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3231/2019

Brandschutz und Prävention an Bahngleisanlagen im Bezirk Chorweiler. Anfrage der Grünen gemäß § 4 Geschäftsordnung des Rates an die BV 6 - AN/0661/2019

Beantwortung einer Anfrage (BV) 05.11.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 14.11.2019, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

1625 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/37 
 
Vorlagen-Nummer 
 3231/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.11.2019 
 
Brandschutz und Prävention an Bahngleisanlagen im Bezirk Chorweiler. Anfrage der Grünen 
gemäß § 4 Geschäftsordnung des Rates an die BV 6 - AN/0661/2019 
Frage: 
 
Gibt es eine Regelung, die den Mindestabstand von „brandsensiblen“ Betrieben zu Gleisanlagen re-
gelt? 
 
a) Wenn ja, wie groß muss der Abstand sein? 
b) Welche Arten von Betrieben sind betroffen? 
c) Wenn es keine eindeutige Regelung gibt, warum nicht? 
 
 
Antwort: 
 
Weder aus dem Feuerschutzrecht (Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastro-
phenschutz - BHKG NRW) noch aus dem Baurecht (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - 
BauO NRW, Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - SBauVO NRW) ist eine derartige 
Regelung bekannt. Bahnanlagen sind nach Baurecht keine baurechtliche Anlage, sondern Verkehrs-
wege und daher vergleichbar einer Straße zu bewerten. 
 
Für die Stadtbahnanlagen ist das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau zuständig. In der Stra-
ßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO-Strab) und deren Anlagen werden keine Anforderungen an 
den Mindestabstand von Betrieben zu Gleisanlagen gestellt. Für Eisenbahnen gilt die Eisenbahn-Bau 
und Betriebsordnung (EBO), die jedoch keine Rechtsgrundlage zur Erfüllung von Aufgaben beim Amt 
für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau ist. Eine grobe Durchsicht der EBO hat bezüglich der Frage-
stellung ebenfalls keine Hinweise geliefert.

Beratungsverlauf (1)

14.11.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3231/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
05.11.2019
Erstellt
13.09.2019 09:47