Urteil OVG Lüneburg
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 1292/2023 vom 25.04.2023
Stand: Am 27.04.2023 im Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 25.04.2023 1292/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 27.04.2023 Urteil OVG Lüneburg In der Ausschusssitzung am 09.03.2023 hat Herr Schallehn eine mündliche Frage gestellt. Auf eine unter TOP 8.3 am 09.03.2023 erfolgten Anfragebeantwortung der Verwaltung hin hat Herr Schallehn angemerkt, dass sich ihm persönlich die Vorgehensweise nicht plausibel er- schließt. Er überträgt das Verfahren auf Parkvergehen und fragt, ob ein in der Innenstadt aus- gestelltes Knöllchen illegal sei, wenn er nachweisen könne, dass in Porz nicht gleichzeitig kontrolliert worden sei. Antwort der Verwaltung: Die Nachfrage von Herrn Schallehn enthält die Zielrichtung einer Ahndung von Vergehen, wie der angefragte Vergleich mit einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) deut- lich macht. Die Ausstellung eines sog. Knöllchens ist die Sanktionierung (Bestrafung durch reine Erhebung eines Geldbetrages) eines Gesetzesverstoßes. Das geschieht rein rechtlich in Form eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, wofür aber der Gesetzesverstoß selbst aus- drücklich als Ordnungswidrigkeit aufgeführt sein muss. Zum fehlerhaften Parken/Halten von Kfz im Straßenverkehr ist das auch in der StVO der Fall. Wegen der Errichtung einer Schottergartenfläche gibt es aber keine solche Ordnungswidrig- keitenbestimmung in der BauO NRW. Von daher kann es keine Sanktionierung/Bestrafung dort geben, wie es beim Falschparken hingegen möglich ist. Die Verwaltung hat in der Stellungnahme unter TOP 8.3 am 09.03.2023 nur dargelegt, dass ein aktives Vorgehen als verwaltungsrechtliches Beseitigungsverfahren in Niedersachsen (und das ist gerade kein Ordnungswidrigkeitenverfahren) erfolgt war. Dies erfolgte dort in dem sogenannten gestreckten Verwaltungsverfahren (=Einschreitverfahren) und war eingebettet in dem geschilderten proaktiven Öffentlichkeitsproramm aller gemeindlichen Stellen zum Thema der Gartengestaltung. Bei einem ordnungsbehördlichen Einschreitverfahren (= repressive dauerhafte Zustandsver- änderung vor Ort auffordern und mit Zwangsmitteln vollziehen) ist nicht gleichzeitig z. B. In- nenstadt und Porz zu behandeln. In solchen Verfahren geht es zur Frage der juristisch ge- richtsfesten Gleichbehandlung um die gleiche unmittelbare ordnungsbehördliche Verfah- renseröffnung und –durchführung zu sämtlichen Grundstücksflächen in der unmittelbaren Umgebung (z. B in einem Plangebiet nach dem BauGB), welche nicht an jeder Stelle nach dem Gesetz gestaltet sind. Das würde eine stringente Ausforschung aller Grundstückszustän- de in einer Umgebung erfordern. Insgesamt würden für alle ordnungsbehördlichen Schritte 2 erhebliche Ressourcen erforderlich sein, die in keiner Weise auch nur im Ansatz zur Verfü- gung stehen. Die Stellungnahme der Verwaltung am 09.03.2023 sollte vor allem verdeutlichen, dass gerade kein alleiniger repressiver Ordnungsrechtsansatz zu der Thematik in Niedersachsen vorlag. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf
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