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3232/2022

Nutzungskonzept Porzer Groov

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 31.10.2022

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Nutzungskonzept Porzer Groov

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Nutzungskonzept Porzer Groov

22582 Zeichen

Nutzungskonzept Porzer Groov   1 von 11 
            
Nutzungskonzept für Veranstaltungen  
auf dem Gelände der Porzer Groov in Köln-Porz 
vom 01.01.2023 bis 31.12.2025 
 
 Seite 
Inhaltsverzeichnis 1-2 
1. Anlass / Ausgangslage        3 
2. Rechts- und Entscheidungsgrundlage      3 
2.1 „Am Markt“         3 
2.2 Grünfläche/ Spielplatz/ Sportplätze/ Schotterplatz    4 
3. Räumlicher Geltungsbereich       5 
4. Nicht erfasste Veranstaltungen      5 
5. Kriterien für die Vergabe der Porzer Groov     5 
5.1 Grundlegende Qualitätsziele       5 
5.2 Sicherstellung eines öffentlichen Interesses     6 
5.3 Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen / 
Spielplatz         6 
5.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot      7 
5.4.1 Anzahl von Veranstaltungen      8 
5.4.2 Höchstzahl von Veranstaltung     8 
5.4.3 Lärmschutzmaßnahmen      8 
6. Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltungen    8 
7. Zulassungsfähige Veranstaltungen      8 
8. Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen     9 
9. Bedingungen und Auflagen       9 
10. Entscheidungszuständigkeiten       9

Nutzungskonzept Porzer Groov   2 von 11 
11. Verfahrensregelungen        9 
11.1 Beweissicherungsverfahren      9 
11.2 Anliegerinformation       10 
12. Berichtspflicht         10 
13. Salvatorische Klausel        10 
Anlage – Katasterplan Porzer Groov       11

Nutzungskonzept Porzer Groov   3 von 11 
1. Anlass/Ausgangslage 
 
Die Porzer Groov hat für den Stadtbezirk Porz und die Kölner Bevölkerung eine zent-
rale Bedeutung als Naherholungsgebiet und Treffpunkt für alle Generationen. Die Stadt 
Köln sieht es als wichtige Aufgabe an, öffentliche Flächen und namentlich die Porzer 
Groov qualitätsvoll zu gestalten. Die Fläche, die diesem Konzept zugrunde liegt, er-
streckt sich von der Platzfläche „Am Markt“ (siehe hierzu auch 2.1) über die Gehwege 
und den Spielplatz bis hin zur befestigten Schotterfläche. Der asphaltierten Sportplätze 
nördlich sowie die umliegenden Grünflächen sind ebenfalls Bestandteil dieses Konzep-
tes (siehe auch Punkt 3 „Räumlicher Geltungsbereich“). 
Die Fläche ist zunächst im städtebaulichen Kontext als eine offen gestaltete und mehr 
oder weniger freie Fläche zu verstehen, die dem öffentlichen Leben dient und primär 
Stadtraum/Freiraum bedeutet. Bürgerinnen und Bürger sowie Besuchende sollen freien 
Platzraum als Ort städtischer Identifikation erleben können.  
 
Das mit Beschluss der Bezirksvertretung Porz vom 26.06.2001 geänderte Nutzungs-
konzept entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen einer gerichtsfesten Ent-
scheidungsgrundlage und ist daher zu überarbeiten. 
 
 Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen und mögliche Nutzungskonflikte bereits 
im Vorfeld möglichst zu minimieren, soll das vorliegende Vergabekonzept die Art der 
möglichen Veranstaltungen präzisieren. Zusätzlich sollen deren Anzahl, Dauer und 
Umfang auf der Porzer Groov anhand von objektiven Qualitätskriterien begrenzt wer-
den. Dadurch sollen einerseits weiterhin attraktive Veranstaltungen in Porz möglich 
sein und andererseits die Einschränkungen für die Allgemeinheit so gering wie möglich 
gehalten werden.  
 
Aufgrund der komplexen rechtlichen Regelungen, die im örtlichen Geltungsbereich die-
ses Nutzungskonzeptes anzuwenden sind, bedurfte es bei der Erstellung einer diffe-
renzierten Bewertung der Voraussetzungen. Betroffene rechtliche Grundlagen sind die 
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), das Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW), 
die Kölner Stadtordnung (KSO), die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sowie der 
Landschaftsplan der Stadt Köln. 
 
2. Rechts- und Entscheidungsgrundlage 
 
2.1 „Am Markt“ 
 
Die Örtlichkeit der Porzer Groov unterliegt in dem Teilbereich der Fußgängerzone 
„Am Markt“ (Gemarkung 4990, Flur 2, Flurstück 1334) aufgrund der Widmung als öf-
fentliche Verkehrsfläche der StVO sowie dem StrWG.  
 
Die Regelungen zu öffentlichen Einrichtungen nach § 8 GO NRW finden in diesem 
Bereich keine Anwendung. Die Vergabe der Fläche unterliegt alleine den Vorgaben 
der StVO sowie des StrWG NRW. Das Nutzungskonzept findet auf die unter Ziffer 2.1 
genannte Fläche keine Anwendung.  
 
Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen auf öffentlichem 
Straßenland handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Verwaltung, die 
alle straßenbezogenen für und gegen den Antrag sprechenden Erwägungen (z.B. Si-
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) zu berücksichtigen hat.  
Nutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen unterliegen den Bestimmungen der 
§§ 29, 32, 33 und 46 der Straßenverkehrsordnung, den §§ 18, 59 des Straßen- und

Nutzungskonzept Porzer Groov   4 von 11 
Wegegesetzes NRW, § 2 der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren 
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung, sowie der 
allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in den jeweils gültigen Fassungen. 
Die festzulegenden Verwaltungsgebühren werden auf der Grundlage der Gebühren-
ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sowie der allgemeinen Verwaltungsge-
bührenordnung NRW erhoben. Die zu erhebenden Sondernutzungsgebühren richten 
sich nach dem Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Ge-
bühren an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung vom 28.10.2008, in den je-
weils gültigen Fassungen. 
 
Darüber hinaus sind aber auch weiterhin insbesondere immissionsrechtliche Vorga-
ben bei der Genehmigung von Veranstaltungen in diesem Bereich zu berücksichti-
gen, welche die Höchstzahl von Veranstaltungen, die mit einer musikalischen Be-
schallung ab Erreichung entsprechender immissionsrechtlicher Lärmwerte stattfinden 
(Verweis auf § 10 Landesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Freizeit-
lärmerlass NRW), beschränkt. 
 
2.2 Grünfläche / Spielplatz / Sportplätze / Schotterplatz  
 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln findet für den unter Punkt 3 dieses Konzeptes 
genannten Geltungsbereich Anwendung und ist bei der Entscheidung über die Zulas-
sung von Veranstaltungen separat zu diesem Konzept zu berücksichtigen. Der Land-
schaftsplan stellt pauschal für die Durchführung von traditionellen Veranstaltungen (z. 
B. Sommerfeste, Schützenfeste, Kulturveranstaltungen etc.) sowie von Wander-, 
Lauf- und Radsportveranstaltungen auf befestigten Wegeflächen seine Unberührtheit 
fest, d.h. hier greift das generelle Veranstaltungsverbot nicht Gleiches gilt für geneh-
migungspflichtige Veranstaltungen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung. Da-
von ausgenommen ist die Beschädigung von Bäumen und Sträuchern. Somit sind 
alle Veranstaltungen, die unter eines diese Kriterien zu subsumieren sind, grundsätz-
lich zulässig. 
 
Bei den unter Punkt 3 genannten Flächen der Porzer Groov handelt es sich aber 
auch um eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln im Sinne des § 8 Gemeindeord-
nung NRW (GO NRW), welche die Stadt Köln neben ihrer grundsätzlichen Bedeutung 
als Naherholungsgebiet für die Bürgerinnen und Bürger für bestimmte Veranstaltun-
gen zur Verfügung stellen kann. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Art und den Um-
fang von Veranstaltungen über die Regelungen des Landschaftsplans hinaus zum 
Schutz der Einrichtung zu beschränken. 
 
Das nachfolgende Vergabekonzept für Veranstaltungen auf dem Gelände der Porzer 
Groov in Köln-Porz enthält die Kriterien und Nutzungsbedingungen, unter denen eine 
Nutzung für eine bestimmte Höchstzahl von Veranstaltungen möglich ist.  
 
Sofern eine Veranstaltung hiernach als zulassungsfähig eingeordnet wird, bedarf es 
ergänzend der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 KSO sowie der Allgemeinen Ver-
waltungsgebührensatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. Die festzu-
legenden Verwaltungsgebühren werden auf Grundlage der Verwaltungsgebührenord-
nung NRW erhoben.

Nutzungskonzept Porzer Groov   5 von 11 
3. Räumlicher Geltungsbereich 
 
Die Regelung des Nutzungskonzeptes gilt für die Wegefläche zwischen „Am Markt“ 
und der Straße „Alte Gasse (Gemarkung 4990, Flur 2, Flurstück 1327), den Spielplatz 
(Gemarkung 4990, Flur 2, Flurstücke 156/1, 157 und 1249), die Schotterfläche (Ge-
markung 4991, Flur 4, Flurstücke 122 und 21), die Wegefläche zwischen dem Spiel-
platz und dem Sportplatz (Gemarkung 4991, Flur 4, Flurstück 64), die Grünflächen zwi-
schen Schotterfläche und asphaltiertem Sportplatz (Gemarkung 4991, Flur 4, Flurstü-
cke 92 und 25), den asphaltierten Sportplatz (Gemarkung 4991, Flur 4, Flurstück 30) 
sowie die Grünflächen zwischen der Wegfläche und der Oberen Groov (Gemarkung 
4990, Flur 2, Flurstücke 747/159 und Gemarkung 4991, Flur 4, Flurstück 90). Die Flä-
chen sind in der Anlage 1 graphisch dargestellt. 
 
Die Platzfläche des Platzes „Am Markt“ (Gemarkung 4990, Flur 2, Flurstück 1334) ist 
aus den unter Punkt 2.1 genannten Gründen nicht Bestandteil dieses Nutzungskonzep-
tes. 
 
4. Nicht erfasste Veranstaltung 
 
Folgende Nutzungen unterliegen nicht der Regelungen des vorliegenden Vergabekon-
zeptes: 
 
 Veranstaltungen, die gemäß Artikel 21, 38, sowie 5 und 3 des Grundgesetzes 
aufgrund der tragenden Bedeutung von Wahlen für die freiheitlich-demokratische 
Grundordnung besonderen Schutz genießen (z.B. Wahlkampfveranstaltungen) 
 
 grundgesetzlich geschützte Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 
(Kundgebungen und Aufmärsche)  
 
 Durchführung von Dreharbeiten für Film- und Fernsehproduktionen 
 
 Wochenmärkte 
 
5. Kriterien für die Vergabe der Porzer Groov 
 
Die nachstehend genannten allgemeinen Kriterien sind grundsätzlich bei jeder Vergabe 
der Porzer Groov für die Durchführung von der veranstaltenden Person zugrunde zu 
legen. 
 
5.1 Grundlegende Qualitätsziele 
 
Der unter Punkt 3 definierte Bereich der Porzer Groov steht aufgrund seiner besonde-
ren Bedeutung im Stadtbezirk und im Hinblick auf bestehende Restriktionen und Nut-
zungskonflikte allein für Veranstaltungen zur Verfügung, die mindestens eine der 
nachfolgend genannten Qualitätsanforderungen aufweist: 
 
 Veranstaltungen von regionaler Bedeutung für den Stadtbezirk Porz 
 Förderung der Brauchtumspflege 
 Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Interessen 
 Entwicklung stadtbezirksbezogener Leitbilder, insbesondere in den Bereichen 
der Kultur und des Sports

Nutzungskonzept Porzer Groov   6 von 11 
Jede für die Porzer Groov beantragte Veranstaltung ist auf ihre Vereinbarkeit mit den 
o.g. allgemeinen Kriterien hin zu prüfen.  
 
Zur Überprüfung dieser Zulassungskriterien hat die veranstaltende Person konkrete 
Angaben über die Programminhalte, die anzusprechende Zielgruppe und Daten der 
Veranstaltungstechnik und Infrastruktur vorzulegen. Als wesentliches Steuerungs-
instrument für die Qualität- und Sicherheitseinschätzung sind nachfolgende Unterla-
gen bzw. Informationen beizufügen: 
 
 (bauliches und inhaltliches) Veranstaltungs-, Auf- und Abbaukonzept mit einem 
Zeitplan für die Veranstaltung selbst und die Auf- und Abbauzeiten 
 Aussagefähiger, bemaßter Lageplan und Einzeichnung sämtlicher Aufbauten, 
einschließlich Flucht- und Rettungswegen, Bewegungs- und Aufstellflächen der 
Feuerwehr 
 Ggf. ein veranstaltungscharakteristisches Sicherheitskonzept 
 Ggf. schalltechnische Prognose eines staatlich anerkannten Gutachters 
 Ggf. ein Hygienekonzept im Zusammenhang mit der SARS-COV-2 Corona-Pan-
demie 
 
5.2 Sicherstellung eines öffentlichen Interesses 
 
Die Beanspruchung der Porzer Groov darf nur den Veranstaltungen vorbehalten blei-
ben, die sich grundsätzlich einem weitgehenden, allgemeinen öffentlichen Interesse 
widmen. Fachveranstaltungen, die lediglich selektierte Zielgruppen zulassen, sowie 
kommerzielle Veranstaltungen sind grundsätzlich auf ständige Veranstaltungseinrich-
tungen wie z. B. private Veranstaltungshallen bzw. –flächen zu verweisen. 
 
Entsprechend der Zielsetzung dieses Nutzungskonzeptes hat die jeweilige veranstal-
tende Person darzulegen, dass für ihre Veranstaltung eine Nutzung der vorhandenen 
Infrastruktur im rechtsrheinischen Kölner Süden in Form einer Hallen- oder Saalver-
anstaltung nicht möglich ist.  
 
Daneben ist durch die veranstaltende Person darzulegen, weshalb andere öffentliche 
oder private Plätze neben der Porzer Groov für die geplante Veranstaltung nicht in 
Betracht kommen. 
 
5.3 Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen / Spielplatz 
 
Die Veranstaltung muss hinsichtlich ihrer Art und ihres räumlichen Ausmaßes der Ört-
lichkeit und den umgebenden Baulichkeiten und Flächen angemessen sein. Dazu ge-
hört auch eine Anordnung von Aufbauten und Ständen, aus der sich keine Abschot-
tung zum Umfeld ergeben darf; dabei aber sowohl die Wegebeziehungen aufrecht-
erhalten als auch die Abgrenzungen einer Veranstaltungsfläche deutlich erkennbar 
machen muss. Auch der Abstand zu den Bäumen muss ausreichend bemessen sein. 
 
Entsprechend der Art der Veranstaltung und in diesem Rahmen erforderlicher Auf-
bauten (Tribünen, Bestuhlung, Zeltaufbauten etc.) sind vor Erteilung einer Sondernut-
zungserlaubnis vorab insbesondere die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen 
durch den Veranstalter zu klären. Zudem sind die Auswirkungen der Veranstaltung 
hinsichtlich ihrer Lärmemissionen vor der Genehmigung darzulegen.

Nutzungskonzept Porzer Groov   7 von 11 
Zeltveranstaltungen beeinträchtigen im erheblichen Maße das Erscheinungsbild, We-
gebeziehungen und die Sichtachsen der Porzer Groov. Entsprechend der Zielsetzung 
soll die Porzer Groov primär Freifläche im Stadtraum darstellen und nicht durch Zelt-
aufbauten ihre Funktion als Frei- und Bewegungsraum einbüßen. Bei der Genehmi-
gung von Veranstaltungen ist daher auf eine geringstmögliche Einschränkung des 
Gemeingebrauchs der Örtlichkeiten zu achten. Zur Sicherstellung des Charakters der 
Fläche und des eigentlichen Nutzungszwecks soll auf die Verwendung von Groß-
raumzelten verzichtet werden. Die Porzer Groov soll grundsätzlich während Veran-
staltungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.  
 
Weiterhin ist eine Sicherung von Veranstaltungszelten gegen eine höhere Windlast 
sehr aufwändig und ebenfalls dazu geeignet, nicht nur das Bild der Porzer Groov (bei 
Sicherung mit großer Grundfläche), sondern auch den Bodenbelag (bei Sicherung mit 
tiefer Befestigung) zu beschädigen.  
 
Deshalb wird in der Porzer Groov keine Zeltveranstaltung zugelassen. Ausgenom-
men von dieser Regelung ist die Schotterfläche (Gemarkung 4991, Flur 004, Flur-
stück 122). 
 
Nicht darunter fallen Veranstaltungen, bei denen kleinere Zelte oder ähnliche Über-
dachungen als Witterungsschutz für einzelne Stände (beispielsweise Infostände, 
Wahlkampfstände etc.) genutzt werden. 
 
Die Vergabe der Flächen des Spielplatzes (Gemarkung 4990, Flur 2, Flurstück 156/1, 
157, und 1249) und der Gemarkung 4990 Flur 2 Flurstück 747/159 sowie Teilberei-
che der Gemarkung 4991 Flur 4 Flurstück 90 und Flurstück 30 dürfen ausschließlich 
für die Nutzung von kindgerechten Angeboten erfolgen. Die Nutzung muss dem 
Zweck der Fläche angemessen sein und ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach 
Genehmigung durch die Jugendverwaltung möglich. 
 
5.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 
 
Aufgrund des hohen Anteils an Besucherinnen und Besuchern der Porzer Groov, wel-
che die Fläche zur Naherholung nutzen, und der an der Fläche „Am Markt“ liegenden 
Wohn- und Geschäftsbebauung muss hier ein strenger Maßstab an Veranstaltungen 
gelegt werden, um die Belastung für Naherholungssuchende, Anwohnende und Ge-
werbetreibende in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse möglichst gering zu hal-
ten.  
 
Die Vergabe der Porzer Groov für eine Veranstaltung ist abhängig von der geplanten 
Dauer und der festgelegten Höchstzahl von Veranstaltungen, um die Belastung für 
die Naherholungssuchenden, Anwohnenden und die umliegenden Gewerbetreiben-
den zu minimieren. 
 
Die nachfolgenden Bestimmungen dienen daher insbesondere dem Schutz des oben-
genannten Personenkreises.

Nutzungskonzept Porzer Groov   8 von 11 
5.4.1 Anzahl von Veranstaltungen 
 
Die höchstzulässige Anzahl von Veranstaltungen auf der Porzer Groov beträgt ma-
ximal 7 Veranstaltungen pro Kalenderjahr. 
Folgende Nutzungen werden bei der höchstzulässigen Anzahl von maximal 7 Ver-
anstaltungen pro Jahr nicht einberechnet, sofern diese unter einer Dauer von 4 
Stunden (zuzüglich Auf- und Abbauzeiten am Veranstaltungstag) bleiben: 
 
• Fototermine oder Berichterstattungen der Medien,  
• Start/Ziel von Läufen/Radrennen,  
• Kunstaktionen,  
• Aufstellung von Informationsständen etc. 
 
5.4.2 Höchstdauer von Veranstaltungen 
 
Im Regelfall soll eine Veranstaltung höchstens 4 Tage (incl. Auf- und Abbau) dau-
ern. 
 
Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 9 Tagen (inkl. Auf- und Abbau) wer-
den aufgrund der höheren Einschränkung für die Platznutzung wie 2 Veranstaltun-
gen gezählt. 
 
Auf- und Abbauzeiten sind insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Veranstal-
tung auf die geringstmögliche Zeit zu beschränken. 
 
5.4.3 Lärmschutzmaßnahmen 
 
Die Porzer Groov ist wegen der angrenzenden Wohnbebauung hinsichtlich der 
von Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelastung sensibel. Zum Schutz der an-
grenzenden Wohnbevölkerung behält sich die Verwaltung vor, in Abhängigkeit von 
der Art der Veranstaltung von der veranstaltenden Person im Vorfeld der Geneh-
migung ein Schallschutzprognosegutachten anzufordern. Das Gutachten wird von 
einer von ihr zu beauftragenden und anerkannten Akustikfirma hinsichtlich der bei 
ihrer Veranstaltung zu erwartenden Lärmbelastung erstellt. 
 
6. Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltungen 
 
Kommerzielle Informationsveranstaltungen sowie Verkaufs- und Werbeveranstaltungen 
von Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsichten sind auf der Porzer Groov ausge-
schlossen, sofern nicht ein besonderer Bezug zu öffentlichen Aufgaben der Daseins-
vorsorge oder den unmittelbaren Anliegerinnen und Anliegern besteht bzw. es sich 
nicht um eine Veranstaltungen von besonderer stadtteilbezogener Bedeutung handelt.  
 
Um einen zulässigen Zweck handelt es sich bei der Beauftragung kommerzieller Unter-
nehmen beziehungsweise Dritter im Rahmen von einzelnen Verkaufsständen bei Ver-
anstaltungen (u.a. Schausteller*innen etc.). 
 
7. Zulassungsfähige Veranstaltungen 
 
Zulässig sind Veranstaltungen, welche die Kriterien nach 5.1 – 5.3 dieses Konzeptes 
erfüllen. Hierunter fallen zum Beispiel das Porzer Inselfest sowie das Schürreskarren-
rennen.

Nutzungskonzept Porzer Groov   9 von 11 
8. Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 
 
1. Veranstaltungen, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alkoho-
lika vor Ort in den Vordergrund stellen 
2. Märkte, die primär dem Verkauf von Alkoholika dienen 
3. Veranstaltungen mit kommerziellen Hintergrund (Ausnahmen siehe Punkt 6) 
4. Motorsportveranstaltungen (zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes) 
5. Rein gastronomische Angebote (z.B: Pop-up Biergarten/-Café, Street-Food-Festi-
val etc.) 
 
9. Bedingungen und Auflagen 
 
 Zwischen den einzelnen Veranstaltungen sollen mindestens zwei veranstaltungs-
freie Wochenenden liegen.  
 Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und Feier-
tagen sind nicht gestattet.  
 
10. Entscheidungszuständigkeiten 
 
Erlaubnisse im Rahmen dieses Nutzungskonzepts erteilt die Verwaltung.  
 
11. Verfahrensregelungen 
 
11.1 Beweissicherungsverfahren und Haftungsregelung 
 
Um ggf. Schäden am öffentlichen Eigentum, die im Zusammenhang mit der Durch-
führung von Veranstaltungen an der Porzer Groov entstanden sind, nachweisen und 
der veranstaltenden Person in Rechnung stellen zu können, ist vor Beginn und nach 
Beendigung der Veranstaltung, unter Beteiligung der für die Unterhaltung der Flächen 
zuständigen Dienststellen, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. 
 
Durch Festlegung von Bedingungen in der Erlaubnis 
 
 wird der erlaubnisnehmenden Person die Verkehrssicherungspflicht übertragen 
und sie haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Stadt o-
der Dritten während der Veranstaltungszeit im Zusammenhang mit der Veranstal-
tung, insbesondere infolge Beschädigung und Verschmutzung der Platzfläche, der 
Zufahrten, der Kanäle und sonstiger öffentlicher Anlagen nebst Zubehör entste-
hen, sofern sie nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit 
der Veranstaltung entstanden ist 
 
 haftet die erlaubnisnehmende Person für Beschädigungen der genutzten Fläche, 
die im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden, ohne Rücksicht 
darauf, durch wen und auf welche Weise die Schäden verursacht worden sind, so-
fern sie nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Ver-
anstaltung entstanden ist 
 
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden werden ausschließ-
lich in Abstimmung mit der Stadt Köln (i.d.R. durch eine von vom Veranstalter beauf-
tragte Fachfirma) auf Kosten der erlaubnisnehmenden Person beseitigt, sofern sie 
nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Durchführung 
der Veranstaltung entstanden ist.

Nutzungskonzept Porzer Groov   10 von 11 
Kosten der Beweissicherung werden der veranstaltenden Person in Rechnung ge-
stellt. Hierbei handelt es sich in der Regel um Pauschalsätze der Verwaltung für die 
Begutachtung der Flächen und Pflanzen vor und nach der Veranstaltung. Evtl. entste-
hende Kosten der konkreten Schadensabwicklung und Geltendmachung (Angebots-
einholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Arbeiten) werden im Falle einer Er-
satzvornahme separat angefordert. 
 
Von der erlaubnisnehmenden Person ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ab-
zuschließen und diese der Erlaubnisbehörde vorzulegen.  
 
11.2 Anliegerinformation 
 
Die betroffenen Anlieger (Anwohnerinnen und Anwohner, Gewerbetreibende oder In-
teressengemeinschaften) sind vor der Veranstaltung durch den Veranstalter in ange-
messener Form frühzeitig zu informieren.  
 
 
12. Berichtspflicht 
 
Die bisherigen Erfahrungen anderer Vergabekonzepte haben gezeigt, dass eine regel-
mäßige Überprüfung der getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung neuer Ent-
wicklungen sinnvoll und notwendig ist. Daher wird dieses Konzept zunächst nur auf 3 
Jahre begrenzt. Vor dem Auslaufen dieses Konzeptes wird die Verwaltung der Bezirks-
vertretung 7 (Porz) einen Erfahrungsbericht sowie ggf. Änderungsvorschläge vorlegen.  
 
13. Salvatorische Klausel  
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergabekonzeptes unwirksam sein oder un-
durchführbar sein, so bleibt dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen die-
ses Vergabekonzeptes unberührt.

Nutzungskonzept Porzer Groov   11 von 11 
Anlage – Katasterplan Porzer Groov

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4756 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/327 
 
Vorlagen-Nummer 
 3232/2022 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Nutzungskonzept Porzer Groov  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1. Die Bezirksvertretung Porz beschließt das als Anlage beigefügte „Nutzungskonzept für  Veran-
staltungen auf dem Gelände der Porzer Groov in Köln-Porz vom 01.01.2023 bis 31.12.2025“. 
 
2. Die Bezirksvertretung Porz beauftragt die Verwaltung, ihr im Sommer 2025 einen Erfahrungsbe-
richt und bei Bedarf ein überarbeitetes Nutzungskonzept zur Entscheidung vorzulegen.   
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 03.11.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
Die Bezirksvertretung Porz hat am 26.06.2001 das „Nutzungskonzeptes für die öffentlichen Verkehrsflä-
chen in Köln-Porz-Zündorf „Groov““ beschlossen. Danach waren bestimmte Veranstaltungen generell 
genehmigungsfähig. Ausnahmen bedurften der Entscheidung der Bezirksvertretung Porz. 
 
Mit der Beschlussvorlage 0613/2021 wurde die Bezirksvertretung in ihrer Sitzung vom 04.03.2021 um 
Entscheidung über die Sondernutzung eines Café-Bistros/ Pop-up-Biergartens auf der Schotterfläche 
des Geländes der Porzer Groov als Ausnahme zu diesem Konzept gebeten.  
 
In Ihrer Entscheidung sprach sich die Bezirksvertretung mehrheitlich gegen die beantragte Sondernut-
zung aus. 
 
Gegen den ablehnenden Bescheid der Verwaltung wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln einge-
reicht. Das Gericht wies auf Grundlage der Klage gegenüber der Stadt Köln darauf hin, dass die „Ent-
scheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu überantworten sei. Denn der Ableh-
nungsbescheid stellt sich nach der vorläufigen rechtlichen Einschätzung der Kammer bereits deshalb als 
offensichtlich rechtswidrig dar, weil sich weder die Bezirksvertretung noch die Begründung des Beschei-
des auch nur im Ansatz mit den einschlägigen straßenrechtlichen Gesichtspunkten befassen“. Das Ge-
richt kündigte an, zu Gunsten des Klägers zu entscheiden. Um weitere Kosten in diesem Verfahren zu 
vermeiden, wurde die Entscheidung des Gerichts seitens der Verwaltung akzeptiert und auf einen for-
mellen Beschluss verzichtet. 
 
In der Folge war der Antrag nun allein auf Grundlage straßenverkehrsrechtlicher Aspekte durch die Ver-
waltung neu zu bescheiden. Dem Antragsteller wurde mangels straßenverkehrsrechtlicher Hindernisse 
eine Sondernutzungserlaubnis für die Fläche an der Porzer Groov erteilt.  
 
2. Änderungsbedarf für das Nutzungskonzept Porzer Groov 
 
Aus der Entscheidung des Gerichts und der anschließenden Prüfung der Verwaltung ergibt sich ein 
grundlegender Änderungsbedarf für das Nutzungskonzept. 
 
Um die Entscheidungskompetenzen und den Regelungsinhalt des Konzeptes festlegen zu können, be-
darf es zunächst einer Klärung über die Einstufung der Flächen in der Porzer Groov. 
 
Hier ist zu unterscheiden zwischen öffentlichen Verkehrsflächen, auf denen das Straßen- und Wege-
recht vorrangig gilt und sogenannten öffentlichen Einrichtungen gemäß § 8 Gemeindeordnung NW, bei 
denen im Fall der Porzer Groov der Landschaftsplan der Stadt Köln und die Kölner Stadtordnung ein-
schlägig sind. Im letzteren Fall ist die Stadt Köln berechtigt, weitergehende Regelungen zum Schutz der 
öffentlichen Einrichtung zu treffen. 
 
Der Landschaftsplan umfasst auch Straßen, Wege und Plätze, sofern sie vom Landschaftsschutzgebiet 
umschlossen sind. Dies trifft in der Porzer Groov nicht auf die Verkehrsfläche „Am Markt“ (Gemarkung

3 
4990, Flur 2, Flurstück 1334) zu, da diese im Südosten an die dortige Wohnbebauung anschließt. 
 
Für die Genehmigung von Veranstaltungen in diesem Bereich ist ausschließlich das Straßen- und We-
gerecht einschlägig. Bei der Erteilung der hierfür erforderlichen Sondernutzungserlaubnissen handelt es 
sich grundsätzlich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 26 Absatz 1 Ziffer 2 lit. a der Zuständig-
keitsordnung der Stadt Köln (ZustO)). Ein Anhörungsrecht der Bezirksvertretung aus § 2 Absatz 2 Ziffer 
6.8 und 6.9 ZustO ist hier nicht einschlägig. Daher wird die Nutzung dieser Fläche nicht in dem beigefüg-
ten Konzept geregelt sondern verbleibt in der Entscheidungskompetenz der Verwaltung.  
 
Bei den übrigen Flächen der Porzer Groov handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung, für welche 
die Stadt Köln über den im Landschaftsplan genannten Zweck hinaus Nutzungen zulassen und be-
schränken kann. Hiervon macht die Stadt Köln in Form des beigefügten Nutzungskonzeptes gebrauch.  
  
Anlagen 
 
Nutzungskonzept Porzer Groov

Beratungsverlauf (1)

01.12.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Alte Gasse
  • Am Markt

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
3232/2022
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
31.10.2022
Erstellt
30.09.2022 18:06