V/1024/2016
Zusammenstellung der aktuellen Richtlinien zur Vergabe freiwilliger Zuschüsse im Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
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V-1024-2016-Anlage-2-SSB
3244 Zeichen
1 Anlage 2 R i c h t l i n i e n über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder – zum Schutz des ungeborenen Lebens“ gültig ab 01.04.2014 1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ werden Schwangeren u nd Müttern gewährt, die sich wegen einer Notlage an eine der insgesamt fünf Schwangerschaftsberatungsstel- len im Stadtgebiet Münster wenden. Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, schnell und unbürokratisch gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der Nachrangigkeit). Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausreichenden anderen Mittel zur Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche auf Hilfen aufgrund gesetzlicher Ansprüche (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XI I - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- chen. 3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Schwangerschaftsberatungs- stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche post Coitus bzw. bis zur 14. Schwangerschaftswoche post Menstrum. 3.2. Der Wohnsitz ist in Münster. 3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstelle beantragt werden und müssen zweckgebunden sein. 4. Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhäng ig. Maßgeblich für die Hilfegewäh- rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen orientieren sich an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“. 2 5. Leistungen des Sonderfonds: 6. Die aufgeführten Leistungen können pro Schwang erschaft / Kind nur einmal gewährt werden. 7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 8. Die Anpassung der Richtlinien über Verfügungen a us dem Sonderfonds tritt zum 01.04.2014 in Kraft und löst damit die seit 2012 gültigen Richtlinien ab. 9. Die neu gefassten Richtlinien gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.04.2014. Art der Leistung Hilfeanspruch für Antragstellerinnen mit eigenem Einkommen und /oder Transfer- leistungen (z.B. BAföG, Wohngeld) Anspruch als ergänzende Leistung zu SGB II / XII und AsylbLG Regelleistungen Bekleidungshilfen für die Schwangere 200,00 € 100,00 € Babyerstausstattung 565,00 € 130,00 € Bedarf im 1. Lebensjahr 300,00 € 300,00 € Bedarf im 2. Lebensjahr 200,00 € 200,00 € Bedarf im 3. Lebensjahr 150,00 € 150,00 € Optionale Hilfen Bedarf für Wohnen und Einrichten bei schwanger- schaftsbedingtem Umzug (Antragstellung möglich bis zur Vollen- dung des 2. Lebensjahres des Kindes) 400,00 € 400,00 € * Nachrangigkeitsprinzip *Gewährte Leistungen für Umzug / Erstausstattung einer Wohnung nach SGB II werden bei der Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds angerechnet.
Berichtsvorlage
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V/1024/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Zusammenstellung der aktuellen Richtlinien zur Vergabe freiwilliger Zuschüsse im Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Beratungsfolge 23.11.2016 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht Bericht: Der Haupt- und Finanzausschuss beschloss in seiner Sitzung am 09.12.2015, dass für alle fre i- willigen Zuschüsse flächendeckend nachvollziehbare Richtlinien zur Vergabe sowie ein Contro l- ling der verwendeten Mittel eingeführt werden. Im ersten Schritt legen die betroffenen Fachämter in den jeweiligen Ausschüssen die derzeit angewandten Richtlinien vor. Grundsätzlich sind alle Zuschüsse an Vereine, Vereinigungen und Verbände im Zuschussb ericht aufgelistet, der Anlage des städtischen Haushaltsplans ist. Darin enthalten ist jeweils auch die Rechtsgrundlage für die Gewährung des jeweiligen Zuschusses. Im Produktbereich 06 – Kinder-, Jugend- und Familienhilfe basiert der überwiegende Teil der gewährten Zuschüsse auf konkreten Ratsbeschlüssen (Einzelvorlagen) bzw. auf Beschlüssen, die im Rahmen der Eta tberatungen gefasst wurden. Richtlinienbasiert werden folgende Zuschüsse vergeben: Produktgruppe 0602 – Kinder- und Jugendarbeit Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger (zuletzt geändert mit Vorlage V/0051/2016, AKJF 20.04.2016) Auf Basis dieser Richtlinien werden sämtliche, im Zuschussbericht aus dem Entwurf des Hau s- haltsplans 2017 genannten Zuschüsse der Produktgruppe 0602 gewährt: Empfänger Verwendungszweck/ Zielsetzung 2017 2018 2019 2020 Verschiedene freie Träger Kurz- und Ferienfreizeiten 182.520 € 182.520 € 182.520 € 182.520 € Verschiedene freie Träger Ferienprogramme und B e- treuungen 28.660 € 28.660 € 28.660 € 28.660 € Vorlagen-Nr.: V/1024/2016 Auskunft erteilt: Frau Dierks Ruf: 492 -5110 E-Mail: DierksHe@stadt-muenster.de Datum: 04.11.2016 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/1024/2016 Empfänger Verwendungszweck/ Zielsetzung 2017 2018 2019 2020 Verschiedene freie Träger Verbesserung der Inklusion von Kindern und Jugendl i- chen mit Behinderungen in Freizeit- und F erienbetreu- ungsangeboten 75.000 € 75.000 € 75.000 € 75.000 € Verschiedene freie Träger Aus- und Fortbildung von Mitarbeitenden in der off e- nen Kinder - und Jugenda r- beit 30.000 € 30.000 € 30.000 € 30.000 € Verschiedene freie Träger Betriebs-, Werbe - und Ve r- waltungskosten 75.670 € 75.670 € 75.670 € 75.670 € Verschiedene freie Träger Förderstruktur der offenen Kinder- und Jugendarbeit 2.495.500 € 2.545.500 € 2.595.500 € 2.645.500 € Verschiedene freie Träger Sondermaßnahmen und Projekte der offenen Kinder- und Jugendarbeit 20.540 € 20.540 € 20.540 € 20.540 € Produktgruppe 0604 – Familienförderung Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder – zum Schutz des ungeborenen Lebens“ (zuletzt geändert mit Vorlage V/0122/2014, Rat 02.04.2014) Für diesen Zweck stehen im Haushaltsplan jährlich 255.650 EUR zur Verfügung. Da die Z u- schüsse auf Antrag an einzelne Privatpersonen gewährt werden, sind diese nicht im o.g. Z u- schussbericht enthalten. Die genannten Richtlinien sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: - Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger - Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder – zum Schutz des ungeborenen Lebens“
V-1024-2016-Anlage-1-bf
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Richtlinien zur Förderung der
außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit
freier Träger
Impressum
Herausgeberin
Stadt Münster
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Abteilung Kinder- und Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit
Fachstelle Kinder- und Jugendförderung / Offene Ganztagsschulen
Redaktion
Andreas Kreimer
Sven Kentrup
Stand: 15. April 2016
Inhalt:
Präambel ........................................................... 1
I. Wer und was wird nach diesen
Richtlinien gefördert? ................................. 2
II. Wie wird nach diesen Richtlinien
gefördert? .................................................... 4
III. Was wird gefördert? .................................... 6
1. Angebote in den Ferien ................................... 6
1.1. Ferienprogramme ........................................ 6
1.2
. Ganztägige Betreuung in den Ferien ....... 7
1.2.
1. Offene Ganztagsschule (OGS)- ................. 7
1.2.
2. son stige Ganztagsbetreuungs -
förderung (GTB) .......................................... 8
2. Reisen und Begegnungen ............................ 10
2.1. Kurzfreizeiten ............................................... 9
2.
2.
Ferienfreizeiten .......................................... 11
2.
2.1. Ferienfreizeiten - So nderförderung ........ 12
2.3. Internationale Jugendbegegnungen ...... 13
2.
4. S adtr anderholung und Ferienmaß-
nahmen der Behindertenhilfe .................. 14
3. Offene und mobile Angebote ...................... 16
3.1. Ein richtungen und Angebote der
offenen und mobilen Kinder - und
Jugendarbeit – Personalkosten .............. 16
3.2. Offe n e Kinder - und Jugend -
veranstaltungen ........................................ 18
3.3. Kurse und Workshops ............................. 18
3.
4. In formationsmaterialien über die
offenen Angebote der Kinder - und
Jugendarbeit .............................................. 18
4. Qualifizierung und Bildung .......................... 19
4.1.1. Grundschulung „Gruppenleitung“ von
Mita
rbeiterinnen und Mitarbeitern in
der Kinder- und Jugendarbeit ................. 19
4.1.2. Fortbildung von Mitarbeiterinnen und
Mita
rbeitern in der Kinder – und
Jugendarbeit .............................................. 22
4.2. Jugendbildung ........................................... 23
5. Betrieb und Verwaltung ................................. 25
5.1. Betriebskosten für
Jugendfreizeiteinrichtungen ....................... 25
5.2. Werbe- und V erwaltungskosten ................. 25
6. Investive Förderung ........................................ 26
6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine
bau
liche Veränderungen in Einrichtungen
der Kinder - und Jugendarbeit .................... 26
6.2. Neubau, Umbau und Erweiterung von
Ein
richtungen der Kinder – und
Jugendarbeit .................................................. 27
6.3. Beschaffung von Materialien für die
Kin
der - und Jugendarbeit .......................... 27
7. Modellprojekte und Sondermaßnahmen . 29
1
Präambel
Die Stadt Münster und die freien Träger
engagieren sich gemeinsam für die Kinder-
und Jugendhilfe vor Ort.
Junge Menschen haben ein “Recht auf Förderung der
Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverant-
wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit”
– so formuliert im Kinder- und Jugendhilfegesetz
(Sozialgesetzbuch, Buch VIII, Kinder- und Jugendhil-
fe, Kurzbezeichnung folgend KJHG oder SGB VIII;
hier: §1, Abs.1).
Aus dem KJHG ergeben sich auch die wesentlichen,
gesetzlich verankerten Eckpunkte unserer Arbeit:
“Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Ent-
wicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit
zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interes-
sen junger Menschen anknüpfen und von Ihnen mit-
bestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbe-
stimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitver-
antwortung und sozialem Engagement anregen und
hinführen.” (KJHG § 11, Abs. 1)
Das heißt: Die von jungen Menschen weitgehend
mitgestaltete Jugendarbeit ist ein wichtiges Feld sozi-
alen Lernens, das Familie, Schule und Berufsausbil-
dung ergänzt. Sie erleichtert den Jugendlichen, eine
eigenverantwortliche Persönlichkeit zu entwickeln und
ihren Platz in der Gesellschaft zu finden.
Die vielfältigen Arbeits- und Organisationsformen der
Kinder - und Jugendarbeit unterstützen Kinder und
Jugendliche darin, Verhaltensweisen zu erproben und
Fähigkeiten zu entwickeln, die ihnen ermöglichen, am
kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben
teilzunehmen.
Die Bedürfnisse und Interessen junger Menschen
stehen im Mittelpunkt unseres Erziehungs- und Bil-
dungsauftrags. Denn zeitgemäße Kinder - und J u-
gendarbeit greift die Fragen, Anliegen und Probleme
der jungen Menschen auf – und ebenso ihre Hof f-
nungen. Sie knüpft an der konkreten Lebenssituation
von Jungen, Mädchen, jungen Frauen und Männern
an. Ihre Lebenszusammenhänge vor Ort und ihre
Wahrnehmung dieser Wirklichkeiten sind die Aus-
gangspunkte einer lebensweltorientierten Arbeit.
Nur offen und flexibel gestaltete Angebote können
diese Anforderungen erfüllen.
Werden Kinder oder Jugendliche wegen ihrer Her-
kunft, ihres sozialen Umfelds, ihres Werdegangs,
ihrer gesundheitlichen Situation oder ihrer Behinde-
rung benachteiligt, so sind integrative Angebote der
Kinder - und Jugendarbeit gefordert.
Als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe
fördert die Stadt Münster die freien Träger und stärkt
die verschiedenen Formen der Selbsthilfe (vgl. KJHG
§ 4, Abs. 3).
Angebote für junge Menschen müssen bedarfs -
orientiert und sozialraumbezogen sein. Diese Anfor-
derungen erfüllen sie am effektivsten, wenn:
die Zielgruppen sich an Entwicklung, Planung
und Durchführung beteiligen und
die Leistungsanbieter der Kinder - und Jugendhil-
fe vor Ort miteinander kooperieren.
Die hier vorliegenden Richtlinien 1 wurden am
06.07.2004 vom Ausschuss für Kinder, Jugendliche
und Familien der Stadt Münster beschlossen und
traten am 01.01.2005 in Kraft. Die am 21.02.2007
(Ferienbetreuung; Pkt. 1.2) und 28.03.2007 (Perso-
nalkostenförderung; Pkt. 3.1) und am 01.02.2012
(Vorl. 0817/2011) beschlossenen Änderungen sind
enthalten.
Die Richtlinien sind Grundlage für die materielle Un-
terstützung der freien Träger der Kinder - und Ju-
gendarbeit durch die Stadt Münster. Das Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien möchte damit allen
engagierten Kräften Verbindlichkeit gewährleisten,
ihnen eine sichere Planung ermöglichen und ihre
Weiterentwicklung unterstützen. Die Richtlinien treten
in dieser aktualisierten Version, nach erfolgtem Be-
schluss des Ausschusses am 20.04.2016 (Vorl.
V/0051/2016), am 15.04.2016 in Kraft.
1 Die korrekte ausführliche Bezeichnung lautet "Richtlinien des
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur
Förderung der außerschulischen Kinder - und Jugendarbeit freier
Träger". Zwecks besserer Lesbarkeit werden sie im gesamten Text
als "Richtlinie" bezeichnet.
2
I. Wer und was wird nach diesen
Richtlinien gefördert?
Das KJHG fordert die Träger der öffentlichen J u-
gendhilfe auf, die Entwicklung junger Menschen
durch Angebote der Kinder - und Jugendarbeit zu
unterstützen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, fördert
das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien auch
freie Träger, die überwiegend in der Kinder- und Ju-
gendarbeit tätig sind.
“Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Grup-
pen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern
der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe...”. (KJHG § 11, Abs. 2)
Die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe bei der
"Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie
in der Gestaltung der Organisationsstruktur” bildet
hierbei die Grundlage für eine partnerschaftliche Ko-
operation (vgl. KJHG § 4, Abs.1).
Grundsätzlich sind alle Angebote förderbar, die den
auf den folgenden Seiten genannten Kriterien en t-
sprechen. Aber:
“Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der
Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugend-
hilfe (...) voraus”. (KJHG § 74)
Wenn ein freier Träger langfristig in der Kinder- und
Jugendhilfe arbeiten will, wird empfohlen, sich durch
den Ausschuss für Kinder-, Jugendliche und Familien
als freier Träger gemäß KJHG anerkennen zu lassen.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein Träger:
“im Sinne von § 1 auf dem Gebiet der Jugend-
hilfe tätig ist, gemeinnützige Ziele verfolgt,
aufgrund der fachlichen und persönlichen V o-
raussetzungen erwarten lässt, dass er einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande
ist,
die Gewähr für eine den Zielen des Grundge-
setzes förderliche Arbeit bietet.”
(KJHG § 75)
Diese Richtlinien beschreiben die Förderung von:
Angeboten in den Ferien,
Reisen und Begegnungen,
offenen und mobilen Angeboten,
Jugendbildung,
Betrieb und Verwaltung von Jugendfreizeitei n-
richtungen,
Investitionen für Baumaßnahmen und Ausstat-
tungen,
Modellprojekten und Sondermaßnahmen s o-
wie
Aus- und Fortbildungen von Mitarbeiterin nen
und Mitarbeitern, die sie zur Durchführung
dieser Schwerpunkte qualifizieren.
Die kommunale Förderung ist so gestaltet, dass nur
solche Träger, Einrichtungen und Angebote gefördert
werden, die sicherstellen, dass
die sozialen, politischen und kommunikativen
Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen
gefördert werden.
junge Menschen zur Eigenverantwortlichkeit
und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben be-
fähigt werden.
Unbedingt sind in Ausführung der Regelungen des §
8a SGB VIII folgende Vorgaben zu beachten:
Träger von Einrichtungen und Diensten für Aufgaben
in der Kinder- und Jugendhilfe dürfen keine Person
beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen
einer Straftat nach dem in § 72 a SGB VIII aufgeführ-
ten Katalog verurteilt worden ist. Dies ist durch den
Träger sicherzustellen; die Überprüfung der persönli-
chen Eignung anhand eines erweiterten Führungs-
zeugnisses soll bei der Einstellung oder Vermittlung
und in regelmäßigen Abständen (fünf Jahre) erfolgen.
Bezüglich hauptamtlichen Personals ist die regelmä-
ßige Vorlage des Führungszeugnisses zwingend und
zuschussrelevant!
Ebenfalls sind die grundsätzlichen Regelungen des
im Jahre 2012 in Kraft tretenden Bundeskinder-
schutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu
beachten; dazu wird den Empfängern von Leistungen
nach diesen Richtlinien zur Pflicht gemacht, sich
regelmäßig über den neuesten Stand der Gesetzge-
bung zu informieren. Gesetzesänderungen wirken
sich selbstverständlich auch unmittelbar auf die vor-
genannten Bedingungen aus, ohne das s es einer
Richtlinienänderung bedarf.
3
Grundsätzlich werden gefördert:
Angebote für Menschen die mindestens 6
und noch nicht 27 Jahre alt sind und ihren
Hauptwohnsitz in Münster haben.
Für die 18- bis 26- jährigen gilt dies alle r-
dings nur, wenn sie nicht erwerbstätig
sind.
Träger, deren Angebote und Maßnahmen
sich an den o.g. Zielen orientieren und
sich entsprechender Arbeitsmethoden be-
dienen.
Träger, die Eigenanteile erbringen.
Gelten Ausnahmen, so gehen diese aus den
nachfolgenden Erläuterungen der Förderbe-
reiche hervor.
Grundsätzlich werden nicht gefördert:
Angebote für Einzelpersonen,
Angebote von auswärtigen Trägern und
von kommerziellen Unternehmen,
Angebote, die ausschließlich oder über-
wiegend schulisch, parteipolit isch, g e-
werkschaftlich, sportlich oder religiös ge-
prägt sind oder der Erzielung wirtschaftl i-
cher Gewinne dienen.
Angebote und Maßnahmen im Rahmen
der offenen Ganztagsschule im Primar -
bereich (vgl. Runderlass des Ministeriums
für Schule, Jugend und Kinder N RW zur
"offenen Ganztagsschule im Primarbe-
reich" vom 12.2.03) , soweit es sich nicht
um Ferienbetreuungs maßnahmen handelt
(dazu s. Pkt. III 1.2. der Richtlinien)
Zudem gelten folgende Bedingungen:
Die Träger sind verpflichtet, vorrangig Z u-
schüsse des Bundes und des Landes zu
beantragen und zu nutzen.
Bewilligte Zuschüsse können nur gezahlt
werden, solange der Rat der Stadt Müns-
ter entsprechende Mittel bereitstellt.
Die Richtlinien begründen keinen Recht s-
anspruch auf Förderung.
4
II. Wie wird nach diesen Richtli-
nien gefördert?
Wie sind Zuschüsse zu beantragen:
Der Antrag ist mit rechtsver bindlicher Unte r-
schrift des Trägers an das Amt für Kinder, J u-
gendliche und Familien zu richten. Zur Verei n-
fachung sind für die meisten Förderbereiche
Formblätter vorbereitet.
Die Antragsfristen sind einzuhalten, da
verspätet eingereichte oder eingegangene A n-
träge ablehnt werden müssen. (JEDER Antrag
ist VOR Beginn der Maßnahme zu stellen.
Weitere Fristen finden sind weiter unten in den
Ausführungen zu den einzelnen Förderberei-
chen zu finden.)
Über die Bewilligung und Auszahlung der Z u-
schüsse wird erst entschieden, wenn alle not-
wendigen Unterlagen eingereicht wurden (z. B.
Teilnahmelisten, Programme etc.). Liegen di e-
se maximal 4 Wochen nach der Maßnahme
nicht vor, so kann ein Antrag nicht mehr bewi l-
ligt werden.
Sollen die Zuschüsse schon vor Beginn der
Maßnahme ausgezahlt werden, muss der An-
trag ca. 3 Wochen vor der Maßnahme mit al-
len erforderlichen Unterlagen zur Prüfung und
Bearbeitung vorliegen.
D ie Zuschüsse sind ausschließlich für den im
Antrag genannten Zweck zu verwenden. Soll
dieser verändert werden, so muss das Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien vorab z u-
stimmen. Bei nicht genehmigter Umwidmung
kann ein Zuschuss zurückgefordert werden.
Teilnehmende haben keinen persönlichen
Anspruch, sich städtische Zuschüsse vom an-
tragstellenden Träger auszahlen zu lassen. So
kann der Träger für alle Teilnehmenden glei-
che Zuschüsse beantragen, diese jedoch nach
sozialen Kriterien umschichten.
Privatkonten werden nicht akzeptiert. Die Z u-
schüsse werden ausschließlich auf Konten von
"juristischen Personen" wie Vereinen, Verbän-
den etc., überwiesen.
Bei Antragstellung werden damit die geltenden
Richtlinien zur Förderung der Kinder - und Ju-
gendarbeit in Münster anerkannt.
Jeder Antrag muss folgende Informationen beinhal-
ten:
Träger, geplanter Zweck, Ort, Zeitpunkt, Dau-
er,
Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
Kosten und Finanzierung der gesamten Maß-
nahme.
Vordrucke sind beim Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien und über das Internet zu erhalten. Stets
erforderlich sind in den Teilnahmelisten die Angaben
über:
Name, Vorname, Straße, Wohnort,
Geburtsdatum, Altersstufe, Beruf, Geschlecht,
Nationalität
und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eben-
falls die Unterschrift der Teilnehmenden.
Wie die Verwendung der Zuschüsse nachzuwei-
sen ist:
Vordrucke für den Verwendungsnachweis
werden zusammen mit dem Bewilligungs -
bescheid gesandt, oder sind über das Internet
zubekommen. Wird die Bewilligung a nge-
nommen, so besteht die Verpflichtung, den
Verwendungsnachweis bis 4 Wochen nach
Beendigung der Maßnahme vorzulegen, bzw.
spätestens zu dem Termin, der im Bewill i-
gungsbescheid genannt wird.
Kann die Friste aus zwingenden Gründe nicht
einhalten werden, ist dies unbedingt vor Fri s-
tende abzustimmen. Andernfalls können die
Gelder nicht ausgezahlt werden. Bereits ge-
zahlte Zuschüsse sind zurückzufordern. Auch
die Förderung zukünftiger Angebote wäre b e-
troffen, solange die Rückzahlung nicht erfolgt
ist.
D em Verwendungsnachweis sind stets die
Originalbelege bei zufügen; Kopien oder
Durchschriften werden nicht anerkannt . Die
Belege müssen Datum, Zweck und Aussteller
eindeutig benennen. Ausnahmen hiervon sind
ggf. in den einzelnen nachfolgend aufgeführ-
ten Förderbereichen zu finden.
Nach der Prüfung werden die Unterlagen z u-
sammen mit einer Durchschrift des geprüften
Verwendungsnachweises zurückgesandt.
A lle Belege sind mindestens 5 Jahre lang
aufzubewahren. Belege über bauliche Ma ß-
nahmen sind zu verwahren, solange die
"Zweckbestimmung" – also z. B. ein Jugendzent-
rum – besteht, maximal jedoch 30 Jahre lang.
6
III. Was wird gefördert?
1. Angebote in den Ferien
1.1. Ferienprogramme
Was gehört dazu? mehrtägige, offene, zentrale und dezentrale Ferienangebote für Kinder und Jugend-
liche im Stadtgebiet, insbesondere Kinder - und Jugendwochen, sowie Spiel- und
Sportangebote für junge Menschen während der Schulferien
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? junge Menschen mit Hauptwohnsitz in Münster, die
mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,
sowie 18 bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind
Wer darf leiten und mit-
arbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens
16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Es können formlos Zuschüsse für folgende Sachbereiche beantragt werden:
Mieten für Räume und Plätze
Gebühren, Versicherungen (GEMA, Haftpflicht usw.)
Sachpreise, Pokale, Urkunden
Verbrauchsmaterialien für Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen
Informationsmaterial, Plakate, Handzettel, Programmhefte (Öffentlichkeitsarbeit)
Transportkosten, Fahrtkosten, Eintrittsgelder
Honorare für Musikgruppen, Referentinnen und Referenten, nebenamtliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; für Betreuungskräfte werden nur Honorare bis
12,50 €/Stunde anerkannt
Leihgebühren für Film, Video, Beschallungsanlagen
Verpflegungskosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Anschaffungen
(Inventar) können nicht gefördert werden.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die Förderung richtet sich nach dem beantragten Volumen. Sie beträgt bis zu 65 %
der anerkennungsfähigen Kosten, maximal jedoch 1.250,00 €.
Was ist zu beachten?
Der Antrag ist spätestens 6 Wochen - bei Osterferien 3 Wochen - vor Beginn
der jeweiligen Ferien formlos mit Programm - und Terminübersicht, Kosten- und
Finanzierungsplan vor zulegen. Später eingehende Anträge können nicht mehr
bewilligt werden. Die Abrechnung (Verwendungsnachweis) muss auf dem ent-
sprechenden Vordruck spätestens 4 Wochen nach der Maßnahme vorliegen.
Diese Förderung kann nicht mit anderen Förderungen dieser Richtlinien kombi-
niert werden. Gefördert werden ausschließlich mehrtägige zusammenhängende
Veranstaltungen, zu denen offen eingeladen wird. Tagesfahrten sollen in einem
angemessenen Verhältnis von Fahrt- und Aufenthaltszeit am Zielort stehen.
Daher werden Tagesfahrten nur dann gefördert, wenn das Fahrtziel innerhalb
7
des Landes Nordrhein-Westfalen, oder in den direkt angrenzenden Bundeslä n-
dern und EU-Staaten, liegt.
1.2. Ganztägige Betreuung in den Ferien
Was gehört dazu? die ganztägige Betreuung von Grundschulkindern in den Schulferien inkl. Ver-
pflegung und Programm
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Der öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe aus Münster
Wer kann teilnehmen? Grundschulkinder, die Grundschulen in Münster besuchen
Wer darf leiten und mit-
arbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens
16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. Für die Leitungskräfte ist eine
pädagogische Grundqualifikation notwendig. Pro Gruppe (s.u.) sind mindestens
2 Betreuungskräfte einzusetzen.
Was ist grundsätzlich zu
beachten?
15 bis 20 Kinder pro Gruppe sollen an 5 Tagen pro Woche (außer an Feiert a-
gen) mindestens 7 Stunden (ca. von 8.00 bis 16.00 Uhr) täglich betreut werden.
Das Programm muss auch ihre Verpflegung gewährleisten.
Die Räumlichkeiten sollten in Einrichtungen der offenen Kinder - und Jugendar-
beit liegen. Dort, wo diese nicht zur Verfügung stehen, sind die Räumlichkeiten
der offenen Ganztagsschulen zu nutzen.
Die Programmgestaltung kann programmatische S chwerpunkte umfassen, ist
jedoch vielfältig zu gestalten.
Die Verpflegung soll angemessen und ausgewogen sein.
Als Anbieter für die Ganztagsbetreuungsangebote sollen Träger und Institutionen
mit unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkten gewonnen werden.
Die Einhaltung der formulierten Standards ist für eine Veröffentlichung in einer Ge-
samtübersicht und für die Inanspruchnahme der Zuschüsse Bedingung.
Die Nichteinhaltung der nachstehend genannten Fristen kann zur Zuschussver-
sagung bzw. Rückforderung des Zuschusses führen.
Anmeldeverfahren für
Kinder
Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten melden ihr Kind direkt beim Anbieter
ihrer Wahl an. Anmeldeschluss ist jeweils sechs Wochen vor Ferienbeginn, bzw.
verkürzt auf vier Wochen vor Herbstferienbeginn. Die Eltern erhalten von den jewei-
ligen Anbietern eine Anmeldebestätigung.
Antragsfristen für Träger Die Träger der Maßnahmen beantragen die Förderung spätestens 3 Wochen vor
Beginn der jeweiligen Ferien.
Verwendungsnachweise Kostenaufstellungen –ohne Belege -, Teilnahmelisten und ggf. Anmelde-
formulare (s.u.) sind als Verwendungsnachweis unter Benutzung der speziellen
Vordrucke spätestens 4 Wochen nach Beendigung der jeweilige n Ferien
vorzulegen
8
Teilnahme von Kindern mit
Behinderung und von
Behinderung bedrohter
Kinder
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung be-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt,
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung
dieses Zuschusses nach
Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch
Originalbelege nachzuweisen.
1.2.1. Offene Ganztagsschule (OGS) - Ferienbetreuung
Besondere Regelungen der bzgl. Kindern, die zur Nachmittagsbetreuung in einer Of-
fenen Ganztagsschule angemeldet sind
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die Förderung beträgt 90 € pro Kind und (5- Tage) –Woche. Bei der Antragste l-
lung ist anzugeben, wie viel (OG S-) -Kinder voraussichtlich an der Maßnahme
teilnehmen werden. Die Auszahlung erfolgt aufgrund der Angaben vor Beginn der
jeweiligen Ferien.
Sollten zusätzlich (OGS-)-Kinder an der Maßnahme teilnehmen, wird der entspr e-
chende Zuschuss nach Vorlage des Verwendungsnachweises nachgezahlt.
Rückforderungen werden vorgenommen, wenn mehr als 5 Kinder je Maßnahme
trotz Anmeldung nicht erschienen sind,
bzw. die Abmeldung kurzfristig erfolgte.
Als Maßnahme gilt ein räumlich und zeitlich zusammenhängender Standort. Eine
Abmeldung gilt als kurzfristig:
a) Oster- und Sommerferien, vier Wochen vor Maßnahmenbeginn,
b) Herbstferien, zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn.
Rückforderungen bezgl. der ersten fünf Kinder (a und b) werden erst ab der 2.
Fehlwoche vorgenommen, b zgl. weiterer kurzfristig abgemeldeter, bzw. nicht
erschienener Kinder vollständig.
Ebenfalls werden gezahlte Zuschüsse für Kinder vollständig zurückgefordert , die
nicht zur Nachmittagsbetreuung an einer Offenen Ganztagsschule angemeldet
sind, die fristgerecht abgemeldet wurden, oder deren Plätze durch andere (nac h-
rückende) Kinder belegt werden konnten.
Die Vorlage einer detaillierten Teilnahmeliste ist notwendig; ebenso ggf. die A n-
meldeformulare der nicht erschienenen (s. o.) Kinder.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Unmittelbare Kosten für die Durchführung (z. B. Honorare, Verbrauchsmateri a-
lien, Kosten für Ausflüge etc.).
Keine Zubringerkosten, keine Kosten für Verpflegung, Getränke, Snacks, u. s. w.,
keine Investitionen und Renovierungen, sowie keine Kosten, die durch andere
9
Positionen dieser Richtlinien gefördert werden können. Eine einzige Gesamtauf-
stellung der Kosten ( detaillierte Liste) ist beizufügen (s. ebenso „GTB“). Bele g-
vorlage wird nicht verlangt ; die Belege sind aber für eine evt l. Prüfung 5 Jahre
vorzuhalten.
Die Kosten lt. Gesamtaufstellung werden bei Prüfung des Verwendungsnachwei-
ses im Verhältnis der Zahl der „OG S“-Kinder zur Gesamtkinderzahl der Maßnah-
me (s. ebenso „GTB“) verteilt.
10% des Gesamtzuschusses können durch pauschale Verwaltungs -
/Overheadkosten – ohne Einzelaufstellung - abgedeckt werden.
Wie viel Förderanspruch
haben die Kinder?
Jedes an einer Offenen Ganztagsschule zur Nachmittagsbetreuung während der
Schulzeit angemeldete Kind („OGS“-Kind) hat einen Anspruch auf Betreuung für 6
Ferienwochen in den Herbst -, Oster - o der Sommerferien je Schuljahr. Der Ter-
min, die Aufteilung der 6 Wochen und der Anbieter können in den genannten
Ferien frei gewählt werden . Informationen über alle Angebote werden rechtzeitig
herausgegeben.
Sollten bei erfolgten Anmeldungen evtl. Abmeldungen (weil das Angebot des
Trägers doch nicht in Anspruch genommen wird) später als 4 Wochen vor Beginn
der Maßnahmen vorgenommen werden , bzw. das Kind das Angebot gar nicht in
Anspruch nehmen, werden die entsprechenden Wochen vom 6- Wochen-
Anspruch abgezogen.
1.2.2. S onstige Ferien-Ganztagsbetreuungsförderung (GTB)
für Grundschulkinder, die NICHT zur Nachmittagsbetreuung in
einer Off. Ganztagsschule angemeldet sind
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die Förderung beträgt 20 € pro Kind und (5-Tage) –Woche.
Die Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises und der
Teilnahmelisten. Bei der Antragstellung (s.o.) ist anzugeben, ob Plätze für Grund-
schulkinder, die NICHT zur Nachmittagsbetreuung während der Schulzeit an ei-
ner Offenen Ganztagsschule angemeldet sind bzw. die (als „OG S-Kinder“)
den
oben genannten 6- Wochen-Anspruch bereits „verbraucht“ haben zur Verfügung
gestellt werden.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Unmittelbare Kosten für die Durchführung (z. B. Honorare, Verbrauchsmateri a-
lien, Kosten für Ausflüge, auch Kosten für Verpflegung, Getränke, Snacks , u. s.
w.). Keine Zubringerkosten. Eine einzige Gesamtaufstellung der Kosten (detai l-
lierte Liste) ist beizufügen (s. ebenso „OGTS“). Belegvorlage wird nicht verlangt ;
die Belege sind aber für eine evtl. Prüfung 5 Jahre vorzuhalten.
Die Kosten lt. Gesamtaufstellung werden bei Prüfung des Verwendungsnachwei-
ses im Verhältnis der Zahl der „GTB“-Kinder zur Gesamtkinderzahl der Maßnah-
me (s. ebenso „OGTS“) verteilt.
Es sind bei Vorlage des Verwendungsnachweises die Einnahmen durch Elter n-
beiträge anzugeben.
Elternbeiträge über 75 € pro (5-Tage) -Woche/Kind (ohne Anteile für Verpflegung)
führen zur Zuschussversagung.
Wie viel Förderanspruch
haben die Kinder?
Eine Anspruchsbegrenzung gibt es bei der „GTB“ nicht
10
2. Reisen und Begegnungen
2.1. Kurzfreizeiten
Was gehört dazu? Kurzfreizeiten für Kinder- und Jugendgruppen außerhalb der Einrichtung und des
Umfeldes, z. B. an Wochenenden
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? junge Menschen mit Haupt-Wohnsitz in Münster, die
mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,
sowie 18 bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind
Wer darf leiten und mit-
arbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Bei Kurzfreizeiten mit Zuschuss für TN und Begleitung
1 Übernachtung 6,00 € pro Person
2 Übernachtungen 9,00 € pro Person
3 Übernachtungen 12,00 € pro Person.
Was ist zu beachten?
Pro Gruppe müssen mindestens 5 Personen teilnehmen und 1 Mitarbeiterin oder 1
Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wird 1 Betreuung anerkannt; danach jeweils 1 Betreuung
pro 1 bis 8 Teilnehmenden. (Das heißt: Ab 9 TN werden 2 Betreuungspersonen, ab
17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4 Betreuungspersonen gefördert etc.)
Nehmen Jungen und Mädchen bzw. junge Frauen und Männer teil, so wird zusätzlich
eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche und männliche
Betreuung zu gewährleisten.
Der Antrag ist mit Kurzprogramm und Teilnahmeliste vor Beginn der Veranstaltung
vorzulegen.
Für die Abrechnung wird spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Freizeit der
Verwendungsnachweis mit einem Beleg über die Zahl der Teilnehmenden und die
Dauer des Angebots benötigt.
Sonderregelung:
Für eine Kurzfreizeit kombiniert mit kurzen Bildungsei nheiten, können zusätzliche
Mittel über die Förderposition " Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in
der Kinder- u. Jugendarbeit" (Pos. 4.1.2. dieser Richtlinien) beantragt werden, wenn
mindestens 8 Personen nach den Kriterien der Förderposition 4.1. daran teilnehmen.
Die Fördermöglichkeit innerhalb einer Kurzfreizeit beschränkt sich auf einen sog. "Ein-
zelvortrag" (mind. 3 "Unterrichtsstunden" à 45 Min.; Zuschuss 4,00 € je teilnehmender
Person)
Es ist zu beachten:
Es muss der entsprechende Antrag (Formular) gestellt werden.
11
Die Kosten des Einzelvortrags (z.B. Honorar, Material) sind separat nachzuweisen.
Die zu tragende Eigenleistung (15 % des Zuschusses) ist zu berücksichtigen.
Teilnahme von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderung und von
Behinderung bedrohter
Kinder und Jugendlicher
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung be-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt,
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch Origi-
nalbelege nachzuweisen.
2.2. Ferienfreizeiten
Was gehört dazu? Wanderungen, Fahrten, Lager und Freizeiten außerhalb von Münster
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? junge Menschen mit Haupt-Wohnsitz in Münster, die
mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,
sowie 18- bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind
Wer darf leiten und mit-
arbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die pauschale Förderung beträgt 3,50 € /Tag und Person für alle anerkannten
Teilnehmenden und für die Mitarbeitenden.
Was ist zu beachten?
Die Maßnahme muss mindestens 4 Tage dauern und wird maximal 21 Tage geför-
dert. An- und Abreisetage zählen zusammen als ein Verpflegungstag.
Pro Gruppe müssen mindestens 5 Personen teilnehmen und eine Mitarbeiterin oder
ein Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wir d eine Betreuungskraft anerkannt ; danach jeweils
eine Betreuungskraft pro 1 bis 8 Teilnehmenden . (Das heißt: Ab 9 TN werden 2
Betreuungspersonen, ab 17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4 Betreuungs-
personen gefördert etc.)
Nehmen Jungen und Mädchen bzw. junge Frauen und Männer teil, so wir d zu-
sätzlich eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche und
männliche Betreuung zu gewährleisten.
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme vollständig ausgefüllt mit der endgült i-
gen Teilnahmeliste vor zulegen. Bei Bedarf werden zusätzlich die Ausschreibung,
das Programm und einen detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan angefordert.
12
Zuschüsse für Veranstaltungen während der Sommerferien müssen jeweils bis
zum 01. April des Jahres beantragt werden. Später eingehende Anträge, können
nur nachträglich bewilligt werden, sofern noch Mittel hierfür zur Verfügung stehen.
Falls auch Landeszuschüsse beantragt wurden, sind diese unbedingt anzugeben.
Der gewährte Zuschuss darf weder zur Überfinanzierung der Maßnahme führen
noch für andere Zwecke verwendet werden.
Die Abrechnung (Verwendungsnachweis) ist spätestens 4 Wochen nach der Ferien-
veranstaltung einzureichen. Es ist dem Verwendungsnachweis auch ein Beleg beizu-
fügen, aus dem die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer des Angebots ersichtlich
sind. In Einzelfällen sind auf Anforderung auch die Originalbelege vorzulegen.
Teilnahme von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderung und von
Behinderung bedrohter
Kinder und Jugendlicher
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung be-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt,
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch Origi-
nalbelege nachzuweisen.
2.2.1. Ferienfreizeiten - Sonderförderung
Wer beantragt? Im Förderbereich "Ferienfreizeiten" können die Träger zusätzliche Zuschüsse bean-
tragen
Wie und wie hoch
wird gefördert?
für Teilnehmende aus Familien mit mehreren Kindern, die in der selben
Maßnahme mitfahren, für das zweite Kind 1,30 €
und für jedes weitere Kind 2,60 € je Verpflegungstag
für Teilnehmende aus Familien in finanziellen Notsituationen (z.B. A r-
beitslosigkeit, Sozialhilfebezug u. ä.) 2,60 € je Verpflegungstag,
(je Kind kann nur ein Sonderzuschuss je Tag der Maßnahme gezahlt werden)
Was ist zu beachten? Die Zuschüsse werden von den Trägern mittels eines gesonderten Formblattes
beantragt. Die Anträge sind spätestens mit der allgemeinen endgültigen Teilna h-
meliste einzureichen.
Die Einstufung (finanzielle Notlage s.o.) erfolgt nach einer Selbsteinschätzung der
Personensorgeberechtigten der betr. Teilnehmenden. Sie ist von den Trägern zu
bestätigen.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann die Einsicht in die Unterlagen
einfordern und die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Werden die Familien von
13
anderen öffentlichen Stellen zwecks Finanzierung der Teilnahmebeiträge eben-
falls unterstützt, ist diese Sonderförderung nicht möglich.
2.3. Internationale Jugendbegegnungen
Was gehört dazu? Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland (z.B. Begegnungen, Stu-
dienfahrten, Partnerschaften)
Begegnungen für Mitarbeiter/innen in der Kinder - und Jugendarbeit
(Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Richtlinien des deutsch-
französischen Jugendwerkes oder auf der Grundlage anderer bilateraler Verträge
durchgeführt werden sowie internationale zentrale Begegnungen (z.B. Jambor-
ree). Letztere können als Ferienfreizeit bezuschusst werden.)
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? junge Menschen, die mindestens 12 Jahre und noch nicht 27 Jahre alt
sowie nicht erwerbstätig sind
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren jeden Alters (s.u.) aus Münster
Wer darf leiten und mit-
arbeiten?
alle, die mindestens 18 Jahre alt sind sowie über ausreichende Sprachkenntnisse
und Fähigkeiten zur Durchführung von internationalen Begegnungen verfügen
Welche Kosten
werden anerkannt?
Kosten für Vorbereitung, Programm, Honorare, Unterkunft und Verpflegung sowie
Fahrt- und ggf. Flugkosten
Wie und wie hoch
wird gefördert?
pauschale Förderung von 6,50 € pro Tag für die Teilnehmenden und die Mitarbei-
tenden
Bei Aufenthalten im Inland: nur für ausländische Gäste
im Ausland: nur für Teilnehmende aus Münster
an einem Drittort : werden bei gemeinsamer Unterbringung
außerhalb von Münster, auch die Teilnehmenden aus Münster
gefördert (aus der Förderposition „Ferienfreizeiten“ 2.2)
Was ist zu beachten?
Mindestens 50 % der Teilnehmenden müssen unter 27 Jahre alt sein.
Jede Begegnung muss mindestens 4 Tage dauern und wird für maximal 21 Tage
gefördert. An- und Rückreisetag gelten als je ein Verpflegungstag. Eine längere
Anreise ist zu begründen.
Eine Gruppe muss mindestens aus 5 Teilnehmenden und 1Leitung bestehen und
darf maximal 35 Personen (inklusive Leitung und Mitarbeitenden) umfassen.
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wir d eine Betreuungskraft anerkannt ; danach jeweils
eine Betreuungskraft pro 1 bis 8 Teilnehmenden . (Das heißt: Ab 9 TN werden 2
Betreuungspersonen, ab 17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4 Betreuungs-
personen gefördert etc.)
Nehmen Jungen und Mädchen bzw. junge Frauen und Männer teil, so wir d zu-
sätzlich eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche und
männliche Betreuung zu gewährleisten.
Die internationale Begegnung ist spätestens bis zum 01. Dezember des Vorjah-
res anzumelden. Bei späterer Anmeldung können Zuschüsse nur bewilligt we r-
14
den, sofern noch Mittel verfügbar sind.
Dem Antrag sind beizufügen: Einladung, Kosten- und Finanzierungsplan, detai l-
liertes Programm, Teilnahmeliste, Nachweis der beantragten Zuschüsse des
Landes bzw. Bundes, Programm der Vor - und Nachbereitung. Alle Teilnehmen-
den und Mitarbeitenden müssen die Teilnahmeliste unterschreiben.
Die Verwendung der Mittel ist 4 Wochen nach Beendigung der Veranstaltung
nachzuweisen, spätestens zu dem Termin, der im Bewilligungsbescheid genannt
wird. Dem Verwendungsnachweis ist ein weiterer Beleg beizufügen, aus dem die
Zahl der Teilnehmenden und die Dauer des Angebots ersichtlich sind.
Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Bericht vorzulegen.
Für internationale Begegnungen kann Sonderurlaub beantragt werden.
Teilnahme von Kindern
und Jugendli chen mit
Behinderung und von
Behinderung bedrohter
Kinder und Jugendlicher
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung be-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt,
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch Origi-
nalbelege nachzuweisen.
2.4. Stadtranderholung und Ferienmaßnahmen der
Wohlfahrtsverbände und Träger der Behindertenhilfe
Was gehört dazu? Ferienveranstaltungen, wie:
Stadtranderholungen (örtliche Erholungsmaßnahmen in Stadtrandnähe ohne
Übernachtungen) von mindestens 10 bis maximal 20 Tagen,
M aßnahmen mit geschlossenen Gruppen von mindestens 5 bis maximal 30 Ta-
gen, vor Ort (Münster und Umgeb ung) ohne Übernachtungen, oder außerhalb
von Münster (als Ferienfreizeiten mit Übernachtungen)
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
die Wohlfahrtsverbände, deren angeschlossene Mitgliedsorganisationen und
Kirchengemeinden und Träger der Behindertenhilfe
Wer kann teilnehmen? Zuschüsse werden gezahlt für: Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich
16 Jahren und behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von 6 bis
einschließlich 26 Jahren
Wer darf leiten und mit- Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16
15
arbeiten? Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Pauschale Förderung pro Person und Tag (2,60 €), wobei An- und Abreisetage –
außer bei Stadtranderholungen – zusammen als ein Verpflegungstag gelten.
Bei Stadtranderholungen sind zudem die täglichen An - und Abfahrtskosten (keine
privaten Zubringerkosten!) förderbar (höchstens 3,50 € je Person/Tag; geschlossene
örtliche Maßnahmen der Behindertenhilfe höchstens 15,00 €/Kind/Tag. Nicht gefördert
werden weitere Fahrtkosten, die im Rahmen des Programms entstehen (z. B. für Aus-
flüge).
Für Kinder aus Familien mit 4 und mehr Kindern unter 27 Jahren wird auf Antrag
zusätzlich ein pauschaler Zuschuss (23,00 € Kind/Maßnahme) für die Ferienve r-
anstaltung gezahlt. Die Förderung dieser Kinder ist durch eine Namensliste nach-
zuweisen.
Vor Beginn der Ferienveranstaltungen werden 80 % des voraussichtlichen Zuschus-
ses, den Restbetrag nach Vorlage des Verwendungsnachweises, bewilligt.
Was ist zu beachten? Beantragung: Die Veranstaltungen sind formlos bis zum 01. April eines jeden
Jahres zu beantragen. Bei späterer Anmeldung können Zuschüsse nur bewilligt
werden, wenn Restmittel verfügbar sind. Es sind dabei möglichst genau die Zah-
len der Teilnehmenden, der Kinder aus kinderreichen Familien, der Mitarbe i-
ter/innen, sowie Zielorte und Termine anzugeben; bei Stadtranderholung auch die
voraussichtlichen Fahrtkosten.
Angebote während der Osterferien sind rechtzeitig vor Beginn zu beantragen.
Der Verwendungsnachweis wird bis zum 01. Oktober eines jeden Jahres benötigt
(Ausnahme: Maßnahmen in den Osterferien = 4 Woch en nach Beendigung der
Maßnahme), mit Teilnahmeliste, Orts- und Terminangaben und einer Namensli s-
te der betreuenden Personen und der Kinder aus kinderreichen Familien. Bei
Stadtranderholungen sind auch die Fahrtkosten nachzuweisen.
Teilnahme von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen und von
Behinderung bedrohter
Kinder und Jugendlicher
in Stadtranderholungs -
maßnahmen
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung be-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt,
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch Origi-
nalbelege nachzuweisen.
Diese Zusatzförderung gilt nicht für oben genannte Maßnahmen von Trägern der
Behindertenhilfe (diesbezügliche Sonderförderung s.o.).
16
3. Offene und mobile Angebote
3.1. Einrichtungen und Angebote der offenen und mobilen
Kinder - und Jugendarbeit – Personalkosten
Was gehört dazu? Personalkosten für hauptamtliche Fachkräfte in der offenen und mobilen Kinder- und
Jugendarbeit.
Die Förderung der offenen und mobilen Kinder - und Jugendarbeit regelt – ergän-
zend hierzu – die Ratsvorlage 1041/2006
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Jugendhilfe in Münster, die Angebote der offenen
und/oder mobilen Kinder - und Jugendarbeit vorhalten.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Personalkosten für hauptamtliche Fachkräfte in der Kinder - und Jugendarbeit
(Voll- oder Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
eine/r/s Vollbeschäftigten)
Sachkosten, die sich aus Neuanstellungen ergeben, werden nicht bezuschusst.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
bis zu 90 % der Bruttopersonalkosten, berechnet auf Grundlage der Bestimmun-
gen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – Gemeinden (TVöD-VKA/KAV-
NRW) in der jeweils gültigen Fassung. Für Bestandskräfte (Stichtag 01.10.2005) gilt
zusätzlich der „Tarifvertrag Überleitung“ (vom BAT zum TVöD). Die aktuelle tarifliche
Regelung (vom 27.09.2010) begrenzt die anerkennungsfähige Vergütung auf die Ent-
geltgruppe S 12 gemäß TVöD-VKA, § 56, Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen
zu § 56, § 1, Anhang zur Anlage C.
Die §§ 17 Absatz 2 und 18 des TVöD -VKA sind nicht anwendbar. Die Regelungen
des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ vom 05.05.1998) können
nur dann berücksichtigt werden, wenn der Personalkostenzuschuss bezgl. der betr.,
evtl. neubesetzten, Stelle während der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung im Ka-
lenderjahr nicht höher ist als ohne Altersteilzeitvereinbarung des/der aktuellen Stellen-
inhabers/Inhaberin.
Zu den Bruttopersonalkosten gehören auch gesetzliche (Pflicht-) Sozialversiche-
rungsbeiträge des Arbeitgebers, sowie Umlagekosten zu einer Zusatzversor-
gungskasse (gemäß § 25 TVöD -VKA bzw. Tarifvertrag über die zusät zliche A l-
tersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes -ATV-K-, ohne Anwen-
dung des § 26 Absatz 5 ATV -K). Im Falle einer grundsätzlich 90%igen Förderung
sind auch gesetzliche Pflichtbeiträge zur Berufsgenossenschaft, die Ausgleichs-
abgabe an die Agentur für Arbeit ( SGB IX, § 77/1 ) und Umlagen an die Lohn-
ausgleichskasse (sog. „U 1“ und „U 2“) anerkennbar.
Weitere Kosten die sich aus der Anstellung und der Tätigkeit ergeben, werden
nicht berücksichtigt.
Die grundsätzliche Förderung und die Höhe (Prozentsatz) einer Stelle muss vom
Rat der Stadt Münster nach vorhergehenden Beratungen im Ausschuss für Ki n-
der, Jugendliche und Familien beschlossen werden.
Was ist zu beachten?
Die hauptamtlichen Fachkräfte sollen folgende Aufgaben wahrnehmen:
Initiierung und Koordinierung von Angeboten der Kinder - und Jugendarbeit,
Durchführung von innovativen Projekten der Kinder- und Jugendarbeit,
17
Erschließung von neuen Lern- und Experimentierfeldern in der Kinder - und Ju-
gendarbeit,
Intensivierung der Kinder - Jugendarbeit in Einrichtungen und Jugendverbänden
Gewinnung, Schulung und Betreuung von ehren- und nebenamtlichen Mitarbei-
tern und Mitarbeiterinnen in der Kinder- und Jugendarbeit.
Als Fachkräfte im Sinne der Richtlinien sind grundsätzlich staatlich anerkannte
Diplom-Sozialarbeiterinnen bzw. Diplom -Sozialarbeiter, Diplom -
Sozialpädagoginnen bzw. Diplom -Sozialpädagogen und Diplom -Pädagogen bzw.
Diplom-Pädagoginnen und Fachkräfte mit vergleichbaren Bachelor - und Master-
abschlüssen anerkennungs- und die Bruttopersonalkosten förderfähig.
Wird eine geförderte Stelle frei, so ist dies umgehend dem Amt für Kinder, J u-
gendliche und Familien mitzuteilen und formlos die Neubesetzung zu beantragen.
Damit bei erstmaliger Förderung einer Stelle bzw. die Neubesetzung geprüft wer-
den kann, sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
Lebenslauf,
Nachweis der beruflichen Qualifikation,
Nachweis der bisherigen Tätigkeiten,
Arbeitsvertrag,
Vergütungsgruppe und voraussichtliche Jahres-Brutto-Personalkosten,
Information über Zuschüsse Dritter.
Kopie eines erweiterten Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate)
Nach jeweils fünf Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis einz u-
reichen; die Vorgaben der §§ 8a/72a SGB VIII (Kinder - und Jugendschutz; s.
auch Pkt. I,), bzw. die Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes und die ent-
sprechenden Vereinbarung zwischen dem Träger und der Stadt Münster, sind
unbedingt einzuhalten!
Die Unterlagen müssen in jedem Falle früh genug vor gelegt werden, so dass der
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, bzw. bei einem Antrag auf Neu-
besetzung einer freiwerdenden Stelle das Amt für Kinder, Jugendliche und Fam i-
lien, vor Abschluss eines Anstellungsvertrages über die Förderung beraten und
beschließen kann.
Personalkosten werden nicht rückwirkend gefördert.
Die städtischen Zuschüsse werden lediglich für das laufende Haushaltsjahr bewil-
ligt. Ein weitergehender Rechtsanspruch auf Förderung besteht nur, wenn ein
längerer Anspruch durch eine Leistungsvereinbarung geregelt wurde.
Die Jahres-Brutto-Personalkosten sind stets bis zum 15. März des Folgejahres nach-
zuweisen.
18
3.2. Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen
Was gehört dazu? offene Jugendveranstaltungen, z. B. Kinder- und Jugendtage, Jugendwochen,
Filmveranstaltungen und Konzerte, zu denen offen eingeladen wird
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen)
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder -
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage 1040 u.
1041/2006)
Welche Kosten
werden anerkannt?
Verbrauchs- und Informationsmaterialien, Transportkosten, Kosten für Referen-
tinnen und Referenten, Musikgruppen, Gebühren und Steuern, Gestaltung der
Räume.
Nicht förderbar sind Verpflegungskosten.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
bis z u 50 % der genannten Kosten, höchstens jedoch 260,00 € je Veranstaltung
Was ist zu beachten?
Wenn eine offene Jugendveranstaltung durchgeführt werden soll, so muss s ie
ausreichend vorbereitet und darüber umfassend öffentlich informiert werden.
Dem formlosen Antrag ist das Programm und der Kosten- und Finanzierungsplan
beizufügen.
Im Verwendungsnachweis sind neben den Ausgaben auch die Einnahmen der
Veranstaltung anzugeben.
Pro Einrichtung bzw. Träger können maximal 2 Veranstaltungen jährlich bezu-
schusst werden
Erhält der Träger eine pauschale „Förderung der offenen oder mobilen Kinder-
und Jugendarbeit“, so ist die Förderung der Veranstaltungen nicht zusätzlich aus
dieser Position möglich
3.3. Kurse und Workshops
Was gehört dazu? Kurse und Workshops aus den Bereichen:
kreative Techniken, Erlernen von Instrumenten in der Gruppe, Umgang mit neuen
Medien, Selbstbehauptung/Selbstverteidigung, Jugendkultur etc.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen)
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder -
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage 1040 u.
1041/2006))
Wer kann teilnehmen? Menschen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Münster vom vollendeten 6. bis zum
18. Lebensjahr und nicht erwerbstätige 18- bis 26-Jährige.
Wer darf leiten und mit-
arbeiten?
Die Kursleitung muss für das Angebot qualifiziert sein, den Kindern und Jugendlichen
bestimmte Fähig- und Fertigkeiten vermitteln.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Honorar- und Materialkosten, auch für Infomaterial und Werbung
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Den Antragstellenden steht pro Kalenderjahr ein Kontingent von bis zu 45 Doppel-
stunden zur Verfügung. Für eine Doppelstunde kann ein Zuschuss von 20,00 € für
Honorar- und Materialkosten gewährt werden.
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Was ist zu beachten?
Ein Antrag kann mehrere Angebote beinhalten. Für die Bewilligung wird die konkrete
Zeit- und Programmplanung jeder einzelnen Maßnahme (Inhalt, Umfang und Dauer)
benötigt.
20 % des Gesamtzuschusses müssen vom Anbieter als Eigenleistung erbracht und
belegt werden. Pro Kurs müssen mindestens 5 Personen (plus Kursleitung) teilneh-
men. Ihre Teilnahme ist per Liste nachzuweisen.
Nicht bezuschusst werden Kurse und Workshops in Verbindung anderen Förderbe-
reichen dieser Richtlinien.
Teilnahme von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderung und von
Behinderung bedrohter
Kinder und Jugendlicher
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung be-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tagesh öchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt,
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch Origi-
nalbelege nachzuweisen.
3.4. Informationsmaterialien über die offenen Angebote
der Kinder- und Jugendarbeit
Was gehört dazu? Informationsmaterialien über die offene Kinder - und Jugendarbeit, die sich vor-
rangig an junge Menschen eines Stadtbezirkes oder Stadtteiles richten und über
offene Veranstaltungen der Jugendeinrichtungen und Jugendorganisationen Aus-
kunft geben.
Interne Publikationen und Jahresberichte einer Einrichtung oder eines Verbandes
werden nicht gefördert.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen)
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder -
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage 1040 u.
1041/2006)
Welche Kosten
werden anerkannt?
Druck- und Herstellungskosten. Nicht bezuschusst werden Versand und Vertrieb.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Bis zu 50 %, höchstens jedoch 260,00 € je Auflage
Alternativ dazu kann auch die Förderung mehrerer Ausgaben als "zusammengefasste
Förderung" von max. 520,00 € pro Halbjahr beantragt werden. Als Halbjahre gelten
hier die Zeiten vom 01.01. bis zum Beginn der Sommerferien und vom Ende der
Sommerferien bis zum 31.12. Wird eine zusammengefasste Förderung gewährt, sind
in diesem Halbjahr weitere Förderungen durch diese Position nicht möglich.
20
Was ist zu beachten?
Der Antrag ist vor Vergabe des Druckauftrags mit einer kurzen Inhaltsbeschrei-
bung sowie einem Kosten- und Finanzierungsplan einzureichen.
Es ist dem Verwendungsnachweis ein Exemplar der Publikation mit Originalbele-
gen beizufügen.
Bei regelmäßigen Publikationen werden maximal 6 Auflagen jährlich gefördert.
Diese Förderung ist nicht möglich:
wenn die Materialien seitens der Stadt aus anderen Mitteln gefördert werden,
wenn z. B. eine pauschale „Förderung der offenen oder mobilen Kinder - und
Jugendarbeit“ gewährt wird.
4. Qualifizierung und Bildung
4.1.1. Grundschulung „Gruppenleitung“ von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit
Was gehört dazu? Die Grundschulung „Gruppenleitung“ basiert auf Standards, die die Dachverbände der
evangelischen und katholischen Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendverbände und
das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Münster gemeinsam verabschiedet
haben.
Ziel ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die verantwortliche Übernahme von
Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit entsprechend den Anforderungen zu quali-
fizieren.
Die Grundschulung „Gruppenleitung“ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kin-
der- und Jugendarbeit, vermittelt Grundlagen und Standards für die aktive und ver-
antwortliche Mitarbeit in der Gruppen- und Verbandsarbeit:
Gruppen- und Spielpädagogik
Aufsichtspflicht und Jugendschutz
Kinderschutz (§ 8a, Abs. 2, SGB VIII, bzw. Bundeskinderschutzgesetz)
Planung und Organisation
Teamarbeit und Reflexion
Umgang mit Konflikten
Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen
Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit in Münster
Erste Hilfe
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Initiativen und Gruppen aus Münster,
die Kinder- und Jugendarbeit im Sinne dieser Richtlinien betreiben
Wer kann teilnehmen? junge Menschen ab 16 Jahren
junge Menschen ab 15 Jahren, wenn sie bereits in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv
sind
21
Wer darf leiten und mit-
arbeiten?
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet und ausgebil-
det sein. Entsprechendes Fachwissen (z. B. Erste Hilfe) ist vom Träger zu gewährleis-
ten.
Welche Kosten
werden anerkannt?
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtliche, beim Träger
oder übergeordneten Stellen beschäftigte Personen)
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerhalb
Münsters)
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei Veranstal -
tungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern)
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt -
oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung)
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Ref.) gezahlt; die Höhe
dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme.
Insgesamt soll die Grundschulung „Gruppenleitung“ 40 U-Std. (1 Unterrichtsstunde =
45 Minuten) umfassen, wobei unterschiedliche Modelle möglich sind:
5- Tagesveranstaltungen (8 U-Std. / Tag , z. B. in den Ferien)
2 x 2-Tagesveranstaltung (8 U-Std. / Tag, z. B. am Wochenende)
+ 2 Kurzveranstaltungen (2 x 4 U-Std., z. B. am Abend)
Bei einem Umfang von 40 U.-Std. beträgt der Zuschuss pro Person 100,00 €.
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen.
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 % des Gesamtzu-
schusses zu tragen.
Was ist ansonsten zu
beachten?
Bei der Grundschulung „Gruppenleitung“ soll die Gruppengröße – in der Regel 8 bis
25 Teilnehmende – die qualifizierte Beteiligung der Teilnehmenden ermöglichen.
Die Teilnehmenden erhalten nach Abschluss der Grundschulung einen Nachweis
über die erfolgreiche Teilnahme.
Die verwendeten Mittel sollen wirtschaftlich genutzt werden.
Im Einzelfall werden auch größere Gruppen bezuschusst, wenn die Struktur der Ver-
anstaltung und die verwendeten Methoden eine qualifizierte Bildungsarbeit gewähr-
leisten.
Dem Antrag sind die Teilnahmeliste, das ausführliche Programm und die Ausschrei-
bung beizufügen.
Auch Zuschüsse für Einzelpersonen, die an Veranstaltungen überörtlicher Träger
teilnehmen sind durch den örtlichen Träger zu beantragen.
22
4.1.2. Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der
Kinder – und Jugendarbeit
Was gehört dazu? Aus- und Fortbildungen von ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
die eine fachlich qualifizierte Kinder- und Jugendarbeit gewährleisten, indem sie
Kenntnisse vermitteln in den Bereichen:
Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Kinder- und Jugendrecht, allgemeinpolitische
Bildung, Medienkompetenz, Umweltbildung sowie über Förderungsmöglichkeiten,
vor allem längerfristige und aufbauende Mitarbeiterschulungen.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Kinder - und Jugendhilfe, Initiativen und Gruppen aus
Münster, die Kinder- und Jugendarbeit im Sinne dieser Richtlinien betreiben
Wer kann teilnehmen? junge Menschen ab 15 Jahren, die während oder nach der Aus - oder Fortbildung
in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.
Wer darf leiten und mit-
arbeiten?
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet sein.
Ihre Qualifikation ist vom Träger der Veranstaltung ggf. nachzuweisen.
Welche Kosten
werden anerkannt?
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtlich beim Träger
oder übergeordneten Stellen beschäftigte Personen)
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerhalb
Münsters)
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei Veranstal -
tungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern)
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt -
oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung)
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Referenten) gezahlt;
die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme
1 Unterrichtsstunde = 45 Minuten:
A) Kurzveranstaltung, mindestens 3 Unterrichtsstunden 4,00 € pro TN
(auch Vortragsreihen können beantragt werden)
B) Tagesveranstaltungen, mindestens 6 Unterrichtstunden 12,00 € pro TN
C) 2- Tagesveranstaltungen (z. B. Fr./Sa.),
insges. mindestens 8 Unterrichtsstunden 19,00 € pro TN
D) 3-Tagesveranstaltungen (z. B. Fr.-So.),
insges. mindestens 13 Unterrichtsstunden 43,00 € pro TN
E) Mehrtägige Veranstaltungen bis zu 7 Tagen Dauer
(z. B. Do.-So. u. s. w.), 6 Unterrichtstunden je vollem Tag
(An-/Abreisetag = 1Tag) 16,00 € pro TN/Tag
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen.
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % des Gesamtzu-
schusses zu tragen.
23
Was ist ansonsten zu
beachten?
Di
e Träger der Kinder- und Jugendarbeit haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter eine Aus- und Fortbildung erhalten, die sie für die Arbeit
mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen qualifiziert.
Bei Aus- und Fortbildungen auf örtlicher Ebene soll die Gruppengröße – in der Regel 8
bis 25 Teilnehmende – deren qualifizierte Beteiligung ermöglichen und die verwende-
ten Mittel wirtschaftlich genutzt werden. Im Einzelfall werden auch größere Gruppen
bezuschusst, wenn die Struktur der Veranstaltung und die verwendeten Methoden
eine qualifizierte Bildungsarbeit gewährleisten.
Dem Antrag sind die Teilnahmeliste, das ausführliche Programm und die Ausschrei-
bung beizufügen.
Auch Zuschüsse für Einzel personen, die an Veranstaltungen überörtlicher Träger
teilnehmen sind durch den örtlichen Träger zu beantragen.
4.2. Jugendbildung
Was gehört dazu? Veranstaltungen zur Jugendbildung, insbesondere zur:
kulturellen Jugendbildung,
Sozial- und Persönlichkeitsbildung,
politischen Bildung,
interkulturellen Bildung,
naturwissenschaftlich-technischen Bildung,
arbeits- und berufsweltbezogenen Bildung,
die sich an junge Menschen in der verbandlichen und offenen und mobilen Ki n-
der- und Jugendarbeit richten und ihnen, orientiert an einem konkreten Bildungs-
ziel, qualifiziert, umfassend und ihrem Bildungsstand entsprechend Kenntnisse
und Fähigkeiten vermitteln.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? Kinder ab 6 Jahren, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschließlich 26
Jahren
Wer darf leiten und mit-
arbeiten?
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet sein. Ihre
Qualifikation ist vom Träger der Veranstaltung ggf. nachzuweisen.
Welche Kosten
werden anerkannt?
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtlich beim Träger
oder übergeordneten Stellen beschäftigte Personen)
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerh alb
Münsters)
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei Veranstal -
tungen, die einen ganzen oder mehrere Tage dauern)
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt -
oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung)
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene
24
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Referenten) gezahlt;
die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme
1 Unterrichtsstunde = 45 Minuten:
A) Einzelvorträge, mindestens 3 Unterrichtsstunden 4,00 € pro TN
(auch Vortragsreihen können beantragt werden)
B) Tagesveranstaltungen, mindestens 6 Unterrichtstunden 8,00 € pro TN
C) 2- Tagesveranstaltungen (z. B. Fr./Sa.),
mindestens 8 Unterrichtsstunden 15,00 € pro TN
D) 3-Tagesveranstaltungen (z. B. Fr.-So.),
mindestens 13 Unterrichtsstunden 31,00 € pro TN
E) Mehrtägige Veranstaltungen bis zu 7 Tagen Dauer
(z. B. Do.-So. u. s. w.), 6 Unterrichtstunden je vollem Tag
(An-/Abreisetag = 1 Tag) 12,00 € pro TN / Tag
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen.
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % des Gesamtzu-
schusses zu tragen
Was ist ansonsten zu
beachten?
Die Gruppengröße – in der Regel 8 bis 25 Teilnehmende – soll deren qualifizierte
Beteiligung ermöglichen und die verwendeten Mittel wirtschaftlich nutzen.
Veranstaltungsform, -inhalt und -methode müssen dem jeweiligen Bildungsziel ge-
recht werden. Die Teilnehmenden sollen auch bei der Vorbereitung und Durchführung
mitwirken können.
Dem Antrag ist ein ausführliches Programm, Teilnahmeliste und die Ausschreibung
beizufügen.
Teilnahme von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderung und von
Behinderung bedrohter
Kinder und Jugendlicher
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung b e-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt,
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch Origi-
nalbelege nachzuweisen.
25
5. Betrieb und Verwaltung
5.1. Betriebskosten für Jugendfreizeiteinrichtungen
Was gehört dazu? Betriebskosten (= laufende Kosten) für die von Kindern und Jugendlichen genutzten
Räume, in denen offene Kinder- und Jugendarbeit angeboten wird; es werden grund-
sätzlich nur Räume bezuschusst, die im Stadtgebiet von Münster liegen. Ausnahme:
„Landheime“ (auch außerhalb von Münster) erhalten Zuschüsse, wenn dort im Kalen-
derjahr mindestens 10 Freizeit- oder Fortbildungsmaßnahmen mit insgesamt mindes-
tens 150 Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Mün
ster stattfinden.
Die Mehrzahl der Maßnahmen und Teilnehmenden muss durch diese Richtlinien för-
derbar sein. Nachweiszeitraum ist das letzte abgelaufene Kalenderjahr.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Träger von Einrichtungen der
Kinder - und Jugendarbeit sind
Welche Kosten
werden anerkannt?
Gebühren, Versicherungen, Steuern, Müllabfuhr, Heizung, Reinigung, Strom, Wasser,
kleine Reparaturen, Hausverwaltung und Mieten u. ä.
Reparaturen, kleinere Investitionen und Beschaffungen sowie die Unterhaltung
des Inventars dürfen bis zu 10 % der anerkennungsfähigen Kosten betragen.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Der jährliche Zuschuss richtet sich nach Größe und Art der Einrichtung.
Für: Betriebskostenzuschüsse:
einzelne Räume: 3,60 €/qm
Teilhaus: 4,50 €/qm
Haus: 6,00 €/qm
Landheim: 7,10 €/qm
Was ist zu beachten?
Nutzungsänderungen einzelner Räume oder der gesamten Einrichtung sind dem Amt
für Kinder, Jugendliche und Familien unbedingt vorab schriftlich mitzuteilen.
Der Verwendungsnachweis wird spätestens bis zum 1.3. des Folgejahres benötigt.
Mindestens 20 % des Zuschusses müssen als Eigenmittel nachgewiesen werden.
5.2. Werbe- und Verwaltungskosten
Was gehört dazu? Kosten für die allgemeine Verwaltung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit , Repa-
raturen von Bürogeräten
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
In Münster anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Kinder – und Ju-
gendarbeit leisten und nicht den u.a. Trägergemeinschaften zuzurechnen sind.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Allgemeine Verwaltungskosten : Büromaterialien (z. B. Papier, Briefumschläge
etc.), Porto, Telefongebühren (bei Privatanschlüssen ggf. anteilig), Fotokopien,
Schreibgebühren,
Kontoführungsgebühren, kleine Bürogegenstände (Locher,
Hefter etc.),
keine Bastelmaterialien, Haushaltswaren, technische Geräte o. ä.
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit: Druckkosten für Programme, Prospekte, Br o-
schüren, Plakate, Handzettel, Rundschreiben, Zeitungsanzeigen, Wettbewerbs-
ausgaben (Pokale, Urkunden etc.),
keine Personal- und Verpflegungskosten
26
Reparatur- und Unterhaltskosten: Reparaturen von technischen Geräten, die für Ver-
waltungsarbeiten notwendig sind (z. B. Computer, Telefon)
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die pauschale Förderung beträgt 385,00 €.
Die 4 anerkannten Trägergemeinschaften (Bund der Deutschen Kath. Jugend,
Ev. Jugend, DPSG Bezirk Münster und die Sportjugend im Stadtsportbund) erha l-
ten die doppelte Pauschale.
Was ist zu beachten?
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 15. Februar des Folgejahres ein zu-
reichen. Der Verwendungsnachweis des Vorjahres gilt auch als Antrag für das lfd.
Jahr.
25 % der anerkennungsfähigen Kosten müssen als Eigenanteil erbracht werden.
Der Zuschuss für ein Jahr entspricht max. dem anerkannten und tatsächlich ver-
wendeten Zuschuss des Vorjahres. Eine Nachbewilligung bzw. Erhöhung der För-
derung bis zum Pauschalsatz ist bis zum 01. September zu beantragen.
6. Investive Förderung
6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine bauliche Veränderun-
gen in Einrichtungen der Kinder - und Jugendarbeit
Was gehört dazu? unabdingbar notwendige Beschaffungen von Einrichtungsgegenständen (Möbli e-
rung), Renovierungen und kleine bauliche Veränderungen
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Träger von Einrichtungen
sind, die seit mindestens 5 Jahren bestehen und offene Angebote der Kinder-
und Jugendarbeit bereithalten.
Die Einrichtungen müssen durch Betriebskosten-zuschüsse nach diesen Richtli-
nien gefördert werden.
Sogenannte „Landheime“ werden nicht bezuschusst.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Planungs- und Erstellungskosten, wobei auch die ehrenamtlichen Leistungen
anerkannt werden (keine Materialien, die durch Pos. 6.3 gefördert werden kön-
nen).
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich ein Drittel der anerkennungsfähigen Kosten,
es wird aber höchstens pro Kalenderjahr und Einrichtung ein Zuschuss in Höhe
von 2.500,00 € gezahlt.
Die Ersteinrichtung einzelner Jugendräume mit maximal 520,00 € je Raum, wenn
25 % der Kosten über Eigenmitteln finanziert werden.
Was ist zu beachten?
Ziel der investiven Förderung ist es, bestehende Einrichtungen optimal zu nut z-
ten.
Dem formlosen Antrag sind die Beschreibung der geplanten Maßnahme, ein Kos-
ten- und ein Finanzierungsplan bei zufügen und die Kosten durch Angebote der
Leistungsanbieter zu belegen.
27
Der Verwendungsnachweis wird unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme
mit den Originalbelegen benötigt, spätestens zum im Bewilligungsbescheid ange-
gebenen Termin.
Die Belege sind solange ihre "Zweckbestimmung" besteht aufzubewahren, maximal
jedoch 30 Jahre lang.
Spezifische Maßnahmen
für Kinder und Jugendl i-
che mit Behinderungen
Für spezielle Baumaßnahmen und Einrichtungsgegenstände welche die Räume für
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nutzbarer machen, wird pro Kalenderjahr
ein zusätzlicher Zuschuss bis zu 2.500,00 € gezahlt; eine finanzielle Eigenleistung von
25 % ist zu erbringen.
Dieser Zuschuss wird auf die anderen Zuschüsse nicht angerechnet. Ansonsten gel-
ten die o.g. Anforderungen.
6.2. Neubau, Umbau und Erweiterung von Einrichtungen der
Kinder - und Jugendarbeit
Was gehört dazu? Neubauten, Umbauten oder Erweiterungen von Einrichtungen der Kinder - und
Jugendarbeit, sowie deren Erstausstattung (Möblierung).
Mehrzweckeinrichtungen, die eigene Räume für die Kinder - und Jugendarbeit
zur Verfügung stellen.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Kinder - und Jugendhilfe
Welche Kosten
werden anerkannt?
Planungs- und Errichtungskosten
Grundsätzliche Voraus-
setzung der Förderung!
Für Maßnahmen dieses Förderbereichs stehen zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung keine Mittel im städt. Haushalt zur Verfügung!
Über diese Investitionskostenförderung beraten und beschließen der Ausschuss für
Kinder, Jugendliche und Familien und letztentscheidend der Rat der Stadt Münster im
Rahmen der regulären Etatberatungen für das jeweils folgende Haushaltsjahr.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Maximal ein Drittel der anerkennungsfähigen Bau- und Errichtungskosten; ca. 10 bis
15 % der Gesamtkosten können für Einrichtungsgegenstände verwandt werden.
Was ist zu beachten?
Der Antrag ist frühzeitig vor Baubeginn zu stellen. Die vorgeprüften Bauunterl a-
gen nach DIN 276 sind beizulegen. Dazu gehören Lageplan, Bauzeichnungen,
Kosten- und Finanzierungsplan, Baugenehmigung, Erklärungen zu den Folgekos-
ten sowie zur Dauer der Nutzung für die Kinder - und Jugendarbeit. Die städt i-
sche Förderung ist nicht möglich, wenn der Baubeginn vor Antrag stellung und
Bewilligung erfolgt oder die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist.
Der Verwendungsnachweis wird spätestens 12 Monate nach Inbetriebna hme der
Einrichtung mit einer Abrechnung aller tatsächlichen Kosten und der gesamten
Finanzierung benötigt.
Der Zuschuss kann – dem Investitionsplan entsprechend – in verschiedenen Haus-
haltsjahren ausgezahlt werden.
28
6.3. Beschaffung von Materialien für die Kinder - und Jugend-
arbeit
Was gehört dazu? Materialien für die Kinder - und Jugendarbeit in den Jugendorganisationen und in
Jugendeinrichtungen, die einer breiten Gruppe von Kindern und Jugendlichen zur
Verfügung stehen, und zwar: Zelt- und Lagermaterial, Spiel- und Sportmaterialien,
Werkraumeinrichtungen und technische Geräte sowie zusätzlich Ausrüstu n-
gen,um Kindern und Jugendlichen mit Behinderung die Nutzung von Angeboten
möglich zu machen.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen)
Welche Kosten
werden anerkannt?
Anschaffungskosten ab 150,00 € pro Antrag
Zu Zelt- und Lagermaterial zählen u. a.:
Zelte, Zeltbahnen, Lagerküchen- Ausstattung, Transportkisten, Packs ä-
cke, Sonnensegel, Gestänge, Planen.
Zu Spiel- und Sportmaterialien zählen u. a.:
Bühneneinrichtung, Kostüme, Brett - und Unterhalt ungsspiele, Tischte n-
nis-, Fuß - und Handbälle, Rasenspiele oder andere kleine Spiel- und
Sportgeräte.
Zu Werkraumeinrichtungen zählen u. a.:
Maschinen, Brennofen, Werkzeuge, technische Hilfsmittel.
Zu technischen Geräten zählen u. a.:
Videogeräte, Computer, Radios, Fernseher, Plattenspieler, Verstärker,
Boxen, Film - und Videoaufnahmegeräte und Wiedergabegeräte, Tages-
lichtschreiber.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Bis zu 75 % der anerkennungsfähigen Kosten, höchstens jedoch:
für Zelt- und Lagermaterial bis zu 520,00 €
für Spiel- und Sportmaterialien bis zu 390,00 €
f ür Werkraumeinrichtungen bis zu 520,00 €
für technische Geräte bis zu 770,00 €
für Ausstattungen für Menschen
mit Behinderungen bis zu 770,00 €
Die Zuschüsse können bis zur genannten Höhe nur alle 2 Jahre beantragt wer-
den.
Wenn in einem der genannten Bereiche größere Anschaffungen getätigt werden
sollen, so können die Zuschüsse für
A) Zelt- und Lagermaterial und Spiel- und Sportmaterial einerseits sowie
B) von Werkraumeinrichtungen und technischen Geräten andererseits
als „zusammengefasste Förderung“ für 2 Jahre beantragt werden. Die Zuschüsse
betragen dann maximal:
für den Bereich A) 770,00 € und
für den Bereich B) 1.040,00 €.
Wird dies genutzt bzw. ausgeschöpft, so ist innerhalb dieser 2 Jahre darüber hinaus
keine weitere Förderung der jeweiligen Teilbereiche möglich.
29
Was ist zu beachten?
Dem Antrag sind vergleichende Preisangebote beizulegen.
Jede Anschaffung muss überlegt und sinnvoll in der Kinder - und Jugendarbeit
eingesetzt werden. Reparaturen werden nur in begründeten Einzelfällen bez u-
schusst.
Nicht gefördert werden Anschaffungen von:
G eräten, die nur von Einzelpersonen oder besonders qualifizierten oder
spezialisierten jungen Menschen genutzt werden können,
Büroeinrichtungen und Büro-Einzelgeräten, Computern und Druckern für
die Verwaltung
Verbrauchsmaterialien wie z. B. Druckerpatron en/-Füllungen, Lampen,
CD, DVD etc., Bücher, Schrauben, Papier u .s. w.
Sportvereine werden vorrangig aus Mitteln des Sportamtes gefördert. Beantragen
sie Mittel der Kinder - und Jugendarbeit, so müssen sie die Nutzung in der "Kin-
der- und Jugendarbeit im S port" nachweisen. Sportgeräte erhalten Sportvereine
über diese Richtlinien nicht bezuschusst.
Der Verwendungsnachweis mit den Originalbelegen wir d umgehend nach
Beschaffung der Gegenstände benötigt.
30
7. Modellprojekte und Sondermaßnahmen
Was gehört dazu? Modellprojekte erproben innovative Arbeitsansätze in einem klar begrenzten Zei t-
raum, einmalig und modellhaft, um ihre Machbarkeit und Übertragbarkeit zu
überprüfen. Sondermaßnahmen finden einmalig statt und können ausnahmsweise
gefördert werden. Hierzu gehören z. B.:
Projekte der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit
Projekte mit besonderen Zielgruppen, z. B. jugendliche Arbeitslose, Kinder - und
Jugendliche mit Migrationshintergrund, benachteiligte Kinder - und Jugendliche
Projekte von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen
Projekte aus dem ökologischen Bereich
Projekte zur Gewaltprävention
Projekte zur Partizipation von Kindern und Jugendlichen
Projekte, welche die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen fördern
Projekte für benachteiligte Kinder - und Jugendliche
Projekte zur Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Schule
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 € entscheidet die Verwaltung, darüber hin-
aus der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien.
Was ist zu beachten?
Da diese Förder richtlinien nicht alle möglichen Aktivitäten der Kinder - und J u-
gendarbeit erfassen können, wir d im Einzelfall über die Förderung vo n Projekten
und Sondermaßnahmen entschieden.
Dem formlosen Antrag ist der Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Konzep-
tion beizufügen, die Zielgruppe, Ziele, Methode und das Programm des Angebots
beschreibt.
Nach Abschluss des Modellprojektes bzw. der Sondermaßnahme ist der Verwen-
dungsnachweis mit Originalbelegen sowie ein ausführlicher Erfahrungsbericht
vorzulegen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1024/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.11.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37