3410/2022
Sachstandsbericht
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AN-1063-2022
6590 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
32
___________________________
Vorlagen-Nummer
AN/1063/2022
Stand: 28.09.2022
Sachstandsbericht
Möglichkeit zur unkommerziellen Nutzung von Parklücken als „Parklets„, Gem. Antrag Grüne
und KlimaFreunde
Beschluss:
Die Verwaltung soll auf dem Gebiet der Innenstadt Anwohner*innen die Möglichkeit geben, Park-
plätze in ihrer Wohnstraße umzuwidmen und für eine nicht-kommerzielle Sondernutzung als
„Parklets“ umzugestalten.
Antragsberechtigt für die Umwandlung eines Parkplatzes in einen öffentlichen "Nachbarschaftsplatz"
sollen Vereine, Kirchengemeinden und ähnliche Gruppierungen sein. Als freie Gruppe zusammenge-
schlossene Anwohner*innen werden gebeten, den Antrag über einen Trägerverein zu stellen.
Im Antrag ist darzustellen, wie sich die Antragsteller*innen die neue Nutzung vorstellen. Denkbar sind
beispielsweise Bepflanzung ähnlich den Patenschaften bei Baumscheiben, die Schaffung von Sitzge-
legenheiten für nachbarschaftliche Treffen oder die Errichtung von Hochbeeten. Die Parklets müssen
frei zugänglich sowie gegenüber der Fahrbahn durch geeignete und dem motorisierten Verkehrsauf-
kommen angemessene Maßnahmen abgesichert sein. Die Parklets dürfen nicht gewerblich genutzt
werden, dies gilt auch für das Anbringen von Werbung.
In der Antragstellung ist ein*e Verantwortliche*r und Ansprechpartner*in für die Stadt zu nennen.
Die Antragsteller*innen sollen die Planung des Parklets vor Antragstellung in der Nachbarschaft be-
kannt machen und weitere Anwohner*innen bei Platzierung und Ausgestaltung des Parklets mit ein-
beziehen. Bei der Platzierung ist ein geeigneter Abstand zu Wohnnutzung sicherzustellen (d.h. keine
Installation vor Wohneinheiten im Erdgeschoss bzw. nur mit expliziter Genehmigung der Eigentü-
mer*innen / Mieter*innen ).
Die Verwaltung soll die Möglichkeit der Umwidmung öffentlich bekanntmachen und Informationen zu
Antragsweg und Anforderungen öffentlich bereitstellen.
Das Angebot soll in den Jahren 2022/2023 ausprobiert und dann verstetigt werden. Die Parklets sol-
len ganzjährig, das heißt auch in der Winterzeit, bestehen bleiben.
Von den im Rahmen einer Sondernutzung üblichen Gebühren ist in der Pilotphase nach Möglichkeit
abzusehen.
Status in Bearbeitung
erledigt
2
Aktueller Bearbeitungsstand:
Bei der Errichtung von sog. Parklets im öffentlichen Straßenland handelt es sich um eine Sondernut-
zung gem. § 18 Straßen- und Wegegesetz, welche grundsätzlich einer Erlaubnis durch die Verwal-
tung bedarf. Bei der Prüfung des Antrags sowie der Erteilung der Erlaubnis handelt es sich um ein
Geschäft der laufenden Verwaltung.
In ihrem Antrag fordert die Bezirksvertretung die Verwaltung auf, auf dem Gebiet der Innenstadt An-
wohnenden die Möglichkeit zu schaffen, Parkplätze in ihrer Wohnstraße umzuwidmen und für eine
nicht-kommerzielle Sondernutzung als „Parklets“ umzugestalten.
Bei der „Widmung“ bzw. „Umwidmung“ (hier: Teileinziehung) von öffentlichen Flächen handelt es sich
um feststehende Rechtsbegriffe, die in bei der Einrichtung von „Parklets“ keine Anwendung finden
können. Als „Widmung“ wird ein Rechtsakt bezeichnet, welcher aus einer nichtöffentlichen eine öf-
fentliche Sache macht. Mit der Widmung wird erklärt, dass die betreffende Sache einem bestimmten
verkehrlichen Zweck dienen soll. Der Widmungszweck, hier öffentliches Straßenland in der Regel mit
dem Widmungsinhalt „Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung“, eröffnet das Nutzungsrecht
für alle Verkehrsarten (Kraftfahrzeuge, Fahrräder und zu Fuß Gehende) entsprechend den verkehrli-
chen Vorschriften und der baulichen Aufteilung. Wenn die Widmung und die daraus resultierende Be-
stimmung des Zwecks geändert werden sollen, so kann dies in Form einer Teileinziehung geschehen.
Voraussetzung ist jedoch, dass die vorgesehene Nutzungsbeschränkung überwiegenden Gründen
des öffentlichen Wohles dient und die Nutzung dauerhaft geändert wird.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Herausnahme von kleinen Teilflächen zugunsten einer dauer-
haften privaten Nutzung nicht vor. Bei der Nutzung von Parkplatzflächen durch Parklets findet im
Grunde eine Änderung der baulichen Aufteilung im öffentlichen Straßenland statt, ohne dass sich der
Widmungsinhalt ändert. Die private Nutzung stellt daher - wie oben dargestellt - eine erlaubnispflich-
tige Sondernutzung dar.
Der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für sog. Parklets steht die Verwaltung aber grundsätz-
lich offen gegenüber. Zum Schutz der Anwohnenden sowie der Berücksichtigung der Vorgaben des
Straßen- und Wegegesetzes zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen sind Kriterien zu erfüllen
bzw. zu berücksichtigen, die seitens der Verwaltung aufgestellt wurden.
Unter anderem sehen diese Kriterien einen Aufstellzeitraum von ausschließlich März bis Oktober
(analog zur Außengastronomiesaison) vor. Hintergrund dieser Regelung ist zum einen, dass bereits
qua Gesetz eine Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit erteilt werden darf. Somit wird zeitgleich ein
Ausgleich zwischen der eigentlichen Nutzung der Fläche (Parkraum) sowie der Sondernutzung ge-
schaffen.
Zum anderen dient der Abbau der Parklets in den kälteren Monaten des Jahres auch dem Zweck, ei-
ner Verwahrlosung der Aufbauten entgegenzuwirken. Insbesondere in den Wintermonaten ist die Nut-
zung bereits aufgrund der Temperaturen deutlich weniger gefragt. Darüber hinaus tragen die feuchten
Monate zu einer Abnutzung des Materials bei. Weiterhin kann das Parklet vor dem Aufbau im nachfol-
genden Jahr wieder ansehnlich hergerichtet werden und möglicher Vandalismus oder andere Abnut-
zungen ausgebessert werden. Dies scheint der Verwaltung insbesondere im Hinblick auf ein saube-
res und sicheres Stadtbild zwingend erforderlich.
Die Verwaltung weist außerdem darauf hin, dass eine Begrenzung der Antragstellenden auf den Per-
sonenkreis von Vereine, Kirchengemeinden und ähnliche Gruppierungen rechtlich nicht haltbar ist.
Das Straßenrecht ist wettbewerbsneutral. Eine pauschale Eingrenzung von Antragsteller*innen ist
nicht zulässig, denn dieser Differenzierung fehlt es an einem konkreten Bezug zur Straße, den die
Rechtsnorm und –sprechung jedoch fordern.
Möglichen Ertragsausfällen durch den Wegfall von Gebühren stehen darüber hinaus derzeit keine
entsprechenden notwendigen Deckungen im Haushalt gegenüber.
Nächste Schritte:
3
Umsetzung des Beschlusses unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Verwaltung
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
AN-0868-2022
736 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/67 ___________________________ Vorlagen-Nummer AN/0868/2018 Stand: 11.08.2022 Sachstandsbericht Findlinge gegen Falschparker am Rheinauhafen/Kap am Südkai, Antrag Grüne Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, den gemeinsamen Geh- und Radweg am Agrippinaufer im Bereich „Kap am Südkai“ mit Findlingen vor dem illegalen Parken durch Kfz zu schützen. Status in Bearbeitung X erledigt Aktueller Bearbeitungsstand: Gemäß Beschluss des AN/0868/2018 wurden im Frühjahr 2020 von der Verwaltung im Bereich „Kap am Südkai" zum Schutz gegen illegales Parken Findlinge gesetzt. Nächste Schritte: Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: 2
Mitteilung BV
363 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 3410/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.10.2022 Sachstandsbericht Als Anlage werden die seit der letzten Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt neu eingegangenen Sachstandsberichte aus den Fachämtern zur Kenntnisnahme vorgelegt. gez. Dr. Höver
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Agrippinaufer
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Details
- Aktenzeichen
- 3410/2022
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 14.10.2022
- Erstellt
- 14.10.2022 10:31