1202/2024
Wahl der Beisitzenden des Wahlausschusses für die Kommunal- und Integrationsratswahl 2025
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/34/341/3 Vorlagen-Nummer 1202/2024 Freigabedatum 24.05.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl der Beisitzenden des Wahlausschusses für die Kommunal- und Integrationsratswahl 2025 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat beschließt, dass der Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2025 mit ___ Beisitzen- den sowie deren Stellvertretungen besetzt wird. II. In den Wahlausschuss werden gemäß § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfa- len (GO NRW) gewählt: Beisitzer*in Stellvertretung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Rat 27.06.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen Nordrhein-Westfalens sowie die Integrationsrats- wahl werden im Herbst 2025 in Köln stattfinden. Am 31. Oktober 2025 läuft die Wahlperiode des 2020 gewählten Rates und Integrationsrates ab. Gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalwahlge- setz Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) wird der Wahltag von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung). Die Wahl des Integrations- rates findet in Köln am Tag der Kommunalwahlen statt (§ 8 S.1 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Köln (Integrationsratswahlordnung)). Derzeit steht der Wahl- termin noch nicht fest. Das Wahlgebiet für die Kommunalwahl 2025 muss spätestens bis zum 29.02.2025 in Wahlbe- zirke eingeteilt sein (§ 4 Abs. 1 KWahlG NRW). Die Einteilung soll jedoch bereits voraussicht- lich im 3. Quartal 2024 erfolgen. Die Entscheidung über die Einteilung des Wahlgebietes trifft der zu bildende Wahlausschuss gem. § 2 Absatz 1 Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfa- len (KWahlO NRW). Die Bildung eines gemeinsamen Wahlausschusses für die Kommunalwahlen und Bundes- tagswahl, die ebenfalls 2025 stattfinden wird, ist nicht möglich, da die Vorgaben für die Bil- dung der betreffenden Wahlausschüsse nicht identisch sind. Die Beisitzenden des Wahlaus- schusses zur Bundestagswahl werden von der jeweiligen Kreiswahlleitung nach Bestimmung des Tages der Hauptwahl berufen. Dieser steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest. Außerdem sollen bei der Auswahl der Beisitzenden die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Wahlgebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen ange- messen berücksichtigt werden (§ 4 Absatz 2 Bundeswahlordnung). Bei Kommunalwahlen gelten die im Folgenden aufgeführten Regelungen. Der Ausschuss muss bereits zum jetzigen Zeitpunkt gebildet werden, um die rechtzeitige Einteilung des Wahl- gebietes sicherzustellen. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzende und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzenden (§ 2 Absatz 3 KWahlG NRW). Wahlleiterin für das Wahlgebiet der Ge- meinde ist gemäß § 2 Absatz 2 KWahlG NRW die Oberbürgermeisterin, stellvertretende Wahlleitung ihre Vertretung im Amt. Der Kommunalwahlausschuss hat schwerpunktmäßig folgende Aufgaben: a) Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke (§ 4 Absatz 1 KWahlG NRW), b) Entscheidung über Verfügungen der Wahlleitung bei der Prüfung von Wahlvorschlä- gen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Absatz 1 Satz 3 KWahlG NRW), c) Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 Absatz 3 KWahlG NRW), d) Feststellung des Wahlergebnisses (§ 34 Absatz 1 KWahlG NRW). Der Wahlausschuss zur Integrationsratswahl ist gemäß § 4 Abs. 1 Integrationsratswahlord- nung der Wahlausschuss für die Kommunalwahlen. Gemäß § 4 Abs. 2 Integrationsratswahl- ordnung hat der Wahlausschuss für die Integrationsratswahl schwerpunktmäßig die Aufgabe, 3 über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden und das Gesamtergebnis der Wahl festzustellen. Gegenstand der Vorlage ist zum einen die Festlegung der Anzahl der Beisitzenden und zum anderen die Benennung der Beisitzenden. Die Vertretung des Wahlgebietes wählt die ent- sprechende Zahl der Beisitzenden. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Absatz 3 KWahlG NRW). Für jede*n Beisitzer*in soll eine persönliche Stell- vertretung gewählt werden (§ 6 Absatz 1 KWahlO NRW). Mitglieder des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger*in- nen sein, wobei die Zahl der sachkundigen Bürger*innen die Zahl der Vertretungsmitglieder nicht erreichen darf (§ 58 Absatz 3 Satz3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)). Für die Wahl des Wahlausschusses durch den Rat gilt § 50 Absatz 3 GO NRW. Damit ist der einstimmige Beschluss über die Annahme eines Wahlvorschlages ausreichend, wenn sich die Mitglieder des Rates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung des Wahlaus- schusses einigen konnten. Andernfalls wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in ei- nem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktio- nen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Hinweis: Der Wahlausschuss ist auch für die oben genannten Aufgaben gemäß §§ 46 a Absatz 2, 46 b KWahlG NRW im Zusammenhang mit der Wahl des*der Oberbürgermeisters*Oberbürger- meisterin bzw. der Bezirksvertretungen in Köln zuständig. Rein vorsorglich wird darauf hinge- wiesen, dass Bewerber*innen für das Amt des*der Oberbürgermeister*in nach § 2 Absatz 7 KWahlG NRW nicht Mitglied im Kommunalwahlausschuss sein können.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1202/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.05.2024
- Erstellt
- 09.04.2024 08:04