0366/2020
Fortentwicklung des Public Corporate Governance Kodex (PCGK)
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PCGK Synopse
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1. Bisheriger PCGK Anmerkungen der Zeppelin Universität Anmerkungen der Verwaltung (Stand: 30.1.2020) 2. Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Standards zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den kommuna- len Beteiligungsgesellschaften der Stadt Köln (Stand: August 2012) Präambel und Geltungsbereich Im Rahmen der kommunalen Selbstverwal- tung bedient sich die Stadt Köln zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommunaler Unternehmen. Aus ihrer Eigentümerstellung heraus ist die Stadt Köln verpflichtet, bei ihren Beteiligungs- unternehmen eine gute, d. h. verantwortungs- volle Unternehmensführung zu gewährleisten, die sich sowohl am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens selbst als auch am Gemein- wohl (Interessen der Bürgerinnen und Bürger) orientiert. Neben der Aufgabe, die Unterneh- men bei der Erfüllung des Unternehmens- zwecks zu unterstützen und die wirtschaftli- che Effizienz zu optimieren, hat sie daher gleichzeitig sicherzustellen, dass bei der Lei- tung, Steuerung und Überwachung der Unter- nehmen insbesondere auch die öffentlichen Belange berücksichtigt werden. Im Hinblick auf diese komplexe Aufgabenstel- lung hat der Rat der Stadt Köln mit Beschluss vom 4. März 2008 die Beteiligungsverwaltung beauftragt, zur weiteren Verbesserung der Unternehmenssteuerung, -überwachung und -transparenz eine Richtlinie unter dem Titel „Public Corporate Governance der Stadt Köln“ auszuarbeiten. Der Begriff der Public Corporate Governance wird hierbei als Maß- stab guter Unternehmensführung und Kon- trolle in öffentlichen Unternehmen verstan- den. Die Verwaltung hat den vorliegenden Public Corporate Governance Kodex auf der Grundlage des zur Anwendung empfohlenen Kodexentwurfes der kommunalen Spitzenver- bände Nordrhein Westfalens vom November 2009 erarbeitet. Grundlage war zudem der Public Corporate Governance Kodex (PCGK) des Bundes vom 26.05.2010 sowie der Deut- sche Corporate Governance Kodex, der auf- grund § 161 AktG seit 2002 die Organe bör- sennotierter Unternehmen in Deutschland verpflichtet, Entsprechenserklärungen abzu- geben. Die Public Corporate Governance der Stadt Köln soll dazu dienen, - das öffentliche Interesse und die Aus- richtung der Unternehmen am Gemeinwohl durch eine Steigerung der Transparenz und Kontrolle abzusichern; - durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüf- barkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus Verwaltung und Politik zu erhöhen, - Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten (Rat der Stadt Köln, Stadtverwal- tung und Beteiligungsgesellschaften) festzu- legen und zu definieren; - eine effiziente Zusammenarbeit zwischen dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung zu fördern und zu unterstützen; - den Informationsfluss zwischen Beteili- gungsunternehmen und -verwaltung zu ver- bessern, um die Aufgabenerfüllung im Sinne eines Beteiligungscontrollings zu erleichtern. 3. Die Mehrzahl der Beteiligungsunternehmen der Stadt Köln wird in der Rechtsform der Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG) geführt. Diese Richtlinie zur Public Corporate Gover- nance richtet sich daher an Unternehmen in einer privatrechtlichen Rechtsform. Die Mehrzahl der Beteiligungsunternehmen […]. Diese Richtlinie zur Public Corporate Governance richtet sichgilt daher an für Unter- nehmen in einer privatrechtlichen Rechtsform, an denen die Gebietskörperschaft mehrheitlich unmittelbar beteiligt ist. In Abhängigkeit zum Größenverhältnis zwischen Mutter- und Toch- terunternehmen wird mittelbaren Beteiligungen die Beachtung des Public Corporate Gover- nance Kodex empfohlen. (Ähnliche Regelun- gen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Rheinland-Pfalz (9)). Die Regelung zur Anwendbarkeit des PCGK ist im Zu- sammenhang mit Ziffer 1.1.2 zu sehen. Bislang gilt der PCGK auch für mittelbare Beteiligungen der Stadt Köln, wenn die kommunale Beteiligungsquote auf jeder Stufe durchgerechnet mehr als 50 % beträgt. Mittelbare Beteili- gungen sollten wie zuvor zur Anwendung verpflichtet sein. Die Verwaltung schlägt daher folgende Formulie- rung vor: Diese Richtlinie zur Public Corporate Governance gilt da- her für Unternehmen in einer privatrechtlichen Rechts- form, an denen die Gebietskörperschaft mehrheitlich di- rekt oder mittelbar beteiligt ist (vgl- Ziffer 1.1.2). Sonsti- gen direkten oder mittelbaren Beteiligungen wird die Be- achtung des Public Corporate Governance Kodex emp- fohlen 4. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Beteiligungsverhältnisses kann es im Einzel- fall zur Kollision zwingender rechtlicher Vor- gaben mit Bestimmungen dieser Richtlinie kommen, so dass insoweit die Anwendung dieser Richtlinie nicht in Betracht kommt. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristi- schen Person des öffentlichen Rechts gelten die Regelungen entsprechend, sofern nicht gesetzliche oder satzungsrechtliche Bestim- mungen entgegenstehen. Abweichungen von den Regelungen und Empfehlungen dieser Richtlinie aus Gründen entgegenstehender gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Rege- lungen müssen nicht besonders begründet werden. Sie sind im ersten Entsprechensbe- richt der Gesellschaft zu benennen, in den folgenden Berichten kann darauf verwiesen werden. Für Beteiligungsunternehmen ohne Aufsichtsrat oder vergleichbares Organ wer- den dessen Aufgaben vom Gesellschafter wahrgenommen; Regelungen, die aus- schließlich das Aufsichtsratsgremium betref- fen, bleiben daher unbeachtlich. In der Sondersitzung des Finanzausschusses am 20.01.2020 hatte Prof. Dr. Papenfuß darauf verwiesen, dass Vorgaben des PCGK strenger formuliert werden können, wenn „eine Abweichungskultur“ gelebt werde, in der Abweichungen im Sinne eines „Comply or explain“ nicht per se als Mangel gewertet werden. Ein solches Verständnis ermöglicht mithin auch Abweichungen in Fällen, in denen keine Kollision mit zwingenden rechtli- chen Vorgaben oder satzungsrechtlichen Regelungen vorliegt. Diesem Gedanken wird im PCGK der Stadt Köln in den jeweiligen Einzelvorgaben durch Formulierungen „Sollte“ sowie „soll/kann“ Rechnung getragen, da hier (begrün- dete) Abweichungen möglich sind. Damit der PCGK eine möglichst eindeutige und verbindliche Orientierung si- cherstellt, sollte diese Handhabung beibehalten werden. Im Übrigen wird auf die bestehenden Klarstellungen am Ende der Präambel des PCGK (s. unten) hingewiesen. 5. Der Begriff des „Unternehmens“ im Sinne die- ses Kodex ist dabei weit zu verstehen. Um- fasst sind alle juristischen Personen des pri- vaten oder öffentlichen Rechts, die eine oder mehrere Betätigungen im Sinne von §§ 107 Abs. 1 und/ oder Abs. 2, 107 a GO NRW aus- führen. Von der weiten Fassung des Unternehmensbegriffes sind auch Anstalten öffentlichen Rechts (z.B. die StEB) erfasst. Keine Anwendung findet der Kodex auf eigenbe- triebsähnliche Einrichtungen, die unmittelbar Teil der Stadtverwaltung sind und insoweit sämtlichen diesbezüg- lichen Regelungsstandards unterliegen. Von seiner Struktur her passt der Kodex auch nicht per se auf alle juristischen Personen, sondern er ist originär auf die Rechtsform der GmbH ausgerichtet. Darüber hin- aus ist festzuhalten, dass je nach Organisationsform nur eine eingeschränkte oder keine rechtliche Handhabe be- steht, den PCGK der Stadt Köln gegen Mitgesellschafter, die Mehrheit der Mitglieder etc. durchzusetzen. Gleich- wohl wird die Stadt im Rahmen ihrer Möglichkeiten da- rauf hinwirken, dass auch solche Institutionen, die nicht vom PCGK erfasst werden und/oder in denen die Gel- tung des PCGK – z.B. mangels eigener Mehrheit – nicht durchgesetzt werden kann, sich eigene Compliance- Standards geben. Dieser Zielsetzung sollte durch fol- gende Ergänzung Rechnung getragen werden: Soweit der Public Corporate Governance Kodex auf juris- tische Personen, an denen die Stadt Köln beteiligt ist, keine Anwendung findet, wirken die entsandten Vertreter und Vertreterinnen darauf hin, dass eigenständige Com- pliance Standards verankert werden. 6. Der Rat der Stadt Köln beschließt die Public Corporate Governance mit den im Kodex ent- haltenen Standards für die Stadt Köln. Soweit keine Übernahme dieses Kodex als freiwillige Selbstverpflichtungserklärung erfolgt, wirken die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbür- germeister und die Vertretung des Gesell- schafters Stadt Köln in den Haupt- bzw. Ge- sellschafterversammlungen der Beteiligungs- gesellschaften darauf hin, dass diese Richtli- nie für alle Beteiligungsgesellschaften der Stadt Köln eine verbindliche Grundlage dar- stellt. Soweit möglich sollen die Gesell- schaftsverträge und Geschäftsordnungen ent- sprechend angepasst werden; die Anwen- dung des Kodex kann – soweit rechtlich zu- lässig – auch durch Beschluss der Anteilseig- nerversammlung angeordnet werden. Handlungsoption: Die für Beteiligungsmanagement zuständige Stelle (im Folgenden als Beteiligungsmanage- ment bezeichnet) wirkt im politisch zuständi- gen Gremium der Gebietskörperschaft darauf hin, dass dessen Bevollmächtigte in den Un- ternehmensorganen die Verankerung des Public Corporate Governance Kodex in der Satzung der Unternehmen bzw. durch Be- schluss in der Gesellschafterversammlung si- cherstellen. Die Verankerung hat in der Weise zu gesche- hen, dass Geschäftsführungsorgan und Auf- sichtsorgan jährlich als Teil der Erklärung zur Unternehmensführung analog zu § 289f HGB zu erklären haben, dass den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex ent- sprochen wurde und wird oder welche Emp- fehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Weiterhin ist die Abgabe der Erklärung zur Unternehmens- führung analog zu § 289f HGB gemäß der im Public Corporate Governance Kodex veran- schaulichten Form zu verankern. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bremen (1.4), Bund (1.4), Hessen (1.3) Die Hinwirkungspflicht des Beteiligungsmanagements ergibt sich nach Einschätzung der Verwaltung bereits aus der Hinwirkungspflicht der Oberbürgermeisterin bzw. der Gesellschaftervertreterin, weshalb insoweit kein zwingender Regelungsbedarf gesehen wird. Der analogen Anwendung von § 289f HGB wird zuge- stimmt. Allerdings empfiehlt es sich, die Regelung nicht an dieser Stelle in der Präambel, sondern nachfolgend im Zusammenhang mit der Berichtspflicht vorzunehmen (s. unten). Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure 7. Damit ist gewährleistet, dass die Regelungen, Empfehlungen und Anregungen zur Public Corporate Governance für alle Mehrheitsbe- teiligungen der Stadt Köln samt deren Orga- nen, dem Rat der Stadt Köln sowie der Kom- munalverwaltung zur einheitlichen Hand- lungsleitlinie werden. Den Beteiligungsgesell- schaften, bei denen die gehaltenen Anteile der Stadt Köln 50 % oder weniger betragen, wird die Public Corporate Governance der Stadt Köln zur Anwendung empfohlen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsmehrheit in der Summe Gebietskörperschaften zusteht. Damit ist gewährleistet, dass die Regelungen, Empfehlungen und Anregungen zur Public Cor- porate Governance für alle Mehrheitsbeteili- gungen der Stadt Köln samt deren Organen, dem Rat der Stadt Köln sowie der Kommunal- verwaltung zur einheitlichen Handlungsleitlinie werden. Den Beteiligungsgesellschaften, bei denen die gehaltenen Anteile der Stadt Köln mindestens 2550 % oder weniger betragen, wird die Public Corporate Governance der Stadt Köln zur Anwendung […] Auf Einführung eines Mindestquorums sollte verzichtet werden, da dieses den Anwendungsraum des PCGK ver- engt. Bisher wird sämtlichen Minderheitsbeteiligungen die Anwendung empfohlen, auch unter einer 25 %igen städtischen Beteiligung. Die Anwendbarkeit sollte im Üb- rigen einheitlich geregelt werden, die Einführung eines 25 % Quorums steht im Widerspruch zur vorherigen Re- gelungen und zu Ziffer 1.1.2. 8. Die Public Corporate Governance der Stadt Köln wird regelmäßig im Hinblick auf neue Entwicklungen überprüft und kann bei Bedarf angepasst werden. Handlungsoption: Der Public Corporate Governance Kodex wird regelmäßig vor dem Hintergrund der Entwick- lungen im Deutschen Public Corporate Governance – Musterkodex und ggf. nationa- ler und internationaler Entwicklungen vom Be- teiligungsmanagement und der Verwaltungs- führung überprüft und bei Bedarf angepasst. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bund (1.3) Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur Sicherstel- lung von Weiterentwicklung und Fortschrei- bung der PCG Die bisherige Formulierung ist umfassender und sollte beigehalten werden. Der in der bisherigen Formulierung enthaltene Verweis auf neue Entwicklungen beinhaltet neben den jüngsten Vorstößen für einen Musterkodex auch Veränderungen bei den Empfehlungen des Deutschen Städtetags (Mus- terkodex des DST und Empfehlungen zum Beteiligungs- management) sowie Entwicklungen der Rechtsprechung. Darüber hinaus sollten Weiterentwicklungen auch aus politischen und Aufsichtsgremien angestoßen werden können. 9. Mit der Anerkennung des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln werden die besonderen Anforderungen an die Führungs- gremien (Geschäftsführung und Aufsichtsrat) von öffentlichen Unternehmen herausgeho- ben. Insbesondere können auch durch die Schaffung qualifizierter Aufsichtsstrukturen die jeweiligen Verantwortlichkeiten im vollen Umfang wahrgenommen werden. 10. Empfehlungen des Public Corporate Gover- nance Kodex sind im Text durch die Verwen- dung des Wortes „soll“ gekennzeichnet. Die Gesellschaften können hiervon abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies in einem Corporate Governance Bericht jährlich offen zu legen und zu begründen. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. Mit diesen über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex ver- pflichten sich die Gesellschaften freiwillig selbst, die im Folgenden aufgeführten Stan- dards zur Effizienz, Transparenz und Kon- trolle bei ihrer Unternehmensführung zu be- achten oder Abweichungen davon offen zu le- gen. Ferner enthält der Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann; hierfür werden Begriffe wie „sollte“ oder „kann“ verwendet. Mit den Formulierungen „soll“ bzw. „sollte/kann“ werden vorgabenspezifische Abweichungsmöglichkeiten (und Begründungspflichten) eröffnet (s. oben). Die Einordnung wurde im Zuge der Aktualisierung überprüft und Ände- rungen – soweit empfohlen“ in der tabellarischen Zusam- menstellung kenntlich gemacht. Davon unabhängig gilt, dass gesetzliche Vorgaben des Bundes- und Landes- recht den Vorschriften des PCGK als höherrangige Re- gelungen vorgehen und diese ggf. brechen können. 11. Geschäftsführung und Aufsichtsrat haben der Beteiligungsverwaltung der Stadt Köln jährlich über die Public Corporate Governance des Unternehmens und insbesondere über even- tuelle Abweichungen von den Empfehlungen des Kodex im Rahmen ihres Berichtswesens zu berichten („Erklärung“). Dabei kann auch zu den Kodexanregungen Stellung genom- men werden. Grundlage dieser Erklärung ist jeweils die zum Zeitpunkt des Berichts aktu- elle Fassung des Public Corporate Gover- nance Kodex für die Stadt Köln. Der Bericht wird als Corporate Governance Bericht im Zu- sammenhang mit dem Beteiligungsbericht der Stadt Köln veröffentlicht. Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan und das Geschäftsfüh- rungsorgan berichten jährlich in der Erklärung zur Unternehmensführung analog § 289f HGB über die Corporate Governance des Unter- nehmens. Die Erklärung zur Unternehmens- führung ist in den Lagebericht aufzunehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet. Falls kein Lagebericht veröffentlicht wird, ist die Erklärung alternativ in den Jahresab- schluss aufzunehmen. Die Erklärung zur Un- ternehmensführung ist auf der Internetseite des Unternehmens dauerhaft öffentlich zu- gänglich zu machen. Bestandteile der Erklärung zur Unterneh- mensführung sind: die Entsprechenserklärung, eine Beschreibung der Arbeitsweise Die Verwaltung befürwortet die analoge Anwendung von § 289f HGB (Erklärung zur Unternehmensführung). Im Hinblick auf § 264 Abs. 1, S. 3 HGB, wonach der La- gebericht von den gesetzlichen Vertretern aufzustellen ist, wozu der Aufsichtsrat nicht zählt, sollte der Bericht je- doch nicht im Lagebericht, sondern als eigenständige Anlage im Jahresabschluss veröffentlicht werden. Die Verwaltung befürwortet weiter die Einführung von Zielgrößen zum Frauenanteil (vgl. ausführlich unter Ziff. 2.5.1) Die Verwaltung schlägt daher folgende Formulierung vor: Geschäftsführung und Aufsichtsrat haben der Beteili- gungsverwaltung der Stadt Köln jährlich über die Public Corporate Governance des Unternehmens und insbe- sondere über eventuelle Abweichungen von den Emp- fehlungen des Kodex im Rahmen ihres Berichtswesens von Geschäftsführungsorgan und Aufsichts- organ sowie der Zusammensetzung und Ar- beitsweise von deren Ausschüssen, die Dauer der Zugehörigkeit zum Auf- sichtsorgan, die Angabe, ob die festgelegten Ziel- größen zum Frauenanteil in den beiden Füh- rungsebenen unterhalb des Geschäftsfüh- rungsorgans erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen, die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsorgans mit Frauen und Männern jeweils Zielgrößen defi- niert und im Bezugszeitraum eingehalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und Rechtfertigung von Entscheidungen Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Handlungsoption: Das Beteiligungsmanagement überprüft, ob die Abgabe und Veröffentlichung der Entspre- chenserklärung im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung erfolgt ist und wirkt da- rauf hin, dass Aufsichtsorgan und Geschäfts- führungsorgan die Erklärung erstellen und veröffentlichen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und Rechtfertigung von Entscheidungen Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in zu berichten („Erklärung“). Dabei kann auch zu den Ko- dexanregungen Stellung genommen werden. Grundlage dieser Erklärung ist jeweils die zum Zeitpunkt des Be- richts aktuelle Fassung des Public Corporate Gover- nance Kodex für die Stadt Köln. Der Bericht wird als Cor- porate Governance Bericht im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbericht der Stadt Köln veröffentlicht Die Erklärung über die Corporate Governance des Unter- nehmens erfolgt jährlich analog zu § 289 f HGB als ei- genständige Anlage zum Jahresabschluss. Die Erklärung ist auf der Internetseite des Unternehmens dauerhaft öf- fentlich zugänglich zu machen. Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung sind: • die Entsprechenserklärung, • eine Beschreibung der Arbeitsweise von Geschäfts- führungsorgan und Aufsichtsorgan sowie der Zusam- mensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüs- sen, • die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsorgan, • die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen zum Frau- enanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Geschäftsführungsorgans erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen, • die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsorgans mit Frauen und Männern jeweils Zielgrößen definiert und im Bezugszeitraum eingehal- ten hat, und wenn nicht, Angaben zu den sachlichen Gründen. Das Beteiligungsmanagement überprüft, ob die Abgabe und Veröffentlichung der Entsprechenserklärung im Rah- men der Erklärung zur Unternehmensführung erfolgt ist und wirkt darauf hin, dass Aufsichtsorgan und Geschäfts- führungsorgan die Erklärung erstellen und veröffentli- chen. beteiligte Akteurinnen und Akteure 12. Ausdrücklich soll darauf hingewiesen werden, dass eine Abweichung von einer Empfehlung bei entsprechender Begründung nicht per se schon auf einen „Mangel“ in der Unterneh- mensführung oder -überwachung hinweist. Die Standards in Form des Kodex sind im Gegenteil darauf angelegt, flexibel und ver- antwortungsvoll angewendet zu werden, und damit als einheitliche Grundlage für die in al- len Belangen so unterschiedlichen Beteili- gungsunternehmen der Kommune dienen zu können. Solche Entscheidungen, Empfehlun- gen des Kodex nicht zu entsprechen, können aus gewissen Gründen durchaus sinnvoll und notwendig sein, müssen aber transparent ge- macht und begründet werden („comply or ex- plain“). Nachfolgend wird dem Finanzausschuss des Rates der Stadt Köln eine tragende Rolle im System der Kontrolle der städtischen Beteili- gungsgesellschaften zugeteilt. Der Finanz- ausschuss ist nach der Zuständigkeitsord- nung der Stadt Köln (§ 12) der Fachaus- schuss des Rates für Beteiligungsangelegen- heiten. Soweit diese Zuständigkeit einem an- deren Ausschuss zugewiesen wird, gelten die Ausführungen, die nachfolgend für den Fi- nanzausschuss getroffen worden sind, ent- sprechend für diesen Ausschuss. Siehe Bewertungen oben. 13. 1 Anteilseignerin 1.1 Die Stadt Köln als Anteilseigner 1.1.1 Die Stadt Köln ist Anteilseigner (Ge- sellschafter bzw. Aktionär) der unmittelbaren Beteiligungsgesellschaften. Der Rat der Stadt Köln ist das Hauptorgan der Stadt Köln. In der Anteilseignerversammlung (Gesellschaf- terversammlung bzw. Hauptversammlung) kann jedoch nicht der Rat der Stadt Köln in Hier ist eine Anpassung an den Ratsbeschluss vom 07.06.2018 erforderlich. Die Verwaltung schlägt folgende Neufassung vor: Die Stadt Köln ist Anteilseigner (Gesellschafter bzw. Akti- onär) der unmittelbaren Beteiligungsgesellschaften. Der Rat der Stadt Köln ist das Hauptorgan der Stadt Köln. In seiner Gesamtheit als Anteilseigner tätig wer- den, sondern er wird durch vom Rat benannte Personen vertreten. Grundsätzlich ist dies die Stadtkämmerin bzw. der Stadtkämmerer, im Falle deren bzw. dessen Verhinderung die Leiterin bzw. der Leiter der Kämmerei, die stellvertretende Leiterin bzw. der stellvertre- tende Leiter der Kämmerei oder die Leiterin bzw. der Leiter der Beteiligungsverwaltung. Die Vertretung der Stadt Köln übt ihre Funk- tion auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse aus. der Anteilseignerversammlung (Gesellschafterversamm- lung bzw. Hauptversammlung) kann jedoch nicht der Rat der Stadt Köln in seiner Gesamtheit als Anteilseigner tä- tig werden, sondern er wird durch vom Rat benannte Personen vertreten. Grundsätzlich sind dies die Oberbür- germeisterin und die Stadtkämmerin. Soweit sich die Oberbürgermeisterin die Vertretung nicht im konkreten Einzelfall selbst vorbehält, wird die Vertretung von der Stadtkämmerin wahrgenommen. Im Falle deren Verhin- derung werden diese durch die von der Stadtkämmerin zu benennenden Bediensteten des Büros der Stadtkäm- merin, der Leitung der Kämmerei sowie Bediensteten der Abteilung Beteiligungsmanagement vertreten, soweit sich die Oberbürgermeisterin oder die Stadtkämmerin sich die Vertretung nicht im konkreten Einzelfall selbst vorbehal- ten. Die Vertretung der Stadt Köln übt ihre Funktion auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse aus. 14. 1.1.2 Die Stadt Köln sollte sich nur dann an einem Unternehmen neu beteiligen, wenn dessen Bindung an die Public Corporate Governance der Stadt Köln im Regelwerk der Gesellschaft (Gesellschaftsvertrag, Ge- schäftsordnungen etc.) oder – soweit recht- lich möglich – durch Beschluss der Anteilseig- nerversammlung festgelegt wird. Dies gilt je- doch nur für eine Beteiligungsquote von mehr als 50%. Weiter gilt dies auch für mittelbare Beteiligungen der Stadt, wenn die kommu- nale Beteiligungsquote auf jeder Beteiligungs- stufe mehr als 50 % beträgt. 1.1.2 Die Stadt Köln sollte sich nur dann an einem Unternehmen neu beteiligen, wenn des- sen Bindung an die Public Corporate Gover- nance der Stadt Köln im Regelwerk der Gesell- schaft (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnun- gen etc.) oder – soweit rechtlich möglich – durch Beschluss der Anteilseignerversamm- lung festgelegt wird. Dies gilt jedoch nur für eine Beteiligungsquote von mehr als 50%. Wei- ter gilt dies auch für mittelbare Beteiligungen der Stadt, wenn das Unternehmen, das eine neue Beteiligung eingehen will, sich selbst be- reits zur Anwendung des Public Corporate Governance Kodex verpflichtet hat (ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs ent- halten: Mainz (Teil A, 1.1.6), Saarbrücken (11), Stuttgart (Teil A, 1.1.6)) und wenn die kommu- nale Beteiligungsquote auf jeder Beteiligungs- stufe mehr als 50 % beträgt. Handlungsoption: Das Beteiligungsmanagement umfasst die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung, des Beteiligungscontrollings und der Mandatsbe- treuung und unterstützt die Gesellschafter bei Gegen die Änderung auf „soll“ und damit einen höheren Regelungsstandard bestehen keine Bedenken. Sie bis- herige Übung. Der Kodex bzw. der Ratsbeschluss legen die Anwen- dung des Kodex fest. Die Anwendungspflicht gilt auch bei neuen Beteiligungen. Die Einschränkung, dass der Kodex für Beteiligungen nicht gilt, die sich selbst nicht verpflichtet haben, würde zu einer Begrenzung des An- wendungsbereichs führen und sollte daher nicht über- nommen werden. Die Präzisierung der Aufgaben des Beteiligungsmanage- ments ist zu begrüßen. Die Handlungsoption sollte als neue Ziffer 1.1.2 übernommen werden. der Beteiligungssteuerung durch Entschei- dungsvorbereitung/-kontrolle. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Stuttgart (Teil A, 1.2.3), Wiesbaden (3.2.4) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure 15. 1.2 Anteilseignerversammlung 1.2.1 Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der GmbH. Die Hauptver- sammlung ist zuständig für Grundlagenent- scheidungen der AG. Die Anteilseigner neh- men ihre Anteilseignerrechte grundsätzlich in der Gesamtheit der Anteilseigner durch Be- schlussfassung in der Anteilseignerversamm- lung wahr. 1.2.2 Bestimmte Rechte und Aufgaben sind den Anteilseignern gesetzlich zugeordnet (Änderung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung [im Folgenden allgemein: Sat- zung], bestimmte Kapitalmaßnahmen, Auflö- sung der Gesellschaft) bzw. müssen ihnen im Gesellschaftsvertrag einer kommunalen GmbH vorbehalten sein (Bestellung und Ab- berufung der Geschäftsführung, Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwen- dung, Abschluss und Änderung von Unter- nehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG, Übernahme neuer Aufga- ben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands, Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen). 1.2.3 Weitere grundsätzliche Rechte und Kompetenzen der Gesellschafterversamm- lung der GmbH sind die Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung, Überwa- chung der Geschäftsführung und strategische Steuerung, deren Verhältnis und Ausgestal- tung gegenüber den daneben bestehenden, gleichlautenden Befugnissen des Aufsichts- rats festgelegt werden muss 16. 1.2.4 Die Anteilseigner legen den Gegen- stand des Unternehmens – als erste strategi- sche Ausrichtung – im Hinblick auf den öffent- lichen Auftrag der Gesellschaft fest. Dieser stellt für die Geschäftsleitung und die Auf- sichtsratsmitglieder eine unabdingbare Hand- lungsleitlinie dar und steht nicht zu deren Dis- position. Der Gegenstand des Unternehmens wird bei der Gründung der Gesellschaft in der Satzung niedergeschrieben und kann bei we- sentlichen Änderungen nur mit Zustimmung des Rates geändert werden. 1.2.4 Die Anteilseigner legen den Gegen- stand des Unternehmens – als erste strategi- sche Ausrichtung und abgeleitet aus den über- geordneten strategischen Zielen der Gebiets- körperschaft – im Hinblick auf den öffentlichen Auftrag der Gesellschaft fest. Dieser stellt für die Geschäftsleitung und die Aufsichtsratsmit- glieder eine unabdingbare Handlungsleitlinie dar und steht nicht zu deren Disposition. Der Gegenstand des Unternehmens wird bei der Gründung der Gesellschaft in der Satzung nie- dergeschrieben und kann bei wesentlichen Än- derungen nur mit Zustimmung des Rates geän- dert werden. Die Präzisierung kann unverändert übernommen werden. 17. 1.2.5 Die Geschäftspolitik der Mehrheitsbe- teiligungen hat die Zielsetzungen der Stadt Köln zu berücksichtigen. 1.2.6 Die Geschäftspolitik der Beteiligungs- gesellschaften soll sich an den Zielsetzungen und den Optimierungs- und Konsolidierungs- bestrebungen der Stadt Köln orientieren. 1.2.7 Die Anteilseignerversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von der Geschäftsleitung unter Angabe der Ta- gesordnung einberufen. 18. 1.2.8 Bei den unmittelbaren Mehrheitsge- sellschaften der Stadt Köln, der Stadtwerke Köln GmbH und der GEW Köln AG sollen alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Anteilseignerversammlung obliegen und die von grundsätzlicher strategischer Bedeu- tung sind, im Rat oder im Finanzausschuss behandelt werden. Vor der konstitutiven Stimmabgabe zu Personalangelegenheiten in unmittelbar städtischen GmbHs ist dem Fi- nanzausschuss vorab Gelegenheit zur Be- schlussfassung zu geben. 19. 1.3 Aufgaben der Anteilseigner 1.3.1 Zwischen dem Anteilseigner und dem Unternehmen sollen auf der Basis des Unter- nehmensgegenstands grundsätzliche finanzi- elle und strategische Ziele der Gesellschaft abgestimmt werden. Neben den wirtschaftli- chen Zielen sollen dabei auch Ziele und Er- wartungen im Rahmen des öffentlichen Auf- trags klar und messbar formuliert werden. Der Stand der Strategieumsetzung soll mindes- tens einmal im Jahr zwischen den Anteilseig- nern und der Geschäftsleitung erörtert wer- den. Handlungsoption: Die Gebietskörperschaft leitet als Gesell- schafter aus den übergreifenden Zielen der Gebietskörperschaft und den Beschlüssen des politisch zuständigen Gremiums der Ge- bietskörperschaft Eigentümer-/Gesellschaf- terziele für das jeweilige Unternehmen (sog. Zielbild für das Unternehmen) ab. In den Ei- gentümer-/Gesellschafterzielen wird das ge- setzlich vorgeschriebene wichtige öffentliche Interesse mit Leistungs-/Wirkungszielen, Nachhaltigkeits- und Finanzzielen veran- schaulicht. Die Eigentümer-/Gesellschafter- ziele werden im Unternehmensgegenstand bzw. in dem Gesellschaftszweck des Unter- nehmens abgebildet. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Darmstadt (5.3), Düssel- dorf (1.3.1), Frankfurt am Main (Teil A, 3.1.2; Teil A, 3.3.2), Saarbrücken (8; 81), Schwerin (6.3.1; 8.3.1), Stuttgart (Teil A, 1.3.1; Teil A, 3.2.1) Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Die Handlungsoption wiederholt und präzisiert die For- mulierung der bisherigen Ziffer 1.31. Um Doppelungen und Widersprüche zu vermeiden sollten beide Formulie- rungen zusammengeführt werden. Die Verwaltung schlägt folgende Fassung von Ziffer 1.3.1 vor: 1.3.1 Zwischen dem Anteilseigner und dem Unterneh- men sollen grundsätzliche finanzielle und strategische Ziele der Gesellschaft abgestimmt werden. Diese werden aus den übergreifenden Zielen der Gebietskörperschaft und den Beschlüssen des politisch zuständigen Gremi- ums der Gebietskörperschaft für das jeweilige Unterneh- men abgeleitet (sog. Zielbild für das Unternehmen). Die Eigentümer-/Gesellschafterziele sind im Unternehmens- gegenstand bzw. in dem Gesellschaftszweck des Unter- nehmens abgebildet und werden fortgeschrieben. Bei Bedarf wird das gesetzlich vorgeschriebene wichtige öf- fentliche Interesse mit Leistungs-/Wirkungszielen, Nach- haltigkeits- und Finanzzielen veranschaulicht. 20. 1.3.2 Die zwischen dem Anteilseigner Stadt Köln und den unmittelbaren Mehrheitsbeteili- Handlungsoption: Das Zielsystem zur Beteiligungssteuerung beinhaltet ein Zielcontrolling, das durch das Die Einführung eines verpflichteten Zielsystems erscheint wünschenswert. Die Verwaltung schlägt jedoch vor, dies gungsgesellschaften abgestimmten finanziel- len und strategischen Ziele sind schriftlich niederzulegen. Die Zielfestlegung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesell- schaft. Der Finanzausschuss ist zu unterrich- ten. Beteiligungsmanagement durchgeführt wird. Im Rahmen des Zielcontrollings soll die Errei- chung der Eigentümer-/Gesellschafterziele einschließlich der Umsetzung des strategi- schen Unternehmenskonzepts und des jährli- chen Wirtschaftsplans sowie die Erreichung der mit den Geschäftsführungsorganen ver- einbarten Ziele anhand von Kennzahlen und Indikatoren in einem unterjährigen Berichts- wesen in Form von Quartalsberichten regel- mäßig überprüft werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Brandenburg (IV. 2), Mainz (Teil A, 3.3.4), Thüringen (23) Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit zum Gegenstand einer gesonderten Richtlinie zu ma- chen, die detaillierte Vorgaben zu Kennzahlen und Indi- katoren macht. Die Verwaltung wird dem Finanzaus- schuss einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Bis zum Inkrafttreten der gesonderten Richtlinie sollte die Fassung des PCGK unverändert bleiben. 21. Handlungsoption: Der für Beteiligungen verantwortliche Aus- schuss (im Folgenden als Beteiligungsaus- schuss bezeichnet) im politisch zuständigen Gremium der Gebietskörperschaft soll regel- mäßig durch das Beteiligungsmanagement in nichtöffentlicher Sitzung über für die Steue- rung wesentliche Belange informiert werden. Der Frauenanteil in diesem Ausschuss soll mindestens so hoch sein wie der Frauenan- teil im politisch zuständigen Gesamtgremium. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Magdeburg (II. 4) Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Die Zuständigkeit des Finanzausschusses als Beteili- gungsausschusses wird bereits durch § 10 der Zustän- digkeitsordnung geregelt. Ein weiterer Regelungsbedarf erscheint nicht gegeben. Die Besetzung der Ausschüsse wird abschließend durch die Gemeindeordnung (§ 50 GO) i.V. m. dem Landesgleichstellungsgesetz geregelt. Die Regelung einer gesonderten Frauenquote lediglich und speziell für einen Ausschuss des Rates, hier den Fi- nanzausschuss, wäre – auch angesichts dieser gesetzli- chen Vorgaben – besonders begründungsbedürftig. Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammen- arbeit 22. 1.4 Maßnahmen zur Transparenzstei- gerung 1.4.1 Sofern Unternehmen Verlustabde- ckungsleistungen von der Stadt Köln erhal- ten, unterliegt der Wirtschaftsplan der vorheri- gen Befassung durch den Finanzausschuss 23. 1.4.2 Bei der Beschlussfassung der An- teilseignerversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats soll keine Vertreterin bzw. kein Vertreter der Stadt Köln mitwirken, die bzw. der selbst Mitglied des Aufsichtsrats ist. 1.4.2 Bei der Beschlussfassung der Anteils- eignerversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats soll darf keine Vertreterin bzw. kein Vertreter der Stadt Köln mitwirken, die bzw. der selbst Mitglied des Aufsichtsrats ist. Gegen die vorgeschlagene Formulierung bestehen keine Bedenken. 24. 1.4.3 Die im Beteiligungsbericht veröffent- lichte Darstellung jedes Beteiligungsunterneh- mens sollte in angemessener Form im Inter- net öffentlich zugänglich gemacht werden. Handlungsoption: Folgende Informationen des Unternehmens sollen auch über dessen Internetseite zu- gänglich sein: der Gesellschaftsvertrag bzw. die Unternehmenssatzung, der jeweilige Jahres- bzw. Konzern- abschluss einschließlich Anhang, der Lagebericht bzw. der Konzernla- gebericht (einschließlich Erklärung zur Unter- nehmensführung, die u.a. auch die Entspre- chenserklärung enthält), sofern kein Lagebericht veröffentlicht wird, die Erklärung zur Unternehmensfüh- rung, eine Liste von Drittunternehmen des Unternehmens, der Vergütungsbericht, die Geschäftsordnung des Aufsichts- organs, die Geschäftsordnung des Ge- schäftsführungsorgans, die Namen und Funktionen (bspw. Die Verbesserung der Transparenz ist ausdrücklich zu begrüßen. Die bisherige Ziffer 1.4.3 sollte gestrichen werden, da der Beteiligungsbericht selbst bereits im In- ternet veröffentlicht wird, und durch die vorgeschlagene Handlungsoption ersetzt werden. Gesellschaftervertreter/-in, Arbeitnehmerver- treter/-in) der Mitglieder des Aufsichtsorgans und eine vollständige und verständliche Darstellung der beruflichen Stationen der Mit- glieder des Geschäftsführungsorgans Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Brandenburg (VI. 6.3), Bremen (6.3), Bund (6.3), Hamburg (6.2), Hessen (6.3), Saarbrücken (23), Schleswig- Holstein (6.3; 7.1.4) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und Rechtfertigung von Entscheidungen Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure 25. 2 Aufsichtsrat 2.1 Grundsätzliches 2.1.1 Bei der Aktiengesellschaft ist die Ein- richtung eines Aufsichtsrats verpflichtend, bei der GmbH dann, wenn sie in der Regel über 500 (Arbeitnehmermitbestimmung nach Drit- telbeteiligungsgesetz) bzw. 2000 Arbeitneh- mer (paritätische Arbeitnehmermitbestim- mung nach Mitbestimmungsgesetz) beschäf- tigt. Der Aufsichtsrat ist das wichtigste Über- wachungs- und Kontrollorgan. Die Aufsichts- ratsmitglieder sind für die Ausübung ihres Mandats persönlich verantwortlich. 2.1.2 Bei allen Gesellschaften mit be- schränkter Haftung, die in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen oder dem Tendenzschutz unterliegen, steht es den Gesellschaftern grundsätzlich frei, durch Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag einen (fakultativen) Aufsichtsrat zu bilden. 2.1.3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und ihre persönlichen Vertreterinnen bzw. Vertre- ter – soweit solche zu bestellen sind – sind mittels Entsendung durch die Anteilseigner o- der mittels Wahl durch die Anteilseignerver- sammlung zu bestellen. 2.1.4. Eine freiwillige Arbeitnehmermitbe- stimmung im fakultativen Aufsichtsrat ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Vorga- ben des § 108 a GO NRW beachtet werden. 26. 2.1.5 Soweit nicht schon eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, soll in der Sat- zung zudem bestimmt werden, dass Ge- schäfte und Rechtshandlungen von grund- sätzlicher Bedeutung, die in der Satzung nä- her konkretisiert werden, der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Hierzu gehören Ent- scheidungen oder Maßnahmen, die die Ver- mögens-, Finanz- oder Ertragslage des Un- ternehmens grundlegend verändern. In einem Katalog der zustimmungspflichtigen Ge- schäfte können in der Satzung weitere Maß- nahmen der Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat unterwor- fen werden. Die Wertgrenzen des Zuständig- keitskatalogs bzw. weitere Zuständigkeitsfra- gen werden in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festgelegt. 2.1.5 Soweit nicht schon eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, soll in der Satzung […] des Aufsichtsrats bedürfen. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Geschäftstätig- keit im Rahmen der Satzung oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder der Risikostruk- tur des Unternehmens führen könnengrundle- gend verändern. In einem Katalog der zustim- mungspflichtigen Geschäfte können in der Sat- zung weitere Maßnahmen der Geschäftsfüh- rung der […] werden in einer Geschäftsord- nung durch den Aufsichtsrat festgelegt. Die vorgeschlagene Änderung würde bedeuten, dass nicht nur Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Planung haben, zustimmungsbedürftig sind, sondern es soll be- reits eine potentielle Auswirkung genügen. Die Reich- weite des Zustimmungsvorbehalts des Aufsichtsrates wird so unklarer und interpretationsbedürftig. Gerade bei internen Zuständigkeitsregelungen, die im Fall einer Ver- letzung auf eine Vertretung ohne Vertretungsmacht inkl. strafrechtlicher Konsequenzen hinauslaufen können, empfiehlt sich jedoch eine eindeutige und klare Rege- lung. Darüber hinaus würde die eigenständige Entschei- dungsverantwortung der Geschäftsführung erheblich re- duziert. Daher empfiehlt die Verwaltung, es bei der bis- herigen Formulierung zu belassen. Im Übrigen wird auf die Darstellung zu Ziffer 2.2.6 verwiesen. 27. 2.2 Aufgaben 2.2.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung bei der Leitung des Unter- nehmens zu überwachen. Gegenstand der Überwachung sind insbesondere die Ord- nungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeu- tung für das Unternehmen einzubinden, damit er die Geschäftsführung in dieser Hinsicht be- raten kann. 2.2.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung bei der Leitung des Unter- nehmens regelmäßig zu überwachen und zu beraten (identische Regelungen sind u.a. in fol- genden PCGKs enthalten: Brandenburg (5.1.1), Düsseldorf (2.1.1), Hamburg (5.1.1), Mainz (Teil A, 2.2.1), Saarbrücken (36), Schwe- rin (7.2.1)). Gegenstand der Überwachung sind insbesondere die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Die Betonung der Beratungsfunktion des Aufsichtsrates als präventive Überwachung ist zu begrüßen. Die Handlungsoption kann übernommen werden. Bei dem IDW PS 720 handelt es sich um die Berichterstat- tung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG. Die Verwaltung schlägt folgende Formulierung vor: 2.2.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäfts- führung bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig Geschäftsführung. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unter- nehmen einzubinden, damit er die Geschäfts- führung in dieser Hinsicht beraten kann. Handlungsoption: Gegenstand der Überwachung sind die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Entscheidun- gen des Geschäftsführungsorgans. Hierzu gehört insbesondere, ob sich das Unterneh- men im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben betätigt und die maßgebenden Bestimmungen beachtet hat und ob die Ge- schäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Mitglieds des Ge- schäftsführungsorgans wirtschaftlich ge- führt werden. Dabei sind auch die Anforde- rungen an den/ die Abschlussprüfer/-in ge- mäß § 53 HGrG sowie die erweiterte Prü- fung und der Fragenkatalog des IDW PS 720 zu beachten. Gegenstand der Beratung des Geschäfts- führungsorgans durch das Aufsichtsorgan sind insbesondere auch die Zukunftsvorha- ben und Planungen des Geschäftsfüh- rungsorgans. Hierzu soll sich das Aufsichts- organ über die beabsichtigte Geschäftspoli- tik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung – insbesondere der Finanz-, Investitions- und Personalplanung – informieren und von dem Geschäftsfüh- rungsorgan berichten lassen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (48; 49) Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhalti- gen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unterneh- men am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung der Wahrneh- mung der Steuerungs- und Kontrollverant- wortung Weitere Präzisierung der Rollen der zu überwachen und zu beraten. Gegenstand der Über- wachung sind die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßig- keit und die Wirtschaftlichkeit von Entscheidungen des Geschäftsführungsorgans. Hierzu gehört insbesondere, ob sich das Unternehmen im Rahmen seiner satzungs- mäßigen Aufgaben betätigt und die maßgebenden Best- immungen beachtet hat und ob die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Mitglieds des Geschäftsführungsorgans wirtschaftlich geführt wer- den. Dabei sind auch die Anforderungen an den/ die Ab- schlussprüfer/-in gemäß § 53 HGrG sowie die erweiterte Prüfung und der Fragenkatalog des IDW PS 720 zu be- achten. Gegenstand der Beratung des Geschäftsführungsorgans durch das Aufsichtsorgan sind insbesondere auch die Zukunftsvorhaben und Planungen des Geschäftsfüh- rungsorgans. Hierzu soll sich das Aufsichtsorgan über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätz- liche Fragen der Unternehmensplanung – insbesondere der Finanz-, Investitions- und Personalplanung – infor- mieren und von dem Geschäftsführungsorgan berichten lassen. jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure 28. 2.2.2 Die Aufsichtsratsmitglieder, die vom Rat der Stadt Köln entsandt oder auf seinen Vorschlag gewählt worden sind, achten im Rahmen der Überwachungsfunktion des Auf- sichtsrats und des Unternehmensinteresses darauf, dass die operativen Ziele, die die Ge- sellschaft verfolgt, den strategischen Zielen der Kommune nicht entgegenstehen. 2.2.3 Der Aufsichtsrat gibt sich eine Ge- schäftsordnung. 29. 2.2.4 Jedes Aufsichtsratsmitglied sollte durch seine eigene persönliche und fachliche Qualifikation dafür sorgen, dass es seine Auf- gabe und Verantwortlichkeit im Sinne dieser Public Corporate Governance erfüllen kann. Die Stadt Köln und das Unternehmen unter- stützen die Fort- und Weiterbildung durch ge- eignete Maßnahmen. 2.2.4 Jedes Aufsichtsratsmitglied sollte durch seine eigene persönliche und fachliche Qualifi- kation dafür sorgen, dass es seine Aufgabe und Verantwortlichkeit im Sinne dieser Public Corporate Governance erfüllen kann und dem- entsprechend gezielt ausgewählte Fortbil- dungsmöglichkeiten, die von der Gebietskör- perschaft, den Unternehmen und den Gewerk- schaften angeboten werden, wahrnehmen. Die Stadt Köln und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Weiterbildung durch geeignete Maßnahmen. Dem Mitglied des Aufsichtsor- gans sollen durch die Teilnahme keine Kosten entstehen. Über durchgeführte Fortbildungen soll im Bericht des Aufsichtsorgans berichtet werden. Die erhöhten Anforderungen (soll statt sollte) und die Präzisierung sind angesichts der veränderten Rahmen- bedingungen zu begrüßen und sollte übernommen wer- den. Allerdings sollte im Hinblick auf die Kostentragungs- pflicht der Kreis der Fortbildungsveranstaltungen näher präzisiert werden. Weiter sollte die Teilnahme an den Grundlagenschulungen zu Beginn der Wahlperiode ver- bindlich werden, da auf diesem Weg eine regelmäßige Aktualisierung bzgl. der Rechte und Pflichten von Auf- sichtsratsmitgliedern unter Berücksichtigung der laufen- den Rechtsprechung und Gesetzgebung sichergestellt und dokumentiert werden kann. Die Verwaltung schlägt folgende Formulierung vor: 2.2.4 Jedes Aufsichtsratsmitglied soll durch seine ei- gene persönliche und fachliche Qualifikation dafür sor- gen, dass es seine Aufgabe und Verantwortlichkeit im Sinne dieser Public Corporate Governance erfüllen kann und dementsprechend gezielt ausgewählte Fortbildungs- möglichkeiten, die von der Gebietskörperschaft, der Un- ternehmensgeschäftsführung und den Gewerkschaften angeboten werden, wahrnehmen. Die Stadt Köln und das Unternehmen unterstützen die Fort- und Weiterbildung durch geeignete Maßnahmen. Die seitens des Rates der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder nehmen mindestens an der zu Beginn der Wahlperiode seitens der Stadt organisierten Grundlagenschulung teil. Dem Mitglied des Aufsichtsorgans sollen durch die Teilnahme an diesen Fortbildungen keine Kosten entstehen. Die Teilnahme wird dokumentiert. Über durchgeführte Fortbil- dungen soll im Bericht des Aufsichtsorgans berichtet werden. 30. 2.2.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. Es sollen nicht mehr als fünf Aufsichtsrats- mandate wahrgenommen werden. Mandate in konzernbeherrschten Einzelgesellschaften gelten als eines. Die Beschränkung der Man- datszahl gilt nicht für den Oberbürgermeister, Beigeordnete und Geschäftsleitungsmitglie- der von Gesellschaften mit obligatorischem Aufsichtsrat, sofern die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats auf Veranlassung oder im Interesse der Gesellschaft erfolgt. 2.2.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet da- rauf, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. Ein Mitglied des Aufsichtsorgans, das kein Mit- glied des Geschäftsführungsorgans ei-nes Un- ternehmens ist, soll insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsorganmandate oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein Aufsichts- organvorsitz doppelt zählt. Diese Beschrän- kung gilt nicht, wenn die Unternehmen zum sel- ben Konzern gehören. Ein Mitglied des Auf- sichtsorgans, das Mitglied des Geschäftsfüh- rungsorgans eines Unternehmens ist, soll ins- gesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsorgan- mandate oder vergleichbare Funktionen und keinen Aufsichtsorganvorsitz in einem Unter- nehmen wahrnehmen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Unternehmen zum selben Kon- zern gehören (Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: DCGK C.4; C.5).Es sollen nicht mehr als fünf Aufsichtsrats- mandate wahrgenommen werden. Mandate in konzernbeherrschten Einzelgesellschaften gel- ten als eines. Die Beschränkung der Mandats- zahl gilt nicht für den Oberbürgermeister, Bei- geordnete und Geschäftsleitungsmitglieder von Gesellschaften mit obligatorischem Aufsichts- rat, sofern die Wahrnehmung des Aufsichts- ratsmandats auf Veranlassung oder im Inte- resse der Gesellschaft erfolgt. Die Änderung wird grundsätzlich befürwortet. Nur die Streichung der Ausnahmeregelung im letzten Satz er- scheint allerdings insoweit nicht praktikabel, als sie mit der gesetzlich angeordneten Vertretung der Stadt durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. ih- rer Vertretung gemäß § 113 Abs. 2 S. 2 der Gemeinde- ordnung Mitglied kollidiert. Daher ist eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen. Ansonsten kann der Vor- schlag übernommen werden. Die Verwaltung schlägt fol- gende Formulierung vor: 2.2.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. Ein Mitglied des Aufsichtsorgans, das kein Mitglied des Geschäftsführungsorgans eines Unternehmens ist, soll insgesamt nicht mehr als fünf Auf- sichtsorganmandate oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein Aufsichtsorganvorsitz doppelt zählt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Unterneh- men zum selben Konzern gehören. Ein Mitglied des Auf- sichtsorgans, das Mitglied des Geschäftsführungsorgans eines Unternehmens ist, soll insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsorganmandate oder vergleichbare Funktio- nen und keinen Aufsichtsorganvorsitz in einem Unterneh- men wahrnehmen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Unternehmen zum selben Konzern gehören sowie für die Mandatswahrnehmung gem. § 113 Abs. 2 S. 2 GO. 31. 2.2.6 In regelmäßigen Abständen sollen vom Aufsichtsrat die Wertgrenzen für die un- ter einem Zustimmungsvorbehalt stehenden Arten von Geschäften und Rechtshandlungen auf ihre Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden. 2.2.6 In regelmäßigen Abständen sollen vom Aufsichtsrat die Wertgrenzen für die unter ei- nem Zustimmungsvorbehalt stehenden Arten von Geschäften und Rechtshandlungen auf ihre Zweckmäßigkeit und Praktikabilität über- prüft werden. Ggf. soll auf eine Anpassung hin- gewirkt werden. Handlungsoption: Der Kreis der zustimmungspflichtigen Ge- schäfte ist so zu bestimmen, dass die Eigen- verantwortlichkeit des Geschäftsführungsor- gans gewährleistet bleibt. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (82), Brandenburg (3.4), Bremen (3.1.2), Rheinland- Pfalz (78) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung der Eigenverantwort- lichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfreiheit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan einer Muttergesellschaft soll mindestens einmal jährlich überprüfen, in- wiefern das Geschäftsführungsorgan die Be- teiligungsrechte bei Tochtergesellschaften ef- fektiv wahrnimmt. Dazu zählt auch, dass sich Tochtergesellschaften bei Geschäften, die in der Muttergesellschaft an die Zustimmung ih- res Aufsichtsorgans gebunden sind, die Zu- stimmung des Aufsichtsorgans der Mutterge- sellschaft einholen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Sachsen-Anhalt (84), Thü- ringen (56) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen Die vorgeschlagenen Änderungen können übernommen werden. Ziffer 2.2.6 sollte um den vorgeschlagenen Satz zur Eigenverantwortlichkeit der Geschäftsführung er- gänzt werden. Um die Eigenverantwortlichkeit nicht über- mäßig zu reduzieren, sollte die Option in Ziffer 2.1.5 (s.o.) nicht übernommen werden. Die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates der Mutterge- sellschaft, sofern die Tochtergesellschaft keinen eigenen Aufsichtsrat besitzt, wird bei der Stadt Köln regelmäßig bereits durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Gegen eine Aufnahme auch in den PCGK bestehen jedoch keine Bedenken. und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe 32. 2.2.7 Der Aufsichtsrat sollte regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen. Gegen- stand der Effizienzprüfungen sind neben sonstigen ggf. vom Aufsichtsrat festzulegen- den qualitativen Kriterien insbesondere die Verfahrensabläufe im Aufsichtsrat und der In- formationsfluss zwischen den Ausschüssen und dem Plenum sowie die rechtzeitige und inhaltliche ausreichende Informationsversor- gung des Aufsichtsrats. Die Effizienzprüfung sollte in Form einer Evaluation durchgeführt werden. Zur Moderation kann ein externer Berater hinzugezogen werden. Die Berichter- stattung über die Ergebnisse und Handlungs- empfehlungen zur Verbesserung der Tätigkeit des Aufsichtsrates sollte in Form eines Leis- tungsberichts an die Haupt- oder Gesellschaf- terversammlung erfolgen. Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll regelmäßig beurtei- len, wie wirksam das Aufsichtsorgan insge- samt und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. In der Erklärung zur Unternehmens- führung soll das Aufsichtsorgan berichten, ob und wie eine Selbstbeurteilung durchgeführt wurde. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: DCGK (D. 13) Begründung für Anpassung: Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Weitere Stärkung der Eigenverant- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Eine Veröffentlichung der Selbstbeurteilung in der Erklä- rung widerspricht nach Auffassung der Verwaltung dem vertraulichen Charakter der Selbstbeurteilung. Dies könnte dem Ziel der Regelung, eine ehrliche Selbstbeur- teilungen vorzunehmen, zuwider laufen. Die Verwaltung schlägt daher vor, es bei der bisherigen Formulierung zu belassen oder die Berichtspflicht in der Unternehmens- führung auf das „Ob“ der Selbstbeurteilung zu beschrän- ken. 33. 2.2.8 Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in den Aufsichtsräten haben die Umsetzung der in der Satzung festgelegten Zielsetzung sowie den öffentlichen Zweck sorgfältig zu überprüfen und die Ausübung der Geschäftstätigkeit ggf. kritisch zu hinter- fragen. 2.2.9 Sie sollen sich aktiv für die Umset- zung dieser Public Corporate Governance der Stadt Köln einsetzen und arbeiten in ihren Gremien darauf hin, dass die genannten Punkte umgesetzt werden. 2.3 Aufgaben und Befugnisse der bzw. des Aufsichtsratsvorsitzenden 2.3.1 Die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat und leitet dessen Sitzungen. 2.3.2 Die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende soll mit der Geschäftsleitung, insbesondere mit deren Vorsitzenden bzw. Sprecher, regel- mäßig Kontakt halten und mit ihr die Strate- gie, die Geschäftsentwicklung und das Risi- komanagement des Unternehmens beraten. 2.3.3 Unbeschadet weitergehender gesetz- licher Berichtspflichten (z.B. § 90 AktG) ist die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende über wich- tige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeu- tung sind, unverzüglich durch die Geschäfts- leitung zu informieren. Die bzw. der Aufsichts- ratsvorsitzende hat sodann den Aufsichtsrat zu unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einzu- berufen. 2.3.4 Sofern kein Prüfungsausschuss ein- gerichtet wurde, erteilt der Aufsichtsrat bzw. die oder der Vorsitzende der Abschlussprüfe- rin bzw. dem Abschlussprüfer den Prüfungs- auftrag und trifft mit ihm die Honorarvereinba- rung unter Beachtung der ggf. durch die Ge- sellschaft durchgeführten Vorverhandlungen. Hierbei sollte die bzw. der Aufsichtsratsvorsit- zende von der Möglichkeit, eigene Prüfungs- schwerpunkte für die Abschlussprüfung fest- zulegen, Gebrauch machen und Empfehlun- gen der Beteiligungsverwaltung berücksichti- gen. 34. 2.3.5 Die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende soll auf die Einhaltung der Verschwiegen- heitsregelung durch alle Mitglieder des Auf- sichtsrats achten (§§ 394, 395 Aktiengesetz, ggf. i. V. m. § 52 GmbH-Gesetz, bzw. Rege- lung in der Satzung). 2.3.5 Die bzw. der Aufsichtsratsvorsitzende soll auf die Einhaltung der Verschwiegenheits- regelung durch alle Mitglieder des Aufsichtsrats und von ihnen zur Unterstützung einbezogene Dritte, insbesondere Beschäftigte und Berater/- innen, (ähnliche Regelungen sind u.a. in fol- Gegen die vorgeschlagene Präzisierung bestehen keine Bedenken. genden PCGKs enthalten: Berlin (I.2), Bran- denburg (3.8), Frankfurt am Main (Teil A, 3.2.7), Potsdam (3.2.2)) achten (§§ 394, 395 Aktiengesetz, ggf. i. V. m. § 52 GmbH-Gesetz, bzw. Regelung in der Satzung). 35. 2.3.6 Soweit nicht die Gesellschafterver- sammlung für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Anstellungsvertrags zuständig ist, ist die bzw. der Aufsichtsrats- vorsitzende für die Ausarbeitung und Einhal- tung der Anstellungsverträge der Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans zuständig. Die Vertragsinhalte sind im Aufsichtsratsplenum zu behandeln. 2.3.7 Ist die bzw. der Aufsichtsratsvorsit- zende Vertreterin bzw. Vertreter der Stadt Köln, so hat er zudem die Pflicht, gemäß § 113 Abs. 5 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 41 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln den Finanzausschuss des Rates in nichtöffentlicher Sitzung über alle Angele- genheiten von besonderer Bedeutung frühzei- tig zu unterrichten. Ist die bzw. der Aufsichts- ratsvorsitzende nicht Vertreter/in der Stadt Köln, so obliegt diese Berichtspflicht der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden oder ggf. durch einen Beschluss des Finanzausschus- ses bestimmten Berichtspflichtigen nach den Bestimmungen des § 41 der Geschäftsord- nung. 36. 2.4 Bildung von Ausschüssen 2.4.1 Soweit er dazu nicht schon gesetzlich verpflichtet ist, kann der Aufsichtsrat abhän- gig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglie- der fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden, die der Effizienzsteigerung der Aufsichtsrats- arbeit und der Behandlung komplexer Sach- verhalte dienen sollen. Die jeweiligen Aus- schussvorsitzenden berichten regelmäßig an Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unterneh- mens und der Anzahl seiner Mitglieder fach- lich qualifizierte Ausschüsse bilden. Die Zu- sammensetzung der Ausschüsse soll den festgelegten Zielgrößen entsprechen. Die jeweiligen Ausschussmitglieder und der/ die Ausschussvorsitzende sollen namentlich Die Berichtspflicht des Ausschussvorsitzenden an das Plenum erscheint aus der Sicht der Verwaltung eindeuti- ger und zweckdienlicher. Auch die Notwendigkeit eigener Zielgrößen für Unterausschüsse erscheint nicht zwin- gend erforderlich. Nach Auffassung der Verwaltung sollte daher lediglich der Satz „Die jeweiligen Ausschussmit- glieder und der/ die Ausschussvorsitzende sollen na- mentlich in der Erklärung zur Unternehmensführung ge- den Aufsichtsrat über die Arbeit der Aus- schüsse. in der Erklärung zur Unternehmensführung genannt werden. Die jeweiligen Ausschussmitglieder und der/ die Ausschussvorsitzende sollen regelmäßig an das Aufsichtsorgan über die Arbeit der Ausschüsse berichten. Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenar- beit Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Handlungsoption: Von der Möglichkeit, einzelnen Ausschüssen des Aufsichtsorgans Entscheidungskompe- tenzen zu übertragen, soll nicht Gebrauch ge- macht werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bremen (5.1.7), Bund (5.1.7), Nordrhein-Westfalen (4.4.3) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenar- beit Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe nannt werden“ als letzter Satz in Ziffer 2.4.1 ergänzt wer- den (s. Vorschlag unten). Die Übernahme der Handlungsoption wird befürwortet. Die Entscheidungskompetenz sollte beim Aufsichtsrat- splenum liegen. Ziffer 2.4.1 sollte um einen entsprechen- den Satz ergänzt werden. Die Verwaltung schlägt mithin folgende Fassung von Zif- fer 2.4.1 vor: 2.4.1 Soweit er dazu nicht schon gesetzlich verpflichtet ist, kann der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl sei- ner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden, die der Effizienzsteigerung der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachverhalte dienen sollen. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regel- mäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Aus- schüsse. Von der Möglichkeit, einzelnen Ausschüssen des Aufsichtsorgans Entscheidungskompetenzen zu übertragen, soll nicht Gebrauch gemacht werden. Die je- weiligen Ausschussmitglieder und der/ die Ausschuss- vorsitzende sollen namentlich in der Erklärung zur Unter- nehmensführung genannt werden. 37. 2.4.2 Aufsichtsräte größerer Gesellschaften (d.h. Unternehmen mit einem Bilanzvolumen über 50 Mio. € und mehr als 100 Beschäfti- gen) sollten einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risiko- managements und der Compliance, der erfor- derlichen Unabhängigkeit des Abschlussprü- fers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarver- einbarung befasst. Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll einen Prüfungsaus- schuss einrichten, der sich – soweit kein an- derer Ausschuss oder das Plenum damit be- traut ist – insbesondere mit der Prüfung der Rechnungslegung, der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksam- keit des internen Kontrollsystems, des Risiko- managementsystems und des internen Revi- sionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und Unab- hängigkeit des/ der Abschlussprüfers/ Ab- schlussprüferin und der von dem/ der Ab- schlussprüfer/-in zusätzlich erbrachten Leis- tungen, sowie der Compliance befasst. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Berlin (III.6), Brandenburg (5.3.2), DCGK (D.3), Saarbrücken (54) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammen- arbeit Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Handlungsoptionen: Der/ Die Vorsitzende des Aufsichtsorgans soll nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss inne- haben. Er/ Sie soll unabhängig und kein ehe- maliges Mitglied des Geschäftsführungsor- gans des Unternehmens sein. Der/ Die Vorsit- zende des Prüfungsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungs- grundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen sowie mit der Abschlussprüfung ver- traut sein. Soweit dies nicht der Fall ist, soll mindestens ein Mitglied des Prüfungsaus- schusses über die entsprechenden Kennt- nisse verfügen. Die Beteiligungsunternehmen der Stadt Köln sind, auf- grund der Größe der Stadt, sehr heterogen, sowohl was die Aufgabenstellung wie die Größe betrifft. Einen Prü- fungsausschuss auch in Kleinstgesellschaften einzufüh- ren erscheint nicht sinnvoll. Die vorgeschlagene Hand- lungsoption lässt offen, wann das Plenum mit der Prü- fung befasst sein soll. Die bisherige Formulierung er- scheint demgegenüber deutlich präziser. Die bisherige Fassung sollte beibehalten werden. Gegen den Vorschlag bestehen keine Bedenken. Die Handlungsoption kann in Ziffer 2.4.2 ergänzt werden. Die an den Aufsichtsratsvorsitzenden formulierten Anforde- rungen sollten Gegenstand einer Fortbildungsverpflich- tung werden. Dieser hätte somit folgende Fassung: 2.4.2 Aufsichtsräte größerer Gesellschaften (d.h. Unter- nehmen mit einem Bilanzvolumen über 50 Mio. € und mehr als 100 Beschäftigen) sollten einen Prüfungsaus- schuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbeson- dere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomana- gements und der Compliance, der erforderlichen Unab- hängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prü- fungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Hamburg (5.3.2), Schles- wig-Holstein (5.3.2) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinba- rung befasst. Der/ Die Vorsitzende des Aufsichtsorgans soll nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben. Er/ Sie soll unabhängig und kein ehemaliges Mitglied des Geschäftsführungsorgans des Unternehmens sein. Er/Sie soll sich durch Schulungen bzgl. der Kontrolle der o.g. Themenbereiche regelmäßig fortbilden. 38. 2.5 Zusammensetzung des Aufsichts- rats 2.5.1 Bei der Benennung sollte seitens des Rates bzw. der Fraktion darauf geachtet wer- den, dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglie- der angehören, die über die zur ordnungsge- mäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforder- lichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und hinreichend unab- hängig sind. Ferner sollten die Tätigkeit des Unternehmens und potenzielle Interessen- konflikte berücksichtigt werden. Bei der Be- setzung des Aufsichtsrats sollten die Gesell- schafter für eine kompetente und interessen- konfliktfreie Besetzung sorgen. 2.5 Zusammensetzung des Aufsichts- rats 2.5.1 Bei der Benennung sollte seitens des Rates bzw. der Fraktion darauf geachtet wer- den, dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfah- rungen verfügen und hinreichend unabhängig sind. Ferner sollten die Tätigkeit des Unterneh- mens und potenzielle Interessenkonflikte, die zeitliche Verfügbarkeit der Mitglieder des Auf- sichtsorgans und Diversität berücksichtigt wer- den. Bei der Besetzung des Aufsichtsrats soll- ten die Gesellschafter für eine kompetente und interessenkonfliktfreie Besetzung sorgen. Die Verwaltung befürwortet die Aufnahme von Diversität in den PCGK. 39. Frauen sollten in angemessener Zahl berück- sichtigt werden. Frauen sollten in angemessener Zahl berück- sichtigt werden. Handlungsoption: Der Gesellschafter soll für die von ihm ent- sandten Mitglieder analog zu § 111 AktG für den Frauenanteil im Aufsichtsorgan Zielgrö- ßen festlegen. Das Aufsichtsorgan soll sich analog zu § 96 AktG zu mindestens 30 Pro- zent aus Frauen und zu mindestens 30 Pro- zent aus Männern zusammensetzen. Darüber hinaus soll auf Geschlechterparität hingewirkt werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Mit Blick auf die Zusammensetzung der Gesellschaft setzt sich die Verwaltung für eine möglichst breite und gleichgewichtige Repräsentanz von Frauen und Männern sein. Die Verwaltung befürwortet daher die Aufnahme von einer Frauenquote in den PCGK. Zielsetzung sollte daher perspektivisch eine gleichgewichtete Repräsen- tanz von Frauen und Männer und die Berücksichtigung von Diversität in den Gremien sein! Angesichts der bestehenden gesetzlichen Normierungen schlägt die Verwaltung bzgl. des Frauenanteils im Auf- sichtsrat in einem ersten Schritt vor, auf die Zielgröße des § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes von 40 % zu verweisen. Sie weist darauf hin, dass bei der Umsetzung in der Pra- xis zu berücksichtigen ist, dass bei der Besetzung der Aufsichtsräte gem. §§ 113 und 50 der Gemeindeordnung Entwicklungsbeitrag zur Sicherstel- lung von Weiterentwicklung und Fortschrei- bung der PCG Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure NRW die Benennung entsprechend der Sitzverhältnisse im Rat erfolgt und bei mitbestimmten Aufsichtsräten die gesetzlichen Vorgaben des Mitbestimmungsrechts zu beachten sind. Eine Umsetzung wird im Sinne einer Zielsetzung/Selbst- verpflichtung daher faktisch davon abhängig, dass es zu einer entsprechenden Berücksichtigung der jeweiligen Zielquote schon bei der Aufstellung der jeweiligen Vor- schlagslisten durch die Fraktionen/Gruppen kommt. Die Verwaltung schlägt die folgende Formulierung vor: 2.5.1 Bei der Benennung soll seitens des Rates bzw. der Fraktion darauf geachtet werden, dass dem Auf- sichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erfor- derlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfah- rungen verfügen und hinreichend unabhängig sind. Fer- ner sollen die Tätigkeit des Unternehmens und potenzi- elle Interessenkonflikte, die zeitliche Verfügbarkeit der Mitglieder des Aufsichtsorgans und Diversität berücksich- tigt werden. Bei der Besetzung des Aufsichtsrats sollten die Gesellschafter für eine kompetente und interessen- konfliktfreie Besetzung sorgen. Frauen sollen in ange- messener Zahl berücksichtigt werden. Hierbei sind die Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes NRW zu beachten. Das Aufsichtsorgan soll sich zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zusammensetzen. Darüber hinaus soll auf Ge- schlechterparität hingewirkt werden. 40. Handlungsoption: Dem Aufsichtsorgan sollen keine Mitglieder angehören, die in einer persönlichen oder ge- schäftlichen Beziehung zu dem Unterneh- men, dessen Organen, einem kontrollieren- den Gesellschafter oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stehen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Soweit eine solche Beziehung besteht und die betref- fende Person dennoch Mitglied des Aufsichts- organs ist, soll dies in der Erklärung zur Un- ternehmensführung begründet werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: DCGK (5.4.2) Die Ergänzung ist zuzustimmen. Ziffer 2.5.1 sollte nach der vorstehenden Änderung auch um Folgenden Passus ergänzt werden: Dem Aufsichtsorgan sollen keine Mitglieder angehören, die in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu dem Unternehmen, dessen Organen, einem kontrol- lierenden Gesellschafter oder einem mit diesem verbun- denen Unternehmen stehen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Soweit eine solche Beziehung besteht und die be- treffende Person dennoch Mitglied des Aufsichtsorgans ist, soll dies in der Erklärung zur Unternehmensführung begründet werden. Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Weitere Stärkung der Eigenverant- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Erläuternder Hinweis: Durch den Halbsatz „die einen we- sentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessen- konflikt begründen kann“, wird sichergestellt, dass markt- übliche Kundenbeziehungen (z.B. wenn das Aufsichts- ratsmitglied privat selbst Stromkunde der Rheinenergie ist) nicht erfasst werden. 41. Handlungsoption: Es soll zumindest ein externes und unabhän- giges Mitglied mit ausgewiesener fachlicher Eignung und/ oder Branchenkenntnissen in das Aufsichtsorgan entsendet werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Magdeburg (2.3.1) Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Weitere Stärkung der Eigenverant- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Die Verwaltung begrüßt den Vorschlag, externe Mitglie- der mit fachlich ausgewiesener Eignung und/oder Bran- chenkenntnissen für die Tätigkeit in kommunalen Auf- sichtsorganen zu gewinnen, wobei dies nicht von den Bindungen des Aufsichtsratsmitglieds gem. § 113 Abs. 1 GO an die Interessen der Gemeinde oder die die Qualifi- kationsanforderungen an jedes einzelne Aufsichtsratsmit- glied befreit. Grundsätzlich ist es in NRW auch möglich, dass sachkundige Bürger als „Externe“ in Aufsichtsräten vertreten sein dürfen. Eine Regelung im PCGK könnte daher wie folgt formu- liert werden: Es soll zumindest ein externes Mitglied mit ausgewiese- ner fachlicher Eignung und/oder Branchenkenntnissen in das Aufsichtsorgan entsendet werden. In der Praxis können sich durch eine entsprechende Vor- gabe Umsetzungsfragen ergeben, die der Erörterung im Finanzausschuss bedürfen: So erklärt sich der Vorschlag des Gutachters möglicher- weise insbesondere vor dem Hintergrund des § 131 des Kommunalverfassungsrechtes Sachsen-Anhalt, wonach der Rat einen Vertreter aus seiner Mitte als Stellvertreter des OB und darüber weitere Vertreter entsenden kann, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Die Gemeindeordnung NRW enthält eine solche Vorgabe nicht. Die Zusammensetzung der Aufsichtsräte wird, so- weit die Aufsichtsräte durch den Rat besetzt werden, in NRW vielmehr durch die §§ 113 und 50 der Gemeinde- ordnung geregelt. Die Besetzung eines externen Mit- glieds ist dort rechtlich nicht vorgesehen, sondern die Mandate werden nach den Sitzverhältnissen im Rat ver- teilt. Eine Umsetzung in der Praxis wäre daher in diesen Fäl- len in Nordrhein-Westfalen davon abhängig, dass es zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Aufstel- lung der jeweiligen Vorschlagslisten käme und ließe sich daher nur im Wege einer entsprechenden Selbstver- pflichtung und Abstimmung zwischen den Fraktio- nen/Gruppen verwirklichen. 42. 2.5.2 Eine unabhängige Beratung und Überwachung der Geschäftsleitung durch den Aufsichtsrat wird auch dadurch ermöglicht, dass dem Aufsichtsrat ein ehemaliges Mit- glied der Geschäftsleitung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach seinem Ausschei- den nicht angehören soll. Die bei Inkrafttreten dieses Kodex bestehenden Aufsichtsratsman- date bleiben von dieser Empfehlung unbe- rührt. 43. 2.5.3 Das Aufsichtsratsmitglied hat eine Er- klärung darüber abzugeben, ob es Bera- tungsaufgaben oder Organfunktionen bei Wettbewerbern des Unternehmens ausübt. Handlungsoption: Mitglieder des Aufsichtsorgans sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unterneh- mens ausüben. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bund (5.2.1), Bremen (5.2.1), Hessen (5.2.1), Nordrhein-Westfalen (4.5.2) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Weitere Stärkung der Eigenverant- Die Verwaltung begrüßt die der Handlungsoption zugrun- deliegende Regelungsintention. Die Handlungsoption steht allerdings in einem gewissen Widerspruch zur Re- gelung in Ziff. 2.9.3, wonach jedes Aufsichtsratsmitglied Interessenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferan- ten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern der Gesellschaft entstehen können, unverzüglich dem Auf- sichtsrat gegenüber offen legen soll. Ziff. 2.9.3 geht mit- hin nicht von einem grundsätzlichen Verbot aus, sondern fokussiert auf die Offenlegung potentieller Konflikte. Auch die Empfehlung im Musterkodex der Zeppelin-Universität stellt auf potentielle wesentliche und nicht nur vorüberge- hende Interessenkonflikte, die durch die Funktion / Tätig- keit entstehen, ab (Ziff. 50 des Musterkodex). Im Übrigen erscheint der Verwaltung ein allgemeines Verbot jegli- cher Beratungsfunktion bei wesentlichen Wettbewerbern als sehr weitgehend, da sie für Wirtschaftsprüfer, Rechts- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure anwälte und vergleichbare freie Berufe auch bei unterge- ordneten Beratungsmandaten ausschlösse. Die Verwaltung empfiehlt daher nur den Ausschluss von Organfunktionen. Bei Beratungsaufgaben sollte die For- mulierung des Musterkodex übernommen werden: Mitglieder des Aufsichtsorgans sollen keine Organfunk- tion bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Gleiches gilt für Beratungsfunktionen bei we- sentlichen Wettbewerbern des Unternehmens, durch die ein wesentlicher und nicht nur vorübergehender Interes- senkonflikt begründet werden kann. 44. Handlungsoption: Im Rahmen des rechtlich Möglichen und der Bestimmungen in der Unternehmenssatzung nimmt ein/-e Vertreter/-in des Beteiligungs- managements als Mitglied oder als Gast an den Sitzungen des Aufsichtsorgans teil. Hier- bei soll auf eine geschlechtlich paritätische Wahrnehmung des Gastrechts durch das Be- teiligungsmanagement zuständige Stelle hin- gewirkt werden. Durch die Teilnahme des Be- teiligungsmanagements soll die Gesellschaf- terrolle der öffentlichen Hand angemessen unterstützt werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Sachsen-Anhalt (111), Thüringen (64) Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammen- arbeit Die Einräumung des Gastrechtes des Beteiligungsmana- gements ist zu begrüßen. Allerdings sollte das Gastrecht durch die jeweilig zuständige Sachbearbeiter*in vorge- nommen werden. Die geschlechtsparitätische Besetzung erscheint daher nicht zweckdienlich, mangels Stimm- rechts des Gastes auch nicht sinnvoll. Zur Umsetzung sollte eine neue Ziffer 2.5.4 in den Kodex aufgenommen werden: 2.5.4 Soweit rechtlich zulässig nimmt ein/-e Vertreter/-in des Beteiligungsmanagements als Gast ohne Stimm- recht an den Sitzungen des Aufsichtsorgans teil. Durch die Teilnahme des Beteiligungsmanagements soll die Gesellschafterrolle der öffentlichen Hand angemessen unterstützt werden. 45. 2.6 Vertretungsmöglichkeit im Auf- sichtsrat 2.6.1 An den Aufsichtsratssitzungen sollen Handlungsoption: Im Bericht des Aufsichtsorgans soll angege- Die bisherige Regelung erscheint aus Sicht der Verwal- tung hinreichend und sollte beibehalten werden. die Mitglieder regelmäßig teilnehmen. Falls Vertreterinnen bzw. Vertreter bestellt sind, sind diese nur im Verhinderungsfall zuzulas- sen. Falls ein Mitglied des Aufsichtsrats in ei- nem Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der Sitzungen teilgenommen hat, soll dies in einem Bericht des Aufsichtsrats an die An- teilseigner vermerkt werden. ben werden, an wie vielen Sitzungen des Auf- sichtsorgans und seiner Ausschüsse die ein- zelnen Mitglieder jeweils teilgenommen ha- ben. Als Teilnahme gilt auch eine solche über Video- oder Telefonkonferenzen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: DCGK (D.8) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Klarstellend könnte aufgenommen werden, dass als Teil- nahme an Sitzungen auch eine solche über Video- oder Telefonkonferenzen gilt. 46. 2.6.2 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teil- nehmen, dass sie ihre schriftliche Stimmab- gabe durch eine andere zur Teilnahme be- rechtigte Person überreichen lassen. 47. 2.7 Vergütung 2.7.1 Die Vergütung der Aufsichtsratsmit- glieder soll der Verantwortung und dem Tätig- keitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung tragen. Die Vergütung soll regel- mäßig überprüft werden. Handlungsoption: Sofern die Tätigkeit als Mitglied des Auf- sichtsorgans vergütet werden soll, soll die Gesellschafterversammlung die jeweilige Ge- samtvergütung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsorgans festlegen. Die Vergütung (Grundvergütung, Sitzungsgeld und Auf- wandsentschädigung) der Mitglieder des Auf- sichtsorgans soll die wirtschaftliche Bedeu- tung und Lage des Unternehmens und den zeitlichen Aufwand berücksichtigen. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsorgan sowie der Vorsitz in einem seiner Ausschüsse gesondert be- rücksichtigt werden. Die Vergütung der Mit- glieder des Aufsichtsorgans soll unter Be- rücksichtigung des Vergleichsumfelds regel- mäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft Die Regelung kann übernommen werden, allerdings sollte klargestellt sein, dass es sich bei der Aufzählung der Vergütungsbestandteile nur um Beispiele handelt. Die Verwaltung schlägt folgende Fassung vor. 2.7.1 Sofern die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsor- gans vergütet werden soll, soll die Gesellschafterver- sammlung die jeweilige Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsorgans festlegen. Die Vergütung (z.B. Grundvergütung, Sitzungsgeld oder Aufwandsent- schädigung) der Mitglieder des Aufsichtsorgans soll die wirtschaftliche Bedeutung und Lage des Unternehmens und den zeitlichen Aufwand berücksichtigen. Dabei sol- len der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Auf- sichtsorgan sowie der Vorsitz in einem seiner Aus- schüsse gesondert berücksichtigt werden. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsorgans soll unter Berücksich- tigung des Vergleichsumfelds regelmäßig auf ihre Ange- messenheit hin überprüft werden. werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (An- merkungen zu 71), Hessen (5.3), Mainz (Teil A, 2.7.1) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure Weitere Stärkung der Eigenverant- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure 48. 2.7.2 Die Vergütung der Aufsichtsratsmit- glieder wird durch Beschluss der Anteilseig- nerversammlung festgelegt. 2.7.3 Im Anhang zum Jahresabschluss werden die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrates im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches insgesamt sowie zusätzlich unter Namens- nennung die Bezüge jedes einzelnen Mit- glieds unter Aufgliederung nach Komponen- ten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mit- gliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendi- gung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mit- gliedern für den Fall der regulären Beendi- gung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesell- schaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Ge- schäftsjahres beendet hat, in diesem Zusam- menhang zugesagt und im Laufe des Ge- schäftsjahres gewährt worden sind. 2.7.4 Die vom Unternehmen an die Mitglie- der des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich er- brachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, sollen gesondert und individualisiert im Anhang zum Jahresab- schluss angegeben werden. Ziff. 2.9.4 ist zu beachten. 49. 2.8 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung 2.8.1 Schließt die Gesellschaft für den Auf- sichtsrat eine D&O-Versicherung ab, so soll ein der Aufwandsentschädigung angemesse- ner Selbstbehalt im Schadensfall vereinbart werden. Der Abschluss bedarf der Zustim- mung des Aufsichtsrates oder ggf. der Gesell- schafterversammlung. Die gegenwärtige Höhe der Aufwandsentschädigung für Auf- sichtsratsmitglieder im Bereich der Stadt Köln rechtfertigt keinen Selbstbehalt. Handlungsoption: Die Entscheidung und ihre Begründung ins- besondere zur Zweckmäßigkeit einer D&O- Versicherung für das Aufsichtsorgan sollen dokumentiert werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (94), Berlin (III.6), Bund (3.3.2), Hessen (3.3.2), Nordrhein-Westfalen (4.8.2), Rheinland-Pfalz (88) Begründung für Anpassung: Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Weitere Stärkung der Eigenverant- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Aus Sicht der Verwaltung erscheint der Abschluss einer D&O Versicherung, die den Aufsichtsratsmitgliedern Rechtsschutz bietet und der Gesellschaft direkte Ansprü- che ohne die vorherige langwierige gerichtliche Inan- spruchnahme des Mandatsträgers sicherstellt, regelmä- ßig sinnvoll. Die besondere Erwähnung einer Dokumen- tationspflicht über die üblichen kaufmännischen Gepflo- genheiten hinaus erscheint daher nicht zwingend erfor- derlich. 50. 2.9 Interessenkonflikte 2.9.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Gleichzeitig sollen die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in den Aufsichtsrats- gremien die besonderen Interessen der Stadt Köln, insbesondere die Beschlüsse der städti- schen Ausschüsse bzw. des Rates, berück- sichtigen. 2.9.2 Kein Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interes- sen verfolgen, noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 51. 2.9.3 Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Inte- ressenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sons- tigen Geschäftspartnern der Gesellschaft ent- stehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offen legen. Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und de- ren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen und den Aufsichtsratsmitgliedern sowie ihren Angehörigen (§ 31 GO NRW) oder ihnen per- sönlich nahestehenden Unternehmungen ha- ben branchenüblichen Standards zu entspre- chen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zu- stimmung des Aufsichtsrats bedürfen. 2.9.3 Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Interes- senkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonsti- gen Geschäftspartnern der Gesellschaft entste- hen können, unverzüglich dem Aufsichtsrat ge- genüber offen legen. Jedes Mitglied des Auf- sichtsorgans soll aufgrund möglicher Änderun- gen anschließend mindestens einmal jährlich eine Erklärung darüber abgeben, ob Interes- senkonflikte bestehen. Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversamm- lung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkon- flikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen und den Aufsichtsratsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persön- lich nahestehenden Unternehmen (vergleiche zur Definition von Geschäftsvorfall und nahe- stehend § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG-E und IAS 24.9) ihren Angehörigen (§ 31 GO NRW) oder ihnen persönlich nahestehenden Unterneh- mungen sollen unterbleiben. Soweit sie den- noch abgeschlossen werden, haben sie bran- chenüblichen Standards zu entsprechen. We- sentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Gegen die Änderungen bestehen keine Bedenken. Ziffer 2.9.3 hätte mithin folgende Fassung: 2.9.3 Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Interessenkon- flikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditge- bern oder sonstigen Geschäftspartnern der Gesellschaft entstehen können, unverzüglich dem Aufsichtsrat gegen- über offen legen. Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans soll aufgrund möglicher Änderungen anschließend mindes- tens einmal jährlich eine Erklärung darüber abgeben, ob Interessenkonflikte bestehen. Der Aufsichtsrat soll in sei- nem Bericht an die Anteilseignerversammlung über auf- getretene Interessenkonflikte und deren Behandlung in- formieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende In- teressenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmit- glieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen und den Auf- sichtsratsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Perso- nen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmen sollen unterbleiben. Soweit sie dennoch abgeschlossen werden, haben sie branchenüblichen Standards zu ent- sprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. 52. 2.9.4 Dienst- und Werkverträge der Gesell- schaft mit aktiven Aufsichtsräten und Vor- standsmitgliedern sowie ihren Angehörigen (§ 31 GO NRW) bedürfen der Zustimmung des 2.9.4 Berater-, Dienst- und Werkverträge der Gesellschaft mit aktiven Aufsichtsräten und Vorstandsmitgliedern sowie ihren Angehörigen (§ 31 GO NRW) sollen nicht abgeschlossen Beraterverträge sind ebenfalls Dienst- oder Werkver- träge. Gegen eine entsprechende Klarstellung bestehen jedoch keine Bedenken. Die Verwaltung schlägt folgende Aufsichtsratsplenums. Dies gilt auch für Dienst- und Werkverträge mit ehemaligen Aufsichtsräten, die innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Tätigkeit geschlossen werden. werden. Soweit sie dennoch abgeschlossen werden, bedürfen sie der Zustimmung des Auf- sichtsratsplenums. Dies gilt auch für Berater-, Dienst- und Werkverträge mit ehemaligen Auf- sichtsräten, die innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Tätigkeit geschlossen werden. Ziffer 2.9.4 vor: 2.9.4 Berater-, Dienst- und Werkverträge der Gesell- schaft mit aktiven Aufsichtsräten und Vorstandsmitglie- dern sowie ihren Angehörigen (§ 31 GO NRW) sollen nicht abgeschlossen werden. Soweit sie dennoch abge- schlossen werden, bedürfen sie der Zustimmung des Aufsichtsratsplenums. Dies gilt auch für Berater-, Dienst- und Werkverträge mit ehemaligen Aufsichtsräten, die in- nerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Tätigkeit geschlossen werden. 53. 2.10 Verschwiegenheitspflicht 2.10.1 Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht. Ist im Ausnahmefall ein Bericht an Dritte zu- lässig, muss dabei gewährleistet sein, dass bei den Berichten die Vertraulichkeit gewahrt ist. 2.10.2 Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veran- lassung der Stadt Köln in den Aufsichtsrat ge- wählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Stadt Köln zu erstatten haben, keiner Verschwie- genheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Un- terrichtung erfolgt im Finanzausschuss in nicht öffentlicher Sitzung (vgl. § 41 der Ge- schäftsordnung des Rates und der Bezirks- vertretungen). 54. 3 Geschäftsführung 3.1 Grundsätzliches 3.1.1 Die Geschäftsleitung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Bei der Handlungsoption: Bei der Zusammensetzung des Geschäfts- führungsorgans sollen die Gesellschafterver- sammlung und das Aufsichtsorgan auf ein Die vorgeschlagene Änderung ist zu begrüßen. Die Handlungsoption kann als letzter Satz ergänzt werden. Aktiengesellschaft und der dem Mitbestim- mungsgesetz unterliegenden GmbH wird die Geschäftsleitung vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Bei der dem Drittelbeteili- gungsgesetz unterliegenden GmbH und den übrigen Gesellschaften wird die Geschäfts- führung in der Regel durch die Gesellschaf- terversammlung bestellt und abberufen. Bei mehreren Personen soll eine Geschäftsord- nung die Geschäftsverteilung und die Zusam- menarbeit in der Geschäftsleitung, insbeson- dere der Vertretung, regeln. Die Geschäfts- ordnung muss vom Aufsichtsrat oder ggf. von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden. ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sowie auf Diversität hinwirken. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Hamburg (2.5), Potsdam (3.3.4) Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur Sicherstel- lung von Weiterentwicklung und Fortschrei- bung der PCG Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure 3.1.1 Die Geschäftsleitung kann aus einer oder mehre- ren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Bei der Aktiengesellschaft und der dem Mitbestimmungsgesetz unterliegenden GmbH wird die Geschäftsleitung vom Aufsichtsrat bestellt und abberu- fen. Bei der dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegenden GmbH und den übrigen Gesellschaften wird die Ge- schäftsführung in der Regel durch die Gesellschafterver- sammlung bestellt und abberufen. Bei mehreren Perso- nen soll eine Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit in der Geschäftsleitung, insbe- sondere der Vertretung, regeln. Die Geschäftsordnung muss vom Aufsichtsrat oder ggf. von der Gesellschafter- versammlung genehmigt werden. Bei der Zusammenset- zung des Geschäftsführungsorgans sollen die Gesell- schafterversammlung und das Aufsichtsorgan auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern so- wie auf Diversität hinwirken. 55. 3.1.2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung führen die Geschäfte der Gesellschaft, sie ha- ben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Die Geschäftsleitungsmitglieder vertreten die Gesellschaft entweder jeweils allein, gemeinschaftlich oder zusammen mit einem Prokuristen gerichtlich und außerge- richtlich. 3.1.2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung füh- ren die Geschäfte der Gesellschaft, sie haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzu- wenden. Die Geschäftsführung soll dafür Sorge tragen, dass bei allen wesentlichen Entschei- dungen innerhalb des Unternehmens das Mehr-Augen-Prinzip gewahrt wird. Die Ge- schäftsleitungsmitglieder vertreten die Gesell- schaft entweder jeweils allein, gemeinschaftlich oder zusammen mit einem Prokuristen gericht- lich und außergerichtlich. Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. 3.1.2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung führen die Ge- schäfte der Gesellschaft, sie haben in den Angelegenhei- ten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- manns anzuwenden. Die Geschäftsführung soll dafür Sorge tragen, dass bei allen wesentlichen Entscheidun- gen innerhalb des Unternehmens das Mehr-Augen-Prin- zip gewahrt wird. Die Geschäftsleitungsmitglieder vertre- ten die Gesellschaft entweder jeweils allein, gemein- schaftlich oder zusammen mit einem Prokuristen gericht- lich und außergerichtlich 56. 3.1.3 Die Geschäftsleitung soll sich auf die vollständige Umsetzung des Unternehmens- gegenstands und des öffentlichen Auftrags konzentrieren. 57. 3.2 Aufgaben und Zuständigkeit 3.2.1 Die Geschäftsleitung soll klare und messbare operative Zielvorgaben zur Umset- zung und Realisierung des Unternehmensge- genstands für die Mitarbeiter der Gesellschaft definieren. 58. 3.2.2 Die Geschäftsleitung soll ihre Pflich- ten zur Entwicklung strategischer Zielvorga- ben gegenüber den Anteilseignern und dem Aufsichtsrat aktiv wahrnehmen. Handlungsoption: Das Geschäftsführungsorgan hat für die Ein- haltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sor- gen und auch auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hinzuwirken (Compli- ance). Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (26), Bremen (4.1.4), Bund (4.1.2), Nordrhein- Westfalen (3.3.2), Rheinland-Pfalz (25), Sachsen-Anhalt (43), Stuttgart (Teil A, 3.2.13) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. 59. Handlungsoption: In Abhängigkeit von der Größe des Unterneh- mens soll das Geschäftsführungsorgan die Einrichtung einer separaten Stelle, die mit Compliance Aufgaben betraut ist, prüfen. So- weit ein Compliance Management System eingerichtet wurde, sollen dessen Grundzüge in der Erklärung zur Unternehmensführung Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. offengelegt werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe 60. Handlungsoption: Das Geschäftsführungsorgan soll Beschäftig- ten und Dritten die Möglichkeit einräumen, geschützt und anonym Hinweise auf Rechts- verstöße geben zu können. Die organisatio- nale Ausgestaltung der Hinweisgeberstelle kann unternehmensintern, bei einer beste- henden Konzernstruktur bei der Mutter- oder einer Schwestergesellschaft oder an externer Stelle erfolgen. Die Auswahl der organisatio- nalen Verankerung der Hinweisgeberstelle soll unter Abwägung der Unternehmensgröße und der Risikoneigung erfolgen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Die Einführung einer Whistleblowerregelung wird aus Sicht einer verbesserten Compliance begrüßt. Für Ziffer 3.2.2 wird daher folgende Fassung vorgeschlagen: 3.2.2 Die Geschäftsleitung soll ihre Pflichten zur Ent- wicklung strategischer Zielvorgaben gegenüber den An- teilseignern und dem Aufsichtsrat aktiv wahrnehmen. In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens soll das Geschäftsführungsorgan die Einrichtung einer separaten Stelle, die mit Compliance Aufgaben betraut ist, prüfen. Soweit ein Compliance Management System eingerichtet wurde, sollen dessen Grundzüge in der Erklärung zur Unternehmensführung offengelegt werden. Das Geschäftsführungsorgan soll Beschäftigten und Drit- ten die Möglichkeit einräumen, geschützt und anonym Hinweise auf Rechtsverstöße geben zu können. Die or- ganisationale Ausgestaltung der Hinweisgeberstelle kann unternehmensintern, bei einer bestehenden Konzern- struktur bei der Mutter- oder einer Schwestergesellschaft oder an externer Stelle erfolgen. Die Auswahl der organi- sationalen Verankerung der Hinweisgeberstelle soll unter Abwägung der Unternehmensgröße und der Risikonei- gung erfolgen. 61. 3.2.3 Die Geschäftsleitung sorgt für ein an- gemessenes Risikomanagement und Risi- kocontrolling und soll ein wirksames internes Revisions-/Kontrollsystem unterhalten 62. 3.2.4 Die interne Revision soll als eigen- ständige Stelle wahrgenommen werden. 3.2.4 Die interne Revision soll als eigenstän- dige unabhängige Stelle wahrgenommen wer- den. Die Verantwortung für die interne Revision obliegt dem Geschäftsführungsorgan. Die in- terne Revision kann dem Geschäftsführungsor- gan unmittelbar unterstellt sein, bei einer beste- henden Konzernstruktur durch die Mutter- oder eine Schwestergesellschaft oder extern wahr- genommen werden. Die Auswahl der organisa- tionalen Verankerung der internen Revision soll unter Abwägung von Unternehmensgröße und Art der Revisionsthematik erfolgen. Handlungsoption: Geschäftsführungsorgan und Aufsichtsorgan können der internen Revision Prüfaufträge er- teilen. Dabei sollen auch Vorschläge der in- ternen Revision einbezogen werden. Die Prü- fungsaufträge sollen schriftlich erteilt werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (An- merkungen zu 102), Brandenburg (VI. 7.1.2), Bund (Anmerkungen zu 7.1.1), Potsdam (II. 2.), Rheinland-Pfalz (Hinweise zu 96), Sach- sen-Anhalt (Anmerkungen zu 137) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammen- arbeit Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure Weitere Stärkung der Eigenverant- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Gegen die vorgeschlagene Präzisierung bestehen keine Bedenken. 3.2.4 Die interne Revision soll als unabhängige Stelle wahrgenommen werden. Die Verantwortung für die in- terne Revision obliegt dem Geschäftsführungsorgan. Die interne Revision kann dem Geschäftsführungsorgan un- mittelbar unterstellt sein, bei einer bestehenden Konzern- struktur durch die Mutter- oder eine Schwestergesell- schaft oder extern wahrgenommen werden. Die Auswahl der organisationalen Verankerung der internen Revision soll unter Abwägung von Unternehmensgröße und Art der Revisionsthematik erfolgen. Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. Der vorstehende Absatz ist wie folgt zu ergän- zen: Geschäftsführungsorgan und Aufsichtsorgan können der internen Revision Prüfaufträge erteilen. Dabei sollen auch Vorschläge der internen Revision einbezogen wer- den. Die Prüfungsaufträge sollen schriftlich erteilt wer- den. 63. Handlungsoption: Die Prüfungsergebnisse der internen Revision Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- sollen dem jeweiligen Auftraggeber zeitnah be- richtet werden. Die Gesellschafterversamm- lung soll den Bericht zur Kenntnis erhalten. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammen- arbeit Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe denken. Der vorstehende Absatz ist wie folgt zu ergän- zen: Die Prüfungsergebnisse der internen Revision sollen dem jeweiligen Auftraggeber zeitnah berichtet werden. Die Gesellschafterversammlung soll den Bericht zur Kenntnis erhalten 64. 3.2.5 Die Geschäftsleitung soll ein Be- richtswesen implementieren. Sie informiert den Aufsichtsrat und die Beteiligungsverwal- tung regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwick- lung, der Risikolage und des Risikomanage- ments (Quartalsbericht). Sie geht auf Abwei- chungen des Geschäftsverlaufs von den auf- gestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. 3.2.5 Die Geschäftsleitung soll ein Berichts- wesen implementieren. Sie informiert den Auf- sichtsrat und die Beteiligungsverwaltung regel- mäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Pla- nung, der Geschäftsentwicklung, der Risiko- lage und des Risikomanagements (Quartalsbe- richt). Sie geht auf Abweichungen des Ge- schäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. In- halt und Turnus der Berichtspflichten sollen sich auch bei Unternehmen, die nicht als Akti- engesellschaft geführt werden, an § 90 AktG orientieren (identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bund (3.1.3), Bre- men (3.1.3), Hessen (3.1.3), Schleswig-Hol- stein (3.1.5)). Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken 3.2.5 Die Geschäftsleitung soll ein Berichtswesen im- plementieren. Sie informiert den Aufsichtsrat und die Be- teiligungsverwaltung regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements (Quartalsbericht). Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufge- stellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein. Inhalt und Turnus der Berichtspflichten sollen sich auch bei Unternehmen, die nicht als Aktiengesellschaft geführt werden, an § 90 AktG orientieren 65. 3.2.6 Die Geschäftsleitung stellt den Jah- resabschluss und Lagebericht gemäß den Vorschriften des Dritten Buches des Handels- gesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesell- schaften und den Vorschriften des Haushalts- grundsätzegesetzes (HGrG) und ggf. weite- ren branchenspezifischen Regelungen auf. 3.2.7 Die Geschäftsleitung (in Konzernen in der Regel die Geschäftsleitung der Konzern- mutter) soll der Beteiligungsverwaltung we- sentliche Inhalt der Wirtschaftsplanung und des Jahresabschlusses rechtzeitig vor der Behandlung im Aufsichtsrat vorstellen, damit diese bei Bedarf vorab diskutiert und das wei- tere Vorgehen abgestimmt werden kann. We- sentlich sind insbesondere Inhalte, die Aus- wirkungen auf den kommunalen Haushalt ha- ben können bzw. die Zielsetzungen der Stadt Köln betreffen. 3.2.8 Außerdem soll die Geschäftsleitung die Verwaltung aktiv bei der Erstellung des Beteiligungsberichts und des Gesamtab- schlusses unterstützen, indem sie frühzeitig die benötigten Daten zur Verfügung stellt. 3.2.9 Die Geschäftsleitung soll sich bei ih- ren Entscheidungen auch an den gesamt- kommunalen Zielen orientieren und damit der öffentlichen Verantwortung Rechnung tragen. 3.2.10 Die Geschäftsleitung hat die Ge- schäfte und ihre Beteiligungen nach Maß- gabe der Gesetze sowie der Satzung zu füh- ren. Dabei ist auch der vorliegende Kodex zu beachten. 66. 3.2.11 Die Geschäftsleitung hat dafür zu sor- gen, dass die sonstigen Aufwendungen des Unternehmens, insbesondere für Beratungen, Repräsentationen und Sponsoring, Fachex- kursionen, Aufmerksamkeiten sowie für Ver- anstaltungen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vertretbar sind. Handlungsoption: Wird vom Wirtschaftsprüfungsunternehmen ein Managementletter erstellt, soll dieser dem Beteiligungsmanagement vor der Sitzung des Aufsichtsorgans zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss zugeleitet werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Mainz (Teil B, 3.1.3), Schwerin (4.3.8), Stuttgart (Teil B, 3.1.3) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Dem Beteiligungsmanagement soll der komplette Prüfbe- richt vorgelegt werden, ein Managementletter ist nicht hinreichend. Deshalb schlägt die Verwaltung folgende Fassung vor: 3.2.11 Die Geschäftsleitung hat dafür zu sorgen, dass die sonstigen Aufwendungen des Unternehmens, insbe- sondere für Beratungen, Repräsentationen und Sponso- ring, Fachexkursionen, Aufmerksamkeiten sowie für Ver- anstaltungen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlich- keit und Sparsamkeit vertretbar sind. Wird vom Wirt- schaftsprüfungsunternehmen ein Managementletter er- stellt, soll dieser dem Beteiligungsmanagement zusätz- lich zum Prüfbericht vor der Sitzung des Aufsichtsorgans Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammen- arbeit zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss zuge- leitet werden. 67. Handlungsoption: Das Geschäftsführungsorgan soll bei der Be- setzung von Führungspositionen im Unter- nehmen auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sowie auf Diversität hinwirken. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Hamburg (2.5) Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur Sicherstel- lung von Weiterentwicklung und Fortschrei- bung der PCG Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure Die Regelung wird begrüßt. Wegen der Bedeutung sollte eine neue Ziffer eingefügt werden: 3.2.12 Das Geschäftsführungsorgan soll bei der Beset- zung von Führungspositionen im Unternehmen auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern so- wie auf Diversität hinwirken. 68. 3.3 Vergütung Handlungsoption: Die Gesellschafterversammlung soll die je- weilige Gesamtvergütung der einzelnen Mit- glieder des Geschäftsführungsorgans festle- gen. Das Aufsichtsorgan bzw. sein Aus- schuss, der das Vergütungssystem des Un- ternehmens berät, soll der Gesellschafterver- sammlung seine Vorschläge unterbreiten. Die Gesellschafterversammlung soll das Vergü- tungssystem für das Geschäftsführungsorgan beschließen und regelmäßig überprüfen. Das Aufsichtsorgan soll die jeweilige Gesamt- vergütung der einzelnen Mitglieder des Ge- schäftsführungsorgans festlegen. Soweit ein Ausschuss des Aufsichtsorgans das Vergü- tungssystem des Unternehmens berät, soll er dem Aufsichtsorgan seine Vorschläge unter- breiten. Das Aufsichtsorgan soll als Gesamt- gremium das Vergütungssystem für das Ge- schäftsführungsorgan beschließen und regel- mäßig überprüfen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Berlin (II.7) Begründung für Anpassung: Weitere Präzisierung der Rollen der Die Handlungsoption enthält zwei Empfehlungen, die sich – mit derselben Zielrichtung – an unterschiedliche Gremien (Gesellschaftsversammlung bzw. Aufsichtsrat) richten. Die Festlegung der Anstellungsbedingungen ist in Köln derzeit im Regelfall Sache des Aufsichtsrates. Dieser, nicht die Gesellschafterversammlung, legt in der Regel die Vergütung fest. Lediglich die Bestellung wird durch die Gesellschafterversammlung wahrgenommen. Die entsprechende Handlungsoption wäre daher – wenn sie übernommen werden soll – allgemeiner zu fasen. jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe 69. 3.3.1 Ein leistungsbezogener Anteil der Geschäftsleitervergütung soll vom Aufsichts- rat unter Einbeziehung von etwaigen Kon- zernbezügen in angemessener Höhe festge- legt werden. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Auf- gaben des Geschäftsleitungsmitglieds, seine Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, der langfristige Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines kommunal geprägten Vergleichsum- felds. Handlungsoption: Kriterien für die Angemessenheit der Vergü- tung sollen insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Mitglieds des Geschäftsführungs- organs, die wirtschaftliche Lage, der nachhal- tige Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds sein. Kriterien für die An- gemessenheit variabler Vergütungsbestand- teile, soweit diese enthalten sind, sollen die persönliche Leistung des jeweiligen Mitglieds des Geschäftsführungsorgans und die Leis- tung des Geschäftsführungsorgans als Ge- samtorgan sein. Kriterium für die Angemessenheit der Vergü- tung soll auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung der Vergütungsstruk- tur, die ansonsten in dem Unternehmen gilt, sein. Hierbei soll das Aufsichtsorgan das Ver- hältnis der Vergütung des Geschäftsfüh- rungsorgans zur Vergütung des oberen Füh- rungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung berück- sichtigen, wobei das Aufsichtsorgan für den Vergleich festlegt, wie der obere Führungs- kreis und die relevante Belegschaft abzu- grenzen sind. Die Vergütungsstruktur soll auch im Vergleichsumfeld betrachtet werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bund (4.3.1), Bremen (4.3.1), Hessen (4.3.1), Potsdam (3.4.3), Saarbrücken (87), Schleswig-Holstein (4.3.1) Begründung für Anpassung: Um objektive Maßstäbe für die Höhe der Vergütung zu erlangen, wird bislang im PCGK ein obligatorischer exter- ner Berater hinzugezogen (s. unten), der auch die jeweili- gen Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Lage sowie des Ver- gleichsumfelds bei den Empfehlungen zugrunde legt und insoweit Rechtssicherheit schafft. Nach Einschätzung der Verwaltung wird der Handlungsoption daher im PCGK Rechnung getragen und bedarf es daher nicht zwingend einer weiteren Konkretisierung (zum konkreten Verwal- tungsvorschlag s. unten). Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe 70. Handlungsoption: Soweit eine Entscheidung für variable Vergütungsbestandteile getroffen wurde, sol- len diese einmalige sowie/ oder jährlich wie- derkehrende und insbesondere an den nach- haltigen Erfolg des Unternehmens gebun- dene Komponenten sowie auch Komponen- ten mit langfristiger Anreizwirkung und Risi- kocharakter enthalten. Sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen soll bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsbe- standteile Rechnung getragen werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bremen (4.3.1), Bund (4.3.1), Hessen (4.3.1), Nordrhein-Westfalen (3.4.1) Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Die variable Vergütung sollte nicht zwingend sämtliche denkbaren Komponenten enthalten, sondern nach den aktuellen Erfordernissen vom Aufsichtsrat festgelegt wer- den (zum konkreten Verwaltungsvorschlag s. unten). Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe 71. Handlungsoption: Sämtliche Vergütungsbestandteile dürfen insbesondere nicht zum Eingehen unange- messener Risiken verleiten. Für außerordent- liche, nicht vorhergesehene Entwicklungen soll das Aufsichtsorgan eine Begrenzungs- möglichkeit der Vergütung (Cap) vereinba- ren. Eine nachträgliche Änderung der Ziele oder der Vergleichsparameter soll ausge- schlossen sein. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bund (4.3.2), Brandenburg (4.3.3; 4.3.4), Bremen (4.3.2), Bund (4.3.2), Hamburg (4.2.5), Hessen (4.3.1; 4.3.2), Nordrhein-Westfalen (3.4.2), Sachsen-Anhalt (63), Schleswig-Holstein (4.3.2), Thüringen (102) Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Gegen die Übernahme bestehen keine Bedenken. Die Ziffer kann entsprechend ergänzt werden. 3.3.1 Ein leistungsbezogener Anteil der Geschäfts- leitervergütung soll vom Aufsichtsrat unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen in angemessener Höhe festgelegt werden. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des Ge- schäftsleitungsmitglieds, seine Leistung sowie die wirt- schaftliche Lage, der langfristige Erfolg und die Zukunfts- aussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines kommunal geprägten Vergleichsumfelds. Sämtli- che Vergütungsbestandteile dürfen insbesondere nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten. Für außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen soll das Aufsichtsorgan eine Begrenzungsmöglichkeit der Vergütung (Cap) vereinbaren. Eine nachträgliche Ände- rung der Ziele oder der Vergleichsparameter soll ausge- schlossen sein. 72. Handlungsoption: Bei Abschluss von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans soll vereinbart werden, dass Zahlungen an Gegen die Übernahme bestehen keine Bedenken. Der vorstehende Absatz ist entsprechend zu ergänzen: ein Mitglied des Geschäftsführungsorgans bei vorzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit als Mitglied des Geschäftsführungsorgans ohne wichtigen Grund – ausgenommen ist eine Beendigung im gegenseitigen Einver- nehmen – einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsver- trags vergüten. Für die Berechnung soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Ge- schäftsjahres und ggf. die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Ge- schäftsjahr abgestellt werden. Wird der An- stellungsvertrag aus einem von dem Mitglied des Geschäftsführungsorgans zu vertreten- den wichtigen Grund beendet, sollen keine Zahlungen an das Mitglied des Geschäftsfüh- rungsorgans – ggf. einschließlich Versor- gungsleistungen – erfolgen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Berlin (II.10), Brandenburg (4.3.4), Bremen (4.3.2), Bund (4.3.2), Düssel- dorf (3.3.4), Hessen (4.3.2), Nordrhein-West- falen (3.4.2), DCGK (4.2.3), Saarbrücken (88), Sachsen-Anhalt (Anmerkungen zu 56), Schleswig-Holstein (4.3.4) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe 3.3.7 Bei Abschluss von Anstellungsverträgen mit Mit- gliedern des Geschäftsführungsorgans soll vereinbart werden, dass Zahlungen an ein Mitglied des Geschäfts- führungsorgans bei vorzeitiger Beendigung seiner Tätig- keit als Mitglied des Geschäftsführungsorgans ohne wichtigen Grund – ausgenommen ist eine Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen – einschließlich Nebenleis- tungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht über- schreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Rest- laufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Für die Be- rechnung soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufe- nen Geschäftsjahres und ggf. die voraussichtliche Ge- samtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden. Wird der Anstellungsvertrag aus einem von dem Mitglied des Geschäftsführungsorgans zu vertretenden wichtigen Grund beendet, sollen keine Zahlungen an das Mitglied des Geschäftsführungsorgans – ggf. einschließ- lich Versorgungsleistungen – erfolgen 73. 3.3.2 Bei Mitgliedern des Geschäftslei- tungsorgans soll bei jeder Neueinstellung, je- der Weiterbeschäftigung und bei jeder Anpas- sung von Anstellungsverträgen hinsichtlich Vergütung oder entgeltähnlicher Bestandteile ein Personalberater hinzugezogen werden, der die Marktkonformität und Gesetzmäßig- 3.3.2 Bei Mitgliedern […] Vergütung im kon- kreten Einzelfall schriftlich bestätigt. Das Auf- sichtsorgan soll prüfen, ob es zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung interne o- der externe Expertise hinzuzieht. Dabei soll es auf dessen/ deren dessen Unabhängigkeit vom Geschäftsführungsorgan bzw. vom Unterneh- men achten (Ähnliche Regelungen sind u.a. in Nach Auffassung der Verwaltung hat sich das bisherige Verfahren, obligatorisch einen externen Personalberater hinzuzuziehen, durchaus bewährt. Das Testat des Perso- nalberaters schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Übernommen werden sollte die Empfehlung, dass auf dessen Unabhängigkeit vom Geschäftsführungsorgan bzw. vom Unternehmen zu achten ist. keit (vgl. § 87 AktG) der angestrebten Vergü- tung im konkreten Einzelfall schriftlich bestä- tigt. folgenden PCGKs enthalten: DCGK (G.5)). Die Empfehlung lautet daher Bei Mitgliedern des Geschäftsleitungsorgans soll bei je- der Neueinstellung, jeder Weiterbeschäftigung und bei jeder Anpassung von Anstellungsverträgen hinsichtlich Vergütung oder entgeltähnlicher Bestandteile ein Perso- nalberater hinzugezogen werden, der die Marktkonformi- tät und Gesetzmäßigkeit (vgl. § 87 AktG) der angestreb- ten Vergütung im konkreten Einzelfall schriftlich bestätigt. Dabei ist auf die Unabhängigkeit vom Geschäftsfüh- rungsorgan bzw. vom Unternehmen zu achten. 74. 3.3.3 Geschäftsleitungsmitglieder dürfen Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichts- ratsmandate außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats über- nehmen. 75. 3.3.4 Im Anhang zum Jahresabschluss werden die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsge- setzbuches insgesamt sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds unter Aufgliederung nach Kompo- nenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buch- stabe a des Handelsgesetzbuches angege- ben. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ih- rer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft wäh- rend des Geschäftsjahres hierfür aufgewand- ten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, Handlungsoption: Bei der Neu- oder Wiederbestellung und bei Änderungen des Anstellungsvertrags von Mit- gliedern des Geschäftsführungsorgans soll das für die Bestellung bzw. Anstellung zu- ständige Organ für eine vertragliche Zustim- mungserklärung dieser Mitglieder zur Offenle- gung ihrer Bezüge Sorge tragen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (97), Brandenburg (6.2.1), Bremen (6.2.1), Bund (6.2.1), Hessen (6.2.1), Potsdam (3.4.3) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Handlungsoption: Das Geschäftsführungsorgan und das Auf- Gegen die Ergänzung bestehen keine Bedenken. Ziffer. 3.3.4 kann um einen entsprechenden Satz ergänzt wer- den. Die Bezugnahme auf einen nicht verabschiedeten Ge- setzentwurf erscheint nicht sinnvoll. Die Verwaltung das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäfts- jahres beendet hat, in diesem Zusammen- hang zugesagt und im Laufe des Geschäfts- jahres gewährt worden sind. sichtsorgan sollen jährlich einen Vergütungs- bericht analog § 162 AktG-E-ARUG erstellen und im Anhang des Jahresabschlusses veröf- fentlichen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (97), Brandenburg (6.2.1), Bremen (6.2.1), Bund (6.2.1), Hessen (6.2.1), Potsdam (3.4.3) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammen- arbeit Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe schlägt vor, dass stattdessen das Beteiligungsmanage- ment die Vergütungen für alle Beteiligungsunternehmen im Wege eines Gesamtvergütungsberichts zentral veröf- fentlicht. Dies würde die Transparenz weiter erhöhen. Zif- fer 3.3.4 sollte wie folgt neu gefasst werden: 3.3.4 Im Anhang zum Jahresabschluss werden die ge- währten Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsfüh- rungsorgans im Sinne des § 285 Nummer 9 des Han- delsgesetzbuches insgesamt sowie zusätzlich unter Na- mensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds un- ter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ange- geben. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zu- gesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zuge- sagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufge- wandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Ände- rungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. Das Beteiligungsmanagement wird frühzeitig über die Bezüge gemäß den vorstehenden Regelungen unterrich- tet und erstellt auf dieser Grundlage einen jährlichen Ver- gütungsbericht, der auf der städtischen Internetseite ver- öffentlicht wird. Bei der Neu- oder Wiederbestellung und bei Änderungen des Anstellungsvertrags von Mitgliedern des Geschäfts- führungsorgans soll das für die Bestellung bzw. Anstel- lung zuständige Organ für eine vertragliche Zustim- mungserklärung dieser Mitglieder zur Offenlegung ihrer Bezüge Sorge tragen. 76. 3.3.5 Die korrekte Abwicklung der Vergü- tung der Geschäftsleitung soll durch den Wirt- schaftsprüfer überprüft und schriftlich bestä- tigt werden. 3.3.6 Die Geschäftsführer einer Gesell- schaft mit beschränkter Haftung, an der die Stadt Köln mehrheitlich beteiligt ist und an der sie unmittelbare Anteile besitzt, werden mit Abschluss des Anstellungsvertrages auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten auf Grund des Verpflichtungsgesetzes förm- lich verpflichtet und somit Amtsträgern straf- rechtlich gleichgestellt, soweit dies nicht schon aufgrund § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Straf- gesetzbuches der Fall ist. Im Zweifel ist eine förmliche Verpflichtung einzuholen. 77. 3.4 Interessenkonflikte 3.4.1 Geschäftsleitungsmitglieder unterlie- gen während ihrer Tätigkeit für das Unterneh- men einem umfassenden Wettbewerbsver- bot. 3.4.2 Geschäftsleitungsmitglieder und Mit- arbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Per- sonen von Dritten Zuwendungen oder sons- tige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren. Mitglieder der Geschäftsleitung können Einla- dungen zu Konferenzen, Empfängen oder ge- sellschaftlichen Ereignissen (Kultur, Sport, Politik) – einschließlich üblicher und ange- messener Bewirtung – annehmen, wenn die dienstliche Teilnahme des Geschäftsleitungs- mitglieds an der Veranstaltung im Interesse des Unternehmens erfolgt. Die näheren Ein- zelheiten sollen durch Anti-Korruptionsrichtli- nien für Geschäftsführungsmitglieder und Mit- arbeiter geregelt werden. 3.4.3 Die Geschäftsleitungsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mitglied der Geschäftsleitung darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interes- sen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen 78. 3.4.4 Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere wenn Be- fangenheitsgründe entsprechend § 31 Abs. 1 und 2 GO NRW vorliegen, dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offen legen und die anderen Geschäftsführungsmitglieder hier- über informieren. Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen und den Geschäftslei- tungsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehen- den Unternehmungen haben branchenübli- chen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Auf- sichtsrats bedürfen. 3.4.4 Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll In- teressenkonflikte, […] Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen (vergleiche zur Definition von Geschäftsvorfall und nahestehend § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG-E und IAS 24.9) sollen unterbleiben. Soweit sie dennoch abgeschlossen werden, haben sie branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Gegen die Übernahme bestehen keine Bedenken. 79. 3.4.5 Im Beteiligungsbericht sollten zu je- dem Unternehmen, an dem die Kommune di- rekt oder indirekt mit mindestens 50 % betei- ligt ist, für die Mitglieder des Geschäftslei- tungsorgans Angaben über deren Mitglied- schaft in Organen von anderen Unternehmen der Kommune in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form sowie in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen ge- macht werden. 80. 3.5 Vermögensschadenshaftpflicht- (Directors & Officers-) Versicherung 3.5.1 Schließt die Gesellschaft für die Ge- schäftsleitung eine D&O-Versicherung ab, so soll ein der Vergütung angemessener Selbst- behalt im Schadensfall vereinbart werden. Der Abschluss bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates oder ggf. der Gesellschafter- versammlung. Handlungsoption: Die Entscheidung und ihre Begründung ins- besondere zur Zweckmäßigkeit einer D&O- Versicherung sollen dokumentiert werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (94), Berlin (III.6), Bund (3.3.2), Hessen (3.3.2), Nordrhein-Westfalen (4.8.2), Rheinland-Pfalz (88) Begründung für Anpassung: Aus Sicht der Verwaltung sind auf die Ausführungen zu Ziffer 2.8 zu verweisen. Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Weitere Stärkung der Eigenverant- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Handlungsoption: Im Versicherungsvertrag soll vereinbart wer- den, dass im Schadensfall die Leistungen zum Ersatz des dem Unternehmen entstan- denen Schadens unmittelbar an das Unter- nehmen erfolgen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (An- merkungen zu 91), Rheinland-Pfalz (Anmer- kungen zu 87), Sachsen-Anhalt (Anmerkun- gen zu 39) Begründung für Anpassung: Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Weitere Stärkung der Eigenverant- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Die Regelungen zum sog. Eigenschaden sind branchen- üblich. Die entsprechende Ergänzung des PCGK ist zu befürworten. Ziffer 3.5.1 sollte entsprechend ergänzt wer- den. 81. 3.6 Dauer der Bestellung und der An- stellung, Ausschreibung 3.6.1 Eine Bestellung zum Mitglied des Ge- schäftsleitungsorgans sollte in der Regel für fünf Jahre erfolgen. Eine wiederholte Bestel- lung oder Verlängerung der Amtszeit jeweils in der Regel höchstens für fünf Jahre, ist zu- lässig. Sie bedarf eines erneuten Beschlus- ses des zuständigen Gremiums, der frühes- Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll gemeinsam mit dem Geschäftsführungsorgan für eine langfristige Nachfolgeplanung des Geschäftsführungsor- gans sowie der Führungspositionen sorgen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: DCGK (B.2) Begründung für Anpassung: Aus Sicht der Verwaltung erscheint die bisherige Rege- lung hinreichend. Der Aufsichtsrat sollte eigenständig entscheiden, ob er die Geschäftsführung an der Nachfol- geplanung beteiligt. tens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amts- zeit gefasst werden kann. Über die Verlänge- rung soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit entschieden werden. Eine Be- stellung über die Regelaltersgrenze in der ge- setzlichen Rentenversicherung bzw. der Al- tersgrenze nach § 31 LBG bei Beamten hin- aus soll nicht erfolgen. Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure 82. 3.6.2 Für die Neubesetzung der Positionen im Geschäftsleitungsorgan soll eine Aus- schreibung unter Beteiligung eines unabhän- gigen Personalberaters durchgeführt werden. Die für Bestellung und Anstellung jeweils zu- ständigen Gesellschaftsorgane stellen ein ge- eignetes Verfahren sicher. Handlungsoption: Der Bestellung eines Mitglieds des Ge- schäftsführungsorgans soll ein Auswahlpro- zess vorangehen, in dem nach vorher festge- legten Qualifikationen mehrere Kandidaten ausgesucht werden und die fähigste Persön- lichkeit nachprüfbar benannt wird. Die in die- sem Auswahlprozess festzulegenden Qualifi- kationen sollen sich ausschließlich an den Bedürfnissen des Unternehmens ausrichten. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Saarbrücken (85) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure Der Präzisierung der schon derzeit bestehenden Rege- lungen stehen keine Bedenken entgegen. Ziffer 3.6.2 kann entsprechend ergänzt werden. 3.6.2 Für die Neubesetzung der Positionen im Ge- schäftsleitungsorgan soll eine Ausschreibung unter Be- teiligung eines unabhängigen Personalberaters durchge- führt werden. Die für Bestellung und Anstellung jeweils zuständigen Gesellschaftsorgane stellen ein geeignetes Verfahren sicher. Der Bestellung eines Mitglieds des Ge- schäftsführungsorgans soll ein Auswahlprozess vorange- hen, in dem nach vorher festgelegten Qualifikationen mehrere Kandidaten ausgesucht werden und die fähigste Persönlichkeit nachprüfbar benannt wird. Die in diesem Auswahlprozess festzulegenden Qualifikationen sollen sich ausschließlich an den Bedürfnissen des Unterneh- mens ausrichten. Hinweis: Die Verwaltung hat darüber hinaus – über die Empfehlung von Herrn Prof. Papenfuß hinaus gehend – eine zusätzliche Verschärfung der Vorgaben durch einen Verzicht auf jegliche Ausnahmemöglichkeit erwogen und geprüft. Allerdings muss es in Notfällen möglich sein, ggf. kurzfristig eine Interimsgeschäftsführung einzusetzen, um die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft zu erhal- ten. Dem trägt die derzeitige Formulierung Rechnung. Hiernach besteht bei der Besetzung von Geschäftsfüh- rerpositionen eine grundsätzliche Ausschreibungsver- pflichtung. Hiervon darf nur in Ausnahmefällen und nur mit Begründung abgewichen werden. 83. 3.7 Zusammenwirken von Geschäfts- leitung und Aufsichtsrat 3.7.1 Geschäftsleitung und Aufsichtsrat ar- beiten zum Wohle des Unternehmens unter Beachtung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks und des wirtschaftlichen Unterneh- menserfolgs als auch des Gesamtinteresses der Kommune eng zusammen. 3.7.2 Die ausreichende Information des Aufsichtsrats ist gemeinsame Aufgabe von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat. 3.7.3 Die Geschäftsleitung informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfas- send über alle für das Unternehmen relevan- ten Fragen der Planung, der Geschäftsent- wicklung, der Risikolage und des Risikoma- nagements. Sie geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plä- nen und Zielen unter Angabe von Gründen ein (Quartalsbericht). 3.7.4 Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat zeitnah unterrichtet werden, wenn unabweis- bare, erfolgsgefährdende und vom Betrag her wesentliche Mehraufwendungen oder Min- dererträge oder Mehrausgaben bei größeren Investitionen zu erwarten sind. 84. 3.7.5 Der Aufsichtsrat soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsleitung nach Art und Umfang näher festlegen. Be- richte der Geschäftsleitung an den Aufsichts- rat sind in der Regel in schriftlicher Form zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterla- gen werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet. Handlungsoption: Das Geschäftsführungsorgan soll die in der Verantwortung des/ der Vorsitzenden des Aufsichtsorgans erstellte Tagesordnung für Sitzungen des Aufsichtsorgans dem Beteili- gungsmanagement bis spätestens drei Wo- chen vor dem Sitzungstermin im Entwurf zur Verfügung stellen. Das Geschäftsführungsor- gan soll dem Beteiligungsmanagement früh- zeitig, spätestens 14 Tage vor der Sitzung und zeitgleich mit dem Versand an die Mit- glieder des Aufsichtsorgans alle Einladungen zu den Sitzungen des Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse mit Tagesordnungen und Unterlagen sowie Tischvorlagen und Nieder- schriften der vorausgegangenen Sitzung zu- stellen. Die Präzisierung ist wünschenswert und sollte übernom- men werden. Allerdings sollte der Terminus „14 Tage“ durch 10 Arbeitstage ersetzt werden. Davon unabhängig können die Satzungen gesonderte, kürzere Ladungsfris- ten bei Eilentscheidungen enthalten, die davon unberührt bleiben. Die Sitzungsunterlagen für das Aufsichtsor- gan werden durch das Beteiligungsmanage- ment im Rahmen der Mandatsbetreuung ge- sichtet. Ggf. erstellt das Beteiligungsmanage- ment zu den Sitzungsunterlagen Stellungnah- men mit Empfehlungen bezüglich zu stellen- der Fragen und/oder konkreten Beschlüssen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Mainz (Teil B, 2.2), Schwe- rin (7.9.1) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenar- beit Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Handlungsoption: Über die Sitzungen des Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse soll eine Niederschrift an- gefertigt werden, die von dem/ der Vorsitzen- den des Aufsichtsorgans und dem/ der Proto- kollanten/ Protokollantin unterzeichnet wer- den soll. Dort sollen der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer/-innen, die Tagesord- nung, der Sitzungsverlauf und beim Aufsichts- organ seine Beschlüsse, bei Ausschüssen ihre Empfehlungen an das Aufsichtsorgan aufgenommen werden. Die Niederschrift soll jedem Mitglied des Aufsichtsorgans bzw. je- dem Ausschussmitglied sowie dem Beteili- gungsmanagement innerhalb einer Frist von acht Wochen nach der Sitzung übersendet und dem Aufsichtsorgan bei der nächsten Sit- zung zur Zustimmung vorgelegt werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden Die Präzisierung ist wünschenswert und sollte umgesetzt werden. Allerdings empfiehlt sich nach Verwaltungsauf- fassung eine Frist von 4 Wochen. Ziffer 3.7.5 erhält damit folgende Fassung: 3.7.5 Der Aufsichtsrat soll die Informations- und Berichts- pflichten der Geschäftsleitung nach Art und Umfang nä- her festlegen. Berichte der Geschäftsleitung an den Auf- sichtsrat sind in der Regel in schriftlicher Form zu erstat- ten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet. PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (An- merkungen zu 69), Brandenburg (5.4.5), Mag- deburg (2.3.9), Rheinland-Pfalz (Hinweise zu 65) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenar- beit Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Das Geschäftsführungsorgan soll die in der Verantwor- tung des/ der Vorsitzenden des Aufsichtsorgans erstellte Tagesordnung für Sitzungen des Aufsichtsorgans dem Beteiligungsmanagement bis spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin im Entwurf zur Verfügung stel- len. Das Geschäftsführungsorgan soll dem Beteiligungs- management frühzeitig, spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung und zeitgleich mit dem Versand an die Mit- glieder des Aufsichtsorgans alle Einladungen zu den Sit- zungen des Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse mit Tagesordnungen und Unterlagen sowie Tischvorlagen und Niederschriften der vorausgegangenen Sitzung zu- stellen. Die Sitzungsunterlagen für das Aufsichtsorgan werden durch das Beteiligungsmanagement im Rahmen der Mandatsbetreuung gesichtet. Ggf. erstellt das Beteili- gungsmanagement zu den Sitzungsunterlagen Stellung- nahmen mit Empfehlungen bezüglich zu stellender Fra- gen und/oder konkreten Beschlüssen. Über die Sitzungen des Aufsichtsorgans und seiner Aus- schüsse soll eine Niederschrift angefertigt werden, die von dem/ der Vorsitzenden des Aufsichtsorgans und dem/ der Protokollanten/ Protokollantin unterzeichnet werden soll. Dort sollen der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer/-innen, die Tagesordnung, der Sitzungs- verlauf und beim Aufsichtsorgan seine Beschlüsse, bei Ausschüssen ihre Empfehlungen an das Aufsichtsorgan aufgenommen werden. Die Niederschrift soll jedem Mit- glied des Aufsichtsorgans bzw. jedem Ausschussmitglied sowie dem Beteiligungsmanagement innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Sitzung übersendet und dem Aufsichtsorgan bei der nächsten Sitzung zur Zustim- mung vorgelegt werden 85. 3.7.6 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Geschäfts- leitung und Aufsichtsrat voraus. Die umfas- sende Wahrung der Vertraulichkeit ist dafür von entscheidender Bedeutung. 3.7.7 Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbei- ter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten. 3.7.8 Die Geschäftsleitung bereitet die Sit- zungen des Aufsichtsrats und seiner Aus- schüsse vor und nimmt regelmäßig an den Aufsichtsratssitzungen teil. Der Aufsichtsrat oder ein Ausschuss kann bei Bedarf ohne die Geschäftsleitung tagen 86. 3.7.9 Die Gewährung von Krediten des Un- ternehmens an Mitglieder der Geschäftslei- tung und des Aufsichtsrats sowie ihre Ange- hörigen bedarf der Zustimmung des Auf- sichtsrats. 3.7.9 Die Gewährung von Krediten des Un- ternehmens an Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats sowie ihre Angehörigen soll nicht erfolgen. Soweit sie dennoch gewährt werden bedarf dies der Zustimmung des Auf- sichtsrats. Über Ausnahmefälle soll in der Er- klärung zur Unternehmensführung berichtet werden. Der Präzisierung stehen keine Bedenken entgegen 87. 3.7.10 Geschäftsleitung und Aufsichtsrat sol- len in einem gemeinsamen Bericht der Betei- ligungsverwaltung jährlich über die Corporate Governance des Unternehmens berichten. Hierzu gehört insbesondere die Erläuterung eventueller Abweichungen von den Empfeh- lungen dieses Kodex. Dabei kann auch zu Kodexanregungen („Sollte/Kann-Vorschrif- ten“) Stellung genommen werden. 88. 4 Themenübergreifende Aufgaben der Beteiligungsverwaltung der Stadt KölnRech- nungslegung und Jahresabschluss Handlungsoption: Der Jahresabschluss und der Lagebericht bzw. der Konzernabschluss und der Konzern- lagebericht sollen vom Geschäftsführungsor- gan aufgestellt und von dem/ der Abschluss- prüfer/-in sowie vom Aufsichtsorgan geprüft werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (103), Bremen (7.1.2), Bund (7.1.2), Hessen (7.1.2), Nordrhein-Westfalen (6.1.2), Rheinland-Pfalz (97), Sachsen-Anhalt (138), Thüringen (Teil A, 130) Begründung für Anpassung: Die bisherige Regelung in Ziff. 3.2.6 erscheint insoweit deutlicher und könnte als Ziff. 4.1 aufgenommen werden. Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure 89. Die Geschäftsleitung stellt den Jahresab- schluss und Lagebericht gemäß den Vorschrif- ten des Dritten Buches des Handelsgesetzbu- ches (HGB) für große Kapitalgesellschaften und den Vorschriften des Haushaltsgrundsät- zegesetzes (HGrG) und ggf. weiteren bran- chenspezifischen Regelungen auf. Dies ist bereits in Ziffer 3.2.6 geregelt und sollte nicht doppelt aufgenommen werden. Es empfiehlt sich aber eine Verlagerung in den neuen Abschnitt 4. 90. Handlungsoption: Der Jahresabschluss soll binnen drei Mona- ten nach Geschäftsjahresende aufgestellt, ge- prüft und dem Beteiligungsmanagement zu- gesendet werden, sodass nach Abschluss al- ler Vorarbeiten die Feststellung durch die Ge- sellschafterversammlung binnen acht Mona- ten nach Ablauf des Geschäftsjahres möglich ist. Der Jahresabschluss soll unmittelbar nach der Feststellung durch die Gesellschafterver- sammlung veröffentlicht werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (17), Hessen (2.2), Rheinland-Pfalz (16), Schles- wig-Holstein (2.2) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Der Präzisierung stehen keine Bedenken entgegen. Hier sollte eine eigene Ziffer eingefügt werden Der Jahresabschluss soll binnen drei Monaten nach Ge- schäftsjahresende aufgestellt, geprüft und dem Beteili- gungsmanagement zugesendet werden, sodass nach Abschluss aller Vorarbeiten die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung binnen acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres möglich ist. Der Jahresab- schluss soll unmittelbar nach der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung veröffentlicht werden. 91. Kommunalrechtlich sind Beteiligungen nur unter engen Handlungsoption: Das Unternehmen soll im Anhang zum Jah- resabschluss eine Liste von Drittunternehmen veröffentlichen, an denen es eine Beteiligung von für das Unternehmen nicht untergeordne- ter Bedeutung hält. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bremen (7.1.3), Bund (7.1.3), Nordrhein-Westfalen (6.1.3), Sach- sen-Anhalt (139) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Handlungsoption: Das Unternehmen soll im Wirtschaftsplan in allgemein verständlicher Form darstellen, wel- che Sponsoringleistungen an welche Organi- sationen geplant sind. Das Unternehmen soll im Jahresabschluss in allgemein verständli- cher Form darstellen, welche Sponsoringleis- tungen an welche Organisationen geflossen sind. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Mainz (Teil C, 2.6 c)), Potsdam (II. 4.1), Schwerin (2.2.7): Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Voraussetzungen möglich. Die Beziehungen der Gesell- schaften untereinander werden bereits im Beteiligungs- bericht dargestellt. Die Regelung erscheint daher nicht erforderlich. 92. Handlungsoption: Dies ergibt sich bereits aus §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. Im Anhang zum Jahresabschluss sollen Be- ziehungen zu Gesellschaftern erläutert wer- den, die im Sinne der anwendbaren Rech- nungslegungsvorschriften als nahestehende Personen zu qualifizieren sind. Hierunter fal- len bspw. Mitglieder des politisch zuständigen Gremiums und der Verwaltung der Gebiets- körperschaft. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (104), Bund (7.1.4), Hessen (7.1.4), Nordrhein- Westfalen (6.1.4), DCGK (7.1.4), Rheinland- Pfalz (98), Sachsen-Anhalt (140), Stuttgart (Teil B, 3.3.1) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe 13 HGB. Die Regelung erscheint daher als Wiederholung des Gesetzestextes entbehrlich. Die Präzisierung der na- hestehenden Person kann jedoch hilfreich sein. Die Re- gelung sollte daher als zusätzliche in den Kodex einge- fügt werden. Im Anhang zum Jahresabschluss sollen Beziehungen zu Gesellschaftern erläutert werden, die im Sinne der an- wendbaren Rechnungslegungsvorschriften als naheste- hende Personen zu qualifizieren sind. Hierunter fallen bspw. Mitglieder des politisch zuständigen Gremiums und der Verwaltung der Gebietskörperschaft. 93. Handlungsoption: Aufsichtsorgan und Geschäftsführungsorgan informieren die Gesellschafter – das politisch zuständige Gremium der Gebietskörperschaft bzw. dessen Beteiligungsausschuss und das Beteiligungsmanagement – während des Ge- schäftsjahres auch durch Zwischenberichte des Unternehmens. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Schleswig-Holstein (7.1.1) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Die Berichtspflicht über wesentliche Vorhaben der Ge- sellschaft ist bereits in §§ 113 Abs. 5 Gemeindeordnung und 41 der Geschäftsordnung des Rates geregelt. Die Regelung erscheint daher notwendig. Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe 94. Handlungsoption: Zwischenberichte sollen den Gesellschaftern binnen 90 Tagen nach Ende des Berichtszeit- raums zugehen. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Saarbrücken (110) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Siehe vorstehende Anmerkung. 95. 5. Abschlussprüfung und öffentliche Fi- nanzkontrolle Die Gesellschafterversammlung wählt den/ die Abschlussprüfer/-in. Sofern kein Prüfungsaus- schuss eingerichtet wurde, erteilt der Aufsichts- rat bzw. die oder der Vorsitzende der Ab- schlussprüferin bzw. dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und trifft mit ihm die Honorar- vereinbarung unter Beachtung der ggf. durch die Gesellschaft durchgeführten Vorverhand- lungen. Hierbei sollte die bzw. der Aufsichts- ratsvorsitzende von der Möglichkeit, eigene Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprü- fung festzulegen, Gebrauch machen und Emp- fehlungen der Beteiligungsverwaltung berück- sichtigen. Gegen die Übernahme bestehen keine Bedenken. Sie entspricht der bisherigen Regelung in Ziff. 2.3.4 96. Handlungsoption: Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags soll das Aufsichtsorgan eine Erklärung des vorge- sehenen Wirtschaftsprüfungsunternehmens einholen, ob und ggf. welche geschäftlichen, Die Offenlegung entspricht dem Standesrecht der Wirt- schaftsprüfer. Gegen die Übernahme der Regelung aus Klarstellungsgründen bestehen keine Bedenken. Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags soll das Auf- finanziellen, persönlichen oder sonstigen Be- ziehungen zwischen dem Wirtschaftsprü- fungsunternehmen, seinen Organen und Prü- fungsleitern/ Prüfungsleiterinnen einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmit- gliedern andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Die Erklärung soll sich auch darauf erstre- cken, in welchem Umfang im vorausgegange- nen Geschäftsjahr andere Leistungen für das Unternehmen, insbesondere auf dem Bera- tungssektor, erbracht wurden bzw. für das fol- gende Jahr vertraglich vereinbart sind. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Brandenburg (8.2.1), Ham- burg (7.2.1), Hessen (7.2.1), Leipzig (7.7.1), Mainz (Teil B, 3.2.1), Potsdam (4.2), Saarbrü- cken (98) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Weitere Stärkung der Eigenverant- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure sichtsorgan eine Erklärung des vorgesehenen Wirt- schaftsprüfungsunternehmens einholen, ob und ggf. wel- che geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sons- tigen Beziehungen zwischen dem Wirtschaftsprüfungs- unternehmen, seinen Organen und Prüfungsleitern/ Prü- fungsleiterinnen einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Die Erklärung soll sich auch darauf erstrecken, in wel- chem Umfang im vorausgegangenen Geschäftsjahr an- dere Leistungen für das Unternehmen, insbesondere auf dem Beratungssektor, erbracht wurden bzw. für das fol- gende Jahr vertraglich vereinbart sind. 97. Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll mit dem Wirtschafts- prüfungsunternehmen vereinbaren, dass die/ der Vorsitzende des Aufsichtsorgans bzw. des Prüfungsausschusses über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- o- der Befangenheitsgründe unverzüglich unter- richtet wird, soweit diese nicht unverzüglich beseitigt werden können. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Brandenburg (8.2.1), Bre- men (7.2.2), Bund (7.2.2), Hessen (7.2.2), Leipzig (7.7.1), Nordrhein-Westfalen (6.2.2), Potsdam (4.2), Saarbrücken (99), Stuttgart (Teil B, 3.4.1), Thüringen (134) Begründung für Anpassung: Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. Das Aufsichtsorgan soll mit dem Wirtschaftsprüfungsun- ternehmen vereinbaren, dass die/ der Vorsitzende des Aufsichtsorgans bzw. des Prüfungsausschusses über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet wird, soweit diese nicht unverzüglich beseitigt werden können. Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Weitere Stärkung der Eigenverant- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure Handlungsoption: Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das den Jahresabschluss eines Unternehmens prüft, soll nicht gleichzeitig mit Beratungsauf- trägen für dasselbe Unternehmen beauftragt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Aufsichtsorgan Ausnahmen zulas- sen. Über Ausnahmefälle soll in der Erklä- rung zur Unternehmensführung berichtet wer- den. Soweit ein begründeter Ausnahmefall von der Trennung von Prüfungs- und Beratungsleis- tungen vorliegt, soll das Gesamthonorar des Wirtschaftsprüfungsunternehmens aufge- schlüsselt nach Abschlussprüfungsleistun- gen, Steuerberatungsleistungen und anderen Beratungsleistungen im Anhang zum Jahres- abschluss angegeben werden. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Mainz (Teil B, 3.9) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Weitere Stärkung der Eigenverant- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure 98. Handlungsoption: Nach der Prüfung von fünf aufeinanderfolgen- den Jahresabschlüssen eines Unternehmens soll der Prüfungsauftrag neu ausgeschrieben werden. Das bisherige Wirtschaftsprüfungs- unternehmen soll sich nur in besonders be- gründeten Fällen wieder an der Vergabe be- teiligen können. Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. Sie entspricht der bisherigen Beteiligungsrichtli- nie. In begründeten Ausnahmefällen sind danach Abwei- chungen mit Zustimmung des Finanzausschusses zuläs- sig. Nach der Prüfung von fünf aufeinanderfolgenden Jahres- Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Magdeburg (II. 1.2), Schwerin (4.2.1) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Größere Handlungssicherheit für be- teiligte Akteurinnen und Akteure Weitere Stärkung der Eigenverant- wortlichkeit, Unabhängigkeit und Urteilsfrei- heit der beteiligten Akteurinnen und Akteure abschlüssen eines Unternehmens soll der Prüfungsauf- trag neu ausgeschrieben werden. Das bisherige Wirt- schaftsprüfungsunternehmen soll sich nur in besonders begründeten Fällen wieder an der Vergabe beteiligen können. 99. Handlungsoption: Bei der Erteilung des Prüfungsauftrags soll das Aufsichtsorgan bzw. der Prüfungsaus- schuss von der Möglichkeit, eigene Prüfungs- schwerpunkte für die Abschlussprüfung fest- zulegen, Gebrauch machen. Die Prüfungs- schwerpunkte sollen zwischen dem Beteili- gungsmanagement, dem/ der Vorsitzenden des jeweiligen Aufsichtsorgans bzw. des Prü- fungsausschusses und den Geschäftsfüh- rungsorganen der Unternehmen besprochen werden. [Die Ergebnisse dieser Besprechung sollen durch das Aufsichtsorgan dem Wirt- schaftsprüfungsunternehmen zur Berücksich- tigung empfohlen werden.] Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Bremen (5.1.5), Düsseldorf (2.3.4), Mainz (Teil A, 2.3.4), Saarbrücken (102), Schwerin (4.3.2), Stuttgart (Teil A, 2.3.4; Teil B, 5.6.1) Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenar- beit Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken Bei der Erteilung des Prüfungsauftrags soll das Auf- sichtsorgan bzw. der Prüfungsausschuss von der Mög- lichkeit, eigene Prüfungsschwerpunkte für die Abschluss- prüfung festzulegen, Gebrauch machen. Die Prüfungs- schwerpunkte sollen zwischen dem Beteiligungsmanage- ment, dem/ der Vorsitzenden des jeweiligen Aufsichtsor- gans bzw. des Prüfungsausschusses und den Ge- schäftsführungsorganen der Unternehmen besprochen werden. 100. Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll mit dem Wirtschaft- sprüfungsunternehmen vereinbaren, dass dieses es unverzüglich über alle für die Auf- gaben des Aufsichtsorgans wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüg- lich berichtet, die bei der Durchführung der Abschlussprüfung zu seiner Kenntnis gelan- gen. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (109), Brandenburg (VI. 8.2.4), Bund (7.2.3), Hes- sen (7.2.3), Nordrhein-Westfalen (6.2.3), Potsdam (4.2), Rheinland-Pfalz (103), Saar- brücken (100), Sachsen-Anhalt (143), Stutt- gart (Teil B, 3.4.2), Thüringen (135) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenar- beit Gegen die Aufnahme bestehen keine Bedenken. Das Aufsichtsorgan soll mit dem Wirtschaftsprüfungsun- ternehmen vereinbaren, dass dieses es unverzüglich über alle für die Aufgaben des Aufsichtsorgans wesentli- chen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich be- richtet, die bei der Durchführung der Abschlussprüfung zu seiner Kenntnis gelangen. 101. Handlungsoption: Im Rahmen der Abschlussprüfung soll auch geprüft werden, ob die Entsprechenserklä- rung im Rahmen der Erklärung zur Unterneh- mensführung abgegeben und veröffentlicht wurde. Ähnliche Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (15), Bremen (1.4), Bund (1.4), Nordrhein-Westfa- len (1.4.2), Sachsen-Anhalt (3) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. Im Rahmen der Abschlussprüfung soll auch geprüft wer- den, ob die Entsprechenserklärung im Rahmen der Er- klärung zur Unternehmensführung abgegeben und veröf- fentlicht wurde. Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe 102. Handlungsoption: Das Aufsichtsorgan soll vereinbaren, dass das Wirtschaftsprüfungsunternehmen es in- formiert bzw. im Prüfungsbericht vermerkt, wenn es bei der Durchführung der Abschluss- prüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrich- tigkeit der vom Geschäftsführungsorgan und vom Aufsichtsorgan abgegebenen Entspre- chenserklärung ergeben. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (109), Bund (7.2.3), Hamburg (7.2.4), Hessen (7.2.3), Leipzig (7.7.5), Nordrhein-Westfalen (6.2.3), DCGK (7.2.3), Rheinland-Pfalz (103), Saarbrücken (101), Sachsen-Anhalt (Teil A, 143), Schleswig-Holstein (7.2.4), Stuttgart (Teil B, 3.4.3), Thüringen (135) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. Das Aufsichtsorgan soll vereinbaren, dass das Wirt- schaftsprüfungsunternehmen es informiert bzw. im Prü- fungsbericht vermerkt, wenn es bei der Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrich- tigkeit der vom Geschäftsführungsorgan und vom Auf- sichtsorgan abgegebenen Entsprechenserklärung erge- ben. 103. Handlungsoption: Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen soll an der Beratung des Aufsichtsorgans bzw. seiner Ausschüsse über den Jahresabschluss teil- nehmen und über die wesentlichen Ergeb- nisse der Prüfung berichten. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: Baden-Württemberg (111), Brandenburg (VI. 8.2.6), Bremen (7.2.4), Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen soll an der Bera- tung des Aufsichtsorgans bzw. seiner Ausschüsse über den Jahresabschluss teilnehmen und über die wesentli- chen Ergebnisse der Prüfung berichten. Bund (7.2.4), Hessen (7.2.4), Leipzig (7.7.6), Nordrhein-Westfalen (6.2.4), Rheinland-Pfalz (105), Sachsen-Anhalt (144), Schleswig-Hol- stein (7.2.5), Schwerin (4.6), Stuttgart (Teil B, 3.6.1), Thüringen (136), Wiesbaden (5) Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Zusätzliche Verbesserung von Kom- munikation und Einbindung/ Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenar- beit Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure 104. Handlungsoption: Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen soll ei- nen Bericht über die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensorgane hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit erstellen. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Stärkung des Vertrauens in beteiligte Akteurinnen und Akteure Entwicklungsbeitrag zu rollenkonfor- mem Verhalten der beteiligten Akteurinnen und Akteure/ zusätzliche Verbesserung der Einhaltung vordefinierter Entscheidungsab- läufe Gegen die Übernahme der Regelung bestehen grds. keine Bedenken. 105. Handlungsoption: Rechnungshöfe bzw. Rechnungsprüfungsäm- ter und Gemeindeprüfungsanstalten prüfen im Rahmen der sog. Betätigungsprüfung die Wahrnehmung der Gesellschafterrolle durch die öffentliche Hand. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Das städtische Rechnungsprüfungsamtes ist gemäß § 101 GO unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Insofern sollten im PCGK keine Vorgaben an das Rech- nungsprüfungsamt erfolgen, da es den Umfang und die Richtung seiner Prüfung eigenständig festlegen kann. Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure 106. Handlungsoption: Die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung der Rechnungsprüfungsbehörden der Gebietskör- perschaft ist auch Handlungsmaxime der Un- ternehmensorgane. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. 107. Handlungsoption: Gehört der Gebietskörperschaft – ggf. zusam- men mit anderen Gebietskörperschaften – die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, sollen die Prüfungsrechte der Rechnungsprüfungs- behörden der Gebietskörperschaft in der Un- ternehmenssatzung verankert werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure 108. Handlungsoption: Bei Unternehmen in einer Rechtsform des pri- vaten Rechts, von denen der Gebietskörper- schaft die Mehrheit der Anteile oder mindes- tens der vierte Teil der Anteile gehört und ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaf- ten die Mehrheit der Anteile zusteht, hat ne- ben der handelsrechtlichen Prüfung grund- sätzlich eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsführungsorgans entsprechend § 53 HGrG zu erfolgen. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. Die Vorgabe entspricht schon heute der gängi- gen Praxis. 109. Handlungsoption: Die für die Wahrnehmung der Gesellschafter- rechte zuständige Stelle hat darauf hinzuwir- ken, dass die Prüfungsrechte der Rechnungs- prüfungsbehörden der Gebietskörperschaft entsprechend § 54 HGrG grundsätzlich in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag und ggf. weiteren Regelwerken des Unterneh- mens verankert werden. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure 110. Handlungsoption: Bei Unternehmen in der Rechtsform einer ju- ristischen Person des öffentlichen Rechts sind die haushaltsrechtlichen Sonderregelun- gen zu beachten. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Entwicklungsbeitrag zur nachhaltigen Sicherung des öffentlichen Interesses und Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen am öffentlichen Auftrag Weitere Stärkung der Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollverantwortung Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Gegen die Übernahme der Regelung bestehen keine Be- denken. 111. Handlungsoption: Die Rechnungsprüfungsbehörden der Ge- bietskörperschaft sollen auch überprüfen, ob die Abgabe und Veröffentlichung der Entspre- chenserklärung im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung erfolgt ist. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und Rechtfertigung von Entscheidungen Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Präzisierung der Rollen der Das städtische Rechnungsprüfungsamtes ist gemäß § 101 GO unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Insofern sollten im PCGK keine Vorgaben an das Rech- nungsprüfungsamt erfolgen, da es den Umfang und die Richtung seiner Prüfung eigenständig festlegen kann. Durch die Prüfung durch das Beteiligungsmanagement und den Wirtschaftsprüfer ist die Prüfung, ob die Abgabe und Veröffentlichung der Entsprechungserklärung erfolgt ist, sichergestellt. jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure 112. Handlungsoption: Die Rechnungsprüfungsbehörden der Ge- bietskörperschaft sollen prüfen, ob die ge- nannten Dokumente und Informationen auf der Unternehmenshomepage zugänglich sind. Identische Regelungen sind u.a. in folgenden PCGKs enthalten: / Begründung für Anpassung: Weitere Stärkung der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung und Rechtfertigung von Entscheidungen Zusätzliche Verbesserung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit Weitere Präzisierung der Rollen der jeweiligen beteiligten Akteurinnen und Ak- teure Das städtische Rechnungsprüfungsamtes ist gemäß § 101 GO unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Insofern sollten im PCGK keine Vorgaben an das Rech- nungsprüfungsamt erfolgen, da es den Umfang und die Richtung seiner Prüfung eigenständig festlegen kann. Durch die Prüfung durch das Beteiligungsmanagement und den Wirtschaftsprüfer ist die Prüfung, ob die Abgabe und Veröffentlichung der Entsprechungserklärung erfolgt ist, sichergestellt. 113. Ergänzende Anmerkungen zur Regelung von Sperrzeiten beim Wechsel zwischen Aufsichtsgremium und Geschäftsführung Ausgangspunkt für Überlegungen zu Sperrzei- ten beim Wechsel zwischen Aufsichtsgremium und Geschäftsführung ist die Unabhängigkeit des Aufsichtsgremiums gegenüber der Ge- schäftsführung, die Voraussetzung für eine an- gemessene Unternehmensüberwachung ist. Wird diese Unabhängigkeit nicht sichergestellt, indem bspw. ein Mitglied des Aufsichtsgremi- ums gleichzeitig aktives Mitglied der Geschäfts- leitung ist, kann nach Expertenmeinung die Un- abhängigkeit des Aufsichtsgremiums gefährdet und das Prinzip der Funktionstrennung gemäß § 105 Abs. 1 AktG aufgehoben werden. In der Corporate Governance Debatte hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass ehemalige Mitglieder der Geschäftsführung grundsätzlich in das Aufsichtsgremium desselben Unterneh- mens wechseln können, dabei aber eine zwei- jährige „Abkühlungsphase“ (sog. Cooling -Off- Die Cooling-Off-Verpflichtung bei einem Wechsel aus der Geschäftsführung in den Aufsichtsrat ist derzeit schon 2.5.2 des PCGK geregelt. Die Verwaltung befürwortet den Vorschlag, eine solche Cooling-Off-Verpflichtung auch im Fall eines umgekehr- ten Wechsels vorzusehen. Da es für eine solche Regelung - anders als beim Wech- sel von Geschäftsführung in den Aufsichtsrat - keine ent- sprechenden Regelungsmuster im Bundesrecht gibt und auch der Muster-PCGK der Zeppelin-Universität und der Muster – PCGK des Deutschen Städtetags keinen Rege- lungsvorschlag enthält, empfiehlt sich nach Einschätzung der Verwaltung eine vertiefte Diskussion und Befassung mit den Ausgestaltungsmodalitäten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass durch eine solche Vorgabe Eingriffe in die berufliche Ent- Periode) abwarten müssen. Damit soll die Prob- lematik, dass ein in das Aufsichtsgremium ge- wechseltes ehemaliges Mitglied der Geschäfts- führung die unmittelbaren Au swirkungen seiner eigenen Leitungsentscheidungen überwacht, deutlich abgefedert werden. Gleichzeitig ermög- licht diese Regelung, dass das Wissen und die Erfahrungen ehemaliger Mitglieder der Ge- schäftsführung im Aufsichtsgremium genutzt werden können. Eine e ntsprechende Regelung sieht der Gesetzgeber bereits für börsennotierte Gesellschaften vor (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG). Der PCGK der Stadt Köln sieht ebenfalls vor, dass ein ehemaliges Mitglied der Geschäftslei- tung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nicht dem Aufsichtsgre- mium angehören soll. Ferner kann vor dem Hintergrund der oben skiz- zierten Überlegungen erwogen werden, eine Regelung in den PCGK der Stadt Köln aufzu- nehmen, wonach Mitglieder des Aufsichtsgremi- ums – die dieses Mandat häufig in ihrer Funktion als politische Mandatsträger/-in innehaben – in- nerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende ihres Aufsichtsgremiums- bzw. politischen Mandats der Geschäftsführung eines öffentli- chen Unternehmen nicht angehören sollen. wicklung der betreffenden Aufsichtsratsmitglieder vorge- nommen werden. 114. Ergänzende Anmerkungen zur Unterschei- dung von obligatorischen und fakultativen Aufsichtsräten Die Einrichtung eines Aufsichtsrats ist zunächst von der Rechtsform eines Unternehmens ab- hängig. So ist in einer Aktiengesellschaft gemäß §§ 95ff. AktG immer ein (obligatorischer) Auf- sichtsrat zu bilden. In GmbHs ist die Bildung ei- nes Aufsichtsrats dagegen nicht gesetzlich vor- geschrieben (fakultativer Au fsichtsrat), soweit nicht das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) bei Unternehmen mit mehr als 2000 Beschäftigten oder das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) Gegen die Übernahme der Regelung der Stadt Frankfurt als Ziffer 2.5.5 bestehen keine grundsätzlichen Beden- ken. Entsprechend den Ausführungen von Prof. Dr. Papenfuß in der Sondersitzung am 20.01.2020 hat hier eine politi- sche Abwägung zwischen der Abbildung politischer Viel- falt einerseits und möglichst schlanken Aufsichtsstruktu- ren und der Funktionsfähigkeit von Aufsichtsgremien an- dererseits zu erfolgen.. Bei Übernahme der Handlungsoption könnte die Formu- lierung wie folgt aussehen: 2.5.5 Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit soll sich bei 500 bis 200 0 Beschäftigten anzuwenden sind. Ist ein fakultativer Aufsichtsrat gebildet, greifen nach § 52 Abs. 1 GmbHG eine Reihe von Vorschriften aus dem AktG. Während für obliga- torische Aufsichtsräte die Regelungen des AktG zwingend anzuwenden sind, kann § 52 Abs. 1 GmbHG im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden und es können darüber hinaus Regelun- gen festgelegt werden, die die aktienrechtlichen Regelungen ganz oder partiell verdrängen. Die Unterscheidung zwischen obligatorischen und fakultativen Aufsichtsräten wi rkt sich auch auf verschiedene Regelungsaspekte eines PCGK, wie z.B. die Zusammensetzung und Größe von Aufsichtsräten, die Stellvertretung und schriftliche Stimmabgabe und die Berichts- pflicht der Aufsichtsratsausschüsse an das Auf- sichtsratsplenum, aus. Von diesen Aspekten ist die Größe des Aufsichtsrats für die Verwaltung der Stadt Köln von besonderem Interesse. Die Größe von obligatorischen Aufsichtsräten regelt § 95 AktG. Für fakultative Aufsichtsräte ist eine Empfehlung für eine maximale Anzahl von Mitgliedern im Kontext öffentlicher Unter- nehmen nach einschlägiger Expertenmeinung weder praktikabel noch sinnvoll. Von den unter- suchten PCGKs enthalten lediglich zwei Rege- lungen zur Größe des Aufsichtsrats. Die Stadt Schwerin formuliert als Anregung unter 7.5.1: „Der Aufsichtsrat sollte in der Regel in Abhän- gigkeit von der Größe des Unternehmens 7 o- der 9 Mitglieder haben.“ Die Stadt Frankfurt am Main formuliert unter Teil A, 3.2.3: „Zur Ge- währleistung der Funktionsfähigkeit soll sich die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder über die gesetzliche Mindestanforderung hinaus auf das unbedingt Erforderliche beschränken. Bei Ge- sellschaften mit fakultativem Aufsichtsrat darf die Mindestanzahl von drei, die bei obligatori- schen Aufsichtsräten gesetzlich normiert ist, nicht unterschritten werden.“ die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder über die gesetzliche Mindestanforderung hinaus auf das unbedingt Erforderli- che beschränken. Bei Gesellschaften mit fakultativem Aufsichtsrat darf die Mindestanzahl von drei, die bei obli- gatorischen Aufsichtsräten gesetzlich normiert ist, nicht unterschritten werden.“ Bestehende Gremien sollten hiervon – aus Gründen der Arbeitsökonomie – nach Einschätzung der Verwaltung zunächst nicht erfasst werden, sondern die Vorgabe wäre als Handlungsmaxime für den Fall von Neugrün- dungen, Verschmelzungen oder sonstigen grundlegen- den Änderungen in Gesellschaftsverträgen zu verstehen. Mit Blick auf die vorangegangenen Überlegun- gen wird, sofern eine Regelung zur Größe des Aufsichtsrats in den PCGK der Stadt Köln auf- genommen werden soll, die Regelung aus dem PCGK der Stadt Frankfurt am Main als diskus- sionswürdig erachtet.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 03.02.2020 0366/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 03.02.2020 Fortentwicklung des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) In der Sondersitzung des Finanzausschuss am 20.01.19 wurde ein Verfahren für die weitere Projekt- durchführung abgestimmt. Ich verweise hierzu auf die Mitteilung 0094/2020. Dementsprechend legt die Verwaltung zur Sitzung des Finanzausschusses am 03.02.20 die beigefügte verwaltungsseitige Bewertung der Handlungsoptionen von Professor Papenfuß vor. Auf folgende Punkte der städtischen Stellungnahme zur Fortentwicklung des PCGK möchten wir be- sonders hinweisen: - Frauenquote / Geschlechterparitätische Besetzung der Aufsichtsräte: Die Verwaltung begrüßt die von Herrn Prof. Papenfuß vorgeschlagene Aufnahme einer Frauenquote in den PCGK. Zielsetzung sollte perspektivisch eine gleichgewichtete Repräsentanz von Frauen und Männern und die Berücksichtigung von Diversität in den Aufsichtsgremien sein. Um diesem Ziel einen größeren Schritt näher zu kommen, sollte die vom Gutachter vorgeschlagene Quote (30%) auch im Hinblick auf die Vorgaben im Landesgleichstellungsgesetzes auf 40 % angehoben werden (s. Zeile 39). - Qualifikation / Fortbildung: Um die Qualifikation der Vertreterinnen und Vertreter in den Aufsichtsgremien der Gesellschaften sicherzustellen, werden auch derzeit schon umfangreiche Fortbildungen angeboten und auch genutzt. Die Teilnahme an Fortbildungen soll zukünftig im jährlichen Bericht des Aufsichtsrats dokumentiert werden. Außerdem soll die Teilnahme an den Grundlagenschulungen zu Beginn der Wahlperiode für die seitens des Rates entsandten Aufsichtsräte verbindlich werden. (s. Zeile 29). - Externe Aufsichtsratsmitglieder Die Verwaltung möchte den Vorschlag, externe Mitglieder mit fachlich ausgewiesener Eignung und/oder Branchenkenntnissen für die Tätigkeit in kommunalen Aufsichtsorganen zu gewinnen, gerne aufgreifen und - wegen der aufgeworfenen Umsetzungsfragen in der Praxis - im Finanzausschuss vertieft diskutieren. Grundsätzlich ist es auch in NRW möglich, dass sachkundige Bürger*innen als „Externe“ in Aufsichtsräten vertreten sein können. (s. Zeile 41). - Karenzfrist Wechsel Geschäftsführung in den Aufsichtsrat: Die Regelung, dass ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung erst nach einer Frist von zwei Jah- ren in den Aufsichtsrat wechseln darf (sog. Cooling-off-Verpflichtung), ist im PCGK schon enthalten. Sie hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Die Verwaltung befürwortet außerdem grundsätzlich den Vorschlag des Gutachters, eine solche Coo- 2 ling-off-Verpflichtung auch im umgekehrten Fall des Wechsels vom Aufsichtsrat in die Geschäftsfüh- rung vorzusehen. Da es hierfür keinerlei Regelungsmuster gibt, sollte im Rahmen der Sondersitzung des Finanzausschusses detailliert über das Für und Wider beraten werden, um eine zielgerichtete und tragfähige Lösung für Köln zu entwickeln. (Ziffer 42). -Geschäftsführervergütung: Nach Auffassung der Verwaltung sollte eine obligatorische Prüfung der Angemessenheit und Markt- konformität der Vergütung von Geschäftsführern durch einen unabhängigen, externen Berater vorge- sehen werden (Ziffer 73). Zur Stärkung der Transparenz schlägt die Verwaltung darüber hinaus vor, dass das Beteiligungsmanagement künftig auf Basis der Jahresabschlussangaben einen zentralen Vergütungsbericht über die Geschäftsführervergütungen erstellt und auf der städtischen Internetseite veröffentlicht. (Ziffer 75). - Whistleblowerregelung: Aus Sicht der Verwaltung erscheint die Errichtung eines organisierten Whistleblowersystems im Hin- blick auf eine verbesserte Compliance wünschenswert. Auch hierzu schlägt die Verwaltung eine For- mulierung vor. So soll unter anderem das Geschäftsführungsorgan Beschäftigten und Dritten die Möglichkeit einräumen, geschützt und anonym Hinweise auf Rechtsverstöße geben zu können (Ziffer 60). Für weitere Einzelheiten verweise ich auf die anliegende Synopse, die den bisherigen PCGK, die Handlungsempfehlungen von Professor Papenfuß sowie die Bewertungen der Verwaltung enthält. In einer weiteren Sondersitzung des Finanzausschusses soll dann ausführlich über die Fortentwick- lung des PCGK beraten werden. Bis dahin sind sowohl die Mitglieder des Finanzausschusses als auch die Beteiligungsunternehmen der Stadt Köln aufgerufen, Hinweise, Ergänzungen und Ände- rungswünsche einzubringen. Der abschließende Entwurf des PCGK soll dem Rat noch vor der Sommerpause zum Beschluss vor- gelegt werden. gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0366/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 03.02.2020
- Erstellt
- 31.01.2020 09:47