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0614/2020

Straßenbaubeiträge

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 05.03.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 04.06.2020, TOP 7.1.1

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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Faltblatt Straßenbaubeiträge (Stand 2017)

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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

645 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/661/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0614/2020 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 05.03.2020 
 
Straßenbaubeiträge 
hier: Beantwortung einer der mündlichen Anfrage aus der Sitzung am 19.09.2019, TOP 7.1.1 
Zu TOP 7.1.1 der BV-Sitzung am 19.09.2019 fragte Herr Stuhlweißenburg nach, in welchen Fällen 
Straßenbaubeiträge fällig werden und in welchen nicht. 
 
Die Verwaltung verweist zur Klärung der o. g. Frage auf das Faltblatt in der Anlage, in der der Sach-
verhalt ausführlich dargestellt ist.

Faltblatt Straßenbaubeiträge (Stand 2017)

7563 Zeichen

Stadt Köln

| Die Oberbürgermeisterin

Straßenbaubeiträge

Straßenbaubeiträge

| Anlass, Berechnungsweise, Verfahren

| Warum Straßenbaubeiträge?

Werden in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der
Gehweg, die Parkflächen, die Beleuchtung oder die
Straßenentwässerung von Grund auf erneuert oder
verbessert, muss die Stadt Köln die Grundstückseigen-
ümerinnen und Grundstückseigentümer durch Straßen-
baubeiträge an den Kosten beteiligen. Zur Beitragser-
hebung ist sie nach $8 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlich verpflichtet.
Wie die Straßenbaubeiträge berechnet werden, hat der
Rat der Stadt Köln in der „Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach 8 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßen-
bauliche Maßnahmen“ (kurz: Straßenbaubeitragssatzung)
estgelegt. Für kleinere Reparaturen und Instandhaltungs-
maßnahmen fallen keine Straßenbaubeiträge an.

Da die öffentlichen Straßen nicht nur von den Anlieger-
innen und Anliegern, sondern auch von der Allgemein-
heit genutzt werden, trägt die Stadt einen Anteil der
Kosten. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von der Verkehrs-
funktion der Straße ab. So ist zum Beispiel der Anteil
der Stadt bei der Erneuerung einer Fahrbahn in einer
Hauptverkehrsstraße (70 Prozent) deutlich höher als in
einer Anliegerstraße (30 Prozent).

| Welchen Anteil tragen die Anliegerinnen und Anlieger?

In einer gesonderten Maßnahmensatzung beschließt
der Rat nach vorheriger Beteiligung der Bezirksvertre-
tungen unter anderem

- für welche konkrete straßenbauliche Maßnahme
Straßenbaubeiträge zu erheben sind (das sogenannte
Bauprogramm) und |

- in welcher Straßenart die Straße eingestuft wird. Mit |

dieser Einstufung wird zugleich der Anteil der Anlieger
an den beitragsfähigen Kosten festgelegt.

Bei der Beitragserhebung wird der Aufwand berücksich-
tigt, der für die Umsetzung des beschlossenen Bau-
programms erforderlich ist. Dieser ergibt sich in der Regel \

Welche Kosten werden verteilt? j

‚ aus den tatsächlich angefallenen Baukosten, also den
' Unternehmerrechnungen.

4

Falls die Fahrbahn, der Gehweg, der Radweg oder die ,
Parktaschen außergewöhnlich breit sind, wird der
beitragsfähige Aufwand begrenzt. Den auf die Über-

breite entfallenden Aufwand trägt allein die Stadt. Bis

zu welchen Höchstbreiten der Aufwand beitragsfähig

ist, ist in der Straßenbaubeitragssatzung festgelegt.

B
Bei der Erneuerung eines Kanals, der sowohl der Grund-
stücks- als auch der Straßenentwässerung dient, wird

der Aufwand anteilig zugeordnet. Nur der auf die
Straßenentwässerung entfallende Aufwand wird über
Straßenbaubeiträge entsprechend verteilt. !

I
Auf welche Grundstücke wird der Aufwand verteilt? |

Auch solche, die durch eine private Zuwegung, über ein

 vorgelagertes Grundstück oder über einen Wohnweg

von der Straße erschlossen werden, sind an den Kosten

Der Anliegeranteil wird auf alle Grundstücke verteilt,
die von der Straße erschlossen sind. Dies sind nicht nur
die Grundstücke, die unmittelbar an die Straße grenzen.
zu beteiligen.

Wie wird der Beitrag ermittelt?

Bei der Verteilung des Aufwandes werden sowohl die
Größe des einzelnen Grundstücks als auch die bauliche
und gewerbliche Nutzung berücksichtigt.

Die Höhe des Straßenbaubeitrags ist daher abhängig
von folgenden Faktoren:

- Höhe der Ausbaukosten

- Fläche des eigenen Grundstücks

- Anzahl der Vollgeschosse

- mögliche gewerbliche Nutzung

- Größe und Nutzung der anderen Grundstücke

Der Beitrag wird in zwei Schritten berechnet:

Schritt 1: Für jedes Grundstück wird ein individueller
Verteilerwert ermittelt. Dazu wird die Grundstücks-
fläche mit einem Nutzungsfaktor multipliziert, dessen
Höhe von der vorhandenen bzw. zulässigen Anzahl
der Vollgeschosse und einer gewerblichen Nutzung
abhängt.

Die individuellen Verteilerwerte aller beteiligten
Grundstücke werden zu einem Gesamtverteilerwert
addiert.

Schritt 2: Der Beitrag für das einzelne Grundstück
errechnet sich, indem der Anliegeranteil durch den
Gesamtverteilerwert geteilt und mit dem individuellen
Verteilerwert des Grundstücks multipliziert wird.

Um Ihnen den genauen Berechnungsweg zu verdeut-
lichen, finden Sie am Schluss ein vereinfachtes Berech-
nungsbeispiel.

Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Beitragser-
 hebung als Eigentümerin oder Eigentümer des Grund-
stücks bzw. Wohn- und Teileigentums im Grundbuch
eingetragen ist. Ist ein Erbbaurecht bestellt, so sind die
" Erbbauberechtigten beitragspflichtig. Hiervon abwei-
chende privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. im Kauf-
vertrag) dürfen bei der Beitragserhebung nicht berück-
- sichtigt werden.

Wie läuft das Beitragsverfahren ab?
Bevor der Beitragsbescheid erteilt wird, erhalten die
betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer bzw.
Erbbauberechtigten ein Anhörungsschreiben mit
konkreten Informationen zur erfolgten Baumaßnahme
und einer Angabe der voraussichtlichen Beitragshöhe.
Sie bekommen im Anhörungsverfahren Gelegenheit,
Fragen zu stellen, Unterlagen einzusehen und Einwände
vorzutragen.

- Wann wird der Beitrag fällig?

» Der Beitrag ist grundsätzlich einen Monat nach der

. Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Ratenzah-
— lungen und Stundungen sind möglich.

Re,

uk

Berechnungsbeispiel

In einer Straße wurden der 3 m breite Gehweg und
die Beleuchtung erneuert. Hierdurch sind Kosten von
42.000 € für den Gehweg und 6.000 € für die
Beleuchtung angefallen.

Die Straße ist in der Maßnahmensatzung als Haupter-
schließungsstraße eingestuft. Der Aufwand für den
Gehweg ist nur bis zu einer Breite von 2,50 m beitrags-

. fähig und entsprechend zu kürzen. Beitragsfähig sind
daher nur 35.000 € (= 42.000 € x 2,5 / 3,0) für den Geh-
weg und 6.000 € für die Beleuchtung.

Der Anliegeranteil beträgt:

- für den Gehweg 65% = 22.750€ 4
 -für die Beleuchtung 50% = 3.000€ fi
insgesamt 25.750€ 7
Nr. 1,380 m? Nr. 2, 310. m?
1 Geschoss 2 Geschosse
Nr. 3, 195 m?

2 Geschosse

Nr. 4,290 m?
2 Geschosse

Wohnweg

Nr. 6, 480 m?
2 Geschosse
Gewerbe

Nr. 5, 650 m?
4 Geschosse

Die übrigen Kosten von 22.250 € werden von der Stadt
als Anteil der Allgemeinheit getragen.

Der Anliegeranteil von 25.750 € ist auf die erschlosse-
. nen Grundstücke zu verteilen.

Von der Straße werden insgesamt 6 Grundstücke er-
schlossen, die an den Straßenbaukosten zu beteiligen
sind. Das Wohngrundstück Nr. 1 ist eingeschossig,

Nr. 2-4 sind zweigeschossig, Nr. 5 ist viergeschossig
/ und das Gewerbegrundstück Nr. 6 ist zweigeschossig.

Schritt 1: Ermittlung der Verteilerwerte
(Grundstücksfläche x Nutzungsfaktor)

1)380 m? x 1,0 > 380
2)310m? x 1,3 = 403
3)195m? x 1,3 = 254
4)290 m? x 1,3 = 377
5)650m? x 1,65 = 1.073
6)480m? x (1,3+0,5*) = 864

*Zuschlagwegen gewerblicher Nutzung De EZ

Gesamtverteilerwert: 3.351

Schritt 2: Berechnung der Straßenbaubeiträge
(Anliegeranteil geteilt durch Gesamtverteilerwert
mal Verteilerwert des Grundstücks)

1)25.750€ | 3.351 x 380 = 2.920,02 €
2)25.750€ | 3.351 x 403 = 3.096,76 €
3)25.750€ | 3.351 x 254 = 1.951,81 €
4)25.750€ | 3.351 x 377 = 2.896,97€

= 5)25.750€ / 3.351 x 1.073 = 8.245,23 €
6)25.750€ | 3.351 x 864 = 6.639,21 €
Summe der Beiträge: 25.750,00 €

Kontakt/Impressum

Stadt Köln

Stadthaus Deutz - Westgebäude
Bauverwaltungsamt
Willy-Brandt-Platz 2

50679 Köln

Telefon 02 21/221-24489
bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de

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Infos: www.stadt-koeln.de
unter dem Stichwort „Straßenbaubeiträge“

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|

Stadt Köln

Die Oberbürgermeisterin

Bauverwaltungsamt
Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Gestaltung
Thomas Zimmer

Druck
Druckhaus Süd, Köln

13-US/62/6.000/07.2017

Beratungsverlauf (1)

04.06.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Willy-Brandt-Platz 2

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Details

Aktenzeichen
0614/2020
Typ
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
Datum
05.03.2020
Erstellt
19.02.2020 18:01