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2042/2022

Beantwortung mündlicher Anfragen aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 02.06.2022 zum TOP 5.3

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 05.07.2022

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 01.09.2022, TOP 1.3

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

13100 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
612 Wirt Az 
Vorlagen-Nummer  05.07.2022 
 2042/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus  einer früheren Sitzung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
 
Beantwortung mündlicher Anfragen aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 
02.06.2022  zum TOP 5.3; 
betr. Leitlinien für die Weiterführung des Aufstellungsverfahrens zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: "Neubau Justizzentrum Köln in Köln-Sülz" – 
verfahrensleitender Beschluss 1489/2022 
Stellungnahme der Verwaltung: 
1. Der SB, Herr Beste, der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen fragt, aus welchem Grunde 
nur die Projektbeteiligten und nicht der Rat beim Verfahren (S.2) einbezogen wurde. 
 
Dem hohen Stellenwert der zukünftigen Planung sowie dem Bauprojekt angemessen, hat die Verwal-
tung in Abstimmung mit den Projektbeteiligten die Leitlinien für die Weiterführung des Aufstellungs-
verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie als Orientierungsrahmen für das durchzu-
führende zweiphasige Wettbewerbsverfahren erarbeitet (s. Anlage 1 zum verfahrensleitenden Be-
schluss). Eine Einbindung des Stadtentwicklungsausschusses als Fachausschuss des Rates der 
Stadt Köln sowie der Bezirksvertretung Lindenthal ist mittels der Verwaltungsvorlage 1489/2022 „ver-
fahrensleitender Beschluss“ bereits erfolgt. Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird 
die Einbindung des Rates mit der Satzungsvorlage als abschließender Verfahrensschritt zur Aufstel-
lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sichergestellt. Der Vorhabenträger sowie die sonsti-
gen Projektbeteiligten sind sich darüber bewusst, dass mit dem verfahrensleitenden Beschluss keine 
Vorentscheidung über das weitere Aufstellungsverfahren erfolgt und eine sachgerechte Abwägung 
sowie den Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: 
„Neubau Justizzentrum Köln in Köln-Sülz“ ausschließlich durch den Rat der Stadt Köln erfolgen kann. 
  
 
2. Herr Beste fragt, wer der Auftraggeber für die Machbarkeitsstudie des Büros Assmann 
ist. 
 
Auftraggeber der Machbarkeitsstudie war der BLB NRW. 
  
 
3. Bezugnehmend auf Anlage 3 der Vorlage, bittet Herr Beste um die Bereitstellung weite-
rer Inhalte und Entscheidungswege, außer der Vorzugsvariante. 
 
Der Entscheidung für die Vorzugsvariante ging eine detaillierte Variantenuntersuchung voraus. Dabei 
wurde eine umfangreiche Zahl an denkbaren Varianten geprüft und zu drei Untersuchungsvarianten 
verdichtet.

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Wesentlichen Parameter der Variantenuntersuchung waren: 
 
- Eine gute Anbindung des Justizzentrums an den Inneren Grüngürtel. 
- Die Priorisierung der Fertigstellung der erweiterten Saalflächen. 
- Die Berücksichtigung des laufenden Sitzungsbetriebs beim Bauablauf, d.h. das erst nach Fer-
tigstellung der neuen Sitzungssäle der bestehende Saaltrakt geräumt und somit das Grund-
stück an der Luxemburger Str. für baulichen Maßnahmen verfügbar ist. 
  
Folgende 3 Varianten wurden für eine vertiefte Untersuchung ausgewählt: 
Variantenbetrachtung bis 22.07.2021
 
 
1. Neubau - östliches Grundstück 
 
Diese Variante basiert auf dem Einleitungsbeschluss (Januar 2020) und sieht als Baufeld das Grund-
stück der Staatsanwaltschaft, die östliche Hans-Carl-Nipperdey-Str. sowie das Grundstück des Park-
hauses der Justiz vor. Aufgrund der knapp bemessenen Grundstückgröße ist eine Verteilung der 
Baumassen sowohl in die geplante Erweiterung des Inneren Grüngürtels als auch in die Höhe - als 
zweites Hochhaus neben dem bestehenden Justizhochhaus – erforderlich. 
In Zukunft können erforderliche Flächenbedarfe der Justiz aufgrund der bereits sehr hohen Dichte 
nicht bei dieser Variante abgebildet werden. Ebenso werden mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftige 
Sanierungsmaßnahmen aufgrund der ineinander verschachtelten Gebäudeteile zu vergleichbaren 
Einschränkungen im Gerichtsbetrieb wie im jetzigen Bestandsgebäude führen. Des Weiteren verhin-
dert die hohe Grundstücksausnutzung die Integration der Buslinie 142. 
 
2. Neubau und Kernsanierung – Gesamtgrundstück 
 
Die Kernsanierung des Justizhochhauses wurde in dieser Variante im Zusammenhang mit dem Ab-
bruch des Saaltraktes sowie der Staatsanwaltschaft geprüft. In einem ersten Bauabschnitt ist nach 
Abbruch der Staatsanwaltschaft der Neubau der Säle auf dem östlichen Grundstück geplant. An-
schließend kann der Saalbetrieb in die neuen Säle umziehen, der bestehende Saaltrakt abgebrochen 
und durch einen Neubau für die Staatsanwaltschaft ersetzt werden. Eine Umnutzung des Saaltraktes 
scheidet aus technischen Gründen (u.a. Raumhöhe, komplexe Erschließungssituation) aus. Das 
Hochhaus der Justiz wird kernsaniert. Das Parkhausgrundstück kann der Erweiterung des Inneren 
Grüngürtels zugeschlagen werden. Die Anbindung des Justizzentrums an den Park kann im östlichen 
Bereich erfolgen. 
Der Erhalt der heutigen Bausubstanz wurde für diese Variante ausführlich geprüft. Aufgrund erhebli-
cher funktionaler, aber auch bautechnischer Mängel erscheint die Weiternutzung auch von Teilberei-
chen weder wirtschaftlich noch nachhaltig sinnvoll. 
 
3. Neubau – Gesamtgrundstück 
 
Der Bauablauf erfolgt analog zur Variante 2, an Stelle einer Kernsanierung wird das Bestandshoch-
haus jedoch durch einen Neubau ersetzt. Der neue Hochpunkt wird in Lage und Höhe im städtebauli-
chen Wettbewerb entwickelt. Dadurch entsteht städtebaulich, funktional und im Hinblick auf die Er-
schließung das Potential für eine ganzheitliche und zukunftsfähige Lösung.

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Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass die Variante 3 die aus Landessicht vorteilhafteste Variante ist. 
 
Alle drei Untersuchungsvarianten wurden analysiert und in einem Variantenvergleich nach Vorgaben 
des Landes NRW für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gegenübergestellt. 
Dabei wurden gemäß den Vorgaben des Landes NRW neben der Wirtschaftlichkeit auch mögliche 
Risiken, die Funktionalität, die Nutzerfreundlichkeit, die Terminschiene sowie die Nachhaltigkeit der 
Varianten verglichen. 
 
 
4. Bezugnehmend auf den Auslobungsentwurf bittet Herr Beste die Verwaltung um Prü-
fung, ob die Anzahl der 1.100 Stellplätze der aktuellen Stellplatzsatzung in ihrer groß-
möglichen Reduktion entspricht.  
 
Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes wurde eine Anzahl von 1.116 notwendigen Stellplätzen ermittelt. 
Grundlage für die gutachterliche Stellplatzberechnung war dabei eine Bedarfsermittlung, für die nach 
Vorgabe der Stadtverwaltung eine Befragung der Justizbediensteten durchgeführt wurde. Neben den 
Befragungsergebnisse (z.B. Entfernung zum Wohnort, Anwesenheitszeiten), sind Abschläge für sich 
zukünftig änderndes Nutzerverhalten (z.B. vermehrtes Homeoffice, geändertes Mobilitätsverhalten) 
und für die Maßnahmen zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs aus dem Mobilitäts-
konzept in die Berechnung eingeflossen.  
 
Die  für die Auslobung des städtebaulichen Wettbewerbs gerundete Anzahl von 1.100 Stellplätzen 
bildet also den erwarteten Bedarf unter Beachtung der hohen Bediensteten- und Besucherzahlen 
(über 1.800 Bedienstete, ca. 3500 Besucher pro Tag) und des großen Einzugsgebiets bzw. der über-
regionalen Bedeutung des Justizzentrums ab. 
 
Da die gemäß Anlage 1 der Stellplatzsatzung rechnerisch ermittelte Anzahl von 786 Stellplätzen nicht 
ausreicht, um den gutachterlich prognostizierten Bedarf zu decken, wird gemäß §3 (4) der Stellplatz-
satzung der weiteren Planung die bedarfsbasierte Berechnung zu Grunde gelegt. 
 
Generell ist festzuhalten, dass die Stellplatzanzahl gemeinsam mit dem Vorhabenträger und dem Amt 
für nachhaltige Mobilitätsentwicklung im Laufe des Verfahrens im Rahmen des Mobilitätskonzeptes 
geprüft und ggf. im iterativen Planungsprozess nachgeschärft wird. 
  
 
5. Bezugnehmend auf das Eckpunktepapier bittet Herr Beste die Verwaltung um Informa-
tionen wie eine phasenhafte Realisierung eines Parks umgesetzt werden kann. 
 
Von Seiten der Grünverwaltung wird die nun ausgearbeitete grünplanerische Lösung begrüßt. Eine 
Umsetzung ist aufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben und der Besitzverhältnisse nur in Ab-
schnitten möglich. Dennoch wird schon jetzt im Rahmen der Entwurfsbearbeitung der Gesamtbereich 
überplant. Hierdurch wird es möglich auch unterschiedliche Bauabschnitte zu formulieren, die in sich 
funktionsfähig sind. 
  
 
6. Herr Beste fragt nach der geplanten Busanbindung des ÖPNV und bittet um eine Dar-
stellung des geplanten ÖPNV, bis zum Kolloquium, welches in diesem Monat tagt und 
um Information der Fraktionen zu den Antworten zum ÖPNV. 
 
Durch die im Umfeld des Justizzentrums befindlichen Stadtbahn- und Bushaltestellen besteht ein gu-
ter Anschluss an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs der Stadt Köln, der auch zukünftig 
erhalten bleiben soll. 
 
Auf der Luxemburger Straße hält die Stadtbahnlinie 18 Richtung Thielenbruch und Bonn Hbf. Am 
Eifelplatz hält die Stadtbahnlinie 12 Richtung Zollstock und Merkenich. Die Buslinie 142 Fahrtrichtung 
Süd (Richtung Ubierring) und Fahrtrichtung Nord (Merheimer Platz) führt gegenwärtig über die Hans-
Carl-Nipperdey-Straße durch das Wettbewerbsgebiet. Die Bushaltestelle „Justizzentrum“ befindet 
sich auf der Hans-Carl-Nipperdey-Str. auf Höhe des Gebäudes der Staatsanwaltschaft.

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Da der östliche Bereich der Hans-Carl-Nipperdey-Str. zukünftig dem Baufeld für das neue Justizzent-
rum zugeschlagen und für den motorisierten Individualverkehr gesperrt wird, muss die Führung der 
Buslinie 142 im Rahmen der Bauleitplanung für das neue Justizzentrum angepasst werden. 
  
Um eine nic ht nur städtebaulich sondern auch verkehrsplanerisch optimierte Lösung für das Pla-
nungsareal zu finden, richtet sich der nun ausgelobte Wettbewerb ausdrücklich an Planungsteams 
aus Stadt- und Verkehrsplanern.  
Die zukünftige Führung der Buslinie 142 soll a ls Teil des Gesamtkonzepts im laufenden Wettbe-
werbsverfahren erarbeitet werden. Für die Fahrtrichtung Süd wurde eine Umleitung von der Verwal-
tung ausgeschlossen, sodass die Buslinie über das Planungsareal geführt werden soll. Für die Fahrt-
richtung Nord ist dabei eine Führung über das Planungsareal oder über die Kreuzung Weißhausstra-
ße/Luxemburger Str. denkbar.  
In der Auslobungsunterlage für den städtebaulichen und verkehrsplanerischen Wettbewerb, ist dazu 
folgende Aufgabenstellung formuliert: 
Die Buslinie 142 (Fahrtrichtung Süd) soll über das östliche Baufeld geleitet werden. Dafür ist im Wett-
bewerb eine schlüssige Lösung zu entwickeln. Eine Unterfahrung von Gebäudeteilen ist dabei aus 
Sicherheitsgründen ausgeschlossen. Die Anordnung der Bushaltestelle für das Justizzentrum ist 
ebenfalls mitzuplanen, diese muss jedoch nicht zwingend auf dem östlichen Baufeld liegen. Eine An-
ordnung der Bushaltestelle nördlich der momentan existierenden Hans -Carl-Nipperdey-Straße und 
damit innerhalb des zukünftigen Inneren Grü ngürtels ist dabei ausgeschlossen. Die Fahrtrichtung 
Nord kann über das Baufeld oder alternativ über Weißhausstraße und Luxemburger Straße gelenkt 
werden. 
  
 
7. Das RM, Herr Weisenstein, der Fraktion DIE LINKE. fragt, aus welchem Grunde nicht mit 
der gleichen Intensität an der Sanierung im Bestand wie bei der Vorzugsvariante gear-
beitet wird und ob mit einer anderen Variante nicht wirtschaftlicher gearbeitet werden 
könnte.  
 
Eine Kernsanierung wurde im Rahmen der Variantenuntersuchung von Fachgutachtern ebenso aus-
führlich geprüft wie die Neubauvarianten. Siehe dazu auch Antwort zu Frage 3.  
  
 
8. Die SB, Frau Gabrysch, der Fraktion KLIMA FREUNDE fragt inwieweit das Prinzip des 
„Urban Mining“ bei den Klimaregeln angewendet wurde. 
 
Die am 17.03.2022 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Klimaschutzleitlinien (Leitlinien zum Kli-
maschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln) folgen einem modularen An-
satz.  
 
Im ersten Modul beinhalten sie Anforderungen und Empfehlungen zum baulichen Standard und der 
Nutzung regenerativer Energien.  
 
Die Thematik Urban Mining soll nach derzeitiger Planung in einem künftigen Modul zum nachhaltigen 
Planen und Bauen (inkl. Cradle-to-Cradle/Kreislaufwirtschaft) Eingang finden. 
  
 
9. Das RM, Herr Homann, fragt, inwiefern die Freifläche im Südosten des Planes als Woh-
nunterbringung für studentisches Wohnen genutzt werden könne. 
 
Der gesamte Planungsraum (s. Anlage 3 zum verfahrensleitenden Beschluss) dient ausschließlich 
dem Neubau des Justizzentrums Köln und somit zur Unterbringung der Justizverwaltung. Die Imple-
mentierung von Gebäuden für studentisches Wohnen ist im Planungsraum somit nicht vorgesehen.  
 
Inwiefern eine zukünftige Nutzung der süd-westlich angrenzenden ehemaligen Bundesagentur für

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Arbeit für studentische Wohnzwecke vorgesehen ist, unterliegt der Entscheidung des/der Eigentü-
mers/in. Gegenwärtig wird der Gebäudekomplex der ehemaligen Bundesagentur durch die Justizver-
waltung angemietet und soll nach einer Umbauphase interimistisch bis zur Inbetriebnahme des neuen 
Justizzentrums durch die Justiz genutzt werden.  
 
 
Gez.Greitemann

Beratungsverlauf (1)

01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Luxemburger Straße
  • Hans-Carl-Nipperdey-Straße
  • Eifelplatz
  • Merheimer Platz
  • Weißhausstraße
  • Ubierring

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Details

Aktenzeichen
2042/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
05.07.2022
Erstellt
22.06.2022 10:23