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Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung am 02.05.2024 (AN/0670/2024) "Verbesserung der Verkehrssituation in der Robert-Grosche-Straße/Herstattallee"

Beantwortung einer Anfrage (BV) 2906/2024 vom 10.10.2024

Stand: Am 07.11.2024 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 2906/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.11.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung am 02.05.2024 (AN/0670/2024) "Verbesserung der Verkehrssituation in der Robert-Grosche- Straße/Herstattallee" Frage: „1) Ist es möglich, ein absolutes Halteverbotsschild in diesem Bereich zu installieren, um die Sicht auf die Herstattallee zu verbessern? 2) Ist der Verkehrsdienst der Stadt Köln über diese Situation informiert, und falls ja, wie oft fin- den Kontrollen statt, um die Einhaltung der Verkehrsvorschriften zu überprüfen? 3) Könnte in Erwägung gezogen werden, einen Weitwinkelspiegel zu installieren, um die Sichtverhältnisse entsprechend zu verbessern?“ Antwort der Verwaltung: Zu Nr.1: Die verkehrliche Situation an der Ecke Robert-Grosche-Straße/Herstattallee wurde überprüft. Danach ist festzustellen, dass alle sichtbehindernd geparkten Fahrzeuge auf dem baulichen Gehweg abgestellt wurden. Das Parken auf Gehwegen ist nach § 12 Abs. 4 S. 1 Straßenver- kehrs-Ordnung (StVO) untersagt, sofern es nicht ausdrücklich durch entsprechende Markie- rungen oder Beschilderungen erlaubt ist. An der Örtlichkeit fehlt es derartigen Hinweisen auf ein zulässiges Parken, sodass die Fahrzeuge dort ordnungswidrig geparkt wurden. Unabhängig davon, dass ein beschildertes Haltverbot jedenfalls ohne Zusatzzeichen aus- schließlich für die Fahrbahn und somit nicht für den Gehweg Geltung beansprucht, fehlt es hier auch am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des "zwingenden Erfordernisses" gemäß §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 9 StVO zur Anordnung eines Haltverbots, da bereits eine rechtliche Hand- habe zur Ahndung des ordnungswidrigen Parkens besteht. Zielführend ist hier nur eine konsequente Ahndung des Gehwegparkens seitens der städti- schen Verkehrsüberwachung. Zu Nr. 2: Die Situation ist dem zuständigen Abschnitt bekannt, da bereits in der Vergangenheit hierzu Bürgerbeschwerden eingingen. Daher werden hier regelmäßig Kontrollen durch die Mitarbei- ter*innen des Verkehrsdienstes durchgeführt. Eine Dauerbewachung des Bereiches ist jedoch 2 nicht möglich, da im gesamten Bezirk Chorweiler ein hoher Kontrollbedarf besteht. Der zuständige Abschnitt regt an, diese Fläche mit zwei Findlingen zu versehen, um eine dau- erhafte Freihaltung der Fläche zu gewährleisten. Zu Nr.3: Die Installation von Verkehrsspiegeln im öffentlichen Straßenland wird von der Verwaltung ge- nerell nicht mehr durchgeführt bzw. genehmigt. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben ge- zeigt, dass die spiegelbildliche Wiedergabe des Verkehrsgeschehens von Verkehrsteilneh- menden vielfach falsch gedeutet wurde. Insbesondere wurde häufig die Geschwindigkeit her- annahender Fahrzeuge nicht richtig eingeschätzt, wodurch es zu Verkehrsunfällen kam. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen ergab sich noch eine Verschärfung dieser Situation. Insofern kann hier nur auf § 10 StVO verwiesen werden, wonach sich der Fahrzeugführende bei Sichtbehinderungen vorsichtig in die Fahrbahn "hineintasten" und -wenn nötig - sogar ein- weisen lassen muss.

Beratungsverlauf

  1. 07.11.2024

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    TOP 7.1.6, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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