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3202/2022

3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.10.2022

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Anlage 2 - Änderungssatzung

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Ansehen

Anlage 1 - Synopse

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3 - Neue Gesamtfassung

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Ansehen

Anlage 2 - Änderungssatzung

7321 Zeichen

Anlage 2 – Änderungssatzung   
3. Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im 
Gebiet der Stadt Köln vom 15. Juni 2010 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _____________ aufgrund des §§ 7, 
41 Abs. 1 lit. f), 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des §§ 
2, 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des 
Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen:  
 
 
Artikel 1 
 
Die Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im 
Stadtgebiet Köln vom 15. Juni 2010 in der Fassung der 2. Satzung über die 
Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln 
vom 29. März 2016 wird wie folgt geändert:  
 
1. Die Bezeichnung der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet 
der Stadt Köln (Geldspielgerätesatzung) vom 15. Juni 2010“ 
 
 
2. Die Überschrift von § 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„§ 1 
Steuergläubigerin“ 
 
 
3. § 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Besteuert wird die entgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten in Spielhallen 
oder ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, 
Gastwirtschaften, Internetcafés, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, 
Wettannahmestellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an 
anderen jeder Person zugänglichen Orten.“ 
 
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(1) Die Steuer beträgt pro Gerät und Kalendervierteljahr 20,00 vom Hundert des 
Einspielergebnisses.“ 
 
5. § 5 wird unter Aufhebung des § 5 Abs. 2 in der rückwirkend ab dem 01.07.2010 
bis 06.04.2016 gültigen Fassung wie folgt neu gefasst: 
 
„§ 5 Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner 
 
(1)  Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist diejenige bzw. derjenige, die oder 
der die Einnahmen aus den Spielgeräten als Eigentümerin bzw. Eigentümer, 
als sonstiger verfügungsberechtigter Person oder als derjenigen Person

Anlage 2 – Änderungssatzung   
zufließen, der die Geräte von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder 
einer sonstigen verfügungsberechtigen Person zur Nutzung überlassen wurde. 
 
(2) Als Unternehmerin bzw. Unternehmer (Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer) 
der Veranstaltung gilt auch die Inhaberin bzw. der Inhaber der Räume oder 
Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn sie bzw. er 
im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den 
Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. 
 
(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind 
Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.“ 
 
6. § 6 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Der Steueranspruch entsteht mit der Benutzung des Gerätes durch die Spielerin 
bzw. den Spieler.“ 
 
7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(1) Für die Geräte ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf 
eines Kalendervierteljahres je Aufstellungsort eine Steuererklärung nach 
amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss 
von der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner oder deren bzw. dessen 
Vertreterin bzw. Vertreter unterschrieben sein.  
 
Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die sonstige verfügungsberechtigte 
Person und diejenige bzw. derjenige, der bzw. dem das Gerät von der 
Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzerin 
bzw. Nutzer), haben innerhalb eines Monats die Außerbetriebnahme jedes 
Gerätes beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch 
für einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis 
über die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme 
der Tag des Eingangs der Anzeige.  
 
Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Steueramt der 
Stadt Köln auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke 
(Kassenstreifen) der zu versteuernden Geräte für den jeweiligen 
Besteuerungszeitraum im Original vorzulegen.  
 
Die Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) müssen – entsprechend den 
Angaben auf den amtlichen Vordrucken – folgende Parameter enthalten: 
Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., Einspielergebnis im 
jeweiligen Abrechnungszeitraum. 
 
Die vorgenannten Daten können nach vorheriger Zustimmung des 
Steueramtes der Stadt Köln auch auf elektronischem Wege oder auf 
Datenträgern übermittelt werden.“

Anlage 2 – Änderungssatzung   
8. § 8 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 den 
Steuerbetrag mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter vereinbaren, wenn der 
Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist 
oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.“  
 
9. § 10 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Sowohl die Veranstalterin bzw. der Veranstalter als auch die Eigentümerin bzw. 
der Eigentümer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, die Besitzerin bzw. der 
Besitzer und die sonstige Inhaberin bzw. der sonstige Inhaber der benutzten 
Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer 
Vollmacht ausgestatteten Vertreterinnen bzw. Vertretern des Steueramts der Stadt 
Köln zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von 
Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch 
während der Veranstaltungen, zu gewähren. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des 
Steueramtes der Stadt Köln sind berechtigt, sich eine Kopie des 
Zählwerkausdrucks mit dem für die Erhebung der Spielgerätesteuer relevanten 
Daten erstellen zu lassen.“  
 
10. § 11 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) 
Kommunalabgabensetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 
entgegen §§ 7 Absatz 1 und 10 dieser Satzung 
 
a) seinen Erklärungs- und / oder Anzeigepflichten nicht, nicht pflichtgemäß 
oder nicht fristgemäß nachkommt, 
b) Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) vorlegt, die die Angaben auf de n 
amtlichen Vordrucken wie Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-
Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht oder 
teilweise nicht enthalten, 
c) der Aufforderung des Steueramtes der Stadt Köln sämtliche bzw. 
ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) vorzulegen nicht oder 
nicht vollständig entspricht, 
d) Vertreterinnen bzw. Vertretern des Steueramtes der Stadt Köln mit 
Dienstausweis oder besonderer Vollmacht zur Nachprüfung der 
Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht 
unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der 
Veranstaltungen, gewährt, 
e) die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln daran 
hindert bzw. es unterlässt, diesen auf Aufforderung eine Kopie des 
Zählwerkausdrucks mit den für die Erhebung der Spielgerätesteuer 
relevanten Daten zu erstellen. 
 
(2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Anlage 2 – Änderungssatzung   
(3) Im Übrigen bleiben §§ 17 und 20 KAG unberührt.“ 
 
Artikel 2 
 
Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

Anlage 1 - Synopse

12243 Zeichen

Anlage 1 – Synopse 
 
Satzung zur Besteuerung des 
Spielvergnügens an 
Geldspielgeräten im Gebiet 
der Stadt Köln bisher 
 
Satzung zur Besteuerung des 
Spielvergnügens an 
Geldspielgeräten im Gebiet 
der Stadt Köln 
(Geldspielgerätesatzung) neu 
 
Begründung 
 
 
 
Redaktionelle Änderung: 
Angabe der Kurzbezeichnung 
der Satzung  
§ 1 Steuergläubiger 
 
§ 1 Steuergläubigerin 
 
Anpassung  
der Satzung hinsichtlich der 
sprachlichen Gleichbehandlung 
von Männern und Frauen 
 
§ 2 Steuergegenstand 
 
Besteuert wird die entgeltliche 
Benutzung von 
Geldspielgeräten in Spielhallen 
oder ähnlichen Unternehmen, 
in Schankwirtschaften, 
Speisewirtschaften, 
Gastwirtschaften, Internetcafés, 
Kaufhäusern, Beherbergungs-
betrieben, 
Wettannahmestellen, Kantinen, 
Vereins- oder ähnlichen 
Räumen sowie an anderen 
jedermann zugänglichen 
Orten. 
 
§ 2 Steuergegenstand 
 
Besteuert wird die entgeltliche 
Benutzung von 
Geldspielgeräten in Spielhallen 
oder ähnlichen Unternehmen, in 
Schankwirtschaften, 
Speisewirtschaften, 
Gastwirtschaften, Internetcafés, 
Kaufhäusern, Beherbergungs-
betrieben, Wettannahmestellen, 
Kantinen, Vereins- oder 
ähnlichen Räumen sowie an 
anderen jeder Person 
zugänglichen Orten. 
 
 
 
Anpassung  
der Satzung hinsichtlich der 
sprachlichen Gleichbehandlung 
von Männern und Frauen 
 
§ 4 Steuersätze 
 
(1) Die Steuer beträgt pro 
Gerät und Kalendervierteljahr 
13,08 vom Hundert des 
Einspielergebnisses  
 
(2) […] 
 
§ 4 Steuersätze 
 
(1) Die Steuer beträgt pro Gerät 
und Kalendervierteljahr 20,00 
vom Hundert des 
Einspielergebnisses. 
 
(2) […] 
 
 
 
Änderung der Satzung 
hinsichtlich der Steuersatzhöhe 
§ 5 Steuerschuldner 
 
 
 
 
(1) Steuerschuldner ist 
derjenige, dem die Einnahmen 
aus den Spielgeräten als 
Eigentümer, sonstigem 
Vertretungsberechtigten oder 
als demjenigen zufließen dem 
die Geräte vom Eigentümer 
oder sonstigen Verfügungs-
berechtigten zur Nutzung 
überlassen wurde. 
 
 
 
§ 5 Steuerschuldnerin bzw. 
Steuerschuldner 
 
 
 
(1) Steuerschuldnerin bzw. 
Steuerschuldner ist diejenige 
bzw. derjenige, die oder der 
die Einnahmen aus den 
Spielgeräten als Eigentümerin 
bzw. Eigentümer, als 
sonstiger 
verfügungsberechtigter 
Person oder als derjenigen 
Person zufließen, der die 
Geräte von der Eigentümerin 
bzw. dem Eigentümer oder 
einer sonstigen 
Anpassung  
der Satzung hinsichtlich der 
sprachlichen Gleichbehandlung 
von Männern und Frauen 
 
Anpassung  
der Satzung hinsichtlich der 
sprachlichen Gleichbehandlung 
von Männern und Frauen

Anlage 1 – Synopse 
 
 
 
 
(2) Als Unternehmer 
(Mitunternehmer) der 
Veranstaltung gilt auch der 
Inhaber der Räume oder 
Grundstücke, in oder auf denen 
die Veranstaltung stattfindet, 
wenn er im Rahmen der 
Veranstaltung Speisen oder 
Getränke verkauft oder an den 
Einnahmen oder dem Ertrag 
aus der Veranstaltung beteiligt 
ist.  
 
 
 
 
 
 
§ 5 Abs. 2 in der rückwirkend 
ab 01.07.2010 bis 06.04.2016 
gültigen Fassung: 
(2) Als Unternehmer 
(Mitunternehmer) der 
Veranstaltung gilt auch der 
Inhaber der Räume oder 
Grundstücke, in oder auf 
denen die Veranstaltung 
stattfindet, wenn er an den 
Einnahmen oder dem Ertrag 
aus der Veranstaltung 
beteiligt ist.  
 
(3) Personen, die 
nebeneinander die Steuer 
schulden, sind 
Gesamtschuldner. 
 
verfügungsberechtigen 
Person zur Nutzung überlassen 
wurde. 
 
(2) Als Unternehmerin bzw. 
Unternehmer 
(Mitunternehmerin bzw. 
Mitunternehmer) der 
Veranstaltung gilt auch die 
Inhaberin bzw. der Inhaber 
der Räume oder Grundstücke, 
in oder auf denen die 
Veranstaltung stattfindet, wenn 
sie bzw. er im Rahmen der 
Veranstaltung Speisen oder 
Getränke verkauft oder an den 
Einnahmen oder dem Ertrag 
aus der Veranstaltung beteiligt 
ist. 
 
 
gestrichen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Personen, die 
nebeneinander die Steuer 
schulden, sind 
Gesamtschuldnerinnen bzw. 
Gesamtschuldner.  
 
 
 
Anpassung  
der Satzung hinsichtlich der 
sprachlichen Gleichbehandlung 
von Männern und Frauen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wegen Zeitablauf aus der 
geänderten Satzung entfernt  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung  
der Satzung hinsichtlich der 
sprachlichen Gleichbehandlung 
von Männern und Frauen 
§ 6 Entstehung des 
Steueranspruchs 
 
Der Steueranspruch entsteht 
mit der Benutzung des Gerätes 
durch den/die Spieler/in 
§ 6 Entstehung des 
Steueranspruchs 
 
Der Steueranspruch entsteht 
mit der Benutzung des Gerätes 
durch die Spielerin bzw. den 
Spieler. 
 
 
 
Optische Anpassung der 
geschlechtersensiblen 
Formulierung 
§ 7 Anzeigepflicht, 
Festsetzung und Fälligkeit 
 
(1) Für die Geräte ist dem 
Kassen- und Steueramt der 
Stadt Köln bis zum 15. Tag 
nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres je 
Aufstellungsort eine 
§ 7 Anzeigepflicht, 
Festsetzung und Fälligkeit 
 
(1) Für die Geräte ist dem 
Steueramt der Stadt Köln bis 
zum 15. Tag nach Ablauf eines 
Kalendervierteljahres je 
Aufstellungsort eine 
Steuererklärung nach amtlich 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
und 
 
Anpassung

Anlage 1 – Synopse 
 
Steuererklärung nach amtlich 
vorgeschriebenem Vordruck 
einzureichen. Die 
Steuererklärung muss vom 
Steuerschuldner oder seinem 
Vertreter unterschrieben sein. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zur Prüfung der Angaben in der 
Steuererklärung sind dem 
Kassen- und Steueramt der 
Stadt Köln auf Anforderung 
sämtliche bzw. ausgewählte 
Zählwerkausdrucke 
(Kassenstreifen) der zu 
versteuernden Geräte für den 
jeweiligen 
Besteuerungszeitraum im 
Original vorzulegen.  
 
Die Zählwerkausdrucke 
(Kassenstreifen) müssen – 
entsprechend den Angaben auf 
den amtlichen Vordrucken – 
folgende Parameter enthalten: 
Gerätename, 
Zulassungsnummer, Ausdruck-
Nr., Einspielergebnis im 
jeweiligen 
Abrechnungszeitraum. 
 
Die vorgenannten Daten 
können nach vorheriger 
vorgeschriebenem Vordruck 
einzureichen. Die 
Steuererklärung muss von der 
Steuerschuldnerin bzw. dem 
Steuerschuldner oder deren 
bzw. dessen Vertreterin bzw. 
Vertreter unterschrieben sein. 
 
Die Eigentümerin bzw. der 
Eigentümer, die sonstige 
verfügungsberechtigte 
Person und diejenige bzw. 
derjenige, der bzw. dem das 
Gerät von der Eigentümerin 
bzw. dem Eigentümer zur 
Nutzung überlassen wurde 
(Nutzerin bzw. Nutzer), haben 
innerhalb eines Monats die 
Außerbetriebnahme jedes 
Gerätes beim Steueramt der 
Stadt Köln schriftlich 
anzuzeigen. Dies gilt auch für 
einen Geräteaustausch. Bei 
verspäteter Anzeige und 
fehlendem Nachweis über die 
Außerbetriebnahme des 
Gerätes gilt als Tag der 
Außerbetriebnahme der Tag 
des Eingangs der Anzeige. 
 
 
Zur Prüfung der Angaben in der 
Steuererklärung sind dem 
Steueramt der Stadt Köln auf 
Anforderung sämtliche bzw. 
ausgewählte 
Zählwerkausdrucke 
(Kassenstreifen) der zu 
versteuernden Geräte für den 
jeweiligen 
Besteuerungszeitraum im 
Original vorzulegen.  
 
Die Zählwerkausdrucke 
(Kassenstreifen) müssen – 
entsprechend den Angaben auf 
den amtlichen Vordrucken – 
folgende Parameter enthalten: 
Gerätename, 
Zulassungsnummer, Ausdruck-
Nr., Einspielergebnis im 
jeweiligen 
Abrechnungszeitraum. 
 
Die vorgenannten Daten 
können nach vorheriger 
der Satzung hinsichtlich der 
sprachlichen Gleichbehandlung 
von Männern und Frauen 
 
 
 
 
Klarstellende Regelung zu den 
Anzeigepflichten über die 
Außerbetriebnahme und den 
Geräteaustausch 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Keine Änderungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung

Anlage 1 – Synopse 
 
Zustimmung des Kassen- und 
Steueramtes der Stadt Köln 
auch auf elektronischem Wege 
oder auf Datenträgern 
übermittelt werden. 
 
(2) […] 
Zustimmung des Steueramtes 
der Stadt Köln auch auf 
elektronischem Wege oder auf 
Datenträgern übermittelt 
werden. 
 
(2) […] 
 
 
 
 
 
Keine Änderungen 
§ 8 Steuervereinbarung 
 
Das Kassen- und Steueramt 
der Stadt Köln kann 
abweichend von der Vorschrift 
des § 4 den Steuerbetrag mit 
dem Veranstalter vereinbaren, 
wenn der Nachweis der 
steuerlich relevanten Daten im 
Einzelfall besonders schwierig 
ist oder wenn die Vereinbarung 
zu einer Vereinfachung der 
Berechnung führt 
§ 8 Steuervereinbarung 
 
Das Steueramt der Stadt Köln 
kann abweichend von der 
Vorschrift des § 4 den 
Steuerbetrag mit der 
Veranstalterin bzw. dem 
Veranstalter vereinbaren, wenn 
der Nachweis der steuerlich 
relevanten Daten im Einzelfall 
besonders schwierig ist oder 
wenn die Vereinbarung zu einer 
Vereinfachung der Berechnung 
führt. 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
und 
 
Anpassung  
der Satzung hinsichtlich der 
sprachlichen Gleichbehandlung 
von Männern und Frauen 
 
 
§ 10 Steueraufsicht und 
Prüfungsvorschriften 
 
Sowohl der Veranstalter als 
auch der Eigentümer, der 
Vermieter, der Besitzer und 
der sonstige Inhaber der 
benutzen Räume oder 
Grundstücke sind verpflichtet, 
mit Dienstausweis oder 
besonderer Vollmacht 
ausgestatteten Vertretern des 
Kassen- und Steueramts der 
Stadt Köln zur Nachprüfung der 
Erklärungen und zur 
Feststellung von Steuer-
tatbeständen unentgeltlich 
Einlass in die 
Veranstaltungsräume, auch 
während der Veranstaltungen, 
zu gewähren. Die Vertreter 
des Kassen- und 
Steueramtes der Stadt Köln 
sind berechtigt, sich eine Kopie 
des Zählerwerkausdrucks mit 
dem für die Erhebung der 
Spielgerätesteuer relevanten 
Daten erstellen zu lassen. 
§ 10 Steueraufsicht und 
Prüfungsvorschriften 
 
Sowohl die Veranstalterin 
bzw. der Veranstalter als auch 
die Eigentümerin bzw. der 
Eigentümer, die Vermieterin 
bzw. der Vermieter, die 
Besitzerin bzw. der Besitzer 
und die sonstige Inhaberin 
bzw. der sonstige Inhaber der 
benutzten Räume oder 
Grundstücke sind verpflichtet, 
mit Dienstausweis oder 
besonderer Vollmacht 
ausgestatteten Vertreterinnen 
bzw. Vertretern des 
Steueramts der Stadt Köln zur 
Nachprüfung der Erklärungen 
und zur Feststellung von 
Steuertatbeständen 
unentgeltlich Einlass in die 
Veranstaltungsräume, auch 
während der Veranstaltungen, 
zu gewähren. Die 
Vertreterinnen bzw. Vertreter 
des Steueramtes der Stadt 
Köln sind berechtigt, sich eine 
Kopie des Zählwerkausdrucks 
mit dem für die Erhebung der 
Spielgerätesteuer relevanten 
Daten erstellen zu lassen. 
 
 
 
Anpassung  
der Satzung hinsichtlich der 
sprachlichen Gleichbehandlung 
von Männern und Frauen 
 
und 
 
redaktionelle Änderungen 
 
 
§ 11 Straftaten/ 
Ordnungswidrigkeiten 
 
§ 11 Straftaten/ 
Ordnungswidrigkeiten

Anlage 1 – Synopse 
 
Zuwiderhandlungen gegen 
die Bestimmungen der §§ 7 
und 10 dieser Satzung 
können gemäß §§ 17 und 20 
des 
Kommunalabgabengesetzes 
NRW (KAG) als Straftat bzw. 
Ordnungswidrigkeit verfolgt 
werden. 
(1) Ordnungswidrig im Sinne 
von § 20 Absatz 2 
Buchstabe b) 
Kommunalabgabengesetz 
NRW (KAG) handelt, wer 
vorsätzlich oder 
leichtfertig entgegen §§ 7 
Absatz 1 und 10 dieser 
Satzung 
 
a) seinen Erklärungs- 
und / oder 
Anzeigepflichten nicht, 
nicht pflichtgemäß 
oder nicht fristgemäß 
nachkommt, 
b) Zählwerkausdrucke 
(Kassenstreifen) 
vorlegt, die die 
Angaben auf den 
amtlichen Vordrucken 
wie Gerätename, 
Zulassungsnummer, 
Ausdruck-Nr., 
Einspielergebnis im 
jeweiligen 
Abrechnungszeitraum 
nicht oder teilweise 
nicht enthalten, 
c) der Aufforderung des 
Steueramtes der Stadt 
Köln sämtliche bzw. 
ausgewählte Zählwerk-
ausdrucke (Kassen-
streifen) vorzulegen 
nicht oder nicht 
vollständig entspricht, 
d) Vertreterinnen bzw. 
Vertretern des Steuer-
amtes der Stadt Köln 
mit Dienstausweis 
oder besonderer 
Vollmacht zur 
Nachprüfung der 
Erklärungen und zur 
Feststellung von 
Steuertatbeständen 
nicht unentgeltlich 
Einlass in die 
Veranstaltungsräume, 
auch während der Ver-
anstaltung, gewährt, 
e) die Vertreterinnen bzw. 
Vertreter des 
Steueramtes der Stadt 
Köln daran hindert 
Der 
Ordnungswidrigkeitentatbestand  
der Abgabengefährdung durch 
die kommunale 
Abgabensatzung wurde 
hinsichtlich des 
Bestimmtheitsgebots dezidierter 
gefasst.

Anlage 1 – Synopse 
 
bzw. es unterlässt, 
diesen auf Auf-
forderung eine Kopie 
des 
Zählwerkausdrucks 
mit den für die 
Erhebung der 
Spielgerätesteuer 
relevanten Daten zu 
erstellen. 
 
(2) Gemäß § 20 Absatz 3 des 
KAG kann eine 
Ordnungswidrigkeit nach 
Absatz 1 mit einer Geldbuße 
bis zu fünftausend Euro 
geahndet werden. 
 
(3) Im Übrigen bleiben §§ 17 
und 20 KAG unberührt.

Beschlussvorlage Rat

12645 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3202/2022 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an 
Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur 
Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln in der als 
Anlage beigefügten Fassung.  
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.10.2022 
Finanzausschuss 31.10.2022 
Rat 10.11.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023/2024 
a) Erträge    3,782 Mio. (2023) 
bzw. 5,043 Mio. (2024) € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
 
1.  § 4 Steuersätze 
 
Abs.1 
Gemäß § 4 der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten 
im Gebiet der Stadt Köln vom 15.06.2010 beträgt die Steuer pro Gerät und Kalen-
derjahr 13,08 vom Hundert des Einspielergebnisses. Der Steuersatz ist nach einer 
Änderung der Bemess ungsgrundlage im Jahr 2006 seit mehr als 15 Jahren unver-
ändert. In vielen Großstädten werden inzwischen – auch aus ordnungspolitischen 
Gründen – deutlich höhere Steuersätze verlangt.  
Mit Prüfbericht vom 15.06.2017 hatte das Rechnungsprüfungsamt darauf hin gewie-
sen, dass die Höhe des aktuellen Steuersatzes geprüft werden sollte. Die vor die-
sem Hintergrund vorgenommene umfassende Prüfung hat ergeben, dass ab dem

3 
01.04.2023 der Steuersatz von 13,08 auf 20 von Hundert des Einspielergebnisses 
angehoben werden ka nn. Über das Ergebnis wurden der Rechnungsprüfungsaus-
schuss und der Finanzausschuss mit Vorlage vom 25.08.2022 informiert. In keinem 
der beiden Ausschüsse wurden Bedenken gegenüber der vorgeschlagenen Erhö-
hung des Steuersatzes erhoben.  
Neben der Einnahmen erzielung als Hauptzweck der „Vergnügungssteuersatzung 
Geldspielgeräte“ wird mit der vorgeschlagenen Anhebung des Steuersatzes auch 
ein ordnungspolitischer Lenkungszweck verfolgt. Der kommunale Satzungsgeber ist 
zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt - oder Ne-
benzweck sein, sofern die Finanzfunktion der Steuer nicht durch die Lenkungsfunk-
tion verdrängt wird (so Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.05.2011 – 
1 BvR 624/00). Im Interesse einer Bekämpfung der Spielsucht ist es le gitimer Ne-
benzweck von Vergnügungssteuersatzungen, der weiteren Ausweitung von Spiel-
hallen im Satzungsgebiet entgegenzuwirken (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 
09.04.2014, 24 K 5091/13) bzw. das Angebot an Geldspielgeräten – unabhängig 
vom Aufstellort – zu begrenzen. Der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte kommt 
hier daher eine Lenkungsfunktion zu, indem sie maßgeblich zur Suchtprävention 
beiträgt.  
Die Zahl der Aufstellorte und Geräte im Stadtgebiet Köln hat sich seit dem 
31.12.2019 wie folgt entwickelt: 
Aufstellorte           825             880             761             751   
Geräte        3.768          3.509          3.220          3.340   
Entwicklung der Anzahl der Aufstellorte und Geräte mit 
Gewinnspielmöglichkeit vom 31.12.2019 bis 01.08.2022
31.12.2019 31.12.2020 01.08.202231.12.2021
 
Die Reduzierung der Anzahl der Aufstellorte und Geräte im Vergleich der Jahre 
2019 und 2021 dürfte neben den Effekten des neuen Glücksspielstaatsvertrags 
auch an den aus Infektionsschutzgründen angeordneten Schließungen in diesem 
Zeitraum gelegen haben. So waren Spielhallen und Gaststätten vom 15.03.2020 bis 
zum 10.05.2020, in den Monaten November und Dezember 2020 sowie vom 
01.01.2021 bis zum 06.06.2021 durchgehend geschlossen. Ein Aufwärtstrend ist 
nun wieder ersichtlich. So hat sich die Anzahl der Geräte im ersten Halbjahr 2022 
um 120 Geräte erhöht. 
Es ist unter Bezugnahme auf die Entwicklung der durchschnittlichen Einspielergeb-
nisse im laufenden Kalenderjahr deutlich zu beobachten, dass die Spielstätten nach

4 
dem Wegfall der Kontaktbeschränkungen wi eder vermehrt frequentiert werden und 
die Angebote zum Gewinnspiel an Geldspielgeräten in Köln von den Spieler*innen 
wieder in einem ähnlichen Umfang angenommen werden wie vor Beginn der CO-
VID-19-Pandemie. Das „Präsenzgewinnspiel“ hat sich durch seinen spe zifischen 
Erlebnischarakter ganz offensichtlich gegen die im Laufe der Pandemie zunächst 
erwarteten Abwanderungstendenzen in Online -Formate weitgehend behauptet. 
Diese Annahme wird durch folgende Entwicklung belegt, die bereits für das Jahr 
2021 hohe Einspielergebnisse je Gerät und Quartal aufzeigt: 
Spielhallen  9.317,66 €  7.662,81 €  8.239,12 €  9.278,50 €  8.574,63 € 
Gaststätten  5.951,85 €  5.298,93 €  5.539,60 €  7.945,60 €  7.682,76 € 
Entwicklung durchschnittliches Einspielergebnis je Gerät und Quartal in 
den Jahren 2018 bis 2022 in EUR
2022
 (1. und 2. 
Quartal)
Standort des 
Geldspielgeräts 2018 2019 2020 2021
 
Der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland 
(Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlühStV 2021, gültig ab 01.07.2021), der u.a. die 
Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht zum Ziel hat, hat durch die Beschrän-
kung der Anzahl der aufgestellten Geräte in der Gastronomie und die Vorgabe grö-
ßerer Mindestabstandsflächen zwischen den einzelnen Spielhallen lediglich dazu 
geführt, dass mehr Geräte an weniger Aufstellorten von den Aufsteller*inn en positi-
oniert wurden.  
Mit der Steuersatzerhöhung wird der übermäßigen Erhöhung der Anzahl der Auf-
stellorte und Geräte somit präventiv entgegengetreten, ohne dass die eigentliche 
Finanzfunktion der Steuer durch die Lenkungsfunktion verdrängt würde. 
Die B efugnis der Kommunen zur Erhebung von Vergnügungssteuern findet insoweit 
eine Grenze, als die erhobene Steuer keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfrei-
heit (Art. 12 GG) darstellen darf. Ein solcher unzulässiger Eingriff wird dann ange-
nommen, wenn eine sog. erdrosselnde Wirkung vorliegt, d. h. wenn die betroffenen 
Berufsangehörigen (hier: die Spielautomatenbetreiber*innen) in aller Regel und 
nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den ge-
wählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. 
Ob eine erdrosselnde Wirkung anzunehmen ist, kann etwa anhand der Entwicklung 
der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufge-
stellten Spielgeräte seit Erlass der Vorschrift betrachtet  werden, die insoweit indizi-
elle Bedeutung hat (BVerwG Beschluss vom 10.08.2012 – 9B68.6 Rn 32 m.w.N.). 
In zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen ist bei einem Steuersatz von 20%

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eine erdrosselnde Wirkung verneint und ein solcher Steuersatz für zulässig erachtet 
worden (z. B. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.04.2018, II R 43/15; Bundesverwal-
tungsgericht, Beschluss vom 09.08.2018, 9 BN 6.18). 
Auch bei einem Vergleich mit anderen Großstädten ist eine Erhöhung des Steuer-
satzes für Geldspielgeräte auf 20% a ngemessen. So erheben z. B. die Städte Ber-
lin, Frankfurt am Main, Bremen, Hannover, Mönchengladbach und Krefeld ebenfalls 
20% des Einspielergebnisses. In Duisburg, Karlsruhe, Oberhausen, Ludwigshafen 
und Herne sind es 22%, in Mülheim an der Ruhr sogar 24%. 
Auch für die Stadt Köln ist eine erdrosselnde Wirkung bei Erhöhung des Steuersat-
zes auf 20 % nicht zu erwarten. Die oben dargestellten Zahlen zur Entwicklung der 
aufgestellten Geräte sowie der Einspielergebnisse zeigen einen klaren Aufwärts-
trend. Unabhängig davon wird die Verwaltung die weitere Entwicklung auch hin-
sichtlich einer etwaigen Erdrosselungswirkung beobachten und die Gremien im Fall 
derartiger Anzeichen informieren. Unter Berücksichtigung sowohl des Interesses 
der Stadt Köln an einer Finanzmitte lbeschaffung als auch an einer ordnungspoliti-
schen Lenkung im Bereich der Geldspielgeräteaufstellung erscheint eine Erhöhung 
des Steuersatzes bei den Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte auf 20% des 
Einspielergebnisses angemessen. 
Um die Steuersatzerhöhu ng rechtssicher durchzuführen und einen Verstoß gegen 
Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes bei Um-
setzung der Erhöhung zu vermeiden, sollte eine Erhöhung der Spielgerätesteuer 
mit angemessenen Vorlauf erfolgen, damit den Spie lgerätebetreiber*innen ausrei-
chend Zeit verbleibt, sich auf die höheren Steuern einzustellen und ggf. erforderli-
che Umstellungen im Betrieb vorzunehmen. Um diese Anforderung zu gewährleis-
ten und die ordnungsgemäße Erhebung der als Quartalssteuer ausgestalt eten Ver-
gnügungssteuer durch das Steueramt zu gewährleisten, sollte eine mögliche Sat-
zungsänderung erst zum 01.04.2023 (2. Quartal 2023) in Kraft treten.  
Danach würden basierend auf dem durchschnittlichen Anordnungssoll im Zeitraum 
vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2022 bei einem Steuersatz von 20  % folgende 
Mehrsteuern ermöglicht: 
für den Erhebungszeitraum 2023 (2.-4. Quartal):  3,782 Mio. EUR 
ab dem Erhebungszeitraum 2024 jährlich: 5,043 Mio. EUR 
Die Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 15. Tag nach 
dem Ende des Erhebungszeitraums (Kalenderquartal) verpflichtet. In der Folge 
setzt das Steueramt die Steuer ergebniswirksam fest. Die Mehrerträge werden da-
her zeitverzögert haushaltswirksam. 
Zudem ergeben sich aufgrund der Abzugsfähigkeit der Vergnügungssteuern von 
der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe Mindererträge bei der Gewerbesteuer

6 
(brutto), die unter Berücksichtigung der erhöhten Verlustvorträge aus den Pande-
miejahren 2020 und 2021 jedoch als nur vergleichsweise gering einzuschätzen 
sind. Diesen stehen Minderaufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage entgegen. 
Unter Berücksichtigung der zeitlichen Verzögerungen sowie von Mindererträgen bei 
der Gewerbesteuer (netto, nach Abzug der Gewerbesteuerumlage) ergeben sich 
folgende Mehrerträge (netto) nach Haushaltsjahr: 
2023 2,546 Mio. EUR 
2024 5,406 Mio. EUR 
Die höheren Beträge im Haushaltsjahr 2024 ergeben sich durch Nachholeffekte aus 
der Veranlagung für den Erhebungszeitraum 2023 im Jahr 2024. Für das Haus-
haltsjahr 2025 ff. ist in der Folge m it Mehrerträgen in Höhe von rund 5 Mio. EUR zu 
rechnen. 
 
2. § 5 Steuerschuldner 
 
„§ 5 Abs. 2 in der rückwirkend ab 01.07.2010 bis 06.04.2016 gültigen Fassung: 
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der 
Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er 
an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.“ 
 
ist aufgrund des Zeitablaufs obsolet und entsprechend zu streichen. 
 
3. § 7 Anzeigepflichten, Festsetzung und Fälligkeit 
 
Abs. 1  
Der Absatz wird um eine klarstellende Regelung zu den Anzeigepflichten über die 
Außerbetriebnahme und den Geräteaustausch ergänzt, um die Bearbeitung im 
Fachbereich der Vergnügungssteuern zu erleichtern und den Steuerpflichtigen ge-
genüber die Anzeigepflichten transparenter darzulegen.  
 
4. § 11 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten 
 
Der Paragraph, der den Ordnungswidrigkeitentatbestand der Abgabengefährdung 
durch die kommunale Abgabensatzung beinhaltet, wurde hinsichtlich des Be-
stimmtheitsgebots aus Artikel 103 Abs. 2 GG noch dezidierter gefasst. 
 
5. Sonstige Änderungen

7 
Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die korrekte Be-
zeichnung des Steueramtes und die Angabe einer Kurzbezeichnung der Satzung 
sowie die Anpassung der sprachlichen Gleichbehandlung auf die korrekte Bezeich-
nung des Steueramtes sowie die Anpassung der sprachlichen Gleichbehandlung 
von Männern und Frauen umgesetzt worden. 
 
Die erforderliche Änderungssatzung (Anlage2) ist in der Synopse (Anlage 1) darge-
stellt. Darüber hi naus ist die Satzung in der neuen Gesamtfassung mit den Ände-
rungen (Anlage 3) beigefügt. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Synopse 
Anlage 2 – Änderungssatzung 
Anlage 3 – Neue Gesamtfassung

Anlage 3 - Neue Gesamtfassung

8256 Zeichen

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet 
der Stadt Köln (Geldspielgerätesatzung) vom 15. Juni 2010 
 
in der Fassung der zum _________ in Kraft getretenen 3. Satzung zur Änderung der 
Satzung der Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet  der 
Stadt Köln vom __________ 
 
- ABl StK K 2010, S. 448; 2014, S. 282, 2016, S. 126, _____, S. ___ –  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.05.2010 aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgaben-
gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 
S. 712) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden 
Fassung – folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
Steuergläubigerin 
 
Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Geldspielgeräte als 
örtliche Aufwandssteuer. 
 
§ 2 
Steuergegenstand 
 
Besteuert wird die entgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten in Spielhallen oder 
ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirt-
schaften, Internetcafés, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, Wettannahme -
stellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jeder Person 
zugänglichen Orten. 
 
§ 3 
Bemessungsgrundlage  
 
Bemessungsgrundlage ist das Einspielergebnis; das Einspielergebnis ist der Betrag 
der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch 
gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren-
auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. 
 
§ 4 
Steuersätze 
 
(1)  Die Steuer beträgt pro Gerät und Kalendervierteljahr 20,00 vom Hundert des 
Einspielergebnisses. 
 
(2)  Für Geräte, die ohne gültige Bauartzulassung genutzt werden, beträgt die Steuer 
600,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
§ 5 
Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner 
 
(1) Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist diejenige bzw. derjenige, die oder der 
die Einnahmen aus den Spielgeräten als Eigentümerin bzw. Eigentümer, als 
sonstiger verfügungsberechtigter Person oder als derjenigen Person zufließen, der 
die Geräte von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder einer sonstigen 
verfügungsberechtigen Person zur Nutzung überlassen wurde. 
 
(2) Als Unternehmerin bzw. Unternehmer (Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer) 
der Veranstaltung gilt auch die Inhaberin bzw. der Inhaber der Räume oder 
Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn sie bzw. er im 
Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den 
Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. 
 
(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldnerinnen 
bzw. Gesamtschuldner. 
 
§ 6 
Entstehung des Steueranspruchs 
 
Der Steueranspruch entsteht mit der Benutzung des Gerätes durch die Spielerin bzw. 
den Spieler. 
 
§ 7 
Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit 
 
(1) Für die Geräte ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf 
eines Kalendervierteljahres je Aufstellungsort eine Steuererklärung nach amtlich 
vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss von der 
Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner oder deren bzw. dessen 
Vertreterin bzw. Vertreter unterschrieben sein.  
 
Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die sonstige verfügungsberechtigte 
Person und diejenige bzw. derjenige, der bzw. dem das Gerät von der 
Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzerin 
bzw. Nutzer), haben innerhalb eines Monats die Außerbetriebnahme jedes 
Gerätes beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für 
einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis über 
die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag 
des Eingangs der Anzeige.  
 
Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Steueramt der Stadt 
Köln auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassen-
streifen) der zu versteuernden Geräte für den jeweiligen Besteuerungszeitraum 
im Original vorzulegen.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
Die Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) müssen – entsprechend den Angaben 
auf den amtlichen Vordrucken – folgende Parameter enthalten: Gerätename, 
Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungs-
zeitraum. 
 
Die vorgenannten Daten können nach vorheriger Zustimmung des Steueramtes 
der Stadt Köln auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt 
werden.  
 
(2)  Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Vergnügungssteuer wird 
mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach 
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. 
 
§ 8 
Steuervereinbarung 
 
Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 den 
Steuerbetrag mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter vereinbaren, wenn der 
Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder 
wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.  
 
§ 9 Verspätungszuschlag  
 
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht frist-
gerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der 
Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 
 
§ 10 
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften 
 
Sowohl die Veranstalterin bzw. der Veranstalter als auch die Eigentümerin bzw. der 
Eigentümer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, die Besitzerin bzw. der Besitzer und 
die sonstige Inhaberin bzw. der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder 
Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht 
ausgestatteten Vertreterinnen bzw. Vertretern des Steueramtes der Stadt Köln zur 
Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen 
unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der 
Veranstaltungen, zu gewähren. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes 
der Stadt Köln sind berechtigt, sich eine Kopie des Zählwerkausdrucks mit dem für 
die Erhebung der Spielgerätesteuer relevanten Daten erstellen zu lassen 
 
§ 11  
Straftaten/Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunalabgaben-
gesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7 
Absatz 1 und 10 dieser Satzung

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
a) seinen Erklärungs- und / oder Anzeigepflichten nicht, nicht pflichtgemäß 
oder nicht fristgemäß nachkommt, 
b) Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) vorlegt, die die Angaben auf de n 
amtlichen Vordrucken wie Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., 
Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht oder teilweise 
nicht enthalten, 
c) der Aufforderung des Steueramtes der Stadt Köln sämtliche bzw. 
ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) vorzulegen nicht oder 
nicht vollständig entspricht, 
d) Vertreterinnen bzw. Vertretern des Steueramtes der Stadt Köln mit 
Dienstausweis oder besonderer Vollmacht zur Nachprüfung der Er-
klärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht unentgeltlich 
Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltung, 
gewährt, 
e) die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln daran 
hindert bzw. es unterlässt, diesen auf Aufforderung eine Kopie des 
Zählwerkausdrucks mit den für die Erhebung der Spielgerätesteuer 
relevanten Daten zu erstellen. 
 
(2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit 
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.  
 
(3) Im Übrigen bleiben die §§ 17 und 20 KAG unberührt. 
 
§ 12 
Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung  
 
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften 
der §§ 12 – 22 a des KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 des 
KAG für die Vergnügungssteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. 
 
§ 13 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.07.2010 in Kraft. Sie ist für alle Geräte anzuwenden, die ab 
diesem Tag entgeltlich genutzt werden.

Beratungsverlauf (3)

24.10.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
31.10.2022 Finanzausschuss
TOP 10.14 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.11.2022 Rat
TOP 6.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3202/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.10.2022
Erstellt
28.09.2022 17:30