1143/2019
270. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage 1 - 270 Satzung
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Anlage 1 Zweihundertsiebzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 folgende Festlegungen getroffen: 1. Gleueler Straße (Stadtbezirk 3) in dem Straßenabschnitt von Lindenthalgürtel bis Mommsenstraße Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 Erneuerung der Fahrbahn von Lindenthalgürtel bis etwa 15 m vor der Mommsenstraße durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 2. Bachstelzenweg - Hauptzug (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Goldammerweg bis Umfahrung Platzfläche Goldammerweg Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuen Straßenleuchte. 3. Lämmerstraße (Stadtbezirke 4 und 5) in dem Straßenabschnitt von Liebigstraße bis Hornstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2 4. Am Altenberger Kreuz/Rolshover Kirchweg (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Siegburger Straße bis Bahnunterführung Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. 5. Am Flutgraben (einschließlich Stichstraßen) (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Chemnitzer Straße bis Chemnitzer Straße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper mit Ausnahme der vorhandenen neuwertigen Leuchtstelle. 6. Elisabeth-Breuer-Straße (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Steinkopfstraße bis Mündelstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 7. Rhodiusstraße (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Frankfurter Straße bis Mündelstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 8. Von-Sparr-Straße (einschließlich Stichstraße Topsstraße) (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Clevischer Ring bis Hacketäuer Straße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals in der Von-Sparr-Straße sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 3 § 2 Die 241. Satzung über die Festlegungen gem äß § 8 der Satzung der Stadt Köln ( vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 13.01.2015 (Amtsblatt der Stadt Köln 2015, S. 37, S. 262) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 2 Christoph-Musmacher-Straße (Stadtbezirk 9) werden in der Anlagenbezeichnung die Worte „(gesamtes Flurstück 1388 und Teilfläche aus 100/7)“ durch die Worte „(Hauptzug und Verbindungsstraßen zur Gnauthstraße bzw. Max - Pester-Straße)“ ersetzt. Außerdem werden in Satz 1 des Maßnahmentextes „Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie der Bordsteine in Teilbereichen.“ hinter dem Wort „Fahrbahn“ die Worte „und der darauf gebote- nen Parkmöglichkeiten mit Ausnahme eines etwa 10 Meter langen Teilstücks vor Haus-Nr. 2“ zusätzlich eingefügt. § 3 Die 268 . Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 05.03.2019 (Amtsblatt der Stadt Köln 2019, S. 109) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffern 4 bis 9 Engelkestraße – Wohnweg (Stadtbezirk 4) wird die Einstufung der Wohnwege jeweils von „Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1“ in „selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6“ geändert. § 4 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: § 1 Ziffer 1 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. § 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.06.2017 in Kraft. § 1 Ziffer 3 tritt rückwirkend zum 01.05.2018 in Kraft. § 1 Ziffer 4 tritt rückwirkend zum 01.03.2019 in Kraft. § 1 Ziffer 5 tritt rückwirkend zum 01.05.2019 in Kraft. § 1 Ziffern 6 und 8 treten rückwirkend zum 01.04.2019 in Kraft. § 1 Ziffer 7 tritt rückwirkend zum 01.02.2019 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 22.01.2015 in Kraft. § 3 tritt rückwirkend zum 01.02.2018 in Kraft.
Anlagen 2 - 11 - 270 Satzung
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Gleueler Straße von : Lindenthalgürtel bis : Mommsenstraße Stadtteil : Lindenthal Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Fahrbahn der Gleueler Straße befindet sich in einem schlechten Zustand. Sie ist rd. 60 Jahre alt. Alters- und nutzungsbedingt weist sie zahlreiche Abnutzungserscheinungen in Form von Rissen, Ausmagerungen und Abplatzungen sowie Aufwürfe auf. Unter der asphal- tierten Decke befindet sich teilweise noch die ursprüngliche Fahrbahn in Pflasterbauweise. Zudem hat die Untersuchung des Bodengutachters ergeben, dass die Tragschicht nicht frostsicher ist. Im Zuge der Erneuerung wird daher auch ein dem heutigen Stand der Technik entsprechender Fahrbahnaufbau hergestellt. Der Bereich unmittelbar vor der Mommsenstraße wurde bereits bei Arbeiten im Kreuzungs- bereich erneuert. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn von Lindenthalgürtel bis etwa 15 m vor der Mommsenstraße durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertrag- schicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 475.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (30 %): 142.500,00 EUR Die Gleueler Straße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Sie stellt eine Verbindung der zueinander parallel verlau- fenden Hauptverkehrsstraßen Lindenthalgürtel (K 12) und Militärringstraße (L 34) dar und ist neben der Dürener Straße und der Luxemburger Straße eine der Ausfallstraßen, die in den Stadtteilen Sülz und Lindenthal durchgehend die Kölner Ringstraßen kreuzt. Die Gleueler Straße dient somit als Hauptverkehrsstraße dem inner- und überörtlichen Verkehr u.a. aus dem Kölner Zentrum und führt ihn (im späteren Verlauf als klassifizierte Straße K 3) in die Kölner Randgebiete und nach Hürth. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 142.500,00 EUR : 29.024 m² = rd. 4,90 EUR Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Bachstelzenweg - Hauptzug von : Goldammerweg bis : Umfahrung Platzfläche Goldammerweg Stadtteil : Vogelsang Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage bestand aus einem Peitschenmast mit Langfeldleuchte. Sie war über 50 Jahre alt und erneuerungsbedürftig. Die Straßenbeleuchtung wurde im gesamten Bachstelzenweg erneuert. Östlich der Platzum- fahrung ist die Erneuerung der Beleuchtung bereits als Teil einer Straßengeneralsanierung Gegenstand der 261. KAG-Maßnahmensatzung vom 08.10.2017. Im Abschnitt zwischen Goldammerweg und Platzumfahrung erfolgte zwar keine Generalsan- ierung, jedoch wurde auch hier die sanierungsbedürftige Beleuchtung erneuert. Die alte Be- leuchtung wurde demontiert und durch einen 6 m hohen Normmast mit einer Kofferleuchte vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuen Straßenleuchte. tatsächliche Kosten des Ausbaus 2.639,68 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 1.847,78 EUR Der Bachstelzenweg - Hauptzug ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Sackgasse, von der nur Stichstraßen abgehen. Damit dient der Bachstelzenweg ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 1.847,78 EUR : 1.581m² = rd. 1,20 EUR Mit den Arbeiten wurde am 06.06.2017 begonnen. Die Maßnahme ist bereits abgeschlossen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.06.2017 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Lämmerstraße von : Liebigstraße bis : Hornstraße Stadtteil : Neuehrenfeld und Bilderstöckchen Stadtbezirke : 4 und 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und war über 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Auf- satzleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. tatsächliche Kosten des Ausbaus: 39.523,58 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70%) 27.666,51 EUR Die Lämmerstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Eine besondere Verteil- oder Verbindungsfunktion, die die Einstu- fung als Haupterschließungsstraße begründen könnte, kommt der Lämmerstraße nicht zu. Sie dient damit überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 27.666,51 EUR : 25.240 m² = rd. 1,10 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits am 14.05.2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2018 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Am Altenberger Kreuz/Rolshover Kirchweg von : Siegburger Straße bis : Bahnunterführung Stadtteil : Poll Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Beitragsrechtlich handelt es sich bei den Straßenteilen Am Altenberger Kreuz und Rolshover Kirchweg trotz unterschiedlicher Bezeichnung um eine durchgehende Erschließungsanlage. Die Beleuchtungsanlage besteht aus 4 über 48 Jahre alten Peitschenmasten mit Langfeld- leuchten und 4 neueren Normmasten mit Kofferleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer der alten Leuchtstellen ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig. Die Peitschenmasten werden demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Ansatzleuch- ten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. An den vorhandenen Normmasten werden lediglich die Leuchtaufsätze ausgetauscht. Außerdem wird eine zusätzliche Straßenleuchte vor den Häu- sern Am Altenberger Kreuz 3 - 15 aufgestellt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 14.300,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 7.200,00 EUR Die Erschließungsanlage Am Altenberger Kreuz/Rolshover Kirchweg ist als Haupterschlie- ßungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Ne- ben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient sie auch der Verteilung des Ver- kehrs innerhalb des Wohnviertels und der Anbindung des Viertels an die Siegburger Straße, wodurch ihre Verkehrsfunktion über die einer reinen Anliegerstraße hinausgeht. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 7.200,00 EUR : 19.652 m² = rd. 0,40 EUR Mit den Arbeiten wird in Kürze begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maß- nahme rückwirkend zum 01.03.2019 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Am Flutgraben (einschließlich Stichstraßen) von : Chemnitzer Straße bis : Chemnitzer Straße Stadtteil : Holweide Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuch- ten, ist über 45 Jahre alt und entspricht nicht mehr der heutigen Norm. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig. Die alten Straßenleuchten werden demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Ansatz- leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Drei bereits vorhandene neuwertige Normmasten sowie eine darauf bereits montierte Ansatzleuchte vom Typ Iridium³ LED bleiben dabei erhal- ten. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper mit Ausnahme der vorhandenen neuwertigen Leuchtstelle. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 34.500,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 24.100,00 EUR Die Straße Am Flutgraben ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Ringstraße, die an der Chemnitzer Straße beginnt und endet. Damit dient sie ausschließlich der Erschließung der angrenzen- den Grundstücke. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 24.100,00 EUR : 32.803 m² = rd. 0,70 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Mai 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2019 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Elisabeth-Breuer-Straße von : Steinkopfstraße bis : Mündelstraße Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten, ist über 45 Jahre alt und entspricht nicht mehr der heutigen Norm. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig. Die alten Straßenleuchten werden demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Ansatz- leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 23.800,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 16.700,00 EUR Die Elisabeth-Breuer-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Der Verkehr innerhalb des Viertels fließt über die östlich gelegene Montanusstraße (Haupterschließungsstraße), so dass der Elisabeth-Breuer-Straße nur eine geringe Verbindungsfunktion zukommt und sie überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 16.700,00 EUR : 26.648 m² = rd. 0,60 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im April 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2019 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Rhodiusstraße von : Frankfurter Straße bis : Mündelstraße Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten, war über 45 Jahre alt und entsprach nicht mehr der heutigen Norm. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die Anlage sanierungsbedürftig. Die alten Straßenleuchten wurden demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Ansatz- leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 20.200,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 14.100,00 EUR Die Rhodiusstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Die Rhodiusstraße ist eine Einbahnstraße. Sie dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Es zweigen von ihr keine Straßen ab, so dass ihr auch deshalb keine nennenswerte Verkehrsfunktion innerhalb des Quartiers zuzu- schreiben ist. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 14.100,00 EUR : 23.617 m² = rd. 0,60 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im Februar 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2019 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Von-Sparr-Straße (einschließlich Stichstraße Topsstraße) von : Clevischer Ring bis : Hacketäuer Straße Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Beitragsrechtlich handelt es sich bei der Stichstraße Topsstraße um ein unselbstständiges Anhängsel der Von-Sparr-Straße. An dem Mischwasserkanal in der Von-Sparr-Straße wurden erhebliche bauliche Mängel festgestellt. Aufgrund des Schadensausmaßes und des Alters des Kanals (ca. 95 Jahre) ist eine umgehende Erneuerung erforderlich. Im Zuge der Maßnahme werden auch Reparaturarbeiten am Kanal in der Stichstraße Tops- straße vorgenommen. Dies löst jedoch keine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG aus. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals in der Von-Sparr-Straße sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Herstellung des Mischwasserkanals: 655.000,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Anteils der Straßen- entwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 301.000,00 EUR zuzüglich Kosten der Straßenabläufe: 55.000,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 356.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70%) 250.000,00 EUR Die Von-Sparr-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie ist eine schmale Einbahnstraße und liegt in einer Tempo 30- Zone. Sie dient ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Von-Sparr-Straße verbindet zwar den Clevischen Ring (Fahrtrichtung Norden) und die Berli- ner Straße miteinander, diese weit großzügiger ausgebauten Straßen treffen jedoch nur rd. 280 m südlich unmittelbar aufeinander, sodass der Von-Sparr-Straße nur eine sehr geringe Verbindungsfunktion zukommt. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt) 250.000,00 EUR : 17.050 m² = rd. 14,60 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im April 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2019 in Kraft. Anlage 10 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Christoph-Musmacher-Straße von : Berliner Straße bis : Oderweg Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 In § 1 Ziffer 2 der 241. KAG-Maßnahmensatzung lautet die Bezeichnung der Erschließungs- anlage Christoph-Musmacher-Straße (gesamtes Flurstück 1388 und Teilfläche aus 100/7). Bei der Vorbereitung der Beitragserhebung wurde festgestellt, dass diese Bezeichnung ins- besondere in Bezug auf die Angabe einer Teilfläche aus dem Flurstück 100/7 nicht genau genug ist, da Anlagen nur durch örtlich erkennbare Merkmale oder durch rechtliche Ge- sichtspunkte begrenzt werden dürfen. Mit der Änderung der Anlagenbezeichnung wird dieser Missstand behoben. Darüber hinaus wurde die Fahrbahn im südlichen Abzweig der Christoph-Musmacher-Straße zur Gnauthstraße (vor Haus-Nr. 2 und 4) nicht vollständig bis zur Gnauthstraße erneuert, sondern nur bis ca. 10 m davor. Daher wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlich er- folgten Ausbauumfang angepasst. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde zudem im Maßnahmentext aufgenommen, dass die Erneuerung der Fahrbahn auch die Erneuerung der darauf gebotenen Parkmöglichkeiten umfasst. Die Änderungen, die rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung erfolgen, haben keinen Einfluss auf die Höhe der von den Anliegern zu zahlenden Straßenbaubeiträge. Anlage 11 (zu § 3) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Engelkestraße – Wohnwege von : Engelkestraße – Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich Stadtbezirk : 4 Aufgrund eines Übertragungsfehlers wurden die 6 von der Engelkestraße abgehenden Wohnwege in § 1 Ziffer 3 bis 9 der 268. KAG-Maßnahmensatzung alle als Anliegerstraßen gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung eingestuft, obwohl es sich nach den ergänzenden Erläuterungen zur Satzungsvorlage (Anlagen 4 bis 10 zur Beschlussvorla- ge 2819/2018) um selbstständige Gehwege gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubei- tragssatzung handelt. Mit der rückwirkenden Änderung wird dieser Fehler in der 268. KAG-Maßnahmensatzung korrigiert. Einfluss auf die Höhe des Anliegeranteils hat die berichtigte Straßeneinstufung nicht, da die- ser für beide Straßenarten 70 % beträgt.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/1 Vorlagen-Nummer 1143/2019 Freigabedatum 11.04.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 270. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 270. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. ------------ Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne Einschränkung zustimmen. ja/nein Verkehrsausschuss 02.05.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 06.05.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.05.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 13.05.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 16.05.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2019 Verkehrsausschuss Rat 21.05.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 270. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat- zung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maß- nahmen sind in den Anlagen 2 bis 9 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu den Satzungsänderungen in den §§ 2 und 3 finden sich in den Anlagen 10 und 11. Anlagen: Anlage 1 Entwurf der 270. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 9 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat- zungsentwurfes Anlagen 10 und 11 Erläuterungen zu den Änderungen bestehender Satzungen in den §§ 2 und 3 des Satzungsentwurfes
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1143/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.04.2019
- Erstellt
- 25.03.2019 14:35