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2010/0443

Direktwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, Bestätigung des Wahltermins bei gleichzeitiger Durchführung einer Volksabstimmung über die Aufnahme einer Schuldenbremse

Magistratsvorlage 05.10.2010

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2010/0443

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2010/0443

4567 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
13.10.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0443 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Direktwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, Bestätigung des 
Wahltermins bei gleichzeitiger Durchführung einer Volksabstimmung über die 
Aufnahme einer Schuldenbremse 
 
Vorlage vom:  5.10.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Hauptausschuss des Hessischen Landtages wird dem Plenum aller Voraussicht nach empfehlen, 
den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen (Gesetz zur 
Schuldenbremse) in dritter Lesung zu beschließen. Für den Fall, dass der Gesetzesbeschluss zustande 
kommt und die Landesregierung als Tag der Volksabstimm ung über diesen Gesetzesbeschluss den 27. 
März 2011 bestimmt, wird die durch Beschluss vom 22. April 2010 erfolgte Bestimmung des 27. März 
2011 als Termin für die Oberbürgermeister-Direktwahl aufrecht erhalten. 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.10.2010   
 
Derzeit wird im Hessischen Landtag über die Aufnahme eines verfassungsändernden Gesetzes 
beratschlagt. Durch Änderung der Verfassung des Landes Hessen soll die Aufnahme einer 
Schuldenbremse in Verantwortung für kommende Generationen - Gesetz zur Schuldenbremse - 
verankert werden. 
 
Sofern der Hessische Landtag das in Rede stehende Gesetz in der Plenarwoche vom 14. bis 16. 
Dezember 2010 beschließt, wird die Landesregierung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang durch 
Rechtsverordnung nach § 2 VAbstG die nach Art. 123 Abs. 2 der Hessischen Verfassung erforderliche 
Volksabstimmung auf den 27. März 2011 festsetzen. Die Volksabstimmung wird dann gleichzeitig mit den 
allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt werden. 
 
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.04.2010 wurde die Durchführung der 
Oberbürgermeister-Direktwahl zusammen mit den allgemeinen Kommunalwahlen bereits auf den 27. 
März 2011 festgelegt. 
 
Wird nach der Bestimmung des Wahltages der Oberbürgermeister-Direktwahl der gleiche Tag für eine 
Volksabstimmung festgesetzt, wird nach § 42 Satz 4 Kommunalwahlgesetz (KWG) ein Bestäti-
gungsbeschluss der Vertretungskörperschaft erforderlich, um die gleichzeitige Durchführung mit der 
Volksabstimmung zu legitimieren. Dieser Beschluss muss spätestens drei Monate vor dem Wahltag 
erfolgen, da ansonsten die ursprüngliche Wahltagsbestimmung kraft Gesetzes gegenstandslos wird. Ein 
neuer Wahltermin für die Oberbürgermeister-Direktwahl wäre festzulegen. 
 
Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 HGO ist die Wahl des Bürgermeisters frühestens sechs und 
spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die Wahlzeit läuft zum 24.06.2011 ab. 
Da die Wahl nach § 42 S. 1 KWG an einem Sonntag stattfinden muss, ist sie frühestens am 26.12.2010 
und spätestens am 20.03.2011 durchzuführen. 
 
Vom oben genannten Zeitrahmen kann um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die 
gemeinsame Durchführung der Oberbürgermeister-Direktwahl mit einer anderen Wahl oder Abstimmung 
ermöglicht wird (§ 42 Abs. 3 Satz 2 HGO). Folglich konnte im Falle einer Zusammenlegung der 
Oberbürgermeister-Direktwahl mit der Kommunalwahl (nach § 2 Abs. 3 KWG möglich) der 27.03.2011 als 
Wahltag festgelegt werden. 
 
Unter Berücksichtigung der genannten gesetzlich vorgegebenen Fristen und den bereits durchgeführten 
umfangreichen organisatorischen Vorarbeiten zur Durchführung aller anstehenden Wahlen und 
Abstimmungen sowie der bereits entstandenen Kosten (Veröffentlichungen, Vordruckerstellung, 
Bestellung Wahlausschussmitglieder, Einrichtung und Ausstattung der Wahllokale usw.) ist die 
zeitgleiche Durchführung der Oberbürgermeister-Direktwahl mit den anderen Wahlen und Abstimmungen 
dringend geboten. Eine Verlegung und Neuorganisation der Oberbürgermeister-Direktwahl  ist von Seiten 
der Verwaltung auch im Hinblick auf die engen personellen Möglichkeiten nicht zu bewerkstelligen. Auch 
entstehen Kosten in nicht unbeträchtlicher Höhe. 
 
Dezernat VI 
 
 
 
Dieter Wenzel 
Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2010/0443
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.10.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00