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V/0764/2015

Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 14 Münster - Gremmendorf

Vorlagen 21.09.2015

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Südost, Sitzung am 27.10.2015, TOP 3.4

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2144 Zeichen

V/0764/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Rechts- und Ausländeramt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 14 Münster - Gremmendorf 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk 14 Münster – Gremmendorf wird gewählt 
 
Frau Catherine Sylvie Eschkotte 
52 Jahre alt 
 
oder 
 
Frau Christa Poppenborg-Schultz 
67 Jahre alt 
 
Beide Bewerberinnen haben ihren Wohnsitz im Bezirk Münster – Gremmendorf. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Amtszeit des stellvertretenden Schiedsmannes Willi Landau endet im November 2015. Aus 
Altersgründen kann sich Herr Landau leider für keine weitere Amtszeit mehr zur Verfügung stellen. 
Aus diesem Grund ist eine Neuwahl erforderlich. 
Frau Eschkotte und Frau Poppenborg-Schultz haben sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl durch 
die Bezirksvertretung Münster – Südost, das Amt der stellvertretenden Schiedsperson zu über-
nehmen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0764/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Kistler 
Ruf: 
492-3025 
E-Mail: 
KistlerP@stadt -muenster.de  
Datum: 
21.09.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0764/2015 
Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür ge-
eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein 
kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. 
Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsbe-
zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über 
sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gew ählt oder wiedergewählt werden, 
wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. 
Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft 
sind, werden von beiden Bewerberinnen erfüllt. 
 
I.  V 
gez. 
 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Beratungsverlauf (1)

27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0764/2015
Typ
Vorlagen
Datum
21.09.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37