2010/0443
Direktwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, Bestätigung des Wahltermins bei gleichzeitiger Durchführung einer Volksabstimmung über die Aufnahme einer Schuldenbremse
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2010/0443
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 13.10.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Bürger- und Ordnungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0443 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Direktwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, Bestätigung des Wahltermins bei gleichzeitiger Durchführung einer Volksabstimmung über die Aufnahme einer Schuldenbremse Vorlage vom: 5.10.2010 Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss des Hessischen Landtages wird dem Plenum aller Voraussicht nach empfehlen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen (Gesetz zur Schuldenbremse) in dritter Lesung zu beschließen. Für den Fall, dass der Gesetzesbeschluss zustande kommt und die Landesregierung als Tag der Volksabstimm ung über diesen Gesetzesbeschluss den 27. März 2011 bestimmt, wird die durch Beschluss vom 22. April 2010 erfolgte Bestimmung des 27. März 2011 als Termin für die Oberbürgermeister-Direktwahl aufrecht erhalten. Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.10.2010 Derzeit wird im Hessischen Landtag über die Aufnahme eines verfassungsändernden Gesetzes beratschlagt. Durch Änderung der Verfassung des Landes Hessen soll die Aufnahme einer Schuldenbremse in Verantwortung für kommende Generationen - Gesetz zur Schuldenbremse - verankert werden. Sofern der Hessische Landtag das in Rede stehende Gesetz in der Plenarwoche vom 14. bis 16. Dezember 2010 beschließt, wird die Landesregierung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang durch Rechtsverordnung nach § 2 VAbstG die nach Art. 123 Abs. 2 der Hessischen Verfassung erforderliche Volksabstimmung auf den 27. März 2011 festsetzen. Die Volksabstimmung wird dann gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt werden. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.04.2010 wurde die Durchführung der Oberbürgermeister-Direktwahl zusammen mit den allgemeinen Kommunalwahlen bereits auf den 27. März 2011 festgelegt. Wird nach der Bestimmung des Wahltages der Oberbürgermeister-Direktwahl der gleiche Tag für eine Volksabstimmung festgesetzt, wird nach § 42 Satz 4 Kommunalwahlgesetz (KWG) ein Bestäti- gungsbeschluss der Vertretungskörperschaft erforderlich, um die gleichzeitige Durchführung mit der Volksabstimmung zu legitimieren. Dieser Beschluss muss spätestens drei Monate vor dem Wahltag erfolgen, da ansonsten die ursprüngliche Wahltagsbestimmung kraft Gesetzes gegenstandslos wird. Ein neuer Wahltermin für die Oberbürgermeister-Direktwahl wäre festzulegen. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 HGO ist die Wahl des Bürgermeisters frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die Wahlzeit läuft zum 24.06.2011 ab. Da die Wahl nach § 42 S. 1 KWG an einem Sonntag stattfinden muss, ist sie frühestens am 26.12.2010 und spätestens am 20.03.2011 durchzuführen. Vom oben genannten Zeitrahmen kann um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Oberbürgermeister-Direktwahl mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird (§ 42 Abs. 3 Satz 2 HGO). Folglich konnte im Falle einer Zusammenlegung der Oberbürgermeister-Direktwahl mit der Kommunalwahl (nach § 2 Abs. 3 KWG möglich) der 27.03.2011 als Wahltag festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der genannten gesetzlich vorgegebenen Fristen und den bereits durchgeführten umfangreichen organisatorischen Vorarbeiten zur Durchführung aller anstehenden Wahlen und Abstimmungen sowie der bereits entstandenen Kosten (Veröffentlichungen, Vordruckerstellung, Bestellung Wahlausschussmitglieder, Einrichtung und Ausstattung der Wahllokale usw.) ist die zeitgleiche Durchführung der Oberbürgermeister-Direktwahl mit den anderen Wahlen und Abstimmungen dringend geboten. Eine Verlegung und Neuorganisation der Oberbürgermeister-Direktwahl ist von Seiten der Verwaltung auch im Hinblick auf die engen personellen Möglichkeiten nicht zu bewerkstelligen. Auch entstehen Kosten in nicht unbeträchtlicher Höhe. Dezernat VI Dieter Wenzel Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0443
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 05.10.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00