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Gartenordnung - Zugänglichkeit der Kleingartenanlagen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 0368/2023 vom 25.01.2023

Stand: Am 26.01.2023 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle VIII/67/671/3 Vorlagen-Nummer 0368/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 26.01.2023 Gartenordnung - Zugänglichkeit der Kleingartenanlagen Beantwortung einer Anfrage, hier: Kleingartensatzung AN/0115/2023 1. Welche Stelle der Verwaltung ist zuständig für die Überprüfung der Kleingärten auf die Einhal- tung der Kleingartenordnung und nimmt ggfs. auch Hinweise entgegen, wenn Anlagen nicht zugänglich sind? 2. Ist es geplant nach Einführung der neuen Kleingartenordnung zum Jahresbeginn die Kleingar- tenvereine noch einmal über ihre Verp flichtungen gegenüber der Öffentlichkeit zu informieren? 3. Welche Maßnahmen kann die Verwaltung ergreifen, wenn die Kleingartenvereine die Zugäng- lichkeit nicht gewährleisten? Antworten der Verwaltung 1. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen vertritt g egenüber den Pächtern*innen der Kleingartenanlagen und den Kleingartenvereinen die Interessen der Stadt Köln als Grundstück- seigentümerin. Anfragen und Hinweise von Bürgern*innen werden angenommen und bearbei- tet oder, sofern sie Aspekte der Gartenordnung be treffen, an den Kreisverband Kölner Garten- freunde e.V. weitergeleitet. Der Generalpachtvertrag über Kleingärten auf städtischem Gelände überträgt dem Kreisverband als Zwischenpächter die Verwaltung der Kleingartenanlagen auf der Grundlage des Bundeskleinga rtengesetzes (BKleingG). 2. Die novellierte Gartenordnung konkretisiert in §2 (4) die Zugänglichkeit der Kleingartenanlagen auf den Zeitraum von 9 bis 19 Uhr in den Monaten März bis Oktober. Die Anlagen sind dann für Besucher*innen und Spaziergänger*innen off en zu halten. Mit angemessenem Vorlauf fordert der Kreisverband mittels Rundbrief die Vereine zur Öffnung der Anlagen auf. 3. Bei wiederholten Verstößen gegen die Gartenordnung §2 (4) behält es sich die Verwaltung vor, Anlagentore dieser Kleingartenanlage au szubauen. Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen.

Beratungsverlauf

  1. 26.01.2023

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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