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V/1024/2016

Zusammenstellung der aktuellen Richtlinien zur Vergabe freiwilliger Zuschüsse im Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

Vorlagen 07.11.2016

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 23.11.2016, TOP 14

V-1024-2016-Anlage-2-SSB

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Berichtsvorlage

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V-1024-2016-Anlage-2-SSB

3244 Zeichen

1
 
Anlage 2  
 
 
R i c h t l i n i e n 
 
über Verfügungen aus dem Sonderfonds 
„Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder – 
zum Schutz des ungeborenen Lebens“ 
gültig ab 01.04.2014 
 
 
 
 
1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Mütter und Kinder zum 
Schutz des ungeborenen Lebens“ werden Schwangeren u nd Müttern gewährt, die 
sich wegen einer Notlage an eine der insgesamt fünf  Schwangerschaftsberatungsstel- 
len im Stadtgebiet Münster wenden. 
Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, 
schnell und unbürokratisch gewährt werden. 
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 
 
 
2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der  Nachrangigkeit). 
Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausreichenden anderen Mittel zur 
Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche auf Hilfen aufgrund gesetzlicher 
Ansprüche  (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XI I - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- 
dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- 
chen. 
 
 
3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 
 
3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Schwangerschaftsberatungs- 
stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche post Coitus bzw. bis zur 14. 
Schwangerschaftswoche post Menstrum. 
3.2. Der  Wohnsitz ist in Münster. 
3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstelle beantragt werden und müssen 
zweckgebunden sein. 
 
 
4. Die  Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhäng ig. Maßgeblich für die Hilfegewäh- 
rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung.  
Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen orientieren sich 
an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen 
Lebens“.

2
 
 
 
 
5. Leistungen des Sonderfonds: 
 
 
 
6. Die aufgeführten Leistungen  können  pro Schwang erschaft / Kind nur einmal  gewährt 
werden. 
 
7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds 
sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 
 
8. Die Anpassung der Richtlinien über Verfügungen a us dem Sonderfonds  tritt zum 
01.04.2014 in Kraft und löst damit die seit 2012 gültigen Richtlinien ab.  
 
9. Die neu gefassten  Richtlinien gelten  für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.04.2014. 
Art der Leistung  Hilfeanspruch für  
Antragstellerinnen mit  
eigenem Einkommen 
und /oder Transfer- 
leistungen  
(z.B. BAföG, Wohngeld) 
 
Anspruch als  ergänzende  
Leistung zu SGB II / XII  
und AsylbLG 
 
Regelleistungen 
 
Bekleidungshilfen für die  
Schwangere                 
 
   
200,00 € 100,00 € 
 
Babyerstausstattung     
  
 
565,00 € 130,00 € 
Bedarf im 1. Lebensjahr  
 
300,00 € 
 
300,00 € 
 
Bedarf im 2. Lebensjahr  
 
200,00 € 200,00 € 
Bedarf im 3. Lebensjahr  
 
150,00 € 150,00 € 
 
Optionale Hilfen 
Bedarf für Wohnen und  
Einrichten bei schwanger- 
schaftsbedingtem Umzug  
(Antragstellung möglich bis zur Vollen- 
dung des 2. Lebensjahres des Kindes) 
 
400,00 €   400,00 € * 
Nachrangigkeitsprinzip *Gewährte  Leistungen für Umzug / Erstausstattung  
 einer Wohnung nach SGB II  werden bei der 
 Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds  
 angerechnet.

Berichtsvorlage

3642 Zeichen

V/1024/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Zusammenstellung der aktuellen Richtlinien zur Vergabe freiwilliger Zuschüsse im Bereich der 
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.11.2016 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
 
Bericht: 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss beschloss in seiner Sitzung am 09.12.2015, dass für alle fre i-
willigen Zuschüsse flächendeckend nachvollziehbare Richtlinien zur Vergabe sowie ein Contro l-
ling der verwendeten Mittel eingeführt werden. Im ersten Schritt legen die betroffenen Fachämter 
in den jeweiligen Ausschüssen die derzeit angewandten Richtlinien vor. 
 
Grundsätzlich sind alle Zuschüsse an Vereine, Vereinigungen und Verbände im Zuschussb ericht 
aufgelistet, der Anlage des städtischen Haushaltsplans ist. Darin enthalten ist jeweils auch die 
Rechtsgrundlage für die Gewährung des jeweiligen Zuschusses. Im Produktbereich 06 – Kinder-, 
Jugend- und Familienhilfe basiert der überwiegende Teil der gewährten Zuschüsse auf konkreten 
Ratsbeschlüssen (Einzelvorlagen) bzw. auf Beschlüssen, die im Rahmen der Eta tberatungen 
gefasst wurden. 
 
Richtlinienbasiert werden folgende Zuschüsse vergeben: 
 
Produktgruppe 0602 – Kinder- und Jugendarbeit 
 
Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger 
(zuletzt geändert mit Vorlage V/0051/2016, AKJF 20.04.2016) 
 
Auf Basis dieser Richtlinien werden sämtliche, im Zuschussbericht aus dem Entwurf des Hau s-
haltsplans 2017 genannten Zuschüsse der Produktgruppe 0602 gewährt: 
 
Empfänger Verwendungszweck/  
Zielsetzung 
2017 2018 2019 2020 
Verschiedene 
freie Träger 
 
Kurz- und Ferienfreizeiten 182.520 € 182.520 € 182.520 € 182.520 € 
Verschiedene 
freie Träger 
 
 
Ferienprogramme und B e-
treuungen 28.660 € 28.660 € 28.660 € 28.660 € 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1024/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Dierks 
Ruf: 
492 -5110 
E-Mail: 
DierksHe@stadt-muenster.de 
Datum: 
04.11.2016 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/1024/2016 
 
Empfänger Verwendungszweck/  
Zielsetzung 
2017 2018 2019 2020 
Verschiedene 
freie Träger 
Verbesserung der Inklusion 
von Kindern und Jugendl i-
chen mit Behinderungen in 
Freizeit- und F erienbetreu-
ungsangeboten 
75.000 € 75.000 € 75.000 € 75.000 € 
Verschiedene 
freie Träger 
Aus- und Fortbildung von 
Mitarbeitenden in der off e-
nen Kinder - und Jugenda r-
beit 
30.000 € 30.000 € 30.000 € 30.000 € 
Verschiedene 
freie Träger 
Betriebs-, Werbe - und Ve r-
waltungskosten 75.670 € 75.670 € 75.670 € 75.670 € 
Verschiedene 
freie Träger 
Förderstruktur der offenen 
Kinder- und Jugendarbeit 2.495.500 € 2.545.500 € 2.595.500 € 2.645.500 € 
Verschiedene 
freie Träger 
Sondermaßnahmen und 
Projekte der offenen Kinder- 
und Jugendarbeit 
20.540 € 20.540 € 20.540 € 20.540 € 
 
 
Produktgruppe 0604 – Familienförderung 
 
Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen  für Schwangere, Mütter und 
Kinder – zum Schutz des ungeborenen Lebens“ 
(zuletzt geändert mit Vorlage V/0122/2014, Rat 02.04.2014) 
 
Für diesen Zweck stehen im Haushaltsplan jährlich 255.650 EUR zur Verfügung. Da die Z u-
schüsse auf Antrag an einzelne Privatpersonen gewährt werden, sind diese nicht im o.g. Z u-
schussbericht enthalten. 
 
Die genannten Richtlinien sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. 
 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
- Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger 
 
- Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen  für Schwangere, Mütter und Kinder 
– zum Schutz des ungeborenen Lebens“

V-1024-2016-Anlage-1-bf

81606 Zeichen

Richtlinien zur Förderung der 
außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit 
freier Träger 
Impressum 
Herausgeberin 
Stadt Münster 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
Abteilung Kinder- und Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit 
Fachstelle Kinder- und Jugendförderung / Offene Ganztagsschulen 
Redaktion 
Andreas Kreimer 
Sven Kentrup 
Stand: 15. April 2016

Inhalt: 
 
Präambel ........................................................... 1 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
I.   Wer und was wird nach diesen
  Richtlinien gefördert? ................................. 2
II.  Wie wird nach diesen Richtlinien
  gefördert? .................................................... 4
III. Was wird gefördert? .................................... 6
 
1. Angebote in den Ferien ................................... 6
1.1.    Ferienprogramme ........................................ 6
1.2
.    Ganztägige Betreuung in den Ferien ....... 7
1.2.
1. Offene Ganztagsschule (OGS)- ................. 7
1.2.
2. son stige Ganztagsbetreuungs - 
           förderung (GTB) .......................................... 8 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
2. Reisen und Begegnungen ............................ 10
2.1.    Kurzfreizeiten ............................................... 9
2.
2.
    Ferienfreizeiten .......................................... 11
2.
2.1. Ferienfreizeiten - So nderförderung ........ 12
2.3.    Internationale Jugendbegegnungen ...... 13
2.
4.    S adtr anderholung und Ferienmaß-
          nahmen der Behindertenhilfe .................. 14
3. Offene und mobile Angebote ...................... 16
3.1.    Ein richtungen und Angebote der
          offenen und mobilen Kinder - und
          Jugendarbeit – Personalkosten .............. 16
3.2.    Offe n e Kinder - und Jugend -
           veranstaltungen ........................................ 18
3.3.    Kurse und Workshops ............................. 18
3.
4.    In formationsmaterialien über die  
          offenen Angebote der Kinder - und 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
          Jugendarbeit .............................................. 18
4. Qualifizierung und Bildung .......................... 19
4.1.1. Grundschulung „Gruppenleitung“ von
          Mita
rbeiterinnen und Mitarbeitern in
          der Kinder- und Jugendarbeit ................. 19
4.1.2. Fortbildung von Mitarbeiterinnen und
          Mita
rbeitern in der Kinder – und
          Jugendarbeit .............................................. 22
4.2.    Jugendbildung ........................................... 23
 
 
 
5. Betrieb und Verwaltung ................................. 25 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.1. Betriebskosten für  
       Jugendfreizeiteinrichtungen ....................... 25
5.2. Werbe- und V erwaltungskosten ................. 25
6. Investive Förderung ........................................ 26
6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine  
       bau
liche Veränderungen in Einrichtungen 
       der Kinder - und Jugendarbeit .................... 26
6.2. Neubau, Umbau und Erweiterung von 
       Ein
richtungen der Kinder – und 
       Jugendarbeit .................................................. 27
6.3. Beschaffung von Materialien für die 
       Kin
der - und Jugendarbeit ..........................  27
7. Modellprojekte und Sondermaßnahmen . 29

1 
 
Präambel 
Die Stadt Münster und die freien Träger  
engagieren sich gemeinsam für die Kinder- 
und Jugendhilfe vor Ort. 
 
Junge Menschen haben ein “Recht auf Förderung der 
Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverant-
wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit” 
– so formuliert im Kinder- und Jugendhilfegesetz  
(Sozialgesetzbuch, Buch VIII, Kinder- und Jugendhil-
fe, Kurzbezeichnung folgend KJHG oder SGB VIII;  
hier: §1, Abs.1).  
Aus dem KJHG ergeben sich auch die wesentlichen, 
gesetzlich verankerten Eckpunkte unserer Arbeit: 
“Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Ent-
wicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit 
zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interes-
sen junger Menschen anknüpfen und von Ihnen mit-
bestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbe-
stimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitver-
antwortung und sozialem Engagement anregen und 
hinführen.” (KJHG § 11, Abs. 1) 
Das heißt: Die von jungen Menschen weitgehend 
mitgestaltete Jugendarbeit ist ein wichtiges Feld sozi-
alen Lernens, das Familie, Schule und Berufsausbil-
dung ergänzt. Sie erleichtert den Jugendlichen, eine 
eigenverantwortliche Persönlichkeit zu entwickeln und 
ihren Platz in der Gesellschaft zu finden.  
Die vielfältigen Arbeits- und Organisationsformen der 
Kinder - und Jugendarbeit unterstützen Kinder und 
Jugendliche darin, Verhaltensweisen zu erproben und 
Fähigkeiten zu entwickeln, die ihnen ermöglichen, am 
kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben 
teilzunehmen. 
Die Bedürfnisse und Interessen junger  Menschen 
stehen im Mittelpunkt unseres Erziehungs- und Bil-
dungsauftrags. Denn zeitgemäße Kinder - und J u-
gendarbeit greift die Fragen, Anliegen und Probleme 
der jungen Menschen auf – und ebenso ihre Hof f-
nungen. Sie knüpft an der konkreten Lebenssituation 
von Jungen, Mädchen, jungen Frauen und Männern 
an. Ihre Lebenszusammenhänge vor Ort und ihre 
Wahrnehmung dieser Wirklichkeiten sind die Aus-
gangspunkte einer lebensweltorientierten Arbeit. 
Nur offen und flexibel gestaltete Angebote können 
diese Anforderungen erfüllen.  
Werden Kinder oder Jugendliche wegen ihrer Her-
kunft, ihres sozialen Umfelds, ihres Werdegangs, 
ihrer gesundheitlichen Situation oder ihrer Behinde-
rung benachteiligt, so sind integrative Angebote der 
Kinder - und Jugendarbeit gefordert. 
Als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe 
fördert die Stadt Münster die freien Träger und stärkt 
die verschiedenen Formen der Selbsthilfe (vgl. KJHG 
§ 4, Abs. 3).  
Angebote für junge Menschen müssen bedarfs -
orientiert und sozialraumbezogen sein. Diese Anfor-
derungen erfüllen sie am effektivsten, wenn: 
 die Zielgruppen sich an Entwicklung, Planung 
und Durchführung beteiligen und 
 die Leistungsanbieter der Kinder - und Jugendhil-
fe vor Ort miteinander kooperieren.  
 
Die hier vorliegenden Richtlinien 1 wurden am 
06.07.2004 vom Ausschuss für Kinder, Jugendliche 
und Familien der Stadt Münster beschlossen und 
traten am 01.01.2005 in Kraft. Die am 21.02.2007 
(Ferienbetreuung; Pkt. 1.2) und 28.03.2007 (Perso-
nalkostenförderung; Pkt. 3.1) und am 01.02.2012 
(Vorl. 0817/2011) beschlossenen Änderungen sind 
enthalten.  
Die Richtlinien sind Grundlage für die materielle Un-
terstützung der freien Träger der Kinder - und Ju-
gendarbeit durch die Stadt Münster. Das Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien möchte damit allen 
engagierten Kräften Verbindlichkeit gewährleisten, 
ihnen eine sichere Planung ermöglichen und ihre 
Weiterentwicklung unterstützen. Die Richtlinien treten 
in dieser aktualisierten Version, nach erfolgtem Be-
schluss des Ausschusses am 20.04.2016 (Vorl. 
V/0051/2016), am 15.04.2016 in Kraft. 
  
                                                      
1 Die korrekte ausführliche Bezeichnung lautet "Richtlinien des 
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur 
Förderung der außerschulischen Kinder - und Jugendarbeit freier 
Träger". Zwecks besserer Lesbarkeit werden sie im gesamten Text 
als "Richtlinie" bezeichnet.

2 
 
I. Wer und was wird nach diesen 
Richtlinien gefördert? 
Das KJHG fordert die Träger der öffentlichen J u-
gendhilfe auf, die Entwicklung junger Menschen 
durch Angebote der Kinder - und Jugendarbeit zu 
unterstützen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, fördert 
das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien auch 
freie Träger, die überwiegend in der Kinder- und Ju-
gendarbeit tätig sind.  
“Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Grup-
pen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern 
der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen 
Jugendhilfe...”. (KJHG § 11, Abs. 2) 
Die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe bei der 
"Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie 
in der Gestaltung der Organisationsstruktur” bildet 
hierbei die Grundlage für eine partnerschaftliche Ko-
operation (vgl. KJHG § 4, Abs.1). 
Grundsätzlich sind alle Angebote förderbar, die den 
auf den folgenden Seiten genannten Kriterien en t-
sprechen. Aber:  
“Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der 
Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugend-
hilfe (...) voraus”. (KJHG § 74) 
Wenn ein freier Träger langfristig in der Kinder- und 
Jugendhilfe arbeiten will, wird empfohlen, sich durch 
den Ausschuss für Kinder-, Jugendliche und Familien 
als freier Träger gemäß KJHG anerkennen zu lassen. 
Voraussetzung hierfür ist, dass ein Träger:  
 “im Sinne von § 1 auf dem Gebiet der Jugend-
hilfe tätig ist, gemeinnützige Ziele verfolgt, 
 aufgrund der fachlichen und persönlichen V o-
raussetzungen erwarten lässt, dass er einen 
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der 
Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande 
ist, 
 die Gewähr für eine den Zielen des Grundge-
setzes förderliche Arbeit bietet.”  
(KJHG § 75) 
Diese Richtlinien beschreiben die Förderung von:  
 Angeboten in den Ferien, 
 Reisen und Begegnungen, 
 offenen und mobilen Angeboten, 
 Jugendbildung, 
 Betrieb und Verwaltung von Jugendfreizeitei n-
richtungen,  
 Investitionen für Baumaßnahmen und Ausstat-
tungen, 
 Modellprojekten und Sondermaßnahmen s o-
wie 
 Aus- und Fortbildungen von Mitarbeiterin nen 
und Mitarbeitern, die sie zur Durchführung 
dieser Schwerpunkte qualifizieren. 
Die kommunale Förderung ist so gestaltet, dass  nur 
solche Träger, Einrichtungen und Angebote gefördert 
werden, die sicherstellen, dass 
 die sozialen, politischen  und kommunikativen 
Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen 
gefördert werden. 
 junge Menschen zur Eigenverantwortlichkeit 
und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben be-
fähigt werden. 
Unbedingt sind in Ausführung der Regelungen des § 
8a SGB VIII folgende Vorgaben zu beachten: 
Träger von Einrichtungen und Diensten für Aufgaben 
in der Kinder- und Jugendhilfe dürfen keine Person 
beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen 
einer Straftat nach dem in § 72 a SGB VIII aufgeführ-
ten Katalog verurteilt worden ist. Dies ist durch den 
Träger sicherzustellen; die Überprüfung der persönli-
chen Eignung anhand eines erweiterten Führungs-
zeugnisses soll bei der Einstellung oder Vermittlung 
und in regelmäßigen Abständen (fünf Jahre) erfolgen. 
Bezüglich hauptamtlichen Personals ist die regelmä-
ßige Vorlage des Führungszeugnisses zwingend und 
zuschussrelevant! 
Ebenfalls sind die grundsätzlichen Regelungen des 
im Jahre 2012 in Kraft tretenden Bundeskinder-
schutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu 
beachten; dazu wird den Empfängern von Leistungen 
nach diesen Richtlinien zur Pflicht gemacht, sich 
regelmäßig über den neuesten Stand der Gesetzge-
bung zu informieren.  Gesetzesänderungen wirken 
sich selbstverständlich auch unmittelbar auf die vor-
genannten Bedingungen aus, ohne das s es einer 
Richtlinienänderung bedarf.

3 
 
Grundsätzlich werden gefördert: 
 Angebote für Menschen die mindestens 6 
und noch nicht 27 Jahre alt sind und ihren 
Hauptwohnsitz in Münster haben.  
Für die 18- bis 26- jährigen gilt dies alle r-
dings nur, wenn sie nicht erwerbstätig 
sind. 
 Träger, deren Angebote und Maßnahmen 
sich an den o.g. Zielen orientieren und 
sich entsprechender Arbeitsmethoden be-
dienen. 
 Träger, die  Eigenanteile erbringen. 
Gelten Ausnahmen, so gehen diese aus den 
nachfolgenden Erläuterungen der Förderbe-
reiche hervor.  
 
Grundsätzlich werden nicht gefördert: 
 Angebote für Einzelpersonen, 
 Angebote von auswärtigen Trägern und 
von kommerziellen Unternehmen, 
 Angebote, die ausschließlich oder über-
wiegend schulisch, parteipolit isch, g e-
werkschaftlich, sportlich oder religiös ge-
prägt sind oder der Erzielung wirtschaftl i-
cher Gewinne dienen. 
 Angebote und Maßnahmen im Rahmen 
der offenen Ganztagsschule im Primar -
bereich (vgl. Runderlass des Ministeriums 
für Schule, Jugend und Kinder N RW zur 
"offenen Ganztagsschule im Primarbe-
reich" vom 12.2.03) , soweit es sich nicht 
um Ferienbetreuungs maßnahmen handelt 
(dazu s. Pkt. III 1.2.  der Richtlinien) 
 
Zudem gelten folgende Bedingungen: 
 Die Träger sind verpflichtet, vorrangig Z u-
schüsse des Bundes und des Landes zu 
beantragen und zu nutzen.  
 Bewilligte Zuschüsse können nur gezahlt 
werden, solange der Rat der Stadt Müns-
ter entsprechende Mittel bereitstellt. 
 Die Richtlinien begründen keinen Recht s-
anspruch auf Förderung.

4 
 
II. Wie wird nach diesen Richtli-
nien gefördert? 
Wie sind Zuschüsse zu beantragen: 
 Der Antrag ist mit rechtsver bindlicher Unte r-
schrift des Trägers an das Amt für Kinder, J u-
gendliche und Familien zu richten. Zur Verei n-
fachung sind für  die meisten Förderbereiche 
Formblätter vorbereitet. 
 Die Antragsfristen sind einzuhalten, da 
verspätet eingereichte oder eingegangene A n-
träge ablehnt werden müssen. (JEDER Antrag 
ist VOR Beginn der Maßnahme zu stellen. 
Weitere Fristen finden sind weiter unten in den 
Ausführungen zu den einzelnen Förderberei-
chen zu finden.) 
 Über die Bewilligung und Auszahlung der Z u-
schüsse wird erst entschieden, wenn alle not-
wendigen Unterlagen eingereicht wurden (z. B. 
Teilnahmelisten, Programme etc.). Liegen di e-
se maximal 4 Wochen nach der Maßnahme 
nicht vor, so kann ein Antrag nicht mehr bewi l-
ligt werden.  
 Sollen die Zuschüsse schon vor Beginn der 
Maßnahme ausgezahlt werden, muss der An-
trag ca. 3 Wochen vor der Maßnahme mit al-
len erforderlichen Unterlagen zur Prüfung und 
Bearbeitung vorliegen.  
 D ie Zuschüsse sind ausschließlich für den im 
Antrag genannten Zweck  zu verwenden. Soll 
dieser verändert werden, so muss das Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien vorab z u-
stimmen. Bei nicht genehmigter Umwidmung 
kann ein Zuschuss zurückgefordert werden. 
 Teilnehmende haben keinen persönlichen 
Anspruch, sich städtische Zuschüsse vom an-
tragstellenden Träger auszahlen zu lassen. So 
kann der Träger für alle Teilnehmenden glei-
che Zuschüsse beantragen, diese jedoch nach 
sozialen Kriterien umschichten. 
 Privatkonten werden nicht akzeptiert.  Die Z u-
schüsse werden ausschließlich auf Konten von 
"juristischen Personen" wie Vereinen, Verbän-
den etc., überwiesen. 
 Bei Antragstellung werden damit die geltenden 
Richtlinien zur Förderung der Kinder - und Ju-
gendarbeit in Münster anerkannt. 
Jeder Antrag muss folgende Informationen beinhal-
ten: 
 Träger, geplanter Zweck, Ort, Zeitpunkt, Dau-
er,  
 Teilnehmerinnen und Teilnehmer,  
 Kosten und Finanzierung der gesamten Maß-
nahme. 
Vordrucke sind beim Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien und über das Internet  zu erhalten. Stets 
erforderlich sind in den Teilnahmelisten die Angaben 
über: 
 Name, Vorname, Straße, Wohnort,  
 Geburtsdatum, Altersstufe, Beruf, Geschlecht, 
Nationalität  
 und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eben-
falls die Unterschrift der Teilnehmenden. 
 
Wie die Verwendung der Zuschüsse nachzuwei-
sen ist: 
 Vordrucke für den Verwendungsnachweis 
werden zusammen mit dem Bewilligungs -
bescheid gesandt, oder sind über das Internet  
zubekommen. Wird die Bewilligung a nge-
nommen, so besteht die Verpflichtung, den 
Verwendungsnachweis bis 4 Wochen nach 
Beendigung der Maßnahme vorzulegen, bzw. 
spätestens zu dem Termin, der im Bewill i-
gungsbescheid genannt wird. 
 Kann die Friste  aus zwingenden Gründe nicht 
einhalten werden, ist dies unbedingt vor Fri s-
tende abzustimmen. Andernfalls können die 
Gelder nicht ausgezahlt werden. Bereits ge-
zahlte Zuschüsse sind zurückzufordern. Auch 
die Förderung zukünftiger Angebote wäre b e-
troffen, solange die Rückzahlung nicht erfolgt 
ist. 
 D em Verwendungsnachweis sind stets die 
Originalbelege bei zufügen; Kopien oder 
Durchschriften werden nicht anerkannt . Die 
Belege müssen Datum, Zweck und Aussteller 
eindeutig benennen. Ausnahmen hiervon sind 
ggf. in den einzelnen nachfolgend aufgeführ-
ten Förderbereichen zu finden. 
 Nach der Prüfung werden die Unterlagen z u-
sammen mit einer Durchschrift des geprüften 
Verwendungsnachweises zurückgesandt. 
 A lle Belege sind mindestens 5 Jahre lang 
aufzubewahren. Belege über bauliche Ma ß-
nahmen sind zu verwahren, solange die 
"Zweckbestimmung" – also z. B. ein Jugendzent-
rum – besteht, maximal jedoch 30 Jahre lang.

6 
 
III. Was wird gefördert? 
 
1. Angebote in den Ferien 
 1.1. Ferienprogramme 
Was gehört dazu? mehrtägige, offene, zentrale und dezentrale Ferienangebote für Kinder und Jugend-
liche im Stadtgebiet, insbesondere Kinder - und Jugendwochen, sowie Spiel- und 
Sportangebote für junge Menschen während der Schulferien 
Wer kann Zuschüsse  
beantragen? 
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster 
Wer kann teilnehmen? junge Menschen mit Hauptwohnsitz in Münster, die 
 mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,  
 sowie 18 bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind  
Wer darf leiten und mit-
arbeiten? 
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 
16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Es können formlos Zuschüsse für folgende Sachbereiche beantragt werden: 
 Mieten für Räume und Plätze 
 Gebühren, Versicherungen (GEMA, Haftpflicht usw.) 
 Sachpreise, Pokale, Urkunden 
 Verbrauchsmaterialien für Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen 
 Informationsmaterial, Plakate, Handzettel, Programmhefte (Öffentlichkeitsarbeit) 
 Transportkosten, Fahrtkosten, Eintrittsgelder 
 Honorare für Musikgruppen, Referentinnen und Referenten, nebenamtliche 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; für Betreuungskräfte werden nur Honorare bis 
12,50 €/Stunde anerkannt 
 Leihgebühren für Film, Video, Beschallungsanlagen 
Verpflegungskosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Anschaffungen 
(Inventar) können nicht gefördert werden.  
Wie und wie hoch 
wird gefördert? 
Die Förderung richtet sich nach dem beantragten Volumen. Sie beträgt bis zu 65 % 
der anerkennungsfähigen Kosten, maximal jedoch 1.250,00 €. 
Was ist zu beachten? 
 
Der Antrag ist spätestens 6 Wochen - bei Osterferien 3 Wochen - vor Beginn 
der jeweiligen Ferien formlos mit Programm - und Terminübersicht, Kosten- und 
Finanzierungsplan vor zulegen. Später eingehende Anträge können nicht mehr 
bewilligt werden. Die Abrechnung (Verwendungsnachweis) muss auf dem ent-
sprechenden Vordruck spätestens 4 Wochen nach der Maßnahme vorliegen. 
Diese Förderung kann nicht mit anderen Förderungen dieser Richtlinien kombi-
niert werden. Gefördert werden ausschließlich mehrtägige zusammenhängende 
Veranstaltungen, zu denen offen eingeladen wird.  Tagesfahrten sollen in einem 
angemessenen Verhältnis von Fahrt- und Aufenthaltszeit am Zielort stehen. 
 
Daher werden Tagesfahrten nur dann gefördert, wenn das Fahrtziel innerhalb

7 
 
des Landes Nordrhein-Westfalen, oder in den direkt angrenzenden Bundeslä n-
dern und EU-Staaten, liegt. 
 1.2. Ganztägige Betreuung in den Ferien 
Was gehört dazu? die ganztägige Betreuung von Grundschulkindern in den Schulferien inkl. Ver-
pflegung und Programm  
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Der öffentliche und freie Träger  der Kinder- und Jugendhilfe aus Münster 
Wer kann teilnehmen? Grundschulkinder, die Grundschulen in Münster besuchen 
Wer darf leiten und mit-
arbeiten? 
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 
16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. Für die Leitungskräfte ist eine 
pädagogische Grundqualifikation notwendig. Pro Gruppe (s.u.) sind mindestens 
2 Betreuungskräfte einzusetzen. 
Was ist grundsätzlich zu 
beachten? 
 
15 bis 20 Kinder pro Gruppe sollen an 5 Tagen pro Woche (außer an Feiert a-
gen) mindestens 7 Stunden (ca. von 8.00 bis 16.00 Uhr)  täglich betreut werden. 
Das Programm muss auch ihre Verpflegung gewährleisten. 
Die Räumlichkeiten sollten in Einrichtungen der offenen Kinder - und Jugendar-
beit liegen. Dort, wo diese nicht zur Verfügung stehen, sind die Räumlichkeiten 
der offenen Ganztagsschulen zu nutzen. 
 
Die Programmgestaltung kann programmatische S chwerpunkte umfassen, ist 
jedoch vielfältig zu gestalten. 
Die Verpflegung soll angemessen und ausgewogen sein. 
Als Anbieter für die Ganztagsbetreuungsangebote sollen Träger und Institutionen 
mit unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkten gewonnen werden.  
Die Einhaltung der formulierten Standards ist für eine Veröffentlichung in einer Ge-
samtübersicht und für die Inanspruchnahme der Zuschüsse Bedingung. 
Die Nichteinhaltung der nachstehend genannten Fristen kann zur Zuschussver-
sagung bzw. Rückforderung des Zuschusses führen. 
Anmeldeverfahren für 
Kinder  
Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten melden ihr Kind direkt beim Anbieter 
ihrer Wahl an. Anmeldeschluss ist jeweils sechs Wochen vor Ferienbeginn, bzw. 
verkürzt auf vier Wochen vor Herbstferienbeginn. Die Eltern erhalten von den jewei-
ligen Anbietern eine Anmeldebestätigung. 
Antragsfristen für Träger Die Träger der Maßnahmen beantragen die Förderung spätestens 3 Wochen vor 
Beginn der jeweiligen Ferien. 
Verwendungsnachweise Kostenaufstellungen –ohne Belege -, Teilnahmelisten und ggf. Anmelde-  
formulare (s.u.) sind als Verwendungsnachweis  unter Benutzung der speziellen 
Vordrucke spätestens 4 Wochen nach Beendigung der jeweilige n Ferien  
vorzulegen

8 
 
Teilnahme von Kindern mit 
Behinderung und von 
Behinderung bedrohter 
Kinder 
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung be-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.  
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz 
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).  
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt, 
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der 
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden. 
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt. 
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung 
dieses Zuschusses nach  
Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch 
Originalbelege nachzuweisen. 
 1.2.1. Offene Ganztagsschule (OGS) - Ferienbetreuung 
Besondere Regelungen der bzgl. Kindern, die zur Nachmittagsbetreuung in einer Of-
fenen Ganztagsschule angemeldet sind 
Wie und wie hoch 
wird gefördert? 
Die Förderung beträgt 90 € pro Kind und (5- Tage) –Woche. Bei der Antragste l-
lung ist anzugeben, wie viel (OG S-) -Kinder voraussichtlich an der Maßnahme 
teilnehmen werden. Die Auszahlung erfolgt aufgrund der Angaben vor Beginn der 
jeweiligen Ferien. 
Sollten zusätzlich (OGS-)-Kinder an der Maßnahme teilnehmen, wird der entspr e-
chende Zuschuss nach Vorlage des Verwendungsnachweises nachgezahlt. 
Rückforderungen werden vorgenommen, wenn mehr als 5 Kinder je Maßnahme 
trotz Anmeldung nicht erschienen sind, 
bzw. die Abmeldung kurzfristig erfolgte. 
Als Maßnahme gilt ein räumlich und zeitlich zusammenhängender Standort. Eine 
Abmeldung gilt als kurzfristig: 
a) Oster- und Sommerferien, vier Wochen vor Maßnahmenbeginn, 
b) Herbstferien, zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn. 
Rückforderungen bezgl. der ersten fünf Kinder (a  und b) werden erst ab der 2. 
Fehlwoche vorgenommen, b zgl. weiterer kurzfristig abgemeldeter, bzw. nicht 
erschienener Kinder vollständig. 
Ebenfalls werden gezahlte Zuschüsse für Kinder vollständig zurückgefordert , die 
nicht zur Nachmittagsbetreuung an einer Offenen Ganztagsschule angemeldet 
sind, die fristgerecht abgemeldet wurden, oder deren Plätze durch andere (nac h-
rückende) Kinder belegt werden konnten. 
Die Vorlage einer detaillierten Teilnahmeliste ist notwendig; ebenso ggf. die A n-
meldeformulare der nicht erschienenen (s. o.) Kinder. 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Unmittelbare Kosten für die Durchführung (z. B. Honorare, Verbrauchsmateri a-
lien, Kosten für Ausflüge etc.).  
Keine Zubringerkosten, keine Kosten für Verpflegung, Getränke, Snacks, u.  s. w., 
keine Investitionen und Renovierungen, sowie keine Kosten, die durch andere

9 
 
Positionen dieser Richtlinien gefördert werden können. Eine einzige Gesamtauf-
stellung der Kosten ( detaillierte Liste) ist beizufügen (s. ebenso „GTB“). Bele g-
vorlage wird nicht verlangt ; die Belege sind aber für eine evt l. Prüfung 5 Jahre 
vorzuhalten. 
Die Kosten lt. Gesamtaufstellung werden bei Prüfung des Verwendungsnachwei-
ses im Verhältnis der Zahl der „OG S“-Kinder zur Gesamtkinderzahl der Maßnah-
me (s. ebenso „GTB“) verteilt. 
10% des Gesamtzuschusses können durch pauschale Verwaltungs -
/Overheadkosten – ohne Einzelaufstellung - abgedeckt werden. 
Wie viel Förderanspruch 
haben die Kinder? 
Jedes an einer Offenen Ganztagsschule zur Nachmittagsbetreuung während der 
Schulzeit angemeldete Kind („OGS“-Kind) hat einen Anspruch auf Betreuung für 6 
Ferienwochen in den Herbst -, Oster - o der Sommerferien je Schuljahr. Der Ter-
min, die Aufteilung der 6 Wochen und der Anbieter können in den genannten 
Ferien frei gewählt werden . Informationen über alle Angebote werden rechtzeitig 
herausgegeben.  
Sollten bei erfolgten Anmeldungen evtl.  Abmeldungen (weil das Angebot des 
Trägers doch nicht in Anspruch genommen wird) später  als 4 Wochen vor Beginn 
der Maßnahmen vorgenommen werden , bzw. das Kind das Angebot gar nicht in 
Anspruch nehmen, werden die entsprechenden Wochen vom 6- Wochen-
Anspruch abgezogen. 
 1.2.2. S onstige Ferien-Ganztagsbetreuungsförderung (GTB)  
für Grundschulkinder, die NICHT zur Nachmittagsbetreuung in 
einer Off. Ganztagsschule angemeldet sind 
Wie und wie hoch 
wird gefördert? 
Die Förderung beträgt 20 € pro Kind und (5-Tage) –Woche. 
Die Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises und der 
Teilnahmelisten. Bei der Antragstellung (s.o.) ist anzugeben, ob Plätze für Grund-
schulkinder, die NICHT zur Nachmittagsbetreuung während der Schulzeit an ei-
ner Offenen Ganztagsschule angemeldet sind bzw. die (als „OG S-Kinder“) 
den 
oben genannten 6- Wochen-Anspruch bereits „verbraucht“ haben zur Verfügung 
gestellt werden.  
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Unmittelbare Kosten für die Durchführung (z. B. Honorare, Verbrauchsmateri a-
lien, Kosten für Ausflüge, auch Kosten für Verpflegung, Getränke, Snacks , u. s. 
w.). Keine Zubringerkosten. Eine einzige Gesamtaufstellung der Kosten (detai l-
lierte Liste) ist beizufügen (s. ebenso „OGTS“). Belegvorlage wird nicht verlangt ; 
die Belege sind aber für eine evtl. Prüfung 5 Jahre vorzuhalten.  
Die Kosten lt. Gesamtaufstellung werden bei Prüfung des Verwendungsnachwei-
ses im Verhältnis der Zahl der „GTB“-Kinder zur Gesamtkinderzahl der Maßnah-
me (s. ebenso „OGTS“) verteilt. 
Es sind bei Vorlage des Verwendungsnachweises die Einnahmen durch Elter n-
beiträge anzugeben. 
Elternbeiträge über 75 € pro (5-Tage) -Woche/Kind (ohne Anteile für Verpflegung) 
führen zur Zuschussversagung. 
Wie viel Förderanspruch 
haben die Kinder? 
Eine Anspruchsbegrenzung gibt es bei der „GTB“ nicht

10 
 
 
 
 
2. Reisen und Begegnungen 
 2.1. Kurzfreizeiten 
Was gehört dazu? Kurzfreizeiten für Kinder- und Jugendgruppen außerhalb der Einrichtung und des 
Umfeldes, z. B. an Wochenenden 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster 
Wer kann teilnehmen? junge Menschen mit Haupt-Wohnsitz in Münster, die 
 mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,  
 sowie 18 bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind 
Wer darf leiten und mit-
arbeiten? 
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16 
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. 
Wie und wie hoch 
wird gefördert? 
Bei Kurzfreizeiten mit    Zuschuss für TN und Begleitung 
1 Übernachtung    6,00 € pro Person  
2 Übernachtungen    9,00 € pro Person  
3 Übernachtungen  12,00 € pro Person. 
Was ist zu beachten? 
 
Pro Gruppe müssen mindestens 5 Personen teilnehmen und 1 Mitarbeiterin oder 1 
Mitarbeiter zur Verfügung stehen. 
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wird 1 Betreuung anerkannt; danach jeweils 1 Betreuung 
pro 1 bis 8 Teilnehmenden. (Das heißt: Ab 9 TN werden 2 Betreuungspersonen, ab 
17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4 Betreuungspersonen gefördert etc.) 
Nehmen Jungen und Mädchen bzw. junge Frauen und Männer teil, so wird zusätzlich 
eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche und männliche 
Betreuung zu gewährleisten.  
Der Antrag ist mit Kurzprogramm und Teilnahmeliste vor Beginn der Veranstaltung 
vorzulegen. 
Für die Abrechnung wird spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Freizeit der 
Verwendungsnachweis mit einem Beleg über die Zahl der Teilnehmenden und die 
Dauer des Angebots benötigt. 
Sonderregelung: 
Für eine Kurzfreizeit kombiniert mit kurzen Bildungsei nheiten, können zusätzliche 
Mittel über die Förderposition " Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in 
der Kinder- u. Jugendarbeit" (Pos. 4.1.2. dieser Richtlinien) beantragt werden, wenn 
mindestens 8 Personen nach den Kriterien der Förderposition 4.1. daran teilnehmen. 
Die Fördermöglichkeit innerhalb einer Kurzfreizeit beschränkt sich auf einen sog. "Ein-
zelvortrag" (mind. 3 "Unterrichtsstunden" à 45 Min.; Zuschuss 4,00 € je teilnehmender 
Person) 
Es ist zu beachten: 
Es muss der entsprechende Antrag (Formular) gestellt werden.

11 
 
Die Kosten des Einzelvortrags (z.B. Honorar, Material) sind separat nachzuweisen. 
Die zu tragende Eigenleistung (15 % des Zuschusses) ist zu berücksichtigen. 
Teilnahme von Kindern 
und Jugendlichen mit  
Behinderung und von  
Behinderung bedrohter 
Kinder und Jugendlicher 
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung be-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.  
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz 
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).  
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt, 
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der 
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden. 
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt. 
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch Origi-
nalbelege nachzuweisen. 
 2.2. Ferienfreizeiten 
Was gehört dazu? Wanderungen, Fahrten, Lager und Freizeiten außerhalb von Münster  
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster 
Wer kann teilnehmen? junge Menschen mit Haupt-Wohnsitz in Münster, die 
 mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,  
 sowie 18- bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind 
Wer darf leiten und mit-
arbeiten? 
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16 
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. 
Wie und wie hoch 
wird gefördert? 
Die pauschale Förderung beträgt 3,50 € /Tag und Person für alle anerkannten 
Teilnehmenden und für die Mitarbeitenden. 
Was ist zu beachten? 
 
Die Maßnahme muss mindestens 4 Tage dauern und wird maximal 21 Tage geför-
dert. An- und Abreisetage zählen zusammen als ein Verpflegungstag. 
Pro Gruppe müssen mindestens 5 Personen teilnehmen und eine Mitarbeiterin oder 
ein Mitarbeiter zur Verfügung stehen. 
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wir d eine Betreuungskraft anerkannt ; danach jeweils 
eine Betreuungskraft pro 1 bis 8 Teilnehmenden . (Das heißt: Ab 9 TN werden 2 
Betreuungspersonen, ab 17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4 Betreuungs-
personen gefördert etc.) 
Nehmen Jungen und Mädchen bzw. junge Frauen und Männer teil, so wir d zu-
sätzlich eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter  gefördert, um die weibliche und 
männliche Betreuung zu gewährleisten.  
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme vollständig ausgefüllt mit der endgült i-
gen Teilnahmeliste vor zulegen. Bei Bedarf werden zusätzlich die Ausschreibung, 
das Programm und einen detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan angefordert.

12 
 
Zuschüsse für Veranstaltungen während der Sommerferien müssen jeweils bis 
zum 01. April des Jahres beantragt werden. Später eingehende Anträge, können 
nur nachträglich bewilligt werden, sofern noch Mittel hierfür zur Verfügung stehen.  
Falls auch Landeszuschüsse beantragt wurden, sind diese unbedingt anzugeben. 
Der gewährte Zuschuss darf weder zur Überfinanzierung der Maßnahme führen 
noch für andere Zwecke verwendet werden. 
Die Abrechnung (Verwendungsnachweis) ist spätestens 4 Wochen nach der Ferien-
veranstaltung einzureichen. Es ist dem Verwendungsnachweis auch ein Beleg beizu-
fügen, aus dem die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer des Angebots ersichtlich 
sind. In Einzelfällen sind auf Anforderung auch die Originalbelege vorzulegen. 
Teilnahme von Kindern 
und Jugendlichen mit  
Behinderung und von  
Behinderung bedrohter 
Kinder und Jugendlicher 
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung be-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.  
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz 
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).  
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt, 
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der 
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden. 
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt. 
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch Origi-
nalbelege nachzuweisen. 
 2.2.1. Ferienfreizeiten - Sonderförderung 
Wer beantragt? Im Förderbereich "Ferienfreizeiten" können die Träger zusätzliche Zuschüsse bean-
tragen 
Wie und wie hoch 
wird gefördert? 
 
 für Teilnehmende aus Familien mit mehreren Kindern, die in der selben 
Maßnahme mitfahren, für das zweite Kind 1,30 €  
 und für jedes weitere Kind 2,60 € je Verpflegungstag  
 für Teilnehmende aus Familien in finanziellen Notsituationen (z.B. A r-
beitslosigkeit, Sozialhilfebezug u. ä.) 2,60 €  je Verpflegungstag, 
(je Kind kann nur ein  Sonderzuschuss je Tag der Maßnahme gezahlt werden) 
Was ist zu beachten? Die Zuschüsse werden von den Trägern mittels eines gesonderten Formblattes 
beantragt. Die Anträge sind spätestens mit der allgemeinen endgültigen Teilna h-
meliste einzureichen. 
Die Einstufung (finanzielle Notlage s.o.) erfolgt nach einer Selbsteinschätzung der 
Personensorgeberechtigten der betr.  Teilnehmenden. Sie ist von den Trägern zu 
bestätigen.  
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann die Einsicht in die Unterlagen 
einfordern und die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Werden die Familien von

13 
 
anderen öffentlichen Stellen zwecks Finanzierung der Teilnahmebeiträge eben-
falls unterstützt, ist diese Sonderförderung nicht möglich. 
 2.3. Internationale Jugendbegegnungen 
Was gehört dazu? Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland (z.B. Begegnungen, Stu-
dienfahrten, Partnerschaften)  
Begegnungen für Mitarbeiter/innen in der Kinder - und Jugendarbeit 
(Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Richtlinien des deutsch-
französischen Jugendwerkes oder auf der Grundlage anderer bilateraler Verträge 
durchgeführt werden sowie internationale zentrale Begegnungen (z.B. Jambor-
ree). Letztere können als Ferienfreizeit bezuschusst werden.) 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster 
Wer kann teilnehmen?  junge Menschen, die mindestens 12 Jahre und noch nicht 27 Jahre alt 
sowie nicht erwerbstätig sind 
 Multiplikatorinnen und Multiplikatoren jeden Alters (s.u.) aus Münster 
Wer darf leiten und mit-
arbeiten? 
alle, die mindestens 18 Jahre alt sind sowie über ausreichende Sprachkenntnisse 
und Fähigkeiten zur Durchführung von internationalen Begegnungen verfügen  
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Kosten für Vorbereitung, Programm, Honorare, Unterkunft und Verpflegung sowie 
Fahrt- und ggf. Flugkosten 
Wie und wie hoch 
wird gefördert? 
 
pauschale Förderung von 6,50 € pro Tag für die Teilnehmenden und die Mitarbei-
tenden  
Bei Aufenthalten  im Inland: nur für ausländische Gäste  
im Ausland: nur für Teilnehmende aus Münster  
an einem Drittort : werden bei gemeinsamer Unterbringung 
außerhalb von Münster, auch die Teilnehmenden aus Münster 
gefördert (aus der Förderposition „Ferienfreizeiten“ 2.2) 
Was ist zu beachten? 
 
Mindestens 50 % der Teilnehmenden müssen unter 27 Jahre alt sein.  
Jede Begegnung muss mindestens 4 Tage dauern und wird für maximal 21 Tage 
gefördert. An- und Rückreisetag gelten als je ein Verpflegungstag. Eine längere 
Anreise ist zu begründen. 
Eine Gruppe muss mindestens aus 5 Teilnehmenden und 1Leitung bestehen und 
darf maximal 35 Personen (inklusive Leitung und Mitarbeitenden) umfassen.  
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wir d eine Betreuungskraft anerkannt ; danach jeweils 
eine Betreuungskraft pro 1 bis 8 Teilnehmenden . (Das heißt: Ab 9 TN werden 2 
Betreuungspersonen, ab 17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4 Betreuungs-
personen gefördert etc.) 
Nehmen Jungen und Mädchen bzw. junge Frauen und Männer teil, so wir d zu-
sätzlich eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter  gefördert, um die weibliche und 
männliche Betreuung zu gewährleisten.  
 
Die internationale Begegnung ist spätestens bis zum 01. Dezember des Vorjah-
res anzumelden. Bei späterer Anmeldung  können Zuschüsse nur bewilligt we r-

14 
 
den, sofern noch Mittel verfügbar sind.  
Dem Antrag sind beizufügen: Einladung, Kosten- und Finanzierungsplan, detai l-
liertes Programm, Teilnahmeliste, Nachweis der beantragten Zuschüsse des 
Landes bzw. Bundes, Programm der Vor - und Nachbereitung. Alle Teilnehmen-
den und Mitarbeitenden müssen die Teilnahmeliste unterschreiben.  
Die Verwendung der Mittel ist 4 Wochen nach Beendigung der Veranstaltung 
nachzuweisen, spätestens zu dem Termin, der im Bewilligungsbescheid genannt 
wird. Dem Verwendungsnachweis ist ein weiterer Beleg beizufügen, aus dem die 
Zahl der Teilnehmenden und die Dauer des Angebots ersichtlich sind. 
Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Bericht vorzulegen. 
Für internationale Begegnungen kann Sonderurlaub beantragt werden. 
Teilnahme von Kindern 
und Jugendli chen mit  
Behinderung und von  
Behinderung bedrohter 
Kinder und Jugendlicher 
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung be-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.  
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz 
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).  
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt, 
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der 
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden. 
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt. 
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch Origi-
nalbelege nachzuweisen. 
 2.4. Stadtranderholung und Ferienmaßnahmen der  
 Wohlfahrtsverbände und Träger der Behindertenhilfe 
Was gehört dazu? Ferienveranstaltungen, wie: 
 Stadtranderholungen (örtliche Erholungsmaßnahmen in Stadtrandnähe ohne 
Übernachtungen) von mindestens 10 bis maximal 20 Tagen, 
 M aßnahmen mit geschlossenen Gruppen von mindestens 5 bis maximal 30 Ta-
gen, vor Ort (Münster und Umgeb ung) ohne Übernachtungen, oder außerhalb 
von Münster (als Ferienfreizeiten mit Übernachtungen) 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
die Wohlfahrtsverbände, deren angeschlossene Mitgliedsorganisationen und 
Kirchengemeinden und Träger der Behindertenhilfe 
Wer kann teilnehmen? Zuschüsse werden gezahlt für: Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich 
16 Jahren und behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von 6 bis 
einschließlich 26 Jahren 
 
 
Wer darf leiten und mit- Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16

15 
 
arbeiten? Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.  
Wie und wie hoch 
wird gefördert? 
 
Pauschale Förderung pro Person und Tag (2,60 €), wobei An- und Abreisetage – 
außer bei Stadtranderholungen – zusammen als ein Verpflegungstag gelten.  
Bei Stadtranderholungen sind zudem die täglichen An - und Abfahrtskosten (keine 
privaten Zubringerkosten!) förderbar (höchstens 3,50 € je Person/Tag; geschlossene 
örtliche Maßnahmen der Behindertenhilfe höchstens 15,00 €/Kind/Tag. Nicht gefördert 
werden weitere Fahrtkosten, die im Rahmen des Programms entstehen (z. B. für Aus-
flüge). 
Für Kinder aus Familien mit 4 und mehr Kindern unter 27 Jahren wird auf Antrag 
zusätzlich ein pauschaler Zuschuss (23,00 € Kind/Maßnahme) für die Ferienve r-
anstaltung gezahlt. Die Förderung dieser Kinder ist durch eine Namensliste nach-
zuweisen. 
Vor Beginn der Ferienveranstaltungen werden  80 % des voraussichtlichen Zuschus-
ses, den Restbetrag nach Vorlage des Verwendungsnachweises, bewilligt.  
Was ist zu beachten? Beantragung: Die Veranstaltungen sind formlos bis zum 01. April eines jeden 
Jahres zu beantragen. Bei späterer Anmeldung können Zuschüsse nur bewilligt 
werden, wenn Restmittel verfügbar sind.  Es sind dabei möglichst genau die Zah-
len der Teilnehmenden, der Kinder aus kinderreichen Familien, der Mitarbe i-
ter/innen, sowie Zielorte und Termine anzugeben; bei Stadtranderholung auch die 
voraussichtlichen Fahrtkosten.  
Angebote während der Osterferien sind rechtzeitig vor Beginn zu beantragen.  
Der Verwendungsnachweis wird bis zum 01. Oktober eines jeden Jahres benötigt 
(Ausnahme: Maßnahmen in den Osterferien = 4 Woch en nach Beendigung der 
Maßnahme), mit Teilnahmeliste, Orts- und Terminangaben und einer Namensli s-
te der betreuenden Personen und der Kinder aus kinderreichen Familien. Bei 
Stadtranderholungen sind auch die Fahrtkosten nachzuweisen. 
Teilnahme von Kindern 
und Jugendlichen mit  
Behinderungen und von 
Behinderung bedrohter 
Kinder und Jugendlicher 
in Stadtranderholungs -
maßnahmen  
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung be-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.  
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz 
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).  
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt, 
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der 
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden. 
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt. 
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch Origi-
nalbelege nachzuweisen. 
Diese Zusatzförderung gilt nicht für oben genannte Maßnahmen von Trägern der 
Behindertenhilfe (diesbezügliche Sonderförderung s.o.).

16 
 
 
3. Offene und mobile Angebote 
 3.1. Einrichtungen und  Angebote der offenen und mobilen 
Kinder - und Jugendarbeit – Personalkosten 
Was gehört dazu? Personalkosten für hauptamtliche Fachkräfte in der  offenen und mobilen Kinder- und 
Jugendarbeit. 
Die Förderung der offenen und mobilen Kinder - und Jugendarbeit regelt – ergän-
zend hierzu – die Ratsvorlage 1041/2006 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Anerkannte Träger der Jugendhilfe in Münster, die Angebote der offenen 
und/oder mobilen Kinder - und Jugendarbeit vorhalten. 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Personalkosten für hauptamtliche Fachkräfte in der Kinder - und Jugendarbeit 
(Voll- oder Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit 
eine/r/s Vollbeschäftigten) 
Sachkosten, die sich aus Neuanstellungen ergeben, werden nicht bezuschusst. 
Wie und wie hoch 
wird gefördert?       
 
bis zu 90 % der Bruttopersonalkosten, berechnet auf Grundlage der Bestimmun-
gen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – Gemeinden (TVöD-VKA/KAV-
NRW) in der jeweils gültigen Fassung.  Für Bestandskräfte (Stichtag 01.10.2005) gilt 
zusätzlich der „Tarifvertrag Überleitung“ (vom BAT zum TVöD). Die aktuelle tarifliche 
Regelung (vom 27.09.2010) begrenzt die anerkennungsfähige Vergütung auf die Ent-
geltgruppe S 12 gemäß TVöD-VKA, § 56, Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen 
zu § 56, § 1, Anhang zur Anlage C. 
Die §§ 17 Absatz 2 und 18 des TVöD -VKA sind nicht anwendbar. Die Regelungen 
des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ vom 05.05.1998) können 
nur dann berücksichtigt werden, wenn der Personalkostenzuschuss bezgl. der betr., 
evtl. neubesetzten, Stelle während der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung im Ka-
lenderjahr nicht höher ist als ohne Altersteilzeitvereinbarung des/der aktuellen Stellen-
inhabers/Inhaberin. 
Zu den Bruttopersonalkosten gehören auch gesetzliche (Pflicht-) Sozialversiche-
rungsbeiträge des Arbeitgebers, sowie Umlagekosten zu einer Zusatzversor-
gungskasse (gemäß § 25 TVöD -VKA bzw. Tarifvertrag über die zusät zliche A l-
tersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes -ATV-K-, ohne Anwen-
dung des § 26 Absatz 5 ATV -K). Im Falle einer grundsätzlich 90%igen Förderung 
sind auch gesetzliche Pflichtbeiträge zur Berufsgenossenschaft, die Ausgleichs-
abgabe an die Agentur für Arbeit ( SGB IX, § 77/1 ) und Umlagen an die Lohn-
ausgleichskasse (sog. „U 1“ und „U 2“) anerkennbar. 
Weitere Kosten die sich aus der Anstellung und der Tätigkeit ergeben, werden 
nicht berücksichtigt. 
Die grundsätzliche Förderung und die Höhe (Prozentsatz) einer Stelle muss vom 
Rat der Stadt Münster nach vorhergehenden Beratungen im Ausschuss für Ki n-
der, Jugendliche und Familien beschlossen werden. 
Was ist zu beachten? 
 
Die hauptamtlichen Fachkräfte sollen folgende Aufgaben wahrnehmen: 
 Initiierung und Koordinierung von Angeboten der Kinder - und Jugendarbeit, 
 Durchführung von innovativen Projekten der Kinder- und Jugendarbeit,

17 
 
 Erschließung von neuen Lern- und Experimentierfeldern in der Kinder - und Ju-
gendarbeit, 
 Intensivierung der Kinder - Jugendarbeit in Einrichtungen und Jugendverbänden 
 Gewinnung, Schulung und Betreuung von ehren- und nebenamtlichen Mitarbei-
tern und Mitarbeiterinnen in der Kinder- und Jugendarbeit. 
Als Fachkräfte im Sinne der Richtlinien sind grundsätzlich staatlich anerkannte 
Diplom-Sozialarbeiterinnen bzw. Diplom -Sozialarbeiter, Diplom -
Sozialpädagoginnen bzw. Diplom -Sozialpädagogen und Diplom -Pädagogen bzw. 
Diplom-Pädagoginnen und Fachkräfte mit vergleichbaren Bachelor -  und Master-
abschlüssen anerkennungs- und die Bruttopersonalkosten förderfähig. 
Wird eine geförderte Stelle frei, so ist dies  umgehend dem Amt für Kinder, J u-
gendliche und Familien mitzuteilen und formlos die Neubesetzung zu beantragen.  
Damit bei erstmaliger Förderung einer Stelle bzw. die Neubesetzung geprüft  wer-
den kann, sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 
 Lebenslauf, 
 Nachweis der beruflichen Qualifikation, 
 Nachweis der bisherigen Tätigkeiten, 
 Arbeitsvertrag, 
 Vergütungsgruppe und voraussichtliche Jahres-Brutto-Personalkosten, 
 Information über Zuschüsse Dritter. 
 Kopie eines erweiterten Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate) 
Nach jeweils fünf Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis einz u-
reichen; die Vorgaben der §§ 8a/72a SGB VIII (Kinder - und Jugendschutz; s. 
auch Pkt. I,), bzw. die Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes und die ent-
sprechenden Vereinbarung zwischen dem Träger und der Stadt Münster, sind 
unbedingt einzuhalten! 
Die Unterlagen müssen in jedem Falle früh genug vor gelegt werden, so dass der 
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, bzw. bei einem Antrag auf Neu-
besetzung einer freiwerdenden Stelle das Amt für Kinder, Jugendliche und Fam i-
lien, vor Abschluss eines Anstellungsvertrages über die Förderung beraten und 
beschließen kann.  
Personalkosten werden nicht rückwirkend gefördert. 
Die städtischen Zuschüsse werden lediglich für das laufende Haushaltsjahr  bewil-
ligt. Ein weitergehender Rechtsanspruch auf Förderung besteht nur, wenn ein 
längerer Anspruch durch eine Leistungsvereinbarung geregelt wurde.  
Die Jahres-Brutto-Personalkosten sind stets bis zum 15. März des Folgejahres nach-
zuweisen.

18 
 
 3.2. Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen 
Was gehört dazu? offene Jugendveranstaltungen, z. B. Kinder- und Jugendtage, Jugendwochen, 
Filmveranstaltungen und Konzerte, zu denen offen eingeladen wird 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen) 
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder - 
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage 1040 u. 
1041/2006) 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Verbrauchs- und Informationsmaterialien, Transportkosten, Kosten für Referen-
tinnen und Referenten, Musikgruppen, Gebühren und Steuern, Gestaltung der 
Räume.  
Nicht förderbar sind Verpflegungskosten. 
Wie und wie hoch 
wird gefördert? 
bis z u 50 % der genannten Kosten, höchstens jedoch 260,00 € je Veranstaltung  
Was ist zu beachten? 
 
Wenn eine offene Jugendveranstaltung durchgeführt werden soll, so muss s ie 
ausreichend vorbereitet und darüber umfassend öffentlich informiert werden.  
Dem formlosen Antrag ist das Programm und der Kosten- und Finanzierungsplan 
beizufügen.  
Im Verwendungsnachweis sind neben den Ausgaben auch die Einnahmen der 
Veranstaltung anzugeben.  
Pro Einrichtung bzw. Träger können maximal 2 Veranstaltungen jährlich bezu-
schusst werden 
Erhält der Träger eine pauschale „Förderung der offenen oder mobilen Kinder- 
und Jugendarbeit“, so ist die Förderung der Veranstaltungen nicht zusätzlich aus 
dieser Position möglich 
 3.3. Kurse und Workshops 
Was gehört dazu? Kurse und Workshops aus den Bereichen:  
kreative Techniken, Erlernen von Instrumenten in der Gruppe, Umgang mit neuen 
Medien, Selbstbehauptung/Selbstverteidigung, Jugendkultur etc. 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen) 
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder - 
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage 1040 u. 
1041/2006)) 
Wer kann teilnehmen? Menschen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Münster vom vollendeten 6. bis zum 
18. Lebensjahr und nicht erwerbstätige 18- bis 26-Jährige. 
Wer darf leiten und mit-
arbeiten? 
Die Kursleitung muss für das Angebot qualifiziert sein, den Kindern und Jugendlichen 
bestimmte Fähig- und Fertigkeiten vermitteln. 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Honorar-  und Materialkosten, auch für Infomaterial und Werbung 
Wie und wie hoch 
wird gefördert? 
Den Antragstellenden steht pro Kalenderjahr ein Kontingent von bis zu 45 Doppel-
stunden zur Verfügung. Für eine Doppelstunde kann ein Zuschuss von 20,00 € für 
Honorar- und Materialkosten gewährt werden.

19 
 
Was ist zu beachten? 
 
Ein Antrag kann mehrere Angebote beinhalten. Für die Bewilligung wird die konkrete 
Zeit- und Programmplanung jeder einzelnen Maßnahme (Inhalt, Umfang und Dauer) 
benötigt. 
20 % des Gesamtzuschusses müssen vom Anbieter als Eigenleistung erbracht und 
belegt werden. Pro Kurs müssen mindestens 5 Personen (plus Kursleitung) teilneh-
men. Ihre Teilnahme ist per Liste nachzuweisen. 
Nicht bezuschusst werden Kurse und Workshops in Verbindung anderen Förderbe-
reichen dieser Richtlinien. 
Teilnahme von Kindern 
und Jugendlichen mit  
Behinderung und von  
Behinderung bedrohter 
Kinder und Jugendlicher 
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung be-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.  
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tagesh öchstsatz 
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).  
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt, 
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der 
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden. 
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt. 
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch Origi-
nalbelege nachzuweisen. 
 3.4. Informationsmaterialien über die offenen Angebote  
 der Kinder- und Jugendarbeit 
Was gehört dazu? Informationsmaterialien über die offene Kinder - und Jugendarbeit, die sich vor-
rangig an junge Menschen eines Stadtbezirkes oder Stadtteiles richten und über 
offene Veranstaltungen der Jugendeinrichtungen und Jugendorganisationen Aus-
kunft geben.  
Interne Publikationen und Jahresberichte einer Einrichtung oder eines Verbandes 
werden nicht gefördert. 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen) 
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder - 
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage  1040 u. 
1041/2006) 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Druck- und Herstellungskosten. Nicht bezuschusst werden Versand und Vertrieb. 
Wie und wie hoch 
wird gefördert?       
 
Bis zu 50 %, höchstens jedoch 260,00 €  je Auflage  
Alternativ dazu kann auch die Förderung mehrerer Ausgaben als "zusammengefasste 
Förderung" von max. 520,00 € pro Halbjahr beantragt werden. Als Halbjahre gelten 
hier die Zeiten vom 01.01. bis zum Beginn der Sommerferien und vom Ende der 
Sommerferien bis zum 31.12. Wird eine zusammengefasste Förderung gewährt, sind 
in diesem Halbjahr weitere Förderungen durch diese Position nicht möglich.

20 
 
Was ist zu beachten? 
 
Der Antrag ist vor Vergabe des Druckauftrags mit einer kurzen Inhaltsbeschrei-
bung sowie einem Kosten- und Finanzierungsplan einzureichen.  
Es ist dem Verwendungsnachweis ein Exemplar der Publikation mit Originalbele-
gen beizufügen. 
Bei regelmäßigen Publikationen werden  maximal 6 Auflagen jährlich gefördert. 
Diese Förderung ist nicht möglich: 
 wenn die Materialien seitens der Stadt aus anderen Mitteln gefördert werden,  
 wenn z. B. eine pauschale „Förderung der offenen oder mobilen Kinder - und 
Jugendarbeit“ gewährt wird.   
 
 
 
 
4. Qualifizierung und Bildung 
 4.1.1. Grundschulung „Gruppenleitung“ von Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit 
Was gehört dazu? Die Grundschulung „Gruppenleitung“ basiert auf Standards, die die Dachverbände der 
evangelischen und katholischen Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendverbände und 
das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Münster gemeinsam verabschiedet 
haben.  
Ziel ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die verantwortliche Übernahme von 
Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit entsprechend den Anforderungen zu quali-
fizieren. 
Die Grundschulung „Gruppenleitung“ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kin-
der- und Jugendarbeit, vermittelt Grundlagen und Standards für die aktive und ver-
antwortliche Mitarbeit in der Gruppen- und Verbandsarbeit: 
 Gruppen- und Spielpädagogik 
 Aufsichtspflicht und Jugendschutz 
 Kinderschutz  (§ 8a, Abs. 2, SGB VIII, bzw. Bundeskinderschutzgesetz) 
 Planung und Organisation 
 Teamarbeit und Reflexion 
 Umgang mit Konflikten 
 Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen 
 Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit in Münster 
 Erste Hilfe  
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Initiativen und Gruppen aus Münster, 
die Kinder- und Jugendarbeit im Sinne dieser Richtlinien betreiben 
Wer kann teilnehmen? junge Menschen ab 16 Jahren 
junge Menschen ab 15 Jahren, wenn sie bereits in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv 
sind

21 
 
Wer darf leiten und mit-
arbeiten? 
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet und ausgebil-
det sein. Entsprechendes Fachwissen (z. B. Erste Hilfe) ist vom Träger zu gewährleis-
ten. 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtliche, beim Träger 
     oder übergeordneten Stellen beschäftigte Personen) 
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerhalb  
     Münsters) 
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei Veranstal - 
     tungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern)  
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt -  
     oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung) 
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene 
Wie und wie hoch 
wird gefördert?       
 
Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Ref.) gezahlt; die Höhe 
dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme. 
Insgesamt soll die Grundschulung „Gruppenleitung“ 40 U-Std. (1 Unterrichtsstunde = 
45 Minuten) umfassen, wobei unterschiedliche Modelle möglich sind: 
 
 5- Tagesveranstaltungen (8 U-Std. / Tag , z. B. in den Ferien) 
 
 2 x 2-Tagesveranstaltung (8 U-Std. / Tag, z. B. am Wochenende)  
+ 2 Kurzveranstaltungen (2 x 4 U-Std., z. B. am Abend) 
 
Bei einem Umfang von 40 U.-Std. beträgt der Zuschuss pro Person 100,00 €. 
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu 
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen.  
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 % des Gesamtzu-
schusses zu tragen. 
Was ist ansonsten zu 
beachten? 
 
Bei der Grundschulung „Gruppenleitung“ soll die Gruppengröße – in der Regel 8 bis 
25 Teilnehmende – die qualifizierte Beteiligung der Teilnehmenden ermöglichen. 
Die Teilnehmenden erhalten nach Abschluss der Grundschulung einen Nachweis 
über die erfolgreiche Teilnahme. 
Die verwendeten Mittel sollen wirtschaftlich genutzt werden.  
Im Einzelfall werden auch größere Gruppen bezuschusst, wenn die Struktur der Ver-
anstaltung und die verwendeten Methoden eine qualifizierte Bildungsarbeit gewähr-
leisten. 
 
Dem Antrag sind die Teilnahmeliste, das ausführliche Programm und die Ausschrei-
bung beizufügen. 
Auch Zuschüsse für Einzelpersonen, die an Veranstaltungen überörtlicher Träger 
teilnehmen sind durch den örtlichen Träger zu beantragen.

22 
 
 4.1.2. Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der 
Kinder – und Jugendarbeit  
Was gehört dazu? Aus- und Fortbildungen von ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeitern,  
 die eine fachlich qualifizierte Kinder- und Jugendarbeit gewährleisten, indem sie 
 Kenntnisse vermitteln in den Bereichen:  
Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Kinder- und Jugendrecht, allgemeinpolitische 
Bildung, Medienkompetenz, Umweltbildung sowie über Förderungsmöglichkeiten,  
 vor allem längerfristige und aufbauende Mitarbeiterschulungen. 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Anerkannte Träger der Kinder - und Jugendhilfe, Initiativen und Gruppen aus 
Münster, die Kinder- und Jugendarbeit im Sinne dieser Richtlinien betreiben 
Wer kann teilnehmen? junge Menschen ab 15 Jahren, die während oder nach der Aus - oder Fortbildung 
in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind. 
Wer darf leiten und mit-
arbeiten? 
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet sein.  
Ihre Qualifikation ist vom Träger der Veranstaltung ggf. nachzuweisen. 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtlich beim Träger 
     oder übergeordneten Stellen beschäftigte Personen) 
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerhalb  
     Münsters) 
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei Veranstal - 
     tungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern)  
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt - 
     oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung) 
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene 
Wie und wie hoch 
wird gefördert?       
 
Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Referenten) gezahlt; 
die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme  
1 Unterrichtsstunde = 45 Minuten: 
A) Kurzveranstaltung, mindestens 3 Unterrichtsstunden               4,00 € pro TN 
     (auch Vortragsreihen können beantragt werden) 
B) Tagesveranstaltungen, mindestens 6 Unterrichtstunden        12,00 € pro TN 
C) 2- Tagesveranstaltungen (z. B. Fr./Sa.),  
     insges. mindestens 8 Unterrichtsstunden                                19,00 € pro TN 
D) 3-Tagesveranstaltungen (z. B. Fr.-So.), 
     insges. mindestens 13 Unterrichtsstunden                              43,00 € pro TN 
E) Mehrtägige Veranstaltungen bis zu 7 Tagen Dauer 
     (z. B. Do.-So. u. s. w.), 6 Unterrichtstunden je vollem Tag 
     (An-/Abreisetag = 1Tag)                                                    16,00 € pro TN/Tag 
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu 
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen.  
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % des Gesamtzu-
schusses zu tragen.

23 
 
Was ist ansonsten zu 
beachten? 
 
Di
e Träger der Kinder- und Jugendarbeit haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter eine Aus- und Fortbildung erhalten, die sie für die Arbeit 
mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen qualifiziert.  
Bei Aus- und Fortbildungen auf örtlicher Ebene soll die Gruppengröße – in der Regel 8 
bis 25 Teilnehmende – deren qualifizierte Beteiligung ermöglichen und die verwende-
ten Mittel wirtschaftlich genutzt werden. Im Einzelfall werden auch größere Gruppen 
bezuschusst, wenn die Struktur der Veranstaltung und die verwendeten Methoden 
eine qualifizierte Bildungsarbeit gewährleisten. 
Dem Antrag sind die Teilnahmeliste, das ausführliche Programm und die Ausschrei-
bung beizufügen. 
Auch Zuschüsse für Einzel personen, die an Veranstaltungen überörtlicher Träger 
teilnehmen sind durch den örtlichen Träger zu beantragen. 
 4.2. Jugendbildung 
Was gehört dazu? Veranstaltungen zur Jugendbildung, insbesondere zur: 
 kulturellen Jugendbildung, 
 Sozial- und Persönlichkeitsbildung, 
 politischen Bildung, 
 interkulturellen Bildung, 
 naturwissenschaftlich-technischen Bildung, 
 arbeits- und berufsweltbezogenen Bildung, 
die sich an junge Menschen in der verbandlichen und offenen und mobilen Ki n-
der- und Jugendarbeit richten und ihnen, orientiert an einem konkreten Bildungs-
ziel, qualifiziert, umfassend und ihrem Bildungsstand entsprechend Kenntnisse 
und Fähigkeiten vermitteln.  
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster 
Wer kann teilnehmen? Kinder ab 6 Jahren, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschließlich 26 
Jahren 
Wer darf leiten und mit-
arbeiten? 
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet sein. Ihre 
Qualifikation ist vom Träger der Veranstaltung ggf. nachzuweisen. 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtlich beim Träger 
     oder übergeordneten Stellen beschäftigte Personen) 
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerh alb  
     Münsters) 
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei Veranstal - 
     tungen, die einen ganzen oder mehrere Tage dauern)  
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u.  ä.; keine Fahrt -  
     oder Verpflegungskosten für die Vorbereitung) 
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene

24 
 
Wie und wie hoch 
wird gefördert?       
 
Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Referenten) gezahlt; 
die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme  
1 Unterrichtsstunde = 45 Minuten: 
 
A) Einzelvorträge, mindestens 3 Unterrichtsstunden                    4,00 € pro TN 
     (auch Vortragsreihen können beantragt werden) 
B) Tagesveranstaltungen, mindestens 6 Unterrichtstunden         8,00 € pro TN 
C) 2- Tagesveranstaltungen (z. B. Fr./Sa.),  
     mindestens 8 Unterrichtsstunden                                            15,00 € pro TN 
D) 3-Tagesveranstaltungen (z. B. Fr.-So.), 
     mindestens 13 Unterrichtsstunden                                          31,00 € pro TN 
E) Mehrtägige Veranstaltungen bis zu 7 Tagen Dauer 
     (z. B. Do.-So. u. s. w.), 6 Unterrichtstunden je vollem Tag 
     (An-/Abreisetag = 1 Tag)                                                          12,00 € pro TN / Tag 
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu 
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen.  
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % des Gesamtzu-
schusses zu tragen 
Was ist ansonsten zu 
beachten? 
 
Die Gruppengröße – in der Regel 8 bis 25 Teilnehmende – soll deren qualifizierte 
Beteiligung ermöglichen und die verwendeten Mittel wirtschaftlich nutzen. 
Veranstaltungsform, -inhalt und -methode müssen dem jeweiligen Bildungsziel ge-
recht werden. Die Teilnehmenden sollen auch bei der Vorbereitung und Durchführung 
mitwirken können. 
Dem Antrag ist ein ausführliches Programm, Teilnahmeliste und die Ausschreibung 
beizufügen. 
Teilnahme von Kindern 
und Jugendlichen  mit 
Behinderung und von  
Behinderung bedrohter 
Kinder und Jugendlicher 
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung b e-
drohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den erforderli-
chen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.  
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz 
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).  
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1 gezahlt, 
bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u. s. w.) entsprechend. Der 
beantragte Betreuungsaufwand- bzw. Schlüssel muss begründet werden. 
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt. 
 
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine Zuschusszah-
lung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig eingegangenem Antrags-
formular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages der allgemeine Maßnahmen-
zuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch Origi-
nalbelege nachzuweisen.

25 
 
 
5. Betrieb und Verwaltung 
 5.1. Betriebskosten für Jugendfreizeiteinrichtungen 
Was gehört dazu? Betriebskosten (= laufende Kosten) für die von Kindern und Jugendlichen genutzten 
Räume, in denen offene Kinder- und Jugendarbeit angeboten wird; es werden grund-
sätzlich nur Räume bezuschusst, die im Stadtgebiet von Münster liegen. Ausnahme: 
„Landheime“ (auch außerhalb von Münster) erhalten Zuschüsse, wenn dort im Kalen-
derjahr mindestens 10 Freizeit- oder Fortbildungsmaßnahmen mit insgesamt mindes-
tens 150 Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Mün
ster stattfinden. 
Die Mehrzahl der Maßnahmen und Teilnehmenden muss durch diese Richtlinien för-
derbar sein. Nachweiszeitraum ist das letzte abgelaufene Kalenderjahr. 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Träger von Einrichtungen der 
Kinder - und Jugendarbeit sind 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Gebühren, Versicherungen, Steuern, Müllabfuhr, Heizung, Reinigung, Strom, Wasser, 
kleine Reparaturen, Hausverwaltung und Mieten u. ä.  
Reparaturen, kleinere Investitionen und Beschaffungen sowie die Unterhaltung 
des Inventars dürfen bis zu 10 % der anerkennungsfähigen Kosten betragen. 
Wie und wie hoch 
wird gefördert?       
 
Der jährliche Zuschuss richtet sich nach Größe und Art der Einrichtung.  
Für:                 Betriebskostenzuschüsse: 
einzelne Räume:  3,60 €/qm  
Teilhaus:   4,50 €/qm  
Haus:     6,00 €/qm  
Landheim:   7,10 €/qm 
Was ist zu beachten? 
 
Nutzungsänderungen einzelner Räume oder der gesamten Einrichtung sind dem Amt 
für Kinder, Jugendliche und Familien unbedingt vorab schriftlich mitzuteilen. 
Der Verwendungsnachweis wird spätestens bis zum 1.3. des Folgejahres benötigt. 
Mindestens 20 % des Zuschusses müssen als Eigenmittel nachgewiesen werden. 
 5.2. Werbe- und Verwaltungskosten 
Was gehört dazu? Kosten für die allgemeine Verwaltung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit  , Repa-
raturen von Bürogeräten 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
In Münster anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Kinder – und Ju-
gendarbeit leisten und nicht den u.a. Trägergemeinschaften zuzurechnen sind. 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Allgemeine Verwaltungskosten : Büromaterialien (z. B. Papier, Briefumschläge 
etc.), Porto, Telefongebühren (bei Privatanschlüssen ggf. anteilig), Fotokopien, 
Schreibgebühren, 
Kontoführungsgebühren, kleine Bürogegenstände (Locher, 
Hefter etc.),  
keine Bastelmaterialien, Haushaltswaren, technische Geräte  o. ä.  
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit: Druckkosten für Programme, Prospekte, Br o-
schüren, Plakate, Handzettel, Rundschreiben,  Zeitungsanzeigen, Wettbewerbs-
ausgaben (Pokale, Urkunden etc.),  
keine Personal- und Verpflegungskosten

26 
 
Reparatur- und Unterhaltskosten: Reparaturen von technischen Geräten, die für Ver-
waltungsarbeiten notwendig sind (z. B. Computer, Telefon) 
Wie und wie hoch 
wird gefördert?       
 
Die pauschale Förderung beträgt 385,00 €. 
Die 4 anerkannten Trägergemeinschaften (Bund der Deutschen Kath. Jugend, 
Ev. Jugend, DPSG Bezirk Münster und die Sportjugend im Stadtsportbund) erha l-
ten die doppelte Pauschale. 
Was ist zu beachten? 
 
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 15. Februar des Folgejahres ein zu-
reichen. Der Verwendungsnachweis des Vorjahres gilt auch als Antrag für das lfd. 
Jahr. 
25 % der anerkennungsfähigen Kosten müssen als Eigenanteil erbracht werden. 
Der Zuschuss für ein Jahr entspricht max. dem anerkannten und tatsächlich ver-
wendeten Zuschuss des Vorjahres. Eine Nachbewilligung bzw. Erhöhung der För-
derung bis zum Pauschalsatz ist bis zum 01. September zu beantragen. 
 
 
 
6. Investive Förderung 
 6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine bauliche Veränderun-
gen in Einrichtungen der Kinder - und Jugendarbeit 
Was gehört dazu? unabdingbar notwendige Beschaffungen von Einrichtungsgegenständen (Möbli e-
rung), Renovierungen und kleine bauliche Veränderungen 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Träger von Einrichtungen 
sind, die seit mindestens 5 Jahren bestehen und offene Angebote der Kinder- 
und Jugendarbeit bereithalten. 
Die Einrichtungen müssen durch Betriebskosten-zuschüsse nach diesen Richtli-
nien gefördert werden.  
Sogenannte „Landheime“ werden nicht bezuschusst. 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Planungs- und Erstellungskosten, wobei auch die ehrenamtlichen Leistungen 
anerkannt werden (keine Materialien, die durch Pos. 6.3 gefördert werden kön-
nen). 
Wie und wie hoch 
wird gefördert?       
 
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich ein Drittel der anerkennungsfähigen Kosten, 
es wird aber höchstens pro Kalenderjahr und Einrichtung ein Zuschuss in Höhe 
von 2.500,00 € gezahlt.  
Die Ersteinrichtung einzelner Jugendräume mit maximal 520,00 € je Raum, wenn 
25 % der Kosten über Eigenmitteln finanziert werden. 
Was ist zu beachten? 
 
Ziel der investiven Förderung ist es, bestehende Einrichtungen optimal zu nut z-
ten. 
Dem formlosen Antrag sind die Beschreibung der geplanten Maßnahme, ein Kos-
ten- und ein Finanzierungsplan bei zufügen und die Kosten durch Angebote der 
Leistungsanbieter zu belegen.

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Der Verwendungsnachweis wird unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme 
mit den Originalbelegen benötigt, spätestens zum im Bewilligungsbescheid ange-
gebenen Termin. 
Die Belege sind solange ihre "Zweckbestimmung" besteht aufzubewahren, maximal 
jedoch 30 Jahre lang. 
Spezifische Maßnahmen  
für Kinder und Jugendl i-
che mit Behinderungen 
Für spezielle Baumaßnahmen und Einrichtungsgegenstände welche die Räume für 
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nutzbarer machen, wird pro Kalenderjahr 
ein zusätzlicher Zuschuss bis zu 2.500,00 € gezahlt; eine finanzielle Eigenleistung von 
25 % ist zu erbringen. 
Dieser Zuschuss wird auf die anderen Zuschüsse nicht angerechnet. Ansonsten gel-
ten die o.g. Anforderungen. 
 6.2. Neubau, Umbau und Erweiterung von Einrichtungen der 
Kinder - und Jugendarbeit 
Was gehört dazu?  Neubauten, Umbauten oder Erweiterungen von Einrichtungen der Kinder - und 
Jugendarbeit, sowie deren Erstausstattung (Möblierung). 
 Mehrzweckeinrichtungen, die eigene Räume für die Kinder - und Jugendarbeit 
zur Verfügung stellen. 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Anerkannte Träger der Kinder - und Jugendhilfe 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Planungs- und Errichtungskosten 
Grundsätzliche Voraus-
setzung der Förderung! 
Für Maßnahmen dieses Förderbereichs stehen zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung keine Mittel im städt. Haushalt zur Verfügung! 
Über diese Investitionskostenförderung beraten und beschließen der Ausschuss für 
Kinder, Jugendliche und Familien und letztentscheidend der Rat der Stadt Münster im 
Rahmen der regulären Etatberatungen für das jeweils folgende Haushaltsjahr. 
Wie und wie hoch 
wird gefördert? 
Maximal ein Drittel der anerkennungsfähigen Bau- und Errichtungskosten; ca. 10 bis 
15 % der Gesamtkosten können für Einrichtungsgegenstände verwandt werden. 
Was ist zu beachten? 
 
Der Antrag ist frühzeitig vor Baubeginn zu stellen. Die vorgeprüften Bauunterl a-
gen nach DIN 276 sind beizulegen. Dazu gehören Lageplan, Bauzeichnungen, 
Kosten- und Finanzierungsplan, Baugenehmigung, Erklärungen zu den Folgekos-
ten sowie zur Dauer der Nutzung für die Kinder - und Jugendarbeit. Die städt i-
sche Förderung ist nicht  möglich, wenn der Baubeginn vor Antrag stellung und 
Bewilligung erfolgt oder die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist. 
Der Verwendungsnachweis wird spätestens 12 Monate nach Inbetriebna hme der 
Einrichtung mit einer Abrechnung aller tatsächlichen Kosten und der gesamten 
Finanzierung benötigt. 
Der Zuschuss kann – dem Investitionsplan entsprechend – in verschiedenen Haus-
haltsjahren ausgezahlt werden.

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 6.3. Beschaffung von Materialien für die Kinder - und Jugend-
arbeit 
Was gehört dazu? Materialien für die Kinder - und Jugendarbeit in den Jugendorganisationen und in 
Jugendeinrichtungen, die einer breiten Gruppe von Kindern und Jugendlichen zur 
Verfügung stehen, und zwar: Zelt- und Lagermaterial, Spiel- und Sportmaterialien,  
Werkraumeinrichtungen und technische Geräte sowie zusätzlich Ausrüstu n-
gen,um Kindern und Jugendlichen mit Behinderung die Nutzung von Angeboten 
möglich zu machen. 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen) 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Anschaffungskosten ab 150,00 € pro Antrag  
 Zu Zelt- und Lagermaterial  zählen u. a.:  
Zelte, Zeltbahnen, Lagerküchen- Ausstattung, Transportkisten, Packs ä-
cke, Sonnensegel, Gestänge, Planen. 
 
 Zu Spiel- und Sportmaterialien zählen u. a.:  
Bühneneinrichtung, Kostüme, Brett - und Unterhalt ungsspiele, Tischte n-
nis-, Fuß - und Handbälle, Rasenspiele oder andere kleine Spiel- und 
Sportgeräte. 
 
 Zu Werkraumeinrichtungen zählen u. a.:  
Maschinen, Brennofen, Werkzeuge, technische Hilfsmittel. 
 
 Zu technischen Geräten zählen u. a.:  
Videogeräte, Computer, Radios, Fernseher, Plattenspieler, Verstärker, 
Boxen, Film - und Videoaufnahmegeräte und Wiedergabegeräte, Tages-
lichtschreiber. 
Wie und wie hoch 
wird gefördert? 
Bis zu 75 % der anerkennungsfähigen Kosten, höchstens jedoch:  
 für Zelt- und Lagermaterial  bis zu 520,00 € 
 für Spiel- und Sportmaterialien  bis zu 390,00 € 
 f ür Werkraumeinrichtungen  bis zu 520,00 € 
 für technische Geräte   bis zu 770,00 € 
 für Ausstattungen für Menschen  
mit Behinderungen    bis zu 770,00 € 
Die Zuschüsse können bis zur genannten Höhe nur alle 2 Jahre beantragt wer-
den. 
Wenn in einem der genannten Bereiche größere Anschaffungen getätigt werden 
sollen, so können die Zuschüsse für  
 A) Zelt- und Lagermaterial und Spiel- und Sportmaterial einerseits sowie  
 B) von Werkraumeinrichtungen und technischen Geräten andererseits  
als „zusammengefasste Förderung“ für 2 Jahre beantragt werden. Die Zuschüsse 
betragen dann maximal: 
 für den Bereich A)    770,00 € und  
 für den Bereich B) 1.040,00 €. 
Wird dies genutzt bzw. ausgeschöpft, so ist innerhalb dieser 2 Jahre darüber hinaus 
keine weitere Förderung der jeweiligen Teilbereiche möglich.

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Was ist zu beachten? 
 
Dem Antrag sind vergleichende Preisangebote beizulegen.  
Jede Anschaffung muss überlegt und sinnvoll in der Kinder - und Jugendarbeit 
eingesetzt werden. Reparaturen werden nur in begründeten Einzelfällen bez u-
schusst. 
Nicht gefördert werden Anschaffungen von:  
 G eräten, die nur von Einzelpersonen oder besonders qualifizierten oder 
spezialisierten jungen Menschen genutzt werden können,  
 Büroeinrichtungen und Büro-Einzelgeräten, Computern und Druckern  für 
die Verwaltung 
 Verbrauchsmaterialien wie z. B. Druckerpatron en/-Füllungen, Lampen, 
CD, DVD etc., Bücher, Schrauben, Papier u .s. w.  
Sportvereine werden vorrangig aus Mitteln des Sportamtes gefördert. Beantragen 
sie Mittel der Kinder - und Jugendarbeit, so müssen sie die Nutzung in der "Kin-
der- und Jugendarbeit im S port" nachweisen.  Sportgeräte erhalten Sportvereine 
über diese Richtlinien nicht bezuschusst. 
Der Verwendungsnachweis mit den Originalbelegen wir d umgehend nach  
Beschaffung der Gegenstände benötigt.

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7. Modellprojekte und Sondermaßnahmen 
Was gehört dazu? Modellprojekte erproben innovative Arbeitsansätze in einem klar begrenzten Zei t-
raum, einmalig und modellhaft, um ihre Machbarkeit und Übertragbarkeit zu 
überprüfen. Sondermaßnahmen finden einmalig statt und können ausnahmsweise 
gefördert werden. Hierzu gehören z. B.: 
 Projekte der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit 
 Projekte mit besonderen Zielgruppen, z. B. jugendliche Arbeitslose, Kinder - und 
Jugendliche mit Migrationshintergrund, benachteiligte Kinder - und Jugendliche  
 Projekte von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen 
 Projekte aus dem ökologischen Bereich 
 Projekte zur Gewaltprävention 
 Projekte zur Partizipation von Kindern und Jugendlichen 
 Projekte, welche die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen fördern 
 Projekte für benachteiligte Kinder - und Jugendliche 
 Projekte zur Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Schule 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen? 
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster 
Wie und wie hoch  
wird gefördert? 
Bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 € entscheidet die Verwaltung, darüber hin-
aus der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien. 
Was ist zu beachten? 
 
Da diese Förder richtlinien nicht alle möglichen Aktivitäten der Kinder - und J u-
gendarbeit erfassen können, wir d im Einzelfall über die Förderung vo n Projekten 
und Sondermaßnahmen entschieden. 
Dem formlosen Antrag ist der Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Konzep-
tion beizufügen, die Zielgruppe, Ziele, Methode und das Programm des Angebots 
beschreibt. 
Nach Abschluss des Modellprojektes bzw. der Sondermaßnahme ist der  Verwen-
dungsnachweis mit Originalbelegen sowie ein  ausführlicher Erfahrungsbericht 
vorzulegen

Beratungsverlauf (1)

23.11.2016 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 14 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1024/2016
Typ
Vorlagen
Datum
07.11.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37