3202/2022
3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln
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Anlage 2 - Änderungssatzung
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Anlage 2 – Änderungssatzung 3. Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 15. Juni 2010 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _____________ aufgrund des §§ 7, 41 Abs. 1 lit. f), 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des §§ 2, 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Stadtgebiet Köln vom 15. Juni 2010 in der Fassung der 2. Satzung über die Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 29. März 2016 wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln (Geldspielgerätesatzung) vom 15. Juni 2010“ 2. Die Überschrift von § 1 wird wie folgt neu gefasst: „§ 1 Steuergläubigerin“ 3. § 2 wird wie folgt neu gefasst: „Besteuert wird die entgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Internetcafés, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jeder Person zugänglichen Orten.“ 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Die Steuer beträgt pro Gerät und Kalendervierteljahr 20,00 vom Hundert des Einspielergebnisses.“ 5. § 5 wird unter Aufhebung des § 5 Abs. 2 in der rückwirkend ab dem 01.07.2010 bis 06.04.2016 gültigen Fassung wie folgt neu gefasst: „§ 5 Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner (1) Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist diejenige bzw. derjenige, die oder der die Einnahmen aus den Spielgeräten als Eigentümerin bzw. Eigentümer, als sonstiger verfügungsberechtigter Person oder als derjenigen Person Anlage 2 – Änderungssatzung zufließen, der die Geräte von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder einer sonstigen verfügungsberechtigen Person zur Nutzung überlassen wurde. (2) Als Unternehmerin bzw. Unternehmer (Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch die Inhaberin bzw. der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn sie bzw. er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.“ 6. § 6 wird wie folgt neu gefasst: „Der Steueranspruch entsteht mit der Benutzung des Gerätes durch die Spielerin bzw. den Spieler.“ 7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Für die Geräte ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellungsort eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss von der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter unterschrieben sein. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die sonstige verfügungsberechtigte Person und diejenige bzw. derjenige, der bzw. dem das Gerät von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzerin bzw. Nutzer), haben innerhalb eines Monats die Außerbetriebnahme jedes Gerätes beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis über die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag des Eingangs der Anzeige. Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Steueramt der Stadt Köln auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) der zu versteuernden Geräte für den jeweiligen Besteuerungszeitraum im Original vorzulegen. Die Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) müssen – entsprechend den Angaben auf den amtlichen Vordrucken – folgende Parameter enthalten: Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum. Die vorgenannten Daten können nach vorheriger Zustimmung des Steueramtes der Stadt Köln auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.“ Anlage 2 – Änderungssatzung 8. § 8 wird wie folgt neu gefasst: „Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 den Steuerbetrag mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.“ 9. § 10 wird wie folgt neu gefasst: „Sowohl die Veranstalterin bzw. der Veranstalter als auch die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, die Besitzerin bzw. der Besitzer und die sonstige Inhaberin bzw. der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertreterinnen bzw. Vertretern des Steueramts der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln sind berechtigt, sich eine Kopie des Zählwerkausdrucks mit dem für die Erhebung der Spielgerätesteuer relevanten Daten erstellen zu lassen.“ 10. § 11 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunalabgabensetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7 Absatz 1 und 10 dieser Satzung a) seinen Erklärungs- und / oder Anzeigepflichten nicht, nicht pflichtgemäß oder nicht fristgemäß nachkommt, b) Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) vorlegt, die die Angaben auf de n amtlichen Vordrucken wie Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck- Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht oder teilweise nicht enthalten, c) der Aufforderung des Steueramtes der Stadt Köln sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) vorzulegen nicht oder nicht vollständig entspricht, d) Vertreterinnen bzw. Vertretern des Steueramtes der Stadt Köln mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, gewährt, e) die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln daran hindert bzw. es unterlässt, diesen auf Aufforderung eine Kopie des Zählwerkausdrucks mit den für die Erhebung der Spielgerätesteuer relevanten Daten zu erstellen. (2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Anlage 2 – Änderungssatzung (3) Im Übrigen bleiben §§ 17 und 20 KAG unberührt.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.
Anlage 1 - Synopse
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Anlage 1 – Synopse Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln bisher Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln (Geldspielgerätesatzung) neu Begründung Redaktionelle Änderung: Angabe der Kurzbezeichnung der Satzung § 1 Steuergläubiger § 1 Steuergläubigerin Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen § 2 Steuergegenstand Besteuert wird die entgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Internetcafés, Kaufhäusern, Beherbergungs- betrieben, Wettannahmestellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten. § 2 Steuergegenstand Besteuert wird die entgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Internetcafés, Kaufhäusern, Beherbergungs- betrieben, Wettannahmestellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jeder Person zugänglichen Orten. Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen § 4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt pro Gerät und Kalendervierteljahr 13,08 vom Hundert des Einspielergebnisses (2) […] § 4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt pro Gerät und Kalendervierteljahr 20,00 vom Hundert des Einspielergebnisses. (2) […] Änderung der Satzung hinsichtlich der Steuersatzhöhe § 5 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist derjenige, dem die Einnahmen aus den Spielgeräten als Eigentümer, sonstigem Vertretungsberechtigten oder als demjenigen zufließen dem die Geräte vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs- berechtigten zur Nutzung überlassen wurde. § 5 Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner (1) Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist diejenige bzw. derjenige, die oder der die Einnahmen aus den Spielgeräten als Eigentümerin bzw. Eigentümer, als sonstiger verfügungsberechtigter Person oder als derjenigen Person zufließen, der die Geräte von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder einer sonstigen Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anlage 1 – Synopse (2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. § 5 Abs. 2 in der rückwirkend ab 01.07.2010 bis 06.04.2016 gültigen Fassung: (2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner. verfügungsberechtigen Person zur Nutzung überlassen wurde. (2) Als Unternehmerin bzw. Unternehmer (Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch die Inhaberin bzw. der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn sie bzw. er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. gestrichen (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner. Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Wegen Zeitablauf aus der geänderten Satzung entfernt Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen § 6 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit der Benutzung des Gerätes durch den/die Spieler/in § 6 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit der Benutzung des Gerätes durch die Spielerin bzw. den Spieler. Optische Anpassung der geschlechtersensiblen Formulierung § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für die Geräte ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellungsort eine § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für die Geräte ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellungsort eine Steuererklärung nach amtlich Redaktionelle Änderung und Anpassung Anlage 1 – Synopse Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss vom Steuerschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein. Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) der zu versteuernden Geräte für den jeweiligen Besteuerungszeitraum im Original vorzulegen. Die Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) müssen – entsprechend den Angaben auf den amtlichen Vordrucken – folgende Parameter enthalten: Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck- Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum. Die vorgenannten Daten können nach vorheriger vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss von der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter unterschrieben sein. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die sonstige verfügungsberechtigte Person und diejenige bzw. derjenige, der bzw. dem das Gerät von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzerin bzw. Nutzer), haben innerhalb eines Monats die Außerbetriebnahme jedes Gerätes beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis über die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag des Eingangs der Anzeige. Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Steueramt der Stadt Köln auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) der zu versteuernden Geräte für den jeweiligen Besteuerungszeitraum im Original vorzulegen. Die Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) müssen – entsprechend den Angaben auf den amtlichen Vordrucken – folgende Parameter enthalten: Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck- Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum. Die vorgenannten Daten können nach vorheriger der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Klarstellende Regelung zu den Anzeigepflichten über die Außerbetriebnahme und den Geräteaustausch Redaktionelle Änderung Keine Änderungen Redaktionelle Änderung Anlage 1 – Synopse Zustimmung des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. (2) […] Zustimmung des Steueramtes der Stadt Köln auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. (2) […] Keine Änderungen § 8 Steuervereinbarung Das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt § 8 Steuervereinbarung Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 den Steuerbetrag mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. Redaktionelle Änderung und Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen § 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Sowohl der Veranstalter als auch der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer und der sonstige Inhaber der benutzen Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Kassen- und Steueramts der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuer- tatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. Die Vertreter des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln sind berechtigt, sich eine Kopie des Zählerwerkausdrucks mit dem für die Erhebung der Spielgerätesteuer relevanten Daten erstellen zu lassen. § 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Sowohl die Veranstalterin bzw. der Veranstalter als auch die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, die Besitzerin bzw. der Besitzer und die sonstige Inhaberin bzw. der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertreterinnen bzw. Vertretern des Steueramts der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln sind berechtigt, sich eine Kopie des Zählwerkausdrucks mit dem für die Erhebung der Spielgerätesteuer relevanten Daten erstellen zu lassen. Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen und redaktionelle Änderungen § 11 Straftaten/ Ordnungswidrigkeiten § 11 Straftaten/ Ordnungswidrigkeiten Anlage 1 – Synopse Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7 und 10 dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7 Absatz 1 und 10 dieser Satzung a) seinen Erklärungs- und / oder Anzeigepflichten nicht, nicht pflichtgemäß oder nicht fristgemäß nachkommt, b) Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) vorlegt, die die Angaben auf den amtlichen Vordrucken wie Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht oder teilweise nicht enthalten, c) der Aufforderung des Steueramtes der Stadt Köln sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerk- ausdrucke (Kassen- streifen) vorzulegen nicht oder nicht vollständig entspricht, d) Vertreterinnen bzw. Vertretern des Steuer- amtes der Stadt Köln mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Ver- anstaltung, gewährt, e) die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln daran hindert Der Ordnungswidrigkeitentatbestand der Abgabengefährdung durch die kommunale Abgabensatzung wurde hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots dezidierter gefasst. Anlage 1 – Synopse bzw. es unterlässt, diesen auf Auf- forderung eine Kopie des Zählwerkausdrucks mit den für die Erhebung der Spielgerätesteuer relevanten Daten zu erstellen. (2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Im Übrigen bleiben §§ 17 und 20 KAG unberührt.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212/3 Vorlagen-Nummer 3202/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln in der als Anlage beigefügten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.10.2022 Finanzausschuss 31.10.2022 Rat 10.11.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023/2024 a) Erträge 3,782 Mio. (2023) bzw. 5,043 Mio. (2024) € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) 1. § 4 Steuersätze Abs.1 Gemäß § 4 der Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 15.06.2010 beträgt die Steuer pro Gerät und Kalen- derjahr 13,08 vom Hundert des Einspielergebnisses. Der Steuersatz ist nach einer Änderung der Bemess ungsgrundlage im Jahr 2006 seit mehr als 15 Jahren unver- ändert. In vielen Großstädten werden inzwischen – auch aus ordnungspolitischen Gründen – deutlich höhere Steuersätze verlangt. Mit Prüfbericht vom 15.06.2017 hatte das Rechnungsprüfungsamt darauf hin gewie- sen, dass die Höhe des aktuellen Steuersatzes geprüft werden sollte. Die vor die- sem Hintergrund vorgenommene umfassende Prüfung hat ergeben, dass ab dem 3 01.04.2023 der Steuersatz von 13,08 auf 20 von Hundert des Einspielergebnisses angehoben werden ka nn. Über das Ergebnis wurden der Rechnungsprüfungsaus- schuss und der Finanzausschuss mit Vorlage vom 25.08.2022 informiert. In keinem der beiden Ausschüsse wurden Bedenken gegenüber der vorgeschlagenen Erhö- hung des Steuersatzes erhoben. Neben der Einnahmen erzielung als Hauptzweck der „Vergnügungssteuersatzung Geldspielgeräte“ wird mit der vorgeschlagenen Anhebung des Steuersatzes auch ein ordnungspolitischer Lenkungszweck verfolgt. Der kommunale Satzungsgeber ist zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt - oder Ne- benzweck sein, sofern die Finanzfunktion der Steuer nicht durch die Lenkungsfunk- tion verdrängt wird (so Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.05.2011 – 1 BvR 624/00). Im Interesse einer Bekämpfung der Spielsucht ist es le gitimer Ne- benzweck von Vergnügungssteuersatzungen, der weiteren Ausweitung von Spiel- hallen im Satzungsgebiet entgegenzuwirken (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 09.04.2014, 24 K 5091/13) bzw. das Angebot an Geldspielgeräten – unabhängig vom Aufstellort – zu begrenzen. Der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte kommt hier daher eine Lenkungsfunktion zu, indem sie maßgeblich zur Suchtprävention beiträgt. Die Zahl der Aufstellorte und Geräte im Stadtgebiet Köln hat sich seit dem 31.12.2019 wie folgt entwickelt: Aufstellorte 825 880 761 751 Geräte 3.768 3.509 3.220 3.340 Entwicklung der Anzahl der Aufstellorte und Geräte mit Gewinnspielmöglichkeit vom 31.12.2019 bis 01.08.2022 31.12.2019 31.12.2020 01.08.202231.12.2021 Die Reduzierung der Anzahl der Aufstellorte und Geräte im Vergleich der Jahre 2019 und 2021 dürfte neben den Effekten des neuen Glücksspielstaatsvertrags auch an den aus Infektionsschutzgründen angeordneten Schließungen in diesem Zeitraum gelegen haben. So waren Spielhallen und Gaststätten vom 15.03.2020 bis zum 10.05.2020, in den Monaten November und Dezember 2020 sowie vom 01.01.2021 bis zum 06.06.2021 durchgehend geschlossen. Ein Aufwärtstrend ist nun wieder ersichtlich. So hat sich die Anzahl der Geräte im ersten Halbjahr 2022 um 120 Geräte erhöht. Es ist unter Bezugnahme auf die Entwicklung der durchschnittlichen Einspielergeb- nisse im laufenden Kalenderjahr deutlich zu beobachten, dass die Spielstätten nach 4 dem Wegfall der Kontaktbeschränkungen wi eder vermehrt frequentiert werden und die Angebote zum Gewinnspiel an Geldspielgeräten in Köln von den Spieler*innen wieder in einem ähnlichen Umfang angenommen werden wie vor Beginn der CO- VID-19-Pandemie. Das „Präsenzgewinnspiel“ hat sich durch seinen spe zifischen Erlebnischarakter ganz offensichtlich gegen die im Laufe der Pandemie zunächst erwarteten Abwanderungstendenzen in Online -Formate weitgehend behauptet. Diese Annahme wird durch folgende Entwicklung belegt, die bereits für das Jahr 2021 hohe Einspielergebnisse je Gerät und Quartal aufzeigt: Spielhallen 9.317,66 € 7.662,81 € 8.239,12 € 9.278,50 € 8.574,63 € Gaststätten 5.951,85 € 5.298,93 € 5.539,60 € 7.945,60 € 7.682,76 € Entwicklung durchschnittliches Einspielergebnis je Gerät und Quartal in den Jahren 2018 bis 2022 in EUR 2022 (1. und 2. Quartal) Standort des Geldspielgeräts 2018 2019 2020 2021 Der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlühStV 2021, gültig ab 01.07.2021), der u.a. die Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht zum Ziel hat, hat durch die Beschrän- kung der Anzahl der aufgestellten Geräte in der Gastronomie und die Vorgabe grö- ßerer Mindestabstandsflächen zwischen den einzelnen Spielhallen lediglich dazu geführt, dass mehr Geräte an weniger Aufstellorten von den Aufsteller*inn en positi- oniert wurden. Mit der Steuersatzerhöhung wird der übermäßigen Erhöhung der Anzahl der Auf- stellorte und Geräte somit präventiv entgegengetreten, ohne dass die eigentliche Finanzfunktion der Steuer durch die Lenkungsfunktion verdrängt würde. Die B efugnis der Kommunen zur Erhebung von Vergnügungssteuern findet insoweit eine Grenze, als die erhobene Steuer keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfrei- heit (Art. 12 GG) darstellen darf. Ein solcher unzulässiger Eingriff wird dann ange- nommen, wenn eine sog. erdrosselnde Wirkung vorliegt, d. h. wenn die betroffenen Berufsangehörigen (hier: die Spielautomatenbetreiber*innen) in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den ge- wählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Ob eine erdrosselnde Wirkung anzunehmen ist, kann etwa anhand der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufge- stellten Spielgeräte seit Erlass der Vorschrift betrachtet werden, die insoweit indizi- elle Bedeutung hat (BVerwG Beschluss vom 10.08.2012 – 9B68.6 Rn 32 m.w.N.). In zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen ist bei einem Steuersatz von 20% 5 eine erdrosselnde Wirkung verneint und ein solcher Steuersatz für zulässig erachtet worden (z. B. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.04.2018, II R 43/15; Bundesverwal- tungsgericht, Beschluss vom 09.08.2018, 9 BN 6.18). Auch bei einem Vergleich mit anderen Großstädten ist eine Erhöhung des Steuer- satzes für Geldspielgeräte auf 20% a ngemessen. So erheben z. B. die Städte Ber- lin, Frankfurt am Main, Bremen, Hannover, Mönchengladbach und Krefeld ebenfalls 20% des Einspielergebnisses. In Duisburg, Karlsruhe, Oberhausen, Ludwigshafen und Herne sind es 22%, in Mülheim an der Ruhr sogar 24%. Auch für die Stadt Köln ist eine erdrosselnde Wirkung bei Erhöhung des Steuersat- zes auf 20 % nicht zu erwarten. Die oben dargestellten Zahlen zur Entwicklung der aufgestellten Geräte sowie der Einspielergebnisse zeigen einen klaren Aufwärts- trend. Unabhängig davon wird die Verwaltung die weitere Entwicklung auch hin- sichtlich einer etwaigen Erdrosselungswirkung beobachten und die Gremien im Fall derartiger Anzeichen informieren. Unter Berücksichtigung sowohl des Interesses der Stadt Köln an einer Finanzmitte lbeschaffung als auch an einer ordnungspoliti- schen Lenkung im Bereich der Geldspielgeräteaufstellung erscheint eine Erhöhung des Steuersatzes bei den Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte auf 20% des Einspielergebnisses angemessen. Um die Steuersatzerhöhu ng rechtssicher durchzuführen und einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes bei Um- setzung der Erhöhung zu vermeiden, sollte eine Erhöhung der Spielgerätesteuer mit angemessenen Vorlauf erfolgen, damit den Spie lgerätebetreiber*innen ausrei- chend Zeit verbleibt, sich auf die höheren Steuern einzustellen und ggf. erforderli- che Umstellungen im Betrieb vorzunehmen. Um diese Anforderung zu gewährleis- ten und die ordnungsgemäße Erhebung der als Quartalssteuer ausgestalt eten Ver- gnügungssteuer durch das Steueramt zu gewährleisten, sollte eine mögliche Sat- zungsänderung erst zum 01.04.2023 (2. Quartal 2023) in Kraft treten. Danach würden basierend auf dem durchschnittlichen Anordnungssoll im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2022 bei einem Steuersatz von 20 % folgende Mehrsteuern ermöglicht: für den Erhebungszeitraum 2023 (2.-4. Quartal): 3,782 Mio. EUR ab dem Erhebungszeitraum 2024 jährlich: 5,043 Mio. EUR Die Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 15. Tag nach dem Ende des Erhebungszeitraums (Kalenderquartal) verpflichtet. In der Folge setzt das Steueramt die Steuer ergebniswirksam fest. Die Mehrerträge werden da- her zeitverzögert haushaltswirksam. Zudem ergeben sich aufgrund der Abzugsfähigkeit der Vergnügungssteuern von der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe Mindererträge bei der Gewerbesteuer 6 (brutto), die unter Berücksichtigung der erhöhten Verlustvorträge aus den Pande- miejahren 2020 und 2021 jedoch als nur vergleichsweise gering einzuschätzen sind. Diesen stehen Minderaufwendungen bei der Gewerbesteuerumlage entgegen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Verzögerungen sowie von Mindererträgen bei der Gewerbesteuer (netto, nach Abzug der Gewerbesteuerumlage) ergeben sich folgende Mehrerträge (netto) nach Haushaltsjahr: 2023 2,546 Mio. EUR 2024 5,406 Mio. EUR Die höheren Beträge im Haushaltsjahr 2024 ergeben sich durch Nachholeffekte aus der Veranlagung für den Erhebungszeitraum 2023 im Jahr 2024. Für das Haus- haltsjahr 2025 ff. ist in der Folge m it Mehrerträgen in Höhe von rund 5 Mio. EUR zu rechnen. 2. § 5 Steuerschuldner „§ 5 Abs. 2 in der rückwirkend ab 01.07.2010 bis 06.04.2016 gültigen Fassung: (2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.“ ist aufgrund des Zeitablaufs obsolet und entsprechend zu streichen. 3. § 7 Anzeigepflichten, Festsetzung und Fälligkeit Abs. 1 Der Absatz wird um eine klarstellende Regelung zu den Anzeigepflichten über die Außerbetriebnahme und den Geräteaustausch ergänzt, um die Bearbeitung im Fachbereich der Vergnügungssteuern zu erleichtern und den Steuerpflichtigen ge- genüber die Anzeigepflichten transparenter darzulegen. 4. § 11 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten Der Paragraph, der den Ordnungswidrigkeitentatbestand der Abgabengefährdung durch die kommunale Abgabensatzung beinhaltet, wurde hinsichtlich des Be- stimmtheitsgebots aus Artikel 103 Abs. 2 GG noch dezidierter gefasst. 5. Sonstige Änderungen 7 Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die korrekte Be- zeichnung des Steueramtes und die Angabe einer Kurzbezeichnung der Satzung sowie die Anpassung der sprachlichen Gleichbehandlung auf die korrekte Bezeich- nung des Steueramtes sowie die Anpassung der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen umgesetzt worden. Die erforderliche Änderungssatzung (Anlage2) ist in der Synopse (Anlage 1) darge- stellt. Darüber hi naus ist die Satzung in der neuen Gesamtfassung mit den Ände- rungen (Anlage 3) beigefügt. Anlagen Anlage 1 – Synopse Anlage 2 – Änderungssatzung Anlage 3 – Neue Gesamtfassung
Anlage 3 - Neue Gesamtfassung
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Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln (Geldspielgerätesatzung) vom 15. Juni 2010 in der Fassung der zum _________ in Kraft getretenen 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom __________ - ABl StK K 2010, S. 448; 2014, S. 282, 2016, S. 126, _____, S. ___ – Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.05.2010 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgaben- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergläubigerin Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Geldspielgeräte als örtliche Aufwandssteuer. § 2 Steuergegenstand Besteuert wird die entgeltliche Benutzung von Geldspielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirt- schaften, Internetcafés, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, Wettannahme - stellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jeder Person zugänglichen Orten. § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist das Einspielergebnis; das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. § 4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt pro Gerät und Kalendervierteljahr 20,00 vom Hundert des Einspielergebnisses. (2) Für Geräte, die ohne gültige Bauartzulassung genutzt werden, beträgt die Steuer 600,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung § 5 Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner (1) Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist diejenige bzw. derjenige, die oder der die Einnahmen aus den Spielgeräten als Eigentümerin bzw. Eigentümer, als sonstiger verfügungsberechtigter Person oder als derjenigen Person zufließen, der die Geräte von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder einer sonstigen verfügungsberechtigen Person zur Nutzung überlassen wurde. (2) Als Unternehmerin bzw. Unternehmer (Mitunternehmerin bzw. Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch die Inhaberin bzw. der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn sie bzw. er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner. § 6 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit der Benutzung des Gerätes durch die Spielerin bzw. den Spieler. § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für die Geräte ist dem Steueramt der Stadt Köln bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres je Aufstellungsort eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steuererklärung muss von der Steuerschuldnerin bzw. dem Steuerschuldner oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter unterschrieben sein. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die sonstige verfügungsberechtigte Person und diejenige bzw. derjenige, der bzw. dem das Gerät von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzerin bzw. Nutzer), haben innerhalb eines Monats die Außerbetriebnahme jedes Gerätes beim Steueramt der Stadt Köln schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis über die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag des Eingangs der Anzeige. Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind dem Steueramt der Stadt Köln auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassen- streifen) der zu versteuernden Geräte für den jeweiligen Besteuerungszeitraum im Original vorzulegen. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Die Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) müssen – entsprechend den Angaben auf den amtlichen Vordrucken – folgende Parameter enthalten: Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungs- zeitraum. Die vorgenannten Daten können nach vorheriger Zustimmung des Steueramtes der Stadt Köln auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Vergnügungssteuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. § 8 Steuervereinbarung Das Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des § 4 den Steuerbetrag mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. § 9 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht frist- gerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Sowohl die Veranstalterin bzw. der Veranstalter als auch die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, die Besitzerin bzw. der Besitzer und die sonstige Inhaberin bzw. der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertreterinnen bzw. Vertretern des Steueramtes der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln sind berechtigt, sich eine Kopie des Zählwerkausdrucks mit dem für die Erhebung der Spielgerätesteuer relevanten Daten erstellen zu lassen § 11 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 Buchstabe b) Kommunalabgaben- gesetz NRW (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §§ 7 Absatz 1 und 10 dieser Satzung Anlage 3 – Neue Gesamtfassung a) seinen Erklärungs- und / oder Anzeigepflichten nicht, nicht pflichtgemäß oder nicht fristgemäß nachkommt, b) Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) vorlegt, die die Angaben auf de n amtlichen Vordrucken wie Gerätename, Zulassungsnummer, Ausdruck-Nr., Einspielergebnis im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht oder teilweise nicht enthalten, c) der Aufforderung des Steueramtes der Stadt Köln sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke (Kassenstreifen) vorzulegen nicht oder nicht vollständig entspricht, d) Vertreterinnen bzw. Vertretern des Steueramtes der Stadt Köln mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht zur Nachprüfung der Er- klärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltung, gewährt, e) die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Steueramtes der Stadt Köln daran hindert bzw. es unterlässt, diesen auf Aufforderung eine Kopie des Zählwerkausdrucks mit den für die Erhebung der Spielgerätesteuer relevanten Daten zu erstellen. (2) Gemäß § 20 Absatz 3 des KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Im Übrigen bleiben die §§ 17 und 20 KAG unberührt. § 12 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a des KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 des KAG für die Vergnügungssteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2010 in Kraft. Sie ist für alle Geräte anzuwenden, die ab diesem Tag entgeltlich genutzt werden.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3202/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.10.2022
- Erstellt
- 28.09.2022 17:30