Brandschutz und Prävention an Bahngleisanlagen im Bezirk Chorweiler. Anfrage der Grünen gemäß § 4 Geschäftsordnung des Rates an die BV 6 - AN/0661/2019
Beantwortung einer Anfrage (BV) 3231/2019 vom 05.11.2019
Stand: Am 14.11.2019 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Dokumente
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/37 Vorlagen-Nummer 3231/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.11.2019 Brandschutz und Prävention an Bahngleisanlagen im Bezirk Chorweiler. Anfrage der Grünen gemäß § 4 Geschäftsordnung des Rates an die BV 6 - AN/0661/2019 Frage: Gibt es eine Regelung, die den Mindestabstand von „brandsensiblen“ Betrieben zu Gleisanlagen re- gelt? a) Wenn ja, wie groß muss der Abstand sein? b) Welche Arten von Betrieben sind betroffen? c) Wenn es keine eindeutige Regelung gibt, warum nicht? Antwort: Weder aus dem Feuerschutzrecht (Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastro- phenschutz - BHKG NRW) noch aus dem Baurecht (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW, Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - SBauVO NRW) ist eine derartige Regelung bekannt. Bahnanlagen sind nach Baurecht keine baurechtliche Anlage, sondern Verkehrs- wege und daher vergleichbar einer Straße zu bewerten. Für die Stadtbahnanlagen ist das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau zuständig. In der Stra- ßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO-Strab) und deren Anlagen werden keine Anforderungen an den Mindestabstand von Betrieben zu Gleisanlagen gestellt. Für Eisenbahnen gilt die Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO), die jedoch keine Rechtsgrundlage zur Erfüllung von Aufgaben beim Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau ist. Eine grobe Durchsicht der EBO hat bezüglich der Frage- stellung ebenfalls keine Hinweise geliefert.
Beratungsverlauf
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14.11.2019
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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