten wird in Kürze begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maß-
nahme rückwirkend zum 01.03.2019 in Kraft.

Anlage 6 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Am Flutgraben (einschließlich Stichstraßen) 
von : Chemnitzer Straße 
bis : Chemnitzer Straße 
Stadtteil : Holweide 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch-
ten, ist über 45 Jahre alt und entspricht nicht mehr der heutigen Norm. Die wirtschaftliche 
Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig. 
Die alten Straßenleuchten werden demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Ansatz-
leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Drei bereits vorhandene neuwertige Normmasten 
sowie eine darauf bereits montierte Ansatzleuchte vom Typ Iridium³ LED bleiben dabei erhal-
ten. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtkörper mit Ausnahme der vorhandenen neuwertigen Leuchtstelle. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 34.500,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
24.100,00 EUR 
Die Straße Am Flutgraben ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Ringstraße, die an der Chemnitzer 
Straße beginnt und endet. Damit dient sie ausschließlich der Erschließung der angrenzen-
den Grundstücke. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
24.100,00 EUR : 32.803 m² = rd. 0,70 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Mai 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo-
gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2019 in Kraft.

Anlage 7 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Elisabeth-Breuer-Straße 
von : Steinkopfstraße 
bis : Mündelstraße 
Stadtteil : Mülheim 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten, ist über 45 
Jahre alt und entspricht nicht mehr der heutigen Norm. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist 
abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig.  
Die alten Straßenleuchten werden demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Ansatz-
leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 23.800,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
16.700,00 EUR 
Die Elisabeth-Breuer-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen. Der Verkehr innerhalb des Viertels fließt über die östlich 
gelegene Montanusstraße (Haupterschließungsstraße), so dass der Elisabeth-Breuer-Straße 
nur eine geringe Verbindungsfunktion zukommt und sie überwiegend der Erschließung der 
angrenzenden Grundstücke dient. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
16.700,00 EUR : 26.648 m² = rd. 0,60 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im April 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo-
gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2019 in Kraft.

Anlage 8 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Rhodiusstraße 
von : Frankfurter Straße 
bis : Mündelstraße 
Stadtteil : Mülheim 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten, war über 
45 Jahre alt und entsprach nicht mehr der heutigen Norm. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer 
war abgelaufen. Darüber hinaus war die Anlage sanierungsbedürftig.  
Die alten Straßenleuchten wurden demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Ansatz-
leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 20.200,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
14.100,00 EUR 
Die Rhodiusstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Die Rhodiusstraße ist eine Einbahnstraße. Sie dient überwiegend 
der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Es zweigen von ihr keine Straßen ab, so 
dass ihr auch deshalb keine nennenswerte Verkehrsfunktion innerhalb des Quartiers zuzu-
schreiben ist. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
14.100,00 EUR : 23.617 m² = rd. 0,60 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits im Februar 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2019 in Kraft.

Anlage 9 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Von-Sparr-Straße (einschließlich Stichstraße Topsstraße) 
von : Clevischer Ring 
bis : Hacketäuer Straße 
Stadtteil : Mülheim 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Beitragsrechtlich handelt es sich bei der Stichstraße Topsstraße um ein unselbstständiges 
Anhängsel der Von-Sparr-Straße.  
An dem Mischwasserkanal in der Von-Sparr-Straße wurden erhebliche bauliche Mängel 
festgestellt. Aufgrund des Schadensausmaßes und des Alters des Kanals (ca. 95 Jahre) ist 
eine umgehende Erneuerung erforderlich. 
Im Zuge der Maßnahme werden auch Reparaturarbeiten am Kanal in der Stichstraße Tops-
straße vorgenommen. Dies löst jedoch keine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG aus. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals in der 
Von-Sparr-Straße sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Herstellung des Mischwasserkanals: 655.000,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Anteils der Straßen-
entwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 301.000,00 EUR 
zuzüglich Kosten der Straßenabläufe: 55.000,00 EUR 
Kostenanteil der Straßenentwässerung: 356.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70%) 
250.000,00 EUR 
Die Von-Sparr-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie ist eine schmale Einbahnstraße und liegt in einer Tempo 30-
Zone. Sie dient ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die 
Von-Sparr-Straße verbindet zwar den Clevischen Ring (Fahrtrichtung Norden) und die Berli-
ner Straße miteinander, diese weit großzügiger ausgebauten Straßen treffen jedoch nur rd. 
280 m südlich unmittelbar aufeinander, sodass der Von-Sparr-Straße nur eine sehr geringe 
Verbindungsfunktion zukommt. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt) 
250.000,00 EUR : 17.050 m² = rd. 14,60 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im April 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo-
gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2019 in Kraft.

Anlage 10 (zu § 2) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Christoph-Musmacher-Straße 
von : Berliner Straße 
bis : Oderweg 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
In § 1 Ziffer 2 der 241. KAG-Maßnahmensatzung lautet die Bezeichnung der Erschließungs-
anlage Christoph-Musmacher-Straße (gesamtes Flurstück 1388 und Teilfläche aus 100/7). 
Bei der Vorbereitung der Beitragserhebung wurde festgestellt, dass diese Bezeichnung ins-
besondere in Bezug auf die Angabe einer Teilfläche aus dem Flurstück 100/7 nicht genau 
genug ist, da Anlagen nur durch örtlich erkennbare Merkmale oder durch rechtliche Ge-
sichtspunkte begrenzt werden dürfen. Mit der Änderung der Anlagenbezeichnung wird dieser 
Missstand behoben. 
Darüber hinaus wurde die Fahrbahn im südlichen Abzweig der Christoph-Musmacher-Straße 
zur Gnauthstraße (vor Haus-Nr. 2 und 4) nicht vollständig bis zur Gnauthstraße erneuert, 
sondern nur bis ca. 10 m davor. Daher wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlich er-
folgten Ausbauumfang angepasst.  
Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde zudem im Maßnahmentext aufgenommen, dass 
die Erneuerung der Fahrbahn auch die Erneuerung der darauf gebotenen Parkmöglichkeiten 
umfasst. 
Die Änderungen, die rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung erfolgen, haben 
keinen Einfluss auf die Höhe der von den Anliegern zu zahlenden Straßenbaubeiträge.

Anlage 11 (zu § 3) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Engelkestraße – Wohnwege 
von : Engelkestraße – Hauptzug 
bis : Ende 
Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich 
Stadtbezirk : 4 
  
Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurden die 6 von der Engelkestraße abgehenden 
Wohnwege in § 1 Ziffer 3 bis 9 der 268. KAG-Maßnahmensatzung alle als Anliegerstraßen 
gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung eingestuft, obwohl es sich nach 
den ergänzenden Erläuterungen zur Satzungsvorlage (Anlagen 4 bis 10 zur Beschlussvorla-
ge 2819/2018) um selbstständige Gehwege gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubei-
tragssatzung handelt. 
Mit der rückwirkenden Änderung wird dieser Fehler in der 268. KAG-Maßnahmensatzung 
korrigiert. 
Einfluss auf die Höhe des Anliegeranteils hat die berichtigte Straßeneinstufung nicht, da die-
ser für beide Straßenarten 70 % beträgt.

Beschlussvorlage Rat

2373 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1143/2019 
Freigabedatum 
 11.04.2019 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
270. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 270. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
------------ 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne 
Einschränkung zustimmen. 
ja/nein 
 
Verkehrsausschuss 02.05.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 06.05.2019 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.05.2019 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 13.05.2019 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 16.05.2019 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2019 
Verkehrsausschuss  
Rat 21.05.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind 
für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf-
geführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 270. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind 
beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat-
zung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maß-
nahmen sind in den Anlagen 2 bis 9 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu den Satzungsänderungen 
in den §§ 2 und 3 finden sich in den Anlagen 10 und 11. 
Anlagen: 
Anlage 1 Entwurf der 270. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlagen 2 bis 9 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat-
zungsentwurfes 
Anlagen 10 und 11 Erläuterungen zu den Änderungen bestehender Satzungen in den §§ 2 und 3 
des Satzungsentwurfes

Beratungsverlauf (7)

02.05.2019 Verkehrsausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
06.05.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.05.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.05.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.05.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
21.05.2019 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1143/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.04.2019
Erstellt
25.03.2019 14:35