3690/2018
Tempo 30 auf der Dr.-Simons-Straße
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Mitteilung BV
3324 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662/1 Vorlagen-Nummer 3690/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 06.12.2018 Tempo 30 auf der Dr.-Simons-Straße hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 07.12.2017, TOP 7.1.1 Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Dr.-Simons-Straße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anzuordnen. Nach der Umsetzung ist deren Einhaltung durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen“. Mitteilung der Verwaltung: Nach den allgemeinen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchst- geschwindigkeit in der Regel innerorts 50 km/h. Gemäß § 39 Abs. 1a StVO müssen Kraftfahrzeugführer heute schon abseits der Vorfahrtsstraßen (Verkehrszeichen 306 StVO) mit Tempo-30-Zonen rechnen. Im Verkehrssicherheitsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen wird den Kommunen auf Basis einer flächenhaften Verkehrsplanung die weitere Ausweisung von Tempo-30-Zonen – abseits der Hauptverkehrsstraßen – empfohlen und ausdrücklich begrüßt, wenn Tempo-30-Regelungen im Rahmen kommunaler Gesamtkonzepte umge- setzt werden. Das bedeutet, dass jede Kommune es abseits von Hauptverkehrsstraßen selbst in der Hand hat zu entscheiden, wo Tempo-30-Regelungen sinnvoll sind und auf Basis der StVO eingerich- tet werden sollen. Einer Ausweitung von Tempo-30-Zonen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs sind jedoch deutliche Grenzen gesetzt. Auf Hauptverkehrsachsen, wichtigen Verbindungsstraßen und sonstigen Straßen von übergeordneter Bedeutung, kann unter besonderen Voraussetzungen ebenfalls die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt werden. Durch die Änderung des § 45 Abs. 9 StVO ist es nunmehr möglich, innerörtlich streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern anzuordnen. Die Einrichtung von diesen streckenbe- zogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen soll sich allerdings nach aktueller Rechtsauffassung in ers- ter Linie auf die tatsächlich benutzten Eingänge erstrecken. Der abgesenkte Geschwindigkeitsbereich ist dabei zudem in der Regel auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung von insgesamt 300 Meter Länge zu begrenzen. Wie bereits dargestellt, können und dürfen die Straßenverkehrsbehörden auf Hauptverkehrsstraßen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter „Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Schutz vor Lärm und Abgasen“ erheblich über- steigt. 2 Auf dieser Grundlage wurde der Bereich der Dr.-Simons-Straße überprüft. Die Straße ist bezüglich etwaiger Unfälle vollkommen unauffällig. Des Weiteren befinden sich keine der oben genannten schützenswerten Einrichtungen in diesem Be- reich. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltung ist daher festzustellen, dass die An- ordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Bereich vorwiegend unbegründet wäre.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Dr.-Simons-Straße
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Details
- Aktenzeichen
- 3690/2018
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 15.11.2018
- Erstellt
- 08.11.2018 14:54