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1292/2023

Urteil OVG Lüneburg

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 25.04.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 27.04.2023, TOP 8.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

3126 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 25.04.2023 
 1292/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 27.04.2023 
 
Urteil OVG Lüneburg 
In der Ausschusssitzung am 09.03.2023 hat Herr Schallehn eine mündliche Frage gestellt. 
 
Auf eine unter TOP 8.3 am 09.03.2023 erfolgten Anfragebeantwortung der Verwaltung hin hat 
Herr Schallehn angemerkt, dass sich ihm persönlich die Vorgehensweise nicht plausibel er-
schließt. Er überträgt das Verfahren auf Parkvergehen und fragt, ob ein in der Innenstadt aus-
gestelltes Knöllchen illegal sei, wenn er nachweisen könne, dass in Porz nicht gleichzeitig 
kontrolliert worden sei.  
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
 
Die Nachfrage von Herrn Schallehn enthält die Zielrichtung einer Ahndung von Vergehen, wie 
der angefragte Vergleich mit einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) deut-
lich macht. Die Ausstellung eines sog. Knöllchens ist die Sanktionierung (Bestrafung durch 
reine Erhebung eines Geldbetrages) eines Gesetzesverstoßes. Das geschieht rein rechtlich in 
Form eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, wofür aber der Gesetzesverstoß selbst aus-
drücklich als Ordnungswidrigkeit aufgeführt sein muss.  
 
Zum fehlerhaften Parken/Halten von Kfz im Straßenverkehr ist das auch in der StVO der Fall. 
Wegen der Errichtung einer Schottergartenfläche gibt es aber keine solche Ordnungswidrig-
keitenbestimmung in der BauO NRW. Von daher kann es keine Sanktionierung/Bestrafung 
dort geben, wie es beim Falschparken hingegen möglich ist. 
 
Die Verwaltung hat in der Stellungnahme unter TOP 8.3 am 09.03.2023 nur dargelegt, dass 
ein aktives Vorgehen als verwaltungsrechtliches Beseitigungsverfahren in Niedersachsen 
(und das ist gerade kein Ordnungswidrigkeitenverfahren) erfolgt war. Dies erfolgte dort in dem 
sogenannten gestreckten Verwaltungsverfahren (=Einschreitverfahren) und war eingebettet in 
dem geschilderten proaktiven Öffentlichkeitsproramm aller gemeindlichen Stellen zum Thema 
der Gartengestaltung.  
 
Bei einem ordnungsbehördlichen Einschreitverfahren (= repressive dauerhafte Zustandsver-
änderung vor Ort auffordern und mit Zwangsmitteln vollziehen) ist nicht gleichzeitig z. B. In-
nenstadt und Porz zu behandeln. In solchen Verfahren geht es zur Frage der juristisch ge-
richtsfesten Gleichbehandlung um die gleiche unmittelbare ordnungsbehördliche Verfah-
renseröffnung und –durchführung zu sämtlichen Grundstücksflächen in der unmittelbaren  
Umgebung (z. B in einem Plangebiet nach dem BauGB), welche nicht an jeder Stelle nach 
dem Gesetz gestaltet sind. Das würde eine stringente Ausforschung aller Grundstückszustän-
de in einer Umgebung erfordern. Insgesamt würden für alle ordnungsbehördlichen Schritte

2 
 
erhebliche Ressourcen erforderlich sein, die in keiner Weise auch nur im Ansatz zur Verfü-
gung stehen.  
 
Die Stellungnahme der Verwaltung am 09.03.2023 sollte vor allem verdeutlichen, dass gerade 
kein alleiniger repressiver Ordnungsrechtsansatz zu der Thematik in Niedersachsen vorlag.  
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

27.04.2023 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 8.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1292/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
25.04.2023
Erstellt
18.04.2023 12:38