3231/2019
Brandschutz und Prävention an Bahngleisanlagen im Bezirk Chorweiler. Anfrage der Grünen gemäß § 4 Geschäftsordnung des Rates an die BV 6 - AN/0661/2019
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
1625 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/37 Vorlagen-Nummer 3231/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.11.2019 Brandschutz und Prävention an Bahngleisanlagen im Bezirk Chorweiler. Anfrage der Grünen gemäß § 4 Geschäftsordnung des Rates an die BV 6 - AN/0661/2019 Frage: Gibt es eine Regelung, die den Mindestabstand von „brandsensiblen“ Betrieben zu Gleisanlagen re- gelt? a) Wenn ja, wie groß muss der Abstand sein? b) Welche Arten von Betrieben sind betroffen? c) Wenn es keine eindeutige Regelung gibt, warum nicht? Antwort: Weder aus dem Feuerschutzrecht (Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastro- phenschutz - BHKG NRW) noch aus dem Baurecht (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW, Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - SBauVO NRW) ist eine derartige Regelung bekannt. Bahnanlagen sind nach Baurecht keine baurechtliche Anlage, sondern Verkehrs- wege und daher vergleichbar einer Straße zu bewerten. Für die Stadtbahnanlagen ist das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau zuständig. In der Stra- ßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO-Strab) und deren Anlagen werden keine Anforderungen an den Mindestabstand von Betrieben zu Gleisanlagen gestellt. Für Eisenbahnen gilt die Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO), die jedoch keine Rechtsgrundlage zur Erfüllung von Aufgaben beim Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau ist. Eine grobe Durchsicht der EBO hat bezüglich der Frage- stellung ebenfalls keine Hinweise geliefert.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3231/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 05.11.2019
- Erstellt
- 13.09.2019 09:47