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1278/2019

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Gefahrenstelle Mommsenstr./Curtiusstr. (Az.: 02-1600-44/19)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 22.05.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 01.07.2019, TOP 5.2

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage Eingabe

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4671 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/662/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1278/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Gefahrenstelle Mommsenstr./Curtiusstr. (Az.: 02-1600-
44/19) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Lindenthal dankt dem Petenten für die Eingabe und beauftragt die Verwaltung, 
bedarfsgerecht im nahen Umfeld Fahrradabstellplätze zu schaffen. Hierbei sollen bereits bestehende 
Fahrradabstellanlagen ergänzt und das illegale Gehwegparken verhindert werden. 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 01.07.2019

2 
Begründung: 
Der Petent beantragt 4 Pkw-Stellplätze vor einem Zebrastreifen durch 12 Rad-Haarnadeln zu erset-
zen (s. Anlage). 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
An Zebrastreifen haben zu Fuß Gehende absoluten Vorrang. Daher müssen Fahrzeugführende sich 
mit mäßiger Geschwindigkeit dem Überweg nähern, bremsbereit sein und gegebenenfalls warten. 
Fahrzeugführende haben hier auch die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um 
rechtzeitig, auch bei sich ständig verringerndem Abstand zum Fußgängerüberweg, reagieren zu kön-
nen. 
Jeder Verkehrsteilnehmende, der sich in einem Fahrzeug (die einzige Ausnahme bilden Schie-
nenfahrzeuge) jedweder Art einem durch einen Zebrastreifen gesicherten Überweg nähert, muss so 
lange, bzw. sobald zu Fuß Gehende oder Rollstuhlfahrende ihn überqueren möchten, immer anhalten 
und warten. 
Auch ist auf die Feststellung des Bundesgerichtshofes hinzuweisen, in der es heißt: Die höchstrichter-
liche Rechtsprechung verlangt nahezu einhellig von einem Kraftfahrenden, dem durch andere Fahr-
zeuge die Sicht auf einen Fußgängerüberweg teilweise verdeckt ist, sich einem solchen Überweg nur 
mit ganz besonderer Vorsicht zu nähern, sodass er jederzeit vor einem zügig über die Fahrbahn ei-
lenden zu Fuß Gehenden noch anhalten kann.  
Nähert sich ein Kraftfahrender einem in der Gegenrichtung haltenden öffentlichen Verkehrsmittel 
(Straßenbahn oder Omnibus), so muss er selbst außerhalb von Fußgängerüberwegen seine Ge-
schwindigkeit so herabsetzen, dass zu Fuß Gehende, die unachtsam einige Schritte in seine Fahr-
bahn treten, nicht gefährdet werden. 
Wie in allen anderen Situationen gilt, dass alle Verkehrsteilnehmenden aufeinander Rücksicht neh-
men sollen. Somit ist jedem Verkehrsteilnehmenden die Pflicht zur Vorsicht und Verkehrsbe-
obachtung (Paragraf 1 Absatz 1 StVO) auferlegt. 
In der Örtlichkeit selbst konnte ein gut und eindeutig für alle Verkehrsteilnehmenden sichtbarer Fuß-
gängerüberweg festgestellt werden.  
Aus beiden Fahrtrichtzungen ist die Markierung des Verkehrszeichens 293 (Fußgängerüber-weg) 
Straßenverkehrsordnung (StVO), die gleichzeitig auch als Hinweis auf das Haltverbot bis zu fünf Me-
tern vor Fußgängerüberwegen dient, sehr gut zu erkennen.  
In dem hier vorliegenden Fall wird durch den bestehenden Ausbau sowie durch die dortige vorhande-
ne Parkstandmarkierung, der vorgeschriebene Abstand von 5 Meter vor einem Fußgängerüberweg, 
auf ca. 20 Meter vor dem Fußgängerüberweg ausgedehnt. 
Als Hinweis auf den Fußgängerüberweg ist hier auch das Richtzeichen 350 (Fußgängerüber-weg) 
StVO deutlich und sehr gut aus allen Richtungen sichtbar vorhanden. 
Zudem befindet sich im Vorlauf von ca. 80 Meter und dann nochmals in ca. 20 Meter (in der Wieder-
holung) zu diesem Fußgängerüberweg, das  Zeichen 136-10 (Kinder) StVO mit dem Zusatz 2301 
(Schule) StVO.  
Der hier in Rede stehende Bereich, ist in diesem Abschnitt auch mit einem Zeichen 274-30 StVO (zu-
lässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) beschildert, sodass bereits abweichend von der StVO, die 
generell Tempo 50 vorsieht, eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung vor-genommen wurde, die 
ein zusätzliches Maß an Sicherheit generiert. 
Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass auch unter Berücksichtigung des § 1 Absatz 1 StVO, 
die bestehende Situation vor Ort dazu geeignet ist, mögliche Gefahren auf ein Mindestmaß zu redu-
zieren und einen sicheren Verkehrsablauf zu gewährleisten. 
Für das geordnete Fahrradparken stehen im Umfeld derzeit 16 Fahrradabstellplätze zur Verfügung. 
Für Schüler der GGS Mommsenstraße stehen ausreichend Fahrradabstell-möglichkeiten auf dem 
Schulgelände zur Verfügung. Im öffentlichen Straßenraum wird insgesamt ein Bedarf von rund 30 
zusätzlichen Stellplätzen inkl. Sonderfahrzeugen wie z. B. Lastenfahrrädern prognostiziert. Aus die-
sem Grunde wird die Verwaltung diesen Bereich in das interne Arbeitsprogramm aufnehmen, um be-

3 
darfsgerecht Fahrradabstellplätze zu schaffen. 
Anlage 
Eingabe

Anlage Eingabe

1453 Zeichen

Antrag nach §24 GO NRW an die BV Lindenthal 
Betreff: Gefahrenstelle Zebrastreifen Mommsenstr. / Curtiusstr. 
vor der Grundschule Mommsenstr. 
 
Sehr geehrte Damen und Herren der BV Lindenthal, 
im Bereich des Zebrastreifen Mommsenstr. / Curtiusstr., 
kommend vom Sülzgürtel in Fahrtrichtung Zülpicher Str., wird 
durch die Pkw-Beparkung am rechten Rand (siehe Fotos) die Sicht 
auf den Zebrastreifen sowie Fußgängerbereich deutlich 
eingeschränkt, so dass Pkw-Fahrende i.d.R. erst ca. 20 – 25 m vor 
dem Zebrastreifen die Gesamtsituation am u.a. durch die 
Schüler*innen rege genutzten Übergang erfassen können. 
Im Falle eines notwendigen Bremsvorgangs bei den erlaubten 30 
km/h würde ein Anhalteweg punktgenau am Zebrastreifen enden. 
Da vor Ort auch regelmäßig schneller gefahren wird, ist die 
Gefahr von konkreten Personen-Unfällen als hoch einzuschätzen 
und in der täglichen Wahrnehmung gibt es entsprechende 
gefährliche Situationen auch regelmäßig. 
 
Daher rege ich an, dass aus Sicherheitsgründen die letzten 4 Pkw-
Stellplätze vor dem Zebrastreifen durch 12 Rad-Haarnadeln 
ersetzt werden. Der Bedarf weiterer öffentlicher Rad-Abstellplätze vor Ort ist ebenfalls vorhanden. 
 
Anhang: 
Sichtachse Pkw-Fahrer – Zebrastreifen/Fußweg: ca. 20 bis 25 m

(Sichtachse vom Fußweg am Zebrastreifen auf die Straße) 
    
(Sichtachse aus der Pkw-Perspektive auf den Fußweg am Zebrastreifen)

Vorschlag der zu ersetzenden Pkw- durch Rad-Abstellplätze:

Beratungsverlauf (1)

01.07.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Curtiusstraße
  • Mommsenstraße
  • Sülzgürtel

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Details

Aktenzeichen
1278/2019
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
22.05.2019
Erstellt
05.04.2019 11:37