0614/2020
Straßenbaubeiträge
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
645 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/1 Vorlagen-Nummer 0614/2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 05.03.2020 Straßenbaubeiträge hier: Beantwortung einer der mündlichen Anfrage aus der Sitzung am 19.09.2019, TOP 7.1.1 Zu TOP 7.1.1 der BV-Sitzung am 19.09.2019 fragte Herr Stuhlweißenburg nach, in welchen Fällen Straßenbaubeiträge fällig werden und in welchen nicht. Die Verwaltung verweist zur Klärung der o. g. Frage auf das Faltblatt in der Anlage, in der der Sach- verhalt ausführlich dargestellt ist.
Faltblatt Straßenbaubeiträge (Stand 2017)
7563 Zeichen
Stadt Köln | Die Oberbürgermeisterin Straßenbaubeiträge Straßenbaubeiträge | Anlass, Berechnungsweise, Verfahren | Warum Straßenbaubeiträge? Werden in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Parkflächen, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung von Grund auf erneuert oder verbessert, muss die Stadt Köln die Grundstückseigen- ümerinnen und Grundstückseigentümer durch Straßen- baubeiträge an den Kosten beteiligen. Zur Beitragser- hebung ist sie nach $8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlich verpflichtet. Wie die Straßenbaubeiträge berechnet werden, hat der Rat der Stadt Köln in der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßen- bauliche Maßnahmen“ (kurz: Straßenbaubeitragssatzung) estgelegt. Für kleinere Reparaturen und Instandhaltungs- maßnahmen fallen keine Straßenbaubeiträge an. Da die öffentlichen Straßen nicht nur von den Anlieger- innen und Anliegern, sondern auch von der Allgemein- heit genutzt werden, trägt die Stadt einen Anteil der Kosten. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von der Verkehrs- funktion der Straße ab. So ist zum Beispiel der Anteil der Stadt bei der Erneuerung einer Fahrbahn in einer Hauptverkehrsstraße (70 Prozent) deutlich höher als in einer Anliegerstraße (30 Prozent). | Welchen Anteil tragen die Anliegerinnen und Anlieger? In einer gesonderten Maßnahmensatzung beschließt der Rat nach vorheriger Beteiligung der Bezirksvertre- tungen unter anderem - für welche konkrete straßenbauliche Maßnahme Straßenbaubeiträge zu erheben sind (das sogenannte Bauprogramm) und | - in welcher Straßenart die Straße eingestuft wird. Mit | dieser Einstufung wird zugleich der Anteil der Anlieger an den beitragsfähigen Kosten festgelegt. Bei der Beitragserhebung wird der Aufwand berücksich- tigt, der für die Umsetzung des beschlossenen Bau- programms erforderlich ist. Dieser ergibt sich in der Regel \ Welche Kosten werden verteilt? j ‚ aus den tatsächlich angefallenen Baukosten, also den ' Unternehmerrechnungen. 4 Falls die Fahrbahn, der Gehweg, der Radweg oder die , Parktaschen außergewöhnlich breit sind, wird der beitragsfähige Aufwand begrenzt. Den auf die Über- breite entfallenden Aufwand trägt allein die Stadt. Bis zu welchen Höchstbreiten der Aufwand beitragsfähig ist, ist in der Straßenbaubeitragssatzung festgelegt. B Bei der Erneuerung eines Kanals, der sowohl der Grund- stücks- als auch der Straßenentwässerung dient, wird der Aufwand anteilig zugeordnet. Nur der auf die Straßenentwässerung entfallende Aufwand wird über Straßenbaubeiträge entsprechend verteilt. ! I Auf welche Grundstücke wird der Aufwand verteilt? | Auch solche, die durch eine private Zuwegung, über ein vorgelagertes Grundstück oder über einen Wohnweg von der Straße erschlossen werden, sind an den Kosten Der Anliegeranteil wird auf alle Grundstücke verteilt, die von der Straße erschlossen sind. Dies sind nicht nur die Grundstücke, die unmittelbar an die Straße grenzen. zu beteiligen. Wie wird der Beitrag ermittelt? Bei der Verteilung des Aufwandes werden sowohl die Größe des einzelnen Grundstücks als auch die bauliche und gewerbliche Nutzung berücksichtigt. Die Höhe des Straßenbaubeitrags ist daher abhängig von folgenden Faktoren: - Höhe der Ausbaukosten - Fläche des eigenen Grundstücks - Anzahl der Vollgeschosse - mögliche gewerbliche Nutzung - Größe und Nutzung der anderen Grundstücke Der Beitrag wird in zwei Schritten berechnet: Schritt 1: Für jedes Grundstück wird ein individueller Verteilerwert ermittelt. Dazu wird die Grundstücks- fläche mit einem Nutzungsfaktor multipliziert, dessen Höhe von der vorhandenen bzw. zulässigen Anzahl der Vollgeschosse und einer gewerblichen Nutzung abhängt. Die individuellen Verteilerwerte aller beteiligten Grundstücke werden zu einem Gesamtverteilerwert addiert. Schritt 2: Der Beitrag für das einzelne Grundstück errechnet sich, indem der Anliegeranteil durch den Gesamtverteilerwert geteilt und mit dem individuellen Verteilerwert des Grundstücks multipliziert wird. Um Ihnen den genauen Berechnungsweg zu verdeut- lichen, finden Sie am Schluss ein vereinfachtes Berech- nungsbeispiel. Wer ist beitragspflichtig? Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Beitragser- hebung als Eigentümerin oder Eigentümer des Grund- stücks bzw. Wohn- und Teileigentums im Grundbuch eingetragen ist. Ist ein Erbbaurecht bestellt, so sind die " Erbbauberechtigten beitragspflichtig. Hiervon abwei- chende privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. im Kauf- vertrag) dürfen bei der Beitragserhebung nicht berück- - sichtigt werden. Wie läuft das Beitragsverfahren ab? Bevor der Beitragsbescheid erteilt wird, erhalten die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten ein Anhörungsschreiben mit konkreten Informationen zur erfolgten Baumaßnahme und einer Angabe der voraussichtlichen Beitragshöhe. Sie bekommen im Anhörungsverfahren Gelegenheit, Fragen zu stellen, Unterlagen einzusehen und Einwände vorzutragen. - Wann wird der Beitrag fällig? » Der Beitrag ist grundsätzlich einen Monat nach der . Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Ratenzah- — lungen und Stundungen sind möglich. Re, uk Berechnungsbeispiel In einer Straße wurden der 3 m breite Gehweg und die Beleuchtung erneuert. Hierdurch sind Kosten von 42.000 € für den Gehweg und 6.000 € für die Beleuchtung angefallen. Die Straße ist in der Maßnahmensatzung als Haupter- schließungsstraße eingestuft. Der Aufwand für den Gehweg ist nur bis zu einer Breite von 2,50 m beitrags- . fähig und entsprechend zu kürzen. Beitragsfähig sind daher nur 35.000 € (= 42.000 € x 2,5 / 3,0) für den Geh- weg und 6.000 € für die Beleuchtung. Der Anliegeranteil beträgt: - für den Gehweg 65% = 22.750€ 4 -für die Beleuchtung 50% = 3.000€ fi insgesamt 25.750€ 7 Nr. 1,380 m? Nr. 2, 310. m? 1 Geschoss 2 Geschosse Nr. 3, 195 m? 2 Geschosse Nr. 4,290 m? 2 Geschosse Wohnweg Nr. 6, 480 m? 2 Geschosse Gewerbe Nr. 5, 650 m? 4 Geschosse Die übrigen Kosten von 22.250 € werden von der Stadt als Anteil der Allgemeinheit getragen. Der Anliegeranteil von 25.750 € ist auf die erschlosse- . nen Grundstücke zu verteilen. Von der Straße werden insgesamt 6 Grundstücke er- schlossen, die an den Straßenbaukosten zu beteiligen sind. Das Wohngrundstück Nr. 1 ist eingeschossig, Nr. 2-4 sind zweigeschossig, Nr. 5 ist viergeschossig / und das Gewerbegrundstück Nr. 6 ist zweigeschossig. Schritt 1: Ermittlung der Verteilerwerte (Grundstücksfläche x Nutzungsfaktor) 1)380 m? x 1,0 > 380 2)310m? x 1,3 = 403 3)195m? x 1,3 = 254 4)290 m? x 1,3 = 377 5)650m? x 1,65 = 1.073 6)480m? x (1,3+0,5*) = 864 *Zuschlagwegen gewerblicher Nutzung De EZ Gesamtverteilerwert: 3.351 Schritt 2: Berechnung der Straßenbaubeiträge (Anliegeranteil geteilt durch Gesamtverteilerwert mal Verteilerwert des Grundstücks) 1)25.750€ | 3.351 x 380 = 2.920,02 € 2)25.750€ | 3.351 x 403 = 3.096,76 € 3)25.750€ | 3.351 x 254 = 1.951,81 € 4)25.750€ | 3.351 x 377 = 2.896,97€ = 5)25.750€ / 3.351 x 1.073 = 8.245,23 € 6)25.750€ | 3.351 x 864 = 6.639,21 € Summe der Beiträge: 25.750,00 € Kontakt/Impressum Stadt Köln Stadthaus Deutz - Westgebäude Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Telefon 02 21/221-24489 bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de u | Infos: www.stadt-koeln.de unter dem Stichwort „Straßenbaubeiträge“ a, | | Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Bauverwaltungsamt Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Gestaltung Thomas Zimmer Druck Druckhaus Süd, Köln 13-US/62/6.000/07.2017
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Willy-Brandt-Platz 2
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0614/2020
- Typ
- Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
- Datum
- 05.03.2020
- Erstellt
- 19.02.2020 18:01