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3690/2018

Tempo 30 auf der Dr.-Simons-Straße

Mitteilung BV 15.11.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 24.01.2019, TOP 9.2

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

3324 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/662/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3690/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 06.12.2018 
 
Tempo 30 auf der Dr.-Simons-Straße 
hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 07.12.2017, TOP 7.1.1 
Beschluss: 
 
„Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Dr.-Simons-Straße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit 
von 30 km/h anzuordnen. Nach der Umsetzung ist deren Einhaltung durch regelmäßige Kontrollen 
sicherzustellen“. 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
Nach den allgemeinen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchst-
geschwindigkeit in der Regel innerorts 50 km/h. 
 
Gemäß § 39 Abs. 1a StVO müssen Kraftfahrzeugführer heute schon abseits der Vorfahrtsstraßen 
(Verkehrszeichen 306 StVO) mit Tempo-30-Zonen rechnen. Im Verkehrssicherheitsprogramm des 
Landes Nordrhein-Westfalen wird den Kommunen auf Basis einer flächenhaften Verkehrsplanung die 
weitere Ausweisung von Tempo-30-Zonen – abseits der Hauptverkehrsstraßen – empfohlen und 
ausdrücklich begrüßt, wenn Tempo-30-Regelungen im Rahmen kommunaler Gesamtkonzepte umge-
setzt werden. Das bedeutet, dass jede Kommune es abseits von Hauptverkehrsstraßen selbst in der 
Hand hat zu entscheiden, wo Tempo-30-Regelungen sinnvoll sind und auf Basis der StVO eingerich-
tet werden sollen. Einer Ausweitung von Tempo-30-Zonen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs 
sind jedoch deutliche Grenzen gesetzt. 
 
Auf Hauptverkehrsachsen, wichtigen Verbindungsstraßen und sonstigen Straßen von übergeordneter 
Bedeutung, kann unter besonderen Voraussetzungen ebenfalls die zulässige Höchstgeschwindigkeit 
auf 30 km/h herabgesetzt werden. Durch die Änderung des § 45 Abs. 9 StVO ist es nunmehr möglich, 
innerörtlich streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des 
überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen 
Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, 
Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern anzuordnen. Die Einrichtung von diesen streckenbe-
zogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen soll sich allerdings nach aktueller Rechtsauffassung in ers-
ter Linie auf die tatsächlich benutzten Eingänge erstrecken. Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich 
ist dabei zudem in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung von insgesamt 300 Meter 
Länge zu begrenzen. 
 
Wie bereits dargestellt, können und dürfen die Straßenverkehrsbehörden auf Hauptverkehrsstraßen 
Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen 
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der 
Rechtsgüter „Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Schutz vor Lärm und Abgasen“ erheblich über-
steigt.

2 
 
Auf dieser Grundlage wurde der Bereich der Dr.-Simons-Straße überprüft. Die Straße ist bezüglich 
etwaiger Unfälle vollkommen unauffällig. 
 
Des Weiteren befinden sich keine der oben genannten schützenswerten Einrichtungen in diesem Be-
reich. 
 
Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltung ist daher festzustellen, dass die An-
ordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Bereich vorwiegend unbegründet wäre.

Beratungsverlauf (1)

24.01.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Dr.-Simons-Straße

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Details

Aktenzeichen
3690/2018
Typ
Mitteilung BV
Datum
15.11.2018
Erstellt
08.11.2018 14:54