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Nutzungskonzept Porzer Groov

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 3232/2022 vom 31.10.2022

Stand: Am 01.12.2022 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) geändert beschlossen.

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    Nutzungskonzept Porzer Groov 1 von 11 Nutzungskonzept für Veranstaltungen auf dem Gelände der Porzer Groov in Köln-Porz vom 01.01.2023 bis 31.12.2025 Seite Inhaltsverzeichnis 1-2 1. Anlass / Ausgangslage 3 2. Rechts- und Entscheidungsgrundlage 3 2.1 „Am Markt“ 3 2.2 Grünfläche/ Spielplatz/ Sportplätze/ Schotterplatz 4 3. Räumlicher Geltungsbereich 5 4. Nicht erfasste Veranstaltungen 5 5. Kriterien für die Vergabe der Porzer Groov 5 5.1 Grundlegende Qualitätsziele 5 5.2 Sicherstellung eines öffentlichen Interesses 6 5.3 Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen / Spielplatz 6 5.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot 7 5.4.1 Anzahl von Veranstaltungen 8 5.4.2 Höchstzahl von Veranstaltung 8 5.4.3 Lärmschutzmaßnahmen 8 6. Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltungen 8 7. Zulassungsfähige Veranstaltungen 8 8. Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 9 9. Bedingungen und Auflagen 9 10. Entscheidungszuständigkeiten 9 Nutzungskonzept Porzer Groov 2 von 11 11. Verfahrensregelungen 9 11.1 Beweissicherungsverfahren 9 11.2 Anliegerinformation 10 12. Berichtspflicht 10 13. Salvatorische Klausel 10 Anlage – Katasterplan Porzer Groov 11 Nutzungskonzept Porzer Groov 3 von 11 1. Anlass/Ausgangslage Die Porzer Groov hat für den Stadtbezirk Porz und die Kölner Bevölkerung eine zent- rale Bedeutung als Naherholungsgebiet und Treffpunkt für alle Generationen. Die Stadt Köln sieht es als wichtige Aufgabe an, öffentliche Flächen und namentlich die Porzer Groov qualitätsvoll zu gestalten. Die Fläche, die diesem Konzept zugrunde liegt, er- streckt sich von der Platzfläche „Am Markt“ (siehe hierzu auch 2.1) über die Gehwege und den Spielplatz bis hin zur befestigten Schotterfläche. Der asphaltierten Sportplätze nördlich sowie die umliegenden Grünflächen sind ebenfalls Bestandteil dieses Konzep- tes (siehe auch Punkt 3 „Räumlicher Geltungsbereich“). Die Fläche ist zunächst im städtebaulichen Kontext als eine offen gestaltete und mehr oder weniger freie Fläche zu verstehen, die dem öffentlichen Leben dient und primär Stadtraum/Freiraum bedeutet. Bürgerinnen und Bürger sowie Besuchende sollen freien Platzraum als Ort städtischer Identifikation erleben können. Das mit Beschluss der Bezirksvertretung Porz vom 26.06.2001 geänderte Nutzungs- konzept entspricht nicht mehr den aktuellen Anforderungen einer gerichtsfesten Ent- scheidungsgrundlage und ist daher zu überarbeiten. Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen und mögliche Nutzungskonflikte bereits im Vorfeld möglichst zu minimieren, soll das vorliegende Vergabekonzept die Art der möglichen Veranstaltungen präzisieren. Zusätzlich sollen deren Anzahl, Dauer und Umfang auf der Porzer Groov anhand von objektiven Qualitätskriterien begrenzt wer- den. Dadurch sollen einerseits weiterhin attraktive Veranstaltungen in Porz möglich sein und andererseits die Einschränkungen für die Allgemeinheit so gering wie möglich gehalten werden. Aufgrund der komplexen rechtlichen Regelungen, die im örtlichen Geltungsbereich die- ses Nutzungskonzeptes anzuwenden sind, bedurfte es bei der Erstellung einer diffe- renzierten Bewertung der Voraussetzungen. Betroffene rechtliche Grundlagen sind die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), das Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW), die Kölner Stadtordnung (KSO), die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sowie der Landschaftsplan der Stadt Köln. 2. Rechts- und Entscheidungsgrundlage 2.1 „Am Markt“ Die Örtlichkeit der Porzer Groov unterliegt in dem Teilbereich der Fußgängerzone „Am Markt“ (Gemarkung 4990, Flur 2, Flurstück 1334) aufgrund der Widmung als öf- fentliche Verkehrsfläche der StVO sowie dem StrWG. Die Regelungen zu öffentlichen Einrichtungen nach § 8 GO NRW finden in diesem Bereich keine Anwendung. Die Vergabe der Fläche unterliegt alleine den Vorgaben der StVO sowie des StrWG NRW. Das Nutzungskonzept findet auf die unter Ziffer 2.1 genannte Fläche keine Anwendung. Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Verwaltung, die alle straßenbezogenen für und gegen den Antrag sprechenden Erwägungen (z.B. Si- cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) zu berücksichtigen hat. Nutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen unterliegen den Bestimmungen der §§ 29, 32, 33 und 46 der Straßenverkehrsordnung, den §§ 18, 59 des Straßen- und Nutzungskonzept Porzer Groov 4 von 11 Wegegesetzes NRW, § 2 der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung, sowie der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in den jeweils gültigen Fassungen. Die festzulegenden Verwaltungsgebühren werden auf der Grundlage der Gebühren- ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sowie der allgemeinen Verwaltungsge- bührenordnung NRW erhoben. Die zu erhebenden Sondernutzungsgebühren richten sich nach dem Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Ge- bühren an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung vom 28.10.2008, in den je- weils gültigen Fassungen. Darüber hinaus sind aber auch weiterhin insbesondere immissionsrechtliche Vorga- ben bei der Genehmigung von Veranstaltungen in diesem Bereich zu berücksichti- gen, welche die Höchstzahl von Veranstaltungen, die mit einer musikalischen Be- schallung ab Erreichung entsprechender immissionsrechtlicher Lärmwerte stattfinden (Verweis auf § 10 Landesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Freizeit- lärmerlass NRW), beschränkt. 2.2 Grünfläche / Spielplatz / Sportplätze / Schotterplatz Der Landschaftsplan der Stadt Köln findet für den unter Punkt 3 dieses Konzeptes genannten Geltungsbereich Anwendung und ist bei der Entscheidung über die Zulas- sung von Veranstaltungen separat zu diesem Konzept zu berücksichtigen. Der Land- schaftsplan stellt pauschal für die Durchführung von traditionellen Veranstaltungen (z. B. Sommerfeste, Schützenfeste, Kulturveranstaltungen etc.) sowie von Wander-, Lauf- und Radsportveranstaltungen auf befestigten Wegeflächen seine Unberührtheit fest, d.h. hier greift das generelle Veranstaltungsverbot nicht Gleiches gilt für geneh- migungspflichtige Veranstaltungen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung. Da- von ausgenommen ist die Beschädigung von Bäumen und Sträuchern. Somit sind alle Veranstaltungen, die unter eines diese Kriterien zu subsumieren sind, grundsätz- lich zulässig. Bei den unter Punkt 3 genannten Flächen der Porzer Groov handelt es sich aber auch um eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln im Sinne des § 8 Gemeindeord- nung NRW (GO NRW), welche die Stadt Köln neben ihrer grundsätzlichen Bedeutung als Naherholungsgebiet für die Bürgerinnen und Bürger für bestimmte Veranstaltun- gen zur Verfügung stellen kann. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Art und den Um- fang von Veranstaltungen über die Regelungen des Landschaftsplans hinaus zum Schutz der Einrichtung zu beschränken. Das nachfolgende Vergabekonzept für Veranstaltungen auf dem Gelände der Porzer Groov in Köln-Porz enthält die Kriterien und Nutzungsbedingungen, unter denen eine Nutzung für eine bestimmte Höchstzahl von Veranstaltungen möglich ist. Sofern eine Veranstaltung hiernach als zulassungsfähig eingeordnet wird, bedarf es ergänzend der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 KSO sowie der Allgemeinen Ver- waltungsgebührensatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. Die festzu- legenden Verwaltungsgebühren werden auf Grundlage der Verwaltungsgebührenord- nung NRW erhoben. Nutzungskonzept Porzer Groov 5 von 11 3. Räumlicher Geltungsbereich Die Regelung des Nutzungskonzeptes gilt für die Wegefläche zwischen „Am Markt“ und der Straße „Alte Gasse (Gemarkung 4990, Flur 2, Flurstück 1327), den Spielplatz (Gemarkung 4990, Flur 2, Flurstücke 156/1, 157 und 1249), die Schotterfläche (Ge- markung 4991, Flur 4, Flurstücke 122 und 21), die Wegefläche zwischen dem Spiel- platz und dem Sportplatz (Gemarkung 4991, Flur 4, Flurstück 64), die Grünflächen zwi- schen Schotterfläche und asphaltiertem Sportplatz (Gemarkung 4991, Flur 4, Flurstü- cke 92 und 25), den asphaltierten Sportplatz (Gemarkung 4991, Flur 4, Flurstück 30) sowie die Grünflächen zwischen der Wegfläche und der Oberen Groov (Gemarkung 4990, Flur 2, Flurstücke 747/159 und Gemarkung 4991, Flur 4, Flurstück 90). Die Flä- chen sind in der Anlage 1 graphisch dargestellt. Die Platzfläche des Platzes „Am Markt“ (Gemarkung 4990, Flur 2, Flurstück 1334) ist aus den unter Punkt 2.1 genannten Gründen nicht Bestandteil dieses Nutzungskonzep- tes. 4. Nicht erfasste Veranstaltung Folgende Nutzungen unterliegen nicht der Regelungen des vorliegenden Vergabekon- zeptes:  Veranstaltungen, die gemäß Artikel 21, 38, sowie 5 und 3 des Grundgesetzes aufgrund der tragenden Bedeutung von Wahlen für die freiheitlich-demokratische Grundordnung besonderen Schutz genießen (z.B. Wahlkampfveranstaltungen)  grundgesetzlich geschützte Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Kundgebungen und Aufmärsche)  Durchführung von Dreharbeiten für Film- und Fernsehproduktionen  Wochenmärkte 5. Kriterien für die Vergabe der Porzer Groov Die nachstehend genannten allgemeinen Kriterien sind grundsätzlich bei jeder Vergabe der Porzer Groov für die Durchführung von der veranstaltenden Person zugrunde zu legen. 5.1 Grundlegende Qualitätsziele Der unter Punkt 3 definierte Bereich der Porzer Groov steht aufgrund seiner besonde- ren Bedeutung im Stadtbezirk und im Hinblick auf bestehende Restriktionen und Nut- zungskonflikte allein für Veranstaltungen zur Verfügung, die mindestens eine der nachfolgend genannten Qualitätsanforderungen aufweist:  Veranstaltungen von regionaler Bedeutung für den Stadtbezirk Porz  Förderung der Brauchtumspflege  Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Interessen  Entwicklung stadtbezirksbezogener Leitbilder, insbesondere in den Bereichen der Kultur und des Sports Nutzungskonzept Porzer Groov 6 von 11 Jede für die Porzer Groov beantragte Veranstaltung ist auf ihre Vereinbarkeit mit den o.g. allgemeinen Kriterien hin zu prüfen. Zur Überprüfung dieser Zulassungskriterien hat die veranstaltende Person konkrete Angaben über die Programminhalte, die anzusprechende Zielgruppe und Daten der Veranstaltungstechnik und Infrastruktur vorzulegen. Als wesentliches Steuerungs- instrument für die Qualität- und Sicherheitseinschätzung sind nachfolgende Unterla- gen bzw. Informationen beizufügen:  (bauliches und inhaltliches) Veranstaltungs-, Auf- und Abbaukonzept mit einem Zeitplan für die Veranstaltung selbst und die Auf- und Abbauzeiten  Aussagefähiger, bemaßter Lageplan und Einzeichnung sämtlicher Aufbauten, einschließlich Flucht- und Rettungswegen, Bewegungs- und Aufstellflächen der Feuerwehr  Ggf. ein veranstaltungscharakteristisches Sicherheitskonzept  Ggf. schalltechnische Prognose eines staatlich anerkannten Gutachters  Ggf. ein Hygienekonzept im Zusammenhang mit der SARS-COV-2 Corona-Pan- demie 5.2 Sicherstellung eines öffentlichen Interesses Die Beanspruchung der Porzer Groov darf nur den Veranstaltungen vorbehalten blei- ben, die sich grundsätzlich einem weitgehenden, allgemeinen öffentlichen Interesse widmen. Fachveranstaltungen, die lediglich selektierte Zielgruppen zulassen, sowie kommerzielle Veranstaltungen sind grundsätzlich auf ständige Veranstaltungseinrich- tungen wie z. B. private Veranstaltungshallen bzw. –flächen zu verweisen. Entsprechend der Zielsetzung dieses Nutzungskonzeptes hat die jeweilige veranstal- tende Person darzulegen, dass für ihre Veranstaltung eine Nutzung der vorhandenen Infrastruktur im rechtsrheinischen Kölner Süden in Form einer Hallen- oder Saalver- anstaltung nicht möglich ist. Daneben ist durch die veranstaltende Person darzulegen, weshalb andere öffentliche oder private Plätze neben der Porzer Groov für die geplante Veranstaltung nicht in Betracht kommen. 5.3 Gestaltung der Veranstaltungsfläche / Zeltveranstaltungen / Spielplatz Die Veranstaltung muss hinsichtlich ihrer Art und ihres räumlichen Ausmaßes der Ört- lichkeit und den umgebenden Baulichkeiten und Flächen angemessen sein. Dazu ge- hört auch eine Anordnung von Aufbauten und Ständen, aus der sich keine Abschot- tung zum Umfeld ergeben darf; dabei aber sowohl die Wegebeziehungen aufrecht- erhalten als auch die Abgrenzungen einer Veranstaltungsfläche deutlich erkennbar machen muss. Auch der Abstand zu den Bäumen muss ausreichend bemessen sein. Entsprechend der Art der Veranstaltung und in diesem Rahmen erforderlicher Auf- bauten (Tribünen, Bestuhlung, Zeltaufbauten etc.) sind vor Erteilung einer Sondernut- zungserlaubnis vorab insbesondere die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Veranstalter zu klären. Zudem sind die Auswirkungen der Veranstaltung hinsichtlich ihrer Lärmemissionen vor der Genehmigung darzulegen. Nutzungskonzept Porzer Groov 7 von 11 Zeltveranstaltungen beeinträchtigen im erheblichen Maße das Erscheinungsbild, We- gebeziehungen und die Sichtachsen der Porzer Groov. Entsprechend der Zielsetzung soll die Porzer Groov primär Freifläche im Stadtraum darstellen und nicht durch Zelt- aufbauten ihre Funktion als Frei- und Bewegungsraum einbüßen. Bei der Genehmi- gung von Veranstaltungen ist daher auf eine geringstmögliche Einschränkung des Gemeingebrauchs der Örtlichkeiten zu achten. Zur Sicherstellung des Charakters der Fläche und des eigentlichen Nutzungszwecks soll auf die Verwendung von Groß- raumzelten verzichtet werden. Die Porzer Groov soll grundsätzlich während Veran- staltungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Weiterhin ist eine Sicherung von Veranstaltungszelten gegen eine höhere Windlast sehr aufwändig und ebenfalls dazu geeignet, nicht nur das Bild der Porzer Groov (bei Sicherung mit großer Grundfläche), sondern auch den Bodenbelag (bei Sicherung mit tiefer Befestigung) zu beschädigen. Deshalb wird in der Porzer Groov keine Zeltveranstaltung zugelassen. Ausgenom- men von dieser Regelung ist die Schotterfläche (Gemarkung 4991, Flur 004, Flur- stück 122). Nicht darunter fallen Veranstaltungen, bei denen kleinere Zelte oder ähnliche Über- dachungen als Witterungsschutz für einzelne Stände (beispielsweise Infostände, Wahlkampfstände etc.) genutzt werden. Die Vergabe der Flächen des Spielplatzes (Gemarkung 4990, Flur 2, Flurstück 156/1, 157, und 1249) und der Gemarkung 4990 Flur 2 Flurstück 747/159 sowie Teilberei- che der Gemarkung 4991 Flur 4 Flurstück 90 und Flurstück 30 dürfen ausschließlich für die Nutzung von kindgerechten Angeboten erfolgen. Die Nutzung muss dem Zweck der Fläche angemessen sein und ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch die Jugendverwaltung möglich. 5.4 Minimierungs- und Rücksichtnahmegebot Aufgrund des hohen Anteils an Besucherinnen und Besuchern der Porzer Groov, wel- che die Fläche zur Naherholung nutzen, und der an der Fläche „Am Markt“ liegenden Wohn- und Geschäftsbebauung muss hier ein strenger Maßstab an Veranstaltungen gelegt werden, um die Belastung für Naherholungssuchende, Anwohnende und Ge- werbetreibende in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse möglichst gering zu hal- ten. Die Vergabe der Porzer Groov für eine Veranstaltung ist abhängig von der geplanten Dauer und der festgelegten Höchstzahl von Veranstaltungen, um die Belastung für die Naherholungssuchenden, Anwohnenden und die umliegenden Gewerbetreiben- den zu minimieren. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen daher insbesondere dem Schutz des oben- genannten Personenkreises. Nutzungskonzept Porzer Groov 8 von 11 5.4.1 Anzahl von Veranstaltungen Die höchstzulässige Anzahl von Veranstaltungen auf der Porzer Groov beträgt ma- ximal 7 Veranstaltungen pro Kalenderjahr. Folgende Nutzungen werden bei der höchstzulässigen Anzahl von maximal 7 Ver- anstaltungen pro Jahr nicht einberechnet, sofern diese unter einer Dauer von 4 Stunden (zuzüglich Auf- und Abbauzeiten am Veranstaltungstag) bleiben: • Fototermine oder Berichterstattungen der Medien, • Start/Ziel von Läufen/Radrennen, • Kunstaktionen, • Aufstellung von Informationsständen etc. 5.4.2 Höchstdauer von Veranstaltungen Im Regelfall soll eine Veranstaltung höchstens 4 Tage (incl. Auf- und Abbau) dau- ern. Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 9 Tagen (inkl. Auf- und Abbau) wer- den aufgrund der höheren Einschränkung für die Platznutzung wie 2 Veranstaltun- gen gezählt. Auf- und Abbauzeiten sind insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Veranstal- tung auf die geringstmögliche Zeit zu beschränken. 5.4.3 Lärmschutzmaßnahmen Die Porzer Groov ist wegen der angrenzenden Wohnbebauung hinsichtlich der von Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelastung sensibel. Zum Schutz der an- grenzenden Wohnbevölkerung behält sich die Verwaltung vor, in Abhängigkeit von der Art der Veranstaltung von der veranstaltenden Person im Vorfeld der Geneh- migung ein Schallschutzprognosegutachten anzufordern. Das Gutachten wird von einer von ihr zu beauftragenden und anerkannten Akustikfirma hinsichtlich der bei ihrer Veranstaltung zu erwartenden Lärmbelastung erstellt. 6. Regelungen für spezielle Arten von Veranstaltungen Kommerzielle Informationsveranstaltungen sowie Verkaufs- und Werbeveranstaltungen von Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsichten sind auf der Porzer Groov ausge- schlossen, sofern nicht ein besonderer Bezug zu öffentlichen Aufgaben der Daseins- vorsorge oder den unmittelbaren Anliegerinnen und Anliegern besteht bzw. es sich nicht um eine Veranstaltungen von besonderer stadtteilbezogener Bedeutung handelt. Um einen zulässigen Zweck handelt es sich bei der Beauftragung kommerzieller Unter- nehmen beziehungsweise Dritter im Rahmen von einzelnen Verkaufsständen bei Ver- anstaltungen (u.a. Schausteller*innen etc.). 7. Zulassungsfähige Veranstaltungen Zulässig sind Veranstaltungen, welche die Kriterien nach 5.1 – 5.3 dieses Konzeptes erfüllen. Hierunter fallen zum Beispiel das Porzer Inselfest sowie das Schürreskarren- rennen. Nutzungskonzept Porzer Groov 9 von 11 8. Nicht zulassungsfähige Veranstaltungen 1. Veranstaltungen, die nach ihrem Gesamtgepräge das Verabreichen von Alkoho- lika vor Ort in den Vordergrund stellen 2. Märkte, die primär dem Verkauf von Alkoholika dienen 3. Veranstaltungen mit kommerziellen Hintergrund (Ausnahmen siehe Punkt 6) 4. Motorsportveranstaltungen (zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes) 5. Rein gastronomische Angebote (z.B: Pop-up Biergarten/-Café, Street-Food-Festi- val etc.) 9. Bedingungen und Auflagen  Zwischen den einzelnen Veranstaltungen sollen mindestens zwei veranstaltungs- freie Wochenenden liegen.  Aufbau- und Abbauarbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und Feier- tagen sind nicht gestattet. 10. Entscheidungszuständigkeiten Erlaubnisse im Rahmen dieses Nutzungskonzepts erteilt die Verwaltung. 11. Verfahrensregelungen 11.1 Beweissicherungsverfahren und Haftungsregelung Um ggf. Schäden am öffentlichen Eigentum, die im Zusammenhang mit der Durch- führung von Veranstaltungen an der Porzer Groov entstanden sind, nachweisen und der veranstaltenden Person in Rechnung stellen zu können, ist vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung, unter Beteiligung der für die Unterhaltung der Flächen zuständigen Dienststellen, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Durch Festlegung von Bedingungen in der Erlaubnis  wird der erlaubnisnehmenden Person die Verkehrssicherungspflicht übertragen und sie haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Stadt o- der Dritten während der Veranstaltungszeit im Zusammenhang mit der Veranstal- tung, insbesondere infolge Beschädigung und Verschmutzung der Platzfläche, der Zufahrten, der Kanäle und sonstiger öffentlicher Anlagen nebst Zubehör entste- hen, sofern sie nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden ist  haftet die erlaubnisnehmende Person für Beschädigungen der genutzten Fläche, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden, ohne Rücksicht darauf, durch wen und auf welche Weise die Schäden verursacht worden sind, so- fern sie nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Ver- anstaltung entstanden ist Im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden werden ausschließ- lich in Abstimmung mit der Stadt Köln (i.d.R. durch eine von vom Veranstalter beauf- tragte Fachfirma) auf Kosten der erlaubnisnehmenden Person beseitigt, sofern sie nicht nachweist, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung entstanden ist. Nutzungskonzept Porzer Groov 10 von 11 Kosten der Beweissicherung werden der veranstaltenden Person in Rechnung ge- stellt. Hierbei handelt es sich in der Regel um Pauschalsätze der Verwaltung für die Begutachtung der Flächen und Pflanzen vor und nach der Veranstaltung. Evtl. entste- hende Kosten der konkreten Schadensabwicklung und Geltendmachung (Angebots- einholung, Auftragsvergabe, Überwachung der Arbeiten) werden im Falle einer Er- satzvornahme separat angefordert. Von der erlaubnisnehmenden Person ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ab- zuschließen und diese der Erlaubnisbehörde vorzulegen. 11.2 Anliegerinformation Die betroffenen Anlieger (Anwohnerinnen und Anwohner, Gewerbetreibende oder In- teressengemeinschaften) sind vor der Veranstaltung durch den Veranstalter in ange- messener Form frühzeitig zu informieren. 12. Berichtspflicht Die bisherigen Erfahrungen anderer Vergabekonzepte haben gezeigt, dass eine regel- mäßige Überprüfung der getroffenen Festlegungen zur Berücksichtigung neuer Ent- wicklungen sinnvoll und notwendig ist. Daher wird dieses Konzept zunächst nur auf 3 Jahre begrenzt. Vor dem Auslaufen dieses Konzeptes wird die Verwaltung der Bezirks- vertretung 7 (Porz) einen Erfahrungsbericht sowie ggf. Änderungsvorschläge vorlegen. 13. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergabekonzeptes unwirksam sein oder un- durchführbar sein, so bleibt dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen die- ses Vergabekonzeptes unberührt. Nutzungskonzept Porzer Groov 11 von 11 Anlage – Katasterplan Porzer Groov
  • Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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    Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 3232/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Nutzungskonzept Porzer Groov Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: 1. Die Bezirksvertretung Porz beschließt das als Anlage beigefügte „Nutzungskonzept für Veran- staltungen auf dem Gelände der Porzer Groov in Köln-Porz vom 01.01.2023 bis 31.12.2025“. 2. Die Bezirksvertretung Porz beauftragt die Verwaltung, ihr im Sommer 2025 einen Erfahrungsbe- richt und bei Bedarf ein überarbeitetes Nutzungskonzept zur Entscheidung vorzulegen. Bezirksvertretung 7 (Porz) 03.11.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Ausgangslage Die Bezirksvertretung Porz hat am 26.06.2001 das „Nutzungskonzeptes für die öffentlichen Verkehrsflä- chen in Köln-Porz-Zündorf „Groov““ beschlossen. Danach waren bestimmte Veranstaltungen generell genehmigungsfähig. Ausnahmen bedurften der Entscheidung der Bezirksvertretung Porz. Mit der Beschlussvorlage 0613/2021 wurde die Bezirksvertretung in ihrer Sitzung vom 04.03.2021 um Entscheidung über die Sondernutzung eines Café-Bistros/ Pop-up-Biergartens auf der Schotterfläche des Geländes der Porzer Groov als Ausnahme zu diesem Konzept gebeten. In Ihrer Entscheidung sprach sich die Bezirksvertretung mehrheitlich gegen die beantragte Sondernut- zung aus. Gegen den ablehnenden Bescheid der Verwaltung wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln einge- reicht. Das Gericht wies auf Grundlage der Klage gegenüber der Stadt Köln darauf hin, dass die „Ent- scheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu überantworten sei. Denn der Ableh- nungsbescheid stellt sich nach der vorläufigen rechtlichen Einschätzung der Kammer bereits deshalb als offensichtlich rechtswidrig dar, weil sich weder die Bezirksvertretung noch die Begründung des Beschei- des auch nur im Ansatz mit den einschlägigen straßenrechtlichen Gesichtspunkten befassen“. Das Ge- richt kündigte an, zu Gunsten des Klägers zu entscheiden. Um weitere Kosten in diesem Verfahren zu vermeiden, wurde die Entscheidung des Gerichts seitens der Verwaltung akzeptiert und auf einen for- mellen Beschluss verzichtet. In der Folge war der Antrag nun allein auf Grundlage straßenverkehrsrechtlicher Aspekte durch die Ver- waltung neu zu bescheiden. Dem Antragsteller wurde mangels straßenverkehrsrechtlicher Hindernisse eine Sondernutzungserlaubnis für die Fläche an der Porzer Groov erteilt. 2. Änderungsbedarf für das Nutzungskonzept Porzer Groov Aus der Entscheidung des Gerichts und der anschließenden Prüfung der Verwaltung ergibt sich ein grundlegender Änderungsbedarf für das Nutzungskonzept. Um die Entscheidungskompetenzen und den Regelungsinhalt des Konzeptes festlegen zu können, be- darf es zunächst einer Klärung über die Einstufung der Flächen in der Porzer Groov. Hier ist zu unterscheiden zwischen öffentlichen Verkehrsflächen, auf denen das Straßen- und Wege- recht vorrangig gilt und sogenannten öffentlichen Einrichtungen gemäß § 8 Gemeindeordnung NW, bei denen im Fall der Porzer Groov der Landschaftsplan der Stadt Köln und die Kölner Stadtordnung ein- schlägig sind. Im letzteren Fall ist die Stadt Köln berechtigt, weitergehende Regelungen zum Schutz der öffentlichen Einrichtung zu treffen. Der Landschaftsplan umfasst auch Straßen, Wege und Plätze, sofern sie vom Landschaftsschutzgebiet umschlossen sind. Dies trifft in der Porzer Groov nicht auf die Verkehrsfläche „Am Markt“ (Gemarkung 3 4990, Flur 2, Flurstück 1334) zu, da diese im Südosten an die dortige Wohnbebauung anschließt. Für die Genehmigung von Veranstaltungen in diesem Bereich ist ausschließlich das Straßen- und We- gerecht einschlägig. Bei der Erteilung der hierfür erforderlichen Sondernutzungserlaubnissen handelt es sich grundsätzlich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 26 Absatz 1 Ziffer 2 lit. a der Zuständig- keitsordnung der Stadt Köln (ZustO)). Ein Anhörungsrecht der Bezirksvertretung aus § 2 Absatz 2 Ziffer 6.8 und 6.9 ZustO ist hier nicht einschlägig. Daher wird die Nutzung dieser Fläche nicht in dem beigefüg- ten Konzept geregelt sondern verbleibt in der Entscheidungskompetenz der Verwaltung. Bei den übrigen Flächen der Porzer Groov handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung, für welche die Stadt Köln über den im Landschaftsplan genannten Zweck hinaus Nutzungen zulassen und be- schränken kann. Hiervon macht die Stadt Köln in Form des beigefügten Nutzungskonzeptes gebrauch. Anlagen Nutzungskonzept Porzer Groov

Beratungsverlauf

  1. 01.12.2022

    Bezirksvertretung 7 (Porz)

    TOP 6.1, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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